Vertragsinformationen BOXplus
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Vertragsinformationen BOXplus 1. Vertragspartner AXA Versicherung AG Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln Postanschrift: 51171 Köln Internet: www.AXA.de Vorsitzender des Vorstandes: Dr. Frank W. Keuper Sitz der Gesellschaft Köln Handelsregister Köln HR B Nr. 21298 2. Weitere Ansprechpartner Der vom Gesetzgeber erhobene Versicherungsteuersatz beträgt bis zum 30.06.2010 in der: Schadenversicherung allgemein Feuerversicherung Gebäudeversicherung mit Feueranteil Hausratversicherung mit Feueranteil Unfallversicherung 19,00% 14,00% 17,75% 18,00% 19,00% Ab dem 01.07.2010 in der: Schadenversicherung allgemein Feuerversicherung Gebäudeversicherung mit Feueranteil Hausratversicherung mit Feueranteil Unfallversicherung 19,00% 13,20% 16,34% 16,15% 19,00% Den Namen und die Anschrift Ihres Vermittlers finden Sie im Antrag oder im Angebot. 8. Zusätzlich anfallende Kosten und/oder Gebühren Die ladungsfähige Anschrift der AXA Versicherung AG ist unter Punkt 1 genannt, die Ihres Vermittlers finden Sie im Antrag oder im Angebot. 4. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde Die Geschäftstätigkeit der AXA Versicherung AG bezieht sich hauptsächlich auf a) den Betrieb aller Zweige der Privatversicherung, in der Lebens-, Rechtsschutz- und Krankenversicherung jedoch nur der Rückversicherung; b) die Vermittlung von Versicherungen aller Art, von Bauspar- und anderen Sparverträgen. Zuständige Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. 5. Garantiefonds Ein Garantiefond ist gesetzlich nicht vorgesehen. 6. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Antrag oder dem Angebot. Es gelten die zu Vertragsbeginn gültigen und Ihnen zuvor ausgehändigten Versicherungsbedingungen. 7. Gesamtpreis der Versicherung Bei dem im Antrag oder im Angebot genannten Preis handelt es sich um den Beitrag gemäß vereinbarter Zahlweise inklusive der Versicherungsteuer. Für Tätigkeiten die über die gewöhnliche Verwaltung Ihres Vertrages hinausgehen, stellen wir Gebühren in Rechnung, insbesondere Gebühren für Mahnungen (zur Zeit 5,- Euro) und für Lastschriftrückläufer (zur Zeit 10,- Euro). Für einen Anruf bei unserem 24-Std.-Service: 0 180 3 -292 100 aus dem Festnetz werden 9 Cent je angefangene Minute berechnet. Abweichende Preise für Anrufe aus dem Mobilfunknetz sind möglich (ab dem 01.03.2010: höchstens 42 Cent je angefangene Minute). 9. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und Erfüllung Angaben zur Fälligkeit des Beitrags finden Sie in den dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen. Sie haben Ihre Pflicht zur Zahlung des Beitrags erfüllt, wenn die Zahlung bei uns eingegangen ist. Das ist bei einer Überweisung der Zeitpunkt, zu dem der Beitrag auf unserem Konto gutgeschrieben wird. Bei Zahlung im Wege des Lastschrifteinzugsverfahrens ist zusätzlich die wirksame Belastung Ihres Kontos erforderlich. Ihre Zahlung ist rechtzeitig, wenn: • bei einem Überweisungsauftrag an Ihre Bank der Beitrag innerhalb der Zahlungsfrist von Ihrem Konto abgebucht wurde; • Einzahlungen auf unser Konto bei Bank oder Post innerhalb der Zahlungsfrist vorgenommen werden. Haben Sie uns eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt, haben Sie lediglich dafür zu sorgen, dass der Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit von Ihrem Konto abgebucht werden kann, also ausreichende Kontodeckung besteht. 10. Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen bzw. der Gültigkeit befristeter Angebote Sofern wir die Gültigkeit von Informationen oder Angeboten begrenzt haben, finden Sie dort einen entsprechenden Hinweis. Im Übrigen gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere des § 147 BGB. Danach kann der einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. 21008118 (4.10) C 1.78.204 3. Ladungsfähige Anschriften des Vertragspartners/Vermittlers 11. Angaben zum Vertragsabschluss, zum Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie zur Antragsfrist Der Vertrag mit uns kommt zustande, wenn wir den von Ihnen gestellten Antrag auf Abschluß eines Versicherungsvertrages annehmen. Dies geschieht, indem wir Ihnen den Versicherungsschein oder eine ausdrückliche Annahmeerklärung übersenden und dieser/diese Ihnen zugeht. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein genannten Vertragsbeginn. Die Angaben zum Beginn der Versicherung ergeben sich im Übrigen aus dem Antrag oder dem Angebot sowie den dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen. Eine Frist, während der Sie an den Antrag gebunden sind, besteht nicht. Die Laufzeit des Vertrages ergibt sich aus dem Antrag oder dem Angebot. 14. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen Wenn Sie Ihre vorvertragliche Anzeigepflicht verletzen, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten oder kündigen. Der Vertrag kann von beiden Seiten zum vereinbarten Ablauf und nach Eintritt eines Versicherungsfalles gekündigt werden. Sie können den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum ersten eines jeden Monats kündigen. Der Wohngebäude - Versicherungsvertrag kann außerdem von beiden Seiten (Erwerber und Versicherer) im Fall der Veräußerung der versicherten Immobilie gekündigt werden. 12. Widerrufsbelehrung Darüber hinaus können Sie den Vertrag aus Anlass einer Beitragserhöhung ohne Änderung des Umfangs des Versicherungsschutzes kündigen. Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: AXA Versicherung AG Colonia-Allee 10-20 51067 Köln Postanschrift: 51171 Köln Der Versicherer kann außerdem bei Zahlungsverzug kündigen. Unrichtige Angaben zu den Tarifmerkmalen können zu Vertragsstrafen führen. Weitere Einzelheiten, insbesondere zu den Kündigungsfristen und etwaigen Vertragsstrafen, sind den dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen zu entnehmen. 15. Angabe des Rechts welches der Versicherer bei der Vertragsanbahnung der Beziehung zum Versicherungsnehmer zugrunde legt Sofern Sie einen Versicherungsbeginn beantragen, der vor dem Ablauf der Widerrufsfrist liegt, erklären Sie sich einverstanden, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf dieser Frist beginnt und der erste oder einmalige Beitrag (Einlösungsbeitrag) - abweichend von der gesetzlichen Regelung - vor Ablauf der Frist fällig, d. h. unverzüglich zu zahlen ist. Den vorvertraglichen Beziehungen liegt deutsches Recht zugrunde. Widerrufsfolgen Dem Vertrag liegt deutsches Recht zugrunde. Der Gerichtsstand ist in den dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen geregelt. Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämie, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Falle einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich je nach Zahlweise wie folgt berechnet: Anzahl der Tage an denen Versicherungsschutz bestanden hat multipliziert mit 1/360 der im Antrag ausgewiesenen Jahresprämie 1/180 der im Antrag ausgewiesenen Halbjahresprämie 1/90 der im Antrag ausgewiesenen Vierteljahresprämie 1/30 der im Antrag ausgewiesenen Monatsprämie Die Erstattung zurückzuzahlender Beiträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. 13. Laufzeit 16. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht 17. Maßgebliche Vertragssprache Wir teilen Ihnen alle Vertragsbedingungen und die vorliegenden Vertragsinformationen in deutscher Sprache mit. Während der Laufzeit dieses Vertrages kommunizieren wir mit Ihnen auf Deutsch. 18. Außergerichtliche Beschwerde und Rechtsbehelfsverfahren Unser Ziel ist es, Ihnen einen optimalen Service zu bieten. Wenn uns das einmal nicht gelingt, informieren Sie uns (24-Stunden-Kundenservice 0 180 3 - 292 100*)! Wir reagieren unverzüglich und suchen eine Lösung. * Für einen Anruf bei unserem 24-Std.-Service: 0 180 3 -292 100 aus dem deutschen Festnetz werden 9 Cent je angefangene Minute berechnet. Abweichende Preise für Anrufe aus dem Mobilfunknetz sind möglich (ab dem 01.03.2010: höchstens 42 Cent je angefangene Minute). Sollten Sie mit unseren Entscheidungen nicht einverstanden sein, haben Sie zur außergerichtlichen Streitbeilegung die Möglichkeit, als unabhängigen und neutralen Schlichter den Versicherungsombudsmann anzurufen: "Versicherungsombudsmann e.V." Postfach 080632, 10006 Berlin, Tel.: 0 180 4/22 44 24, Fax 0 180 4/22 44 25 für 20 Cent aus dem deutschen Festnetz. Abweichende Preise für Anrufe aus dem Mobilfunknetz sind möglich (ab dem 01.03.2010: höchstens 42 Cent je angefangene Minute). E-Mail: [email protected] Das Schlichtungsverfahren ist bis zu einem Beschwerdewert von 80.000,- Euro möglich und für Sie kostenfrei. Es bleibt Ihnen unbenommen, Ihr Anliegen auf dem ordentlichen Rechtsweg vorzubringen. 19. Möglichkeit einer Beschwerde bei der unter Ziffer 4 genannten Behörde Sollten Sie mit unserer Entscheidung nicht einverstanden sein, haben Sie die Möglichkeit, bei der unter Punkt 4 genannten Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen. BOXplus Allgemeine Bedingungen A Welche Regelungen gelten? 1. Die Regelungen der Allgemeinen Bedingungen für BOXplus und der BOXplus Bedingungen des jeweils abgeschlossenen Versicherungsvertrages. (05/09) 2. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. 2.1 Wir haben eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. 2. Das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2.2 Sie können nicht zu einem späteren Zeitpunkt als dem Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. B F Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? 1. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein genannten Tag - mittags 12 Uhr. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist das Zustandekommen des Versicherungsvertrages. Dies geschieht durch Antrag und Annahme. 2. Endet bei einem Versichererwechsel die Vorversicherung mit Ablauf des Tages vor dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Tag des Versicherungsbeginns, beginnt die Versicherung mit Tagesbeginn (0.00 Uhr), damit keine Lücke im Versicherungsschutz entsteht. C Wann haben Sie Ihren Beitrag zu zahlen? 1. Der Erstbeitrag wird abweichend von der gesetzlichen Regelung (§ 33 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz) nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. 2. Alle Folgebeiträge sind jeweils zum vereinbarten Fälligkeitstag zu zahlen. 3. Wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Wir werden Sie auf Ihre Kosten in Textform zur Zahlung des rückständigen Beitrages zuzüglich Zinsen und Kosten auffordern und Ihnen eine Zahlungsfrist von einem Monat setzen. Sind Sie nach Ablauf der gesetzten Frist mit der Zahlung des Beitrages oder der Zinsen oder Kosten noch in Verzug, haben Sie für Versicherungsfälle, die nach Ablauf dieser Frist eintreten, keinen Versicherungsschutz. Weiterhin können wir den Vertrag nach Ablauf der Zahlungsfrist ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Haben wir gekündigt und zahlen Sie danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Versicherungsschutz besteht wieder für Versicherungsfälle, die nach Zahlung der rückständigen Beiträge zuzüglich geforderter Zinsen und Kosten eintreten. Im Mahnschreiben werden wir Sie auf die Folgen bei Nichtzahlung des Beitrages hinweisen. Welches Gericht ist für Klagen zuständig? 1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem Sitz unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Sind Sie eine natürliche Person und wohnen in Deutschland, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 2. Sind Sie eine natürliche Person und wohnen in Deutschland, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Unterhalten Sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der Schweiz oder ist Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, können wir Sie vor dem für unseren Sitz zuständigen Gerichtsstand verklagen. Sind Sie eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht nach Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung. 3. Andere nach deutschem Recht begründete Gerichtsstände werden durch diese Vereinbarungen nicht ausgeschlossen. G Wer hat Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag? 1. Die Ausübung von Rechten und die Verfügung über Rechte aus diesem Vertrag steht nur Ihnen und nicht einem Versicherten zu. Sie können über die Rechte des Versicherten im eigenen Namen verfügen oder die Leistung entgegennehmen. Unerheblich ist in diesen Fällen, wer im Besitz des Versicherungsscheines ist. 2. Bezieht sich der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag auf eine andere Person (Versicherter) als Sie, so finden die für Sie geltenden Bestimmungen, in denen Ihre Kenntnis oder Ihr Verhalten von rechtlicher Bedeutung ist, auf diese Person sinngemäße Anwendung. H Zu welchem Zeitpunkt müssen wir Leistungen erbringen? 1. Die Vertragsdauer beträgt ein Jahr. 2. Der Vertrag kann von Ihnen auch während des ersten Versicherungsjahres zum ersten eines jeden Monats schriftlich gekündigt werden. 3. Der Vertrag kann von uns jeweils zum Ende des Versicherungsjahres, frühestens zum vereinbarten Ablauf, gekündigt werden. 4. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat vor dem Kündigungstermin zugegangen sein. 5. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitpunkt entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. 6. Der Vertrag verlängert sich um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr, wenn er zu dem vereinbarten Vertragsablauf ungekündigt ist. E Unter welcher Voraussetzung kann im Versicherungsfall gekündigt werden? 1. Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls können Sie oder wir das Versicherungsverhältnis in Schriftform kündigen. 1. Wir erbringen unsere Versicherungsleistung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistung. 2. Steht unsere Pflicht zur Geldleistung zunächst nur dem Grunde nach fest, so können Abschlagszahlungen in Höhe des Betrages verlangt werden, den wir nach Lage der Sache mindestens zu zahlen haben. I Was müssen Sie tun, wenn sich Ihre Anschrift und/oder Ihr Name ändert? Bitte teilen Sie uns Änderungen Ihrer Anschrift oder Ihres Namens mit. Haben Sie uns die Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, gelten Erklärungen, die wir per Einschreiben an Ihre letzte uns bekannte Adresse senden, als zugegangen. J Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? 1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände. Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannten Gefahrumstände in Textform anzuzeigen, nach denen wir Sie in Textform gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. 21008119 (5.09) C 1.78.200 D Welche Vertragsdauer gilt für Ihren Versicherungsvertrag und wann kann der Vertrag gekündigt werden? Sie sind auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor unserer Vertragsannahme Fragen im Sinne des Satzes 1 in Textform stellen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf unseren Entschluss Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Soll eine andere Person versichert werden, ist diese neben Ihnen für die wahrheitsgemäße und vollständige Anzeige der gefahrerheblichen Umstände und die Beantwortung der an Sie gestellten Fragen verantwortlich. Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, müssen Sie sich so behandeln lassen, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. 2. Rücktritt 2.1 Voraussetzungen und Ausübung des Rücktritts Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen uns, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir müssen unser Rücktrittsrecht innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die unser Rücktrittsrecht begründet, Kenntnis erlangen. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung Ihnen gegenüber. 2.2 Ausschluss des Rücktrittsrechts Wir können uns auf unser Rücktrittsrecht nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben. Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Uns steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 3. Kündigung oder rückwirkende Vertragsanpassung 3.1 Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil Ihre Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, können wir den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung Ihrer Anzeigepflicht Kenntnis erlangt haben. Wir können uns auf unser Kündigungsrecht wegen Anzeigepflichtverletzung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Das Kündigungsrecht ist auch ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 3.2 Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir müssen die Vertragsanpassung innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die uns zur Vertragsanpassung berechtigt, Kenntnis erlangen. Wir können uns auf eine Vertragsanpassung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10% oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung fristlos in Schriftform kündigen. 4. Anfechtung Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. K Welche Fristen gelten für Verjährung und Klageerhebung? 1. Ihre und unsere Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. 2. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht erlangt hat. 3. Schweben über den geltend gemachten Anspruch zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. 4. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. L Wann kann eine Anpassung des Beitrags erfolgen? 1. Der Beitrag des jeweils abgeschlossenen Versicherungsvertrages wird unter Berücksichtigung der in unseren Kalkulationsgrundlagen niedergelegten Beitragsfaktoren (z. B. Schaden- und Kostenaufwand, Bestandszusammensetzung, Stornoquote) für eine ausreichend große Anzahl gleichartiger Risiken eines Tarifs (Bestandsgruppe) unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik ermittelt. Die Zugehörigkeit zu einer Bestandsgruppe bestimmt sich nach den Tarifmerkmalen, die sich aus dem für den jeweiligen Versicherungsvertrag gültigen Tarif und aus sonstigen Vereinbarungen ergeben. Tarifmerkmale sind alle Informationen, die wir zur Bestimmung des versicherten Risikos und zur Berechnung des Beitrags des jeweiligen Vertrages im Antrag abfragen und im Versicherungschein dokumentieren. 2. Der Versicherer überprüft jährlich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Werte der letzten 3 Kalenderjahre, ob sich die von ihm kalkulierten Werte der einzelnen Bestandsgruppen bestätigt haben. In der Unfallversicherung beschränkt sich die Überprüfung auf die für die Erbringung von Hilfs- und Pflegeleistungen durch externe Dienstleister kalkulierten Kosten. Unternehmensübergreifende Daten dürfen für den Fall herangezogen werden, daß eine ausreichende Grundlage unternehmenseigener Daten nicht zur Verfügung steht. 3. Bei einer Abweichung sind wir zu Beginn jeder Versicherungsperiode, berechtigt, die für bestehende Verträge geltenden Beiträge auch soweit diese für erweiterten Versicherungsschutz vereinbart sind, für die einzelnen Bestandsgruppen anzupassen, wenn a) die Abweichung auf Veränderungen der unternehmensbezogenen Beitragsfaktoren beruht, die seit Vertragsabschluß bzw. der letzten Beitragsanpassung eingetreten sind und weder vorhersehbar noch beeinflußbar waren und b) die Abweichung mindestens 3% beträgt. Der neue Beitrag ist unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik den tatsächlichen Werten angemessen anzupassen und darf nicht höher sein als die Beitragssätze des Tarifs für neu abzuschließende Verträge mit gleichen Tarifmerkmalen und gleichem Deckungsumfang. Kostenveränderungen, die aufgrund der vertraglich vereinbarten Bedingungen in der Hausrat- und Wohngebäudeversicherung bereits in die Anpassung der Haftung eingeflossen sind, bleiben unberücksichtigt. Ist der Beitrag nach der festgestellten Abweichung zu senken, so sind wir dazu verpflichtet. 4. Der neue Beitrag wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam. Für eine Beitragserhöhung gilt dies aber nur, wenn - wir Ihnen die Beitragserhöhung unter Hinweis auf den Unterschied zwischen altem und neuem Beitrag einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen und - Sie schriftlich über Ihr Recht nach Nr. 6 belehrt haben. 5. Sehen wir von einer Beitragserhöhung ab, ist die festgestellte Abweichung bei der nächsten Anpassung zu berücksichtigen. 6. Bei Erhöhung des Beitrags können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung, mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, schriftlich kündigen. Anderenfalls wird der Vertrag mit dem geänderten Beitrag fortgeführt. M Mit welchem Betrag sind Sie am Schaden beteiligt? Sofern ausdrücklich vereinbart gilt zusätzlich zu den Versicherungssparten • • • • Wohngebäudeversicherung Hausratversicherung Glasversicherung Haftpflichtversicherung 1. Ab Beginn dieser Vereinbarung gilt für alle oben angegebenen Versicherungssparten eine Selbstbeteiligung je Versicherungsfall in Höhe von 200,- Euro. 1.1 Selbstbeteiligung bedeutet, dass Sie bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung für den entstandenen Schaden selbst aufkommen. 2. Nach Ablauf von 12 Monaten, in denen keine Versicherungsfälle mit Zahlungen zu den oben angegebenen Versicherungssparten angefallen sind, reduziert sich die Selbstbeteiligung von 200,- Euro auf 100,- Euro und entfällt nach weiteren 12 Monaten. 3. Treten in oder nach dieser Zeit Versicherungsfälle mit Zahlungen ein, gilt ab dem Tag nach der ersten Zahlung, wieder für alle oben angegebenen Versicherungssparten die ursprüngliche Selbstbeteiligung von 200,- Euro für alle nach diesem Zeitpunkt eintretenden Versicherungsfälle. Es führt jeweils nur die erste Zahlung zu einem Versicherungsfall zur Rückstufung auf die ursprüngliche Selbstbeteiligung. 4. Die Frist von 12 Monaten zur Reduzierung der Selbstbeteiligung beginnt nach jedem Versicherungsfall einen Tag nach der ersten Zahlung erneut zu laufen. 5. Sind innerhalb Ihrer oben angegebenen Versicherungssparten andere Selbstbeteiligungen vereinbart, gehen diese vor, soweit die dort vereinbarten Selbstbehalte höher sind. BOXplus Standard Bedingungen für die Hausratversicherung Welche Regelungen gelten? 1. Die Regelungen der BOXplus Standard Bedingungen für die Hausratversicherung. 2. Die Regelungen der Allgemeinen Bedingungen für BOXplus. B Welche Personen haben für ihre Sachen Versicherungsschutz? 1. Versicherungsschutz haben: Sie und alle weiteren in Ihrem Haushalt lebenden Personen. 2. Keinen Versicherungsschutz haben: alle Personen, die nicht in Ihrem Haushalt leben, insbesondere Besucher, Gäste und Untermieter. C Welche Leistungen erbringen wir? Wir erbringen im Versicherungsfall folgende Leistungen: 1. Sind versicherte Sachen gemäß D, die von im Haushalt lebenden Personen für den Haushalt genutzt werden, beschädigt und reparaturfähig, erstatten wir Ihnen die Kosten für die von Ihnen veranlasste notwendige Reparatur bis zur Höhe des Neuwertes. 2. Sind versicherte Sachen gemäß D, die von im Haushalt lebenden Personen für den Haushalt genutzt werden, zerstört, in Verlust geraten oder übersteigen die Reparaturkosten den Neuwert (bei Antiquitäten den Wiederbeschaffungswert) der versicherten Sachen, erstatten wir Ihnen den Neuwert (bei Antiquitäten den Wiederbeschaffungswert für eine gleichwertige Antiquität). D Welche Sachen sind versichert und welche nicht? 1. Versichert sind: 1.1 Sachen, die von im Haushalt lebenden Personen für den Haushalt privat genutzt werden; 1.2 Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich Ihrem Beruf/Gewerbe oder ausschließlich dem Beruf/Gewerbe einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen, sofern aus einem anderen Versicherungsvertrag kein Ersatz erlangt werden kann. 1.3 Für Wertsachen gelten die auf dem Versicherungsschein genannten Entschädigungsgrenzen. Wertsachen sind: 1.3.1 Bargeld, auf elektronischen Zahlungsmitteln geladene Beträge (z. B. Geld- oder Chipkarte); 1.3.2 Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; 1.3.3 Schmucksachen, Edelsteine, Taschen- und Armbanduhren (auch Uhrensammlungen), Perlen, Briefmarken, Telefonkarten, Münzen, Medaillen und alle Sachen aus Gold, Platin oder Silber, Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins, Kunstgegenstände, sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten), jedoch mit Ausnahme von Möbeln. 1.4 Gebäudebestandteile sind nur dann versichert, wenn sie von Ihnen als Mieter oder Wohnungseigentümer zusätzlich angeschafft oder übernommen wurden und wenn Sie für deren Wartung, Reparatur und Erneuerung verantwortlich sind und aus einer Gebäudeversicherung keine Deckung gewährt wird. 1.5 Kleintiere, wie Hunde, Katzen, Vögel etc. 2. Nicht versichert sind: 2.1 Gemeinschaftsantennen und Gemeinschaftssatellitenempfangsanlagen; 2.2 Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und deren Motoren; 2.3 Kraftfahrzeuganhänger; 2.4 Motor-, Segelboote und Flugzeuge über 5 kg Fluggewicht und deren Motoren; 2.5 Schäden am Inhalt eines Aquariums, die dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist. E Welche Kosten sind versichert? 1. Versichert sind die durch den Versicherungsfall entstandenen notwendigen Kosten für: 1.1 Aufräumen und Entsorgung versicherter Sachen; 1.2 Ab- und Aufbauen, Abdecken oder Umräumen um versicherte Sachen zu reparieren; 1.3 Transport und Lagerung versicherter Sachen, für die Dauer, in der die Wohnung unbenutzbar ist; 1.4 Austauschen von Schlössern an den Wohnungstüren, wenn die Schlüssel durch einen Versicherungsfall abhanden gekommen sind; 1.5 Reparatur von Gebäudeschäden, die in der Wohnung durch eine in G 1.5 beschriebene Tat entstanden sind; 1.6 anderweitige Unterbringung versicherter Personen ohne Nebenkosten für die Dauer, in der die Wohnung unbewohnbar ist; 1.7 vorläufige, eilbedürftige Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen; 1.8 Bewachung versicherter Sachen, wenn Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen der Wohnung keinen ausreichenden Schutz bieten - längstens für die Dauer von 14 Tagen; 1.9 die Koordination der Wiederherstellung Ihres Hausrates anlässlich eines erheblichen Schadens; 1.10 das Auffüllen von Aquarien und Wasserbetten mit Wasser 2. Versichert sind bis zur Höhe des im Versicherungsschein genannten Betrages, die entstandenen Telefonmehrkosten, wenn der Täter infolge einer in G 1.5 beschriebenen Tat innerhalb des Versicherungsortes den Telefon-Festnetzanschluss missbraucht. 3. Versichert sind die Ihnen als Mieter oder Eigentümer durch den Versicherungsfall entstandenen notwendigen 3.1 Kosten für Reparaturen in Ihrer gemieteten Wohnung oder Eigentumswohnung an Bodenbelägen, Innenanstrichen, Tapeten sowie an behindertengerechten Einbauten; 3.2 Mehrkosten, die durch Wasserverlust infolge Bruchs eines Leitungswasserrohres entstehen. 3.3 Versicherungsschutz als Eigentümer besteht nur, solange aus einer Gebäudeversicherung kein Ersatz verlangt werden kann. 4. Alle Aufwendungen - auch erfolglose -, die Ihnen bei Eintritt eines Versicherungsfalles im Rahmen der Schadenabwendung oder -minderung entstehen oder auf unsere Veranlassung entstehen, werden erstattet. F Unter welcher Voraussetzung übernehmen wir Rückreisekosten? 1. Wir erstatten Ihnen die Mehrkosten für eine notwendige vorzeitige Rückreise aus dem Urlaub bis zu dem im Versicherungsschein genannten Betrag, wenn durch den Eintritt eines Versicherungsfalles am Versicherungsort Ihre Anwesenheit erforderlich wird. 2. Wir erstatten auch die Mehrkosten für die gemäß B genannten mitreisenden Personen. 3. Die Rückreisekosten müssen im Verhältnis zum voraussichtlich entstandenen Schaden wirtschaftlich vertretbar sein. Bei der Wahl des Verkehrsmittels für die Rückreise ist ebenfalls auf die Verhältnismäßigkeit zwischen dem ursprünglich geplanten Verkehrsmittel und der Dringlichkeit der Rückreise zu achten. 4. Informieren Sie uns vor der Rückreise unverzüglich, soweit dies zumutbar ist. G Gegen welche Gefahren/Schäden besteht Versicherungsschutz und gegen welche nicht? 1. Versichert ist: die Beschädigung, Zerstörung oder der Verlust Ihrer versicherten Sachen durch: 1.1 Sturm ab Windstärke 8, Hagel, Frost, naturbedingten Erdrutsch, naturbedingten Erdfall über natürlichen Hohlräumen, Blitz/atmosphärische Überspannung, Abgang von Lawinen, Schneedruck; 21008135 (5.09) C 1.78.401 A (05/09) 1.2 Feuer/Brand, Sengschäden, Explosion/Verpuffung, Implosion; 1.3 Anprall von Kraft-, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie ihrer Teile oder Ladungen; 1.4 Flüssigkeiten aus Zu- oder Ableitungen und den jeweils daran angeschlossenen Geräten oder Anlagen sowie aus Aquarien, Wasserbetten, Zimmerbrunnen und Wassersäulen 1.5 Diebstahl oder Vandalismus, wenn der Täter zur Ausführung der Tat in einen Raum eines Gebäudes oder in einen anderen in J bezeichneten Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist. Der Gebrauch falscher Schlüssel ist nicht schon dann bewiesen wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind. Ein richtiger Schlüssel gilt dann als falsch, wenn er Ihnen oder einem berechtigten Schlüsselinhaber gestohlen oder geraubt wurde. 1.6 Raub, räuberische Erpressung oder räuberischen Diebstahl in Ihrer Wohnung oder in einem anderen in J bezeichneten Raum; 1.7 den Versuch einer in G 1.5 oder G 1.6 beschriebenen Tat. 1.8 der notwendige Austausch von Armaturen für die Sie als Mieter die Gefahr tragen, bis zur Höhe des im Versicherungsschein genannten Betrages. Voraussetzung ist dass sich die Armatur im Bereich der Bruchstelle eines ersatzpflichtigen Rohrbruchschadens befindet. 2. Nicht versichert sind: 2.1 Schäden durch Wind bis Stärke 8; 2.2 Schäden durch Niederschläge, die durch offene Fenster und Türen oder sonstige Gebäudeöffnungen eindringen, soweit die Gebäudeöffnungen nicht als Folge einer der unter G 1 genannten Gefahren entstanden sind; 2.3 Kurzschluss-Schäden, die nicht Folge einer der unter G 1 genannten Gefahren sind; 2.4 Schäden durch allmähliche Verrußung, Verschleiß, Abnutzung; 2.5 Schäden an Sachen, auch Wertsachen, die einem Nutzfeuer ausgesetzt werden; 2.6 Schäden, die durch Kraft-, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge entstehen, die von einer unter B 1. genannten Person betrieben werden; 2.7 Schäden durch Plansch- oder Reinigungswasser; 2.8 Schäden an Sachen, auch Wertsachen, die dem Wasser oder sonstigen Flüssigkeiten bewusst ausgesetzt werden; 2.9 Sachen, die bei einer räuberischen Erpressung erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe herangeschafft wurden. 3. Kein Versicherungsschutz besteht generell für: 3.1 Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen; 3.2 Schäden durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse sowie durch Kernenergie und alle hieraus entstehenden Folgeschäden; 3.3 ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, Schäden durch Erdbeben, Hochwasser, Rückstau infolge von Witterungsniederschlägen oder Hochwasser und alle hieraus entstehenden Folgeschäden; 3.4 Schäden durch Sturmflut und alle hieraus entstehenden Folgeschäden. H Unter welchen Voraussetzungen ersetzen wir Schäden an Kühl- und Gefrierschrankinhalten? 1. Versichert sind bis zur Höhe des im Versicherungsschein genannten Betrages, Schäden an Kühl- und Gefriergut infolge einer unvorhersehbaren Unterbrechung der Stromzufuhr (Netzausfall), auch wenn die Unterbrechung der Stromzufuhr mittelbar durch Erdbeben, Hochwasser, Rückstau infolge von Witterungsniederschlägen oder Hochwasser verursacht wird. 2. Nicht versichert sind Schäden durch technische Defekte und Bedienungsfehler, die in Ihrem Haushalt geschehen. I Welche Sachen sind auch gegen einfachen Diebstahl versichert? 1. Versichert sind bis zur Höhe des im Versicherungsschein genannten Betrages, außerhalb der Versicherungsräume auf dem Versicherungsgrundstück inklusive Balkone, Loggien und Terrassen und in Gemeinschaftsräumen, gegen einfachen Diebstahl 1.1 Wäsche und Kleidung; 1.1.1 nicht versichert sind Pelze, Leder- und Alcantarawaren; 1.2 Gartenmöbel/-geräte sowie Schwimmbadzubehör; 1.3 Kinderwagen, Rollstühle und Krankenfahrstühle mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis 6 km/h sowie fahrbare Gehhilfen. 1.4 Waschmaschinen und Wäschetrockner. 2. Nicht versichert sind die unter G 3. aufgeführten Schäden. J Wo besteht für welche Sachen Versicherungsschutz? 1. Versicherungsschutz besteht in Ihrer im Versicherungsschein genannten Wohnung für die unter B 1. genannten Personen und die gemäß D versicherten Sachen. 1.1 Zu Ihrer Wohnung gehören alle ausschließlich von den unter B 1. genannten Personen genutzten Räume auf dem Versicherungsgrundstück, einschließlich Balkone, Loggien, Terrassen und Wintergärten. 1.2 Versicherungsschutz besteht auch in Büroräumen auf dem Versicherungsgrundstück, die eine unter B 1. genannte Person ausschließlich beruflich oder gewerblich nutzt. 2. Versicherungsschutz besteht auch für ausschließlich von den unter B 1. genannten Personen benutzten Antennen / Satellitenempfangsanlagen, Markisen und für die unter I 1.1 - 1.3 genannten Sachen auf dem Versicherungsgrundstück sowie für Ihre Fahrräder, Waschmaschinen und Wäschetrockner in Gemeinschaftsräumen. 3. Versicherungsschutz besteht in den von unter B 1. genannten Personen allein genutzten Garagen in der Nähe Ihrer Wohnung. 4. Versicherungsschutz bei Raub, räuberischer Erpressung oder räuberischen Diebstahls besteht für die unter B 1. genannten Personen auf dem Versicherungsgrundstück. K Was verstehen wir unter Wohnfläche und was geschieht bei unrichtiger Angabe der Wohnfläche? 1. Wohnfläche ist die Grundfläche in m2 aller Räume Ihres Wohnhauses oder Ihrer Wohnung, einschließlich der Büroräume gemäß J 1.3 und der dazugehörigen Hobbyräume und Wintergärten; ausgenommen sind dabei Treppen, Keller- und Speicherräume, Balkone, Loggien und Terrassen soweit sie nicht zu Wohnzwecken ausgebaut sind. Dem gleichgestellt ist die Übernahme der m2-Angaben aus Mietverträgen oder Bauplänen einschließlich der Fläche der Büroräume. Wohnflächen oder Flächen von Büroräumen, die nach Erstellung des Mietvertrages oder Bauplans hinzugekommen sind, sind ebenfalls zu berücksichtigen. 2. Bei Antragstellung haben Sie die Flächen nach 1. anzugeben. Jede Änderung ist uns mitzuteilen. 2.1 Stellt sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles heraus, dass diese nicht der tatsächlichen entspricht, so vermindert sich die Entschädigung im Verhältnis der angegebenen zu der tatsächlichen Fläche. 2.2 Die Vorschriften nach O zum beitragsfreien Vorsorgeschutz finden jedoch Anwendung. L Welche Verhaltensregeln müssen Sie während der Vertragslaufzeit beachten? 1. Während des Zeitraums, in dem sich keine berechtigte Person in der Wohnung aufhält, müssen Fenster, Terrassen- und Balkontüren und sonstige Öffnungen verschlossen und Wohnungseingangstüren abgeschlossen sein, sofern dies zumutbar ist. 2. Türen/Tore von Kellern, Garagen und Nebengebäuden müssen nach dem Verlassen abgeschlossen, alle sonstigen Öffnungen müssen verschlossen werden, sofern dies zumutbar ist. 3. Sie müssen uns mitteilen, wenn Ihre Wohnung für mehr als vier Monate unbewohnt bleibt. 4. Haben Sie die vorstehenden Verhaltensregeln nach 1. oder 2. oder die Mitteilungspflicht nach 3. verletzt, so können wir den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. 4.1 Darüber hinaus sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn Sie die betreffende Verhaltensregel bzw. Mitteilungspflicht vorsätzlich verletzt haben. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies geschieht nicht, wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag. 4.2 Darüber hinaus bleiben wir zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Verhaltensregel nach 1. bis 2. bzw. die Verletzung der Mitteilungspflicht nach 3. weder einen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls noch einen Einfluss auf den Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen gehabt hat. Dies gilt nicht, wenn Sie die Verhaltensregel arglistig verletzt haben. M Welche Verhaltensregeln müssen Sie im Versicherungsfall beachten? 1. Sie haben den Schaden im Rahmen Ihrer Möglichkeiten abzuwenden und so gering wie möglich zu halten. 2. Der Schaden ist uns unverzüglich zu melden. 3. Unsere sachdienlichen Fragen sind vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Auf unsere Bitte haben Sie dies auch schriftlich zu tun. 4. Bitte verändern Sie die Schadenstelle, soweit Ihnen dies zumutbar ist, nicht. Bewahren Sie bitte beschädigte Gegenstände auf. Auf unsere Bitte ist jede zumutbare Untersuchung zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung zu gestatten und es sind Belege einzureichen. 5. Lassen Sie abhanden gekommene Sparbücher und andere Urkunden unverzüglich sperren. 6. Zeigen Sie jeden Einbruch, Diebstahl, Raub, räuberischen Diebstahl, Vandalismus oder jede räuberische Erpressung unverzüglich der Polizei an und reichen Sie dort unverzüglich eine vollständig Liste der abhanden gekommen Sachen ein. 7. Zeigen Sie für den Fall, dass Sie nach einem Einbruch eine erhöhte Telefonrechnung erhalten haben, den entstandenen Schaden der Polizei und uns unverzüglich an. Legen Sie uns den unverzüglich angeforderten Einzelverbindungsnachweis vor. 8. Haben Sie eine der Verhaltensregeln nach 1. bis 7. verletzt, entfällt unsere Leistungspflicht, wenn Sie die Verhaltensregel vorsätzlich verletzt haben. 8.1 Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer der genannten Verhaltensregel sind wir berechtigt, unsere Leistungen in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies geschieht nicht, wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag. 8.2 Abweichend von 8. und 8.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Verhaltensregel weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Verhaltensregel arglistig verletzt haben. 8.3 Haben Sie abhanden gekommene Sachen der Polizei nicht oder nicht unverzüglich angezeigt, so können wir hinsichtlich dieser Sachen von der Entschädigungspflicht nach Maßgabe von 8. bis 8.2 ganz oder teilweise leistungsfrei sein. Ganz oder teilweise leistungsfrei sind wir jedoch nur, wenn wir Sie durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Rechtsfolgen gemäß Nr. 8. - 8.2 hingewiesen haben. N Welchen beitragsfreien Vorsorgeschutz bieten wir für Ihre Kinder? 1. Gründen Ihre Kinder (leibliche, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder) nach Abschluss ihrer Ausbildung, ihres Zivil- oder Grundwehrdienstes einschließlich des freiwilligen zusätzlichen Grundwehrdienstes oder des freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres erstmalig einen eigenen Haushalt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, besteht auch für den neuen Haushalt Versicherungsschutz. 1.1 Dieser Vorsorgeschutz erlischt drei Monate nach Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die Haushaltsgründung erfolgte. 1.2 Bitte teilen Sie uns die Haushaltsgründung unter Angabe der Anschrift und der Wohnfläche (m2) mit. 2. Haben Ihre Kinder (leibliche, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder) bereits während ihrer Ausbildung, während ihres Zivil- oder Grundwehrdienstes einschließlich des freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres einen eigenen Haushalt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gegründet, besteht auch für diesen Haushalt nach Abschluss der Ausbildung, des Zivil- oder Grundwehrdienstes einschließlich des freiwilligen zusätzlichen Grundwehrdienstes oder des freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres Versicherungsschutz. 2.1 Dieser Vorsorgeschutz erlischt drei Monate nach Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die Ausbildung, der Zivil- oder Grundwehrdienst einschließlich des freiwilligen zusätzlichen Grundwehrdienstes oder des freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres endete. 2.2. Bitte teilen Sie uns die Haushaltsgründung unter Angabe der Anschrift und der Wohnfläche (m2) und dann auch den Abschluss der Ausbildung, des Zivil- oder Grundwehrdienstes einschließlich des freiwilligen zusätzlichen Grundwehrdienstes oder des freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres mit. 3. Entschädigung wird nur geleistet, sofern aus einem anderen Versicherungsvertrag kein Ersatz erlangt werden kann. O Welchen beitragsfreien Vorsorgeschutz haben Sie, wenn Sie umziehen (Wohnungswechsel) und/oder sich Ihre Wohnfläche verändert? 1. Ihr Beitrag richtet sich nach der in K beschriebenen Wohnfläche in m2 Ihrer Wohnung und dem Ort, an dem sich die Wohnung befindet. 1.1 Teilen Sie uns bei Umzug die Anschrift und Wohnfläche (m2) der neuen Wohnung mit 1.2 Jede sonstige Änderung der Wohnfläche ist uns ebenfalls mitzuteilen. 2. Tritt der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem jeweiligen Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die Vergrößerung Ihrer in K beschriebenen Wohnfläche erfolgte ein, ohne dass Sie die Änderung angezeigt haben, so vermindert sich die Entschädigung im Verhältnis der angegeben zu der tatsächlichen Wohnfläche in m2. 3. Während eines Wohnungswechsels besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. 4. Zwei Monate nach Umzugsbeginn gilt der Versicherungsschutz dann nur noch für die neue Wohnung. 5. Ergibt sich aufgrund des neuen Wohnortes und/oder der neuen Wohnfläche (m2) ein höherer Beitrag, so ist dieser ab Beginn des neuen Versicherungsjahres zu zahlen. 6. Ergibt sich aufgrund des neuen Wohnortes und/oder der neuen Wohnfläche (m2) ein geringerer Beitrag, so ist dieser ab Umzugsbeginn zu zahlen. 7. Befindet sich die neue Wohnung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, erlischt der Versicherungsschutz zwei Monate nach Umzugsbeginn. P Was gilt, wenn Sie sich von Ihrem Ehepartner trennen und ausziehen oder wenn mehrere Personen Versicherungsnehmer sind? 1.Ziehen Sie aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und verbleibt Ihr Ehepartner in dieser Wohnung, so gilt zusätzlich zu O: 1.1 Versicherungsschutz besteht in der bisherigen und in der neuen Wohnung. 1.2 Der Versicherungsschutz für die bisherige Wohnung erlischt drei Monate nach der nächsten Beitragsfälligkeit, die auf Ihren Auszug folgt. 2. Sind Sie und eine weitere Person gemeinsam Versicherungsnehmer und zieht einer von Ihnen beiden aus der gemeinsamen Wohnung aus, so besteht Versicherungsschutz in der bisherigen und in der neuen Wohnung des ausziehenden Partners. 2.1 Der Versicherungsschutz für die neue Wohnung erlischt drei Monate nach der nächsten Beitragsfälligkeit, die auf Ihren Auszug folgt. Q Wie wird die Entschädigung verzinst? 1. Wir verzinsen die Entschädigung seit Anzeige des Schadens mit 5% pro Jahr, soweit nicht aus anderen Gründen ein höherer Zins zu entrichten ist. 2. Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist und werden mit der Entschädigung ausgezahlt. R Wie passen wir unsere Haftung der Preisentwicklung an? 1. Unsere Haftung wird zu der nach dem 1. Januar eines jeden Jahres folgenden Hauptfälligkeit des Vertrages der Preisentwicklung angepasst. 2. Grundlage hierfür ist der vom Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat September veröffentlichte Preisindex für "Andere Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne normalerweise nicht in der Wohnung gelagerte Güter" aus dem Preisindex für die Lebenshaltung der privaten Haushalte. 3. Die Veränderung wird berechnet aus der Differenz des Indexes im vergangenen Kalenderjahr zu dem davor liegenden Kalenderjahr und auf eine ganze Zahl abgerundet. 4. Entsprechend erhöht oder vermindert sich der Beitrag. BOXplus Standard Besondere Bedingungen für die OnTour-Zusatzversicherung Welche Regelungen gelten? 1. Die Regelungen der BOXplus Standard Bedingungen für die Hausratversicherung sowie die BOXplus Standard Besonderen Bedingungen für die OnTour-Zusatzversicherung. 2. Die Regelungen der Allgemeinen Bedingungen für BOXplus. B Welche Sachen sind versichert und welche nicht? 1. Versichert sind bis zur Höhe des im Versicherungsschein genannten Betrages private Sachen, auch Wertsachen, die von 1.1 im Haushalt lebenden Personen; 1.2 Ihren Kindern (leibliche, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder) während ihrer Ausbildung, während ihres Zivil- oder Grundwehrdienstes einschließlich des freiwilligen zusätzlichen Grundwehrdienstes oder des freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres, auch wenn keine häusliche Gemeinschaft besteht, genutzt werden. 2. Nicht versichert sind in Ergänzung zu D2 der BOXplus Standard Bedingungen für die Hausratversicherung 2.1 Fahrräder; 2.2 Reise- und sonstige Dokumente mit Ausnahme von amtlichen Ausweispapieren; 2.3 Sachen von unter B 1.1 genannten Personen, wenn diese einen eigenen Hausstand gegründet haben. F Unter welchen Voraussetzungen besteht Versicherungsschutz gegen Diebstahl aus Kraftfahrzeugen, Wohnanhängern, Dachboxen und Schiffskabinen? Für Sachen in Kraftfahrzeugen, Wohnanhängern, (nicht sonstige Kraftfahrzeuganhänger), Dachboxen und Schiffskabinen besteht Versicherungsschutz gegen Diebstahl nur, wenn der Täter zur Ausführung der Tat diese aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmte Werkzeuge benutzt. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist. Der Gebrauch falscher Schlüssel ist nicht schon dann bewiesen wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind. Ein richtiger Schlüssel gilt dann als falsch, wenn er Ihnen oder einem berechtigten Schlüsselinhaber gestohlen oder geraubt wurde. G Unter welchen Voraussetzungen besteht Versicherungsschutz bei Unfall des Transportmittels? Versichert ist auch die Beschädigung, Zerstörung oder der Verlust versicherter Sachen durch den Unfall des Transportmittels, mit dem die versicherten Sachen befördert werden, sofern das Transportmittel bei dem Unfall selbst beschädigt wird. H Welcher besondere Versicherungsschutz gilt für Sachen auf Reisen? 1. Versicherungsschutz besteht weltweit, allerdings nur außerhalb Ihrer im Versicherungsschein genannten Wohnung. 2. Versicherungsschutz für Schäden durch Einbruchdiebstahl besteht nur, wenn auch die in den BOXplus Standard Bedingungen für die Hausratversicherung G 1.5 genannten Voraussetzungen entsprechend erfüllt sind. 3. Versicherungsschutz für Schäden durch Raub, räuberische Erpressung oder räuberischen Diebstahl besteht außerhalb Ihres Versicherungsgrundstückes. 1. Wir leisten Entschädigung, wenn versicherte Sachen zerstört, beschädigt werden oder abhanden kommen, während sie sich auf Reisen in Gewahrsam eines Beförderungs-, eines Beherbergungsunternehmens oder einer Gepäckaufbewahrung befinden. 2. Wir leisten Entschädigung für notwendige Ersatzkäufe bis zu dem im Versicherungsschein genannten Betrag, wenn versicherte, wegen einer Reise aufgegebene Sachen infolge einer Verzögerung bei der Beförderung mindestens 24 Stunden später als Sie oder eine der nach B 1 der BOXplus Standard Bedingungen für die Hausratversicherung genannten Personen an Ihrem Zielort eintreffen. 3. Wir leisten keine Entschädigung nach H 1. oder H 2. für die Zerstörung, Beschädigung oder das Abhandenkommen von unter D 1.1 - 1.2 genannten Sachen. D Für welche Sachen und Gefahren bestehen Entschädigungsgrenzen? I 1. Versichert sind bis zur Höhe des im Versicherungsschein unter OnTour genannten Betrages: 1.1 Wertsachen sowie Foto-/Filmapparate, tragbare Videosysteme, Laptops, Mobilfunktelefone, tragbare elektronische Geräte jeweils einschließlich Zubehör; 1.2 Bargeld, auf elektronischen Zahlungsmitteln geladene Beträge (z. B. Geld- oder Chipkarte). 2. Versichert sind bis zur Höhe des im Versicherungsschein unter OnTour genannten Betrages Sachen bei Entwendung aus Kraftfahrzeugen, Wohnanhängern, Dachboxen und Schiffskabinen nach F OnTour. 1. Alle Aufwendungen - auch erfolglose -, die Ihnen bei Eintritt eines Versicherungsfalles im Rahmen der Schadenminderung oder der -abwendung entstehen, werden erstattet. Aufwendungen, die auf unsere Veranlassung entstehen, werden auch dann erstattet, wenn sie über die versicherte Summe hinausgehen. 2. Die Wiederbeschaffungskosten amtlicher Ausweispapiere. C E Wo besteht Versicherungsschutz? Unter welchen Voraussetzungen besteht Versicherungsschutz gegen Diebstahl aus abgeschlossenen Behältnissen? Versicherungsschutz besteht auch gegen Diebstahl von Sachen aus abgeschlossenen Safes, Möbeln, Schließ- und Wertfächern innerhalb von Gebäuden sowie aus abgeschlossenen Spinden innerhalb und außerhalb von Gebäuden, wenn der Täter zur Ausführung der Tat die oben genannten Behältnisse aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmte Werkzeuge benutzt. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist. Der Gebrauch falscher Schlüssel ist nicht schon dann bewiesen wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind. Ein richtiger Schlüssel gilt dann als falsch, wenn er Ihnen oder einem berechtigten Schlüsselinhaber gestohlen oder geraubt wurde. Nicht versichert ist der Diebstahl aus sonstigen Behältnissen, wie Koffern, Aktentaschen etc, auch wenn diese abgeschlossen sind. J Welche Kosten sind versichert? Welche Verhaltensregeln müssen Sie im Versicherungsfall zusätzlich beachten? 1. Schäden durch strafbare Handlungen müssen Sie und/oder weitere unter B 1. der BOXplus Standard Bedingungen für die Hausratversicherung genannte Personen vor Ort der zuständigen Polizei unverzüglich anzeigen und dort eine vollständige Liste der abhandengekommenen Sachen einreichen. Nach der Heimkehr müssen Sie uns eine Bestätigung der vor Ort in Kenntnis gesetzten Polizei einreichen. 2. Schäden an Sachen, die auf Reisen aufgegeben werden, sind dem Beförderungs- oder Beherbergungsunternehmen oder einer Gepäckaufbewahrung unverzüglich zu melden. Hierüber müssen Sie uns eine Bestätigung einreichen. 3. Während des Zeitraums, in dem sich keine berechtigte Person im Kraftfahrzeug oder Wohnanhänger aufhält, müssen Fenster und sonstige Öffnungen verschlossen und Türen sowie Dachboxen abgeschlossen sein. 4. Haben Sie eine der Verhaltensregeln nach 1. bis 3. verletzt, entfällt unsere Leistungspflicht, wenn Sie die Verhaltensregel vorsätzlich verletzt haben. Zusätzlich gelten M 8.- 8.4 der BOXplus Standard Bedingungen für die Hausratversicherung. 21008138 (5.09) C 1.78.404 A (05/09) BOXplus Besondere Bedingungen der Ergänzungsdeckung zur Hausratversicherung A (05/09) Was ist die Ergänzungsdeckung? 1. Die Ergänzungsdeckung ist eine Anschlussdeckung zu einem bei einem anderen Versicherer bestehenden Hausratsversicherungsvertrag (Vertrag). 2. Sie ergänzt den Versicherungsschutz des bei einem anderen Versicherer bestehenden Vertrages um die durch unseren Vertrag gebotene Hausratdeckung. B Welchen Versicherungsschutz bietet die Ergänzungsdeckung? 1. Versicherungsschutz besteht bis zu den jeweils in unserem Vertrag vereinbarten Entschädigungsgrenzen. 2. Versicherungsschutz besteht nur, soweit aus dem bei einem anderen Versicherer bestehenden Vertrag keine Leistung beansprucht werden kann. C Wann besteht kein Versicherungsschutz? Verweigert der andere Versicherer wegen Nichtzahlung des Beitrages den Versicherungsschutz oder existiert kein Vertrag bei einem anderen Versicherer, so besteht kein Anspruch auf Gewährung dieses Versicherungsschutzes aus unserem Vertrag. D Für welche Dauer kann eine Ergänzungsdeckung abgeschlossen werden? Die Ergänzungsdeckung besteht bis zum Ablauf des bei einem anderen Versicherer bestehenden Vertrages, längstens für die Dauer von drei Jahren. E Welchen Beitrag erheben wir für die Ergänzungsdeckung? 1. Bis zum Ende der Ergänzungsdeckung ist der im Versicherungsschein genannte rabattierte Beitrag für unseren Vertrag zu entrichten. 2. Mit dem Ende der Ergänzungsdeckung ist der volle Beitrag für unseren Vertrag zu entrichten. F Welche besondere Anzeigepflicht gilt? 21008144 (5.09) C 1.78.418 Sie müssen uns unverzüglich informieren, wenn Ihr Vertrag bei dem anderen Versicherer vor dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt endet. BOXplus Standard Bedingungen für Privathaftpflichtversicherung Welche Regelungen gelten? 1. Die Regelungen der BOXplus Standard Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung. 2. Die Regelungen der Allgemeinen Bedingungen für die BOXplusBausteine. B Wo und bis zu welcher Höhe besteht Versicherungsschutz? 1. Versicherungsschutz besteht während der Laufzeit des Versicherungsvertrages 1.1 weltweit bis zu drei Jahren. 1.2 innerhalb der Europäischen Union (EU), den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und der Bundesrepublik Deutschland ohne zeitliche Begrenzung. 2. Der Versicherungsschutz besteht bis zu den im Versicherungsschein jeweils genannten Versicherungssummen. C Welche Personen haben Versicherungsschutz? 1. Versicherungsschutz haben folgende Personen 1.1 bei der Mehrpersonen-Deckung: 1.1.1 Sie; 1.1.2 Ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner; 1.1.3 weitere dauerhaft in Ihrem Haushalt lebenden Personen (z. B. nichtehelicher Lebenspartner und Kinder); 1.1.4 alle unverheirateten Kinder der in 1.1.1 bis 1.1.3 genannten Personen 1.1.4.1 bis zur Volljährigkeit; 1.1.4.2 während ihrer Ausbildung, während ihres Zivil- oder Grundwehrdienstes einschließlich des freiwilligen zusätzlichen Grundwehrdienstes oder des freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres; 1.1.4.3 nach Abschluss ihrer Ausbildung, ihres Zivil- oder Grundwehrdienstes einschließlich des freiwilligen zusätzlichen Grundwehrdienstes oder des freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres bis zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, längst für drei Monate, auch wenn keine häusliche Gemeinschaft besteht; 1.1.5 bisher mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen bis zu drei Monaten nach Auszug, soweit aus einer anderweitig bestehenden Versicherung kein Versicherungsschutz erlangt werden kann; 1.2 bei der Zweipersonen-Deckung 1.2.1 Sie und nur eine der nachfolgend genannten Personen: 1.2.1.1 Ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner; 1.2.1.2 eine weitere dauerhaft in Ihrem Haushalt lebende Person (z. B. nichtehelicher Lebenspartner oder Kind); 1.2.1.3 ein unverheiratetes Kind 1.2.1.3.1 bis zur Volljährigkeit; 1.2.1.3.2 während seiner Ausbildung, während seines Zivil- oder Grundwehrdienstes einschließlich des freiwilligen zusätzlichen Grundwehrdienstes oder des freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres; 1.2.1.3.3 nach Abschluss seiner Ausbildung, des Zivil- oder Grundwehrdienstes einschließlich des freiwilligen zusätzlichen Grundwehrdienstes oder des freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres bis zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, längstens für drei Monate, auch wenn keine häusliche Gemeinschaft besteht; 1.2.1.4 eine bisher mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen bis zu drei Monaten nach Auszug, soweit aus einer anderweitig bestehenden Versicherung kein Versicherungsschutz erlangt werden kann; 1.3 bei der Einpersonen-Deckung 1.3.1 Sie; 2. Keinen Versicherungsschutz haben: Besucher, Gäste und Untermieter. D Welche weiteren Personen sind versichert? 1. Versichert sind: 1.1 Personen, die bei Unglücksfällen zu Gunsten der gemäß C versicherten Personen Rettungs- oder Hilfshandlungen vornehmen; 1.2 Personen, die aus Gefälligkeit für die gemäß C versicherten Personen Handlungen vornehmen; 1.3 Hausangestellte, Au-Pair, Kinderpflegeperson, Pflegepersonen und sonstige kurzfristig beschäftigte Personen aus ihrer Tätigkeit für die gemäß C versicherten Personen; 1.4 Minderjährige, die bei den in C genannten Personen zu Besuch sind und für die sie die Aufsichtspflicht haben. Versicherungsschutz besteht jedoch nur, soweit aus einer anderen Haftpflichtversicherung kein Ersatz erlangt werden kann. 1.5 Angehörige (1. Grades) der in C genannten Personen in Alten- und Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit aus einer anderweitig bestehenden Versicherung kein Versicherungsschutz erlangt werden kann. E Welche Schäden sind versichert? 1. Versichert ist die Inanspruchnahme aus Schadenereignissen, die während der Wirksamkeit des Vertrages eintreten. Diese Schadenereignisse können zur Folge haben: 1.1 die Tötung, die Körperverletzung oder sonstige Gesundheitsschädigung anderer Personen (Personenschaden); 1.2 die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen von Sachen und Tieren Dritter (Sachschaden); 1.3 die Beeinträchtigung nur des Vermögens Dritter (Vermögensschaden). 2. Den Ersatz dieses Schadens fordert der Geschädigte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von gemäß C versicherten Personen in ihrer Eigenschaft als Privatperson. 3. Den Ersatz dieses Schadens fordert der Geschädigte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von den unter D genannten Personen für die Schadenereignisse, die sie aus ihrer Tätigkeit für die gemäß C versicherten Personen gegenüber Dritten verursachen. 4. Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass die unter C genannten Personen in einer Notfallsituation von einem Dritten freiwillig Hilfe erhalten und deswegen auf Ersatz der Aufwendungen in Anspruch genommen werden, die dem Dritten aufgrund seiner freiwilligen Hilfeleistung entstehen. 5. Versichert ist weiterhin die Inanspruchnahme der unter C genannten Personen aus Sachschäden, die während der Wirksamkeit des Vertrages eintreten aufgrund betrieblich und arbeitsvertraglich veranlasster Tätigkeiten gegenüber Arbeitgebern, Arbeitskollegen und sonstigen Dritten sowie aus Personenschäden aufgrund betrieblich und arbeitsvertraglich veranlasster Tätigkeiten gegenüber den sonstigen Dritten, soweit nicht anderweitig Haftpflichtversicherungsschutz besteht. 6. Versicherungsschutz besteht für die gemäß C versicherten Personen in ihrer Eigenschaft als Tagespflegeperson. 7. Versicherungsschutz besteht für die gemäß C versicherten Personen während des Zivildienstes, des ggf. auch verlängerten Grundwehrdienstes und bei Wehrübungen der deutschen Bundeswehr, deren Dauer drei Monate nicht überschreiten. 7.1 Versicherungsschutz besteht auch 7.1.1 für den Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Rad- und Kettenfahrzeugen sowie von Luft- und Wasserfahrzeugen; 7.1.2 für Sachschäden an persönlichen Ausrüstungsgegenständen. 7.2 wir leisten maximal 50% des in den Richtlinien für die Einziehung von Schadenersatzforderungen aus dem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis der Bundeswehrangehörigen (Einziehungsrichtlinien - EZR) festgelegten Messbetrages. 8. Hat der Versicherungsnehmer im Ausland durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu dem im Versicherungsschein genannten Betrag je Versicherungsfall zur Verfügung. 21008161 (5.09) C 1.78.711 A (05/09) Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Differenz zurückzuzahlen. Das gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. F Welche Schäden/Eigenschaften/Tätigkeiten sind nicht versichert? 1. Kein Versicherungsschutz besteht für gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schadenereignissen 1.1 durch folgende Tätigkeiten: 1.1.1 Ausüben der Jagd; 1.1.2 Halten von Hunden; 1.1.2.1 mitversichert ist jedoch das Halten von Behindertenbegleithunden Hör- und Signalhunden; 1.1.3 Halten von Pferden; 1.1.4 gewerbsmäßiges Halten von Nutztieren oder Besitzen wilder Tiere; 1.1.5 wegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden aus der selbstständigen, frei-, haupt- und nebenberuflichen, gewerblichen und hauptamtlichen Tätigkeit oder dienstlicher Verrichtung; 1.1.6 wegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden aus dem Führen von Betrieben; 1.2 in der Eigenschaft als Inhaber von 1.2.1 Wohnungen mit einem Gewerbeflächenanteil von mehr als 50%; 1.2.2 Immobilien 1.2.2.1 mit einer Wohnung und einem Gewerbeflächenanteil von mehr als 50%; 1.2.2.2 mit mehr als zwei Wohnungen und einer Einliegerwohnung; 1.2.2.3 mit mehr als zwei Wohnungen und zusätzlichen gewerblich genutzten Flächen; 1.2.2.4 mit ausschließlich gewerblicher Nutzung; 1.2.3 von Heizöltanks nicht mitversicherter Immobilien; 1.2.3.1 mitversichert sind jedoch Heizöltanks versicherter Immobilien mit einem Gesamtfassungsvermögen von je weils bis zu 6.000 Litern Heizöl; 1.2.4 Abwassergruben nicht mitversicherter Immobilien; 1.2.4.1 mit versichert sind jedoch privat genutzte Abwassergruben versicherter Immobilien ausschließlich für häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer, soweit diese Abwassergruben nach 1945 erbaut wurden; 1.2.5 Photovoltaik- und Solaranlagen auf nicht versicherten Immobilien und nicht versicherten Grundstücken; 1.2.5.1 mitversichert sind jedoch Photovoltaik- und Solaranlagen auf versicherten Immobilien und versicherten Grundstücken zur privaten und gewerblichen Nutzung; 1.2.6 unbebauten Grundstücken mit einer Größe von jeweils mehr als 1.500 m2 ohne oder mit Gebäuden bis 10 m2 Grundfläche; 1.3 in der Eigenschaft als 1.3.1 Bauherr von Bauvorhaben, deren Bauzeit ab Einrichtung der Baustelle bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens mehr als 4 Monate beträgt; 1.3.2 Führer, Halter, Eigentümer und Besitzer von 1.3.2.1 fremden und eigenen Motorbooten, soweit für das Führen eine behördliche Erlaubnis notwendig ist, eigenen Segelbooten und eigenen Jetski; 1.3.2.2 Luftfahrzeugen und -geräten über 5 kg Fluggewicht; 1.4 wegen Sach- und Vermögensschäden der im Haushalt lebenden Personen untereinander; 1.5 die vorsätzlich herbeigeführt wurden; 1.6 infolge vorsätzlich, rechtswidrig begangener Straftaten; 1.7 durch unerlaubten Besitz und Gebrauch von Waffen und Munition; 1.8 die durch Vertrag oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht der versicherten Personen hinausgehen; 1.9 infolge Übertragungen von Krankheiten oder Infektionen, es sei denn, der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat; 1.10 wegen Abnutzung, Verschleiß, Alterung oder übermäßiger Beanspruchung von Sachen, die die versicherten Personen gemietet, geliehen, gepachtet oder geleast haben; 1.11 wegen Schäden an Sachen, die vertraglich verwahrt oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden; 1.12 für Glasschäden, soweit Sie sich gesondert hiergegen versichern können; 1.13 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. G Was leisten wir? Wir leisten: 1. Klärung der Sach- und Rechtslage zur Entscheidung über die nachfolgenden Leistungen; 2. bei berechtigten Ansprüchen Ersatz des Schadens, der dem Geschädigten entstanden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte; 3. Abwehr unberechtigter Ansprüche; 4. Ersatz der Aufwendungen, die nötig sind um Schäden, die an ihren unbeweglichen Sachen dadurch verursacht werden, dass Heizöl aus den über diesen Vertrag versicherten Heizungsanlagen - auch allmählich bestimmungswidrig austritt; 5. in einem Strafverfahren Übernahme der Gebühren für einen Strafverteidiger, sofern das Strafverfahren ein versichertes Schadenereignis betreffen kann und die Bestellung des Verteidigers von uns gewünscht oder genehmigt wird; 6. im Falle eines Rechtsstreites über einen versicherten Anspruch zwischen versicherten Personen und einem oder mehreren Dritten, die Führung des Prozesses im Namen der versicherten Person/en auf unsere Kosten; 7. Ersatz aller Aufwendungen - auch erfolgloser -, die ihnen bei Eintritt eines Versicherungsfalles im Rahmen der Schadenminderung oder -abwendung entstehen. 8. Bei in den USA, Kanada und in den Gebieten, die der US-amerikanischen Gerichtsbarkeit (z. B. in Puerto Rico oder Guam) unterliegen, eintretenden Versicherungsfällen oder dort geltend gemachten Ansprüchen werden unsere Aufwendungen für Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen und Gerichtskosten zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die uns nicht selbst entstehen, auf die Deckungssumme angerechnet. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. H Für welche Schadenereignisse bestehen besondere Entschädigungsgrenzen? 1. Für die gemäß C und D versicherten Personen besteht Versicherungsschutz jeweils bis zu den im Versicherungsschein angegebenen besonderen Deckungssummen für: 1.1 das Abhandenkommen von 1.1.1 fremden Schlüsseln/Code-Cards; 1.1.2 Schlüsseln/Code-Cards in Ihrer Eigenschaft als Sonder- oder Miteigentümer, abzüglich Ihres Eigenanteils; 1.1.3 mitversichert ist ein Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem das Abhandenkommen fremder Schlüssel/ Code-Cards festgestellt wurde; 1.2 das Abhandenkommen von sonstigen fremden beweglichen Sachen; 1.3 die Beschädigung oder Zerstörung von gemieteten, geliehenen, gepachteten, geleasten oder gefälligkeitshalber überlassenen fremden beweglichen Sachen, die nicht Einrichtungsgegenstände/Inventar in Zimmern von Beherbergungsbetrieben, Ferienwohnungen und -häusern sind. 2. Verursacht ein versicherter Minderjähriger oder deliktunfähiger Volljähriger 2.1 einen Sachschaden, für den er wegen seiner Minderjährigkeit/ Deliktunfähigkeit nicht verantwortlich ist, leisten wir bis zu dem im Versicherungsschein genannten Betrag zugunsten des Geschädigten eine Entschädigung; 2.2 einen Personenschaden, für den er wegen seiner Minderjährigkeit/ Deliktunfähigkeit nicht verantwortlich ist, leisten wir bis zu dem im Versicherungsschein genannten Betrag zugunsten der verletzten Person eine Entschädigung, soweit diese nicht auf andere Weise Ersatz erlangen kann. 2.3 Die geschädigte Person ist berechtigt, ihren Versicherungsanspruch gegen uns direkt geltend zu machen. 2.4 Für die Entschädigungsleistung kommen die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anwendung, aufgrund derer einem Geschädigten Schadenersatz zusteht. 1.2 dieser seine aus gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts resultierende Verpflichtung zum Schadenersatz ganz oder teilweise nicht erfüllen kann und 1.3 sie gegen diesen ein rechtskräftiges, vollstreckbares Urteil wegen dieses Haftpflichtschadens erstritten haben. 3. Versichert sind die Personen- und Sachschäden zu E 5 bis zu dem im Versicherungsschein genannten Betrag. 2. Die gemäß C versicherten Personen erhalten die Geldleistung auf Antrag und nach Übersendung folgender Unterlagen: 2.1 Klageschrift; 2.2 vollstreckbare Ausfertigung des Urteils im Original; 2.3 Vollstreckungsprotokoll, aus dem sich die Erfolglosigkeit der Vollstreckung ergibt oder Protokoll über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Dritten in diesem Verfahren. 4. Versichert ist eine Kautionsvorleistung zu E 8 bis zu dem im Versicherungsschein genannten Betrag. I Welche Leistungen erbringen wir bei Schäden aus Anlass von Gefälligkeitshandlungen? 1. Verursachen die gemäß C versicherten Personen bei einer Gefälligkeitshandlung einen Schaden, leisten wir bis zu den im Versicherungsschein angegebenen Deckungssummen Ersatz. 2. Wir berufen uns bei Gefälligkeitshandlungen nicht auf einen etwa bestehenden Haftungsausschluss. 3. Für die Entschädigungsleistung kommen die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anwendung, aufgrund derer einem Geschädigten Schadenersatz zusteht. J Für welche Schäden besteht bei dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen Versicherungsschutz und bei welchen nicht? 1. Kein Versicherungsschutz besteht generell wegen Schäden, die die nach C oder D versicherten Personen in Ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter oder Führer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges (auch Gabelstaplern), Kraftfahrzeuganhängers oder selbstfahrender Arbeitsmaschinen verursachen. 2. Versicherungsschutz besteht jedoch abweichend von J 1. für Schäden, die Dritten entstehen durch: 2.1 Be- und Entladen von Kraftfahrzeugen; 2.2 einen Mitfahrer beim Öffnen der Kraftfahrzeugtür, ausgeschlossen bleiben Personen- und Vermögensschäden; 2.3 manuelle Reinigungs- und Pflegearbeiten am Kraftfahrzeug/ Kraftfahrzeuganhänger, ausgeschlossen bleiben Schäden an der Umwelt; 2.4 den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges (auch Gabelstapler) mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis 6 km/h oder auf nicht-öffentlichen (auch nicht teil-öffentlichen) Wegen und Plätzen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung fahrende Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Golfwagen, motorgetriebene Kinderfahrzeuge und Aufsitzrasenmäher, sofern aus einer anderweitig bestehenden Versicherung kein Versicherungsschutz geboten werden kann und es nicht auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt; 2.5 Krankenfahrstühle 2.6 nicht versicherungspflichtige eigene Kraftfahrzeuganhänger; 2.7 dauerhaft zu Wohnzwecken abgestellte nicht zugelassene Wohnwagenanhänger; 2.8 selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h; 2.9 manuelles Bewegen von nicht zulassungspflichtigen Kraftfahrzeuganhängern, sofern hierfür keine anderweitige Deckung besteht. 3. Beschädigt eine unter C genannte Person ein vollkaskoversichertes Kraftfahrzeug durch den Gebrauch dieses Kraftfahrzeugs, das sie von einem Dritten geliehen, gemietet oder gefälligkeitshalber erhalten hat, besteht abweichend von J 1. Versicherungsschutz maximal bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung der Vollkaskoversicherung; 4. Versicherungsschutz besteht darüber hinaus für den Gebrauch von ferngelenkten Modellfahrzeugen, sofern hierfür keine anderweitige Deckung erlangt werden kann. K Welche besondere Leistung erbringen wir, wenn ein Dritter Sie geschädigt hat? 1. Wir bieten den gemäß C versicherten Personen ab dem im Versicherungsschein genannten Betrag Versicherungsschutz für den Fall, dass wegen eines Schadenereignisses, das während der Wirksamkeit dieses Vertrages eingetreten ist: 1.1 ein Dritter ihnen einen Personen- und/oder Sachschaden zugefügt und damit gegen gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts verstoßen hat sowie 3. Die Geldleistung wird nur erbracht im Rahmen unserer vertraglich vereinbarten Versicherungssummen, soweit die gemäß C versicherten Personen nicht anderweitig Ersatz erlangen können. 4. Haben wir gemäß K 3. unsere Geldleistung erbracht, geht der Anspruch gegen den Dritten auf uns über. 5. Ist die gerichtliche Durchsetzung eines Schadenersatzanspruchs gemäß 1.2 erforderlich und nicht durch eine anderweitig bestehende Versicherung möglich übernimmt der Versicherer die hierfür gesetzlich bestimmten Kosten, wenn eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht und nicht mutwillig erscheint, sofern der Streitwert den im Versicherungsschein genannten Betrag übersteigt. 5.1 Die Entschädigung ist je Rechtsschutzfall auf den im Versicherungsschein genannten Betrag begrenzt. 5.2 Anspruch auf Kostenersatz besteht bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung von ersten Ereignis an, durch das der Schaden verursacht wurde, sofern er während der Wirksamkeit des Vertrages eingetreten ist und längstens zwei Jahre nach Vertragsablauf geltend gemacht wird. 5.3 Wir leisten bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes Ihrer Wahl und übernehmen die Gerichtskosten; die Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden; die Kosten für Gerichtsvollzieher, die Übernahme der notwendigen Reisekosten der versicherten Personen, wenn deren Erscheinen als Partei vorgeschrieben ist und das zuständige Gericht im Ausland liegt. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen; die dem Gegner durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit eine versicherte Person zu deren Erstattung verpflichtet ist; die Kosten bei gütlicher Erledigung (gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich), die dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entspricht. Ein insoweit auf uns übergehender materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch bleibt hiervon unberührt; außerdem zahlen wir die Kosten für bis zu drei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Wir leisten nicht, - wenn Kosten ohne Rechtspflicht übernommen wurden; - wenn Kosten für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen entstehen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; - Übernahme der Kosten, zu der ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde, 5.4 Die Übernahme der Kosten können Sie von uns verlangen, sobald Sie zu der Zahlung verpflichtet sind und die Zahlung der Höhe nach nachweisen oder sie dieser Verpflichtung bereits nachgekommen sind. 5.5 Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit 5.5.1 Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden; 5.5.2 Erwerb oder Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes; 5.5.3 Erwerb oder Veräußerung eines nicht selbst zu nutzenden bzw. genutzten Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles; 5.5.4 Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles (einschließlich Gestaltung und aller notwendigen Vorstufen für die Errichtung); 5.5.5 genehmigungspflichtigen baulichen Veränderungen eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz einer versicherten Person befindet oder das diese zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt, einschließlich notwendiger Vor- oder Nacharbeiten, auch Kauf von Baumaterialien. Genehmigungsund/oder anzeigefreie Veränderungen sind im Übrigen nicht ausgeschlossen; 5.5.6 Verfahren vor Verfassungsgerichten in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten; 5.5.7 aus der selbstständigen, frei-, haupt- und nebenberuflichen, gewerblichen und hauptamtlichen Tätigkeit oder dienstlicher Verrichtung; 5.5.8 wegen Schäden der im Haushalt lebenden Personen untereinander. 5.6 vor Klageerhebung (oder Einlegung eines Rechtsmittels) haben Sie unsere Zustimmung einzuholen, den rechtskräftigen Abschluss eines eventuellen anderen gerichtlichen Verfahrens in einer gleichen Angelegenheit abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann. Wird eine der oben genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. 5.7 Da der Versicherer die Rechtsschutzversicherung nicht selbst betreiben darf hat er für die gemäß C versicherten Personen eine entsprechende Versicherung bei der ROLAND Rechtsschutz-Versicherung-AG abgeschlossen. O Welche allgemeinen Verhaltensregeln müssen Sie beachten? L 6. den Schaden haben Sie im Rahmen Ihrer Möglichkeiten abzuwenden oder so gering wie möglich zu halten; Für welche Risiken bieten wir Ihnen beitragsfreien Vorsorgeschutz und für welche nicht? 1. Im Rahmen dieses Vertrages bieten wir sofort Vorsorgeschutz für Haftpflichtansprüche wegen: 1.1 Personen-, Sach- und Vermögensschäden durch neu hinzukommende Personen; 1.2 Personen- und Sachschäden aus neu hinzukommenden Risiken. 1.3 Teilen Sie uns das Hinzukommen neuer Personen oder Risiken spätestens auf der Jahresmeldung mit. 2. Teilen Sie uns bitte mit, wann aus Ihrem Mehrpersonenhaushalt auf Dauer ein Zwei- oder Einpersonenhaushalt geworden ist. Ab diesem Zeitpunkt reduziert sich der Beitrag entsprechend. Damit wir unsere vertraglichen Leistungen erbringen können, haben Sie in dem Fall, dass Haftpflichtansprüche gegen die versicherten Personen erhoben werden könnten, folgendes zu beachten: 1. Sie haben uns innerhalb einer Woche die Tatsachen anzuzeigen, die Ihre Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnten. Macht der Dritte seinen Anspruch Ihnen gegenüber geltend, sind Sie zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Geltendmachung verpflichtet; 2. wird gegen Sie ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt, oder wird Ihnen gerichtlich der Streit verkündet, haben Sie dies unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen Sie wegen des den Anspruch begründenden Schadenereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird; 3. zur Wahrung der Fristen nach 1. und 2. genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige; 4. das Führen einer gerichtlichen Auseinandersetzung (mit Ausnahme von K 5) ist uns zu überlassen; 5. unsere Fragen zum Versicherungsfall haben Sie vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten und alle für die Beurteilung des Versicherungsfalles erheblichen Schriftstücke - soweit zumutbar - einzureichen; 7. die gemäß N geltenden Vollmachten dürfen Sie uns nicht entziehen. P Welche Rechtsfolgen treten bei Verletzung der Verhaltensregeln im Schadenfall ein? 1. Haben Sie eine der Verhaltensregeln nach O 1., 2., 4., 5. und 6. verletzt, entfällt unsere Leistungspflicht, wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzt haben. 3. Nicht versichert sind hinzukommende Risiken, sofern eine anderweitige Deckung besteht. 2. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer der genannten Verhaltensregeln sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies geschieht nicht, wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag. 4. Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken: 4.1 aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luftoder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs- oder Führerscheinpflicht unterliegen; 4.2 aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; 4.3 die der Versicherungspflicht unterliegen (nicht Luftfahrzeuge und -geräte bis 5 kg Fluggewicht). 3. Abweichend von 1. und 2. sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Verhaltensregel weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadenereignisses noch für die Feststellung oder den Umfang zur Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Verhaltensregel arglistig verletzt haben. 4. Ganz oder teilweise leistungsfrei sind wir jedoch nur dann, wenn wir Sie durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Rechtsfolgen gemäß Nr. 1. bis 3. hingewiesen haben. M Wann endet der beitragsfreie Vorsorgeschutz für neue Risiken? 1. Dieser Vorsorgeschutz endet mit Ablauf des Versicherungsjahres, in dem eines dieser Risiken hinzugekommen ist. Teilen Sie uns das Hinzukommen eines neuen Risikos mit. 2. Mit Beginn des neuen Versicherungsjahres ist der entsprechende Beitrag für neu hinzugekommene Risiken zu zahlen. 3. Der Versicherungsschutz für gewerbliche, berufliche und dienstliche Haftpflichtrisiken erlischt mit Beginn des neuen Versicherungsjahres. 4. Wird von Ihnen kein Versicherungsschutz gewünscht, entfällt dieser mit Ablauf des Versicherungsjahres, in dem eines dieser Risiken hinzugekommen ist. N Welche Vollmachten gelten? 1. Wir sind bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs uns zweckmäßig erscheinenden Erklärungen in Ihrem Namen abzugeben. 2. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit zwischen Ihnen und dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger, haben Sie uns die Prozessführung in Ihrem Namen zu überlassen. Die Kosten des Verfahrens tragen wir. BOXplus Besondere Bedingungen der Ergänzungsdeckung zur Privat- und/oder Tierhalterhaftpflichtversicherung A (05/09) Was ist die Ergänzungsdeckung und was leistet sie? 1. Die Ergänzungsdeckung ist eine Anschlussdeckung zu einer bei einem anderen Versicherer bestehenden Privat und/oder Tierhalterhaftpflichtversicherung. 2. Sie ergänzt den Versicherungsschutz des bei einem anderen Versicherer bestehenden Vertrages um die durch unseren Vertrag gebotene Haftpflichtdeckung. B Welche Leistungsvoraussetzungen gibt es? Die Versicherungssummen des bei dem anderen Versicherer bestehenden Vertrages betragen mindestens 500.000,- Euro für Personenschäden und 50.000,- Euro für Sachschäden. C Wann besteht kein Versicherungsschutz? 1. Versicherungsschutz besteht nur, soweit aus dem bei einem anderen Versicherer bestehenden Vertrag keine Leistung beansprucht werden kann. 2. Verweigert der andere Versicherer wegen Nichtzahlung des Beitrages den Versicherungsschutz oder existiert kein Vertrag bei einem anderen Versicherer, besteht kein Anspruch auf Gewährung dieses Versicherungsschutzes aus unserem Vertrag. D Für welche Dauer kann eine Ergänzungsdeckung abgeschlossen werden? Die Ergänzungsdeckung besteht bis zum Ablauf des bei einem anderen Versicherer bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages, längstens für die Dauer von drei Jahren. E Welchen Beitrag erheben wir für die Ergänzungsdeckung? 1. Bis zum Ende der Ergänzungsdeckung ist ein rabattierter Beitrag für diesen Vertrag zu entrichten. 2. Nach Ablauf der Ergänzungsdeckung ist der volle Beitrag für diesen Haftpflichtversicherungsvertrag zu entrichten. F Welche besondere Anzeigepflicht gilt? 21008164 (5.09) C 1.78.714 Sie müssen uns unverzüglich informieren, wenn Ihr bei einem anderen Versicherer bestehender Vertrag vor dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt endet.