66 246 Satzung der Stadt Alsdorf über die Entsorgung von
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66 246 Satzung der Stadt Alsdorf über die Entsorgung von
66 246 Satzung der Stadt Alsdorf über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen Mitteilungsblatt Satzung der Stadt Alsdorf über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 20.06.1989 24 – 22.06.1989 1. Änderung vom 21.07.1992 der v. g. Satzung (Inkrafttreten: 01.08.1992) 26 – 23.07.1992 2. Änderung vom 24.01.1994 der v. g. Satzung (Inkrafttreten: 01.02.1994) 3 – 27.01.1994 3. Änderung vom 22.12.1994 der v. g. Satzung (Inkrafttreten: 01.01.1995) 37 – 29.12.1994 4. Änderung vom 18.12.1995 der v. g. Satzung (Inkrafttreten: 01.01.1996) 44 – 21.12.1995 5. Änderung vom 16.12.1996 der v. g. Satzung (Inkrafttreten: 01.01.1997) 42 – 19.12.1996 6. Änderung vom 12.12.1997 der v. g. Satzung (Inkrafttreten: 01.01.1998) 44 – 18.12.1997 7. Änderung vom 18.12.2000 der v. g. Satzung (Inkrafttreten: 01.01.2001) 44 – 27.12.2000 8. Änderung vom 09.10.2001 der v. g. Satzung (Inkrafttreten: 01.01.2002) 32 – 11.10.2001 9. Änderung vom 12.12.2007 der v. g. Satzung (Inkrafttreten: 01.01.2008) 40 – 13.12.2007 10. Änderung vom 10.12.2014 der v. g. Satzung (Inkrafttreten: 01.01.2015) 33 – 11.12.2014 66 246 Satzung der Stadt Alsdorf über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 20.06.1989 Aufgrund der §§ 4, 18 und 19 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1984 (GV. NW. S. 475/SGV. NW 2023), des § 18 a des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1986 (BGBl. I S. 1529), der §§ 51 und 53 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.07.1979 (GV. NW. S. 488/SGV. NW. 77), der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV. NW. 610) in den zur Zeit geltenden Fassungen und des § 8 Abs. 8 der Entwässerungssatzung der Stadt Alsdorf vom 30.06.1988 hat der Rat der Stadt Alsdorf in seiner Sitzung am 20.06.1989 folgende Satzung beschlossen: § 1 Allgemeines (1) Die Stadt Alsdorf betreibt die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen in ihrem Gebiet. (2) Die Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne der Satzung Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben für häusliches Schmutzwasser. sind (3) Die Entsorgung Anlageninhaltes. des umfasst die Entschlammung und die Abfuhr (4) Die Durchführung dieser Aufgaben wird durch ein beauftragtes Fachunternehmen vorgenommen. § 2 Anschluss- und Benutzungsrecht Jeder Eigentümer eines im Stadtgebiet liegenden Grundstückes, auf dem sich eine Grundstücksentwässerungsanlage befindet, ist berechtigt, von der Stadt Alsdorf die Entsorgung seiner Anlage und die Übernahme ihres Inhaltes zu verlangen. § 3 Begrenzung und Benutzungsrecht In die Grundstücksentwässerungsanlage dürfen nicht eingeleitet werden: (a) Stoffe, die geeignet sind, die Funktionsfähigkeit der Kleinkläranlage und abflusslosen Grube zu beeinträchtigen, (b) Stoffe, die geeignet sind, die bei der Entleerung und Abfuhr eingesetzten Geräte und Fahrzeuge in ihrer Funktion zu beeinträchtigen, zu beschädigen oder zu zerstören, -2- 66 246 (c) Stoffe, durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, das Personal bei der Entsorgung gesundheitlich geschädigt, die Abwasseranlagen nachteilig beeinflusst oder Vorfluter über das zulässige Maß hinaus verunreinigt werden können. § 4 der Entwässerungssatzung der Stadt Alsdorf findet insoweit entsprechende Anwendung. Bei Kleinkläranlagen ist insbesondere DIN 4261 zu beachten. § 4 Anschluss- und Benutzungszwang Jeder anschlussberechtigte Grundstückseigentümer (§ 2) ist verpflichtet, sich der städtischen Entsorgung anzuschließen und den zu entsorgenden Inhalt der Grundstücksentwässerungsanlage der Stadt Alsdorf zu überlassen. § 5 Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen (1) Die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen erfolgt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal pro Jahr. Weitergehende Verpflichtungen, die auf anderen rechtlichen Grundlagen beruhen, bleiben unberührt. Auf besonderen schriftlichen Antrag kann die Stadt im Einvernehmen mit der Unteren Wasserbehörde von der zweimaligen jährlichen Entsorgung befreien, wenn Gründe des öffentlichen Wohls, insbesondere des Umweltschutzes und der Gesundheitspflege dem nicht entgegenstehen. (2) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach der Entschlammung bzw. Entleerung gemäß der Betriebsanleitung und unter Beachtung der insoweit geltenden DIN-Vorschriften wieder in Betrieb zu nehmen. (3) Die Stadt setzt die Termine der Entschlammung bzw. Entleerung für einzelne Grundstücke, Straßen oder Ortsteile fest und teilt den Termin den Grundstückseigentümern schriftlich mit. (4) Darüber hinaus erforderliche Entschlammungen bzw. Entleerungen von Grundstücksentwässerungsanlagen hat der Grundstückseigentümer rechtzeitig bei der Stadt zu beantragen, für eine abflusslose Grube spätestens dann, wenn diese Grube bis zu 30 cm von der Oberkante der Kammer angefüllt ist. Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. Die Durchführung der Entsorgung erfolgt dann nach näherer Bestimmung durch die Stadt. (5) Wenn besondere Umstände eine Entschlammung bzw. Entleerung erfordern oder die Voraussetzungen für weitere Entschlammungen/Entleerungen vorliegen, kann die Stadt auf Kosten des Grundstückseigentümers die Grundstücksentwässerungsanlagen entsorgen, auch wenn ein Antrag auf Entschlammung/Entleerung unterbleibt. Abs. 3 gilt entsprechend. (6) Die Anlageninhalte gehen mit der Abfuhr in das Eigentum der Stadt über. Die Stadt ist nicht verpflichtet, in diesen Stoffen nach verlorengegangenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden darin Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsachen zu behandeln. -3- 66 246 § 6 Haftung (1) Die Haftung des Grundstückseigentümers für den ordnungsgemäßen Betrieb seiner Grundstücksentwässerungsanlage wird durch diese Satzung und die nach ihr durchgeführte Entsorgung nicht berührt. (2) Der Grundstückseigentümer haftet der Stadt für Schäden infolge mangelhaften Zustandes oder unsachgemäßer oder satzungswidriger Benutzung seiner Grundstücksentwässerungsanlage. Er hat die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. (3) Kann die in der Satzung vorgesehene Entsorgung wegen höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Witterungseinflüssen, Hochwasser oder aus ähnlichen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Ermäßigung der Benutzungsgebühr. § 7 Anmeldepflicht (1) Der Grundstückseigentümer hat der Stadt das Vorhandensein von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben anzuzeigen. Die für die Genehmigung einer derartigen Anlage vorhandenen baurechtlichen und wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. (2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen. § 8 Auskunftspflicht, Betretungsrecht (1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, über § 7 hinaus der Stadt alle zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Den Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu den in Frage kommenden Teilen des Grundstücks und der Grundstücksentwässerungsanlage zu gewähren. Die Beauftragten haben sich auf Verlangen durch einen von der Stadt ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. (3) Nach Aufforderung sind festgestellte Mängel, welche die ordnungsgemäße Entsorgung behindern, durch den Grundstückseigentümer unverzüglich zu beseitigen. (4) Der Grundstückseigentümer hat das Betreten und erforderlichenfalls das Befahren seines Grundstückes zum Zwecke der Entsorgung zu dulden. -4- 66 246 § 9 Benutzungsgebühren (1) Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme der Einrichtung zur Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen Benutzungsgebühren. (2) Maßstab für die Benutzungsgebühr ist die festgestellte Menge des abgefahrenen Grubeninhalts. Zur Abfuhrmenge gehört auch das für das Absaugen etwa erforderliche Spülwasser. Als Berechnungseinheit gilt der Kubikmeter abgefahrenen Grubeninhalts, gemessen an der Messeinrichtung des Spezialabfuhrfahrzeugs. (3) Bei jeder Entsorgung ist die Menge des abzufahrenden Grubeninhalts zu ermitteln und von dem Grundstückseigentümer oder dessen Beauftragten zu bestätigen. Falls der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen gemäß § 5 nicht oder nicht ausreichend nachkommt und sich daraus Mehraufwendungen ergeben, ist er zum Ersatz der hierdurch bedingten Mehrkosten verpflichtet. § 10 Gebührensatzung Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung beträgt (a) für Kleinkläranlagen 41,64 €/cbm (b) für abflusslose Gruben bis zu 20 cbm Grubeninhalt 41,64 €/cbm (c) für abflusslose Gruben über 20 cbm Grubeninhalt 41,64 €/cbm abgefahrenen Grubeninhalts. § 11 Gebührenpflicht, Veranlagung, Fälligkeit (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Einrichtung der Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen. (2) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entsorgung der jeweiligen Grundstücksentwässerungsanlage (a) Eigentümer, wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, Erbbauberechtigter, (b) Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes, (c) Nießbraucher oder sonstiger zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigter, von dem die Benutzung der Entwässerungsanlage ausgeht bzw. auf oder von dem die Kleinkläranlage betrieben wird. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (3) Die Veranlagung zur Benutzungsgebühr wird dem Gebührenpflichtigen durch einen Gebührenbescheid bekanntgegeben. Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. -5- 66 246 § 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, unbeschadet § 41 WHG und § 18 Abfallgesetz vom 27.08.1986 (BGBl. I S. 1410), wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen (a) § 3 Stoffe einleitet, (b) § 4 sich nicht an die Entsorgung anschließt oder sie nicht benutzt, (c) § 5 Abs. 2 die Entwässerungsanlage nicht wieder ordnungsgemäß in Betrieb nimmt (d) § 5 Abs. 4 die Entschlammung/Entleerung nicht rechtzeitig beantragt, (e) § 7 Abs. 1 und 2 seinen Anzeigepflichten nicht nachkommt, (f) § 8 Abs. 1 Auskünfte verweigert (g) § 8 Abs. 2 den Zutritt nicht gewährt, (h) § 8 Abs. 3 Mängel nicht beseitigt, (i) § 8 Abs. 4 den Zugang verwehrt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen mit einer Geldbuße bis 500 Euro, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit einer Geldbuße bis zu 250 Euro geahndet werden. (3) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602). § 13 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01.07.1989 in Kraft. Mit demselben Tage tritt die Gebührenordnung für die Übernahme von Schlamm aus Kleinkläranlagen in die städtischen Kläranlagen Bettendorf und Broichtal vom 27.06.1983 außer Kraft. -6-