Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Helsinki
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Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Helsinki
1 Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Helsinki MERKBLATT über die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in Finnland Zur Vereinfachung des innereuropäischen Rechtsverkehrs und im Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen der Unterhaltsberechtigten ist am 18. Juni 2011 die EG-Unterhaltsverordnung (EUUntVO) in Kraft getreten, die für Unterhaltsberechtigte die europaweite Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen erleichtert. Zu diesem Zweck hat die EG-UntVO ein flächendeckendes Netz von Zentralen Behörden geschaffen, um den Antragsteller zu unterstützen. Die Aufgabe der Zentralen Behörden nimmt in Deutschland allein das Bundesamt für Justiz wahr. 1. Anwendbares Recht Die EU-UntVO gilt in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union unmittelbar (außer in Großbritannien und Dänemark) und verweist in Art. 15 auf das Haager Unterhaltsprotokoll vom 23. November 2007 (HUP). Das HUP regelt, welches nationale Recht bei Unterhaltssachen mit Auslandsbezug Anwendung findet. Nach Art. 3 Abs. 1 HUP ist grundsätzlich das Recht des Staates anwendbar, in dem die unterhaltsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2. Rechtshilfe für Unterhaltssachen Die EG-UntVO findet Anwendung auf Unterhaltspflichten, die auf einem Verwandtschafts-, oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen. Familien-, Antragsteller, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, können ihre Anträge nach Art. 56 EG-UntVO durch Einreichen eines Gesuchs bei dem jeweils zuständigen Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts (§ 7 Auslandsunterhaltsgesetz – AUG) stellen. Die für die Antragstellung notwendigen Antragsformulare der EG-UntVO sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/mo_filling_de.htm Detaillierte Hinweise zu den erforderlichen Angaben des Antrags, den einzureichenden Dokumenten und notwendigen Übersetzungen sowie dem zu verwendenden Antragsformular sind in einem Merkblatt des Bundesamtes für Justiz zu finden, das abgerufen werden kann unter: https://www.bundesjustizamt.de/DE/SharedDocs/Publikationen/AU/Broschuere_Auslandsunterhalt.p df?__blob=publicationFile&v=3 Nach einer Vorprüfung wird das Amtsgericht den Antrag an das Bundesamt für Justiz weiterleiten, welches den Antrag an die zuständige finnische Empfangsbehörde weiterleitet. Die finnische Empfangsbehörde unternimmt anschließend alle geeigneten Schritte, um den Unterhaltsanspruch durchzusetzen. Auch Ersuchen um Durchführung besonderer Maßnahmen nach Art. 53 EG-UntVO, welche der Vorbereitung eines Antrags dienen oder auch dazu, den Antragsteller mit Kenntnissen auszustatten, die es ihm ermöglichen zu entscheiden, ob er überhaupt einen Antrag stellt (z.B. die Krogiuksentie 4 B FIN-00340 Helsinki (Kuusisaari) Finnland Öffnungszeiten: Mo.-Fr. 9.00-12.00 Uhr (Bitte mit Terminvereinbarung) Telefon: (09) 458 580 Fax: (09) 458 58 590 Mail: [email protected] Internet : www.helsinki.diplo.de Stand: 08/2015 2 Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Helsinki Aufenthaltsermittlung des Unterhaltspflichtigen in Finnland oder die Klärung der Frage, ob bei diesem Vermögen vorhanden ist), können an das Bundesamt für Justiz gerichtet werden. Das Bundesamt für Justiz ist erreichbar unter: Bundesamt für Justiz - Zentrale Behörde Zentrale Behörde Auslandsunterhalt Referat II 1 Adenauerallee 99-103 53113 Bonn Telefon: +49 228 99 410-5534, -5869 oder -5549 Telefax: +49 228 99 410-5202 oder -5207 E-Mail: [email protected] Internet: www.bundesjustizamt.de mit Links zu den gesetzlichen Grundlagen, Staatenlisten und deutsch-englischen Broschüren. 3. Anerkennung und Vollstreckung von deutschen Unterhaltsentscheidungen Eine große Veränderung durch die EG-UntVO besteht vor allem in der Abschaffung des Exequaturverfahrens (Art. 17 ff. EG-UntVO) in fast allen EU-Mitgliedstaaten. So konnte bisher ein Unterhaltstitel in einem anderen Staat erst dann vollstreckt werden, wenn der Titel in dem Vollstreckungsstaat zur Zwangsvollstreckung zugelassen worden war. Die Neuerung erlaubt es, dass nach dem 18. Juni ergangene Titel unmittelbar und ohne Einleitung weiterer Verfahren zur Vollstreckung in allen EU-Mitgliedstaaten (außer Großbritannien und Dänemark) durchgesetzt werden können. Dabei ist es unerheblich um welche Art von Titel es sich handelt (Gerichtsurteil, Unterhaltsfestsetzungsbeschluss, Vergleich oder Jugendamtsurkunde). Für vor dem 18. Juni 2011 ergangene Titel muss auch weiterhin das sogenannte Vollstreckbarerklärungsverfahren (Exequaturverfahren) durchgeführt werden (vgl. Art. 75 EGUntVO). Dieses Verfahren wurde allerdings ebenfalls durch die EU-UnterhVO erleichtert. Das Exequaturverfahren kann bei dem nach § 7 Auslandsunterhaltsgesetz – AUG zuständigen Amtsgericht beantragt werden (s. oben). Die notwendigen Antragsformulare für das Exequaturverfahren http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/mo_filling_de.htm sind abrufbar unter: 4. Bemühungen der Botschaft Die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland unterstützen deutsche Gläubiger im Rahmen ihrer konsularischen Aufgaben auch bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland. Ihnen stehen jedoch im Unterschied zu den oben beschriebenen Verfahren keinerlei Zwangsmittel zur Beitreibung der Unterhaltsschulden zur Verfügung. Auf Wunsch kann die Deutsche Botschaft eine schriftliche Zahlungsmahnung an den in Finnland lebenden Unterhaltsschuldner schicken. Aufgrund der fehlenden Zwangsmittel führen diese Schreiben jedoch in der Regel nicht zum Erfolg. Krogiuksentie 4 B FIN-00340 Helsinki (Kuusisaari) Finnland Öffnungszeiten: Mo.-Fr. 9.00-12.00 Uhr (Bitte mit Terminvereinbarung) Telefon: (09) 458 580 Fax: (09) 458 58 590 Mail: [email protected] Internet : www.helsinki.diplo.de Stand: 08/2015 3 Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Helsinki Auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 PassG kann die Botschaft auf Antrag auch passbeschränkende Maßnahmen gegen in Finnland lebende Deutsche ergreifen, die sich ihrer Unterhaltsverpflichtung entziehen. 5. Unterstützung durch das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. In schwierigen Fällen kann auch das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. eingeschaltet werden: Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. Postfach 10 20 20 69010 HEIDELBERG Telefon: 06221/98 18 – 0 Telefax: 06221/98 18 – 28 Email: [email protected] Internetseite: www.dijuf.de Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Krogiuksentie 4 B FIN-00340 Helsinki (Kuusisaari) Finnland Öffnungszeiten: Mo.-Fr. 9.00-12.00 Uhr (Bitte mit Terminvereinbarung) Telefon: (09) 458 580 Fax: (09) 458 58 590 Mail: [email protected] Internet : www.helsinki.diplo.de Stand: 08/2015