Die Grobfahrlässigkeit im Strassenverkehr
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Die Grobfahrlässigkeit im Strassenverkehr
Die Grobfahrlässigkeit im Strassenverkehr: Voraussetzungen und Wirkungen Nadja Francke Zubair Kleine Masterarbeit Betreuer: Dr. Marc Hürzeler Beginn der Arbeit: 23.08.2010 Abgabe-Datum: 29.04.2011 II Inhaltsverzeichnis I. II. Einleitung............................................................................................................. 1 Allgemeines zur Grobfahrlässigkeit ..................................................................... 2 1. Begriff .............................................................................................................. 2 2. Funktion des Verschuldens.............................................................................. 2 3. Formen des Verschuldens ............................................................................... 3 4. Objektiver und subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff ............................................. 4 4.1. Haftpflichtrecht .......................................................................................... 4 4.2. Strafrecht .................................................................................................. 5 4.3. Sozialversicherungsrecht .......................................................................... 5 5. Urteilsfähigkeit ................................................................................................. 6 6. Grobe und leichte Fahrlässigkeit ..................................................................... 6 6.1. Unterscheidung......................................................................................... 6 6.2. Rechtsfolgen ............................................................................................. 7 III. Strafrecht ......................................................................................................... 8 1. Der strafrechtliche Grobfahrlässigkeitsbegriff .................................................. 8 2. Art. 90 Ziff. 2 SVG ............................................................................................ 8 2.1. Objektiver Tatbestand............................................................................... 8 2.2. Subjektiver Tatbestand ............................................................................. 8 3. Fallgruppen ...................................................................................................... 9 3.1. Geschwindigkeitsüberschreitungen .......................................................... 9 3.1.1. Richtungsgetrenne Autobahnen ........................................................ 9 3.1.2. Ausserortsstrecken .......................................................................... 10 3.1.3. Innerortsstrecken ............................................................................. 10 3.1.4. Bemerkungen .................................................................................. 11 3.2. Ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren............................... 12 3.2.1. Beispiel aus der Rechtsprechung .................................................... 12 3.2.2. Bemerkungen .................................................................................. 13 3.3. Missachtung von Lichtsignalen ............................................................... 14 3.3.1. Bundesgerichtsentscheide............................................................... 14 3.3.2. Bemerkungen .................................................................................. 16 3.3.3. Kantonale Rechtsprechung ............................................................. 16 4. Würdigung der Rechtsprechung im Strafrecht ............................................... 17 5. Rechtsfolgen einer groben Verkehrsregelverletzung ..................................... 17 IV. Haftpflicht- und Versicherungsrecht ............................................................... 18 1. Der haftpflicht- und versicherungsrechtliche Grobfahrlässigkeitsbegriff ........ 18 2. Haftpflichtrecht ............................................................................................... 19 2.1. Allgemein ................................................................................................ 19 2.2. Verschuldenshaftung .............................................................................. 19 2.3. Gefährdungshaftung ............................................................................... 20 2.3.1. Allgemein ......................................................................................... 20 2.3.2. Grobes Selbstverschulden............................................................... 21 2.3.3. Subjektive Umstände ....................................................................... 23 2.3.4. Grobes Drittverschulden .................................................................. 24 2.3.5. Ermässigung der Halterhaftung ....................................................... 25 3. Versicherungsrecht ........................................................................................ 25 3.1. Art. 14 Abs. 2 VVG ................................................................................. 25 3.2. Rechtsfolgen ........................................................................................... 27 3.2.1. Allgemein ......................................................................................... 27 3.2.2. Kürzungsquoten .............................................................................. 27 III 3.2.3. Beispiele aus der Rechtsprechung .................................................. 28 3.3. Direktes Forderungsrecht des Geschädigten ......................................... 29 3.4. Verhältnis Halter, Lenker und Versicherer .............................................. 29 3.5. Versicherungsvertrag.............................................................................. 30 V. Sozialversicherungsrecht .................................................................................. 32 1. Allgemeines ................................................................................................... 32 2. Der sozialversicherungsrechtliche Grobfahrlässigkeitsbegriff ........................ 32 2.1. Objektive Umstände ............................................................................... 32 2.2. Subjektive Umstände .............................................................................. 33 2.3. Abgrenzung zu anderen Rechtsgebieten................................................ 34 3. Art. 37 Abs. 2 UVG ........................................................................................ 35 3.1. Gegenstand der Leistungskürzung ......................................................... 35 3.2. Umfang der Leistungskürzung ................................................................ 36 3.3. Angehörigenprivileg ................................................................................ 37 3.4. Beispiele aus der Rechtsprechung ......................................................... 37 4. Unfälle unter Alkoholeinfluss.......................................................................... 39 4.1. Abgrenzung zu Art. 37 Abs. 3 UVG ........................................................ 39 4.2. Kürzungssätze ........................................................................................ 40 4.3. Mitfahrer eines alkoholisierten Fahrzeuglenkers..................................... 40 5. Würdigung der Rechtsprechung .................................................................... 41 VI. Gesamtwürdigung .......................................................................................... 42 IV Literaturverzeichnis AMMAN CHRISTINA, Haftungsbegründendes Verschulden im Allgemeinen, in: SCHAER ROLAND/DUC JEAN-LOUIS/KELLER ALFRED (Hrsg.), Das Verschulden im Wandel des Privatversicherungs-, Sozialversicherungs- und Haftpflichtrechts, Basel 1992 (zit. AMMAN, S.) BREHM ROLAND, Motorfahrzeughaftpflicht, Bern 2008 (zit. BREHM, S.) BREHM ROLAND, Le contrat d’assurance RC, Basel 1997 (zit. BREHM, Le contrat d’assurance, S.) DÄHLER MANFRED/SCHAFFHAUSER RENÉ, Verkehrsunfall, in: MÜNCH PETER/GEISER THOMAS (Hrsg.), Schaden - Haftung – Versicherung, Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. 5, Basel/Genf/München 1999 (zit. DÄHLER/SCHAFFHAUSER) DÄHLER MANFRED/PETER ERICH/SCHAFFHAUSER RENÉ, Ausreichender Abstand beim Hintereinanderfahren, AJP 1999, S. 947 - 961, (zit. DÄHLER/SCHAFFHAUSER, AJP, S.) 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Dezember 2009 BGE 111 II 89 = Pra 74 (1985) Nr. 155 Urteil (des Bundesgerichts) 4C.286/2003 vom 18.Februar 2004 BGE 92 II 250 BGE 91 II 226 IX BGE 118 V 305 BGE 121 V 40 BGE 97 V 210 BGE 121 V 45 BGE 107 V 241 = Pra 72 (1983) Nr. 23 Kantonale Gerichtsentscheide: Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. Februar 2010 Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. März 2010 Urteil des Obergerichts Luzern vom 2. Juni 1980, unter http://www.gerichte.lu.ch/in-dex/rechtsprechung.htm, zuletzt besucht am 25.04.2011 Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20.03.2009, unter http://www.baselland.ch/006-htm.311397.0.html, zuletzt besucht am 25.04.2011 X Abkürzungsverzeichnis a.A Abs. Allg. AJP Art. Aufl. ATSG Bd. BfS BGE bzw. ders. d.h. Diss. E. Eidg. f. Fn HAVE Hrsg. i.V.m. lit. Nr. OR Pra Rn S. sog. SR SUVA SVG UVG UVV SJZ vgl. VVG VRV VVV ZGB Ziff. zit. ZSR anderer Ansicht Absatz Allgemein “Aktuelle juristische Praxis“ (Zeitschrift) Artikel Auflage Bundesgesetz vom 6. Oktober über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), SR 830.1 Band Bundesamt für Statistik Bundesgerichtsentscheid beziehungsweise derselbe das heisst Dissertation Erwägung Eidgenössisch folgende Fussnote “Haftung und Versicherung“ (Zeitschrift) Herausgeber in Verbindung mit litera Nummer Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220 “Die Praxis“ (Zeitschrift) Randnote Seite sogenannt Systematische Rechtssammlung des Bundesrechts Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), SR 741.01 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, SR 832.20 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung, SR 832.202 Schweizerische Juristen-Zeitung vergleiche Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, SR 221.229.1 Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV), SR 741.11 Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959, 741.31 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210 Ziffer zitiert Zeitschrift für schweizerisches Recht 1 I. Einleitung Im Jahre 2009 wurden 335 Personen bei Strassenverkehrsunfällen getötet und 20'171 Personen verletzt.1 Bei fast jedem einzelnen Verkehrsunfall spielt das Verschulden eine Rolle.2 Den Grad des Verschuldens zu bestimmen, ist dabei eine Ermessenfrage. Insbesondere die Abgrenzung zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung. Die Annahme von Grobfahrlässigkeit kann unter Umständen zu einschneidenden Rechtsfolgen führen. Die meisten Unfälle führen nicht nur zu einem Strafverfahren, sondern betreffen mehrere Rechtsgebiete. Das Zusammenkommen unterschiedlicher Rechtsgebiete ist das typische Merkmal bei Strassenverkehrsunfällen.3 Diese Arbeit will im Bereich des Strassenverkehrs einen Überblick bezüglich der Problematik der Grobfahrlässigkeit geben. Zunächst werden allgemeine Ausführungen zur Grobfahrlässigkeit gemacht, namentlich zum Begriff, zur Funktion, zu den Formen und zur Thematik des objektivierten und subjektivierten Fahrlässigkeitsbegriffs. Danach wird die Grobfahrlässigkeit im Rahmen der bei Strassenverkehrsunfällen tangierten Rechtsgebiete betrachtet, namentlich im Bereich des Strafrechts, des Haftpflicht- und Versicherungsrechts sowie des Sozialversicherungsrechts. Es wird im Einzelnen dargelegt, unter welchen Voraussetzungen Grobfahrlässigkeit angenommen wird und welche Rechtsfolgen daraus entstehen. Nicht Thema dieser Arbeit sind Haftungskollisionen und die Aufteilung der Haftung entsprechend dem Verschuldensanteil bzw. die Schadenersatzbemessung. Die Voraussetzungen und Wirkungen der Grobfahrlässigkeit sollen insbesondere anhand der reichhaltigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu dieser Thematik aufgezeigt werden. Zu diesem Zweck werden einige praxisrelevante Entscheide beispielhaft aufgeführt und besprochen und es wird versucht, Tendenzen der Rechtsprechung zu erkennen und darzulegen. Schliesslich folgt eine Gesamtwürdigung. 1 2 3 Schweizerische Unfallstatistik auf http://www.bfs.admin.ch. MANNSDORFER, S. 159. DÄHLER/SCHAFFHAUSER, S. 495 f.. 2 II. Allgemeines zur Grobfahrlässigkeit 1. Begriff Die Grobfahrlässigkeit als Begriff wird sowohl im Gesetz als auch in der Rechtsprechung nicht einheitlich verwendet. Einmal wird von grober Fahrlässigkeit gesprochen, das andere Mal von grobem Verschulden. Das grobe Verschulden kann neben der groben Fahrlässigkeit jedoch auch die Absicht und den Vorsatz beinhalten und ist daher als Oberbegriff zu sehen.4 Im Strassenverkehrsrecht spielt dieser Unterschied jedoch kaum eine Rolle, da die vorsätzliche Schadenszufügung mit einem Motorfahrzeug äusserst selten vorkommt. Das grobe Verschulden und die Grobfahrlässigkeit können hier demnach als gleichwertig betrachtet werden.5 Es gibt keine übereinstimmende einheitliche Definiton der Grobfahrlässigkeit in den verschiedenen Rechtsgebieten.6 Das Bundesgericht hat jedoch in ständiger Rechtsprechung Definitionsformeln für die Annahme von Grobfahrlässigkeit entwickelt, wobei es bezogen auf das einschlägige Rechtsgebiet auch Abweichungen gibt. Die Formeln werden im Folgenden bei den jeweiligen Rechtsgebieten besprochen. 2. Funktion des Verschuldens Historisch und dogmatisch steht beim Verschulden das haftungsbegründende Element im Vordergrund. Das Verschulden ist im Obligationenrecht Voraussetzung für eine Haftung, dabei ist es unerheblich, ob das Verschulden grob oder leicht ist. In der neueren Spezialgesetzgebung wird das Verschulden immer häufiger in haftungsbegrenzender Funktion verwendet, wobei es insbesondere um grobes Selbstverschulden geht.7 Die Entwicklung des Verschuldens hin zur haftungsbegrenzenden Funktion hat mit der Rechtsentwicklung der letzten gut 100 Jahre zu tun. Es wurden immer mehr Gebiete aus der Verschuldenshaftung gelöst und durch Kausalhaftungstatbestände ersetzt. Zudem hat das Sozialversicherungsrecht das Haftpflichtrecht in Teilbereichen überlagert.8 Bei strengen Kausalhaftungen, wie der Motorfahrzeughalterhaftpflicht, ist das Verschulden nicht mehr Haf4 5 6 7 8 Weiterführend SCHMID, S. 5. BREHM, S. 163. SCHMID, S. 6, wonach nicht einmal geklärt sei, ob man innerhalb des Privatrechts von einem einheitlichen Verschuldensbegriffs sprechen darf. SCHMID, S. 33. SCHMID, S. 33. 3 tungsvoraussetzung, sondern wird vielmehr mittels gesetzlicher Fiktion als vorhanden betrachtet. Damit kann das Verschulden nur noch in haftungsbegrenzender Form vorkommen. Diese Funktion erreicht das Verschulden jedoch nur, wenn es grobes Verschulden ist, d.h. mindestens Grobfahrlässigkeit vorliegt.9 Im Sozialversicherungsrecht ist die Definition des Leistungsfalls vom Verschulden unabhängig. Das Verschulden kommt nur als leistungsbegrenzendes Selbstverschulden des Geschädigten in Frage, wobei auch hier mindestens Grobfahrlässigkeit vorliegen muss. Der Trend geht sogar dahin, nur noch Vorsatz und Absicht für eine Leistungsbegrenzung genügen zu lassen.10 Der Funktionswandel des Verschuldens erklärt sich mit dem Übergang des historisch gewachsenen verschuldensbegründenden Schadenersatzrecht zu einem koordinierten System von Schadenausgleichssystemen. Das Verschulden als Kriterium entscheidet nicht mehr darüber, ob Schäden ersetzt werden, sondern dient vielmehr zur Gewichtung, wer in welchem Umfang für die im Gesetz vorgesehene Entschädigung aufzukommen hat.11 3. Formen des Verschuldens Das Schädigerverschulden wird in erster Linie haftungsbegründend eingesetzt. Das Verschulden des Geschädigten bzw. Selbstverschulden wirkt notwendigerweise haftungsbegrenzend, was in Form von Haftungsausschluss, Schadenersatzreduktion oder Leistungskürzung erfolgen kann. In diesem Zusammenhang zeigt sich, dass der Massstab beim haftungsbegründenden Verschulden in der Regel tiefer angesetzt wird als beim haftungsbegrenzenden Verschulden.12 Zum Beispiel ist gemäss Art. 41 OR jede, auch die leichte Fahrlässigkeit, automatisch haftungsbegründend.13 Beim haftungsbegrenzenden Verschulden gemäss Art. 59 Art.1 SVG wird hingegen grobes Selbst- oder Drittverschulden vorausgesetzt. Das Drittverschulden findet sich praktisch nur bei den Kausalhaftungen als haftungsbegrenzendes Verschulden. Gemäss SCHMID handelt es sich um einen gesetzgeberischen Fehlentscheid, wenn das Drittverschulden Haftungsausschlussoder Reduktionsgrund ist. Wenn ein Verschulden eines Dritten vorliegt, so soll dieser selbständig neben dem eigentlichen Haftpflichtigen haften. Es handelt sich dann um ein Problem der Haftung mehrerer Personen nach Art. 50 bzw. Art. 51 9 10 11 12 13 SCHMID, S. 33. SCHMID, S. 33. SCHMID, S. 33; SCHWENZER N 49.05. SCHMID, S. 34. PELLONI, S. 266. 4 OR. Es sind höchstens Extremfälle, wo das Verschulden eines Dritten derart stark ist, dass es die Kausalität der Erstursache wirklich unterbricht.14 Um einen optimalen Schutz des Geschädigten zu erreichen, wäre der Verzicht auf diesen Befreiungsgrund vertretbar gewesen. Allerdings sind die Sozialversicherungen in der Schweiz so stark ausgebaut worden, dass - zumindest bezüglich der Personenschäden - diese Frage an Bedeutung verloren hat.15 Der Gradmesser des Verschuldens ist grundsätzlich immer gleich, ob es um das Verschulden des Schädigers, des Geschädigten oder des Dritten geht.16 4. Objektiver und subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff Unter Fahrlässigkeit versteht man den Mangel an der unter den gegebenen Umständen erforderlichen Sorgfalt. Beim objektiven Fahrlässigkeitsbegriff wird der Mangel an Sorgfalt durch den Vergleich des tatsächlichen Verhaltens des Schädigers mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Situation des Schädigers festgestellt. Jede negative Abweichung von diesem geforderten Durchschnittsverhalten gilt als sorgfaltswidrig und damit als fahrlässig.17 Inwieweit die Fahrlässigkeit objektiv oder subjektiv zu verstehen ist, wird in der Lehre sehr unterschiedlich vertreten.18 Grundsätzlich gilt im Haftpflicht und Sozialversicherungsrecht ein tendenziell objektiver und im Strafrecht ein subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff, wobei es in die eine oder andere Richtung Abweichungen geben kann. 4.1. Haftpflichtrecht Im Haftpflichtrecht gibt es klare Verfechter eines objektivierten Fahrlässigkeitsbegriffs; dies vor allem aus Gründen der Praktikabilität.19 Gemäss HONSELL könne das Zivilrecht nicht auf einen objektivierten Fahrlässigkeitsbegriff verzichten, weil es nicht darum gehe, durch die Würdigung der subjektiven Vorwerfbarkeit dem Täter möglichst gerecht zu werden, sondern primär um den Ausgleich entgegenstehender Interessen des Schädigers und des Geschädigten.20 TERCIER sieht die Ursa- 14 15 16 17 18 19 20 SCHMID, S. 34. BREHM, S. 167. DÄHLER/SCHAFFHAUSER, S. 506. REY, S. 194; OFTINGER/STARK I, § 5 Rn 83; SCHWENZER, N 22.15. Zusammenfassend SCHMID, S. 7 ff.. AMMAN, S. 234; KELLER I, S. 120; OFTINGER/STARK I, § 5 Rn 66 ff.; REY, S. 196 f.; RUMO-JUNGO, Haftpflicht und Sozialversicherung, Rn 625, 658 und 701 ff.; SCHWENZER, N 22.20. HONSELL, S. 49; so auch REY, S. 195. 5 che der Objektivierungstendenz auch bei den Gerichten, weil diese angesichts der Schwierigkeiten mit den subjektiven Aspekten der Fahrlässigkeit vorwiegend auf den objektiven Fahrlässigkeitsbegriff zurückgreifen. Es sei praktikabler und einfacher für die Gerichte, das Verhalten des Schädigers mit einer Durchschnittsperson zu vergleichen, statt auf dessen persönliche Umstände Rücksicht zu nehmen. Damit entferne man sich von alten Grundprinzipen der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit, die klar auf moralischen, dem Strafrecht nahestehenden Grundentscheidungen basiert haben. Dies wirke sich eindeutig vorteilhaft für den Geschädigten aus.21 Gemäss SCHAFFHAUSER /ZELLWEGER geht die Rechtsprechung im Ergebnis einen Mittelweg. Wenn der Grad des Verschuldens nahe an der Grenze zur Grobfahrlässigkeit steht, so berücksichtige sie, ob der Verkehrsteilnehmer versucht hat, sich richtig zu verhalten oder ob er blindlings in die verhängnisvolle Situation geriet. Wer dem anderen beispielsweise rücksichtslos den Vortritt verwehrt, wird anders behandelt als einer, der die Situation falsch eingeschätzt, aber trotzdem versucht hat, die Verkehrsvorschriften einzuhalten. Damit sei eine individualisierte Rechtsprechung immerhin für an der Schwelle zur Grobfahrlässigkeit stehendes Verhalten sichergestellt.22 4.2. Strafrecht Im Strafrecht gilt unbestritten ein subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff. Bestraft werden soll nicht der negative Erfolg eines Verhaltens, sondern das subjektiv vorwerfbare falsche Verhalten an sich. Dies ist Ausdruck des im modernen Strafrecht geltenden Verschuldensprinzips im Gegensatz zum alten Erfolgsstrafrecht, welches im Grundgedanken noch dem Haftpflichtrecht folgte.23 4.3. Sozialversicherungsrecht Der Grad des Verschuldens beurteilt sich grundsätzlich nach einem weitgehend objektivierten Massstab, was aber eine Berücksichtigung aller sowohl objektiven als auch subjektiven Umstände des konkreten Einzelfalls nicht ausschliesst. Die Grobfahrlässigkeit kann nur im Rahmen konkreter Lebensumstände erhoben werden.24 21 22 23 24 TERCIER, S. 5 und 9. SCHAFFHAUSER /ZELLWEGER § 12 Rn 1032. SCHMID, S. 8; STRATENWERTH § 11 N 1 ff.. RUMO-JUNGO, UVG, S. 202. 6 5. Urteilsfähigkeit Eine subjektiv erforderliche Komponente für die Annahme von Grobfahrlässigkeit stellt - unabhängig von einem subjektivierten oder objektivierten Fahrlässigkeitsbegriff - die Urteilsfähigkeit im Sinne von Art. 16 ZBG dar.25 Nach herrschender Lehre ist im Privatrecht die Urteilsfähigkeit entweder gegeben oder nicht. Nach einem Teil der Lehre soll es im Privatrecht - analog der verminderten Zurechnungsfähigkeit im Strafrecht - möglich sein, eine graduell abgestufte Urteilsfähigkeit anzunehmen.26 Die Urteilsfähigkeit bei Strassenverkehrsunfällen ist insbesondere bei beteiligten Kindern ein Thema. 27 Eine sachgerechte Lösung lässt sich hier dadurch errei- chen, dass bei beschränkter Urteilsfähigkeit das fehlbare Verhalten in einem milderen Licht erscheint und deshalb von einem geringeren Verschuldensgrad ausgegangen wird.28 Selbstverschuldete vorübergehende Urteilsunfähigkeit ist hingegen dem urteilsunfähigen Schädiger oder auch Geschädigten anzulasten. Wenn jemand Drogen oder Alkohol konsumiert hat und in diesem Zustand als Verkehrsteilnehmer Verkehrsregeln verletzt, was einen Unfall zur Folge hat, handelt schuldhaft.29 6. Grobe und leichte Fahrlässigkeit 6.1. Unterscheidung Bei der Abgrenzung zwischen grob und leicht spielt es keine Rolle, ob man von Fahrlässigkeit oder Verschulden spricht, da die Grenzlinie am selben Ort liegt. Das leichte Verschulden kann mit leichter Fahrlässigkeit gleichgesetzt werden und das grobe Verschulden beinhaltet zusätzlich zur groben Fahrlässigkeit noch den Vorsatz und die Absicht, welche jedoch klar über der Grenzlinie von grob und leicht liegen.30 25 26 27 28 29 30 AMMAN, S. 277; GIGER, Art. 59 SVG N 5, OFTINGER/STARK I, § 5 Rn 114 ff. plädieren dafür, die Voraussetzungen der Urteilsfähigkeit in den Verschuldensbegriff zu integrieren, ohne von Urteilsfähigkeit zu sprechen. KELLER I, S. 118; PELLONI, S. 269; RUMO-JUNGO, Haftpflicht und Sozialversicherung, Rn 648 SCHAFFHAUSER /ZELLWEGER, § 12 Rn 1056. SCHAFFHAUSER /ZELLWEGER, § 12 Rn 1056; FUHRER, Art. 14 VGG N 14. KELLER I, S. 100; im BGE 111 II 89 wurde das Verschulden eines 9-jährigen Knaben aufgrund seines Alters als subjektive Komponente milder beurteilt; dies jedoch bei Vorliegen voller Urteilsfähigkeit, siehe unten, S. 23. SCHAFFHAUSER /ZELLWEGER, § 12 Rn 1035; vgl. actio libera in causa, Art. 12 StGB. SCHMID, S. 10. 7 Gemäss Rechtsprechung und überwiegender Lehre soll es neben der Zweiteilung in leichte und grobe Fahrlässigkeit noch eine Zwischenstufe in Form der mittleren Fahrlässigkeit geben.31 Jedoch wird überwiegend an der Zweiteilung der Fahrlässigkeit festgehalten, da der Gesetzeswortlaut an vielen Stellen die Zweiteilung nahelegt. Im Gesetz findet sich der Begriff der groben Fahrlässigkeit, was gleichzeitig die Form der leichten Fahrlässigkeit als Gegensatz impliziert. Den Begriff der mittleren Fahrlässigkeit findet sich hingegen nirgends.32 In der Lehre wird versucht, die Unterscheidung zwischen grob und leicht mittels Hilfsformeln plausibel zu machen. Leichte Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn das Verhalten nicht ganz, aber doch einigermassen verständlich ist. Bei grober Fahrlässigkeit spricht man von schlechthin unverständlichem Verhalten oder Verhalten, das nicht passieren darf.33 Die Abgrenzung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit ist in den im Strassenverkehrsrecht tangierten Rechtsgebieten von grosser Bedeutung. Es gibt dazu eine reichhaltige Rechtsprechung, die im Folgenden bei den einzelnen Rechtsgebieten näher betrachtet werden soll. 6.2. Rechtsfolgen Bei der Grenzziehung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit gibt es zwei unterschiedliche Möglichkeiten, wie das Kriterium der Grobfahrlässigkeit eingesetzt wird. Einerseits stellt die Grenzlinie lediglich die Eröffnung eines offenen Bewertungsmassstabes dar, in welchem verschiedene Abstufungen der Intensität der Fahrlässigkeit bishin zum Vorsatz möglich sind. Die Rechtsfolge bestimmt sich nach der Intensität des Verschuldens.34 Problematischer ist es andererseits in jenem Fall, bei dem die Überschreitung der Grenze von der leichten zur groben Fahrlässigkeit einschneidende Folgen hat und die Rechtsfolgen sich nach dem Alles-oder-Nichts-Prinzip richten. Typisches Beispiel ist die Haftungsbefreiung bei grobfahrlässigem Selbst- oder Drittverschulden bei der Motorfahrzeughalterhaftpflicht gemäss Art. 59 Abs. 1 SVG.35 31 32 33 34 35 BGE 100 II 332 E. 3 S. 337; ablehnend MANNSDORFER, S. 168; so auch OFTINGER/STARK I, § 5 Rn 105; SCHWENZER, N 22.22. SCHMID, S. 11. KELLER I, S. 127; SCHMID, S. 12. SCHMID, S. 35. SCHMID, S. 35. 8 III. Strafrecht 1. Der strafrechtliche Grobfahrlässigkeitsbegriff Im Strafrecht geht es vorwiegend um die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit. Wo das Gesetz fahrlässiges Verhalten mit Strafe bedroht, genügt jeder Sorgfaltsmangel für eine Bestrafung.36 Die Unterscheidung zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit ist demnach von untergeordneter Bedeutung.37 Demgegenüber steht bei Art. 90 Ziff. 2 Strassenverkehrsgesetz (SVG) genau die Frage im Zentrum, ob ein grobes oder leichtes Verschulden bzw. ob eine grobe oder einfache Verkehrsregelverletzung vorliegt. Zu dieser Unterscheidung gibt es eine reichhaltige Rechtsprechung, die im Folgenden näher betrachtet werden soll. 2. Art. 90 Ziff. 2 SVG 2.1. Objektiver Tatbestand Die grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben.38 Es gilt festzuhalten, dass nicht jede objektiv schwere Verkehrsregelverletzung unter Art. 90 Ziff. 2 SVG fällt, sofern nicht auch gleichzeitig die subjektiven Voraussetzungen erfüllt sind. Umgekehrt fällt auch nicht jedes rücksichtslose Verhalten darunter, wenn nur eine relativ unwichtige Verkehrsregel verletzt ist.39 2.2. Subjektiver Tatbestand Subjektiv erfordert der Tatbestand nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit.40 Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber 36 37 38 39 40 STRATENWERTH, § 16 N 37. SCHMID, S. 9. BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136, dazu weiterführend MAURER, SVG Kommentar, Art. 90 N 21. MAURER, SVG Kommentar, Art. 90 N 11. BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136, MAURER, SVG Kommentar, Art. 90 N 23. 9 auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat.41 In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen momentanen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen.42 3. Fallgruppen Folgend werden nun einige praxisrelevante Fallgruppen zur Rechtsprechung zu Art. 90 Ziff. 2 SVG besprochen. 3.1. Geschwindigkeitsüberschreitungen Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Art. 4a VRV regelt die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten. Bei den Vorschriften über die Geschwindigkeit handelt es sich um grundlegende Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Gewährleistung der Sicherheit des Strassenverkehrs.43 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist angesichts der unterschiedlichen Gefahrenlage danach zu unterscheiden, ob die Geschwindigkeitsvorschriften auf der Autobahn, auf Ausserortsoder Innerortsstrecken missachtet wurden.44 3.1.1. Richtungsgetrennte Autobahnen Gemäss Bundesgericht ist objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG ungeachet der konkreten Umstände gegeben, wenn der Lenker die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 35 km/h überschritten hat.45 Im BGE 118 IV 188 überschritt der Fahrzeuglenker die Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 37 km/h. Das Bundesgericht führt dazu aus, dass bei einer solch deutlichen Überschreitung der Grenze von 30km/h die Voraussetzungen von Art. 90 Ziff. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt seien.46 41 42 43 44 45 46 BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136, MAURER, SVG Kommentar, Art. 90 N 23. BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136, MAURER, SVG Kommentar, Art. 90 N 23. BGE 121 IV 230 E. 2c S. 233; OFTINGER/STARK II/2, § 25 Rn 500 ff.. BGE 121 IV 230 E. 2c S. 233. BGE 123 II 106 E. 2c S. 113; so auch BGE 124 II 259 E. 2bb S.262. BGE 118 IV 188 E. 2b S. 190. 10 3.1.2. Ausserortsstrecken Auf einer nicht richtungsgetrennten Autostrasse wird die grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG ab einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h ungeachtet der konkreten Umstände bejaht.47 Im BGE 121 IV 230 geht es um einen Fahrzeuglenker, der die allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 43 km/h überschritt. Die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer zu Recht Rücksichtslosigkeit vorgeworfen. Wer die Höchstgeschwindigkeit ausserorts derart massiv überschreitet, tue dies in der Regel vorsätzlich, mindestens aber grobfahrlässig.48 Die Gefahrenlage stelle sich ausserorts teilweise anders dar, als innerorts. Die Zahl der vom Lenker zu verarbeitenden Reize sei ausserorts geringer. Doch auch ausserorts seien schwache Verkehrsteilnehmer wie Velofahrer und Fussgänger vorhanden. Zudem bestehe auch hier die Gefahr von Seitenkollisionen.49 3.1.3. Innerortsstrecken Im BGE 123 II 37 geht es um einen Fahrzeuglenker, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 26 km/h überschritt. Das Bundesgericht führt dazu aus, dass es nicht belanglos sei, ob die Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn oder innerorts überschritten wurde. Die Gefahrenlage innerorts unterscheide sich wesentlich von der Autobahn. Die Zahl der vom Lenker zu verarbeitenden Reize sei innerorts grösser als ausserorts und auf der Autobahn, was eine gesteigerte Aufmerksamkeit erfordere. Zudem seien innerorts viele schwache Verkehrsteilnehmer vorhanden wie Fussgänger - insbesondere Kinder und ältere Menschen - und Velofahrer, die einem besonderen Risiko ausgesetzt seien. Darüber hinaus bestehe eine erhöhte Gefahr von Seitenkollisionen. Kollisionen mit Fussgängern können bei der trotz Vollbremsung noch bestehenden Aufprallgeschwindigkeit eines mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Autos zu schwersten und tödlichen Verletzungen bei Fussgängern führen. In Anbetracht dieser Gefahrenlage sei innerorts ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu bejahen.50 Wird die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um weniger als 25 km/h überschritten, so seien die konkreten Umstände zu prüfen. Eine grobe Verkehrs47 48 49 50 BGE 132 II 234 E. 3 S. 237; BGE 123 II 106 E. 2c S. 113; so auch BGE 124 II 259 E. 2bb S.262. So auch Urteil (des Bundesgerichts) 6B_193/2008. BGE 121 IV 230 E. 2c S. 234 mit Berechnungsbeispielen der Aufprallgeschwindigkeit. BGE 123 II 37 E. 1d S. 41 mit Berechnungsbeispielen der Aufprallgeschwindigkeit. 11 regelverletzung könne auch dort gegeben sein, wo der Lenker sich an die Höchstgeschwindigkeit hält, beispielsweise wenn er mit 50 km/h nahe an einer Gruppe spielender Kinder vorbeifährt.51 Ein Fahrzeuglenker der die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 25 km/h oder mehr überschreitet, tue dies in der Regel grobfahrlässig. Der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung sei hier deshalb regelmässig zu bejahen. Eine Ausnahme komme da in Betracht, wo der Lenker aus nachvollziehbaren Gründen gemeint habe, er befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich.52 3.1.4. Bemerkungen Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass je nach Art der Strassse, namentlich Autobahn, Ausserorts- bzw. Innerortsstrecke, bei einem bestimmten Ausmass der Geschwindigkeitsüberschreitung stets, d.h. ungeachtet der konkreten Umstände, objektiv eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG gegeben ist. Das Bundesgericht hat folgende Grenzwerte festgelegt:53 Richtungsgetrennte Autobahnen: ab 35 km/h, Ausserortsstrecken: ab 30 km/h und Innerortsstrecken: ab 25 km/h. In diesen Konstellationen ist regelmässig auch der subjektive Tatbestand, namentlich mindestens grobe Fahrlässigkeit zu bejahen.54 Werden hingegen die genannten Grenzwerte nicht überschritten, so entscheiden die konkreten Umstände über die Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 SVG. Dazu gehören die Strassen, Verkehrsund Sichtverhältnisse. Die schematische Rechtsprechung bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, wonach eine grobe Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten Umstände gegeben sein soll, ist insbesondere im Hinblick auf das im Strafrecht geltende Verschuldensprinzip nicht unbedenklich.55 Die Schematisierung hat jedoch auch gewichtige Vorzüge: Die Rechtsprechung ist kantonal für Polizei und Gerichte einfach anzuwenden, was das Prinzip der Rechtssicherheit und - durch die einheitliche Umsetzung in den Kantonen - das Prinzip der Rechtsgleichheit gewährleistet. Ohne eine gewisse Schematisierung wären Geschwindigkeitsüberschreitungen als 51 52 53 54 55 BGE 123 II 37 E. 1e S. 41. BGE 123 II 37 E. 1f S. 41; anders noch BGE 122 II 228 E. 3c S. 231, wo bei Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 31 km/h der subjektive Tatbestand aufgrund der konkreten örtlichen Umstände beurteilt wurde. BGE 123 II 106 E. 2c S. 113; so auch BGE 124 II 259 E. 2bb S.262; BREHM, Le contrat d’ assurance, S.154; LEISER, S. 116. BGE 123 II 37 E. 1f S. 41. MANNSDORFER, S. 176; W EISSENBERGER, Rn 130. 12 Massenphänomen kaum zu bewältigen. Die konkreten Umstände des Einzelfalls finden immerhin bei der Strafzumessung Beachtung, da eine rein schematische Beurteilung auf Grund der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung bei der Bewertung des Verschuldens unzulässig wäre.56 3.2. Ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen, Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Zu nahes Aufschliessen ist insbesondere deshalb verwerflich, weil im Falle einer Auffahrkollison die Insassen des vorderen Fahrzeugs einem wesentlich grösseren Verletzungsrisiko ausgesetzt sind als die des von hinten drängenden Fahrzeugs.57 3.2.1. Beispiel aus der Rechtsprechung Im BGE 131 IV 133 geht es um einen Fahrzeuglenker, der auf dem Überholstreifen einer richtungsgetrennten Autostrasse mit mehr als 100 km/h fuhr. Er folgte einem anderen Personenwagen über eine Strecke von 800 Metern in einem Abstand von rund 10 Metern. Damit wollte er den vorderen Fahrzeuglenker zur Beschleunigung der Fahrt oder zum Wechsel des Fahrstreifens drängen. Das Bundesgericht führt in seinen Erwägungen Folgendes aus: Die Rechtsprechung habe keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG anzunehmen sei.58 Es verweist für den einzuhaltenden Abstand beim Hintereinanderfahren auf die Faustregel “halber Tacho“ und die “Zwei-Sekunden-Regel“, welche in Frankreich gesetzlich verankert sei. Die Praxis in Deutschland nehme an, wer – ausser im dichten Strassenverkehr – bei höheren Geschwindigkeiten und nicht nur ganz vorübergehend, sondern über eine Strecke von mindestens 300 Metern, einen geringeren Abstand als 0,8 Sekunden zum Vorderfahrzeug einhält, dessen Fahrer in der Regel gefährdet. In der schweizerischen Lehre werde vorgeschlagen, einen Abstand von 0,6 Sekunden oder weniger als grobe Verkehrsregelverletzung zu werten. Soweit überhaupt kan56 57 58 W EISSENBERGER, Rn 130, welcher zudem bemerkt, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h innerorts den Besonderheiten derart tiefer Geschwindigkeitsgrenzen nicht gerecht werde. Eine grobe Verkehrsregelverletzung solle bereits bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h angenommen werden.; BGE 124 II 97 E. 2C. BREHM, S. 177. BGE 131 IV 133 E. 3.1 S. 135. 13 tonale Praxis dazu bestehe, sei sie uneinheitlich. Das Bundesgericht habe bisher noch keine Grenze festgelegt.59 Im vorliegenden Fall ergebe sich ein zeitlicher Abstand von 0,33 Sekunden oder 1/11 Tacho. Ein derart geringer Abstand bei den gegebenen Geschwindigkeiten und über die lange Strecke erfülle selbst bei den vorliegend günstigen Strassenverhältnissen den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung.60 Aufgrund der vorsätzlichen Fahrweise stand der subjektive Tatbestand hier gar nicht zur Diskussion.61 3.2.2. Bemerkungen Welche Sicherheitsabstände beim Hintereinanderfahren einzuhalten sind, ist von den gesamten Umständen des jeweiligen Falles abhängig, namentlich von der Fahrgeschwindigkeit, der Länge der gefahrenen Strecke, der Fahrzeugart, des Bremsverzögerungsfaktors sowie der Reaktionsfähgikeit.62 Ein bestimmter allgemeingültiger Mindestabstand lässt sich deshalb nicht festlegen. Kriterien wie die “Zwei-Sekunden-Regel“ oder die “halber Tacho-Regel“ sind blosse Hilfsregeln, welche nur massgebend sind, sofern keine grösseren Abstände auf Grund der konkreten Umstände einzuhalten sind.63 Demnach kann sich ein Fahrzeuglenker auch dann strafbar machen, wenn er die genannten Regeln eingehalten hat. Umgekehrt bedeutet eine Missachtung jedoch nicht, dass der Fahrzeuglenker bereits eine Verkehrsregelverletzung begangen hat. Angesichts der heutigen Verkehrsdichte ist es ohnehin nicht möglich, zu jeder Zeit ausreichende Sicherheitsabstände einzuhalten. Im Entscheid 131 IV 133 lag eine grobe Verkehrsregelverletzung angesichts des äusserst geringen Abstandes bei hoher Geschwindigkeit und über eine lange Strecke klar vor. Wo aber ziffernmässig die Grenze zur groben Verkehrsregelverletzung festzumachen ist, lässt das Bundesgericht offen.64 W EISSENBERGER hält es für richtig, die Grenze verhältnismässig tief bei 0,5 oder 0,6 Sekun- den anzusetzen, da sie auch bei besonders günstigen Umständen haltbar sein solle. Dies schliesse nicht aus, eine grobe Verkehrsregelverletzung aufgrund be- 59 60 61 62 63 64 BGE 131 IV 133 E. 3.1 S. 135 und E. 3.2.2 S. 137; a.A. ROTH, SJZ, S. 198, der durch BGE 126 II 358 schlussfolgert, dass erst bei einem Abstand von 0,3 Sekunden oder weniger eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG anzunehmen sei. BGE 131 IV 133 E. 3.2.3 S. 137. Vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2.4 S. 138. W EISSENBERGER, Rn 404. W EISSENBERGER, Rn 404. W EISSENBERGER, Rn 404. 14 sonders ungünstiger Umstände im Einzelfall auch bei grösseren Abständen anzunehmen.65 3.3. Missachtung von Lichtsignalen Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie Weisungen der Polizei zu befolgen. Das Beachten von Lichtsignalen gehört zu den elementarsten Pflichten, die ein Fahrzeuglenker zu befolgen hat. Ein Gelblicht, das bei einer Anhaltemöglichkeit vor der Ampel unbedingt “Halt“ gebietet, zählt ferner zu den auffälligsten, die Sicherheit im Strassenverkehr gewährleistenden Verkehrszeichen überhaupt.66 3.3.1. Bundesgerichtsentscheide Im BGE 123 IV 88 geht es um eine Radfahrerin, die bei nassen Witterungsverhältnissen auf eine unübersichtliche Dorfkreuzung zufuhr, diese trotz Anhaltemöglichkeit mit geringer Geschwindigkeit bei Gelb überquerte und dabei mit einer korrekt fahrenden Automobilistin zusammenstiess. Im Entscheid geht es u.a. um die Frage, ob die Radfahrerin grobfahrlässig gehandelt hat. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann grobe Fahrlässigkeit auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedürfe die Annahme grober Fahrlässigkeit jedoch einer sorgfältigen Prüfung.67 In der Gelbphase sei nur derjenige berechtigt weiterzufahren, der nicht mehr oder einzig mit einer brüsken Bremsung noch vor der Kreuzung anhalten kann. Wer trotz ausreichender Möglichkeit, während der Gelbphase anzuhalten, mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfahre, handle rücksichtslos und grobfahrlässig im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG. Dies selbst dann, wenn er hoffe, noch vor dem Umschalten auf Rot an der Ampel vorbeizukommen. Er müsse sich bewusst sein, dass er sich noch während der Rotphase auf der Kreuzung befinden wird, was stets mit einem erheblichen Risiko für das Leben und die Gesundheit seiner Mitmenschen verbunden sei.68 Im konkreten Fall befand sich die Radfahrerin ungefähr 5 Meter vor dem Lichtsignal als die Ampel von Grün auf Gelb schaltete, wobei sie problemlos vor dem Hal65 66 67 68 W EISSENBERGER , Rn 404, a.A. DÄHLER/SCHAFFHAUSER, AJP, S. 189, welche die Grenze zur groben Fahrlässigkeit gemäss kantonaler Rechtsprechung erst bei 0,3 Sekunden ziehen. SCHAFFHAUSER II, S. 171. BGE 123 IV 88 E. 4a S. 93. BGE 123 IV 88 E. 4a S. 93. 15 tebalken hätte anhalten können. Sie fuhr jedoch mit erhöhter Geschwindigkeit weiter in der irrtümlichen Annahme, die Kreuzung ohne Weiteres passieren zu können und zog die Möglichkeit der Schaffung einer Gefahr nicht in Erwägung.69 Das Bundesgericht hält dazu fest, dass allein der Umstand, dass die Radfahrerin die Situation falsch einschätzte, für sich allein nicht ausreiche, um in ihrem Fehlverhalten lediglich eine leichte Fahrlässigkeit zu erblicken, sofern die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit gegeben seien. Eine Vielzahl von Fällen unbewusster Fahrlässigkeit, namentlich bei Verkehrsregelverstössen, beruhe gerade darauf, dass der Handelnde während einer gewissen Zeitspanne unaufmerksam sei bzw. seine Situation und seine Fähigkeiten falsch einschätze. Dass der fehlbare Verkehrsteilnehmer die erhöhte Gefahr oder die aufgrund der Umstände gebotene Verhaltensalternative nicht bedacht habe, sei typisch für die unbewusste Fahrlässigkeit und schliesse den Schuldvorwurf rücksichtslosen Verhaltens nicht von vornherein aus. Vielmehr müssten weitere, in der Person der handelnden Person liegende Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen liessen.70 Bei der betreffenden Radfahrerin seien solche Umstände nicht ersichtlich. Ein durchschnittlich sorgfältiger Radfahrer habe mit einem Mindestmass an Konzentration an die Kreuzung heranzufahren, um Verkehrssignale wahrnehmen und gegebenefalls rechtzeitig und angemessen auf eine Umschaltung der Ampel reagieren zu können. Wer jedoch wie hier trotz ausreichender Möglichkeit, während der Gelbphase anzuhalten, noch die Fahrt beschleunigt, um die Durchfahrt zu erzwingen, handle verantwortungslos.71 In einem weiteren Entscheid72 geht es um einen Fahrzeuglenker, der vor einer unübersichtlichen Kreuzung am Rotlicht kurz hielt und während der Rotphase wieder losfuhr, weil er auf das Lichtsignal für die andere Fahrspur geachtet hatte. Das Bundesgericht führt zum subjektiven Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG aus, dass wenn jemand unbewusst fahrlässig gehandelt habe, die Fahrlässigkeit nur zu berücksichtigen sei, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruhe und daher besonders vorwerfbar 69 70 71 72 BGE 123 IV 88 E. 4b S. 94. BGE 123 IV 88 E. 4b S. 94. BGE 123 IV 88 E. 4c S. 94 f.; a.A. RUMO-JUNGO, Haftpflicht und Sozialversicherung, Rn 671, wonach die Radfahrerin nicht rücksichtslos gehandelt habe, sondern höchstens im mittleren Masse fahrlässig. Urteil (des Bundesgerichts, Kassationshof) 6S.466/2002 vom 14. März 2002. 16 sei. Mit dem Begriff der Rücksichtslosigkeit werde eine besondere Gleichgültigkeit gegenüber fremden Rechtsgütern umschrieben, das nicht nur in einem bewussten “Sich-Hinwegsetzen“, sondern auch in einem momentanen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen liegen könne. Es sei auf Grund der gesamten Umstände zu ermitteln, ob das Übersehen eines Signals auf Rücksichtslosigkeit beruhe oder nicht. Je schwerer dabei die Verkehrsregelverletzung objektiv wiege, desto eher wird Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen.73 Der betreffende Fahrzeuglenker sei unaufmerksam gewesen in einer Situation, die besondere Aufmerksamkeit verlange. Er habe somit grobfahrlässig gehandelt. 3.3.2. Bemerkungen WEISSENBERGER kritisiert in diesem Zusammenhang die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Bei momentanem Versagen wie im zuletzt erwähnten Fall könne gerade nicht von der gemäss Bundesgericht für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 90 Ziff. 2 SVG erforderlichen Rücksichtslosigkeit die Rede sein.74 Überzeugender wäre, die unbewusste grobe Fahrlässigkeit schon bei einem erhöhten Grad an Leichtsinn, Leichtfertigkeit oder Achtlosigkeit anzunehmen. Es sei mit anderen Worten sowohl objektiv als auch subjektiv mindestens grobe Nachlässigkeit zu fordern. Dabei solle es für die grobe Fahrlässigkeit subjektiv genügen, dass der Täter die objektive Notwendigkeit der gesteigerten Aufmerksamkeit aus besonderer Nachlässigkeit verkannt und sein Verhalten in vorwerfbarer Weise nicht entsprechend angepasst habe. Auch eine unerklärliche Gedankenlosigkeit oder Unaufmerksamkeit könne nach dieser Definition unter Umständen zur Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung führen.75 3.3.3. Kantonale Rechtsprechung In einem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. Februar 2010 geht es um einen Fahrzeuglenker, der mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h ein Rotlicht überfuhr, obwohl die Ampel bereits seit über 10 Sekunden auf Rot stand. Der Lenker hätte das Fahrzeug problemlos vor dem Rotlicht zum Stillstand bringen können. Zum Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG führt das Strafgericht Folgendes aus: Gemäss Bundesgericht erfülle das Missachten des Rotlichts in der Regel Art. 90 73 74 75 Vgl. auch Urteil (des Bundesgerichts) 6B_193/2008 vom 7. August 2008 E. 2.1. W EISSENBERGER, Rn 216. W EISSENBERGER, Rn 216. 17 Ziff. 2 SVG. Dieser sei nur ausnahmsweise aus subjektiven Gründen zu verneinen. Je mehr Zeit dem Verkehrsteilnehmer bleibe, um zu reagieren, desto eher könne das Nichtreagieren mit einer groben Unaufmerksamkeit oder gar einem vorsätzlichen Missachten des Lichtsignals in Zusammenhang gebracht werden. Bei der Missachtung des Rotlichts erweise sich demnach regelmässig der Zeitfaktor als objektiver Umstand, der einen Rückschluss auf das Verschulden des Verkehrsteilnehmers zulasse. Indem der Verzeigte das Lichtsignal nach einer Rotphase von über 10 Sekunden überfuhr, liege nicht mehr eine bloss momentane Unaufmerksamkeit, ein sogenanntes Augenblickversagen, vor. Wer so lange Zeit hatte, das Rotlicht wahrzunehmen, falle aus diesem Bereich heraus und handle grobfahrlässig.76 4. Würdigung der Rechtsprechung im Strafrecht Es ist die Tendenz zu erkennen, dass die Rechtsprechung in gewissen Fallgruppen schematisiert wird, wobei eine grobe Verkehrsregelverletzung ab einem bestimmten Mindestmass angenommen wird, ohne dass die konkreten Umstände berücksichtigt werden. Auch im Strassenverkehrsrecht gilt das Verschuldensprinzip, wonach das Verschulden des Täters gerecht zu würdigen ist, ohne auf Erfolg oder Nichterfolg einer Verletzung von Verkehrsvorschriften abzustellen.77 Dennoch stellen die Berücksichtigung auch des äusseren Erscheinungsbildes der Ver- kehrsregelverletzung, ihres Ausmasses und ihrer Tragweite für die Verkehrssicherheit nicht selten Indizien für die Schwere des Verschuldens dar.78 Es entspricht folglich der Tendenz der strafrechtlichen Praxis, aus dem Erscheinungsbild der Verkehrsregelverletzung das subjektive Verschulden abzuleiten.79 5. Rechtsfolgen einer groben Verkehrsregelverletzung Die Erfüllung von Art. 90 Ziff. 2 SVG stellt ein Vergehen dar, welches Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zur Folge hat. Eine grobe Verkehrsregelverletzung hat auch administrativrechtliche Folgen. Es erfolgt obligatorisch ein Führerausweisentzug.80 Die „schwere Widerhandlung“ gemäss Art. 16c Abs. 2 SVG entspricht der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG. 76 77 78 79 80 Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. Februar 2010; so auch Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. März 2010. BGE 106 IV 385 E. 5 S. 390. BGE 106 IV 385 E. 6 S. 390. Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. März 2010. Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SVG. 18 IV. Haftpflicht- und Versicherungsrecht 1. Der haftpflicht- und versicherungsrechtliche Grobfahrlässigkeitsbegriff Die Definiton der Grobfahrlässigkeit ist im Motorfahrzeughaftpflicht- und Versicherungsrecht dieselbe wie im übrigen Privatrecht.81 Die Rechtsprechung definiert die grobe Fahrlässigkeit wie folgt: „Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Haftpflichtige unter Verletzung elementarster Vorsichtsgebote handelt und dadurch ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen hätte einleuchten sollen, um eine nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden.“82 Auch ein unbewusstes und bloss vorübergehendes Ausserachtlassen der erforderlichen Sorgfalt kann grobe Fahrlässigkeit darstellen.83 Aus den verschiedenen Stufen der Fahrlässigkeit werden mithin jene berücksichtigt, bei denen der Vorwurf mit besonderer Intensität erfolgt. Doch braucht es kein an Vorsatz grenzendes Verhalten, um Grobfahrlässigkeit anzunehmen.84 Die Verletzung einer elementaren Verkehrsvorschrift führt nicht notwendigerweise zur Annahme einer groben Fahrlässigkeit, da nicht allein auf den Tatbestand der verletzten Vorschrift abzustellen ist, sondern sämtliche Umstände, die zum fraglichen Verhalten geführt haben, zu berücksichtigen sind.85 Erforderlich für die Annahme von Grobfahrlässigkeit sind zudem Kausalität und Urteilsfähigkeit. Der Zivilrichter ist bei der Beurteilung des Verschuldens nicht an die Beurteilung des Strafrichters gebunden. Dennoch lässt ein auf Art. 90 Ziff. 2 SVG abgestütztes Strafurteil in der Regel auch auf zivilrechtliche Grobfahrlässigkeit schliessen.86 Somit kann die Rechtsprechung zu Art. 90 Ziff. 2 SVG herangezogen werden.87 81 82 83 84 85 86 87 BREHM, S. 163. BGE 95 II 630 E. 5, S. 637; SCHAFFHAUSER/ZELLWEGER, § 12 Rn 1030. SCHAFFHAUSER/ZELLWEGER, § 12 Rn 1030. SCHAFFHAUSER/ZELLWEGER, § 12 Rn 1030. Urteil (des Bundesgerichts) 4C.286/2003 vom 18. Februar 2004, E.6. BREHM, S. 165; MANNSDORFER, S. 163; PELLONI, S. 268. Vgl. oben III. Strafrecht, 3. Fallgruppen. 19 2. Haftpflichtrecht 2.1. Allgemein Bei Strassenverkehrsunfällen muss zwischen verschiedenen Verkehrsbeteiligten unterschieden werden. Der Gefährdungshaftung gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG unterliegen Halter von Motorfahrzeugen im Sinne des Gesetzes.88 Fussgänger, Radfahrer89 sowie schwach motorisierte Verkehrsteilnehmer im Sinne von Art. 37 VVV unterstehen der Verschuldenshaftung gemäss Art. 41 OR.90 Obwohl im SVG nicht ausdrücklich statuiert, haftet der Lenker eines fremden Fahrzeuges, über das er keine Halterschaft ausübt, nur für sein persönliches Verschulden gemäss Art. 41 OR.91 Der Geschädigte kann seinen Anspruch wahlweise gegen den Lenker gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR, gegen den Halter des vom Lenker gefahrenen Motorfahrzeugs gestützt auf Art. 58 Abs. 1 SVG oder gegen dessen Motorfahrzeughaftpflichtversicherung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 SVG geltend machen, wobei der letzte Fall die Regel bildet.92Ist der Geschädigte gleichzeitig Motorfahrzeughalter und richtet er seine Ansprüche gegen den Halter, so kommt Art. 61 SVG zur Anwendung. Sowohl der kausalpflichtige Halter als auch der verschuldenshaftpflichtige Lenker können dem Geschädigten gestützt auf Art. 59 Abs. 2 SVG bzw. Art. 44 Abs. 1 OR dessen Selbstverschulden entgegenhalten, was zu einer Reduktion und im Falle des in Anspruch genommenen Lenkers bishin zum Ausschluss der Geschädigtenansprüche führen kann.93 2.2. Verschuldenshaftung Die Haftung für unerlaubte Handlung gemäss Art. 41 OR setzt allgemein Verschulden voraus, wobei es nicht auf eine Unterscheidung zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit ankommt; beide sind haftungsbegründend. Im Rahmen der Schadenersatzbemessung wird gemäss Art. 43 Abs. 1 OR die Art und Grösse des Schadenersatzes nach der Grösse des Verschuldens bestimmt. Weiter kann gemäss Art. 44 Abs. 1 OR die Ersatzpflicht ermässigt oder ganz erlassen werden. Als Herabsetzungsgrund kommt hier insbesondere das Selbstverschulden in Be88 89 90 91 92 93 siehe Art. 7 SVG. Siehe Art. 70 Abs. 1 SVG. SCHAFFHAUSER/ZELLWEGER, § 12 Rn 842; DÄHLER/SCHAFFHAUSER, S. 507. OFTINGER/STARK II/2, § 25 Rn 181; BREHM, S .8. MANNSDORFER, S. 199. MANNSDORFER, S. 195. 20 tracht.94 Der Richter muss jedoch nicht zwischen grobem und leichtem Verschulden unterscheiden, sondern hat einen offenen Massstab zur Bestimmung der Grösse des Verschuldens bzw. dem Umfang der Ermässigung im Einzelfall zur Verfügung.95 Der Begriff der Grobfahrlässigkeit hat im Obligationenrecht demnach eine sehr untergeordnete Bedeutung. Im BGE 85 II 516 geht es um eine Fussgängerin, die kurz vor einem Auto plötzlich die Strasse überquerte. Der Fahrzeuglenker bremste und wich aus, wobei sich das Auto überschlug und die Insassen Verletzungen davontrugen. Das Bundesgericht erwägt, dass die Fussgängerin, indem sie ohne dem Verkehr irgendwelche Aufmerksamkeit zu schenken auf die Strasse hinaustrat, die gebotenen Sorgfalt ausseracht gelassen und grob fahrlässig gehandelt habe. Mit Recht habe die Vorinstanz sie gemäss Art. 41 OR für den Schaden der Kläger haftbar erklärt.96 2.3. Gefährdungshaftung 2.3.1. Allgemein Dem Begriff der Grobfahrlässigkeit kommt in der Motorfahrzeughalterhaftpflicht in der Form von haftungsausschliessendem bzw. –reduzierendem Selbst- oder Drittverschulden eine erhebliche Bedeutung zu.97 Es wird ein grobes Verschulden verlangt, da die Strenge der Kausalhaftung nicht durch jedes hinzutretende Selbstoder Drittverschulden wieder relativiert werden soll. In der Lehre wird der Haftungsausschluss auch nicht damit begründet, dass ab einer gewissen Schwere das Selbst- oder Drittverschulden mitberücksichtigt wird, sondern damit, dass das grobe Verschulden den primär als gegeben vermuteten Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Betrieb unterbreche.98 Da generell von grobem Verschulden und nicht grober Fahrlässigkeit gesprochen wird, ist nach herrschender Lehre sogar zu fragen, ob grobe Fahrlässigkeit im Einzelfall genügt, um den Kausalzusammenhang zu unterbrechen.99 Bei Grenzfällen zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit erscheint die völlige Haftungsbefreiung des Halters bei Überschreitung der Grenze der Grobfahrlässigkeit als wenig ausgewogen.100 Jedoch erübrigt 94 95 96 97 98 99 100 Weiterführend AMMAN, S. 271 ff.; BREHM, S.16; HÜRZELER /TAMM/BIAGGI, S. 203; RUMO-JUNGO, Haftpflicht und Sozialversicherung, Rn 620. SCHMID, S. 16 f.. BGE 85 II 516 E. 2a, S. 518. SCHMID, S. 18. OFTINGER/STARK II/2, § 25 Rn 437; HONSELL, S. 28; KELLER I, S. 92. OFTINGER/STARK II/2, § 25 Rn 440 ff.; KELLER I, S. 92. KELLER I, S. 315; SCHMID, S. 19 und 22, SCHMID plädiert statt dem Alles- oder-Nichts-Prinzip für die Anwendung eines offenen Massstabes. 21 sich eine Diskussion, da Art. 59 Abs. 1 SVG praktisch kaum je zur Anwendung gelangt.101 Zusätzlich zum groben Selbst- oder Drittverschulden müssen gemäss Art. 59 Abs. 1 SVG noch zwei Negativvoraussetzungen gegeben sein. Es darf einerseits kein Verschulden des Halters oder Personen, für die der Halter verantwortlich ist, vorliegen und andererseits darf keine fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen haben.102 Sobald auf Seiten des Halters auch nur ein leichtes Verschulden vorliegt, gilt die Alles–oder-Nichts-Regel nicht mehr. Des Weiteren muss der haftpflichtige Halter erschwerend nicht nur das grobe Selbst- oder Drittverschulden, sondern auch sein eigenes Nichtverschulden und die Fehlerlosigkeit seines Fahrzeuges beweisen.103 2.3.2. Grobes Selbstverschulden Gemäss Art. 59 Abs. 1 SVG ist der Halter von der Haftung befreit, wenn grobes Verschulden des Geschädigten vorliegt. Geschädigter im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG kann jedermann sein, der durch den Betrieb eines Motorfahrzeugs einen Körper oder Sachschaden erleidet; in der Regel der Fahrzeuglenker oder der Mitfahrende. Geschädigter kann jedoch nicht der Halter eines am Unfall beteiligten Motorfahrzeuges sein.104In der Praxis kommt eine Haftungsbefreiung wegen groben Selbstverschuldens vorwiegend in der Konstellation vor, wo ein erwachsener Fussgänger völlig kopflos vor ein absolut korrekt fahrendes Auto tritt.105 Im BGE 115 II 283 geht es um eine Fussgängerin, die unversehens und ohne nach links zu schauen auf dem Fussgängerstreifen auf die Strasse rannte, während der Fahrzeuglenker mit angemessener Geschwindigkeit korrekt auf der rechten Strassenseite fuhr, wobei es zu einer Kollision kam. Das Bundesgericht führt dazu Folgendes aus: Auch wenn dem Fussgänger gemäss Art. 33 SVG der Vortritt zukommt, dürfe der Lenker annehmen, dass dieser den Vortritt nicht beansprucht, wenn sich sein Fahrzeug in einer Distanz befindet, bei der er nicht anhalten kann. Verhalte sich ein Fussgänger derart, dass ein Unfall befürchtet werden muss, so habe der Lenker alles in seiner Macht liegende zu tun, um einen Unfall zu vermeiden, indem er bremst, ausweicht oder ein Warnzei101 102 103 104 105 MANNSDORFER, S. 192; SCHMID, S.19. GIGER, Art. 59 SVG N 9 und 10. OFTINGER/STARK II/2, § 25 Rn 444, wonach die Umkehrung der Beweislast von den Zwecken der Gefährdungshaftung keineswegs gefordert werde und als übertrieben erscheine.; SCHMID, S. 19. SCHAFFHAUSER /ZELLWEGER, §12 Rn 1025. KELLER I, S. 312. 22 chen gibt. Falls der Zusammenstoss unvermeidlich sei, so habe er sich so zu verhalten, dass die Gefahr für Leib und Leben möglichst ausgeschlossen bzw. minimiert wird.106 Er habe unverzüglich zu reagieren. Die Rechtsprechung räumt eine Reaktionszeit von 1 Sekunde ein. Der Lenker bremste jedoch erst nach 1 - 1,38 Sekunden. Das Bundesgericht erwägt, dass der Lenker hier nicht damit rechnen musste, dass die Fussgängerin unverhofft die Strasse überquerte. Die blosse Gegenwart der Fussgängerin am Rande der Fahrbahn erforderte von ihm keine erhöhte Aufmerksamkeit, womit auch seine um Sekundenbruchteile verspätete Reaktion unbeachtlich werde.107 Gemäss Art. 49 Abs. 2 SVG darf der Fussgänger, der die Fahrbahn überqueren will, diese nicht überraschend betreten. Der Vortritt darf nach Art. 49 Abs. 3 VRV nur beansprucht werden, wenn das Fahrzeug rechtzeitig halten kann. Gemäss Bundesgericht komme die Verletzung von elementaren Regeln, die jede vorsichtige Person in der gleichen Lage beachen müsse, einem schweren Verschulden gleich. Wer als Fussgänger auf unvorsichtige und unvorhersehbare Weise auf die Fahrbahn rennt, müsse sich dieses Verhalten als schweres Verschulden anrechnen lassen. Damit sei der von Art. 59 Abs. 1 SVG geforderte doppelte Beweis des fehlenden Eigenverschuldens sowie des groben Verschuldens der Geschädigten erbracht.108 In einem Urteil des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2009 war die Ausgangssituation eine andere. Die Fussgängerin wollte die Strasse übequeren, um in den wartenden Autobus einzusteigen, wobei sie von einem Auto erfasst wurde. Das Bundesgericht führt dazu aus, dass es zwar wiederholt grobes Selbstverschulden angenommen habe, wenn ein Fussgänger unvermittelt die Fahrbahn bertritt, doch betrafen diese Entscheide Situationen, in denen der Autofahrer vernünftigerweise nicht mit dem Fehlverhalten des Fussgängers rechnen musste. Dass aber ein Fussgänger versucht, einen Bus im letzten Moment zu erreichen und dabei nicht die der Verkehrslage angemessene Aufmerksamkeit aufbringt, sei ein verkehrstypisches Fehlverhalten, mit dem gerechnet werden müsse. Ob das Verschulden als grob angesehen werden könne, sei zweifelhaft, da die verschuldensunabhängie 106 107 108 BGE 115 II 283 E. 1a = Pra 79 (1990) Nr. 19; vgl. auch SCHAFFHAUSER I, Rn 407. BGE 115 II 283 E. 1b = Pra 79 (1990) Nr. 19. BGE 115 II 283 E. 2 a,b und E. 3 = Pra 79 (1990) Nr. 19; im BGE 95 II 184 wurde ebenfalls grobes Verschulden einer Fussgängerin bejaht, da diese den Fussgängerstreifen überquerte, obwohl das Lichtsignal für den Autoverkehr auf Grün stand, wobei sie von einer Autofahrerin erfasst wurde. 23 Haftung gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG gerade für die mit dem Motorfahrzeugverkehr typischwerweise verbundenen Risiken einen Ausgleich schaffen soll. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn Fehler, mit denen im alltäglichen Strassenverkehr zu rechnen ist, zu einem Ausschluss der Haftung führen könnten.109 2.3.3. Subjektive Umstände Bei der Frage, ob grobes Verschulden des Geschädigten vorliegt, berücksichtigt der Richter die objektiven Umstände des Unfalls sowie die subjektiven Voraussetzungen des Verursachers.110Dazu gehören Kriterien wie Beruf, Alter und Geschlecht.111 Im BGE 111 II 89 geht es um einen 9-jährigen Knaben, der mit seinem Fahrrad aus einer Nebenstrasse ohne Halt auf die Hauptstrasse fuhr, um diese zu überqueren. Dort wurde er von einem korrekt fahrenden Auto erfasst, wobei der Lenker durch Bremsen und Ausweichen erfolglos versuchte, eine Kollision zu verhindern. Das Bundesgericht führt dazu Folgendes aus: Bei der Würdigung des Verschuldens von Kindern sei nicht nur deren Verhalten, sondern auch ihr Alter in Betracht zu ziehen. Das Alter sei nicht nur beim Entscheid über die Urteilsfähigkeit von Bedeutung, sondern eben auch beim Entscheid über den Grad des Verschuldens. Je jünger nämlich ein Kind ist, desto weniger dürfe sein Verhalten nach den für Erwachsene geltenden Kriterien beurteilt werden, da ihn sein Alter durch die fehlende Erfahrung und Reife anfällig mache für ein weniger objektives Urteil und weniger überlegte Schlüsse.112 Im konkreten Fall habe der Knabe die Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG schwer verletzt, indem er auf eine verkehrsreiche Hauptstrasse hinausfuhr, ohne sich vorher zu vergewissern, dass der Weg frei sei. Die objektiv grobe Verkehrsregelverletzung werde aber subjektiv durch sein jugendliches Alter weitgehend gemildert.113 In einem Urteil des Bundesgerichts vom 18. Februar 2004 wurde das Alter des Unfallverursachers hingegen nicht berücksichtigt. Es geht um einen über 80jährigen Fahrzeuglenker, der beim Einparken statt zu bremsen, auf das Gaspedal 109 110 111 112 113 Urteil (des Bundesgerichts) 4.A.479/2009 vom 23. Dezember 2009 E. 6.2; GIGER, Vorbemerkungen zu Art. 58 – 62 SVG N 1; HÜRZELER/TAMM/BIAGGI, S 205. BGE 115 II 283 E. 2a = Pra 79 (1990) Nr. 19; KELLER I, S. 210. KELLER/SCHMIED-SYZ, S. 61 mit Beispielen von konkret zu berücksichtigenden und subjektiven nicht zu berücksichtigenden Faktoren; RUMO-JUNGO, Haftpflicht und Sozialversicherung, Rn 652. BGE 111 II 89 E. 1a = Pra 74 (1985) Nr. 155. BGE 111 II 89 E. 1a = Pra 74 (1985) Nr. 155. 24 trat, wobei er auf das Trottoir fuhr und seine dort wartende Ehefrau erfasste. Daraufhin fuhr er rückwärts und kollidierte mit einem heranfahrenden Auto. Das Bundesgericht erwägt, dass in objektiver Hinsicht die Schwere des Verschuldens keinem vernünftigen Zweifel unterliegen könne. Auch die Berufung auf sein fortgeschrittenes Alter helfe dem Lenker nicht weiter. Die Anforderungen an die Sorgfalt hängen in hohem Masse von der ausgeübten Tätigkeit, von ihrer Gefährlichkeit und Schwierigkeit ab.114 Wer eine Tätigkeit ausübt, die besondere Fähigkeiten verlangt, aber durch sein Alter in seinen Fähigkeiten reduziert ist, wisse das und habe diesem Umstand Rechnung zu tragen. Andernfalls treffe ihn ein Übernahmeverschulden.115 Die hohen Anforderungen, welche der Strassenverkehr an die Reaktionsfähigkeit der Automobilisten stelle, seien bekannt. Dasselbe gelte für die Tatsache, dass gerade diese Fähigkeiten mit zunehmendem Alter nachliessen. Über 70-jährige Autofahrer haben sich denn auch alle zwei Jahre einer ärztlichen Kontrolle zu unterziehen. Damit solle sichergestellt werden, dass sich nur solche Lenker im Strassenverkehr befinden, die trotz vorgerücktem Alter ihr Fahrzeug beherrschen, sich im Strassenverkehr adäquat verhalten und die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hinreichend gewährleisten. Unterläuft ihnen ein Fahrfehler könnten sie nicht einer mit Blick auf ihr Alter gemilderten Beurteilung rechnen.116 2.3.4. Grobes Drittverschulden Nicht nur der Geschädigte selbst, sondern auch ein anderer, für den der Halter nicht verantwortlich ist, kann so intensiv auf das Geschehen einwirken, dass der Kausalzusammenhang zwischen der vom Halter zu vertretenden Betriebsgefahr und dem Unfall als unterbrochen angesehen werden muss.117 Dritter im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG kann jede Person sein, die neben dem gegenüber dem Geschädigten haftenden Halter als weiterer Haftpflichtiger für den Schaden in Betracht kommt.118Sind mehrere Halter am Unfall beteiligt und wird ein Halter vom Geschädigten belangt, so sind die anderen Halter und die Personen, für die sie verantwortlich sind gegenüber dem belangten Halter Dritte.119 Nicht Dritte sind 114 115 116 117 118 119 REY, S. 195. Urteil (des Bundesgerichts) 4C.286/2003 vom 18. Februar 2004 E. 4.3 und E. 4.4; OFTINGER/STARK I § 5 Rn 86 und 91; REY, S. 195. Urteil (des Bundesgerichts) 4C.286/2003 vom 18. Februar 2004 E. 4.4. BREHM, S. 166. SCHAFFHAUSER /ZELLWEGER, §12 Rn 1064. BREHM, S. 166 mit Darstellung der früheren Rechtsprechung, wonach ein am Unfall beteiligter Halter nicht als Dritter gegenüber den anderen Haltern gelten konnte, was eine solidarische Haftung unter den Haltern zur Folge hatte. 25 Personen für die der Halter gemäss Art. 59 Abs. 4 verantwortlich ist.120Eine Haftungsbefreiung wegen groben Drittverschuldens ist äusserst selten. Zum groben Drittverschulden fehlt bundesgerichtliche Rechtsprechung weitgehend.121 2.3.5. Ermässigung der Halterhaftung Art. 59 Abs. 2 SVG ermöglicht bei Vorliegen von Verschulden des Geschädigten eine Ermässigung der Ersatzpflicht des Motorfahrzeughalters. Voraussetzung dafür ist, dass zunächst eine Haftung des Halters gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG vorliegt. Art. 59 Abs. 2 SVG kommt dann zur Anwendung, wenn den Geschädigten ein Verschulden trifft, das jedoch nicht grob ist, oder wenn sowohl den Halter wie auch den Geschädigten ein Verschulden trifft.122Bei grobem Verschulden von Fussgängern, Rad- und Mofafahrern wird meist ein wenigstens leichtes Verschulden des Motorfahrzeughalters angenommen, damit dieser sich nicht über Art. 59 Abs. 1 SVG von der Haftung befreien kann.123 Das ist wohl die Antwort auf die jüngere Praxis des Bundesgerichts, wonach an schwächere Verkehrsteilnehmer, d.h. an Verkehrsteilnehmer, die keine Betriebsgefahr zu vertreten haben, kein milderer Massstab bei der Sorgfaltsprüfung anzulegen ist.124 Art. 59 Abs. 2 SVG stellt dem Richter unter Würdigung aller Umstände im Einzelfall einen offenen Massstab zur Haftungsreduktion zur Verfügung. Er hat insbesondere Verschulden und Betriebsgefahr festzusetzen, zu bewerten und zu vergleichen.125 3. Versicherungsrecht 3.1. Art. 14 Abs. 2 VVG Im Gegensatz zur Gefährdungshaftung des Motorfahrzeughalters, bei der von grobem Verschulden die Rede ist, spricht das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) differenziert von Absicht, Grobfahrlässigkeit und leichter Fahrlässigkeit.126 Art. 14 Abs. 4 VVG bestimmt einseitig zwingend, dass die Versicherungsleistungen nicht ausgeschlossen oder gekürzt werden dürfen, wenn das versicherte Ereignis leicht120 121 122 123 124 125 126 OFTINGER/STARK II/2, § 25 Rn 456; SCHAFFHAUSER /ZELLWEGER, § 12 Rn 1064. OFTINGER/STARK II/2, § 25 Rn 463 mit zwei Beispielen; SCHMID, S. 20. MANNSDORFER, S. 193; SCHAFFHAUSER /ZELLWEGER, § 12 Rn 1068 f.. SCHAFFHAUSER /ZELLWEGER, §12 Rn 1037. BGE 91 II 112, wonach der heutige Strassenverkehr dazu nötige, allen Strassenbenützern ein hohes Mass an Sorgfalt aufzuerlegen; GIGER, Art. 59 SVG N 4; OFTINGER/STARK, II/2 § 25 Rn 528. SCHAFFHAUSER /ZELLWEGER, §12 Rn 1070. SCHMID, S. 22. 26 fahrlässig herbeigeführt wurde. Auf der anderen Seite schreibt Art. 14 Abs. 1 VVG vor, dass die Versicherung nicht haftet, wenn das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt wurde. Der praktisch bedeutsamste Art. 14 Abs. 2 VVG befasst sich mit grobfahrlässig herbeigeführten Versicherungsereignissen. Er sieht mangels anderer Vertragsabrede vor, dass bei Grobfahrlässigkeit die Leistungen in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen seien. Die Grobfahrlässigkeit wird grundsätzlich in der gleichen Weise umschrieben wie das grobe Verschulden im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG.127 Einige Lehrmeinungen fordern, dass im Gegensatz zum objektivierten Verschulden im Haftpflichtrecht vermehrt subjektive Faktoren berücksichtigt werden sollen.128 ROELLI/KELLER betrachtet die Bestimmung als wohl die bedenklichste Satzung des ganzen VVG, weil die Höhe des Versicherungsanspruchs im Rahmen desselben Verschuldensbegriffs, namentlich der groben Fahrlässigkeit, nach dem Grad des Verschuldens abgestuft wird. 129Unter die Grobfahrlässigkeit dürften nicht nur die allergröbsten Verhaltensformen subsumiert werden, zumal ja auch bei gröbster grober Fahrlässigkeit nur eine Kürzung des Versicherungsanspruchs erfolge.130 Nach GAUCH dürfe man wiederum nicht zu schnell eine grobe Fahrläsigkeit und damit einen Kürzungsgrund annehmen.131 Im BGE 92 II 250 führt das Bundesgericht aus, dass Art. 14 Abs. 2 VVG nicht eine besonders grobe, an Vorsatz grenzende Fahrlässigkeit voraussetze, sondern eine Kürzung bei jedem Grad von Fahrlässigkeit zulässig sei. Nur unter dieser Voraussetzung sei Raum für eine Abstufung der Kürzung nach dem Verschuldensgrad.132 Richtig sei zwar, dass die Versicherung den Versicherungsnehmer in einem gewissen Masse auch gegen die Folgen seiner eigenen Unvorsichtigkeit schützen solle. Es könne jedoch nicht sein, dass bei einem Schädiger, auf den der Haftpflichtversicherer gemäss Art. 65 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 14 VVG zurückgreifen will, ein engerer Begriff der Grobfahrlässigkeit angewendet werde als gegenüber einem Geschädigten, dem der nach Art. 58 Abs. 1 SVG haftende Hal- 127 128 129 130 131 132 HÜRZELER/TAMM/BIAGGI, S. 210. AMMAN, S. 41, plädiert für eine stärkere Berücksichtigung subjektiver Elemente als im Haftpflichtrecht, da es um die Verantwortlichkeit sich selbst und nicht Dritten gegenüber gehe.; so auch FUHRER, Art. 14 VVG N 19, wonach die Berücksichtigung subjektiver Faktoren dem Sanktionscharakter von Art. 14 VVG Rechnung trägt; SCHAFFHAUSER /ZELLWEGER, §13 Rn 1689; a.A. SCHUPPISSER, S. 41; SUTER, S. 79. ROELLI/KELLER, S. 257. ROELLI/KELLER, S. 257. GAUCH, S. 18. BGE 92 II 250 E. 2 S. 255. 27 ter ein grobes Selbstverschulden im Sinne des Art. 59 Abs. 1 SVG vorwirft.133 Zudem würde eine Begünstigung des Schädigers durch eine Beschränkung des gesetzlichen Kürzungsrechts auf besonders grobe, an Vorsatz grenzende Fahrlässigkeit dazu führen, dass bei gewissen Fahrzeuglenkern der Wille zur vorsichtigen Fahrweise geschwächt werde und folglich die mit dem Betrieb von Motorfahrzeugen verbundene Gefahr für Leben und Gesundheit Dritter erhöht werden könnte.134 3.2. Rechtsfolgen 3.2.1. Allgemein Leichte Fahrlässigkeit darf zwingend nicht zu einer Kürzung der Leistungen führen, Absicht und Vorsatz können, aber müssen nicht einen Ausschluss jeglicher Leistungen zur Folge haben. Beim bedeutsamen Mittelbereich der groben Fahrlässigkeit bietet das Gesetz einen offenen Kürzungsmasstab. Die Kürzungsmöglichkeit beginnt, wenn die Grenze zur Grobfahrlässigkeit überschritten ist. Die Grenzziehung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit ist jedoch nicht problematisch, weil durch den offenen Kürzungsmassstab in der Praxis der Grenzlinie die Schärfe genommen wird.135 3.2.2. Kürzungsquoten Bei grobfahrlässiger Verursachung des Versicherungsfalls ist der Versicherer berechtigt, die Leistung dem Verschuldensgrad entsprechend zu kürzen.136 Als Faustregel gilt, dass die Kürzungsquoten meist im Bereich zwischen 10 und 50% liegen, darüber nur in Fällen gröbsten Verschuldens.137 Dabei ist die Quote um so tiefer anzusetzen, je höher das Schadensquantitativ ist. Bei sehr hohen Schadenssummen ist es angemessen, die Höhe des Abzuges nicht prozentual, sondern in einem absoluten Betrag zu bestimmen.138 Im Einzelfall sollte im Hinblick auf das Prinzip der Rechtsgleichheit auf frühere Gerichtsentscheide in ähnlichen 133 134 135 136 137 138 BGE 92 II 250 E. 2 S. 255. BGE 92 II 250 E. 2 S. 255. SCHMID, S. 25, SUTER, S. 77. Änderungsvorschläge anlässlich der Revision des VVG: Die Schweizerische Gesellschaft für Haftpflicht- und Versicherungsrecht (SGHV) beantragt, dass neben dem Verschulden für die Kürzung auch weitere Kriterien berücksichtigt werden sollten. Der Schweizerische Versicherungsverband (SVV) fordert, dass die Kürzung aufgrund des Kausalzusammenhangs und nicht nach dem Grad des Verschuldens erfolgen soll. Die SUVA beantragt, dass in Abs. 2 keine Leistungskürzung vorzusehen sei, sondern der Rückgriff auf den Versicherungsnehmer, Bericht des Eidg. Finanzdepartements, S. 26 f.. FUHRER, Art.14 VVG N 35; SCHAFFHAUSER /ZELLWEGER, § 13 Rn 1692. FUHRER-, Art. 14 VVG N 35. 28 Fällen zurückgegriffen werden.139 Aufgrund des Ermessensspielraums und der unterschiedlichen indiviuellen Bemessungsfaktoren und persönlichen Verhältnisse kann die Kürzungsquote selbst in einem äusserlich gleich gelagerten Fall jedoch variieren.140 3.2.3. Beispiele aus der Rechtsprechung Im BGE 92 II 250 geht es um einen Fahrzeuglenker, der mit übersetzter Geschwindigkeit in eine Biegung fuhr, wo er über die Mittellinie hinausgetrieben wurde und mit einem Auto auf der Gegenfahrbahn kollidierte. Der Haftpflichtversicherer kürzte die Leistung wegen grober Fahrlässigkeit um 30% und legte in diesem Masse die Rückgriffsquote fest. Das Obergericht des Kantons Solothurn reduzierte die Kürzung auf 15%, weil das Verschulden des Lenkers sich eher an der unteren Grenze der groben Fahrlässigkeit nähere. Sein Verschulden werde wegen der Störung durch die Lichter der entgegenkommenden Fahrzeuge etwas gemildert.141Das Bundesgericht widerspricht, wonach der Lenker schon aus diesem Umstand, dass er durch die Lichter in seiner Sicht beeinträchtigt gewesen sei, die Geschwindigkeit hätte mässigen müssen. Ohnehin habe er durch das Befahren der Biegung mit übersetzter Geschwindigkeit eine elementare Vorsichtspflicht verletzt. Die Kürzung bzw. Rückgriffsquote von 30% sei aus diesen Umständen nicht übersetzt.142 Im BGE 91 II 226 geht es um einen angetrunkenen Fahrzeuglenker, der mit übersetzter Geschwindigkeit in ein entgegenkommendes Auto fuhr, wobei ein Insasse dieses Wagens getötet und ein weiterer schwer verletzt wurde. Der Haftpflichtversicherer setzte wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des Unfalls eine Leistungskürzung bzw. Rückgriffsquote von 70% fest, welche das Bundesgericht bestätigte. Folgend wird noch eine Zusammenstellung143 einiger praxisrelevanten Verkehrsregelverletzungen und die zu erwartenden Kürzungsquoten aufgeführt: Verkehrsregelverstoss Kürzung Telefonieren mit Handy Alkoholgehalt von 0,5 – 0,8 Promille 139 140 141 142 143 ca. 10 – 20% 144 bis ca. 20% FUHRER, Art.14 VVG N 35; SUTER, S. 73. FUHRER, Art.14 VVG N 35. BGE 92 II 250 E. 3 S. 256. BGE 92 II 250 E. 2 S. 255 und E. 3 S. 256. W IDMER, Versicherungspraxis – Grobfahrlässigkeit im Strassenverkehr 1/2010, unter http://www.meex.ch/index.cfm?parents_id=917. 29 Alkoholgehalt ab 0,8 Promille ca. 15 - 50% Fahren in übermüdetem Zustand ca. 20 – 30% Überfahren einer Sicherheitslinie ca. 15 – 40% Missachten eines Rotlichtes ca. 20 – 40% 3.3. Direktes Forderungsrecht des Geschädigten Haftet ein Motorfahrzeughalter nach Art. 58 SVG, so haftet er nicht persönlich, sondern seine Motorfahrzeughaftpflichtversicherung, welche gemäss Art. 63 Abs. 1 SVG für alle Halter eines Motorfahrzeuges obligatorisch ist. Nach Art. 65 Abs. 1 SVG hat der Geschädigte ein direktes Forderungsrecht gegen den Versicherer, welcher an die Stelle des Halters tritt.145 Der Versicherer kann dem Geschädigten keine Einrede aus dem Versicherungsvertrag oder dem VVG entgegenhalten, insbesondere nicht die Kürzung oder Verweigerung der Leistung gemäss Art. 14 VVG.146 Der Versicherer hat also trotz grobfahrlässiger Verursachung eines Verkehrsunfalles dem Geschädigten den ganzen Schaden zu ersetzen. Jedoch kann er gemäss Art. 65 Abs. 3 SVG Rückgriff auf den Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigten nehmen und zwar in dem Masse, als er ohne den Einredeausschluss nach Art. 14 VVG von der Leistungspflicht befreit gewesen wäre.147 3.4. Verhältnis Halter, Lenker und Versicherer Ein Problemfall ergibt sich, wenn ein fremder Lenker, der nicht Halter ist, grobfahrlässig einen Unfall herbeiführt. Gemäss Art. 63 Abs. 2 SVG deckt die Versicherung nicht nur die Haftpflicht des Halters, sondern auch diejenige der Personen, für die der Halter verantwortlich ist, wozu gemäss Art. 58 Abs. 4 SVG insbesondere der Fahrzeuglenker zu zählen ist. Der fehlbare Lenker hat eine Doppelstellung: Einerseits ist er mit Bezug auf seine Haftpflicht mitversicherte Person, andererseits gehört er im Hinblick auf die Haftung des Halters dem in Art. 14 Abs. 3 VVG umschriebenen Personenkreis an.148 Es stellt sich die Frage, auf wen der Versicherer Regress nehmen kann. 144 145 146 147 148 zur Herbeiführung des Unfalls unter Alkoholeinfluss ausführlich SUTER, S. 89 ff.. FUHRER, Art. 14 VVG N 30; OFTINGER/STARK II/2, § 25 Rn 164; SCHAFFHAUSER /ZELLWEGER, § 13 Rn 1655. SCHAFFHAUSER /ZELLWEGER, § 13 Rn 1663. FUHRER, Art. 14 VVG N 30; SCHAFFHAUSER /ZELLWEGER, § 13 Rn 1657. FUHRER, Art. 14 VVG N 30; a.A. SUTER, S. 88, wonach Drittpersonen im Sinne von Art. 14 Abs. 3 VVG nicht mit dem in Art. 58 Abs. 4 SVG genannten Personenkreis identisch seien. 30 Im Leitentscheid BGE 91 II 226 geht es um einen Halter, der ein Fahrzeug einem Lenker vermietete, welcher daraufhin grobfahrlässig einen Verkehrsunfall herbeiführte. Das Bundesgericht entschied, dass die Haftpflichtversicherung nur auf jenen Haftpflichtigen Rückgriff nehmen kann, welcher den Verkehrsunfall durch schweres Verschulden herbeigeführt hat.149 Es seien auf einheitlicher Rechtsgrundlage, nämlich infolge des Vertragsabschlusses durch den Halter, zwei nach Gegenstand und persönlicher Berechtigung verschiedene Haftpflichtversicherungen entstanden: Eine decke die Haftpflicht des Halters, während die andere die persönliche Pflicht der in Art. 63 Abs. 2 SVG genannten Personen decke. Diese beiden auf demselben Vertragsabschluss beruhenden, jedoch die Haftpflichten verschiedener Personen aus verschiedenen Rechtsgründen betreffenden Versicherungen seien unter dem Gesichtspunkt des Art. 14 VVG gesondert, jeder für sich, zu beurteilen. Die grobe Fahrlässigkeit des Lenkers rechtfertige nur eine Kürzung des Versicherungsanspruchs aus der Lenkerversicherung und daher nur einen Rückgriff auf den Lenker.150 Gemäss Art. 14 Abs. 3 VVG hat der Halter nur dann einen Rückgriff seines Haftpflichtversicherers zu befürchten, wenn ihn selbst ein schweres Verschulden bezüglich Auswahl, Instruktion oder Beaufsichtigung des Lenkers anzulasten ist, was beispielsweise der Fall wäre, wenn er das Fahrzeug einem betrunkenen Lenker überlässt.151Haben Halter und Lenker grobfahrlässig gehandelt, so kann der Versicherer gegen beide vorgehen.152 3.5. Versicherungsvertrag Das interne Vertragsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer wird vorab durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) geregelt.153 Diese sind im Bereich der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung weitgehend vereinheitlicht.154 Die Leistungskürzung bzw. der Regress bei Grobfahrlässigkeit kann aufgrund der dispositiven Natur von Art. 14 Abs. 2 VVG ausgeschlossen werden.155 Viele Versicherungen ermöglichen in ihren AVB einen Verzicht auf Leis- 149 150 151 152 153 154 155 BGE 91 II 226 E. 2b S. 233. BGE 91 II 226 E. 2b S. 233; zustimmend FUHRER, Art. 14 VVG N 30; MAURER, S. 365; SCHAFFHAUSER/ZELLWEGER, § 13 Rn 1696, wonach die Lösung zwar dogmatisch etwas gesucht, aber dennoch billig sei; SUTER, S. 82 ff.; ablehnend MANNSDORFER, S. 200, wonach dabei die formelle Natur der Gefährdungshaftung, das Einstehenmüssen für die Betriebsgefahr,verkannt werde.; ROELLI/KELLER, S. 253. FUHRER, Art. 14 VVG N 31; PELLONI, S. 270; SUTER, S. 61. SCHAFFHAUSER /ZELLWEGER, § 13 Rn 1697. MAURER, S. 158. SCHAFFHAUSER /ZELLWEGER, § 13 Rn 1609. LANDOLT, S. 170; MAURER, S. 360; PELLONI, S. 269; SCHAFFHAUSER /ZELLWEGER, § 13 Rn 1681 31 tungskürzung bzw. Regress bei Grobfahrlässigkeit.156 Für solche Optionen machen die Versicherer oftmals Werbung. Hier kann man sich einerseits fragen, ob es im Hinblick auf die Prävention sinnvoll ist, die grobfahrlässige Herbeiführung eines Unfalles unter Versicherungsschutz zu stellen. Andererseits ist eine solche Deckung kein Freipass für jede Art von Grobfahrlässigkeit. Besondere Vergehen wie z.B. die Herbeiführung des Unfalls unter Alkohol-, Drogen oder Medikamenteneinfluss können nicht ausgeschlossen werden. 157 156 Z.B. Auszug aus den AVB (Art. 18) der smile.direct-Motorfahrzeugversicherung: “smile.direct verzichtet auf das ihr vertraglich oder gesetzlich zustehende Kürzungs- resp. Regressrecht bei versicherten Ereignissen, die vom Versicherungsnehmer oder Lenker des in der Police bezeichneten Fahrzeuges grobfahrlässig herbeigeführt wurden.“ 157 Z.B. Auszug aus den AVB (Art. 18 lit. a) der smile.direct Motorfahrzeugversicherung: “Nicht auf ihr Kürzungs- resp. Regressrecht verzichtet smile.direct in Fällen, in denen der Lenker das Ereignis unter Alkohol, Drogen- oder Medikamenteneinfluss verursacht hat.“; SCHMID, S. 24. 32 V. Sozialversicherungsrecht 1. Allgemeines Das Sozialversicherungsrecht unterscheidet sich in seiner rechtlichen Struktur vom Haftpflicht- und Privatversicherungsrecht. Es ist als Teil der staatlichen Leistungsverwaltung an das Legalitätsprinzip gebunden. Der Leistungsfall und besonders die Leistungshöhe sind so präzise wie möglich in detaillierten Gesetzesbestimmungen umschrieben.158 Das Verschulden ist auch im Sozialversicherungsrecht von grosser Bedeutung, praktisch jedoch ausschliesslich in der Form des Selbstverschuldens als Element der Leistungskürzung.159 Der Zweck der Leistungskürzung besteht darin, dass auf die Selbstverantwortung der Geschädigten abgestellt wird, damit die Sozialversicherung nicht übermässig mit Kosten von Versicherungsfällen belastet wird, die bei zumutbarer Sorgfalt hätten vermieden werden können.160 Die Leistungskürzung wegen Grobfahrlässigkeit ist jedoch aufgrund internationaler Übereinkommen161nur noch im Unfallversicherungsrecht und dort nur bei Nichtberufsunfällen erlaubt. Für alle anderen Sozialversicherungszweige gilt die Regel gemäss Art. 21 ATSG, welche eine Leistungskürzung nur bei Absicht und Vorsatz vorsieht.162 2. Der sozialversicherungsrechtliche Grobfahrlässigkeitsbegriff 2.1. Objektive Umstände Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Definitionsformel aus dem Haftpflichtrecht übernommen. Für die Verkehrsunfallpraxis wurde jedoch eine Präzisierung formuliert, wonach Grobfahrlässigkeit in der Regel dann anzunehmen ist, wenn eine elementare oder mehrere wichtige Verkehrsvorschriften schwerwiegend verletzt 158 159 160 161 162 SCHMID, S. 26. SCHMID, S. 26. BGE 118 V 305 E. 3b S. 308. Siehe Art. 31 und 69 lit. f des Übereinkommens Nr. 102 über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit vom 28. Juni 1952, für die Schweiz in Kraft seit 18. Oktober 1978 und Art. 31 und 68 lit. f der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit vom 16. April 1964, für die Schweiz in Kraft seit 17. September 1978. HÜRZELER/TAMM/BIAGGI, S. 206. 33 werden.163 Die Kasuistik zeigt, dass die Unterscheidung zwischen elementarer und wichtiger Verkehrsvorschrift unklar ist. Das Nichtanpassen der Geschwindigkeit gilt beispielsweise als elementar, die Pflicht, das Fahrzeug zu beherrschen, als wichtig. Das Nichttragen von Sicherheitsgurten ist ebenfalls elementar, das Nichtbeachten der Signale, Markierungen und Weisungen dagegen wichtig.164 Im BGE 118 V 305 wurde der Beschwerdeführerin die Witwenrente um 10% gekürzt, weil ihr Ehemann, der bei einer Frontalkollision tödlich verunfallte, zum Zeitpunkt des Unfalls die Sicherheitsgurten nicht getragen hatte. Das Eidg. Versicherungsgericht führt dazu Folgendes aus: Wiederholt habe es schon entschieden, dass das Nichttragen der Sicherheitsgurten grundsätzlich grobe Fahrlässigkeit darstelle, welche eine Kürzung der Versicherungsleistung rechtfertige.165 Den Einwand der Beschwerdeführerin, wonach das Tragen der Sicherheitsgurten in breiten Kreisen der Bevölkerung nicht als elementares Vorsichtsgebot betrachtet werde, wird zurückgewiesen. Was als elementares Vorsichtsgebot zu qualifizieren sei, hänge nicht von der Akzeptanz einer Verkehrsvorschrift ab, sondern von deren objektiven Begründetheit, welche hinsichtlich der Sicherheitsgurten offensichtlich sei. Auch wenn viele Fahrzeuglenker und Mitfahrer die Sicherheitsgurten nicht tragen, so sei davon auszugehen, dass jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen wie der getötete Ehemann der Beschwerdeführerin sich dennoch angegurtet hätte.166 2.2. Subjektive Umstände Dieser überwiegend objektive Grobfahrlässigkeitsbegriff wurde durch eine Praxisänderung wieder subjektiviert. Auch die Verletzung einer elementaren Verkehrsvorschrift führt nicht unbedingt zur Annahme von grober Fahrlässigkeit, da nicht allein auf den Tatbestand der verletzten Vorschrift abzustellen ist. Vielmehr sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen und ist zu prüfen, ob subjektiv oder objektiv bedeutsame Entlastungsgründe vorliegen, die das Verschulden in einem milderen Licht dastehen lassen.167 Durch diese Praxis ist der Unfallversicherer verpflichtet, eventuellen Entlastungsgründen nachzugehen und solche gegebenenfalls zu berücksichtigen. Und zwar nicht erst bei der Festsetzung des Kürzungssatzes, sondern bereits bei der Prü163 164 165 166 167 BGE 118 V 305 E. 2b S. 307. SCHMID, S. 28. BGE 118 V 305 E. 2c S. 307. BGE 118 V 305 E. 3a S. 307. BGE 118 V 305 E. 2b S. 307; RUMO-JUNGO, UVG, S. 200. 34 fung, ob überhaupt ein Kürzungstatbestand vorliegt.168Dennoch ist eine Berufung auf individuelle Entlastungsgründe ausgeschlossen, denn der Schutz der Versicherungsgemeinschaft vor ungerechtfertigter finanzieller Inanspruchnahme würde erhebliche geschwächt, wenn sich jeder auf subjektive Entschuldigungen berufen könnte.169 Subjektiv keine Enlastungsgründe sind das jugendliche Alter oder die mangelnde Erfahrung eines Fahrzeuglenkers.170Objektiv entlastende Umstände sind allenfalls gesundheitliche Probleme des Versicherten, technisches Versagen des Fahrzeugs oder Blendung durch die Sonne171, nicht hingegen einwandfreie Strassenverhältnisse, gute Streckenkenntnisse oder die Tatsache, dass zur fraglichen Zeit fast kein Verkehr herrschte.172 RIEMER-KAFKA kritisiert die vermehrte Berücksichtigung subjektiver Umstände und die Aufhebung der vom Eidg. Versicherungsgericht vorgenommenen Unterscheidung zwischen elementaren und wichtigen Verkehrsregeln. Dies führe zu einer Verwässerung und werde der grossen Bedeutung der Verkehrssicherheit für den Strassenverkehr zu wenig gerecht. Die Verkehrsregeln hätten wohl alle den gleichen Zweck, doch gebe es solche, deren Einhaltung unbedingt und ohne Einschränkung erforderlich sei. Gerade im Strassenverkehr, wo jede Verkehrsregel im konkreten Fall elementar sein könne, sollte leichtem Verschulden, wie einer einmaligen Unaufmerksamkeit, durch die Kürzungsquote Rechnung getragen werden. Hingegen dürfe leichtes Verschulden nicht zur Annahme leichter Fahrlässigkeit als Verschuldensform führen.173 2.3. Abgrenzung zu anderen Rechtsgebieten Ob ein bestimmter Tatbestand erfüllt und Grobfahrlässigkeit gegeben ist, prüft das Sozialversicherungsgericht frei. Es ist nicht an die Feststellung und Würdigung des Strafgerichts gebunden, weder in Bezug auf die Angabe der verletzten Verkehrsvorschriften, noch auf die Beurteilung des Verschuldens. Ausdrücklich wird der Begriff der Grobfahrlässigkeit auch weiter verstanden als die grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG.174 Daher ist bei einer Verurtei168 169 170 171 172 173 174 Urteil des Obergerichts Luzern vom 2. Juli 1980 II S. 117. RUMO-JUNGO, Leistungskürzung, S. 106. RUMO-JUNGO, UVG, S. 202 mit weiteren Beispielen; BGE 97 V 212 E. 2; a.A. RIEMER-KAFKA, S. 340. Urteil des Obergerichts Luzern vom 2. Juli 1980 II S. 117. RUMO-JUNGO, UVG, S. 202 mit weiteren Beispielen. RIEMER-KAFKA, S. 342 f.. BGE 118 V 305 E. 2b S. 307. 35 lung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG in der Regel, wenn auch nicht zwingend, von Grobfahrlässigkeit auszugehen175 und es kann auf die entsprechende Rechtsprechung verwiesen werden.176 Im BGE 118 V 305 kritisiert die Beschwerdeführerin die unterschiedliche Rechtspraxis im Straf- und Haftpflichtrecht gegenüber dem Sozialversicherungsrecht. Dazu führt das Eidg. Versicherungsgericht aus, dass die Beschwerdeführerin verkenne, dass die Zielsetzungen von Art. 90 Ziff. 2 SVG und Art. 37 Abs. 2 UVG völlig verschieden seien.177 Art. 90 Ziff. 2 SVG bezwecke als Strafbestimmung den Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer. Der nicht angegurtete Fahrzeuglenker gefährde aber grundsätzlich nur sich selbst, wodurch dieses Verhalten denn auch nicht unter Ziff. 2, sondern Ziff. 1 des Art. 90 SVG falle. Demgegenüber wolle Art. 37 UVG verhüten, dass die Sozialversicherung über Gebühr mit Schäden belastet wird, welche die Betreffenden hätten vermeiden können, wenn sie die ihnen zumutbare Sorgfalt aufgewendet hätten. Dieses Ziel könne nur erreicht werden, wenn die Versicherten die gesetzliche Leistung entsprechend ihrem Verschulden ganz oder teilweise einbüssen.178 Auch im Hinblick auf das Haftpflichtrecht sei die Differenzierung sachlich gerechtfertigt, denn gemäss Art. 59 Abs. 1 SVG kann der Halter sich von der Haftpflicht befreien. Eine solche Haftungsbefreiung wiege aber ungleich schwerer als eine prozentuale Leistungskürzung im Sozialversicherungsbereich. Zudem habe der Zivilrichter die Möglichkeit, bei Nichttragen der Sicherheitsgurten die Ersatzpflicht wegen Selbstverschuldens herabzusetzen. Ungeachtet der unterschiedlichen Verschuldensqualifikation im Haftpflicht- und Sozialversicherungsrecht könne daher das Nichttragen der Sicherheitsgurten für den Betroffenen dieselben realen Konsequenzen nach sich ziehen.179 3. Art. 37 Abs. 2 UVG 3.1. Gegenstand der Leistungskürzung Gemäss der seit 1. Januar 1999 geltenden Fassung von Art. 37 Abs. 2 UVG ist bei grobfahrlässiger Verursachung eines Nichtberufsunfalles nur noch eine auf zwei 175 176 177 178 179 MANNSDORFER, S. 164, PELLONI, S. 269. Vgl. oben III. Strafrecht, 3. Fallgruppen. BGE 118 V 305 E. 3b S. 308. BGE 118 V 305 E. 3b S. 308; MAURER/SCARTAZZINI/HÜRZELER, Rn 174. BGE 118 V 305 E. 3b S. 308 f.. 36 Jahre beschränkte Taggeldkürzung zulässig,180 namentlich handelt es sich um die Taggelder gemäss Art. 16 UVG sowie die Übergangstaggelder gemäss Art. 83 VUV und Art. 89 Abs. 2 VUV. Aus Gründen der Kausaltiät und der Rechtsgleichheit ist die Kürzungsquote auf die Höhe des Taggeldes und nicht auf die Zeitdauer der Zweijahresfrist zu beziehen.181 Bei Berufsunfällen sind Leistungskürzungen nach staatsvertraglichem Recht unzulässig. Obwohl die Anwendung von Art. 37 Abs. 2 UVG damit auf Nichtberufsunfälle eingeschränkt wurde, verbleibt ein nach wie vor breiter Anwendungsbereich, da Freizeitunfälle - wobei die Strassenverkehrsunfälle den grössten Anteil ausmachen - einen weit grösseren Raum einnehmen als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.182In diesem Zusammenhang soll noch auf ein Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts, BGE 121 V 40, hingewiesen werden, wonach Kürzungen bei einem Unfall auf dem Arbeitsweg zulässig sind. Der Arbeitswegunfall zähle nach schweizerischem Recht zu den Nichtberufsunfällen.183 3.2. Umfang der Leistungskürzung Der Umfang der Leistungskürzung ist verschuldensabhängig. Es handelt sich dabei naturgemäss um Ermessensentscheide.184 Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen. Das Gericht muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen.185 Die Empfehlungen der inoffiziellen “Ad-hoc-Kommission“ der UVGVersicherer bezüglich Kürzungsquoten bei Verkehrsunfällen sind weder Verwaltungsverordnungen, noch stellen sie Weisungen einer Aufsichtsbehörde an Durchführungsorgane dar. Für das Gericht sind sie jedoch im Hinblick auf das Prinzip der Rechtsgleichheit von gewisser Bedeutung.186 Die Leistungskürzung erfolgt in der Regel durch eine pauschale, d.h. prozentuale Kürzung vom gesetzlich vorgeschriebenen Leistungsstandard.187 Die Kürzungssätze liegen meist zwischen 10 180 181 182 183 184 185 186 187 RUMO-JUNGO, UVG, S. 216. RIEMER-KAFKA, S. 340. RIEMER-KAFKA, S. 337. BGE 121 V 40 E. 2c S. 43. RUMO-JUNGO, UVG, S. 217. BGE 114 V 315 E. 5a S. 316; RUMO-JUNGO, UVG, S. 217. BGE 114 V 315 E. 5a S. 316; RUMO-JUNGO, UVG, S. 217. SCHMID, S. 26. 37 und 20%.188 Der Mindestkürzungssatz liegt bei 10% und gemäss Praxis der SUVA, der sich die Gerichte angeschlossen haben, liegt die Höchstquote bei 50%.189 3.3. Angehörigenprivileg Gemäss Art. 37 Abs. 2 Satz 2 UVG beträgt die Kürzung jedoch höchstens die Hälfte der Leistungen, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls für Angehörige zu sorgen hat, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustehen würden. Diese Begrenzung entspricht einem sozialpolitischen Postulat. Die Familie soll wegen des verantwortungslosen Verhaltens der versicherten Person nicht in eine Notlage geraten. Die Leistungen sollen den erlittenen Lohnausfall ausgleichen und dienen somit in erster Linie dem Unterhalt der Familie, wobei es unbillig wäre, wenn die unbeteiligten Familienangehörigen für das Verschulden der versicherten Person büssen müssten.190 Mit dem Angehörigenprivileg hat der Gesetzgeber eine Höchstkürzungsquote von 50% festgelegt. RIEMER-KAFKA kritisiert, dass die gesetzlichen Unterhaltspflichten, die es letztlich zu schützen gelte, schon bei viel kleineren Quoten in Frage gestellt seien. Andererseits wäre es im Hinblick auf den Präventivcharakter der Leistungskürzungen und das Prinzip der Rechtsgleichheit wohl nicht haltbar, wenn für Personen mit Angehörigenprivileg nur noch Kürzungen im Umfang von 5 - 35% ausgesprochen werden könnten.191 3.4. Beispiele aus der Rechtsprechung Im BGE 118 V 305 bestätigt das Eidg. Versicherungsgericht die von der SUVA vorgenommene Kürzung der Witwenrente um 10%, weil der tödlich verunfallte Ehemann die Sicherheitsgurten nicht getragen hatte. Im BGE 97 V 210 geht es um einen Fahrzeuglenker, der infolge übersetzter Geschwindigkeit auf einer verschneiten und kurvenreichen Strasse die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor, von der Strasse abkam und mit einem Baum kollidierte. Das Eidg. Versicherungsgericht bejaht die Grobfahrlässigkeit wegen Verletzung einer elementaren Verkehrsvorschrift. Weder seine Unerfahrenheit noch seine Jugend stellen geeignete Entlastungsgründe dar. Die Leistungskürzung um 20% wurde bestätigt.192 188 189 190 191 192 BGE 114 V 315 E. 5a S. 316; RUMO-JUNGO, UVG, S. 174 ff.. RIEMER-KAFKA, S. 341. RIEMER-KAFKA, S. 345. RIEMER-KAFKA, S. 345 f.. BGE 97 V 210 E. 2 S. 212 f.. 38 Im BGE 121 V 45 geht es um einen Mofafahrer, welcher schwere Kopfverletzungen erlitt, nachdem er von einem Kleinbus angefahren und weggeschleudert wurde. Die SUVA kürzte die Leistungen um 10%, weil er zum Zeitpunkt des Unfalls keinen Schutzhelm trug. Das Eidg. Versicherungsgericht führt dazu aus, dass das Nichttragen des Schutzhelmes grundsätzlich eine grobe Fahrlässigkeit darstelle, welche eine Kürzung der Versicherungsleistungen rechtfertige, wenn zwischen einem solchen Verschulden und dem Unfallereignis ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehe.193 Nach Prüfung der Adäquanz kommt das Gericht zum Schluss, dass ein Schutzhelm im Falle eines Sturzes eines Zweiradfahrers Kopfverletzungen zu verhindern oder erheblich zu veringern vermöge. Die Leistungskürzung der SUVA erweise sich somit als Rechtens.194 Im BGE 114 V 315 wird im Rahmen einer Angemessenheitskontrolle die Kürzungspraxis anhand einer Zusammenstellung der Rechtsprechung dargelegt, wobei diese schwergewichtig zwischen 10 und 20 % schwankt.195 Folgend werden einige Beispiele herausgegriffen: • wegen Überfahrens der Haltelinie an einer unübersichtlichen Kreuzung erfolgte eine 10%ige Kürzung • wegen ungenügenden Rechtsfahrens mit unangemessener Geschwindigkeit in einer scharfen, unübersichtlichen Rechtskurve wurde eine 10%ige Kürzung ausgesprochen • wegen Verlusts der Herrschaft über das Fahrzeug in einer gefährlichen Kurve bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h erfolgte eine 20%ige Kürzung • bei einem Automobilisten, der mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h auf dem Glatteis ins Schleudern geraten war, wurden die Leistungen um 10% gekürzt • ein notorischer Schnellfahrer erlitt eine Kürzung von 20% • wegen Nichtgewährens des Vortritts beim Linksabbiegen erfolgte eine 10%ige Kürzung 193 194 195 BGE 121 V 45 E. 2c S. 48. BGE 121 V 45 E. 3c und 3d S. 50. BGE 114 V 315 E. 5b S. 316 mit weiteren Gerichtsentscheiden. 39 • 20% gekürzt wurden die Leistungen bei einem Automobilisten, der bei ungünstigen Strassen- und Wetterverhältnissen auf eine ihm bekannte enge Rechtskurve zugesteuert war und sich nicht strikt rechts gehalten hatte. Die aufgezählten Kürzungen entsprechen alle den Empfehlungen der Ad-hocKommission der UVG-Versicherer.196 Im konkreten Fall wich das Eidg. Versicherungsgericht jedoch von der Empfehlung ab. Der Fahrzeuglenker hatte ein Rotlicht überfahren, was von der Versicherung mit einer Leistungskürzung von 20% abgegolten wurde. Gemäss den Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission erfolgt bei Missachtung eines Stoppsignals eine Kürzung von 10%. Das Eidg. Versicherungsgericht führt dazu aus, dass die Leistungskürzung um 20% im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nicht zu beanstanden sei. Denn das Überfahren des Rotlichtes sei ein krasser Verkehrsregelverstoss. Es seien keine triftigen Gründe vorhanden, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegend erscheinen liessen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Empfehlung der Ad-hoc-Kommission abweichend ist.197 4. Unfälle unter Alkoholeinfluss 4.1. Abgrenzung zu Art. 37 Abs. 3 UVG Bei der praktisch wichtigen Fallgruppe der Verkehrsunfälle unter Alkoholeinfluss muss bei den Geschädigten unterschieden werden. Lenker eines Motorfahrzeuges, welche unter Alkoholeinfluss einen Unfall verursachen, verwirklichen den Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Ziff. 1 SVG.198 Dies gilt sowohl bei vorsätzlichem als auch bei fahrlässigem Fahren in angetrunkenem Zustand.199 Art. 91 Ziff. 1 SVG stellt ein Vergehen dar, wodurch die Leistungskürzung im Unfallversicherungsrecht über Art 37 Abs. 3 UVG erfolgt, welcher die Leistungskürzung bei Vergehen vorsieht und Art. 37 Abs. 2 UVG als lex specialis vorgeht. 200 Nur Verkehrsteilnehmer wie Fussgänger, Radfahrer und Mofafahrer fallen unter Art. 37 Abs. 2 UVG und bedürfen einer Beurteilung, ob sie grobfahrlässig gehandelt haben. 196 197 198 199 200 Vgl. Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission vom 23. Oktober 1984. BGE 114 V 315 E. 5c S. 318. RIEMER-KAFKA, S. 343. Vgl. Art. 100 Abs. 1 SVG. RIEMER-KAFKA, S. 343; RUMO-JUNGO, UVG, S. 219. 40 4.2. Kürzungssätze Ereignet sich ein Unfall unter Alkoholeinfluss, so ist für den Umfang der Kürzung nicht das Verschulden massgebend, sondern der Grad der Alkoholisierung.201 In diesem Zusammenhang müssen aber das Schädigungspotential der Unfallsituation und die zur Überwindung nötigen Minimalfähigkeiten in Beziehung zum Alkoholosierungsgrad gesetzt werden.202 Gemäss der Ad-hoc-Kommission besteht bei Verkehrsunfällen unter Alkoholeinfluss eine Gerichtspraxis im Rahmen der Kürzungssätze von 10 bis 50%. Dementsprechend legte sie die Kürzungssätze für Velo- und Mofafahrer folgendermassen fest:203 Grad der Alkoholisierung Kürzung 0,8 – 1,49 Promille 10% 1,5 – 1,99 Promille 20% Über 2 Promille 30% Das Selbstverschulden von alkoholisierten Fussgängern wird milder beurteilt. Sie müssen erst ab 2 Promille und mehr mit einer Leistungskürzung von 10 - 20% rechnen. 4.3. Mitfahrer eines alkoholisierten Fahrzeuglenkers Im BGE 107 V 241 geht es um eine Mitfahrerin, die sich einer alkoholisierten Wagenlenkerin anvertraute. Das Eidg. Versicherungsgericht hält dazu fest, dass nach konstanter Rechtsprechung ein Versicherter grundsätzlich grobfahrlässig handle, wenn er sich als Mitfahrer einem Wagenlenker anvertraut, bei dem er – falls er die durch die Umstände gebotene Sorgfalt aufwendet – erkennt oder erkennen müsste, dass dieser nicht in der Lage ist das Fahrzeug zu führen. 204 Eine solche Grobfahrlässigkeit rechtfertige eine Kürzung der Versicherungsleistungen. Es sei klar, dass in solchen Fällen der fehlbare Mitfahrer mindestens einen Teil der Schadenfolgen des Unfalls übernehmen müsse. Dies insbesondere, weil er dem Unfall hätte entgehen können, wenn er die Aufmerksamkeit aufgewendet hätte, die man von jeder vernünftigen Person verlangen kann, die wissen muss, dass die Angetrunkenheit des Lenkers das Unfallrisiko beträchtlich erhöhe. Entsprechend werde 201 202 203 204 RIEMER-KAFKA, S. 343. RIEMER-KAFKA, S. 343. Vgl. Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission vom 23. Oktober 1984. So auch RIEMER-KAFKA, S. 343. 41 auch im Bereich der Haftpflicht entschieden. Es könne jedoch zu diesem Sachverhalt keine abstrakte Regel aufgestellt werden. Es müssten jedesmal die konkreten Umstände des Falls geprüft werden, um im Einzelfall entscheiden zu können, ob es sich rechtfertige eine Grobfahrlässigkeit zu Lasten des Versicherten anzunehmen.205 In casu erwägt das Eidg. Versicherungsgericht, dass selbst wenn man davon ausginge, dass die Beschwerdeführerin die Gefahr anfänglich nicht erkannte, der sie sich bei der Fahrt aussetzte, musste sie sich spätestens der konkreten Unfallgefahr bewusst sein, als sie die Unfähigkeit der Lenkerin bemerkte, das Fahrzeug zu steuern. Bei genügender Vorsicht hätte sie deshalb das Fahrzeug beim Halt vor dem roten Lichtsignal verlassen müssen. Da sie dies nicht tat, handelte sie grobfahrlässig.206 Gemäss der Ad-hoc-Kommission ist bei nachgewiesener Grobfahrlässigkeit des Mitfahrers eine Leistungskürzung von 20% zu empfehlen, wenn der Lenker einen Blutalkoholgehalt von 2 Promille und mehr erreicht.207 5. Würdigung der Rechtsprechung Dass die Kürzungssätze eher tief liegen, hängt wohl damit zusammen, dass das Gericht besonders im Strassenverkehr relativ rasch von grober Fahrlässigkeit ausgeht.208 Gemäss SCHMID sei die Grobfahrlässigkeitspraxis im Sozialversicherungsrecht eindeutig strenger als im Haftpflichtrecht. 209 Es gebe jedoch keinen Grund im Sozialversicherungsrecht bei der Leistungskürzung wegen Selbstverschuldens die Grenze zur Grobfahrlässigkeit tiefer anzusetzen als im Haftpflichtrecht. Er plädiert daher für mildere Massstäbe zur Annahme von Grobfahrlässigkeit.210 Zudem sei die Leistungskürzung im Sozialversicherungsrecht aus dem Grund besonders hart, weil das Selbstverschulden meist eine Körperverletzung zur Folge hat.211 RUMO-JUNGO deutet im Sinne von SCHMID an, dass in jüngster Zeit Versicherer und Gerichte in der Beurteilung der Grobfahrlässigkeit tendenziell milder geworden sind.212 205 206 207 208 209 210 211 212 BGE 107 V 241 E. 5a = Pra 72 Nr. 23. BGE 107 V 241 E. 5b = Pra 72 Nr. 23. Vgl. Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission vom 23. Oktober 1984; RIEMER-KAFKA, S. 343. SCHAFFHAUSER/ZELLWEGER, §12 Rn 1030; so auch SCHMID S. 28. SCHMID, S. 36. SCHMID, S. 29 f.. SCHMID, S. 29. RUMO-JUNGO, UVG, S. 174. 42 VI. Gesamtwürdigung Ein einheitlicher Grobfahrlässigkeitsbegriff bedeutet nicht einheitliche Gerichtspraxis.213Die Zuordnung eines Verschuldens in eine der verschiedenen Verschuldensstufen ist in jedem Grenzbereich Ermessensache und ist je nach Fall einer Schwankung unterworfen.214 Die bundesgerichtlichen Definitionsformeln erscheinen mit Blick auf die reiche Kasuistik nur als Leerformeln, die man je nach Situation mit dem passenden Inhalt auffüllen kann.215Die Betrachtung der Rechtsprechung zeigt die Relativität der Unterscheidung zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit an. Es ist kaum möglich, die Vielfalt der Einzelfälle durch generellabstrakte Massstäbe zu ersetzen. Es fehlen sogar weitgehend Aussagen darüber, ob sich an der Rechtsprechung Tendenzen ablesen lassen im Hinblick auf eine Verschärfung oder Abschwächung der Gerichtspraxis.216 Der objektivierte Fahrlässigkeitsbegriff wurde stark durch die Gerichte geprägt. Es ist und war der Wille der Rechtsprechung, nicht nur auf den Einzelfall bezogen zu entscheiden, sondern die Einzelfälle zu systematisieren und nach möglichst einheitlichen Kriterien zu entscheiden. Im Einzelfall kann eine solche verallgemeinernde Entscheidung problematisch sein, wie zum Beispiel im Strafrecht bei der Annahme von Grobfahrlässigkeit ab Überschreitung einer gewissen Geschwindigkeitsgrenze oder im Sozialversicherungsrecht bei Unfällen unter Alkoholeinfluss, wo der Kürzungsprozentsatz dem Promillsatz Blutalkohol entspricht. Mit jeder Kategorisierung besteht auch die Gefahr einer oberflächlichen Beurteilung des Verschuldensgrades.217 Zusammenfassend aber bringt eine Rechtsprechung nach einheitlichen Kriterien wohl angemessenere Resultate als der Versuch, in jedem Einzelfall alle individuellen und subjektiven Aspekte mitzuberücksichtigen. Im Hinblick auf die massenhafte Erledigung von Schadensfällen wäre eine einzelfallbezogene Rechtsprechung wohl auch kaum praktikabel. Würden die Gerichte dennoch einzelne Sonderfälle individuell beurteilen, das Massengeschäft hingegen nach verallgemeinernden Grundsätzen entscheiden, so würde dies dem Prinzip der Rechtsgleicheit widersprechen.218 213 214 215 216 217 218 SCHMID, S. 15. BREHM, S. 164. SCHMID, S. 15. SCHMID, S. 10. AMMAN, S. 48, FUHRER, Art. 14 VVG N 19. SCHMID, S. 36.