Merkblatt arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung - bAV
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Merkblatt arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung - bAV
Merkblatt arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung (nach § 40 b EStG) Die Direktversicherung wird durch den Arbeitgeber abgeschlossen und ist eine Versicherung auf das Leben des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen sind hinsichtlich der Versorgungsleistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt. Dieses Bezugsrecht kann widerruflich oder unwiderruflich sein. Als Versorgungsleistungen können Alters-, Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenleistungen vorgesehen werden. Allgemein Im Jahresabschluss des Arbeitgebers tauchen lediglich die Beitragszahlungen zur Direktversicherung und die Abführung der Pauschalsteuer als Personalaufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung auf. Die Versorgungsverpflichtung selbst erscheint nicht in der Bilanz des Unternehmens. Pauschalsteuer und Sozialabgaben Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für eine Direktversicherung pauschal mit 20 % der Beiträge erheben. Beitragsschuldner gegenüber dem Finanzamt ist der Arbeitgeber. Wie bei der tariflichen Lohnsteuer ist auch auf die pauschale Lohnsteuer der Solidaritätszuschlag sowie die pauschale Kirchensteuer zu zahlen. Beiträge, die an eine Direktversicherung gezahlt werden, sind bis zur Höhe der Pauschalierungsgrenze 1.752 EUR p. a. (bei Durchschnittsbildung 2.148 EUR p. a.) des § 40 b EStG beitragsfrei in der Sozialversicherung. Höhere Beiträge sind sozialversicherungspflichtig. Renten- und Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung zur Altersoder Hinterbliebenenversorgung unterliegen der Krankenversicherungsund Pflegeversicherungspflicht. Die Beiträge, zu deren Berechnung der volle Beitragsatz herangezogen wird, müssen alleine vom Leistungsempfänger gezahlt werden. Weitere Informationen sind im BA860 enthalten. Erhöhung einer bestehenden Direktversicherung Wichtiger Hinweis Mit dem Inkrafttreten (ab 01.01.2005) des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) können keine Neuzusagen mit steuerlicher Förderung der Beiträge nach § 40 b EStG a. F. mehr erteilt werden. Für bestehende Direktversicherungen (Zusage vor 01.01.2005), für die die Höchstbeiträge 1.752 EUR p. a. (bei Durchschnittsbildung 2.148 EUR p. a.) noch nicht ausgeschöpft sind, können Erhöhungen ohne steuerliche Konsequenzen für die Pauschalversteuerung der Beiträge auch heute noch vorgenommen werden. Voraussetzung dafür ist die Einheit der Versorgung. Unter diesen Grundsatz fällt bei ansonsten unveränderter Versorgung ein Altvertrag (der weiterhin pauschal versteuert werden kann), wenn die Beiträge und/oder die Leistungen erhöht werden, lediglich die Finanzierungsform ersetzt wird (arbeitgeberfinanziert, Entgeltumwandlung etc.), die Rechtsgrundlage geändert wird (z. B. von Tarifvertrag auf Einzelvertrag) oder eine befristete Entgeltumwandlung weiterhin befristet oder unbefristet fortgeführt wird. BA455_201212 O201 txt Dagegen handelt es sich um eine Neuzusage, für die eine Anwendung der Pauschalversteuerung ausgeschlossen ist, wenn die erteilte Versorgungszusage um zusätzliche biometrische Risiken erweitert wird und dies mit einer Beitragserhöhung verbunden ist. Eine Beitragserhöhung kann per Neuvertrag erfolgen, damit die steuerliche Behandlung der Leistungen (Altzusagen: i. d. R. steuerfrei; Erhöhungsvertrag: Versteuerung der Erträge, ggf. „Halbeinkünfteverfahren“) getrennt wird. Arbeitsrechtliche Vorschriften Um dem arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gerecht zu werden, muss auch vergleichbaren familienfremden Arbeitnehmern des Unternehmens eine betriebliche Altersversorgung eingeräumt werden. Was geschieht bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers? Scheidet der Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Unternehmen aus, so wird geprüft, ob er gesetzliche unverfallbare Anwartschaften hat. Dies trifft zu, wenn der Mitarbeiter bei Ausscheiden mindestens 25 Jahre alt ist und die Direktversicherung mindestens 5 Jahre bestanden hat. Abweichend davon kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vertraglich besser stellen und ihm schon vor Ablauf der Fristen für die gesetzliche Unverfallbarkeit ein unwiderrufliches Bezugsrecht einräumen. In beiden Fällen kann die Direktversicherung, soweit sie im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage abgeschlossen wurde, dann mittels des versicherungsvertraglichen Verfahrens dem Arbeitnehmer mitgegeben werden. Liegt keine gesetzliche Unverfallbarkeit bzw. kein unwiderrufliches Bezugsrecht vor, so kann der Arbeitgeber über den Vertrag verfügen, der Arbeitnehmer hat keine Ansprüche. Was ist eine beitragsorientierte Leistungszusage? Die beitragsorientierte Leistungszusage ist eine Variante der Leistungszusage. Hier sagt der Arbeitgeber zu, bestimmte Beiträge in Versorgungsleistungen umzuwandeln. Die Höhe der Leistung hängt von den gezahlten Beiträgen ab und errechnet sich nach anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen. Was ist eine Beitragszusage mit Mindestleistung? Bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung sagt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer nicht eine bestimmte Höhe an Versorgungsleistungen zu, sondern nur einen festen Finanzierungsbetrag (die gezahlten Beiträge). Die Versorgungsleistung ergibt sich aus der Summe der gezahlten Beiträge sowie aus den erwirtschafteten Erträgen. Im Versorgungsfall steht dem Arbeitnehmer als Mindestleistung die Summe der Beiträge zur Versorgung zur Verfügung, die nicht zur Absicherung von biometrischen Risiken verbraucht worden sind. Nachfinanzierungsrisiko Bei einer arbeitgeberfinanzierten Altersversorgung kann es bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers eventuell zu einer Nachfinanzierungsverpflichtung des Arbeitgebers kommen. Der Arbeitgeber muss grundsätzlich für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen einstehen, auch wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Im Falle der Direktversicherung kann dies für den Arbeitgeber nur dann Praxisrelevanz erlangen, wenn er während der Anwartschaftsphase seine Zuwendungen an die NÜRNBERGER Lebensversicherung AG vollständig oder teilweise einstellt. Ein Nachfinanzierungsrisiko kann daher nur durch ein Verschulden des Arbeitgebers selbst entstehen. Beitragszusage mit Mindestleistung Für den Fall, dass keine fondsgebundene Rentenversicherung mit Beitragserhaltungs-Garantie Anwendung findet, besteht zumindest die theoretische Möglichkeit, dass aufgrund dauerhaft schlechten Verlaufs der Kapitalanlageergebnisse oder plötzlicher massiver Verluste im Versicherungsfall die im Gesetz hierfür vorgesehene Mindestleistung nicht erreicht wird („Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen Risikoausgleich verbraucht werden“). In diesem Fall kann es sein, dass der Arbeitgeber für den Differenzbetrag einstehen muss. Sind Ansprüche vor der Insolvenz des Arbeitgebers geschützt? Gesetzlich unverfallbare Ansprüche von Arbeitnehmern aus Direktversicherungen sind bei Insolvenz des Arbeitgebers nur gefährdet, soweit das Bezugsrecht widerruflich ist oder die Versicherung vom Arbeitgeber abgetreten oder beliehen wurde und unterliegen sodann den Bestimmungen der gesetzlichen Insolvenzsicherung. In diesen Fällen übernimmt der Pensions-Sicherungs-Verein – Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) die Versorgungsverpflichtung des Arbeitgebers. Hierfür muss der Arbeitgeber jährlich Beiträge an den PSVaG zahlen. Als Bemessungsgrundlage zählt das Deckungskapital der Versicherung. Die Beitragspflicht lässt sich vermeiden, wenn bei Eintritt der Unverfallbarkeit das Bezugsrecht für unwiderruflich erklärt wird und Abtretungen bzw. Beleihungen rückgängig gemacht werden. Anpassungsverpflichtung Beitragsorientierte Leistungszusage Bei dieser Zusageform der betrieblichen Altersversorgung ist die Anpassungsverpflichtung von laufenden Leistungen erfüllt, da ab Rentenbeginn alle Überschüsse der versicherten Person zustehen. Beitragszusage mit Mindestleistung Bei dieser Zusageform entfällt die Verpflichtung zur Anpassung.