Berechnung der GOZ-Position 507 neben 521

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Berechnung der GOZ-Position 507 neben 521
Zahnärztekammer Nordrhein
Patienteninformation
zur Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
Die Rechnung über Ihre zahnärztliche Behandlung als Privatpatient wird von Ihrem Zahnarzt gemäß
der amtlichen Gebührenordnung (GOZ) erstellt. Obwohl diese bereits seit dem 1. Januar 1988 in Kraft
ist, treten immer noch und leider immer wieder Probleme bei ihrer Anwendung und Interpretation auf.
Diese Probleme beruhen auf der Tatsache, daß bestimmte Erstattungsstellen (Beihilfestellen und
Private Krankenversicherungen) die GOZ einengender auslegen, als dies nach wissenschaftlichen
Gründen in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde geboten ist und im Gesetzgebungsverfahren
festgelegt wurde. Einer der strittigen Punkte:
Berechnung der GOZ-Position 507 neben 521
Die Stellungnahme der Zahnärztekammer Nordrhein hierzu lautet:
Die "Amtlichen Begründungen der Bundesregierung" zur GOZ (Bundesanzeiger 1987) besagen eindeutig bei den Einzelbegründungen zu prothetischen Leistungen: "Die Versorgung ... mit Prothesen ist
nicht mehr nach der Zahl der ersetzten Zähne zu berechnen, sondern nach der Zahl der zu überbrückenden Spannen ...". Der in der Leistungsbeschreibung der 507 GOZ ausdrücklich erwähnte
"Freiendsattel" ist fachlich stets ein Prothesenteil, welches anatomisch- und naturbedingt niemals eine
"Verbindung von Kronen oder Einlagefüllung" darstellen kann. Die mit der eingegliederten Prothesenkonstruktion ersetzten Zähne sind daher je Prothesensattel/Prothesenspanne mit der Position 507
GOZ zusätzlich zur Position 521 berechenbar.
Diese Auffassung der Zahnärztekammer Nordrhein wird durch nachfolgende Gerichtsurteile rechtsgültig bestätigt:
Landgericht München I
Landgericht Duisburg
Verwaltungsgericht Stuttgart
Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt
Amtsgericht Solingen
Amtsgericht Solingen
Amtsgericht Erkelenz
Amtsgericht Villingen-Schwenningen
Amtsgericht Frankfurt
Amtsgericht Köln
Amtsgericht Dortmund
Amtsgericht Hannover
Amtsgericht Celle
Amtsgericht Leverkusen
Az.: 33 O 13 371/89
Az.: 4 S 468/92
Az.: 15 K 2998/93
Az.: 10 C 140/90
Az.: 13 C 330/90
Az.: 10 C 114/92
Az.: 6 C 497/91
Az.: 5 C 188/92
Az.: 31 C 3113/92-23
Az.: 124 C 436/92
Az.: 127 C 13172/95
Az.: 505 C 17758/96
Az.: 15 C 224/98
Az.: 25 C 45/00
Urteil vom 22.10.1990
Urteil vom 09.06.1995
Urteil vom 28.06.1994
Urteil vom 12.12.1991
Urteil vom 26.03.1992
Urteil vom 10.07.1992
Urteil vom 29.07.1992
Urteil vom 16.12.1992
Urteil vom 05.03.1993
Urteil vom 06.04.1993
Urteil vom 05.06.1996
Urteil vom 28.01.1997
Urteil vom 12.08.1998
Urteil vom 12.07.2000
[Stand: 2003 – GOZ-Pos. 507 neben 521]

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