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Krankheit unterbricht Urlaub - jedoch nicht Zeitausgleich « Wirtschaft...
DONNERSTAG, 22. AUGUST 2013 10:09
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"Wir sind der
Erfüllungsgehilfe der FMA"
Analyse. Das Zeitausgleichsurteil des OGH hat für
Wirbel gesorgt. Eine Detailbetrachtung von
Rechtsanwalt Mag. Nicolaus Mels-Colloredo.
Neue EU-Richtlinie: Kein
"Ausverkauf des Wassers"
Gemäß § 10 Arbeitszeitgesetz werden geleistete
Überstunden entweder - mangels anderer Vereinbarungen
– in Geld abgegolten oder durch Zeitausgleich.
Zeitausgleichsvereinbarungen können im Kollektivvertrag
oder subsidiär in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen
sein. Wird eine Einzelvereinbarung mit dem Arbeitnehmer
getroffen, kommt den Regelungen des Kollektivvertrages
bzw der Betriebsvereinbarung nur dispositive Wirkung zu.
Auch für den Verbrauch des Zeitguthabens ist eine
Vereinbarung notwendig, wobei im Sinne eines Ausgleichs
der Mehrbelastung auf eine zeitliche Nähe zwischen
Überstundenleistung und Inanspruchnahme der Freizeit
Bedacht genommen werden soll.
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Meinungsstand. Der überwiegende Teil der Literatur und
Judikatur sieht als Rechtsfolge für den Fall der Erkrankung
eines Arbeitnehmers während des Verbrauchs der
geleisteten Überstunden im Rahmen des Zeitausgleichs vor,
dass dieser durch die Erkrankung nicht unterbrochen wird.
"Wir sind der
Erfüllungsgehilfe der FMA"
Neue EU-Richtlinie: Kein
"Ausverkauf des Wassers"
Das OLG Wien sowie das OLG Linz vertreten die Ansicht,
dass Krankenstände nicht zur Abdeckung von
Überstundenguthaben herangezogen werden können; der
Zeitausgleich für Überstunden diene dem Ausgleich
vorweggenommener Arbeitszeit, weswegen der
Entgeltcharakter überwiege. Es sei davon auszugehen, dass
Zeiträume, in denen dem Arbeitnehmer ohnehin ein
Anspruch auf Entgelt auch unabhängig von einer
Arbeitsleistung zukomme, nämlich Urlaub und
Krankenstand, nicht zur Abdeckung des
Überstundenguthabens herangezogen werden dürfen.
AZG. Dr. Klaus Mayr (Universitätslektor und fachkundiger
Laienrichter beim OGH), begründet die Unzulässigkeit des
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OGH: Leiharbeiter darf
bleiben
Riskanter Trend: Privatgeräte
im Büro
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Mag. Nicolaus
22.08.2013 10:10
Krankheit unterbricht Urlaub - jedoch nicht Zeitausgleich « Wirtschaft...
Verbrauchs von Zeitausgleich trotz Krankenstandes
insbesondere damit, dass § 10 Arbeitszeitgesetz nur die
Abgeltung von Überstunden vorsehe. Daher könne es nicht
sein, dass im Krankheitsfall die Ausgleichzeiten verbraucht
werden.
Als Argument wird in der Literatur auch der
Erholungszweck herangezogen, der sowohl beim
Zeitausgleich als auch beim Urlaub wesentlich sei, und
somit aufgrund der ähnlichen Interessenslage, eine analoge
Anwendung der Bestimmungen des Urlaubsgesetzes
rechtfertige.
Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, so gelten
gemäß § 5 des Urlaubsgesetzes die Tage, an denen sich
Urlaub und Krankheit überschneiden ab dem dritten Tag als
Krankenstandstage.
Wendet man diese Norm analog an, so muss unterschieden
werden ob die Inanspruchnahme der Abwesenheit auch zu
einem anderen Zeitpunkt möglich ist oder ob die
Inanspruchnahme der Abwesenheit auf einer Gegenleistung
- wie im Falle einer Gleitzeitvereinbarung - beruhe.
Aufgrund der ähnlichen Tatbestandsmerkmale mit dem
Erholungsurlaub, sei die analoge Anwendbarkeit des § 5
Urlaubsgesetzes laut Mayr zu bejahen.
OGH. An der gegenständlichen Entscheidung in der Sache
9 ObA 11/13b, hätte laut OGH auch eine analoge
Anwendung des Urlaubsgesetzes nichts geändert, denn die
Erkrankung des klagenden Arbeitnehmers während des
Zeitausgleichs habe nicht länger als drei Kalendertage
angedauert.
Der OGH entschied zu Lasten des Arbeitnehmers und
lehnte dessen Begehren auf Überstundenentgelt mit dem
Argument ab, dass der Zeitausgleich nur zu einer anderen
Verteilung der Arbeitszeit führe. Die Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall setze voraus, dass der Arbeitnehmer gerade
durch seine Erkrankung an der Arbeitsleistung gehindert
sei. Dies könne nur dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer
überhaupt zur Arbeitsleistung verpflichtet sei, was beim
Zeitausgleich aufgrund der vorgeleisteten Arbeit gerade
nicht der Fall sei.
Da der Zweck des Zeitausgleichs in der Annäherung der
durchschnittlichen Arbeitszeit an die Normalarbeitszeit
bestehe, verneinte der OGH auch eine Analogie zur oben
beschriebenen Unterbrechung des Urlaubs durch
Krankenstand, da beim Urlaub der Erholungszweck
vorrangig sei. Der Zeitausgleich diene zwar unter anderem
auch der Erholung, jedoch sei der vorrangige Zweck der
Ausgleich des vorhandenen Ungleichgewichts der
Normalarbeitszeit.
Modell. Die Regel von Prof. Schrank
(Arbeitsrechtsexperte, Institut für Arbeits- und Sozialrecht
der Universität Wien, Anm.), dem letztlich auch der OGH
zu seiner neuesten Entscheidung folgte, lautet „Krankheit
bricht Urlaub, aber nicht Zeitausgleich“. Dies leitet er aus
dem Modell der geblockten Altersteilzeit ab, bei welchem
Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit verringern können. Diese
verringerte Arbeitsleistung kann der Arbeitnehmer
entweder in vollem Umfang geblockt in der ersten Hälfte
der Restarbeitszeit oder zur Hälfte über die gesamte
Restarbeitszeit verteilt erbringen.
Wird die Altersteilzeit also geblockt, erwirbt der
Arbeitnehmer während der Vollarbeitsphase nur
entsprechend dem Ausmaß der Entgeltfortzahlung
Zeitguthaben für die Freizeitphase. Bei Erkrankung
während der Arbeitsphase steht für Zeiten der
Entgeltfortzahlung der eingearbeitete Teil der Freizeitphase
zu. Es wird kein Zeitguthaben für entgeltfreie Zeiten gut
geschrieben.
Was also für einen Krankenstand in der langen
Freizeitphase geblockter Altersteilzeit gelte, müsse umso
mehr bei den wesentlich kürzeren
Überstundenzeitausgleichen gelten. So handle es sich also
auch im Fall, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsspitzen voll
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Mels-Colloredo
Der Autor ist Anwalt bei
PHHV-Rechtsanwälte. Zitiervorschlag:
Mels-Colloredo, "Krankheit unterbricht
Urlaub - jedoch nicht Zeitausgleich",
RechtsBlatt 22.8.2013
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22.08.2013 10:10
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gearbeitet habe und dann in der sich daraus ergebenden
Zeitausgleichszeit im Krankenstand sei, nur um eine
arbeitszeitrechtliche Verschiebung der Normalarbeitszeit.
Zum Zwischenergebnis
Im Hinblick auf die Freizeit wäre dies ebenso zu beurteilen
als wenn jemand ausgerechnet an seinem arbeitsfreien
Samstag erkranke. Auch ein derartiger Arbeitnehmer
erhalte dafür unstrittig keinen anderen Wochentag frei.
Für den OGH gilt daher in seiner aktuellen Entscheidung
die Regel von Prof. Schrank, wonach Krankheit zwar Urlaub
bricht, nicht aber Zeitausgleich.
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