Leistungskomplexe 01 05 2011_aktualisiert
Transcrição
Leistungskomplexe 01 05 2011_aktualisiert
Allgemeine Grundsätze zu den Leistungskomplexen Überarbeitete Fassung (LK 13 – Reinigung im unmittelbaren Wohnbereich des Pflegebedürftigen) nach Beschluss der Pflegesatzkommission vom 25.02.2011 1. Leistungskomplexe Bei der Zusammenfassung einzelner Verrichtungen zu Leistungskomplexen sind die von Pflegebedürftigen üblicherweise im Rahmen von Pflegeeinsätzen abgerufenen „Leistungspakete“ zugrunde gelegt worden. Dabei sind die Leistungskomplexe so geschnitten, dass der Pflegebedürftige eine flexible, auf die jeweiligen Bedürfnisse abgestimmte Zusammenstellung der Leistungen, die er von der Pflegeeinrichtung erbringen lassen will, vornehmen kann. Die inhaltliche Beschreibung der Leistungskomplexe richtet sich nach den häufigsten, regelmäßig wiederkehrenden notwendigen Verrichtungen, auf der Grundlage des Hilfebedarfs im Sinne des § 14 SGB XI. Die bezeichneten Verrichtungen beinhalten auch solche Maßnahmen, die zur Ausführung der Verrichtungen unerlässlich sind und nicht über einen anderen Leistungskomplex abgerechnet werden können sowie Maßnahmen der aktivierenden Pflege gemäß § 28 Abs. 4 SGB XI. Im Rahmen eines Leistungskomplexes sind alle Tätigkeiten, die unter Berücksichtigung der individuellen Pflegesituation erforderlich sind, durchzuführen. Aus der Formulierung „insbesondere“ zu einzelnen Leistungskomplexen ist nicht zu schließen, dass der Leistungsumfang innerhalb des jeweiligen Leistungskomplexes über das im beschriebenen Rahmen Unerlässliche hinaus ausgeweitet werden kann. 2. Auswahl der Leistungskomplexe Die Pflegebedürftigen haben die Möglichkeit, auf der Basis des festgestellten Pflegebedarfs gemäß § 14 SGB XI, die von ihnen als erforderlich angesehenen Leistungspakete (Leistungskomplexe) auszuwählen. Eine Änderung der Pflegesituation und eine damit einhergehende Änderung des Hilfebedarfs kann zur Auswahl anderer, zusätzlicher oder weniger Leistungskomplexe führen, ohne das dafür die Zustimmung der Pflegekasse eingeholt werden muss. In diesem Sinne ist der Prozesshaftigkeit der Pflege in der jeweiligen Situation vor Ort im Rahmen der Leistungserbringung Rechnung zu tragen. Der Pflegebedürftige dokumentiert die Veränderungen des Hilfebedarfs durch Unterzeichnen auf dem Leistungsnachweis (vgl. §13 Abs. 2 Rahmenvertrag nach §75 SGB XI). Die Pflegekräfte haben die jeweiligen Veränderungen im Pflegeprozess ebenfalls zu dokumentieren. 1 von 26 3. Anzahl der Pflegekräfte Die Leistungen sind i. d. R. von einer Pflegekraft zu erbringen. In besonders gelagerten Einzelfällen kann zur Erbringung der angewählten Leistungskomplexe der Einsatz eines weiteren Mitarbeiters notwendig werden. In diesen Fällen muss die Zustimmung der Kostenträger (Pflegekasse, Versicherter, Sozialhilfeträger) eingeholt werden. Nach Zustimmung der Kostenträger und des Pflegebedürftigen kann der erbrachte Leistungskomplex maximal doppelt abgerechnet werden. 4. Änderung der Pflegesituation Änderungen der Pflegesituation und des Hilfebedarfs, die nach Ansicht der Pflegeeinrichtung auch eine Änderung der Pflegestufe nach sich ziehen können, teilt die Pflegeeinrichtung nach Abstimmung mit dem Pflegebedürftigen der Pflegekasse mit. 5. Abrechnung der erbrachten Leistungen Der Pflegebedürftige wählt im Rahmen seines Hilfebedarfes die Leistungskomplexe, die der Pflegedienst für ihn erbringen soll. Dabei sind die durch die Pflegekasse vorgenommenen Einstufungen in die Pflegestufe I bis III bzw. die Anwendung der Härtefallregelung zugrunde zu legen. Die Pflegekasse weist den Pflegebedürftigen schriftlich (im Leistungsbescheid) daraufhin, dass eine Kostenübernahme nur bis zur Höhe des Leistungsbescheides erfolgt. Auf der Grundlage dieser Mitteilung legen Pflegebedürftiger und Pflegedienst den Leistungsumfang und die anfallenden Kosten schriftlich fest. Eigenanteile sind gesondert auszuweisen. Grundlage für die Abrechnung(en) der Leistungen ist die Gesamtpunktzahl des jeweiligen Leistungskomplexes, unabhängig davon, ob bei jedem Einsatz alle Leistungen zu erbringen sind. Darüber hinaus ist die Pflegekasse nicht leistungspflichtig. Es gilt die Kostenübernahmeverpflichtung des Versicherten, sofern er die Leistung angefordert, entgegengenommen bzw. der Erbringung zugestimmt hat. Notwendige Ergänzungsleistungen können bei Bedürftigkeit beim Sozialhilfeträger vor Leistungserbringung beantragt und nach Bewilligung abgerechnet werden. 2 von 26 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Grundsätze .................................. ......................................................................1G2 Inhaltsverzeichnis ................................................................................................................... 3 Leistungsbeschreibungen Leistungskomplex 1 G Kleine MorgenG/Abendtoilette ............................................................... 4 Leistungskomplex 2 G Große MorgenG/Abendtoilette ............................................................... 5 Leistungskomplex 3 G Teilkörperpflege ................................................................................... 6 Leistungskomplex 4 G Ganzkörperpflege ................................................................................ 7 Leistungskomplex 5 G Hilfe beim Verlassen oder Aufsuchen des Bettes ................................. 8 Leistungskomplex 6 G Lagern/Betten/Mobilisieren................................................................... 9 Leistungskomplex 7 G Hilfe bei der Nahrungsaufnahme ........................................................ 10 Leistungskomplex 8 G Aufbereitung und Verabreichung von Sondenkost ............................. 11 Leistungskomplex 9 G DarmG und Blasenentleerung ............................................................. 12 Leistungskomplex 10 G Hilfestellung beim Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung . 13 Leistungskomplex 11 G Begleitung bei Aktivitäten ................................................................. 14 Leistungskomplex 12 G Beheizen der Wohnung .................................................................... 15 Leistungskomplex 13 G Reinigung im unmittelbaren Wohnbereich des Pflegebedürftigen..... 16 Leistungskomplex 14 G Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung ......................... 17 Leistungskomplex 15 G Einkaufen ......................................................................................... 18 Leistungskomplex 16 G Zubereitung einer warmen Mahlzeit in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen (nicht bei Essen auf Rädern) ............................... 19 Leistungskomplex 17 G Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen ............................................................................. 20 Anhang Anhang I ............................................................................................................................... 21 Anhang II .............................................................................................................................. 22 Anhang III ............................................................................................................................. 23 Anhang IV ............................................................................................................................ 24 Anhang V ............................................................................................................................. 25 Anlagen Pflegebericht.................................................................................................................Anlage 1 Leistungskomplexe – Übersicht....................................................................................Anlage 2 3 von 26 Leistungsbeschreibung Leistungskomplex 1 & Kleine Morgen&/Abendtoilette Dieser Leistungskomplex beinhaltet insbesondere: Art Umfang An& und Auskleiden Diese Hilfe umfasst auch die Auswahl der Kleidung gemeinsam mit Pflegebedürftigen, ggf. ein AnG und Ausziehtraining sowie hierbei Hilfe beim AnG und Ablegen von Körperersatzstücken. Teilkörperwaschen Diese Hilfe umfasst das Waschen von Körperteilen (z. B. Genitalbereich, Füße, Haare, Gesicht) inkl. • Begleiten zur Waschgelegenheit (keine Hilfe beim VerG lassen und Aufsuchen des Bettes) • den Transport von Waschgelegenheiten • das Schneiden von Fingernägeln • bei Bedarf Kontaktherstellung für die Fußpflege, inkl. der üblichen Hautpflege. Mund& und Zahnpflege Die Zahnpflege umfasst insbesondere das Zähneputzen, die Prothesenreinigung und die Mundhygiene. Kämmen Hilfen beim Kämmen umfasst auch die Herrichtung einer Tagesfrisur, ggf. Kontaktherstellung zum Friseur / zur Friseurin Rasieren Neben der Rasur beinhaltet diese Verrichtung die jeweils notwendige Gesichtspflege. Bemerkung je Einsatz 240 Punkte 4 von 26 Leistungsbeschreibung Leistungskomplex 2 & Große Morgen&/Abendtoilette Dieser Leistungskomplex beinhaltet insbesondere: Art Umfang An& und Auskleiden Diese Hilfe umfasst auch die Auswahl der Kleidung gemeinsam mit dem Pflegebedürftigen, ggf. ein AnG und Ausziehtraining sowie hierbei Hilfe beim AnG und Ablegen von Körperersatzstücken. Waschen/Duschen/Baden inkl. Haar&/Hautpflege Die Ganzkörperwaschung bzw. das Duschen oder Baden beziehen sich auf die vollständige Körperpflege, z. B. Gesicht, Oberkörper, Rücken, Genitalbereich/Gesäß, Beine und Füße. Auch das Waschen und Trocknen der Haare sind bei Bedarf durchzuführen und sind Bestandteil dieser Verrichtung. Ebenso • Begleiten zur Waschgelegenheit (keine Hilfe beim Verlassen und Aufsuchen des Bettes) • den Transport von Waschgelegenheit • das Schneiden von Fingernägeln, • bei Bedarf Kontaktherstellung für die Fußpflege inkl. der üblichen Hautpflege Rasieren Neben der Rasur beinhaltet diese Verrichtung die jeweils notwendige Gesichtspflege. Mundpflege und Zahn& pflege Die Zahnpflege umfasst insbesondere das Zähneputzen, die Prothesenreinigung und die Mundhygiene. Kämmen Hilfen beim Kämmen umfassen auch die Herrichtung eiG ner Tagesfrisur, ggf. Kontaktherstellung zum Friseur/Friseurin. Bemerkung je Einsatz 5 von 26 400 Punkte Leistungsbeschreibung Leistungskomplex 3 & Teilkörperpflege Dieser Leistungskomplex beinhaltet insbesondere: Art Umfang An& und Auskleiden Diese Hilfe umfasst auch die Auswahl der Kleidung gemeinsam mit dem Pflegebedürftigen, ggf. ein AnG und Ausziehtraining sowie hierbei Hilfe beim Anlegen und Ablegen von Körperersatzstücken. Teilkörperwaschen Diese Hilfe umfasst das Waschen von Körperteilen (z. B. Genitalbereich, Füße, Haare, Gesicht) inkl. • Begleiten zur Waschgelegenheit (keine Hilfe beim Verlassen und Aufsuchen des Bettes) • den Transport von Waschgelegenheiten • das Schneiden von Fingernägeln • bei Bedarf Kontaktherstellung für die Fußpflege inkl. der üblichen Hautpflege Bemerkung je Einsatz 140 Punkte 6 von 26 Leistungsbeschreibung Leistungskomplex 4 & Ganzkörperpflege Dieser Leistungskomplex beinhaltet insbesondere: Art Umfang An& und Auskleiden Diese Hilfe umfasst auch die Auswahl der Kleidung gemeinsam mit dem Pflegebedürftigen sowie ggf. ein AnG und Ausziehtraining. Waschen/Duschen/Baden Die Ganzkörperwaschung bzw. das Duschen oder Baden beziehen sich auf die vollständige Körperpflege, z. B. Gesicht, Oberkörper, Rücken, Genitalbereich/Gesäß, Beine und Füße. Auch das Waschen und Trocknen der Haare sind bei Bedarf durchzuführen und sind Bestandteil dieser Verrichtung. inkl. Haar&/Hautpflege Ebenso • Begleiten zur Waschgelegenheit (keine Hilfe beim Verlassen und Aufsuchen des Bettes) • den Transport von Waschgelegenheiten • das Schneiden von Fingernägeln, • bei Bedarf Kontaktherstellung für die Fußpflege inkl. der üblichen Hautpflege Bemerkung je Einsatz 7 von 26 300 Punkte Leistungsbeschreibung Leistungskomplex 5 & Hilfe beim Verlassen oder Aufsuchen des Bettes Dieser Leistungskomplex beinhaltet insbesondere: Art Umfang Hilfen beim Verlassen oder Aufsuchen des Bettes Diese Hilfe ist so zu gestalten, dass Schlafgewohnheiten, Ruhebedürfnisse und evtl. Störungen angemessen berücksichtigt werden. Diese Hilfe umfasst auch das einfache Richten des Bettes. Das gewohnte Bett ist entsprechend den Bedürfnissen des Pflegebedürftigen in Abhängigkeit der Pflegebedürftigkeit so lange wie möglich zu erhalten. Die Angehörigen sind auf fachgerechte und schlafstörungsarme Lagerung hinzuweisen. Das Aufstehen und Zubettgehen beinhaltet auch Hilfestellung beim AnG und Ablegen von Körperersatzstücken, wie z. B. Prothesen sowie den Transport zur Waschgelegenheit. Bemerkung je Einsatz 50 Punkte 8 von 26 Leistungsbeschreibung Leistungskomplex 6 & Lagern/Betten/Mobilisieren Dieser Leistungskomplex beinhaltet insbesondere: Art Umfang Betten machen Diese Hilfe umfasst das Aufschütteln des Bettkissens, der Bettdecke sowie Glattziehen des Lakens sowie evtl. Wechseln der Bettwäsche. Bei Bedarf sind auch die Betteinlagen zu wechseln. Lagern und Förderung der Beweglichkeit Diese Verrichtung umfasst auch die Beurteilung für die sachgerechte Ausstattung des Bettes mit zusätzlichen Gegenständen und Lagerungshilfen sowie alle Maßnahmen, die dem Pflegebedürftigen das körperG und situationsgerechte Liegen und Sitzen innerhalb/außerhalb des Bettes ermöglichen und Sekundärerkrankungen, wie z. B. Kontrakturen oder Dekubitus vermeiden helfen sowie die Selbständigkeit des Pflegebedürftigen unterstützen. Dazu gehört beispielsweise die Ermunterung und Hilfestellung bei Bettlägerigen oder auf den Rollstuhl angewiesenen Pflegebedürftigen aufzustehen oder sich zu bewegen. Die Angehörigen sind auf fachgerechte und schlafstörungsarme Lagerung hinzuweisen. Bemerkung je Einsatz 130 Punkte 9 von 26 Leistungsbeschreibung Leistungskomplex 7 & Hilfe bei der Nahrungsaufnahme Dieser Leistungskomplex beinhaltet insbesondere: Art Umfang Hilfe beim Essen und Trinken Hierzu gehört insbesondere die mundgerechte Darreichung und Zuführung der Nahrung. Hygiene im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme Von dieser Verrichtung sind insbesondere Hygienemaßnahmen, wie z. B. Mundpflege, Händewaschen, Säubern/Wechseln der Kleidung umfasst. Bemerkung je Einsatz 10 von 26 250 Punkte Leistungsbeschreibung Leistungskomplex 8 & Aufbereitung und Verabreichung von Sondenkost Dieser Leistungskomplex beinhaltet insbesondere: Art Umfang Aufbereitung von Sondenkost Verabreichung von Sondenkost Bei Pflegebedürftigen mit bereits gelegter Sonde, ausschließlich Verabreichung von Sondenkost (hiervon wird nicht die Kontrolle der DurchG gängigkeit, der Lage und des Verbandwechsels der Sondeneintrittstelle erfasst). Bemerkung je Einsatz 11 von 26 300 Punkte Leistungsbeschreibung Leistungskomplex 9 & Darm& und Blasenentleerung Dieser Leistungskomplex beinhaltet insbesondere: Art Umfang Hilfen/Unterstützung bei Blasen& und/oder Darmentleerung Die Hilfen bei der DarmG und Blasenentleerung sollen sich an den persönlichen Gewohnheiten des Pflegebedürftigen orientieren, seine Intimsphäre schützen und mit dem sozialen Umfeld des Pflegebedürftigen, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes, abgestimmt werden. Dabei unterstützt die Pflegekraft den selbstverständlichen Umgang mit dem Thema „Ausscheiden/Ausscheidungen“. Zum Inhalt der Hilfen bei der DarmG oder Blasenentleerung gehört auch die Pflege bei der Urinalversorgung, die Pflege bei der physiologischen BlasenG und Darmentleerung, ggf. Wechseln der Wäsche (keine Körperbekleidung). Bei Ausscheidungsproblemen regt die Pflegekraft eine ärztliche Abklärung an. Bemerkung je Einsatz 12 von 26 50 Punkte Leistungsbeschreibung Leistungskomplex 10 & Hilfestellung beim Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung Dieser Leistungskomplex beinhaltet insbesondere: AnG/Auskleiden im Zusammenhang mit dem Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung Art Umfang Treppensteigen Von diesem Leistungskomplex sind nur Hilfen umfasst, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung stehen, wie beispielsweise Begleitung zur Haustür oder Hilfegewährung beim Besteigen eines Taxis. Weitergehende BetreuungsG und HilfeGmaßnahmen, die im Rahmen der Begleitung zum Hausarzt anfallen, sind von diesem Leistungskomplex nicht umfasst. Bemerkung je Einsatz 13 von 26 70 Punkte Leistungsbeschreibung Leistungskomplex 11 & Begleitung bei Aktivitäten Dieser Leistungskomplex beinhaltet insbesondere: Art Umfang Organisation von und Begleitung bei Aktivitäten, bei denen das persönliche Erscheinen erforderlich und ein Hausbesuch nicht möglich ist. Nicht erfasst sind Spaziergänge oder kulturelle Veranstaltungen etc. Von diesem Leistungskomplex sind Hilfen bei solchen Verrichtungen außerhalb der Wohnung umfasst, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Haus unumgänglich sind und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen erfordern. Bemerkung jeweils 3x pro Monat oder 600 Punkte 1x monatlich 1800 Punkte 14 von 26 Leistungsbeschreibung Leistungskomplex 12 & Beheizen der Wohnung Dieser Leistungskomplex beinhaltet insbesondere: Art Umfang Bereitstellung und Ent& sorgung des Heizmaterials (Ofenheizung) Die Beschaffung und Entsorgung des Heizmaterials ist nur in der unmittelbaren häuslichen Umgebung zu gewährleisten. Dies beinhaltet beispielsweise die Herbeischaffung von kellergelagertem Heizmaterial. Heizen Bemerkung in der Regel 2x täglich, Ausnahmen hiervon sind auf Antrag möglich. 15 von 26 á 90 Punkte Leistungsbeschreibung Leistungskomplex 13 & Reinigung im unmittelbaren Wohnbereich des Pflegebedürftigen Dieser Leistungskomplex beinhaltet insbesondere: Art Umfang Reinigen des unmittel& baren Wohnbereiches des Pflegebedürftigen Dieser Komplex umfasst die Reinigung der vom Pflegebedürftigen üblicherweise genutzten Wohnräume. Hiervon ist keine Grundreinigung der Wohnung umfasst, ebenso nicht Leistungen der Hausordnung. Trennung und Entsorgung des Abfalls Bemerkung in der Regel 4x wöchentlich abrechenbar mit je, wobei eine Abrechnung maximal 2x je Tag möglich ist. 16 von 26 150 Punkten Leistungsbeschreibung Leistungskomplex 14 & Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung Dieser Leistungskomplex beinhaltet insbesondere: Art Umfang Pflege der Wäsche und Kleidung Zum Beispiel auch Bügeln und Ausbessern. Einräumen der Wäsche Dieser Komplex ist i. d. R. einmal wöchentlich abrechenbar. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Erbringung der einzelnen Verrichtungen muss nicht bestehen, d. h. es können mehrere Einsätze erforderlich sein. Die Einsatzpauschale kann nur einmal in Zusammenhang mit dem Leistungskomplex abgerechnet werden. Bemerkung je Einsatz i. d. R. 1x wöchentlich abrechenbar 17 von 26 360 Punkte Leistungsbeschreibung Leistungskomplex 15 & Einkaufen Dieser Leistungskomplex beinhaltet insbesondere: Art Umfang Erstellen eines Einkaufs& und Speiseplanes Das Einkaufen von Lebensmitteln und sonstigen notwendigen Bedarfsgegenständen der Hygiene und hauswirtschaftlichen Versorgung, wie z. B. Gesichtscreme und Putzmittel sowie Unterbringung der eingekauften Gegenstände in der Wohnung/Vorratsschrank Bemerkung 2x wöchentlich abrechenbar je 150 Punkte bei Vorratskäufen 1x monatlich abrechenbar mit 900 Punkte (höchstens jedoch monatlich 1200 Punkte abrechenbar) 18 von 26 Leistungsbeschreibung Leistungskomplex 16 & Zubereitung einer warmen Mahlzeit in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen (nicht bei Essen auf Rädern) Dieser Leistungskomplex beinhaltet insbesondere: Art Umfang Bereitstellung der Nahrung Hierzu gehören alle Tätigkeiten, die der unmittelbaren Vorbereitung dienen und die Aufnahme von fester und flüssiger Nahrung ermöglichen, z. B. portionsgerechte Vorgabe. Auf Anforderung des Versicherten sind vorbereitete Pharmazeutika außerhalb der medizinischen Behandlungspflege im Rahmen dieses Leistungskomplexes bereitzustellen. Kochen einer Mahlzeit Spülen des Geschirrs Reinigen des Arbeitsbereiches Bemerkung 1x täglich abrechenbar 19 von 26 270 Punkte Leistungsbeschreibung Leistungskomplex 17 & Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen Dieser Leistungskomplex beinhaltet insbesondere: Art Umfang Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit Von dieser Verrichtung ist neben der Zubereitung kleiner Zwischenmahlzeiten auch das Aufwärmen von Mahlzeiten eines Mahlzeitendienstes (z. B. Essen auf Rädern) umfasst. Nicht erfasst ist die Zubereitung einer warmen Hauptmahlzeit. Bereitstellung der Nahrung Hierzu gehören alle Tätigkeiten, die der unmittelbaren Vorbereitung dienen und die Aufnahme von fester und flüssiger Nahrung ermöglichen, z. B. portionsgerechte Vorgabe. Auf Anforderung des Versicherten sind vorbereitete Pharmazeutika außerhalb der medizinischen Behandlungspflege im Rahmen dieses Leistungskomplexes bereitzustellen. Spülen des Geschirrs Reinigen des Arbeitsbereiches Bemerkung je Einsatz maximal 2x täglich abrechenbar maximal 3x täglich (bei Essen auf Rädern, Patienten mit besonderen Diäten, z.B. Diabetes) abrechenbar 20 von 26 60 Punkte Anhang I & Erstbesuch oder Wechsel der Pflegestufe Zur Abstimmung der vom Pflegebedürftigen ausgewählten Leistungskomplexe mit dem Pflegedienst kann ein Erstbesuch beim Pflegebedürftigen durchgeführt werden. Der Erstbesuch beinhaltet insbesondere: Anamnese Pflegeplanung Der Erstbesuch ist je Pflegebedürftigen nur einmal abrechenbar. In begründeten Einzelfällen bei gravierender (nicht nur vorübergehender) Veränderung der Pflegebedürftigkeit, kann dieser Komplex erneut in Ansatz gebracht werden. Bemerkung je Einsatz 450 Punkte 21 von 26 Anhang II & Mitteilungen an die Pflegekassen 1. Mitteilung nach § 3 des Rahmenvertrages 2. Mitteilung nach § 10 des Rahmenvertrages 3. Bericht nach § 23 des Rahmenvertrages Der Pflegedienst teilt im Einvernehmen mit dem Pflegebedürftigen der Pflegekasse mit, wenn nach seiner Einschätzung Maßnahmen der Pflegeerleichterung oder Prävention/Rehabilitation oder Pflegehilfsmittel oder Veränderung der Pflegeeinstufung notwendig wird. Das beigefügte Muster (siehe Anlage 1) ist zu verwenden. Bemerkung je Einsatz 50 Punkte 22 von 26 Anhang III & Wegepauschale/Hausbesuchspauschale Die Wegepauschale beträgt 75 Punkte und kann je Einsatz abgerechnet werden. Die Wegepauschale pro Versicherten wird mit 50 % (37,5 Punkte) pro Einsatz abgerechnet bei zeitgleichen Leistungen durch dieselbe Pflegekraft für • beide Eheleute • beide Lebenspartner in einer eheähnlicher Lebensgemeinschaft oder • in räumlichen Zusammenhang lebende Versicherte. Werden bei dem Pflegebedürftigen gleichzeitig innerhalb eines Einsatzes Leistungen der häuslichen Pflege der Pflegeversicherung (§ 36 SGB XI) und Leistungen der häuslichen Krankenpflege der Krankenversicherung (§ 37 SGB V) erbracht, so ist die Wegepauschale um 30 % zu kürzen. Die Abrechnungshöhe beträgt somit 52,5 Punkte je Einsatz. Werden zeitgleich mehrere Versicherte von einer Pflegekraft sowohl mit Leistungen der Pflegeversicherung wie auch mit Leistungen der Krankenversicherung versorgt, erfolgt eine doppelte Kürzung, zunächst um 50 %, dann um 30 %. Dann können nur 26,25 Punkte je Einsatz abgerechnet werden. Hinweise: Nicht abgerechnet werden können Wegepauschalen, • in Einrichtungen des betreuen Wohnens • in Wohngemeinschaften sowie • in Seniorenanlagen in denen Pflegebedürftige ambulant betreut werden, wenn ständig eine Kraft vor Ort ist, die Leistungen erbringt. Zeitgleich heißt, dass ein Pflegekraft eines Pflegedienstes beide Leistungen (SGB V und SGB XI) oder für zwei Personen in einem Einsatz erbringt. Räumlicher Zusammenhang bedeutet gleiche postalische Anschrift. Nachfolgende Übersicht: Anhang III a Die Wegepauschale/Hausbesuchspauschale kann je Einsatz abgerechnet werden 75 Punkte Anhang III b Werden bei dem Pflegebedürftigen gleichzeitig innerhalb eines Einsatzes Leistungen der Häuslichen Pflege nach § 36 SGB XI und Leistungen der Häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V erbracht, so ist die Wegepauschale um 30 Prozent zu kürzen. 52,5 Punkte Anhang III c Bei einem zeitgleichen Einsatz nach § 36 SGB XI, bei dem beide Eheleute oder bei eheähnlicher Lebensgemeinschaft beide Lebenspartner durch dieselbe Pflegekraft versorgt werden, wird die Wegepauschale pro Versicherten mit 50 Prozent abgerechnet. 37,5 Punkte Das gleiche gilt bei einem zeitgleichen Einsatz von in räumlichen Zusammenhang (räumliche Einheit = gleiche postalische Adresse) lebenden Versicherten, die durch die selbe Pflegekraft versorgt werden. Anhang III d Werden zeitgleich mehrere Versicherte von einer Pflegekraft mit SGB XIGLeistungen versorgt (siehe Punkt. 3) und innerhalb dieses Einsatzes auch SGB VGLeistungen (siehe Punkt. 5) erbracht, erfolgt eine doppelte Kürzung (50 Prozent und 30 Prozent) 23 von 26 26,25 Punkte Anhang IV & Zuschläge Dieser Zuschlag ist abrechenbar für Dienste: ♦ zwischen 20:00 Uhr – 6:00 Uhr ♦ an SonnG und Feiertagen ♦ sowie samstags ab 14:00 Uhr Bemerkung je Leistungskomplex 1x abrechenbar 24 von 26 30 Punkte Anhang V& Pflegeeinsatz gemäß § 37 Abs. 3 SGB XI Beinhaltet insbesondere: ♦ Beratung ♦ Hilfestellung ♦ Mitteilung an die Pflegekassen Der Pflegebedürftige beauftragt einen Pflegedienst seiner Wahl. Vergütung/Einsatz: Pflegestufe I + II = bis zu 22,00 € (ab 01.01.2015) Pflegestufe III = bis zu 32,00 € (ab 01.01.2015) Inkl. Mitteilung an die Pflegekassen, ohne gesonderte Wegepauschale Erläuterung: Die Pflegeeinsätze dienen der Entlastung der Pflegenden Familienangehörigen oder sonstiger Pflegepersonen und der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege. Unter Berücksichtigung der individuellen Situationen und des häuslichen Umfeldes des Pflegebedürftigen soll ihm selbst und den Angehörigen durch eine professionelle Pflegekraft Hilfestellung zur Erleichterung der Pflege gegeben werden. Hierzu gehört u. a. die einzelfallbezogene Hilfestellung für die zur Pflege erleichternden Techniken. Darüber hinaus soll über zusätzliche Hilfen, die sowohl der Pflegebedürftige als auch die Pflegeperson in Anspruch nehmen kann, informiert werden. Die Beratung kann sich dabei unter anderem auf: ♦ die Notwendigkeit medizinischer Reha&Maßnahmen, ♦ den Einsatz von Pflegehilfsmitteln, ♦ eine Anpassung des Wohnraums, ♦ die Inanspruchnahme von Tages& und/oder Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege ♦ die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Pflegekursen (Angehörigenberatung, Selbsthilfegruppen), ♦ den möglichen Wechsel der Pflegestufe erstrecken. Im Bedarfsfall, sofern ein gesonderter Einsatz erforderlich wird kann mit dem Betroffenen eine gesonderte Wegegebühr vereinbart und ihm in Rechnung gestellt werden. Der Pflegedienst übermittelt der Pflegekasse mit Einverständnis der Pflegebedürftigen die bei dem Pflegeeinsatz gewonnenen Erkenntnisse und verwendet hierzu das von den Pflegekassen zur Verfügung gestellte einheitliche Mitteilungsformular im Original. Mit diesem Leistungskomplex sind alle mit dem Einsatz verbundenen Aufwendungen abgegolten. Anlage 1 25 von 26 Absender (Stempel) ............................................. (Ort, Datum) Anschrift der Pflegekasse Pflegebericht auf der Grundlage des Rahmenvertrages zur Sicherstellung einer wirksamen und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgung der Versicherten durch die ambulante Pflegeeinrichtung (nach §§ 3; 10; 23 des Rahmenvertrages nach § 75 SGB XI) Angaben zum Pflegebedürftigen Name: .......................................... Vorname: ......................................... Geb.GDatum: ........................................... wohnhaft: .......................................... .................................................................. MitgliedsGNr.: ........................................... Pflegestufe: .......................................... Bei dem o.g. Pflegebedürftigen werden folgende Maßnahmen empfohlen: (Bitte entsprechendes ankreuzen!) Der Einsatz von Pflegehilfsmitteln ist erforderlich/Art des Hilfsmittels ................................................................... (§ 3 des Rahmenvertrages ) Anpassung des Wohnraumes ist erforderlich (§ 10 des Rahmenvertrages) Maßnahmen der Prävention Einleitung medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen (§23 des Rahmenvertrages) Der/Die Pflegezustand/Situation hat sich verändert / Überprüfung der Einstufung (§23 des Rahmenvertrages) ......................................................... ......................................................... Unterschrift des Pflegedienstes Unterschrift des Pflegebedürftigen 26 von 26