Satzung

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Satzung
Satzung der IMW Immobilien SE
§ 2.4.1 der Satzung der IMW Immobilen AG noch vorhanden ist (Genehmigtes Kapital I 2009). Dabei ist den
Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen, das den Aktionären grundsätzlich im Wege des mittelbaren Bezugsrechts (§ 186 Abs. 5 AktG) gewährt werden soll.
Der Verwaltungsrat ist jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen
§ 1 – Die Gesellschaft
1.1
1.2
Firma, Sitz und Geschäftsjahr
Die Firma der Gesellschaft lautet “IMW Immobilien SE”.
Sie hat ihren Sitz in Berlin-Charlottenburg-Wilmersdorf.
Das Geschäftsjahr läuft jeweils vom 01. April eines Jahres bis
zum 31. März des folgenden Jahres.
a)
b)
zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
zur Gewährung von Bezugsrechten an Inhaber von zu
begebenden
Options-,
Wandelverschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten;
c)
um Aktien als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der
Gesellschaft auszugeben, insoweit jedoch begrenzt auf
10 % des Grundkapitals;
d)
zur Gewinnung von Sacheinlagen, insbesondere in
Form von Unternehmen oder Unternehmensteilen, die
im Interesse und Gegenstand der Gesellschaft liegen;
e)
zur Erschließung neuer Kapitalmärkte durch Aktienplatzierung, insbesondere auch im Ausland;
f)
wenn bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage der
Ausgabepreis der Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des
Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung.
2.4.2 Über den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe entscheidet der Verwaltungsrat. Hierbei besteht die Ermächtigung, Stammaktien und/oder auch stimmrechtslose Vorzugsaktien zu begeben, deren Einzelheiten,
insbesondere auch die Höhe der Vorzugsdividende bei Vorzugsaktien, der Verwaltungsrat festlegt. Auch wenn die Kapitalerhöhung in mehreren Stufen erfolgt, können Vorzugsaktien in einer späteren Stufe ausgegeben werden, die solchen
einer vorangegangenen Stufe vorgehen oder gleichgestellt
werden.
2.4.3 Bei Ausgabe neuer Aktien kann der Beginn des Gewinnbezugsrechts abweichend von § 60 AktG festgesetzt werden.
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist das unmittelbare oder mittelbare Halten und die Verwaltung von eigenem Grundbesitz,
der unmittelbare oder mittelbare Erwerb und die unmittelbare
oder mittelbare Veräußerung von Grundbesitz sowie die Entwicklung von Konzepten im Immobilienbereich und sonstige
Dienstleistungen aller Art.
Die Gesellschaft betreibt keine Geschäfte gemäß § 34c Gewerbeordnung.
Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften oder Maßnahmen
berechtigt, die mit dem Unternehmensgegenstand zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar förderlich erscheinen. Sie kann hierzu insbesondere andere Unternehmen gründen, erwerben oder sich an anderen Unternehmen
beteiligen sowie ihre Betriebe ganz oder teilweise solchen
Unternehmen überlassen oder in sie einbringen, Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten sowie Unternehmensverträge abschließen.
1.3
Bekanntmachungen
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich
im Bundesanzeiger, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften etwas Abweichendes bestimmen. Die Gesellschaft
ist im Rahmen des gesetzlich Zulässigen berechtigt, Informationen an ihre Aktionäre im Wege der Datenfernübertragung
zu übermitteln.
§ 2 – Grundkapital und Aktien
2.1
Grundkapital
Das Grundkapital beträgt EUR 16.466.666 (in Worten: Euro
sechzehn
Millionen
vierhundertsechsundsechzigtausend
sechshundertsechsundsechzig).
Es
ist
eingeteilt
in
16.466.666 Stückaktien, die auf den Namen lauten. Es ist ein
Aktienregister zu führen, in dem die Aktionäre verzeichnet
sind. Das Grundkapital wird zum Teil durch Einbringung des
Grundkapitals der Straet Vastgoed N.V. in Höhe von EUR
45.000 aufgebracht.
2.2
Anspruch auf Verbriefung
Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seiner Anteile
wird ausgeschlossen.
2.3
Sonderrechte von Aktien
Die Aktie mit der Nummer 000.001 begründet für den jeweiligen Inhaber das Recht, ein Verwaltungsratsmitglied zu berufen und abzuberufen.
Die Übertragung der Aktie mit der Nummer 000.001 bedarf
der Zustimmung der Gesellschaft. Über die Erteilung der Zustimmung zur Übertragung beschließt der Verwaltungsrat.
Der Verwaltungsrat kann die Zustimmung zur Übertragung
dieser Aktie dann nicht verweigern, wenn diese auf andere
Inhaber von Stammaktien oder deren Erben oder solche
Rechtsnachfolger erfolgt, von denen eine Beeinträchtigung
der Vermögensinteressen der Gesellschaft nicht befürchtet
werden muss.
2.4
Genehmigtes Kapital, Kapitalerhöhung
2.4.1 Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, bis zum 1. September 2014 das eingetragene Grundkapital der Gesellschaft um höchstens EUR 8.233.333,00 (in Worten: Euro
acht
Millionen
zweihundertdreiunddreißigtausenddreihundertdreiunddr
eißig) durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von
Stamm- oder stimmrechtslosen Vorzugsaktien gegen
Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen, jedoch höchstens
bis zu dem Betrag, in dessen Höhe im Zeitpunkt des
Formwechsels der IMW Immobilien AG in eine Europäische Gesellschaft (SE) das genehmigte Kapital gemäß
2.5
bleibt frei
2.6
bleibt frei
2.7
Das Grundkapital ist um bis zu EUR 7.000.000,00 bedingt
erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird durch Ausgabe
von bis zu 7.000.000 auf den Namen lautenden Stückaktien
mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer
Ausgabe nur insoweit durchgeführt, wie Inhaber von gegen
Barleistung ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen
oder von Optionsscheinen aus gegen Barleistung ausgegebenen Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch die Hauptversammlung der
IMW Immobilien AG vom 23. August 2010 – bzw. des Verwaltungsrates der Gesellschaft ab dem Zeitpunkt des Formwechsels der IMW Immobilien AG in eine Europäische Gesellschaft (SE) – von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft bis zum 22. August 2015 begeben werden, von ihrem Wandlungs- oder Optionsrecht Gebrauch machen und
soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden (Bedingtes Kapital 2010). Der Verwaltungsrat
wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung
der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen
2.8
Eintragung im Aktienregister
Die Eintragung in das Aktienregister im eigenen Namen für
Aktien, die einem anderen gehören, ist zulässig unter folgenden Voraussetzungen:
a)
bei einer Eintragung bis zu einschließlich 0,1 % des im
Handelsregister eingetragenen Grundkapitals je Eingetragenem ohne weiteres;
b)
bei einer Eintragung von mehr als 0,1 % des im Handelsregister eingetragenen Grundkapitals bis einschließlich 3,0 % des im Handelsregister eingetragenen
Grundkapitals je Eingetragenem ist für den 0,1 % des
im Handelsregister eingetragenen Grundkapitals übersteigenden Teil der Aktien die Eintragung zulässig, soweit der Gesellschaft gegenüber die im § 67 Abs. 1 S. 1
AktG genannten Angaben für diejenigen Personen
übermittelt werden, für die der Eingetragene jeweils
mehr als 0,1 % des satzungsmäßigen Grundkapitals
hält;
c)
Geschäftsjahr, in dem das Verwaltungsratsmitglied gewählt wurde, nicht mitgerechnet.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
5.1.3 Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sein Amt unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten
durch schriftliche Anzeige an den Vorsitzenden des
Verwaltungsrates oder einen seiner Stellvertreter niederlegen.
5.1.4 Scheidet ein gewähltes Verwaltungsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so ist spätestens in der
nächsten ordentlichen Hauptversammlung eine Ersatzwahl zu vollziehen. Das Mandat eines an Stelle eines ausgeschiedenen Mitglieds gewählten neuen Mitglieds des Verwaltungsrates gilt nur für die restliche
Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. Hiervon unbeschadet bleibt das Recht, bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Verwaltungsratsmitglieds vom Gericht
bis zur nächsten Hauptversammlung ein Ergänzungsmitglied bestellen zu lassen.
5.1.5 Für jedes Verwaltungsratsmitglied kann ein Ersatzmitglied gewählt werden. Tritt an Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied, so erlischt sein Amt
mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Verwaltungsratsmitglieds.
5.1.6 Die Gesellschaft unterliegt nicht der Arbeitnehmermitbestimmung. Die Arbeitnehmer wählen keine Vertreter
in den Verwaltungsrat.
höchstens bis zu einer Höchstgrenze von 3,0 % des im
Handelsregister eingetragenen Grundkapitals je Eingetragenem.
Die Regelungen dieser Ziffer 2.8 der Satzung treten vier Monate
nach Bekanntmachung der Eintragung dieser Satzungsänderung in
das Handelsregister der Gesellschaft in Kraft und sind von diesem
Zeitpunkt an auch auf bestehende Eintragungen im Aktienregister
anzuwenden.
§ 3 – Struktur der Gesellschaft
Die Gesellschaft hat eine monistische Organisationsstruktur
mit einem Verwaltungsrat.
§ 4 - Die Hauptversammlung
4.1
Ort, Einberufung und Teilnahme
4.1.1 Die Hauptversammlung der Gesellschaft findet entweder am Sitz der Gesellschaft oder dem Sitz einer deutschen Wertpapierbörse statt.
4.1.2 Die Hauptversammlung wird durch den Verwaltungsrat
einberufen.
4.1.3 Für die Einberufung der Hauptversammlung gilt die gesetzliche Frist.
4.1.4 Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben und im Aktienregister eingetragen sind.
4.1.5 Ein Verwaltungsratsmitglied kann im Wege der Bildund Tonübertragung an der Hauptversammlung teilnehmen, wenn gesundheitliche Gründe eine solche
Teilnahme ratsam erscheinen lassen oder ein unverhältnismäßig hoher Anreiseaufwand entstehen würde.
Ausgenommen hiervon sind Verwaltungsratsmitglieder,
die gemäß § 4.2.1 der Satzung den Vorsitz in der
Hauptversammlung führen. Die der Gesellschaft infolge
der Bild- und Tonübertragung entstehenden Mehrkosten hat das betreffende Verwaltungsratsmitglied zu tragen. Ob die Voraussetzungen für eine Teilnahme im
Wege der Bild- und Tonübertragung vorliegen, beurteilt
der Vorsitzende des Verwaltungsrates auf Anfrage des
betroffenen Verwaltungsratsmitgliedes letztverbindlich.
Ist der Vorsitzende selbst betroffen, entscheidet an seiner Stelle der stellvertretende Vorsitzende.
4.2
Der Vorsitz
4.2.1 Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder im Falle seiner Verhinderung eine vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates bestimmte Person. Für den Fall, dass der Vorsitzende keine Person bestimmt, wird der Versammlungsleiter unter der Leitung des ältesten anwesenden Aktionärs durch die Hauptversammlung gewählt.
4.2.2 Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und bestimmt
die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung
sowie die Form der Abstimmung.
4.3
Beschlussfassung und Stimmrecht
4.3.1 Die Beschlüsse der Gesellschaft werden mit einfacher
Stimmenmehrheit und, soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit einfacher Kapitalmehrheit – bei Satzungsänderungen mit dem zusätzlichen Erfordernis,
dass mindestens die Hälfte des Grundkapitals vertreten
ist - gefasst, falls nicht das Gesetz oder die Satzung
zwingend etwas anderes vorsieht.
4.3.2 Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine
Stimme, es sei denn, dass das Stimmrecht begebener
Vorzugsaktien ausgeschlossen ist.
4.3.3 Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten
ausgeübt werden. Für die Erteilung, den Nachweis und
den Widerruf der Vollmacht gelten die gesetzlichen Regelungen.
§ 5 – Der Verwaltungsrat
5.1
Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtsniederlegung
5.1.1 Der Verwaltungsrat besteht aus fünf Mitgliedern.
5.1.2 Das Amt der in den Verwaltungsrat bestellten Mitglieder
dauert, falls sie nicht auf kürzere Zeit gewählt werden,
bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über
die Entlastung des Verwaltungsrates für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt; hierbei wird das
5.2
Innere Ordnung des Verwaltungsrates
5.2.1 Im Anschluss an eine Hauptversammlung, in der alle
von der Hauptversammlung zu wählenden Verwaltungsratsmitglieder neu gewählt worden sind, findet eine Verwaltungsratssitzung statt, zu der es einer besonderen Einladung nicht bedarf. In dieser Sitzung wählt
der Verwaltungsrat für die Dauer seiner Amtszeit unter
dem Vorsitz des an Lebensjahren ältesten Verwaltungsratsmitglieds aus seiner Mitte den Vorsitzenden
des Verwaltungsrates und einen oder mehrere Stellvertreter. Scheidet der Vorsitzende des Verwaltungsrates
oder einer seiner Stellvertreter während seiner Amtszeit
aus, so hat der Verwaltungsrat unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen.
5.2.2 Der Verwaltungsrat gibt sich seine Geschäftsordnung
selbst.
5.2.3 Der Verwaltungsrat soll in der Regel eine Sitzung alle
zwei Monate abhalten. Er muss mindestens alle drei
Monate eine Sitzung abhalten.
5.2.4 Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der
Stellvertreter, beruft die Sitzungen mit einer Frist von
zwei Wochen schriftlich ein. Bei der Berechnung der
Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und
der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. Soweit niemand widerspricht, kann der Vorsitzende die Frist abkürzen und schriftlich, fernschriftlich, per E-Mail, durch
Telefax, fernmündlich oder mündlich eine Sitzung einberufen. Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung
der Stellvertreter, kann eine einberufene Sitzung aus
wichtigem Grund aufheben oder verlegen.
5.2.5 Beschlüsse des Verwaltungsrates werden regelmäßig
in Sitzungen gefasst. Der Verwaltungsratsvorsitzende
kann zulassen, dass Mitglieder des Verwaltungsrates
an einer Sitzung und Beschlussfassung im Wege der
Telefon- und Videokonferenz teilnehmen. Auf Anordnung des Verwaltungsratsvorsitzenden kann die Beschlussfassung auch schriftlich, per E-Mail, fernmündlich oder in anderer vergleichbarer Form und in einer
Kombination dieser Formen gefasst werden.
5.2.6 Über die Beschlüsse des Verwaltungsrates ist eine
Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und
dem Protokollführer der betreffenden Sitzung zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind Tag der Sitzung,
die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung,
der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Verwaltungsrates anzugeben. Bei schriftlichen, fernmündlichen oder anderweitig gefassten Beschlüssen hat der Leiter der Abstimmung zu unterzeichnen.
5.2.7 Willenserklärungen des Verwaltungsrates werden vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, vorgenommen und entgegengenommen.
5.2.8 Der Verwaltungsrat beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet – auch bei Wahlen – die Stimme
des Vorsitzenden der betreffenden Sitzung.
5.2.9 Jedes Mitglied des Verwaltungsrates erhält Ersatz seiner Auslagen und eine feste Vergütung von EUR
25.000,00 jährlich. Der Vorsitzende erhält das Dreifa-
2
che der Vergütung eines Mitglieds des Verwaltungsrates. Die Vergütung eines Verwaltungsratsmitgliedes,
das gleichzeitig geschäftsführender Direktor ist, ist
durch die Vergütung für das Amt des geschäftsführenden Direktors abgegolten.
6.2.8 die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung
von Gewinn oder Umsatzbeteiligungen, Darlehen und
Pensionszusagen an leitende Angestellte sowie die
Gewährung solcher Zusagen.
§ 7 – Jahresabschluss und Gewinnverwendung
5.3
Aufgaben des Verwaltungsrates
5.3.1 Der Verwaltungsrat hat die im Gesetz, in der Satzung
sowie in der von ihm beschlossenen Geschäftsordnung
festgelegten Aufgaben. Insbesondere leitet er die Gesellschaft, bestimmt die Grundlinien ihrer Tätigkeit und
überwacht deren Umsetzung. Daneben ist er für alle
Geschäftsführungsmaßnahmen zuständig, die nicht
ausdrücklich den geschäftsführenden Direktoren nach
dem Gesetz oder der Satzung zugewiesen werden. Die
Mitglieder des Verwaltungsrats sind nicht an Aufträge
und Weisungen gebunden.
5.3.2 Der Verwaltungsrat kann eine Geschäftsordnung für die
geschäftsführenden Direktoren beschließen.
5.3.3 Der Verwaltungsrat ist zu Änderungen der Satzung, die
nur die Fassung betreffen, befugt. Dies umfasst nicht
Änderungen der Gesellschaftsverträge von Unternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist.
Der Verwaltungsrat ist auch ermächtigt, die Fassung
von § 2 der Satzung entsprechend dem Umfang einer
Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital und/ oder
aus bedingtem Kapital zu ändern, wenn die Hauptversammlung Kapitalerhöhungen dieser Art beschlossen
hat und daraufhin neue Aktien ausgegeben werden.
§ 6 – geschäftsführende Direktoren
6.1
6.2
Aufgaben, Vertretungsberechtigung, Geschäftsordnung
6.1.1 Der Verwaltungsrat bestellt einen oder mehrere geschäftsführende Direktoren für eine Amtszeit von maximal vier Jahren. Eine Wiederbestellung ist möglich. Er
kann geschäftsführende Direktoren auch aus der Mitte
des Verwaltungsrates bestellen.
6.1.2 Die Gesellschaft wird durch einen geschäftsführenden
Direktor allein vertreten, sofern nur ein geschäftsführender Direktor bestellt ist; sie wird durch zwei geschäftsführende Direktoren gemeinsam oder durch einen geschäftsführenden Direktor gemeinsam mit einem
Prokuristen gerichtlich und außergerichtlich vertreten,
sofern mehrere geschäftsführende Direktoren bestellt
sind. Den geschäftsführenden Direktoren gegenüber
wird die Gesellschaft vom Verwaltungsrat vertreten.
6.1.3 Die geschäftsführenden Direktoren führen die Geschäfte der Gesellschaft nach dem Gesetz, der Satzung sowie der vom Verwaltungsrat für die geschäftsführenden
Direktoren beschlossenen Geschäftsordnung.
Genehmigungsbedürftige Geschäfte
Folgende Arten von Geschäften bedürfen eines ausdrücklichen Beschlusses des Verwaltungsrates (Art. 48 Abs. 1 SEVO):
6.2.1 Die Geschäftsplanung und das jährlich im Voraus aufzustellenden Budget für Investitionen, sowie des geplanten Geschäftsverlaufs auf GuV - Basis für die SE,
für die einzeln zu konsolidierenden oder zur Gruppe
gehörenden Gesellschaften und ggf. für den Konzern;
6.2.2 die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik,
6.2.3 Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen sowie Erwerb, Veräußerung und Stilllegung von Unternehmen
und Betrieben, die Gründung und Liquidation von Beteiligungsgesellschaften; Errichtung, Schließung oder
Aufgabe von Zweigniederlassungen, Geschäftszweigen
und Produktionsarten; Einzelinvestitionen, die Anschaffungskosten von EUR 500.000,00 übersteigen;
6.2.4 die Anlage von Eigen- und Fremdmitteln in ihrer grundsätzlichen Risikostreuung;
6.2.5 Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften, sofern ein Wert von EUR 500.000,00 überschritten
wird;
6.2.6 Genehmigung des Jahresbudgets für Dauerschuldverhältnisse wie Leasing, Mieten, Pachten, Anstellungsoder Beraterverträge, wobei diese Verträge mit dem
Gesamtaufwand innerhalb eines Kündigungszeitraumes (Regellaufzeit) in das Budget einzustellen sind;
Anstellungs- und Beraterverträge über EUR 100.000,00
Vertragswert p.a. bedürfen der Einzelgenehmigung;
6.2.7 die Festlegung der Linien für die Fremdfinanzierung
sowie die Aufnahme von Darlehen, Abschlüsse von
Verträgen über Derivate oder sonstige Finanzierungsmittel, die über diese Linie hinausgehen oder nicht zum
gewöhnlichen Betrieb des Geschäfts gehören;
7.1. Die geschäftsführenden Direktoren haben innerhalb der
gesetzlichen Fristen den Jahresabschluss und den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und unverzüglich dem Verwaltungsrat und dem Abschlussprüfer
vorzulegen. Zugleich haben die geschäftsführenden Direktoren dem Verwaltungsrat einen Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinnes vorzulegen.
7.2 Der Verwaltungsrat erteilt dem Abschlussprüfer den Prüfungsauftrag und erhält unmittelbar von diesem den Bericht
über die Prüfung.
7.3 Ist die Gesellschaft verpflichtet, einen Konzernabschluss und
einen Konzernlagebericht aufzustellen, gelten die vorstehenden Absätze sinngemäß.
7.4 Stellt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss fest, so können sie von dem Jahresüberschuss, der nach Abzug der in
die gesetzlichen Rücklagen einzustellenden Beträge und eines etwaigen Verlustvortrages verbleibt, bis zu 50 % in die
freie Rücklage einstellen, bis die Hälfte des Grundkapitals erreicht ist.
7.5. Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des
sich aus dem Jahresabschluss ergebenden Bilanzgewinnes,
über die Wahl des Abschlussprüfers und in den im Gesetz
vorgesehenen Fällen über die Feststellung des Jahresabschlusses. Sie kann weitere Teile des Bilanzgewinnes in die
Gewinnrücklage einstellen, sie kann diese Gewinne auf neue
Rechnung vortragen oder als Dividende ausschütten.
§ 8 – Auflösung der Gesellschaft
Der Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft bedarf einer Mehrheit von ¾ (Dreiviertel) des bei der Abstimmung vertretenen Grundkapitals.
§ 9 - Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder
werden, wird die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen hiervon
nicht berührt. Vielmehr gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die wirksam ist und mit der der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck möglichst weitgehend erreicht
wird.
§ 10 - Gründungsaufwand
Die Gesellschaft trägt die Kosten der Gründung bis zu einem
Betrag von EUR 200.000.
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