Ausführungen zum BKrFQG - berufskraftfahrer

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Ausführungen zum BKrFQG - berufskraftfahrer
Die Regelungen des BKrFQG
Von Christian Borzym
Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) ist am 10.09.2009 für den Bereich der LkwFührerscheine in Kraft getreten. Aber es herrscht nach wie vor große Unsicherheit, gerade im Bereich
von öffentlichen Behörden und kommunalen Eigenbetrieben, für wenn das Gesetz gilt überhaupt und
wie können die Forderungen des BKrFQG sinnvoll umgesetzt werden können?
Viele sind der Meinung, dass diese Regelungen nur für den „Berufskraftfahrer“ gelten. Aber diese
Annahme ist so nicht richtig. Der Begriff des Berufskraftfahrers dient hier nur als Abgrenzung zum
Bereich der Privatperson, die nicht unter die Regelungen dieses Gesetzes fallen.
In diesem Artikel soll dargelegt werden, welche Personengruppen unter das BerufskraftfahrerQualifikations-Gesetz fallen, welche Ausnahmen ggf. in Anspruch genommen werden können und wie
die Forderungen des umgesetzt werden.
Diese Fragen, aber auch weitere Informationen rund um die Problematik des BKrFQG sollen in diesem Artikel erörtert, aber auch erläutert werden.
1. Ziele des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Die Forderungen, dass eine gesetzliche Regelung zur Weiterbildung von Kraftfahrern kommt, wurde
nicht durch den Gesetzgeber initiiert, sondern war eine Initiative der verschiedenen Berufsverbände.
Mit der Einführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz kam die EU nur dieser Forderung
nach.
Durch den Gesetzgeber wurde mit der gemeinschaftlichen Vorschrift das Ziel verfolgt, dass für den
Beruf des Kraftfahrers im Bereich der Aus- und Weiterbildung eine europaweite einheitliche Qualitätssicherung erfolgt.
Insbesondere sollen durch das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz nachfolgende Ziele erricht
werden:
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Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit und der Sicherheit des Fahrers
Attraktivität für einen modernen Arbeitsplatz mit moderner Technik bei jungen Menschen
verbessern
Einheitliche Vorgaben und Nachweise in den Mitgliedstaaten
Verbesserung der Qualifikation bereits tätiger Berufskraftfahrer und -innen
Welche Fertigkeiten und Kenntnisse im Rahmen der Aus- und Weiterbildung der Kraftfahrer vermittelt werden sollen, ergeben sich aus der Berufskraftfahrer-Qualifikationsverordnung (BKrFQV).
2. Anwendungsbereich
Den Regelungen des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes unterliegen alle Kraftfahrer, die
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sind.
Deutsche Staatsangehörige,
Staatsangehörige eines EG-/EWR-Mitgliedstaates, oder
Staatsangehörige eines Drittstaates und in einem Unternehmen im EG-/EWR-Raum eingesetzt
Als weitere Voraussetzung müssen diese Kraftfahrer gewerbliche Fahrten im Güter- und Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die die Fahrerlaubnis folgender Klassen erforderlich ist:
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C1, C1E, C und CE sowie
D1, D1E, D und DE
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Der Begriff „zum Zweck von gewerblichen Fahrten“ im Güter- und Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen ist etwas irreführend. Der Gesetzgeber wollte durch diese Formulierung lediglich eine Abgrenzung zu reinen Privatfahrten treffen und nicht dem Zweck der Gewinnerzielung. Somit fallen unter
den Begriff „gewerblichen Fahrten“ auch:
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der Werksverkehr
Kommunale Eigenbetriebe (Stadtwerke, kom. Entsorgungsbetriebe, etc. …)
Körperschaften des öffentl. Rechts (Gemeinden, Landkreise, Städte, Zweckverbände wie z.B.
Abfallwirtschaftsverband)
Anstalten des öffentl. Rechts (z.B. BR, Bayr. Staatsforsten, Universitäten, etc. …)
Stiftungen des öffentl. Rechts
Behörden
Bei diesen Verkehrsarten steht nicht die Gewinnerzielungsabsicht im Vordergrund, aber sie werden
durch den Kraftfahrer trotzdem im Rahmen seiner Berufsausübung durchgeführt.
Neben den reinen Privatfahrten sind auch Fahrten mit einer selbstf. Arbeitsmaschinen von der Regelung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes ausgenommen, da diese Fahrzeuge nicht zum
Transport von Gütern eingesetzt werden. Selbstf. Arbeitsmaschinen sind z.B.:
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Autokran
Betonpumpen
Kehrmaschinen
Spühlfahrzeuge
Achtung: Müllsammelfahrzeuge sind keine selbstf. Arbeitsmaschinen im Sinne des BerufskraftfahrerQualifikations-Gesetzes, auch wenn diese mit einem Presswerk ausgestattet sind. Der primäre Zweck
eines Müllsammelfahrzeugs im ausschließlichen „Einsammeln“ von Hausmüll. Das Presswerk dient
hierbei lediglich dem Verdichten des Hausmülls im Laderaum.
Somit handelt es sich bei der Abfallentsorgung – Transport von Abfällen – gemäß § 1 Abs. 1 BKrFQG
um Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken. Eine Analogie kann in diesem Fall auch
zum Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) hergestellt werden. Nach dem Güterkraftverkehrsgesetz unterliegen diese Transporte der güterkraftverkehrsrechtlichen Erlaubnispflicht, sofern es sich nicht um
Werksverkehr handelt.
3. Grundqualifikation
Es stellt sich immer wieder die Frage, welche Fahrer müssen eine Grundqualifikation bzw. beschleunigte Grundqualifikation erwerben? Fallen unter dieser Regelung auch Fahrer, die schon langjährig im
Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 bzw. 2 sind?
Eine Grundqualifikation müssen alle Fahrer erwerben, welche einen Führerschein der Klasse D (D1,
D1E, D oder DE) nach dem 10.09.2008 oder der Klasse C (C1, C1E, C oder CE) nach dem 10.09.2009
erwerben oder erworben haben. Werden bzw. wurden diese Führerscheine nach diesen Stichtagen
erworben, müssen diese Fahrer eine Grundqualifikation erwerben.
Erfolgt lediglich ein Aufstieg innerhalb einer Fahrerlaubnis-Klasse, z.B. von der Klasse C1E auf die
Klasse CE, begründet dies nicht den Erwerb einer neuen Grundqualifikation, da der Fahrer die für
diese Führerscheinklasse erforderlichen Kenntnisse bereits erworben hat. Bei einem sog. Umstieg von
der Klasse C auf die Klasse D wird jedoch eine neue Fahrzeugart angestrebt und somit ist für diesen
Fall der Erwerb einer Grundqualifikation zwingend erforderlich.
Neben der Grundqualifikation besteht auch die Möglichkeit der beschleunigten Grundqualifikation.
Nachfolgende werden die beiden Modelle näher dargestellt:
Grundqualifikation
Zum Erwerb einer Grundqualifikation muss der Fahrer bereits im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis
der entsprechenden Klasse sein:
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Es ist im Vorfeld kein Unterricht notwendig.
Theoretische Prüfung (240 Minuten)
Praktische Prüfung (Fahrprüfung, praktischer Prüfungsteil, kritische Fahrsituation, ca. 210
Minuten)
Prüfung durch die IHK (am Wohnsitz des Bewerbers)
Die Grundqualifikation kann auch alternativ auch im Rahmen einer Berufsausbildung als
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Berufskraftfahrer(in)
Fachkraft im Fahrbetrieb oder
einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt
werden
erworben werden.
Beschleunigte Grundqualifikation
Neben der Grundqualifikation kann der Kraftfahrer diese gesetzliche Forderung auch alternativ durch
die beschleunigte Grundqualifikation erfüllen. Die beschleunigte Grundqualifikation bietet gegenüber
der regulären Grundqualifikation einige Vorteile. Ein großer Vorteil besteht darin, dass der Besitz
einer entsprechende Führerscheinklasse nicht erforderlich und somit die beschleunigte Grundqualifikation begleitend zum Führerscheinerwerb durchgeführt werden kann:
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Es ist ein Unterricht bei anerkannter Ausbildungsstätte notwendig
140 x 60 Minuten Unterricht, davon
10 Stunden Fahrunterricht (max. 4 Stunden im Simulator)
Theoretische Prüfung (90 Minuten)
Prüfung durch IHK (am Wohnsitz des Bewerbers)
Besitzstand und Übergangsfristen
Alle Berufskraftfahrer, die vor einem bestimmten Stichtag (siehe nachfolgende Grafik) ihre Führerscheine erhalten haben, genießen den Besitzstand, d.h. diese Berufskraftfahrer müssen keine Grundqualifikation nachträglich absolvieren.
Fahrerlaubnis der Klasse D1 / D1E
/ D / DE wurde erteilt vor dem
2007
Fahrerlaubnis der Klasse D1 / D1E
/ D / DE wurde erteilt vor dem
09.09.2008
09.09.2009
Diese Besitzstandwahrung gilt auch dann, wenn ein Fahrer mit der Klasse 3 (entspricht der Klasse
C1E) nach dem 09.09.2009 die Führerscheinklasse CE erwirbt, da er ja für die Klasse C1E nach der
Besitzstandsregelung bereits die Grundqualifikation zugesprochen bekommen hat.
Welche Konsequenzen ergeben sich, wenn die Fahrerlaubnis entzogen und somit wieder neu
erworben werden muss?
Wird die Fahrerlaubnis nach der Sperrfrist wieder neu erworben, besteht generell nicht die Verpflichtung, dass die Grundqualifikation erworben werden muss. Generell gilt für die Grundqualifikation
bzw. beschleunigte Grundqualifikation der Grundsatz:
einmal qualifiziert – immer qualifiziert
Eine Ausnahme von dieser Regelung ergibt sich für die Fahrer, denen die Fahrerlaubnis vor den in der
Grafik genannten Stichtagen entzogen wurde. Diese Regelung lässt sich am nachfolgenden Beispiel
besser erläutern:
Ein Kraftfahrer hat seine Fahrerlaubnis der Klassen C und CE am 23.03.2003 erworben. Die Fahrerlaubnis wurde ihm am 04.08.2009 entzogen, also vor dem Stichtag 09.09.2009. Die Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis erfolgte wieder am 03.02.2011. Nach den Regelungen des BerufskraftfahrerQualifikations-Gesetzes (vgl. § 3 BKrFQG) kann dieser Fahrer eine Besitzstandsregelung nicht in
Anspruch nehmen, da er vor dem Stichtag 09.09.2009 nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der
Klasse C bzw. CE war. Somit ist dieser Fahrer verpflichtet, die erforderliche Grundqualifikation zu
erwerben.
Fahrer, die vor den entsprechenden Stichtagen bereits im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse D bzw.
C waren, sind zwar nicht zum Erwerb einer Grundqualifikation verpflichtet, müssen aber an entsprechenden Weiterbildungsmaßnahmen (siehe hierzu auch unter Punkt 4) teilnehmen. Die ersten Weiterbildungen müssen bis zu folgendem Datum abgeschlossen sein:
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09.09.2013
09.09.2014
für die Führerscheine der Klassen D
für die Führerscheine der Klassen C
Sollte der Führerschein vor diesem Stichtag ablaufen, ist es von Vorteil, wenn die Weiterbildungsmaßnahmen bis zum Ablaufdatum des Führerschein nachgewiesen werden können. Damit ist gewährleistet, dass immer mit dem Ablaufdatum des Führerschein auch die Bescheinigung der Weiterbildungen bei der Verlängerung vorgelegt werden.
Neben diesen EU-weit gültigen Übergangsfristen wurden zusätzliche nationale Fristverlängerung gewährt:
Klasse D:
Ablaufdatum 09.09.2009
Ablaufdatum 09.09.2010
Fristverlängerung bis zum 09.09.2014
Fristverlängerung bis zum 09.09.2015
Klasse C:
Ablaufdatum 09.09.2010
Ablaufdatum 09.09.2011
Fristverlängerung bis zum 09.09.2015
Fristverlängerung bis zum 09.09.2016
Achtung: Diese Fristverlängerung werden jedoch nicht überall im Ausland anerkannt.
4. Weiterbildungsmaßnahmen
Unabhängig davon, ob der Kraftfahrer eine Besitzstandwahrung oder eine Grundqualifikation erworben hat, muss er in einem Rhythmus von 5 Jahren die vorgeschriebenen Weiterbildungen nachweisen.
Mit dem Erwerb einer Grundqualifikation ist auch gleichzeitig die Weiterbildungspflicht für den ersten 5-Jahres-Rhythmus erfüllt. Dagegen müssen die Kraftfahrer, welche unter die Besitzstandregelung
fallen, ihre erstmalige Weiterbildungsmaßnahmen bis zu den unter Punkt 3 genannten Fristen abgeschlossen und im Führerschein eingetragen haben..
Eine nachzuweisende Weiterbildung umfasst insgesamt 35 Stunden zu je 60 Minuten und ist in 5
Blöcke unterteilt. Die Weiterbildung kann innerhalb einer Woche absolviert werden oder auf Einzelblöcke mit einer Dauer von jeweils 7 Stunden aufgeteilt werden. Jeder Einzelblock muss ein anderes
Themengebiet erfassen.
Welche Themengebiete stehen als Weiterbildungsmaßnahmen zur Verfügung?
Entgegen der langläufigen Meinung stellen die 5 „offiziellen“ Module des Vogel-Verlags keine abschließende Aufzählung dar. Der Themenkatalog der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung1 ist
in drei große Bereiche unterteilt und jeder Kenntnisbereich umfasst eine zusätzliche Themenauswahl:
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Kenntnisbereich 1 - Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln:
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Kenntnisbereich 2 - Anwendung der Vorschriften
-
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Wirtschaftliches Fahren
Betriebssicherheit
Ladungssicherung
Sozialvorschriften
Rechtliches Umfeld LKW (Beförderungsgenehmigungen)
Kenntnisbereich 3 - Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik
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Gesundheit und Fitness
Unfälle und Gefahrenabwehr
Kommunikation
Aus diesem Grund ist es durchaus möglich, abweichend von den 5 Modulen des Vogel-Verlags auch
andere Themengebiete für die Weiterbildungsmaßnahmen auszuwählen. Bei der Auswahl der Weiterbildungsmaßnahmen sollte nur darauf geachtet werden, dass die Themengebiete auf die Bedürfnisse
des jeweiligen Bauhofs zugeschnitten sind.
Beim „Modul“ Ladungssicherung sollten z.B. nicht nur Lkw angesprochen werden, sondern auch die
Probleme beim Transport von Ladung mit einem Kleintransporter (z.B. Sprinter-Klasse). Auch der
Themenbereich „Rechtliches Umfeld Lkw (Beförderungsgenehmigungen)“ kann für einen Bauhof ein
sehr sinnvolles Thema sein, da hier eine Vielzahl von unterschiedlichen Rechtsthemen rund um das
Fahrern mit einem Kraftfahrzeug behandelt werden:
-
Führerscheinrecht
Zulassungsrecht (insbesondere bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und angehängten Arbeitsgeräten)
Regelungen der StVZO und StVO bzgl. den zulässigen Maßen und Gewichten, sowie das entsprechende Ausnahmegenehmigungsverfahren.
Wo dürfen Schulungen nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikation-Gesetz abgehalten werden?
1
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 BKrFQV) Liste der Kenntnisbereiche
Eine Schulung nach dem BKrFQG darf nicht in jedem beliebigen Raum durchgeführt werden. Wird
eine Ausbildungsstätte mit der Durchführung einer Weiterbildungsmaßnahme beauftragt, muss durch
diese Ausbildungsstätte ein „zertifizierter“ Schulungsraum bereitgestellt werden. Diese Forderung
ergibt aus dem § 6 Nr. 3 BKrFQV. Gemäß dieser Rechtverordnung muss durch die zuständige Bezirksregierung jeder verwendete Unterrichtsraum genehmigt werden.
Diese Problematik kann dadurch gelöst werden, dass die Ausbildungsstätte einen bereits genehmigten
Schulungsraum anbietet, oder durch die Ausbildungsstätte der gewünschte Schulungsraum bei der
zuständigen Bezirksregierung zur Anerkennung einreicht – dies ist mit zusätzlichen Kosten verbunden. Diese Anerkennung kann bei der Durchführung von weiteren Schulungsmaßnahmen durch andere
Ausbildungsstätten nicht auf diese übertragen werden, da diese auf die Ausbildungsstätten bezogen
sind.
In Bayern läuft derzeit bis zum 30.04.2012 ein Modellversuch, dass der Schulung nicht speziell anerkannt werden muss, sondern lediglich mindestens 14 Tage vor der geplanten Weiterbildung eine Anzeigepflicht bei der Regierung der Oberpfalz besteht. Dies hat den Vorteil, dass die Ausbildungsstätten
bei der Wahl der Schulungsräume flexibler sind, aber auch über die Qualität der Schulungsräume mehr
Verantwortung übernehmen müssen.
Weiterbildungsnachweis:
Nach Abschluss einer Schulung erhalten die Teilnehmer von der jeweiligen Ausbildungsstätte eine
Teilnahmebescheinigung. Diese ist vom Inhalt und der Form an ein Muster der zuständigen Bezirksregierung gebunden. So müssen im Vorfeld durch den Bauhof die kompletten Personalien der Teilnehmer zur Verfügung gestellt werden, da in der Bescheinigung neben dem Vornamen, Namen und Geburtsdatum auch die Wohnadresse eingetragen werden muss.
Die Ausbildungsstätte ist außerdem verpflichtet, die Aushändigung der Teilnahmebescheinigung zu
verweigern, wenn der Teilnehmer nicht über einen Zeitraum von mindestens 7 Stunden (zu je 60 Minuten) anwesend war.
Nach Abschluss der Weiterbildungsmaßnahmen hat der Kraftfahrer insgesamt 5 Teilnahmebescheinigungen über unterschiedliche Themengebiete erhalten. Der Nachweis der erforderlichen Berufskraftfahrer-Qualifikation zur gewerblichen Nutzung der Fahrerlaubnis erfolgt jetzt durch einen Eintrag im
EU-Kartenführerschein mit der Schlüsselzahl 95.
Dazu müssen bei der zuständigen Führerscheinstelle neben den ärztlichen Bescheinigungen auch die
Teilnahmebescheinigungen der Weiterbildungsmaßnahmen vorgelegt werden.
Die Schlüsselzahl 95 bedeutet:
Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß Art 3 bis zum ….
erfüllt.
In diesem Beispiel wurde hinter der Fahrerlaubnis C1 und C1E folgender Vermerk eingetragen:
95.09.09.2014
Das bedeutet, der Inhaber dieser Fahrerlaubnis darf mit einem Fahrzeug, welches der Führerscheinklasse C1 oder C1E unterliegt bis zum 09.09.2014 gewerblichen Güterkraftverkehr durchführen. Werden bis zum Ablauf dieses Datums keine neuen Teilnahmebescheinigungen bei der erneuten Verlängerung vorlegt, darf ab diesem Zeitpunkt keine gewerbliche Güterbeförderung durchgeführt werden.
Die Fahrerlaubnis gilt dann nur noch für private Fahrten und für Fahrten, welche in der Ausnahmeregelung aufgenommen sind.
5. Ausnahmeregelungen:
Auch für das Berufskraftfahrer-Qualifikation-Gesetz gilt – keine Regelung ohne Ausnahmen. Aus
diesem Grund ist das BKrFQG nicht für Fahrten im privaten Bereich oder für Fahrzeuge, die mit einem Führerschein der Klassen B/BE gefahren werden dürfen anzuwenden. Neben dieser allgemeinen
Befreiung gibt es im BKrFQG auch spezielle Ausnahmeregelungen:
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Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von max. 45 km/h
Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, Polizei, Zoll, dem zivilen Katastrophenschutz, der Feuerwehr
oder der Rettungsdienste
Kraftfahrzeuge, die zum Zwecke der techn. Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur techn. Untersuchung Prüfungen unterzogen werden
Kraftfahrzeuge, die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern
übertragen sind, eingesetzt werden
Kraftfahrzeuge, die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind.
Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die
Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeuges
nicht um die Haupttätigkeit handelt (sog. Handwerkerregelung)
Generell fallen die Mitarbeiter kommunaler Bauhöfe bzw. von Behörden unter die Regelung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes. Diese Problematik wurde bereits durch das Bundesamt für
Güterverkehr (BAG) auf deren Homepage2 diskutiert:
Diese Auskunft wurde durch das Bundesamt für Güterverkehr auf deren Homepage unter der Rubrik
„Fragen und Antworten“ zum Thema Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz veröffentlicht:
„Findet das BKrFQG Anwendung auf Fahrerinnen und Fahrer, die bei einem öffentlichrechtlichen Arbeitgeber beschäftigt sind?
Das BKrFQG gilt für Fahrerinnen und Fahrer, die für juristische Personen des öffentlichen
Rechts (z.B. kommunale Baubetriebshöfe) tätig sind, da unter den Begriff „zu gewerblichen Zwecken“ im Sinne des BKrFQG auch Fahrten im Güterkraftverkehr fallen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.“
Allerdings können Mitarbeiter von kommunalen Bauhöfen selbstverständlich die o.g. Ausnahmen in
Anspruch nehmen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die sog. Handwerkerregelung dürfte im BKrFQG im Bereich der kommunalen Bauhöfe wohl die häufigste Ausnahmeregelung
darstellen. Doch wie ist diese Regelung auszulegen und was steckt hinter dieser Regelung?
Von der Regelung des BKrFQG sind Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, welches der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim
Führen des Kfz nicht um die Haupttätigkeit handelt, ausgenommen.
Wie werden die Begriffe Material oder Ausrüstung die zur Erbringung von Dienst- und Werksleistungen notwendig definiert? Das BKrFQG gibt hierzu keine nähere Definition, aber es kann sich z.B.
um folgende Gegenstände handeln:
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Ersatzteile
Bau- und Einkaufsmaterialien, Werkstoffe
Geräte, sonstiges Zubehör
Das Bundesamt für Güterverkehr hat auch die Problematik zur Handwerkerregelung diskutiert3:
2
3
www.bag.bund.de (unter der Rubrik „Fragen und Antworten)
www.bag.bund.de (unter der Rubrik „Fragen und Antworten)
„Wann gilt die sogenannte Handwerkerregelung, das heißt die Ausnahmeregelung für Fahrer,
deren Hauptbeschäftigung keine Fahrtätigkeit ist und die Material oder Ausrüstung befördern, das
sie zur Berufsausübung verwenden (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG)?
Ob die sogenannte Handwerkerregelung für sie anwendbar ist, können Fahrer folgendermaßen
prüfen:
Zunächst ist zu beachten, dass grundsätzlich alle Fahrer, die ein Fahrzeug der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE im gewerblichen Verkehr auf öffentlichen Straßen einsetzen, dem
BKrFQG unterliegen.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt unter anderem für bestimmte Handwerker bzw. vergleichbare Beschäftigte. Dabei muss eine doppelte Voraussetzung erfüllt sein:
Bei den beförderten Gütern muss es sich um Material oder Ausrüstung mit Bedeutung für die Berufsausübung des Fahrers handeln. Die Begriffe „Material oder Ausrüstung“ sind weit auszulegen.
In Betracht kommt eine zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen notwendige Beförderung
von Werkzeugen, Ersatzteilen, Bau- und Einkaufsmaterialien, Werkstoffen, Geräten, sonstigem
Zubehör sowie der An- und Abtransport von Waren und Geräten, die im Handwerksbetrieb hergestellt oder repariert werden. Erfasst wird danach auch der Transport von einzubauenden Produkten
wie Fenstern oder Generatoren.
Das Führen des Kfz darf nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellen. Ob es sich beim Führen
des Kfz um die Haupttätigkeit des Fahrers handelt, ergibt sich unter anderem. daraus, wie viel Zeit
der Transport von Gütern neben den übrigen Aufgaben regelmäßig in Anspruch nimmt (arbeitsvertragliche Hauptleistung). Für die Ausübung einer arbeitsvertraglichen Nebenleistung spricht, wenn
die Fahrtätigkeit gegenüber den weiteren Pflichten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nur eine
untergeordnete Rolle spielt. Als Indiz kommt darüber hinaus die Branchenzugehörigkeit und eine
besondere über die Fahrtätigkeit hinausgehende Berufsqualifikation in Betracht. Die Tätigkeiten
des Fahrers am jeweiligen Fahrtag sind für sich allein nicht ausschlaggebend. Erforderlich ist stets
eine Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls.
Nur wenn die unter 1. und 2. aufgeführten Voraussetzungen zugleich erfüllt sind, ist die sogenannte Handwerkerregelung anwendbar und das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz gilt nicht.
Beim Begriff Haupttätigkeit gibt es unterschiedliche Auffassungen. Generell wird hier die Höhe des
regelmäßigen Zeitanteils, neben den übrigen Aufgaben (arbeitsvertragliche Hauptleistung) zur Beurteilung herangezogen. Nur ob dieser Zeitanteil auf einen Tag, eine Woche oder einen längeren Zeitraum umgelegt wird, ist nicht näher definiert. Es kann somit die Auffassung, dass ein Fahrer der an
einem Tag mehr als 50 % seiner Arbeitszeit mit einer Fahrtätigkeit betraut ist, komplett unter die Regelung des BKrFQG fällt, vertreten werden; aber andererseits kann auch argumentiert werden, dass er
aufgrund seiner beruflichen Tätigkeiten nur selten eine Fahrtätigkeit ausübt und somit die Fahrtätig
über einen längeren Zeitraum beurteilt werden muss.
Eine endgültige Klärung dieser Frage dürfte somit in dem Bereich einer zukünftigen gerichtlichen
Klärung fallen.
Die Abgrenzung zur Handwerkerregelung im Bereich von kommunalen Bauhöfen soll an dem nachfolgenden Beispiel dargelegt werden:
Es werden von einem kommunalen Bauhof 4 Mitarbeiter mit Pflasterarbeiten betraut. Im Rahmen
dieser Arbeiten wird durch einen Mitarbeiter mit einem Bagger Aushub auf einen Lkw, den ein zweiter Mitarbeiter fährt, verladen. Nach diesen Erdarbeiten liefert der Fahrer des Lkw Verdichtungsmaterial, Splitt und die Pflasterstein an. Das Verdichtungsmaterial, der Splitt und die Pflastersteine werden
durch die zwei verbliebenen Mitarbeiter des Bauhofes verarbeitet. Somit ist der Fahrer nicht aktiv an
der Verarbeitung des Materials, welches er weggefahren bzw. angeliefert hat beteiligt. In diesem Fall
kann sich der Fahrer nicht darauf berufen, dass dies eine Hilfstätigkeit im Rahmen seiner Haupttätigkeit, nämlich der Verarbeitung des Materials, darstellt.
Ist der Fahrer jedoch zwischen den Fahrten aktiv an der Verarbeitung des Materials beteiligt, dann gilt
für den Fahrer die Handwerkerregelung und er unterliegt in diesem Fall nicht den Bestimmungen des
BKrFQG
6. Bußgelder
Werden von einem Berufskraftfahrer vorsätzliche oder fahrlässige Fahrten unter Missachtung
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ohne erforderliche Grundqualifikation,
beschleunigte Grundqualifikation oder
Weiterbildung
durchgeführt, drohen folgende Bussgelder:
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€ 50,00 je Arbeitsschicht bei fahrlässiger Begehung
€ 100,00 je Arbeitsschicht bei vorsätzlicher Begehung
bis zu einer max. Bussgeldhöhe von € 5.000,00.
Setzt der Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig einen Kraftfahrer unter Missachtung
• des Mindestalters
und/oder
• ohne erforderliche Grundqualifikation,
• beschleunigte Grundqualifikation oder
• Weiterbildung
ein, drohen folgende Bussgelder:
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€ 200,00 je Arbeitsschicht bei fahrlässiger Begehung
€ 400,00 je Arbeitsschicht bei vorsätzlicher Begehung
bis zu einer max. Bussgeldhöhe von € 20.000,00.

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