Gebührenbescheid für Bestattung wurde korrekt

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Gebührenbescheid für Bestattung wurde korrekt
VG München, Urteil v. 17.03.2016 – M 12 K 15.5367
Titel:
Gebührenbescheid für Bestattung wurde korrekt berechnet
Normenketten:
VwGO § 75
GO Art. 26 Abs. 2 S. 2
Schlagworte:
Gebührenbescheid, Beerdigung, Grabnutzungsrecht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der
Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen Gebührenbescheid betreffend die Beerdigung ihres Vaters.
Am ... 2015 verstarb der Vater der Klägerin und wurde am ... Juni 2015 im Friedhof Wolnzach beigesetzt.
Mit Gebührenbescheid vom ... Juli 2015 (Bl. 3 d. Behördenakte - BA) wurde der Klägerin vom Beklagten
aufgrund der Gebührensatzung zur Bestattungssatzung des Marktes Wolnzach in der jeweils gültigen
Fassung folgende Posten in Rechnung gestellt:
Art der Gebühr
Verlängerung der Grabstätte um 2 Jahre
Benutzung Leichenhaus
Friedhofsgebühren/Unterhaltung
Graburkunde
Benutzung Klimatruhe je angefangener Tag
Auslagen Firma ...
Anzahl
Einzel Euro Summe
Euro
2
44,00
88,00
1
150,00
150,00
1
150,00
150,00
1
5,00
5,00
3
30,00
90,00
1
485,00
485,00
Gesamtbetrag Euro
968,00
Die Klägerin wurde aufgefordert, den Gesamtbetrag bis zum 23. August 2015 zu überweisen.
Mit Schreiben vom ... Juli 2015 an den Beklagten (Bl. 10 d. BA) machte die Klägerin geltend, dass ihr bei
der Festlegung des Gebührenbescheids Mängel in der Berechnung laut geltender Gebührensatzung
aufgefallen seien. Von der bereits mit Rechnung vom ... Mai 2014 bezahlten „Graburkunde“ in verletzender
Hochglanzfassung sollte de facto gänzlich Abstand genommen werden. Sie bat um Überarbeitung des
Bescheids.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2015 (Bl. 12 d. BA) teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die
Grabnutzungsgebühr mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes entstehe.
Das Grabnutzungsrecht werde durch Zahlung der Grabstättengebühr und Übergabe des Grabbriefes
erworben. Der Klägerin könne kein neuer Gebührenbescheid erteilt werden.
Mit Schreiben vom ... August 2015 (Bl. 13 d. BA) legte die Klägerin Widerspruch gegen den
Gebührenbescheid wegen Unstimmigkeiten der Berechnung laut geltender Gebührensatzung ein. Mit
Schreiben vom 2. September 2015 des Beklagten (Bl. 16 d. BA) wurde der Klägerin der fristgerechte
Eingang des Widerspruchs bestätigt. Der Beklagte sei nicht in der Lage, dem Widerspruch der Klägerin
abzuhelfen. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 legte der Beklagte den Widerspruch der
Widerspruchsbehörde vor (Bl. 17 d. BA). Über den Widerspruch der Klägerin wurde bisher nicht
entschieden.
Mit Schreiben vom ... November 2015, bei Gericht eingegangen am 30. November 2015, hat die Klägerin
Klage erhoben und beantragt,
den Gebührenbescheid vom ... Juli 2015 insoweit aufzuheben, als für die Verlängerung der Grabstätte pro
Jahr 44,00 Euro und nicht 40,00 Euro und für die Benutzung der Klimatruhe 30,00 Euro pro Tag anstatt 1,00
Euro pro Stunde festgesetzt wurden.
Im Gebührenbescheid seien hinsichtlich der Berechnung die „Verlängerung der Grabstätte um 2 Jahre“ mit
je 44,00 Euro und die „Benutzung Klimatruhe je angefangener Tag“ mit je 30,00 Euro fehlerhaft angegeben.
Laut veröffentlichter Gebührensatzung seien für zwei Grabstellen im Erweiterungsteil je 40,00 Euro und für
die Klimatruhe 1,00 Euro je Stunde angesetzt. Die Klägerin legt die Satzung zur 2. Änderung der
Gebührensatzung zur Bestattungssatzung des Marktes Wolnzach, in Kraft getreten am 1. Januar 2002, vor
(Bl. 9 d. GA).
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Drei-Monats-Frist des § 75 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) abgelaufen. Es ist kein zureichender Grund dafür ersichtlich, dass über den Widerspruch der
Klägerin noch nicht entschieden ist, § 75 Satz 3 VwGO. Damit ist die von der Klägerin trotz Einlegung des
Widerspruchs erhobene Anfechtungsklage zulässig.
II.
Die Klage ist unbegründet. Entgegen dem Vortrag der Klägerin wurden die Posten „Verlängerung der
Grabstätte um 2 Jahre“ und „Benutzung Klimatruhe“ im angegriffenen Gebührenbescheid vom ... Juli 2015
korrekt berechnet.
1. Der Bescheid findet seine Grundlage in der rechtsverbindlichen Gebührensatzung zur
Bestattungssatzung des Marktes Wolnzach, die am 4. Dezember 2014 durch den Gemeinderat des
Beklagten beschlossen und am 29. Dezember 2014 in der Verwaltung der Gemeinde niedergelegt wurde.
Die Niederlegung wurde sowohl durch Anschlag an den Amtstafeln des Beklagten als auch im ... Kurier vom
29. Dezember 2014 bekanntgegeben, Art. 26 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 Gemeindeordnung für den Freistaat
Bayern (Gemeindeordnung - GO). Sie ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten, Art. 26 Abs. 1 Satz 2 GO.
Dass sich laut Vortrag der Klägerin eine andere, frühere Fassung der Gebührensatzung auf der Homepage
des Beklagten befunden habe, ändert nichts daran, dass in Bezug auf die Beerdigung des am ... 2015
verstorbenen Vaters der Klägerin, die am ... Juni 2015 stattgefunden hat, die nach Art. 26 GO wirksame, am
1. Januar 2015 in Kraft getretene Bestattungssatzung des Beklagten einschlägig ist. Die von der Klägerin
vorgelegte Satzung zur 2. Änderung der Gebührensatzung zur Bestattungssatzung des Marktes Wolnzach
vom 15. Januar 1986, in Kraft getreten am 1. Januar 2002, trat zum 31. Dezember 2014 außer Kraft und ist
damit nicht mehr gültig.
Ebenso unschädlich ist es, dass der Beklagte in seiner Klageerwiderung vom 11. Januar 2016 die
Gebührensatzung „in der Fassung vom 22. Dezember 2014“ zitierte. Dieses Zitat entzieht dem
angegriffenen Bescheid nicht seine Rechtsgrundlage.
2. Nach § 4 Abs. 1 der Gebührensatzung wird die Grabnutzungsgebühr pro Jahr festgelegt. Gemäß § 4
Abs. 2 Nr. 1 b) der Gebührensatzung beträgt der Gebührensatz für den Friedhof Wolnzach im alten Teil für
ein Abteilungsgrab unmittelbar an einem Haupt- oder Nebenweg anliegend (außenliegendes
Abteilungsgrab) mit zwei Grabstellen 44,00 Euro, so dass der Beklagte für die Verlängerung der Grabstätte
um zwei Jahre zu Recht 88,00 Euro ansetzte. Entgegen dem Vortrag der Klägerin ist hierfür nicht ein
Gebührensatz von nur 40,00 Euro pro Jahr anzusetzen, da die frühere Fassung der Gebührensatzung, in
welcher der niedrigere Gebührensatz geregelt war, seit 1. Januar 2015 keine Gültigkeit mehr entfaltet.
Nach § 5 Abs. 2 der Gebührensatzung beträgt die Gebühr für die Benutzung der Leichenklimatruhe je
angefangenen Tag 30,00 Euro, so dass der Beklagte für die Benutzung Klimatruhe für drei angefangene
Tage zu Recht 90,00 Euro veranschlagte. Entgegen dem Vortrag der Klägerin ist hierfür nicht ein
Gebührensatz von nur 1,00 Euro je Stunde anzusetzen, da die frühere Fassung der Gebührensatzung, in
welcher der niedrigere Gebührensatz geregelt war, seit 1. Januar 2015 keine Gültigkeit mehr entfaltet.
3. Darüber hinausgehende Fehler im angegriffenen Bescheid vom 21. Juli 2015 sind weder vorgetragen
noch ersichtlich.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil
innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier
Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die
Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im
Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für
Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird.
Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO
genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in
§§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 26,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen
wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache
Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht
München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde
auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses
eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.