Merkblatt für Brennholzkunden – Änderungen zum 1. Januar 2013
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Merkblatt für Brennholzkunden – Änderungen zum 1. Januar 2013
Merkblatt für Brennholzkunden – Änderungen zum 1. Januar 2013 1. „Arbeitssicherheit, Unfallverhütung“, Absatz 4 Flächenlose und Brennholz lang (Polterholz) dürfen nur von Personen aufgearbeitet werden, die mit der Motorsäge umgehen können. Als Nachweis wird die Bescheinigung der Teilnahme an einem mindestens eintägigen Motorsägenlehrgang verlangt. Die öffentlichen Wälder im Landkreis Böblingen haben ihre Waldwirtschaft nach PEFC* zertifizieren lassen. Seit dem 1. Januar 2011 sind geänderte PEFC-Standards gültig. Darin heißt es auch unter Punkt 6.2.: „Private Selbstwerber weisen ab 2013 die Teilnahme an einem qualifizierten Motorsägenlehrgang […] nach.“. Das Amt für Forsten bietet seit Jahren selbst Motorsägenlehrgänge an und hat die Anzahl der angebotenen Termine in Erwartung der neuen Regelungen in den letzten Jahren stark erweitert und intensiv gegenüber Brennholzkunden und Bürgern beworben. Dabei wurde explizit auch darauf hingewiesen, dass eine Aufarbeitung von Flächenlosen und Brennholz lang (Polterholz) im PEFC-zertifizierten Wald ab dem Jahr 2013 nur noch bei nachgewiesener Teilnahme an einem Motorsägenkurs möglich sein wird. Bedauerlicherweise hat PEFC-Deutschland erst Mitte des Jahres 2012 (PEFCNewsletter 09/2012) die Anforderungen an die Motorsägenlehrgänge konkretisiert und verlangt nun lediglich bei der Aufarbeitung eines Flächenloses durch private Selbstwerber eine Teilnahme an einem Lehrgang. Das Amt für Forsten sieht es jedoch aufgrund der hohen Priorität von Arbeitssicherheit und Unfallverhütung als geboten an, bei der bisherigen Sprachregelung zu bleiben. Denn auch bei der Aufarbeitung von Brennholz lang (Polterholz) an der Waldstraße stellt die Arbeit mit der Motorsäge eine gefährliche Tätigkeit dar. Mit der Anforderung an einen Motorsägenlehrgang wird der Waldbesitzer seiner Verantwortung gegenüber den im Wald arbeitenden Menschen gerecht. Der Nachweis einer Teilnahme an einem Motorsägenlehrgang wird deshalb ab dem 1. Januar 2013 bei jeglicher Aufarbeitung von Brennholz im Wald verlangt. __ * Program for the Endorsement of Forest Certification Schemes, www.pefc.de 2. „Holzaufarbeitung“, Absatz 3 Seit 2010 werden im Landkreis Böblingen „Habitatbaumgruppen“ für den Natur- und Artenschutz ausgewiesen. Im Bereich dieser Gruppen darf kein Holz aufgearbeitet werden. Die Außenränder der Habitatbaumgruppen sind im Wald mit (weißen) Wellenlinien an den Bäumen deutlich markiert. Entsprechend der Umsetzung des Alt- und Totholzkonzeptes (AuT-Konzept) wurde die Ergänzung dieses Absatzes vorgenommen. Das AuT-Konzept sieht die Festlegung von „Habitatbaumgruppen“ und „Waldrefugien“ vor. „Habitatbaumgruppen“ sind in den Waldbeständen ausgewiesen, in denen auch Flächenlose aufgearbeitet werden können. Brennholzselbstwerber werden deshalb auf die Markierung der „Habitatbaumgruppen“ und das Verbot einer Brennholzaufarbeitung in diesen Bereichen hingewiesen. Dagegen sind „Waldrefugien“ zusammenhängende Waldbestände mit einer Größe von 1-3ha, in denen eine Aufarbeitung von Flächenlosen gar nicht möglich ist. Auf sie muss also im Merkblatt nicht eingegangen werden. 3. „Holzaufarbeitung“, Absatz 6 In einzelnen Waldgebieten muss die Brennholzaufarbeitung aus Naturschutzgründen zeitweise eingeschränkt werden. Beispiele dafür sind die Hauptwanderzeit der Amphibien, die Brutzeit der Vögel oder auch der Schutz frisch keimender Sämlinge in Naturverjüngungsbeständen. Die entsprechenden Vorgaben der Forstrevierleiter sind zu beachten. Die Aufarbeitung von Brennholz geschieht schwerpunktmäßig Ende des Winters bis ins Frühjahr hinein. Im Frühjahr und Frühsommer kann aus Gründen des Natur- und Artenschutzes oder der Waldverjüngung eine Einschränkung der Brennholzaufarbeitung notwendig sein. Sensible Bereiche sind den Forstrevierleitern bekannt. Einschränkungen betreffen oft nur einzelne Waldgebiete und können im Regelfall bereits beim Verkauf an die Käufer des Brennholzes weitergegeben werden. 4. „Verkaufsbestimmungen“, Absatz 1, Satz 3 Darüber hinaus ist der Käufer verpflichtet, bei groben Verstößen durch den Käufer oder einen Erfüllungsgehilfen (z. B. bei Fahren im Bestand außerhalb der Rückegassen, Sägen ohne Motorsägenkurs oder ohne vollständige persönliche Schutzausrüstung, Fällen eines Baumes usw.) eine Vertragsstrafe von 100,- EUR zu zahlen. Im bisher gültigen Merkblatt war die Möglichkeit einer Vertragsstrafe lediglich bei groben Verstößen im Bereich „Fahren im Bestand außerhalb der Rückegassen“ vorgesehen. Nun ist eine Vertragsstrafe sinnvollerweise auch bei groben Verstößen gegen die weiteren Regeln des Merkblatts möglich.