URTEIL

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URTEIL
10 Sa 1000/05
14 Ca 13029/04
(München)
Verkündet am:
05.04.2006
Dose, Ang.
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
- Klägerin und Berufungsklägerin Prozessbevollmächtigte:
gegen
- Beklagte und Berufungsbeklagte Prozessbevollmächtigte:
hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts München aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 29.03.2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Moeller sowie die ehrenamtlichen Richter Karl-Heinz Wildmoser und Manfred
Cibis für Recht erkannt:
- 2I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des
Arbeitsgerichts München vom 13.05.2005 (Az.: 14 Ca
13029/04) wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
II.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
T A T B E S T A N D :
.
Die Parteien streiten über die der Klägerin zustehende betriebliche Altersversorgung.
Die 1941 geborene Klägerin war seit 01.09.1989 an der katholischen Realschule
in
als Lehrkraft für Deutsch,
Geschichte und Erziehungskunde beschäftigt.
Dem Arbeitsverhältnis lag zunächst ein mit dem
als
Träger der Schule am 18.09.1989 geschlossener Dienstvertrag
(Bl. 84 bis 88 d. A.) zugrunde, in dem es u. a. wie folgt
heißt:
§ 2
Frau Sch
tritt als hauptberufliche
teilbeschäftigte Lehrkraft für die Fächer Deutsch,
Geschichte, Erziehungskunde in den Dienst der Mädchenrealschule.
Das Dienstverhältnis besteht seit 16.09.1980.
Dieser Dienstvertrag gilt ab 01.09.1989.
Das Dienstverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit.
. . .
§ 5
Das Dienstverhältnis regelt sich grundsätzlich nach
dem Bundesangestelltentarif (Bund/Länder) in seiner
jeweiligen Fassung, soweit im Folgenden nicht besondere
Regelungen getroffen sind.
. . .
§ 11
- 3Frau Sch
wird als hauptamtliche Lehrkraft zur Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden bei der Bayer. Versicherungskammer angemeldet.
Beitragsaufbringung und Leistungen regeln sich nach
der jeweiligen Satzung der Kasse. Durch Einbeziehung
in die Zusatzversorgung der bayerischen Gemeinden
(Bayerische Versicherungskammer) und Übernahme der
Arbeitnehmerbeiträge für Angestelltenversicherung und
Zusatzversorgungskasse gewährleistet der Schulträger
der Lehrkraft eine Versorgung nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen gemäß Art. 4 Abs. 2 des Privatschulleistungsgesetzes.
. . .
Im Jahr 1992 ging die Trägerschaft der Schule auf die Beklagte
über. Anlässlich des Wechsels der Trägerschaft schlossen die
Parteien am 30.06.1992 erneut einen Dienstvertrag (Bl. 89 bis
93 d. A.), der in § 2 als Beginn des Dienstverhältnisses den
01.09.1992 bestimmt und in § 5 wieder eine Verweisung auf den
BAT enthält. § 6 regelte wie bereits der vorherige Vertrag,
dass sich die Dienstbezüge nach den Sätzen der bayerischen
Beamtenbesoldung in ihrer jeweils gültigen Fassung richten und
die Stelle nach Besoldungsgruppe A 13 bewertet sei. § 11 des
Vertrages vom 30.06.1992 lautet wie folgt:
§ 11
Frau Sch
wird als hauptberufliche Lehrkraft
zur Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden
(Bayerische Versicherungskammer) angemeldet. Beitragsaufbringung und Leistungen regeln sich nach der jeweiligen Satzung der Kasse.
Mit Wirkung vom 01.09.1992 übernimmt die
die Arbeitnehmerbeiträge zur
Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Durch Einbeziehung in die Zusatzversorgung der
bayerischen Gemeinden und die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge zur Renten-, Arbeitslosenversicherung
und Zusatzversorgungskasse gewährleistet der Schulträger der Lehrkraft eine Versorgung gem. Art. 33,
Abs. 1, HS 2 des BaySchFG.
. . .
Mit Schreiben vom 02.06.2003 (Bl. 13 d. A.) informierte die
Beklagte die Klägerin über tarifvertragliche Änderungen der
- 4Altersversorgung im Bereich des öffentlichen Dienstes zum
01.01.2001 unter Hinweis auf den Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes vom 01. März 2002.
Zum 31.12.2003 ist die Klägerin aus dem Schuldienst ausgeschieden.
Die Klägerin hat vorgetragen, ihr sei eine Versorgung nach
beamtenähnlichen Grundsätzen zugesagt worden. Dies bedeute,
dass ihr eine Betriebsrente zustehe, die in Höhe des fiktiv zu
errechnenden Ruhegeldes nach den beamtenrechtlichen Grundsätzen zum Zeitpunkt des Leistungsfalles zu errechnen sei. Die
Klägerin solle insoweit einem Beamten gleichgestellt werden,
wie dies auch hinsichtlich Besoldung, Beihilfe und Arbeitszeit
erfolgt sei. Für die Klägerin seien Dienst- und dem gleichzusetzende Zeiten vom 04.11.1968 bis 31.12.2003 zugrunde zulegen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sei von einem Ruhegehaltssatz von 69 % auszugehen, so dass sich auf Basis eines
Grundgehalts von EUR 3.920,58 und eines Familienzuschlags von
EUR 105,28 ein fiktives Ruhegeld von EUR 2.777,84 monatlich
ergebe. Die Klägerin beziehe ab 01.01.2004 durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Rente i.H.v. EUR
1.443,60 sowie Leistungen aus der Zusatzversorgungskasse von
monatlich EUR 357,32, so dass die Beklagte noch monatlich EUR
976,92 schulde. Von Januar bis November 2004 ergebe sich daher
ein Betrag von EUR 10.746,12.
Die Klägerin hat beantragt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
EUR 10.746,12 nebst 5 % Punkten Zins über den
Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu
zahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, ab dem 01.12.2004
an die Klägerin monatlich EUR 976,92 zu zahlen.
- 5-
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, der Klägerin stehe keine Betriebsrente in
Höhe eines Ruhegehalts eines Beamten zu. Dies ergebe sich weder aus dem Dienstvertrag vom 18.09.1989 noch dem Dienstvertrag vom 30.06.1992, in denen jeweils geregelt sei, dass durch
die Einbeziehung in die Zusatzversorgung bayerischer Gemeinden
und der Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge für Angestelltenversicherung und Zusatzversorgung eine Versorgungsleistung
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bzw. Art. 33 Abs. 1 HS 2
BaySchFG gewährleistet sei. Diese Formulierung habe lediglich
erläuternden Charakter und besage, dass der Schulträger mit
der Zusicherung der genannten Leistungen die Zuschussvoraussetzungen des Art. 40 BaySchFG erfülle. Dies sei in einem
Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht
und Kultus vom 07.01.2004 (Bl. 109 bis 111 d. A.) im Einzelnen
erläutert worden. Der Klägerin stehe daher keine Betriebsrente
nach den von ihr zugrunde gelegten Grundsätzen zu, zumal sie
auch erst seit 1989 im kirchlichen Dienst beschäftigt sei.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 13.05.2005 die Klage
abgewiesen. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags
der Parteien sowie den Ausführungen des Arbeitsgerichts wird
auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug
genommen.
Gegen das der Klägerin am 25.08.2005 zugestellte Urteil hat
diese mit einem Montag, den 26.09.2005 bei dem Landesarbeitsgericht München eingegangenen Schriftsatz Berufung einlegen
lassen und mit einem am 25.10.2005 eingegangenen Schriftsatz
ihr Rechtsmittel begründet.
Sie trägt vor, ein Betriebsrentenanspruch in Höhe eines fiktiven Beamtenruhegehalts stehe ihr schon nach dem Wortlaut des
Dienstvertrags zu. Denn dieser enthalte eine dynamische Ver-
- 6weisung auf das Beamtenrecht und damit auch auf das Beamtenversorgungsrecht. Es sei auch beabsichtigt gewesen, angestellte Lehrkräfte im kirchlichen Schuldienst den Beamten gleichzustellen. Der Regelung im Arbeitsvertrag komme auch nicht nur
eine bloße zuschussrechtliche Bedeutung zu.
Die Klägerin beantragt:
1.
Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom
13.05.2005 (Az.: 14 Ca 1329/04) wird aufgehoben.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
EUR 10.746,12 nebst 5 % Punkten Zins über den
Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit
Zu zahlen.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, ab dem 01.12.2004
an die Klägerin EUR 976,92 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, bis 1972 seien Lehrkräfte der Bayerischen Diözesen bei der zusätzlichen Altersversorgung der Bayerischen
Diözesen angemeldet worden. Diesen seien kraft Satzung Altersbezüge zugesichert worden, die denen beamteter Lehrkräfte
gleichgestellt waren. Ab 1972 habe aber die Altersversorgung
der
Bayerischen
keine Mitglieder mehr aufgenommen.
Dafür sei die rechtliche Möglichkeit eröffnet wurden, dass
Träger kirchlicher Schulen Beschäftigte bei der Zusatzversorgung bayerischer Gemeinden anmelden können. Seit 1972 sei daher allen neu eingestellten Lehrkräften von den kirchlichen
Schulträgern Versorgungszusagen nur noch bezüglich der Anmeldung bei der Zusatzversorgung der bayerischen Gemeinden unter
- 7Übernahme der Beiträge zur Zusatzversorgung sowie der Übernahme der Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung erteilt worden. Darauf habe die Bayerische Versorgungskammer auch alle
Versicherten immer wieder hingewiesen (Bl. 237 d. A.). Die
Formulierung im Arbeitsvertrag habe allein zuschussrechtliche
Bedeutung und sei durch ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus von Dezember 1987 (Bl.
238 bis 247 d. A.) ausdrücklich vorgegeben worden. Die Beklagte sei davon ausgegangen, dass durch die Übernahme der Beiträge zur Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und zur Zusatzversorgung der bayerischen Gemeinden alle finanziellen
Verpflichtungen erfüllt seien. Die Beklagte wäre gar nicht in
der Lage gewesen, darüber hinaus gehende Leistungen an ihre
schulischen Mitarbeiter zu erbringen.
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 25.10.2005
(Bl. 177 bis 181 d. A.), der Beklagten vom 27.12.2005 (Bl. 226
bis 236 d. A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom
29.03.2006 (Bl. 270 bis 271 d. A.) Bezug genommen.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
I.
Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin
ist in der rechten Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO) und daher
zulässig.
- 8II.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn für
das Klagebegehren fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Der Klägerin steht bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Zahlung
einer Betriebsrente in Höhe eines fiktiven Beamtenruhegehalts
zu. Daher kann offen bleiben, ob die Klägerin ihren Anspruch
der Höhe nach richtig berechnet hat. Aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien lässt sich kein Anspruch der
Klägerin auf eine mit einem Beamtenruhegehalt vergleichbare
Altersversorgung herleiten.
1.
Ob sich die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien
im Dienstvertrag vom 18.08.1989 sowie dem Dienstvertrag vom
30.06.1992 überhaupt unterscheiden, kann dahinstehen. Denn für
die vertraglichen Beziehungen der Parteien ist allein der Vertrag vom 30.06.1992 entscheidend. Schließen die Parteien in
einem Arbeitsverhältnis mehrere Arbeitsverträge, ist nur der
letzte Vertrag für ihre Rechtsbeziehungen maßgeblich. Im Zweifel ist die alte vertragliche Regelung damit aufgehoben (vgl.
BAG vom 31.01.1996 – 2 AZR 68/95 = NZA 1996, 819) und wirkt
nicht fort. Durch den Abschluss des neuen Vertrages stellen
die Parteien ihre Rechtsbeziehungen auf eine neue Rechtsgrundlage und bringen damit zum Ausdruck, dass nur noch diese zwischen ihnen verbindlich sein soll (vgl. LAG Niedersachsen NZARR 2004, 468).
2.
Klägerin
halt.
a)
§ 11 des Dienstvertrages vom 30.06.1992 gewährt der
keine
Gem.
Versorgung
entsprechend
einem
Beamtenruhege-
§ 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu
und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Dabei ist nach § 133 BGB der wirkliche Wille der Erklärenden
zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks
zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage
- 9von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei
seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem
Empfänger zu verstehen war (vgl. BAG vom 26.09.2002 – AP Nr.
10 zu § 10 BBiG). Ein übereinstimmende Wille der Vertragspartner ist auch dann maßgebend, wenn er in der Vertragsurkunde
keinen oder nur unzulänglichen Ausdruck gefunden hat (vgl. BAG
vom 20.11.2001 – AP Nr. 12 zu § 3 BetrAVG). Trotz des Verbots
der Buchstabeninterpretation ist zwar zunächst vom Wortlaut
der Erklärung auszugehen. Dabei dürfen freilich nicht einzelne
Wörter isoliert heraus gegriffen werden. Zu berücksichtigen
sind die dem Erklärungsempfänger bekannten Begleitumstände sowie insbesondere der mit der Vereinbarung verfolgte Zweck und
die beiderseitige Interessenlage (vgl. BAG vom 20.02.2002 – AP
Nr. 18 zu § 620 BGB "Altersgrenze"). Im Zweifel ist das Vernünftige gewollt (vgl. MünchKomm - BGB/Mayer-Maly/Busche 4.
Aufl. § 133 Rn. 56). Für einen Formulararbeitsvertrag gelten
diese Grundsätze in gleicher Weise (vgl. BAG vom 06.11.2002 –
5 AZR 330/01 = AP Nr. 27 zu § 611 BGB "Lohnanspruch").
b)
Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich kein An-
spruch der Klägerin auf ein entsprechendes Beamtenruhegehalt.
aa)
Der
Wortlaut
von
§
11
des
Dienstvertrages
vom
30.06.1992 erscheint eindeutig. Denn danach übernimmt die Beklagte zwar dreierlei Verpflichtungen, sagt aber nirgendwo zu,
der Klägerin eine beamtengleiche Versorgung zu verschaffen.
Zunächst verpflichtet sich die Beklagte die Klägerin bei der
Zusatzversorgung der bayerischen Gemeinden anzumelden und übernimmt dafür die Arbeitnehmerbeiträge. Zusätzlich verpflichtet sich die Beklagte, die Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenund Arbeitslosenversicherung zu übernehmen. Damit sind aber
die Verpflichtungen der Beklagten erschöpfend aufgezählt. Denn
eine noch darüber hinausgehende Verpflichtung ist in § 11 gerade nicht enthalten. Soweit dort bestimmt ist, dass mit Einbeziehung in die Zusatzversorgung und die Übernahme der Beiträge durch die Beklagte der Schulträger der Lehrkraft eine
Versorgungszusage gem. Art. 33 Abs. 1 HS 2 des BaySchFG gewährleistet, kommt dem schon nach dem Wortlaut der Regelung
keine
Verpflichtung der Beklagten zu. Vielmehr bringen die
Parteien damit zum Ausdruck, dass ihrer Auffassung nach durch
- 10 die Erfüllung der vorher beschriebenen Verpflichtungen der Beklagten der gesetzlichen Regelung im § 33 Abs. 2 HS 2 BaySchFG
Genüge getan ist (durch . . . ist gewährleistet).
bb)
Die Klägerin übersieht zudem, dass die Aufzählung der
Verpflichtungen der Beklagten hinsichtlich Anmeldung und Übernahme der Beiträge überflüssig und sinnlos wäre, wenn sich die
Beklagte ohnehin verpflichtet hätte, eine beamtengleiche Versorgung zu schulden. Denn dazu hätte genügt, dass sich die Beklagte zu einer Altersversorgung wie für einen vergleichbaren
Beamten verpflichtet (vgl. z.B. BAG vom 22.02.2000 – 3 AZR
39/99 = AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG "Beamtenversorgung"; BAG vom
09.11.1999 – 3 AZR 558/98 = AP Nr. 12 zu § 1 BetrAVG "Beamtenversorgung"). Es wäre dann allein Sache der Beklagten gewesen,
wie sie eine solche Versorgung sicherstellt, ohne dass es auf
eine Anmeldung bei der Zusatzversorgung oder die Übernahme der
Sozialversicherungsbeiträge angekommen wäre. Haben die Parteien dagegen die Verpflichtungen der Beklagten in § 11 des
Dienstvertrages im Einzelnen aufgezählt, soll dem gerade regelmäßig auch eine vertragliche Bedeutung zukommen (vgl. BGH
BB 2005, 1295).
cc)
Die Regelung, dass die Verpflichtung der Beklagten in
der Anmeldung der Klägerin bei der Zusatzversorgungskasse und
der Übernahme der Beiträge zur Zusatzversorgungskasse sowie
der Arbeitnehmerbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht und damit ihrer Verpflichtung Genüge getan ist,
ist auch nicht unklar. Denn dies wäre nur dann der Fall, wenn
nach Ausschöpfung der Auslegungsmöglichkeiten noch Unklarheiten verblieben (vgl. BAG vom 19.12.2000 – 3 AZR 174/00 = AP
Nr. 24 zu § 1 BetrAVG "Wartezeit"; BAG vom 08.09.1998 – 9 AZR
255/97 = AP Nr. 10 zu § 611 BGB "Nettolohn"). Ist der Wortlaut
der Regelung bereits klar, folgt auch aus deren Sinn nichts
anderes. Die Beklagte hat durch das Schreiben des bayerischen
Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 02.12.1987
(Bl. 238 bis 247 d. A.) nachgewiesen, dass die Formulierung
dem Schulträger praktisch vorgegeben war, um Zuschüsse nach
dem BaySchFG erhalten zu können. Für eine weitergehende Verpflichtung bestand daher für die Beklagte kein Anlass. Für eine Zusage einer beamtengleichen Versorgung bestand auch aus
- 11 der Sicht der Klägerin kein Anhaltspunkt. Auch wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom 30.06.1992 die Beklagte Personal gesucht haben sollte, konnte die Klägerin deshalb noch
nicht annehmen, die Beklagte wolle die Klägerin besser stellen
als angestellte Lehrer im Staatsdienst.
III.
Nach alledem war die Berufung der Klägerin
ge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
mit der Kostenfol-
Die Kammer hat die Revision für die Klägerin wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen
zugelassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann die Klägerin Revision einlegen.
Die Revision muss innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt und innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründet werden.
Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger
Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf
Monaten nach der Verkündung des Urteils.
Die Revision muss beim
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
- 12 99084 Erfurt
Postanschrift:
Bundesarbeitsgericht
99113 Erfurt
Fax-Nummer:
(0361) 26 36 – 20 00
eingelegt und begründet werden.
Die Revisionsschrift und Revisionsbegründung müssen von einem
Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Moeller
Wildmoser
Cibis
Hinweis der Geschäftsstelle:
Das Bundesarbeitsgericht bittet, alle Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung einzureichen.