Sportförderungsrichtlinien der Stadt Bergheim

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Sportförderungsrichtlinien der Stadt Bergheim
Sportförderungsrichtlinien der Kreisstadt Bergheim
Gliederung:
1. Allgemeine Grundsätze
2. Bewilligungsbedingungen
3. Bereitstellung von Sportstätten
4. Förderung der Vereinsaktivität auf Jugendebene
einschließlich Jugendspitzensport
5. Sonderzuschüsse
6. Inkrafttreten
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1. Allgemeine Grundsätze
Aus den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln ist die Stadt Bergheim bereit, alle Sportvereine,
die dem Stadtsportverband angehören, nach diesen Richtlinien angemessen zu fördern.
Durch diese freiwillige Förderung soll einerseits die Vereinsarbeit anerkannt und unterstützt werden,
andererseits soll die Förderung die Voraussetzung dafür schaffen, daß die jugendlichen Bergheimer
Bürger Gelegenheit zur aktiven Betätigung in den angebotenen Sportarten bekommt.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung nach diesen Richtlinien besteht nicht.
2. Bewilligungsbedingungen
Die Anträge sind von den Vereinen bzw. den Abteilungen jeweils bis zum 01.03. des laufenden
Jahres der Abteilung Sport der Stadt Bergheim vorzulegen. Vereine bzw. Abteilungen, die keinen
Antrag stellen oder den festgelegten Termin nicht einhalten, haben keinen Anspruch auf Zuschuss
nach diesen Richtlinien. Die Bewilligungskriterien sind in den als Anhang beigefügten
Ausführungsbestimmungen festgelegt.
3. Bereitstellung von Sportstätten
Die Stadt Bergheim fördert den Sport durch Planung, Bau- und Unterhaltung von Sportstätten.
Sie stehen den Vereinen für die sportliche Nutzung zur Verfügung.
4. Förderung der Vereinsaktivität auf Jugendebene einschl. Jugendspitzensport
4.1 Die Sportvereine der Stadt Bergheim, welche dem Stadtsportverband angeschlossen sind,
erhalten aus den städtischen Sportförderungsmitteln eine Jahrespauschale. Die Höhe dieser
Pauschale richtet sich nach einem Schlüssel (s. Anlage), der sich aus der Zahl der
Vereinsmitglieder bis zum 18. Lebensjahr und aus deren sportlichen Leistungen im Sinne des
Amateurregelements ergibt.
4.2 Die Sportvereine weisen die in Frage kommenden Mitgliederzahlen aufgrund der jährlich
notwendigen Bestandsmeldung an die Sporthilfe des Landessportbundes nach.
4.3 Stichtag für die Mitgliederzahlen ist der 01.01. des Jahres.
Im Übrigen errechnen sich die Punkte aus den Leistungen des Vorjahres.
4.4 Die Angaben der Sportvereine über die Teilnahme an Meisterschaften, Meisterschaftsrunden und
vergleichbaren Veranstaltungen müssen glaubhaft nachgewiesen werden (z. B. durch
Wettkampfprotokolle oder Bestätigung durch den Fachverband).
4.5 Vereine, die eine Zuschussumme zwischen 50,00 € und 100,00 € erhalten würden, werden
pauschal mit einem Zuschuss i.H.v. 100,00 € gefördert.
4.6 Vereinen, die eine Zuschussumme unter 50,00 € erhalten würden, wird dieser Betrag nicht
ausgezahlt.
Der zuständige Fachausschuss behält sich bei Härtefällen vor, auch hier eine Förderung i.H.v.
100,00 € zu beschließen.
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5. Sonderzuschüsse
5.1 Die Stadt Bergheim kann auf Sonderantrag eines Vereins weitere Zuschüsse gewähren:
- für die Beschaffung von Grundsportgeräten, wenn diese sich als notwendig erweisen und sich
auch der Landessportbund an den Beschaffungskosten beteiligt,
- für besonderen sonstigen Aufwand.
Auch diese Anträge sind an die Abteilung Sport der Stadt Bergheim zu richten.
Als Bemessungsgrundlage für die Bezuschussung von Grundsportgeräten ist ein Betrag
i.H.v. 10 % des vom Landessportbund vorliegenden Bewilligungsbescheides zugrunde zu legen,
maximal 250,-- € pro Einzelmaßnahme.
Maximal 5 % des Haushaltsansatzes werden als Fixum festgelegt.
Nicht ausgeschöpfte Beträge werden dem Jugendsport zugute geschrieben.
5.2 Für die Verwaltungskosten des ehrenamtlich tätigen Stadtsportverbandes gewährt die Stadt eine
jährliche Kostenpauschale. Hierüber hat der Stadtsportverband einen Verwendungsnachweis zu
erbringen.
6. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 18. September 2005 in Kraft.
Gleichzeitig werden sämtliche bisherigen Sportförderungsrichtlinien der Stadt Bergheim aufgehoben.

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