66 246 Satzung der Stadt Alsdorf über die Entsorgung von

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66 246 Satzung der Stadt Alsdorf über die Entsorgung von
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Satzung der Stadt Alsdorf über die Entsorgung
von Grundstücksentwässerungsanlagen
Mitteilungsblatt
Satzung der Stadt Alsdorf über die
Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 20.06.1989
24 – 22.06.1989
1. Änderung vom 21.07.1992
der v. g. Satzung
(Inkrafttreten: 01.08.1992)
26 – 23.07.1992
2. Änderung vom 24.01.1994
der v. g. Satzung
(Inkrafttreten: 01.02.1994)
3 – 27.01.1994
3. Änderung vom 22.12.1994
der v. g. Satzung
(Inkrafttreten: 01.01.1995)
37 – 29.12.1994
4. Änderung vom 18.12.1995
der v. g. Satzung
(Inkrafttreten: 01.01.1996)
44 – 21.12.1995
5. Änderung vom 16.12.1996
der v. g. Satzung
(Inkrafttreten: 01.01.1997)
42 – 19.12.1996
6. Änderung vom 12.12.1997
der v. g. Satzung
(Inkrafttreten: 01.01.1998)
44 – 18.12.1997
7. Änderung vom 18.12.2000
der v. g. Satzung
(Inkrafttreten: 01.01.2001)
44 – 27.12.2000
8. Änderung vom 09.10.2001
der v. g. Satzung
(Inkrafttreten: 01.01.2002)
32 – 11.10.2001
9. Änderung vom 12.12.2007
der v. g. Satzung
(Inkrafttreten: 01.01.2008)
40 – 13.12.2007
10. Änderung vom 10.12.2014
der v. g. Satzung
(Inkrafttreten: 01.01.2015)
33 – 11.12.2014
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Satzung der Stadt Alsdorf über die Entsorgung
von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 20.06.1989
Aufgrund der §§ 4, 18 und 19 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1984 (GV. NW. S.
475/SGV. NW 2023), des § 18 a des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts
(Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.1986 (BGBl. I S. 1529), der §§ 51 und 53 des Wassergesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 04.07.1979 (GV. NW. S. 488/SGV. NW. 77), der §§ 2, 4 und
6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom
21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV. NW. 610) in den zur Zeit geltenden Fassungen
und des § 8 Abs. 8 der Entwässerungssatzung der Stadt Alsdorf vom 30.06.1988 hat
der Rat der Stadt Alsdorf in seiner Sitzung am 20.06.1989 folgende Satzung
beschlossen:
§ 1 Allgemeines
(1) Die Stadt Alsdorf betreibt die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen in ihrem Gebiet.
(2) Die Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne der Satzung
Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben für häusliches Schmutzwasser.
sind
(3) Die Entsorgung
Anlageninhaltes.
des
umfasst
die
Entschlammung
und
die
Abfuhr
(4) Die Durchführung dieser Aufgaben wird durch ein beauftragtes Fachunternehmen vorgenommen.
§ 2 Anschluss- und Benutzungsrecht
Jeder Eigentümer eines im Stadtgebiet liegenden Grundstückes, auf dem sich eine
Grundstücksentwässerungsanlage befindet, ist berechtigt, von der Stadt Alsdorf die
Entsorgung seiner Anlage und die Übernahme ihres Inhaltes zu verlangen.
§ 3 Begrenzung und Benutzungsrecht
In die Grundstücksentwässerungsanlage dürfen nicht eingeleitet werden:
(a) Stoffe, die geeignet sind, die Funktionsfähigkeit der Kleinkläranlage und
abflusslosen Grube zu beeinträchtigen,
(b) Stoffe, die geeignet sind, die bei der Entleerung und Abfuhr eingesetzten
Geräte und Fahrzeuge in ihrer Funktion zu beeinträchtigen, zu beschädigen
oder zu zerstören,
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(c) Stoffe, durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, das
Personal bei der Entsorgung gesundheitlich geschädigt, die Abwasseranlagen
nachteilig beeinflusst oder Vorfluter über das zulässige Maß hinaus
verunreinigt werden können. § 4 der Entwässerungssatzung der Stadt Alsdorf
findet insoweit entsprechende Anwendung. Bei Kleinkläranlagen ist
insbesondere DIN 4261 zu beachten.
§ 4 Anschluss- und Benutzungszwang
Jeder anschlussberechtigte Grundstückseigentümer (§ 2) ist verpflichtet, sich der
städtischen Entsorgung anzuschließen und den zu entsorgenden Inhalt der
Grundstücksentwässerungsanlage der Stadt Alsdorf zu überlassen.
§ 5 Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen
(1) Die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen erfolgt nach Bedarf,
jedoch mindestens zweimal pro Jahr. Weitergehende Verpflichtungen, die auf
anderen rechtlichen Grundlagen beruhen, bleiben unberührt.
Auf besonderen schriftlichen Antrag kann die Stadt im Einvernehmen mit der
Unteren Wasserbehörde von der zweimaligen jährlichen Entsorgung befreien,
wenn Gründe des öffentlichen Wohls, insbesondere des Umweltschutzes und
der Gesundheitspflege dem nicht entgegenstehen.
(2) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach der Entschlammung bzw.
Entleerung gemäß der Betriebsanleitung und unter Beachtung der insoweit
geltenden DIN-Vorschriften wieder in Betrieb zu nehmen.
(3) Die Stadt setzt die Termine der Entschlammung bzw. Entleerung für einzelne
Grundstücke, Straßen oder Ortsteile fest und teilt den Termin den
Grundstückseigentümern schriftlich mit.
(4) Darüber hinaus erforderliche Entschlammungen bzw. Entleerungen von
Grundstücksentwässerungsanlagen hat der Grundstückseigentümer rechtzeitig
bei der Stadt zu beantragen, für eine abflusslose Grube spätestens dann, wenn
diese Grube bis zu 30 cm von der Oberkante der Kammer angefüllt ist.
Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. Die Durchführung der
Entsorgung erfolgt dann nach näherer Bestimmung durch die Stadt.
(5) Wenn besondere Umstände eine Entschlammung bzw. Entleerung erfordern
oder die Voraussetzungen für weitere Entschlammungen/Entleerungen
vorliegen, kann die Stadt auf Kosten des Grundstückseigentümers die
Grundstücksentwässerungsanlagen entsorgen, auch wenn ein Antrag auf
Entschlammung/Entleerung unterbleibt. Abs. 3 gilt entsprechend.
(6) Die Anlageninhalte gehen mit der Abfuhr in das Eigentum der Stadt über. Die
Stadt ist nicht verpflichtet, in diesen Stoffen nach verlorengegangenen
Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden darin
Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsachen zu behandeln.
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§ 6 Haftung
(1) Die Haftung des Grundstückseigentümers für den ordnungsgemäßen Betrieb
seiner Grundstücksentwässerungsanlage wird durch diese Satzung und die
nach ihr durchgeführte Entsorgung nicht berührt.
(2) Der Grundstückseigentümer haftet der Stadt für Schäden infolge mangelhaften
Zustandes oder unsachgemäßer oder satzungswidriger Benutzung seiner
Grundstücksentwässerungsanlage. Er hat die Stadt von Ersatzansprüchen
Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.
Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(3) Kann die in der Satzung vorgesehene Entsorgung wegen höherer Gewalt,
Betriebsstörungen, Witterungseinflüssen, Hochwasser oder aus ähnlichen
Gründen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat der
Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Ermäßigung
der Benutzungsgebühr.
§ 7 Anmeldepflicht
(1) Der Grundstückseigentümer hat der Stadt das Vorhandensein von
Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben anzuzeigen. Die für die
Genehmigung einer derartigen Anlage vorhandenen baurechtlichen und
wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der
neue Eigentümer verpflichtet, die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 8 Auskunftspflicht, Betretungsrecht
(1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, über § 7 hinaus der Stadt alle zur
Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Den Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung
befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu den in Frage kommenden Teilen des
Grundstücks und der Grundstücksentwässerungsanlage zu gewähren. Die
Beauftragten haben sich auf Verlangen durch einen von der Stadt ausgestellten
Dienstausweis auszuweisen.
(3) Nach Aufforderung sind festgestellte Mängel, welche die ordnungsgemäße
Entsorgung behindern, durch den Grundstückseigentümer unverzüglich zu
beseitigen.
(4) Der Grundstückseigentümer hat das Betreten und erforderlichenfalls das
Befahren seines Grundstückes zum Zwecke der Entsorgung zu dulden.
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§ 9 Benutzungsgebühren
(1) Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme der Einrichtung zur Entsorgung der
Grundstücksentwässerungsanlagen Benutzungsgebühren.
(2) Maßstab für die Benutzungsgebühr ist die festgestellte Menge des
abgefahrenen Grubeninhalts. Zur Abfuhrmenge gehört auch das für das
Absaugen etwa erforderliche Spülwasser. Als Berechnungseinheit gilt der
Kubikmeter abgefahrenen Grubeninhalts, gemessen an der Messeinrichtung
des Spezialabfuhrfahrzeugs.
(3) Bei jeder Entsorgung ist die Menge des abzufahrenden Grubeninhalts zu
ermitteln und von dem Grundstückseigentümer oder dessen Beauftragten zu
bestätigen. Falls der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen gemäß § 5
nicht oder nicht ausreichend nachkommt und sich daraus Mehraufwendungen
ergeben, ist er zum Ersatz der hierdurch bedingten Mehrkosten verpflichtet.
§ 10 Gebührensatzung
Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung beträgt
(a)
für Kleinkläranlagen
41,64 €/cbm
(b)
für abflusslose Gruben bis zu 20 cbm Grubeninhalt
41,64 €/cbm
(c)
für abflusslose Gruben über 20 cbm Grubeninhalt
41,64 €/cbm
abgefahrenen Grubeninhalts.
§ 11 Gebührenpflicht, Veranlagung, Fälligkeit
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Einrichtung der
Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen.
(2) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entsorgung der jeweiligen
Grundstücksentwässerungsanlage
(a) Eigentümer, wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, Erbbauberechtigter,
(b) Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes,
(c) Nießbraucher oder sonstiger zur Nutzung des Grundstücks dinglich
Berechtigter, von dem die Benutzung der Entwässerungsanlage ausgeht
bzw. auf oder von dem die Kleinkläranlage betrieben wird.
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(3) Die Veranlagung zur Benutzungsgebühr wird dem Gebührenpflichtigen durch
einen Gebührenbescheid bekanntgegeben. Die Benutzungsgebühr wird einen
Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
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§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, unbeschadet § 41 WHG und § 18 Abfallgesetz vom
27.08.1986 (BGBl. I S. 1410), wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
(a) § 3 Stoffe einleitet,
(b) § 4 sich nicht an die Entsorgung anschließt oder sie nicht benutzt,
(c) § 5 Abs. 2 die Entwässerungsanlage nicht wieder ordnungsgemäß in
Betrieb nimmt
(d) § 5 Abs. 4 die Entschlammung/Entleerung nicht rechtzeitig beantragt,
(e) § 7 Abs. 1 und 2 seinen Anzeigepflichten nicht nachkommt,
(f) § 8 Abs. 1 Auskünfte verweigert
(g) § 8 Abs. 2 den Zutritt nicht gewährt,
(h) § 8 Abs. 3 Mängel nicht beseitigt,
(i) § 8 Abs. 4 den Zugang verwehrt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen mit einer
Geldbuße bis 500 Euro, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit einer
Geldbuße bis zu 250 Euro geahndet werden.
(3) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987
(BGBl. I S. 602).
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.07.1989 in Kraft. Mit demselben Tage tritt die
Gebührenordnung für die Übernahme von Schlamm aus Kleinkläranlagen in die
städtischen Kläranlagen Bettendorf und Broichtal vom 27.06.1983 außer Kraft.
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