Merkblatt für Brennholzkunden – Änderungen zum 1. Januar 2013

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Merkblatt für Brennholzkunden – Änderungen zum 1. Januar 2013
Merkblatt für Brennholzkunden – Änderungen zum 1. Januar 2013
1. „Arbeitssicherheit, Unfallverhütung“, Absatz 4
Flächenlose und Brennholz lang (Polterholz) dürfen nur von Personen
aufgearbeitet werden, die mit der Motorsäge umgehen können. Als
Nachweis wird die Bescheinigung der Teilnahme an einem mindestens
eintägigen Motorsägenlehrgang verlangt.
Die öffentlichen Wälder im Landkreis Böblingen haben ihre Waldwirtschaft nach
PEFC* zertifizieren lassen. Seit dem 1. Januar 2011 sind geänderte PEFC-Standards
gültig. Darin heißt es auch unter Punkt 6.2.: „Private Selbstwerber weisen ab 2013
die Teilnahme an einem qualifizierten Motorsägenlehrgang […] nach.“.
Das Amt für Forsten bietet seit Jahren selbst Motorsägenlehrgänge an und hat die
Anzahl der angebotenen Termine in Erwartung der neuen Regelungen in den letzten
Jahren stark erweitert und intensiv gegenüber Brennholzkunden und Bürgern
beworben. Dabei wurde explizit auch darauf hingewiesen, dass eine Aufarbeitung
von Flächenlosen und Brennholz lang (Polterholz) im PEFC-zertifizierten Wald ab
dem Jahr 2013 nur noch bei nachgewiesener Teilnahme an einem Motorsägenkurs
möglich sein wird.
Bedauerlicherweise hat PEFC-Deutschland erst Mitte des Jahres 2012 (PEFCNewsletter 09/2012) die Anforderungen an die Motorsägenlehrgänge konkretisiert
und verlangt nun lediglich bei der Aufarbeitung eines Flächenloses durch private
Selbstwerber eine Teilnahme an einem Lehrgang.
Das Amt für Forsten sieht es jedoch aufgrund der hohen Priorität von
Arbeitssicherheit und Unfallverhütung als geboten an, bei der bisherigen
Sprachregelung zu bleiben. Denn auch bei der Aufarbeitung von Brennholz lang
(Polterholz) an der Waldstraße stellt die Arbeit mit der Motorsäge eine gefährliche
Tätigkeit dar. Mit der Anforderung an einen Motorsägenlehrgang wird der
Waldbesitzer seiner Verantwortung gegenüber den im Wald arbeitenden Menschen
gerecht. Der Nachweis einer Teilnahme an einem Motorsägenlehrgang wird
deshalb ab dem 1. Januar 2013 bei jeglicher Aufarbeitung von Brennholz im
Wald verlangt.
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* Program for the Endorsement of Forest Certification Schemes, www.pefc.de
2. „Holzaufarbeitung“, Absatz 3
Seit 2010 werden im Landkreis Böblingen „Habitatbaumgruppen“ für den
Natur- und Artenschutz ausgewiesen. Im Bereich dieser Gruppen darf kein
Holz aufgearbeitet werden. Die Außenränder der Habitatbaumgruppen sind
im Wald mit (weißen) Wellenlinien an den Bäumen deutlich markiert.
Entsprechend der Umsetzung des Alt- und Totholzkonzeptes (AuT-Konzept) wurde
die Ergänzung dieses Absatzes vorgenommen. Das AuT-Konzept sieht die
Festlegung von „Habitatbaumgruppen“ und „Waldrefugien“ vor.
„Habitatbaumgruppen“ sind in den Waldbeständen ausgewiesen, in denen auch
Flächenlose aufgearbeitet werden können. Brennholzselbstwerber werden deshalb
auf die Markierung der „Habitatbaumgruppen“ und das Verbot einer
Brennholzaufarbeitung in diesen Bereichen hingewiesen.
Dagegen sind „Waldrefugien“ zusammenhängende Waldbestände mit einer Größe
von 1-3ha, in denen eine Aufarbeitung von Flächenlosen gar nicht möglich ist. Auf
sie muss also im Merkblatt nicht eingegangen werden.
3.
„Holzaufarbeitung“, Absatz 6
In einzelnen Waldgebieten muss die Brennholzaufarbeitung aus
Naturschutzgründen zeitweise eingeschränkt werden. Beispiele dafür sind
die Hauptwanderzeit der Amphibien, die Brutzeit der Vögel oder auch der
Schutz frisch keimender Sämlinge in Naturverjüngungsbeständen. Die
entsprechenden Vorgaben der Forstrevierleiter sind zu beachten.
Die Aufarbeitung von Brennholz geschieht schwerpunktmäßig Ende des Winters bis
ins Frühjahr hinein. Im Frühjahr und Frühsommer kann aus Gründen des Natur- und
Artenschutzes oder der Waldverjüngung eine Einschränkung der Brennholzaufarbeitung notwendig sein. Sensible Bereiche sind den Forstrevierleitern bekannt.
Einschränkungen betreffen oft nur einzelne Waldgebiete und können im Regelfall
bereits beim Verkauf an die Käufer des Brennholzes weitergegeben werden.
4. „Verkaufsbestimmungen“, Absatz 1, Satz 3
Darüber hinaus ist der Käufer verpflichtet, bei groben Verstößen durch den
Käufer oder einen Erfüllungsgehilfen (z. B. bei Fahren im Bestand
außerhalb der Rückegassen, Sägen ohne Motorsägenkurs oder ohne
vollständige persönliche Schutzausrüstung, Fällen eines Baumes usw.)
eine Vertragsstrafe von 100,- EUR zu zahlen.
Im bisher gültigen Merkblatt war die Möglichkeit einer Vertragsstrafe lediglich bei
groben Verstößen im Bereich „Fahren im Bestand außerhalb der Rückegassen“
vorgesehen. Nun ist eine Vertragsstrafe sinnvollerweise auch bei groben Verstößen
gegen die weiteren Regeln des Merkblatts möglich.