Fachkraft für Lagerlogis chkraft für Lagerlogistik

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Fachkraft für Lagerlogis chkraft für Lagerlogistik
Fachkraft für Lagerlogistik
Hinweise zur
Abschlussprüfung
üfung
Handwerkskammer für München und Oberbayern · Max-Joseph-Straße 4 · 80333 München
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1. Vorwort
Ihre Abschlussprüfung steht kurz bevor. Mit dem Ende der Ausbildung beginnt für Sie auch ein weiterer Lebensabschnitt. Hervorragend ausgebildete Fachkräfte sind bei den Betrieben gefragt.
Wir möchten, dass Sie Ihre Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten in der Prüfung bestmöglich
bestmögl
unter Beweis
stellen können und die Prüfung reibungslos verläuft. Für einen erfolgreichen Verlauf der Prüfung ist es daher
unerlässlich, dass sich alle Teilnehmer und Teilnehmerinnen an gewisse „Spielregeln“ halten. Deshalb haben
wir hier die wichtigsten Informationen zum Inhalt und Ablauf der Abschlussprüfung zusammengefasst.
zusammenge
Starten Sie gut vorbereitet in die Prüfung, wir wünschen Ihnen viel Erfolg!
2. Aufbau und Ablauf der Prüfung
Die Abschlussprüfung zurr Fachkraft für Lagerlogistik besteht aus praktisch und schriftlich zu erbringenden PrüPr
fungsleistungen sowie einem Fachgespräch.
Abschlussprüfung Fachkraft für Lagerlogistik
Praktische Prüfung
Schriftliche Prüfung
Prüfungsbereich
Prüfungsbereich
Prüfungsbereich
Prüfungsbereich
Praktische Arbeitsaufgaben
Prozesse der Lagerlogistik
Rationeller und
qualitätssichernder
Güterumschlag
Wirtschafts- und
Sozialkunde
max. 300 Minuten
150 Minuten
90 Minuten
60 Minuten
Gewichtung 50 %
Gewichtung 25 %
Gewichtung 15 %
Gewichtung 10 %
Gesamtergebnis der Abschlussprüfung (100 Prozent)
Das Einladungsschreiben enthält Ihre persönliche IHK- und Prüflings-Nummer.. Diese benötigen Sie zur
Kennzeichnung Ihrer Prüfungsarbeiten. Bringen Sie daher die Einladung zur Prüfung mit!
2.1. Schriftliche Prüfung
2.1.1. Grundsätzliches
Für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben in der schriftlichen Prüfung gelten die Regelungen gemäß der HinHi
weise der Industrie- und Handelskammer (Anlage).
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Erlaubte Arbeits- und Hilfsmittel
Schreibzeug sowie ein
in nichtprogrammierter, netzunabhängiger Taschenrechner ohne Kommunikationsmöglichkeit mit Dritten.
2.1.2. Prüfungsbereich Prozesse der Lagerlogistik
Der Prüfling soll komplexe Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er Prozesse analysieren und ProblemProble
lösungen ergebnisorientiert entwickeln kann. Dafür kommen insbesondere
insbesondere folgende Prüfungsgebiete in BeB
tracht:
1. Annahme und Lagerung von Gütern,
2. Kommissionierung und Verpackung,
3. Versand.
Dabei sind komplexe lagerlogistische Abläufe mit verknüpften informationstechnischen, organisatorischen,
technologischen und mathematischen Sachverhalten unter Berücksichtigung der Gütereigenschaften und rechtrech
licher, betrieblicher sowie außenwirtschaftlicher Vorschriften zu analysieren, zu bewerten und geeignete LöL
sungswege darzustellen. Die Aufgabenstellung erfolgt in konventioneller Form (ungebundene
gebundene Aufgaben).
2.1.3. Prüfungsbereich Rationeller und qualitätssichernder Güterumschlag
Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den folgenden Prüfungsgebieten bearbeiten:
1. Einsatz von Arbeitsmitteln,
2. Erfassung und Dokumentation
kumentation des Güterumschlages,
3. Lager- und Transportorganisation, Arbeitsabläufe.
Arbeitsabläufe
Dabei sind komplexe lagerlogistische Abläufe mit verknüpften informationstechnischen, organisatorischen,
technologischen und mathematischen Sachverhalten unter Berücksichtigung der Gütereigenschaften und rechtrech
licher, betrieblicher sowie außenwirtschaftlicher Vorschriften zu analysieren, zu bewerten und geeignete LöL
sungswege darzustellen. Die Aufgabenstellung erfolgt in programmierter Form (gebundene Aufgaben).
2.1.4. Prüfungsbereich WirtschaftsWirtschafts und Sozialkunde
Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und
gesellschaftliche Zusammenhänge der BerufsBerufs und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
Die
e Aufgabenstellung erfolgt in programmierter Form (gebundene Aufgaben).
2.2. Praktische Prüfung
2.2.1. Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgaben
Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgaben in insgesamt höchstens fünf Stunden zwei
Arbeitsaufgaben aus verschiedenen Prüfungsgebieten durchführen. Innerhalb dieser Zeit wird hierüber ein insin
gesamt bis zu 15-minütiges
minütiges Fachgespräch geführt. Der Prüfling soll zeigen, dass er Arbeitsabläufe und TeilaufTeilau
gaben zielorientiert unter wirtschaftlichen, technischen,
technischen, organisatorischen, rechtlichen und zeitlichen Vorgaben
selbständig planen, durchführen und kontrollieren kann sowie SicherheitsSicherheits und Gesundheitsschutz bei der ArA
beit, den Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen berücksichtigen kann. Als Prüfungsgebiete
P
kommen insbesondere in Betracht:
Informations und Kommuni1. Erfassung von Güterbewegungen unter Anwendung betrieblicher Informationskationsmittel,
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2. Erstellen eines Beladeplans für unterschiedliche Güter unter Berücksichtigung eines TourenToure
plans,
3. versandfertiges
tiges Verpacken von Gütern, Beladen und Sichern der Ladung,
4. Ein-, Um- und Auslagern von Gütern unter Berücksichtigung der Umschlaghäufigkeit, der GüG
terbeschaffenheit und der Wegzeiten,
5. Feststellen und Dokumentieren von Mängeln, Ergreifen von Maßnahmen zur Mängelbeseitigung.
Erlaubte Arbeits- und Hilfsmittel:
Berichtsheft, Schreibzeug (Kugelschreiber, Papier, Radiergummi, Lineal, Buntstifte in 3 verschiedenen FarFa
ben, Textmarker) sowie ein nichtprogrammierter, netzunabhängiger Taschenrechner ohne KommunikatiKommunikat
onsmöglichkeit mit Dritten.
Arbeitshandschuhe
Sicherheitsschuhe gemäß den Vorschriften der Berufsgenossenschaften
Berufstypische Arbeitskleidung (Mantel bzw. Overall)
Die Berufs-/Sicherheitsbekleidung
/Sicherheitsbekleidung muss in einem ordnungsgemäßen sowie sauberen und ordentlichen
orden
Zustand
sein. Anderenfalls können Teilnehmer von der Prüfung zurückgewiesen werden. Die Sicherheitsvorschriften
sind auch bei der Abschlussprüfung zu beachten.
2.3. Mündliche Ergänzungsprüfung
Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsbereichen mit mangelhaft und in den übrigen Fächern mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des PrüfPrü
lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Fächer die
schriftliche
liche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das BeB
stehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung
des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach haben die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit gegenüber der mündlimündl
chen Ergänzungsprüfung das doppelte Gewicht.
Der Prüfling wird rechtzeitig vor dem Prüfungstermin mit ergänzenden Informationen angeschrieben, wenn eine
mündliche Ergänzungsprüfung möglich und notwendig ist. Eine mündliche Ergänzungsprüfung zur reinen NoN
tenverbesserung ist nicht zulässig.
3. Bestehensregelungen
Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis, im Prüfungsbereich Praktische ArbeitsaufArbeitsau
gaben,, im gewogenen Durchschnitt der schriftlichen Prüfungsbereiche und in mindestens zwei der schriftlichen
Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sein.
Werden die Prüfungsleistungen in einem
einem schriftlichen Prüfungsbereich oder in einer der Aufgaben des PrüPr
fungsbereichs Praktische Arbeitsaufgaben mit ungenügend bewertet, so ist die Abschlussprüfung nicht
ni
bestanden.
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4. Bewertungsschlüssel
Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechenentspreche
=
de Leistung
100 - 92 Punkte = Note 1 = sehr gut
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= unter 92 - 81 Punkte = Note 2 = gut
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende
Leistung
= unter 81 - 67 Punkte = Note 3 = befriedigend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen
den Anforderungen noch entspricht
= unter 67 - 50 Punkte = Note 4 = ausreichend
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jej
doch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch
vorhanden sind
= unter 50 - 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und
bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
= unter 30 - 0 Punkte = Note 6 = ungenügend.
5. Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn ein Prüfling versucht, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder
Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen. Gleiches gilt für die Beihilfe zu einer Täuschung oder
einem Täuschungsversuch. Mobiltelefone müssen
müssen bei der Prüfung ausgeschaltet sein. Bereits ein eingeschalteeingeschalt
tes Mobiltelefon kann als Täuschungshandlung gelten.
Den Anweisungen der Aufsichtführung ist unbedingt Folge zu leisten. Behindert ein Prüfling durch sein VerhalVerha
ten die Prüfung so, dass die Prüfung
üfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, wird er von der TeilnahTeilna
me ausgeschlossen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtführung getroffen werden.
Der Prüfungsausschuss entscheidet endgültig über die Folgen. Liegt eine Täuschungshandlung
Täuschungshandlu oder ein Ordnungsverstoß vor, kann der Prüfungsausschuss die betroffenen Prüfungsleistung, den Prüfungsteil oder die
gesamte Prüfung mit ungenügend (0 Punkte) bewerten. Eine mit ungenügend bewertete Prüfung gilt als nicht
bestanden.
6. Rücktritt und Nichtteilnahme
Nich
Wenn der Prüfling vor Beginn der Prüfung erkrankt
erkrank oder aus einem anderen Grund nicht an der Prüfung teiltei
nehmen kann, muss er dies der Handwerkskammer (Ansprechpartner
Ansprechpartner im Einladungsschreiben)
Einladungsschreiben schriftlich mitteilen. Bei kurzfristiger Verhinderung,, beispielsweise am Morgen des Prüfungstags, genügt auch ein Anruf oder
ein Fax. Bei Anruf wird jedoch die schriftliche Rücktritterklärung im Nachhinein benötigt. Die Prüfung gilt dann
als nicht abgelegt und zählt nicht als Prüfungsversuch. Die Prüfung kann dann zum nächsten Prüfungstermin –
in der Regel ein halbes Jahr später - abgelegt werden.
Muss der Prüfling eine bereits begonnene Prüfung abbrechen und kann
k
nicht weiter teilnehmen, können die bis
dahin erbrachten abgeschlossenen
n Prüfungsleistungen anerkannt werden. Die
ie Prüfung wird zum nächsten PrüHandwerkskammer für München und Oberbayern · Max-Joseph-Straße 4 · 80333 München
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fungstermin – in der Regel ein halbes Jahr später - fortgesetzt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt und nachgewiesen ist, beispielsweise bei Krankheit durch ein ärztliches
Attest.
br
die Prüfung vor dem offiziellen Ende ab, ohne dass
Erscheint der Prüfling zur Prüfung einfach nicht oder bricht
ein wichtiger Grund vorliegt,, wird die Prüfung mit 0 Punkten gewertet.
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