Woher kommt die Hilfe? - St. Augustinus Gelsenkirchen GmbH
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Woher kommt die Hilfe? - St. Augustinus Gelsenkirchen GmbH
Woher kommt die Hilfe? Eine Darstellung (gesetzlich festgelegter) Hilfsmöglichkeiten für behinderte Kinder, sowie der speziellen Hilfelandschaft in Gelsenkirchen. Anlässlich der vierten Montagsrunde in der Kurzzeiteinrichtung und Hospiz Arche Noah am 24.Oktober 2005. Referent: Martin Lorenz (Diplom-Sozialarbeiter) Mitarbeiter des Sozialdienstes am Marienhospitals Gelsenkirchen [email protected] Inhaltsverzeichnis 1. Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 1.7 Arzneimittel Heilmittel Hilfsmittel häusliche Krankenpflege Kinderpflegekrankengeld Haushaltshilfe Mutter/ Vater-Kind Kuren Zuzahlungs- und Befreiungsregelungen 2. Pflegebedürftigkeit 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 2.8 durchschnittliche Hilfsbedarf gesunder Kinder verschiedener Altersstufen Die Pflegestufen Leistungen der Pflegeversicherung (Übersicht) Sachleistungen und Pflegegeld bei häuslicher Pflege Verhinderungspflege Kurzzeitpflege Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz (PflEG) Neuregelung seit 01.01.2002 3. Eingliederungshilfe 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 Aufgaben der Eingliederungshilfe Maßnahmen der Eingliederungshilfe Frühförderung heilpädagogische Leistungen Kindergarten Schule Familienunterstützende/ Familienentlastende Dienste Fahrtkosten vollstationäre Einrichtungen 4. Schwerbehindertenausweis 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 4.6 4.7 Antragstellung Merkzeichen und ihre Bedeutung Parkerleichterung: Steuerermäßigung bei Schwerbehinderung Übertrag der Pauschbeträge vom Kind auf die Eltern Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen Widerspruch/ Klageverfahren 5. Steuern/ finanzielle Förderung/ Wissenswertes 5.1 5.2 5.3 5.4 5.5 5.6 5.7 Kindergeld Unterhaltsvorschuss Wohnbauförderung Zuschuss der Pflegekasse Rabatt beim Autokauf Versicherungen Einkommenssteuerrecht 6. Hilfelandschaft in Gelsenkirchen 7. hilfreiche Links 7.1 7.2 7.3 7.4 7.5 Selbsthilfegruppen Mailinglisten Organisation, Dachverbände, öffentliche Stellen Private Seiten weitere Infos im Netz 8. unvollständige Übersicht vollstationärer Einrichtungen 1. Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind im SGB V festgelegt, gerade für behinderte Kinder haben sie einen hohen Stellenwert als Leistungserbringer. Zu den in den § 23 – 39 SGB V festgeschriebenen Leistungen gehören: medizinische Vorsorgeleistungen, Kinderuntersuchungen, Krankenbehandlung, Arzenei- und Verbandsmittel, Heil- und Hilfsmittel sowie Krankenhausbehandlung. Einer der wichtigsten Grundsätze bei der Leistungsprüfung der GKV lautet: „Alle Maßnahmen müssen ausreichend und zweckmäßig sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten“. Nach diesem Leitsatz beurteilen die Sachbearteiter der Krankenversicherungen alle Leistungsbegehren der Versicherten, mit der Folge dass es sich aufgrund des allgemein gehaltenen Grundsatzes praktisch, bei jeder Entscheidung um eine Einzelfallentscheidung aufgrund eines individuellen Tatbestandes handelt. Daraus ergibt sich ein Spannungsfeld, aus dem Anspruch der Versicherten die bestmögliche Versorgung einfordern und andererseits dem Kostendenken der Krankenkassen. Im folgendem geht es um eine Kurzübersicht des Leistungsspektrums der gesetzlichen Krankenversicherungen, und der Anwendung auf ein fiktives Praxisbeispiel. Es soll sich um die 6jährige Tanja handeln, welche an einer chronischen Muskelkrankheit leidet. 1.1 Arzneimittel Grundsätzlich haben Versicherte (seit dem 01.04.2004) nur noch Anspruch auf verschreibungspflichtige Medikamente bzw. Wirkstoffe. Medikamente die in einer Apotheke ohne Rezept oder auf einem grünen Rezept (verschreibungspflichtige Medikamente die nicht zu Lasten der GKV abgerechnet werden können) eingereicht werden, müssen privat bezahlt werden, es sei denn - es handelt sich um Kinder (bis zum 12 Lebensjahr), es handelt sich um Jugendliche (bis zum 18 Lebensjahr), soweit ihre geistige/ körperliche Entwicklung verzögert oder gestört ist, das (unabhängig vom Alter) es sich um Medikamente handelt, die als StandardTherapie zur Behandlung von schwerwiegenden Erkrankungen genutzt werden. (Solche Medikamente sind in einer Ausnahmeliste festgelegt, z.B. Abführmittel bei bestimmten Erkrankungen). Beispiel Tanja: Tanja benötigt wegen ihrer Erkrankung ein Abführmittel. Dieses gehört nicht zum Leistungskatalog der GKV. In ihrem Einzelfall, kann der Arzt jedoch eine Verordnung auf einem Kassenrezept, also zu Lasten der GKV, ausstellen. 1.2 Heilmittel Heilmittel werden eingesetzt, um Krankheiten zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhindern oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Zu Heilmitteln gehören Dienstleistungen wie zum Beispiel die physikalische Therapie (Massagen, Krankengymnastik), die Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie und die Ergotherapie. Diese werden von zugelassenen Heilmittelerbringern nach einer ärztlichen Verordnung geleistet. Heilmittel werden nur dann bewilligt, wenn sie geeignet sind eine bestehende Krankheit zu heilen oder lindern helfen, Pflegebedürftigkeit verhindern oder wenn die gesundheitliche Entwicklung eines Kindes ohne Heilmittelanwendung ernsthaft gefährdet sein würde. Seit 07/04 ist eine neue Hilfsmittel Richtlinie in Kraft getreten. Diese besagt, dass die Menge der Verordnungen begrenzt ist und zwischen den Verordnungen eine Pause einzulegen ist. Bsp. Tanja: Tanja benötigt Krankengymnastik. Grundsätzlich kann ein Arzt 6 Massagen verordnen, muss aber anschließend eine dreimonatige Verordnungspause einlegen. In diesem Einzelfall würde dies zu einer unverhältnismäßigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes von Tanja führen. Der Arzt kann daher eine nahtlos weitere Verordnungen (in eigener Verantwortung, die KV haben ein Genehmigungsverzicht ausgesprochen, die Maßnahme belastet jedoch das Budget des Arztes) ausfüllen. 1.3 Hilfsmittel Hilfsmittel sind Gegenstände (Bereich Mobilität: Krankenversicherung, in anderen Bereichen ist die Pflegeversicherung zuständig) die fehlende Körperteile oder deren Funktion in medizinischer Hinsicht wiederherstellen, ermöglichen, ersetzen oder ergänzen. Hilfsmittel werden also dann bewilligt, wenn sie nötig sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Hilfsmittel die die Folgen einer Behinderung alleine im beruflichen, gesellschaftlichen oder privaten Bereich ausgleichen, werden von den Krankenkassen nicht übernommen. Es muss auch geprüft werden, ob andere Kostenträger wie der Sozialhilfeträger oder das Integrationsamt in Frage kommen. Bsp. Tanja: Tanja benötigt zur Durchführung ihrer Krankengymnastik - auch im häuslichen Bereich - einen besonderen Therapietisch. Die GKV wird dieses Hilfsmittel genehmigen, da es geeignet ist die Krankenbehandlung sicherzustellen. Jedoch welche Ausführung des Therapietisches (manuelle Höhenverstellbar oder elektrisch, mit Neigungswinkel oder ohne …) bewilligt wird, ergibt sich aus der Genehmigung der GKV. 1.4 häusliche Krankenpflege Grundsätzlich unterscheidet man die Grundpflege und die Behandlungspflege. Bei der Grundpflege wird das Kind in der gewohnten Umgebung pflegerisch und medizinisch versorgt und die Eltern angeleitet, mit dem Ziel das diese dann die Pflege übernehmen. Grundpflege wird gewährt, wenn hierdurch ein Klinikaufenthalt abgekürzt oder vermieden werden kann. Eine Versorgung durch einen Pflegedienst, könnte poststationär notwendig werden, wenn - ein Kind mit mehreren medizinischen Geräten entlassen wird, - eine Ernährungsproblematik besteht, - die Eltern bei der Versorgung des Kindes anzuleiten sind (z.B. Inhalation, Sonden, anus praeter…). Die Maßnahmen werden für einen Zeitraum von vier Wochen gewährt. Bei weiterer Notwendigkeit und Begutachtung durch den MDK, ist eine Verlängerung möglich. Die Behandlungspflege (z.B. Wundversorgung) ist prinzipiell unbefristet möglich. Es handelt sich dabei jedoch nur um bestimmte Tätigkeiten, welche von den Betroffenen (bzw. Angehörigen) nicht selbst durchgeführt werden können. Bsp. Tanja: Während eines Krankenhausaufenthaltes musste Tanja ein Bauchdeckenkatheter gelegt werden. Nach der Entlassung wird ein Kinderpflegekrankendienst hinzugezogen, der versucht die Mutter anzuleiten den Katheter zu versorgen. Dieses scheitert, da die Mutter aufgrund einer Sehschwäche dieses nur unzureichend durchführen kann. In diesem Falle kann der Katheter dauerhaft vom Pflegedienst weiterversorgt werden. 1.5 Kinderpflegekrankengeld Ein Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld (Freistellung von der Arbeit) besteht wenn das Kind unter 12 Jahren alt ist oder darüber hinaus, wenn es sich um ein behindertes (und auf Hilfe angewiesenes) Kind handelt. Ein Arzt muss ein ärztliches Zeugnis ausstellen, dass die Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege des Kindes notwendig ist. Außerdem darf keine weitere Person im Haushalt wohnen, die das Kind versorgen könnte. Für jedes einzelne Kind kann man max. 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr KinderpflegeKrankengeld erhalten, insgesamt jedoch höchstens 25 Arbeitstage pro Kalenderjahr für alle Kinder. Alleinerziehende Versicherte können das Krankengeld max. 20 Arbeitstage pro Kind und Kalenderjahr erhalten, insgesamt höchstens 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Als Arbeitnehmer erhält man 70% des regelmäßigen Brutto-Arbeitsentgelts (bzw. 90 % des Netto-Arbeitsentgeldes) als Krankengeld, jedoch maximal 117,50 Euro. Ergänzende Regelung für schwerstkranke Kinder Eine Ausnahme gilt für Eltern, wenn das Kind an einer Erkrankung leidet, die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen ist und palliativ-medizinische Behandlung indiziert ist oder die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt. Hier hat ein Elternteil einen nicht-befristeten Anspruch auf Krankengeld und auf Freistellung von der Arbeit (auch bei privat Versicherten!). 1.6 Haushaltshilfe Eine Haushaltshilfe wird von der GKV bewilligt, wenn derjenige der den Haushalt führt in einem Krankenhaus stationär versorgt wird oder eine AHB/ Kur macht. (Wenn ein Kind stationär behandelt wird und der haushaltsführende Elternteil mit aufgenommen wird, kann man für ein weiteres im Haushalt verbliebenes Kind eine Haushaltshilfe über „ergänzende Krankenhausleistungen“ beantragen.) Haushaltshilfen werden nur dann bewilligt, wenn im Haushalt ein Kind lebt, welches noch nicht 12 Jahre alt ist oder darüber hinaus, wenn es behindert ist und keine andere im Haushalt lebende Person oder Verwandter den Haushalt weiterführen kann. Eine Haushaltshilfe kann von einer Sozialstation oder Pflegedienst gestellt werden oder es kann eine selbst beschaffte Ersatzkraft gesucht werden. Für Verwandte bis zum 2. Grad werden lediglich die erforderlichen Fahrtkosten erstattet. Bleibt der Ehegatte zuhause, kann der Nettoverdienstausfall, jedoch nur bis zur Höhe des Satzes eines Pflegedienstes (abzüglich eines 10% Eigenanteils), erstattet werden. Bsp. Tanja: Die Seherkrankung der Mutter muss in einem Krankenhaus 4 Tage lang stationär behandelt werden. Für den Zeitraum der Berufstätigkeit des Kindesvaters, erklärt sich die Oma bereit, das Kind zu versorgen. Da es sich um eine nahe Verwandte handelt, werden lediglich, die entstehenden Fahrtkosten übernommen. 1.7 Mutter/ Vater-Kind Kuren Seit dem 01.08.2002 müssen die Krankenkassen die Kosten für Mutter - und auch für Vater - Kind - Kuren voll übernehmen, die erstmals in das Leistungsrecht einbezogen wurden. Die Krankenkassen haben nicht mehr das Recht, in ihren Satzungen selbst festzulegen, wie viel Prozent sie zahlen. Für die Mütter und Väter bleiben nur die normalen Zuzahlungen nach §39 Abs.4 S.1 SGB V von 10 Euro pro Tag. Mütter und Väter haben i.d.R. alle vier Jahre einen Anspruch auf eine Kur, Ausnahmen sind bei medizinischer Notwendigkeit möglich. (Vgl. §§24 Abs.1 S.2, 41 Abs.1 SGB V) Bsp. Tanja: Die Mutter von Tanja ist aufgrund der aufreibenden Pflegesituation psychisch überlastet, Tanja leidet zudem an Asthma. Für beide sind die Behandlungsmöglichkeiten am Wohnort ausgeschöpft. Da beide Behandlungsbedürftig sind, kann eine Mutter-Kind Kur genehmigt werden. Bei der Entscheidung über eine solche Maßnahme ist zu überdenken, ob die Erkrankung einer Person nicht als schwerwiegender einzustufen ist und eine ausführlichere Behandlung nicht ein besseres Ergebnis erzielen könnte. Die andere Person, könnte als Begleitperson kostenlos mitfahren. Zu prüfen wäre in diesem Falle, ob ein anderer Kostenträger dann in Frage kommt. 1.8 Zuzahlungs- und Befreiungsregelungen Mit der Inkraftsetzung des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes zum 01.01.2004 gelten umfangreiche Zuzahlungsregelungen für die gesetzlich Krankenversicherten. Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ändert sich durch die Gesundheitsreform kaum etwas. Sie müssen mit Ausnahme der Fahrkosten keinerlei Zuzahlungen leisten. Dies gilt auch für die Praxisgebühr. Bei Kindern, die jünger als 12 Jahre sind oder bei Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen erstatten die Krankenkassen alle rezeptfreien Arzneimittel. Darüber hinaus besteht für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr auch ein Leistungsanspruch bei Sehhilfen. Die Kosten für Fahrten zur Therapie und zum Arzt werden unter Umständen erstattet, wenn diese vom Arzt verschrieben wurden. Sofern also keine zwingenden medizinischen Gründe vorliegen und die Krankenkasse keine Fahrtkosten genehmigt, müssen 10 % der Kosten, aber höchstens 10 und mindestens 5 Euro pro Fahrt zugezahlt werden. Weitere Informationen/ Quellen: Bürgertelefon zur Krankenversicherung (Bundesgesundheitsministerium) Montags bis Donnerstags von 8 bis 20.00 Uhr zum Nulltarif 01805 99 66 02 http://www.die-gesundheitsreform.de http://www.intakt.info Ratgeber behinderte Menschen (Hrsg. Bundesministerium Gesundheit und Soziales) Bundesverband der Körper und Mehrfachbehinderten 2. Pflegebedürftigkeit Da viele behinderte Kinder auch pflegebedürftig sind, haben diese auch einen Anspruch auf Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz. Gerade weil sich die Vorschriften des SGB XI am Leitbild von älteren pflegebedürftigen Menschen orientiert, erschwert dieses ungemein die Einstufung von Kindern. Die allgemeine Voraussetzung ist, dass das Kind für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auf Dauer (d.h. für mindestens 6 Monate), deutlich mehr Hilfe als es seinen Alter entspricht benötigt. Bei der Zuordnung von Kindern in die Pflegestufen ist der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber dem eines gesunden gleichaltrigen Kindes maßgebend (§ 15 Abs. 2 SGB XI). Im folgendem der 2.1 durchschnittliche Hilfsbedarf gesunder Kinder verschiedener Altersstufen: Alter Körperpflege 0-6 Mon. 4-6x 20 min 1x 15 Baden/Duschen min -3 Zahn/Mundpflege min 2x 2 Kämmen min 5-7x 35 Blase/Darm min 75 Summe min Waschen Ernährung Mundgerechte Zubereitung 5-7x 10 min 5-7x 110 Nahrungsaufnahme min 120 Summe min 6-12 Mon. 4-6x min 1x min 20 15 -- 3 min 2x min 5-7x min 2 35 13-24 Mon. 4-8x min 15 -- 10 min -- 2-3x min 2x min 4-5x min 75 min 4-5x min 4-5x min 15 75 90 min 25-36 Mon. 8 2 25 4-6x min 15 45 60 min 10 min 2-3x 8 min 2x 2 min 4-10x 25 min 60 min 60 min 4-5x min 4-5x min 15 4-5x min 4-5x min 10 35 45min Mobilität Aufstehen/zu Bett An-/ Ausziehen Gehen/ Stehen Summe Gesamt 6-10x 60 min 3-4x 40 min 1020x 20min 120 min 315 min 6-10x 60 min 3-4x 40 min 10-20x 20min 4x 60 min 3-4x 40 min 10-15x 20min 120 min 120 min 285 min 240 min 2-4x 25 min 2-3x 25 min 10x 10min 60 min 165 min Alter 37-48 Mon. 49-60 Mon. 5 Jahre 6 Jahre Körperpflege Waschen 4-5x 10 min 4-5x Baden/Duschen -- 10 min -- Zahn/Mundpflege 2-3x Kämmen 2x min Blase/Darm 4-8x Summe Ernährung Mundgerechte Zubereitung 8 min 2-3x 2 2x min 15 min 4-8x 45 min 4-5x 10 min 4-5x 4x min Nahrungsaufnahme 4-5x 35 min Summe 45 min Mobilität Aufstehen/zu Bett 2-4x 25 min 2-4x An-/ Ausziehen 2-3x 25 min 2-3x Gehen/ Stehen 10x min 10 Summe Gesamt 60 min 150 min -- 4-5x 10 5x 10 min min 10 min -- 10 min -- 10 min 2-3x 8 2-3x 8 8 min min min 2 2x 2 min 2x 2 min 10 min 4-8x 15 4-8x 15 min min 45 min 45 min 45 min 15 min 4-5x 10 4-5x 10 min min 30 4-5x 25 4x 20 min min 40 min 35 min 30 min 10 min 20 min 2x 15 min 2x 2-3x 20 2x 25 min min 5 min -50 min 135 min 5 min -40 min 120 min 15 min 10 min 5 min 30 min 105 min Alter Körperpflege Waschen Baden/Duschen Zahn/Mundpflege Kämmen Blase/Darm Summe 7-8 Jahre 5x --2x -- 5 min 10 min 3 min 2 min 10 min 30 min 9-10 Jahre ------ 2 min 5 min 3 min 2 min 3 min 15 min 11-12 Jahre ------ 2 - 0 min 3 - 0 min 0 min 0 min 0 min 5 - 0 min 5 min -- 3 - 0 min Ernährung Mundgerechte 3x Zubereitung Nahrungsaufnahme 3x Summe 10 min -15 min 5 min 10 min -- 0 min 3 - 0 min Mobilität Aufstehen/zu Bett An-/ Ausziehen Gehen/ Stehen Summe Gesamt 10 min 2x 5 min -0 min -15 min 60 min 5 min -5 min -0 min -10 min 35 min 5 - 0 min 2 - 0 min 0 min 7 - 0 min 15 - 0 min 2x --- 5 min 3x 2.2 Die Pflegestufen • Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftig) Der Zeitaufwand für den Pflegebedarf muss mindestens 1,5 Std. mehr betragen, als zu einem gleichaltrigen Kind. Die Gründe müssen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität kommen. Die zu pflegende Person muss mindestens einmal täglich bei zwei Verrichtungen Hilfe benötigen. • Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftig) Der Zeitaufwand für den Pflegebedarf muss mindestens 3 Std. mehr betragen als zu einem gleichaltrigen Kind. Die Gründe müssen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität kommen. Die zu pflegende Person muss mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen. • Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftig) Der Zeitaufwand muss mindestens 5 Std. täglich betragen, die Pflegeperson muss jeder Zeit unmittelbar erreichbar sein (Rund um die Uhr Betreuung). Schwerstpflegebedürftig sind die Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch Nachts, der Hilfe bedürfen. Für die hauswirtschaftliche Versorgung bei Kindern gilt eine gesonderte Regelung: Bei kranken oder behinderten Kindern bis zum vollendeten 8.Lebensjahr gilt der Zeitbedarf für die hauswirtschaftliche Versorgung als erfüllt, wenn neben den Vorraussetzungen für die Grundpflege in den Pflegestufen I bis III ein über dem eines gesunden gleichaltrigen Kindes liegender hauswirtschaftlicher Versorgungsbedarf z.B. beim Kochen, Spülen, Wechseln oder waschen der Wäsche nachgewiesen ist. Bei Kindern im Alter zwischen dem vollendeten 8. und 14. Lebensjahr kann folgende hauswirtschaftlicher Mindestzeitaufwand berücksichtigt werden: In der Pflegestufe I 30 Minuten pro Tag; in Pflegestufe II und III jeweils 45 Minuten pro Tag. Reichen diese Pauschalen für die hauswirtschaftliche Versorgung nicht aus, muss der Mehraufwand entsprechend nachgewiesen werden In die Berechnung des Pflegeaufwandes fließen nur die genannten Tätigkeiten aus dem Bereich der Grundpflege ein. Weder Behandlungspflege (z.B. Inhalieren, Monitorbedienung…) noch Förderung der Entwicklung (z.B. Krankengymnastik) oder die Beaufsichtigung von geistig behinderten Kindern können in die Rechnung mit einbezogen werden. Je jünger ein Kind ist, desto schwerer ist es, eine Pflegestufe zu erhalten. Für eine Beantragung innerhalb des ersten Jahres ist eine besondere Begründung notwendig. Für die Eltern empfiehlt es sich, ein Pflegetagebuch zu führen, um sich selbst über einen längeren Zeitraum einen belegbaren Überblick über den Umfang des eigenen Pflegeaufwandes zu machen und dieses in der Begutachtungssituation vorlegen zu können. Auch besteht eine Schwierigkeit bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) darin, dass die Gutachter oftmals nicht auf die Begutachtung von Kindern eingestellt oder dafür geschult sind. Wichtig ist es auch zu wissen, dass das Pflegegeld z.B. von den Sozialhilfeträgern nicht als Einkommen gewertet und auch nicht auf den Kindesunterhalt angerechnet wird. 2.3 Leistungen der Pflegeversicherung (Übersicht) Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Erheblich Schwerpflege- Schwerstpflegebedürftige Pflegebedürftige bedürftige (in besonderen Härtefällen) Pflegesachleistung bis € monatlich 384 921 1.432 (1.918) Pflegegeld € monatlich 205 410) 665 Pflegevertretung (Urlaubs- und Verhinderungspflege) Pflegeaufwendungen für bis zu vier Wochen im Kalenderjahr bis € durch nahe Angehörige 205 410 665 1.4321) 1.4321) 1.4321) Kurzzeitpflege Pflegeaufwendungen bis € im Jahr 1.432 1.432 1.432 Teilstationäre Tages- und Nachtpflege Pflegeaufwendungen bis € monatlich 384 921 1.432 Vollstationäre Pflege Pflegeaufwendungen pauschal € monatlich 1.023 1.279 1.432 (1.688) Häusliche Pflege Pflege in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe 1) durch sonstige Personen Pflegeaufwendungen in Höhe von 10 % des Heimentgelts, höchstens 256 € monatlich Auf Nachweis werden den ehrenamtlichen Pflegepersonen notwendige Aufwendungen (Verdienstausfall, Fahrkosten usw.) bis zum Gesamtbetrag von 1.432 € erstattet. 2.4 Sachleistungen und Pflegegeld bei häuslicher Pflege Je nach Pflegestufe werden zwischen 384 € und 1.432 € (in Härtefällen € 1.918) monatlich erstattet, wenn die Pflege durch ambulante Pflegedienste erbracht wird (Sachleistung). Anstelle der Sachleistung kann ein Pflegegeld beansprucht werden, wenn Angehörige (im Falle von Kindern in der Regel die Eltern) die Pflege leisten. Das Pflegegeld variiert dann zwischen 205 € und 665 €. Auch eine Kombination der Leistungen (eine Pflegedienst kommt z.B. nur um beim Duschen Unterstützung zu leisten, alles andere wird von den Angehörigen gemacht) ist möglich. Die Pflegeversicherung stellt zusätzlich noch andere Hilfen zur Absicherung häuslicher Pflege zur Verfügung: • • • • • • • Leistungen bei der Verhinderung der Pflegeperson (Verhinderungspflege) Stellung von Hilfsmitteln (z.B. Lifter, Pflegebetten etc.; die Leistungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen 31 € nicht übersteigen) Leistungen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (behindertengerechter Umbau), wenn hierdurch die Pflege erleichtert oder erst ermöglicht werden kann (höchstens 2.557 € je Maßnahme) Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen, Einbeziehung in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung) zusätzliche Betreuungsbeträge bei erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung (Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz PflEG) Kurzzeitpflege in besonderen Krisensituationen teilstationäre Pflege, wenn häusliche Pflege nicht ausreicht oder nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann 2.5 Verhinderungspflege Hat eine Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mindestens zwölf Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt, so übernimmt die Pflegekasse bei Verhinderung der Pflegeperson, z.B. wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen und bis zu einem Gesamtwert von € 1.432 je Kalenderjahr. Die Verhinderungspflege kann auch außerhalb des häuslichen Bereichs erfolgen. Sie muss nicht durch eine professionelle Pflegefachkraft erbracht werden, es muss sich auch nicht um einen von der Pflegekasse zugelassenen Pflegedienst handeln. Nachfragen in verschiedenen Einrichtungen ergaben, dass es häufig Abweichungen von den vorgenannten allgemeinen Bestimmungen gibt. So bewilligen einzelne Krankenkassen schon vor Ablauf der zwölf Monatsfrist Leistungen (wenn z. B. glaubhaft gemacht werden kann, das bereits Pflege erbracht wurde, ohne das ein entsprechende Antrag gestellt wurde) oder der Verhinderungszeitraum kann in Ausnahmefällen (Einzelfallentscheidungen!) auch länger als vier Wochen betragen. 2.6 Kurzzeitpflege In Fällen, in denen vorübergehend weder häusliche Pflege noch teilstationäre Pflege möglich ist, kann der Pflegebedürftige auch in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung aufgenommen werden. In Kurzzeitpflege werden pflegebedürftige Menschen über einen begrenzten Zeitraum vollstationär versorgt. Leistungen der Kurzzeitpflege werden für längstens vier Wochen im Gesamtwert von bis zu 1.432 € im Kalenderjahr erbracht. Dieser Betrag wird zusätzlich zur Verhinderungspflege gewährt. Sie umfassen die Grundpflege, die medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung. Wichtig ist, dass die Einrichtung als Kurzzeitpflegeeinrichtung anerkannt ist. Die Kosten werden sonst nicht erstattet! Im Kinder- und Jugendbereich gibt es leider noch wenige Einrichtungen, die anerkannt sind. Eine anerkannte Einrichtung ist beispielsweise „Die Arche Noah“ in Gelsenkirchen. 2.7 Übernahme von Rentenversicherungsbeiträge Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson diese Tätigkeit nicht erwerbsmäßig durchführt, die Pflege mindestens 14 Std. in der Woche durchführt und zusätzlich maximal eine Teilzeittätigkeit von bis zu 30 Std. pro Woche ausübt. Auf Antrag bei der Pflegekasse zahlt diese Beiträge in die Rentenkasse ein. Die Pflegeperson erhält somit einen Rentenanspruch, der sich nach dem wöchentlichen Pflegeaufwand, der Pflegestufe und der jährlich neu ermittelten Bezugsgröße richtet. 2.8 Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz (PflEG) Neuregelung seit 01.01.2002 Mit diesem Gesetz sollen die Leistungen bei häuslicher Pflege ergänzt und insbesondere die erhöhte Betreuungsleistung für demente, geistig behinderte und psychisch kranke Menschen stärker berücksichtigt werden. Sofern bestimmte Fähigkeitsstörungen/ einschränkungen vorliegen kann man einen Betrag von 460 Euro pro Jahr erhalten, der jedoch nicht bar ausbezahlt wird, sondern für zusätzliche Betreuungsleistungen genutzt werden kann. Quellen: http://www. Behinderte-kinder.de http://www.bmgs.bund.de http://www.behinderung.org 3.Eingliederungshilfe Die „Eingliederungshilfe für Behinderte“ (§§ 53 ff. SGB XII) umfasst verschiedene Leistungen des Sozialhilfeträgers. Leistungen/ Anträge auf Eingliederungshilfe sind in der Regel beim örtlichen Sozialamt zu stellen. Soll die Eingliederungshilfe in einem Heim oder in einer teilstationären Einrichtung erbracht werden oder der behinderte Mensch mit einem größeren Hilfsmittel versorgt werden, ist der Antrag in NRW bei einem der Landschaftsverbände (Rheinland oder Westfalen) zu stellen. Bei den Leistungen der Sozialhilfe ist grundsätzlich zu beachten, dass diese nachrangig gewährt werden, d.h. erst muss geprüft werden, ob ein anderer Sozialleistungsträger in Anspruch genommen werden kann. Anspruch auf Eingliederungshilfe haben Personen, die nicht nur vorübergehend (d.h. länger als 6 Monate): - körperlich wesentlich behindert (u.a. erhebliche Einschränkungen der Bewegungsfähigkeit, Blinde, Sehbehinderte, Hörbehinderte, Sprachbehinderte…) oder - geistig wesentlich behindert sind (wodurch die Eingliederung in die Gesellschaft erheblich beeinträchtigt wird) oder - seelisch wesentlich behindert sind (Psychosen, seelische Störungen als Folge von Krankheiten, Sucht, Neurosen, Persönlichkeitsstörungen) oder - von einer Behinderung bedroht sind (nach allgemeiner ärztlicher Erkenntnis). Auch ist zu beachten dass bei den einzelnen Maßnahmen Einkommensgrenzen vorliegen, die nicht überschritten werden dürfen. Dem anrechenbaren Einkommen stehen jedoch eine Einkommensgrenzen ggü. Diese wird berechnet aus dem 2fachen Eckregelsatz (690 Euro), zzgl. Kosten für die Unterkunft, zzgl. eines Zuschlages für jede weitere unterhaltene Person (242 Euro). Die Vermögensgrenze errechnet sich auf einem Grundbetrag von 2.600 Euro, eines Zuschlages von 614 Euro für den Ehegatten sowie von 265 Euro für jede weitere unterhaltene Person. 3.1 Aufgaben der Eingliederungshilfe: - Prävention: Verhinderung einer drohenden Behinderung, - Rehabilitation: Beseitigung oder Milderung einer vorhandenen Behinderung oder deren Folgen - Integration: Eingliederung des Behinderten in die Gesellschaft 3.2 Maßnahmen der Eingliederungshilfe (§ 54 SGB XII) Im folgenden eine Kurzübersicht über möglich Leistungen: - Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 54 SGB XII + § 26 SGB 26 SGB IX) - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§54 XII i.V.m. § 33 SGB IX) - Hilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für Behind. (§ 54 SGB XII + § 41 SGB IX) - Hilfen zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft (§ 54 SGB XII + §55 SGB IX): - Hilfen zur Förderung der Verständigung für Hör- und Sprachbehinderte - Hilfen zur Teilhabe am kulturellen Leben (Assistenzen, behindertengerechter Wohnraum) - Heilpädagogische Maßnahmen für (schwer) behinderte Kinder, die noch nicht eingeschult sind ( Frühförderung) - Schule, Ausbildung und Arbeitsplatz - Eingliederungshilfe in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe - Kosten für eine notwendige Begleitperson (§ 54 SGB XII +. §§ 55, 58 SGB IX) Wegen der besonderen Zielgruppe dieser Veranstaltung möchten wir folgende Maßnahmen näher beschreiben: 3.3 Frühförderung Frühförderung ist der Oberbegriff für Hilfeangebote verschiedener Art, die in Anspruch genommen werden können, wenn Eltern sich hinsichtlich der Entwicklung ihres Kindes Sorgen machen oder wenn eine Entwicklungsbeeinträchtigung oder Behinderung des Kindes vorliegt. Frühförderung wendet sich an Eltern, mit Kindern vom Säuglings- bis zum Schulalter. Insbesondere will die Frühförderung dann helfen, wenn kleine Kinder hinsichtlich ihrer körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung Unterstützung benötigen. Medizinische, psychologische, pädagogische und soziale Hilfen sind dabei unverzichtbare Bestandteile eines ganzheitlichen Hilfekonzepts, in das die Familie mit einbezogen ist. Insgesamt geht es also um Frühförderung mit den Familien zusammen. Sie bestimmen den Weg und die auszuwählenden Maßnahmen mit. Auffälligkeiten oder Beeinträchtigungen sollen möglichst früh erkannt werden, um das Auftreten von Behinderungen zu vermeiden, Behinderungen und ihre Folgen zu mildern oder zu beheben. Dadurch soll das Kind bestmögliche Chancen für die Entfaltung seiner Persönlichkeit bekommen. 3.4 Heilpädagogische Leistungen Hierbei handelt es sich um Leistungen, für noch nicht eingeschulte Kinder. Diese werden in der Regel im Rahmen der vorgenannten Frühförderung erbracht. Auch schwerst mehrfach behinderte Kinder haben Anspruch auf heilpädagogische Leistungen. 3.5 Kindergarten In den Kommunen stehen verschiedene Einrichtung für die gemeinsame Betreuung von entwicklungsverzögerten oder behinderten Kindern und nicht-behinderten Kindern zur Verfügung. In Gelsenkirchen stehen sogn. Additive und Schwerpunkteinrichtungen zur Verfügung. Additiv bedeutet, dass etwa ein Drittel der Plätze der Einrichtung leicht bis schwerst mehrfachbehinderten Kindern vorbehalten ist. Zusätzlich zum normalen Kindergartenalltag, erfahren behinderte Kinder in Gruppen- und Einzeltherapie, die für notwendige Hilfestellung und Förderung. In den Schwerpunkteinrichtungen, werden leicht körper- und/oder geistig behinderte oder entwicklungsverzögerte Kinder betreut. Im Gegensatz zu den o.g. Einrichtungen verfügen diese Einrichtungen nicht über ein eigenes therapeutisches Angebot. Die Kosten für additive Einrichtungen werden vom Landschaftsverband übernommen, der auch einen Fahrdienst organisieren kann. Neben den Kostenübernahmeantrag beim LWL ist eine Begutachtung des Kindes (in GE in der Kinderklinik Buer) notwendig. 3.5 Schule Die Landschaftsverbände Westfalen-Lippe bzw. Rheinland schaffen in NRW die Voraussetzungen für die Beschulung von behinderten Kindern. Die Verbände betreiben 35 Schulen für Blinde, Sehbehinderte, Gehörlose und Schwerhörige, Schulen für Körperbehinderte und Sprachbehinderte Menschen. In Einzelfällen besteht auch die Möglichkeit, dass mit Einverständnis der Schulbehörde ein behindertes Kind eine Regelschule besucht. Laut Beschluss des OVG Koblenz (Az.: 12 A 10410/03) können hierfür sogar die Kosten für einen Unterrichtsbegleiter geltend gemacht werden. 3.7 Familienunterstützende/ Familienentlastende Dienste Diese Dienste werden von unterschiedlichen freien Trägern erbracht. Als Dienstleistungen kommen in Frage: pflegerische Leistungen, die Begleitung z.B. zu Terminen oder kulturellen Veranstaltungen, Freizeitaktivitäten… . Die Kosten können von der Pflegeversicherung oder im Rahmen der Eingliederungshilfe oder selbstfinanziert erbracht werden. 3.8 Fahrtkosten Im Rahmen der Eingliederungshilfe können Fahrtkosten (zur Teilhabe am Leben der Gemeinschaft) übernommen werden. Teilweise werden diese in Form einer Fahrtkostenpauschale vom Sozialamt übernommen. 3.9 vollstationäre Einrichtungen Unter bestimmten Umständen ist es sinnvoll, dass ein Kind (vorübergehend oder dauerhaft) in einem Wohnheim untergebracht wird. Dies ist z. B. der Fall, wenn ein Kind eine spezielle Förderung benötigt, die nur in einer hochspezialisierten Sondereinrichtung gewährt werden kann. Auch kann es sein, dass eine starke Behinderung des Kindes auf die Dauer die Eltern überfordert und diese mit der Situation nicht mehr fertig werden. In vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe, wird der gesamte Lebensbedarf des behinderten Menschen durch die Einrichtung abgedeckt. Die Kosten werden in der Regel von den Landschaftsverbänden (in NRW) übernommen. Abhängig von den Einkommensverhältnissen der Eltern und der individuellen Situation des Kindes, werden die Eltern in unterschiedlichen Umfang zur Deckung der Kosten hinzugezogen. Eine Übersicht vollstationärer Einrichtungen findet sich im Anhang (8) 4. Schwerbehindertenausweis 4.1 Antragstellung Sobald sich bei einem Kind eine chronische Krankheit oder bleibende Behinderung abzeichnet, kann ein Schwerbehindertenausweis beantragt werden. Dieser ist die Voraussetzung, dass bestimmte finanzielle Vorteile und die sogn. Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden können und das der Betroffene z.B. Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch nehmen kann. Ausgedrückt wird die Schwere der Erkrankung im „Grad der Behinderung“ (GdB) im Bereich von 10 – 100 %. Ab einem Grad von 50 % spricht man von einer Schwerbehinderung. 4.2 Merkzeichen und ihre Bedeutung Zudem gibt es folgende Merkzeichen: Merkzeichen Bedeutung ständige Begleitung erforderlich B • • G der Behinderte ist gehbehindert, in seiner Bewegungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt • • • • aG Die Begleitperson fährt auf innerdeutschen Bus- und Bahnstrecken sowie im innerdeutschen Flugverkehr kostenlos mit. bei Besuchen von öffentlichen Veranstaltungen oder Einrichtungen zahlt entweder der Behinderte einen ermäßigten Eintrittspreis oder aber die Begleitperson zahlt weniger oder gar nichts. Inanspruchnahme der Kilometerpauschale (ohne Nachweis) von 3000 km á 0,30€/km = 900,-€/Jahr ab 01.01.2001 bei der Steuererklärung oder Geltendmachung der über 3000 km hinausgehenden behinderungsbedingten Fahrten (Nachweis durch Fahrtenbuch) Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr KFZ Steuerermäßigung, wenn das Fahrzeug auf den Behinderten zugelassen ist. der Behinderte ist außerordentlich gehbehindert z.B. Rollstuhlfahrer • • • • • Inanspruchnahme der Kilometerpauschale (ohne Nachweis) von 3000 km á 0,30€/km = 900,-€/Jahr ab 01.01.2001 bei der Steuererklärung oder Geltendmachung der über 3000 km hinausgehenden behinderungsbedingten Fahrten (Nachweis durch Fahrtenbuch) Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr KFZ Steuerermäßigung, wenn das Fahrzeug auf den Behinderten zugelassen ist Anspruch auf Parkausweis für Behindertenparklätze der Behinderte ist hilflos H • • • • • Inanspruchnahme des Behindertenpauschbetrages bei der Steuererklärung in Höhe von 3.700,-€ Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrages in Höhe von 924,-€ Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr KFZ Steuerbefreiung wenn das Fahrzeug auf den Behinderten zugelassen ist Befreiung von der Zahlung der Hundesteuer der Behinderte ist blind, hochgradig sehbehindert oder cerebral blind Bl • • • • • • • Inanspruchnahme des Behindertenpauschbetrages bei der Steuererklärung in Höhe von 3.700,-€ Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrages in Höhe von 924,-€ Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr KFZ Steuererbefreiung wenn das Fahrzeug auf den Behinderten zugelassen ist Befreiung von der Zuzahlung der Hundesteuer Ermäßigung beim Postversand, Rundfunkgebührenbefreiung und Telefongebührenermäßigung Anspruch auf Behindertenausweis der Behinderte ist wegen seines Leidens an der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen gehindert RF • • Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung wird formlos beim Sozialamt gestellt Antrag auf Telefongebührenermäßigung und ermäßigte Anschlussgebühr wird bei der Telekom beantragt 4.3 Parkerleichterung: Parkerleichterung räumt die Straßenverkehrsordnung (StVO) Schwerbehinderten mit den Merkzeichen aG bzw. Bl ein, die auf ein Fahrzeug angewiesen sind. Es ist auch möglich für ein entsprechend behindertes Kind die Parkerleichterung zu beantragen. Zuständig für die Parkerleichterung ist die Straßenverkehrsbehörde. Für den Nachweis der entsprechenden Merkmale muss man den Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes vorlegen. Geparkt werden darf: Inhaber des blauen Behindertenparkausweises dürfen auf Anwohnerparkplätzen und im eingeschränkten Halteverbot bis zu 3 Stunden parken - eine Parkscheibe mit der eingestellten Ankunftszeit muss zusätzlich zum Parkausweis gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe liegen. Weiterhin dürfen sie : • • im Zonenhalteverbot und auf gekennzeichneten öffentlichen Parkflächen die zugelassene Parkdauer überschreiten. an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung parken. • • • In Fußgängerzonen während der Ladezeiten parken. auf reservierten Parkplätzen, die durch das Rollstuhlsymbol ( ohne Nummer ) gekennzeichnet sind, ohne Zeitlimit parken. in Verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen parken, wenn der Durchgangsverkehr nicht behindert wird. Freifahrt: Alle die einen Schwerbehindertenausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck haben, können die Möglichkeit der unentgeltlichen Beförderung nutzen. Dafür benötigen sie eine Wertmarke. 4.4 Steuerermäßigung bei Schwerbehinderung Vergünstigungen stehen behinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) ab 25 zu. Wer keinen Schwerbehinderten-Ausweis hat, da seine Behinderung unter einem GdB von 50 liegt, muss durch die Behinderung in seiner körperlichen Beweglichkeit eingeschränkt sein oder eine Rente beziehen oder infolge einer typischen Berufskrankheit behindert sein, um eine solche Steuervergünstigung zu erreichen. Die mit einer Behinderung verbundenen außergewöhnlichen Belastungen werden dann entweder durch steuermindernde Pauschbeträge oder durch den Nachweis der tatsächlich erhöhten Aufwendungen abgegolten. Folgende Pauschbeträge können gegenwärtig nach § 33 b Einkommensteuergesetz (ESTG) beansprucht werden (sog. Nachteilsausgleiche): Bei einem Grad der Behinderung in v. H Pauschbetrag in € von 25 und 30 310,- von 35 und 40 430,- von 45 und 50 570,- von 55 und 60 720,- von 65 und 70 890,- von 75 und 80 1.060,- von 85 und 90 1.230,- von 95 und 100 1.420,- Blinde sowie dauernd hilflose Behinderte erhalten einen Pauschbetrag von 3 700 € jährlich. Die Merkmale "blind" und "hilflos" müssen auf dem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "BI" oder "H" gekennzeichnet sein, oder durch einen Bescheid über die Einstufung in Pflegestufe III nachgewiesen werden. Liegen die tatsächlichen Aufwendungen höher als die Pauschbeträge, kann es günstiger sein, auf diese zu verzichten und die außergewöhnlichen Belastungen durch den Nachweis der tatsächlich erbrachten höheren Aufwendungen geltend zu machen. Die Aufwendungen müssen dann allerdings einzeln nachgewiesen werden. Die o.g. Beträge können entweder bei der Steuererklärung geltend gemacht oder auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. 4.4 Übertrag der Pauschbeträge vom Kind auf die Eltern Nimmt der behinderte Mensch die Pauschbeträge nicht selbst in Anspruch, können sie auf Antrag auf die Eltern übertragen werden. Das gilt auch für Pflegeeltern oder Geschwister, die den behinderten Menschen in ihrem Haushalt aufnehmen, wenn kein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern mehr besteht. Das Schulgeld für den Besuch einer Privatschule wird neben diesem Pauschbetrag nur dann steuerlich berücksichtigt, wenn nachgewiesen werden kann, dass für das behinderte Kind keine geeignete öffentliche Schule oder schulgeldfreie Privatschule vorhanden ist. 4.5 Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen Neben diesen Pauschbeträgen können zusätzlich folgende weitere außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, und zwar entweder für den behinderten Steuerpflichtigen selbst oder für die Eltern behinderter Kinder: für die Haushaltshilfe bei Hilflosigkeit des behinderten Menschen: 924,- € für den Heimaufenthalt, wenn der Steuerpflichtige oder sein Ehegatte in einem Heim lebt, ohne pflegebedürftig zu sein: 624,- € erfolgt die Unterbringung zur dauerhaften Pflege: 924,- € 4.6 Widerspruch/ Klageverfahren Sofern man mit den Entscheidungen des Versorgungsamtes nicht einverstanden ist, bestehen verschiedene Rechtsmittel. Innerhalb eines Monats (nach Eingang des Bescheides) besteht die Möglichkeit gegen diese einen Widerspruch einzulegen. Das Widerspruchsverfahren soll drei Zwecke erfüllen. Zunächst dient es der Selbstkontrolle der Verwaltung, indem dieser die Gelegenheit eingeräumt wird, ihre eigene Entscheidung noch einmal zu überprüfen. Darüber hinaus ermöglicht es einen schnellen und im Vergleich zur Klage weniger kostenintensiven Rechtsschutz. Schließlich können die Verwaltungsgerichte durch das Widerspruchsverfahren entlastet werden, soweit dem Widerspruch abgeholfen und ein Prozess dadurch verhindert wird. Bevor man einen Widerspruch einlegt, sollte man sich genau überlegen, wogegen Sie konkret vorgehen und welche Gründe Sie ins Feld bringen wollen. Zusätzlich kann man sich durch Verbände (z.B. Sozialverband Deutschland) oder einen Anwalt beraten lassen. Sollte der Widerspruch abgelehnt werden kann man Klage bei dem Sozialgericht einreichen. Quellen: Bundesvereinigung Lebenshilfe (2002). Finanzielle Hilfen für Menschen mit Behinderung, ihre Angehörigen und Betreuer(innen) (17. erweiterte und überarbeitet Auflage). Marburg: Lebenshilfe-Verlag. Steuertipps für Menschen mit Behinderung: Broschüre des bayerischen Finanzministeriums Kruse, Katja: Steuermerkblatt für Familien mit behinderten Kindern 2004/2005. Herausgegeben vom Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte e.V., Düsseldorf 5. finanzielle Unterstützung/ Förderung/ Wissenswertes 5.1 Kindergeld Das Kindergeld für das erste, zweite und dritte Kind beträgt 154 Euro (pro Monat), ab dem vierten Kind erhöht es sich auf 179 Euro. Für behinderte Kinder wird über das 27. Lebensjahr hinaus Kindergeld gezahlt, wenn sie außerstande sind, selbst für sich aufzukommen und die Behinderung bereits vor dem 27. Lebensjahr vorlag. Das Vermögen wird dabei nicht weiter berücksichtigt (Bundesfinanzhof Az.: VIII R 17/02). Wird der behinderte, volljährige Mensch, der in einem Wohnheim lebt am Wochenende von einem Geschwisterkind betreut, hat dieses Anspruch auf das zu zahlende Kindergeld. 5.2 Unterhaltshaltsvorschuss Sofern ein Elternteil keinen Kindesunterhalt zahlt, ist zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Unterhaltsvorschuss eine wichtige Leistung. Diese Leistung muss nach § 1 Abs. 1 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) allen Kindern alleinerziehender Elternteile bis zum 12. Lebensjahr für bis zu 6 Jahren gezahlt werden, wenn der andere Elternteil keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt zahlt. Behinderte Kinder können im Kindesunterhalt einen Sonderbedarf geltend machen, welcher für jeden Einzelfall festgelegt wird. 5.3 Wohnbauförderung und Wohnberechtigungsschein Fördermittel der sozialen Wohnraumförderung hängen unter anderem von der Höhe des Jahreseinkommens ab. Die Einkommensgrenze beträgt 15.000 €, für Zweipersonenhaushalte 20.000 € und für Dreipersonenhaushalte 22.100 €; für jede weitere haushaltsangehörige Person wird ein Zuschlag von 4.100 € gewährt. Für jedes zum Haushalt rechnende Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes erhöht sich die Einkommensgrenze um weitere 500 €. Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens aller Haushaltsangehörigen werden u.a. folgende Beträge abgesetzt: - 4.500 Euro für jeden Schwerbehinderten mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 oder von wenigstens 80, wenn dieser häuslich pflegebedürftig ist, - 2.100 Euro für jeden Schwerbehinderten mit einem GdB von unter 80, wenn dieser häuslich pflegebedürftig ist. Die erhöhten Einkommensgrenzen gelten grundsätzlich auch für einen Wohnberechtigungsschein, der es ermöglicht, eine geförderte Mietwohnung zu beziehen. Das anrechenbare Gesamteinkommen des Haushalts verringert sich um 1.330 € für jeden schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 bis unter 100, der nicht zugleich häuslich pflegebedürftig ist; 1.330 Euro für jeden haushaltsangehörigen häuslich pflegebedürftigen Menschen der Pflegestufe II oder III, der nicht zugleich schwerbehindert ist; 665 Euro für jeden schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 bis unter 80, der nicht zugleich häuslich pflegebedürftig ist, 665 Euro für jeden haushaltsangehörigen häuslich pflegebedürftigen Menschen der Pflegestufe I, der nicht zugleich schwerbehindert ist. Wenn bei Neu- oder Umbauten Mehrkosten aufgrund der Behinderung entstehen und der Grad der Behinderung mindestens 80 beträgt, kann ein Baudarlehen zur Deckung der Mehrkosten – je nach Einkommen – bis zu einer Höhe von 15.550 Euro bewilligt werden. Zuständig ist das Amt für Wohnungswesen bzw. das Wohnungsbauförderungsamt der Kreis- oder Stadtverwaltung, in dessen Gebiet die Neu- oder Umbaumaßnahme geplant oder die mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung bezogen werden soll. 5.4 Zuschuss der Pflegekasse Die Pflegekasse zahlt auf Antrag und bei vorliegender Pflegebedürftigkeit einen Zuschuss von bis zu 2.500 Euro für Wohnumfeldverbesserungsmassnahmen. 5.5 Rabatt beim Autokauf Verschiedene Autohersteller bieten beim Autokauf einen speziellen Rabatt beim Kauf eines Neufahrzeuges an. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist ein Schwerbehindertenausweis mit einem GdB von mind. 50 % (zusätzlich Merkzeichen G, aG, H oder Bl). Die Rabattmöglichkeit steht ebenso Eltern von behinderten Kindern offen. Folgende Hersteller bieten (unterschiedliche) Rabatte an: Volkswagen, Opel, Ford und Renault. 5.6 Versicherungen Menschen mit geistigen Behinderungen haften im Schadensfalle nicht, da sie i.d.R. nicht deliktsfähig sind. Der Geschädigte konnte keine Ansprüche ggü. dem Schädiger geltend machen. Damit z.B. an solchen Vorfällen nicht das Nachbarschaftsverhältnis beschädigt wird, werden seit wenigen Jahren Haftpflichversicherungen auch für Menschen mit geistigen Behinderungen angeboten. Nur wenige Versicherungen bieten momentan solche Policen an, so z.B. die Bruderhilfe (01802-788100) oder die Ecclesia Versicherung (05231-603-0) an. 5.7 Einkommenssteuerrecht siehe Ausführungen 4.3 6. Hilfelandschaft in Gelsenkirchen Nach dieser sehr theoretischen Zusammenfassung der Grundlagen und Leistungen für behinderte Menschen, folgt nun eine Beschreibung der Hilfelandschaft für behinderte Menschen in Gelsenkirchen: Frühförderung Frühförder- und Beratungsstelle der Lebenshilfe e.V. Westerholter Str. 172 45832 Gelsenkirchen Telefon 390935 Einzelfallhilfe, Gruppenangebote, Unterstützende Kommunikation, Bildung von Netzwerken, Elterncafe, ab 2006 Familienunterstützende/ Familienentlastende Dienste Praxis für interdisziplinäre Frühförderung und Heilpädagogik Diplom-Heilpädagoge Dieter Grigo Wilhelminenstr. 68 45881 Gelsenkirchen Telefon 493147 Familienunterstützender Dienst (FUD) Stundeweise Entlastung und Betreuung für u.a. behinderte Kinder Caritas, finanziert durch Eingliederungshilfe, Selbstzahler Fachkraft ca. 23 Euro pro Stunde, keine speziell qualifizierte Kraft ca. 14 Euro pro Stunde Lebenshilfe (im Aufbau) Siehe Frühförderung Kindergarten Additive und Schwerpunkeinrichtungen in Gelsenkirchen Stadt Gelsenkirchen/ Jugendamt Abteilung „Tageseinrichtungen für Kinder“ Ansprechpartnerinnen: Frau Tacke, Frau Weiss, Frau Rasche Kurt-Schumacher Str. 1 45879 Gelsenkirchen Gründung/ Begleitung von Selbsthilfegruppen KISS Gelsenkirchen Selbsthilfekontaktstelle Franziskusstr. 18 - 24 , 45889 Gelsenkirchen 0209 / 98 22 310 EMAIL [email protected] Die zentralen Aufgaben einer Selbsthilfe-Kontaktstelle sind: - die Beratung und Vermittlung von BürgerInnen - die Hilfe bei der Gründung von Gruppen - die Unterstützung der Selbsthilfegruppen und -initiativen - die Zusammenarbeit mit professionellen HelferInnen, Politik und Verwaltung - die Information der Öffentlichkeit über das lokale Selbsthilfeengagement. Unterstützung/ Beratung bei sozialrechtlichen Fragen Mitglieder werden beraten in den Bereichen: u.a. Schwerbehinderten-, KrankenPflegeversicherung-, Sozialhilferecht. Unterstützung auch im Widerspruchs- und Klageverfahren Sozialverband Deutschland - Bezirksverband Gelsenkirchen Klostergasse 11 45879 Gelsenkirchen Telefon 155220 Förderverein für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderungen Bochum e.V. Wasserstr. 435 44795 Bochum Telefon 0234-432478 Angebote: ambulante Dienste, Erholungsmaßnahmen, Familienentlastender Dienst, Ferien- und Freizeitmaßnahmen, Jugendclub Behindertenbeauftragter Gelsenkirchen Senioren- und Behindertenbeauftragter der Stadt Gelsenkirchen Dr. Wilfried Reckert Ahstr. 22, 45879 Gelsenkirchen Tel.: 0209/169 3098, Fax: 0209/169 3500 E-Mail: [email protected] Sport für behinderte Menschen Behindertensport-Gemeinschaft f. asthmakr Erw., Jugendl. + Kinder Dorothea Baumhardt Weidenstr. 23 45701 Herten Tel. 0209/62 05 05 e-mail: [email protected] Turner-Club GE 1874 e. V. Marion Ehm Luisenstraße 28 45892 Gelsenkirchen Tel. 0209/79 94 80 TV Horst-Emscher 1892 e. V. Dolores Jung Bottroper Str. 26 45899 Gelsenkirchen Tel. 0209/5 60 70 Versehrtensport-Gemeinschaft GE e. V. VSG Sportanlage Schwarzmühlenstr. 38 45883 Gelsenkirchen Tel. 0209/4 21 82 7. Links im Internet Im Internet findet man ausführliche Informationen zu fast allen Themen, das Problem ist nur wo sich gute Informationen verstecken. Eine kleine Auswahl zu verschiedenen Schwerpunkten: 7.1 Selbsthilfegruppen Arbeitskreis Geschwisterkinder kümmert sich um die Geschwister von behinderten Kindern geschwister-behinderter-kinder.de Behinderten-Ratgeber e.V. in Hamburg hat es sich zur Aufgabe gemacht, die Anliegen von Menschen mit Behinderungen ins öffentliche Bewusstsein zu rufen, und behinderten Menschen dabei behilflich zu sein, soziale Isolierung zu überwinden. behinderten-ratgeber.org Cystinose-Selbsthilfe e.V. Cystinose ist eine angeborene, vererbte Stoffwechselstörung, die zu einer Speicherung von Cystin in den Zellen vieler Organe des Körpers führt. cystinose-selbsthilfe.de Ektodermale Dysplasie Ektodermale Dysplasie Engelskinder engelskinder.de European Chromosome 11q Network 11q.org Hilfe für das herzkranke Kind e.V. (Münster) das-herzkranke-kind.de Hoffnungsbaum Verein zur Förderung der Erforschung und Behandlung von NBIA (Hallervorden-Spatz-Syndrom) hoffnungsbaum.de Integrationskinder.de Interessengemeinschaft Das herzkranke Kind e.V. idhk.de Interessengemeinschaft Fragiles-X e.V. frax.de Interessengemeinschaft Sturge-Weber-Syndrom e.V sturge-weber.de JEMAH e.V. - Jugendliche und Erwachsene mit angeborenem Herzfehler jemah.de KidoDi Yahoo! Group Kinder-ohne-Diagnose KEKS e.V. Kreis für Eltern von Kindern mit Speiseröhrenmissbildungen keks.org Löwenkind eine "Starkmachseite" für Eltern behinderter Kinder loewenkind.de Die Muschel die-muschel.de NCL-Gruppe Deutschland e.V. - Gemeinnütziger Verein zum Wohle an Neuronaler Ceroid Lipofuszinose erkrankter Kinder ncl-deutschland.de Rahel e.V. ein Verein speziell für Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch zu verarbeiten haben rahel-ev.de Elternhilfe für Kinder mit Rett-Syndrom in Deutschland e.V. rett.de Die Schmetterlingskinder schmetterlingskinder.de SOMA e.V.Selbsthilfeorganisation für Missbildungen des Analbereichs e.V. soma-ev.de Sternenkinder-Eltern im Netz sternenkinder-eltern.de Tuberöse Sklerose Deutschland e.V. tuberoesesklerose.de Verwaiste Eltern in Deutschland e.V. veid.de Verein zur Förderung wahrnehmungsgestörter Kinder e.V. wahrnehmungstoerungen.com WIRBEL e.V free.de/wirbel/ Wolf-Hirschhorn-Syndrom wolf-hirschmann.de 7.2 Diskussionsforen und Mailinglisten www.trisomie13.de Besondere Kinder - Diskussionsforum besondere-kinder.regenbogenwald.de FOREN der Sternenkinder-Eltern im Netz schmetterlingskinder.de Forum der Integrationskinder.de Mailingliste für Folgeeltern oder Folgeschwangere wendet sich an Eltern, die bereits ein behindertes oder krankes Kind haben und erneut schwanger sind, werden wollen oder schon ein Folgekind haben. de.groups.yahoo.com/group/folgekinder Mailingliste - Behinderte Kinder egroups.de/group/behinderte-kinder Menschenskinder-Forum menschenkinder-online.de/dicus2 Auch hier sind mehrere Diskussionsforen zu verschiedenen Themen zu finden. Unterstützte Kommunikation und Spiel - Forum forumromanum.de/member/forum Sondenkinder egroups.de/group/sondenkinder Mailingliste zum Informations- und Erfahrungsaustausch für Eltern von Kindern mit einer Sonde (PEG, Button, Nasen-Magen-Sonde) und Intensivpflege-Kinder. Muskuläre Hypotonie Austauschforum für betroffene Eltern Dandy-Walker-Malformation de.groups.yahoo.com/group/dandy-walker-malformation Hier treffen sich Eltern und Selbstbetroffene mit Dandy-Walker (Kleinhirnfehlbildung u.a.) und/oder Hydrocephalus und Interessierte. Umfangreiche Linkssammlung und Infos. Forum von www.INTAKT.info Forum zum Erfahrungsaustausch über Kinder mit Behinderung, Hilfe bei sozialrechtlichen Fragen z.B. zum Thema Pflegeversicherung, Hilfe bei der Suche nach der richtigen Anlaufstelle Forum SGB XI / Pflegeversicherung pflegediskurs.org Forum Epilepsie bei Kindern epilepsie-netz.de REHAkids - Das Forum für besondere Kinder reha-kids.de Dieses Forum soll dem Erfahrungsaustausch dienen und eine Plattform von Eltern für Eltern mit einem behinderten Kind sein. Das Kinderhospiz-Forum des Kinderhospiz-Dienstes Erlangen hospiz-erlangen.de Elterncafe Sternenengel - Grosses Familienforum auch für verwaiste Eltern (wir unterstützen uns gegenseitig, auch in schweren Zeiten) sternenengel.net 7.3 Organisationen, Dachverbände und öffentliche Stellen Offizielle Seite des Landes NRW lebensmitbehinderung.nrw.de Arbeitskreis Down-Syndrom e.V. down-syndrom.org Beauftragter der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen Auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es folgende Broschüren als Dateien zum Herunterladen: Frühförderstellen, Pflegeversicherung, Pflegeversicherung Vorschriften, Ratgeber für behinderte Menschen behindertenbeauftragter.de Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte e.V. hat neben vielen Infos u. a. Steuermerkblatt und Rechtsratgeber für Eltern mit behinderten Kindern zum Herunterladen. bvkm.de Bundesverband Lebenshilfe e.V. lebenshilfe.de Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V. bsk-ev.de mit einer umfassenden Linkliste Bundesverband unabhängiger Pflegesachverständiger und PflegeberaterInnen bvpp.org Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband - Landesverband NRW paritaet-nrw.org Frühförderung in NRW fruehfoerderung-nrw.de GSID e.V. - Gesellschaft für sensorische Integration nach Jean Ayres (Ergotherapie) Heilmittelkatalog und Heilmittelrichtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen heilmittelkatalog.de Institut für Kindesentwicklung ike-kindesentwicklung.de INTAKT - Information und Kontakt für Eltern von Kindern mit Behinderung Wegweiser durch das soziale Netz und Beschreibung der relevanten Anlaufstellen, Lösungsvorschläge für häufig vorkommende Probleme, sozialrechtliche Informationen zu den zur Verfügung stehenden Leistungen des Sozialsystems intakt-info.de Deutscher Kinderhospizverein e. V. - Hilfe für unheilbar kranke Kinder mit verkürzter Lebenserwartung und ihre Familien deutscher-kinderhospizverein.de Das Kinderhospiz Allgäu entsteht in Bad Grönenbach (Fertigstellung 2006) Arche Noah, Kurzzeit-Einrichtung und Hospiz für Kinder am Marienhospital Gelsenkirchen st-augustinus.de Kinderhospiz Balthasar, Olpe Kinderhospiz Bärenherz, Wiesbaden Kinderhospizverein Cuxhaven Hilfe für schwerstbehinderte und sterbenskranke Kinder und Jugendliche mit ihren Familien Kinderhospiz Löwenherz in Syke bei Bremen Kinderhospiz Regenbogenland in Düsseldorf Kinderhospiz Sonnenhof bei Berlin Kinderhospiz Sternenbrücke, Hamburg Kinderhospiz Sterntaler entsteht im Raum Mannheim Kinderhospiz-Dienst Erlangen Hospiz Stuttgart Stuttgart Kinderhospiz-Initiative Witten Bei MedizInfo gibt es ein Muster-Pflegetagebuch medizininfo.de Beim VdAK / AEV können die offiziellen Richtlinien zur Pflegebedürftigkeit (PDF 44,67 KB) und Begutachtung (PDF - 342,05 KB) (einschl. Gutachten (PDF - 107,93 KB)) heruntergeladen werden. vdak.de 7.4 Private Seiten Natascha Potuschnik bietet neben Infos zu Hilfsmitteln usw. auch ein offenes Diskussionsforum und Mailinglisten an. besondere-kinder.de Niesls Welt - Denise leidet an einer Muskelkrankheit (Spinale Muskelatrophie) niesl-online.de Homepage von Aenne Malin, ein Kind mit Behinderung aber ohne Diagnose aennemalin.de Linas kleine Welt - Lina hat das 18q- Syndrom linaskleinewelt.de 7.5 Weitere Infos im Internet Hilfsmittelbörse Fönix free.de/thb/deutsch/foenix.htm Zeitungsprojekt OHRENKUSS ...da rein, da raus Das Magazin, gemacht von Menschen mit Down Syndrom ohrenkuss.de Individuelle Beratung für Betroffene und Berufliche HelferInnen heike-brueggemann.de Infos zu Mutter-Kind-Kuren (allgemein) kur.org Seminare und Chat für Geschwister behinderter Kinder geschwisterkinder.de Hannah Lothrop: under-the-rainbow Private Trauer Akademie Fritz Roth trauerakademie.com T.A.B.U.in Essen ist eine Trauer- und Lebensberatungsstelle für Menschen in Krisen- und Abschiedssituationen, die Begleitung und Unterstützung suchen tabu-team.de Tod-und-Trauer.de Informationsdienst für zunächst 52 Städte stellt Adressenmaterial für den Trauerfall zur Verfügung. schwerstbehindert.de wurde initiiert, um Menschen eben nicht in der Form zu begegnen, als ob sie schwerstbehindert seien! schwerstbehindert.de versteht sich als Initiative, die Art und Weise, wie wir über schwerstbehinderte Menschen denken, zu überdenken. Die Suchmaschine für Behinderte enthält Links zu Reha-Technik, Reha-Zentren, ReiseVeranstalter, Krankheiten, Recht und allgemeine Links zur Behinderung. suchmaschine-behinderung.de.vu Kinder-Reha.Net, ein Informations-Portal zum Thema "KinderReha" kinderreha.net Totgeburt.Net für alle Sternenkindereltern (Betroffene, die ein Kind durch Fehl- oder Totgeburt verloren haben oder deren Baby kurz nach der Geburt sterben musste). Kontaktstelle Sternschnuppe, Friederike Rosenfeld bietet betroffenen Eltern, die ein Kind durch Tot- oder Fehlgeburt oder aufgrund med. Indikation verloren haben, Einzelberatung (persönlich, telefonisch oder per mail). sternenschnupperike.de peb - Hilfe für allein erziehende Eltern mit behinderten Kindern (Broschüre zum Herunterladen). vamv-bundesverband.de Familienratgeber.de informiert über Hilfen für behinderte Menschen und ganz konkret über Ihre Ansprechpartner vor Ort. Witikohof: da könnt ja jeder kommen!ein barrierefreies Tagungs- und Freizeithaus in Bischofsreut witikohof.de Ferdinand Kids Ambulance befördert ehrenamtlich schwerstkranke Kinder und ihre Eltern/Geschwister zum Beispiel in einen Freizeitpark, Tierpark oder Zoo, zu einer Ausstellung, auf eine Musikveranstaltung/Konzert etc. und auch in das Kinderhospiz. kids-ambulance.de Netzwerk behindertes Kind - Das Portal für Alle, die behinderte Kinder auf dem Weg durchs Leben begleiten. netzwerk-behindertes-kind.de 8. unvollständige Übersicht vollstationärer Einrichtungen (Nähe zu GE) Behinderten-Zentrum St. Gertrud Kirchstrasse 17-21, 51597 Morsbach Telefon: 02294/6920 In unserer Einrichtung leben geistig und körperlich behinderte Kinder, Jugendliche und Erwachsene in familienähnlichen Gruppen. Evangelische Stiftung Volmarstein Rudolf-Virchow Str. 32 58300 Wetter 02335 683999 Große Einrichtung mit unfangreichen Möglichkeiten z.B.: Wohnbereiche, Schulen, Werkstatt für Behinderte http://ww.esv.de Haus Hall/ Marienburg Bereich Wohnen - Leitung: Stephanie Pohl Tel: 02542-703-301 Tungerloh-Capellen 4 - 48712 Gescher ll In Haus Hall und in der Marienburg leben Menschen mit geistiger Behinderung. Ihr zentraler Lebensraum, ihr Zuhause sind die zehn- bis zwölfköpfigen Wohngruppen. LiacongGmbH Horster Allee 5 40721 Hilden Telefon 02103-571225 http://www.liacon.de Zur Pflege und Betreuung geistig- und mehrfachbehinderter Kinder stehen der LIACON gGmbH zur Zeit 38 Dauerplätze in 4 Wohngruppen zur Verfügung. Das Wohnnest Windthorststr. 7, 48143 Münster Tel.: (02 51) 53 906 - 0 Das Wohnnest ist Teil des Familienhilfesystems „Focus Familie“ der Lebenshilfe Münster. In der Kurzzeit- und Langzeitwohneinrichtung finden Kinder und Jugendliche mit Behinderungen aus Münster und der näheren Umgebung in familiärer Atmosphäre ein zweites Zuhause. Haus der Lebenshilfe Meraner Str. 36, 45701 Herten Tel.: 0 23 66/53 68 Das Dorf Heilpädagogisch begleitetes Wohnen, Vollstationärer Bereich Am Brunnen 11 45481 Mülheim an der Ruhr Telefon: (02 08) 48 43 -166 Einrichtung gehört zur Fliedner Stiftung, welche verschiedenste Einrichtungen betreibt http://ww.fliedner.de