Satzung
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Satzung
Satzung der IMW Immobilien SE § 2.4.1 der Satzung der IMW Immobilen AG noch vorhanden ist (Genehmigtes Kapital I 2009). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen, das den Aktionären grundsätzlich im Wege des mittelbaren Bezugsrechts (§ 186 Abs. 5 AktG) gewährt werden soll. Der Verwaltungsrat ist jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen § 1 – Die Gesellschaft 1.1 1.2 Firma, Sitz und Geschäftsjahr Die Firma der Gesellschaft lautet “IMW Immobilien SE”. Sie hat ihren Sitz in Berlin-Charlottenburg-Wilmersdorf. Das Geschäftsjahr läuft jeweils vom 01. April eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres. a) b) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; zur Gewährung von Bezugsrechten an Inhaber von zu begebenden Options-, Wandelverschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten; c) um Aktien als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft auszugeben, insoweit jedoch begrenzt auf 10 % des Grundkapitals; d) zur Gewinnung von Sacheinlagen, insbesondere in Form von Unternehmen oder Unternehmensteilen, die im Interesse und Gegenstand der Gesellschaft liegen; e) zur Erschließung neuer Kapitalmärkte durch Aktienplatzierung, insbesondere auch im Ausland; f) wenn bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage der Ausgabepreis der Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. 2.4.2 Über den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Verwaltungsrat. Hierbei besteht die Ermächtigung, Stammaktien und/oder auch stimmrechtslose Vorzugsaktien zu begeben, deren Einzelheiten, insbesondere auch die Höhe der Vorzugsdividende bei Vorzugsaktien, der Verwaltungsrat festlegt. Auch wenn die Kapitalerhöhung in mehreren Stufen erfolgt, können Vorzugsaktien in einer späteren Stufe ausgegeben werden, die solchen einer vorangegangenen Stufe vorgehen oder gleichgestellt werden. 2.4.3 Bei Ausgabe neuer Aktien kann der Beginn des Gewinnbezugsrechts abweichend von § 60 AktG festgesetzt werden. Gegenstand des Unternehmens Gegenstand des Unternehmens ist das unmittelbare oder mittelbare Halten und die Verwaltung von eigenem Grundbesitz, der unmittelbare oder mittelbare Erwerb und die unmittelbare oder mittelbare Veräußerung von Grundbesitz sowie die Entwicklung von Konzepten im Immobilienbereich und sonstige Dienstleistungen aller Art. Die Gesellschaft betreibt keine Geschäfte gemäß § 34c Gewerbeordnung. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften oder Maßnahmen berechtigt, die mit dem Unternehmensgegenstand zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar förderlich erscheinen. Sie kann hierzu insbesondere andere Unternehmen gründen, erwerben oder sich an anderen Unternehmen beteiligen sowie ihre Betriebe ganz oder teilweise solchen Unternehmen überlassen oder in sie einbringen, Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten sowie Unternehmensverträge abschließen. 1.3 Bekanntmachungen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im Bundesanzeiger, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften etwas Abweichendes bestimmen. Die Gesellschaft ist im Rahmen des gesetzlich Zulässigen berechtigt, Informationen an ihre Aktionäre im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. § 2 – Grundkapital und Aktien 2.1 Grundkapital Das Grundkapital beträgt EUR 16.466.666 (in Worten: Euro sechzehn Millionen vierhundertsechsundsechzigtausend sechshundertsechsundsechzig). Es ist eingeteilt in 16.466.666 Stückaktien, die auf den Namen lauten. Es ist ein Aktienregister zu führen, in dem die Aktionäre verzeichnet sind. Das Grundkapital wird zum Teil durch Einbringung des Grundkapitals der Straet Vastgoed N.V. in Höhe von EUR 45.000 aufgebracht. 2.2 Anspruch auf Verbriefung Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seiner Anteile wird ausgeschlossen. 2.3 Sonderrechte von Aktien Die Aktie mit der Nummer 000.001 begründet für den jeweiligen Inhaber das Recht, ein Verwaltungsratsmitglied zu berufen und abzuberufen. Die Übertragung der Aktie mit der Nummer 000.001 bedarf der Zustimmung der Gesellschaft. Über die Erteilung der Zustimmung zur Übertragung beschließt der Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat kann die Zustimmung zur Übertragung dieser Aktie dann nicht verweigern, wenn diese auf andere Inhaber von Stammaktien oder deren Erben oder solche Rechtsnachfolger erfolgt, von denen eine Beeinträchtigung der Vermögensinteressen der Gesellschaft nicht befürchtet werden muss. 2.4 Genehmigtes Kapital, Kapitalerhöhung 2.4.1 Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, bis zum 1. September 2014 das eingetragene Grundkapital der Gesellschaft um höchstens EUR 8.233.333,00 (in Worten: Euro acht Millionen zweihundertdreiunddreißigtausenddreihundertdreiunddr eißig) durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von Stamm- oder stimmrechtslosen Vorzugsaktien gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen, jedoch höchstens bis zu dem Betrag, in dessen Höhe im Zeitpunkt des Formwechsels der IMW Immobilien AG in eine Europäische Gesellschaft (SE) das genehmigte Kapital gemäß 2.5 bleibt frei 2.6 bleibt frei 2.7 Das Grundkapital ist um bis zu EUR 7.000.000,00 bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird durch Ausgabe von bis zu 7.000.000 auf den Namen lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe nur insoweit durchgeführt, wie Inhaber von gegen Barleistung ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen oder von Optionsscheinen aus gegen Barleistung ausgegebenen Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch die Hauptversammlung der IMW Immobilien AG vom 23. August 2010 – bzw. des Verwaltungsrates der Gesellschaft ab dem Zeitpunkt des Formwechsels der IMW Immobilien AG in eine Europäische Gesellschaft (SE) – von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft bis zum 22. August 2015 begeben werden, von ihrem Wandlungs- oder Optionsrecht Gebrauch machen und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden (Bedingtes Kapital 2010). Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen 2.8 Eintragung im Aktienregister Die Eintragung in das Aktienregister im eigenen Namen für Aktien, die einem anderen gehören, ist zulässig unter folgenden Voraussetzungen: a) bei einer Eintragung bis zu einschließlich 0,1 % des im Handelsregister eingetragenen Grundkapitals je Eingetragenem ohne weiteres; b) bei einer Eintragung von mehr als 0,1 % des im Handelsregister eingetragenen Grundkapitals bis einschließlich 3,0 % des im Handelsregister eingetragenen Grundkapitals je Eingetragenem ist für den 0,1 % des im Handelsregister eingetragenen Grundkapitals übersteigenden Teil der Aktien die Eintragung zulässig, soweit der Gesellschaft gegenüber die im § 67 Abs. 1 S. 1 AktG genannten Angaben für diejenigen Personen übermittelt werden, für die der Eingetragene jeweils mehr als 0,1 % des satzungsmäßigen Grundkapitals hält; c) Geschäftsjahr, in dem das Verwaltungsratsmitglied gewählt wurde, nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist zulässig. 5.1.3 Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sein Amt unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten durch schriftliche Anzeige an den Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder einen seiner Stellvertreter niederlegen. 5.1.4 Scheidet ein gewähltes Verwaltungsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so ist spätestens in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung eine Ersatzwahl zu vollziehen. Das Mandat eines an Stelle eines ausgeschiedenen Mitglieds gewählten neuen Mitglieds des Verwaltungsrates gilt nur für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. Hiervon unbeschadet bleibt das Recht, bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Verwaltungsratsmitglieds vom Gericht bis zur nächsten Hauptversammlung ein Ergänzungsmitglied bestellen zu lassen. 5.1.5 Für jedes Verwaltungsratsmitglied kann ein Ersatzmitglied gewählt werden. Tritt an Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied, so erlischt sein Amt mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Verwaltungsratsmitglieds. 5.1.6 Die Gesellschaft unterliegt nicht der Arbeitnehmermitbestimmung. Die Arbeitnehmer wählen keine Vertreter in den Verwaltungsrat. höchstens bis zu einer Höchstgrenze von 3,0 % des im Handelsregister eingetragenen Grundkapitals je Eingetragenem. Die Regelungen dieser Ziffer 2.8 der Satzung treten vier Monate nach Bekanntmachung der Eintragung dieser Satzungsänderung in das Handelsregister der Gesellschaft in Kraft und sind von diesem Zeitpunkt an auch auf bestehende Eintragungen im Aktienregister anzuwenden. § 3 – Struktur der Gesellschaft Die Gesellschaft hat eine monistische Organisationsstruktur mit einem Verwaltungsrat. § 4 - Die Hauptversammlung 4.1 Ort, Einberufung und Teilnahme 4.1.1 Die Hauptversammlung der Gesellschaft findet entweder am Sitz der Gesellschaft oder dem Sitz einer deutschen Wertpapierbörse statt. 4.1.2 Die Hauptversammlung wird durch den Verwaltungsrat einberufen. 4.1.3 Für die Einberufung der Hauptversammlung gilt die gesetzliche Frist. 4.1.4 Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben und im Aktienregister eingetragen sind. 4.1.5 Ein Verwaltungsratsmitglied kann im Wege der Bildund Tonübertragung an der Hauptversammlung teilnehmen, wenn gesundheitliche Gründe eine solche Teilnahme ratsam erscheinen lassen oder ein unverhältnismäßig hoher Anreiseaufwand entstehen würde. Ausgenommen hiervon sind Verwaltungsratsmitglieder, die gemäß § 4.2.1 der Satzung den Vorsitz in der Hauptversammlung führen. Die der Gesellschaft infolge der Bild- und Tonübertragung entstehenden Mehrkosten hat das betreffende Verwaltungsratsmitglied zu tragen. Ob die Voraussetzungen für eine Teilnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung vorliegen, beurteilt der Vorsitzende des Verwaltungsrates auf Anfrage des betroffenen Verwaltungsratsmitgliedes letztverbindlich. Ist der Vorsitzende selbst betroffen, entscheidet an seiner Stelle der stellvertretende Vorsitzende. 4.2 Der Vorsitz 4.2.1 Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder im Falle seiner Verhinderung eine vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates bestimmte Person. Für den Fall, dass der Vorsitzende keine Person bestimmt, wird der Versammlungsleiter unter der Leitung des ältesten anwesenden Aktionärs durch die Hauptversammlung gewählt. 4.2.2 Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung sowie die Form der Abstimmung. 4.3 Beschlussfassung und Stimmrecht 4.3.1 Die Beschlüsse der Gesellschaft werden mit einfacher Stimmenmehrheit und, soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit einfacher Kapitalmehrheit – bei Satzungsänderungen mit dem zusätzlichen Erfordernis, dass mindestens die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist - gefasst, falls nicht das Gesetz oder die Satzung zwingend etwas anderes vorsieht. 4.3.2 Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme, es sei denn, dass das Stimmrecht begebener Vorzugsaktien ausgeschlossen ist. 4.3.3 Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Für die Erteilung, den Nachweis und den Widerruf der Vollmacht gelten die gesetzlichen Regelungen. § 5 – Der Verwaltungsrat 5.1 Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtsniederlegung 5.1.1 Der Verwaltungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. 5.1.2 Das Amt der in den Verwaltungsrat bestellten Mitglieder dauert, falls sie nicht auf kürzere Zeit gewählt werden, bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Verwaltungsrates für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt; hierbei wird das 5.2 Innere Ordnung des Verwaltungsrates 5.2.1 Im Anschluss an eine Hauptversammlung, in der alle von der Hauptversammlung zu wählenden Verwaltungsratsmitglieder neu gewählt worden sind, findet eine Verwaltungsratssitzung statt, zu der es einer besonderen Einladung nicht bedarf. In dieser Sitzung wählt der Verwaltungsrat für die Dauer seiner Amtszeit unter dem Vorsitz des an Lebensjahren ältesten Verwaltungsratsmitglieds aus seiner Mitte den Vorsitzenden des Verwaltungsrates und einen oder mehrere Stellvertreter. Scheidet der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder einer seiner Stellvertreter während seiner Amtszeit aus, so hat der Verwaltungsrat unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen. 5.2.2 Der Verwaltungsrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. 5.2.3 Der Verwaltungsrat soll in der Regel eine Sitzung alle zwei Monate abhalten. Er muss mindestens alle drei Monate eine Sitzung abhalten. 5.2.4 Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter, beruft die Sitzungen mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich ein. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. Soweit niemand widerspricht, kann der Vorsitzende die Frist abkürzen und schriftlich, fernschriftlich, per E-Mail, durch Telefax, fernmündlich oder mündlich eine Sitzung einberufen. Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter, kann eine einberufene Sitzung aus wichtigem Grund aufheben oder verlegen. 5.2.5 Beschlüsse des Verwaltungsrates werden regelmäßig in Sitzungen gefasst. Der Verwaltungsratsvorsitzende kann zulassen, dass Mitglieder des Verwaltungsrates an einer Sitzung und Beschlussfassung im Wege der Telefon- und Videokonferenz teilnehmen. Auf Anordnung des Verwaltungsratsvorsitzenden kann die Beschlussfassung auch schriftlich, per E-Mail, fernmündlich oder in anderer vergleichbarer Form und in einer Kombination dieser Formen gefasst werden. 5.2.6 Über die Beschlüsse des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer der betreffenden Sitzung zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Verwaltungsrates anzugeben. Bei schriftlichen, fernmündlichen oder anderweitig gefassten Beschlüssen hat der Leiter der Abstimmung zu unterzeichnen. 5.2.7 Willenserklärungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, vorgenommen und entgegengenommen. 5.2.8 Der Verwaltungsrat beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet – auch bei Wahlen – die Stimme des Vorsitzenden der betreffenden Sitzung. 5.2.9 Jedes Mitglied des Verwaltungsrates erhält Ersatz seiner Auslagen und eine feste Vergütung von EUR 25.000,00 jährlich. Der Vorsitzende erhält das Dreifa- 2 che der Vergütung eines Mitglieds des Verwaltungsrates. Die Vergütung eines Verwaltungsratsmitgliedes, das gleichzeitig geschäftsführender Direktor ist, ist durch die Vergütung für das Amt des geschäftsführenden Direktors abgegolten. 6.2.8 die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Gewinn oder Umsatzbeteiligungen, Darlehen und Pensionszusagen an leitende Angestellte sowie die Gewährung solcher Zusagen. § 7 – Jahresabschluss und Gewinnverwendung 5.3 Aufgaben des Verwaltungsrates 5.3.1 Der Verwaltungsrat hat die im Gesetz, in der Satzung sowie in der von ihm beschlossenen Geschäftsordnung festgelegten Aufgaben. Insbesondere leitet er die Gesellschaft, bestimmt die Grundlinien ihrer Tätigkeit und überwacht deren Umsetzung. Daneben ist er für alle Geschäftsführungsmaßnahmen zuständig, die nicht ausdrücklich den geschäftsführenden Direktoren nach dem Gesetz oder der Satzung zugewiesen werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind nicht an Aufträge und Weisungen gebunden. 5.3.2 Der Verwaltungsrat kann eine Geschäftsordnung für die geschäftsführenden Direktoren beschließen. 5.3.3 Der Verwaltungsrat ist zu Änderungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, befugt. Dies umfasst nicht Änderungen der Gesellschaftsverträge von Unternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist. Der Verwaltungsrat ist auch ermächtigt, die Fassung von § 2 der Satzung entsprechend dem Umfang einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital und/ oder aus bedingtem Kapital zu ändern, wenn die Hauptversammlung Kapitalerhöhungen dieser Art beschlossen hat und daraufhin neue Aktien ausgegeben werden. § 6 – geschäftsführende Direktoren 6.1 6.2 Aufgaben, Vertretungsberechtigung, Geschäftsordnung 6.1.1 Der Verwaltungsrat bestellt einen oder mehrere geschäftsführende Direktoren für eine Amtszeit von maximal vier Jahren. Eine Wiederbestellung ist möglich. Er kann geschäftsführende Direktoren auch aus der Mitte des Verwaltungsrates bestellen. 6.1.2 Die Gesellschaft wird durch einen geschäftsführenden Direktor allein vertreten, sofern nur ein geschäftsführender Direktor bestellt ist; sie wird durch zwei geschäftsführende Direktoren gemeinsam oder durch einen geschäftsführenden Direktor gemeinsam mit einem Prokuristen gerichtlich und außergerichtlich vertreten, sofern mehrere geschäftsführende Direktoren bestellt sind. Den geschäftsführenden Direktoren gegenüber wird die Gesellschaft vom Verwaltungsrat vertreten. 6.1.3 Die geschäftsführenden Direktoren führen die Geschäfte der Gesellschaft nach dem Gesetz, der Satzung sowie der vom Verwaltungsrat für die geschäftsführenden Direktoren beschlossenen Geschäftsordnung. Genehmigungsbedürftige Geschäfte Folgende Arten von Geschäften bedürfen eines ausdrücklichen Beschlusses des Verwaltungsrates (Art. 48 Abs. 1 SEVO): 6.2.1 Die Geschäftsplanung und das jährlich im Voraus aufzustellenden Budget für Investitionen, sowie des geplanten Geschäftsverlaufs auf GuV - Basis für die SE, für die einzeln zu konsolidierenden oder zur Gruppe gehörenden Gesellschaften und ggf. für den Konzern; 6.2.2 die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik, 6.2.3 Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen sowie Erwerb, Veräußerung und Stilllegung von Unternehmen und Betrieben, die Gründung und Liquidation von Beteiligungsgesellschaften; Errichtung, Schließung oder Aufgabe von Zweigniederlassungen, Geschäftszweigen und Produktionsarten; Einzelinvestitionen, die Anschaffungskosten von EUR 500.000,00 übersteigen; 6.2.4 die Anlage von Eigen- und Fremdmitteln in ihrer grundsätzlichen Risikostreuung; 6.2.5 Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften, sofern ein Wert von EUR 500.000,00 überschritten wird; 6.2.6 Genehmigung des Jahresbudgets für Dauerschuldverhältnisse wie Leasing, Mieten, Pachten, Anstellungsoder Beraterverträge, wobei diese Verträge mit dem Gesamtaufwand innerhalb eines Kündigungszeitraumes (Regellaufzeit) in das Budget einzustellen sind; Anstellungs- und Beraterverträge über EUR 100.000,00 Vertragswert p.a. bedürfen der Einzelgenehmigung; 6.2.7 die Festlegung der Linien für die Fremdfinanzierung sowie die Aufnahme von Darlehen, Abschlüsse von Verträgen über Derivate oder sonstige Finanzierungsmittel, die über diese Linie hinausgehen oder nicht zum gewöhnlichen Betrieb des Geschäfts gehören; 7.1. Die geschäftsführenden Direktoren haben innerhalb der gesetzlichen Fristen den Jahresabschluss und den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und unverzüglich dem Verwaltungsrat und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Zugleich haben die geschäftsführenden Direktoren dem Verwaltungsrat einen Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinnes vorzulegen. 7.2 Der Verwaltungsrat erteilt dem Abschlussprüfer den Prüfungsauftrag und erhält unmittelbar von diesem den Bericht über die Prüfung. 7.3 Ist die Gesellschaft verpflichtet, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, gelten die vorstehenden Absätze sinngemäß. 7.4 Stellt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss fest, so können sie von dem Jahresüberschuss, der nach Abzug der in die gesetzlichen Rücklagen einzustellenden Beträge und eines etwaigen Verlustvortrages verbleibt, bis zu 50 % in die freie Rücklage einstellen, bis die Hälfte des Grundkapitals erreicht ist. 7.5. Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des sich aus dem Jahresabschluss ergebenden Bilanzgewinnes, über die Wahl des Abschlussprüfers und in den im Gesetz vorgesehenen Fällen über die Feststellung des Jahresabschlusses. Sie kann weitere Teile des Bilanzgewinnes in die Gewinnrücklage einstellen, sie kann diese Gewinne auf neue Rechnung vortragen oder als Dividende ausschütten. § 8 – Auflösung der Gesellschaft Der Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft bedarf einer Mehrheit von ¾ (Dreiviertel) des bei der Abstimmung vertretenen Grundkapitals. § 9 - Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen hiervon nicht berührt. Vielmehr gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die wirksam ist und mit der der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck möglichst weitgehend erreicht wird. § 10 - Gründungsaufwand Die Gesellschaft trägt die Kosten der Gründung bis zu einem Betrag von EUR 200.000. ---------------------------------- 3