Aktive 4/03

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1. Nachtrag zur Satzung der BKK24
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2003 teilte uns
das Bundesversicherungsamt, Bonn, mit, dass
der nachfolgende 1. Satzungsnachtrag der
BKK24 vom 06.06.2003 gemäß § 195 Abs. 1
Sozialgesetzbuch V in Verbindung mit § 90 Abs.
1 des Sozialgesetzbuches IV wie folgt genehmigt wird.
liche, Teilnehmer zur Teilhabe am Arbeitsleben,
versicherte behinderte Menschen oder Rentner
sind und ein Elternteil bei der BKK24 versichert
ist,
Artikel I
§ 5 Kreis der versicherten Personen
wird wie folgt geändert:
I. Versicherungspflichtige Mitglieder
Der Kreis der bei der BKK24 versicherten Personen umfasst unter den im Gesetz genannten
Voraussetzungen (§ 5 SGB V):Teilnehmer an
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie
an Abklärungen der beruflichen Eignung oder
Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen
werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht.
III. Für folgende Gruppen gelten die nachstehenden Sonderregelungen:
II. Freiwillige Mitglieder
Die Mitgliedschaft zur BKK24 können unter den
im Gesetz und in der Satzung genannten Voraussetzungen (§ 9 SGB V) wählen:
4. Schwerbehinderte Menschen im Sinne des
Neunten Buches, wenn sie beim Beitritt noch
nicht 45 Jahre alt sind,
III. Die in Absatz I und II genannten Personen
können die BKK 24 unter den in Gesetz und
Satzung genannten Voraussetzungen wählen,
wenn 4. sie versicherungspflichtige Jugend-
§ 9 Bemessung der Beiträge
wird wie folgt geändert:
Bei freiwillig versicherten Ehegatten/Lebenspartner ohne eigene Einnahmen ist für die
Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen
von den Bruttoeinnahmen des anderen Ehegatten/Lebenspartners auszugehen, soweit sie die
Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten.
Soweit keine Kinder im Sinne von Satz 5 vorhanden sind, gelten als beitragspflichtige Einnahmen der kalendertägliche Teil der Hälfte der
Bruttoeinnahmen des Ehegatten/Lebenspartners
im Sinne des Satzes 1. Verfügt der freiwillig
versicherte Ehegatte/Lebenspartner über eigene
Einnahmen, werden diese, mindestens aber die
Hälfte der Bruttoeinnahmen des Ehegatten/
Lebenspartners im Sinne des Satzes 1 als beitragspflichtige Einnahmen festgesetzt. Ist der
Ehegatte/Lebenspartner des freiwilligen Mitgliedes bei einer gesetzlichen Krankenkasse
versichert, bleiben dessen Einnahmen unberücksichtigt.
Bei gemeinsamen unterhaltsberechtigten
Kindern ohne eigene Einnahmen, ist von den
monatlichen Bruttoeinnahmen des Ehegatten/
Lebenspartners für jedes Kind ein Betrag in
Höhe von 1/3 der monatlichen Bezugsgröße
abzusetzen.
e) Sofern dem freiwillig Versicherten Unterhalt
von seinen getrennt lebenden
oder geschiedenen Ehegatten/Lebenspartner
geleistet wird, gelten die
Unterhaltsleistungen in tatsächlicher Höhe als
beitragspflichtige Einnahmen.
§ 13 Leistungen wird wie folgt ergänzt:
VI. Kostenerstattung
5. Der Versicherte ist mindestens für 3 Monate
vom Zeitpunkt seiner Wahl an gerechnet an die
Wahl der Kostenerstattung gebunden. Er kann
die Wahl der Kostenerstattung unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von 2 Monaten schriftlich
widerrufen.
5 a. Die Kostenerstattung bezieht sich auf die
Inanspruchnahme aller Sach- oder
Dienstleistungen, soweit der Versicherte nicht
einzelne Leistungen in seiner Wahl von der
Kostenerstattung ausgenommen hat.
Artikel II
Dieser Satzungsnachtrag ist vom Verwaltungsrat
am 04.09.2003 beschlossen worden.
Er tritt am 01.10.2003 in Kraft.