Wasserrechtliche Anforderungen an Kfz

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Wasserrechtliche Anforderungen an Kfz
Wasserrechtliche Anforderungen an Kfz-Werkstätten
1.
Abwasserfreie Kfz-Werkstatt
Entsprechend der Abwasserverordnung, Anhang 49 „Mineralölhaltiges Abwasser“, sind KfzWerkstätten nach Möglichkeit abwasserfrei zu betreiben.
Viele Abscheideranlagen, die vor 15 oder mehr Jahren eingebaut wurden, genügen dem
heutigen technischen Standard nicht mehr. Die Erfüllung der bestehenden Anforderungen
bedeutet für viele Betriebe oftmals die umfassende Erneuerung der Abwasseranlagen, die
mit erheblichen Investitionen verbunden ist. Daher ist zu prüfen, ob eine Abscheideranlage
(Abscheider Klasse I, Koaleszenzabscheider) erforderlich ist oder für die Fahrzeugwäsche
Waschanlagen in der Umgebung genutzt werden können.
Eine Abscheideranlage ist erforderlich, wenn mineralölhaltiges Abwasser anfällt z.B. bei
 manuellen Fahrzeugwäschen mit Schlauch/Hochdruckreiniger
 maschinellen Fahrzeugwäschen (Waschanlage, Waschstraße)
 Abstellflächen für Unfall- und Altfahrzeuge im Freien
Weitere Hinweise im Merkblatt "Einbau und Betrieb von Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten".
Kein eigener Abscheider wird benötigt bei:



Trockenreinigung der Werkstatt oder Reinigung mit Bodenreinigungsgerät
(die anfallenden Rückstände sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen, sie dürfen
keinesfalls in die Abscheideranlage eingeleitet werden)
Montagegruben ohne Entwässerung; Schadstoffeintrag von z.B. Altöl unzulässig!
Einleitung von Abwasser von Handwaschbecken
Nicht mehr benötigte Abscheideranlagen oder Anlagen, die nicht dem Stand der Technik
entsprechen, sind stillzulegen. Damit können die Kosten für die vorgeschriebenen
Wartungen, Prüfungen, Reinigungen und Leerungen eingespart werden. Nach Leerung
und Reinigung der Anlage durch einen Entsorgungsfachbetrieb ist sicherzustellen, dass der
Abscheideranlage keine mineralölhaltigen Abwässer zugeführt werden (z.B. Bodeneinläufe
im Werkstattbereich verschließen).
2.
Bodenbefestigung
In den Arbeitsbereichen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird,
(Wartungs- und Reparaturarbeiten) sind die Bodenflächen dicht auszubilden.
3.
Lagerung wassergefährdender Stoffe
Behältnisse mit wassergefährdenden Stoffen, wie z.B. Motoren-, Getriebeöl, Brems- und
Kühlerflüssigkeit, Altöl, Farben, Lacke, Reinigungsmittel usw., müssen in der Regel in
Auffangwannen bzw. in einem Auffangraum gelagert werden.
Fahrzeugbatterien und Batteriesäure sind in säurebeständigen Auffangwannen
bzw. in einem Auffangraum mit säurebeständiger Beschichtung zu lagern.
Landratsamt Böblingen, Wasserwirtschaft, Parkstraße 16, 71032 Böblingen
Tel. 07031/663-1339, Fax 07031/663-1782, E-Mail: [email protected]
bitte wenden
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Das Abfüllen/Umfüllen wassergefährdender Stoffe muss in Auffangwannen erfolgen.
Aufsaugmaterial (Bindemittel) zur Aufnahme von verschütteten Flüssigkeiten und
Tropfverlusten ist in ausreichender Menge vorzuhalten.
4.
Lagerung ausgebauter Teile/Schrott
Ölbehaftete Teile (z.B. Motoren, Getriebe usw.), die bei Reparaturen ausgebaut werden,
sind innerhalb des Gebäudes in Auffangwannen zu lagern.
Bei Lagerung im Freien ist Schrott in dichten Behältnissen (z.B. Containern ohne Ablauföffnungen) bis zur Entsorgung zu lagern. Die Behälter sind unter einer Überdachung
abzustellen oder mit dichten Planen abzudecken, damit kein Niederschlagswasser
eindringen kann.
5.
Abstellen von Fahrzeugen
Fahrzeuge mit Schäden oder Defekten, bei denen wassergefährdende Stoffe austreten
können (z.B. Motorenöl, Bremsflüssigkeit, Frostschutzmittel, Kraftstoff usw.), sind auf einer
dicht befestigten Fläche abzustellen (Asphalt- oder Betonbelag).
Unter die Fahrzeuge sind Auffangwannen zu stellen, damit evtl. austretende Flüssigkeiten
aufgefangen werden können oder die Entwässerung der dichten Abstellfläche muss über
eine Abscheideranlage erfolgen (Anschluss an Schmutzwasserkanalisation).
Beim Einsatz von Auffangwannen ist sicherzustellen, dass kein Niederschlagswasser in die
Auffangwannen eindringen kann (z.B. Abdeckung der Fahrzeuge mit Planen).
6.
Entsorgung von Altfahrzeugen
Altfahrzeuge sind als gefährliche Abfälle einzustufen und dürfen nur in dafür zugelassenen
Anlagen oder Einrichtungen behandelt, gelagert bzw. abgelagert werden.
Wer sich eines Fahrzeugs entledigen will, ist verpflichtet, dieses nur einer anerkannten
Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen.
Die Annahme sowie die Behandlung von Altfahrzeugen (z.B. Trockenlegung, Demontage,
Ersatzteilgewinnung) durch Betriebe, die nicht über die erforderliche Zertifizierung verfügen,
ist nicht zulässig. Weitere Auskünfte hierzu erteilt das Landratsamt Böblingen, Untere
Abfallrechtsbehörde, Tel. 07031/663-1339.
7.
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung als Demontagebetrieb
Wenn fünf oder mehr Altfahrzeuge je Woche trockengelegt und/oder zerlegt werden oder
Autowracks auf einer Fläche ab 1.000 m² zeitweilig gelagert werden, muss für den Betrieb
solcher Anlagen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach den Ziff. 8.9.2
und/oder 8.12.3 des Anhangs zur 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung beim Landratsamt
Böblingen, Bauen und Gewerbe, Parkstraße 16, 71032 Böblingen beantragt werden.
Ein Betreiben ohne Genehmigung kann eine Umweltstraftat sein. Auskünfte erhalten Sie
unter Tel. Nr. 07031/663-1989 oder -1817.
Stand 04/2014
Rechtsvorschriften
Wasserhaushaltsgesetz (WHG), §§ 62, 63
Abwasserverordnung (AbwV) Anhang 49 (Mineralölhaltiges Abwasser)
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe - VAwS
Altfahrzeugverordnung (AltfahrzeugV)