Berechnung der GOZ-Position 507 neben 521
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Berechnung der GOZ-Position 507 neben 521
Zahnärztekammer Nordrhein Patienteninformation zur Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) Die Rechnung über Ihre zahnärztliche Behandlung als Privatpatient wird von Ihrem Zahnarzt gemäß der amtlichen Gebührenordnung (GOZ) erstellt. Obwohl diese bereits seit dem 1. Januar 1988 in Kraft ist, treten immer noch und leider immer wieder Probleme bei ihrer Anwendung und Interpretation auf. Diese Probleme beruhen auf der Tatsache, daß bestimmte Erstattungsstellen (Beihilfestellen und Private Krankenversicherungen) die GOZ einengender auslegen, als dies nach wissenschaftlichen Gründen in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde geboten ist und im Gesetzgebungsverfahren festgelegt wurde. Einer der strittigen Punkte: Berechnung der GOZ-Position 507 neben 521 Die Stellungnahme der Zahnärztekammer Nordrhein hierzu lautet: Die "Amtlichen Begründungen der Bundesregierung" zur GOZ (Bundesanzeiger 1987) besagen eindeutig bei den Einzelbegründungen zu prothetischen Leistungen: "Die Versorgung ... mit Prothesen ist nicht mehr nach der Zahl der ersetzten Zähne zu berechnen, sondern nach der Zahl der zu überbrückenden Spannen ...". Der in der Leistungsbeschreibung der 507 GOZ ausdrücklich erwähnte "Freiendsattel" ist fachlich stets ein Prothesenteil, welches anatomisch- und naturbedingt niemals eine "Verbindung von Kronen oder Einlagefüllung" darstellen kann. Die mit der eingegliederten Prothesenkonstruktion ersetzten Zähne sind daher je Prothesensattel/Prothesenspanne mit der Position 507 GOZ zusätzlich zur Position 521 berechenbar. Diese Auffassung der Zahnärztekammer Nordrhein wird durch nachfolgende Gerichtsurteile rechtsgültig bestätigt: Landgericht München I Landgericht Duisburg Verwaltungsgericht Stuttgart Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt Amtsgericht Solingen Amtsgericht Solingen Amtsgericht Erkelenz Amtsgericht Villingen-Schwenningen Amtsgericht Frankfurt Amtsgericht Köln Amtsgericht Dortmund Amtsgericht Hannover Amtsgericht Celle Amtsgericht Leverkusen Az.: 33 O 13 371/89 Az.: 4 S 468/92 Az.: 15 K 2998/93 Az.: 10 C 140/90 Az.: 13 C 330/90 Az.: 10 C 114/92 Az.: 6 C 497/91 Az.: 5 C 188/92 Az.: 31 C 3113/92-23 Az.: 124 C 436/92 Az.: 127 C 13172/95 Az.: 505 C 17758/96 Az.: 15 C 224/98 Az.: 25 C 45/00 Urteil vom 22.10.1990 Urteil vom 09.06.1995 Urteil vom 28.06.1994 Urteil vom 12.12.1991 Urteil vom 26.03.1992 Urteil vom 10.07.1992 Urteil vom 29.07.1992 Urteil vom 16.12.1992 Urteil vom 05.03.1993 Urteil vom 06.04.1993 Urteil vom 05.06.1996 Urteil vom 28.01.1997 Urteil vom 12.08.1998 Urteil vom 12.07.2000 [Stand: 2003 – GOZ-Pos. 507 neben 521]