Aufbau Schadensrecht § 249 f. BGB 1. Schaden

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Aufbau Schadensrecht § 249 f. BGB 1. Schaden
Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_
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Sehr hohe Examensrelevanz !
Immer wieder dran – Beispiel April 2012 HH/Niedersachsen
Aufbau Schadensrecht § 249 f. BGB
1. Schaden ?
Abgrenzung Vermögens-/ Nichtvermögensschaden (vergl. § 253 I BGB)
•
Differenzhypothese
•
“Normativer” Schaden
•
Kommerzialisierung (BGH) → abstrakter Nutzungsersatz
⇒ Wirtschaftsgut von zentraler Bedeutung für die private Lebensführung
(„auf deren ständige Verfügbarkeit man angewiesen ist“)
⇒ fühlbarer Schaden
BGH l&l 2008, 600 (Heft 9): Kein Nutzungsersatz für ein Wohnmobil, das nur
Freizeitzwecken dient
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Alternative nach Literatur: sog. „Frustrationsgedanke“
wenn Nichtvermögensschaden:
Ersatz in Geld nur, wenn gesetzlich geregelt (§ 253 I BGB)
•
§ 253 II BGB
•
§ 651 f II BGB
•
§§ 15 und 21 AGG
•
Art.1, 2 GG: schwere Verletzungen des allg. Persönlichkeitsrechts
Stichwort: „Ausgemolkene Ziege“
Interessante Entscheidung l&l 2010, 240 (Heft April), WuM 2010,81 f. zur Diskriminierung
eines Afrikaners bei Anbahnung eines Mietverhältnisses
2. Haftungsausfüllende Kausalität
a) Äquivalenz
P.: Vorhalteschäden → „ Straßenbahnfall“
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b) Adäquanz
c) Schutzzweck der Norm
•
Zurechnung des Zweitschädigers (Fall 21 SchR-BT)
Grundsatz: Zurechnung (+)
Ausnahmen:
Vorsatz
Innere Zusammenhang (-)
•
Reserveursache (Fall 17 SchR-AT)
Unterscheide zwischen Objekt- und Vermögensfolgeschäden
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rechtmäßiges Alternativverhalten
Stichwort: Architektenfall des BAG
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3. Schadenskorrektur
• Vorteilsanrechnung (Fall 17 SchR-AT)
Ausgangslage: Durch Schadensereignis fließt ein Vorteil zu!
Bsp.: Schwerstverletzung eines Mathematiklehrers, der nun
als Buchautor mehr Geld verdient als im Lehrerberuf
Voraussetzungen :
a) Kausalität zwischen Schaden und Vorteil
b) Keine unbillige Entlastung des Schädigers
c) Zumutbarkeit für den Geschädigten
b) und c) sind normative Voraussetzungen
à Anhaltspunkte:
• § 843 IV BGB – auf den Schaden sind Leistungen anderer
nicht anzurechnen, die nach ihrer Natur dem Schädiger nicht
zugute kommen sollen
• Vorschriften über Legalzession à hier keine
Vorteilsausgleichung, da cessio legis ins Leere ginge
Fallgruppen:
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a.) Erbrechtlicher Erwerb (§ 844 II BGB)
- wenn der Anspruchsinhaber zugleich den Getöteten
beerbt hat
à nur Anrechnung der Erbschaftserträgnisse (z.B.
Zinsen) bis zum Zeitpunkt des voraussichtlichen
sonstigen Anfalls der Erbschaft
b.) Freigebige Leistungen Dritter
Bsp. S. 98 Hemmer-Skript Schadensersatzrecht III
à keine Anrechnung, wenn freigebige Zuwendung des
Dritten ausschließlich dem Geschädigten zugute
kommen soll
c.) Vom Geschädigten „erkaufte“ Vorteile
à keine Anrechnung von Vorteilen, die der Geschädigte
durch Leistungen vor dem Schadensfall selbst erkauft hat
à bei Schadensversicherung schon wegen § 86 VVG (-)
à Leistung aus Personenversicherung soll ebenso
ausschließlich dem Geschädigten zugute kommen
• Abzug “Neu für Alt”
- grds. gem. § 249 II 1 BGB gesamten Kosten der
Wiederherstellung zu tragen
- anders, wenn durch Naturalrestitution das Vermögen
des Geschädigten dauerhaft vermehrt worden ist
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Bsp.: (-) bei Neulackierung eines 8 Jahre alten Autos
Voraussetzungen:
1.) Messbare Vermögensmehrung
- dann, wenn ersetzenden Teile eine längere
Lebensdauer als die beschädigte Gesamtsache
aufweisen
2.) Günstige Auswirkung der Werterhöhung für
Geschädigten
3.) Keine unbillige Härte
- z.B. wenn Ersatzbeschaffung nicht möglich
4. Mitverschulden
à führt zu einer Kürzung eines bestehenden Anspruchs
NICHT i.R.d. Mitverschuldens zu prüfen!
P.: Zurechnung beim Mitverschulden
§ 254 II 2 BGB (Fall 18 SchR-AT)
à wird als 3. Absatz des § 254 BGB gelesen
à Rechtsgrundverweisung auf § 278 BGB
Arg.:
• § 254 II 2 BGB keine eigenen Voraussetzungen
Voraussetzungen § 278 BGB:
1.) SV
2.) Gesetzlicher Vertreter oder ErfüllungsG.
3.) Verschulden
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5. Gestörte Gesamtschuld
Übersicht bei Fall 18 SchR-AT
Vergl. zur gestörten Gesamtschuld (hier § 1664 BGB, wenn
Mutter kurzfristig Kind im Strassenverkehr nicht beaufsichtigt
OLG Bamberg l&l 2012, 642 (Heft 9); NJW 2012,18
6. Schadenshöhe („Wie“)
Aufbauhinweis: Kann auch bei 1. Schaden geprüft werden !
Naturalrestitution § 249 BGB
oder
Kompensation § 251 BGB
à Wert- oder Summeninteresse
Neuere Rechtsprechung bei KFZs:
•
Möglichkeiten des Schadensausgleich bei Verkehrsunfall
BGH l&l 2009, 370 (Heft 6) NJW 2009, 1340
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•
Abrechnung bei über 130 % des
Wiederbeschaffungswertes
BGH l&l 2011, 392 (Heft 6)
•
Wechsel von abstrakter zu konkreter
Schadensberechnung
BGH l&l 2012, 86 (Heft 2)
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Sonderproblem:
Schadensermittlung bei gescheiterten gegenseitigen
Verträgen
„Eingeschränkte Differenztheorie“ (vergl. Fall 11 SchR-AT)
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