Erläuterung der Waffenarten - Eidgenössisches Justiz

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Erläuterung der Waffenarten - Eidgenössisches Justiz
EJPD
DFJP
DFGP
FDJP
EIDGENÖSSISCHES JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
DÉPARTEMENT FÉDÉRAL DE JUSTICE ET POLICE
DIPARTIMENTO FEDERALE DI GIUSTIZIA E POLIZIA
FEDERAL DEPARTMENT OF JUSTICE AND POLICE
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Waffenart
Erläuterung der Waffenart
Geltende Regelung:
Vorgesehene Regelung im
VE-WG:
Antike Waffe
Hand- und Faustfeuerwaffen, die vor 1890 hergestellt wurden;
Hieb-, Stich-/ andere Waffen, die vor 1900 hergestellt wurden.
Vom WG explizit
ausgenommen
Art. 27/28:
Luftgewehre und -pistolen; im Gegensatz zu Softair Waffen werden vorwiegend Bleigeschosse verwendet.
Vom WG ausgenommen (Art. 2
Abs. 2 lit. b).
Nur bei Verwechslungsgefahr mit echten Waffen:
Druckluftwaffen/
CO2-Waffen
Waffentragbewilligung
Kopie d. schriftlichen Vertrags an kant.
Behörde
Art. 4 Abs. 1 Bst. f, Art. 10 Abs. 1 Bst. d
Dolche
feststehende, spitz zulaufende, weniger als 30 cm lange mit asymmetrischer oder symmetrischer Klinge
Symmetrische D.:
Trage-, ErwerbEinfuhr-, Vermittlungsverbot
Asymetrische
D.:Trageverbot
Elektroschockgeräte
Feuerwaffe
Geräte, welche Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen
oder die Gesundheit auf Dauer schädigen.
Erwerbs-, Trage-,
Einfuhrverbot
z. B. TASER
(Ausnahmebewilligung)
Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben
werden und die von einer einzigen Person getragen und bedient
werden können, d.h.:
Vom WG bisher nur
Hand- und Faustfeuerwaffen erfasst
•
Hand- und Faustfeuerwaffen
„Verbotene Waffen“„privilegierte Waffen“
Art. 4 Abs. 1 Bst. c:
Nur symmetrische Dolche sind Waffen
(Waffenerwerbsschein);
asymmetrische Dolche gelten als gefährliche Gegenstände (Art. 4 Abs. 5)
Art. 4 Abs. 1 Bst. e; Art. 5 Abs. 1 Bst. c
Erwerbs-, Trage-, Einfuhrverbot
(Ausnahmebewilligung)
Art. 4 Abs. 1:
Erweiterter Geltungsbereich
Regelung im Einzelnen vgl. dort
1
Waffenart
Erläuterung der Waffenart
•
Faustfeuerwaffe
Geltende Regelung:
Vorgesehene Regelung im
VE-WG:
Waffenerwerbsschein WES (Handel)
Art. 8; Art. 27
Granatwerfer, Panzerfäuste, leichte Maschinengewehre
Feuerwaffe für den einhändigen Gebrauch (Pistolen und Revolver), auch „Kurzwaffe“ genannt.
Schrftl. Vertrag (Privat)
Waffenerwerbsschein (WES)
Waffentragbewilligung
Waffentragbewilligung
Feuerwaffen,
a) besonders
gefährliche
Nicht für Jagd oder Schiesssport geeignet; z.B. Repetierschrotflinten (Striker)
b) Gebrauchsgegenstand vortäuschende
z.B. Feueranzünder, der eigentlich eine Waffen ist.
Gefährliche Gegenstände
Gegenstände, die sich zur Bedrohung oder Verltzung von Menschen eignen, insbesondere Werkzeuge sowie Haushalts- und
Sportgeräte:
Granatwerfer/Panzerfäuste
Erwerb-, Trage-, Ver- Art. 5 Abs. 1 Bst. abis, Art. 5 Abs. 1bis
mittlungs-, Einfuhrver- Bst. b
bot
Erwerb-, Trage-, Verkauf-, Vermittlungs, Einfuhr-, Besitzverbot
(Ausnahmebewilligung BAP möglich)
-
Golf-, Baseball-, Tennisschläger
-
Hammer, Meissel, Küchenmesser
-
asymmetrische Dolche, Säbel, Degen, Bajonette, Schwerter
-
Messer ohne automatischem Auslösemec hanismus
Feuerwaffen, welche vornehmlich militärischen Zwecken dienen.
„Verbotene Waffen“„privilegierte Waffen“
Vom WG nicht erfasst
Art. 7b; Art. 31 Abs. 1 Bst. c; Art. 33
Abs. 1 Bst. f, Art. 34 Abs. 1 Bst. i
Trageverbot an öffentlich zugänglichen
Orten, falls Missbrauchsabsicht offensichtlich
Beschlagnahme; evtl. Übertretung, oder
Vergehen
-
Art. 5 Abs. 1bis und 2:
2
Waffenart
Erläuterung der Waffenart
schwere Maschinengewehre
Werden vom Kriegsmaterialgesetz erfasst.
Halbautomatische Waffe
Selbstladewaffe, bei der nach Abgabe des ersten Schusses alle
weiteren Funktionen von der Waffe selber ausgeführt werden. Im
Gegensatz zu den vollautomatischen Waffen wie der Maschinenpistole muss jedoch zum Abfeuern der Abzug für jeden Schuss
einzeln betätigt werden.
Vorgesehene Regelung im
VE-WG:
Besitz- und Schiessverbot
(Ausnahmebewilligung BAP möglich)
Umgebaute Seriefeuerwaffen
Handfeuerwaffe
Geltende Regelung:
Feuerwaffe für den beidhändigen Gebrauch (Gewehr, Flinte,
Büchse), auch „Langfeuerwaffe“ genannt.
Art. 5 Abs. 5:
Art. 5 Abs. 1 Bst. a, Abs. 5:
Erwerb-, Trage-, Ver- Erwerb-, Trage-, Vermittlungs-, Vermittlungs-, Einfuhrver- kaufs-, Einfuhr- und Besitzverbot
bot
Abgeänderte halbautomatische OrdonAbgeänderte halbau- nanzwaffen gelten nicht als umgebaute
tomatische OrdonSeriefeuerwaffen
nanzwaffen gelten
nicht als umgebaute
Seriefeuerwaffen
WES(Handel)
Art. 8; Art. 27
Schrftl. Vertrag (Privat)
WES
Waffentragbewilligung
Waffentragbewilligung
Imitationswaffen
Gegenstände, mit denen keine Geschosse abgefeuert werden
können, die aber echten Waffen zum Verwechseln ähnlich sehen.
-
Art. 4 Abs. 1 Bst. f, Art. 10 Abs. 1 Bst. d
Nur bei Verwechslungsgefahr mit echten Waffen:
Kopie schriftlicher Vertrag an kant. Behörde
Jagdwaffen
s. Repetiergewehr
Kaninchentöter
Kleinkalibrige einschüssige Faustfeuerwaffe, i. d. R. Pistole, aus
der Geschosse mit schwacher Ladung abgegeben werden. Diese
„Verbotene Waffen“„privilegierte Waffen“
WES (Handel)
Art. 10 Abs. 1 Bst. c
Kopie schriftlicher Vertrag an kant. Be-
3
Waffenart
Erläuterung der Waffenart
Geltende Regelung:
Waffe ist für die Tötung von Kleinvieh, wie z. B. Kaninchen, aus
nächster Nähe konzipiert.
Kleinwaffen
Zum militälischen Gebrauch konstruierte Feuerwaffen wie Revolver, Pistolen, Karabiner, Sturmgewehre, Maschinengewehre,
tragbare Flug- und Panzerabwehrwaffen, Raketenwerfer (UNTerminologie)
Vorgesehene Regelung im
VE-WG:
hörde
WG, (Einfuhr, Erwerb)
KMG (Ausfuhr,
Art. 4 Abs. 1 lit. a
diese Geräte werden als „Feuerwaffen“
erfasst
Durchfuhr)
Laser- und
Nachtsichtzielgeräte
Auf Feuerwaffen montierbare Zielvorrichtungen, die eine schnelle
Zielerfassung resp. eine Zielerfassung auch bei Dunkelheit ermöglichen.
Erwerb-, Trage-, Ver- Art. 4 Abs. 2, 5 Abs. 1 Bst. e
mittlungs-, EinfuhrverErwerb-, Trage-, Verkauf-, Vermittlungsbot
, Einfuhr-, Besitzverbot
Gelten als „Waffenzubehör“
Messer
Messer, die geöffnet insgesamt mind. 12 cm lang sind, deren
Klingen länger als 5 cm sind und die einen einhändig bedienbaren Schwenk-, Klapp-, Fall-, Spring- oder anderer Auslösemechanismus aufweisen gelten als Waffen.
(Ausnahmebewilligung BAP möglich)
Tragverbot;
bei automatischem
Öffnungsmechanismus zusätzlich
Vermittlungs- und
Einfuhrverbot
Munition
Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
Nur Messer mit automatischem Öffnungsmechanismus und die sog.
„Schmetterlingsmesser“ werden als solche erfasst: Erwerbs-, Trage-, Verkaufs, Einfuhrverbot.
- Erwerber muss
sich ausweisen
Art. 1 Abs. 1, Art . 4 Abs. 4; Art. 15, Art.
21
- kein Hinderungs
grund
Nur an Personen ohne Hinderungsgrund;
- Buchführungs
pflicht d. Händler
Buchführungspflicht der Waffenhändler;
besondere Regelung des Erwerbs an
Schiessanlässen
Verbot von Spezi-
„Verbotene Waffen“„privilegierte Waffen“
Art. 4 Abs. 1 Bst. c:
4
Waffenart
Erläuterung der Waffenart
Geltende Regelung:
Vorgesehene Regelung im
VE-WG:
almunition gem. Art.
17 WV
Munitionsbestandteil
Der Begriff umfasst sämtliche Bestandteile einer Patrone (Hülse,
Treibladung, Zündhütchen, Geschoss).
wie Munition
Art. 1 Abs. 1; Art. 15
Nur an Personen ohne Hinderungsgrund
Buchführungspflicht der Waffenhändler;
besondere Regelung des Erwerbs an
Schiessanlässen
Nachbildung von
einschüssigem
Vorderlader
Kopie einer historischen Feuerwaffe, die von der Laufmündung
aus geladen wird und mit der jeweils nur ein Schuss abgegeben
werden kann.
Öffentlich zugänglicher Ort
Der Begriff der öffentlich zugänglichen Orte ist weiter gefasst als
der der Öffentlichkeit. Neben den jederzeit für die Allgemeinheit
zugänglichen Orten wie etwa Strassen, Pärke, Bahnhöfe sind
hiermit auch z. B. der Allgemeinheit zugängliche Bereiche von
Geschäften, Kinos, Restaurants, Nachtclubs gemeint, die in der
Regel zwar Privatpersonen gehören, grossen Teilen der Allgemeinheit aber zumindest zu bestimmten Zeiten offen stehen.
Art. 7b:
Persönliche Waffen der Wehrpflichtigen, fallen mit Übergabe ins
Privateigentum des ehemaligen Wehrmannes in den Geltungsbereich des WG (z.B. Sturmgewehre, Karabiner 11, Langgewehr 11
und Karabiner 31)
Art. 5 Abs. 5:
Ordonnanzwaffe
Repetiergewehr
Einläufiges, mehrschüssiges Gewehr, bei dem das Einführen der
Patronen aus dem Magazin in das Patronenlager des Laufes ebenso wie das Entfernen der abgeschossenen Hülse und das
„Verbotene Waffen“„privilegierte Waffen“
schrftl. Vertrag beim
Erwerb
Art. 10 Abs. 1 Bst. a
Kopie schriftlicher Vertrag an kant. Behörde
Missbräuchliches Tragen gefährlicher
Gegenstände
Polizeiliche Beschlagnahme evtl. Übertretung oder Vergehen
nach Übergang ins
Privateigentum
WES-pflichtig
schrftl. Vertrag für
Erwerb
nach Übergang ins Privateigentum
WES-pflichtig
Art. 10 Abs. 1 Bst. b:
Kein Waffenerwerbsschein notwendig;
5
Waffenart
Erläuterung der Waffenart
Geltende Regelung:
Spannen des Verschlusses durch Betätigung des letzteren mit
der Hand erfolgt. Repetierer kommen heute hauptsächlich als
Jagdwaffen zum Einsatz.
Schalldämpfer
Waffenzubehör
Vorgesehene Regelung im
VE-WG:
Kopie schriftlicher Vertrag an kant. Behörde
Erwerb-, Trage-, Ver- Art. 4 Abs. 2 Bst. b, 5 Abs. 1 Bst. e
mittlungs-, EinfuhrverErwerb-, Trage-, Verkauf-, Vermittlungsbot
, Einfuhr-, Besitzverbot
(Ausnahmebewilligung BAP möglich)
Schlagringe,
Schlagruten,
Wurfsterne,
Wurfmesser,
Schleudern
Schlagstöcke
Erwerb-, Trage-, Ver- Art. 5 Abs. 1 Bst. c:
mittlungs-, EinfuhrverErwerb-, Trage-, Verkauf-, Vermittlungsbot
, Einfuhr-, Besitzverbot
Ausnahme: Schlagstöcke s.dort
Werden v.a. auch im Sicherheitsdienst verwendet.
Ausnahmebewilligung, Art. 5 Abs. 1 Bst. c
Waffentragbewilligung WES, Waffentragbewilligung
Schreckschus swaffen
Schusswaffenähnliches Gerät, dessen Lauf vollständig verschlossen ist und nur Druckaustrittsöffnungen aufweist.
-nicht erfasst
Nur bei Verwechslungsgefahr mit echten Waffen:
Kopie schriftlicher Vertrag an kant. Behörde
Art. 4 Abs. 1 Bst. f, Art. 10 Abs. 1 Bst. d
Schusswaffenspuren
Spuren, die beim Abfeuern einer Schusswaffe (Feuerwaffe) bzw.
bei der physischen Einwirkung eines Geschosses auf ein Objekt
hinterlassen werden. Sie lassen Rückschlüsse auf die Art der
Waffe und der verwendeten Munition sowie auf die Schussdistanz und –richtung zu.
Seriefeuerwaffe
Automatische Waffe, die so lange schiesst, wie der Abzug ge-
„Verbotene Waffen“„privilegierte Waffen“
Art. 31a Abs. 1 Bst. e:
Datenbank bei der Zentralstelle Wafffen
Erwerbs-, Trage-,
Art. 5 Abs. 1bis und 2:
6
Waffenart
Softair Waffe
Sprayprodukte
Sportwaffen
Tatmunition
Erläuterung der Waffenart
Geltende Regelung:
Vorgesehene Regelung im
VE-WG:
drückt und Munition zugeführt wird. Schusswaffen dieser Art dienen v. a. zu Kriegszwecken (Maschinengewehr, Maschinenpistole).
Einfuhrverbot
Besitz- und Schiessverbot
Diese funktionieren entweder mit Druckluft, CO2 oder elektrischem Antrieb und sind zum Verschiessen von Plastikgeschossen geeignet. Meist handelt es sich bei Softair Waffen um detailgetreue Kopien von erwerbsscheinpflichtigen oder sogar verbotenen Schusswaffen. Auch Spezialisten können diese oft erst aus
nächster Nähe als Imitate identifizieren. Gerade diese Ähnlichkeit
mit echten Waffen führt dazu, dass diese Gegenstände sich einer
grossen Beliebtheit erfreuen und auch zu kriminellen Zwecken
gekauft und benutzt werden. Die Verwechselbarkeit bewirkt ein
grosses Missbrauchs- und Gefährdungspotenzial.
nicht erfasst
Sprayprodukte zur Selbstverteidigung der Giftklassen 1 und 2
gem. Giftgesetz
Waffenerwerbsschein (Handel)
Waffentragbewilligung
Art. 8; Art. 27:
kein Rechtsbegriff,
Privilegierung einiger Handfeuerwaffen, die als klassische Sportwaffen
gelten beim Erwerb
Art. 10 Abs. 1 Bst. b
vgl. « Munition »
Art. 31a Abs. 1 Bst. e.
Zu Sportzwecken hergestellte Waffen
Geschosse oder Teile derselben, die bei der Begehung von Straftaten Verwendung fanden. Diese werden gesammelt und untersucht. Durch den Vergleich mit Beschussmaterial von sichergestellten Feuerwaffen können Tatwaffen identifiziert werden. Die
Tatmunition kann so als Beweisstück zur Lösung von Kriminalfäl-
„Verbotene Waffen“„privilegierte Waffen“
(Ausnahmebewilligung BAP möglich)
Nur bei Verwechslungsgefahr mit echten Waffen:
Kopie schriftlicher Vertrag an kant. Behörde
Art. 4 Abs. 1 Bst. f, Art. 10 Abs. 1 Bst. d
Waffenerwerbsschein
Waffentragbewilligung
kein Rechtsbegriff, Privilegierung einiger Handfeuerwaffen, die als klassische
Sportwaffen gelten beim Erwerb
Datenbank bei der Zentralstelle Waffen
7
Waffenart
Erläuterung der Waffenart
Geltende Regelung:
Vorgesehene Regelung im
VE-WG:
len dienen.
Typenprüfung
Technische Prüfung zur Bestimmung, ob es sich bei einer Waffe
um eine verbotene Serienfeuerwaffe oder um eine halbautomatische Waffe handelt. Diese Prüfung wird von der Zentralstelle
Waffen des Bundesamtes für Polizei durchgeführt.
Waffenbestandteile
a) Als besonders konstruierte Waffenbestandteile gelten Bestandteile von Feuerwaffen, die speziell für diese Waffen
entwickelt oder abgeändert wurden und zu keinem anderen
Zweck verwendbar sind.
a) besonders
konstruierte
b) wesentliche
Zündhütchen
b) Als wesentliche Waffenbestandteile gelten die Hauptbestandteile einer Feuerwaffe ( z. B. Griffstück, Verschluss,
Lauf ).
Kleine Kapsel im Heck der Patrone, die den Zündsatz zur Entflammung des Schiesspulvers enthält.
Art. 32
a) Erwerbs-, Trage-,
Einfuhrverbot für
bes. konstr. Bestandteile von Seriefeuerwaffen
b) wie zugehörige
Feuerwaffen normiert
Als Munitionsbestandteil erfasst
Art. 4 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. a, Art. 8
und 27:
a) Besitzes-,Erwerbs -, Verkaufs-, Trage-, Einfuhrverbot für bes. konstr. Bestandteile von Seriefeuerwaffen b) wie
zugehörige Feuerwaffen normiert
Art. 21 Abs. 1
Buchführungspflicht der Waffenhändler
Buchführungspflichtig
„Verbotene Waffen“„privilegierte Waffen“
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