Satzung der Stiftung Museum Kunstpalast t2

Transcrição

Satzung der Stiftung Museum Kunstpalast t2
Satzungder
Stiftung Museum Kunstpalast
Präambel
Getragen von dem Gedanken, in Düsseldorf im Wege einer öffentlich-privatwinschaftlichen Partnerschaft ein Museums- und Ausstellungszentrumvon internationalem Rang zu schaffen, errichten die
LandeshauptstadtDüsseldorf und die E.ON AG die allgemeine selbständigeStiftung im Sinne des g 2
Abs. i StiftG NW
,,StiftungMuseumKunstpalast"
mit Sitzin Düsseldorl.
Die ,,StiftungMuseumKunstpalast"wird unter Erhalt der bisherigenFassadedes Kunstpalastes
in
Düsseldorfam Ehrenhofein Museums-und Ausstellungsgebäude
mit Wechselausstellungsflächen
sowieeinenSaalfür ca. 900 Personenerrichtenund unterEinbeziehunsdesbestehenden
Kunstmuseums als,,Stiftung Museum Kunstpalast"betreiben.
Die ,,Stiftung Museum Kunstpalast" soll in der Präsentationvon Wechselausstellungenund Sammlungen neue Ansätze eines publikumsorientiertenMuseums des 21. Jahrhundertsverwirklichen. Dabei
will die Stiftung mit ihrem Programm internationalenAnsprüchen gerecht werden und im nationalen
und internationalenWettbewerb der großen Museen und Ausstellungshäuserbestehenund mit solchen
Häusern kooperieren. HerausragendeAusstellungsprojektesollen gegebenenfallsgemeinsam mit geeigneten Sponsorenveranstaltetwerden.
Die ,,Stiftung Museum Kunstpalast" sieht auch weiterhin ihre Aufgabe in der Bewahrung und Pflege
bestehenderKunstbeständeund der Sammlung bnv. Gewinnung weiterer Kunstbest?inde.Die ,,Große
KunstausstellungNRW" findet weiterhin in den Räumen der Stiftung statt.
Die Stiftung strebt an, die Kultureinrichtungen im Ehrenhof zu einem kulturellen Schwerpunkt in Düsseldorf auszubauenund im Ehrenhof national und international Geltung zu verschaffen. Bewirkt werden soll dies durch eine Restaurierung des Architekturensemblesvon Wilhelm Kreis, die Einbeziehung von Kunstpalast,Kunstmuseum,Robert-schumann-Saal
und E.ON-Bürogebäude(einschließlich
Innenhof) und durch Kooperation mit der Tonhalle und dem NRW-Forum Kultur und Wirtschaft.
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Der Robert-Schumann-Saal
soll mit einemanspruchsvollen
und regenVeranstaltungsprogramm
bespielt werden,wobei in Zusammenarbeit
mit der Tonhalle und privatenKonzertveranstaltern
der
Schwerpunktim Bereichder Musik liegensoll.
Die Stifungund ihre Stifterwerdensichdafüreinsetzen,
dassdie Kommunikationder Programmeden
hohenkünstlerischen
Ansprüchengerechtwird. Auch in der Vorbereitungsphase
bis zur Eröffnung
werdendie Stifterdie Positionierung
und Profilierungder StiftungnachKräftenunterstlitzen.
Beide Stifter werdendie Stiftung in die Lage versetzen,den vorstehenden
Ansprüchengerechtzu
werden.
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Name,Rechtsformund Sitz der Stiftung
Die Stiftungführt den Namen,,StiftungMuseumKunstpalast".Sie ist eine rechtsftihigeStiftungdes
privatenReohtsund hat ihrenSitz in Düsseldorf.
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Zw eckder Stiftung; Gemeinnützigkeit
(1)
Zweckder Stiftungist die Förderungvon Kunstund Kultur.
(2)
Der Stiftungszweck
wird insbesondere
verwirklichtdurch
-
die ErneuerungdesKunstpalastes
unterErhaltderdenkmalgeschütaen
Fassade,
-
den BetriebdesKunstpalastes
unterEinbeziehungdesBetriebsdesKunstmuseums
Düsseldorf,einschließlichder SammlungKunstakademie
und der Glassammlung
Hentrich,
sowiedesRobert-Schumann-Saals-
-
den Ausbauder Kunstbestände
durchAnkäufesowiegemeinnützige
Zuwendungen,
einschließlichSachspenden
undSchenkungen.
(3)
Die Stiftungverfolgt ausschließlich
und unmittelbargemeinnützige
Zweckeim SinnedesAbschnittes,,steuerbegünsti
gteZw eckeo'
der Abgabenordnun
g.
(4)
Die Stiftungist selbstlostätig, sieverfolgtnicht in ersterLinie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
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(5)
Mittel der Stiftung dürfen nur fi.ir die satzungsmäßigenZwecke verwendet werden. Es darf keine Persondurch Ausgaben,die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungenbegünstigtwerden. Die Stifterkörperschaften,
ihre Rechtsnachfolgersowie diesennahestehenden
Personenerhaltenkeine ZuwendungenausMitteln der Stiftung.
(6)
Die Stiftung kann sich zur Erfiillung ihres Zweckes Hilfspersoneni.S.d. g 57 Abs. I S. 2 AO
bedienen.Die Stiftung kann zur Verwirklichung ihres Zwecks Zeckbetriebeund - im Rahmen
des nach dem Stiftungsrechtund der GemeinnützigkeitZulässigen- Beteiligungsgesellschaften
unterhalten.
(7)
Darüberhinausist die Stiftungberechtigt,
Mittel fiir die Verwirklichungder in g 2 Abs. I genanntensteuerbegünstigten
Zweckeeiner anderenKörperschaftoder durch eine Körperschaft
desöffentlichen
Rechtsim Sinnedes$ 58Nr. I AO zu beschaffen.
stiftungsvermögen,
verwendun* u"r$i""-ögenserträge und Zuwendungen
(l)
(2)
DasStiftungsvermögen
bestehtaus
L
dem Gründungsvermögen
nach den Bestimmungendes stiftungsgeschäfts.
2.
Zuwendungender Stifter oder Dritter, die dazu bestimmtsind.
DasStiftungsvermögen
ist grundsätzlich
in seinemWertungeschmälert
zu erhalten.Gegenstände, insbesondere
Liegenschaften
desStiftungsvermögens
dürfenveräußertwerden,um mit dem
Erlösden Stiftungszweck
im Sinnedes$ 2 Abs.2 ersterSpiegelstrich
der Stiftungssatzung
zu
verwirklichen.
(3)
Die Stiftungerfüllt ihreAufgabenausihremVermögennachMaßgabedesAbs.2 und ausdessenErträgnissen
und ausdenZuwendungen,
die die StadtDüsseldorfund die E.ON AG nach
dem Stiftungsgeschäft
zur Verfügungstellen,sowieausden dem Stiftungsvermögen
nicht zuwachsenden
Zuwendungen
der StifteroderDritter.
(4)
DurchBeschluss
desKuratoriums
könnenzweckgebundene
Rücklagen
($ 58 Nr. 6 AO) gebildet
werden,soweitdies erforderlichist, um die steuerbegünstigten
satzungsmäßigen
Zweckeder
Stiftungnachhaltigerfiillenzu könnenund soweitfiir die Verwendung
einerzweckgebundenen
RücklagekonkreteZiel- undZeitvorstellungen
bestehen.
Im Rahmendessteuerrechtlich
Zuläs-
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,4sigen kann die Stiftung Teile der Erträge dem Stiftungsvermögenzuschlagenbnv. in eine
freie
Rücklage einstellen. Hierüber entscheidetdas Kuratorium durch Beschluss.
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Rechtsstellung
der Begünstigten
Den durchdie StiftungBegünstigtenstehtaufgrunddieserSatzungein Rechtsanspruch
auf Leistungen
der Stiftungnicht zu.
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Organeder Stiftung
(1)
(2)
Organeder Stiftungsind:
1.
derVorstand
2.
dasKuratorium
Mitgliederdeseinenorgansdürfendemanderenorgan nicht angehören.
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Aufgaben,Rechteund PflichtendesVorstands
(l)
Der Vorstandbestehtausmindestens
einerundhöchstens
drei Personen.
Die AmtszeitdesVorstandswird gemäß$ 8 Abs. 1 Buchst.d) vom Kuratoriumfestgelegt.Wiederwahlund
erneute
Bestellungsindzulässig.Die MitgliederdesVorstandskönnenje nachUmfangihrer
Tätigkeit
eineangemessene
Vergütungerhalten.
(2)
Der Vorstandvertritt die Stiftunggerichtlichund außergerichtlich;
er hat die Stellungeines
gesetzlichen
Vertreters($$ 86, 26 Abs. 2 BGB). Bestehtder Vorstandausmehrerenpersonen,
je zweiVorstandmitglieder
sovertreten
die Stiftunggemeinschaftlich
handelnd.
(3)
Der Vorstandhat im Rahmender gesetzlichen
Vorschriftenund dieserSatzungden Willen
der/desStifter/ssowirksamwie möglichzu erfüllen.SeineAufgabensindinsbesondere:
a)
die AufstellungdesjährlichenWirtschaftsundPersonalplans
der Stiftung
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b)
der
und Arbeitsprogtamms
die ErstellungdesjährlichenAusstellungs-,Veranstaltungsder Stiftung
StiftungsowiedessenDurchführungim RahmendesWirtschaftsplanes
c)
MuKontaktezu internationalund nationalvergleichbaren
die Pflegeder künstlerischen
seums-und Ausstellunsshäusern
d)
einschließlichder Führungvon Büchernund der
die VerwaltungdesStiftungsvermögens
AufstellungdesJahresabschlusses
e)
durchdasKuratoriumüber die Verwendungder
die Vorbereitungder Beschlussfassung
DritZuwendungen
ErträgnissedesStiftungsvermögens
und der ihm nicht zuwachsenden
ter sowiedie AusftihrunsdieserBeschlüsse
0
die ErstellungdesBerichtsüberdie ErfüllungdesStiftungszwecks.
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Kuratorium
(1)
Dem Kuratorium gehörenmindestensvierzehn und höchstenszwanzig Mitglieder an.
a)
b)
Die Stadt Düsseldorf ist berechtigt, siebenMitglieder zu entsenden,nämlich
-
den Oberbürgermeister/dieOberbürgermeisterin
-
vier weitereMitslieder
-
den Kämmerer/die Kämmerin
-
den Kulturdezernenten/dieKulturdezernentin.
Der E.ON-Konzern ist berechtigt, vier Mitglieder zu entsenden,davon mindestens ein
Vorstandsmitglied.
c)
Das Kuratorium beruft fiir die Dauer von 5 Jahrenje einen/eineVertreterAy'ertreterinauf
Vorschlag
-
des Vereins freunde museum kunst palast!
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d)
-
derKunstakademie
Düsseldorf
-
desVereinszur Veranstaltung
von Kunstausstellungen
Darüberhinausberuft dasKuratoriumPersönlichkeiten
ausKultur und Wirtschaftsowie
Zustifterftir die Dauervon 5 Jahrenin dasKuratorium.
(2)
DasKuratoriumwählt den/dieVorsitzende(n)
und den/diestellvertretende(n)
Vorsitzende(n)
für
eineAmtszeitvonjeweils zwei JahrenausseinerMitte.
(3)
Wiederwahlund erneuteBerufungsindzulässig.
(4)
Nach Abs. I Buchst.a) und b) entsandteMitgliederkönnenjederzeitvom Entsendenden
abberufenwerden.nachAbs. I Buchst.c) und d) berufeneMitgliederkönnenvom Kuratoriumselbst
abberufenwerden;bei dieserEntscheidung
habendie nachAbs. I Buchst.c) und d) berufenen
Kuratoriumsmitglieder
kein Stimmrecht.
(5)
Die MitgliederdesKuratoriumssind ehrenamtlichfür die Stiftungtätig. Ihnendürfendurchdie
StiftungkeineVermögensvorteile
zugewendet
werden.Auslagenersatzkanngewährt
werden.
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AufgabendesKuratoriums
(l)
Das Kuratoriumberätund überwachtden Vorstand;dabeihat es die Beachtungdes Stifterwillenssicherzustellen.
Insbesondere
hat dasKuratoriumfolgendeAufgaben:
a)
die Kenntnisnahme
des Ausstellungs-,Veranstaltungsund Arbeitsprogramms
der Stit
tung
b)
die Beschlussfassung
überdenjährlichenWirtschafts-und Personalplan
der Stiftung
c)
die Entscheidung
überdie AnzahlderVorstandsmitglieder
und derenAufgabenverteilung
d)
die Wahl, Bestellung,Festsetzung
der Dauerder Amtszeitund AbberufungdesVorstands
auswichtisemGrund
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e)
die Beschlussfassung
über die Aufnahme von Darlehen und die Übernahmevon Bürsschaften
die Zustimmung
zumAbschluss
von VerträgenüberGrundstücke
undgrundstücksgleiche
Rechte
g)
die Zustimmung zu Einstellungenund Entlassungenvon Angestelltenelner Vergütungsgruppe,die dem höherenDienst vergleichbarist
h)
die Genehmigungdes Jahresabschlusses
und des Berichts über die Erfiillung des Stiftungszweckssowie die Entlastungdes Vorstandsnach Vorliegen der Voraussetzungen
des$ l0 Abs. 2
die BestellungeinesWirtschaftsprüfersnach $ l0 Abs. 2
i)
die Beschlussfassung
über die Verwendungder Erträgnissedes Stiftungsvermögens
und
der ihm nicht zuwachsenden
ZuwendunsenDritter
k)
die Berufungvon zusätzlichen
gemäß$ 7 Abs. I Buchst.c) und
Kuratoriumsmitgliedern
d)
(2)
DasKuratoriumgibt sichunddemVorstandeineGeschäftsordnung.
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Einberufung und Beschlussfassungdes Kuratoriums
(1)
Das Kuratorium kommt mindestenszweimal im Kalenderjahrzu Sitzungenzusammen.Die
Sitzungendes Kuratoriums werden durch den/die Vorsitzende(n)mit einer Frist von vierzehn
Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnungund der Beschlussvorschläge
einberufen.In
dringendenFällen kann der/dieVorsitzende(n)die Frist abkürzenund fernmündlichoder durch
Fernkopieeinberufen.Danebenkönnen Beschlüsseauch im schriftlichenUmlaufrerfahren,an
dem alle Kuratoriumsmitgliederzu beteiligensind, gefasstwerden; das Verfahren wird durch
den/die Vorsitzende(n) eingeleitet und durchgeführt.
(2)
Das Kuratorium ist beschlussf?ihig,
wenn insgesamtmehr als die Hälfte seinerMitglieder anwesend oder vertretensind. Es beschließtmit der Mehrheit der abgegebenenStimmen. Im Falle
der Stimmengleichheitgibt die Stimmedes/derVorsitzendenden Ausschlag.Ist das Kuratorium
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nicht beschlussfühig,
werden,bei der das
so kanneineneueSitzunggem.Abs. (1) einberufen
KuratoriumhinsichtlichderselbenGegenstände,
die auf der Tagesordnung
der beschlussunftihigen Sitzungwaren,ohneRücksichtauf die Zahl der anwesenden
oder vertretenenMitglieder
ist, wennin der Einladunghieraufausdrücklichhingewiesen
beschlussfiihig
wurde.
(3)
Wird ein Beschluss
nach$ 8 Abs. I Buchst.b) - g) sowiej) und k) gegendie Stimmendes
Oberbürgermeisters/der
Oberbürgermeisterin
odergegenzwei Stimmender übrigenstädtischen
Vertretergefasst,so bedarfder Beschlussder Zustimmungder StadtDüsseldorf.Die Zustimmunggilt als erteilt,wenn sie nicht innerhalbvon 4 Wochenschriftlichgegenüber
demVorsitzenden/der
VorsitzendendesKuratoriumsverweisertwird.
(4)
Wird ein Beschluss
nach$ 8 Abs. I Buchst.b) - g) sowiej) und k) gegendie Stimmenaller
Vertreterder E.ON AG gefasst,so bedarfder Beschlussder Zustimmungdes Vorstandsder
E.ON AG. Die Zustimmunggilt als erteilt,wennsie nicht innerhalbvon 4 Wochenschriftlich
gegenüber
demVorsitzenden/der
Vorsitzenden
desKuratoriumsverweigertwird.
(s)
JedesMitglied desKuratoriumskannsichdurchein anderesMitglied vertretenund durchdieses
seineStimmeabgebenlassen;die Vollmachtbedarfder Schriftformund kann nur fiir einebestimmteSitzungdesKuratoriumserteiltwerden.
(6)
Das Kuratoriumbildet einenausftinf Mitgliedernbestehenden
Arbeitsausschuss.
Ihm gehören
zwei Vertreterder StadtDüsseldorfund zwei Vertreterder E.ONAG sowieein fünftesvom Kuratoriumzu wählendes
Mitglied an. Der Ausschuss
bereitetdie Sitzungdes Kuratoriumsvor
und entscheidet
anstelledesKuratoriumsüberVorlagennach$ 8 Abs. 1 Buchst.g). Für Entscheidungen
desAusschusses
überVorlagennach$ 8 Abs. I Buchst.g) gelten$ 9 Abs.(3) und
(4) entsprechend.
Das Kuratoriumkann weitereAusschüssebilden und ihnen Kompetenzen
übertragen.
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Geschäftsj
ahr undHaushaltsfü
hrung
(l)
Geschäftsjahr
der Stiftungist dasKalenderjahr.
(2)
Die Haushaltsftihrung
der Stiftungund die gesetzes-und satzungsgemäße
Erhaltungdes Stiftungsvermögens
und VerwendungseinerErträgesowiedie gesetzesund satzungsgemäße
Verwendungderdem Stiftungsvermögen
nicht zuwachsenden
Zuwendungen
Dritter unterliegender
Prüfungdurch einen Wirtschaftsprüfer.
Der Wirtschaftsprüfer
erstellteinen schriftlichenPrü-
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fungsberichtzusammenmit einemVorschlagüber die EntlastungdesVorstands.Unabhängig
hiervonist dasRechnungsprüfungsamt
der StadtDüsseldorfberechtigt,eineRechnungsprüfung
durchzufrihren.
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Anderungen der Stiftungssatzung,Zusammenschlussund Auflösung der Stiftung
(l)
Anderungen der Satzung,der Zusammenschlussder Stiftung mit einer anderenStiftung und die
Auflösung der Stiftung bedürfen der Beschlussfassungdurch das Kuratorium mit einer Mehrheit
von2l3 der Stimmenaller Mitslieder.
Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Stadt Düsseldorf, der E.ON AG und der Stiftungsaufsichtsbehörde.Die neu entstehendeStiftung muss ebenfalls steuerbegünstiglsein.
(2)
Im Falle der Aufhebung der Stiftung f?illt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Düsseldorf,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützigekulturelle Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtsausseführtwerden.
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Stellung des Finanzamtes
Unbeschadetder sich aus dem StiftungsgesetzergebendenGenehmigungspflichtensind Beschlüsse
über Satzungsänderungen,über den Zusammenschlussund über die Auflösung oder Auftrebung der
Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.Bei Satzungsänderungen,die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Einwilligung des Finanzamtszur Steuerbegünstigungeinzuholen.
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Stiftungsaufsichtsbehörd e
Stiftungsaufsichtsbehorde
ist die Bezirksregierung
Düsseldorf,obersteStiftungsaufsichtsbehörde
ist
dasInnenministerium
desLandesNordrhein-Westfalen.
Die stiftungsaufsichtsbehördlichen
Genehmigungs-und Zustimmungsbefugnisse
sind zu beachten.Die Stiftungsaufsichtsbehörde
ist auf Wunsch
jederzeitüber alle Angelegenheiten
der Stiftungzu unterrichten.Ihr ist unaufgefordertder Jahresabschlussvorzulegen.
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Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden oder die Satzung eine Lücke
enthalten,so bleibt die Rechtswirksamkeitder übrigen Bestimmungenhiervon unberührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Bestimmung als vereinbart, die dem Gewollten am
nächstenkommt; das gleiche gilt im Falle einer Lücke.
Düsseldorf,
a"r.l.?.- /),/ , 7ZZ
Carl Grouwet
KaufmännischerDirektor