Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Helsinki

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Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Helsinki
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Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Helsinki
MERKBLATT
über die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in Finnland
Zur Vereinfachung des innereuropäischen Rechtsverkehrs und im Hinblick auf die schutzwürdigen
Interessen der Unterhaltsberechtigten ist am 18. Juni 2011 die EG-Unterhaltsverordnung (EUUntVO) in Kraft getreten, die für Unterhaltsberechtigte die europaweite Durchsetzung von
Unterhaltsansprüchen erleichtert. Zu diesem Zweck hat die EG-UntVO ein flächendeckendes Netz
von Zentralen Behörden geschaffen, um den Antragsteller zu unterstützen. Die Aufgabe der Zentralen
Behörden nimmt in Deutschland allein das Bundesamt für Justiz wahr.
1. Anwendbares Recht
Die EU-UntVO gilt in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union unmittelbar (außer in
Großbritannien und Dänemark) und verweist in Art. 15 auf das Haager Unterhaltsprotokoll vom 23.
November 2007 (HUP). Das HUP regelt, welches nationale Recht bei Unterhaltssachen mit
Auslandsbezug Anwendung findet. Nach Art. 3 Abs. 1 HUP ist grundsätzlich das Recht des Staates
anwendbar, in dem die unterhaltsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2. Rechtshilfe für Unterhaltssachen
Die EG-UntVO findet Anwendung auf Unterhaltspflichten, die auf einem
Verwandtschafts-, oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen.
Familien-,
Antragsteller, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, können
ihre Anträge nach Art. 56 EG-UntVO durch Einreichen eines Gesuchs bei dem jeweils zuständigen
Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts (§ 7 Auslandsunterhaltsgesetz – AUG) stellen.
Die für die Antragstellung notwendigen Antragsformulare der EG-UntVO sind abrufbar unter:
http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/mo_filling_de.htm
Detaillierte Hinweise zu den erforderlichen Angaben des Antrags, den einzureichenden Dokumenten
und notwendigen Übersetzungen sowie dem zu verwendenden Antragsformular sind in einem
Merkblatt des Bundesamtes für Justiz zu finden, das abgerufen werden kann unter:
https://www.bundesjustizamt.de/DE/SharedDocs/Publikationen/AU/Broschuere_Auslandsunterhalt.p
df?__blob=publicationFile&v=3
Nach einer Vorprüfung wird das Amtsgericht den Antrag an das Bundesamt für Justiz weiterleiten,
welches den Antrag an die zuständige finnische Empfangsbehörde weiterleitet. Die finnische
Empfangsbehörde unternimmt anschließend alle geeigneten Schritte, um den Unterhaltsanspruch
durchzusetzen.
Auch Ersuchen um Durchführung besonderer Maßnahmen nach Art. 53 EG-UntVO, welche der
Vorbereitung eines Antrags dienen oder auch dazu, den Antragsteller mit Kenntnissen auszustatten,
die es ihm ermöglichen zu entscheiden, ob er überhaupt einen Antrag stellt (z.B. die
Krogiuksentie 4 B
FIN-00340 Helsinki (Kuusisaari)
Finnland
Öffnungszeiten: Mo.-Fr. 9.00-12.00 Uhr
(Bitte mit Terminvereinbarung)
Telefon: (09) 458 580
Fax: (09) 458 58 590
Mail: [email protected]
Internet : www.helsinki.diplo.de
Stand: 08/2015
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Helsinki
Aufenthaltsermittlung des Unterhaltspflichtigen in Finnland oder die Klärung der Frage, ob bei
diesem Vermögen vorhanden ist), können an das Bundesamt für Justiz gerichtet werden. Das
Bundesamt für Justiz ist erreichbar unter:
Bundesamt für Justiz - Zentrale Behörde
Zentrale Behörde Auslandsunterhalt
Referat II 1
Adenauerallee 99-103
53113 Bonn
Telefon: +49 228 99 410-5534, -5869 oder -5549
Telefax: +49 228 99 410-5202 oder -5207
E-Mail: [email protected]
Internet: www.bundesjustizamt.de mit Links zu den gesetzlichen
Grundlagen, Staatenlisten und deutsch-englischen Broschüren.
3. Anerkennung und Vollstreckung von deutschen Unterhaltsentscheidungen
Eine große Veränderung durch die EG-UntVO besteht vor allem in der Abschaffung des
Exequaturverfahrens (Art. 17 ff. EG-UntVO) in fast allen EU-Mitgliedstaaten. So konnte bisher ein
Unterhaltstitel in einem anderen Staat erst dann vollstreckt werden, wenn der Titel in dem
Vollstreckungsstaat zur Zwangsvollstreckung zugelassen worden war. Die Neuerung erlaubt es, dass
nach dem 18. Juni ergangene Titel unmittelbar und ohne Einleitung weiterer Verfahren zur
Vollstreckung in allen EU-Mitgliedstaaten (außer Großbritannien und Dänemark) durchgesetzt
werden können. Dabei ist es unerheblich um welche Art von Titel es sich handelt (Gerichtsurteil,
Unterhaltsfestsetzungsbeschluss, Vergleich oder Jugendamtsurkunde).
Für vor dem 18. Juni 2011 ergangene Titel muss auch weiterhin das sogenannte
Vollstreckbarerklärungsverfahren (Exequaturverfahren) durchgeführt werden (vgl. Art. 75 EGUntVO). Dieses Verfahren wurde allerdings ebenfalls durch die EU-UnterhVO erleichtert. Das
Exequaturverfahren kann bei dem nach § 7 Auslandsunterhaltsgesetz – AUG zuständigen
Amtsgericht beantragt werden (s. oben).
Die notwendigen Antragsformulare für das Exequaturverfahren
http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/mo_filling_de.htm
sind
abrufbar
unter:
4. Bemühungen der Botschaft
Die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland unterstützen deutsche Gläubiger im
Rahmen ihrer konsularischen Aufgaben auch bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im
Ausland. Ihnen stehen jedoch im Unterschied zu den oben beschriebenen Verfahren keinerlei
Zwangsmittel zur Beitreibung der Unterhaltsschulden zur Verfügung. Auf Wunsch kann die Deutsche
Botschaft eine schriftliche Zahlungsmahnung an den in Finnland lebenden Unterhaltsschuldner
schicken. Aufgrund der fehlenden Zwangsmittel führen diese Schreiben jedoch in der Regel nicht
zum Erfolg.
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Finnland
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Mail: [email protected]
Internet : www.helsinki.diplo.de
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Auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 PassG kann die Botschaft auf Antrag auch
passbeschränkende Maßnahmen gegen in Finnland lebende Deutsche ergreifen, die sich ihrer
Unterhaltsverpflichtung entziehen.
5. Unterstützung durch das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V.
In schwierigen Fällen kann auch das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V.
eingeschaltet werden:
Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V.
Postfach 10 20 20
69010 HEIDELBERG
Telefon: 06221/98 18 – 0
Telefax: 06221/98 18 – 28
Email: [email protected]
Internetseite: www.dijuf.de
Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im
Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen
zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.
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Finnland
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