Leistungskomplexe 01 05 2011_aktualisiert

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Leistungskomplexe 01 05 2011_aktualisiert
Allgemeine Grundsätze
zu den Leistungskomplexen
Überarbeitete Fassung (LK 13 – Reinigung im unmittelbaren Wohnbereich des Pflegebedürftigen)
nach Beschluss der Pflegesatzkommission vom 25.02.2011
1. Leistungskomplexe
Bei der Zusammenfassung einzelner Verrichtungen zu Leistungskomplexen sind die
von Pflegebedürftigen üblicherweise im Rahmen von Pflegeeinsätzen abgerufenen
„Leistungspakete“ zugrunde gelegt worden. Dabei sind die Leistungskomplexe so
geschnitten, dass der Pflegebedürftige eine flexible, auf die jeweiligen Bedürfnisse
abgestimmte Zusammenstellung der Leistungen, die er von der Pflegeeinrichtung
erbringen lassen will, vornehmen kann.
Die inhaltliche Beschreibung der Leistungskomplexe richtet sich nach den häufigsten,
regelmäßig wiederkehrenden notwendigen Verrichtungen, auf der Grundlage des
Hilfebedarfs im Sinne des § 14 SGB XI. Die bezeichneten Verrichtungen beinhalten
auch solche Maßnahmen, die zur Ausführung der Verrichtungen unerlässlich sind und
nicht über einen anderen Leistungskomplex abgerechnet werden können sowie
Maßnahmen der aktivierenden Pflege gemäß § 28 Abs. 4 SGB XI.
Im Rahmen eines Leistungskomplexes sind alle Tätigkeiten, die unter Berücksichtigung
der individuellen Pflegesituation erforderlich sind, durchzuführen.
Aus der Formulierung „insbesondere“ zu einzelnen Leistungskomplexen ist nicht zu
schließen, dass der Leistungsumfang innerhalb des jeweiligen Leistungskomplexes
über das im beschriebenen Rahmen Unerlässliche hinaus ausgeweitet werden kann.
2. Auswahl der Leistungskomplexe
Die Pflegebedürftigen haben die Möglichkeit, auf der Basis des festgestellten
Pflegebedarfs gemäß § 14 SGB XI, die von ihnen als erforderlich angesehenen
Leistungspakete (Leistungskomplexe) auszuwählen. Eine Änderung der Pflegesituation
und eine damit einhergehende Änderung des Hilfebedarfs kann zur Auswahl anderer,
zusätzlicher oder weniger Leistungskomplexe führen, ohne das dafür die Zustimmung
der Pflegekasse eingeholt werden muss.
In diesem Sinne ist der Prozesshaftigkeit der Pflege in der jeweiligen Situation vor Ort
im Rahmen der Leistungserbringung Rechnung zu tragen. Der Pflegebedürftige
dokumentiert die Veränderungen des Hilfebedarfs durch Unterzeichnen auf dem
Leistungsnachweis (vgl. §13 Abs. 2 Rahmenvertrag nach §75 SGB XI). Die
Pflegekräfte haben die jeweiligen Veränderungen im Pflegeprozess ebenfalls zu
dokumentieren.
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3. Anzahl der Pflegekräfte
Die Leistungen sind i. d. R. von einer Pflegekraft zu erbringen. In besonders gelagerten
Einzelfällen kann zur Erbringung der angewählten Leistungskomplexe der Einsatz
eines weiteren Mitarbeiters notwendig werden.
In diesen Fällen muss die Zustimmung der Kostenträger (Pflegekasse, Versicherter,
Sozialhilfeträger) eingeholt werden. Nach Zustimmung der Kostenträger und des
Pflegebedürftigen kann der erbrachte Leistungskomplex maximal doppelt abgerechnet
werden.
4. Änderung der Pflegesituation
Änderungen der Pflegesituation und des Hilfebedarfs, die nach Ansicht der
Pflegeeinrichtung auch eine Änderung der Pflegestufe nach sich ziehen können, teilt
die Pflegeeinrichtung nach Abstimmung mit dem Pflegebedürftigen der Pflegekasse
mit.
5. Abrechnung der erbrachten Leistungen
Der Pflegebedürftige wählt im Rahmen seines Hilfebedarfes die Leistungskomplexe,
die der Pflegedienst für ihn erbringen soll. Dabei sind die durch die Pflegekasse
vorgenommenen Einstufungen in die Pflegestufe I bis III bzw. die Anwendung der
Härtefallregelung zugrunde zu legen. Die Pflegekasse weist den Pflegebedürftigen
schriftlich (im Leistungsbescheid) daraufhin, dass eine Kostenübernahme nur bis zur
Höhe des Leistungsbescheides erfolgt.
Auf der Grundlage dieser Mitteilung legen Pflegebedürftiger und Pflegedienst den
Leistungsumfang und die anfallenden Kosten schriftlich fest. Eigenanteile sind
gesondert auszuweisen. Grundlage für die Abrechnung(en) der Leistungen ist die
Gesamtpunktzahl des jeweiligen Leistungskomplexes, unabhängig davon, ob bei
jedem Einsatz alle Leistungen zu erbringen sind.
Darüber hinaus ist die Pflegekasse nicht leistungspflichtig. Es gilt die
Kostenübernahmeverpflichtung des Versicherten, sofern er die Leistung angefordert,
entgegengenommen bzw. der Erbringung zugestimmt hat.
Notwendige Ergänzungsleistungen können bei Bedürftigkeit beim Sozialhilfeträger vor
Leistungserbringung beantragt und nach Bewilligung abgerechnet werden.
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Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Grundsätze .................................. ......................................................................1G2
Inhaltsverzeichnis ................................................................................................................... 3
Leistungsbeschreibungen
Leistungskomplex 1 G Kleine MorgenG/Abendtoilette ............................................................... 4
Leistungskomplex 2 G Große MorgenG/Abendtoilette ............................................................... 5
Leistungskomplex 3 G Teilkörperpflege ................................................................................... 6
Leistungskomplex 4 G Ganzkörperpflege ................................................................................ 7
Leistungskomplex 5 G Hilfe beim Verlassen oder Aufsuchen des Bettes ................................. 8
Leistungskomplex 6 G Lagern/Betten/Mobilisieren................................................................... 9
Leistungskomplex 7 G Hilfe bei der Nahrungsaufnahme ........................................................ 10
Leistungskomplex 8 G Aufbereitung und Verabreichung von Sondenkost ............................. 11
Leistungskomplex 9 G DarmG und Blasenentleerung ............................................................. 12
Leistungskomplex 10 G Hilfestellung beim Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung . 13
Leistungskomplex 11 G Begleitung bei Aktivitäten ................................................................. 14
Leistungskomplex 12 G Beheizen der Wohnung .................................................................... 15
Leistungskomplex 13 G Reinigung im unmittelbaren Wohnbereich des Pflegebedürftigen..... 16
Leistungskomplex 14 G Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung ......................... 17
Leistungskomplex 15 G Einkaufen ......................................................................................... 18
Leistungskomplex 16 G Zubereitung einer warmen Mahlzeit in der Häuslichkeit des
Pflegebedürftigen (nicht bei Essen auf Rädern) ............................... 19
Leistungskomplex 17 G Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit in der Häuslichkeit des
Pflegebedürftigen ............................................................................. 20
Anhang
Anhang I ............................................................................................................................... 21
Anhang II .............................................................................................................................. 22
Anhang III ............................................................................................................................. 23
Anhang IV ............................................................................................................................ 24
Anhang V ............................................................................................................................. 25
Anlagen
Pflegebericht.................................................................................................................Anlage 1
Leistungskomplexe – Übersicht....................................................................................Anlage 2
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Leistungsbeschreibung
Leistungskomplex 1 & Kleine Morgen&/Abendtoilette
Dieser Leistungskomplex beinhaltet insbesondere:
Art
Umfang
An& und Auskleiden
Diese Hilfe umfasst auch die Auswahl der Kleidung
gemeinsam mit Pflegebedürftigen, ggf. ein AnG und
Ausziehtraining sowie hierbei Hilfe beim AnG und Ablegen von
Körperersatzstücken.
Teilkörperwaschen
Diese Hilfe umfasst das Waschen von Körperteilen
(z. B. Genitalbereich, Füße, Haare, Gesicht) inkl.
• Begleiten zur Waschgelegenheit (keine Hilfe beim VerG
lassen und Aufsuchen des Bettes)
• den Transport von Waschgelegenheiten
• das Schneiden von Fingernägeln
• bei Bedarf Kontaktherstellung für die Fußpflege,
inkl. der üblichen Hautpflege.
Mund& und Zahnpflege
Die Zahnpflege umfasst insbesondere das Zähneputzen, die
Prothesenreinigung und die Mundhygiene.
Kämmen
Hilfen beim Kämmen umfasst auch die Herrichtung einer
Tagesfrisur, ggf. Kontaktherstellung zum Friseur / zur
Friseurin
Rasieren
Neben der Rasur beinhaltet diese Verrichtung die jeweils
notwendige Gesichtspflege.
Bemerkung
je Einsatz
240 Punkte
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Leistungsbeschreibung
Leistungskomplex 2 & Große Morgen&/Abendtoilette
Dieser Leistungskomplex beinhaltet insbesondere:
Art
Umfang
An& und Auskleiden
Diese Hilfe umfasst auch die Auswahl der Kleidung
gemeinsam mit dem Pflegebedürftigen, ggf. ein AnG und
Ausziehtraining sowie hierbei Hilfe beim AnG und Ablegen
von Körperersatzstücken.
Waschen/Duschen/Baden
inkl. Haar&/Hautpflege
Die Ganzkörperwaschung bzw. das Duschen oder Baden
beziehen sich auf die vollständige Körperpflege, z. B.
Gesicht, Oberkörper, Rücken, Genitalbereich/Gesäß,
Beine und Füße. Auch das Waschen und Trocknen der
Haare sind bei Bedarf durchzuführen und sind Bestandteil
dieser Verrichtung.
Ebenso
• Begleiten zur Waschgelegenheit (keine Hilfe beim
Verlassen und Aufsuchen des Bettes)
• den Transport von Waschgelegenheit
• das Schneiden von Fingernägeln,
• bei Bedarf Kontaktherstellung für die Fußpflege
inkl. der üblichen Hautpflege
Rasieren
Neben der Rasur beinhaltet diese Verrichtung die jeweils
notwendige Gesichtspflege.
Mundpflege und Zahn&
pflege
Die Zahnpflege umfasst insbesondere das Zähneputzen,
die Prothesenreinigung und die Mundhygiene.
Kämmen
Hilfen beim Kämmen umfassen auch die Herrichtung eiG
ner
Tagesfrisur,
ggf.
Kontaktherstellung
zum
Friseur/Friseurin.
Bemerkung
je Einsatz
5 von 26
400 Punkte
Leistungsbeschreibung
Leistungskomplex 3 & Teilkörperpflege
Dieser Leistungskomplex beinhaltet insbesondere:
Art
Umfang
An& und Auskleiden
Diese Hilfe umfasst auch die Auswahl der Kleidung gemeinsam
mit dem Pflegebedürftigen, ggf. ein AnG und Ausziehtraining
sowie hierbei Hilfe beim Anlegen und Ablegen von
Körperersatzstücken.
Teilkörperwaschen
Diese Hilfe umfasst das Waschen von Körperteilen (z. B.
Genitalbereich, Füße, Haare, Gesicht) inkl.
• Begleiten zur Waschgelegenheit (keine Hilfe beim Verlassen
und Aufsuchen des Bettes)
• den Transport von Waschgelegenheiten
• das Schneiden von Fingernägeln
• bei Bedarf Kontaktherstellung für die Fußpflege
inkl. der üblichen Hautpflege
Bemerkung
je Einsatz
140 Punkte
6 von 26
Leistungsbeschreibung
Leistungskomplex 4 & Ganzkörperpflege
Dieser Leistungskomplex beinhaltet insbesondere:
Art
Umfang
An& und Auskleiden
Diese Hilfe umfasst auch die Auswahl der Kleidung
gemeinsam mit dem Pflegebedürftigen sowie ggf. ein AnG
und Ausziehtraining.
Waschen/Duschen/Baden
Die Ganzkörperwaschung bzw. das Duschen oder Baden
beziehen sich auf die vollständige Körperpflege, z. B.
Gesicht, Oberkörper, Rücken, Genitalbereich/Gesäß,
Beine und Füße. Auch das Waschen und Trocknen der
Haare sind bei Bedarf durchzuführen und sind Bestandteil
dieser Verrichtung.
inkl. Haar&/Hautpflege
Ebenso
• Begleiten zur Waschgelegenheit (keine Hilfe beim
Verlassen und Aufsuchen des Bettes)
• den Transport von Waschgelegenheiten
• das Schneiden von Fingernägeln,
• bei Bedarf Kontaktherstellung für die Fußpflege
inkl. der üblichen Hautpflege
Bemerkung
je Einsatz
7 von 26
300 Punkte
Leistungsbeschreibung
Leistungskomplex 5 & Hilfe beim Verlassen oder Aufsuchen des Bettes
Dieser Leistungskomplex beinhaltet insbesondere:
Art
Umfang
Hilfen beim Verlassen
oder Aufsuchen des
Bettes
Diese Hilfe ist so zu gestalten, dass Schlafgewohnheiten,
Ruhebedürfnisse
und
evtl.
Störungen
angemessen
berücksichtigt werden. Diese Hilfe umfasst auch das einfache
Richten des Bettes. Das gewohnte Bett ist entsprechend den
Bedürfnissen des Pflegebedürftigen in Abhängigkeit der
Pflegebedürftigkeit so lange wie möglich zu erhalten. Die
Angehörigen sind auf fachgerechte und schlafstörungsarme
Lagerung hinzuweisen. Das Aufstehen und Zubettgehen
beinhaltet auch Hilfestellung beim AnG und Ablegen von
Körperersatzstücken, wie z. B. Prothesen sowie den
Transport zur Waschgelegenheit.
Bemerkung
je Einsatz
50 Punkte
8 von 26
Leistungsbeschreibung
Leistungskomplex 6 & Lagern/Betten/Mobilisieren
Dieser Leistungskomplex beinhaltet insbesondere:
Art
Umfang
Betten machen
Diese Hilfe umfasst das Aufschütteln des Bettkissens, der
Bettdecke sowie Glattziehen des Lakens sowie evtl. Wechseln
der Bettwäsche. Bei Bedarf sind auch die Betteinlagen zu
wechseln.
Lagern und Förderung
der Beweglichkeit
Diese Verrichtung umfasst auch die Beurteilung für die
sachgerechte Ausstattung des Bettes mit zusätzlichen
Gegenständen und Lagerungshilfen sowie alle Maßnahmen,
die dem Pflegebedürftigen das körperG und situationsgerechte
Liegen und Sitzen innerhalb/außerhalb des Bettes
ermöglichen und Sekundärerkrankungen, wie z. B.
Kontrakturen oder Dekubitus vermeiden helfen sowie die
Selbständigkeit des Pflegebedürftigen unterstützen. Dazu
gehört beispielsweise die Ermunterung und Hilfestellung bei
Bettlägerigen oder auf den Rollstuhl angewiesenen
Pflegebedürftigen aufzustehen oder sich zu bewegen. Die
Angehörigen sind auf fachgerechte und schlafstörungsarme
Lagerung hinzuweisen.
Bemerkung
je Einsatz
130 Punkte
9 von 26
Leistungsbeschreibung
Leistungskomplex 7 & Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
Dieser Leistungskomplex beinhaltet insbesondere:
Art
Umfang
Hilfe beim Essen und Trinken
Hierzu gehört insbesondere die mundgerechte
Darreichung und Zuführung der Nahrung.
Hygiene im Zusammenhang
mit der Nahrungsaufnahme
Von
dieser
Verrichtung
sind
insbesondere
Hygienemaßnahmen,
wie
z.
B.
Mundpflege,
Händewaschen, Säubern/Wechseln der Kleidung
umfasst.
Bemerkung
je Einsatz
10 von 26
250 Punkte
Leistungsbeschreibung
Leistungskomplex 8 & Aufbereitung und Verabreichung von Sondenkost
Dieser Leistungskomplex beinhaltet insbesondere:
Art
Umfang
Aufbereitung von Sondenkost
Verabreichung von Sondenkost
Bei Pflegebedürftigen mit bereits gelegter Sonde,
ausschließlich Verabreichung von Sondenkost
(hiervon wird nicht die Kontrolle der DurchG
gängigkeit, der Lage und des Verbandwechsels der
Sondeneintrittstelle erfasst).
Bemerkung
je Einsatz
11 von 26
300 Punkte
Leistungsbeschreibung
Leistungskomplex 9 & Darm& und Blasenentleerung
Dieser Leistungskomplex beinhaltet insbesondere:
Art
Umfang
Hilfen/Unterstützung bei
Blasen& und/oder
Darmentleerung
Die Hilfen bei der DarmG und Blasenentleerung sollen sich
an den persönlichen Gewohnheiten des Pflegebedürftigen
orientieren, seine Intimsphäre schützen und mit dem
sozialen Umfeld des Pflegebedürftigen, insbesondere
hinsichtlich des Zeitpunktes, abgestimmt werden. Dabei
unterstützt die Pflegekraft den selbstverständlichen
Umgang mit dem Thema „Ausscheiden/Ausscheidungen“.
Zum Inhalt der Hilfen bei der DarmG oder Blasenentleerung
gehört auch die Pflege bei der Urinalversorgung, die Pflege
bei der physiologischen BlasenG und Darmentleerung, ggf.
Wechseln der Wäsche (keine Körperbekleidung). Bei
Ausscheidungsproblemen regt die Pflegekraft eine ärztliche
Abklärung an.
Bemerkung
je Einsatz
12 von 26
50 Punkte
Leistungsbeschreibung
Leistungskomplex 10 & Hilfestellung beim Verlassen oder Wiederaufsuchen
der Wohnung
Dieser Leistungskomplex beinhaltet insbesondere: AnG/Auskleiden im Zusammenhang mit
dem Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung
Art
Umfang
Treppensteigen
Von diesem Leistungskomplex sind nur Hilfen
umfasst, die in unmittelbarem Zusammenhang
mit dem Verlassen und Wiederaufsuchen der
Wohnung stehen, wie beispielsweise Begleitung
zur Haustür oder Hilfegewährung beim Besteigen
eines Taxis. Weitergehende BetreuungsG und
HilfeGmaßnahmen,
die im
Rahmen der
Begleitung zum Hausarzt anfallen, sind von
diesem Leistungskomplex nicht umfasst.
Bemerkung
je Einsatz
13 von 26
70 Punkte
Leistungsbeschreibung
Leistungskomplex 11 & Begleitung bei Aktivitäten
Dieser Leistungskomplex beinhaltet insbesondere:
Art
Umfang
Organisation von und
Begleitung bei Aktivitäten,
bei denen das persönliche
Erscheinen erforderlich
und ein Hausbesuch nicht
möglich ist.
Nicht erfasst sind Spaziergänge oder kulturelle
Veranstaltungen etc. Von diesem Leistungskomplex sind
Hilfen bei solchen Verrichtungen außerhalb der Wohnung
umfasst, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung
zu Haus unumgänglich sind und das persönliche
Erscheinen des Pflegebedürftigen erfordern.
Bemerkung
jeweils 3x pro Monat
oder
600 Punkte
1x monatlich
1800 Punkte
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Leistungsbeschreibung
Leistungskomplex 12 & Beheizen der Wohnung
Dieser Leistungskomplex beinhaltet insbesondere:
Art
Umfang
Bereitstellung und Ent&
sorgung des Heizmaterials
(Ofenheizung)
Die Beschaffung und Entsorgung des Heizmaterials ist
nur in der unmittelbaren häuslichen Umgebung zu
gewährleisten. Dies beinhaltet beispielsweise die
Herbeischaffung von kellergelagertem Heizmaterial.
Heizen
Bemerkung
in der Regel 2x täglich,
Ausnahmen hiervon sind auf Antrag
möglich.
15 von 26
á 90 Punkte
Leistungsbeschreibung
Leistungskomplex 13 & Reinigung im unmittelbaren Wohnbereich des
Pflegebedürftigen
Dieser Leistungskomplex beinhaltet insbesondere:
Art
Umfang
Reinigen des unmittel&
baren Wohnbereiches
des Pflegebedürftigen
Dieser Komplex umfasst die Reinigung der vom
Pflegebedürftigen üblicherweise genutzten Wohnräume.
Hiervon ist keine Grundreinigung der Wohnung umfasst,
ebenso nicht Leistungen der Hausordnung.
Trennung und
Entsorgung des
Abfalls
Bemerkung
in der Regel 4x wöchentlich abrechenbar
mit je,
wobei eine Abrechnung maximal 2x je Tag
möglich ist.
16 von 26
150 Punkten
Leistungsbeschreibung
Leistungskomplex 14 & Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung
Dieser Leistungskomplex beinhaltet insbesondere:
Art
Umfang
Pflege der Wäsche und
Kleidung
Zum Beispiel auch Bügeln und Ausbessern.
Einräumen der Wäsche
Dieser Komplex ist i. d. R. einmal wöchentlich abrechenbar.
Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Erbringung der
einzelnen Verrichtungen muss nicht bestehen, d. h. es
können mehrere Einsätze erforderlich sein.
Die
Einsatzpauschale kann nur einmal in Zusammenhang mit
dem Leistungskomplex abgerechnet werden.
Bemerkung
je Einsatz
i. d. R. 1x wöchentlich abrechenbar
17 von 26
360 Punkte
Leistungsbeschreibung
Leistungskomplex 15 & Einkaufen
Dieser Leistungskomplex beinhaltet insbesondere:
Art
Umfang
Erstellen eines Einkaufs&
und Speiseplanes
Das Einkaufen von Lebensmitteln und sonstigen
notwendigen Bedarfsgegenständen der Hygiene und
hauswirtschaftlichen Versorgung, wie z. B. Gesichtscreme
und Putzmittel sowie Unterbringung der eingekauften
Gegenstände in der Wohnung/Vorratsschrank
Bemerkung
2x wöchentlich abrechenbar je
150 Punkte
bei Vorratskäufen 1x monatlich
abrechenbar mit
900 Punkte
(höchstens jedoch monatlich 1200
Punkte abrechenbar)
18 von 26
Leistungsbeschreibung
Leistungskomplex 16 & Zubereitung einer warmen Mahlzeit in der Häuslichkeit
des Pflegebedürftigen (nicht bei Essen auf Rädern)
Dieser Leistungskomplex beinhaltet insbesondere:
Art
Umfang
Bereitstellung der Nahrung
Hierzu gehören alle Tätigkeiten, die der unmittelbaren
Vorbereitung dienen und die Aufnahme von fester und
flüssiger Nahrung ermöglichen, z. B. portionsgerechte
Vorgabe. Auf Anforderung des Versicherten sind
vorbereitete
Pharmazeutika
außerhalb
der
medizinischen Behandlungspflege im Rahmen dieses
Leistungskomplexes bereitzustellen.
Kochen einer Mahlzeit
Spülen des Geschirrs
Reinigen des Arbeitsbereiches
Bemerkung
1x täglich abrechenbar
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270 Punkte
Leistungsbeschreibung
Leistungskomplex 17 & Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit in der Häuslichkeit des
Pflegebedürftigen
Dieser Leistungskomplex beinhaltet insbesondere:
Art
Umfang
Zubereitung einer sonstigen
Mahlzeit
Von dieser Verrichtung ist neben der Zubereitung
kleiner Zwischenmahlzeiten auch das Aufwärmen von
Mahlzeiten eines Mahlzeitendienstes (z. B. Essen auf
Rädern) umfasst. Nicht erfasst ist die Zubereitung einer
warmen Hauptmahlzeit.
Bereitstellung der Nahrung
Hierzu gehören alle Tätigkeiten, die der unmittelbaren
Vorbereitung dienen und die Aufnahme von fester und
flüssiger Nahrung ermöglichen, z. B. portionsgerechte
Vorgabe. Auf Anforderung des Versicherten sind
vorbereitete
Pharmazeutika
außerhalb
der
medizinischen Behandlungspflege im Rahmen dieses
Leistungskomplexes bereitzustellen.
Spülen des Geschirrs
Reinigen des
Arbeitsbereiches
Bemerkung
je Einsatz
maximal 2x täglich abrechenbar
maximal 3x täglich
(bei Essen auf Rädern, Patienten mit
besonderen Diäten, z.B. Diabetes)
abrechenbar
20 von 26
60 Punkte
Anhang I & Erstbesuch oder Wechsel der Pflegestufe
Zur Abstimmung der vom Pflegebedürftigen ausgewählten Leistungskomplexe mit dem
Pflegedienst kann ein Erstbesuch beim Pflegebedürftigen durchgeführt werden.
Der Erstbesuch beinhaltet insbesondere:
Anamnese
Pflegeplanung
Der Erstbesuch ist je Pflegebedürftigen nur einmal abrechenbar.
In begründeten Einzelfällen bei gravierender (nicht nur vorübergehender) Veränderung der
Pflegebedürftigkeit, kann dieser Komplex erneut in Ansatz gebracht werden.
Bemerkung
je Einsatz
450 Punkte
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Anhang II & Mitteilungen an die Pflegekassen
1. Mitteilung nach § 3 des Rahmenvertrages
2. Mitteilung nach § 10 des Rahmenvertrages
3. Bericht nach § 23 des Rahmenvertrages
Der Pflegedienst teilt im Einvernehmen mit dem Pflegebedürftigen der Pflegekasse mit,
wenn nach seiner Einschätzung Maßnahmen der Pflegeerleichterung oder
Prävention/Rehabilitation oder Pflegehilfsmittel oder Veränderung der Pflegeeinstufung
notwendig wird.
Das beigefügte Muster (siehe Anlage 1) ist zu verwenden.
Bemerkung
je Einsatz
50 Punkte
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Anhang III & Wegepauschale/Hausbesuchspauschale
Die Wegepauschale beträgt 75 Punkte und kann je Einsatz abgerechnet werden.
Die Wegepauschale pro Versicherten wird mit 50 % (37,5 Punkte) pro Einsatz abgerechnet
bei zeitgleichen Leistungen durch dieselbe Pflegekraft für
• beide Eheleute
• beide Lebenspartner in einer eheähnlicher Lebensgemeinschaft oder
• in räumlichen Zusammenhang lebende Versicherte.
Werden bei dem Pflegebedürftigen gleichzeitig innerhalb eines Einsatzes Leistungen der
häuslichen Pflege der Pflegeversicherung (§ 36 SGB XI) und Leistungen der häuslichen
Krankenpflege der Krankenversicherung (§ 37 SGB V) erbracht, so ist die Wegepauschale
um 30 % zu kürzen. Die Abrechnungshöhe beträgt somit 52,5 Punkte je Einsatz.
Werden zeitgleich mehrere Versicherte von einer Pflegekraft sowohl mit Leistungen der
Pflegeversicherung wie auch mit Leistungen der Krankenversicherung versorgt, erfolgt eine
doppelte Kürzung, zunächst um 50 %, dann um 30 %. Dann können nur 26,25 Punkte je
Einsatz abgerechnet werden.
Hinweise:
Nicht abgerechnet werden können Wegepauschalen,
• in Einrichtungen des betreuen Wohnens
• in Wohngemeinschaften sowie
• in Seniorenanlagen
in denen Pflegebedürftige ambulant betreut werden, wenn ständig eine Kraft vor Ort ist, die
Leistungen erbringt.
Zeitgleich heißt, dass ein Pflegekraft eines Pflegedienstes beide Leistungen (SGB V und
SGB XI) oder für zwei Personen in einem Einsatz erbringt. Räumlicher Zusammenhang
bedeutet gleiche postalische Anschrift.
Nachfolgende Übersicht:
Anhang III a
Die Wegepauschale/Hausbesuchspauschale kann je Einsatz
abgerechnet werden
75 Punkte
Anhang III b
Werden bei dem Pflegebedürftigen gleichzeitig innerhalb eines
Einsatzes Leistungen der Häuslichen Pflege nach § 36 SGB
XI und Leistungen der Häuslichen Krankenpflege nach § 37
SGB V erbracht, so ist die Wegepauschale um 30 Prozent zu
kürzen.
52,5 Punkte
Anhang III c
Bei einem zeitgleichen Einsatz nach § 36 SGB XI, bei dem
beide Eheleute oder bei eheähnlicher Lebensgemeinschaft
beide Lebenspartner durch dieselbe Pflegekraft versorgt
werden, wird die Wegepauschale pro Versicherten mit 50
Prozent abgerechnet.
37,5 Punkte
Das gleiche gilt bei einem zeitgleichen Einsatz von in
räumlichen Zusammenhang (räumliche Einheit = gleiche
postalische Adresse) lebenden Versicherten, die durch die
selbe Pflegekraft versorgt werden.
Anhang III d
Werden zeitgleich mehrere Versicherte von einer Pflegekraft
mit SGB XIGLeistungen versorgt (siehe Punkt. 3) und innerhalb
dieses Einsatzes auch SGB VGLeistungen (siehe Punkt. 5)
erbracht, erfolgt eine doppelte Kürzung (50 Prozent und 30
Prozent)
23 von 26
26,25 Punkte
Anhang IV & Zuschläge
Dieser Zuschlag ist abrechenbar für Dienste:
♦ zwischen 20:00 Uhr – 6:00 Uhr
♦ an SonnG und Feiertagen
♦ sowie samstags ab 14:00 Uhr
Bemerkung
je Leistungskomplex 1x abrechenbar
24 von 26
30 Punkte
Anhang V& Pflegeeinsatz gemäß § 37 Abs. 3 SGB XI
Beinhaltet insbesondere:
♦ Beratung
♦ Hilfestellung
♦ Mitteilung an die Pflegekassen
Der Pflegebedürftige beauftragt einen Pflegedienst seiner Wahl.
Vergütung/Einsatz:
Pflegestufe I + II
= bis zu 22,00 € (ab 01.01.2015)
Pflegestufe III
= bis zu 32,00 € (ab 01.01.2015)
Inkl. Mitteilung an die Pflegekassen, ohne gesonderte Wegepauschale
Erläuterung:
Die Pflegeeinsätze dienen der Entlastung der Pflegenden Familienangehörigen oder
sonstiger Pflegepersonen und der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege.
Unter Berücksichtigung der individuellen Situationen und des häuslichen Umfeldes des
Pflegebedürftigen soll ihm selbst und den Angehörigen durch eine professionelle Pflegekraft
Hilfestellung zur Erleichterung der Pflege gegeben werden. Hierzu gehört u. a. die
einzelfallbezogene Hilfestellung für die zur Pflege erleichternden Techniken.
Darüber hinaus soll über zusätzliche Hilfen, die sowohl der Pflegebedürftige als auch die
Pflegeperson in Anspruch nehmen kann, informiert werden. Die Beratung kann sich dabei
unter anderem auf:
♦ die Notwendigkeit medizinischer Reha&Maßnahmen,
♦ den Einsatz von Pflegehilfsmitteln,
♦ eine Anpassung des Wohnraums,
♦ die Inanspruchnahme von Tages& und/oder Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege
♦ die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Pflegekursen
(Angehörigenberatung, Selbsthilfegruppen),
♦ den möglichen Wechsel der Pflegestufe
erstrecken.
Im Bedarfsfall, sofern ein gesonderter Einsatz erforderlich wird kann mit dem Betroffenen
eine gesonderte Wegegebühr vereinbart und ihm in Rechnung gestellt werden. Der
Pflegedienst übermittelt der Pflegekasse mit Einverständnis der Pflegebedürftigen die bei
dem Pflegeeinsatz gewonnenen Erkenntnisse und verwendet hierzu das von den
Pflegekassen zur Verfügung gestellte einheitliche Mitteilungsformular im Original. Mit diesem
Leistungskomplex sind alle mit dem Einsatz verbundenen Aufwendungen abgegolten.
Anlage 1
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Absender (Stempel)
.............................................
(Ort, Datum)
Anschrift der Pflegekasse
Pflegebericht
auf der Grundlage des Rahmenvertrages zur Sicherstellung einer wirksamen und
wirtschaftlichen pflegerischen Versorgung der Versicherten durch die ambulante
Pflegeeinrichtung (nach §§ 3; 10; 23 des Rahmenvertrages nach § 75 SGB XI)
Angaben zum Pflegebedürftigen
Name:
.......................................... Vorname:
.........................................
Geb.GDatum: ........................................... wohnhaft:
..........................................
..................................................................
MitgliedsGNr.: ........................................... Pflegestufe:
..........................................
Bei dem o.g. Pflegebedürftigen werden folgende Maßnahmen empfohlen:
(Bitte entsprechendes ankreuzen!)
Der Einsatz von Pflegehilfsmitteln ist erforderlich/Art des Hilfsmittels
................................................................... (§ 3 des Rahmenvertrages )
Anpassung des Wohnraumes ist erforderlich (§ 10 des Rahmenvertrages)
Maßnahmen der Prävention
Einleitung medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen (§23 des Rahmenvertrages)
Der/Die Pflegezustand/Situation hat sich verändert / Überprüfung der Einstufung (§23
des Rahmenvertrages)
.........................................................
.........................................................
Unterschrift des Pflegedienstes
Unterschrift des Pflegebedürftigen
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