Gefahr bei berichtigter Umsatzsteuervoranmeldung

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Gefahr bei berichtigter Umsatzsteuervoranmeldung
Gefahr bei
berichtigter Umsatzsteuervoranmeldung
Durch Inkrafttreten des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes am
03. Mai 2011 gab es eine Änderung bezüglich der berichtigten
Umsatzsteuer-Voranmeldung,
falls
diese
zu
Lasten
des
Steuerpflichtigen erfolgt.
Zu einer berichtigten Umsatzsteuer-Voranmeldung kommt es zum
Beispiel nach einer Schätzung oder wenn Ereignisse auftauchen, die
noch die Vormonate betreffen.
Grundsätzlich erfolgt die Berichtigung der UmsatzsteuerVoranmeldung nach der Vorschrift des § 153 AO. Allerdings wird die
berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldung seit Inkrafttreten des
Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes von Seiten der Finanzverwaltung
als eine Selbstanzeige nach § 371 AO gewertet. Dadurch unterstellt
die Finanzverwaltung eine Steuerhinterziehung nach §370 AO, da
möglicherweise in der ursprünglichen Umsatzsteuer-Voranmeldung
Umsätze nicht vollständig erklärt wurden oder der Vorsteuerabzug
nicht korrekt, also zu hoch, vorgenommen wurde. Diesem Sachverhalt
ist das Finanzamt verpflichtet nachzugehen.
Die durch die Selbstanzeige angenommene Steuerhinterziehung ist
grundsätzlich straffrei, wenn gegenüber der Finanzverwaltung die
Angaben berichtigt und Umsatzsteuer-Nachzahlungen vorgenommen
werden.
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Vor dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz war eine Selbstanzeige
jederzeit möglich und blieb in der Regel ohne weitere Folgen. Nach
der Einführung des Gesetzes ist eine Selbstanzeige nur noch dann
wirksam, wenn alle, bis zu dieser Selbstanzeige, unterlassenen
Angaben angezeigt werden. Damit müssten bei einer berichtigten
Umsatzsteuervoranmeldung
alle
Vormonatsund
Vorjahreserklärungen der letzten 5 bis 10 Jahre überprüft werden,
damit die Selbstanzeige wirksam bleibt. Eine unzumutbare
Arbeitsbelastung und andauernde Unsicherheit sind damit
einhergehend.
Es ist davon auszugehen, dass bei kleinen Änderungen der
Umsatzsteuer-Voranmeldung keine Überprüfung seitens der
Finanzbehörde stattfinden wird. Allerdings kann dies nicht als
Rechtssicherheit beansprucht werden.
Der Bundesverband der Steuerberater hat sich diesem Problem
angenommen und einen Gesetzesentwurf vorgelegt, indem eine
berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht mehr als Selbstanzeige
ausgelegt wird. Es bleibt also abzuwarten wie sich diese Gesetzeslage
weiter entwickelt.
Schramm
und Partner
GbR
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
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