Was sagt das Tarifrecht zu Sonderformen der Arbeit in den
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Was sagt das Tarifrecht zu Sonderformen der Arbeit in den
Gut zu wissen – Was sagt das Tarifrecht zu Sonderformen der Arbeit in den Funktionsdiensten? Immer wieder klagen Kolleginnen und Kollegen über zu viele Nachtdienste oder Wochenenddienste, über zu lange Dienste oder dass der Arbeitgeber das Einspringen aus dem Frei nicht honoriert. Ob nur ein subjektives Empfinden oder ggfs. objektivierbarer Verstoß gegen geltendes Recht vorliegt – Konfliktpotenzial haben diese Themen in jedem Fall. Viele solcher Probleme sind lösbar, wenn das aktuell geltende Tarifrecht und die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes tatsächlich umgesetzt werden. Aber nur wer sein Recht kennt, kann es auch einfordern. Jede Pflegefachperson ist daher gut beraten, sich über geltendes Arbeits- und Tarifrecht auf dem Laufenden zu halten. Besonders gilt das für Pflegende in Funktionsbereichen wie z.B. Endoskopie, Anästhesie, Notaufnahme oder Operationssaal, wo auch die Sonderformen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst üblich sind. Da die meisten Arbeitsverträge sich auf den TVöD-K (Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser) beziehen, hier nun eine Auswahl der wichtigsten Paragrafen, die die Arbeit außerhalb der regulären Arbeitszeit betreffen. Eine weitere relevante und für dieses Papier verwendete Quelle ist das ArbZG (Arbeitszeitgesetz). Zitate aus dem TVöD-K sind grau, Zitate aus dem ArbZG hellrot hinterlegt. Der TVöD-K befasst sich mit den Arbeitszeiten außerhalb der normalen Arbeit in den §§ 7 bis 9 als Sonderformen der Arbeit. Hinzu kommen im § 6 Ausführungen zur Regelmäßigen Arbeitszeit und zur Arbeit an Sonn- und Feiertagen. In diesem Papier soll es gehen um: Überstunden Nachtarbeit Sonntagsarbeit Feiertagsarbeit Arbeit am 24.12. und 31.12. Arbeit am Samstag Wechselschichtarbeit Schichtarbeit Bereitschaftsdienst Rufbereitschaft. berstunden: Oft wird darum gestritten, was Überstunden sind in Abgrenzung zur ÜMehrarbeit. Dies ist u.a. relevant für die Zahlung von Zeitzuschlägen. Der TVöD-K liefert die Definitionen in § 7 Abs. 6 u. 7: (6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 1.1 Satz 1) leisten. (7) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. Das heißt für die Teilzeitbeschäftigten im Tarifgebiet West, dass sie erst dann den Überstundenzeitzuschlag bekommen, wenn sie mehr als 38,5 Stunden in einer Arbeitswoche gearbeitet haben und dies nicht in der darauffolgenden Woche ausgeglichen wurde. Vollzeitbeschäftigte erhalten den Zeitzuschlag für Überstunden, wenn sie außerdienstplanmäßig zusätzlich arbeiten und keine Minusstunden aus dem Vormonat haben. Sollten sie sogar Überstunden aus dem Vormonat haben, die über den Stunden liegen, die in der darauffolgenden Woche ausgeglichen werden, fallen auf jeden Fall die Zeitzuschläge für die Überstunden an. Ein Beispiel: Ich arbeite von Montag bis Freitag 40 Stunden und in der folgenden Woche 37 Stunden, so fallen für 1,5 Stunden Mehrarbeit und keine Überstunden an, weil diese in der © Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) e.V., Alt-Moabit 91, 10559 Berlin 1 darauffolgenden Woche ausgeglichen werden. Muss ich aber in der 2. Woche 38,5 Stunden arbeiten, so sind für die 1.Woche 1,5 Stunden Zeitzuschlag fällig. Wenn ein Dienstplan für einen ganzen Monat geschrieben wird, der genau die Sollarbeitszeit für diesen Monat verplant hat, so fallen bei allen Stunden, die über diesen Dienstplan hinaus gearbeitet werden, die Überstundenzeitzuschläge abzüglich der Minusstunden aus dem Vormonat an. Aus Sicht von Teilzeitbeschäftigten ist die Regelung der Überstundenzuschläge ungerecht. Wenn jemand, egal ob vollzeitbeschäftigt oder teilzeitbeschäftigt, aus seinem geplanten Frei von zuhause in den Dienst gerufen wird, sollte der Überstundenzeitzuschlag immer gezahlt werden. Dieses im Tarifvertrag klar zu definieren wäre ein wichtiges Ziel für Tarifverhandlungen. Der Überstundenzeitzuschlag beträgt in den Entgeltgruppen 1 bis 9 30% und in den Entgeltgruppen 10 bis 15 15%. (TVöD-K § 8 Abs.1a) Berufspolitisch wäre es wichtig, dass die Arbeitgeber diese Überstunden auch wirklich bezahlen müssen, denn nur dann hat der Arbeitgeber ein hohes Interesse daran, dass die reguläre Dienstplanung dem Arbeitsanfall entspricht, nicht mehr so viele Überstunden geleistet und Mitarbeiter nicht ständig aus ihrer Freizeit geholt werden. N achtarbeit: § 7 Abs. 5 TVöD-K: Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr. Die zusätzliche Vergütung der Nachtarbeit wird im TVöD-K § 8 Abs. 1b geregelt und beträgt für Nachtarbeit 20 v.H., für Beschäftigte nach § 38 Abs. 5 Satz 1 15 v.H.20. Was steht im § 38 Abs. 5 Satz 1? 1 Die Regelungen für Angestellte finden Anwendung auf Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte. Da die meisten Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und –pfleger zu den Angestellten gehören, die der Rentenversicherung der Angestellten unterliegen, erhalten sie somit nur eine zusätzliche Vergütung für den Nachtdienst von 15%. Nachtarbeit wird zusätzlich mit Zusatzurlaub „vergütet“. Dieser ist im TVöD-K § 27 Zusatzurlaub geregelt. (3) Im Falle nicht ständiger Wechselschichtarbeit und nicht ständiger Schichtarbeit soll bei annähernd gleicher Belastung die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage durch Betriebs/Dienstvereinbarung geregelt werden. (3.1) 1Beschäftigte erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens 150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag 300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage 450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage 600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage Zusatzurlaub im Kalenderjahr. 2Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt.40 (3.3) 1Bei Teilzeitbeschäftigten ist die Zahl der nach Absatz 3.1 geforderten Nachtarbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter zu kürzen. 2Ist die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Zusatzurlaub in entsprechender Anwendung des § 26 Abs. 1 Sätze 4 und 5 zu ermitteln. (3.4) 1Die Beschäftigten erhalten für die Zeit der Bereitschaftsdienste in den Nachtstunden (§ 7 Abs. 5) einen Zusatzurlaub in Höhe von zwei Arbeitstagen pro Kalenderjahr, sofern mindestens 288 Stunden der Bereitschaftsdienste kalenderjährlich in die Zeit zwischen 21.00 bis 6.00 Uhr fallen. 2Absatz 3.1 Satz 2 und Absatz 3.3 gelten entsprechend. © Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) e.V., Alt-Moabit 91, 10559 Berlin 2 Das bedeutet, dass Sie 288 Stunden im Jahr von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr Bereitschaftsdienst geleistet haben müssen. Hier ist es unerheblich in welcher Bereitschaftsdienststufe Sie eingruppiert sind. Haben Sie nur 287 Bereitschaftsdienststunden in der Nacht geleistet, erhalten Sie keinen Zusatzurlaub. Z eitzuschläge für Sonntagsarbeit: § 8 Abs.1 regelt den Anspruch c) für Sonntagsarbeit 25 v.H., des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Bei der Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist auch der § 6.1 zu berücksichtigen. (3) 1Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 2Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen. Weisen Sie ihre/n Vorgesetzte/n auf diesen § 6.1 Absatz 3 hin, sollte sie/er Sie an drei Sonntagen im Monat verplant haben. Ausnahmen sind die Monate mit fünf Sonntagen, da geht auch ein dritter Sonntagsdienst. Z eitzuschläge bei Feiertagsarbeit und Zeitzuschläge für Arbeit am 24.Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr d) bei Feiertagsarbeit - ohne Freizeitausgleich 135 v.H., - mit Freizeitausgleich 35 v.H., e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Hierzu ist auch der § 6 Abs. 3 Regelmäßige Arbeitszeit zu berücksichtigen: (3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3 Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. 13 Arbeit an Feiertagen regelt der § 6.116 Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Hierbei gelten unterschiedliche Regelungen, je nachdem ob Wechselschicht- und Schichtarbeit vorliegt oder nicht. In Ergänzung zu § 6 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 gilt für Sonn- und Feiertage folgendes: (1) 1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. 2Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle. (2) 1Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 2Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. Bei den Arbeiten an Sonn- und Feiertagen wird oft der Ausgleichszeitraum für den Freizeitausgleich nicht eingehalten. Es ist also darauf zu achten, dass man nicht mehr als zwei Sonntage hintereinander arbeiten muss und dass der Freizeitausgleich für Feiertage in zeitlicher Nähe zu dem Feiertag gewährt wird. © Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) e.V., Alt-Moabit 91, 10559 Berlin 3 Z eitzuschläge für Arbeit an Samstagen § 8 Abs. 1 Für Arbeit an Samstagen sieht der TVöD-K folgende Zuschlagsregelung vor: f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht oder Schichtarbeit anfällt 20 v.H., für Beschäftigte nach § 38 Abs. 5 Satz 1 für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr 0,64 Euro 21 des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Für uns gilt der § 38 Abs. 5 Satz 1. Wir erhalten als Angestellte im Gesundheitswesen nur die 0,64 Euro Zuschlag pro Stunde. W eitere Sonderformen der Arbeit § 7 TVöD-K Wichtig sind hier, gerade für die Arbeit im Funktionsdienst, diese Sonderformen: - Wechselschichtarbeit - Schichtarbeit - Bereitschaftsdienst - Rufbereitschaftsdienst Den Begriff „Schichtdienst“ kennt der Tarifvertrag nicht, er ist im Zusammenhang mit Dienstplangestaltung aber sehr verbreitet. Dadurch entstehen häufig Missverständnisse. Was bedeutet Wechselschichtarbeit und wie unterscheidet sie sich von der Schichtarbeit? Wofür ist der Unterschied relevant? Im TVöD-K finden wir im § 7 Abs. 1 und 2 folgende Definition: (1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird.17 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3 Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen. (2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. Der wesentliche Unterschied zwischen Wechselschichtarbeit und Schichtarbeit ist, dass in der Wechselschichtarbeit in drei Schichten und im Schichtdienst in zwei Schichten gearbeitet wird. Die Wechselschichtarbeit ist aber nur dann eine Wechselschichtarbeit, wenn mindestens zweimal im Monat auch nachts gearbeitet wird und zwar mindestens zwei Stunden nach 21.00 Uhr oder mindestens 2 Stunden vor 6:00 Uhr. Schichtarbeit ist nur dann Schichtarbeit, wenn die zwei Schichten innerhalb einer Zeitspanne von 13 Stunden geleistet werden. Beispiel 1: Frühdienst: 06:00 Uhr bis 14:00 Uhr > 8 Stunden Spätdienst: 11:00 Uhr bis 19:00 Uhr > 8 Stunden Gesamtzeit beider Schichten: 06:00 Uhr bis 19:00 Uhr = 13 Stunden Die Bedingung des Schichtarbeit ist erfüllt. Beispiel 2: Frühdienst: 07:00 Uhr bis 15:00 Uhr > 8 Stunden Spätdienst: 08:45 Uhr bis 16:45 Uhr > 8 Stunden Gesamtzeit beider Schichten: 07.00 Uhr bis 16:45 Uhr = 9,75 Stunden Im Beispiel 2 sind wesentliche Voraussetzungen für die Schichtarbeit nicht erfüllt. Die Differenz zwischen dem Schichtbeginn von Früh- und Spätdienst ist geringer als 2 Stunden und es werden nur 9,75 Stunden abgedeckt. Bei Wechselschichtarbeit und Schichtarbeit zählen der Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft nicht als Schichtzeit. W ie werden nun der Schichtdienst und die Wechselschicht belohnt? Für die Wechselschichtarbeit gibt es eine Zulage von 105 Euro im Monat und 6 Tage Zusatzurlaub im Jahr, für die Schichtarbeit monatlich eine Zulage von 40 Euro sowie 3 Tage Zusatzurlaub im Jahr. (TVöD – K § 8 Abs. 5 und 6) © Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) e.V., Alt-Moabit 91, 10559 Berlin 4 (5) 1Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105 Euro monatlich. 2Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde. (6) 1Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro monatlich. 2Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde. Hier ist zu bedenken, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Wechselschichtzulage oder eine Schichtzulage erhalten, keine Zulagen für Arbeit an Samstagen erhalten. (§ 8 Abs. 1 f: … für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt) § 27 Zusatzurlaub (1) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und b) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate einen Arbeitstag Zusatzurlaub. Dieser Zusatzurlaub steht Ihnen zu, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. (§ 27 Protokollerklärung zu den Absätzen 1,2 und 3.1) B ereitschaftsdienst und Rufbereitschaft TVöD – K § 7.118 2 Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. Das heißt, es darf nur dann ein Bereitschaftsdienst angeordnet werden, wenn die Zeit ohne Arbeit überwiegt. In vielen Kliniken sind aber in den Bereitschaftsdienststufen 2 und 3 oft Zeiten enthalten, in denen überwiegend gearbeitet wird. Beispiel: Der Bereitschaftsdienst beginnt um 18:00 Uhr und endet am Morgen um 07:00 Uhr. Die Aufzeichnungen über die Arbeitsbelastung im Bereitschaftsdienst zeigen, dass die Op.Programme normalerweise bis 21:00 Uhr laufen. Danach fallen Notfälle an, was aber nicht regelmäßig der Fall ist. Durchschnittlich ergibt sich eine Bereitschaftsdienstbelastung von 38 % (Bereitschaftsdienst Stufe 2). Würden nun die ersten 3 Stunden als Arbeitszeit berechnet und anschließend ein Bereitschaftdienst von 21.00 bis 7.00 Uhr angeordnet, müsste die Bereitschaftsdienststufe von 2 auf 1 abgesenkt werden. Dies bedeutet für die Mitarbeiter/innen im OP, dass sie 0,75 Stunden weniger vergütet bekämen. Aufgrund dieser Regelung gibt es also keine Bestrebungen der Beschäftigten, hier eine Änderung im Sinn des TVöD - K herbeizuführen. Durch die schlechte Vergütung des Bereitschaftdienstes wird dieser Dienst für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unattraktiv. Würde der Nachtdienst deutlich besser bezahlt werden als nur die 15% -Zulage, könnte sich hier etwas ändern. Ich halte eine Zulage von 50% für angemessen (persönl. Meinung des Autors D. Balsing). Übrigens: Wenn in den Bereitschaftsdienst geplante Operationen gelegt werden und deshalb keine Ressourcen mehr für Notfälle zur Verfügung stehen, trifft den Arbeitgeber und nicht die diensttuende Pflegefachperson ein Organisationsverschulden. Der Arbeitgeber hat das Weisungsrecht, im Bereitschaftsdienst reguläre Arbeit anzuordnen. Wie lang darf ein Bereitschaftsdienst sein? Dies regelt der TVöD – K § 7.1 in den Absätzen 2 bis 5. (2 )1Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann im Rahmen des § 7 ArbZG die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht Stunden hinaus verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit im Rahmen von Bereitschaftsdienst geleistet wird, und zwar wie folgt: a) bei Bereitschaftsdiensten der Stufe I bis zu insgesamt maximal 16 Stunden täglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht, b) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen II und III bis zu insgesamt maximal 13 Stunden täglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht. Der Bereitschaftsdienst in Stufe I darf maximal mit Pausen nur 16 Stunden dauern und in den Bereitschaftsdienststufen II und III maximal 13 Stunden. © Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) e.V., Alt-Moabit 91, 10559 Berlin 5 Aber auch hier keine Regelung ohne Ausnahme! Unter definierten Bedingungen kann der Bereitschaftsdienst auf bis zu 24 Stunden verlängert werden, wenn die wöchentliche Arbeitszeit von 56 Stunden in der Bereitschaftsdienststufe I und von 54 Stunden in den Bereitschaftsdienststufen II und II nicht überschritten werden. Siehe hierzu § 7.1 Absatz 3. Rufbereitschaft TVöD – K § 7.1: (8) 1Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. 2Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden (§ 3 ArbZG) überschritten werden (§ 7 ArbZG). Im Zuge des neuen Arbeitszeitgesetzes wurden viele Bereitschaftsdienste in den Kliniken in Rufbereitschaftsdienste umgewandelt. Doch geht das so einfach? Die Formulierung im § 7.1 Absatz 8, wonach erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt, bedeutet, dass die Regel sein muss, dass keine Arbeit zu leisten ist. Wenn sich in der Praxis herausstellt, dass durch Veränderungen im Rufdienst regelmäßig Arbeit anfällt, ist die Anordnung von Rufbereitschaft tarifwidrig. Sicher kann keine Rufbereitschaft angeordnet werden, wenn der Aufenthaltsort dafür vom Arbeitgeber vorgeschrieben wird. Dies gilt im Besonderen für bindende Vorgaben, innerhalb welcher Zeit ein/e Mitarbeiterin/Mitarbeiter sich am Einsatzort einzufinden hat. Darin könnte die Anordnung von Bereitschaftsdienst zu sehen sein, da der Arbeitgeber durch eine starre Zeitgrenze den Aufenthaltsort der Arbeitnehmer/innen bestimmt. Bedenklich sind auch Rufbereitschaften, in denen 15 Stunden und mehr ununterbrochen durchgearbeitet wird. Hier wird die Gefährdung von Patienten billigend in Kauf genommen. Übrigens ist bei diesen Belastungen eine halbstündige Pause nach 6 Stunden Arbeit zwingend einzuplanen. In § 5 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes werden Arbeitnehmer/innen in Krankenhäusern in Rufbereitschaft nur 5,5 Stunden Ruhezeit (arbeitsfreie Zeit nach Rufbereitschaft) zugestanden, obwohl normalerweise vor und nach der Rufbereitschaft eine 8-Stundenschicht abgeleistet werden muss. ArbZG § 5 Ruhezeit (1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. (3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden. Wie wird die Rufbereitschaft bezahlt? TVöD – K § 8 Absatz 3 regelt u.a., dass jede Rufbereitschaft, die länger als zwölf Stunden dauert, mit zwei Stunden pauschaliert und bezahlt wird. Am Samstag/Sonntag und an den Feiertagen wird dieser Betrag verdoppelt. Ist die Rufbereitschaft kürzer als zwölf Stunden, wird jede Stunde mit 12,5% der Stundenvergütung entsprechend der Entgeltgruppe bezahlt. Jeder Arbeitseinsatz wird mit der Überstundenvergütung und den entsprechenden Zuschlägen bezahlt. Dabei wird jede angefangene Stunde, hierzu zählt bereits die Zeit auf dem Weg zum Einsatz, auf eine volle Stunde aufgerundet. Bereitschaftsdienstentgelt TVöD – K § 8.1 Der Bereitschaftsdienst wird entsprechend der Bereitschaftsdienstbelastung in drei verschiedenen Stufen pauschaliert. Stufe Arbeitsleistung innerhalb Bewertung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit I bis zu 25 v.H. 60 v.H. II mehr als 25 bis 40 v.H. 75 v.H. III mehr als 40 bis 49 v.H. 90 v.H. Zusätzlich wird an Feiertagen ein Zuschlag in Höhe von 25% pro Stunde gezahlt und für die Zeit zwischen 21:00 Uhr und 06:00 Uhr ein Nachtzeitzuschlag von 15% pro Stunde. (§ 8.1 Absätze 5 und 6) © Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) e.V., Alt-Moabit 91, 10559 Berlin 6 Die korrekte Umsetzung von Tarifrecht und Arbeitszeitgesetz ist, wie man sieht, manchmal eine recht komplizierte Materie. Arbeitnehmer/innen können aber erwarten, dass ihr Arbeitgeber sich konsequent daran hält und sich nicht, oft zu ihren Ungunsten, dabei irrt. Damit das für beide Seiten zufriedenstellend gelingt, hat allerdings auch der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin eine Mitwirkungsverpflichtung – mindestens insofern, als dass er/sie ihren Arbeitsnachweis zeitnah und korrekt führt und abliefert. Dieses Papier zeigt aber auch, dass man den für das eigene Arbeitsverhältnis geltenden Tarifvertrag und die aktuelle Fassung des Arbeitszeitgesetzes zum Nachlesen zur Hand haben sollte. Dafür gibt es z.B. im Internet viele kostenlose Möglichkeiten, das aktuelle Arbeitszeitgesetz kann auch beim Bundesministerium für Arbeit als kostenlose Broschüre angefordert werden. DBfK-Mitglieder sind im Vorteil: sie werden über ihren Verband immer wieder aktuell über wichtige Sachverhalte rund um ihren Arbeitsalltag informiert. Bei Fragen oder Problemen am Arbeitsplatz bis hin zu Rechtsfragen oder gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzenden Ansprüchen können sie sich individuell beraten und begleiten lassen. Gemeinsame Verfasser: Anja Sollmann, Rechtsanwältin, DBfK Nordwest Dietrich Balsing, DBfK Bundesarbeitsgemeinschaft Pflege im Funktionsdienst Redaktionelle Bearbeitung: Johanna Knüppel, DBfK Bundesverband e.V. Quellen: TVöD-K Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser Inhaltsgleich vereinbart zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) sowie den Gewerkschaften ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerk-schaft (ver.di) und dbb beamtenbund und tarifunion. Die Durchgeschriebene Fassung gibt, soweit nicht anders angegeben, den Stand vom 1. März 2014 wieder. http://www.vka.de/site/home/vka/tarifvertraege__texte/ Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Referat Information, Publikation, Redaktion 53107 Bonn Stand: Juli 2014 http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/a120arbeitszeitgesetz.pdf?__blob=publicationFile Dialog Beratung Fakten Kompetenz … der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe © Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) e.V., Alt-Moabit 91, 10559 Berlin 7