EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN
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EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG der GRETA Immobilien AG München – ISIN DE0009147173 – Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, am Donnerstag, dem 28. August 2008, um 10.00 Uhr, findet im Ludwig Erhard Haus, Fasanenstraße 85, 10623 Berlin, unsere ordentliche Hauptversammlung statt, zu der wir unsere Aktionäre recht herzlich einladen. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Greta Immobilien Aktiengesellschaft mit dem Bericht über die Lage der Greta Immobilien Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2007 sowie dem Bericht des Aufsichtsrats. 2. Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Gesellschaft von EUR 12.721.000,00 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,65 je dividendenberechtigter Stückaktie, insgesamt EUR 10.075.00,00 Vortrag auf neue Rechnung Insgesamt EUR 2.646.000,00 Bilanzgewinn EUR 12.721.000,00 Das gezeichnete Kapital der Gesellschaft beträgt EUR 23.250.000,00. Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, dass hiervon nur 15.500.000 Aktien dividendenberechtigt sind. Die aus dem genehmigten Kapital stammenden weiteren 7.750.000 Aktien sind für das Geschäftsjahr 2007 noch nicht dividendenberechtigt. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2007 Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007 Entlastung zu erteilen. 5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2008 Der Aufsichtsrat schlägt vor, den Wirtschaftsprüfer Roland Knoll, Mannheim, zum Abschlussprüfer für die Greta Immobilien Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2008 zu wählen. 6. Änderung des Namens der Gesellschaft /Satzungsänderung Der Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den Namen der Gesellschaft in „Greta AG“ zu ändern und die Satzung entsprechend zu ändern. Sie schlagen vor hierzu folgenden Beschluss zur Änderung der Satzung zu fassen: „§ 1 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft erhält folgende neue Fassung: „Die Firma der Gesellschaft lautet: GRETA AG““ 7. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals und Ermächtigung zur entsprechenden Satzungsanpassung Die vormals bestehende Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals gegen Bar- oder Sacheinlage (Genehmigtes Kapital) wurde im Jahr 2007 vollständig ausgeschöpft. Es besteht daher derzeit kein Genehmigtes Kapital mehr. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals notwendig ist, um gegebenenfalls kurzfristig eine Stärkung der Eigenmittel der Gesellschaft herbeizuführen und um hierbei flexibel und entsprechend der jeweiligen Gegebenheit sowohl auf Barkapitalerhöhungen als auch auf Sachkapitalerhöhungen zurückgreifen zu können. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor zu beschließen: „Die Satzung wird ergänzt um den § 4 Absatz 1 a mit dem Inhalt: „Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. April 2013 mit Zustimmung des Aufsichtsrates durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautenden Aktien mit einem Nennbetrag von 1,00 EUR je Aktie gegen Bar- oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 11.625.000,00 EUR zu erhöhen. Bei Aktienausgabe gegen Sacheinlage ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrates auszuschließen. Wird das Kapital gegen Bareinlage erhöht, ist den Aktionären grundsätzlich das Bezugsrecht zu gewähren. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen: • um Spitzenbeträge auszugleichen, • soweit die auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, entfallenen Teile am Grundkapital nicht 10% übersteigen und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. • Bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage, wenn die neuen Aktien ausgegeben werden zum Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigtem Kapital 2008 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.“ 8. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss von Gewinnabführungsverträgen Die Gesellschaft hat am 01.07.2008 als Organträgerin mit ihrer Tochtergesellschaften der Greta 4. VV GmbH, der Greta 23. VV GmbH, der Greta 34. VV GmbH, der Greta 62. VV GmbH und der der Greta 66. VV GmbH jeweils einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft und der Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft. Die Gesellschafterversammlung der Greta 4. VV GmbH, der Greta 23. VV GmbH, der Greta 34. VV GmbH, der Greta 62. VV GmbH und der der Greta 66. VV GmbH haben jeweils den Gewinnabführungsverträgen zugestimmt. Die Zustimmung erfolgte jeweils am 02.07.2008 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Gewinnabführungsvertrag vom 01.07.2008 zwischen der Greta Immobilien AG und der Greta 4. VV GmbH zuzustimmen. Der Gewinnabführungsvertrag hat den folgenden Wortlaut: „BEHERRSCHUNGS- UND ERGEBNISABFÜHRUNGSVERTRAG Zwischen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Firma 1) Greta 4. VV GmbH Oberlandstraße 103 12099 Berlin vertreten durch ihre einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin Ines Peters, Berlin – nachstehend „beherrschtes Unternehmen“ genannt – und der Aktiengesellschaft in Firma 2) Greta Immobilien AG München Airport Center Terminalstraße Mitte 18 85356 München vertreten durch den Vorstand – nachstehend „herrschendes Unternehmen“ genannt – wird vorbehaltlich der Zustimmung durch die Hauptversammlung sowie der Gesellschafterversammlung nachstehender Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag geschlossen. I. Beherrschung §1 Das beherrschte Unternehmen unterstellt seine Leitung dem herrschenden Unternehmen. §2 Das herrschende Unternehmen ist berechtigt, der Geschäftsführung des beherrschten Unternehmens hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft alle ihr zweckdienlich erscheinenden Weisungen zu erteilen. Die Geschäftsführung des beherrschten Unternehmens ist verpflichtet, diesen Weisungen zu folgen. §3 Das herrschende Unternehmen ist berechtigt, jederzeit die Bücher und den Schriftwechsel des beherrschten Unternehmens einzusehen und Auskünfte über dessen geschäftliche Angelegenheiten von deren Geschäftsführung zu verlangen. §4 Dieser Vertrag wird wirksam, wenn die Gesellschafter des beherrschten Unternehmens in notariell beurkundeter Form und die Hauptversammlung des herrschenden Unternehmens zugestimmt haben sowie die Eintragung im Handelsregister des beherrschten Unternehmens vorgenommen ist. Er kann erstmals zum Ablauf des 31.12.2013 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein weiteres Jahr. II. Ergebnisabführung §5 Die selbständige Rechtsform des beherrschten Unternehmens bleibt für die Dauer dieses Vertrages bestehen. Dagegen ist das beherrschte Unternehmen vom Vertragsbeginn an tatsächlich dem herrschenden Unternehmen organisatorisch, wirtschaftlich und finanziell vollständig eingegliedert. §6 Ungeachtet seiner gesellschaftsrechtlichen Selbständigkeit handelt das beherrschte Unternehmen im Innenverhältnis der Vertragsschließenden ausschließlich im Auftrage des herrschenden Unternehmens, im Außenverhältnis aber bei allen Geschäften im eigenen Namen. Die Willensdurchsetzung des herrschenden Unternehmens erfordert auf den verschiedenen Gebieten bindende Vereinbarungen, die in den wesentlichen Punkten nachstehend festgelegt werden: a. Bindungen in organisatorischer Hinsicht Das herrschende Unternehmen hat über den Beherrschungsvertrag das unbeschränkte Recht, dem beherrschten Unternehmen alle ihm erforderlich erscheinenden Anweisungen für die Geschäftsführung in kaufmännischen und fachlichen Angelegenheiten zu erteilen. Als Voraussetzung für die Anweisungen des herrschenden Unternehmens hat das beherrschte Unternehmen ihm alle notwendig erscheinenden Informationen zu geben und Bericht zu erstatten. Allen von dem herrschenden Unternehmen geforderten Maßnahmen ist von der Geschäftsführung des beherrschten Unternehmens zu entsprechen. b. Bindungen in wirtschaftlicher Hinsicht Das herrschende Unternehmen hat das Recht, Art, Umfang und Verbreitung jeglicher Geschäftstätigkeit des beherrschten Unternehmens zu bestimmen. c. Bindungen in finanzieller Hinsicht Alle wesentlichen Finanzoperationen des beherrschten Unternehmens, vor allem die Aufnahme von Krediten wie auch Investitionen von mehr als EURO 10.000 im Einzelfall bedürfen der Genehmigung des herrschenden Unternehmens. d. Bindungen in personeller Hinsicht Das herrschende Unternehmen hat das Recht, jeweils einen Geschäftsführer des beherrschten Unternehmens aus seinem Mitarbeiterkreis zu stellen. Im Übrigen werden die Personalmaßnahmen des beherrschten Unternehmens von dem herrschenden Unternehmen bestimmt. §7 Das beherrschte Unternehmen verpflichtet sich, seinen ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn, der sich unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Absatz 2 ergibt, an das herrschende Unternehmen abzuführen. Das beherrschte Unternehmen darf Beträge aus dem Jahresüberschuss nur mit Zustimmung des herrschenden Unternehmens und nur insoweit in Gewinnrücklagen einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Das herrschende Unternehmen verpflichtet sich, jeden während der Vertragsdauer sonst bei dem beherrschten Unternehmen entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. § 302 AktG gilt entsprechend. Zur geordneten Abwicklung der Ergebnisabführung bzw. -verrechnung hat das beherrschte Unternehmen seinen Jahresabschluss vor Feststellung durch die Gesellschafterversammlung mit dem herrschenden Unternehmen gemeinsam zu behandeln. Die Feststellung des Ergebnisses bei dem beherrschten Unternehmen sowie die Abrechnung des Gewinnes oder Verlustes mit dem herrschenden Unternehmen sind so frühzeitig vorzunehmen, dass das herrschende Unternehmen die Abrechnung in seinem Jahresabschluss berücksichtigen kann. III. Beginn, Dauer §8 Dieser Vertrag beginnt mit dem Tag der Begründung und wird bis zum 31.12.2013 fest abgeschlossen. Wird dieser Vertrag nicht ein Jahr vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr. Der Ergebnisabführungsvertrag wird aufschiebend bedingt gem. § 158 Abs. 1 BGB abgeschlossen. Sein In kraft treten wird von der steuerlichen Berücksichtigung des noch nicht verbrauchten Verlustabzuges abhängig gemacht. München, den Berlin, den _______________________ Greta Immobilien AG _______________________ Greta 4. VV GmbH“ Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Gewinnabführungsvertrag vom 01.07.2008 zwischen der Greta Immobilien AG und Greta 23. VV GmbH zuzustimmen. Der Gewinnabführungsvertrag hat den folgenden Wortlaut: „BEHERRSCHUNGS- UND ERGEBNISABFÜHRUNGSVERTRAG Zwischen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Firma 1) Greta 23. VV GmbH Oberlandstraße 103 12099 Berlin vertreten durch ihre einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin Ines Peters, Berlin – nachstehend „beherrschtes Unternehmen“ genannt – und der Aktiengesellschaft in Firma 2) Greta Immobilien AG München Airport Center Terminalstraße Mitte 18 85356 München vertreten durch den Vorstand – nachstehend „herrschendes Unternehmen“ genannt – wird vorbehaltlich der Zustimmung durch die Hauptversammlung sowie der Gesellschafterversammlung nachstehender Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag geschlossen. I. Beherrschung §1 Das beherrschte Unternehmen unterstellt seine Leitung dem herrschenden Unternehmen. §2 Das herrschende Unternehmen ist berechtigt, der Geschäftsführung des beherrschten Unternehmens hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft alle ihr zweckdienlich erscheinenden Weisungen zu erteilen. Die Geschäftsführung des beherrschten Unternehmens ist verpflichtet, diesen Weisungen zu folgen. §3 Das herrschende Unternehmen ist berechtigt, jederzeit die Bücher und den Schriftwechsel des beherrschten Unternehmens einzusehen und Auskünfte über dessen geschäftliche Angelegenheiten von deren Geschäftsführung zu verlangen. §4 Dieser Vertrag wird wirksam, wenn die Gesellschafter des beherrschten Unternehmens in notariell beurkundeter Form und die Hauptversammlung des herrschenden Unternehmens zugestimmt haben sowie die Eintragung im Handelsregister des beherrschten Unternehmens vorgenommen ist. Er kann erstmals zum Ablauf des 31.12.2013 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein weiteres Jahr. II. Ergebnisabführung §5 Die selbständige Rechtsform des beherrschten Unternehmens bleibt für die Dauer dieses Vertrages bestehen. Dagegen ist das beherrschte Unternehmen vom Vertragsbeginn an tatsächlich dem herrschenden Unternehmen organisatorisch, wirtschaftlich und finanziell vollständig eingegliedert. §6 Ungeachtet seiner gesellschaftsrechtlichen Selbständigkeit handelt das beherrschte Unternehmen im Innenverhältnis der Vertragsschließenden ausschließlich im Auftrage des herrschenden Unternehmens, im Außenverhältnis aber bei allen Geschäften im eigenen Namen. Die Willensdurchsetzung des herrschenden Unternehmens erfordert auf den verschiedenen Gebieten bindende Vereinbarungen, die in den wesentlichen Punkten nachstehend festgelegt werden: a. Bindungen in organisatorischer Hinsicht Das herrschende Unternehmen hat über den Beherrschungsvertrag das unbeschränkte Recht, dem beherrschten Unternehmen alle ihm erforderlich erscheinenden Anweisungen für die Geschäftsführung in kaufmännischen und fachlichen Angelegenheiten zu erteilen. Als Voraussetzung für die Anweisungen des herrschenden Unternehmens hat das beherrschte Unternehmen ihm alle notwendig erscheinenden Informationen zu geben und Bericht zu erstatten. Allen von dem herrschenden Unternehmen geforderten Maßnahmen ist von der Geschäftsführung des beherrschten Unternehmens zu entsprechen. b. Bindungen in wirtschaftlicher Hinsicht Das herrschende Unternehmen hat das Recht, Art, Umfang und Verbreitung jeglicher Geschäftstätigkeit des beherrschten Unternehmens zu bestimmen. c. Bindungen in finanzieller Hinsicht Alle wesentlichen Finanzoperationen des beherrschten Unternehmens, vor allem die Aufnahme von Krediten wie auch Investitionen von mehr als EURO 10.000 im Einzelfall bedürfen der Genehmigung des herrschenden Unternehmens. d. Bindungen in personeller Hinsicht Das herrschende Unternehmen hat das Recht, jeweils einen Geschäftsführer des beherrschten Unternehmens aus seinem Mitarbeiterkreis zu stellen. Im Übrigen werden die Personalmaßnahmen des beherrschten Unternehmens von dem herrschenden Unternehmen bestimmt. §7 Das beherrschte Unternehmen verpflichtet sich, seinen ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn, der sich unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Absatz 2 ergibt, an das herrschende Unternehmen abzuführen. Das beherrschte Unternehmen darf Beträge aus dem Jahresüberschuss nur mit Zustimmung des herrschenden Unternehmens und nur insoweit in Gewinnrücklagen einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Das herrschende Unternehmen verpflichtet sich, jeden während der Vertragsdauer sonst bei dem beherrschten Unternehmen entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. § 302 AktG gilt entsprechend. Zur geordneten Abwicklung der Ergebnisabführung bzw. -verrechnung hat das beherrschte Unternehmen seinen Jahresabschluss vor Feststellung durch die Gesellschafterversammlung mit dem herrschenden Unternehmen gemeinsam zu behandeln. Die Feststellung des Ergebnisses bei dem beherrschten Unternehmen sowie die Abrechnung des Gewinnes oder Verlustes mit dem herrschenden Unternehmen sind so frühzeitig vorzunehmen, dass das herrschende Unternehmen die Abrechnung in seinem Jahresabschluss berücksichtigen kann. III. Beginn, Dauer §8 Dieser Vertrag beginnt mit dem Tag der Begründung und wird bis zum 31.12.2013 fest abgeschlossen. Wird dieser Vertrag nicht ein Jahr vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr. Der Ergebnisabführungsvertrag wird aufschiebend bedingt gem. § 158 Abs. 1 BGB abgeschlossen. Sein In kraft treten wird von der steuerlichen Berücksichtigung des noch nicht verbrauchten Verlustabzuges abhängig gemacht. München, den Berlin, den _______________________ Greta Immobilien AG _______________________ Greta 23. VV GmbH“ Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Gewinnabführungsvertrag vom 01.07.2008 zwischen der Greta Immobilien AG und der Greta 34. VV GmbH zuzustimmen. Der Gewinnabführungsvertrag hat den folgenden Wortlaut: „BEHERRSCHUNGS- UND ERGEBNISABFÜHRUNGSVERTRAG Zwischen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Firma 1) Greta 34. VV GmbH Oberlandstraße 103 12099 Berlin vertreten durch ihre einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin Ines Peters, Berlin – nachstehend „beherrschtes Unternehmen“ genannt – und der Aktiengesellschaft in Firma 2) Greta Immobilien AG München Airport Center Terminalstraße Mitte 18 85356 München vertreten durch den Vorstand – nachstehend „herrschendes Unternehmen“ genannt – wird vorbehaltlich der Zustimmung durch die Hauptversammlung sowie der Gesellschafterversammlung nachstehender Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag geschlossen. I. Beherrschung §1 Das beherrschte Unternehmen unterstellt seine Leitung dem herrschenden Unternehmen. §2 Das herrschende Unternehmen ist berechtigt, der Geschäftsführung des beherrschten Unternehmens hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft alle ihr zweckdienlich erscheinenden Weisungen zu erteilen. Die Geschäftsführung des beherrschten Unternehmens ist verpflichtet, diesen Weisungen zu folgen. §3 Das herrschende Unternehmen ist berechtigt, jederzeit die Bücher und den Schriftwechsel des beherrschten Unternehmens einzusehen und Auskünfte über dessen geschäftliche Angelegenheiten von deren Geschäftsführung zu verlangen. §4 Dieser Vertrag wird wirksam, wenn die Gesellschafter des beherrschten Unternehmens in notariell beurkundeter Form und die Hauptversammlung des herrschenden Unternehmens zugestimmt haben sowie die Eintragung im Handelsregister des beherrschten Unternehmens vorgenommen ist. Er kann erstmals zum Ablauf des 31.12.2013 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein weiteres Jahr. II. Ergebnisabführung §5 Die selbständige Rechtsform des beherrschten Unternehmens bleibt für die Dauer dieses Vertrages bestehen. Dagegen ist das beherrschte Unternehmen vom Vertragsbeginn an tatsächlich dem herrschenden Unternehmen organisatorisch, wirtschaftlich und finanziell vollständig eingegliedert. §6 Ungeachtet seiner gesellschaftsrechtlichen Selbständigkeit handelt das beherrschte Unternehmen im Innenverhältnis der Vertragsschließenden ausschließlich im Auftrage des herrschenden Unternehmens, im Außenverhältnis aber bei allen Geschäften im eigenen Namen. Die Willensdurchsetzung des herrschenden Unternehmens erfordert auf den verschiedenen Gebieten bindende Vereinbarungen, die in den wesentlichen Punkten nachstehend festgelegt werden: a. Bindungen in organisatorischer Hinsicht Das herrschende Unternehmen hat über den Beherrschungsvertrag das unbeschränkte Recht, dem beherrschten Unternehmen alle ihm erforderlich erscheinenden Anweisungen für die Geschäftsführung in kaufmännischen und fachlichen Angelegenheiten zu erteilen. Als Voraussetzung für die Anweisungen des herrschenden Unternehmens hat das beherrschte Unternehmen ihm alle notwendig erscheinenden Informationen zu geben und Bericht zu erstatten. Allen von dem herrschenden Unternehmen geforderten Maßnahmen ist von der Geschäftsführung des beherrschten Unternehmens zu entsprechen. b. Bindungen in wirtschaftlicher Hinsicht Das herrschende Unternehmen hat das Recht, Art, Umfang und Verbreitung jeglicher Geschäftstätigkeit des beherrschten Unternehmens zu bestimmen. c. Bindungen in finanzieller Hinsicht Alle wesentlichen Finanzoperationen des beherrschten Unternehmens, vor allem die Aufnahme von Krediten wie auch Investitionen von mehr als EURO 10.000 im Einzelfall bedürfen der Genehmigung des herrschenden Unternehmens. d. Bindungen in personeller Hinsicht Das herrschende Unternehmen hat das Recht, jeweils einen Geschäftsführer des beherrschten Unternehmens aus seinem Mitarbeiterkreis zu stellen. Im Übrigen werden die Personalmaßnahmen des beherrschten Unternehmens von dem herrschenden Unternehmen bestimmt. §7 Das beherrschte Unternehmen verpflichtet sich, seinen ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn, der sich unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Absatz 2 ergibt, an das herrschende Unternehmen abzuführen. Das beherrschte Unternehmen darf Beträge aus dem Jahresüberschuss nur mit Zustimmung des herrschenden Unternehmens und nur insoweit in Gewinnrücklagen einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Das herrschende Unternehmen verpflichtet sich, jeden während der Vertragsdauer sonst bei dem beherrschten Unternehmen entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. § 302 AktG gilt entsprechend. Zur geordneten Abwicklung der Ergebnisabführung bzw. -verrechnung hat das beherrschte Unternehmen seinen Jahresabschluss vor Feststellung durch die Gesellschafterversammlung mit dem herrschenden Unternehmen gemeinsam zu behandeln. Die Feststellung des Ergebnisses bei dem beherrschten Unternehmen sowie die Abrechnung des Gewinnes oder Verlustes mit dem herrschenden Unternehmen sind so frühzeitig vorzunehmen, dass das herrschende Unternehmen die Abrechnung in seinem Jahresabschluss berücksichtigen kann. III. Beginn, Dauer §8 Dieser Vertrag beginnt mit dem Tag der Begründung und wird bis zum 31.12.2013 fest abgeschlossen. Wird dieser Vertrag nicht ein Jahr vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr. Der Ergebnisabführungsvertrag wird aufschiebend bedingt gem. § 158 Abs. 1 BGB abgeschlossen. Sein In kraft treten wird von der steuerlichen Berücksichtigung des noch nicht verbrauchten Verlustabzuges abhängig gemacht. München, den Berlin, den _______________________ Greta Immobilien AG _______________________ Greta 34. VV GmbH“ Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Gewinnabführungsvertrag vom 01.07.2008 zwischen der Greta Immobilien AG und der Greta 62. VV GmbH zuzustimmen. Der Gewinnabführungsvertrag hat den folgenden Wortlaut: BEHERRSCHUNGS- UND ERGEBNISABFÜHRUNGSVERTRAG Zwischen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Firma 1) Greta 62. VV GmbH Oberlandstraße 103 12099 Berlin vertreten durch ihre einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin Ines Peters, Berlin – nachstehend „beherrschtes Unternehmen“ genannt – und der Aktiengesellschaft in Firma 2) Greta Immobilien AG München Airport Center Terminalstraße Mitte 18 85356 München vertreten durch den Vorstand – nachstehend „herrschendes Unternehmen“ genannt – wird vorbehaltlich der Zustimmung durch die Hauptversammlung sowie der Gesellschafterversammlung nachstehender Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag geschlossen. I. Beherrschung §1 Das beherrschte Unternehmen unterstellt seine Leitung dem herrschenden Unternehmen. §2 Das herrschende Unternehmen ist berechtigt, der Geschäftsführung des beherrschten Unternehmens hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft alle ihr zweckdienlich erscheinenden Weisungen zu erteilen. Die Geschäftsführung des beherrschten Unternehmens ist verpflichtet, diesen Weisungen zu folgen. §3 Das herrschende Unternehmen ist berechtigt, jederzeit die Bücher und den Schriftwechsel des beherrschten Unternehmens einzusehen und Auskünfte über dessen geschäftliche Angelegenheiten von deren Geschäftsführung zu verlangen. §4 Dieser Vertrag wird wirksam, wenn die Gesellschafter des beherrschten Unternehmens in notariell beurkundeter Form und die Hauptversammlung des herrschenden Unternehmens zugestimmt haben sowie die Eintragung im Handelsregister des beherrschten Unternehmens vorgenommen ist. Er kann erstmals zum Ablauf des 31.12.2013 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein weiteres Jahr. II. Ergebnisabführung §5 Die selbständige Rechtsform des beherrschten Unternehmens bleibt für die Dauer dieses Vertrages bestehen. Dagegen ist das beherrschte Unternehmen vom Vertragsbeginn an tatsächlich dem herrschenden Unternehmen organisatorisch, wirtschaftlich und finanziell vollständig eingegliedert. §6 Ungeachtet seiner gesellschaftsrechtlichen Selbständigkeit handelt das beherrschte Unternehmen im Innenverhältnis der Vertragsschließenden ausschließlich im Auftrage des herrschenden Unternehmens, im Außenverhältnis aber bei allen Geschäften im eigenen Namen. Die Willensdurchsetzung des herrschenden Unternehmens erfordert auf den verschiedenen Gebieten bindende Vereinbarungen, die in den wesentlichen Punkten nachstehend festgelegt werden: a. Bindungen in organisatorischer Hinsicht Das herrschende Unternehmen hat über den Beherrschungsvertrag das unbeschränkte Recht, dem beherrschten Unternehmen alle ihm erforderlich erscheinenden Anweisungen für die Geschäftsführung in kaufmännischen und fachlichen Angelegenheiten zu erteilen. Als Voraussetzung für die Anweisungen des herrschenden Unternehmens hat das beherrschte Unternehmen ihm alle notwendig erscheinenden Informationen zu geben und Bericht zu erstatten. Allen von dem herrschenden Unternehmen geforderten Maßnahmen ist von der Geschäftsführung des beherrschten Unternehmens zu entsprechen. b. Bindungen in wirtschaftlicher Hinsicht Das herrschende Unternehmen hat das Recht, Art, Umfang und Verbreitung jeglicher Geschäftstätigkeit des beherrschten Unternehmens zu bestimmen. c. Bindungen in finanzieller Hinsicht Alle wesentlichen Finanzoperationen des beherrschten Unternehmens, vor allem die Aufnahme von Krediten wie auch Investitionen von mehr als EURO 10.000 im Einzelfall bedürfen der Genehmigung des herrschenden Unternehmens. d. Bindungen in personeller Hinsicht Das herrschende Unternehmen hat das Recht, jeweils einen Geschäftsführer des beherrschten Unternehmens aus seinem Mitarbeiterkreis zu stellen. Im Übrigen werden die Personalmaßnahmen des beherrschten Unternehmens von dem herrschenden Unternehmen bestimmt. §7 Das beherrschte Unternehmen verpflichtet sich, seinen ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn, der sich unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Absatz 2 ergibt, an das herrschende Unternehmen abzuführen. Das beherrschte Unternehmen darf Beträge aus dem Jahresüberschuss nur mit Zustimmung des herrschenden Unternehmens und nur insoweit in Gewinnrücklagen einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Das herrschende Unternehmen verpflichtet sich, jeden während der Vertragsdauer sonst bei dem beherrschten Unternehmen entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. § 302 AktG gilt entsprechend. Zur geordneten Abwicklung der Ergebnisabführung bzw. -verrechnung hat das beherrschte Unternehmen seinen Jahresabschluss vor Feststellung durch die Gesellschafterversammlung mit dem herrschenden Unternehmen gemeinsam zu behandeln. Die Feststellung des Ergebnisses bei dem beherrschten Unternehmen sowie die Abrechnung des Gewinnes oder Verlustes mit dem herrschenden Unternehmen sind so frühzeitig vorzunehmen, dass das herrschende Unternehmen die Abrechnung in seinem Jahresabschluss berücksichtigen kann. III. Beginn, Dauer §8 Dieser Vertrag beginnt mit dem Tag der Begründung und wird bis zum 31.12.2013 fest abgeschlossen. Wird dieser Vertrag nicht ein Jahr vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr. Der Ergebnisabführungsvertrag wird aufschiebend bedingt gem. § 158 Abs. 1 BGB abgeschlossen. Sein In kraft treten wird von der steuerlichen Berücksichtigung des noch nicht verbrauchten Verlustabzuges abhängig gemacht. München, den Berlin, den _______________________ Greta Immobilien AG ______________________ Greta 62. VV GmbH Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Gewinnabführungsvertrag vom 01.07.2008 zwischen der Greta Immobilien AG und der Greta 66. VV GmbH zuzustimmen. Der Gewinnabführungsvertrag hat den folgenden Wortlaut: „BEHERRSCHUNGS- UND ERGEBNISABFÜHRUNGSVERTRAG Zwischen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Firma 1) Greta 66. VV GmbH Oberlandstraße 103 12099 Berlin vertreten durch ihre einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin Ines Peters, Berlin – nachstehend „beherrschtes Unternehmen“ genannt – und der Aktiengesellschaft in Firma 2) Greta Immobilien AG München Airport Center Terminalstraße Mitte 18 85356 München vertreten durch den Vorstand – nachstehend „herrschendes Unternehmen“ genannt – wird vorbehaltlich der Zustimmung durch die Hauptversammlung sowie der Gesellschafterversammlung nachstehender Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag geschlossen. I. Beherrschung §1 Das beherrschte Unternehmen unterstellt seine Leitung dem herrschenden Unternehmen. §2 Das herrschende Unternehmen ist berechtigt, der Geschäftsführung des beherrschten Unternehmens hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft alle ihr zweckdienlich erscheinenden Weisungen zu erteilen. Die Geschäftsführung des beherrschten Unternehmens ist verpflichtet, diesen Weisungen zu folgen. §3 Das herrschende Unternehmen ist berechtigt, jederzeit die Bücher und den Schriftwechsel des beherrschten Unternehmens einzusehen und Auskünfte über dessen geschäftliche Angelegenheiten von deren Geschäftsführung zu verlangen. §4 Dieser Vertrag wird wirksam, wenn die Gesellschafter des beherrschten Unternehmens in notariell beurkundeter Form und die Hauptversammlung des herrschenden Unternehmens zugestimmt haben sowie die Eintragung im Handelsregister des beherrschten Unternehmens vorgenommen ist. Er kann erstmals zum Ablauf des 31.12.2013 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein weiteres Jahr. II. Ergebnisabführung §5 Die selbständige Rechtsform des beherrschten Unternehmens bleibt für die Dauer dieses Vertrages bestehen. Dagegen ist das beherrschte Unternehmen vom Vertragsbeginn an tatsächlich dem herrschenden Unternehmen organisatorisch, wirtschaftlich und finanziell vollständig eingegliedert. §6 Ungeachtet seiner gesellschaftsrechtlichen Selbständigkeit handelt das beherrschte Unternehmen im Innenverhältnis der Vertragsschließenden ausschließlich im Auftrage des herrschenden Unternehmens, im Außenverhältnis aber bei allen Geschäften im eigenen Namen. Die Willensdurchsetzung des herrschenden Unternehmens erfordert auf den verschiedenen Gebieten bindende Vereinbarungen, die in den wesentlichen Punkten nachstehend festgelegt werden: a. Bindungen in organisatorischer Hinsicht Das herrschende Unternehmen hat über den Beherrschungsvertrag das unbeschränkte Recht, dem beherrschten Unternehmen alle ihm erforderlich erscheinenden Anweisungen für die Geschäftsführung in kaufmännischen und fachlichen Angelegenheiten zu erteilen. Als Voraussetzung für die Anweisungen des herrschenden Unternehmens hat das beherrschte Unternehmen ihm alle notwendig erscheinenden Informationen zu geben und Bericht zu erstatten. Allen von dem herrschenden Unternehmen geforderten Maßnahmen ist von der Geschäftsführung des beherrschten Unternehmens zu entsprechen. b. Bindungen in wirtschaftlicher Hinsicht Das herrschende Unternehmen hat das Recht, Art, Umfang und Verbreitung jeglicher Geschäftstätigkeit des beherrschten Unternehmens zu bestimmen. c. Bindungen in finanzieller Hinsicht Alle wesentlichen Finanzoperationen des beherrschten Unternehmens, vor allem die Aufnahme von Krediten wie auch Investitionen von mehr als EURO 10.000 im Einzelfall bedürfen der Genehmigung des herrschenden Unternehmens. d. Bindungen in personeller Hinsicht Das herrschende Unternehmen hat das Recht, jeweils einen Geschäftsführer des beherrschten Unternehmens aus seinem Mitarbeiterkreis zu stellen. Im Übrigen werden die Personalmaßnahmen des beherrschten Unternehmens von dem herrschenden Unternehmen bestimmt. §7 Das beherrschte Unternehmen verpflichtet sich, seinen ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn, der sich unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Absatz 2 ergibt, an das herrschende Unternehmen abzuführen. Das beherrschte Unternehmen darf Beträge aus dem Jahresüberschuss nur mit Zustimmung des herrschenden Unternehmens und nur insoweit in Gewinnrücklagen einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Das herrschende Unternehmen verpflichtet sich, jeden während der Vertragsdauer sonst bei dem beherrschten Unternehmen entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. § 302 AktG gilt entsprechend. Zur geordneten Abwicklung der Ergebnisabführung bzw. -verrechnung hat das beherrschte Unternehmen seinen Jahresabschluss vor Feststellung durch die Gesellschafterversammlung mit dem herrschenden Unternehmen gemeinsam zu behandeln. Die Feststellung des Ergebnisses bei dem beherrschten Unternehmen sowie die Abrechnung des Gewinnes oder Verlustes mit dem herrschenden Unternehmen sind so frühzeitig vorzunehmen, dass das herrschende Unternehmen die Abrechnung in seinem Jahresabschluss berücksichtigen kann. III. Beginn, Dauer §8 Dieser Vertrag beginnt mit dem Tag der Begründung und wird bis zum 31.12.2013 fest abgeschlossen. Wird dieser Vertrag nicht ein Jahr vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr. Der Ergebnisabführungsvertrag wird aufschiebend bedingt gem. § 158 Abs. 1 BGB abgeschlossen. Sein In kraft treten wird von der steuerlichen Berücksichtigung des noch nicht verbrauchten Verlustabzuges abhängig gemacht. München, den Berlin, den _______________________ Greta Immobilien AG _______________________ Greta 66. VV GmbH“ 9. Aktienrückkauf Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, einen Beschluss zur Schaffung der Möglichkeit des Aktienrückkaufes zu schaffen. Sie schlagen dazu die Fassung eines Beschlusses mit folgendem Inhalt vor: „Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 27. März 2010 eigene Aktien bis zu insgesamt 10% des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft zu den nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zugelassenen Zwecken zu erwerben. Der Erwerb darf nur über die Börse oder mittels eines an die Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder einer an die Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen. Dabei darf der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie an der Börse (Xetra) an den drei Börsentagen, die dem jeweiligen Abschluss des zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft verpflichtenden Geschäfts vorangehen, um nicht mehr als 10% übersteigen und um nicht mehr als 20% unterschreiten. Im Falle eines öffentlichen Kaufangebots darf der Kaufpreis für eine Aktie den durchschnittlichen Xetra-Schlusskurs an den drei Börsentagen vor Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 20% übersteigen oder unterschreiten. Die Ermächtigung kann jeweils vollständig oder in mehreren Teilbeträgen zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck ausgeübt werden. Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, die auf Grund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien wie folgt zu verwenden, wobei bei Verwendung zu einem oder mehreren der in lit. a) und b) genannten Zwecke das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen ist: a) Der Vorstand ist ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien Dritten als Gegenleistung anzubieten, um Unternehmen, Unternehmensteile oder Unternehmensbeteiligungen zu erwerben oder Unternehmenszusammenschlüsse durchzuführen. b) Der Vorstand ist ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. 10. Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Mit dem, am 30. Dezember 2007 bei der Gesellschaft eingegangenen Schreiben hat Frau Schramm ihr Aufsichtsratsmandat niedergelegt. Mit Beschluss vom 20.02.2008 hat das Amtsgericht München Herrn Prof. Dr. Maennig zum Mitglied des Aufsichtsrates bestellt. Die Bestellung endet mit dem Ende der heutigen Hauptversammlung. Ferner haben die Mitglieder des Aufsichtsrates Rechtsanwalt Ole Hagen Zachriat und Jan Peters jeweils mit Schreiben vom 11. Juni 2008 ihre Mandate als Mitglieder des Aufsichtsrates für den Zeitpunkt der Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2007 niedergelegt. Es ist daher die Wahl von drei Aufsichtsratsmitgliedern vorzunehmen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der Aufsichtsrat schlägt vor, Prof. Maennig, bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrates zu wählen. Prof. Maennig ist wohnhaft in Berlin. Er ist von Beruf ordentlicher Universitätsprofessor. Mitgliedschaften von Prof. Maennig in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. AR BVG Berliner Verkehrsbetriebe AR Ecodas AG AR Eckert & Ziegler AG Der Aufsichtsrat schlägt weiter vor, Herrn Dr. Hannes Schneider, bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrates zu wählen. Herr Dr. Schneider ist wohnhaft in Frankfurt. Er ist von Beruf Rechtsanwalt. Herr Dr. Schneider ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: Der Aufsichtsrat schlägt zudem vor, Herrn Rainer Kleinschmidt, bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt zum Mitglied des Aufsichtsrates zu wählen. Herr Kleinschmidt ist wohnhaft in Berlin. Er ist von Beruf Kaufmann. Herr Kleinschmidt ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. ________________________________________________________ Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 203 Absatz 2, 186 Absatz 4 AktG zu Punkt 7 der Tagesordnung: Neues Genehmigtes Kapital Aufgrund der Ausschöpfung des bisherigen genehmigten Kapitals soll der Vorstand mit der Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 7 in die Lage versetzt werden, Kapitalmaßnahmen bei sich bietender Gelegenheit entschlossen und zeitnah im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre durchführen zu können. Die vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstandes, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer Stückaktien zu erhöhen, gewährt den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht. Der Vorstand soll jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats in folgenden Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen können: 1. Für Spitzenbeträge, die nicht gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilt werden können. Dies dient dazu, im Hinblick auf den Betrag der Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können. Runde Beträge unter Beibehaltung eines glatten Bezugsverhältnisses erleichtern die Durchführung einer Kapitalerhöhung wesentlich und führen auch zu Kosteneinsparungen. 2. Bei einer Barkapitalerhöhung, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet; diese Ermächtigung ist beschränkt auf 10% des Grundkapitals. Diese Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss dient dem Interesse der Gesellschaft an der Erzielung eines bestmöglichen Ausgabekurses bei der Ausgabe neuer Aktien. Je nach Börsenverfassung kann die Verwaltung sich bietende Möglichkeiten schnell und flexibel sowie kostengünstig nutzen, um die Eigenmittel im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre bestmöglich und zeitnah ohne aufwendige Kapitalerhöhungen zu stärken. Zusätzlich können durch gezielte Platzierung neue Aktionärsgruppen im In- oder Ausland gewonnen werden, die der Gesellschaft neues Eigenkapital ohne Bezugsrechtsabschlag zur Verfügung stellen. Die Gesellschaft wird so in die Lage versetzt, ihre Kapitalbasis optimal zu stärken. Dies kommt auch den Aktionären zu Gute. Im Rahmen der vorgegebenen gesetzlichen Grenze von 10% des Grundkapitals werden auch Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss bei Veräußerung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts bei der Bedienung von Wandel- oder Optionsrechten berücksichtigt. Dadurch ist sichergestellt, dass die Interessen der Aktionäre an einer möglichst geringen Beeinträchtigung ihrer Rechte gewahrt werden. Bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage, wenn die neuen Aktien ausgegeben werden zum Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen. Diese Ermächtigung soll den Vorstand in die Lage versetzen, ohne Beanspruchung der Börse eigene Aktien der Gesellschaft zur Verfügung zu haben, um in geeigneten Einzelfällen Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen oder sonstige Vermögensgegenstände gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu können. Unternehmenserweiterungen, die durch einen Unternehmens- oder Beteiligungserwerb erfolgen, erfordern in der Regel rasche Entscheidungen. Im Wettbewerb um attraktive Beteiligungen können sich dabei Vorteile ergeben, wenn als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien angeboten werden. Um solche Akquisitionsmöglichkeiten entsprechend den jeweiligen Erfordernissen flexibel und kostengünstig nutzen zu können, muss die Gesellschaft erforderlichenfalls die Möglichkeit haben, ihr Grundkapital unter Bezugsrechtsausschluss gegen Sacheinlage zu erhöhen. Durch die vorgesehene Ermächtigung kann der Vorstand im nationalen oder internationalen Markt auf sich bietende Akquisitionschancen zeitnah reagieren. Die Gewährung von Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung für die Übertragung von Unternehmen oder Unternehmensteilen wird im nationalen wie internationalen Umfeld bei den Verhandlungspartnern erwartet. Im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre wird der Vorstand bei Festlegung der Bewertungsrelationen sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen berücksichtigt werden. In der Regel wird sich die Verwaltung bei der Bewertung der als Gegenleistung anzubietenden Aktien der Gesellschaft am Börsenkurs orientieren; eine schematische Anknüpfung an den Börsenkurs ist dabei aber nicht vorgesehen. Die Ermächtigung bietet damit die Möglichkeit, bei einer Unternehmenserweiterung durch den Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen Aktien im erforderlichen Umfang zeitnah zur Verfügung zu stellen. Konkrete Erwerbsvorhaben, zu deren Durchführung das hier geschaffene genehmigte Kapital mit Bezugsrechtsausschluss entsprechend der hier erteilten Ermächtigung ausgenutzt werden soll, bestehen zur Zeit nicht. ________________________________________________________ Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts bei Verwertung eigener Aktien, §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu TOP 9: Der Vorstand der Gesellschaft berichtet über den beabsichtigten Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre wie folgt: Der Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat sieht in Übereinstimmung mit üblicher Unternehmenspraxis auf der Grundlage von § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG vor, die Gesellschaft durch die Hauptversammlung für höchstens 18 Monate zum Erwerb eigener Aktien in Höhe von bis zu 10% des gegenwärtigen Grundkapitals zu ermächtigen. Bei dem Erwerb eigener Aktien ist der Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 53a AktG zu wahren. Werden eigene Aktien anders als durch Einziehung verwertet, so wird den Aktionären der Gesellschaft grundsätzlich ein Bezugsrecht einräumen. Den vorgeschlagenen Ausschluss des Bezugsrechtes begründen wir für den im Beschluss vorgesehen Fall wie folgt: Der vorgeschlagene Bezugsrechtsausschluss im Fall einer Veräußerung eigener Aktien gegen Sachleistungen soll dem Zweck dienen, den Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen bzw. diesen Unternehmen gehörenden Wirtschaftsgütern (z.B. Beteiligungen oder Unternehmensteile) gegen Gewährung von Aktien zu ermöglichen. Die Gesellschaft wird dadurch in die Lage versetzt, bei sich bietender Gelegenheit schnell und flexibel die genannten Gegenstände gegen Gewährung neuer Aktien an der Gesellschaft zu erwerben Der Preis, zu dem eigene Aktien in diesem Fall verwendet. werden, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls und vom Zeitpunkt ab. Vorstand und Aufsichtsrat werden sich bei der Preisfestsetzung an den Interessen der Gesellschaft ausrichten. Im heutigen Wirtschaftsleben gehören der Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen und der Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen sowie sonstiger Vermögensgegenstände gegen Ausgabe von Aktien zur gängigen Marktpraxis. Die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte sind häufig an der Verschaffung von stimmberechtigten Aktien der erwerbenden Gesellschaft als Gegenleistung für eine Veräußerung aus steuerlichen oder sonstigen Erwägungen interessiert. Darüber hinaus besteht seitens der Gesellschaft ein Interesse an der Möglichkeit, Inhabern potenzieller Akquisitionsobjekte Aktien der Gesellschaft anzubieten. Das Angebot von Anteilen an der Gesellschaft stellt hierbei ein interessantes Gestaltungsmittel mit großer Anreizwirkung dar. Die Möglichkeit, im Rahmen eines Unternehmenserwerbs oder Zusammenschlusses alternativ oder zusätzlich zu einer Geldzahlung auch Aktien anbieten zu können, erweitert daher den Handlungsspielraum der Gesellschaft und stärkt ihre Verhandlungsposition. Zwar hat die Gesellschaft für diese Fälle auch ein genehmigtes Kapital zur Verfügung. Es sind aber Situationen möglich, in denen es nicht sinnvoll ist, den gesamten Kaufpreis aus einem genehmigten Kapital zu schöpfen, sondern für Teile des Kaufpreises auf eigene Aktien zurück zu greifen. So müssen im Einzelfall Aktienoptionspläne einer Zielgesellschaft abgelöst werden, oder es sind Teile des Kaufpreises an die Erreichung bestimmter Ziele geknüpft. In diesen Fällen kann es technisch schwierig sein, Aktien bei Erreichung der Ziele aus einem genehmigten Kapital auszugeben. Die Gesellschaft möchte daher die Möglichkeit zum Angebot eigener Aktien haben. Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall prüfen, ob er von den erteilten Ermächtigungen Gebrauch machen soll, wenn sich die Möglichkeiten konkretisieren, unter denen das Bezugsrecht ausgeschlossen werden kann. Er wird das Bezugsrecht nur dann ausschließen, wenn sich die Maßnahme im Rahmen der Vorhaben hält, die der Hauptversammlung in diesem Bericht abstrakt umschrieben worden sind, und wenn diesie im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur dann wird auch der Aufsichtsrat seine Zustimmung zur Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erteilen. Der Vorstand wird in der auf die Ausnutzung dieser Ermächtigung folgenden Hauptversammlung über die Einzelheiten dieser Ausnutzung berichten. ________________________________________________________ Hauptversammlungsunterlagen Vom Tag der Veröffentlichung dieser Einberufungsbekanntmachung an liegen die nachfolgend genannten Unterlagen in den Geschäftsräumen der Greta Immobilien Aktiengesellschaft Greta Immobilien AG, München Airport Center Terminalstr. Mitte 18 , 85356 München und Greta Immobilien AG, Oberlandstraße 103 , 12099 Berlin zur Einsicht aus und werden den Aktionären auf Anforderung kostenfrei übersandt: Zu Punkt 1 der Tagesordnung • der Jahresabschluss und der Lagebericht (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Absatz 4 Handelsgesetzbuch) der Greta Immobilien Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2007; • der vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats unterzeichnete Bericht des Aufsichtsrats Zu den Punkten 8 der Tagsordnung die von den Mitgliedern des Vorstands zu diesen Tagesordnungspunkten erstatteten unterzeichneten Berichte des Vorstands Zu Punkt 14 der Tagesordnung Die Gewinnabführungsverträge zwischen der Greta Immobilien Aktiengesellschaft und der Greta 4. VV GmbH, der Greta 23. VV GmbH, der Greta 34. VV GmbH, der Greta 62. VV GmbH und der der Greta 66. VV GmbH. Die Jahresabschlüsse der der Greta 4. VV GmbH, der Greta 23. VV GmbH, der Greta 34. VV GmbH, der Greta 62. VV GmbH und der der Greta 66. VV GmbH jeweils für die letzten drei Geschäftsjahre Teilnahmebedingungen Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hat die Greta Immobilien Aktiengesellschaft insgesamt 23.250.000 Stückaktien ausgegeben, welche die gleiche Anzahl an Stimmrechten vermitteln. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 15 der Satzung unserer Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden und einen von ihrem depotführenden Institut erstellten Nachweis ihres Anteilsbesitzes an diese Adresse übermitteln: Haubrock Corporate Events GmbH, Landshuter Allee 10 , 80637 München Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 07. August 2008 (00:00 Uhr) beziehen und der Gesellschaft zusammen mit der Anmeldung spätestens bis zum Ablauf des 21. August 2008 (24:00 Uhr) unter der genannten Adresse zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform und können in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und der Nachweis des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen. Stimmrechtsausübung Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären ausüben lassen. Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Personen bevollmächtigt ist, ist die Vollmacht schriftlich oder per Fax zu erteilen. Gegenanträge und Wahlvorschläge Gegenanträge von Aktionären gegen einen oder mehrere Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten oder mehreren Tagesordnungspunkten gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Wahlvorschläge im Sinne von § 127 AktG sind ausschließlich an die nachstehende Adresse zu übersenden. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Greta Immobilien AG, Oberlandstraße 103 , 12099 Berlin Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die unter vorstehender Adresse bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Hauptversammlung eingegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. München, im Juli 2008 Greta Immobilien AG – Der Vorstand – Notizen: Anfahrtsskizze zum Ludwig Erhard Haus, Fasanenstraße 85, 10623 Berlin