1 satzung - HSV

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1 satzung - HSV
SATZUNG
I. Allgemeine Bestimmungen
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen - HSV-Inn-Salzach – Hundesportverein Inn Salzach
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „HSV-Inn-Salzach e.V."
(2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das laufende Kalenderjahr.
(3) Der Sitz des Vereins ist 84489 Burghausen an der Salzach
§2
Zweck des Vereins, Selbstlosigkeit, Neutralität
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Hundesports, einer einheitlichen Ausbildung von Hundesportlern und
Hunden ohne Rücksicht auf Rasse und Abstammung sowie die Unterstützung der Tierheime im Landkreis Altötting
durch Beratung künftiger Hundehalter.
(2) Gefördert soll insbesondere werden; der Hundesport, art- und tierschutzgerechte Erziehung und Ausbildung,
Tierschutz und Tierseuchenprävention, die Verständigung zwischen Mensch und Hund sowie die Erhöhung der
Akzeptanz der Bevölkerung gegenüber Hunden.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(5) Es darf kein Vereinsmitglied oder Dritte durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
übermäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.
(7) Der Verein HSV-Inn-Salzach e.V. strebt eine Mitgliedschaft im Bayerischen Landesverband für Hundesport BLV - an
II. Mitgliedschaft
§3
Mitglieder
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.
(2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ohne Altersbegrenzung werden; nicht vollgeschäftsfähige
Personen nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(3) Juristische Personen, Behörden, Verbände oder andere Körperschaften können dem Verein als ordentliche
Mitglieder beitreten. Sie werden durch ihre gesetzlichen Vertreter oder ausdrücklich Bevollmächtigte vertreten.
(4) Anderen, als den in Absatz (2) und (3) genannten Personen, kann auf Antrag die außerordentliche Mitgliedschaft
eingeräumt werden. Diese Mitglieder sind entweder Fördermitglieder ohne mitgliedschaftliche Rechte oder
Ehrenmitglieder die sich im Sinne des Vereins besondere Verdienste erworben haben.
§4
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft im Verein ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Die Anwartschaft
auf Mitgliedschaft entsteht durch Abgabe der schriftlichen Beitrittserklärung.
(2) Der Aufnahmeantrag ist für den Antragsteller bindend. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
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(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen innerhalb von 6 Wochen.
Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§5
Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein erlischt:
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durch Tod
durch Austritt
durch Ausschluss
durch Streichung von der Mitgliederliste
durch Auflösung des Vereins
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die
Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines
Kalenderjahres erklärt werden. Die Austrittserklärung muss bis spätestens 30.09. (Datum des Poststempels bzw.
der Tag der persönlichen Übergabe an ein Vorstandsmitglied) eines Jahres zugegangen sein, andernfalls setzt sich
die Mitgliedschaft und die Verpflichtung für die Beitragszahlung für das folgende Jahr fort.
Der Verein kann den Austritt ohne Einhaltung der obigen Fristen annehmen.
(3) Die Ehrenmitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Beschluss des Vorstandes.
(4) Der Ausschluss kann erfolgen
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wegen grober Verstöße gegen die Satzung oder Platzordnung,
bei nachgewiesenen Verstößen gegen die Tierschutzgesetze,
wegen schwerer Gefährdung oder Schädigung des Vereins
bei wissentlich falschen Angaben gegenüber den Vereinsorganen
bei Verweigerung von Angaben und Nichterfüllung von Auflagen, die der Vereinsvorstand von einem
Mitglied einfordert.
(5) Vor Ausschluss eines Mitgliedes muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen
Stellungnahme geben. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den
Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines
Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach
fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den
Ausschluss entscheidet.
(6) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Jahresmitgliedsbeitrags im Rückstand ist und diesen Betrag
auch nach zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Wochen vom Datum der
Mahnung an voll entrichtet.
Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet
sein. Sämtliche durch Mahnungen und nicht bezahlte Beiträge entstandene Kosten sind von dem Mitglied zu
tragen.
Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
Die Streichung darf frühestens zwei Monate nach Absendung der zweiten Mahnung erfolgen; in dieser Mahnung ist
die Streichung von der Mitgliederliste anzudrohen.
Der Beschluss über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
§6
Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Der Beitrag ist jährlich spätestens bis 31.01. jedes
Geschäftsjahres im Voraus zu entrichten.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
(2) Der Verein ist berechtigt, eine Aufnahmegebühr zu verlangen.
(3) Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§7
Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte, Ansprüche an das Vereinsvermögen bestehen nicht.
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(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins im Rahmen der Benutzungsverordnung
zu benutzen, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich auf dem Vereinsgelände unter
Berücksichtigung der satzungsmäßigen Zwecke zu betätigen. Einrichtungen des Vereins stehen nur den
Mitgliedern des Vereins oder denjenigen Gästen zur Verfügung, denen der Verein den Zugang bzw. die Benutzung
gestattet.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen.
(4) Jedes uneingeschränkt geschäftsfähige Mitglied kann in jedes Amt des Vereins gewählt werden.
§8
Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat
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gleiche Pflichten
die Satzung anzuerkennen und schriftlich zu bestätigen
den Zahlungsverpflichtungen ist pünktlich nachzukommen
die politische und weltanschauliche Neutralität des Vereins zu achten
(2) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen Vereins-, Haus- und
Benutzungsordnungen in der jeweils gültigen Fassung sowie Entscheidungen, Beschlüsse und Weisungen des
Vorstands anzuerkennen und zu befolgen.
(3) Der Verein ist außerdem berechtigt, jedes Mitglied zur Ableistung von Arbeitsstunden für die Errichtung,
Instandhaltung und Betreibung von Vereinseinrichtungen zu verpflichten und bei Nichterfüllung eine
Ausgleichszahlung festzusetzen. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich; die Stundenzahl
darf 15 Stunden pro Jahr, die Ausgleichszahlung 70 € pro Jahr nicht übersteigen.
III. Organe des Vereins und ihre Aufgaben
§9
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung ( §§ 10 bis 13 der Satzung)
2. Der Vorstand (§§ und der Satzung).
§ 10
Mitgliederversammlung/Zuständigkeit
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes unbeschränkt geschäftsfähige Mitglied eine Stimme.
(2) Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung (möglichst in den ersten drei Monaten des
Kalenderjahres) stattzufinden.
(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
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11.
Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Vorstandsmitglieder
Prüfung der Rechnungsführung, der Kasse und der Bestände
Entlastung des Vorstandes
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren
Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
Wahl der Kassenprüfer
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Entscheidungen von Vermögensangelegenheiten von besonderer Bedeutung; insbesondere auch
Entscheidungen über einzuhaltende Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 2.000 €
12. Behandlung der Anträge von Mitgliedern sowie Abstimmung darüber
§ 11
Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung einberufen.
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Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben
gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene
Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Weitere Mitgliederversammlungen sind abzuhalten, wenn
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dies von einem Zehntel der Mitglieder beantragt wird
es das Interesse des Vereins erfordert.
durch Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes binnen drei Monaten.
(3) Die Tagesordnung kann auf Antrag eines Mitglieds erweitert werden.
§ 12
Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist
die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem durch die
Mitgliederversammlung zu bestimmenden Wahlleiter zu übertragen.
Der Versammlungsleiter kann eine namentliche Abstimmung von Anträgen anordnen. Die Abstimmung muss
geheim und schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies
beantragt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend
ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit (durch Handzeichen) der abgegebenen gültigen
Stimmen, soweit die Satzung keine anderen Mehrheiten vorschreibt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen
bleiben unberücksichtigt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(4) Zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus wichtigem Grund ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich. Sie kann nur in einer Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung erfolgen.
(5) Zum Vorstandsmitglied ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat
niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen gültigen Stimmen erhalten, findet zwischen den beiden
Kandidaten, die die meisten gültigen Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewinner ist derjenige, der die
meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende
Los.
(6) Die Mitgliederversammlung muss über die Entlastung des Vorstands einen Beschluss fassen. Dieser Beschluss
muss einstimmig erfolgen, bei Widerspruch kann erst nach Besprechung der Jahresabrechnung durch eine
einfache Mehrheit der Vorstand entlastet werden.
(7) Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen
Mitglieder erforderlich.
(8) Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die
Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(9) Antrags- und stimm- und wahlberechtigt sind alle unbeschränkt geschäftsfähige Mitglieder.
(10) Jugendliche über 16 Jahre sind wahlberechtigt. Solche Jugendliche können jedoch nicht zum Vorsitzenden gewählt
werden. Bei Wahl eines Jugendlichen in ein Verstandsamt ist eine schriftliche Einverständniserklärung des
gesetzlichen Vertreters vorzulegen.
Jugendliche über 14 Jahre sind bei der Wahl des Jugendwartes aktiv wahlberechtigt.
(11) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und
vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Sind mehrere Sitzungen gewesen, unterzeichnet der letzte
Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.
§ 13
Außerordentliche Mitgliederversammlung
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert.
Der Vorstand ist berechtigt zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen, die von den Mitgliedern beantragt werden,
weitere Tagesordnungspunkte einzubringen. Für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt § 11
Abs. 1 bis 3 dieser Satzung.
§ 14
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
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Vorsitzenden
stellvertretenden Vorsitzenden
Kassenwart
Schriftführer
Übungsleiter
je einem Vertreter der im Verein vorhandenen Sparten
(2) Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart.
(3) Diese Vorstandsmitglieder haben die Stellung des gesetzlichen Vertreters im Außenverhältnis. Im Innenverhältnis ist die
Geschäftsführungsbefugnis in der Weise beschränkt dass,
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4.
der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden tätig werden darf, sofern sich
die Vorstandsmitglieder keinen Geschäftsverteilungsplan gegeben haben, der etwas anderes bestimmt,
zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 1.000 € die Zustimmung des Vorstandes erforderlich
ist, dieser kann den Vorsitzenden zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert bis zu 1.000 €
bevollmächtigen
zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über 2.000 € die Zustimmung der
Mitgliederversammlung erforderlich ist
der Vorstand nur berechtigt ist, Verpflichtungen bis in Höhe des Vermögens des Vereins einzugehen.
(4) In abzuschließende Verträge ist die Bedingung aufzunehmen, dass stets nur der Verein und dieser nur mit seinem
Vereinsvermögen haftet.
§ 15
Zuständigkeiten des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins.
(2) Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
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3.
4.
5.
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7.
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
Erstellung der Jahresberichte und Rechnungslegung
Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 1.000 €; für Rechtsgeschäfte mit
einem Geschäftswert von mehr als 2.000 € ist die Mitgliederversammlung zuständig
Erlass von Benutzungs- und Hausordnungen
Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste
§ 16
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er
bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu
wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes im Laufe seiner Amtszeit aus, so wird dessen Funktion bis zurr nächsten
Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung von einem anderen Vorstandsmitglied
wahrgenommen.
(3) Der Vorstand ist jedoch berechtigt, die Vorstandsposition mit einem geeigneten Mitglied aus dem Verein bis zur
nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu besetzen. In der nächsten Mitgliederversammlung oder
außerordentlichen Mitgliederversammlung ist für die restliche Wahlperiode ein Nachfolger zu wählen. Innerhalb eines
Zeitraums von längstens sechs Monaten ist eine Ergänzungs- oder Neuwahl durchzuführen.
(4) Verschiedene Vorstandsämter können grundsätzlich nicht in einer Person vereinigt werden.
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(5) Ausschließlich in der Hundezucht/Hundeschule tätige Personen dürfen keine Vorstandstätigkeit übernehmen.
§ 17
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter einberufen
werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll
eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der
Beschlussfassung zustimmen.
(4) Über die Beschlüsse der Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 18
Ämter und Haftung
(1) Sämtliche im Verein ausgeübte Ämter sind Ehrenämter.
(2) Für Schäden, die Amtsträger oder Beauftragte in Ausführung ihres Amtes verursacht haben, haften diese nur, wenn sie
dabei vorsätzlich gegen ein Strafgesetz verstoßen oder vorsätzlich zum Nachteil des Geschädigten gehandelt haben.
(3) Amtsträgern und Beauftragten werden Ersatzansprüche Dritter für Schäden, die sie in Ausübung ihres Amtes
verursacht haben, ersetzt, es sei denn, der Amtsträger oder Beauftragte hat dabei vorsätzlich gegen ein Strafgesetz
verstoßen oder vorsätzlich zum Nachteil des Geschädigten gehandelt.
§ 19
Vermögen
Das Vermögen des Vereins muss bei einem öffentlichen Geldinstitut angelegt werden, jedoch ist es dem Kassenwart
gestattet, zur Bestreitung der laufenden Ausgaben einen angemessenen Barbetrag in der Kasse zu führen. Das
Vereinsvermögen darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 20
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder
erforderlich.
Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht
beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit
derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten
Versammlungstag stattfinden hat aber spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
Eine erneut einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(4) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an das Tierheim Arche Noah in Burghausen, das die
Gelder unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder
seine Rechtsfähigkeit verliert.
Burghausen den 18.12.2005
Unterschriften
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