Ausbau_2016_06_Mit Verwandten Steuern sparen

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Ausbau_2016_06_Mit Verwandten Steuern sparen
CHEFSACHE
Verträge mit Verwandten
sieht das Finanzamt
kritisch. Doch wenn die
Regeln beachtet werden,
mindert das die Steuerschuld.
Foto: Fotolia
Mit Verwandten Steuern sparen
In vielen Stuckateurbetrieben arbeiten Angehörige mit, geben der Firma ein
Darlehen oder mieten eine Wohnung. Doch Steuern sparen können sie damit nur,
wenn sie wichtige Spielregeln beachten. Der schnelle Überblick für den Chef.
H
andwerksbetriebe sind häufig familiengeführt.
In Einzelunternehmen oder Personengesellschaften ist dabei die Vermischung von betrieblichen mit privaten Belangen die Regel. Aber auch in der
GmbH, die eine strikte Trennung zwischen Firma und
Privatem verlangt, spielen Verträge mit Verwandten
eine große Rolle.
Das Finanzamt freilich wittert hinter Familienverträgen gerne, dass an sich private Zuwendungen in der
Steuererklärung als Firmenkosten auftauchen, um sie
voll absetzen zu können. »Derartige Vertragsverhältnisse werden von der Finanzverwaltung äußerst kritisch
geprüft und nur dann steuerlich anerkannt, wenn kein
so genannter Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten vorliegt«, weiß Barbara Rosett, Leiterin der
Steuerabteilung beim Zentralverband Deutsches Baugewerbe in Berlin.
Verträge mit Angehörigen abschließen
Deshalb müssen Unternehmer darauf achten, dass sie
die Verträge mit Angehörigen richtig vereinbaren und
auch tatsächlich praktizieren. »Grundsätzlich sollten
diese wie mit einem Vertragspartner abgeschlossen
und praktiziert werden, der nicht zur Familie gehört«,
bestätigt Bernhard Leibfried, Wirtschaftsprüfer und
Steuerberater der Kanzlei KKLB in Fellbach bei Stuttgart.
»Fehlt etwa der schriftliche Vertrag, fließen Gelder wie
Lohn, Darlehensraten oder Miete bar in die Kasse des
Empfängers, ist dies fürs Finanzamt ein Indiz für private
Interessen im Vordergrund.« Zwar hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Indizien noch keine Ver-
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sagung des Steuerspareffekts rechtfertigen. »Doch besser ist es, solchen Ärger von vornherein zu vermeiden«,
rät Leibfried.
Zum Beispiel beim Arbeitsvertrag. Lohn, Gehalt, Sozialabgaben und sonstige Zuwendungen zählen nur
dann zu den Ausgaben, mindern den Gewinn und senken die Steuern, wenn sie betrieblich veranlasst sind.
Der mitarbeitende Ehegatte etwa kann Werbungskosten geltend machen und seinerseits Steuern sparen. Die
Hauptvertragspflichten sollten vereinbart sein: Art und
Umfang der Tätigkeit, Höhe des Lohns oder Gehalts,
Arbeitszeit, Zeitpunkt der Zahlung, Urlaubstage, Kündigung, Lohnfortzahlung sowie Zusatzleistungen wie
Weihnachts- und Urlaubsgeld. Bei der Tätigkeit sollten
Chef und familiärer Mitarbeiter darauf achten, dass
diese deutlich über gelegentliche Mithilfe hinausgeht.
»Und bei der Bezahlung ist in Firmen mit Tarifbindung
der Tariflohn, in anderen der Mindestlohn unterste
Grenze«, so Jens Köhler, Fachanwalt im Kölner Haus des
Handwerks. Nach oben gilt in etwa die Grenze von 30
Prozent Zuschlag. »Damit dieser nicht gegen den
Fremdvergleich mit nichtfamiliären Beschäftigten verstößt, sollte der Unternehmer die Tätigkeitsbeschreibung umfangreicher gestalten«, empfiehlt Köhler. Insgesamt, so der Experte, handelt es sich beim
Arbeitsvertrag mit Angehörigen um einen ganz regulären Vertrag. Die am besten schriftlich getroffenen Vereinbarungen dienen nicht nur dem Steuerabzug,
sondern helfen im Konfliktfall auch, Störungen zu
beseitigen und wenn es sein muss, das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß zu beenden.
ausbau + fassade 06.2016
Steuer und Recht
Darlehen gewähren
Zahlt etwa der Sohn oder die Tochter dem unternehmerischen Vater ein Darlehen, und beachten beide Seiten
den Fremdvergleich, sind die Zinsen Betriebsausgaben,
die den Gewinn und damit die Steuern senken. Kinder
mit geringen Einkünften bis zum Grundfreibetrag von
8652 Euro jährlich (Ledige) zahlen auf die Einnahmen
keine Steuern. Das Finanzamt erwartet beim Fremdvergleich, dass Unternehmer und Angehöriger diese Punkte
einhalten: Betrag, Laufzeit, Art und Zeit der Rückzahlung
vereinbaren, Zinsen und Tilgung zu den vereinbarten
Terminen überweisen. Bei langfristigen Darlehen ist
grundsätzlich eine Sicherheit erforderlich, etwa als
(nachrangige) Grundschuld, Sicherungsübereignung,
Bürgschaft.
Freilich hat der Bundesfinanzhof in München im Fall
eines Handwerksbetriebs die strengen Regeln bei Familiendarlehen etwas gelockert, wenn das Darlehen unmittelbar mit Einkünften verknüpft ist. Der Sohn als Nachfolger hatte vom Vater ein umfangreiches Betriebsinventar übernommen. In Höhe des Kaufpreises gewährte der Vater ein verzinsliches Darlehen ohne Sicherheiten
und trat den Anspruch auf die Zahlungen an seine Enkel
ab. Die Zinsen wurden zum Darlehensbetrag addiert, der
Vertrag war für beide Seiten mit einer Frist von sechs
Monaten kündbar. Finanzamt und Finanzgericht strichen die Betriebsausgaben, weil der Familienvertrag
nicht dem Fremdvergleich entspreche. Der Bundesfinanzhof gab der Firma recht: »Da der Kläger (Sohn)
ohne das Angehörigendarlehen den Mittelbedarf für
seine betriebliche Investition bei einem Kreditinstitut
hätte decken müssen, hätte das Finanzgericht großzügigere Maßstäbe anlegen müssen, als in Fällen, in
denen zum Beispiel Eigenmittel dem Betrieb entnommen und als Angehörigendarlehen zurückgewährt werden.« So könnten einzelne unübliche Klauseln durch andere Vereinbarungen kompensiert werden, solange
Vertragschancen und -risiken in fremdüblicher Weise
verteilt sind. Das Fehlen von Sicherheiten im Darlehensvertrag mit kurzer Kündigungsfrist etwa könne durch
höhere Zinsen ausgeglichen werden (Az. X R 26/11).
Das Bundesfinanzministerium änderte infolge dieses
Urteils seine Regeln für Familiendarlehen zugunsten der
Betriebe: »Vergleichsmaßstab sind grundsätzlich die
Vertragsgestaltungen, die zwischen Darlehensnehmern
und Kreditinstituten üblich sind. Sofern Darlehensverträge zwischen Angehörigen neben dem Interesse des
Schuldners an der Erlangung zusätzlicher Mittel außerhalb einer Bankfinanzierung auch dem Interesse des
Gläubigers an einer gut verzinslichen Geldanlage dienen, sind ergänzend auch Vereinbarungen aus dem
Bereich der Geldanlage zu berücksichtigen« (InfoPlus).
Perfekt vermieten
Auch bei der Vermietung, etwa einer Wohnung an die
Tochter, sind Ausgaben wie Abschreibung und Schuldzinsen Werbungskosten, die Einnahmen schmälern und
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Bei Familienverträgen genau
auf den Fremdvergleich zu
achten und im Zweifelsfall
einfach den Experten zu
fragen, rät Bernhard Leibfried, Wirtschaftsprüfer und
Steuerberater der Kanzlei
KKLB, Fellbach.
damit Steuern sparen helfen. Der Bundesfinanzhof
stellt an den Nachweis eines ernsthaften Vertragsverhältnisses umso strengere Anforderungen, je mehr die
Umstände auf eine private Veranlassung hindeuten.
Auch in diesem Bereich geht der Trend der Rechtsprechung aber zugunsten der Familien. Kleine Abweichungen vom Fremdvergleich berechtigen das Finanzamt
nicht, den Werbungskostenabzug zu versagen. Vielmehr zählt die Gesamtbetrachtung. Wer etwa nur
gelegentlich Miete zahlt oder den Betrag wieder in selber
Höhe von den Eltern bekommt, riskiert, dass der Fiskus
den Mietvertrag nicht akzeptiert. Dies mit der Begründung, es handele sich tatsächlich um Unterhaltsleistungen, die als Ausgaben für die private Lebensführung
nicht absetzbar sind. Immerhin gibt das Einkommenssteuergesetz bei der Miethöhe eine klare Orientierung:
Wer mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete verlangt, darf die Werbungskosten in voller Höhe absetzen.
Liegt die Miete auch nur geringfügig darunter, sackt
auch der Werbungskostenabzug entsprechend ab, also
bei 60 Prozent der ortsüblichen Miete nur noch 60 Prozent Werbungskosten. »Um hier einen gewissen Puffer
zu haben, sollten im Vertrag zum Beispiel 70 Prozent der
orstüblichen Miete angesetzt werden«, so Steuerberater
Leibfried. Im Zweifel, auch bei anderen Familienverträgen, rät er, den Experten zu fragen. Dieser kennt Gesetz,
Erlasse und die Praxis des Finanzamts am besten und
hilft dabei, dass es möglichst keine bösen Überraschungen gibt.
Harald Klein,
Wirtschaftsjournalist,
Schwerpunkt Steuern und Recht
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Eine Checkliste für Familienverträge mit Link zum
Bundesfinanzministerium finden Sie hier:
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