Merkblatt arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung - bAV

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Merkblatt arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung - bAV
Merkblatt arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung
(nach § 40 b EStG)
Die Direktversicherung wird durch den Arbeitgeber abgeschlossen und ist
eine Versicherung auf das Leben des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer
oder seine Hinterbliebenen sind hinsichtlich der Versorgungsleistungen
des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt. Dieses Bezugsrecht kann widerruflich oder unwiderruflich sein. Als Versorgungsleistungen können Alters-, Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenleistungen vorgesehen werden.
Allgemein
Im Jahresabschluss des Arbeitgebers tauchen lediglich die Beitragszahlungen zur Direktversicherung und die Abführung der Pauschalsteuer als
Personalaufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung auf. Die Versorgungsverpflichtung selbst erscheint nicht in der Bilanz des Unternehmens.
Pauschalsteuer und
Sozialabgaben
Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für eine Direktversicherung pauschal mit 20 % der Beiträge erheben. Beitragsschuldner gegenüber dem
Finanzamt ist der Arbeitgeber. Wie bei der tariflichen Lohnsteuer ist auch
auf die pauschale Lohnsteuer der Solidaritätszuschlag sowie die pauschale Kirchensteuer zu zahlen.
Beiträge, die an eine Direktversicherung gezahlt werden, sind bis zur
Höhe der Pauschalierungsgrenze 1.752 EUR p. a. (bei Durchschnittsbildung 2.148 EUR p. a.) des § 40 b EStG beitragsfrei in der Sozialversicherung. Höhere Beiträge sind sozialversicherungspflichtig.
Renten- und Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung zur Altersoder Hinterbliebenenversorgung unterliegen der Krankenversicherungsund Pflegeversicherungspflicht. Die Beiträge, zu deren Berechnung der
volle Beitragsatz herangezogen wird, müssen alleine vom Leistungsempfänger gezahlt werden. Weitere Informationen sind im BA860 enthalten.
Erhöhung einer bestehenden Direktversicherung
Wichtiger Hinweis
Mit dem Inkrafttreten (ab 01.01.2005) des Alterseinkünftegesetzes
(AltEinkG) können keine Neuzusagen mit steuerlicher Förderung der
Beiträge nach § 40 b EStG a. F. mehr erteilt werden. Für bestehende
Direktversicherungen (Zusage vor 01.01.2005), für die die Höchstbeiträge
1.752 EUR p. a. (bei Durchschnittsbildung 2.148 EUR p. a.) noch nicht
ausgeschöpft sind, können Erhöhungen ohne steuerliche Konsequenzen
für die Pauschalversteuerung der Beiträge auch heute noch vorgenommen werden. Voraussetzung dafür ist die Einheit der Versorgung. Unter
diesen Grundsatz fällt bei ansonsten unveränderter Versorgung ein Altvertrag (der weiterhin pauschal versteuert werden kann), wenn
 die Beiträge und/oder die Leistungen erhöht werden,
 lediglich die Finanzierungsform ersetzt wird (arbeitgeberfinanziert,
Entgeltumwandlung etc.),
 die Rechtsgrundlage geändert wird (z. B. von Tarifvertrag auf Einzelvertrag) oder
 eine befristete Entgeltumwandlung weiterhin befristet oder unbefristet
fortgeführt wird.
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Dagegen handelt es sich um eine Neuzusage, für die eine Anwendung
der Pauschalversteuerung ausgeschlossen ist, wenn die erteilte Versorgungszusage um zusätzliche biometrische Risiken erweitert wird und dies
mit einer Beitragserhöhung verbunden ist.
Eine Beitragserhöhung kann per Neuvertrag erfolgen, damit die steuerliche Behandlung der Leistungen (Altzusagen: i. d. R. steuerfrei; Erhöhungsvertrag: Versteuerung der Erträge, ggf. „Halbeinkünfteverfahren“)
getrennt wird.
Arbeitsrechtliche
Vorschriften
Um dem arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gerecht zu
werden, muss auch vergleichbaren familienfremden Arbeitnehmern des
Unternehmens eine betriebliche Altersversorgung eingeräumt werden.
Was geschieht bei
vorzeitigem Ausscheiden
des Arbeitnehmers?
Scheidet der Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Unternehmen aus, so wird
geprüft, ob er gesetzliche unverfallbare Anwartschaften hat. Dies trifft zu,
wenn der Mitarbeiter bei Ausscheiden mindestens 25 Jahre alt ist und die
Direktversicherung mindestens 5 Jahre bestanden hat. Abweichend davon kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vertraglich besser stellen und
ihm schon vor Ablauf der Fristen für die gesetzliche Unverfallbarkeit ein
unwiderrufliches Bezugsrecht einräumen.
In beiden Fällen kann die Direktversicherung, soweit sie im Rahmen einer
beitragsorientierten Leistungszusage abgeschlossen wurde, dann mittels
des versicherungsvertraglichen Verfahrens dem Arbeitnehmer mitgegeben werden.
Liegt keine gesetzliche Unverfallbarkeit bzw. kein unwiderrufliches Bezugsrecht vor, so kann der Arbeitgeber über den Vertrag verfügen, der
Arbeitnehmer hat keine Ansprüche.
Was ist eine beitragsorientierte Leistungszusage?
Die beitragsorientierte Leistungszusage ist eine Variante der Leistungszusage. Hier sagt der Arbeitgeber zu, bestimmte Beiträge in Versorgungsleistungen umzuwandeln. Die Höhe der Leistung hängt von den gezahlten
Beiträgen ab und errechnet sich nach anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen.
Was ist eine Beitragszusage mit Mindestleistung?
Bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung sagt der Arbeitgeber seinem
Arbeitnehmer nicht eine bestimmte Höhe an Versorgungsleistungen zu,
sondern nur einen festen Finanzierungsbetrag (die gezahlten Beiträge).
Die Versorgungsleistung ergibt sich aus der Summe der gezahlten Beiträge sowie aus den erwirtschafteten Erträgen. Im Versorgungsfall steht
dem Arbeitnehmer als Mindestleistung die Summe der Beiträge zur Versorgung zur Verfügung, die nicht zur Absicherung von biometrischen
Risiken verbraucht worden sind.
Nachfinanzierungsrisiko
Bei einer arbeitgeberfinanzierten Altersversorgung kann es bei vorzeitigem
Ausscheiden des Arbeitnehmers eventuell zu einer Nachfinanzierungsverpflichtung des Arbeitgebers kommen.
Der Arbeitgeber muss grundsätzlich für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen einstehen, auch wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
Im Falle der Direktversicherung kann dies für den Arbeitgeber nur dann
Praxisrelevanz erlangen, wenn er während der Anwartschaftsphase seine
Zuwendungen an die NÜRNBERGER Lebensversicherung AG vollständig
oder teilweise einstellt.
Ein Nachfinanzierungsrisiko kann daher nur durch ein Verschulden des
Arbeitgebers selbst entstehen.
Beitragszusage mit Mindestleistung
Für den Fall, dass keine fondsgebundene Rentenversicherung mit Beitragserhaltungs-Garantie Anwendung findet, besteht zumindest die theoretische Möglichkeit, dass aufgrund dauerhaft schlechten Verlaufs der Kapitalanlageergebnisse oder plötzlicher massiver Verluste im Versicherungsfall die im Gesetz hierfür vorgesehene Mindestleistung nicht erreicht wird
(„Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für
einen Risikoausgleich verbraucht werden“). In diesem Fall kann es sein,
dass der Arbeitgeber für den Differenzbetrag einstehen muss.
Sind Ansprüche vor der
Insolvenz des Arbeitgebers geschützt?
Gesetzlich unverfallbare Ansprüche von Arbeitnehmern aus Direktversicherungen sind bei Insolvenz des Arbeitgebers nur gefährdet, soweit
das Bezugsrecht widerruflich ist oder die Versicherung vom Arbeitgeber
abgetreten oder beliehen wurde und unterliegen sodann den Bestimmungen der gesetzlichen Insolvenzsicherung.
In diesen Fällen übernimmt der Pensions-Sicherungs-Verein – Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) die Versorgungsverpflichtung
des Arbeitgebers. Hierfür muss der Arbeitgeber jährlich Beiträge an den
PSVaG zahlen.
Als Bemessungsgrundlage zählt das Deckungskapital der Versicherung.
Die Beitragspflicht lässt sich vermeiden, wenn bei Eintritt der Unverfallbarkeit das Bezugsrecht für unwiderruflich erklärt wird und Abtretungen
bzw. Beleihungen rückgängig gemacht werden.
Anpassungsverpflichtung
Beitragsorientierte Leistungszusage
Bei dieser Zusageform der betrieblichen Altersversorgung ist die Anpassungsverpflichtung von laufenden Leistungen erfüllt, da ab Rentenbeginn
alle Überschüsse der versicherten Person zustehen.
Beitragszusage mit Mindestleistung
Bei dieser Zusageform entfällt die Verpflichtung zur Anpassung.