Gefahr bei berichtigter Umsatzsteuervoranmeldung
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Gefahr bei berichtigter Umsatzsteuervoranmeldung
Gefahr bei berichtigter Umsatzsteuervoranmeldung Durch Inkrafttreten des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes am 03. Mai 2011 gab es eine Änderung bezüglich der berichtigten Umsatzsteuer-Voranmeldung, falls diese zu Lasten des Steuerpflichtigen erfolgt. Zu einer berichtigten Umsatzsteuer-Voranmeldung kommt es zum Beispiel nach einer Schätzung oder wenn Ereignisse auftauchen, die noch die Vormonate betreffen. Grundsätzlich erfolgt die Berichtigung der UmsatzsteuerVoranmeldung nach der Vorschrift des § 153 AO. Allerdings wird die berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldung seit Inkrafttreten des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes von Seiten der Finanzverwaltung als eine Selbstanzeige nach § 371 AO gewertet. Dadurch unterstellt die Finanzverwaltung eine Steuerhinterziehung nach §370 AO, da möglicherweise in der ursprünglichen Umsatzsteuer-Voranmeldung Umsätze nicht vollständig erklärt wurden oder der Vorsteuerabzug nicht korrekt, also zu hoch, vorgenommen wurde. Diesem Sachverhalt ist das Finanzamt verpflichtet nachzugehen. Die durch die Selbstanzeige angenommene Steuerhinterziehung ist grundsätzlich straffrei, wenn gegenüber der Finanzverwaltung die Angaben berichtigt und Umsatzsteuer-Nachzahlungen vorgenommen werden. Seite 1 von 2 Vor dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz war eine Selbstanzeige jederzeit möglich und blieb in der Regel ohne weitere Folgen. Nach der Einführung des Gesetzes ist eine Selbstanzeige nur noch dann wirksam, wenn alle, bis zu dieser Selbstanzeige, unterlassenen Angaben angezeigt werden. Damit müssten bei einer berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung alle Vormonatsund Vorjahreserklärungen der letzten 5 bis 10 Jahre überprüft werden, damit die Selbstanzeige wirksam bleibt. Eine unzumutbare Arbeitsbelastung und andauernde Unsicherheit sind damit einhergehend. Es ist davon auszugehen, dass bei kleinen Änderungen der Umsatzsteuer-Voranmeldung keine Überprüfung seitens der Finanzbehörde stattfinden wird. Allerdings kann dies nicht als Rechtssicherheit beansprucht werden. Der Bundesverband der Steuerberater hat sich diesem Problem angenommen und einen Gesetzesentwurf vorgelegt, indem eine berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht mehr als Selbstanzeige ausgelegt wird. Es bleibt also abzuwarten wie sich diese Gesetzeslage weiter entwickelt. Schramm und Partner GbR Wirtschaftsprüfer Steuerberater Schwabstr. 33 • 70197 Stuttgart • Telefon: 0711-342182-0 Fax: 0711-342182-69 • E-mail: [email protected] Seite 2 von 2