SS 63 Anlage 1 Antragsvordruck_2013[1]
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SS 63 Anlage 1 Antragsvordruck_2013[1]
Anlage 1 Sorgeberechtigte (Eltern) Name, Antragsteller/in PLZ,Wohnort ggfs. getrennt lebender Sorgeberechtigte/r PLZ, Wohnort Straße Straße Telefon Telefon Vorname Vater: Mutter: Bei alleiniger Sorgeberechtigung bitte entsprechenden Nachweis beifügen. Liegt dieser in der zuständigen Schule vor, genügt eine Bestätigung der Schule. An die Anschrift der zuständigen Schule (für den Wohnsitz) Neue Anschrift (Bei Umzug) PLZ ,Wohnort: ………………………………………………………………… Straße ………………………………………………………………… …………… ……………………………………………… Telefon ab dem: Antrag auf Genehmigung des Besuchs einer Schule außerhalb des zuständigen Schulbezirks (§ 63 Abs. 3 des Niedersächsischen Schulgesetzes - NSchG) Hiermit beantragen wir/ beantrage ich ab sofort mit Wirkung vom …............... eine Ausnahmegenehmigung für (Name des Kindes) (Geburtsdatum) zum Besuch der (Schule) Sie / Er besucht zur Zeit die Klasse …... der……………………………………… Schule oder: Das Kind ist Lernanfänger/in und wird zum nächsten Schuljahresbeginn schulpflichtig. Begründung für die beantragte Ausnahmegenehmigung (ggfs. Anlagen beifügen): ..................... Datum ………………………………… ……………………………………… Unterschriften der Erziehungsberechtigten Ausnahmegenehmigung nach § 63 Abs. 3 NSchG Niedersächsische Landesschulbehörde, Stand: 30.01.2013 Antragvordruck Seite 1 Antrag zum Besuch einer Schule außerhalb des zuständigen Schulbezirks Stellungnahme der zuständigen Schule OBS seit/ab ……… HTS GTS ............. ganz od. teilw. verpfl. offen ............. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme liegen vor liegen nicht vor Begründung: Antragsteller/in hat alleiniges Sorgerecht falls ja : Bestätigung liegt der Schule vor ja ja nein nein OBS HTS GTS -----------------------------------------------------------------------(Datum, Unterschrift, Anschrift der Schule und Stempel) Stellungnahme der gewünschten Schule seit/ab ………… ............. ganz od. teilw. verpfl. offen ................ Dem Antrag wird zugestimmt Dem Antrag wird nicht zugestimmt Begründung: -----------------------------------------------------------------------(Datum, Unterschrift, Anschrift der Schule und Stempel) Ausnahmegenehmigung nach § 63 Abs. 3 NSchG Niedersächsische Landesschulbehörde, Stand: 30.01.2013 Antragvordruck Seite 2 Antrag zum Besuch einer Schule außerhalb des zuständigen Schulbezirks Stellungnahme des Schulträgers der gewünschten Schule unter dem Aspekt Kapazitäten, Raumproblem : keine Bedenken folgende Bedenken: -----------------------------------------------------------------------(Datum, Unterschrift, Anschrift der Schulträgers und Stempel) Stellungnahme des Trägers der Schülerbeförderung der zuständigen Schule zu den Belangen der Schülerbeförderung (Erreichbarkeit der gew. Schule, Höhe der Mehrkosten bei Ausnahmeerteilung): keine Bedenken folgende Bedenken: -----------------------------------------------------------------------(Datum, Unterschrift, Anschrift des Trägers der Schülerbeförderung und Stempel) Danach entweder Erteilung der Ausnahme durch zuständige Schule nach Muster Anlage 2 oder Abgabenachricht an Nds. Landesschulbehörde nach Muster Anlage 3 Ausnahmegenehmigung nach § 63 Abs. 3 NSchG Niedersächsische Landesschulbehörde, Stand: 30.01.2013 Antragvordruck Seite 3 Hinweise: Ausnahmegenehmigungen zum Besuch einer anderen Schule Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer anderen als der örtlich zuständigen Schule - § 63 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) Schülerinnen und Schüler erfüllen ihre Schulpflicht dadurch, dass sie die Schule besuchen, in deren Schulbezirk sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Für Grundschulen legen die Schulträger stets Schulbezirke fest, für die Schulen des Sekundarbereichs I können sie dies tun. Soll Ihr Kind eine andere als die nach Schulbezirkssatzung festgelegte Schule besuchen, ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Der Besuch dieser Schule kann nach § 63 Abs. 3 NSchG nur gestattet werden, wenn a. der Besuch der zuständigen Schule für die betreffenden Schülerinnen und Schüler oder deren Familien eine unzumutbare Härte darstellen würde oder b. der Besuch der anderen Schule aus pädagogischen Gründen geboten erscheint. Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung ist bei der zuständigen Schule zu stellen. Diese beteiligt die gewünschte Schule, den Schulträger sowie den Träger der Schülerbeförderung. • Halten beide Schulen den Antrag für begründet, erteilt die zuständige Schule die Ausnahmegenehmigung. • Halten eine oder beide Schulen den Antrag für nicht begründet, wird der Vorgang der jeweils zuständigen Regionalabteilung der Niedersächsischen Landesschulbehörde zur Entscheidung vorgelegt. Ausnahmegenehmigung nach § 63 Abs. 3 NSchG Niedersächsische Landesschulbehörde, Stand: 30.01.2013 Antragvordruck Seite 4