bet television station
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Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei den Fernsehveranstaltern MTV Networks GmbH & Co. oHG, VIVA Fernsehen GmbH und VIVA Plus Fernsehen GmbH Aktenzeichen: KEK 304-1 bis -4 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der MTV Networks GmbH & Co. oHG, gemeinschaftlich vertreten durch ihre beiden gemeinschaftlich geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafterinnen MTV Networks Verwaltungs GmbH und Viacom VHENO GmbH, diese jeweils vertreten durch die Geschäftsführerin Catherine Mühlemann, Stralauer Allee 7, 10245 Berlin, sowie der VIVA Fernsehen GmbH und der VIVA Plus Fernsehen GmbH, jeweils vertreten durch die Geschäftsführer Dieter Gorny und Catherine Mühlemann, Schanzenstraße 22, 51063 Köln, - Veranstalterinnen Bevollmächtigte: xxx... w e g e n Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlagen der Hamburgischen Anstalt für neue Medien (HAM) vom 31.10.2005, der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) vom 26.10.2005 und der Medienanstalt BerlinBrandenburg (mabb) vom 11.11.2005 aufgrund der Beratung in der Sitzung vom 08.11.2005 am 28.11.2005 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Dörr (Vorsitzender), Prof. Dr. Huber, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder, Dr. Rath-Glawatz und Prof. Dr. Sjurts entschieden: Die von der HAM mit Schreiben vom 31.10.2005, von der LfM mit Schreiben vom 26.10.2005 und von der mabb mit Schreiben vom 11.11.2005 zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vorgelegten Veränderungen in den Konzernbeziehungen der Viacom-Gruppe sind medienkonzentrationsrechtlich nicht relevant. 2 Begründung I Sachverhalt 1 Angemeldete Beteiligungsveränderungen Mit Schreiben vom 20.10.2005 an die LfM, die HAM und die mabb hat die MTV Networks GmbH & Co. oHG („MTV Networks“), auch namens der VIVA Fernsehen GmbH („VIVA Fernsehen“) und der VIVA Plus Fernsehen GmbH („VIVA Plus Fernsehen“), zusammen mit ihrer Muttergesellschaft Viacom, Inc. („Viacom“), New York/USA, mittelbare Beteiligungsveränderungen angemeldet: Im Rahmen einer geplanten Spaltung des Mutterkonzerns Viacom mit Wirkung zum 31.12.2005 sollen ihre jeweils 100%igen mittelbaren Beteiligungen an MTV Networks, VIVA Fernsehen und VIVA Plus Fernsehen künftig nicht mehr von Viacom gehalten werden, sondern von einer neu ausgegründeten Mantelgesellschaft namens Viacom International, Inc. (zunächst firmierend als: New Viacom International Corp., „New Viacom“), Wilmington, Delaware/USA. An New Viacom sind die bei Viacom bestehenden Beteiligungsverhältnisse fortgeschrieben: Die National Amusements, Inc., Dedham, Massachusetts/USA, hält mittelbar über eine namensgleiche, neu gegründete Gesellschaft Viacom, Inc. 77,3 % der Anteile und 71,2 % der Stimmrechte an New Viacom; weitere 6,3 % der Anteile hält Herr Mario J. Gabelli mittelbar über die Gabelli Management, Inc.; die übrigen 16,4 % befinden sich im Streubesitz. An der National Amusements, Inc. hält ein Trust zugunsten von Sumner M. Redstone ca. 66,66 % der Anteile und Stimmrechte; je ca. 16,66 % der Anteile halten Trusts zugunsten von Shari Ellen Redstone und Brent Dale Redstone. Im Zuge der Spaltung wird die Konzernstruktur auch auf den darunter liegenden Beteiligungsstufen neu geordnet. So hat mit Wirkung zum 08.11.2005 New Viacom sämtliche Anteile an der Viacom Holdings Germany LL.C. („Viacom Holdings Germany“), Wilmington, Delaware/USA, und der MTV Networks Verwaltungs GmbH, München, übernommen. New Viacom übernimmt ferner die Beteiligung an der MTV Networks Europe L.P., deren englischsprachige MTV-Programme auch in Deutschland empfangbar sind, den Fernsehveranstalter BET (Black Entertainment Television), das Filmstudio Paramount Pictures, den Video- und DVD-Produzenten Paramount Home Entertainment und den Musikproduzenten Famous Music. Andere Be- 3 teiligungsinteressen werden dagegen von CBS Corp. übernommen, einer anderen Tochtergesellschaft von Viacom, auf die Viacom verschmolzen werden soll. Dazu gehören neben den US-amerikanischen Fernsehveranstaltern CBS, UPN und der Viacom Television Stations Group auch die bislang an den Veranstalterinnen beteiligten Zwischengesellschaften Viacom International, Inc. (alt) und Viacom Holdings (Germany) II B.V. Durch diese Umstrukturierungen verändern sich die Beteiligungsverhältnisse wie folgt: 1.1 VIVA Fernsehen und VIVA Plus Fernsehen (Az.: KEK 304-1 und 304-2) Die VIVA Media AG hält sämtliche Anteile an VIVA Fernsehen, die ihrerseits 51 % der Anteile an VIVA Plus Fernsehen hält. Die übrigen 49 % der Anteile hält die Viacom Holdings Germany LL.C. („Viacom Holdings Germany“), die auch Alleingesellschafterin der VIVA Media AG ist. Viacom Holdings Germany, bislang mittelbar über Viacom International, Inc. (alt) vollständig im Anteilsbesitz von Viacom (vgl. zuletzt Beschluss i. S. VIVA Plus, Az.: KEK 241, I 2.1 und 2.2), ist künftig eine 100%ige Tochtergesellschaft der New Viacom. 1.2 MTV Networks (Az.: KEK 304-3 und 304-4) Bislang besteht eine Beteiligungsstruktur wie zuletzt im Beschluss i. S. MTV2 Pop, Az.: KEK 257, I 4.2, dargestellt. Künftig hält die MTV Networks Verwaltungs GmbH sämtliche Anteile an ihrer Mitgesellschafterin Viacom VHENO GmbH und steht ihrerseits mittelbar über die Viacom Global (Netherlands) BV, Niederlande, und deren alleinige Kommanditistin Netherlands Overseas, Inc., Delaware/USA, vollständig im Anteilsbesitz der New Viacom. II Bestätigungsvorbehalt Mit der Anmeldung wird der Vorschrift des § 29 RStV genügt: Die Anmeldepflicht des § 29 Satz 1 RStV erfasst auch im Ergebnis rein konzerninterne Veränderungen bei Fernsehveranstaltern oder an ihnen im Sinne von § 28 RStV beteiligten Gesellschaften. Denn es hängt von den jeweiligen Gesamtumständen ab, ob es sich um eine medienkonzentrationsrechtlich relevante Beteiligungsveränderung oder um eine rein konzerninterne Transaktion handelt, die nicht der Unbedenklichkeitsbestätigung bedarf (ständige Spruchpraxis, vgl. z. B. Beschlüsse i. S. ProSieben, Az.: KEK 185-1, i. S. VIVA und VIVA Plus, Az.: KEK 198, und i. S. Playboy TV, Az.: KEK 4 226). III Rechtliche Würdigung Die Beteiligungsveränderungen bedürfen nicht der medienkonzentrationsrechtlichen Unbedenklichkeitsbestätigung, weil sich durch sie weder materiell die Beteiligungsverhältnisse noch die sonstigen Einflussmöglichkeiten der Beteiligten verändern: Im Verhältnis zur VIVA-Gruppe bleibt es bei der alleinigen Beteiligung und Kontrolle von New Viacom (anstelle von Viacom) über die Zwischenholding Viacom Holdings Germany, die eine 100%ige Beteiligung an der VIVA Media AG, der Alleingesellschafterin der VIVA Fernsehen, und eine 49%ige Beteiligung an der VIVA Plus Fernsehen behält; die übrigen 51 % an dieser Gesellschaft bleiben bei VIVA Fernsehen und somit gleichfalls innerhalb des Konzerns. Der New Viacom verbleibt die allein bestimmende Kontrolle über MTV Networks durch die Alleinbeteiligung an der MTV Networks Verwaltungs GmbH, die sie nicht länger über die der Viacom Holdings Germany B.V. und die dieser vor- und nachgeschalteten bisherigen Konzerngesellschaften, sondern über eine neue Holdingstruktur hält, die jedoch an der Alleinbestimmung durch New Viacom nichts ändert. Für Veränderungen der sonstigen Einflussmöglichkeiten der beteiligten Unternehmen gibt es keine Anhaltspunkte. Durch die Abspaltung der New Viacom und den Austausch von Zwischengesellschaften ergeben sich demnach keine Veränderungen der materiellen Beteiligungsverhältnisse oder sonstigen Einflussmöglichkeiten bei den Veranstalterinnen, so dass diese Strukturmaßnahmen als konzernintern und medienkonzentrationsrechtlich neutral zu beurteilen sind. (gez.) Dörr Mailänder Huber Lübbert Rath-Glawatz Sjurts