100 jahre frauentag kein grund zu feiern ein grund zu fighten

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100 jahre frauentag kein grund zu feiern ein grund zu fighten
100 JAHRE FRAUENTAG
KEIN GRUND ZU FEIERN
EIN GRUND ZU FIGHTEN
100 Jahre sind nicht genug – auch in Deutschland nicht.
Während die Frauen- und Familienministerin die Frauenpolitik mal wieder zu Gunsten von
Familienpolitik versucht abzuschaffen, begehen wir am 8.März den 100. internationalen
Frauentag.
Viele Kämpfe wurden geführt und gewonnen,
um das Wahlrecht, die Verankerung der Gleichberechtigung im Grundgesetz, um mehr Freiheit
und Emanzipation.
Aber schon die zuständige Ministerin zeigt durch
ihre Ignoranz, dass der Kampf noch nicht vorüber
ist.
Zuerst einmal geht es darum, aufzuzeigen, dass es noch immer berechtigte frauenpolitische
Kritik an der deutschen Realität gibt. Nein, damit sind nicht nur die fehlenden Kinderbetreuungsplätze gemeint. Ein Mangel, der schlimm ist und schnellstens behoben werden
muss, aber bei Weitem nicht der Einzige.
Zu nennen wären da noch:
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Der sogenannte Gender Pay Gap. Frauen verdienen noch fast 25% weniger als ihre männlichen Kollegen und besser ist es auch nicht geworden in den letzten Jahren, wie das Datum des Equal Pay Day zeigt.
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Frauen und Mädchen sind Opfer männlicher Gewalt. Fast jede zweite hat in Deutschland bereits körperliche und/oder sexuelle Gewalt erlebt. Diese Gewalt
hinterlässt schwerwiegende körperliche und seelische Schäden.
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Prekäre Arbeitsbedingungen sind weiblich, ob schlecht abgesichert, Teilzeit oder in Berufen mit geringen Aufstiegschancen, Frauen machen in diesen Bereichen die Mehrzahl der Beschäftigten aus.
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Die Führungspositionen, ob Vorstände oder Aufsichtsräte, sind nach wie vor
überwiegend mit Männern besetzt.
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Rollenklischees und Stereotype begegnen uns fast überall. Meist werden die Frauen in ihrer Freiheit mehr eingeengt und beschnitten.
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Im Steuer- und Sozialrecht stehen sich Frauen noch immer schlechter, ob durch das Ehegattensplitting oder Bedarfsgemeinschaften bei Hartz IV.
Es gibt noch viele weitere kleine und große Diskriminierungen, die kritisiert, aber vorallem angegangen werden müssen. Auch Vorurteilen wie „Stellt euch doch nicht so an, ihr
100 JAHRE FRAUENTAG
könnt und dürft doch alles“ muss frau nach wie vor begegnen. Was an den oben genannten
Punkten Anlass dazu geben sollte, sich nicht anzustellen, bleibt im Vagen und disqualifiziert
denjenigen, der solche Parolen von sich gibt.
Lasst uns am 8. März auf die Straße gehen:
Gegen diese Missstände, für Freiheit und Emanzipation - nicht nur ein frauenpolitisches
anliegen!
Fight for Feminism
Aktionsidee
Viele sind am 8. März mit Rosen unterwegs. Das ist immerhin etwas, allerdings kennt kaum
jemand mehr den politischen Hintergrund (u.a. Motto Brot und Rosen 1985).
Frau könnte es auch so verstehen: Als Dankeschön. Danke, dass es uns Frauen gibt oder
Danke, dass du noch immer all die Diskriminierungen sang und klanglos hinnehme? Oder
als Entschuldigung dafür, dass Frauen diskriminiert werden, weniger verdienen, in prekären
Arbeitsverhältnissen arbeiten, der Gesellschaft die Kinder erziehen und brav den Großteil
der Hausarbeit machen? Wie es auch gemeint sein mag, vielleicht sogar mit politischem
Hintergrund, wir wollen nicht nur Rosen, sondern wir wollen mit unserer diesjährigen Aktion zum einen auf den Tag aufmerksam machen (nicht jeder kennt den internationalen Frauentag) und gleichzeitig zum Kampf gegen Diskriminierung und für Feminismus aufrufen.
Die Aktion
Am Abend des 7. März trefft ihr euch in einer Stadt in der Nähe, möglichst im Zentrum
oder an Verkehrsknotenpunkten, an denen am nächsten Morgen/ Tag viele Leute unterwegs
sind.
Dort wird dann mit Kreidespray gesprüht, was das Zeug hält.
Am nächsten Tag lesen die Leute dann eure Sprüche. Auf ein Juso-Logo haben wir verzichtet, weil es einerseits um die Sache geht, ggf. noch andere Verbände des „Änder das!“Bündnisses sich uns anschließen und die gleiche Aktion machen, und weil manche auf Kreidespray sehr aggressiv reagieren. Rechtlich ist es unbedenklich (s.u.), aber es sieht ja wirklich
aus wie bleibendes Graffiti.
Kreidespray könnt ihr im Internet bestellen. Und dann: Los geht’s. Mit zwei Leuten kann
man schon starten, aber wie bei jeder Aktion gilt: Je mehr, desto mehr Spaß und in dem Fall
auch mehr Graffitis.
100 JAHRE FRAUENTAG
Rechtliche Hinweise: Verwendung von Kreidespray = Sachbeschädigung?
Durch das Besprühen von Gegenständen mit Farbe wird das optische Erscheinungsbild
verändert, da hierdurch das äußere Erscheinungsbild der Gegenständen von dem vorherigen
Erscheinungsbild abweicht, was für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „der Veränderung des Erscheinungsbildes“ nach § 303 Absatz 2 StGB zunächst einmal ausreichend ist.
Für dessen Erfüllung bedarf es insbesondere - im Gegensatz zu den Tathandlungen des
Beschädigens und Zerstören nach § 303 Abs. 1 StGB - keiner Substanzverletzung. Die
schwierige Beweissituation bei der Feststellung einer Substanzverletzung der Sache durch
das Besprühen mit einem Graffiti war gerade der Hauptanlass für den Gesetzgeber, durch
das 39. StÄG in § 303 Abs. 2 und § 304 Abs. 2 StGB die erweiternde Tathandlung der Veränderung des Erscheinungsbildes einer Sache einzuführen (vgl. BT-Drs. 15/5313).
Eine deutliche Einschränkung erfährt der Tatbestand des § 303 Abs. 2 StGB aber durch
die weiteren Tatbestandsmerkmale der nicht nur unerheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung.
Nach dem Willen des Gesetzgeber sollen mit dem Merkmal „nicht nur vorübergehend“
solche Veränderungen ausgeschlossen werden, die in kurzer Zeit von selbst wieder vergehen
oder ohne Aufwand entfernt werden können (BT-Drs. 15/5313). Hieraus folgt, dass nur
Erscheinungsveränderungen erfasst werden, bei denen zwar einerseits eine Substanzverletzung der Sache nicht gegeben ist, andererseits die Tathandlung eine physikalisch dauerhafte
Veränderung der Oberfläche bewirkt, wie dies bei dem Beschriften und Bemalen mit nicht
oder nur schwer abwaschbarer Farbe der Fall ist (vgl. Fischer, StGB, 55. Aufl., § 303 Rn. 19).
Ein besonderes Merkmal von Kreidespray ist es aber gerade, dass sich die Farbe mit dem
nächsten Regen selbst verwischt und verschwindet – ähnlich Kindermalkreide.
Eine Sachbeschädigung liegt nach hiesiger Rechtsauffassung daher nicht vor.
!Unabhängig von der strafrechtlichen Relevanz bitte beachten:!
Satzungen von Gemeinden (oder auch Vereinbarungen der Parteien) können vorsehen, dass
bestimmte Bereiche der Gemeinde von Wahlwerbung ausgenommen bleiben. Hier darf
dann auch das Kreidespray nicht verwendet werden.