Muster für eine Abwassersatzung und Muster für eine

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Muster für eine Abwassersatzung und Muster für eine
BWGZ 22 | 2012
Satzungsmuster
Muster für eine Abwassersatzung und
Muster für eine Wasserversorgungssatzung
– aktualisierte Fassungen vom Oktober 2012 – *
Die nachfolgend dargestellten Änderungen beziehen sich auf die Muster des Gemeindetags für
eine Abwassersatzung (AbwS), veröffentlicht in BWGZ 2007, 247 ff., mit den Anpassungen in BWGZ
2010, 76 ff. sowie für eine Wasserversorgungssatzung (WVS), veröffentlicht in BWGZ 2007, 259 ff.,
mit den Anpassungen in BWGZ 2010, 466.
Die wichtigsten Änderungen
1. Abwassersatzung
recht (siehe Schreiben vom 13.5.2011 veröffentlicht in GTInfo 382/2011 vom 26.5.2011). Wird deshalb Niederschlagswasser in ein öffentliches Gewässer eingeleitet, kann dies
nicht zu einer Gebührenpflicht nach der örtlichen Abwassersatzung führen.
I. Allgemeine Bestimmungen
§2
Begriffsbestimmungen
Abs.1:
Das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG), welches zum 1. März
2010 in Kraft getreten ist, verdrängt teilweise das in BadenWürttemberg geltende Wasserrecht, insbesondere verschiedene Vorschriften des Wassergesetzes für Baden-Württemberg
(WG). So ist der Abwasserbegriff jetzt bundeseinheitlich in
§ 54 Abs. 1 WHG definiert. Die dortige Definition geht derjenigen in § 45a Abs. 3 WG vor. Insoweit waren auch die Begriffsbestimmungen in § 2 Absatz 1 des Musters an den neuen
Abwasserbegriff des WHG anzupassen. Auf die Abwasserbeseitigung in der Praxis hat diese Änderung jedoch keine relevanten Auswirkungen.
Abs. 2:
Öffentliche Gewässer
Gemäß § 2 Abs. 2 gehören zu den öffentlichen Abwasseranlagen auch offene und geschlossene Gräben, soweit sie von der
Gemeinde zur öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt werden, d.h. von der Gemeinde als Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigung gewidmet wurden.
Im Einzelfall kann bei solchen Gräben eine Abgrenzung zum
öffentlichen Gewässer erforderlich sein. Die Frage, ob öffentliche Gewässer i.S. von § 2 Abs. 2 WG gleichzeitig Bestandteil
der öffentlichen Abwasserbeseitigung sein können (sog.
Zweinaturtheorie) wird heute nach herrschender Meinung
mit dem geltenden Recht für nicht vereinbar angesehen. Diese Rechtsauffassung vertritt auch das Umweltministerium
Baden-Württemberg für das baden-württembergische Landes-
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Sollen vorhandene öffentliche Gewässer in die Ortskanalisation einbezogen werden, ist dies wasserrechtlich als Beseitigung des Gewässers zu werten und bedürfte einer Planfeststellung oder Plangenehmigung gemäß §§ 67, 68 WHG. Damit
das Gewässer seine Gewässereigenschaft verliert, müsste es
auch technisch in das kommunale Abwassernetz integriert
werden.
Eine Ausnahme gilt gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 KAG nur für solche
Gewässer, die für Zwecke der Abwasserbeseitigung künstlich
hergestellt wurden. Die Einbeziehung solcher Gewässer in die
öffentliche Abwasserbeseitigung setzt allerdings eine satzungsrechtliche Regelung in der örtlichen Abwassersatzung voraus
(siehe § 2 Abs. 2 AbwS).
Künstliche Gewässer
Nach § 17 Abs. 1 KAG kann durch Satzung bestimmt werden,
dass für die Abwasserbeseitigung hergestellte künstliche Gewässer Bestandteil der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind,
auch wenn das eingeleitete Abwasser nur dem natürlichen
Wasserkreislauf überlassen wird. Dieser Regelung kommt im
Zusammenhang mit der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr besondere Bedeutung zu. Derartige künstliche Gewässer sind in den vergangenen Jahren oftmals im Zusammenhang
mit Neubaugebieten, in denen die Regenwasserbeseitigung
weitgehend dezentral erfolgt, herstellt worden. Soweit in Kommunen solche Anlagen vorhanden sind, sollte in die Abwassersatzung von der Ermächtigung des § 17 Abs. 1 KAG Gebrauch
gemacht werden, insbesondere um klarzustellen, dass es sich
* Autoren der Satzungsmusters und ihrer Überarbeitungen sind
Ernst Gössl und Gerhard Müller, Referenten beim Gemeindetag
Baden-Württemberg.
Gemeindetag Baden-Württemberg
BWGZ 22 | 2012
bei solchen Anlagen um keine öffentliche Gewässer handelt,
die nicht Teil der öffentlichen Einrichtung sein können.
Ein weitere Ermächtigung in § 17 Abs. 1 Nr. 2 betrifft Anlagen zur
Ableitung von Grund- und Drainagewasser. Grund- und Drainagewasser fällt nicht unter den wasserrechtlichen Abwasserbegriff.
Gleichwohl können solche Anlagen (nur) dann zum Bestandteil
der öffentlichen Abwasserbeseitigung bestimmt werden, wenn
dadurch die öffentlichen Abwasseranlagen entlastet werden.
II. Anschluss und Benutzung
§6
Allgemeine Ausschlüsse
Bei den enumerativ aufgeführten Ausschlüssen in Abs. 2 wurde bisher unter Nr. 2 als Beispiel in der Klammer u.a. Blut
aufgeführt. In diesem Zusammenhang wurde von verschiedenen Gemeinden nachgefragt, ob damit auch menschliches
Blut gemeint sei. Dies ist allerdings nicht der Fall. Die geringen Anteile menschlichen Bluts im Abwasser sind zum einen
nicht vermeidbar und zum anderen für die Abwasserreinigung unproblematisch. Probleme kann aber Blut aus Schlachtungen bereiten, vor allem, wenn es in nicht geringen Mengen anfällt. Solche Blutbeimengungen führen insbesondere
zu erhöhten CSB-Werten und können u.U. die Leistungsfähigkeit von Kläranlagen überfordern. Insoweit wurde das Wort
„Blut“ durch den Begriff „Blut aus Schlachtungen“ ersetzt.
Satzungsmuster
III. Grundstücksanschlüsse,
Grundstücksentwässerungsanlagen
§ 21
Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage, Zutrittsrecht, Indirekteinleiterkataster
In Absatz 2 Satz 4 ist die Regelung zum Zutrittsrecht jetzt,
um jedwede Missverständnisse zu vermeiden, eng an die
Formulierung des § 45 b Abs. 5 WG angepasst worden. Diese
wasserrechtliche Vorschrift ist die Rechtsgrundlage für ein
Betretungsrecht und andere Befugnisse der Kommunen im
Rahmen des Vollzugs ihrer Abwassersatzungen. Unter die
Überwachung der Einhaltung der satzungsrechtlichen Vorschriften fallen selbstredend auch die gebührenrechtlichen
Vorschriften einer Abwassersatzung. Das Betretungsrecht
gilt damit beispielsweise auch dann, wenn ein Betreten eines
Grundstücks zur richtigen Bemessung der Niederschlagswassergebühr erforderlich ist bzw. wenn diesbezügliche (satzungsrechtliche) Anzeigepflichten des Gebührenschuldners
nicht oder nicht richtig erfüllt werden. Daneben bestünde
hier auch noch ein Zutrittsrecht auf der Grundlage von §§ 6,
3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) KAG i.V.m. §§ 98 und 99 AO (Betreten von Grundstücken und Räumen) bzw. §§ 6, 3 Abs. 1
Nr. 4 Buchstabe c) KAG i.V.m. § 200 AO (Betretungsrecht bei
Außenprüfungen).
IV. Abwasserbeitrag
§ 11
Grundstücksbenutzung
Während § 11 WVS einen eigenständigen Duldungsanspruch
für (öffentliche) Wasserversorgungsleitungen enthält (wortgleich mit § 8 AVBWasserV), gibt es für entsprechende Regelungen in Abwassersatzungen nach wie vor keine Rechtsgrundlage. Insoweit konnte in § 11 AbwS nur ein Verweis auf
mögliche Duldungsverfügungen nach §§ 88 ff. WG erfolgen.
Nachdem für Duldungsverpflichtungen zwischenzeitlich § 93
WHG als anzuwendende Rechtsgrundlage gilt (siehe dazu Erläuterungen zu § 2 AbwS), musste § 11 AbwS entsprechend
angepasst werden. Dabei wurde auch der Hinweis auf Entschädigung bei Anordnung einer Duldungsverpflichtung gestrichen, da § 95 WHG eine Entschädigung nur noch für das
Eigentum unzumutbar beschränkende Duldungs- oder
Gestattungsverpflichtungen vorsieht.
Der Gemeindetag verweist diesbezüglich auf seinen Schriftwechsel mit dem damaligen Ministerium für Umwelt und
Verkehr Baden-Württemberg (UVM). Dieser ist in Gt-info Nr.
806/2010 vom 20. Oktober 2010 wiedergegeben. Das WHG
kann allerdings keine Regelungen treffen, welche Behörden
auf Landesebene für die Anordnung von Duldungsverpflichtungen zuständig sind. Insoweit bleibt es hier bei der Zuständigkeit der Ortspolizeibehörden (Gemeinden) nach § 88 WG.
Gemeindetag Baden-Württemberg
Die Regelungen in den §§ 22 bis 31 haben sich gegenüber der
Fassung 2007 (BWGZ 7/2007) nicht geändert. Neu geregelt
wurde die Beitragsnachveranlagung in den §§ 32, 34 und 46.
Anlass für die Neuregelung war ein Urteil des VGH Mannheim
vom 28.09.2009 (BWGZ 2010 S. 365), durch das die Erst- und
Nachveranlagung von Anschlussbeiträgen neu abgegrenzt
wurde: Werden bei der (Erst-)Veranlagung eines Grundstücks
Teilflächen gemäß § 31 Abs. 1 KAG (parzellenscharf) abgegrenzt, stellt die spätere Veranlagung dieser Teilfläche keine
Nachveranlagung dar, sondern ist noch der Erstveranlagung
zuzurechnen. Mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die
Teilflächenabgrenzung entsteht eine weitere Beitragspflicht
unmittelbar auf der zur Erhebung eines Beitrags ermächtigenden Bestimmungen in der jeweiligen Beitragssatzung, ohne
dass es hierzu einer besonderen satzungsrechtlichen Regelung
bedarf. Einzelheiten hierzu siehe BWGZ 2010 S. 362.
Im Satzungsmuster 2007 (BWGZ 7/2007) wurde noch davon
ausgegangen, dass der Wegfall der Voraussetzungen für eine
Teilflächenabgrenzung gem. § 31 Abs. 1 KAG zu einer „weiteren“ Beitragspflicht im Rahmen der Nachveranlagungsregelung des § 29 führt. Gleiches gilt für Teilflächenabgrenzungen
im Rahmen einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung
gem. § 26 Abs. 1 Nr. 2 AbwS.
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Satzungsmuster
§ 32 der Satzungsneufassung trägt der geänderten Rechtsprechung dadurch Rechnung, dass im Absatz 1 nunmehr die
„echten“ Nachveranlagungstatbestände geregelt sind, während Absatz 2 eine „weitere“ Beitragspflicht (im Rahmen der
Erstveranlagung) vorsieht, wenn die Voraussetzungen für eine
Teilflächenabgrenzung entfallen. Auch wenn mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Abgrenzung eine Beitragspflicht auch ohne speziellen satzungsrechtlichen Entstehungstatbestand entstehen soll, wurde die möglichen Voraussetzungen für den Wegfall der Teilflächenabgrenzung im § 34
Abs. 1 Nr. 7 weiterhin im Einzelnen aufgeführt.
Erweiterte Anzeigepflicht
Entfallen die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung gemäß § 31 Abs. 1 KAG bzw. § 26 Abs. 1 Nr. 2 AbwS, erlangt die Gemeinde hiervon nur Kenntnis, wenn entweder in
diesem Zusammenhang ein amtliches Verfahren eingeleitet
wird (z.B. Erteilung einer Baugenehmigung) oder die Gemeinde selbst eigenes Handeln (z.B. Erlass eines Bebauungsplans)
die Voraussetzungen für die Teilflächenabgrenzung beseitigt.
Entsteht die weitere Beitragsflicht zum Zeitpunkt des Wegfalls
der Abgrenzungsvoraussetzungen, muss die Gemeinde sicherstellen, dass sie von dem beitragsauslösenden Tatbestand
auch tatsächlich Kenntnis erlangt.
Deshalb wurde in § 46 Abs. 7 eine Anzeigepflicht neu aufgenommen, die den Grundstückseigentümer zu einer Mitteilung an die Gemeinde verpflichtet, wenn die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung entfallen sind. Nach § 34
Abs. 1 Nr. 7 kann die Beitragsschuld in diesen Fällen frühestens dann entstehen, wenn die Anzeige gemäß § 47 Abs. 7 bei
der Gemeinde eingegangen ist. Damit soll verhindert werden,
dass Beiträge stillschweigend entstehen und verjähren, weil
die Kommune vom Entstehungstatbestand keine Kenntnis
erlangt.
V. Abwassergebühren
§§ 37 und 38
Erhebungsgrundsatz, Gebührenmaßstäbe
Mit Urteil vom 11.03.2010 (siehe BWGZ 2010 S. 469) hat der
VGH BW festgestellt, dass die Erhebung einer nach dem
Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen Abwassergebühr für die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung in
aller Regel auch bei kleineren Gemeinden gegen den Gleichheitssatz sowie das Äquivalenzprinzip verstößt. Nur dann,
wenn die durch die Gebühren zu deckenden Kosten der Regenwasserbeseitigung an den Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung geringfügiger als 12 Prozent sind, können weiterhin
einheitliche Abwassergebühren erhoben werden (BVerwG,
Beschluss vom 12.06.1972, VII B 11.84, KStZ 1973, 92). Soweit
bis jetzt bekannt, wird diese Kostengrenze in Baden-Württemberg nur von zwei Gemeinden unterschritten. Kommunen,
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die die Kostengrenze überschreiten, sind verpflichtet, für die
Schmutz- und die Regenwasserbeseitigung getrennte Gebühren nach unterschiedlichen Maßstäben zu erheben:
a) Als Gebührenmaßstab für die Schmutzwassergebühr kann
weiterhin die Menge des bezogenen Frischwassers zugrunde gelegt werden.
b) Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr
ist die Menge des eingeleiteten Regenwassers. Da eine Messung der Regenwassermenge aus Kostengründen ausscheidet, kommt nur ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab in Betracht, der hinreichende Rückschlüsse auf die Menge des in
die Kanalisation eingeleiteten Niederschlagswassers zulässt. Einzelheiten hierzu siehe Erläuterungen zu § 40a.
Bagatellgrenze
Um den mit der Erhebung gesplitteter Gebühren verbundenen Verwaltungsaufwand zu begrenzen, haben in der Vergangenheit Abwassergebührensatzungen teilweise die Erhebung
gesplitteter Abwassergebühren zwingend nur für Grundstücke
ab einer bestimmten Mindestgröße an befestigter Grundstücksfläche vorgeschrieben. Bei den übrigen Grundstücken
wurde die Abwassergebühr weiterhin nur nach dem Frischwassermaßstab erhoben, es sei denn, der Grundstückseigentümer beantragt eine Gebührenbemessung nach dem gesplitteten Maßstab. Nachdem die Rechtsprechung den Frischwassermaßstab als alleinigen Gebührenmaßstab nur noch dann
anerkennt, wenn die Kosten der Regenwasserbeseitigung als
geringfügig anzusehen sind, ist davon auszugehen, dass eine
solche Bagatellgrenze für kleinere Grundstücke als unzulässig
anzusehen ist.
§ 40
Bemessung der Schmutzwassergebühr
Bemessungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr ist unverändert die auf dem Grundstück verbrauchte und gemessene Wassermenge. Neben der aus einer öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlage entnommenen Wassermenge
wird bei der Gebührenbemessung auch das auf dem Grundstück gesammelte und als Brauchwasser im Haushalt oder
Betrieb genutzte Niederschlagswasser berücksichtigt.
In der Vergangenheit haben Kommunen auf die Erhebung
von Gebühren für eine solche Brauchwassernutzung teilweise
bewusst verzichtet, um Anreize zum Bau von Regenwasserzisternen zu schaffen. Teilweise wurden deshalb keine Gebühren
erhoben, weil die Grundstückseigentümer ihrer satzungsrechtlichen Anzeigepflicht bei der Nutzung von Regenwasser
als Brauchwasser nicht nachgekommen sind. Im Zusammenhang mit der Einführung einer speziellen Regenwassergebühr
wurden von fast allen Kommunen bei der Bemessung der
Regenwassergebühr Vergünstigungen für solche Flächen vor-
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gesehen, die an Regenwasserzisternen angeschlossen sind
(siehe § 40a Abs. 4). Da für das als Brauchwasser genutzte Regenwasser eine Schmutzwassergebühr zu entrichten ist, soll
mit der Vergünstigung in § 40a Abs. 4 vermieden werden, dass
für das in Zisternen gesammelte Regenwasser sowohl eine
Schmutzwasser-, als auch eine Regenwassergebühr entrichtet
werden muss. Für eine solche Vergünstigung ist allerdings
dann kein Raum, wenn bei Grundstücken für die Nutzung
von Regenwasser als Brauchwasser keine Abwassergebühren
erhoben werden.
Im Zusammenhang mit der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr musste deshalb die Zisternenregelung in § 40
Abs. 1 Nr. 3 AbwS mit der Vergünstigungsregelung in § 40a
Abs. 4 AbwS in Einklang gebracht werden. Wurden in der
Vergangenheit für die Brauchwassernutzung keine Abwassergebühren erhoben, konnte dieser Zustand nach Einführung
der gesplitteten Abwassergebühr nicht mehr beibehalten werden. Im Regelfall hat dies dazu geführt, dass die Grundstückseigentümer künftig auch für die Brauchwassernutzung
(Schmutzwasser-)Gebühren entrichten müssen.
Satzungsmuster
Berücksichtigung des durchschnittlichen Wasserverbrauchs
pro Person ermittelt werden. Ein einheitlicher, landesweit
anzusetzender Pauschalwert kann deshalb nicht empfohlen
werden.
§ 40a
Bemessung der Niederschlagswassergebühr
Da die Menge der abfließenden Niederschlagsmenge in erster
Linie von der Größe des Grundstücks abhängig sein wird,
kommen nur grundstücksbezogene Maßstäbe in Betracht. Dabei kann auf die gesamte Grundstücksfläche oder auf eine
modifizierte Grundstücksfläche (z.B. nach Zonen differenzierte Faktoren von Gebietsabflussbeiwerten) abgehoben werden.
Allgemein anerkannt ist ein Maßstab, dem die bebaute und
befestigte Grundstücksfläche zugrunde liegt.
Tatsächlicher Anschluss
Der nachträgliche Einbau von Messeinrichtungen, wie von
§ 40 Abs. 2 AbwS gefordert, war allerdings in vielen Fällen aus
Kostengründen nicht zumutbar. Die Satzung kann in solchen
Fällen dahingehend ergänzt werden, dass es dem Grundstückseigentümer überlassen bleibt, ob er einen Zwischenzähler einbaut oder ob er sich für eine pauschale Bemessung der
auf die Brauchwassernutzung entfallenden Schmutzwassergebühr entscheidet. Allerdings ist eine solche Pauschalierung
nur bei Brauchwassernutzung im Haushalt möglich, da es bei
betrieblich genutztem Brauchwasser keine verallgemeinerungsfähige Bemessungsgrundlage für die Pauschale gibt, die
alle Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt. Soll eine
Pauschalierung bei der Brauchwassernutzung im Haushalt zugelassen werden, müsste § 40 Abs. 2 AbwS neu gefasst und ein
weiterer Absatz 3 angefügt werden. Hierzu wird auf die Satzungsalternative in BWGZ 1997 S. 297 Bezug genommen.
Gebührenrelevant sind aber nur solche Flächen, die (unmittelbar oder mittelbar) an die öffentliche Abwasserbeseitigung
angeschlossen sind (abflussrelevante Fläche), so dass Niederschlagswasser in die Kanalisation eingeleitet wird.
Grundlage für die Pauschalierung ist die Anzahl der Personen,
die sich auf dem Grundstück während des Veranlagungszeitraumes nicht nur vorübergehend aufhalten. Die pro Person
anzusetzende Schmutzwassermenge orientiert sich im Regelfall am durchschnittlichen Wasserverbrauch für die Toilettenspülung pro Person/Jahr. In den Erläuterungen zum Satzungsmuster 1997 (BWGZ 1997 S. 296) hatten wir noch unter Hinweis auf seinerzeitige Literaturangaben empfohlen, davon
auszugehen, dass vom Wasserverbrauch eines Haushalts bis
zu etwa ein Drittel auf die Toilettenspülung entfällt. Rückmeldungen aus der Praxis haben zwischenzeitlich ergeben, dass
bei den heutigen Spülanlagen mit Wassersparvorrichtungen
nur noch etwa ein Viertel des Gesamtwasserverbrauchs auf die
Toilettenspülung entfällt. Dies sollte künftig bei der Festsetzung der Personenpauschale berücksichtigt werden. Da der
Wasserverbrauch landesweit große Unterschiede zwischen
städtischem und ländlichem Bereich aufweist, muss die anzusetzende Pauschalmenge pro Person auf örtlicher Ebene unter
Unter einer Befestigung ist jede von der natürlichen Beschaffenheit abweichende Verdichtung zu verstehen (VGH NW,
Urteil vom 20.03.1997, 9 A 1921/95, NWVBl. 1997, 422). Es
liegt im ausschließlichen Ermessen des Satzungsgebers, ob er
dem Maßstab für die Regenwassergebühr nur die bebaute und
befestigte Fläche zugrunde legt oder ob er eine weitere Differenzierung nach der Versickerungsfähigkeit der zur Befestigung verwendeten Materialien vornimmt. Eine rechtliche
Notwendigkeit hierzu besteht im Regelfall nicht (Rieger in
Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 598a mit weiteren Nachweisen). Damit besteht auch bei Sickermulden, Dolen-Rigolensystemen ebenso wie bei Notüberläufen grundsätzlich kein Anspruch auf Reduzierung der Regenwassergebühr. Dies gilt selbst bei so genanntem Ökoplaster, mit einer
Versickerungsleistung von bis zu 100 Prozent im Einzelfall
(OVG NW, Beschluss vom 18.09.2009, 9 A 2016/08, NRWE
und dejure.org). Es liegt aber im Ermessen des Satzungsgebers,
hierfür Sonderregelungen zu treffen (siehe Absatz 3).
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Der Anschluss kann leitungsgebunden sein (Einleitung der
Regenrinne in den Hausanschlusskanal), unter „Anschluss“
sind aber auch sonstige Einleitungen zu verstehen. Der Gebührentatbestand ist auch erfüllt, wenn das auf der befestigten Hoffläche niedergehende Niederschlagswasser auf die
Straße läuft und dort über den Straßenablauf in den Kanal
gelangt (OVG NW, Urteil vom 25.05.1990, 9 A 992/88 - juris
und dejure.org).
Begriff der Befestigung
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Satzungsmuster
Die Ausgestaltung des Maßstabes im Einzelnen muss darauf
abgestimmt werden, in welcher Form die Gemeinde die Bemessungsgrundlagen ermittelt. Eine Ermittlung aller Daten
„von Amts wegen“ scheidet nicht nur aus Kostengründen aus;
die Mitbeteiligung des jeweiligen Grundstückseigentümers ist
schon deshalb unabdingbar, weil nur er Auskunft für die genauen Anschlussverhältnisse bei seinem Grundstück geben
kann. Deshalb sind alle in Baden-Württemberg praktizierten
Ermittlungsmodelle als Selbstauskunftsverfahren organisiert
worden, die sich lediglich dadurch unterscheiden, dass den
Grundstückseigentümern unterschiedliche Erhebungsgrundlagen zur Verfügung gestellt wurden.
a) Selbstauskunft und ALK-Daten
Grundlage sind die Daten des Automatisierten Liegenschaftskatasters (ALK), aus dem die Gebäudegrundrissflächen entnommen werden. Der Grundstückseigentümer muss diese
Flächen um weitere versiegelte Flächen ergänzen. Außerdem
muss er die abflussrelevanten Flächen kennzeichnen. Die weiteren Mitwirkungspflichten ergeben sich aus dem örtlichen
Gebührenmaßstab (z.B. Zuordnung der Flächen zu Abflussbeiwerten, Sonderregelungen für Zisternen usw.).
b) Selbstauskunft auf der Grundlage einer Befliegung
Grundlage sind die durch die Befliegung fotografisch dokumentierten überbauten bzw. sonstigen befestigten Flächen.
Der Grundstückseigentümer muss nur noch die abflussrelevanten Flächen kennzeichnen. Die weiteren Mitwirkungspflichten ergeben sich aus dem örtlichen Gebührenmaßstab
(z.B. Zuordnung der Flächen zu Abflussbeiwerten, Sonderregelungen für Zisternen usw.).
c) Modifiziertes Abflussbeiwertverfahren
Jedem Grundstück wird ein pauschalierter Versiegelungsfaktor zugeordnet, der auf der Grundlage der tatsächlich bebauten und befestigten Grundstücksflächen ermittelt wurde. Der
Grundstückseigentümer hat die Möglichkeit, die tatsächlich
abflussrelevanten Flächen seines Grundstücks gegenüber der
Gemeinde durch eigene Ermittlungen nachzuweisen (Einzelheiten siehe BWGZ 2010 S. 890).
Bei der weiteren Ausgestaltung des Maßstabs kommt der Gemeinde ein weiter Ermessensspielraum zu.
Bebaut/überbaut
Die Satzung kann bei der Definition der abflusswirksamen
Flächen auf die „bebauten“ oder die „überbauten“ Flächen
abheben. Mit dem Begriff „bebaut“ werden die Gebäudeaufstandsflächen, mit dem Begriff „überbaut“ werden auch die
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Dach- oder Hausüberstände erfasst. Gebührenrechtlich ist es
ohne Belang, wenn Dachüberstände nicht als abflusswirksame Flächen erfasst werden, weil Dachüberstände bei nahezu
jedem Gebäude auftreten und sie im Vergleich zu den bebauten Flächen nicht signifikant ins Gewicht fallen (VG Arnberg,
Urteil vom 21.04.2010, 11 K 477/09). Ob der Begriff „bebaut“
auch den Tatbestand des „überbaut“ mit erfasst, ist bis jetzt
gerichtlich nicht geklärt.
Die unterschiedlichen Begriffe stehen in einem engen Zusammenhang mit dem gewählten Verfahren zur Erhebung der
Bemessungsgrundlagen für die Regenwassergebühr:
- Erfolgt die Flächenermittlung anhand einer Befliegung,
sollte der Gebührenmaßstab auf die „überbaute und die
darüber hinaus befestigte Grundstücksfläche“ abheben.
- Werden der Flächenermittlung die ALK-Daten zugrunde
gelegt, ist der Begriff „bebaut“ zugrunde zu legen.
Stichtag beim Befestigungsgrad
Maßgebend für die Flächenberechnung ist gemäß § 40a
Abs. 1 Satz 2 AbwS der Zustand zu Beginn des Veranlagungszeitraumes (Kalenderjahr). Alternativ könnte auch
der Zustand am Ende des Veranlagungszeitraumes gewählt
werden.
Änderungen bei der abflusswirksamen Fläche während des
Veranlagungszeitraumes sollen nach der Leitfassung des Satzungsmusters bei der Gebührenbemessung des laufenden Jahres unberücksichtigt bleiben.
Alternativ kann die Regenwassergebühr auch während des
Veranlagungszeitraumes an veränderte Bemessungsgrundlagen angepasst werden. Dann ist in § 46 Abs. 5 AbwS die Anzeigepflicht um folgenden Zusatz zu ergänzen:
„Änderungen werden bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr am dem der Ver- bzw. Entsiegelung folgenden Monat berücksichtigt. § 42 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.“
Abflussbeiwerte
Es liegt ausschließlich im Ermessen des Satzungsgebers, ob er
beim Maßstab der bebauten und befestigten Fläche weitere
Differenzierungen nach dem Grad der Versiegelung vornimmt. Der Grad der Versiegelung kann durch so genannte
Abflussbeiwerte berücksichtigt werden, wie sie in Absatz 3 des
Satzungsmusters enthalten sind. Während in der Leitfassung
des Satzungsmusters 2001 (siehe BWGZ 2001 S. 831 ff) noch
keine derartige Differenzierung vorgesehen war, wurde diese
bei der Überarbeitung des Satzungsmusters im Jahr 2011 in
die Leitfassung des neuen Satzungsmusters aufgenommen.
Wie die Erfahrungen in der Praxis gezeigt haben, findet die
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gesplittete Abwassergebühr bei den betroffenen Grundstückseigentümern nur dann die notwendige Akzeptanz, wenn sich
im Gebührenmaßstab neben der befestigten und abflusswirksamen Grundstücksfläche auch der Befestigungsgrad der Flächen widerspiegelt.
Deshalb werden die unterschiedlichen Versiegelungsgrade
in der Leitfassung des Satzungsmusters durch Gewichtungsfaktoren (sog. Abflussbeiwerte) berücksichtigt. Diese Gewichtungsfaktoren können nicht exakt, z.B. durch Messung,
ermittelt werden. Sie können nur im Wege einer Schätzung
auf der Grundlage von zahlreichen Richtwerten und Studien
aus der abwassertechnischen Fachliteratur festgesetzt werden (Einzelheiten siehe bei Erläuterungen zum Satzungsmuster 2001 – BWGZ 2001 S. 840 – unter Bezugnahme auf
DIN 1986 Teil 2 (4)). Dabei ist dem Satzungsgeber ein großer
Beurteilungsspielraum einzuräumen, d.h. er kann jederzeit
auch andere Abflussbeiwerte festsetzen. Mit den Abflussbeiwerten kann auch lenkend auf das Benutzerverhalten eingewirkt werden.
Bei der Ausgestaltung der örtlichen Gebührensatzung muss
der Satzungsgeber eine Abwägung zwischen Einzelfallgerechtigkeit einerseits und Verwaltungsaufwand und Verwaltungspraktikabilität andererseits durchführen. Je differenzierter der
Befestigungsgrad des Grundstücks berücksichtigt wird, umso
höher der Verwaltungsaufwand beim Erhebungsverfahren.
Bei der Ausgestaltung des Satzungsmusters wurde deshalb ein
Mittelweg in Form eines 3-Stufen-Modells beschritten, in dem
die wichtigsten unterschiedlichen Versiegelungsformen berücksichtigt werden. Je nachdem, ob die Verdunstungsfähigkeit der Beläge mit berücksichtigt werden soll oder nicht, ergibt
sich ein maximaler Abflussbeiwert von entweder 0,9 oder 1,0.
Soll die Verdunstung unberücksichtigt bleiben, ergäbe sich ein
maximaler Abflussbeiwert von 1,0; die anderen Abflussbeiwerte könnten dann z.B. mit 0,7 und 0,4 gewichtet werden. Soll
die Verdunstung unberücksichtigt bleiben, müssten in Absatz
2 die Worte „und der Verdunstung“ gestrichen werden.
Das Satzungsmuster verzichtet bei Gründächern auf eine Differenzierung nach Schichtdicke (z.B. bis 12 cm/über 12 cm).
Innenministerium und Umweltministerium haben vorgeschlagen, aus Gründen der Vereinfachung auf eine entsprechende Differenzierung zu verzichten. Es steht aber im Ermessen jeder Kommune, eine solche bzw. weitere Differenzierungen vorzunehmen, beispielsweise indem die befestigten Flächen um Sonderregelungen für Dachflächen ergänzt werden.
Satzungsmuster
Einleitung (regelmäßig), als auch bei einem Notüberlauf (nur
in besonderen Ausnahmefällen) die öffentliche Kanalisation
tatsächlich in Anspruch genommen wird. Mit der Vergünstigung in Absatz 3 sollen Anreize geschaffen werden, so genannte dezentrale Regenwasserbeseitigungsanlagen, wie sie
auch § 45 b Abs. 3 WG fordert, herzustellen. Gegen eine vollständige Freistellung solcher Flächen von der Gebührenpflicht, wie sie in einigen Satzungen enthalten ist, bestehen
rechtliche Bedenken, weil von den Flächen Regenwasser tatsächlich in die Kanalisation eingeleitet wird, die öffentliche
Einrichtung somit tatsächlich benutzt wird.
Zisternen (§ 40a Abs. 4)
Für Grundstücke mit Zisternen zur Sammlung von Regenwasser enthält Absatz 4 eine Sonderregelung. Die Regelung
steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bemessung
der Schutzwassergebühr gemäß § 40 Abs. 2 AbwS. Danach
muss das als Brauchwasser im Haushalt oder Betrieb genutzt
Regenwasser gemessenen werden, damit es bei der Berechnung der Schmutzwassergebühr berücksichtigt werden
kann.
Zumindest bei Zisternen mit Regenwassernutzung im Haushalt oder Betrieb ist eine Sonderregelung schon deshalb geboten, um eine Doppelveranlagung zu Schmutzwasser- und Regenwassergebühren zu vermeiden. Auf die Vergünstigungsregelung in Abs. 4 besteht kein Anspruch (weil die Kanalisation
tatsächlich in Anspruch genommen wird). Um den Bau von
Regenwasserzisternen zu fördern, sieht das Satzungsmuster
aber auch für Zisternen zur reinen Gartenbewässerung eine
Vergünstigungsregelung vor. Der Umfang der Flächenreduzierung kann nicht durch Messung oder Berechnung ermittelt
werden, da die in Zisternen gesammelte Regenwassermenge
erheblich schwankt. Die Satzung greift insoweit auf Durchschnittssätze zurück, wie sie in der Praxis üblicherweise zugrunde gelegt werden.
Die Satzung verzichtet in Absatz 4 auf eine Flächenbegrenzung (z.B. von maximal 40 Kubikmeter bei Gartenzisternen
und 75 Kubikmeter bei Brauchwasserzisternen). Eine solche
Begrenzung kann dann zu Problemen führen, wenn große
gewerblich genutzte Flächen mit entsprechend hohem Regenwasseraufkommen an Zisternen zur Brauchwassernutzung im
Betrieb angeschlossen sind.
Dezentrale Regenwasserbehandlungsanlagen
Sickermulde/Notüberlauf (§ 40a Abs. 3)
Die Satzung sieht in Absatz 3 für Sickermulden, Mulden-Rigolensysteme mit gedrosseltem Ablauf sowie für Flächen, die
über einen Notüberlauf verfügen, eine Vergünstigungsregelung vor. Ein Anspruch auf diese Vergünstigungen besteht
nicht (siehe oben Absatz 2), da sowohl bei einer gedrosselten
Gemeindetag Baden-Württemberg
Bei der Ausgestaltung von § 40a AbwS sollten die Gemeinden
auch berücksichtigen, ob in örtlichen Bebauungsplänen spezielle Regelungen für die dezentrale Regenwasserbeseitigung
aufgenommen sind. Da solche Bebauungsplanfestsetzungen
sehr unterschiedlich ausgestaltet werden können, war es unmöglich, solche Besonderheiten im Satzungsmuster zu berücksichtigen. Andererseits werden die Grundstückseigen-
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Satzungsmuster
tümer erwarten, dass sich die Mehraufwendungen für die
dezentralen Regenwasseranlagen im Rahmen der Gebührenbemessung für die Regenwasserbeseitigung niederschlagen.
Flächenberechnung gemäß § 40a Abs. 3 und 4
Die Regelung in den Absätzen 3 und 4 sind als Spezialregelung
für die dort genannten Sonderfälle anzusehen. Sie treten als
„lex spezialis“ an die Stelle der allgemeinen Umrechnungsregelung mit Abflussbeiwerten in Absatz 2. In der Praxis wurde
bei der Flächenberechnung unterschiedlich verfahren, d.h.
teilweise wurden „Doppelanrechnungen“ durchgeführt. Eine
Klarstellung könnte dadurch erfolgen, dass in einem neu einzufügenden Absatz 5 bestimmt wird, dass „in den Fällen des
Absatzes 3 und 4 Absatz 2 keine Anwendung findet“.
§ 41
Absetzungen
Mit Urteil vom 19.03.2009 (BWGZ 2009 S. 446) hat der VGH
BW entschieden, dass Wassermengen, die nachweislich nicht
in die Kanalisation eingeleitet werden, bei der Bemessung der
Abwassergebühren (jetzt: Schmutzwassergebühren) dann in
vollem Umfang unberücksichtigt bleiben, wenn der Nachweis
mit einem den eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden
Wasserzähler erbracht wird. Der Gemeindetag hat daraufhin
das Muster einer Abwassersatzung der geänderten Rechtsprechung angepasst (siehe BWGZ 2010 S. 76 ff.).
Den Kommunen stehen zwei Satzungsalternativen
zur Verfügung:
a) Einbau eines Zwischenzählers durch die Gemeinde auf Antrag des Grundstückseigentümers. Der Zwischenzähler
steht im Eigentum der Gemeinde und wird von ihr unterhalten. Für Einbau und Unterhaltung des Zwischenzählers
kann die Gemeinde vom Grundstückseigentümer eine
Zählergebühr erheben. Voraussetzung ist ein entsprechender Gebührentatbestand/Gebührensatz in der örtlichen
Abwassersatzung.
b) Eigenverantwortlicher Einbau des Zwischenzählers durch
den Grundstückseigentümer. Der Zwischenzähler steht im
Eigentum des Grundstückseigentümers und ist von ihm zu
unterhalten. Die Satzung kann Bestimmungen über die
Eichung, den Einbau und die Plombierung des Zwischenzählers treffen. Darüberhinaus kann eine Anzeigepflicht
für Einbau und Austausch des Zählers festgelegt werden.
Satzungsmuster siehe BWGZ 2010 S. 77 ff.
938
§ 42
Höhe der Gebührensätze / Kalkulation
Entsprechend den getrennten Gebührenmaßstäben sind auch
die Gebührensätze für die Regenwasser- bzw. Schmutzwasserbeseitigung in getrennter Kalkulation zu ermitteln. Hierzu
sind die Kosten der Abwasserbeseitigung auf die Teilleistungen „Schmutzwasserbeseitigung“ und „Regenwasserbeseitigung“ aufzuteilen. Teileinrichtungen, die beiden Leistungsbereichen dienen, sind ebenfalls aufzuteilen. Die Gemeinden
können hierzu individuelle Berechnungen durchführen. Da
eine solche exakte Aufteilung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursacht, können die jeweiligen Kostenanteile aber auch auf der Grundlage von anerkannten Erfahrungswerten geschätzt werden. Der Gemeindetag hat hierzu bereits
im Jahr 2001 entsprechende Empfehlungen veröffentlicht
(BWGZ 2001 S. 844), die zwischenzeitlich auch von der Rechtsprechung anerkannt worden sind (VGH BW, Beschluss vom
20.09.2010, BWGZ 2011, 63).
Im Rahmen der Abwassergebührenkalkulation sind auch die
Kosten, die auf die Entwässerung der öffentlichen Straßen,
Wege und Plätze entfallen, auszusondern (§ 17 Abs. 3 KAG).
Da sich auch diese Kostenaufteilung einer exakten Berechnung entzieht, kann sie ebenfalls nur im Wege der Schätzung
erfolgen. Die Gemeinde kann sich dabei sowohl für eine an
den Kosten, als auch für eine an den Abflussmengen orientierte Berechnung entscheiden (Rieger in Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 590). Der kostenorientierten Schätzung kann
dabei das in BWGZ 1998 S. 747 veröffentlichte Berechnungsmodell zugrundegelegt werden (VGH BW, Beschluss vom
20.09.2010, a.a.O.).
Für die Bemessung der Gebühr im Einzelfall ist es ohne Belang, ob das Grundstück an einen Mischwasserkanal oder einen Trennkanal angeschlossen ist. Die von der Gemeinde erbrachte Leistung besteht in der Abnahme des Abwassers; welcher Aufwand die Beseitigung des Abwassers verursacht, ist für
die Gebührenbemessung ohne Belang. Weder das Äquivalenzprinzip noch der Gleichheitsgrundsatz verlangen, dass die
Benutzungsgebühren nach der Höhe der durch die Benutzung
des einzelnen Gebührenschuldners verursachten Kosten bemessen werden müssen (VGH BW, Beschluss vom 20.09.2010,
a.a.O. unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom
08.12.1986, NVwZ 1987, 503). Der Gebührentatbestand ist
deshalb bereits dann erfüllt, wenn Regenwasser in einen öffentlichen Kanal eingeleitet wird, der kurz darauf in ein natürliches Gewässer mündet (OVG Münster, Urteil vom
06.07.1987, 2 A 2082/84, GHH 1988, 1982).
Da es im Ermessen jeder Gemeinde liegt, ob sie die Gebühren
leistungs- und/oder kostenorientiert bemisst, bzw. ob sie eine
Einheitsgebühr erhebt oder für Teilleistungen eigene Gebührensätze festsetzt, können die Gebührensätze für die Schmutzwassergebühr und die Regenwassergebühr in eine Kanal- und
eine Klärgebühr aufgeteilt werden. Das Satzungsmuster sieht
keine derartige Aufteilung vor, da auch in der Vergangenheit
Gemeindetag Baden-Württemberg
BWGZ 22 | 2012
Satzungsmuster
von der weit überwiegenden Mehrzahl der Kommunen eine
einheitliche Abwassergebühr und keine getrennte Kanalgebühr und Klärgebühr erhoben wurde. Außerdem führt die
Festsetzung von vier Gebührensätzen beim Veranlagungsverfahren zu einem nicht unerheblichen Mehraufwand.
2. Wasserversorgungssatzung
II. Hausanschlüsse, Anlage des
Anschlussnehmers, Messeinrichtungen
§ 17
Anlage des Anschlussnehmers
§ 43 Abs. 5
Öffentliche Last
Kommunale Abgaben ruhen gemäß § 13 Abs. 3 i.V.m. § 27
KAG als öffentliche Last auf dem Grundstück, wenn die zugrunde liegende Satzung sie als grundstücksbezogene Benutzungsgebühren ausgestaltet (BGH, Beschluss vom 30.03.2012
– V ZB 185/11). Der BGH hatte dies nicht abschließend entschieden, sondern den Rechtsstreit an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen. Das Landgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 22.10.2012 – 2 T 61/11- die Beschwerde der Gemeinde aus formellen Gründen als unzulässig verworfen, so
dass in der Sache keine Entscheidung zu treffen war.
Auch wenn die Streitfrage derzeit noch nicht abschließend
entschieden ist, wurde in den neuen Satzungsmustern (§ 43
Abs. 5 AbwS und § 46 Abs. 6 WVS) unter Bezugnahme auf
§ 27 i.V. mit § 13 Abs. 3 KAG die klarstellende Regelung
aufgenommen, dass die Abwassergebühren bzw. Wassergebühren auf dem Grundstück als öffentliche Last ruhen. Da
Gebührengegenstand das Grundstück und Gebührenschuldner der Grundstückseigentümer bzw. dinglich Berechtigte ist, geht der Gemeindetag davon aus, dass damit
Wasser- und Abwassergebühren in Zwangsversteigerungsverfahren ohne Weiteres als öffentliche Lasten angemeldet
werden können.
Hier musste Absatz 4 komplett an die Neuregelung des § 12
Abs. 4 AVBWasserV (siehe Artikel 1 der Erste Verordnung zur
Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für
die Versorgung mit Wasser vom 13. Januar 2010, BGBl. 2010,
Teil I, S. 10) angepasst werden. Ein Anpassungszwang für
öffentlich-rechtliche Versorgungsverhältnisse, und damit
für Wasserversorgungssatzungen, ergibt sich aus § 35 AVBWasserV.
§ 22
Nachprüfung von Messeinrichtungen
Hier wurde nur die Rechtsgrundlage für die staatlich anerkannten Prüfstellen eingefügt (Einfügung nach „Prüfstelle“ wie
folgt: „im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes“). Zur Frage der
richtigen Messung des Wasserverbrauchs durch den eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Wasserzähler wird auf das
in dieser Ausgabe besprochene Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 05.07.2012 (2 S 2599/11) hingewiesen.
Az. 700.10; 815.11
Wasserversorgung – Bürger lehnen neue Vorschriften aus Brüssel eindeutig ab!
Die Mehrheit der Bürger lehnt neue europäische
Vorschriften für die Organisation der Wasserversorgung in Städten und Gemeinden ab. Das zeigt eine
repräsentative Umfrage des Meinungsforschungsinstituts forsa im Auftrag des Verbandes kommunaler
Unternehmen (VKU). 82 Prozent der Befragten sind
gegen solche neuen Vorschriften aus Brüssel. Trotzdem hält die Europäische Kommission an ihrem Entwurf für eine Konzessionsrichtlinie fest.
„Die Umsetzung dieser Richtlinie würde einen tiefen
Einschnitt in die Organisationsfreiheit der Städte und
Gemeinden im Bereich der Trinkwasserversorgung
bedeuten. Die Kommunen könnten zukünftig nicht
mehr selbst entscheiden, wie die Wasserversorgung
und die Abwasserentsorgung in ihrem Gebiet organisiert werden“, so der neue VKU-Präsident Ivo Gönner. „Das Europäische Parlament muss daher der
EU-Kommission Einhalt gebieten. Die Richtlinie muss
abgelehnt werden oder zumindest einen Ausnahmebereich für die Wasserwirtschaft schaffen“, fordert
Gönner. Entsprechende Anträge sind bereits in das
parlamentarische Verfahren eingebracht worden.
Gemeindetag Baden-Württemberg
Die Wasser-/Abwasserwirtschaft gehört zu den Kernbereichen kommunaler Daseinsvorsorge. Das wissen
auch die deutschen Bürger und setzen bei ihrem
wichtigsten Lebensmittel auf kommunale Verantwortung und kommunale Aufgabenerfüllung. Qualität und Image der Trinkwasserversorgung sind in
Deutschland auf einem konstant hohen Niveau, wie
auch die aktuelle Umfrage zeigt: 95 Prozent der Bürger sind mit ihrer kommunalen Wasserversorgung
zufrieden bis sehr zufrieden.
Der europaweit führende Qualitätsstandard des
Trinkwassers ist nicht zuletzt auf die bewährten kommunalen Strukturen in der Wasserwirtschaft zurückzuführen. Gönner: „Die Ergebnisse stehen eindeutig
für das Vertrauen der Bürger in die kommunale Wasserversorgung und die Leistungen, die die Wasserwirtschaft für die Kommunen erbringen. Eine Beschneidung der kommunalen Organisationfreiheit
würde diese Leistungsfähigkeit gefährden.“
Nach mehrmaliger Neuterminierung hat die Europäische Kommission am 20. Dezember 2011 einen
Vorschlag für eine Konzessionsrichtlinie veröffentlicht. Mit diesem Richtlinienvorschlag geht die EUKommission deutlich über die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu
den Regeln für die Erteilung von Konzessionen hinaus. Die geplante Richtlinie würde die Ausschreibungspflichten für Kommunen schon bei der Organisation der Trinkwasserversorgung erheblich ausdehnen. Dies hätte einschneidende Auswirkungen
auf die Strukturen der kommunalen Wasserwirtschaft in Deutschland. Bereits im März 2012 hat der
Bundesrat daher den Richtlinienvorschlag eindeutig
abgelehnt. Der Richtlinienvorschlag liegt zurzeit zur
Beratung in den Ausschüssen des Europäischen Parlaments. Änderungsanträge von Parlamentariern,
die sowohl die komplette Ablehnung der Richtlinie
vorsehen, als auch Anträge, die einen Ausnahmebereich für die Wasserwirtschaft fordern, sind gestellt.
Quelle:
Pressemitteilung des Verbands kommunaler Unternehmen (VKU)
vom 10. Oktober 2012
939
BWGZ 22 | 2012
Satzungsmuster
Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung
(Abwassersatzung − AbwS)
Aufgrund von § 45b Abs. 4 des Wassergesetzes für BadenWürttemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für
Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20
und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde/Stadt ……….
am ………. folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§1
Öffentliche Einrichtung
(1) Die Gemeinde/Stadt ………. betreibt die Beseitigung des
in ihrem Gebiet angefallenen Abwassers als eine öffentliche
Einrichtung. Voraussetzung für die Beseitigung ist, dass das
Abwasser über eine Grundstücksentwässerungsanlage in die
öffentliche Abwasseranlage gelangt oder zu einer öffentlichen
Abwasserbehandlungsanlage gebracht (angeliefert) wird.
(2) Die Gemeinde/Stadt kann die Abwasserbeseitigung ganz
oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder
Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht.
teanlagen für Niederschlagswasser (u.a. Mulden- und Rigolensysteme, Sickermulden/-teiche/-schächte), soweit sie
nicht Teil der Grundstücksentwässerungsanlage sind sowie
offene und geschlossene Gräben, soweit sie von der Gemeinde/Stadt zur öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt werden. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehört auch für
die Abwasserbeseitigung hergestellte künstliche Gewässer
gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 KAG sowie der Teil der Hausanschlussleitung, der im Bereich der öffentlichen Verkehrsund Grünflächen verläuft (Grundstücksanschluss).
(3) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich
oder im Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser
dem Grundstücksanschluss zuführen (Grundleitungen), Prüfschächte sowie Pumpanlagen bei einer Abwasserdruckentwässerung und Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser, soweit sie sich auf privaten Grundstücksflächen befinden.
(4) Notüberläufe sind Entlastungsbauwerke für außerplanmäßige Ableitungen in den öffentlichen Kanal. Drosseleinrichtungen dienen der vergleichmäßigten und reduzierten (gedrosselten) Ableitung von Abwasser in den öffentlichen Kanal; sie sind so auszulegen, dass eine Einleitung nur in Ausnahmesituationen (zum Beispiel Starkregen) erfolgt.
§2
Begriffsbestimmungen
II. Anschluss und Benutzung
(1) Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit
zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das
von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
(2) Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im
Gemeindegebiet angefallene Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen. Öffentliche Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen Kanäle, Anlagen zur Ableitung von Grund- und Drainagewasser, durch die die öffentlichen Abwasseranlagen
entlastet werden, Regenrückhaltebecken, Regenüberlaufund Regenklärbecken, Retentionsbodenfilter, Abwasserpumpwerke, Kläranlagen und Versickerungs- und Rückhal-
940
§3
Berechtigung und Verpflichtung
zum Anschluss und zur Benutzung
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser
anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen
Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das
gesamte auf den Grundstücken anfallende Abwasser der Gemeinde/Stadt im Rahmen des § 45b Abs. 1 und Abs. 2 WG zu
überlassen. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur
baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte tritt an die
Stelle des Eigentümers.
(2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Abs. 1
trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer
Wohnung berechtigten Personen.
Gemeindetag Baden-Württemberg
BWGZ 22 | 2012
Satzungsmuster
(3) Bebaute Grundstücke sind anzuschließen, sobald die für
sie bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig
hergestellt sind. Wird die öffentliche Abwasseranlage erst
nach Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das
Grundstück innerhalb von sechs Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung anzuschließen.
(4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der
Anschluss im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege,
des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen
Wohls geboten ist.
§4
Anschlussstelle, vorläufiger Anschluss
(1) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die nächste
öffentliche Abwasseranlage technisch unzweckmäßig oder
die Ableitung des Abwassers über diesen Anschluss für die
öffentliche Abwasseranlage nachteilig wäre, kann die Gemeinde/Stadt verlangen oder gestatten, dass das Grundstück
an eine andere öffentliche Abwasseranlage angeschlossen
wird.
(2) Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Abwasseranlage noch nicht hergestellt, kann die Gemeinde/Stadt
den vorläufigen Anschluss an eine andere öffentliche Abwasseranlage gestatten oder verlangen.
§5
Befreiungen
Von der Verpflichtung zum Anschluss seines Grundstücks an
die öffentliche Abwasserbeseitigung und von der Pflicht zur
Benutzung deren Einrichtungen ist aufgrund § 45 b Abs. 4
Satz 3 WG der nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete auf Antrag
insoweit und solange zu befreien, als ihm der Anschluss bzw.
die Benutzung wegen seines die öffentlichen Belange überwiegenden privaten Interesses an der eigenen Beseitigung des
Abwassers nicht zugemutet werden kann und die Befreiung
wasserwirtschaftlich unbedenklich ist.
§6
Allgemeine Ausschlüsse
(1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche
Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der Klärwerke, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die
Schlammbeseitigung oder die Schlammverwertung beeinträchtigen, die öffentlichen Abwasseranlagen angreifen, ihre
Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden können, oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden Personen oder dem Vorfluter
schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und
Dämpfe.
Gemeindetag Baden-Württemberg
(2) Insbesondere sind ausgeschlossen:
1. Stoffe − auch im zerkleinerten Zustand −, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen
führen können (zum Beispiel Kehricht, Schutt, Asche, Zellstoffe, Mist, Schlamm, Sand, Glas, Kunststoffe, Textilien, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Haut- und Lederabfälle, Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trub, Trester und hefehaltige
Rückstände);
2. feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige
Stoffe (zum Beispiel Benzin, Heizöl, Karbid, Phenole, Öle und
Fette, Öl-/Wasseremulsionen, Säuren, Laugen, Salze, Reste
von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien,
Blut aus Schlachtungen, mit Krankheitskeimen behaftete oder
radioaktive Stoffe) sowie Arzneimittel;
3. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft
und Molke;
4. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (zum Beispiel
milchsaure Konzentrate, Krautwasser);
5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder
Dämpfe verbreiten kann;
6. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht;
7. Abwasser, dessen Beschaffenheit oder Inhaltsstoffe über den
Richtwerten des Anhangs A. 1 des Merkblatts DWA-M 115−2
vom Juli 2005 (Herausgeber/Vertrieb: Deutsche Vereinigung für
Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. − DWA −, TheodorHeuss-Allee 17, 53773 Hennef) liegen.
(3) Die Gemeinde/Stadt kann im Einzelfall über die nach Absatz 2 einzuhaltenden Anforderungen hinausgehende Anforderungen stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen
Abwasseranlagen erforderlich ist.
(4) Die Gemeinde/Stadt kann im Einzelfall Ausnahmen von
den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde und der
Antragsteller eventuell entstehende Mehrkosten übernimmt.
§7
Ausschlüsse im Einzelfall, Mehrkostenvereinbarung
(1) Die Gemeinde/Stadt kann im Einzelfall Abwasser von der
öffentlichen Abwasserbeseitigung ausschließen,
a) dessen Sammlung, Fortleitung oder Behandlung im Hinblick auf den Anfallort oder wegen der Art oder Menge des
Abwassers unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen
würde;
941
BWGZ 22 | 2012
Satzungsmuster
b) das nach den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik nicht mit häuslichen Abwässern gesammelt, fortgeleitet oder behandelt werden kann.
(2) Die Gemeinde/Stadt kann im Falle des Absatzes 1 den
Anschluss und die Benutzung gestatten, wenn der Grundstückseigentümer die für den Bau und Betrieb der öffentlichen
Abwasseranlagen entstehenden Mehrkosten übernimmt und
auf Verlangen angemessene Sicherheit leistet.
(3) Schließt die Gemeinde/Stadt in Einzelfällen Abwasser von
der Beseitigung aus, bedarf dies der Zustimmung der Wasserbehörde (§ 45 b Abs. 4 Satz 2 WG).
§8
Einleitungsbeschränkungen
(1) Die Gemeinde/Stadt kann im Einzelfall die Einleitung von
Abwasser von einer Vorbehandlung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert.
(2) Fäkalienhaltiges Abwasser darf in öffentliche Abwasseranlagen, die nicht an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen
sind, nur nach ausreichender Vorbehandlung eingeleitet werden.
(3) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht
nicht unterliegt, und von sonstigem Wasser bedarf der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde.
§9
Eigenkontrolle
(1) Die Gemeinde/Stadt kann verlangen, dass auf Kosten des
Verpflichteten (nach § 3 Absätze 1 und 2) Vorrichtungen zur
Messung und Registrierung der Abflüsse und der Beschaffenheit der Abwässer sowie zur Bestimmung der Schadstofffracht
in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaut oder an
sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden.
(2) Die Gemeinde/Stadt kann auch verlangen, dass eine Person bestimmt wird, die für die Bedienung der Anlage und für
die Führung des Betriebstagebuchs verantwortlich ist. Das
Betriebstagebuch ist mindestens drei Jahre lang, vom Datum
der letzten Eintragung oder des letzten Beleges an gerechnet,
aufzubewahren und der Gemeinde/Stadt auf Verlangen vorzulegen.
942
§ 10
Abwasseruntersuchungen
(1) Die Gemeinde/Stadt kann beim Verpflichteten Abwasseruntersuchungen vornehmen. Sie bestimmt, in welchen Abständen die Proben zu entnehmen sind, durch wen sie zu
entnehmen sind und wer sie untersucht. Für das Zutrittsrecht
gilt § 21 Abs. 2 entsprechend.
(2) Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel festgestellt werden, hat der Verpflichtete diese unverzüglich zu
beseitigen.
§ 11
Grundstücksbenutzung
Die Grundstückseigentümer können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 93 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch
die Gemeinde/Stadt verpflichtet werden, für Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung das Verlegen von Kanälen
einschließlich Zubehör zur Ab- und Fortleitung von Abwasser
über ihre Grundstücke zu dulden. Die Grundstückseigentümer haben insbesondere den Anschluss anderer Grundstücke
an die Anschlussleitung zu ihren Grundstücken zu dulden.
III. Grundstücksanschlüsse,
Grundstücksentwässerungsanlagen
§ 12
Grundstücksanschlüsse
(1) Grundstücksanschlüsse (§ 2 Abs. 2) werden ausschließlich
von der Gemeinde/Stadt hergestellt, unterhalten, erneuert,
geändert, abgetrennt und beseitigt.
(2) Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen
von der Gemeinde/Stadt bestimmt. Die Gemeinde/Stadt stellt
die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Grundstücksanschlüsse bereit; diese Kosten sind durch
den Teilbetrag für den öffentlichen Abwasserkanal (§ 33 Nr. 1)
abgegolten.
(3) Jedes Grundstück, das erstmalig an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen wird, erhält einen Grundstücksanschluss; werden Grundstücke im Trennverfahren entwässert, gelten die beiden Anschlüsse als ein Grundstücksanschluss. Die Gemeinde kann mehr als einen Grundstücksanschluss herstellen, soweit sie es für technisch notwendig hält.
In besonders begründeten Fällen (zum Beispiel Sammelgaragen, Reihenhäuser) kann die Gemeinde den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen Grundstücksanschluss vorschreiben oder auf Antrag zulassen.
Gemeindetag Baden-Württemberg
BWGZ 22 | 2012
Satzungsmuster
§ 13
Sonstige Anschlüsse
(1) Die Gemeinde/Stadt kann auf Antrag des Grundstückseigentümers weitere Grundstücksanschlüsse sowie vorläufige
oder vorübergehende Anschlüsse herstellen. Als weitere
Grundstücksanschlüsse gelten auch Anschlüsse für Grundstücke, die nach Entstehen der Beitragsschuld (§ 34) neu gebildet
werden.
(2) Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung,
Veränderung und Beseitigung der in Absatz 1 genannten
Grundstücksanschlüsse hat der Grundstückseigentümer der
Gemeinde/Stadt zu erstatten.
(3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen
Herstellung des Grundstücksanschlusses, im übrigen mit der
Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird
binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.
§ 14
Private Grundstücksanschlüsse
(1) Private Grundstücksanschlüsse sind vom Grundstückseigentümer auf eigene Kosten zu unterhalten, zu ändern, zu
erneuern und zu beseitigen.
(2) Entspricht ein Grundstücksanschluss nach Beschaffenheit und Art der Verlegung den allgemein anerkannten Regeln
der Technik und etwaigen zusätzlichen Bestimmungen der
Gemeinde/Stadt, und verzichtet der Grundstückseigentümer
schriftlich auf seine Rechte an der Leitung, so ist der Grundstücksanschluss auf sein Verlangen von der Gemeinde/Stadt
zu übernehmen. Dies gilt nicht für Leitungen im Außenbereich (§ 35 BauGB).
(3) Unterhaltungs-, Änderungs-, Erneuerungs- und Beseitigungsarbeiten an privaten Grundstücksanschlüssen (Abs. 1)
sind der Gemeinde/Stadt vom Grundstückseigentümer mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen.
§ 15
Genehmigungen
(2) Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare Anschluss (z.B. über bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen) gleich.
(3) Aus dem Antrag müssen auch Art, Zusammensetzung und
Menge der anfallenden Abwässer, die vorgesehene Behandlung der Abwässer und die Bemessung der Anlagen ersichtlich
sein. Außerdem sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
− Lageplan im Maßstab 1: 500 mit Einzeichnung sämtlicher
auf dem Grundstück bestehender Gebäude, der Straße, der
Schmutz- und Regenwasseranschlussleitungen, der vor dem
Grundstück liegenden Straßenkanäle und der etwa vorhandenen weiteren Entwässerungsanlagen, Brunnen, Gruben, usw.;
− Grundrisse des Untergeschosses (Kellergeschosses) der einzelnen anzuschließenden Gebäude im Maßstab 1:100, mit
Einzeichnung der anzuschließenden Entwässerungsteile, der
Dachableitung und aller Entwässerungsleitungen unter Angabe des Materials, der lichten Weite und der Absperrschieber
oder Rückstauverschlüsse;
− Systemschnitte der zu entwässernden Gebäudeteile im
Maßstab 1:100 in der Richtung der Hauptleitungen (mit Angabe der Hauptleitungen und der Fallrohre, der Dimensionen
und der Gefällverhältnisse, der Höhenlage, der Entwässerungsanlage und des Straßenkanals, bezogen auf Normalnull).
Die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben (Höhenlage des Straßenkanals, Lage der Anschlussstelle und Höhenfestpunkte) sind bei der Gemeinde/Stadt einzuholen. Dort
sind auch Formulare für die Entwässerungsanträge erhältlich.
§ 16
Regeln der Technik
Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten
und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik
sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den
Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen
und die Einleitungsstandards, die die oberste Wasserbehörde
durch öffentliche Bekanntmachung einführt. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn den Anforderungen auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird.
(1) Der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde/Stadt bedürfen
a) die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen,
deren Anschluss sowie deren Änderung;
§ 17
Herstellung, Änderung und Unterhaltung
der Grundstücksentwässerungsanlagen
b) die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die
Änderung der Benutzung. Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder
befristet ausgesprochen.
(1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten, zu ändern, zu erneuern und nach Bedarf gründlich zu
reinigen.
Gemeindetag Baden-Württemberg
943
Satzungsmuster
(2) Die Gemeinde/Stadt kann, zusammen mit dem Grundstücksanschluss, einen Teil der Grundstücksentwässerungsanlage, vom Grundstücksanschluss bis einschließlich des Prüfschachts, herstellen oder erneuern. Die insoweit entstehenden Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen. § 13
Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Grundleitungen sind in der Regel mit mindestens 150
mm Nennweite auszuführen. Der letzte Schacht mit Reinigungsrohr (Prüfschacht) ist so nahe wie technisch möglich an
die öffentliche Abwasseranlage zu setzen; er muss stets zugänglich und bis auf Rückstauebene (§ 20) wasserdicht ausgeführt sein.
(4) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage − auch vorübergehend − außer Betrieb gesetzt, so kann die Gemeinde/
Stadt den Grundstücksanschluss verschließen oder beseitigen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer. § 13 Abs. 3
gilt entsprechend. Die Gemeinde/Stadt kann die in Satz 1
genannten Maßnahmen auf den Grundstückseigentümer
übertragen.
§ 18
Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen, Zerkleinerungsgeräte
(1) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten
wie Benzin und Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in das
Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden Schlammfängen) einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörenden Schlammfängen sind vom Grundstückseigentümer in
regelmäßigen Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem
Bedarf zu leeren und zu reinigen. Bei schuldhafter Säumnis ist
er der Gemeinde/Stadt gegenüber schadensersatzpflichtig. Für
die Beseitigung/Verwertung der anfallenden Stoffe gelten die
Vorschriften über die Abfallentsorgung.
(2) Die Gemeinde/Stadt kann vom Grundstückseigentümer
im Einzelfall den Einbau und den Betrieb einer Abwasserhebeanlage verlangen, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist; dasselbe gilt für Pumpanlagen auf Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen angeschlossen werden. § 16 bleibt unberührt.
(3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und
dergleichen sowie Handtuchspender mit Spülvorrichtung
dürfen nicht an Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden.
§ 19
Außerbetriebsetzung von Kleinkläranlagen
Kleinkläranlagen, geschlossene Gruben und Sickeranlagen
sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald das Grund-
944
BWGZ 22 | 2012
stück über eine Abwasserleitung an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen ist. Die Kosten für die Stillegung trägt der
Grundstückseigentümer selbst.
§ 20
Sicherung gegen Rückstau
Abwasseraufnahmeeinrichtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen, insbesondere Toiletten mit Wasserspülung,
Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken, die tiefer als
die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene) liegen, müssen vom
Grundstückseigentümer auf seine Kosten gegen Rückstau
gesichert werden. Im Übrigen hat der Grundstückseigentümer für rückstaufreien Abfluss des Abwassers zu sorgen.
§ 21
Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht, Indirekteinleiterkataster
(1) Vor der Abnahme durch die Gemeinde/Stadt darf die
Grundstücksentwässerungsanlage nicht in Betrieb genommen werden. Die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage befreit den Bauherrn, den Planverfasser, den Bauleiter
und den ausführenden Unternehmer nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Ausführung der Arbeiten.
(2) Die Gemeinde/Stadt ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlagen zu prüfen. Die Grundstückseigentümer
und Besitzer (nach § 3 Absätze 1 und 2) sind verpflichtet, die
Prüfungen zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den
zur Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Von der Gemeinde/Stadt beauftragte Personen dürfen Grundstücke zur Überwachung der Einhaltung
der satzungsrechtlichen Vorschriften und der Erfüllung danach auferlegter Verpflichtungen betreten.
(3) Werden bei der Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer unverzüglich zu beseitigen.
(4) Die Gemeinde/Stadt ist nach § 83 Abs. 3 WG in Verbindung mit der Eigenkontrollverordnung des Landes verpflichtet, Betriebe, von deren Abwasseranfall nach Beschaffenheit
und Menge ein erheblicher Einfluss auf die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage zu erwarten ist, in einem so genannten
Indirekteinleiterkataster zu erfassen. Dieses wird bei der Gemeinde/Stadt geführt und wird auf Verlangen der Wasserbehörde vorgelegt. Die Verantwortlichen dieser Betriebe sind
verpflichtet, der Gemeinde/Stadt, auf deren Anforderung hin,
die für die Erstellung des Indirekteinleiterkatasters erforderlichen Angaben zu machen. Dabei handelt es sich um folgende
Angaben: Namen des Betriebs und der Verantwortlichen, Art
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Satzungsmuster
und Umfang der Produktion, eingeleitete Abwassermenge, Art
der Abwasservorbehandlungsanlage sowie Hauptabwasserinhaltsstoffe. Die Gemeinde/Stadt wird dabei die Geheimhaltungspflicht von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie
die Belange des Datenschutzes beachten.
IV. Abwasserbeitrag
§ 25
Beitragsmaßstab
Maßstab für den Abwasserbeitrag ist die Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche (§
26) mit einem Nutzungsfaktor (§ 27); das Ergebnis wird auf
eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf
die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle
Zahl abgerundet werden.
§ 22
Erhebungsgrundsatz
Die Gemeinde/Stadt erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der
öffentlichen Abwasseranlagen einen Abwasserbeitrag. Der Abwasserbeitrag wird in Teilbeträgen (§ 33) erhoben.
§ 23
Gegenstand der Beitragspflicht
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine
bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie
bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Erschlossene
Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung
nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie
nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde/Stadt zur Bebauung anstehen.
(2) Wird ein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1
nicht erfüllt sind.
§ 24
Beitragsschuldner
(1) Beitragsschuldner bzw. Schuldner der Vorauszahlung ist,
wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitrags- bzw. Vorauszahlungsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist.
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist
der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner;
bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungsund Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder
Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten
Hand, ist die Gesamthandsgemeinschaft beitragspflichtig.
§ 26
Grundstücksfläche
(1) Als Grundstücksfläche gilt:
1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die
Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde
zu legen ist;
2. soweit ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs.
4 S. 1 BauGB nicht besteht oder die erforderliche Festsetzung
nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer
Tiefe von .......... Meter von der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksgrenze. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus oder sind
Flächen tatsächlich angeschlossen, so ist die Grundstückstiefe
maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung, zuzüglich der baurechtlichen Abstandsflächen, bestimmt wird.
Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung
zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. Zur Nutzung
zählen auch angelegte Grünflächen oder gärtnerisch genutzte
Flächen.
(2) Teilflächenabgrenzungen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG
bleiben unberührt.
§ 27
Nutzungsfaktor
(1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche (§ 26) mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im
Einzelnen beträgt:
1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,00,
2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25,
3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,50,
4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75,
5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,00.
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945
Satzungsmuster
(2) Bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für die
nur eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist oder bei denen
die Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird ein
Nutzungsfaktor von 0,5 zugrunde gelegt. Dasselbe gilt für
Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder
nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt
werden sollen bzw. überdeckt sind (zum Beispiel Friedhöfe,
Sportplätze, Freibäder, Kleingartenanlagen). Die §§ 28 bis 31
finden keine Anwendung.
§ 28
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken,
für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt
Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte
höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine
größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der Landesbauordnung (LBO) in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über
den Bebauungsplan geltenden Fassung. Sind auf einem
Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher
Geschosszahl zulässig, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse
maßgebend.
§ 29
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken,
für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt
(1) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse
eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch [3,5]; das Ergebnis wird auf eine volle
Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die
nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl
abgerundet werden.
(2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der
Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich
die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die
Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses
durch [3,5]; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet,
wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle
Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5
sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.
§ 30
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die
ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt
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als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der
baulichen Anlage geteilt durch
1. [3,0] für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete
(WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete
(WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und
2. [4,0] für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD),
Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE),
Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete;
das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf
die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.
(2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in
Gestalt der maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außenwand mit der Dachhaut) fest, so
gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der
baulichen Anlage geteilt durch
1. [2,7] für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete
(WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete
(WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und
2. [3,5] für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD),
Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE),
Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete;
das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf
die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.
(3) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan
festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese
gemäß Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen.
(4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse
oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige Firsthöhe als
auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist
die Traufhöhe [alternativ: Firsthöhe] gemäß Abs. 2 [alternativ:
Abs. 1] und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen.
(1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in
Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt
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§ 31
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die
keine Planfestsetzung im Sinne der §§ 28 bis 30 bestehen
(1) Bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten bzw. in beplanten Gebieten, für die der Bebauungsplan keine Festsetzungen nach den §§ 28 bis 30 enthält, ist maßgebend:
1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse,
2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl
der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse.
(2) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist maßgebend:
Satzungsmuster
3. wenn das Grundstück mit Grundstücksflächen vereinigt
wird, für die eine Beitragsschuld bisher nicht entstanden ist;
4. soweit Grundstücke unter Einbeziehung von Teilflächen,
für die eine Beitragsschuld bereits entstanden ist, neu gebildet
werden.
(2) Wenn bei der Veranlagung von Grundstücken Teilflächen
gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2
KAG unberücksichtigt geblieben sind, entsteht eine weitere
Beitragspflicht, soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung entfallen.
§ 33
Beitragssatz
Der Abwasserbeitrag setzt sich zusammen aus:
1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse;
2. bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben
genehmigt ist, die Zahl der genehmigten Geschosse.
(3) Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der LBO in der im
Entstehungszeitpunkt (§ 34) geltenden Fassung. Sind auf
einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl vorhanden, ist die höchste Zahl
der Vollgeschosse maßgebend.
Teilbeiträge je m2 Nutzungsfläche
(§ 25)
1. für den öffentlichen Abwasserkanal
.......... Euro
2. für den mechanischen Teil des Klärwerks
.......... Euro
3. für den biologischen Teil des Klärwerks
.......... Euro
§ 34
Entstehung der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht:
(4) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss
i. S. der LBO, gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und
nochmals geteilt durch [3,5], mindestens jedoch die nach
Abs. 1 maßgebende Geschosszahl; das Ergebnis wird auf eine
volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die
nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle
Zahl abgerundet werden.
1. in den Fällen des § 23 Abs. 1, sobald das Grundstück an den
öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann;
2. in den Fällen des § 23 Abs. 2 mit dem Anschluss, frühestens
jedoch mit dessen Genehmigung;
3. in den Fällen des § 33 Nr. 2 bis 3, sobald die Teile der Abwasseranlagen für das Grundstück genutzt werden können;
§ 32
Nachveranlagung, weitere Beitragspflicht
4. in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 2 mit der Erteilung
der Baugenehmigung bzw. dem Inkrafttreten des Bebauungsplans oder einer Satzung i.S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und
3 BauGB;
(1) Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück eine
Beitragsschuld bereits entstanden ist oder deren Grundstücke
beitragsfrei angeschlossen worden sind, werden weitere Beiträge erhoben,
5. in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 3, wenn die Vergrößerung
des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist;
1. soweit die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung zulässige
Zahl bzw. genehmigte höhere Zahl der Vollgeschosse überschritten oder eine größere Zahl von Vollgeschossen allgemein zugelassen wird;
2. soweit in den Fällen des § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 2 eine höhere Zahl der Vollgeschosse zugelassen wird;
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6. in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 4, wenn das neugebildete
Grundstück im Grundbuch eingetragen ist;
7. in den Fällen des § 32 Abs. 2, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 26 Abs. 1
Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG, insbesondere
mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes oder einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz. 1 BauGB, der Bebauung, der
gewerblichen Nutzung oder des tatsächlichen Anschlusses
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Satzungsmuster
von abgegrenzten Teilflächen jedoch frühestens mit der Anzeige einer Nutzungsänderung gem. § 46 Abs. 7.
wassergebühr, § 40) und für die anfallende Niederschlagswassermenge (Niederschlagswassergebühr, § 40 a) erhoben.
(2) Für Grundstücke, die schon vor dem 01.04.1964 an die
öffentliche Abwasseranlagen hätten angeschlossen werden
können, jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht die Beitragsschuld mit dem tatsächlichen Anschluss,
frühestens mit dessen Genehmigung.
(2) Bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) bemisst sich die
Abwassergebühr nach der eingeleiteten Schmutzwasser- bzw.
Wassermenge.
(3) Für mittelbare Anschlüsse gilt § 15 Abs. 2 entsprechend.
(3) Wird Abwasser zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht, bemisst sich die Abwassergebühr nach
der Menge des angelieferten Abwassers.
§ 35
Vorauszahlungen, Fälligkeit
§ 39
Gebührenschuldner
(1) Die Gemeinde/Stadt erhebt Vorauszahlungen auf die Teilbeiträge nach § 33 Nr. 2 und 3 in Höhe von ………. v.H. der
voraussichtlichen Teilbeitragsschuld, sobald mit der Herstellung des Teils der öffentlichen Abwasseranlagen begonnen
wird.
(1) Schuldner der Abwassergebühr ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner. Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den
Übergang folgenden Kalendermonats auf den neuen Gebührenschuldner über.
(2) Der Abwasserbeitrag (Teilbeitrag) und die Vorauszahlungen werden jeweils einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheids fällig.
(2) Gebührenschuldner für die Gebühr nach § 38 Absatz 3 ist
derjenige, der das Abwasser anliefert.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 36
Ablösung
(1) Die Gemeinde kann, solange die Beitragsschuld noch
nicht entstanden ist, mit dem Beitragsschuldner die Ablösung
des Abwasserbeitrags (Teilbeitrags) vereinbaren.
(2) Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe
der voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld (Teilbeitragsschuld); die Ermittlung erfolgt nach den Bestimmungen dieser Satzung.
§ 40
Bemessung der Schmutzwassergebühr
(1) Bemessungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr im
Sinne von § 38 Abs. 1 ist:
1. die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte Wassermenge;
(3) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
2. bei nichtöffentlicher Trink- oder Brauchwasserversorgung
die dieser entnommene Wassermenge;
V. Abwassergebühren
3. im Übrigen das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser im Haushalt oder im
Betrieb genutzt wird.
§ 37
Erhebungsgrundsatz
Die Gemeinde/Stadt erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen Abwassergebühren.
§ 38
Gebührenmaßstab
Bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) ist Bemessungsgrundlage die eingeleitete Wasser-/Schmutzwassermenge.
(2) Auf Verlangen der Gemeinde/Stadt hat der Gebührenschuldner bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) sowie bei
nichtöffentlicher Wasserversorgung (Abs. 1 Nr. 2) und bei der
Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Abs. 1
Nr. 3) geeignete Messeinrichtungen auf seine Kosten anzubringen und zu unterhalten.
(1) Die Abwassergebühren werden getrennt für die auf den
Grundstücken anfallende Schmutzwassermenge (Schmutz-
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Satzungsmuster
§40a
Bemessung der Niederschlagswassergebühr
§ 41
Absetzungen
(1) Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr
(§ 38 Abs. 1) sind die bebauten und befestigten (versiegelten)
Flächen des an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücks, von denen Niederschlagswasser
unmittelbar oder mittelbar den öffentlichen Abwasseranlagen
zugeführt wird. Maßgebend für die Flächenberechnung ist der
Zustand zu Beginn des Veranlagungszeitraumes; bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpflicht, der Zustand zum Zeitpunkt des Beginns des Benutzungsverhältnisses.
(1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen
Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des
Gebührenschuldners bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr (§ 40) abgesetzt. In den Fällen des Abs. 2 erfolgt die
Absetzung von Amts wegen.
(2) Die versiegelten Flächen werden mit einem Faktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit und der Verdunstung für die einzelnen Versiegelungsarten wie folgt festgesetzt wird:
a) vollständig versiegelte Flächen, z. B. Dachflächen, Asphalt,
Beton, Bitumen 0,9,
b) stark versiegelte Flächen, z.B. Pflaster, Platten, Verbundsteine, Rasenfugenpflaster 0,6,
c) wenig versiegelte Flächen, z.B. Kies, Schotter, Schotterrasen, Rasengittersteine, Porenpflaster, Gründächer 0,3.
Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen
Versiegelungsart nach Buchstaben a) bis c), die der vorliegenden Versiegelung in Abhängigkeit vom Wasserdurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt.
(3) Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser
über eine Sickermulde, ein Mulden-Rigolensystem oder eine
vergleichbare Anlage mit gedrosseltem Ablauf oder mit Notüberlauf den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird,
werden mit dem Faktor ………. berücksichtigt.
(4) Flächen, die an Zisternen ohne Überlauf in die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossen sind, bleiben im Rahmen der Gebührenbemessung unberücksichtigt.
Für Flächen, die an Zisternen mit Überlauf angeschlossen sind
gilt folgendes:
a) bei Regenwassernutzung, ausschließlich zur Gartenbewässerung, werden die Flächen um 8 m2 je m3 Fassungsvolumen
reduziert;
b) bei Regenwassernutzung im Haushalt oder Betrieb werden
die Flächen um 15 m2 je m3 Fassungsvolumen reduziert. Sätze
1 und 2 gelten nur für Zisternen, die fest installiert und mit
dem Boden verbunden sind (sowie ein Mindestfassungsvolumen von …….... m3 aufweisen).
(2) Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers
(Zwischenzähler) erbracht werden, der den eichrechtlichen
Vorschriften entspricht. Zwischenzähler werden auf Antrag
des Grundstückseigentümers ausschließlich von der Gemeinde eingebaut, unterhalten und entfernt; sie stehen im
Eigentum der Gemeinde und werden von ihr abgelesen. Die
§§ 21 Abs. 2 und 3, 22 und 23 der Wasserversorgungssatzung
vom ……….. finden entsprechend Anwendung.
(3) Wird der Nachweis über die abzusetzende Wassermenge
nicht durch einen Zwischenzähler gemäß Absatz 2 erbracht,
bleibt von der Absetzung eine Wassermenge von …….... m3/
Jahr ausgenommen.
(4) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende
Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler nach Absatz
2 festgestellt, werden die nichteingeleiteten Wassermengen
pauschal ermittelt. Dabei gilt als nichteingeleitete Wassermenge im Sinne von Absatz 1
1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und
Schweinen ………. m³/Jahr,
2. je Vieheinheit bei Geflügel ………. m³/Jahr.
Diese pauschal ermittelte nicht eingeleitete Wassermenge
wird um die gemäß Absatz 3 von der Absetzung ausgenommene Wassermenge gekürzt und von der gesamten verbrauchten
Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wassermenge
muss für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete
Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums
nicht nur vorübergehend aufhält, mindestens ………. m³/Jahr
für die erste Person und für jede weitere Person mindestens
………. m³/Jahr betragen. Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 51 des Bewertungsgesetzes ist
entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet.
(5) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen
sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen.
X
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Satzungsmuster
§ 42
Höhe der Abwassergebühren
§ 44
Vorauszahlungen
(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je m³ Abwasser:
………. Euro.
(1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist,
sind vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen zu leisten.
Die Vorauszahlungen entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahres. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen mit Beginn
des folgenden Kalendervierteljahres.
(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40a) beträgt je m² versiegelte Fläche: ………. Euro.
(3) Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt
je m³ Abwasser oder Wasser: ………. Euro.
(4) Die Abwassergebühr für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird (§ 38 Abs. 3),
beträgt je m³ Abwasser:
(2) Jeder Vorauszahlung ist ein Viertel des zuletzt festgestellten Jahreswasserverbrauchs bzw. ein Viertel der zuletzt festgestellten gebührenpflichtigen Fläche gemäß § 40a zugrunde zu
legen. Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht werden
der voraussichtliche Jahreswasserverbrauch und der Zwölftelanteil der Jahresniederschlagswassergebühr geschätzt.
a) bei Abwasser aus Kleinkläranlagen: ………. Euro;
b) bei Abwasser aus geschlossenen Gruben: ……….. Euro;
c) soweit Abwasser keiner Anlage nach a) oder b) zuzuordnen
ist: ………. Euro.
(5) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in
den Fällen des § 40 a während des Veranlagungszeitraumes,
wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht
besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.
§ 43
Entstehung der Gebührenschuld
(1) In den Fällen des § 38 Abs. 1 entsteht die Gebührenschuld
für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf
des Veranlagungszeitraumes, entsteht die Gebührenschuld
mit Ende des Benutzungsverhältnisses.
(2) In den Fällen des § 39 Abs. 1 Satz 3 entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Grundstückseigentümer mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats, für
den neuen Grundstückseigentümer mit Ablauf des Kalenderjahres.
(3) In den Fällen des § 38 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld
bei vorübergehender Einleitung mit Beendigung der Einleitung, im Übrigen mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes.
(4) In den Fällen des § 38 Abs. 3 entsteht die Gebührenschuld
mit der Anlieferung des Abwassers.
(5) Die Gebührenschuld gemäß § 38 Abs. 1 ruht auf dem
Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13
Abs. 3 i.V. mit § 27 KAG).
(3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet.
(4) In den Fällen des § 38 Abs. 2 und Abs. 3 entfällt die Pflicht
zur Vorauszahlung.
§ 45
Fälligkeit
(1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.
Sind Vorauszahlungen (§ 44) geleistet worden, gilt dies nur,
soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen
übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten
Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.
(2) Die Vorauszahlungen gemäß § 44 werden mit Ende des
Kalendervierteljahres zur Zahlung fällig.
VI. Anzeigepflicht, Haftung,
Ordnungswidrigkeiten
§ 46
Anzeigepflicht
(1) Binnen eines Monats sind der Gemeinde/Stadt der Erwerb
oder die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücks anzuzeigen. Entsprechendes gilt beim Erbbaurecht oder einem sonstigen dinglichen baulichen Nutzungsrecht. Anzeigepflichtig sind der
Veräußerer und der Erwerber.
(2) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes hat der Gebührenschuldner der Gemeinde/Stadt anzuzeigen:
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Gemeindetag Baden-Württemberg
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a) die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen Wasserversorgungsanlage;
b) das auf dem Grundstück gesammelte und als Brauchwasser
genutzte Niederschlagswasser (§ 40 Abs. 1 Nr. 3);
c) die Menge der Einleitungen aufgrund besonderer Genehmigung (§ 8 Abs. 3).
(3) Binnen eines Monats nach dem tatsächlichen Anschluss
des Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigung, hat
der Gebührenschuldner die Lage und Größe der Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird (§ 40a Abs. 1) der Gemeinde in
prüffähiger Form mitzuteilen. Kommt der Gebührenschuldner seinen Mitteilungspflichten nicht fristgerecht nach, werden die Berechnungsgrundlagen für die Niederschlagswassergebühr von der Gemeinde geschätzt.
(4) Prüffähige Unterlagen sind Lagepläne im Maßstab
1:500 oder 1:1000 mit Eintrag der Flurstücks-Nummer. Die
an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen
Grundstücksflächen sind unter Angabe der in § 40a Abs. 2
aufgeführten Versiegelungsarten und der für die Berechnung der Flächen notwendigen Maße rot zu kennzeichnen.
Die Gemeinde stellt auf Anforderung einen Anzeigevordruck zur Verfügung.
(5) Ändert sich die versiegelte, abflusswirksame Fläche, der
Versiegelungsgrad oder die an Zisternen angeschlossene Fläche des Grundstücks um mehr als ………. m2, ist die Änderung
innerhalb eines Monats der Gemeinde anzuzeigen.
(6) Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und die
sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einerWohnung
berechtigten Personen der Gemeinde/Stadt mitzuteilen:
a) Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des Abwassers;
b) wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist.
(7) Binnen eines Monats hat der Grundstückseigentümer der
Gemeinde mitzuteilen, wenn die Voraussetzungen für Teilflächenabgrenzungen gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung
und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG entfallen sind, insbesondere abgegrenzte Teilflächen gewerblich oder als Hausgarten genutzt,
tatsächlich an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen oder auf ihnen genehmigungsfreie bauliche Anlagen errichtet werden.
(8) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur
vorübergehend, außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückeigentümer diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass der
Grundstücksanschluss rechtzeitig verschlossen oder beseitigt
werden kann.
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Satzungsmuster
(9) Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so
haftet im Falle des Absatzes 1 der bisherige Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren, die auf den Zeitpunkt bis zum Eingang der Anzeige bei der Gemeinde/Stadt
entfallen.
§ 47
Haftung der Gemeinde/Stadt
(1) Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch Betriebsstörungen, die die Gemeinde/Stadt nicht zu vertreten
hat, vorübergehend ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder treten Mängel oder Schäden auf, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen wie Hochwasser, Starkregen oder Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Abwasserablauf verursacht sind, so erwächst daraus kein Anspruch auf Schadenersatz. Ein Anspruch auf Ermäßigung
oder auf Erlass von Beiträgen oder Gebühren entsteht in
keinem Fall.
(2) Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Sicherung gegen Rückstau (§ 20) bleibt unberührt.
(3) Unbeschadet des § 2 des Haftpflichtgesetzes haftet die
Gemeinde/Stadt nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
§ 48
Haftung der Grundstückseigentümer
Die Grundstückseigentümer und die Benutzer haften für
schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder infolge eines mangelhaften Zustands der Grundstücksentwässerungsanlagen entstehen. Sie
haben die Gemeinde/Stadt von Ersatzansprüchen Dritter
freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht
werden.
§ 49
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 das Abwasser nicht der Gemeinde überlässt;
2. entgegen § 6 Absätze 1, 2 oder 3 von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet oder die für einleitbares Abwasser vorgegebenen Richtwerte überschreitet;
3. entgegen § 8 Abs. 1 Abwasser ohne Vorbehandlung oder
Speicherung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet;
951
BWGZ 22 | 2012
Satzungsmuster
4. entgegen § 8 Abs. 2 fäkalienhaltiges Abwasser ohne ausreichende Vorbehandlung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet, die nicht an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen sind;
5. entgegen § 8 Abs. 3 sonstiges Wasser oder Abwasser, das
der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, ohne besondere Genehmigung der Gemeinde in öffentliche Abwasseranlagen
einleitet;
Alternativen zum Satzungstext
Alternative:
Zentrale und dezentrale Abwasseranlagen (§§ 1, 2)
§1
Öffentliche Einrichtung
6. entgegen § 12 Abs. 1 Grundstücksanschlüsse nicht ausschließlich von der Gemeinde/Stadt herstellen, unterhalten,
erneuern, ändern, abtrennen oder beseitigen lässt;
(1) Die Gemeinde/Stadt ………. betreibt die Beseitigung des
in ihrem Gebiet angefallenen Abwassers in jeweils selbständigen öffentlichen Einrichtungen
7. entgegen § 15 Abs. 1 ohne schriftliche Genehmigung der
Gemeinde/Stadt eine Grundstücksentwässerungsanlage herstellt, anschließt oder ändert oder eine öffentliche Abwasseranlage benutzt oder die Benutzung ändert;
a) zur zentralen Abwasserbeseitigung,
8. die Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den Vorschriften des § 16 und des § 17 Absätze 1 und 3 herstellt, unterhält oder betreibt;
9. entgegen § 18 Abs. 1 die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheider nicht rechtzeitig vornimmt;
10. entgegen § 18 Abs. 3 Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen oder Handtuchspender
mit Spülvorrichtungen an seine Grundstücksentwässerungsanlage anschließt;
11. entgegen § 21 Abs. 1 die Grundstücksentwässerungsanlage vor der Abnahme in Betrieb nimmt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG
handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach § 46 Absätze 1 bis 7 nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig nachkommt.
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 50
Inkrafttreten
(1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung
die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens
der Abgabeschuld gegolten haben.
(2) Diese Satzung tritt am ……….(alternativ: rückwirkend
zum 01.01.2010).in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abwassersatzung vom ………. (mit allen späteren Änderungen) außer
Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO
Ausfertigungsvermerk
952
b) zur dezentralen Abwasserbeseitigung.
Die dezentrale Abwasserbeseitigung wird durch besondere
Satzung der Gemeinde/Stadt über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vom ………. geregelt.
(2) Die Gemeinde/Stadt kann die Abwasserbeseitigung ganz
oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder
Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit
zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das
von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
(2) Die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung umfasst alle
Abwasseranlagen mit dem Zweck, das im Gemeindegebiet angefallene Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen. Öffentliche (zentrale) Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen Kanäle, Anlagen zur
Ableitung von Grund- und Drainagewasser, durch die die öffentlichen Abwasseranlagen entlastet werden, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und Regenklärbecken, Retentionsbodenfilter, Abwasserpumpwerke, Kläranlagen und Versickerungs- und
Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser (u.a. Mulden- und
Rigolensysteme, Sickermulden/-teiche/-schächte), soweit sie
nicht Teil der Grundstücksentwässerungsanlage sind sowie offene und geschlossene Gräben, soweit sie von der Gemeinde/Stadt
zur öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt werden. Zu den
öffentlichen (zentralen) Abwasseranlagen gehört auch der Teil
der Hausanschlussleitung, der im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (Grundstücksanschluss).
Gemeindetag Baden-Württemberg
BWGZ 22 | 2012
(3) Die dezentrale Abwasserbeseitigung umfasst die Abfuhr
und die Beseitigung des Schlamms aus Kleinkläranlagen sowie
des Inhalts von geschlossenen Gruben einschließlich der
Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebs dieser Anlagen
durch die Gemeinde/Stadt oder durch den von ihr nach § 45
b Abs. 1 Satz 3 WG beauftragten Dritten. Zu den öffentlichen
(dezentralen) Abwasseranlagen gehören alle Vorkehrungen
und Einrichtungen für die Abfuhr und die Behandlung von
Abwasser aus geschlossenen Gruben und Fäkalschlamm aus
Kleinkläranlagen (Hauskläranlagen) außerhalb des zu entwässernden Grundstücks.
(4) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen. Für den Bereich der zentralen Abwasserbeseitigung gehören hierzu insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder im
Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser dem Grundstücksanschluss zuführen (Grundleitungen), Prüfschächte
sowie Pumpanlagen bei einer Abwasserdruckentwässerung
und Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser, soweit sie sich auf privaten Grundstücken befinden.
Für den Bereich der dezentralen Abwasserbeseitigung gehören
hierzu insbesondere Kleinkläranlagen (Hauskläranlagen) und
geschlossene Gruben, einschließlich Zubehör, innerhalb des
zu entwässernden Grundstücks.
(5) Notüberläufe sind Entlastungsbauwerke für außerplanmäßige Ableitungen in den öffentlichen Kanal. Drosseleinrichtungen dienen der vergleichmäßigten und reduzierten
(gedrosselten) Ableitung von Abwasser in den öffentlichen
Kanal; sie sind so anzulegen, dass eine Einleitung nur in Ausnahmesituationen (zum Beispiel Starkregen) erfolgt.
Alternative:
Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht
nicht unterliegt und von sonstigem Wasser (§ 8 Abs. 3)
Satzungsmuster
Alternative:
Kostenersatz bei Grundstücksanschlüssen (§§ 12, 13)
§ 12
Grundstücksanschlüsse
(1) Grundstücksanschlüsse (§ 2 Abs. 2) werden ausschließlich
von der Gemeinde/Stadt hergestellt, unterhalten, erneuert,
geändert, abgetrennt und beseitigt.
(2) Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen
von der Gemeinde bestimmt. Die Gemeinde/Stadt stellt die
für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Grundstücksanschlüsse bereit.
(3) Jedes Grundstück, das erstmalig an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen wird, erhält einen Grundstücksanschluss; werden Grundstücke im Trennverfahren entwässert, gelten beide Anschlüsse als ein Grundstücksanschluss.
Die Gemeinde/Stadt kann mehr als einen Grundstücksanschluss herstellen, soweit sie es für technisch notwendig hält.
In besonders begründeten Fällen (z.B. Sammelgaragen, Reihenhäuser) kann die Gemeinde/Stadt den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen Grundstücksanschluss vorschreiben oder auf Antrag zulassen.
(4) Die Gemeinde/Stadt kann auf Antrag des Grundstückseigentümers weitere Grundstücksanschlüsse sowie vorläufige
oder vorübergehende Anschlüsse herstellen. Als weitere Grundstücksanschlüsse gelten auch Anschlüsse für Grundstücke, die
nach Entstehen der Beitragspflicht (§ 34) neu gebildet werden.
§ 13
Kostenerstattung
(1) Der Gemeinde/Stadt sind vom Grundstückseigentümer zu
erstatten:
§ 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht
nicht unterliegt, bedarf der schriftlichen Genehmigung der
Gemeinde/Stadt. Die Einleitung von sonstigem Wasser (zum
Beispiel Drainagewässer, Grundwasser) ist untersagt. Soweit
die Einleitung von sonstigem Wasser nach der bisherigen Abwassersatzung mit schriftlicher Genehmigung der Gemeinde/
Stadt zulässig war, darf diese im genehmigten Umfang weitergeführt werden. Die Weiterführung ist ausgeschlossen, wenn
sich die Gemeinde/Stadt in der schriftlichen Genehmigung
eine Kündigungs-/Widerrufsmöglichkeit eingeräumt hat und
von dieser Gebrauch macht.
a) die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung,
Veränderung und Beseitigung der Grundstücksanschlüsse
(§ 12 Abs. 3);
b) die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung,
Veränderung und Beseitigung der weiteren, vorläufigen und
vorübergehenden Grundstücksanschlüsse (§ 12 Abs. 4).
Zu diesen Kosten gehören auch die Aufwendungen für die
Wiederherstellung des alten Zustands auf den durch die Arbeiten beanspruchten Flächen.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Grundstücksanschlusses, im übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.
Gemeindetag Baden-Württemberg
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Satzungsmuster
Alternative: Beitragsmaßstab
„Zulässige Geschossfläche“ (§§ 22 bis 35)
§ 22
Erhebungsgrundsatz
Die Gemeinde/Stadt erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der
öffentlichen Abwasseranlagen einen Abwasserbeitrag. Der Abwasserbeitrag wird in Teilbeträgen (§ 34) erhoben.
§§ 23 und 24 bleiben unverändert.
Die §§ 25 bis 34 werden durch die nachfolgende
Regelungen ersetzt.
§ 25
Beitragsmaßstab
Maßstab für den Abwasserbeitrag ist die zulässige Geschossfläche. Die zulässige Geschossfläche wird nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 27 bis 32 ermittelt. Bei der Ermittlung der
Geschossfläche wird das Ergebnis auf zwei Nachkommastellen
gerundet. Ist die Ziffer an der dritten Nachkommastelle größer
als vier, wird aufgerundet, andernfalls wird abgerundet.
§ 26
Grundstücksfläche
(1) Als Grundstücksfläche gilt:
1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die
Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde
zu legen ist;
2. soweit ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs.
4 S. 1 BauGB nicht besteht oder die erforderliche Festsetzung
nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer
Tiefe von …….… Meter von der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksgrenze. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus oder sind Flächen
tatsächlich angeschlossen, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung, zuzüglich der
baurechtlichen Abstandsflächen, bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der
Grundstückstiefe unberücksichtigt. Zur Nutzung zählen auch
angelegte Grünflächen oder gärtnerisch genutzte Flächen.
(2) Teilflächenabgrenzungen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG
bleiben unberührt.
954
§ 27
Ermittlung der zulässigen Geschossfläche bei Grundstücken,
für die ein Bebauungsplan die Geschossflächenzahl
oder Geschossfläche festsetzt
(1) Als zulässige Geschossfläche gilt die mit der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl vervielfachte
Grundstücksfläche.
(2) Setzt der Bebauungsplan die Größe der Geschossfläche
fest, gilt diese als zulässige Geschossfläche.
(3) Ist im Einzelfall eine größere als die nach Abs. 1 oder 2
zulässige Geschossfläche genehmigt, so ist diese zugrunde zu
legen.
§ 28
Ermittlung der zulässigen Geschossfläche bei Grundstücken,
für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt
(1) Weist der Bebauungsplan statt der Geschossflächenzahl
oder der Größe der Geschossfläche für ein Grundstück eine
Baumassenzahl aus, so ergibt sich die zulässige Geschossfläche aus der Teilung der mit der Baumassenzahl vervielfachten
Grundstücksfläche durch [3,5].
(2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der
Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich
die zulässige Geschossfläche aus der Teilung dieser Baumasse
durch [3,5].
§ 29
Ermittlung der zulässigen Geschossfläche bei Grundstücken,
für die ein Bebauungsplan eine Grundflächenzahl
oder die Grundfläche und die Zahl der Vollgeschosse
oder die Höhe baulicher Anlagen festsetzt
(1) Weist der Bebauungsplan statt einer Geschossflächenoder Baumassenzahl oder der Größe der Geschossfläche für
ein Grundstück eine Grundflächenzahl bzw. die Größe der
zulässigen Grundfläche und die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse aus, so gilt als zulässige Geschossfläche die mit der
Grundflächenzahl und Zahl der Vollgeschosse vervielfachte
Grundstücksfläche bzw. die mit der Zahl der Vollgeschosse
vervielfachte zulässige Grundfläche.
(2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt die Höhe baulicher Anlagen in
Gestalt der maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außenwand mit der Dachhaut) fest, so
gilt als Zahl der Vollgeschosse im Sinne des Absatzes 1 das
festgesetzte Höchstmaß der baulichen Anlage geteilt durch
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BWGZ 22 | 2012
1. [2,7] für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete
(WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete
(WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und
2. [3,5] für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD),
Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE),
Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete;
das Ergebnis wird auf die nächstfolgende volle Zahl gerundet,
wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle
Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5
sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.
(3) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in
Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt
als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der
baulichen Anlage geteilt durch
1. [3,0] für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete
(WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete
(WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und
2. [4,0] für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD),
Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE),
Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete;
das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf
die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.
(4) Ist im Einzelfall eine größere als die nach Abs. 1 zulässige
Grundfläche bzw. höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse genehmigt, so ist diese der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche nach Abs. 1 zugrunde zu legen.
(5) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan
festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese
der Ermittlung der Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2 und 3
zugrunde zu legen.
(6) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse
oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige Firsthöhe als
auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist
die Traufhöhe gemäß Abs. 2 [alternativ: Firsthöhe gemäß
Abs. 3] und 5 in eine Geschosszahl umzurechnen.
Satzungsmuster
§ 30
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die
keine Planfestsetzung im Sinne der §§ 27 bis 29 bestehen
(1) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die
ein Bebauungsplan keine den §§ 27 bis 29 entsprechende
Festsetzungen enthält, beträgt die Geschossflächenzahl, mit
der Grundstücksfläche vervielfacht wird:
Baugebiet
Zahl der
Vollgeschosse (Z)
Geschossflächenzahl
(GFZ)
1. In Kleinsiedlungsgebieten bei
1
2
0,3
0,4
2. In reinen und
allgemeinen
Wohngebieten,
Mischgebieten und
Ferienhausgebieten bei
1
2
3
4 und 5
6 und mehr
0,5
0,8
1,0
1,1
1,2
3. In besonderen
Wohngebieten bei
1
2
3
4 und 5
6 und mehr
0,5
0,8
1,1
1,4
1,6
4. In Dorfgebieten bei
1
2 und mehr
0,5
0,8
5. In Kern-, Gewerbe- und
Industriegebieten (und
Sondergebieten mit der
Zweckbestimmung . . .)
bei
1
2
3
4 und 5
6 und mehr
1,0
1,6
2,0
2,2
2,4
6. In Wochenendhausgebieten bei
1 und 2
0,2
(2) Die Art des Baugebiets i.S. von Abs. 1 ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans. Soweit ein Bebauungsplan nicht
besteht oder die Art des Baugebiets nicht festlegt, richtet sich die
Gebietsart nach der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Nutzung. Lassen sich Grundstücke nach der Eigenart ihrer näheren Umgebung keinem der
genannten Baugebiete zuordnen, so werden die für Mischgebiete
geltenden Geschossflächenzahlen zugrunde gelegt.
(3) Der Berechnung der höchstzulässigen Geschossflächenzahl wird als zulässige Zahl der Vollgeschosse
1. die in einem Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige
Zahl der Vollgeschosse,
2. soweit keine Zahl der Vollgeschosse festgesetzt ist,
a) bei bebauten Grundstücken die Höchstzahl der tatsächlich
vorhandenen Geschosse,
b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl
der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse zugrunde gelegt.
Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der LBO; zugrunde zu
legen ist im Falle des Satzes 1 Nr. 1 die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan, im Falle des Satzes 1
Nr. 2 in der zum Zeitpunkt der Beitragsentstehung geltenden
Fassung der LBO.
Gemeindetag Baden-Württemberg
955
BWGZ 22 | 2012
Satzungsmuster
(4) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss
gilt als Geschossfläche die tatsächlich vorhandene Baumasse
geteilt durch [3,5], mindestens jedoch eine Geschossflächenzahl von 0,2.
(5) Ist in Fällen des Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 im Einzelfall
eine höhere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde
zu legen.
§ 31
Ermittlung der zulässigen Geschossfläche
bei Grundstücken im Außenbereich
(1) Im Außenbereich (§ 35 BauGB) gilt als zulässige Zahl der
Vollgeschosse die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen
bzw. genehmigten Geschosse. Dabei werden die für Mischgebiete geltenden Geschossflächenzahlen zugrunde gelegt.
(2) Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der LBO in der
zum Zeitpunkt der Beitragsentstehung geltenden Fassung.
Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss, gilt
als Geschossfläche die tatsächlich vorhandene Baumasse geteilt durch [3,5], mindestens jedoch eine Geschossflächenzahl von 0,3.
2. soweit in den Fällen des § 31 eine höhere Zahl der Vollgeschosse zugelassen wird;
3. wenn das Grundstück mit Grundstücksflächen vereinigt
wird, für die eine Beitragsschuld bisher nicht entstanden ist;
4. soweit Grundstücke unter Einbeziehung von Teilflächen,
für die eine Beitragsschuld bereits entstanden ist, neu gebildet
werden.
(2) Wenn bei der Veranlagung von Grundstücken Teilflächen
gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2
KAG unberücksichtigt geblieben sind, entsteht eine weitere
Beitragspflicht, soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung entfallen.
§ 34
Beitragssatz
Der Abwasserbeitrag setzt sich zusammen aus:
Teilbeiträge je m2 Geschossfläche
(§ 25)
1. für den öffentlichen Abwasserkanal
.......... Euro
2. für den mechanischen Teil des Klärwerks
.......... Euro
3. für den biologischen Teil des Klärwerks
.......... Euro
§ 32
Sonderregelungen
(1) Bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für die
nur eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist oder bei denen
die Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird die
Grundstücksfläche mit einer Geschossflächenzahl von 0,2
vervielfacht.
(2) Für Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke, deren
Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht
oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (zum Beispiel Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartenanlagen) gilt eine
Geschossflächenzahl von 0,3.
§ 33
Nachveranlagung, weitere Beitragspflicht
(1) Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück eine
Beitragsschuld bereits entstanden ist oder deren Grundstücke
beitragsfrei angeschlossen worden sind, werden weitere Beiträge erhoben,
1. soweit die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung zulässige
Geschossflächenzahl oder Geschossfläche bzw. genehmigte
höhere Geschossfläche überschritten oder eine größere
Geschossflächenzahl oder Geschossfläche allgemein zugelassen wird;
956
§ 35
Entstehung der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht:
1. in den Fällen des § 23 Abs. 1, sobald das Grundstück an den
öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann;
2. in den Fällen des § 23 Abs. 2 mit dem Anschluss, frühestens
jedoch mit dessen Genehmigung;
3. in den Fällen des § 34 Nr. 2 bis 3, sobald die Teile der Abwasseranlagen für das Grundstück genutzt werden können;
4. in den Fällen des § 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2 mit der Erteilung
der Baugenehmigung bzw. dem Inkrafttreten des Bebauungsplans oder einer Satzung i.S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und
3 BauGB;
5. in den Fällen des § 33 Abs. 1 Nr. 3, wenn die Vergrößerung
des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist;
6. in den Fällen des § 33 Abs. 1 Nr. 4, wenn das neugebildete
Grundstück im Grundbuch eingetragen ist;
7. in den Fällen des § 33 Abs. 2, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 26 Abs. 1 Nr. 2
dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG, insbesondere mit dem
Inkrafttreten eines Bebauungsplanes oder einer Satzung gemäß
Gemeindetag Baden-Württemberg
BWGZ 22 | 2012
§ 34 Abs. 4 Satz. 1 BauGB, der Bebauung, der gewerblichen Nutzung oder des tatsächlichen Anschlusses von abgegrenzten Teilflächen jedoch frühestens mit der Anzeige einer Nutzungsänderung gemäß § 47 Abs. 7.
(2) Für Grundstücke, die schon vor dem 01.04.1964 an die
öffentliche Abwasseranlagen hätten angeschlossen werden
können, jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht die Beitragsschuld mit dem tatsächlichen Anschluss,
frühestens mit dessen Genehmigung.
Satzungsmuster
Übergangsregelung für die Satzungsalternative:
„Sind auf Grundstücken zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Satzung Zwischenzähler gemäß § 41 Abs. 2 vorhanden, sind diese
bei der Gemeinde unter Angabe des Zählerstandes und eines Nachweises über die Eichung des Zählers innerhalb von …….... Wochen
anzuzeigen.“
Fassung von § 41 Absatz 5 bei Übernahme der
Satzungsalternative:
(3) Für mittelbare Anschlüsse gilt § 15 Abs. 2 entsprechend.
Wegen der gegenüber der Leitfassung geänderten
Paragraphenfolge sind die nachfolgenden
Bestimmungen entsprechend anzupassen !!!
„(5) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind
bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids unter Angabe der abzusetzenden Wassermenge zu stellen.“
Alternative – Erhebung einer Zählergebühr für die
Bereitstellung des Zwischenzählers
Alternative –
Einbau von Zwischenzähler durch die Gemeinde
Soll für die Bereitstellung des Zwischenzählers eine Gebühr
erhoben werden, ist die Abwassersatzung wie folgt zu ergänzen bzw. neu zu fassen:
Übergangsregelung:
„Sind auf Grundstücken zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Satzung Zwischenzähler gemäß § 41 Abs. 2 vorhanden, sind diese
bei der Gemeinde unter Angabe des Zählerstandes und eines Nachweises über die Eichung des Zählers innerhalb von …….... Wochen
anzuzeigen. Zwischenzähler, die den eichrechtlichen Vorschriften
entsprechen, werden von der Gemeinde auf Antrag des Gebührenschuldners in ihr Eigentum entschädigungslos übernommen. § 41
Abs. 2 gilt entsprechend“.
§ 37 Erhebungsgrundsatz
„(1) Die Gemeinde/Stadt erhebt für die Benutzung der öffentlichen
Abwasseranlagen Abwassergebühren.
(2) Für die Bereitstellung eines Zwischenzählers gemäß § 41 Abs. 2
wird eine Zählergebühr gemäß § 42a erhoben.“
§ 39 Abs. 1 ist wie folgt zu fassen:
Alternative (§ 41 Absatz 2) − Zählereinbau durch den
Grundstückseigentümer:
„(2) Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll
durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzählers)
erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht
und von der Gemeinde plombiert worden ist. Zwischenzähler dürfen nur durch ein fachlich geeignetes Installationsunternehmen
eingebaut werden. Sie stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers und sind von diesem auf eigene Kosten einzubauen und zu
unterhalten. Der erstmalige Einbau sowie der Austausch eines Zwischenzählers ist der Gemeinde innerhalb von 2 Wochen unter Angabe des Zählerstandes anzuzeigen.“
Bei Übernahme der Alternativfassung ist in § 41 Abs. 1 Satz 2
zu streichen.
„(1) Schuldner der Abwassergebühr (§ 37 Abs. 1) und der Zählergebühr (§ 37 Abs. 2) ist der Grundstückseigentümer.“ Abs. 1 Satz
2 und 3 sowie Absätze 2 und 3 unverändert.
§ 42a Zählergebühr
„(1) Die Zählergebühr gemäß § 37 Abs. 2 beträgt ………. Euro/
Monat.
(2) Bei der Berechnung der Zählergebühr wird der Monat, in dem
der Zwischenzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut
wird, je als voller Monat gerechnet.“
§ 43 Abs. 1 ist wie folgt zu fassen:
„(1) In den Fällen des § 38 Abs. 1 und § 42a Abs. 1 entsteht die
Gebührenschuld für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis vor
Ablauf des Veranlagungszeitraumes, entsteht die Gebührenschuld
Gemeindetag Baden-Württemberg
957
Satzungsmuster
mit Ende des Benutzungsverhältnisses. Die Zählergebühr gemäß
§ 42a wird für jeden angefangenen Kalendermonat, in dem auf dem
Grundstück ein Zwischenzähler vorhanden ist, erhoben.“ Absätze
2 bis 4 unverändert.
§ 44 Abs. 2 ist wie folgt zu fassen:
„(2) Jeder Vorauszahlung ist ein Viertel des zuletzt festgestellten
Jahreswasserverbrauchs bzw. ein Viertel der zuletzt festgestellten
versiegelten Grundstücksfläche sowie ein Viertel der Jahreszählergebühr (§ 42a) zugrunde zu legen. Bei erstmaligem Beginn der
Gebührenpflicht wird der voraussichtliche Jahreswasserverbrauch
geschätzt.“
Absätze 1, 3 und 4 unverändert.
Alternative: Starkverschmutzerzuschläge
(§§ 42 a und 42 b; bei Erhebung von Zählergebühren
für Zwischenzähler: §§ 42c und 42d))
§ 42a
Starkverschmutzerzuschläge
(1) Überschreitet das eingeleitete Abwasser die nachfolgend
festgelegten Werte (stark verschmutztes Abwasser), erhöht
sich der Gebührensatz (§ 42 Abs. 1) entsprechend der stärkeren Verschmutzung wie folgt:
1. Bei Abwasser mit einem Gehalt an absetzbaren Stoffen von
…….... bis …….… mg/l um …….... v.H., für jedes weitere angefangene …….… mg/l um jeweils weitere ………. v.H.;
2. bei Abwasser mit einer Konzentration an chemisch oxidierbaren Stoffen, gemessen am chemischen Sauerstoffbedarf (CSB)
von …….... bis …….… mg/l um …….… v.H., für jedes weitere
angefangene …….… mg/l um jeweils weitere …..…… v.H.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die
auf dem Grundstück anfallende Abwassermenge jährlich
nicht mehr als …….... m3 beträgt.
§ 42b
Verschmutzungswerte
(1) Die Verschmutzungswerte von stark verschmutztem Abwasser werden durch die Gemeinde/Stadt nach mittleren Verschmutzungswerten festgesetzt. Dabei werden die Verschmutzungswerte zugrunde gelegt, die sich aus dem arithmetischen
Mittel von …….… Abwasseruntersuchungen ergeben. Die
Abwasseruntersuchungen werden innerhalb des Veranlagungszeitraums in einem Abstand von mindestens ……….
Wochen durchgeführt.
(2) Für die Abwasseruntersuchungen nach Abs. 1 werden an
jeder Einleitungsstelle qualifizierte Stichproben entnommen.
Dies entspricht einer Abwassermischung aus mindestens fünf,
höchstens 24 Stichproben. Die Stichproben sind im Abstand
von nicht weniger als zwei Minuten und nicht mehr als zwölf
Stunden zu entnehmen.
(3) Den Werten nach Absatz 1 liegen folgende Analyseverfahren zugrunde:
1. absetzbare Stoffe: Massenkonzentration der absetzbaren
Stoffe DIN 38 409 Teil 10 (in der jeweils gültigen Fassung);
2. chemisch-oxidierbare Stoffe: Chemischer Sauerstoffbedarf
(CSB) DIN 38409H41 (in der jeweils gültigen Fassung).
Der Gebührenschuldner ist verpflichtet, der Gemeinde/ Stadt
mitzuteilen, ob in den Abwasserproben anorganische Verbindungen, die unter Reaktionsbedingungen oxidiert werden, zu
erwarten sind. Diese sind separat zu bestimmen und in Abzug
zu bringen. Die Verschmutzungswerte beziehen sich auf Untersuchungen von Abwasser im nach 2 Stunden abgesetzten
Zustand.
Az. 700.10
Foto: Rainer Sturm/PIXELIO
(2) Die Zuschläge nach Abs. 1 Nrn.1 und 2 werden nebeneinander erhoben.
BWGZ 22 | 2012
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Gemeindetag Baden-Württemberg