Schulungen für Betriebsratsmitglieder
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Schulungen für Betriebsratsmitglieder
Informationen für Betriebsräte Schulungen für Betriebsratsmitglieder Welche Seminare gibt es? Mitglieder an Schulungen, die für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind Gute Qualifizierung ist Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Betriebsratsarbeit. Der Betriebsrat muss wissen, was er will und was er darf. 1.Der Betriebsrat hat einen Anspruch gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG auf die Teilnahme seiner In dieser Übersicht soll es primär um Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG gehen. Foto: Syda Productions/Fotolia Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gibt es zwei unterschiedliche Ansprüche auf Schulungen unterschiedlicher Art: 2. Einzelne Betriebsratsmitglieder haben darüber hinaus einen Anspruch gemäß § 37 Abs. 7 BetrVG auf bezahlte Freistellung für insgesamt 3 Wochen im Rahmen einer Amtsperiode für solche Veranstaltungen, die von der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde des Landes anerkannt sind. Schulungen für Betriebsratsmitglieder 1 Informationen für Betriebsräte Wie sucht der Betriebsrat ein Seminar aus? Der Betriebsrat sollte sich möglichst zu Beginn der Amtsperiode eine Seminarplanung im besten Fall für die ganze Amtsperiode für alle Betriebsratsmitglieder überlegen. Hierbei kann euch die Gesellschaft für Bildung, Wissen, Seminar der IG BCE, die BWS GmbH, unterstützen. Online zu finden auf www.igbce-bws.de und folgenden Button auswählen Hier kannst du unter »Spielerisch zu den Seminaren« ein paar Angaben zu dir und deinem Aufgabenbereich im Gremium machen und entsprechende Seminarempfehlungen erhalten. Entscheidet dann als Gremium, welches der Seminare für dich und dein Gremium erforderlich ist. Dabei kannst du ◗◗ die verschiedenen Bildungsprogramme der BWS durchstöbern und die dortigen Bildungswegweiser nutzen, ◗◗ unsere Webseite (www.igbce-bws.de) durchsuchen und dort auch aktuelle Angebote finden oder ◗◗ unsere persönliche Weiterbildungsberatung nutzen. Kontakt kannst du dazu ebenfalls über den Button Bildungslandschaft unter »Persönliche Bildungsplanung« aufnehmen oder du wendest dich direkt eine der folgenden Referent(inn)en: ÅÅ Cornelia Rottmann, Bildungsberatung und -planung für das gesamte Gremium Tel.: 0511 7631-504 ÅÅ Viola Lorenz, zuständig für die Landesbezirke Nordrhein und Westfalen Tel.: 0511 7631-515 ÅÅ Christina Nass, zuständig für den Landesbezirk Nord und Jugend Tel.: 0511 7631-275 ÅÅ Julia Sämel, zuständig für den Landesbezirk Baden-Württemberg Tel.: 0511 7631-373 ÅÅ Marion Köhler, zuständig für die Landesbezirke Nordost und Rheinlandpfalz-Saarland Tel.: 0511 7631-205 ÅÅ Christine Runde, zuständig für den Landesbezirk Bayern und Schwerbehindertenvertretungen Tel.: 0511 7631-384 ÅÅ Katrin Fincke, zuständig für den Landesbezirk Hessen-Thüringen Tel.: 0511 7631-489 ÅÅ Christian Müller, zuständig für die Akademie (Qualifizierungsangebote für Vorsitz, Stellvertretung, Freigestellte und Aufsichtsratsmitglieder) Tel.: 0511 7631-350 Tipp: ◗◗ Neben den landesbezirklichen und zentralen Seminarprogrammen findest du auf unserer Webseite auch Spezialprogramme für besondere Zielgruppen (z. B. Aufsichtsräte) oder zu besonderen Themen (z. B. Demografie). Schulungen für Betriebsratsmitglieder 2 Informationen für Betriebsräte ◗◗ Gerne unterstützt euch die BWS GmbH auch bei der systematischen Bildungsplanung im gesamten Gremium. Wenn der Betriebsrat hier entsprechend betrieblich argumentiert, kann dem Arbeitgeber der Wind aus den Segeln genommen werden. Der Betriebsrat muss bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Schulung die betrieblichen Notwendigkeiten berücksichtigen. Allerdings muss der Arbeitgeber bei angekündigtem Seminar auch tatsächlich im Rahmen der Personalplanung Ersatz schaffen. ◗◗ Mit Klausur- und Inhouse-Angeboten kann die BWS GmbH euch maßgeschneiderte Bildungsangebote zusammenstellen. Gilt das grenzenlos oder was muss ich bei der Schulung beachten (Stichwort vom AG: Erforderlichkeit und betriebliche Belange)? Wie muss eine Beschlussfassung aussehen? Damit Betriebsratsmitglieder für ein Seminar freigestellt und die Kosten durch den Arbeitgeber übernommen werden können, muss ein Beschluss nach § 37 Abs. 6 BetrVG gefasst werden, in dem die Erforderlichkeit und die Entsendung beschlossen werden. Der Betriebsrat hat nur dann einen Anspruch auf Freistellung unter Entgeltfortzahlung für eine Schulung, wenn das für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist (§ 37 Abs. 6 BetrVG). Auch nur dann hat der Arbeitgeber die Kosten für die Schulung zu erstatten (§ 40 Abs. 1 BetrVG). Geht es um Schulungen zu Grundkenntnissen, nimmt die Rechtsprechung eine Erforderlichkeit zumindest einmalig an. Bei Spezialkenntnissen kommt es auf die betrieblichen Gegebenheiten an. Hier muss der Betriebsrat sich immer im Vorfeld die Fragen stellen: Für einen ordnungsgemäßen Entsendebeschluss zu einer Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG muss Folgendes erfüllt sein: ◗◗ Ordnungsgemäße Einladung konkreten Tagesordnungspunkt: mit dem »TOP 1: ◗◗ Gibt es einen konkreten Anlass (z. B. aktueller Mobbingfall, Regelungswunsch aus der Belegschaft zu außertariflichen Beschäftigten) oder droht ein solcher? Seminarteilnahme des Mitglieds zum Thema . . ., bei der BWS GmbH vom . . . (Datum) bis zum . . . (Datum) in . . . (Ort).« ◗◗ Gibt es betriebliche Bezüge (z. B. spezielles Arbeitsschutzseminar in einem Chemiebetrieb)? ◗◗ Ggf. Einladung von Ersatzmitgliedern bei Verhinderung von Betriebsratsmitgliedern. ◗◗ Ob Spezialkenntnisse im Gremium schon vorhanden (z. B. Mitglieder des EDV-Ausschusses haben ein Seminar zu Datenschutz und SAP bereits besucht) sind. ◗◗ Ordnungsgemäße Beschlussfassung: Beschluss zum Seminar . . . jeweils für konkrete Kolleginnen und Kollegen mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden BR-Mitglieder bei gegebener Beschlussfähigkeit. ◗◗ Wann zuletzt Schulungen zum Thema besucht wurden: Auch eine Wiederholung solcher Schulungen nach einer gewissen Zeit kann wieder zulässig sein. ◗◗ Der Beschluss ist in die Sitzungsniederschrift nach § 34 BetrVG aufzunehmen z. B. so: Schulungen für Betriebsratsmitglieder 3 Informationen für Betriebsräte zu TOP 1: »Der Betriebsrat hat in seiner Sitzung vom . . . einstimmig (ggf. andere Stimmverteilung) beschlossen, die Betriebsratsmitglieder . . . (Name) und . . . (Name) zu einer kollektivrechtlichen Grundschulung der BWS GmbH zum Thema . . . (genauen Titel einfügen) zu entsenden. Die Veranstaltung wird in der Zeit vom . . . (Datum) bis . . . (Datum) in . . . (Ort) durchgeführt.« Wie muss der Arbeitgeber informiert werden? Der Betriebsrat muss den Arbeitgeber über den Entsendebeschluss rechtzeitig informieren. Achtung: Der Betriebsrat muss sich das nicht genehmigen lassen! Es geht nur um eine Information. Die Information sollte rechtzeitig, also spätestens in der Regel 2 bis 3 Wochen vor der Veranstaltung erfolgen, damit der Arbeitgeber sich darauf einstellen und ggf. Ersatz beschaffen kann. Im besten Fall geht es auch schon früher. Dazu sollte ein Vordruck, wenn es sich um Grundkenntnisse handelt, ungefähr so formuliert sein: Betreff: »Mitteilung über Seminarteilnahme nach § 37 Abs. 6 BetrVG, Vermittlung von Grundkenntnissen« »Der Betriebsrat hat in seiner Sitzung vom . . . beschlossen, die Betriebsratsmitglieder . . . (Name) und . . . (Name) zu einer kollektivrechtlichen Grundschulung der BWS GmbH zum Thema . . . (genauen Titel einfügen) zu entsenden. Die Veranstaltung wird in der Zeit vom . . . (Datum) bis . . . (Datum) in . . . (Ort) durchgeführt. Zu Ihrer weiteren Information fügen wir diesem Schreiben als Anlage die Seminarausschreibung bei. mitgeteilt haben – inzwischen neu gewählt im Betriebsrat. Diese neue Aufgabe macht die Vermittlung von Grundwissen erforderlich.« Dazu sollte ein Vordruck, wenn es sich um Spezialkenntnisse handelt, ungefähr so formuliert sein: »Der Betriebsrat hat in seiner Sitzung vom … (Datum) beschlossen, die Betriebsratsmitglieder … (Name) und … (Name) zu einer Schulung der BWS GmbH zum Thema ›Mobbing‹ zu entsenden. Die Veranstaltung wird in der Zeit vom … (Datum) bis … (Datum) in … (Ort) stattfinden. Zu Ihrer weiteren Information fügen wir diesem Schreiben als Anlage die Seminarausschreibung bei. Aus Sicht des Betriebsrats ist diese Veranstaltung erforderlich, weil es in den letzten Monaten vermehrt Beschwerden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern über Mobbing oder ein mobbingähnliches Verhalten von Kollegen und Vorgesetzten gegeben hat. Zu diesem Thema gibt es bisher im Betriebsrat keinerlei weitere Informationen oder Fachkenntnisse. Der Betriebsrat ist deshalb der Meinung, dass der Aufbau eines eigenen Fachwissens unumgänglich ist. Die beiden für die Schulungsveranstaltung vorgesehenen Betriebsratsmitglieder sollen nach entsprechender Qualifikation Konzepte zu einem Umgang mit Mobbing in unserem Betrieb ausarbeiten und mit Ihnen verhandeln. Der Betriebsrat geht davon aus, dass gegen die Erforderlichkeit der Schulungsveranstaltung keine Einwände bestehen können. Bei der zeitlichen Lage der Schulungsveranstaltung hat der Betriebsrat darauf abgestellt, dass an den gewählten Tagen das Geschäftsaufkommen in unserem Betrieb so gering ist, dass eine Vertretung durch Die beiden Betriebsratsmitglieder sind – wie wir Ihnen ja mit Schreiben vom . . . (Datum) Schulungen für Betriebsratsmitglieder 4 Informationen für Betriebsräte Wann werden die Einladungsunterlagen zugeschickt? anwesende Kolleginnen und Kollegen sichergestellt ist. Insofern sind betriebsbedingte Gründe, die gegen die Teilnahme sprechen könnten, für uns nicht ersichtlich. Ca. 4 – 6 Wochen vor Seminarbeginn erhältst du die Unterlagen mit der offiziellen Einladung zum Seminar, sowie Themenplan und Anfahrtsbeschreibung zum Seminarort zugesendet. Vor diesem Hintergrund geht der Betriebsrat davon aus, dass Sie mit der Teilnahme an der Schulungsveranstaltung einverstanden sind. Wir bitten Sie deshalb, die beigefügten Anmeldungen gegenzuzeichnen und an uns zur Weiterleitung an den Seminarveranstalter zurückzusenden. Wie läuft die Teilnahme am Seminar? Nur vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir von Ihrem Einverständnis ausgehen und ggf. eigenständig eine Anmeldung vornehmen werden, falls uns von Ihnen innerhalb von zwei Wochen ab Zugang dieses Schreibens keine Einwände gegen die Entsendung mitgeteilt werden.« Nach der Teilnahme am Seminar erhältst du ein Zertifikat oder eine Teilnahmebescheinigung durch den Referenten. Dieser hilft dir auch gerne bei der Frage, welches Seminar gut in deine persönliche Bildungsplanung passt. Eine Kopie des Zertifikats oder der Teilnahmebescheinigung reichst du beim Arbeitgeber ein. Solltet ihr für die Teilnahme am Seminar eine Kinderbetreuung benötigen, ist es ratsam, die Übernahme der Betreuungskosten durch den Arbeitgeber schon im Beschluss festzulegen. Was ist zu tun, wenn der Arbeitgeber eine Seminarteilnahme ablehnt? Wie kann ich mich anmelden? Bei der Seminarteilnahme entstehen oft Konflikte mit dem Arbeitgeber. Es gibt mehrere Gründe, die Arbeitgeber in der Regel ins Feld führen: Die Anmeldung zu BWS-Seminaren erfolgt über folgende Wege: 1. Der Arbeitgeber bestreitet die Erforderlichkeit eines Lehrgangs ◗◗ Per Internet (www.igbce-bws.de) ◗◗ Telefon Der Arbeitgeber muss durch eigene juristische Initiative, wie z. B. eine einstweilige Verfügung den Besuch verhindern. ◗◗ Schriftlich Nach wenigen Tagen erhältst du eine schriftliche Anmeldebestätigung. BR-Mitglieder können auch gegen den Willen des Arbeitgebers an Schulungen teilnehmen, wenn der Arbeitgeber keine juristische Initiative, wie z. B. eine einstweilige Verfügung einleitet und nicht auf den Entsendebeschluss reagiert oder die Seminarteilnahme kurzfristig und ohne Tipp: Halte die Seminarnummer und ggf. deine IG BCE-Mitgliedsnummer parat, dann geht die Anmeldung zum Seminar besonders schnell! Schulungen für Betriebsratsmitglieder 5 Informationen für Betriebsräte vorherige Ankündigung verhindert. Wenn der Arbeitgeber gerichtlich dagegen vorgeht, kann der Betriebsrat ggf. die Erforderlichkeit der Freistellung durch eine einstweilige Verfügung feststellen lassen. Tipp: Wenn der Arbeitgeber die Erforderlichkeit bestreitet, sollte sofort eine Betriebsratssitzung einberufen werden, in der beschlossen wird, dass das Betriebsratsmitglied an der Schulung festhält und die Erforderlichkeit ordentlich begründet wird, d. h. sich gerade mit den entgegenstehenden Argumenten des Arbeitgebers befasst. Wichtig ist es hier, sich Argumentationen zu konkreten Anlässen oder betrieblichen Bezügen zu überlegen. 2. Der Arbeitgeber hält die betrieblichen Notwendigkeiten nicht für gegeben Der Arbeitgeber muss hierbei die Einigungsstelle anrufen. Diese entscheidet dann über die (zeitliche) Teilnahme des BR-Mitglieds. Je früher die Mitteilung an den Arbeitgeber geschieht, desto leichter können betriebliche Notwendigkeiten berücksichtigt werden. BR-Mitglieder können auch gegen den Willen des Arbeitgebers an Schulungen teilnehmen, wenn der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht anruft oder kurzfristig und ohne vorherige Ankündigung die Seminarteilnahme verhindern will. Tipp: Wenn der Arbeitgeber die betriebliche Notwendigkeit nicht für gegeben sieht, sollte sofort eine Betriebsratssitzung einberufen werden, in der beschlossen wird, dass das Betriebsratsmitglied am Seminartermin festhält und dies entsprechend begründet wird. Alternativ kann mit dem Arbeitgeber ein anderer Seminartermin abgesprochen werden; dabei aber Entgegenkommen bei anderen Seminaren einfordern. 3. Der Arbeitgeber verweigert Übernahme der Seminarkosten und des Entgeltausfalls Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Arbeitgeber häufig bis zu einer gerichtlichen Klärung wie folgt reagieren: ◗◗ Verweigerung der Kostenübernahme für das Seminar und ◗◗ Verweigerung der Entgeltfortzahlung. Möglich ist auch, der/dem Schulungsteilnehmer/-in eine Abmahnung aussprechen. Diese werden aber in aller Regel unbegründet sein und dienen nur dazu, Betroffene einzuschüchtern. Sollten die Seminarkosten nicht übernommen werden, kann euer Gremium mithilfe des zuständigen IG BCE-Bezirks die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber beim Arbeitsgericht erwirken. Teilnehmer/-innen müssen ihren Entgeltausfall individuell arbeitsgerichtlich einklagen. Über den IG BCE-Bezirk können IG BCE-Mitglieder Rechtsschutz hierzu beantragen. Gegen eine Abmahnung kann sich das Betriebsratsmitglied ebenso nur durch eine Klage beim Arbeitsgericht wehren. Impressum ◗◗ Herausgeberin: Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie Edeltraud Glänzer, Vorstandsbereich 2 ◗◗ Redaktion: Isabel Eder, Abt. Mitbestimmung ◗◗ Redaktionsanschrift: Königsworther Platz 6, 30167 Hannover Telefon: 0511 7631-606 · Telefax: 0511 7631-733 E-Mail: [email protected] Internet: www.igbce.de ◗◗ Gesamtherstellung und -vertrieb: BWH GmbH Stand: Mai 2016 Schulungen für Betriebsratsmitglieder 6