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Ausgabe 01.02
/,1'($*
Geschäftsbereich Linde
Engineering
Bearb.: CMW / Kittel
7HFKQLVFKH/LHIHUEHGLQJXQJHQ
LINDE STANDARD
$UPDWXUHQ
nach DGRL auf Basis AD 2000-Regelwerk
;;
Gepr.: CMW / Dr. Hock
Gen.: CMW-N / Gaebel
Insgesamt 6 Seiten
LS-Klasse: BM
Deskriptoren: Armaturen-TLB, DGRL, AD 2000
,QKDOW
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
3.8
3.9
3.10
3.11
3.12
3.13
4.1
4.2
4.3
Seite
$QZHQGXQJVEHUHLFK 0LWJHOWHQGH8QWHUODJHQ (UJlQ]HQGH)HVWOHJXQJHQ Einstufung der Armaturen nach DGRL........................................... 2
Konformitätsbewertung nach DGRL............................................... 2
Konstruktion.................................................................................... 2
Prüfung von Herstellerunterlagen durch den Besteller................... 3
Werkstoffe....................................................................................... 3
Schweißen ...................................................................................... 4
Wärmebehandlungen ..................................................................... 4
Oberflächenbeschaffenheit, Maßabweichungen ............................ 4
Prüfungen ....................................................................................... 4
Kennzeichnung ............................................................................... 5
Reinigung, Anstrich, Verpackung ................................................... 5
Inspektion ....................................................................................... 6
Lieferscheinangaben ...................................................................... 6
*WHQDFKZHLV'RNXPHQWDWLRQ Dokumentation für Armaturen im Geltungsbereich DGRL: ............ 6
Dokumentation für Armaturen gemäss DGRL, Artikel 3(3) ............ 6
Sprache........................................................................................... 6
$QZHQGXQJVEHUHLFK
Diese Technischen Lieferbedingungen (TLB) gelten für die Lieferung von Armaturen nach DIN/EN-Normen für
Rohrleitungen der Kategorie I, II und III nach der europäischen Richtlinie über Druckgeräte 97/23/EG (DGRL)
auf Basis des AD 2000-Regelwerkes für verfahrenstechnische Anlagen. Für Armaturen, welche unter den
Artikel 3 (3) DGRL fallen, gelten die zutreffenden technischen Anforderungen dieser TLB.
Armaturen im Sinne dieser TLB sind z.B. Schieber, Ventile, Hähne, Klappen, Schmutzfänger,
Kondensatableiter, Durchflußmeßgeräte, Venturi-Rohre und Spezialarmaturen.
Diese TLB gilt nicht für Sicherheitsventile, Sicherheitsabsperrventile und Berstsicherungen.
Angaben in der Bestellung sind diesen TLB übergeordnet.
0LWJHOWHQGH8QWHUODJHQ
Neben den in der Bestellung genannten Vorschriften und Normen sind die folgenden im Rahmen ihres
Geltungsbereiches anzuwenden. Dabei sind die zum Bestellzeitpunkt gültigen Ausgaben zugrunde zu legen.
97/23/EG
AD 2000-Merkblatt HP 100R
AD 2000-Merkblatt A4
DIN 1690 T2
DIN 2519
DIN 2559 Bl.1 u. Bl.2
DIN 3230 T3
EN 12627
EN 12760
DIN 3339
DIN 3840
EN 1708-1
EN 19
DIN IEC 534
ISO 2768 T1 u. T2
Richtlinie über Druckgeräte (DGRL)
Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen
Gehäuse von Ausrüstungsteilen
Technische Lieferbedingungen für Gußstücke aus metallischen Werkstoffen
Stahlflansche
Schweißnahtvorbereitung
Technische Lieferbedingungen für Armaturen
Anschweißenden für Armaturen aus Stahl
Schweißmuffen für Armaturen aus Stahl
Werkstoffe für Gehäuseteile
Armaturengehäuse – Festigkeitberechnung gegen Innendruck
Verbindungselemente beim Schweißen von Stahl
Kennzeichnung von Industriearmaturen
Stellventile für die Prozeßregelung
Allgemeintoleranzen
LINDE AG Geschäftsbereich Linde Engineering
EN 10204
Linde Standard 001-02
Linde Standard 141-74
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Metallische Erzeugnisse – Arten von Prüfbescheinigungen
Prüfbescheinigungen
Oberflächensauberkeit (nur wenn spezifiziert)
Außerdem sind folgende EG – Richtlinien im Rahmen ihres jeweiligen Geltungsbereiches einzuhalten:
73/23/EG
Niederspannungsrichtlinie
89/336/EWG
Elektromagnetische Verträglichkeit
98/37/EG
Maschinenrichtlinie
(UJlQ]HQGH)HVWOHJXQJHQ
(LQVWXIXQJGHU$UPDWXUHQQDFK'*5/
Maßgeblich für den Wert PS (maximal zulässiger Druck) ist der höhere der folgende Werte:
-
der vom Besteller angegebene Wert,
-
die Kennzeichnung am Gerät (in der Regel PN).
Armaturen, die sowohl für flüssige als auch gasförmige Fluide eingesetzt werden sollen, sind in den
Aggregatzustand „gasförmig“ einzustufen. Armaturen, die sowohl für Fluide der Gruppe 1 als auch für Fluide der
Gruppe 2 eingesetzt werden sollen, sind in die Fluidgruppe 1 einzustufen.
.RQIRUPLWlWVEHZHUWXQJQDFK'*5/
Die Kategorien sind durch den Hersteller zu bestimmen und in den Dokumenten anzugeben.
Der Hersteller hat eine Konformitätsbewertung nach Artikel 10 DGRL durchzuführen.
Die Module sind durch den Hersteller entsprechend den Vorgaben nach DGRL, Anhang III auszuwählen. Der
Besteller ist bei der Angebotsabgabe über die gewählten Module zu informieren. Siehe auch Abschnitt 3.9.1.
Die Benannte Stelle ist durch den Hersteller zu wählen.
Der Hersteller hat eine Gefahrenanalyse zu erstellen. Der Besteller behält sich das Recht vor, diese
Gefahrenanalyse vom Hersteller anzufordern.
.RQVWUXNWLRQ
3.3.1
Jede Abweichung von der spezifizierten Baulänge bedarf der vorherigen Zustimmung des Bestellers.
3.3.2 Wenn nicht anderweitig spezifiziert, hat der lichte Sitzdurchmesser der Nennweite zu entsprechen. Die
dem lichten Sitzdurchmesser entsprechende Fläche darf die sich aus der Nennweite ergebende Fläche um
max. 10 % unterschreiten. Stellarmaturen sind von dieser Forderung ausgenommen.
3.3.3 Die konstruktive Gestaltung der Armaturen muß gewährleisten, daß bei schräger und senkrechter
Offenstellung eine Demontage des Handrades möglich ist, ohne daß die Spindel mit dem Abschlußkörper in
den Sitz fällt.
3.3.4 Das Führungssystem des Abschlußkörpers von Schiebern ist mit dem mindestens notwendigen
Spielraum und mit einer Überlappung von mindestens 30% der Armaturennennweite bei voller Offenstellung zu
gestalten, um die Funktionsfähigkeit in jeder Einbaulage zu gewährleisten.
3.3.5
Hinsichtlich der Nachsetzbarkeit des Abschlußkörpers gilt bei Keilschiebern Tabelle 1:
7DEHOOH1DFKVHW]EDUNHLWGHV$EVFKOX‰N|USHUVYRQ.HLOVFKLHEHUQ
Nennweite DN
über
50
150
300
500
800
bis
50
150
300
500
800
1200
Nachsetzbarkeit
[mm]
≥ 3
≥ 4
≥ 7
≥ 10
≥ 13
≥ 18
3.3.6 Armaturen mit festgelegter Durchflußrichtung sind konstruktiv so zu gestalten, daß ein falscher
Wiedereinbau ihres Abschlußkörpers nicht möglich ist.
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3.3.7 Die Auf-/Zu- Stellung von Absperrklappen und Absperrhähnen muß eindeutig erkennbar sein. Dies gilt
auch bei demontiertem Antrieb wie Handhebel, Handrad, Getriebe, pneumatischem oder elektrischem Antrieb.
Bei Mehrwegearmaturen muß sowohl bei montiertem als auch bei demontiertem Antrieb die eingestellte
Durchflußrichtung erkennbar sein (gilt nicht für pneumatische Hubventile).
3.3.8
Das Schneiden von Gewinden in Gußeisen für Schraubenbolzen ist nicht zulässig.
3UIXQJYRQ+HUVWHOOHUXQWHUODJHQGXUFKGHQ%HVWHOOHU
In besonderen Fällen ist auf Verlangen der Nachweis ausreichender Dimensionierung gemäß dem geltenden
Regelwerk zu erbringen, siehe Bestellung.
Für geschweißte Armaturen sind rechtzeitig vor Beginn der Fertigung die Werkstattzeichnungen mit
Schweißdaten (Schweißdetails, Schweißverfahren und Schweißzusätze) einschließlich Angaben über Art und
Umfang der zerstörungsfreien Prüfungen von Schweißnähten, Stücklisten und Kopien der Schweißverfahrensprüfungen an den Besteller zur Prüfung und Freigabe einzureichen.
:HUNVWRIIH
3.5.1 Jede Abweichung von einem spezifizierten Werkstoff bedarf der vorherigen Zustimmung des Bestellers.
Dies gilt auch für äquivalente Werkstoffe nach ausländischen Normen.
3.5.2 Der Hersteller ist verpflichtet, für Werkstoffe nach nicht harmonisierten Normen die erforderlichen
Einzelgutachten durchzuführen bzw. einzuholen (siehe DGRL, Anhang I, 4.2).
3.5.3 Prüfbescheinigungen für Armaturen, welche unter Artikel 3 (3) DGRL fallen und für Armaturen der
Kategorie I nach zutreffender Norm. Für alle anderen Armaturen gilt:
a) Abnahmeprüfzeugnis 3.1B, wenn der Werkstoffhersteller ein von einer in der europäischen Gemeinschaft
niedergelassenen zuständigen Stelle zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem anwendet, welches in
Bezug auf die Werkstoffe einer spezifischen Bewertung unterzogen wurde, siehe DGRL Anhang I, 4.3.
Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn der Werkstoffhersteller nach AD-Merkblatt/AD 2000-Merkblatt
W0/HP0 für den Werkstoff und die Erzeugnisart zugelassen und zusätzlich nach EN ISO 9000 zertifiziert
ist.
b) Abnahmeprüfzeugnis 3.1C für andere Werkstoffhersteller oder falls nach zutreffendem AD 2000Merkblatt/VdTÜV Werkstoffblatt gefordert.
3.5.4 Armaturengehäuse < DN 50 sind geschmiedet auszuführen. Für Kugelhähne für Wasser, Luft und
Stickstoff ist Feinguß verwendbar.
3.5.5 Der Werkstoff von Stopfbuchsbrillen soll artgleich zum Gehäusewerkstoff sein, mindestens jedoch den
Anforderungen an den Gehäusewerkstoff entsprechen.
3.5.6
Die Stopfbuchspackung darf auf der Spindel keine Korrosion verursachen.
3.5.7
Dichtungen und Stopfbuchspackungen sind asbestfrei auszuführen.
3.5.8 Werkstofffehler und Undichtheiten dürfen nicht durch Hämmern, Verstemmen, Gewindestopfen,
Füllstücke oder Dichtmittel beseitigt werden.
3.5.9 Reparaturen am Grundmaterial durch Schweißen bei Armaturen ≥ DN 500 oder mehr als 25 mm
Gehäusewandstärke mit einer Tiefe von mehr als 40% der Wandstärke erfordern die vorherige Zustimmung des
Bestellers.
Für eine zügige Abwicklung sind dazu folgende Mindestangaben zu machen:
-
Beschreibung des Fehlers
Methode der Beseitigung (z.B. Ausschleifen)
zerstörungsfreie Prüfung der ausgearbeiteten Stelle(n)
Schweißanweisung mit zugehöriger Verfahrensprüfung
zerstörungsfreie Prüfung der reparierten Stelle
Wärmebehandlung mit anschließender Wiederholung der zerstörungsfreien Prüfung
Angabe, ob die Druckprüfung wiederholt wird.
3.5.10 Drucktragende Teile aus unlegierten und niedriglegierten kaltzähen Stählen, wie P355NL1 sind
vorzugsweise im Wärmebehandlungszustand "vergütet" zu liefern. Wenn sie im Zustand "normalisiert" geliefert
werden, ist Korngröße 7 (oder feiner) nach EURONORM 103-71 bzw. ASTM E112 einzuhalten.
Der Wärmebehandlungszustand ist zu bescheinigen.
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6FKZHL‰HQ
3.6.1
-
Armaturen gelten als geschweißt, wenn
Flansche am Armaturengehäuse angeschweißt sind,
das Armaturengehäuse einschließlich Haube und deren Verlängerung geschweißt sind oder
Rohrstücke zur Erzielung der Baulänge angeschweißt sind.
3.6.2 Alle drucktragenden Gehäuseschweißnähte sind voll durchzuschweißen, andere Ausführungen
bedürfen des rechnerischen Nachweises. Ausgenommen hiervon sind die Anschweißungen von
Aufschweißflanschen, falls zugelassen.
3.6.3 Die chemische Zusammensetzung des Schweißzusatzes soll artähnlich zu der des Grundwerkstoffs
sein; austenitischer Schweißzusatzwerkstoff ist für ferritischen Grundwerkstoff nicht zugelassen.
3.6.4 Aufbau der Gehäusewanddicke durch Schweißen gilt als Reparatur und ist nur mit der Zustimmung des
Bestellers zulässig.
3.6.5 Schweißarbeiten nach abgeschlossenen Wärmebehandlungen oder Dichtheitsprüfungen dürfen nicht
durchgeführt werden ohne anschließende Wiederholung der Wärmebehandlungen und Dichtheitsprüfungen.
3.6.6 Alle Reparaturen an den Schweißnähten sind zu dokumentieren und die Durchstrahlungsaufnahmen
sind zur Prüfung vorzulegen.
3.6.7 Schweißen von hochlegierten Cr-Stählen ( > 13% Cr) ist nicht zulässig, ausgenommen
Fertigungsschweißungen.
:lUPHEHKDQGOXQJHQ
Die Anforderungen von AD 2000-Merkblättern der Reihe HP7 sind zu erfüllen.
2EHUIOlFKHQEHVFKDIIHQKHLW0D‰DEZHLFKXQJHQ
3.8.1 Gußteile müssen sauber geputzt und entgratet sein; der Stauchwulst abbrennstumpfgeschweißter
Nähte ist zu entfernen.
3.8.2
Für die Bearbeitung von Mutternauflage- und Flanschdichtflächen gilt DIN 2519.
3.8.3
Für Maße ohne Toleranzangaben an bearbeiteten Flächen gilt ISO 2768 Teil 1, mittel.
3UIXQJHQ
3.9.1 Für die vom Hersteller und von der Benannten Stelle durchzuführenden Prüfungen gilt
AD 2000-Merkblatt A4. Sind zwischen Hersteller und Benannter Stelle die Prüfzuständigkeiten entsprechend
DGRL Anhang II geregelt (siehe AD 2000-Merkblatt A4, Abschnitt 0), ist dies dem Besteller bei der
Angebotsabgabe mitzuteilen. In diesem Fall hat der Hersteller und/oder die Benannte Stelle zu bestätigen, daß
durch diese Regelung der Prüfzuständigkeit die Einhaltung der Anforderungen des AD 2000-Merkblatt A4
sichergestellt ist.
3.9.2
Alle Schweißnähte sind vollständig visuell zu prüfen.
3.9.3 Sicht- und Funktionsprüfungen: Der Hersteller hat alle notwendigen Sicht- und Funktionsprüfungen der
Reihe A nach DIN 3230 Teil 3 durchzuführen, um eine korrekte Fertigung und Funktionstauglichkeit der
Armaturen zu gewährleisten. Diese Prüfungen sind in der Enddokumentation zu bescheinigen.
3.9.4 Festigkeits- und Dichtheitsprüfungen:
Die Prüfungen nach Tabelle 3 sind an jeder Armatur durchzuführen. Als Prüfdruck PT für die
Wasserdruckprüfung gilt der höhere Wert aus
ID
, oder 37 = 1,5 36
IW
Berechnungsnennspannung für den Betriebszustand bei Prüftemperatur
Berechnungsnennspannung für den Betriebszustand bei Berechnungstemperatur
37 = 1,2536
ID
IW
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7DEHOOH)HVWLJNHLWVXQG'LFKWKHLWVSUIXQJHQ
Kurzzeichen nach
DIN 3230, Teil 3
BN
BO
BP
BQ
BV
Bemerkung
Soweit in der Armaturenklasse nichts anderes angegeben ist, gilt:
- DIN IEC 534 Teil 4 für Stell- und Schaltarmaturen der MSR - Technik,
- zulässige Leckrate 3 für zwangsabsperrbare Rückschlagklappen,
- zulässige Leckrate 1 für alle anderen Armaturen.
Nur wenn in dem Armaturendatenblatt spezifiziert; Anforderungen siehe unter BN.
Stichprobenprüfung ist ausreichend.
Mindest-Standzeit 2 min für ≤ DN 100, 3 min für > DN 100 bis DN 300,
5 min für > DN 300.
Nur bei Schiebern und Hähnen, wenn nicht anderes spezifiziert.
Prüfdruck: 1,1 × PN; max. 6 bar
3.9.5 Wanddickenprüfungen: Der Armaturenhersteller hat durch Messungen sicherzustellen, daß an allen
kritischen Stellen des Gehäuses die erforderliche Mindestwanddicke vorhanden ist.
.HQQ]HLFKQXQJ
3.10.1 Gemäß DGRL und AD 2000-Merkblatt A4. Für Armaturen nach DGRL Artikel 3 (3) entfällt die CE
Kennzeichnung des Gehäuses; diese Armaturen sind mit „PED Art.3.3“ zu kennzeichnen. Sonstige
Kennzeichnung nach Abschnitt 3.10.2, 3.10.3 und 3.10.4.
3.10.2 Alle Armaturen außer Stellarmaturen:
-
Lfd. Nr. 1 bis 9, 12 von EN 19
Sitz-Kegel-Werkstoff
Ident - Nr.
Bestellnummer
3.10.3 Stellarmaturen:
-
CE - Kennzeichnung nach anderen zutreffenden Richtlinien (bei Stellarmaturen mit Antrieb)
Positionen 1 bis 23, Tabelle 1, DIN IEC 534
Ident-Nr.
Bestellnummer
Typenschild zusätzlich für Stellarmaturen mit selbsttätiger Wirkungsweise
3.10.4 Armaturen gemäss DGRL, Artikel 3(3)
-
Kennzeichnung mit „PED, Art. 3.3“
Lfd. Nr. 1 bis 9, 12 von EN 19
Sitz-Kegel-Werkstoff
Ident - Nr.
Bestellnummer
3.10.5 Die Kennzeichnung ist dauerhaft und gut lesbar anzubringen. Soweit dazu Schilder erforderlich sind, sind
diese aus nicht rostendem Stahl oder Aluminium auszuführen und unlösbar zu befestigen. Die Ident-Nr. ist
immer zusätzlich am Gehäuse einzuprägen.
5HLQLJXQJ$QVWULFK9HUSDFNXQJ
3.11.1 Die Armaturen müssen trocken und frei von Fremdstoffen sein, wie z. B. Fertigungs- und
Feuchtigkeitsreste, Späne, Rost, Sand und Schmutz.
Armaturen aus nichtrostendem Stahl sind mit metallisch blanken Oberflächen zu liefern.
3.11.2 Armaturen aus ferritischem Stahl sowie Gußeisen sind außen mit einem Grundanstrich gemäß
Herstellerstandard (Beschichtungswerkstoff ist im Gütenachweis zu benennen) zu versehen, der für den der
Armatur zugeordneten Temperaturbereich geeignet ist; ausgenommen sind die Flanschdichtflächen, Gewinde,
Spindel sowie Schweißenden auf 10 mm Breite.
Diese Flächen ohne Grundanstrich und die Innenoberfläche sind mit einem temporären Korrosionsschutz zu
versehen. Hinweise zum Entfernen des temporären Korrosionsschutzes sind mitzuliefern.
3.11.3 Alle Öffnungen ≤ DN 300 sind mit Plastikkappen, bei größeren Armaturen mit Folie und Holzdeckeln zu
verschließen. Spindeln sind gegen Transportbeschädigung zu schützen, z.B. mit Plastikhülsen.
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3.11.4 Armaturen mit speziellen Reinheitsanforderungen sind umgehend nach der Reinigung luftdicht in Folie
einzuschweißen.
3.11.5 Die Armaturen sind in geschlossenem Zustand zu liefern, ausgenommen solche, die bei Ausfall der
Hilfsenergie öffnen.
,QVSHNWLRQ
Der Besteller behält sich das Recht vor, die bestellten Waren bevorzugt am Herstellort zu inspizieren. Der
Lieferant muß dem Besteller rechtzeitig die Abnahmebereitschaft melden.
/LHIHUVFKHLQDQJDEHQ
Auf dem Lieferschein sind Bestell-Nr., Bestell-Positions-Nr., Ident-Nr., Erzeugnisart, Abmessungen (DN),
Gehäusewerkstoff, Liefermenge anzugeben, bei Lieferteilen mit Abnahmeprüfzeugnis nach Abschnitt 4 auch die
Schmelzen-Nr. oder ein Kennzeichen für die Schmelze.
*WHQDFKZHLV'RNXPHQWDWLRQ
'RNXPHQWDWLRQIU$UPDWXUHQLP*HOWXQJVEHUHLFK'*5/
-
-
Konformitätserklärung (siehe DGRL, Anhang VII),
Betriebsanleitung (siehe DGRL, Anhang I, 3.4),
Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 3.5.10, 3.7 und 3.9 ist durch ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1B nach
EN 10204 nachzuweisen (bei Modulen mit Produktprüfung durch eine Benannte Stelle mit Prüfvermerk
durch die Benannte Stelle bzw. 3.1C). Der Beschichtungswerkstoff ist darin ebenfalls zu benennen,
Bescheinigungen nach EN 10204 für Werkstoffe (siehe auch Absatz 3.5.3),
Bescheinigungen nach anderen zutreffenden Richtlinien (gilt nur für Stellarmaturen),
Nachweis der Sauberkeit (wenn spezifiziert).
'RNXPHQWDWLRQIU$UPDWXUHQJHPlVV'*5/$UWLNHO
-
Bescheinigungen nach anderen zutreffenden Richtlinien (gilt nur für Stellarmaturen),
Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 3.5.10, 3.7 und 3.9 ist durch ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1B nach
EN 10204 nachzuweisen. Der Beschichtungswerkstoff ist darin ebenfalls zu benennen,
Nachweis der Sauberkeit (wenn spezifiziert),
Ausreichende Benutzerhinweise.
6SUDFKH
a) Siehe LS 001-02.
b) Konformitätserklärung (siehe DGRL, Anhang VII) in Deutsch. Anderslautende Festlegungen, siehe
Bestellung.
c) Betriebsanleitung (siehe DGRL, Anhang I, 3.4) in Deutsch. Anderslautende Festlegungen, siehe Bestellung.
Änderungen:
Frühere Ausgaben: Schutzvermerk nach DIN 34 beachten.