Checkliste für Ausbildungsbetriebe im Zimmererhandwerk
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Checkliste für Ausbildungsbetriebe im Zimmererhandwerk
Checkliste für Ausbildungsbetriebe im Zimmererhandwerk www.zimmerer-ausbildung.de 1. Vor Ausbildungsbeginn Eignung: Vereinbaren Sie unbedingt mit einem Bewerber eine Schnupperlehre. Hierbei können sich beide Seiten am Besten kennen lernen, da ein Ausbildungsverhältnis für jeden Vertragspartner „passen“ muss. Machen Sie mit einem Bewerber einen „BGJ-Eingangstest“ an. Diesen Test stellen wir unseren Mitgliedsbetrieben kostenlos zur Verfügung, um die Qualitäten und Kompetenzen eines Bewerbers besser einschätzen zu können. 2. Stufenausbildung in der Bauwirtschaft Stufenausbildung in Bayern: Stand: Dezember 2011 Die Ausbildung zum Zimmerer in Bayern erfolgt in zwei Stufen (beachten Sie hierzu bitte auch die angefügte Übersicht): 1. Stufe: Ein schulisches Berufsgrundbildungsjahr -BGJ-Zimmererund die sich daran anschließende Fachbildung I, die im Betrieb, der Berufsschule und der überbetrieblichen Ausbildungsstätte stattfindet. Abschluss: Ausbaufacharbeiter (nach 24 Monaten) 2. Stufe: Im Anschluss an die Fachbildung I weitere 12 Monate Ausbildung im Betrieb, der Berufsschule und der überbetrieblichen Ausbildungsstätte. Abschluss: Zimmerer (24 + 12 = 36 Monate) Der Berufsausbildungsvertrag, den Sie bei Ihrer Handwerkskammer oder Innung erhalten, ist vor Ausbildungsbeginn abzuschließen und über die Innung bei der Handwerkskammer einzureichen. Für das BGJ-Zimmerer sollte ein Vorvertrag zum Berufsausbildungsvertrag im Zimmererhandwerk abgeschlossen werden. Dieser ist auf unserer Internetseite: www.zimmerer-ausbildung.de unter der Rubrik „professional“, „berufsgrundbildungsjahr“ online eingestellt und kann dort direkt ausgefüllt werden. Bei Jugendlichen (unter 18 Jahren) ist die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten notwendig. Bei Hauptschülern beträgt die Ausbildungszeit zum Zimmerer 36 Monate und beinhaltet den verpflichtenden Besuch des BGJ-Zimmerer. Das BGJZimmerer wird im Sinne der Stufenausbildung als erstes Ausbildungsjahr angerechnet. Bei Realschülern beträgt die Ausbildungszeit zum Zimmerer 36 Monate und beinhaltet den verpflichtenden Besuch des BGJ-Zimmerer. Das BGJZimmerer wird im Sinne der Stufenausbildung als erstes Ausbildungsjahr angerechnet. Bei Abiturienten mit allgemeiner oder auch fachgebundener Hochschulzugangsberechtigung beträgt die Ausbildungszeit zum Zimmerer grundsätzlich ebenfalls 36 Monate. Das BGJ-Zimmerer muss jedoch nicht absolviert werden, da die schulische Vorbildung mit 12 Monaten auf die Ausbildungszeit angerechnet wird. Diese Auszubildenden beginnen also gleich im zweiten Ausbildungsjahr. Seite 1 von 7 Seiten Schulanmeldung: ACHTUNG: Wird das BGJ-Zimmerer nicht bestanden, erfolgt keine Anrechnung dieser Zeit auf die Ausbildungszeit. Die Lehre beträgt dann volle 36 Monate. In der Regel wird das zweite Ausbildungsjahr wiederholt. Alle Auszubildenden melden sich bei der jeweils für den Standort ihres Ausbildungsbetriebs zuständigen Berufsschule an. Die Anmeldefrist für den Berufsschulunterricht ist überwiegend in der ersten Schulwoche nach den Sommerferien. Sie erhalten dann die Klasseneinteilung sowie die Beschulungszeiten Ihres Auszubildenden. Ausbildungsplan: Untersuchung: Jugendarbeitsschutzgesetz Sicherheitskleidung Jeder Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, den Auszubildenden gemäß eines Ausbildungsplanes auszubilden. Die Rahmenlehrpläne befinden sich im Berichtsheft und auf unserer Internetseite: www.zimmerer-ausbildung.de unter der Rubrik „professional“, „lehrpläne verordnungen“. Der Arbeitgeber darf mit der Beschäftigung eines Jugendlichen nur dann beginnen, wenn dieser innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht wurde. Er muss vor Ende des ersten Lehrjahres nachuntersucht werden. Die Befunde sind aufzubewahren. Legt der Jugendliche die Bescheinigung nach Ablauf eines Jahres nicht vor, so muss der Arbeitgeber den Jugendlichen schriftlich auffordern, die Bescheinigung vorzulegen. Durchschrift an Erziehungsberechtigten, Betriebsrat und Aufsichtsbehörde. Der Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht weiter beschäftigt werden, solange die Bescheinigung nicht vorgelegt wurde. Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist bei Beschäftigung eines Jugendlichen im Betrieb auszuhängen (erhältlich im Buchfachhandel). Die persönliche Schutzausrüstung ist auch den Lehrlingen kostenlos auszuhändigen. Hier erteilt die Bau-BG gern nähere Auskunft. 3. Bei Ausbildungsbeginn Belehren über: Anmelden: Stand: Dezember 2011 Der Ausbildungsbetrieb muss den Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie über Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren unterweisen. Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich zu wiederholen (§ 29 [2] JArbSchG). Vordrucke werden zusammen mit den betrieblichen Aushängen ausgegeben oder auf Anforderung den einzelnen Betrieben zugeschickt. Der Auszubildende ist bei der Krankenkasse unter Verwendung des gelben Vordruckes „Anmeldung und Antrag für Arbeiter“ anzumelden. Falls der Auszubildende bisher noch nicht versicherungspflichtig war, „Erstanmeldung für Krankenkasse und Arbeitsamt“ ankreuzen und „Antrag auf Versicherungsnummer“ stellen. Seite 2 von 7 Seiten Unfallversicherung: Berichtshefte: Vom ersten Tag an ist der Auszubildende bei der BauBerufsgenossenschaft versichert. Vollständig geführte Berichtshefte sind eine zwingende Voraussetzung, um zur Zwischen- und Gesellenprüfung zugelassen zu werden. Der Auszubildende ist zu einer regelmäßigen Führung des Berichtsheftes anzuhalten. Der Ausbildungsbetrieb hat die Berichte regelmäßig zu kontrollieren. Die Berichtshefte sind Teil der Ausbildungsmappe, die über die zuständige Innung oder beim Landesinnungsverband angefordert werden kann. Ausbildungsnachweiskarte: Nach Abschluss des Ausbildungsvertrages ist bei der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft Wettinerstrasse 7, 65189 Wiesbaden die Ausbildungsnachweiskarte für jeden Auszubildenden anzufordern. Dies erfolgt durch Einsendung des fotokopierten Ausbildungsvertrages. 4. Ausbildungsvergütung, tarifliche Zusatzleistungen, Urlaub Ausbildungsvergütung: 13. Monatseinkommen: Stand: Dezember 2011 Die monatliche Ausbildungsvergütung ist tariflich festgelegt. Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe, § 6. Die Vergütung, die im Ausbildungsvertrag angegeben wird, verändert sich mit der Änderung des Tarifvertrages. Auszubildende haben im BGJ-Zimmerer grundsätzlich keinen Anspruch auf Vergütung. Es empfiehlt sich jedoch, einem BGJ-Schüler dennoch eine angemessene Vergütung in den Zeiten seines Praktikums zu gewähren. Die Regelungen zum 13. Monatseinkommen sind tariflich festgelegt. Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe, § 5. Auszubildende, deren Ausbildungsverhältnis am Stichtag (30. November) bereits seit mindestens 12 Monaten ununterbrochen besteht, haben einen vollen Anspruch auf das 13. Monatseinkommen. Besteht das Ausbildungsverhältnis am Stichtag noch keine 12 Monate ununterbrochen, so besteht ein Teilanspruch auf das 13. Monatseinkommen, wenn das Ausbildungsverhältnis am Stichtag mindestens für drei Monate ununterbrochen zum Ausbildungsbetrieb besteht. Die Lehrlinge, deren Ausbildung am 1. September oder früher beginnt, erhalten somit bereits in ihrem Einstellungsjahr ein anteiliges 13. Monatseinkommen. Seite 3 von 7 Seiten Vermögenswirksame Leistungen: Urlaub: Lohnsteuer: Sozialversicherung: Krankheit: Die Regelungen zur Gewährung von vermögenswirksamen Leistungen sind tariflich festgelegt. Tarifvertrag über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen zu Gunsten der gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe, § 2 Abs. 2. Auszubildende erhalten einen Pauschalzuschuss zur Vermögensbildung in Höhe von 23,52 € pro Monat, wenn der Auszubildende gleichzeitig mindestens 3,07 € aus seiner monatlichen Ausbildungsvergütung im Wege der Umwandlung vom Arbeitgeber vermögenswirksam anlegen lässt. Die Regelungen zum Urlaub von Auszubildenden sind tariflich festgelegt. Tarifvertrag über die Berufsausbildung im Baugewerbe (BBTV) Auszubildende haben einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen, BBTV § 10. Der 24. und 31. Dezember sind ausbildungsfrei, BBTV § 6. Während des Urlaubs haben Auszubildende Anspruch auf ein Urlaubsentgeld in Höhe der Ausbildungsvergütung. Das heißt, diese ist weiter zu zahlen, BBTV § 11. Ferner erhalten sie ein tariflich festgelegtes zusätzliches Urlaubsgeld, BBTV § 11. Dieses beträgt pro Urlaubstag 1,14 % des Urlaubsentgelds, also der gezahlten Ausbildungsvergütung, BBTV § 11. Auszubildende unterliegen dem Lohnsteuerabzugsverfahren wie alle Arbeitnehmer. Je 50 % Arbeitgeber und Lehrling. Laut Ausbildungsvertrag erhält der Auszubildende eine Fortzahlung der Vergütung bis zu sechs Wochen. 5. Erstattungsleistungen an den Ausbildungsbetrieb Erstattung der Ausbildungsvergütung durch die ULAK: Stand: Dezember 2011 Die Regelungen über die Erstattung der Ausbildungsvergütung durch die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft sind tariflich festgelegt. Tarifvertrag über die Berufsausbildung im Baugewerbe (BBTV). Grundsätzlich ergibt sich folgende Rückerstattung der Ausbildungsvergütung nach BBTV § 19 ff: 1. Ausbildungsjahr: keine Rückerstattung (BGJ-Zimmerer) 2. Ausbildungsjahr: Rückerstattung in Höhe von 10 x der tariflich festgelegten Ausbildungsvergütung des ersten Ausbildungsjahres 3. Ausbildungsjahr Rückerstattung in Höhe von 6 x der tariflich festgelegten Ausbildungsvergütung des zweiten Ausbildungsjahres. Jeweils zuzüglich 20 % als Ausgleich für die vom Arbeitgeber zu leistenden Sozialaufwendungen. Seite 4 von 7 Seiten Erstattung der überbetrieblichen Ausbildungskosten durch die ULAK: Die Regelungen über die Erstattung der überbetrieblichen Ausbildungskosten durch die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft sind tariflich festgelegt. Tarifvertrag über die Berufsausbildung im Baugewerbe (BBTV). Nach BBTV § 24 ff erstattet die ULAK den Ausbildungsbetrieben die an die überbetriebliche Ausbildungsstätte zu zahlenden Gebühren, die Gebühren für die Unterkunft und Verpflegung bei Internatsunterbringung während der überbetrieblichen Ausbildung sowie die Fahrtkosten, die der Ausbildungsbetrieb dem Lehrling für die Fahrt zur überbetrieblichen Ausbildungsstätte zu zahlen hat. ACHTUNG: Bei entschuldigtem und unentschuldigtem Fehlen des Lehrlings besteht kein Erstattungsanspruch des Ausbildungsbetriebes gegenüber der ULAK! 6. Berufsschule und überbetriebliche Unterweisung Berufsschule und überbetriebliche Unterweisung: Die Ausbildungsvergütung ist für die Dauer des Berufsschulunterrichtes sowie dem Besuch der überbetrieblichen Ausbildung, die einen Teil der betrieblichen Ausbildung darstellt, fortzuzahlen. Für jede vom Lehrling schuldhaft versäumte Beschäftigungsstunde (z. B. unentschuldigtes Fehlen) kann die Ausbildungsvergütung um 1/173 gekürzt werden. Dies gilt auch für den Besuch der Berufsschule und der überbetrieblichen Ausbildung! Dem Auszubildenden sind die Fahrtkosten von der Wohnung zur überbetrieblichen Ausbildungsstätte zu erstatten. ACHTUNG: Keine Erstattung der Fahrtkosten von der Wohnung zur Berufsschule ! 7. Prüfungen Prüfungsgebühren: Zwischenprüfung: Die Prüfungsgebühren sind vom Ausbildungsbetrieb zu übernehmen. Im 2. Lehrjahr wird die Zwischenprüfung abgenommen. Der Auszubildende muss an der Zwischenprüfung teilgenommen haben, da die Teilnahme Vorraussetzung für die Zulassung zur Gesellenprüfung ist. Die Zwischenprüfung informiert den Ausbildungsbetrieb über den Leistungsstand des Auszubildenden. Gesellenprüfung: Stand: Dezember 2011 Im 3. Lehrjahr wird die Gesellenprüfung abgenommen. Die Aufforderung zur Anmeldung zur Gesellenprüfung erhält der Ausbildungsbetrieb von seiner zuständigen Innung. Die Anmeldung ist form- und fristgerecht an die Innung zurückzusenden (Ausschlussfristen!). Die genauen Prüfungstermine werden Ihnen dann mitgeteilt. Seite 5 von 7 Seiten 8. Besonderheiten bei Prüfungen Verkürzung der Lehrzeit, vorzeitige Zulassung zur Prüfung: Die Ausbildungszeit kann auf Antrag verkürzt werden, wenn zu erwarten ist, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel in der verkürzten Zeit erreicht. Eine vorzeitige Zulassung zur Gesellenprüfung erfolgt, wenn überdurchschnittliche Leistungen des Auszubildenden in der Berufsschule vorliegen (Noten besser als 2,5) und der Ausbildungsbetrieb die Leistungen des Auszubildenden mit mindestens „gut“ bestätigt. In jedem Fall muss die vorzeitige Zulassung frühzeitig bei der zuständigen Handwerkskammer mit einem entsprechendem Vordruck beantragt werden (Ausschlussfristen beachten). Eine vorzeitige Gesellenprüfung kann dann in der Regel bei Innungen abgelegt werden, die eine sogenannte „Winter Gesellenprüfung“ abhalten. Diese findet Ende Januar Anfang Februar des Jahres statt. 9. bestandene Gesellenprüfungen bestandene Gesellenprüfung: Die Ausbildungszeit endet automatisch mit dem Datum der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gegenüber dem Auszubildenden. Es ist unerheblich, was ursprünglich als Ausbildungsende in dem Ausbildungsvertrag eingetragen war. Eine besondere Kündigung ist nicht erforderlich. Aufgrund der Rechtsprechung darf das Prüfungsergebnis nicht mehr dem Betrieb mitgeteilt werden. Will der Ausbildungsbetrieb den Auszubildenden nicht übernehmen, darf er ihn ab diesem Zeitpunkt nicht mehr beschäftigen, da ansonsten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet wird. 10. nicht bestandene Gesellenprüfungen nicht bestandene Gesellenprüfung: Stand: Dezember 2011 Besteht der Auszubildende die Gesellenprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf Verlangen des Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. Der Ausbildungsbetrieb muss diesem Verlangen stattgeben. Die Gesellenprüfung darf in der Jahresfrist maximal zweimal wiederholt werden. Die Ausbildungsvergütung ist für die Zeit der Ausbildungsverlängerung fortzuzahlen. Stellt der Auszubildende keinen Antrag auf Ausbildungszeitverlängerung, endet die Ausbildungszeit mit Ablauf des Datums im Ausbildungsvertrag. Seite 6 von 7 Seiten 11. Kündigung des Ausbildungsverhältnis während der Probezeit: nach der Probezeit: Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit von beiden Seiten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und Angabe von Gründen gekündigt werden. Der Lehrling kann auch nach Ablauf der Probezeit seinerseits mit einer Frist von 4 Wochen kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten nur aus einem wichtigen Grund fristlos gekündigt werden, wenn die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht mehr zumutbar ist. Die Gerichte legen hier sehr strenge Maßstäbe an! ACHTUNG: Je weiter die Ausbildungszeit fortgeschritten ist, desto schwieriger wird der Nachweis einer solchen Entscheidung. Folglich ist kurz vor Ablauf einer vereinbarten Ausbildungszeit eine Kündigung in aller Regel nicht mehr begründbar. Verbandsservice Aus- und Fortbildung Martin Paul Gorchs 089 / 360 85 - 130 089 / 360 85 - 135 [email protected] Stand: Dezember 2011 Seite 7 von 7 Seiten