Kreditzinsen auch nach Verkauf der vermieteten Wohnung
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Kreditzinsen auch nach Verkauf der vermieteten Wohnung
Telefon: 030 - 4 01 29 25 Telefax: 030 - 4 01 3675 Email: [email protected] Web: http://www.nvl.de Ansprechpartner: Uwe Rauhöft Geschäftsführer P R E S S E I N F O R M A T I O N Nr. 33 / 2012 vom 06. September 2012 Kreditzinsen auch nach Verkauf der vermieteten Wohnung weiter absetzbar Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20. Juni 2012 (Az. IX R 67/10) entschieden, dass Schuldzinsen für ein Darlehen zum Kauf oder Bau einer Wohnung auch nach späterem Verkauf weiterhin als Werbungskosten abgezogen werden können. Nach Information des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) gilt dies, wenn für ein zuvor vermietetes Objekt der Verkaufserlös zur Darlehenstilgung nicht ausreicht. Nicht selten müssen Haus- und Wohnungseigentümer nach Verkauf ihrer Immobilie noch einen Kredit ablösen, den sie zu Beginn für den Kauf oder Bau aufgenommen hatten. Reicht der Verkaufserlös nicht aus um die Verbindlichkeiten vollständig zu tilgen, fallen nach dem Verkauf weiterhin Zinsen für das Restdarlehen an. Nach dem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes können diese Aufwendungen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Der BFH hat mit dieser Entscheidung seine frühere Rechtsprechung geändert. Bisher wurden Zinsen nach Verkauf des Mietobjekts nur anerkannt, wenn mit dem Darlehen sofort absetzbare Modernisierungskosten finanziert worden waren. Nunmehr können trotz Beendigung der Vermietung auch andere verbleibende Kreditzinsen bis zur vollständigen Tilgung des Kredits als Werbungskosten bei den Mieteinkünften abgezogen werden. Der entstehende Verlust ist steuermindernd mit anderen Einkünften zu verrechnen. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. weist auch darauf hin, dass der Verkauf eines vorher vermieteten Objekts innerhalb von zehn Jahren als steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft behandelt wird. Der Veräußerungsgewinn oder –verlust ermittelt sich, indem vom Verkaufspreis die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten und die Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, abgezogen werden. Die während der Jahre der Vermietung in Anspruch genommenen Abschreibungen sind zusammenzurechnen und erhöhen den Veräußerungsgewinn oder mindern den Verlust. Erfolgt hingegen der Verkauf nach 10 Jahren oder wurde das Objekt im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren selbst zu Wohnzwecken genutzt, ist der Gewinn oder Verlust in der Steuererklärung nicht anzugeben. Ausführliche Informationen erhalten Arbeitnehmer, Rentner, Studenten und Arbeitslose in den örtlichen Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine. Wer sich beraten lassen möchte, muss Mitglied eines Lohnsteuersteuerhilfevereines werden. Die Anschriften von Beratungsstellen der Mitgliedsvereine des Verbandes können im Internet unter http://www.Beratungsstellensuche.de recherchiert oder unter 030/ 40 63 24 49 telefonisch erfragt werden. Oranienburger Chaussee 51 Telefon +49 30 401 29 25 13465 Berlin Telefax +49 30 401 36 75 Registergericht Berlin VR 14074 NZ Vorstand: Jörg Strötzel StB (Vorsitzender) Petra Erk, Heinz Brockerhoff Christian Munzel RA, Ali Tekin Bürozeiten: Montag bis Donnerstag 8 – 15 Uhr Freitag 8 – 13.00 Uhr