Satzung der Stiftung Museum Kunstpalast t2
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Satzung der Stiftung Museum Kunstpalast t2
Satzungder Stiftung Museum Kunstpalast Präambel Getragen von dem Gedanken, in Düsseldorf im Wege einer öffentlich-privatwinschaftlichen Partnerschaft ein Museums- und Ausstellungszentrumvon internationalem Rang zu schaffen, errichten die LandeshauptstadtDüsseldorf und die E.ON AG die allgemeine selbständigeStiftung im Sinne des g 2 Abs. i StiftG NW ,,StiftungMuseumKunstpalast" mit Sitzin Düsseldorl. Die ,,StiftungMuseumKunstpalast"wird unter Erhalt der bisherigenFassadedes Kunstpalastes in Düsseldorfam Ehrenhofein Museums-und Ausstellungsgebäude mit Wechselausstellungsflächen sowieeinenSaalfür ca. 900 Personenerrichtenund unterEinbeziehunsdesbestehenden Kunstmuseums als,,Stiftung Museum Kunstpalast"betreiben. Die ,,Stiftung Museum Kunstpalast" soll in der Präsentationvon Wechselausstellungenund Sammlungen neue Ansätze eines publikumsorientiertenMuseums des 21. Jahrhundertsverwirklichen. Dabei will die Stiftung mit ihrem Programm internationalenAnsprüchen gerecht werden und im nationalen und internationalenWettbewerb der großen Museen und Ausstellungshäuserbestehenund mit solchen Häusern kooperieren. HerausragendeAusstellungsprojektesollen gegebenenfallsgemeinsam mit geeigneten Sponsorenveranstaltetwerden. Die ,,Stiftung Museum Kunstpalast" sieht auch weiterhin ihre Aufgabe in der Bewahrung und Pflege bestehenderKunstbeständeund der Sammlung bnv. Gewinnung weiterer Kunstbest?inde.Die ,,Große KunstausstellungNRW" findet weiterhin in den Räumen der Stiftung statt. Die Stiftung strebt an, die Kultureinrichtungen im Ehrenhof zu einem kulturellen Schwerpunkt in Düsseldorf auszubauenund im Ehrenhof national und international Geltung zu verschaffen. Bewirkt werden soll dies durch eine Restaurierung des Architekturensemblesvon Wilhelm Kreis, die Einbeziehung von Kunstpalast,Kunstmuseum,Robert-schumann-Saal und E.ON-Bürogebäude(einschließlich Innenhof) und durch Kooperation mit der Tonhalle und dem NRW-Forum Kultur und Wirtschaft. t2 -2- Der Robert-Schumann-Saal soll mit einemanspruchsvollen und regenVeranstaltungsprogramm bespielt werden,wobei in Zusammenarbeit mit der Tonhalle und privatenKonzertveranstaltern der Schwerpunktim Bereichder Musik liegensoll. Die Stifungund ihre Stifterwerdensichdafüreinsetzen, dassdie Kommunikationder Programmeden hohenkünstlerischen Ansprüchengerechtwird. Auch in der Vorbereitungsphase bis zur Eröffnung werdendie Stifterdie Positionierung und Profilierungder StiftungnachKräftenunterstlitzen. Beide Stifter werdendie Stiftung in die Lage versetzen,den vorstehenden Ansprüchengerechtzu werden. $1 Name,Rechtsformund Sitz der Stiftung Die Stiftungführt den Namen,,StiftungMuseumKunstpalast".Sie ist eine rechtsftihigeStiftungdes privatenReohtsund hat ihrenSitz in Düsseldorf. s2 Zw eckder Stiftung; Gemeinnützigkeit (1) Zweckder Stiftungist die Förderungvon Kunstund Kultur. (2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklichtdurch - die ErneuerungdesKunstpalastes unterErhaltderdenkmalgeschütaen Fassade, - den BetriebdesKunstpalastes unterEinbeziehungdesBetriebsdesKunstmuseums Düsseldorf,einschließlichder SammlungKunstakademie und der Glassammlung Hentrich, sowiedesRobert-Schumann-Saals- - den Ausbauder Kunstbestände durchAnkäufesowiegemeinnützige Zuwendungen, einschließlichSachspenden undSchenkungen. (3) Die Stiftungverfolgt ausschließlich und unmittelbargemeinnützige Zweckeim SinnedesAbschnittes,,steuerbegünsti gteZw eckeo' der Abgabenordnun g. (4) Die Stiftungist selbstlostätig, sieverfolgtnicht in ersterLinie eigenwirtschaftliche Zwecke. t3 3- (5) Mittel der Stiftung dürfen nur fi.ir die satzungsmäßigenZwecke verwendet werden. Es darf keine Persondurch Ausgaben,die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungenbegünstigtwerden. Die Stifterkörperschaften, ihre Rechtsnachfolgersowie diesennahestehenden Personenerhaltenkeine ZuwendungenausMitteln der Stiftung. (6) Die Stiftung kann sich zur Erfiillung ihres Zweckes Hilfspersoneni.S.d. g 57 Abs. I S. 2 AO bedienen.Die Stiftung kann zur Verwirklichung ihres Zwecks Zeckbetriebeund - im Rahmen des nach dem Stiftungsrechtund der GemeinnützigkeitZulässigen- Beteiligungsgesellschaften unterhalten. (7) Darüberhinausist die Stiftungberechtigt, Mittel fiir die Verwirklichungder in g 2 Abs. I genanntensteuerbegünstigten Zweckeeiner anderenKörperschaftoder durch eine Körperschaft desöffentlichen Rechtsim Sinnedes$ 58Nr. I AO zu beschaffen. stiftungsvermögen, verwendun* u"r$i""-ögenserträge und Zuwendungen (l) (2) DasStiftungsvermögen bestehtaus L dem Gründungsvermögen nach den Bestimmungendes stiftungsgeschäfts. 2. Zuwendungender Stifter oder Dritter, die dazu bestimmtsind. DasStiftungsvermögen ist grundsätzlich in seinemWertungeschmälert zu erhalten.Gegenstände, insbesondere Liegenschaften desStiftungsvermögens dürfenveräußertwerden,um mit dem Erlösden Stiftungszweck im Sinnedes$ 2 Abs.2 ersterSpiegelstrich der Stiftungssatzung zu verwirklichen. (3) Die Stiftungerfüllt ihreAufgabenausihremVermögennachMaßgabedesAbs.2 und ausdessenErträgnissen und ausdenZuwendungen, die die StadtDüsseldorfund die E.ON AG nach dem Stiftungsgeschäft zur Verfügungstellen,sowieausden dem Stiftungsvermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen der StifteroderDritter. (4) DurchBeschluss desKuratoriums könnenzweckgebundene Rücklagen ($ 58 Nr. 6 AO) gebildet werden,soweitdies erforderlichist, um die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweckeder Stiftungnachhaltigerfiillenzu könnenund soweitfiir die Verwendung einerzweckgebundenen RücklagekonkreteZiel- undZeitvorstellungen bestehen. Im Rahmendessteuerrechtlich Zuläs- t4 ,4sigen kann die Stiftung Teile der Erträge dem Stiftungsvermögenzuschlagenbnv. in eine freie Rücklage einstellen. Hierüber entscheidetdas Kuratorium durch Beschluss. s4 Rechtsstellung der Begünstigten Den durchdie StiftungBegünstigtenstehtaufgrunddieserSatzungein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftungnicht zu. $s Organeder Stiftung (1) (2) Organeder Stiftungsind: 1. derVorstand 2. dasKuratorium Mitgliederdeseinenorgansdürfendemanderenorgan nicht angehören. s6 Aufgaben,Rechteund PflichtendesVorstands (l) Der Vorstandbestehtausmindestens einerundhöchstens drei Personen. Die AmtszeitdesVorstandswird gemäß$ 8 Abs. 1 Buchst.d) vom Kuratoriumfestgelegt.Wiederwahlund erneute Bestellungsindzulässig.Die MitgliederdesVorstandskönnenje nachUmfangihrer Tätigkeit eineangemessene Vergütungerhalten. (2) Der Vorstandvertritt die Stiftunggerichtlichund außergerichtlich; er hat die Stellungeines gesetzlichen Vertreters($$ 86, 26 Abs. 2 BGB). Bestehtder Vorstandausmehrerenpersonen, je zweiVorstandmitglieder sovertreten die Stiftunggemeinschaftlich handelnd. (3) Der Vorstandhat im Rahmender gesetzlichen Vorschriftenund dieserSatzungden Willen der/desStifter/ssowirksamwie möglichzu erfüllen.SeineAufgabensindinsbesondere: a) die AufstellungdesjährlichenWirtschaftsundPersonalplans der Stiftung t5 5- b) der und Arbeitsprogtamms die ErstellungdesjährlichenAusstellungs-,Veranstaltungsder Stiftung StiftungsowiedessenDurchführungim RahmendesWirtschaftsplanes c) MuKontaktezu internationalund nationalvergleichbaren die Pflegeder künstlerischen seums-und Ausstellunsshäusern d) einschließlichder Führungvon Büchernund der die VerwaltungdesStiftungsvermögens AufstellungdesJahresabschlusses e) durchdasKuratoriumüber die Verwendungder die Vorbereitungder Beschlussfassung DritZuwendungen ErträgnissedesStiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden ter sowiedie AusftihrunsdieserBeschlüsse 0 die ErstellungdesBerichtsüberdie ErfüllungdesStiftungszwecks. s7 Kuratorium (1) Dem Kuratorium gehörenmindestensvierzehn und höchstenszwanzig Mitglieder an. a) b) Die Stadt Düsseldorf ist berechtigt, siebenMitglieder zu entsenden,nämlich - den Oberbürgermeister/dieOberbürgermeisterin - vier weitereMitslieder - den Kämmerer/die Kämmerin - den Kulturdezernenten/dieKulturdezernentin. Der E.ON-Konzern ist berechtigt, vier Mitglieder zu entsenden,davon mindestens ein Vorstandsmitglied. c) Das Kuratorium beruft fiir die Dauer von 5 Jahrenje einen/eineVertreterAy'ertreterinauf Vorschlag - des Vereins freunde museum kunst palast! t6 -6- d) - derKunstakademie Düsseldorf - desVereinszur Veranstaltung von Kunstausstellungen Darüberhinausberuft dasKuratoriumPersönlichkeiten ausKultur und Wirtschaftsowie Zustifterftir die Dauervon 5 Jahrenin dasKuratorium. (2) DasKuratoriumwählt den/dieVorsitzende(n) und den/diestellvertretende(n) Vorsitzende(n) für eineAmtszeitvonjeweils zwei JahrenausseinerMitte. (3) Wiederwahlund erneuteBerufungsindzulässig. (4) Nach Abs. I Buchst.a) und b) entsandteMitgliederkönnenjederzeitvom Entsendenden abberufenwerden.nachAbs. I Buchst.c) und d) berufeneMitgliederkönnenvom Kuratoriumselbst abberufenwerden;bei dieserEntscheidung habendie nachAbs. I Buchst.c) und d) berufenen Kuratoriumsmitglieder kein Stimmrecht. (5) Die MitgliederdesKuratoriumssind ehrenamtlichfür die Stiftungtätig. Ihnendürfendurchdie StiftungkeineVermögensvorteile zugewendet werden.Auslagenersatzkanngewährt werden. $8 AufgabendesKuratoriums (l) Das Kuratoriumberätund überwachtden Vorstand;dabeihat es die Beachtungdes Stifterwillenssicherzustellen. Insbesondere hat dasKuratoriumfolgendeAufgaben: a) die Kenntnisnahme des Ausstellungs-,Veranstaltungsund Arbeitsprogramms der Stit tung b) die Beschlussfassung überdenjährlichenWirtschafts-und Personalplan der Stiftung c) die Entscheidung überdie AnzahlderVorstandsmitglieder und derenAufgabenverteilung d) die Wahl, Bestellung,Festsetzung der Dauerder Amtszeitund AbberufungdesVorstands auswichtisemGrund t7 -7 - e) die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen und die Übernahmevon Bürsschaften die Zustimmung zumAbschluss von VerträgenüberGrundstücke undgrundstücksgleiche Rechte g) die Zustimmung zu Einstellungenund Entlassungenvon Angestelltenelner Vergütungsgruppe,die dem höherenDienst vergleichbarist h) die Genehmigungdes Jahresabschlusses und des Berichts über die Erfiillung des Stiftungszweckssowie die Entlastungdes Vorstandsnach Vorliegen der Voraussetzungen des$ l0 Abs. 2 die BestellungeinesWirtschaftsprüfersnach $ l0 Abs. 2 i) die Beschlussfassung über die Verwendungder Erträgnissedes Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden ZuwendunsenDritter k) die Berufungvon zusätzlichen gemäß$ 7 Abs. I Buchst.c) und Kuratoriumsmitgliedern d) (2) DasKuratoriumgibt sichunddemVorstandeineGeschäftsordnung. $e Einberufung und Beschlussfassungdes Kuratoriums (1) Das Kuratorium kommt mindestenszweimal im Kalenderjahrzu Sitzungenzusammen.Die Sitzungendes Kuratoriums werden durch den/die Vorsitzende(n)mit einer Frist von vierzehn Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnungund der Beschlussvorschläge einberufen.In dringendenFällen kann der/dieVorsitzende(n)die Frist abkürzenund fernmündlichoder durch Fernkopieeinberufen.Danebenkönnen Beschlüsseauch im schriftlichenUmlaufrerfahren,an dem alle Kuratoriumsmitgliederzu beteiligensind, gefasstwerden; das Verfahren wird durch den/die Vorsitzende(n) eingeleitet und durchgeführt. (2) Das Kuratorium ist beschlussf?ihig, wenn insgesamtmehr als die Hälfte seinerMitglieder anwesend oder vertretensind. Es beschließtmit der Mehrheit der abgegebenenStimmen. Im Falle der Stimmengleichheitgibt die Stimmedes/derVorsitzendenden Ausschlag.Ist das Kuratorium t8 8- nicht beschlussfühig, werden,bei der das so kanneineneueSitzunggem.Abs. (1) einberufen KuratoriumhinsichtlichderselbenGegenstände, die auf der Tagesordnung der beschlussunftihigen Sitzungwaren,ohneRücksichtauf die Zahl der anwesenden oder vertretenenMitglieder ist, wennin der Einladunghieraufausdrücklichhingewiesen beschlussfiihig wurde. (3) Wird ein Beschluss nach$ 8 Abs. I Buchst.b) - g) sowiej) und k) gegendie Stimmendes Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin odergegenzwei Stimmender übrigenstädtischen Vertretergefasst,so bedarfder Beschlussder Zustimmungder StadtDüsseldorf.Die Zustimmunggilt als erteilt,wenn sie nicht innerhalbvon 4 Wochenschriftlichgegenüber demVorsitzenden/der VorsitzendendesKuratoriumsverweisertwird. (4) Wird ein Beschluss nach$ 8 Abs. I Buchst.b) - g) sowiej) und k) gegendie Stimmenaller Vertreterder E.ON AG gefasst,so bedarfder Beschlussder Zustimmungdes Vorstandsder E.ON AG. Die Zustimmunggilt als erteilt,wennsie nicht innerhalbvon 4 Wochenschriftlich gegenüber demVorsitzenden/der Vorsitzenden desKuratoriumsverweigertwird. (s) JedesMitglied desKuratoriumskannsichdurchein anderesMitglied vertretenund durchdieses seineStimmeabgebenlassen;die Vollmachtbedarfder Schriftformund kann nur fiir einebestimmteSitzungdesKuratoriumserteiltwerden. (6) Das Kuratoriumbildet einenausftinf Mitgliedernbestehenden Arbeitsausschuss. Ihm gehören zwei Vertreterder StadtDüsseldorfund zwei Vertreterder E.ONAG sowieein fünftesvom Kuratoriumzu wählendes Mitglied an. Der Ausschuss bereitetdie Sitzungdes Kuratoriumsvor und entscheidet anstelledesKuratoriumsüberVorlagennach$ 8 Abs. 1 Buchst.g). Für Entscheidungen desAusschusses überVorlagennach$ 8 Abs. I Buchst.g) gelten$ 9 Abs.(3) und (4) entsprechend. Das Kuratoriumkann weitereAusschüssebilden und ihnen Kompetenzen übertragen. $10 Geschäftsj ahr undHaushaltsfü hrung (l) Geschäftsjahr der Stiftungist dasKalenderjahr. (2) Die Haushaltsftihrung der Stiftungund die gesetzes-und satzungsgemäße Erhaltungdes Stiftungsvermögens und VerwendungseinerErträgesowiedie gesetzesund satzungsgemäße Verwendungderdem Stiftungsvermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen Dritter unterliegender Prüfungdurch einen Wirtschaftsprüfer. Der Wirtschaftsprüfer erstellteinen schriftlichenPrü- t9 9- fungsberichtzusammenmit einemVorschlagüber die EntlastungdesVorstands.Unabhängig hiervonist dasRechnungsprüfungsamt der StadtDüsseldorfberechtigt,eineRechnungsprüfung durchzufrihren. s11 Anderungen der Stiftungssatzung,Zusammenschlussund Auflösung der Stiftung (l) Anderungen der Satzung,der Zusammenschlussder Stiftung mit einer anderenStiftung und die Auflösung der Stiftung bedürfen der Beschlussfassungdurch das Kuratorium mit einer Mehrheit von2l3 der Stimmenaller Mitslieder. Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Stadt Düsseldorf, der E.ON AG und der Stiftungsaufsichtsbehörde.Die neu entstehendeStiftung muss ebenfalls steuerbegünstiglsein. (2) Im Falle der Aufhebung der Stiftung f?illt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Düsseldorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützigekulturelle Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtsausseführtwerden. $12 Stellung des Finanzamtes Unbeschadetder sich aus dem StiftungsgesetzergebendenGenehmigungspflichtensind Beschlüsse über Satzungsänderungen,über den Zusammenschlussund über die Auflösung oder Auftrebung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.Bei Satzungsänderungen,die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Einwilligung des Finanzamtszur Steuerbegünstigungeinzuholen. s13 Stiftungsaufsichtsbehörd e Stiftungsaufsichtsbehorde ist die Bezirksregierung Düsseldorf,obersteStiftungsaufsichtsbehörde ist dasInnenministerium desLandesNordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs-und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeitüber alle Angelegenheiten der Stiftungzu unterrichten.Ihr ist unaufgefordertder Jahresabschlussvorzulegen. t10 -10- s14 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden oder die Satzung eine Lücke enthalten,so bleibt die Rechtswirksamkeitder übrigen Bestimmungenhiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Bestimmung als vereinbart, die dem Gewollten am nächstenkommt; das gleiche gilt im Falle einer Lücke. Düsseldorf, a"r.l.?.- /),/ , 7ZZ Carl Grouwet KaufmännischerDirektor