Anlage 1 1. Fachliche Voraussetzungen diabetologisch qualifizierte
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Anlage 1 1. Fachliche Voraussetzungen diabetologisch qualifizierte
Anlage 1 zur 15. Änderungsvereinbarung DMP Diabetes Typ 1 Stand: 31.08.2015 Version 20.04.2010 mit Anpassung DMP-A-RL Anlage 1 Strukturqualität koordinierender Versorgungssektor zu dem Vertrag zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1 Strukturvoraussetzungen koordinierender Versorgungssektor (diabetologisch besonders qualifizierte/r Ärztin/Arzt / diabetologisch besonders qualifizierte Einrichtung) Die Langzeitbetreuung des Patienten / der Patientin mit Diabetes mellitus Typ 1 und deren Dokumentation sollte durch eine diabetologisch besonders qualifizierte Ärztin / einen diabetologisch besonders qualifizierten Arzt / besonders qualifizierte Einrichtung / Medizinische Versorgungszentren erfolgen. Teilnahmeberechtigt für den koordinierenden Versorgungssektor sind Vertragsärzte und ärztinnen sowie zugelassene Einrichtungen / Medizinische Versorgungszentren, die nachfolgende Strukturvoraussetzungen - persönlich oder durch angestellte Ärzte / Ärztinnen - erfüllen und die die geregelten Vertragsinhalte, insbesondere die Versorgungsinhalte und die erforderliche Dokumentation, einhalten. Die apparativen Voraussetzungen müssen in jeder für das DMP gemeldeten Betriebsstätte erfüllt sein. Besonderer Hinweis: Der teilnehmende Vertragsarzt/die teilnehmende Vertragsärztin/die teilnehmende Einrichtung/das teilnehmende Medizinische Versorgungszentrum muss seine/ihre Teilnahme nicht nur im Hinblick auf seine/ihre koordinierende Funktion, sondern auch bezüglich seiner/ihrer besonderen Fachkenntnisse erklären. Die besonderen Fachkenntnisse, 1. a) bis 1.c), werden gesondert im Leistungserbringerverzeichnis ausgewiesen. Voraussetzungen 1. Fachliche Voraussetzungen diabetologisch qualifizierte/r Ärztin / Arzt / Einrichtung (diabetologische Schwerpunktpraxis) Facharzt/-ärztin für Allgemeinmedizin/ Praktischer Arzt/Praktische Ärztin: • Anerkennung als „Diabetologe DDG“ der Deutschen Diabetesgesellschaft oder mit einer gleichwertigen Qualifikation berechtigt (unter Diabetologe DDG im Sinne dieser Vereinbarung sind ausschließlich Ärzte/Ärztinnen gemeint, die ihre Fachkunde nach dem Curriculum zur Fortbildung als Diabetologe DDG erworben haben). Über das Vorliegen einer gleichwertigen Qualifikation entscheidet die Diabetes-Kommission ggf. nach Durchführung eines Kolloquiums in Abstimmung mit der Gemeinsamen Einrichtung. • Betreuung von mindestens 300 Diabetikern/Diabetikerinnen pro Quartal, davon müssen a) mindestens 200 insulinbehandelt sein. b) mindestens 50 Patienten/Patientinnen Typ 1 Diabetiker(-innen) sein, die mit einer ICT oder Insulinpumpentherapie behandelt werden. c) mindestens 20 Patienten/Patientinnen pro Quartal mit einer strukturierten ICT Schulung versorgt werden. Entsprechende Nachweise sind der KVSH bei Antragstellung vorzulegen. Bei Neuzulassungen sind die entsprechenden Zahlen vorzulegen. Für den Punkt c) genügt zum Zeitpunkt der Antragstellung die Erklärung des Arztes/der Ärztin, diese Voraussetzungen innerhalb eines Jahres zu erbringen. Wird -2Voraussetzungen dieser Nachweis nicht innerhalb eines Jahres erbracht, erlischt die Genehmigung. • 24-Stunden-Erreichbarkeit der diabetologisch qualifizierten Ärzte während der Ersteinstellung von Patienten • Teilnahme an einer Arztinformationsveranstaltung zu Beginn der Teilnahme oder Information durch das PraxisManual Facharzt/-ärztin für Innere Medizin: • Anerkennung als „Diabetologe DDG“ der Deutschen Diabetesgesellschaft oder mit einer gleichwertigen Qualifikation berechtigt (unter Diabetologe DDG im Sinne dieser Vereinbarung sind ausschließlich Ärzte/Ärztinnen gemeint, die ihre Fachkunde nach dem Curriculum zur Fortbildung als Diabetologe DDG erworben haben). Über das Vorliegen einer gleichwertigen Qualifikation entscheidet die Diabetes-Kommission ggf. nach Durchführung eines Kolloquiums in Abstimmung mit der Gemeinsamen Einrichtung. • Betreuung von mindestens 300 Diabetikern/Diabetikerinnen pro Quartal, davon müssen a) mindestens 200 insulinbehandelt sein. b) mindestens 50 Patienten/Patientinnen Typ 1 Diabetiker(-innen) sein, die mit einer ICT oder Insulinpumpentherapie behandelt werden. c) mindestens 20 Patienten/Patientinnen pro Quartal mit einer strukturierten ICT Schulung versorgt werden. Entsprechende Nachweise sind der KVSH bei Antragstellung vorzulegen. Bei Neuzulassungen sind die entsprechenden Zahlen vorzulegen. Für den Punkt c) genügt zum Zeitpunkt der Antragstellung die Erklärung des Arztes/der Ärztin, diese Voraussetzungen innerhalb eines Jahres zu erbringen. Wird dieser Nachweis nicht innerhalb eines Jahres erbracht, erlischt die Genehmigung. 1a) bei Einleitung und Dauerbehandlung von Patienten mit Insulinpumpentherapie • 24-Stunden-Erreichbarkeit der diabetologisch qualifizierten Ärzte während der Ersteinstellung von Patienten. • Teilnahme an einer Arztinformationsveranstaltung zu Beginn der Teilnahme oder Information durch das PraxisManual Zusätzlich zu den fachlichen Voraussetzungen diabetologisch qualifizierte/r Ärztin / Arzt / Einrichtung: • ausreichende Erfahrung in der Betreuung von Patienten/Patientinnen mit Insulinpumpen und in der Neueinstellung von Insulinpumpen, • Betreuung von ca. 10 Patienten/Patientinnen stationär und/oder ambulant mit Insulinpumpen pro Jahr. -31b) bei Behandlung von schwangeren Typ 1Diabetikerinnen 1c) bei Behandlung des diabetischen Fußes Voraussetzungen Zusätzlich zu den fachlichen Voraussetzungen diabetologisch qualifizierte/r Ärztin / Arzt / Einrichtung: • ausreichende Erfahrung in der Betreuung von schwangeren Patientinnen mit Diabetes Typ 1 • Betreuung von ca. 10 schwangeren Patientinnen [stationär und/oder ambulant] mit Diabetes Typ 1 in zwei Jahren. • Zusammenarbeit mit einem geburtshilflichen Zentrum mit angeschlossener Neonatologie. Zusätzlich zu den fachlichen Voraussetzungen diabetologisch qualifizierte/r Ärztin / Arzt / Einrichtung: • ausreichende Erfahrung in der Behandlung des diabetischen Fußsyndroms • Zusammenarbeit / Kooperation mit folgenden Fachdisziplinen und –berufen (soweit nicht durch die eigene Fachbzw. Facharztqualifikation abgedeckt), z.B. - Angiologie Orthopädie Gefäßchirurgie Chirurgie Mikrobiologie Interventionelle Radiologie Podologe Orthopädie-Schuhmacher /Schuhtechnik Orthopädietechniker Stationäre Einrichtung mit Spezialisierung Diabetisches Fußsyndrom. 2. Fachliche Voraussetzungen nicht-ärztliches Personal Personal: • Die Einrichtung ist von einem diabetologisch qualifizierten Arzt/einer diabetologisch qualifizierten Ärztin zu leiten • mindestens einmal jährliche Teilnahme des nichtärztlichen Fachpersonals an diabetesspezifischen Fortbildungen • Mindestens ein/e Diabetesberater/in DDG in Vollzeitbeschäftigung bzw. entsprechende Teilzeitstellen einer Fachkraft mit einer der Diabetesberater/in in DDG vergleichbaren Ausbildung gekennzeichnet durch - Die Weiterbildung dauert mindestens 1 Jahr und ist in zusammenhängenden Abschnitten konzipiert. - Die Weiterbildung besteht aus mindestens 480 Stunden theoretischem Unterricht und 1.000 Stunden praktischer Weiterbildung, von denen 250 Stunden als praktische Anleitung bzw. Unterricht nachzuweisen sind. 1 Die Umsetzung dieser Strukturanforderungen ist durch Kooperation möglich. 2a) bei Behandlung von Zusätzlich zu den fachlichen Voraussetzungen nichtPatienten/Patientinnen ärztliches Personal: mit DM Typ 1 mit dia• Geschultes medizinischen Assistenzpersonal insbesonbetischem Fußsyndrom dere mit Kompetenz in lokaler Wundversorgung 1 Für Fachkräfte, die am 01.07.2009 die Qualitätsanforderungen der 9. RSA-ÄndV erfüllt und Leistungen im Rahmen dieses DMP erbracht haben, gelten die Anforderungen der 9. RSA-ÄndV weiter. Fachkräfte, die am 01.07.2009 eine Ausbildung entsprechend der Anforderungen der 9. RSA-ÄndV begonnen haben, sind nach Erfüllung des Ausbildungsumfangs zunächst berechtigt, Leistungen im Rahmen dieses DMP zu erbringen. Sie müssen bis zum 01.07.2010 eine Ausbildung nach den neuen Qualitätsanforderungen beginnen und diese bis zum 01.07.2012 abschließen. -4- 3. Apparative Ausstattung der Praxis • • • • • • • 3a) bei zur Behandlung von Patienten/Patientinnen mit DM Typ 1 mit diabetischem Fußsyndrom 4. Schulungen 2 3 4 5 5 6 Voraussetzungen Verfügbarkeit der erforderlichen diagnostischen und therapeutischen Verfahren [im Rahmen des Fachgebiets] in der Vertragsarztpraxis/Einrichtung Blutdruckmessung nach nationalen Qualitätsstandards2 24 Stunden-Blutdruckmessung Qualitätskontrollierte Methode zur Blutzuckermessung3,4 (Bestimmung der Glukosekonzentration aus dem venösen Plasma), EKG, Belastungs-EKG5/5 Sonographie5/6, Doppler- oder Duplexsonographie5/6 Möglichkeit zur Basisdiagnostik der Polyneuropathie (z. B. Stimmgabel, Reflexhammer, Monofilament) Zusätzlich zu der apparativen Ausstattung der Praxis: • Notwendige apparative Ausstattung, z. B.: Möglichkeit zur Basisdiagnostik der peripheren Neuropathie (z. B. Stimmgabel, Reflexhammer, Monofilament) Doppler- oder Duplexsonographie5/6 Behandlungsstuhl mit ausreichender Lichtquelle Voraussetzungen für entsprechende therapeutische Maßnahmen (z.B. steriles Instrumentarium) Photodokumentation Die Schulung von Patientinnen und Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1 soll in einer qualifizierten Einrichtung erfolgen. Die Qualifikation der Leistungserbringer muss der Anlage „Strukturqualität Schulungsarzt/Schulungseinrichtung“ entsprechen - Qualitätsstandards gemäß den Empfehlungen in der Begründung zur 9. RSAVÄnderungsverordung Ziffer 1.5.4.1 gemäß Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen kann auch als Auftragsleistung vergeben werden Es gelten die Voraussetzungen der Leitlinien zur Ergometrie der Dt. Gesellschaft für Kardiologie Die Untersuchung kann auch als Auftragsleistung erbracht werden fachliche Voraussetzungen gemäß der Richtlinie zur „Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Ultraschalldiagnostik (Ultraschall Vereinbarung)“ in der Fassung vom 31. Januar 2003