Satzung und haltungs
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Satzung und haltungs
Norderstedt März 2001 Inhaltsverzeichnis § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 1 § 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 1 § 3 Erwerb der Mitgliedschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 3 § 4 Beendigung der Mitgliedschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 3 § 5 Mitgliedsbeiträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 4 § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 5 § 7 Organe des Vereins . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 5 § 8 Vorstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 5 § 9 Zuständigkeit des Vorstands . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 6 § 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 6 § 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 7 § 12 Mitgliederversammlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 7 § 12a Kassenprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 8 § 13 Einberufung der Mitgliederversammlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 8 § 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 8 § 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 9 § 16 Zuchtausschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 9 § 17 Zuständigkeit des Zuchtausschusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 10 § 18 Auflösung des Vereins . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 10 Satzung HKC e.V. vom 24.3.2001 SATZUNG § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der am 23. 04. 1994 in Hannover gegründete Verein führt den Namen "HANNOVERSCHER KATZEN CLUB" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name "HANNOVERSCHER KATZEN CLUB e. V." 2. Der Verein hat seinen Sitz in Norderstedt. 3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit 1. Hauptziel des "HANNOVERSCHEN KATZEN CLUB e. V." ist die Förderung und Unterstützung des Katzenschutzes. Hierzu gehört in erster Linie, dass das Verständnis für das Wesen der Tiere und ihr Wohlergehen geweckt und gefördert werden. Tiermisshandlungen und -quälereien sollen verhütet und deren strafrechtliche Verfolgung ohne Ansehen der Personen des Täters veranlasst werden. 2. Der "HKC e. V." verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er verfolgt keine konfessionellen und politischen Ziele. Im einzelnen wird der Satzungszweck insbesondere verwirklicht durch : 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 Artenschutz der echten Wald- bzw. Wildkatzenspezies sowie Schutz aller Hauskatzenrassen. Förderung, Artenschutz und Reinerhaltung seltener Katzenarten, Rassen auf internationaler Ebene. Verbot und Bekämpfung sämtlicher Qual- und Krüppelzuchten, wie z. B. Faltoder Knickohren, fehlende oder verkrüppelte Schwänze, fehlendes Haarkleid, Verkürzung oder Knickung der Gliedmaßen ( sog. Dackelbeine). Ausarbeitung und Durchsetzung von strengen Zucht- und Haltungsrichtlinien als Ergänzung zum gültigen Tierschutzgesetz allein zum Schutz der Katze und zur Reinerhaltung der vom Verein anerkannten Rassen. Strenge Überprüfung der Zuchtzwinger auf Einhaltung der tierschützerischen Maßnahmen sowie Einhaltung der vereinsinternen Zucht- und Haltungsrichtlinien. Hannoverscher Katzen-Club e.V. Seite 1 Satzung HKC e.V. vom 24.3.2001 2.6 2.7 2.8 2.9 2.10 2.11 2.12 2.13 2.14 Förderung und Unterstützung von Kastrationsprogrammen zum Schutz freilebender Katzen in Zusammenarbeit mit Tierärzten und anderen Tierschutzorganisationen. Vermittlung von Jungtieren und herrenlosen Tieren. Organisation und Durchführung von nationalen und internationalen Katzenausstellungen, a. um sicherzustellen, dass nur mit den besten standardgemäßen und gesunden Tieren gezüchtet wird b. um das Wesen der Katze und ihre Schönheit möglichst vielen Menschen nahe zu bringen c. zum Zwecke der Bereitstellung von Ständen und Käfigen auch für andere Katzenschutzorganisationen für Aufklärungszwecke und zur Vermittlung von herrenlosen Katzen. Zusammenarbeit mit anderen deutschen und ausländischen Vereinen zwecks Erfahrungsaustausch und Unterstützung in allen Bereichen rund um die Katze. Erstellung eines Deckkaterverzeichnisses, welches durch regelmäßige Kontrollen gewährleistet, dass ausschließlich gesunde Kater aufgenommen und geführt werden, die nicht in Käfigen bzw. ständig ohne menschlichen Kontakt und Fürsorge gehalten werden. Ausbildung und Förderung von Zuchtrichtern, die besonderen Wert auf das Wesen der Katze legen, da dieses ihre artgemäße Haltung widerspiegelt. Finanzielle Leistungen im Rahmen der Vereinsmöglichkeiten zur Unterstützung des aktiven Tierschutzes. Führung eines Zuchtbuchs und Erstellung von Ahnentafeln, um zu gewährleisten, dass nur mit gesunden und reinrassigen Tieren in kontrolliertem Rahmen gezüchtet wird. Zuchtverbot, Ausschluss und Bekämpfung der Züchter, die Tierhändler und oder Versuchslabors o. ä. Einrichtungen mit Tieren beliefern. 3. Der "HANNOVERSCHE KATZEN CLUB e. V." ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist ein evtl. vorhandenes Vermögen zu steuerbegünstigen Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über eine Verwendung des Vermögens nach Auflösung des Vereins dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. Vorhandenes, freiwerdendes Vermögen soll jedoch zum Wohl und zum Schutz von Tieren verwendet werden. Hannoverscher Katzen-Club e.V. Seite 2 Satzung HKC e.V. vom 24.3.2001 § 3 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Der "HKC e. V." besteht aus a) Ordentlichen Mitgliedern Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat. Stimmberechtigt ist ein ordentliches Mitglied allerdings erst nach Vollendung des 16. Lebensjahrs. b) Fördermitgliedern Fördermitglieder sind Mitglieder, die den Verein finanziell unterstützen. Sie haben in diesem Verein kein Zuchtrecht. c) Ehrenmitgliedern Der Vorstand kann Personen, die sich besonders um die Förderung des Katzenschutzes im Allgemeinen und oder des Vereins im Besonderen verdient gemacht haben, durch Beschluss zu beitragsfreien Ehrenmitgliedern ernennen. d) Familienmitgliedern Familienmitglied kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat, wenn ein Blutsverwandter in gerader Linie oder der Ehe- bzw. Lebenspartner dem HKC e.V. als ordentliches Mitglied angehört, sofern sie mit diesem in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebt. Familienmitglieder sind ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt, haben im HKC e.V. jedoch kein Zuchtrecht. 2. Voraussetzung für den Erwerb einer Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied bzw. Fördermitglied ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen. 3. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet allein der Vorstand innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Antrages nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. 4. Ordentliche Mitglieder und Familienmitglieder verfügen bei Mitgliederversammlungen über aktives und passives Wahlrecht. Förder- und Ehrenmitglieder haben dagegen nur aktives Wahlrecht. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder freiwilligen Austritt. 2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Hannoverscher Katzen-Club e.V. Seite 3 Satzung HKC e.V. vom 24.3.2001 Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der freiwillige Austritt muss bis zum 01. Oktober eines Jahres zum 31. Dezember desselben mitgeteilt werden. Geht die Meldung verspätet ein, ist der Austritt erst zum 30. Juni des nächsten Jahres möglich. 3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Gebühren bzw. Auslagen für besondere Leistungen seitens des Vereins im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. 4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich das Mitglied nicht an die vom Verein aufgestellten Zucht- und Haltungsrichtlinien hält und/oder gegen die Satzung verstößt. Vor der Beschlussfassung durch den Vorstand muss dieser dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Vorstandsbeschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. § 5 Mitgliedsbeiträge 1. Zur Deckung der Kosten und zur Erreichung der Vereinsziele wird sowohl von den ordentlichen Mitgliedern als auch von den Fördermitgliedern ein Jahresbeitrag und eine Aufnahmegebühr erhoben. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung des Jahresbeitrages, der Aufnahmegebühr und anderer Gebühren bzw. Auslagen befreit 2. Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr werden in der Mitgliederversammlung festgesetzt. 3. Für die Inanspruchnahme von weiteren Leistungen ( Zwingernamensschutz, Erstellung von Ahnentafeln, pp.) sind durch die ordentlichen Mitglieder weitere Gebühren zu zahlen, die vom Vorstand gemäß wirtschaftlicher Erfordernisse festgesetzt werden. 4. Über fällige Beiträge und Gebühren erstellt der Schatzmeister eine spezifizierte schriftliche Rechnung. Für den Fall, dass ein Mitglied diesen Rechnungsbetrag ohne plausible Begründung nicht zahlt, wird ein Mahnverfahren in folgender Form eingeleitet: a) zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung wird eine Zahlungserinnerung erstellt, zusätzliche Kosten entstehen dadurch nicht; Hannoverscher Katzen-Club e.V. Seite 4 Satzung HKC e.V. vom 24.3.2001 b) c) nach weiteren vier Wochen wird dem Mitglied eine gebührenpflichtige Mahnung zugeschickt, die Höhe der Mahngebühren legt gemäß § 5 Abs. 3 der Vorstand fest; sind Rechnung und Mahngebühren vier Wochen nach erfolgter Mahnung noch nicht beglichen, wird das weitere Verfahren einem Rechtsanwalt übergeben. 5. Kann eine erteilte Einzugsermächtigung wegen fehlender Deckung nicht ausgeführt werden, ändert sich das Mahnverfahren wie folgt: a) unverzüglich nach Kenntnis teilt der Schatzmeister dem Mitglied den Tatbestand schriftlich mit und bittet um Kontenausgleich für einen erneuten Einzugsversuch oder Zahlung auf anderem Weg. Durch die Stornierung werden dem HKC e.V. durch die Bank Gebühren berechnet, diese werden dem Mitglied in Rechnung gestellt. Danach wird $ 5 Abs. 4a) bis c) entsprechend angewandt. § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder sind berechtigt alle Leistungen und Einrichtungen des "HKC e. V." in Anspruch zu nehmen sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 2. Sie sind ersucht, den Verein in Hinblick auf Werbung und bundesweite Bekanntmachung sowie bei der Durchsetzung und Verwirklichung seiner Ziele nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern. Satzung und Zucht- und Haltungsrichtlinien sind unbedingt einzuhalten. 3. Eine ordentliche Mitgliedschaft oder deren Entsprechung in anderen Katzenzuchtvereinen ist ordentlichen Mitgliedern verboten. Sie dürfen von diesen Vereinen weder Stammbäume beziehen noch Zwingerregistrierungen vornehmen lassen. § 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. § 8 Vorstand 1. Der Vorstand des Vereins besteht insgesamt aus 7 Personen, nämlich dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, zuständig und verantwortlich für das Vereinsvermögen, dem Schriftführer, u. a. verantwortlich für die Sitzungsprotokolle, dem Hannoverscher Katzen-Club e.V. Seite 5 Satzung HKC e.V. vom 24.3.2001 Zuchtwart, u. a. zuständig für das Führen des Zuchtbuches sowie zwei Beisitzern, zuständig für die Pressearbeit des Vereins und für besondere Aufgaben. 2. Der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand i. s. d. § 26 BGB. 3. Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten. § 9 Zuständigkeit des Vorstands 1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten und Entscheidungen des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand des "HKC e. V." hat insbesondere u. a. folgende Aufgaben : a. b. c. d. 2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung einer Tagesordnung; Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Zuchtausschusses; Mitgliederbetreuung, Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Pressearbeit, Erstellung einer Vereinszeitung, Gebührenfestsetzung für besondere Leistungen des Vereins; Beschlussfassung über die Aufnahme von Neumitgliedern; Ernennung von Ehrenmitgliedern. In Angelegenheiten von besonderer Bedeutung ist der Vorstand gehalten, auch den Zuchtausschuss an der Beschlussfassung zu beteiligen. § 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands 1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln, auf Wunsch in geheimer, schriftlicher Wahl, zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gewählt werden. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im "HKC e.V." endet automatisch auch das Amt eines Vorstandsmitglieds 2. Tritt ein Vorstandsmitglied vorzeitig zurück oder scheidet aus dem Verein aus, kann der verbliebene Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein ordentliches Hannoverscher Katzen-Club e.V. Seite 6 Satzung HKC e.V. vom 24.3.2001 Mitglied kommissarisch für die offenen Aufgaben bestellen. Das kommissarische Vorstandsmitglied ist bis zu seiner Bestätigung oder einer anderen Wahl durch die nächste Mitgliederversammlung den ordentlich gewählten Mitgliedern in jeder Beziehung gleichgestellt, das gilt insbesondere für die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes. § 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes 1. Sitzungen des Vorstandes werden regelmäßig abgehalten. 2. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet werden. Die Einberufung kann mündlich bei einer Frist von mindestens 7 Tagen erfolgen und die Tagesordnung braucht vorab nicht angekündigt zu werden. Jedes Vorstandsmitglied hat die Möglichkeit, zu Beginn einer Sitzung, eigene Themen zur Aussprache und Beschlussfassung auf die Tagesordnung zu setzen. Mitglieder des Zuchtausschusses, sofern sie dem Vorstand nicht angehören, sind zu den Sitzungen ebenfalls einzuladen. Sie dürfen ebenfalls eigene Themen auf die Tagesordnung setzen, nehmen aber nur beratend teil und haben kein Stimmrecht. 3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Bei einer Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder. 4. Über jede Vorstandssitzung ist durch den Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, welches von ihm und dem Sitzungsleiter am Ende der Sitzung zu unterzeichnen ist. Dieses Protokoll ist bei Bedarf auf der nächsten Sitzung durch den Schriftführer vorzulesen. § 12 Mitgliederversammlung 1. In der Mitgliederversammlung des “HKC e.V.” hat jedes ordentliche Mitglied und jedes Fördermitglied mit Vollendung des 16. Lebensjahres eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten. 2. Die Mitgliederversammlung ist in folgenden Angelegenheiten zuständig: a. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr; b. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; c. Entlastung des Vorstandes; Hannoverscher Katzen-Club e.V. Seite 7 Satzung HKC e.V. vom 24.3.2001 d. e. f. g. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren; Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Zuchtausschusses; Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins; Wahl von zwei Kassenprüfern und einem Vertreter ( jährlich ), die nicht dem Vorstand angehören dürfen, von denen mindestens einer im letzten Jahr dieses Amt nicht ausgeübt haben darf. § 12a Kassenprüfung 1. Die gemäß § 12 Abs. 2g gewählten Kassenprüfer prüfen mindestens einmal im Jahr die Kasse, Bücher und Belege des Vereins und berichten darüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung. Bei Verhinderung eines oder beider Prüfer tritt der gewählte Vertreter an dessen Stelle. 2. Über die erfolgte Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie wird vom Schatzmeister und den Prüfern unterzeichnet und ist Bestandteil des Prüfungsberichtes. Ist die Prüfung getrennt erfolgt, so ist von jedem Prüfer eine getrennte Niederschrift zu erstellen und zu unterzeichnen. § 13 Einberufung der Mitgliederversammlung 1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung erfolgen. Hierbei ist jedoch ebenfalls mindestens eine Frist von vier Wochen einzuhalten. 2. Jedes Mitglied des " HKC e.V. " kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. § 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Hannoverscher Katzen-Club e.V. Seite 8 Satzung HKC e.V. vom 24.3.2001 § 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung des " HKC e.V. "wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem weiteren Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. 2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Eine Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Beantragung kann mündlich erfolgen. 3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 4. Die Mitgliederversammlung des " HKC e.V. " fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Vereinssatzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung der Ziele des Vereins kann nur mit Zustimmung aller ordentlichen Mitglieder sowie der Förder- und Familienmitglieder, die auf der Versammlung anwesend sein müssen, beschlossen werden. 5. Bei Wahlen ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen kann. Bei Stimmengleichheit zweier Kandidaten, erfolgt eine Stichwahl dieser beiden Kandidaten. Gewählt ist dann derjenige, der mindestens eine Stimme mehr erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. 6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird auf Wunsch jedem Mitglied zugesandt. § 16 Zuchtausschuss 1. Sitzungen des Zuchtausschusses werden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, abgehalten. 2. Für die Wahl und Amtsdauer der Mitglieder, Ankündigung, Leitung und Durchführung der Sitzungen des Ausschusses gelten die gleichen Regeln wie für den Vorstand. 3. Der Zuchtausschuss besteht aus dem Zuchtwart und zwei weiteren ordentlichen Hannoverscher Katzen-Club e.V. Seite 9 Satzung HKC e.V. vom 24.3.2001 Mitgliedern und beschließt mit einfacher Mehrheit. 4. Die Mitglieder des Zuchtausschusses sollen Züchter sein und müssen mindestens über ein Jahr Zuchterfahrung verfügen. 5. Die Anzahl der Mitglieder des Zuchtausschusses kann auf Beschluss des Vorstandes erhöht werden. 6. Der Zuchtausschuss des " HKC e.V. " ist nur dem Vorstand gegenüber verantwortlich. § 17 Zuständigkeit des Zuchtausschusses 1. Der Zuchtausschuss hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten betreffend der Katzenzucht zu beraten und zu beschließen. 2. Insbesondere ist der Ausschuss streng nach Vorgabe des " HKC e.V. " zum Schutz der Katzen entsprechen § 2 der Satzung für folgende Aufgaben zuständig: a. Zuchtberatung und Züchterbetreuung, b. Erlass von Zucht- und Haltungsrichtlinien, c. Erstellen eines Deckkaterverzeichnisses, d. Führen eines Zuchtbuches e. Erstellen von Ahnentafeln, f. Zwingerkontrollen, Wurfabnahme und - kontrolle, g. Beschlussfassung in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung betreffend der Katzenzucht u.a. auf Antrag des Vorstandes. § 18 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des "HKC e.V. kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigt Liquidatoren. 3. Nach Beendigung der Liquidation muss ein ev. vorhandenes Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden. 4. Beschlüsse über eine Verwendung des Vermögens nach Auflösung des Vereins dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. Hannoverscher Katzen-Club e.V. Seite 10 Satzung HKC e.V. vom 24.3.2001 5. Vorhandenes Vermögen soll jedoch möglichst ausschließlich zum Wohl und zum Schutz von Tieren eingesetzt werden. 6. Die Vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der " HKC e.V. "aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Diese Satzung wurde am 23.04.1994 beschlossen und ist mit den Änderungen vom 26.4.1997, 1.4.2000 und 24.3.2001 in Kraft getreten Hannoverscher Katzen-Club e.V. Seite 11 Norderstedt August 2003 Inhaltsverzeichnis 1. Haltungsrichtlinien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.1 Lebensraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2. Pflege und Ernährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.3. Körperliche Eingriffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.4. Krankheiten und Todesfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.5. Impfungen und Tests . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.6 Haltungskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.7 Zuwiderhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 2 Seite 2 Seite 2 Seite 2 Seite 3 Seite 3 Seite 4 Seite 4 2. Zuchtrichtlinien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 5 2.1 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 5 2.2 Zwingername . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 5 2.3 Zulassung zur Zucht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 6 2.4 Verpaarungsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 8 2.5 Wurfabnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 11 2.6 Erstellung der Ahnentafeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 11 2.7 Umschreibungen und Registrierungen von Ahnentafeln . . . . . . . . . . . . . . Seite 13 2.8 Abgabe von Tieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 14 2.9 Deckkaterverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 15 2.10 Rasseanerkennung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 15 2.11 Titel und Championatsurkunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 15 2.12 Kennzeichnung der Katzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 17 2.13 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 17 Gebührenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 18 Haltungsrichtlinien vom 1.10.20114 1. Haltungsrichtlinien Das jeweils gültige Tierschutzgesetz mit seinen Ausführungsbestimmungen ist im Sinne einer Mindestanforderung für alle Mitglieder bindend! 1.1 Lebensraum 1.1.a Die Mitglieder des HKC e.V. sind verpflichtet, grundsätzlich in Wohngemeinschaft mit ihren Katzen zu leben. Für jedes gehaltene Tier ist ein Lebensraumminimum von 8 m² als Mindestmaß einzuhalten. Käfighaltung in jeder Form und ausschließliche Zwingerhaltung sind verboten. Eine Zuwiderhandlung ist ein grober Verstoß im Sinne des § 4.4 der Satzung und kann zum Ausschluss führen. Deckkater dürfen ebenfalls nicht völlig isoliert gehalten werden. Ihnen ist Menschenkontakt zu ermöglichen und gegebenenfalls ein kastriertes Tier beizugeben und/oder Sichtkontakt zu anderen Katzen zu ermöglichen. Bei vorübergehend notwendiger Deckkaterseparierung oder medizinisch erforderlicher Isolierung einzelner Tiere ist darauf zu achten, dass jedem Tier ein Lebensraum von 8 m² Grundfläche bei mindestens 2 m Höhe zur Verfügung steht. Der Raum muss sauber, gut beheizbar, zugfrei und mit Tageslicht und Frischluftzufuhr versehen sein. Es müssen ausreichend Katzentoiletten sowie Liege- und Kratzmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Auf tierärztliche Anordnung (Attest) ist eine vorübergehende Unterbringung in einem Quarantänekäfig möglich. 1.1.b Die Haltung von Katzen/Katern in Garagen, Kellern, Scheunen, Verschlägen, Gartenhäuschen und/oder Gartenkolonien ist den Mitgliedern des HKC e.V. verboten. (Ausnahme: freilebende Katzen, die außer Fütterung keinen weiteren Menschenkontakt haben wollen.) 1.2. Pflege und Ernährung 1.2.a Die Tiere sind artgerecht zu ernähren. Die Futtermenge muss sich nach dem Bedarf der Tiere richten. Den besonderen Ernährungsbedürfnissen von tragenden und säugenden Kätzinnen sowie von Jungtieren ist Rechnung zu tragen. Frisches Wasser muss allen Tieren jederzeit zugänglich sein. 1.2.b Halblanghaar- und Langhaarkatzen müssen ausreichend regelmäßig gekämmt werden, um für die Tiere schmerzhafte Verfilzungen des Fells zu vermeiden. 1.3. Körperliche Eingriffe 1.3.a 1.3.b Katzen beiderlei Geschlechts, mit denen nicht gezüchtet wird, sind spätestens mit 18 Monaten zu kastrieren. Es ist verboten, weibliche Tiere nur zu sterilisieren um sie potenten Katern als Gesellschaft beizugeben. Ohren und Schwänze der Katze dürfen in keinem Fall kupiert werden. Eine teilweise oder vollständige Amputation von Ohren bzw. Schwanz ist nur bei medizinischer Notwendigkeit (vorliegende Verletzungen etc) durch einen Tierarzt (in Vollnarkose) Hannoverscher Katzen-Club e.V. Seite 2 Haltungsrichtlinien vom 1.10.20114 gestattet. Ein ärztliches Attest hierüber ist dem Vorstand einzureichen. 1.3.c Die Amputation der Krallen, das Eindrücken des Nasenbeins sowie das Abknipsen, Abfeilen oder Abbrechen der Zähne ist strikt verboten! Eine Zuwiderhandlung ist ein grober Verstoß im Sinne des § 4.4 der Satzung und kann zum Ausschluss führen! 1.4. Krankheiten und Todesfälle 1.4.a Im Falle auftretender Krankheiten sind die Mitglieder verpflichtet, einen Tierarzt zu konsultieren und seinem Rat zu folgen. 1.4.b Tiere mit ansteckenden Krankheiten sind unverzüglich zu separieren. Sie müssen besonders aufmerksam betreut werden. Die vom Tierarzt empfohlenen Behandlungen sind sorgfältig durchzuführen. Kranke Tiere dürfen frühestens zwei Wochen nach erfolgter Genesung auf Ausstellungen gebracht werden, um eine unnötige Belastung und Gefahr eines Rückfalls zu vermeiden. 1.4.c1 Schwerwiegende infektiöse Krankheiten jeglicher Art, insbesondere Infektionen wie Katzenseuche, Katzenschnupfen, Leukose, Bauchwassersucht und Pilzerkrankungen, sind dem Vorstand des HKC e.V. binnen 10 Tagen nach Bekanntwerden anzuzeigen (Bei Unsicherheit ist der Zuchtwart zu befragen). Danach wird vom HKC e.V. eine totale Zwingersperre ausgesprochen, die so lange gilt, bis durch ein tierärztliches Attest nachgewiesen wird, dass der gesamte Tierbestand frei ist von ansteckenden Krankheiten. Während der Dauer der Zwingersperre darf der Tierhalter mit seinen Tieren keine Ausstellungen oder sonstige Veranstaltungen, bei denen Katzen anwesend sind, besuchen; er darf ferner keine Katzen zum Decken annehmen oder weggeben und keine Tiere abgeben oder verkaufen oder in Pension nehmen. Alle Angaben sind vertraulich zu behandeln. 1.4.d 2 Jeder Todesfall einer Katze im Haushalt des Züchters – unabhängig davon, ob es sich um ein nachverstorbenes (nach einer bereits erfolgten W urfabnahme) Jungtier, ein Zuchttier oder einen Kastraten handelt, ist dem Zuchtwart per eMail, Brief oder Anruf anzuzeigen . Bei Todesfällen ohne offensichtliche Ursache muss das verstorbene Tier in die Pathologie gegeben werden. Der Pathologiebefund ist dem Zuchtwart in Kopie einzureichen. 1.5. Impfungen und Tests 1.5.a 1.5.b Jede im Haushalt des Mitgliedes lebende Katze ist regelmäßig gegen Katzenseuche und Katzenschnupfen zu impfen. Die Impfung gegen Chlamydien wird in Kombination empfohlen mit dem Impfstoff der Firma Solvay Dohycat RCP Chlam. Außerdem sind regelmäßige Entwurmungen vorzunehmen (mindestens 4x jährlich). Die regelmäßige Tollwutimpfung ist Pflicht für Ausstellungstiere sowie Tiere mit Freilauf. 1.5.c 3 1 Geändert am 3.4.2004 2 Geändert am 1.4.2006 3 Gestrichen am 1.10.2011 Hannoverscher Katzen-Club e.V. Seite 3 Haltungsrichtlinien vom 1.10.20114 1.5.d Alle Impfungen dürfen nur von einem Tierarzt vorgenommen werden. 1.5.e Impfausweise und Testbescheinigungen müssen dem Zuchtwart auf Wunsch hin vorgelegt werden. 1.6 Haltungskontrolle 1.6.a Der Zuchtwart des HKC e.V. ist berechtigt, sich persönlich oder durch zwei von ihm beauftragte Personen von der artgemäßen Haltung der Tiere zu überzeugen. 1.6.b Den in 1.6.a benannten Personen ist zwischen 9-1200 Uhr und 15-1900 Uhr jederzeit auch unangemeldet - Zutritt zu allen von Katzen bewohnten Räumen zu gestatten. Bei einer beanstandeten Katzenhaltung wird gemäß 1.7 verfahren. 1.7 Zuwiderhandlung 1.7.a Bei bekanntwerden eines Verstoßes gegen die bestehenden Haltungsrichtlinien in einem oder mehreren Fällen wird, sofern in den Haltungsrichtlinien nichts anderes gesagt ist, wie folgt verfahren: An das betreffende Mitglied ergeht ein schriftlicher Verweis mit der Aufforderung zur Abänderung des Missstandes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes. Die Beweispflicht liegt beim Mitglied. Ungeachtet dessen behält sich der Vorstand das Recht vor, sich vor Ort persönlich oder durch zwei von ihm beauftragte Personen vom Befolgen seiner Anweisungen zu überzeugen. Wiederholter Verstoß gegen die Haltungs- bzw Zuchtrichtlinien sowie Nichtbeachtung der Weisungen des Vorstandes ist ein grober Verstoß im Sinne des § 4.4 der Satzung und kann zum Ausschluss führen. Dem Vorstand des HKC e.V. bleibt das Recht einer Strafanzeige vorbehalten. 1.7.b In dem Falle, dass durch den Verstoß einer zweiten Person und/oder deren Tieren ein nachweislicher Schaden entstand, wird das betreffende Mitglied zur Zahlung von Schadenersatzforderungen herangezogen. 23. April 1994 Hannoverscher Katzen-Club e.V. Seite 4 Zuchtrichtlinien vom 1.10.2011 2. Zuchtrichtlinien 2.1 Allgemeines 2.1.a Eine gewerblich organisierte Zucht ist in diesem Verein nicht zugelassen. Um dem Motto unseres Vereins SCHÜTZEN-HELFEN-ZÜCHTEN gerecht zu werden, sind nur reine Hobbyzuchten zugelassen. Diese Hobbyzuchten werden strengstens kontrolliert. 2.1.b Die Mitglieder des Vereins haben sich jeglicher reiner Vermehrungszucht zu enthalten! Jeder Wurf sollte unter Berücksichtigung eines Zuchtziels sorgfältig geplant werden, um den durchschnittlichen Standard der Rassen zu verbessern sowie die selteneren Rassen zu erhalten. 2.1.c Der Verkauf von Katzen an Kaufhäuser, Zoohandlungen und/oder Versuchslabors ist den Mitgliedern strikt verboten! Eine Zuwiderhandlung ist ein grober Verstoß im Sinne des § 4.4 der Satzung und kann zum Ausschluss führen. 2.1.d Das Halten von einem oder mehreren Deckkatern zum reinen Geldverdienen (Deckkaterstation) ist verboten. 2.1.e Das Ausleihen von Katzen an andere Züchter ist untersagt. Ein Leasing-Verfahren ist nicht möglich. 2.1.f Züchter im Sinne dieser Zuchtordnung ist, wer eine in seinem Besitz befindliche Katze decken lässt bzw Eigentümer der Mutterkatze eines Wurfes am Tage der Geburt der Jungtiere ist. 2.1.g Wer vorsätzlich eine Hauskatze oder eine Mischlings- bzw Rassekatze ohne Papiere decken lässt oder seinem Deckkater zuführt, wird mit sofortiger Wirkung aus dem HKC e.V. ausgeschlossen. Deckkaterbesitzer sind verpflichtet, bevor sie Fremdkatzen zum Decken annehmen, deren Ahnentafel einzusehen. 2.1.h4 Jährlich zum 31. Januar ist dem Zuchtwart unaufgefordert eine komplette Bestandsliste seiner Tiere einzureichen, inklusive aller zum Zeitpunkt der Erfassung vorhandenen Jungtiere. Neben dem Namen der Katze sind Rasse, Geschlecht (kastriert/unkastriert), Zuchtbuchnummer (bei Rassekatzen), Farbe und Geburtsdatum anzugeben. Es werden keinen Ahnentafeln erstellt, wenn für das laufende Jahr keine Bestandsliste vorliegt! 2.2 Zwingername 2.2.a Jeder Züchter im HKC e.V. ist verpflichtet, einen Zwingernamen zu beantragen. Bei der Beantragung sind 3 verschiedene Zwingernamen in der Reihenfolge der Bevorzugung anzugeben. Der Vorstand überprüft, ob der Zwingername genutzt werden kann oder ob er bereits im HKC e.V. oder in anderen Vereinen geschützt wird. Der Züchter erhält nach abgeschlossener Überprüfung eine Zwingerurkunde. 2.2.b Jeder Züchter hat nur Anspruch auf einen einzigen Zwingernamen. Jeder Zwingername darf nur von einem Züchter genutzt werden. 4 Ergänzung vom 31.3.2007 Hannoverscher Katzen-Club e.V. Seite 5 Zuchtrichtlinien vom 1.10.2011 2.2.c Bei der Beantragung des Zwingernamens muss angegeben werden, ob er dem Vornamen voran- oder nachgestellt werden soll. Eine einmal gewählte Regelung ist 0beizubehalten. Eingetragene Zwingernamen sind als Vornamen unzulässig. 2.2.d Zwingernamen anderer Vereine können bei Eintritt in den HKC e.V. übernommen werden, sofern der selbe Name nicht für ein anderes Mitglied registriert wurde und nicht andere Gründe dagegen sprechen. Hierüber entscheidet der Vorstand des HKC e.V. Die Beantragung eines zusätzlichen Zwingernamens in einem anderen Verein ist nicht zulässig. 2.2.e Der Namensschutz erlischt bei Austritt, Ausschluss oder Tod des Züchters. Die Wiederverwendung durch Dritte bleibt jedoch verboten, es sei denn, der Zwingername wurde testamentarisch übereignet. 2.3 Zulassung zur Zucht 2.3.a Katzen und Kater mit folgenden Anomalien sind von der Zucht ausgeschlossen: Katzen, deren oberer Rand des Nasenspiegels über dem Rand des unteren Augenlides liegt5 Epilepsie fehlendes Haarkleid (Sphinx) Kryptorchismus (Fehlen beider Hoden) Monorchismus (Einhoder) Ectromelie (angeborenes Fehlen von Gliedmaßen) Entropion und Ectropion (Einwärts-bzw Auswärtskehrung des Lidrandes) Polydaktilie (Vielzehigkeit) Syndaktilie (zu wenig Zehen) Glasknochen, Trichterbrust, Wirbelverschmelzungen Krüppelschwanz, Schwanzlosigkeit, deformierte Rücken- und Schwanzwirbel, Knickschwanz, Unregelmäßigkeiten am Schwanz Rachen/Gaumen/Nasenspaltung Taubheit/Blindheit/Schielen/Mikrophthalmie (zu kleine Augen) Unter-/Oberkieferanomalien, Schiefgebiss, Vorbiss mehr als 2 mm Muskel/Sehnenverkürzungen Zwergwuchs Knick-/Faltohr Hydrocephalus Exophthalmus (hervortretender Augapfel) angeborene Zahnlosigkeit Polythelie (überzählige Zitzen) Tremor (ständiges Zittern) schwere Wesensmängel Dackelbeine (verkürzte Gliedmaßen) 2.3.b Zuchttiere beiderlei Geschlechts müssen vor Zuchtverwendung einem Tierarzt vorgestellt werden, um sämtliche unter § 2.3 aufgelisteten Anomalien auszuschließen. Eine Bescheinigung hierüber ist dem Zuchtwart vorzulegen. Ersatzweise ist die Formnote “vorzüglich” der offenen Klasse (als Mindestbewertung) für das Tier nachzuweisen, erhalten auf einer internationalen Katzenausstellung durch einen 5 Änderung der Zuchtrichtlinien vom 2.5.1998 Hannoverscher Katzen-Club e.V. Seite 6 Zuchtrichtlinien vom 1.10.2011 internationalen Richter. Als Nachweis gilt eine Kopie des Richterberichtes. Mit dem Erreichen des Championtitels entfällt automatisch die Nachweispflicht für ein “vorzüglich”. 2.3.c Frühestens zur Zucht eingesetzt werden dürfen Kätzinnen aller Rassen erst nach Vollendung des 10. Lebensmonats. Ausnahmegenehmigungen können beim Zuchtausschuss beantragt werden, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen erforderlich wird. Dem Antrag muss ein tierärztliches Attest beigefügt werden, aus dem der Grund für die empfohlene Frühdeckung klar ersichtlich ist. Antrag und Genehmigung müssen schriftlich erfolgen. 2.3.d Katzen und Kater ab dem vollendeten 10. Lebensjahr bzw Katzen die mehr als zweimal mit Kaiserschnitt entbunden haben dürfen nicht mehr zur Zucht verwendet werden. Sie müssen durch einen Tierarzt kastriert werden. Begründete Ausnahmen von dieser Regelung kann der Zuchtausschuss des HKC e.V. nach gewissenhafter Prüfung des Zuchtzieles und Einreichen eines tierärztlichen Gesundheitsattestes für das betreffende Tier genehmigen. 2.3.e Sollten bei einer Katze häufige Totgeburten, Aborte oder ein häufiges Nachsterben erfolgen, muss die Katze unverzüglich durch eine Untersuchung beim Tierarzt auf ihre Zuchttauglichkeit geprüft und ggf. aus der Zucht genommen werden. 2.3.f 6 Für folgende Rassen wird ein negativer DNA-Test auf PKD vorgeschrieben: ! ! ! ! Perser und Perser-Einkreuzungen Exotic Shorthair Britisch Kurzhaar Selkirk Rex Für folgende Rassen wird ein negativer DNA-Test auf PKD-empfohlen: ! ! ! ! ! Heilige Birma Burmillas Maine Coon Ragdoll Norwegische Waldkatze Vor dem Test muss das zu testende Tier eindeutig mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. Die Chipnummer muss auf dem Test vermerkt sein. Das Testergebnis muss dominant negativ (NN) sein, das heißt, die Tiere sind reinerbig und gesund, eine Anlage für das Defektgen liegt nicht vor. Für Tiere, die nicht über die entsprechenden PKD-Untersuchungen verfügen, wird keine Zuchterlaubnis erteilt. Für Jungtiere, die nicht über eine PKD-Negativbescheinigung verfügen oder deren Eltern nicht über die entsprechende Bescheinigung verfügen, werden keine Ahnentafeln ausgestellt. 6 Änderung vom 12.2.2005 Hannoverscher Katzen-Club e.V. Seite 7 Zuchtrichtlinien vom 1.10.2011 2.3.g7 Vor Zuchteinsatz sind alle Tiere der Rasse ! ! Abessinier Somali durch einen DNA Test auf PRA (Progressive Retina Atrophie) zu testen. Alle Tiere sind vor dem Test durch einen Mikrochip eindeutig zu kennzeichnen. Die Chipnummer muss auf dem Untersuchungsbericht vermerkt sein. Mit Katzen, bei denen eine PRA nachgewiesen wird, darf nicht gezüchtet werden! 2.3.h8 Für die Norwegische Waldkatze wird vor Zuchteinsatz ein DNA Test auf GSD IV (Glukose Speicherkrankheit) vorgeschrieben. Mit positiv getesteten Tieren darf nicht gezüchtet werden. Sollte in Ausnahmefällen mit einem positiv getestetem Tier gezüchtet werden, so ist es unbedingt erforderlich, dass der Partner negativ getestet ist. Alle Nachkommen aus einer solchen Verpaarung müssen auf GSD IV getestet werden. Es dürfen nur solche Nachkommen zur Zucht eingesetzt oder als Zuchttier abgegeben werden, die GSD IV negativ getestet wurden. Positiv getestete Tiere sollten nur kastriert abgegeben werden oder mit einem deutlichen Zuchtverbot in der Ahnentafel gekennzeichnet werden! Alle Tiere sind vor dem Test durch einen Mikrochip eindeutig zu kennzeichnen. Die Chipnummer muss auf dem Untersuchungsbericht vermerkt sein. 2.4 Verpaarungsbestimmungen 2.4.a9 Es dürfen nur Tiere verpaart werden, die gesund, pilz-, wurm-, und parasitenfrei sind sowie ausreichend geimpft gegen Katzenseuche und Katzenschnupfen. Die Impfung gegen Leukose wird empfohlen, insbesondere bei Tieren die Freigang haben. Alternativ zur Leukoseimpfung kann der Nachweis eines negativen Leukose-Bluttestes beigebracht werden, der zum Zeitpunkt der Deckung nicht älter als 8 Wochen sein sollte. 2.4.b Kein Katerhalter ist verpflichtet, eine zwingerfremde Katze zum Decken anzunehmen. 2.4.c Ausstellungstiere dürfen generell frühestens zwei Wochen nach der Ausstellung zur Paarung mit zwingerfremden Katzen zugelassen werden. 2.4.d Es ist Deckkaterhaltern untersagt, Katzen zur Deckung anzunehmen, deren Besitzer in keinem Zuchtverband Mitglied ist, um damit die ungezielte Vermehrung von Katzen zu vermeiden. 2.4.e Falls zwischen Züchtern keine anders lautende Absprachen getroffen werden, gelten folgende Empfehlungen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit): I 7 Anderung vom 1.1.2008 8 Zusatz vom 1.1.2008 9 Änderung vom 1.10.2011 Die vereinbarte Deckgebühr ist fällig bei Abholung der gedeckten Hannoverscher Katzen-Club e.V. Seite 8 Zuchtrichtlinien vom 1.10.2011 II III IV V Katze. Der Besitzer der Katze erhält die Deckbescheinigung und Kopien des Katerstammbaumes, der Leukose-Impfeintragung oder des Leukosetests, der Katzenseuche/Katzenschnupfen-Impfeintragung sowie eine Kopie des “ vorzüglich”-Nachweis oder der Gesundheitsbescheinigung laut § 2.3.b. Bei erfolgloser Deckung ist eine zweite kostenfreie Deckung innerhalb von 12 Monaten nach dem ersten Deckdatum zu gewähren. Der Katerbesitzer ist innerhalb von 10 Wochen nach dem ersten Deckdatum schriftlich von der erfolglosen Deckung zu unterrichten. Sollte die Kätzin innerhalb des genannten Zeitraumes dem Deckkater aus schwerwiegenden Gründen nicht mehr zugeführt werden können (z.B. wegen nachgewiesener Unfruchtbarkeit, Kastration oder Tod), so muss eine Ersatzkatze aus dem Bestand des Kätzinnenbesitzers für eine einmalige kostenfreie Deckung akzeptiert werden. Absatz III bedarf einer erneuten Vereinbarung zwischen dem Katzenund dem Katerbesitzer, wenn die zuerst gedeckte Katze trächtig wurde, den Wurf jedoch durch irgendwelche Umstände wieder verloren hat. Dieses darf dem Katereigner nicht angelastet werden. Die Rückforderung der gezahlten Deckgebühr ist unzulässig, auch dann, wenn Deckung und Nachdeckung ohne Erfolg blieben. 2.4.f Es ist nicht zulässig, Jungtiere als Deckentschädigung zu verlangen oder zu versprechen. Eine Vereinbarung über ein Vorkaufsrecht für ein Jungtier ist erlaubt. Die Deckgebühr muss zwischen den Besitzern von Kater und Kätzin vereinbart werden. 2.4.g Jeder Kater darf immer nur mit einer Katze verpaart werden. Nach beendeter Deckung darf ihm erst nach einer Pause von mindestens zwei Wochen wieder eine zwingerfremde Katze zugeführt werden. 2.4.h Nach erfolgter Paarung darf die Kätzin für die Dauer von vier Wochen keinem anderen Kater zugeführt werden, damit Doppeldeckungen vermieden werden. Doppeldeckungen sind meldepflichtig. Verschweigt der Züchter eine (auch unbeabsichtigte) Doppeldeckung, ganz besonders, wenn diese zum Teil rassefremder Natur war, so kann er gemäß §4.4 der Satzung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Eine Zuwiderhandlung ist ein grober Verstoß im Sinne des § 4.4 der Satzung und kann zum Ausschluss führen. Jungtiere aus versehentlichen Doppeldeckungen erhalten keine Stammbäume! 2.4.i Eine Kätzin darf innerhalb von zwei Jahren höchstens drei Würfe zur Welt bringen. Zwischen Geburtstermin und erneuter Deckung müssen mindesten sechs Monate liegen. Ahnentafeln für Jungtiere weiterer Würfe werden nicht erstellt. 2.4.j10 Vollgeschwisterverpaarungen sind grundsätzlich verboten. 2.4.k Paarungen von Halbgeschwistern und Rückkreuzungen auf ein Elternteil sind zulässig, wenn in deren Vorfahrenreihe 10 oder mehr verschiedene Ahnen in drei aufeinander folgenden Generationen auftreten. Zu zählen sind die Paarungspartner selbst, deren Eltern und Großeltern. 2.4.l Die Verpaarungen von SIAM/OKH sowie Balinesen/Javanesen (Mandarin) unter- 10 Änderung vom 31.3.2007 Hannoverscher Katzen-Club e.V. Seite 9 Zuchtrichtlinien vom 1.10.2011 einander sind erlaubt. Thai Katzen dürfen nur mit Thaikatzen bzw. OKH mit Thai-Typ verpaart werden. Die Verpaarung von Abessiniern mit Somali ist erlaubt. Die Verpaarung von Kartäusern/Chartreuse sowie BKH/EKH aller Farbschläge einschließlich Colourpoint untereinander ist erlaubt. Die Verpaarung von Persern/alten Typs und Persern/Extremtyps aller Farbschläge einschließlich Colourpoint untereinander ist erlaubt, ebenso deren Verpaarung mit Exotic Shorthair aller Farbschläge einschließlich Colourpoint. Die Nachkommen mit kurzer Nase erhalten in der Ahnentafel den Zusatz “nicht zur Zucht zugelassen”.11 Die Verpaarung Sibirische Katze mit der Neva Masquarade ist erlaubt. 2.4.m Alle anderen Rassen müssen rein innerhalb ihrer Rasse verpaart werden. Besondere Zuchtvorhaben (Experimentalzucht, Fremdeinkreuzungen) bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Zuchtausschusses. Anträge hierauf sind schriftlich mit ausführlicher Begründung beim Zuchtwart einzureichen. Dessen Urteil ist verbindlich. Eine Zuwiderhandlung ist ein grober Verstoß im Sinne des § 4.4 der Satzung und zum kann Ausschluss führen. 2.4.n Jegliche Fremdrasseneinkreuzung in existenzgefährdete Katzenarten (Maine Coon, Norwegische Waldkatze, Sibirische Katze, Türkisch Angora, Türkisch Van, Ragdoll, Korat, Singapura) ist strikt verboten! 2.4.o Die Verpaarung von Maine Coon und Norwegischen Waldkatzen mit Katzen, die den Maskenfaktor zeigen oder verdeckt tragen einschließlich der Farbschläge chocolate, lilac, cinnamon, und fawn ist strikt verboten! 2.4.p Die Verpaarung weiß x weiß und weiß x scheckungsweiß ist verboten. 2.4.q Alle weißen Zuchttiere müssen in einem audiometrischen Hörtest nachweisen, dass sie auf beiden Ohren hören können.12 Alle Nachkommen einer weißen Katze müssen vor Beantragung der Stammbäume auf Ihre Hörfähigkeit untersucht werden (es reicht das Attest eines Tierarztes). Für nichthörende Jungtiere wird ein Zuchtausschluss in der Ahnentafel vermerkt.13 Mit nichthörende Katzen (einseitig oder beidseitig) darf nicht gezüchtet werden! 2.4.r14 Für folgende Rassen ist vor dem Zuchteinsatz die Blutgruppe zu bestimmen: • Abessinier • Somali • Ragdoll 11 Ergänzung vom 16.8.2003 12 Änderung der Zuchtordnung vom 2.5.1998 13 Ergänzung vom 16.8.2003 14 Ergänzung vom 16.8.2003 Hannoverscher Katzen-Club e.V. Seite 10 Zuchtrichtlinien vom 1.10.2011 • Britisch Kurzhaar Dies dient der Früherkennung von Problemen bei der Welpenaufzucht durch Blutgruppenunverträglichkeiten zwischen der Mutterkatze und einzelnen Welpen. Weibliche Tiere mit der Blutgruppe B sollten nur mit Katern der gleichen Blutgruppe verpaart werden! 2.5 Wurfabnahme 2.5.a Der Vorstand des HKC e.V., im besonderen der Zuchtwart, berät die Mitglieder in allen züchterischen Fragen. Dem Zuchtbuchamt (siehe Vordruck Wurfmeldung) sind Würfe unverzüglich nach der Geburt anzuzeigen. Eine Deckbescheinigung ist spätestens 6 Wochen nach der erfolgten Deckung im Zuchtbuchamt einzureichen. Die Abnahme der Würfe erfolgt in der Regel durch zwei Mitglieder des Zuchtausschusses des HKC e.V. Dieser kann grundsätzlich zwei andere Mitglieder des Vereins mit der Wurfabnahme beauftragen. Für jeden Wurf wird die Abnahme per Zertifikat bescheinigt. Terminabsprachen finden zwischen Züchter und dem für die Region zuständigen Mitglied des Zuchtausschusses direkt statt. Die Fahrtkosten (Benzinverbrauch -max. 10l Super/100 km- für den direkten An- und Rückfahrweg) gehen zu Lasten des Züchters. 2.5.b Den wurfabnehmenden Personen sind alle Jungtiere des Wurfes und die Mutterkatze vorzustellen. 2.5.c Der Züchter hat das Recht, eine 2. Wurfabnahme schriftlich zu beantragen. Der HKC e.V. behält sich vor, dass beanstandete Tiere gegebenenfalls einem Tierarzt nach Wahl des HKC e.V. zur Untersuchung vorführen zu lassen. Sollten sich die Einwände des Züchters bestätigen, übernimmt der HKC e.V. die Kosten für die vom HKC e.V. geforderten Untersuchungen, anderenfalls hat der Züchter die Kosten zu übernehmen. 2.5.d 15 Jeder im Zwinger gefallene Wurf ist gegenüber dem Zuchtbuchamt meldepflichtig! 2.5.e16 Es ist erlaubt für die Würfe oder einen Teil der Würfe bei der TICA Stammbäume zu beantragen. Die Beantragung bei der TICA muss schriftlich beim Zuchtbuchamt gemeldet werden und bedarf der schriftlichen Zustimmung durch das Zuchtbuchamt. Die vom HKC e.V. ausgestellten Ahnentafeln für die entsprechenden Katzen sind der Meldung beizufügen und werden dort vernichtet. 2.6 Erstellung der Ahnentafeln 15 Ergänzung vom 16.8.2003 16 Ergänzung vom 16.8.2003 Hannoverscher Katzen-Club e.V. Seite 11 Zuchtrichtlinien vom 1.10.2011 2.6.a Nur Mitglieder des HKC e.V. können bei diesem Ahnentafeln beantragen. 2.6.b Wurfmeldungen müssen innerhalb von acht Wochen (bei Maskenkatzen höchstens 12 Wochen) nach der Geburt dem Zuchtwart zugeleitet werden. Die Wurfmeldung gilt gleichzeitig als Antrag auf Ahnentafeln für alle lebenden Jungtiere. Wird die Beantragungsfrist ohne schwerwiegende Gründe versäumt, kann der Zuchtausschuss des HKC e.V. die Erstellung von Ahnentafeln verweigern. 2.6.c Die Wurfmeldung muss folgende Angaben beinhalten: 2.6.d I Geburtstag des Wurfes und Anzahl der männlichen/weiblichen lebenden sowie totgeborenen und nachgestorbenen Jungtiere. Letztere sollen in der Wurfmeldung inkl. Todesdatum und Sterbegrund zuerst aufgeführt werden. Bei unklarem Sterbegrund muss ein Pathologiebefund eingeholt und in Kopie beigefügt werden. II Vollständige Anschrift inkl. Zwingernummer, Datum und Unterschrift des Züchters. Mit der Wurfmeldung sind folgende Unterlagen einzureichen: I II III IV V VI VII Deckbescheinigung vom Katerhalter (spätestens 6 Wochen nach der erfolgten Deckung). Fotokopien der Elternstammbäume. Fotokopien der Leukose-Impfeintragung oder des negativen Leukosetestnachweises von beiden Elternteilen. Fotokopien der Katzenseuche/Katzenschnupfen - Impfeintragung beider Elterntiere. gegebenenfalls Nachweise der “vorzüglich” - Bewertungen, sofern es sich um einen erstmaligen Wurf/ eine erstmalige Deckung handelt und dieser Nachweis noch nicht registriert wurde, oder Kopie des Attestes gemäß § 2.3.b. Kopie des Wurfabnahme - Zertifikates. Kopie der Gesundheitsatteste für alle Jungtiere (Vorlage vom Verein). 2.6.e Die Bearbeitung der Wurfmeldung erfolgt in der Reihenfolge des Posteinganges. Der Zuchtausschuss ist bemüht die Ahnentafeln bis zur 16. Lebenswoche dem Züchter zuzuleiten(bei fristgerechter Wurfmeldung). Für Maskenkatzen gilt entsprechend die 20. Lebenswoche. Der Versand der Ahnentafeln erfolgt gegen Nachnahme. Kommt eine solche Sendung als nicht angenommen zum Zuchtwart zurück, wird vom Schatzmeister das übliche Erinnerungs - bzw Mahnverfahren eingeleitet. Die 1. Erinnerung ist kostenfrei, jede weitere wird mit 5,- € beaufschlagt. 2.6.f Jungtieren aus einem Wurf sind Eigennamen mit demselben Anfangsbuchstaben zu geben. Die Einhaltung der alphabetischen Reihenfolge wird empfohlen aber nicht vorgeschrieben. 2.6.g Die Jungtiere erhalten den Zwingernamen des registrierten Züchters. 2.6.h Bei Jungtieren, die einen der unter § 2.3.a aufgeführten Defekte aufweisen, wird Hannoverscher Katzen-Club e.V. Seite 12 Zuchtrichtlinien vom 1.10.2011 grundsätzlich ein Vermerk über absolutes, unwiderrufliches Zuchtverbot in der Ahnentafel angebracht. Der Züchter hat sicherzustellen, dass solche Tiere keinesfalls durch ihn oder dritte Personen in die Zucht gelangen. 2.6.i Für gesunde Jungtiere ohne Zuchtqualität kann auf schriftlichen Antrag des Züchters im Stammbaum ein entsprechender Vermerk ausgedruckt werden. Gleichzeitig erfolgt eine entsprechende Registrierung in der Zentralkartei. Beides kann nur auf schriftlichen Antrag (mit Begründung) des Züchters wieder gelöscht werden. 2.6.j Die Stammbäume gestorbener Tiere sind zwecks Streichung in der Zentralkartei unverzüglich beim Zuchtwart einzureichen. Sie werden nach Kenntlichmachung zurückgereicht. 2.6.k Eigenmächtige Änderungen in Ahnentafeln sind unzulässig und machen das Dokument wertlos. 2.6.l Der Verlust einer Ahnentafel ist dem Zuchtwart unverzüglich zu melden. Die Erstellung einer Zweitschrift erfolgt nur auf schriftlichen Antrag. Die Zweitschrift enthält den Hinweis, dass die Nummer der Erstausfertigung ungültig ist. Sollte die Erstausfertigung wieder auftauchen, muss die Zweitschrift unverzüglich zurückgesandt werden. 2.6.m17 Zusatz variant (var) - für alle Rassen außer Exotic Shorthair • Fallen aus einer Verpaarung Kurzhaar * Kurzhaar langhaarige Jungtiere, so wird auf den Ahnentafeln aller Jungtiere hinter der Rassebezeichnung der Elterntiere der Zusatz variant (var) eingetragen. In den Ahnentafeln beider Elternteile kann der Zusatz variant (var) auf Wunsch des Besitzers zugefügt werden. • Fallen aus einer Verpaarung Kurzhaar * Langhaar langhaarige Jungtiere, so wird auf dem Stammbaum aller Jungtiere hinter der Rassebezeichnung des kurzhaarigen Elternteiles der Zusatz variant (var) eingetragen. In der Ahnentafel des kurzhaarigen Elterntieres kann der Zusatz variant (var) auf Wunsch des Besitzers hinzugefügt werden. • Die kurzhaarigen Jungtiere aus einer Verpaarung Langhaar * Kurzhaar erhalten auf der Ahnentafel hinter der Rassebezeichnung den Zusatz variant (var). • Die kurzhaarigen Jungtiere einer Rasse, die den Zusatz variant (var) tragen, dürfen uneingeschränkt miteinander und auch mit den kurzhaarigen der gleichen Rasse (oder mit anderen, laut Zuchtordnung erlaubten Rassen) ohne den Zusatz variant (var) verpaart werden, soweit dies nicht gegen andere Bestimmungen der Zuchtordnung verstößt. 2.7 Umschreibungen und Registrierungen von Ahnentafeln 2.7.a18 Der HKC e.V. erkennt Ahnentafeln aller eingetragenen Zuchtvereine an. Ein Umschreibung von Ahnentafeln aus Fremdvereinen ist nicht zwingend vorgeschrieben, wird aber auf Wunsch des Besitzers vom Zuchtwart des HKC e.V. kostenpflichtig vorgenommen. Der Zuchtausschuss behält sich jedoch vor, alle Ahnentafeln auf 17 Ergänzung vom 16.8.2003 18 Ergänzung vom 16.11.2006 Hannoverscher Katzen-Club e.V. Seite 13 Zuchtrichtlinien vom 1.10.2011 Richtigkeit sowie auf Reinrassigkeit des entsprechenden Tieres (gemäß §2.4.m,n,o) zu überprüfen. Zur Zucht dürfen nur Tiere eingesetzt werden, die in den Zuchtbüchern des HKC e.V. oder eines von ihm anerkannten Vereins geführt werden und entsprechende Stammbäume haben. Der HKC e.V. behält sich in unklaren Fällen vor, die Anerkennung der Stammbäume zu verweigern. Es gibt beim HKC e.V. keine Novizenklasse oder Rassebestimmungen. Ziel des HKC e.V. ist, eine Zucht nur mit Rassekatzen eindeutig nachgewiesener Herkunft zuzulassen. Der HKC e.V. erkennt Tiere mit nicht durch Stammbaum nachgewiesener Rassezugehörigkeit nicht an, selbst wenn die Rassezugehörigkeit auf einer Ausstellung durch eine Rassebestimmung nachgewiesen wird. Auch auf solche Rassebestimmungen beruhenden Stammbäume werden nicht durch den HKC e.V. anerkannt. Foundationtiere bzw. Wildfänge bei Maine Coon, Norwegischer Waldkatze und Sibirischer Katze werden nur mit einer Registrierungsnummer und dem Stammbaum eines anerkannten Katzenzuchtverbandes aus dem Herkunftsland in unser Zuchtbuch aufgenommen. Für Nachkommen dieser Tiere können RIEX-Stammbäume erstellt werden. Tiere, welche diese Bestimmungen nicht erfüllen, gelten als „andere Halblanghaar" und haben keinen Anspruch auf Registrierung. Der HKC e.V. behält sich vor, Abstammungsnachweise nicht anzuerkennen und Registrierungen bzw. die Ahnentafelerstellung für diese Tiere abzulehnen. 2.7.b Bei Umschreibungen von Ahnentafeln darf der Zwingername in keinem Fall geändert oder gestrichen werden, er ist ausnahmslos zu akzeptieren! 2.7.c Farbänderungen in bereits ausgestellten Ahnentafeln können nach Prüfung des Tieres durch den Zuchtwart erfolgen. Aus der Ahnentafel muss immer die genetische Farbe ersichtlich sein. 2.7.d Der Züchter/Eigner ist zwingend verpflichtet, alle Zuchttiere, die entweder kastriert/sterilisiert, oder an in-bzw externe Dritte abgegeben wurden, oder aber verstorben sind, dem Zuchtwart sofort und schriftlich zu melden. Die Meldung muss folgende Mindestangaben enthalten: Name des Tieres, Geschlecht, Geburtsdatum, Farbe, Zuchtbuchnummer und Abgabedatum oder Sterbedatum. 2.8 Abgabe von Tieren 2.8.a Jedes abzugebende Tier muss gesund und parasitenfrei sein. Dies ist durch ein tierärztliches Attest sowohl dem Käufer als auch (durch Kopie des Attestes) dem Zuchtwart nachzuweisen. 2.8.b Jedes Tier muss bei Abgabe wenigstens 2 mal gegen Katzenseuche/ Katzenschnupfen geimpft sein. Sollte dies aus gesundheitlichen Gründen nicht bis zur Abgabe in der zwölften Woche möglich gewesen sein, so ist eine Bescheinigung mit ausführlicher Begründung eines Tierarztes einzureichen. Die Abgabe ohne wenigstens eine Erstimpfung ist strikt verboten. Hannoverscher Katzen-Club e.V. Seite 14 Zuchtrichtlinien vom 1.10.2011 2.8.c19 Es wird empfohlen bei jedem Tier vor Abgabe entweder einen LeukoseBluttest (nicht älter als 3 Monate) oder - bei leukosefreiem, durchgeimpften Bestand - mindestens die Leukose-Erstimpfung (bei Abgabe mit 12 Wochen, sonst, bei längerem Verbleib im Haushalt des Züchters, die komplette Leukoseimpfung) durchzuführen. 2.8.d Dem Zuchtwart ist unaufgefordert vorgeschriebenen Impfungen erfolgt sind. 2.8.e Jungtiere dürfen frühestens nach Vollendung der 12. Lebenswoche abgegeben werden. 2.8.f Bei der Abgabe eines Tieres ist der neue Besitzer genauestens über die Ernährungsgewohnheiten des betreffenden Tieres zu informieren. 2.8.g Es ist vertraglich abzusichern, dass der Besitzer nicht im Auftrage dritter den Vertrag über den Katzenkauf abgeschlossen hat. Wir empfehlen, nach ein paar Wochen nach den Kitten zu sehen und sich von der artgerechten Haltung zu überzeugen. 2.8.h Die Verkaufspreise sind allein Sache des Züchters. Wir empfehlen aber, um Missverständnisse auszuschließen, eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. nachzuweisen, dass die 2.9 Deckkaterverzeichnis 2.9.a Um einen Kater ins Deckkaterverzeichnis aufzunehmen, ist es notwendig, dass das betreffende Tier im eigenen Zwinger wenigstens einen lebenden und gesunden Wurf gezeugt hat. 2.9.b Die Zuchttauglichkeit gemäß § 2.3.b ist dem Zuchtwart nachzuweisen. 2.9.c Die Aufnahme des Katers in das Deckkaterverzeichnis erfolgt nur auf schriftlichen Antrag des Besitzers über den Zuchtausschuss. Für Änderungsmeldungen ist ebenfalls der Besitzer zuständig. 2.9.d Vom Deckkater erworbene Titel müssen dem Zuchtwart durch Kopie der Titelurkunde nachgewiesen werden. 2.10 Rasseanerkennung 2 .10.a 19 Nicht anerkannte und somit nicht zur Zucht zugelassen werden alle Rassen, die einen Letalfaktor tragen bzw. einen offensichtlichen genetischen Defekt haben, wie z.B. Manx, Japanese Bobtail, Cymric, Lynx, Scottish Fold, Pudelkatze oder ähnlicher sowie Sphinx. Geändert am 1.10.2011 Hannoverscher Katzen-Club e.V. Seite 15 Zuchtrichtlinien vom 1.10.2011 2.11 Titel und Championatsurkunden 2.11.a20 Titelanwartschaften müssen auf internationalen Ausstellungen vor internationalen Richtern erworben werden. Es werden zwei Bewertung pro Wochenende anerkannt. (Je eine Bewertung am Sonnabend und Sonntag oder alternativ zwei Bewertungen am Sonnabend oder zwei Bewertungen am Sonntag.) 2.11.b Die Championats- bzw. Premiorentitel können nach folgendem Schema erworben werden: 3x CAC bzw. 3x CAP im Inland unter zwei verschiedenen Richtern: Champion bzw. Premior 3x CACIB bzw 3x CAPIB im Inland unter drei verschiedenen Richtern: Internationaler Champion bzw Internationaler Premior 5x CAGCI bzw. 5x CAGPI im Inland unter drei verschiedenen Richter oder ersatzweise 3x CAGCI bzw. 3x CAGPI in zwei verschiedenen europäischen Länder unter drei verschiedenen Richtern: Großer Internationaler Champion bzw. Großer Internationaler Premior 6x CACE bzw 6x CAPE im Inland unter drei verschiedenen Richtern + 1 Bühnentitel oder ersatzweise 10x CACE bzw 10x CAPE im Inland unter 4 verschiedenen Richtern oder ersatzweise 3x CACE bzw. 3x CAPE in drei verschiedenen europäischen Ländern unter drei verschiedenen Richtern: Europa Champion bzw Europa Premior 6x GCACE bzw. 6x GCAPE im Inland unter drei verschiedenen Richter + 2 Bühnentitel oder ersatzweise 3x GCACE bzw. 3x GCAPE in drei verschiedenen europäischen Ländern unter drei verschiedenen Richtern + 2 Bühnentitel oder 5x GCACE bzw. 5x GCAPE in drei verschiedenen europäischen Ländern unter drei verschiedenen Richtern: Großer Europa Champion bzw Großer Europa Premior 2x WCAC bzw 2x WCAP in 2 verschiedenen europäischen Ländern von 2 verschiedenen Richtern plus 1x WCAC bzw WCAP in einem anderen Kontinent bei einem Richter aus diesem Kontinent oder ersatzweise 5x WCAC bzw WCAP unter 5 verschiedenen Richtern plus 1x WCAC bzw WCAP auf einer Weltausstellung bei einem Richter aus einem anderen Kontinent + 3 Bühnentitel oder ersatzweise 15x WCAC bzw 15x WCAP im Inland unter 5 verschiedenen Richtern + 3 Bühnentitel: World Champion bzw. 20 Geändert am 30.8.2008 Hannoverscher Katzen-Club e.V. Seite 16 Zuchtrichtlinien vom 1.10.2011 World Premior. Ein WCAC bzw WCAP wird nur anerkannt, wenn das Tier ein Mindestalter von zwei Jahren hat! 2.11.c Der HKC e.V. erstellt auf Antrag des Katzeneigners Urkunden über die jeweils erworbenen Championate. Dem Antrag sind die entsprechenden Richterberichte/ Ausstellungsurkunden in lesbarer Kopie beizufügen. Die Unterlagen sind an die Geschäftsstelle einzusenden. Die erworbenen Championatsurkunden sind im Fall einer Wurfmeldung (resultierend aus diesen Katzen) dem Zuchtwart in Kopie einzusenden. In die Ahnentafel der Kitten werden nur die Titel eingetragen, die der Vater und/oder die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt der Kitten nachweislich erworben hatten. 2.12 Kennzeichnung der Katzen Es wird empfohlen, langfristig Zuchtkatzen mit einem Mikrochip versehen zu lassen. 2.13 Inkrafttreten Diese Zuchtordnung tritt gemäß Beschluss der Gründungsversammlung vom 23.4.1994 durch den Zuchtausschuss mit sofortiger Wirkung in Kraft. Änderungen durch den Zuchtausschuss werden sofort wirksam. 1. Januar 2008 Hannoverscher Katzen-Club e.V. Seite 17 Zuchtrichtlinien vom 1.10.2011 Hannoverscher Katzen-Club e.V. Ein Herz für alle Katzen Gebührenordnung Art Betrag Jahresbeitrag 32,00 € Jahresbeitrag pro Familienmitglied 16,00 € Jahresbeitrag pro Fördermitglied 30,00 € Aufnahmegebühr 15,00 € Zwingerschutz 20,00 € Wurfabnahme Benzingeld nach Entfernung für Hin- und Rückfahrt Stammbäume 13,00 € Urkunden *) 3,50 € Mahngebühren ab 2. Mahnung 5,10 € Vordrucke *) 0,25 € à *) zuzügl. Versandkosten von z.Z. 2,- € Stand 2002 Seite 18 Stand 2002 Zuchtrichtlinien vom 1.10.2011 Stand 2002 Seite 19 Zuchtrichtlinien vom 1.10.2011 Seite 20 Stand 2002