Betriebsvorrichtungs-ABC Zusammenfassung

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Betriebsvorrichtungs-ABC Zusammenfassung
Betriebsvorrichtungs-ABC
Betriebsvorrichtungs-ABC
Zusammenfassung
Überblick
Nicht jede Baumaßnahme an einem Gebäude ist dem Bilanzkonto "Gebäude" zuzurechnen. Grundlage
für die Bilanzierung (und die Abschreibung) ist die richtige Zuordnung der Wirtschaftsgüter in einzelne
Kategorien. Insbesondere sind Betriebsvorrichtungen (BVo), Gebäudeteil und Grundstück voneinander
abzugrenzen. Betriebsvorrichtungen sind für sich gesondert zu aktivieren und abzuschreiben, während
Gebäudebestandteile zu den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten des Gebäudes aktiviert
werden und mit dem Abschreibungssatz des Gebäudes abzuschreiben sind.
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
Einkommensteuer-Richtlinien 2005 vom 16. Dezember 2005 (BStBl I Sondernummer 1/2005 S. 3)
Geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 18. Dezember 2008 (BStBl I S. 1017), Einkommensteuergesetz, Bewertungsgesetz, Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 15.3.2006, S 3190,
BStBl 2006 I S. 314,
1 Allgemein
Bei der Herstellung eines Gebäudes, beim Erwerb eines bebauten Grundstückes oder bei der Sanierung
eines bestehenden Gebäudes ist stets eine Trennung der selbstständigen Wirtschaftsgüter:
•
•
•
•
Grundstück,
Gebäude,
Betriebsvorrichtungen,
Außenanlagen
durchzuführen oder zu entscheiden, ob evtl. betrieblicher Aufwand vorliegt. Die Trennung muss anschließend mit der zugehörigen Buchung auf dem jeweiligen Konto nachvollzogen werden.
Hinweis
Bereits während der Bau- und Renovierungsphase eine Unterteilung vornehmen!
Es sollte darauf geachtet werden, dass bereits während der Bauphase alle Rechnungen (Bauleistungen)
richtig zugeordnet werden. Bereits hier müssen die einzelnen Leistungen der Bauunternehmer in
Grund/Boden, Gebäude, Außenanlagen oder Betriebsvorrichtungen unterteilt werden. Eine exakte
Trennung aller selbstständigen Wirtschaftsgüter ist daher unerlässlich, sowohl beim Bau, bei der Sanierung als auch beim Kauf.
Praxis-Beispiel
Beispielhafte Aufteilung eines erworbenen und umgebauten Gebäudes
Bestandteile:
Bilanzsteuerliche Behandlung:
Rohbau, Heizungs- und Elektroanlage, Fenster
und Dach
unselbstständige Gebäudebestandteile, mit dem
Gebäude abzuschreiben
Lastenaufzug, Laderampe und Entlüftungsanlage
Als Betriebsvorrichtung selbstständige und bewegliche Wirtschaftsgüter, getrennt abzuschreiben
Erschließungsbeiträge und Hangbefestigung
Anschaffungskosten des Grund und Bodens
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Betriebsvorrichtungs-ABC
Einfriedung, Parkplatz und Erstbepflanzung
Als Außenanlage ein selbstständiges, aber unbewegliches Wirtschaftsgut, eigener Abschreibungssatz
1.1 Definition Gebäude
Ein Bauwerk ist als Gebäude anzusehen, wenn es Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung
Schutz gegen Witterungseinflüsse gewährt, den Aufenthalt von Menschen gestattet 1, fest mit dem Grund
und Boden verankert, von einiger Beständigkeit und ausreichend standfest ist 2. Ein Gebäude/Bauwerk muss
nicht zwingend über die Erdoberfläche hinausragen. Tiefgaragen, unterirdische Betriebsräume, Lager- und
Gärkeller können Gebäude sein.
1.2 Definition selbstständige und unselbstständige Gebäudeteile
1.2.1 unselbstständige Gebäudeteile
Grundvoraussetzung ist ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude
ist. Den "einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang" hat der große Senat näher ausgeführt:
"Zum Gebäude rechnen beispielsweise solche Bestandteile nicht, die nicht der Nutzung des Gebäudes
selbst, sondern einem davon verschiedenen Zweck, nämlich unmittelbar einem in dem Gebäude ausgeübten
Betriebe dienen." 3
Zu den unselbstständigen Gebäudeteilen zählen:
Alle wesentlichen Teile des Gebäudes. Die hierauf entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind
als Zugang zum Gebäude zu buchen. Sie sind einheitlich mit dem Gebäude zu bilanzieren und zu bewerten.
1.2.2 selbstständige Gebäudeteile
Grundvoraussetzung ist, dass keinerlei Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude
gegeben ist. Den "einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang" hat der große Senat näher
ausgeführt: "Zum Gebäude rechnen beispielsweise solche Bestandteile nicht, die nicht der Nutzung des
Gebäudes selbst, sondern einem davon verschiedenen Zweck, nämlich unmittelbar einem in dem Gebäude
ausgeübten Betriebe dienen." 4
Zu den selbstständigen Gebäudeteilen zählen:
Eigenständige Wirtschaftsgüter oder Vermögensgegenstände. Diese sind gesondert zu erfassen und zu
bewerten, gleichgültig, ob sie von vornherein bei der Errichtung eines Neubaus eingebaut oder ob sie
nachträglich errichtet werden. Die Bauaufwendungen sind von vornherein auf die einzelnen Gebäudeteile/Wirtschaftsgüter aufzuteilen.
1.3 Definition Betriebsvorrichtungen
Als Betriebsvorrichtungen 5 gelten Gebäudebestandteile in einem Gewerbebetrieb, die einem vom Gebäude
getrennten Zweck dienen. Gebäude selbst sind keine Betriebsvorrichtungen, nur einzelne ihrer Bestandteile
können Betriebsvorrichtungen sein. Zu den Betriebsvorrichtungen gehören neben Maschinen und maschinenähnlichen Vorrichtungen alle Vorrichtungen und Bauten und Anbauten, mit denen ein bestimmter
betrieblicher Zweck oder ein Gewerbe betrieben werden kann. Unter den Begriff können auch
selbstständige Bauwerke oder Teile von Bauwerken fallen, die nach den Regeln der Baukunst geschaffen
sind.
1.3.1 Ertragsteuerrechtlich
Das Steuerrecht sieht zwingend vor, dass alle "unselbstständigen" Gebäudebestandteile zusammen mit
dem Gebäude aktiviert werden (Heizung, Fenster, Türen, Elektroanlage). Unselbstständig heißt, dass diese
Bestandteile fest mit dem Gebäude verbunden sind und nicht ohne Beschädigung entfernt und woanders
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eingebaut werden können. Es findet demnach bilanztechnisch keine Aufspaltung der einzelnen unselbstständigen Gebäudebestandteile statt. Andererseits müssen aber Wirtschaftsgüter, die nicht in einem
einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, als selbstständiges
Wirtschaftsgut identifiziert, aktiviert und abgeschrieben werden (Betriebsvorrichtungen, Außenanlagen,
Mietereinbauten und Scheinbestandteile). Den "einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang" hat
der große Senat 6 näher ausgeführt: "Zum Gebäude rechnen beispielsweise solche Bestandteile nicht, die
nicht der Nutzung des Gebäudes selbst, sondern einem davon verschiedenen Zweck, nämlich unmittelbar
einem in dem Gebäude ausgeübten Betriebe dienen." 7
Praxis-Tipp
Identifikation einer Betriebsvorrichtung in einem Gebäude in der Bauphase
Die Identifikation einer Betriebsvorrichtung ist in der Praxis nicht ganz einfach. Gerade in der Bauphase
eines Gebäudekomplexes fallen unzählige Rechnungen an. Diese sind, wie oben beschrieben, in die
einzelnen Kategorien einzuordnen. Der Unternehmer sollte sich bei jeder einzelnen Baumaßnahme
fragen, ob diese Baumaßnahme zum Substanzkörper des "Gebäudes" zählt wie Dach, Keller oder Wände
oder ob die Baumaßnahmen nur für die speziellen Bedürfnisse des Gewerbes installiert werden.
Denn Gebäudebestandteile sind nur dann als selbstständig anzusehen, wenn sie unmittelbar besonderen betrieblichen Zwecken dienen (Kühlraum einer Fleischerei) und in diesem Sinne in einem von der
eigentlichen Gebäudenutzung verschiedenen Funktionszusammenhang stehen.
Betriebsvorrichtungen dienen ausschließlich dazu, den betrieblichen Ablauf zu fördern, und sind nicht
bestimmt, das Gebäude als Gebäude dem Grunde nach nutzbar zu halten (wie Fenster, Türen, Elektrik).
Folglich ist zu untersuchen, ob das eingebaute Wirtschaftsgut dazu dient, das Gebäude als solches zu
erstellen oder ob diese Einbauten ausschließlich dazu da sind, den Betriebsablauf zu fördern, zu verbessern
oder überhaupt erst zu ermöglichen.
Betriebsvorrichtungen sind alle Vorrichtungen, die in enger Beziehung zu dem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbe stehen. Die exakte Trennung zwischen "Gebäude" und "Betriebsvorrichtung" ist wichtig.
Zu den Betriebsvorrichtungen gehören nicht nur maschinenähnliche Vorrichtungen, sondern es können
auch selbstständige Bauwerke oder Teile von Bauwerken sein.
Ertragsteuerlich gelten die Betriebsvorrichtungen als bewegliches Anlagevermögen und sind entsprechend zu bilanzieren und abzuschreiben.
Praxis-Beispiel
Unterscheidung zwischen Gebäudeteil und Betriebsvorrichtung einer Gärtnerei
Ein Betriebsgebäude wird errichtet (mit dem Hintergedanken, dass das Gebäude in 10 Jahren veräußert
und zu Wohnraum umgebaut wird). Alles, was nicht im Zusammenhang mit dem vermeintlichen
(Wohn-)Gebäude steht, sondern erst einmal der Gärtnerei dient, ist als Betriebsvorrichtung zu klassifizieren. Wie sind folgende Baumaßnahmen zu qualifizieren?
1.
2.
3.
4.
5.
Rohbau, Dach und Seitenwände
Kühlkammer im Keller
Bewässerungssystem
Büro- und Verwaltungstrakt (Wände, Elektro, Bad, Decke, Boden)
Laderampe und Lastenaufzug
Lösung: Positionen 2, 3 und 5 dienen ausschließlich dem Betrieb der Gärtnerei. Diese WG sind zwar fest
mit dem Gebäude verbunden, zählen aber trotzdem zu den selbstständigen Betriebsvorrichtungen. Die
restlichen Positionen zählen zu den Herstellungskosten des Gebäudes.
1.3.2 Bewertungsrechtlich
Abgrenzung des Gebäudes von der Betriebsvorrichtung
Betriebsvorrichtungen sind Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage
gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind; sie gehören nicht zum Grundvermögen 8. Gebäude dagegen gehören zum Grundvermögen. Für die Abgrenzung ist vom Gebäudebegriff
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nach der Verkehrsauffassung auszugehen. Ein Bauwerk, das als Gebäude anzusehen ist, kann keine Betriebsvorrichtung sein. 9 Ein Bauwerk ist nach der Verkehrsauffassung als Gebäude anzusehen, wenn es
nicht nur fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und ausreichend standfest
ist, sondern auch Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse
gewährt und den Aufenthalt von Menschen gestattet. 10
Grundvermögen
Zum Grundvermögen gehören keine Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks
sind. 11
Betriebsvorrichtungen
Zu den Betriebsvorrichtungen gehören alle Vorrichtungen einer Betriebsanlage, die in so enger Beziehung
zu einem Gewerbebetrieb stehen, dass diese unmittelbar mit ihnen betrieben wird. 12 Das Gleiche gilt auch
für die Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen von den Betriebsgrundstücken. Die Entscheidungen darüber,
ob die auf dem Grundstück vorhandenen Anlagen als zum Grundvermögen gehörig oder als Betriebsvorrichtungen anzusehen sind, wird bei der Feststellung des Einheitswerts des Grundstücks getroffen. Bei der
Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen von den Gebäuden ist vom Gebäudebegriff auszugehen. 13
1.4 Absetzungen für Abnutzungen (AfA)
Die Zuordnung des Wirtschaftsgutes in eine der oben bezeichneten Kategorien bestimmt zum einen die
Nutzungsdauer, über die das Wirtschaftsgut abgeschrieben wird, zum anderen auch die Abschreibungsart.
Gebäude
Werden beim Bau eines Gebäudes unselbstständige Gebäudeteile eingebaut (Fenster, Türen, Elektro- und
Heizungsanlage), werden diese Einbauten mit dem "Gebäude" aktiviert und mit diesem einheitlich
abgeschrieben, denn diese Einbauten machen das Gebäude erst als Gebäude nutzbar.
Betriebsvorrichtungen
Liegen die Voraussetzungen als Betriebsvorrichtung vor, sind die Anlagen selbstständige, bewegliche
Wirtschaftsgüter mit einer eigenen Nutzungsdauer, die sowohl linear als auch degressiv 14, abgeschrieben werden können. 15 Die Abschreibungsdauer ist regelmäßig kürzer als bei Gebäuden.
1.5 Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen von den Außenanlagen
Auch die Außenanlagen verdienen eine besondere Betrachtung. Zum einen können Außenanlagen ein
selbstständiges Wirtschaftsgut darstellen, zum anderen können Außenanlagen dem Gebäude oder dem
Grund und Boden zugerechnet werden. Sie sind aber stets von den Betriebsvorrichtungen zu unterscheiden,
denn Außenanlagen zählen zu den unbeweglichen Wirtschaftsgütern und können daher nur linear abgeschrieben werden.
1.6 Übersicht über Außenanlagen und andere Anlagen und deren steuerliche Behandlung
Art des Wirtschaftsgutes
Steuerliche Konsequenz
Lebende Umzäunung (Hecke) bei einem Wohngebäude
Herstellungskosten des Gebäudes
Lebende Umzäunung (Hecke) bei einem Betriebsgebäude
Selbstständiges Wirtschaftsgut
Erstbepflanzung bei einem Betriebsgebäude
Selbstständiges Wirtschaftsgut
Zaun um das Betriebsgrundstück
Selbstständiges Wirtschaftsgut
Parkplatzanlage
Selbstständiges Wirtschaftsgut
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Betriebsvorrichtungs-ABC
Kinderspielplatz bei einem Wohngebäude
Selbstständiges Wirtschaftsgut
Erdarbeiten zur Hangbegradigung
Anschaffungskosten des Grund und Bodens
Teichanlage
Selbstständiges Wirtschaftsgut
Erneuerung von Außenanlagen
Erhaltungsaufwand
Erschließungskosten bis zur Grundstücksgrenze
Anschaffungskosten des Grund und Bodens
Hausanschlusskosten
Herstellungskostens Gebäudes
Tab. 1: Steuerliche Behandlung von Außenanlagen
2 Beispielhafte Aufzählungen von Baumaßnahmen
2.1 Abhitzeeinrichtung für Maschinen
Zählt zu den Betriebsvorrichtungen, wenn die Anlage ausschließlich betrieblichen Zwecken dient. Vorzufinden sind Abhitzeeinrichtungen in Maschinenstraßen, bei denen relativ viel Abwärme durch die Maschinen
entsteht, z. B. bei der Glasherstellung.
2.2 Absaugvorrichtung
Als Betriebsvorrichtung in Sägewerken oder in der Chemieherstellung vorzufinden. Es werden Bestandteile
in der Luft abgesaugt, um den betrieblichen Ablauf sicherzustellen. Hier liegt kein Funktionszusammenhang
mit dem Gebäude vor.
2.3 Aktenaufzüge
Dienen dazu, den betrieblichen Ablauf zu erleichtern oder zu verbessern, und sind deshalb Betriebsvorrichtungen. Der Aufzug stellt einen unselbstständigen Gebäudeteil dar, da der Aufzug fester Bestandteil des
Gebäudes ist, der Aktenaufzug steht aber in keinem Funktionszusammenhang mit dem Gebäude.
2.4 Alarmanlagen
In Banken und anderen gefährdeten Objekten stehen Alarmanlagen nicht im Zusammenhang mit dem
Gebäude. Hier liegt eine Betriebsvorrichtung vor. Aufwendungen für Alarmanlagen in Wohngebäuden
gehören zu den Herstellungskosten des Gebäudes.
2.5 Befeuchtungsanlagen
In der Floristik und in anderen Geschäftsfeldern sind Befeuchtungsanlagen unerlässlich. Diese Befeuchtungsanlagen sind zwar fest mit dem Mauerwerk verbunden, stehen aber in keinem Nutzen- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude, sind daher gesondert als Betriebsvorrichtungen zu aktivieren und
abzuschreiben.
2.6 Beförderungsanlagen
In der Montanindustrie, Chemieerzeugung oder im Maschinenbau stellen diese Beförderungsanlagen eine
fest mit dem Grundstück oder dem Gebäude verbundene Anlage dar. Diese sind jedoch als Betriebsvorrichtungen als selbstständiges Wirtschaftsgut anzusehen.
2.7 Beleuchtungsanlagen
Beleuchtungsanlagen zur Beleuchtung von Räumen gehören als unselbstständige Gebäudeteile (Elektrik)
grundsätzlich zu den Herstellungskosten eines Gebäudes und sind zusammen mit dem Gebäude zu aktivieren und abzuschreiben. Spezialbeleuchtungen, die nicht (nur) zur "normalen" Beleuchtung der Räume
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dienen, sind Betriebsvorrichtungen und damit selbstständige Wirtschaftsgüter. Hier erfüllt die Beleuchtung
andere betriebliche Zwecke (Theater, Kino). Ebenfalls zählen Beleuchtungsanlagen, die der Beleuchtung der
Außenanlagen dienen, zu den Betriebsvorrichtungen und sind damit selbstständige Wirtschaftsgüter. Als
Spezialbeleuchtung für Werbezwecke, Reklamezwecke in Schaufenstern oder als Lichtschienen, die nicht
wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind, zählen die Beleuchtungsanlagen zu den selbständigen Wirtschaftsgütern. Ebenso gehören Spezialbeleuchtungen zu den beweglichen selbstständigen Betriebsvorrichtungen bei Sportanlagen.
2.8 Bodenbefestigungen
Bodenbefestigungen können als selbstständiges, unbewegliches Wirtschaftsgut den Außenanlagen oder als
selbstständiges, bewegliches Wirtschaftsgut den Betriebsvorrichtungen zugeordnet werden. Maßgebend ist
die Zielstellung der Bodenbefestigung. Dient die Bodenbefestigung den allgemeinen Erfordernissen zum
Begehen oder Befahren eines Grundstücksteils, sind die Herstellungskosten den selbstständigen Außenanlagen zuzurechnen. Dienen die Bodenbefestigungen aber speziellen betrieblichen Anforderungen, stellen
die Aufwendungen für die Herstellung dann Herstellungskosten einer Betriebsvorrichtung dar und sind
deshalb als selbstständiges Wirtschaftsgut zu behandeln.
Beispiele für eine Betriebsvorrichtung im Bereich der Bodenbefestigung sind:
• Landebahn eines Flughafens,
• Spezialbefestigung für schwere Lkws,
• Panzerteststrecken.
Parkplätze für Pkws und Gehwege zum Betrieb zählen stets zu den selbstständigen unbeweglichen Außenanlagen.
2.9 Brandmeldeanlage in einem Lagergebäude
Eine in einem Lagergebäude eingebaute Brandmeldeanlage ist keine Betriebsvorrichtung und damit kein
investitionszulagenbegünstigtes bewegliches Wirtschaftsgut.[1] Die Anlage ist als wesentlicher Gebäudebestandteil und damit als unbewegliches Wirtschaftsgut zu qualifizieren. Abgeschrieben wird sie mit dem
Gebäude.
2.10 Entstaubungsanlagen
In Reinräumen der Forschung und Industrien gehören Entstaubungsanlagen als selbstständiges Wirtschaftsgut zu den Betriebsvorrichtungen. Diese Anlagen sind ausschließlich dazu bestimmt, den betrieblichen Anforderungen gerecht zu werden. Ein Funktionszusammenhang mit dem Gebäude ist hier nicht
gegeben.
2.11 Fahrstuhlschacht
Der gemauerte Fahrstuhlschacht innerhalb eines Gebäudes ist fest mit der Gebäudesubstanz verbunden. Ob
nun diese Aufwendungen zu den Herstellungskosten des Gebäudes zählen oder ob der Fahrstuhl als
selbstständiges Wirtschaftsgut zählt, lässt sich wie folgt unterscheiden:
• Personenaufzüge zählen nicht zu den Betriebsvorrichtungen. Die Aufwendungen für die
Herstellung sind den Herstellungskosten des Gebäudes zuzurechnen und mit diesem zusammen
zu bilanzieren und abzuschreiben.
• Lastenaufzüge sind Teile einer Betriebsvorrichtung, demnach als selbstständige Wirtschaftsgüter einzeln zu aktivieren und als bewegliches Wirtschaftsgut gesondert abzuschreiben.
Beispiele für Lastenaufzüge:
• Speiseaufzug in einem Hotel
• Bücheraufzug in einer Bibliothek
• Lastenaufzug in einem Hochhaus
2.12 Fernwärmeanschlussstation
Hausanschlusskosten sind generell keine Betriebsvorrichtungen, damit unselbstständig und mit dem Gebäude einheitlich abzuschreiben. Zwar stehen sie in einer besonderen Beziehung zu dem Betrieb, da sie
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unmittelbar der Wärmeerzeugung dienen, nach Rechtsprechung des BFH rechnen jedoch nur solche Bestandteile nicht zum Gebäude, die nicht der Nutzung des Gebäudes selbst, sondern einem davon verschiedenen Zweck, nämlich unmittelbar einem in dem Gebäude ausgeübten Betrieb, dienen. Nur wenn
Bestandteile nicht dem Gebäude dienen, kann das WG als selbstständiges Wirtschaftsgut angesehen
werden. Eine Heizungsanlage kann deshalb nur dann eine Betriebsvorrichtung sein, wenn sie ausschließlich
einem auf dem Grundstück betriebenen Gewerbe dient.
2.13 Feuerlöschanlagen
Sprinkler in Warenhäusern sind keine Betriebsvorrichtungen[1]
2.14 Feuerschutztüren
zum Öllager oder zum Heizungsraum gehören zu den Herstellungskosten eines Gebäudes. Sie stehen nicht
mit dem betrieblichen Ablauf in Verbindung.
2.15 Förderbänder
Förderbänder innerhalb einer Montagehalle (Produktion) sind fest mit dem Gebäude verankert; außerhalb
eines Gebäudes sind diese Förderbänder (Bergbau) fest mit dem Grundstück verbunden. Dennoch zählen
Förderbänder zu den Betriebsvorrichtungen und sind als selbstständiges Wirtschaftsgut gesondert zu
aktivieren und abzuschreiben.
2.16 Gewächshaus
Im Gartenbauwerden Gebäude errichtet, um Pflanzen zu ziehen. Diese Gebäude stellen steuerrechtlich
Betriebsvorrichtungen dar (Treibhaus, Gewächshaus). Als Betriebsvorrichtung werden diese "Häuser" nicht
wie ein Gebäude nach § 7 Abs. 4 EStG abgeschrieben. Als bewegliches selbstständiges Wirtschaftsgut
können diese Betriebsvorrichtungen linear nach § 7 Abs. 1 EStG oder degressiv nach § 7 Abs. 2 EStG
abgeschrieben werden. Gewächshäuser eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, die nach der Verkehrsauffassung die Begriffsmerkmale eines Gebäudes erfüllen (massiv, bewohnbar, Aufenthalt von
Menschen), sind keine Betriebsvorrichtungen, sondern gehören zu den unbeweglichen Wirtschaftsgütern.
2.17 Kegelbahn in einer Gaststätte
Die Kegelbahn ist fest mit der Substanz des Gebäudes (Boden) verbunden. Zivilrechtlich zählt die Kegelbahn
zu den wesentlichen Bestanteilen eines Gebäudes, steuerrechtlich zählen die Aufwendungen für die Herstellung einer Kegelbahn zu den Betriebsvorrichtungen und damit zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut.
Zu den Herstellungskosten der Betriebsvorrichtung "Kegelbahn" zählen u. a. die Herstellung der Kegelbahn,
der Kugelfanganlage, der Kugelrücklaufanlage, der Anzeigeeinrichtung, der speziellen Beleuchtungsanlage
und einer Schallisolierung.
2.18 Klimaanlagen
Klimaanlagen in unseren geografischen Breiten dienen nicht dazu, ein Gebäude auf die richtige Temperatur
herunterzukühlen und erst dadurch den dauernden Aufenthalt von Menschen zu gestatten, vielmehr werden
hierzulande Klimaanlagen eingebaut, um die hergestellten Produkte auch lagerfähig zu halten (Gärtnerei,
Lebensmittelverarbeitung). In diesem Falle stellt die fest mit dem Gebäude verbundene Klimaanlage eine
Betriebsvorrichtung und damit ein selbstständiges Wirtschaftsgut dar. Klimaanlagen in einem gemieteten
Bürogebäude zählen zu den Mietereinbauten, im eigenen Gebäude als Gebäudebestandteil zu den nachträglichen Herstellkosten des Gebäudes.
Die "Klimaanlage für die sachgerechte Verpackung der Produkte" ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs eine
Betriebsvorrichtung.[1]
2.19 Kühlkammern
Kühlkammern gehören zwar zivilrechtlich zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes, steuerHaufe Finance Office Professional, Version 10.1.0.0
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rechtlich aber sind diese Kühlkammern Betriebsvorrichtungen und damit selbstständige Wirtschaftsgüter.
Sie werden für betriebliche Zwecke errichtet und stehen in keinem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude.
Zu beachten ist, dass
• die umgebende Mauersubstanz zu den Herstellungskosten des Gebäudes zählt und mit
diesem abzuschreiben ist.
• die Ausstattung der Räume mit Kühlzellen und die Isolierung die Herstellung einer Betriebsvorrichtung und damit eines selbstständigen Wirtschaftsguts darstellen.
2.20 Laderampe
Die fest in oder an ein Gebäude angebrachte Laderampe dient ausschließlich dazu, den betrieblichen Ablauf
zu ermöglichen oder zu verbessern (Spedition, Einzelhandel, Großhandel). Deshalb ist die betrieblich
notwendige und angebrachte Laderampe steuerrechtlich als selbstständiges, bewegliches Wirtschaftsgut
und damit als Betriebsvorrichtung einzuordnen.
2.21 Lichtreklameanlagen
Obwohl fest mit dem Gebäude oder dem Grund und Boden verbunden, zählen Lichtreklameanlagen
trotzdem zu den Betriebsvorrichtungen.
2.22 Pumpenhaus, Trafohaus
Stellen sich zwar grundsätzlich als Gebäude dar sind aber als Betriebsvorrichtung zu qualifizieren und damit
selbstständige Wirtschaftsgüter. Ein Gebäude ermöglicht steuerrechtlich den dauernden Aufenthalt von
Menschen. Dies ist bei einem Pumpenhaus weder beabsichtigt noch möglich.
2.23 Reinräume
Verbessern als Betriebsvorrichtung in Medizin und Forschung den betrieblichen Ablauf.
2.24 Rohrleitungen
Über das Gelände oder im Gebäude (Chemiewerk, Raffinerie) laufende, komplexe Rohrleitungssysteme
stellen Betriebsvorrichtungen dar.
2.25 Schallschutzdecke in einer Bar
Der Übertragung des Schalls entgegenzuwirken ist grundsätzlich Aufgabe des Gebäudes selbst, insbesondere der Ausstattung von Decken und Wänden mit entsprechendem Isoliermaterial. Dabei macht es
keinen Unterschied, ob diese Maßnahmen bereits bei der Errichtung des Gebäudes oder später, z. B. durch
das Abhängen einer zweiten Decke, getroffen werden. Es ist allerdings denkbar, dass in Ausnahmefällen
Schallschutzmaßnahmen Betriebsvorrichtungen sein können, wenn z. B. in einem Gewerbebetrieb in besonderem Maße starker Lärm entsteht. In diesem besonderen Fall könnte ein enger Zusammenhang mit
dem Betriebsablauf und der Schallschutzmaßnahme bestehen und eine Betriebsvorrichtung zu bejahen
sein. Ein so enger betriebsspezifischer Zusammenhang besteht nach Auffassung des Senats zwischen der
Schallschutzdecke als Zwischendecke in einer Bar jedoch nicht.[1]
2.26 Schallschutzräume
Schallschutzräume in Tonstudios oder bei Forschungslabors stellen Betriebsvorrichtungen dar. Das Mauerwerk (umbaute Substanz) gehört zu den Herstellungskosten des Gebäudes. Die Herstellungskosten für
die Errichtung zu einem Schallschutzraum (Verkleidung, Bodenbeläge, Isolierung) zählen steuerrechtlich als
selbstständiges Wirtschaftsgut zu den Betriebsvorrichtungen.
2.27 Schallschutztüren
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Türen gehören grundsätzlich als unselbstständige Gebäudeteile zu den Herstellungskosten eines Gebäudes.
Eine Tür dient in der Regel dem Raumabschluss und damit der Nutzung des Gebäudes[1]. Dies gilt auch für
zum Lärmschutz besonders geeignete Türen (Wabentüren, Röhrenspantüren, Echtholztüren). Es ist bei
Türen stets darauf zu achten, ob diese Einbauten betrieblichen Zwecken dienen oder nicht.
Schallschutztüren (z. B. in einer Arztpraxis) werden eingebaut, um die betrieblichen Abläufe (Datenschutz
etc.) zu verbessern. Wenn eine Schallschutztür allein durch die Ausübung des Berufs notwendig wird, steht
sie in besonderer Beziehung zum ausgeübten Beruf, der durch sie mit ausgeübt wird. Demzufolge ist die
schallschluckende Tür eine Betriebsvorrichtung.
2.28 Schaufensteranlage in einem Warenhaus
Gebäudeteile, die nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude
stehen, sind selbstständige Wirtschaftsgüter. Eine Schaufensteranlage ist in diesem Sinne ein selbstständiges und bewegliches Wirtschaftsgut, demnach Betriebsvorrichtung.
2.29 Schaukästen
Schaukästen in einer Fußgängerzone oder vor dem Gebäude sind zwar fest mit dem Grundstück oder dem
Gebäude verbunden, gehören aber wegen ihrer betrieblichen Nutzung und Zugehörigkeit zu den Betriebsvorrichtungen und sind damit selbstständige Wirtschaftsgüter.
2.30 Schienenanlagen
Fest mit dem Grundstück verbunden, gehören sie zu den Betriebsvorrichtungen.
2.31 Schornstein
Die in ein Gebäude fest eingebaute Esse gehört als unselbstständiger Gebäudeteil grundsätzlich zu den
Herstellungskosten eines Gebäudes. Eine Esse wird benötigt, um ein Gebäude zu beheizen. Wird aber ein
Schornstein wegen der Entsorgung der betrieblichen Abluft (Walzwerk, Stahlwerk) erstellt, dient diese Esse
speziellen betrieblichen Erfordernissen und die Herstellungskosten dieses Schornsteins gehören zu den
Betriebsvorrichtungen.
2.32 Spezialfundamente
Soweit die Fundamente oder Betonplatten dazu bestimmt sind, schwere und sperrige Maschinen aufzunehmen, stellen diese Spezialfundamentierungen Betriebsvorrichtungen dar. Sind diese Fundamente jedoch für einzelne spezifische Maschinen vorgesehen, zählen die Herstellungskosten der Fundamente zu den
Anschaffungskosten der Maschine und sind mit der Maschine einheitlich abzuschreiben.
2.33 Spezielle Auto-Glastürme
Ein nur während der Ein- und Ausfahrt zum Aufenthalt von Menschen geeigneter, mit 13 Lagerebenen und
einer Hebeanlage ausgestatteter Glasturm zur Ausstellung von Pkws bildet kein Gebäude, sondern ist als
Betriebsvorrichtung zu betrachten.[1]
2.34 Sprinkleranlage
Sprinkleranlagen in Warenhäusern oder anderen Gebäuden, aus Gründen des Feuerschutzes eingebaut,
sind keine Betriebsvorrichtungen, sondern als unselbstständige Gebäudebestandteile in die Einheitsbewertung des Grundvermögens einzubeziehen. Zwar steht die Sprinkleranlage in einer besonders engen
Beziehung zu dem gewerblichen Betrieb, aber dennoch stellt die Sprinkleranlage einen unselbstständigen
Teil des Gebäudes dar.
Hinweis
Sprinkleranlage als Betriebsvorrichtung
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In einem BFH-Urteil[1] hat der Senat eine Sprinkleranlage grundsätzlich zur Gebäudeeinheit gerechnet
und eine Ausnahme nur für denkbar gehalten, wenn in dem Betrieb in besonderem Maße feuergefährliche Materialien verarbeitet werden oder ähnliche Risiken mit dem Produktionsprozess verbunden sind.
2.35 Stationäre Satellitenempfangsanlagen
Dienen bei Radio- und Fernsehsendern den betrieblichen Zwecken, deswegen stellen die Herstellungskosten
dieser Anlagen Betriebsvorrichtungen dar.
2.36 Tresortüren
Tresortüren stellen den betrieblichen Ablauf (Sicherheit) sicher und sind als Betriebsvorrichtungen zu
bilanzieren.
2.37 Vollautomatisches Hochregallager
Ein vollautomatisches Hochregallager ist kein Gebäude, sondern eine Betriebsvorrichtung.[1]
3 Betriebsvorrichtungen und Umsatzsteuer
Umsätze im Zusammenhang mit der Überlassung von Grundstücken sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit.[1] Gemäß UStG[2] ist die Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen nicht von
der Umsatzsteuer befreit, selbst wenn diese wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind. Dieses
Aufteilungsgebot lässt auch keine Einbeziehung der Überlassung von Betriebsvorrichtungen in die Steuerbefreiung der Grundstücksvermietung unter dem Gesichtspunkt der unselbstständigen Nebenleistung
zu.[3]
Autor/in
• Andreas Hitzler, MBA
1
R 7.2 Abs. 1 EStR
R 7.1 Abs. 5 EStR.
3
BFH, Beschluss v. 26.11.1973, GrS 5/71.
4
BFH, Beschluss v. 26.11.1973, GrS 5/71.
5
R 7.1 Abs. 3 EStR.
6
BFH, Beschluss v. 26.11.1973, GrS 5/71.
7
Vgl. BFH, Urteil v. 14.8.1958, III 382/57 U, BFHE 67 S. 325, BStBl 1958 III S. 400; gleichlautende Ländererlasse zur
Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen in BStBl 1960 II S. 93 f. und BStBl 1967 II S. 127 ff.
8
§ 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG.
9
vgl. BFH, Urteil v. 13.6.1969, III R 132/67, BFHE 96 S. 365, BStBl 1969 II S. 612 und vgl. BFH, Urteil v. 18.3.1987, II R
222/84, BFHE 150 S. 62, BStBl 1987 II S. 551.
10
Vgl. BFH, Urteil v. 13.6.1969, III 17/65, BFHE 96 S. 57, BStBl 1969 II S. 517 sowie in BFHE 150 S. 62, BStBl 1987 II S.
551.
11
§ 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG.
12
BFH, Urteil v. 2.6.1971, BStBl II S. 673.
13
BFH, Urteil v. 13.6.1969, BStBl II S. 517.
14
Nur noch bei Herstellung bis zum 31.12.2010 möglich.
15
§ 7 Abs. 1 und 2 EStG.
2
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