Neue Laufbahnverordnung Feuerwehr - Nordrhein

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Neue Laufbahnverordnung Feuerwehr - Nordrhein
Feuerwehr-Info Nr. 2/2014
Neue Laufbahnverordnung
Feuerwehr (LVOFeu)
tritt in Kraft
Am 23.05.2014 wurde die Neufassung der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen im
Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht. Die Neufassung war unter anderem durch die
Rechtsprechung des BVerwG zu Altersgrenzen und Wartezeiten im Laufbahnrecht notwendig geworden. Die komba gewerkschaft hat zum Entwurf der Verordnung eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben.
Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen in der LVOFeu dargestellt:
Anrechenbarkeit von ehrenamtlichen oder nebenberuflichen Tätigkeiten auf den
Vorbereitungsdienst
Ab sofort können ehrenamtliche Tätigkeiten bei einer freiwilligen Feuerwehr bzw. nebenberufliche Tätigkeiten bei einer Werkfeuerwehr die geeignet sind, Ausbildungsabschnitte
ganz oder teilweise zu ersetzen, voll (statt bisher bis zur Hälfte) und im Umfang von bis zu
6 Monaten (statt bisher 3 Monaten) auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.
Dies folgt dem Ziel, eine bessere Vergleichbarkeit von ehren- und hauptamtlicher Ausbildung zu erreichen und Doppelausbildungen zu vermeiden. So kann z. B. grundsätzlich
eine Atemschutz- oder Maschinistenausbildung nach FwDV 2 vollständig auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.
Ende des Beamtenverhältnisses auf Widerruf bei endgültig nicht bestandener Laufbahnprüfung
Die Regelungen für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst wurden nunmehr denen
des gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienstes angepasst, wonach das Beamtenverhältnis auf Widerruf bei endgültig nicht bestandener Laufbahnprüfung an dem
Tage kraft Verordnung endet, an dem der Anwärterin bzw. dem Anwärter das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird. Bisher mussten die Nachwuchskräfte des mD-Feu in diesem Fall durch den Dienstherrn entlassen werden.
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Anerkennung der IHK-Ausbildung „Werkfeuerwehrfrau/Werkfeuerwehrmann“ als
Laufbahnbefähigung
Ab sofort können ausgebildete Werkfeuerwehrfrauen und Werkfeuerwehrmänner mit IHKAbschlussprüfung ohne weitere Ausbildung und Prüfung zu Beamtinnen oder Beamten auf
Probe ernannt werden, wenn sie 2 Jahre bei einer Werkfeuerwehr tätig waren und gesundheitlich geeignet sind. Die 2jährige Sperrfrist stellt eine erhebliche Benachteiligung
der Nachwuchskräfte der Werkfeuerwehren dar. Die komba gewerkschaft wird sich weiter
dafür einsetzen, diese Regelung abzuschaffen.
Kürzung des Vorbereitungsdienstes im gehobenen und höheren Dienst auf bis zu
zwölf Monate
Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber für den gehobenen feuerwehrtechnischen
Dienst können nun mit entsprechenden Vorleistungen den Vorbereitungsdienst von 24
Monaten auf bis zu 12 Monate verkürzen. Dies ist z. B. für Beamtinnen und Beamte interessant, die sich im mD-Feu bis zur Gruppenführerin/zum Gruppenführer qualifiziert und
nebenberuflich einen entsprechenden Studienabschluss erlangt haben. Wenn diese dann
als Laufbahnbewerberinnen bzw. Laufbahnbewerber eingestellt werden, durchlaufen sie
einen 12monatigen Vorbereitungsdienst, der im Wesentlichen der Einführungszeit für den
jeweiligen Aufstieg entspricht.
Aufstieg vom mittleren in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst
Die bisherige Mindestdienstzeit von 4 Jahren im mittleren Dienst ist entfallen. Die bisher
durch Erlass geregelte mindestens 3monatige Tätigkeit zur Wiederholung und Vertiefung
der Ausbildungsinhalte des mD-Feu wurde in die LVOFeu übernommen. Die Ableistung ist
nunmehr Pflicht für jede Aufstiegsbeamtin und jeden Aufstiegsbeamten!
Statt des bisher vorgeschriebenen „schriftlichen und praktischen Eignungs- und Leistungsnachweises“ erfolgt die Zulassung zum Aufstieg ab sofort durch ein vom Dienstherrn
frei zu gestaltendes „Personalauswahlverfahren“.
Ab sofort soll ein Ausbildungsabschnitt innerhalb der Einführungszeit bei einer hierfür geeigneten Feuerwehr außerhalb des Bereichs des eigenen Dienstherrn abgeleistet werden.
Dies ist erfahrungsgemäß im Regelfall das Zugführerpraktikum.
Der sogenannte „Altersaufstieg“ oder „B4 A“ ist ersatzlos entfallen. Nachdem mit der Neufassung der VAPgD-Feu zum Anfang des Jahres 2014 schon die auf 9 Monate verkürzte
Einführungszeit entfallen war, wurde dies nun auch in der Laufbahnverordnung vollzogen.
Die Dienstherren können aber innerhalb des flexibel zu gestaltenden Personalauswahlverfahrens Regelungen entwickeln, um Ersatz für den bisher möglichen Aufstieg nach § 12
(5) LVOFeu (alt) zu finden. Als Leitlinie können hier die entsprechenden Regelungen der
ebenfalls novellierten allgemeinen Laufbahnverordnung dienen.
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Aufstieg vom gehobenen in den höheren feuerwehrtechnischen Dienst
Die 12jährige Mindestdienstzeit sowie die Höchstaltersgrenze von 50 Jahren sind entfallen. Stattdessen wurde geregelt, dass Beamtinnen und Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes mindestens zwei unterschiedliche Verwendungen (im Einsatzdienst, im Vorbeugenden Brandschutz, in der Ausbildung, in der Technik oder ähnliches)
durchlaufen haben müssen.
Für die Zulassung zum Aufstieg in den hD-Feu ist nun ein Personalauswahlverfahren
zwingend vorgeschrieben. Ab sofort müssen auch die Ämter A10 und A11 des gD-Feu vor
dem Aufstieg nicht mehr durchlaufen werden.
Übergangsregelungen
Die neue LVOFeu gilt
- für Beamtinnen und Beamte, die ab dem 1. Januar 2014 in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden (bzw. wurden),
- für zum Aufstieg zugelassene Beamtinnen und Beamte sowie hauptberufliche Angehörige von freiwilligen Feuerwehren und von Werkfeuerwehren, die ab dem 1. Januar 2015
zum Aufstieg zugelassen werden und
- für hauptberufliche Angehörige von freiwilligen Feuerwehren und von Werkfeuerwehren,
die ab dem 1. Januar 2014 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden
(bzw. wurden). Für alle anderen Fälle gelten die Vorschriften der Verordnung über die
Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande
Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 1985 in der Fassung vom 30. März 1990.
Mit der jetzigen Novellierung der LVOFeu sind Korrekturen vorgenommen worden, die aus
Sicht der komba gewerkschaft noch nicht ausreichend sind. In einem nächsten Schritt
müssen noch weitere Verbesserungen aufgenommen werden:
Weitere Forderungen der komba gewerkschaft für die Laufbahnen der Feuerwehr
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Schaffung eines neuen Spitzenamtes für den mittleren Dienst nach Besoldungsgruppe A 10.
Ausbildung in allen Laufbahnen der Feuerwehr in einem Beamtenverhältnis
auf Probe und nicht – wie bisher – in einem Anwärterverhältnis mit abgesenkten Bezügen.
Einstieg in das Eingangsamt für den gehobenen Dienst nach A 10 auch für
Aufsteiger aus dem mittleren Dienst.
Die komba gewerkschaft wird sich dafür einsetzen, dass die Forderungen in den kommenden Überarbeitungen der Verordnung umgesetzt werden.
Köln, 26.5.2014
V.i.S.d.P. Eckhard Schwill, Justiziar komba gewerkschaft, Norbertstr. 3, 50670 Köln

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