Checkliste für Ausbildungsbetriebe im Zimmererhandwerk

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Checkliste für Ausbildungsbetriebe im Zimmererhandwerk
Checkliste für Ausbildungsbetriebe im Zimmererhandwerk
www.zimmerer-ausbildung.de
1. Vor Ausbildungsbeginn
Eignung:
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Vereinbaren Sie unbedingt mit einem Bewerber eine Schnupperlehre.
Hierbei können sich beide Seiten am Besten kennen lernen, da ein Ausbildungsverhältnis für jeden Vertragspartner „passen“ muss.
Machen Sie mit einem Bewerber einen „BGJ-Eingangstest“ an. Diesen
Test stellen wir unseren Mitgliedsbetrieben kostenlos zur Verfügung, um
die Qualitäten und Kompetenzen eines Bewerbers besser einschätzen zu
können.
2. Stufenausbildung in der Bauwirtschaft
Stufenausbildung
in Bayern:
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Stand: Dezember 2011
Die Ausbildung zum Zimmerer in Bayern erfolgt in zwei Stufen (beachten
Sie hierzu bitte auch die angefügte Übersicht):
1. Stufe: Ein schulisches Berufsgrundbildungsjahr -BGJ-Zimmererund die sich daran anschließende Fachbildung I, die im Betrieb, der Berufsschule und der überbetrieblichen Ausbildungsstätte stattfindet.
Abschluss: Ausbaufacharbeiter (nach 24 Monaten)
2. Stufe: Im Anschluss an die Fachbildung I weitere 12 Monate Ausbildung im Betrieb, der Berufsschule und der überbetrieblichen
Ausbildungsstätte.
Abschluss: Zimmerer (24 + 12 = 36 Monate)
Der Berufsausbildungsvertrag, den Sie bei Ihrer Handwerkskammer oder
Innung erhalten, ist vor Ausbildungsbeginn abzuschließen und über die
Innung bei der Handwerkskammer einzureichen.
Für das BGJ-Zimmerer sollte ein Vorvertrag zum Berufsausbildungsvertrag im Zimmererhandwerk abgeschlossen werden. Dieser ist auf unserer
Internetseite: www.zimmerer-ausbildung.de unter der Rubrik „professional“, „berufsgrundbildungsjahr“ online eingestellt und kann dort direkt
ausgefüllt werden.
Bei Jugendlichen (unter 18 Jahren) ist die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten notwendig.
Bei Hauptschülern beträgt die Ausbildungszeit zum Zimmerer 36 Monate
und beinhaltet den verpflichtenden Besuch des BGJ-Zimmerer. Das BGJZimmerer wird im Sinne der Stufenausbildung als erstes Ausbildungsjahr
angerechnet.
Bei Realschülern beträgt die Ausbildungszeit zum Zimmerer 36 Monate
und beinhaltet den verpflichtenden Besuch des BGJ-Zimmerer. Das BGJZimmerer wird im Sinne der Stufenausbildung als erstes Ausbildungsjahr
angerechnet.
Bei Abiturienten mit allgemeiner oder auch fachgebundener Hochschulzugangsberechtigung beträgt die Ausbildungszeit zum Zimmerer grundsätzlich ebenfalls 36 Monate. Das BGJ-Zimmerer muss jedoch nicht absolviert werden, da die schulische Vorbildung mit 12 Monaten auf die
Ausbildungszeit angerechnet wird. Diese Auszubildenden beginnen also
gleich im zweiten Ausbildungsjahr.
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Schulanmeldung:
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ACHTUNG: Wird das BGJ-Zimmerer nicht bestanden, erfolgt keine Anrechnung dieser Zeit auf die Ausbildungszeit. Die Lehre beträgt dann volle 36 Monate. In der Regel wird das zweite Ausbildungsjahr wiederholt.
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Alle Auszubildenden melden sich bei der jeweils für den Standort ihres
Ausbildungsbetriebs zuständigen Berufsschule an.
Die Anmeldefrist für den Berufsschulunterricht ist überwiegend in der ersten Schulwoche nach den Sommerferien. Sie erhalten dann die Klasseneinteilung sowie die Beschulungszeiten Ihres Auszubildenden.
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Ausbildungsplan:
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Untersuchung:
Jugendarbeitsschutzgesetz
Sicherheitskleidung
Jeder Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, den Auszubildenden gemäß eines Ausbildungsplanes auszubilden.
Die Rahmenlehrpläne befinden sich im Berichtsheft und auf unserer Internetseite: www.zimmerer-ausbildung.de unter der Rubrik „professional“,
„lehrpläne verordnungen“.
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Der Arbeitgeber darf mit der Beschäftigung eines Jugendlichen nur dann
beginnen, wenn dieser innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt
untersucht wurde. Er muss vor Ende des ersten Lehrjahres nachuntersucht werden. Die Befunde sind aufzubewahren. Legt der Jugendliche
die Bescheinigung nach Ablauf eines Jahres nicht vor, so muss der Arbeitgeber den Jugendlichen schriftlich auffordern, die Bescheinigung vorzulegen. Durchschrift an Erziehungsberechtigten, Betriebsrat und Aufsichtsbehörde. Der Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Monaten nach
Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht weiter beschäftigt werden, solange die Bescheinigung nicht vorgelegt wurde.
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Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist bei Beschäftigung eines Jugendlichen
im Betrieb auszuhängen (erhältlich im Buchfachhandel).
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Die persönliche Schutzausrüstung ist auch den Lehrlingen kostenlos
auszuhändigen. Hier erteilt die Bau-BG gern nähere Auskunft.
3. Bei Ausbildungsbeginn
Belehren über:
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Anmelden:
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Stand: Dezember 2011
Der Ausbildungsbetrieb muss den Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie über Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren unterweisen.
Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens
aber halbjährlich zu wiederholen (§ 29 [2] JArbSchG).
Vordrucke werden zusammen mit den betrieblichen Aushängen ausgegeben oder auf Anforderung den einzelnen Betrieben zugeschickt.
Der Auszubildende ist bei der Krankenkasse unter Verwendung des gelben Vordruckes „Anmeldung und Antrag für Arbeiter“ anzumelden.
Falls der Auszubildende bisher noch nicht versicherungspflichtig war,
„Erstanmeldung für Krankenkasse und Arbeitsamt“ ankreuzen und „Antrag auf Versicherungsnummer“ stellen.
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Unfallversicherung:
Berichtshefte:
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Vom ersten Tag an ist der Auszubildende bei der BauBerufsgenossenschaft versichert.
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Vollständig geführte Berichtshefte sind eine zwingende Voraussetzung,
um zur Zwischen- und Gesellenprüfung zugelassen zu werden.
Der Auszubildende ist zu einer regelmäßigen Führung des Berichtsheftes
anzuhalten.
Der Ausbildungsbetrieb hat die Berichte regelmäßig zu kontrollieren.
Die Berichtshefte sind Teil der Ausbildungsmappe, die über die zuständige Innung oder beim Landesinnungsverband angefordert werden kann.
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Ausbildungsnachweiskarte:
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Nach Abschluss des Ausbildungsvertrages ist bei der
Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft
Wettinerstrasse 7, 65189 Wiesbaden
die Ausbildungsnachweiskarte für jeden Auszubildenden anzufordern.
Dies erfolgt durch Einsendung des fotokopierten Ausbildungsvertrages.
4. Ausbildungsvergütung, tarifliche Zusatzleistungen, Urlaub
Ausbildungsvergütung:
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13. Monatseinkommen:
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Stand: Dezember 2011
Die monatliche Ausbildungsvergütung ist tariflich festgelegt. Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe, § 6.
Die Vergütung, die im Ausbildungsvertrag angegeben wird, verändert
sich mit der Änderung des Tarifvertrages.
Auszubildende haben im BGJ-Zimmerer grundsätzlich keinen Anspruch auf Vergütung.
Es empfiehlt sich jedoch, einem BGJ-Schüler dennoch eine angemessene Vergütung in den Zeiten seines Praktikums zu gewähren.
Die Regelungen zum 13. Monatseinkommen sind tariflich festgelegt.
Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im
Baugewerbe, § 5.
Auszubildende, deren Ausbildungsverhältnis am Stichtag (30. November) bereits seit mindestens 12 Monaten ununterbrochen besteht,
haben einen vollen Anspruch auf das 13. Monatseinkommen.
Besteht das Ausbildungsverhältnis am Stichtag noch keine 12 Monate ununterbrochen, so besteht ein Teilanspruch auf das 13. Monatseinkommen, wenn das Ausbildungsverhältnis am Stichtag mindestens für drei Monate ununterbrochen zum Ausbildungsbetrieb besteht.
Die Lehrlinge, deren Ausbildung am 1. September oder früher beginnt, erhalten somit bereits in ihrem Einstellungsjahr ein anteiliges
13. Monatseinkommen.
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Vermögenswirksame
Leistungen:
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Urlaub:
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Lohnsteuer:
Sozialversicherung:
Krankheit:
Die Regelungen zur Gewährung von vermögenswirksamen Leistungen sind tariflich festgelegt. Tarifvertrag über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen zu Gunsten der gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe, § 2 Abs. 2.
Auszubildende erhalten einen Pauschalzuschuss zur Vermögensbildung in Höhe von 23,52 € pro Monat, wenn der Auszubildende
gleichzeitig mindestens 3,07 € aus seiner monatlichen Ausbildungsvergütung im Wege der Umwandlung vom Arbeitgeber vermögenswirksam anlegen lässt.
Die Regelungen zum Urlaub von Auszubildenden sind tariflich festgelegt. Tarifvertrag über die Berufsausbildung im Baugewerbe (BBTV)
Auszubildende haben einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen, BBTV
§ 10.
Der 24. und 31. Dezember sind ausbildungsfrei, BBTV § 6.
Während des Urlaubs haben Auszubildende Anspruch auf ein Urlaubsentgeld in Höhe der Ausbildungsvergütung. Das heißt, diese ist
weiter zu zahlen, BBTV § 11.
Ferner erhalten sie ein tariflich festgelegtes zusätzliches Urlaubsgeld,
BBTV § 11.
Dieses beträgt pro Urlaubstag 1,14 % des Urlaubsentgelds, also der
gezahlten Ausbildungsvergütung, BBTV § 11.
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Auszubildende unterliegen dem Lohnsteuerabzugsverfahren wie alle
Arbeitnehmer.
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Je 50 % Arbeitgeber und Lehrling.
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Laut Ausbildungsvertrag erhält der Auszubildende eine Fortzahlung
der Vergütung bis zu sechs Wochen.
5. Erstattungsleistungen an den Ausbildungsbetrieb
Erstattung der Ausbildungsvergütung durch die ULAK:
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Stand: Dezember 2011
Die Regelungen über die Erstattung der Ausbildungsvergütung durch
die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft sind tariflich
festgelegt. Tarifvertrag über die Berufsausbildung im Baugewerbe
(BBTV).
Grundsätzlich ergibt sich folgende Rückerstattung der Ausbildungsvergütung nach BBTV § 19 ff:
1. Ausbildungsjahr: keine Rückerstattung (BGJ-Zimmerer)
2. Ausbildungsjahr: Rückerstattung in Höhe von 10 x der tariflich festgelegten Ausbildungsvergütung des ersten Ausbildungsjahres
3. Ausbildungsjahr Rückerstattung in Höhe von 6 x der tariflich festgelegten Ausbildungsvergütung des zweiten Ausbildungsjahres.
Jeweils zuzüglich 20 % als Ausgleich für die vom Arbeitgeber zu leistenden Sozialaufwendungen.
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Erstattung der überbetrieblichen
Ausbildungskosten durch
die ULAK:
 Die Regelungen über die Erstattung der überbetrieblichen Ausbildungskosten durch die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft sind tariflich festgelegt. Tarifvertrag über die Berufsausbildung im Baugewerbe (BBTV).
 Nach BBTV § 24 ff erstattet die ULAK den Ausbildungsbetrieben die
an die überbetriebliche Ausbildungsstätte zu zahlenden Gebühren,
die Gebühren für die Unterkunft und Verpflegung bei Internatsunterbringung während der überbetrieblichen Ausbildung sowie die Fahrtkosten, die der Ausbildungsbetrieb dem Lehrling für die Fahrt zur
überbetrieblichen Ausbildungsstätte zu zahlen hat.
 ACHTUNG: Bei entschuldigtem und unentschuldigtem Fehlen des
Lehrlings besteht kein Erstattungsanspruch des Ausbildungsbetriebes
gegenüber der ULAK!
6. Berufsschule und überbetriebliche Unterweisung
Berufsschule und
überbetriebliche
Unterweisung:
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Die Ausbildungsvergütung ist für die Dauer des Berufsschulunterrichtes sowie dem Besuch der überbetrieblichen Ausbildung, die einen
Teil der betrieblichen Ausbildung darstellt, fortzuzahlen.
Für jede vom Lehrling schuldhaft versäumte Beschäftigungsstunde
(z. B. unentschuldigtes Fehlen) kann die Ausbildungsvergütung um
1/173 gekürzt werden. Dies gilt auch für den Besuch der Berufsschule und der überbetrieblichen Ausbildung!
Dem Auszubildenden sind die Fahrtkosten von der Wohnung zur überbetrieblichen Ausbildungsstätte zu erstatten.
ACHTUNG: Keine Erstattung der Fahrtkosten von der Wohnung zur
Berufsschule !
7. Prüfungen
Prüfungsgebühren:
Zwischenprüfung:
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Die Prüfungsgebühren sind vom Ausbildungsbetrieb zu übernehmen.
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Im 2. Lehrjahr wird die Zwischenprüfung abgenommen.
Der Auszubildende muss an der Zwischenprüfung teilgenommen haben, da die Teilnahme Vorraussetzung für die Zulassung zur Gesellenprüfung ist.
Die Zwischenprüfung informiert den Ausbildungsbetrieb über den
Leistungsstand des Auszubildenden.
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Gesellenprüfung:
Stand: Dezember 2011
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Im 3. Lehrjahr wird die Gesellenprüfung abgenommen.
Die Aufforderung zur Anmeldung zur Gesellenprüfung erhält der Ausbildungsbetrieb von seiner zuständigen Innung. Die Anmeldung ist
form- und fristgerecht an die Innung zurückzusenden (Ausschlussfristen!). Die genauen Prüfungstermine werden Ihnen dann mitgeteilt.
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8. Besonderheiten bei Prüfungen
Verkürzung der
Lehrzeit, vorzeitige
Zulassung zur
Prüfung:
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Die Ausbildungszeit kann auf Antrag verkürzt werden, wenn zu erwarten ist, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel in der verkürzten
Zeit erreicht. Eine vorzeitige Zulassung zur Gesellenprüfung erfolgt,
wenn überdurchschnittliche Leistungen des Auszubildenden in der
Berufsschule vorliegen (Noten besser als 2,5) und der Ausbildungsbetrieb die Leistungen des Auszubildenden mit mindestens „gut“ bestätigt.
In jedem Fall muss die vorzeitige Zulassung frühzeitig bei der zuständigen Handwerkskammer mit einem entsprechendem Vordruck beantragt werden (Ausschlussfristen beachten).
Eine vorzeitige Gesellenprüfung kann dann in der Regel bei Innungen
abgelegt werden, die eine sogenannte „Winter Gesellenprüfung“ abhalten. Diese findet Ende Januar Anfang Februar des Jahres statt.
9. bestandene Gesellenprüfungen
bestandene Gesellenprüfung:
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Die Ausbildungszeit endet automatisch mit dem Datum der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gegenüber dem Auszubildenden. Es
ist unerheblich, was ursprünglich als Ausbildungsende in dem Ausbildungsvertrag eingetragen war.
Eine besondere Kündigung ist nicht erforderlich.
Aufgrund der Rechtsprechung darf das Prüfungsergebnis nicht mehr
dem Betrieb mitgeteilt werden.
Will der Ausbildungsbetrieb den Auszubildenden nicht übernehmen,
darf er ihn ab diesem Zeitpunkt nicht mehr beschäftigen, da ansonsten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet wird.
10. nicht bestandene Gesellenprüfungen
nicht bestandene Gesellenprüfung:
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Stand: Dezember 2011
Besteht der Auszubildende die Gesellenprüfung nicht, so verlängert
sich das Berufsausbildungsverhältnis auf Verlangen des Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens
jedoch um ein Jahr.
Der Ausbildungsbetrieb muss diesem Verlangen stattgeben. Die Gesellenprüfung darf in der Jahresfrist maximal zweimal wiederholt werden.
Die Ausbildungsvergütung ist für die Zeit der Ausbildungsverlängerung fortzuzahlen.
Stellt der Auszubildende keinen Antrag auf Ausbildungszeitverlängerung, endet die Ausbildungszeit mit Ablauf des Datums im Ausbildungsvertrag.
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11. Kündigung des Ausbildungsverhältnis
während der Probezeit:
nach der Probezeit:
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Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit von
beiden Seiten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und Angabe von
Gründen gekündigt werden.
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Der Lehrling kann auch nach Ablauf der Probezeit seinerseits mit einer Frist von 4 Wochen kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten nur aus einem wichtigen Grund fristlos gekündigt werden, wenn
die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der
Ausbildungszeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht mehr zumutbar ist. Die Gerichte legen hier sehr strenge
Maßstäbe an!
ACHTUNG: Je weiter die Ausbildungszeit fortgeschritten ist, desto
schwieriger wird der Nachweis einer solchen Entscheidung. Folglich
ist kurz vor Ablauf einer vereinbarten Ausbildungszeit eine Kündigung
in aller Regel nicht mehr begründbar.
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Verbandsservice Aus- und Fortbildung
Martin Paul Gorchs
 089 / 360 85 - 130
 089 / 360 85 - 135
 [email protected]
Stand: Dezember 2011
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