Miet-Hofhaus A-1100 Wien Remystraße 36 Top 6

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Miet-Hofhaus A-1100 Wien Remystraße 36 Top 6
Miet-Hofhaus
A-1100 Wien
Remystraße 36 Top 6
Die Qualität einer Informationsdienstleistung bestimmt sich durch vollständigen,
aussagekräftigen und objektiven Inhalt, der Nachteile weder verschweigt
noch beschönigt und Vorteile sachlich beschreibt.
In diesem Sinne sehen wir die Tätigkeit und Funktion des
Immobilienmaklers, als Informationsvermittler und
beratender Partner, für Abgeber und
Immobiliensuchende.
Selbstverständlich kann und soll auch die
beste Beschreibung einer Immobilie
keine Besichtigung ersetzen;
aber sie erspart allen Beteiligten
Zeit, Enttäuschungen und
unnötige Wege.
Aus diesem Grund ist der
Informationsgehalt unserer
Immobilienangebote sehr
ausführlich gehalten
und zur besseren
Orientierung in
mehrere
Themenbereiche
unterteilt.
Wir wünschen Ihnen viel Freude
und Erfolg bei der Immobiliensuche,
stehen Ihnen bei Fragen jederzeit
gerne zur Verfügung und freuen uns
darauf, Sie im Rahmen einer Besichtigung persönlich kennenzulernen.
Ihr
Miet-Hofhaus
A-1100 Wien
Remystraße 36 Top 6
Inhaltsverzeichnis .........................................................................................................................................................3
Lage ..............................................................................................................................................................................4
Verkehrsanbindung .......................................................................................................................................................4
Nahversorgungsmöglichkeiten .....................................................................................................................................4
Erholungsmöglichkeiten ................................................................................................................................................4
Bauzustand ...................................................................................................................................................................5
Ausstattung der Immobilie ............................................................................................................................................5
Konditionen ...................................................................................................................................................................6
Grundrissplan EG .........................................................................................................................................................7
Grundrissplan OG .........................................................................................................................................................8
Impressionen vom Objekt .............................................................................................................................................9
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) .................................................................................................................19
Nebenkostenübersicht ................................................................................................................................................21
Notizen ........................................................................................................................................................................28
Besichtigungsschein - Miete .......................................................................................................................................29
Notizen ........................................................................................................................................................................30
Besichtigungsschein – Miete (Kopie) .........................................................................................................................31
Notizen ........................................................................................................................................................................32
Notizen ........................................................................................................................................................................33
Notizen ........................................................................................................................................................................34
Impressum ..................................................................................................................................................................35
ImmoMeile GmbH & Co KG,
A – 1 2 3 0 W i e n, B r e i t e n f u r t e r s t r a ß e 2 1 9
Tel.: (1) 863 11 30 Fax: (1) 863 11 12 E -mail: [email protected] Web: www.immomeile.at
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Dieses Hofhaus zur Miete liegt am südlichen Rand des 10. Wiener Gemeindebezirks Favoriten,
welcher im Bereich des Laaer Berges und des Wienerberges über ausgedehnte Parkanlagen
und naturnahe Erholungsflächen verfügt.
In ruhiger Lage, in der Nähe des Liesingbachs, der zum Spazierengehen, Radfahren und zur
Erholung einlädt und nur einen kurzen Fußweg von der optimalen Nahversorgung entfernt;
eine ideale Wohnmöglichkeit für urbane Mieter.
Über die Favoritenstraße ist der Verteilerkreis Favoriten in Kürze erreicht, über den sämtliche
Regionen Wiens mit dem PKW sehr schnell erreicht werden können.
Das Objekt liegt verkehrsgünstig, etwa ein paar Minuten Gehzeit von den Autobusstationen der
Linien 17A und 368 entfernt, womit der Reumannplatz (U1) mit seinen weiterführenden Linien
schnell erreicht ist.
Die Umgebung des Hauses bietet eine optimale Nahversorgung, denn die Handelskette Billa
liegt praktisch um´s Eck. Für weitere Nahversorgungswünsche steht das Einkaufszentrum
Hanssonzentrum zur Verfügung, welches sämtliche Bedürfnisse des täglichen Lebens
umfangreich abdeckt, sowie Apotheken, ärztliche Versorgung usw.
Die Gastronomie in der Nähe bietet kulinarische Angebote in allen Preisklassen und
Orientierungen, von Altwiener Gasthöfen bis zu Schnitzelwirten und Pizzarestaurants.
Die Infrastruktur des Gebiets umfasst auch ein vielfältiges Angebot an Betreuungs- und
Ausbildungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche, vom Kindergarten über die Volksschule,
Gymnasien, HTL u.v.m., die sich in näherer Umgebung befinden.
Das Erholungszentrum am Wienerberg ist wunderschön und mit 117 Hektar ist es eine Insel für
Wanderlustige, Naturbegeisterte, Familien, Sportler und Ruhebedürftige in mitten von Wien!
Zusätzlich gibt es noch 16 Hektar an Wasserfläche, und ein 14 km langes Wegenetz!
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Auch der Laaer Berg, braucht sich mit seinen Weingärten nicht vor Grinzing zu verstecken: Die
Favoritener Naherholungsgebiete sind ideal zum Joggen, Spazieren oder einfach nur zum in
der Sonne liegen. Wenn man an einem sonnigen Tag im Laaer Wald spaziert, fällt es einem
schwer zu glauben, dass man sich im bevölkerungsreichsten Bezirk Wiens befindet. Ein
weiteres Grünflächen-Highlight ist der Kurpark Oberlaa, die riesige Parkanlage, welche in
verschiedene Themenbereiche gegliedert ist, hat von Allergiegarten bis zu Streichelzoo alles
zu bieten was das Sommerfrischler-Herz begehrt.
Ebenfalls alle Stückerl spielt die unmittelbar benachbarte Therme Wien, das einzige
Thermalbad in der Bundeshauptstadt.
Das Wohnhaus hat eine glatte Fassade, verfügt über alle zeitgemäßen, technischen
Einrichtungen und wird laufend instand gehalten.
Der Heizwärmebedarf bei dieser Wohnung beträgt: HWB; 72,5 kWh/m²a, HWB Klasse; C und
fGEE; -.
Folgende Räume stehen zur Verfügung:
Erdgeschoß
Vorzimmer
Wohn-Esszimmer
Küche
Stiegenhaus
Abstellraum
Badezimmer und WC
Garten
Keller
ca.
7,62 m²
ca. 39,80 m²
ca. 16,00 m²
ca.
8,55 m²
ca.
1,56 m²
ca.
7,83 m²
ca. 146,00 m²
ca. 21,80 m²
Obergeschoß
Vorzimmer
Galerie
Schlafzimmer 1
ca.
ca.
ca.
3,90 m²
16,84 m²
22,49 m²
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Badezimmer mit WC
Garderobe 1
Garderobe 2
Schlafzimmer 2
Terrasse
Nutzfläche:
ca.
ca.
ca.
ca.
ca.
12,51 m²
3,07 m²
4,57 m²
13,50 m²
9,20 m²
ca. 160,22 m²
ca. 146,00 m² Garten
ca. 9,20 m² Terrasse
Gesamtmiete Netto**:
1.500,00 + 10 % MwSt. 150,00 EURO:
1.650,00
** Hauptmiete versteht sich inklusive Betriebskosten
*** Miete Nebenkosten siehe "Nebenkostenübersicht"
Mietverhältnis:
Hauptmiete befristet auf 3,4 Jahre
Kaution:
Euro 6.600,00
Gebühren Finanzamt:
Euro
Provision:
Euro 3.600,00 inklusive 20 % MwSt.
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594,00
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Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden einen integrierten Bestandteil und Grundlage aller Kontakte
und Geschäfte unseres Unternehmens mit Interessenten und Kunden; sie gelten ferner im Sinne des
Maklergesetzes zwischen unserem Unternehmen und unseren Interessenten und Kunden als vereinbart.
Die im Folgenden angeführten Paragraphen beziehen sich auf die entsprechenden Bestimmungen des
österreichischen Maklergesetzes.
Unsere Angaben basieren auf bestem Wissen, wobei für die Richtigkeit von Angaben die auf Informationen von
Dritten, insbesondere von Abgebern (Eigentümern, Vermietern, Verpächtern, etc.) basieren, keine Gewähr
geleistet wird.
Angebote unseres Unternehmens sind grundsätzlich freibleibend, sofern diese nicht ausdrücklich als verbindlich
erklärt werden. Der jederzeitige Zwischenverkauf, Zwischenvermietung und Zwischenverpachtung angebotener
Objekte ist daher vorbehalten.
Provisionspflicht:
Durch Einigung zum Abschluss eines Vertrags (Willensübereinkunft) über ein von uns angebotenes Objekt, mit
einem durch unser Unternehmen namhaft gemachten Interessenten, entsteht die Provisionspflicht und deren
Fälligkeit, unabhängig davon wann und ob die Einigung mit oder ohne unserer Mitwirkung zustande gekommen
ist, oder ob die Einigung zu den ursprünglich angebotenen Konditionen und/oder Bedingungen, oder anderen,
erfolgt.
Jegliche Form der Weitergabe und/oder Veröffentlichung von Information über Objekte und/oder von durch unser
Unternehmen namhaft gemachten Interessenten an Dritte, bedarf unserer vorhergehenden Zustimmung.
Der Adressat eines Angebots unseres Unternehmens für ein Objekt, haftet für die uns entgangene Provision
(gem. § 15, Abs. 1, Z. 3), wenn ein Vertragsabschluss über das von uns angebotene Objekt mit einer natürlichen
und/oder juristischen Person abgeschlossen wird, die vom Adressat über die von uns bekanntgegebene
Möglichkeit zu einem Vertragsabschluss informiert wurde.
Ebenso haftet der Adressat dem wir einen Interessenten namhaft machen und der Adressat unseres Angebots für
die unserem Unternehmen entgangene, vereinbarte Provision, wenn ein Vertrag über das von uns
bekanntgegebene Objekt mit einer natürlichen und/oder juristischen Person zustande kommt, welcher(m) die
Möglichkeit zum Vertragsabschluss von unserem Interessenten bekannt gegeben wurde.
Kommt ein Vertragsabschluss wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande:
weil der Adressat unseres Angebots und/oder Namhaftmachung, entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf,
für das Zustandekommen des Vertrags erforderliche Rechtsakte ohne wesentlichen Grund unterlässt (gem. § 15,
Abs. 1, Z. 1), oder
der Vertragsabschluss nicht mit dem durch uns namhaft gemachten Interessenten, sondern zu gleichen
Bedingungen mit einer(m) anderen, natürlichen oder juristischen Person erfolgt, die den Vertrag anstelle des von
uns namhaft gemachten Interessenten in Ausübung ihr zustehender, gesetzlicher oder wie auch immer gearteter
vertraglicher Rechte abschließt (§ 15, Abs. 1, Z . 4), oder
mit dem durch unser Unternehmen vermittelten Interessenten ein anderes als ein zweckgleiches Geschäft
zustande kommt, falls die Vermittlung dieses Geschäfts in unseren Tätigkeitsbereich fällt, wobei in diesem Fall der
uns gem. § 6. Abs. 3 zustehende Provisionsanspruch durch diese Regelung unberührt bleibt,
haftet der Adressat für die vereinbarte Provision.
Bei Erteilung eines Alleinvermittlungsauftrags haftet der Auftraggeber für die mit unserem Unternehmen
vereinbarte Provision, falls der Alleinvermittlungsauftrag vertragswidrig vor Ablauf der vereinbarten Frist ohne
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wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird, und/oder der Auftraggeber während der Vertragslaufzeit das Geschäft
mit einem Interessenten abschließt, der entweder durch Vermittlung durch einen anderen Makler oder auf irgend
eine andere Art, zustande gekommen ist.
Ist dem Adressaten eines Angebots unseres Unternehmens ein angebotenes Objekt bereits als verkäuflich,
vermietbar, oder verpachtbar bekannt, gilt unsere Angebotslegung als anerkannt, sofern uns die Bekanntheit nicht
unverzüglich nach Zustellung des Angebots mitgeteilt wird.
Falls uns die Beiziehung einer anderen befugten Maklerfirma zur Verbesserung der Vermittlungschancen zur
Anbahnung des zu vermittelnden Geschäfts zweckdienlich erscheint, behalten wir uns das Recht vor, deren
Dienste in Anspruch zu nehmen. Dem Auftraggeber und dem Interessenten entstehen dadurch keine Mehrkosten.
Konsumentenschutzgesetz:
Im Fall dass der Auftraggeber unseres Unternehmens Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutz-gesetzes ist
und am selben Tag eine Vertragserklärung abgibt an dem er (sie) das Vertragsobjekt zum ersten Mal besichtigt
hat, die zum Erwerb eines Bestandsrechtes, eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechtes oder
Wohnungseigentums, an einem Ein- oder Mehrfamilienhaus, oder an einer Liegenschaft die zum Bau eines Einoder Mehrfamilienhauses geeignet ist, kann er (sie) von der Vertragserklärung zurücktreten, falls der Erwerb der
Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des Auftraggebers oder eine nahen Angehörigen dienen soll.
Der Rücktritt kann gegenüber unserem Unternehmen innerhalb einer Woche nach der Vertragserklärung des
Auftraggebers bekannt gegeben werden und gilt damit auch als Rücktritt von dem mit uns geschlossenen
Maklervertrag. Die Wochenfrist beginnt ab dem Tag, nachdem der Auftraggeber eine Zweitschrift der
Vertragserklärung und schriftlicher Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat, zu laufen. Das Recht zum
Rücktritt vom Vertrag erlischt jedenfalls spätestens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung.
Der Rücktritt von einem Auftrag oder einer Annahme eines Angebots unseres Unternehmens, durch den
Auftraggeber oder Empfänger unseres Angebots, ist dann wirksam, wenn der Rücktritt gem. § 3. Des
Konsumentenschutzgesetzes BGBL. Nr. 140/1979, binnen einer Woche nach Abschluss des Auftrags oder
Empfang des Angebots, schriftlich erklärt wird. Ein Rücktrittsrecht besteht in den Fällen nicht, wenn der Auftrag in
unseren Geschäftsräumen erteilt wurde, oder die Geschäftsbeziehung mit unserem Unternehmen vom
Auftraggeber selbst angebahnt wurde.
Haftungsausschluss:
Eine Ersatzpflicht für jegliche, wie auch immer geartete Personen- und Sachschäden, die während einer
Besichtigung von uns angebotenen Objekten, dem Auftraggeber oder Interessenten, sowie jenen Personen
entstehen, die mit Zustimmung des Auftraggebers oder Interessenten an einer Besichtigung von uns angebotenen
Objekten teilnehmen, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Ausgenommen hiervon ist lediglich der Eintritt eines Schadens der durch vorsätzliches, oder grob fahrlässiges
Verhalten einer Person herbeigeführt wird, welche die Besichtigung mit unserem Einverständnis in einem Objekt
durchführt.
Nebenkostenübersicht:
Eine Übersicht der Nebenkosten und weitere Informationen für Käufer und Verkäufer, Mieter und Vermieter, sowie
Pächter und Verpächter von Immobilien finden Sie im Formular „Nebenkostenübersicht“.
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und weitere Informationen für den Mieter/Vermieter, Pächter/Verpächter, Käufer/Verkäufer einer Immobilie
Nebenkosten bei Mietverträgen
1.
2.
3.
Vergebührung des Mietvertrages (§ 33 TP 5 GebG):
1% des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzinses (inkl. USt), höchstens das 18fache des Jahreswertes, bei
unbestimmter Vertragsdauer 1% des dreifachen Jahreswertes, ist der Bestandgeber (bzw. in dessen Vertretung z.B. der
Makler, Hausverwalter, Rechtsanwalt oder Notar) verpflichtet, die Gebühr selbst zu berechnen und abzuführen. Bei
befristeten Bestandverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, sind die
Gebühren ab diesem Zeitpunkt mit dem Dreifachen des Jahreswertes begrenzt.
Vertragserrichtungskosten nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkundenerrichters.
Vermittlungsprovision: Für die Berechnung der Provision wird der Bruttomietzins herangezogen. Dieser besteht aus:
- Haupt- oder Untermietzins,
- anteilige Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben,
- Anteil für allfällige besondere Aufwendungen (z.B. Lift),
- allfälliges Entgelt für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände oder sonstige zusätzliche Leistungen des Vermieters.
Vermittlung von Mietverträgen ( Haupt- und Untermiete)
über Wohnungen und Einfamilienhäuser
Höchstprovision (zzgl. 20 % USt.)
Vermieter
Mieter
Unbefristet oder Befristung länger als 3 Jahre
3 Bruttomonatsmietzins
2 Bruttomonatsmietzins
Befristung bis zu 3 Jahren
3 Bruttomonatsmietzins
1 Bruttomonatsmietzins
Ergänzung auf Höchstbetrag
unter Berücksichtigung der
gesamten Vertragsdauer,
höchstens jedoch ½
Bruttomonatsmietzins
Ergänzung auf Höchstbetrag
unter Berücksichtigung der
gesamten Vertragsdauer,
höchstens jedoch ½
Bruttomonatsmietzins
Vereinbarung einer Ergänzungsprovision bei Verlängerung oder
Umwandlung in unbefristetes Mietverhältnis
Vermittlung von Wohnungen durch einen mit der Verwaltung
des Objekts betrauten Hausverwalter
(nicht anzuwenden, wenn an der vermittelten Wohnung Wohnungseigentum besteht und Auftraggeber nicht Mehrheitseigentümer ist.)
Höchstprovision (zzgl. 20 % USt.)
Vermieter
Mieter
Unbefristet oder Befristung länger als 3 Jahre
2 Bruttomonatsmietzins
1 Bruttomonatsmietzins
Befristung mehr als 2 bis genau 3 Jahre
2 Bruttomonatsmietzins
½ Bruttomonatsmietzins
Befristung kürzer als 2 Jahre
1 Bruttomonatsmietzins
½ Bruttomonatsmietzins
Ergänzung auf Höchstbetrag
unter Berücksichtigung der
gesamten Vertragsdauer,
nächstens jedoch ½
Bruttomonatsmietzins
Ergänzung auf Höchstbetrag
unter Berücksichtigung der
gesamten Vertragsdauer,
höchstens jedoch ½
Bruttomonatsmietzins
Vereinbarung einer Ergänzungsprovision bei Verlängerung oder
Umwandlung in unbefristetes Mietverhältnis
Vermittlung von Geschäftsräumen aller Art (Haupt- und
Untermieten)
Höchstprovision (zzgl. 20 % USt.)
Vermieter
Mieter
Unbefristet oder Befristung länger als 3 Jahre
3 Bruttomonatsmietzins
3 Bruttomonatsmietzins
Befristung mehr als 2 bis genau 3 Jahre
3 Bruttomonatsmietzins
2 Bruttomonatsmietzins
Befristung kürzer als 2 Jahre
3 Bruttomonatsmietzins
Vereinbarung einer Ergänzungsprovision bei Verlängerung oder
Umwandlung in unbefristetes Mietverhältnis
1 Bruttomonatsmietzins
Ergänzung auf Höchstbetrag
unter Berücksichtigung der
gesamten Vertragsdauer
Die Überwälzung der Vermieterprovision (max. 3 Bruttomonatsmietzins) auf den Geschäftsraummieter kann vereinbart werden (§ 12 IMVO).
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Für die Berechnung der Provisionsgrundlage ist die Umsatzsteuer nicht in den Bruttomietzins einzurechnen. Die Heizkosten sind
ebenso wenig mit einzurechnen, wenn es sich um die Vermittlung von Mietverhältnissen an einer Wohnung handelt, bei der nach den
mietrechtlichen Vorschriften die Höhe des Mietzinses nicht frei vereinbart werden darf (Angemessener Mietzins, Richtwertmietzins).
Eine Provision für besondere Abgeltungen in der Höhe von bis zu 5% kann zusätzlich mit dem Vormieter vereinbart werden.
Nebenkosten bei Pachtverträgen
1.
2.
3.
a)
Vergebührung des Pachtvertrages (§ 33 TP 5 GebGes) 1% des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttopachtzinses;
bei unbestimmter Vertragsdauer 1% des dreifachen Jahresbruttopachtzinses.
Vertragserrichtungskosten nach den Tarifen des jeweiligen Urkundenerrichters
Vermittlungsprovision
Pachtverhältnisse insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft
Für die Vermittlung der Verpachtung von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen darf mit beiden Auftraggebern eine
Provision vereinbart werden, die mit einem Prozentsatz des auf die Pachtdauer entfallenden Pachtzinses festgelegt ist.
Bei unbestimmter Pachtdauer..................5% des auf 5 Jahre entfallenden Pachtzinses
Bei bestimmter Pachtdauer………………. bis zu 6 Jahren...................5%
bis zu 12 Jahren................4%
bis zu 24 Jahren.................3%
über 24 Jahre.....................2%
jeweils plus 20% USt.
Für die Vermittlung von Zugehör darf zusätzlich jeweils eine Provision von 3% des Gegenwertes plus 20% USt vereinbart werden.
b)
Unternehmenspacht
Bei unbestimmter Pachtdauer....................3-facher monatlicher Pachtzins
Bei bestimmter Pachtdauer bis zu 5 Jahren.........5%
bis zu 10 Jahren.......4%
jeweils plus 20% USt.
über 10 Jahre..........3%
Für die Vermittlung von Abgeltungen für Investitionen oder Einrichtungsgegenständen darf mit dem Verpächter oder
Vorpächter 5% des vom Pächter hiefür geleisteten Betrages vereinbart werden.
Nebenkosten bei Kaufverträgen
7.
Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung................... 3,5%(Ermäßigung oder Befreiung in Sonderfällen möglich)
Grundbuchseintragungsgebühr (Eigentumsrecht).............. 1.1%
Kosten der Vertragserrichtung und grundbücherlichen Durchführung nach Vereinbarung im Rahmen der
Tarifordnung des jeweiligen Urkundenerrichters sowie Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren
Verfahrenskosten und Verwaltungsabgaben für Grundverkehrsverfahren (länderweise unterschiedlich)
Förderungsdarlehen bei Wohnungseigentumsobjekten und Eigenheimen - Übernahme durch den Erwerber:
Neben der laufenden Tilgungsrate außerordentliche Tilgung bis zu 50% des aushaftenden Kapitals bzw. Verkürzung der
Laufzeit möglich. Der Erwerber hat keinen Rechtsanspruch auf Übernahme eines Förderungsdarlehens.
Allfällige Anliegerleistungen laut Vorschreibung der Gemeinde (Aufschließungskosten und Kosten der Baureifmachung
des Grundstückes) sowie Anschlussgebühren und -kosten (Wasser, Kanal, Strom, Gas, Telefon etc.)
Vermittlungsprovision (gesetzlich vorgesehene Höchstprovision)
a)
bei Kauf, Verkauf oder Tausch von
1.
2.
3.
4.
5.
6.
·
·
·
·
Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen
Liegenschaftsanteilen, an denen Wohnungseigentum besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird
Unternehmen aller Art
Abgeltungen für Superädifikate auf einem Grundstück
bei einem Wert
b)
·
bis Euro 36.336,42
je 4%
·
von Euro 36.336,43 bis Euro 48.448,49
je Euro 1.453,46 (Schwellenwertregelung gem. § 12 Abs. 4 ImmoibilenmaklerVO)
·
ab Euro 48.448,51
je 3%
von beiden Auftraggebern (Verkäufer und Käufer) jeweils zuzüglich 20% USt
bei Optionen:
50% der Provision gem. Punkt 7. A, welche im Fall des Kaufes durch den Optionsberechtigten angerechnet werden.
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Nebenkosten bei Hypothekardarlehen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Vergebührung des Darlehensvertrages .................................................. 0,8%
bei Kontokorrentkrediten mit einer Laufzeit über 5 Jahre ........................... 1,5%
Grundbuchseintragungsgebühr ....................................:........................ 1,2%
Allgemeine Rangordnung für die Verpfändung ........................................ 0,6%
Kosten der Errichtung der Schuldurkunde nach dem Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters
Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren laut Tarif
Kosten der allfälligen Schätzung laut Sachverständigentarif
Vermittlungsprovision: Darf den Betrag von 2% der Darlehenssumme nicht übersteigen, sofern die Vermittlung im
Zusammenhang mit einer Vermittlung gemäß § 15 Abs 1 IMVO steht. Besteht kein solcher Zusammenhang, so darf die
Provision oder sonstige Vergütung 5% der Darlehenssumme nicht übersteigen.
Grundlagen der Maklerprovision
§ 6 Abs 1, 3 und 4; § 7 Abs 1; §§ 10 und 15 Maklergesetz
§ 6 (1) Der Auftraggeber ist zur Zahlung einer Provision für den Fall verpflichtet, dass das zu vermittelnde Geschäft durch die
vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustande kommt.
(3) Der Makler hat auch dann Anspruch auf Provision, wenn auf Grund seiner Tätigkeit zwar nicht das vertragsgemäß zu
vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande kommt.
(4) Dem Makler steht keine Provision zu, wenn er selbst Vertragspartner des Geschäfts wird. Dies gilt auch, wenn das mit dem
Dritten geschlossene Geschäft wirtschaftlich einem Abschluss durch den Makler selbst gleichkommt. Bei einem sonstigen
familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem vermittelten Dritten, das die Wahrung der
Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen könnte, hat der Makler nur dann einen Anspruch auf Provision, wenn er den
Auftraggeber unverzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist.
§ 7 (1) Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts. Der Makler hat keinen
Anspruch auf einen Vorschuss.
§ 10 Der Provisionsanspruch und der Anspruch auf den Ersatz zusätzlicher Aufwendungen werden mit ihrer Entstehung fällig.
Besondere Provisionsvereinbarungen:
§ 15 (1) Eine Vereinbarung, wonach der Auftraggeber, etwa als Entschädigung oder Ersatz für Aufwendungen und
Mühewaltung, auch ohne einen dem Makler zurechenbaren Vermittlungserfolg einen Betrag zu leisten hat, ist nur bis zur Höhe
der vereinbarten oder ortsüblichen Provision und nur für den Fall zulässig, dass
1. das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der
Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen
Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt;
2. mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die
Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt;
3. das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande
kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das
Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte
dieser die Geschäftsgelegenheit bekannt gegeben hat, oder
4. das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-,
Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.
(2) Eine solche Leistung kann bei einem Alleinvermittlungsauftrag weiters für den Fall vereinbart werden, dass:
1. der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird;
2. das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom
Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist, oder
3. das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen
vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist.
(3) Leistungen nach Abs 1 und Abs 2 gelten als Vergütungsbetrag im Sinn des § 1336 ABGB.
Eine Vereinbarung nach § 15 MaklerG ist bei Maklerverträgen mit Verbrauchern schriftlich zu treffen.
Konsumentenschutzbestimmungen
§ 30 b KSchG (1) Der Immobilienmakler hat vor Abschluss des Maklervertrags dem Auftraggeber, der Verbraucher ist, mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers eine schriftliche Übersicht zu geben, aus der hervorgeht, dass er als Makler
einschreitet und die sämtliche dem Verbraucher durch den Abschluss des zu vermittelnden Geschäfts voraussichtlich erwachsenden
Kosten, einschließlich der Vermittlungsprovision, ausweist. Die Höhe der Vermittlungsprovision ist gesondert anzuführen; auf ein
allfälliges wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis im Sinn des § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG ist hinzuweisen.
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Wenn der Immobilienmakler kraft Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler tätig sein kann, hat diese Übersicht auch einen Hinweis darauf
zu enthalten. Bei erheblicher Änderung der Verhältnisse hat der Immobilienmakler die Übersicht entsprechend richtig zu stellen.
Erfüllt der Makler diese Pflichten nicht spätestens vor Vertragserklärung des Auftraggebers zum vermittelten Geschäft, so gilt §
3 Abs 4 MaklerG.
(2) Der Immobilienmakler hat dem Auftraggeber die nach § 3 Abs 3 MaklerG erforderlichen Nachrichten schriftlich mitzuteilen. Zu
diesen zählen jedenfalls auch sämtliche Umstände, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind.
Aufgrund des bestehenden Geschäftsgebrauchs können Immobilienmakler auch ohne ausdrückliche Einwilligung des
Auftraggebers als Doppelmakler tätig sein. Wird der Immobilienmakler auftragsgemäß nur für eine Partei des zu vermittelnden
Geschäftes tätig, hat er dies dem Dritten mitzuteilen.
Steuerliche Auswirkungen bei Veräußerungen
1. Veräußerungs- und Spekulationsgewinn
Gewinne aus der Veräußerung privater Liegenschaften werden ab 1.4.2012 unbefristet besteuert. Bei Immobilien, die nach
dem 31.03.2012 veräußert werden, ist hinsichtlich der Besteuerung zwischen „steuerverfangenen Immobilien“, die ab dem
1.4.2002 (bzw. 1.4.1997) entgeltlich angeschafft wurden, und „Altfällen“ zu unterscheiden.
„Steuerverfangene Immobilien“: 25 % Steuer auf Veräußerungsgewinn
Im Regelfall unterliegen Immobilien, die ab dem 1.4.2002 angeschafft wurden (bzw. ab dem 1.4.1997, falls eine Teilabsetzung
für Herstellungsaufwendungen in Anspruch genommen wurde) einer einheitlichen Immoibilienertragsteuer in Höhe von 25 %
des Veräußerungsgewinns, der Differenz zwischen Anschaffungskosten Verkaufspreis. Steuermindernd wirken sich
Instandsetzungs- und nachträgliche Herstellungsmaßnahmen aus. Geltend gemachte ‚Absetzbeträge von Anschaffungs- und
Herstellungskosten einschließlich jener AfA, welche bei der Berechnung der besonderen Einkünfte (Details siehe unten)
abgezogen worden ist, sowie offene Teilabsetzbeträge für Instandsetzungsaufwendungen müssen hinzugerechnet werden.
Ab einer Behaltedauer von 10 Jahren kann eine Inflationsabgeltung in Höhe von 2 % pro Jahr, insgesamt gedeckelt mit 50
%, geltend gemacht werden, d.h. ab dem 35. Jahr wird der Spekulationsgewinn mit 12,5 % besteuert.
HINWEIS: Vor allem bei vermieteten Immobilien kann die Ermittlung des Veräußerungsgewinns im Regelfall nur im
Zusammenwirken mit dem Steuerberater und Immobilienverwalter des Verkäufers ermittelt werden. Die Meldung und Abfuhr
der Immobilienertragsteuer hat durch den Parteienvertreter (Vertragserrichter) spätestens am 15. Tag des auf den
Kalendermonat des Zuflusses zweitfolgenden Kalendermonats zu erfolgen.
„Altfälle“: 3,5 % bzw. 15 % Steuer auf gesamten Kaufpreis
Bei einem letzten entgeltlichen Erwerb vor dem 1.4.2002 (bzw. im Falle von geltend gemachten Teilabsetzungen gem. §
28 Abs. 3 EStG 1.4.1997) wird pauschal der Veräußerungserlös (tatsächlicher erzielter Kaufpreis) besteuert.

3,5 % vom Veräußerungserlös bzw.

15 % vom Veräußerungserlös, wenn seit dem 1.1.1988 eine Umwidmung stattgefunden hat
Über Antrag ist es in jedem Fall möglich, den Spekulationsgewinn zu errechnen und diesen mit 25 % zu versteuern oder aber
auch mit dem Einkommensteuertarif zu verlangen
2. Befreiung von der Immobilienertragsteuer
A) Hauptwohnsitbefreiung: WENN

Eine Immobilie ab der Anschaffung mindestens zwei Jahre durchgehend bis zur Veräußerung als Hauptwohnsitz
gedient hat oder

5 Jahre durchgehender Hauptwohnsitz in den letzten 10 Jahren vor Veräußerung gegeben ist, fällt keine
Immobilienertragsteuer an.
B) Selbst erstellte Gebäude
Eine solche Steuerbefreiung ist auch für selbst erstellte Gebäude (Veräußerer hat die Bauherreneigenschaft) gegeben: Diese
Gebäude dürfen aber in den letzten 10 Jahren vor Veräußerung nicht zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung
Verpachtung verwendet worden sein.
C) Weitere Ausnahmen:
Weitere Ausnahmen sind für Tauschvorgänge im Rahmen eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrenvorgesehen sowie für Anrechnung von Grunderwerbsteuern und Siftungseingangssteuern sowie Erbschafts- &
Schenkungssteuern der letzten 3 Jahre vor Veräußerung auf die Spekulationssteuer. Die Erklärung der Steuer bzw. Meldung
hat durch Selbstberechnung der Parteienvertreter über finanz-online zu erfolgen und ist bis 15. Des zweitfolgenden Monats
durchzuführen.
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3. Besondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Wurden innerhalb von 15 Jahren vor der Veräußerung eines Gebäudes Herstellungsaufwendungen (Verbesserungen)
gemäß § 28 Abs. 3 EStG 1988 auf 10 bzw. 15 Jahre oder in den Jahren 1997 bis 1999 verteilt abgeschrieben oder gegen
steuerfreie Rücklagen verrechnet, so hat der Veräußerer die Differenz zwischen dieser erhöhten Abschreibung und der
rechnerischen >Normal-AfA< für Herstellungsaufwand als >besondere Einkünfte aus Vermietung< nachzuversteuern. Wenn
seit dem ersten Jahr, für das die Herstellungsaufwendungen in Zehntel- und Fünfzehntelbeträgen abgesetzt wurden,
mindestens sechs weitere Jahre verstrichen sind, sind über Antrag diese >besonderen Einkünfte<, beginnend mit dem
Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzurechnen ist, gleichmäßig verteilt auf drei Jahre anzusetzen.
4. Verlust der Zehntel- bzw. Fünfzehntelabsetzung
Wenn der Verkäufer für Instandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen einen Antrag auf Absetzung in Teilbeträgen gemäß
§ 28 Abs. 2,3 und 4 EStG 1988 (Zehntel- bzw. Fünfzehntelabsetzung) gestellt hat, geht das Recht der Absetzung der im
Zeitpunkt des Verkaufes noch nicht geltend gemachten Zehntel- bzw. Fünfzehntelbeträge für den Verkäufer und den Käufer
verloren.
5. Vorsteuerberichtigung und Umsatzsteuer
Vorsteuerbeträge, resultierend aus Anschaffungs- und Herstellungsaufwendungen, sowie aus Großreparaturen, sind bei
Übertragung unter Lebenden innerhalb der nachfolgenden 19 Jahre anteilig zu berichtigen. Für bereits vor dem 1.4.2012
genutzte bzw. verwendete Anlagegüter gibt es aber eine Übergangsvorschrift, die einen neunjährigen Berichtigungszeitraum
vorsieht. Bei unternehmerischer Nutzung des Rechtsnachfolgers (z.B. Zinshaus) kann die Vorsteuerberichtigung vermieden
werden, indem 20 % Umsatzsteuer zum Kaufpreis zusätzlich in Rechnung gestellt wird. Da die Umsatzsteuer Teil des
Kaufpreises ist, muss im Kaufvertrag auf diesen Umstand Bezug genommen werden.
6. Verkauf von Waldgrundstücken
Die stillen Reserven aus dem stehenden Holz werden aufgedeckt und sind zu versteuern.
Rücktrittsrechte
1. Rücktritt vom Immobiliengeschäft nach § 30 a KSchG
Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§ 1 KSchG) ist und seine Vertragserklärung

am Tag der erstmaligen Besichtigung des Vertragsobjektes abgegeben hat,
 seine Erklärung auf den Erwerb eines Bestandrechts (insbes. Mietrechts), eines sonstigen Gebrauchs- oder
Nutzungsrechts oder des Eigentums gerichtet ist, und zwar

an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus oder einer Liegenschaft, die zum Bau eines Einfamilienwohnhauses
geeignet ist, und dies

zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen Angehörigen dienen soll;
kann binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt erklären.
Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine Zweitschrift der Vertragserklärung und eine
Rücktrittsbelehrung erhalten hat, dh. entweder am Tag nach Abgabe der Vertragserklärung oder, sofern die Zweitschrift samt
Rücktrittsbelehrung später ausgehändigt worden ist, zu diesem späteren Zeitpunkt.
Das Rücktrittsrecht erlischt jedenfalls spätestens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung.
Die Vereinbarung eines Angelds, Reugelds oder einer Anzahlung vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 30 a KSchG ist unwirksam.
2. Rücktrittsrecht bei „Haustürgeschäften“ nach § 3 KSchG
Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§ 1 KSchG) ist und seine Vertragserklärung


weder in den Geschäftsräumen des Immobilienmaklers abgegeben,
noch die Geschäftsverbindung zur Schließung des Vertrages mit dem Immobilienmakler selbst angebahnt hat,
kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt erklären. Die Frist
beginnt erst zu laufen, wenn dem Verbraucher eine „Urkunde“ ausgefolgt wurde, die Namen und Anschrift des Unternehmers, die
zur Identifizierung des Vertrages notwendigen Angaben und eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält.
Bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung über das Rücktrittsrecht steht dem Konsumenten dieses ohne eine Befristung zu.
Anmerkung: Nimmt der Verbraucher z.B. aufgrund eines Inserates des Immobilienmaklers mit diesem Verbindung auf, so hat der
Verbraucher selbst angebahnt und daher - gleichgültig, wo der Vertrag geschlossen wurde - kein Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG.
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3. Das Rücktrittsrecht bei Nichteintritt maßgeblicher Umstände (§ 3 a KSchG)
Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag schriftlich zurücktreten, wenn

ohne seine Veranlassung

maßgebliche Umstände,

die vom Unternehmer als wahrscheinlich dargestellt wurden,

nicht oder in erheblich geringerem Ausmaß eingetreten sind.
Maßgebliche Umstände sind

die erforderliche Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten,

steuerrechtliche Vorteile,

eine öffentliche Förderung oder die Aussicht auf einen Kredit.
Die Rücktrittsfrist beträgt eine Woche ab Erkennbarkeit des Nichteintritts für den Verbraucher, wenn er über dieses
Rücktrittsrecht schriftlich belehrt wurde. Das Rücktrittsrecht endet aber jedenfalls einen Monat nach beidseitiger vollständiger
Vertragserfüllung.
Ausnahmen vom Rücktrittsrecht:
 Wissen oder wissen müssen des Verbrauchers über den Nichteintritt bei den Vertragsverhandlungen.

Im einzelnen ausgehandelter Ausschluss des Rücktrittsrechtes (formularmäßig nicht abdeckbar).

Angemessene Vertragsanpassung.
4. Das Rücktrittsrecht beim Bauträgervertrag nach § 5 BTVG
Mit dem Bauträgervertragsgesetz wurden Schutzbestimmungen für die Erwerber von Rechten an erst zu errichtenden bzw.
durchgreifend zu erneuernden Gebäuden, Wohnungen bzw. Geschäftsräumen geschaffen. Das Gesetz ist nur auf
Bauträgerverträge anzuwenden, bei denen Vorauszahlungen von mehr als € 150,00 pro Quadratmeter Nutzfläche zu leisten sind.
Der Erwerber kann von seiner Vertragserklärung zurücktreten, wenn ihm der Bauträger nicht eine Woche vor deren
Abgabe schriftlich folgendes mitgeteilt hat:
1. den vorgesehenen Vertragsinhalt;
2. wenn die Sicherungspflicht nach § 7 Abs. 6 Z 2 (Sperrkontomodell) erfüllt werden soll, den vorgesehenen Wortlaut der
Vereinbarung mit dem Kreditinstitut;
3. wenn die Sicherungspflicht nach § 7 Abs. 6 Z 3 (Bonitätsmodell im geförderten Mietwohnbau) erfüllt werden soll, den
vorgesehenen Wortlaut der Bescheinigung nach § 7 Abs. 6 Z 3 lit. c;
4. wenn die Sicherungspflicht schuldrechtlich (§ 8) ohne Bestellung eines Treuhänders (Garantie, Versicherung) erfüllt
werden soll, den vorgesehenen Wortlaut der ihm auszustellenden Sicherheit;
5. wenn die Sicherungspflicht des Bauträgers durch grundbücherliche Sicherstellung (§§ 9 und 10) erfüllt werden soll
(Ratenplan A oder B), gegebenenfalls den vorgesehenen Wortlaut der Zusatzsicherheit nach § 9 Abs. 4.
Sofern der Erwerber nicht spätestens eine Woche vor Abgabe seiner Vertragserklärung die oben in Pkt. 1-5 genannten Informationen
sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht schriftlich erhält, steht ihm ein Rücktrittsrecht zu. Der Rücktritt kann vor
Zustandekommen des Vertrages unbefristet erklärt werden; danach ist der Rücktritt binnen 14 Tagen zu erklären. Die Rücktrittsfrist
beginnt mit Erhalt der Informationen zu laufen, jedoch nicht vor Zustandekommen des Vertrages. Unabhängig vom Erhalt dieser
Informationen erlischt das Rücktrittsrecht aber jedenfalls spätestens 6 Wochen nach Zustandekommen des Vertrages.
Darüber hinaus kann der Erwerber von seiner Vertragserklärung zurücktreten, wenn eine von den Parteien dem Vertrag zugrunde
gelegte Wohnbauförderung ganz oder in erheblichem Ausmaß aus nicht bei ihm gelegenen Gründen nicht gewährt wird. Der
Rücktritt ist binnen 14 Tagen zu erklären. Die Rücktrittsfrist beginnt, sobald der Erwerber vom Unterbleiben der
Wohnbauförderung informiert wird und gleichzeitig oder nachher eine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht erhält. Das
Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens 6 Wochen nach Erhalt der Information über das Unterbleiben der Wohnbauförderung.
Der Erwerber kann den Rücktritt dem Bauträger oder dem Treuhänder gegenüber schriftlich erklären.
Eine an den Immobilienmakler gerichtete Rücktrittserklärung bezüglich eines Immobiliengeschäftes gilt auch für
einen im Zuge der Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag.
Die Absendung der Rücktrittserklärung am letzten Tag der Frist (Datum des Poststempels) genügt. Als Rücktrittserklärung
genügt die Übersendung eines Schriftstücks, das eine Vertragserklärung auch nur einer Partei enthält, mit einem Zusatz, der
die Ablehnung des Verbrauchers erkennen lässt.
Diese Nebenkostenübersicht entspricht den Richtlinien des ÖVI und der Wirtschaftskammer Österreich, Bundesinnung der
Immobilien- und Vermögenstreuhänder.
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Energieausweis
Das Energieausweis -Vorlage-Gesetz (EAVG) schreibt vor, dass bei Vermietung / Verpachtung / Verkauf
eines Gebäudes oder eines Nutzungsobjektes der Bestandgeber (Vermieter / Verpächter / Verkäufer) dem
(Mieter / Pächter / Käufer) rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung einen zu diesem Zeitpunkt
höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen und ihm diesen , wenn der Vertrag abgeschlossen
wird, auszuhändigen hat.
Ab 1. 12. 2012 (Inkrafttreten des EAVG 2012) müssen bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen
Medien der Heizwärmebedarf (HW B) und der Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE) angegeben werden.
Diese Verpflichtung trifft sowohl den (Vermieter / Verpächter / Verkäufer) als auch für den von ihm
beauftragten Immobilienmakler.
Ab 1. 12. 2012 ist dem (Mieter / Pächter / Käufer) der Energieausweis oder eine vollständige Kopie des Energieausweises
spätestens 14 Tage nach Vertragsabschluss auszuhändigen. Sollte dies nicht erfolgen, hat der (Mieter / Pächter / Käufer) das
Recht, nach erfolgloser Aufforderung an den (Vermieter / Verpächter / Verkäufer) entweder selbst einen Energieausweis zu
beauftragen und die angemessenen Kosten binnen 3 Jahren gerichtlich geltend zu machen, oder direkt die Aushändigung
eines Energieausweises einzuklagen.
Der (Vermieter / Verpächter / Verkäufer) hat die W ahl, entweder einen Energieausweis über die
Gesamtenergieeffizienz des Nutzungsobjekts oder die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren
Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes
auszuhändigen. Für Einfamilienhäuser kann die Vorlage - und Aushändigungspflicht auch durch einen
Energieausweis eines vergleichbaren Gebäudes erfüllt werden. Diese Vergleichbarkeit muss der
Energieausweisersteller aber bestätigen.
Der Energieausweis ist nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zu erstellen und soll eine
vergleichbare Information über den energetischen „Normverbrauch“ eines Objekts verschaffen. Die
Berechnung der Energiekennzahlen basiert auf nutzungsunabhängigen Kenngrößen bei vordefinierten
Rahmenbedingungen, weshalb bei tatsächlicher Nutzung erhebliche Abweichungen auftreten können.
W ird kein Energieausweis vorgelegt, gilt gem. § 5 EAVG zumindest eine dem Alter und Art des Gebäudes
entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart.
Keine Vorlagepflicht eines Energieausweises besteht bis 1. 12. 2012 für jene Gebäude oder
Nutzungsobjekte, für die auch nach den jeweils anwendbaren baurechtlichen Vorschriften der
Bundesländer kein Energieausweis erstellt werden muss. Ab 1. 12. 2012 gilt österreich weit ein
einheitlicher Ausnahmekatalog. Denkmalgeschützte Objekte sind dann z. B. nicht mehr von der
Vorlagepflicht ausgenommen.
Ebenfalls ab Inkrafttreten des neuen EAVG 2012 am 1. 12. 2012 sind Verwaltungsstrafbestimmungen zu beachten. Sowohl der
(Vermieter / Verpächter / Verkäufer) als auch der Immobilienmakler, der es unterlässt, die Kennwerte HWB und fGEE im
Inserat anzugeben, ist mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 1.450,– zu bestrafen. Der Makler ist dann entschuldigt, wenn er
den (Vermieter / Verpächter / Verkäufer) über die Informationspflichten aufgeklärt hat und ihn zur Bekanntgabe der beiden
Werte bzw. zur Einholung eines Energieausweises aufgefordert hat, der (Vermieter / Verpächter / Verkäufer) dies aber
abgelehnt hat. Der (Vermieter / Verpächter / Verkäufer) ist des weiteren mit einer Verwaltungsstrafe bis zu EUR 1.450,–
konfrontiert, wenn er die Vorlage und/oder Aushändigung des Energieausweises unterlässt.
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Interessent,
Herr
Frau ……………………………………………..………………….., geb. am …..………….
wohnhaft in ………………………………………………………………………… Beruf .……………………………..
erreichbar unter Tel.: ……………………….………...……..., Email: ……………………..………………………….
Ich als Interessent bestätige hiermit, dass mir heute vom Immobilienmakler ImmoMeile GmbH & Co KG, das
nachstehend beschriebene Objekt unverbindlich angeboten wurde, zur:
Hauptmiete befristet auf maximal 3,4 Jahre,
Objektbeschreibung:
Wohnung
Hauptmiete unbefristet,
Einfamilienhaus
A-1100 Wien, Remystraße 36 Top 6
Dachboden
Untermiete befristet auf … Jahre
Gewerbeobjekt
Lokal, in
Nutzfläche: ca. 160,22 m², 9,20 m² Terrasse, 146 m² Garten
Betriebskosten:
siehe detaillierte Auflistung auf Seite 6 dieser Broschüre
Ausstattung:
siehe detaillierte Auflistung auf Seite 5-6 dieser Broschüre
Sonstiges:
…………………………………………………………………………………………………
Mietbeginn:
……...……………….
Monatliche
Kosten:
€
Miete
1.500,00
MwSt.
€
150,00
Bruttomiete
€ 1.650,00
Gesamtsumme:
€ 1.650,00
€
594,00
€ 6.600,00
€ 3.600,00
€ 12.444,00
1.500,00
Bei Mietvertragsabschluss in Bar zu erlegen:
1. Monatsmiete:
FA MV-Gebühren:
Kautionsdepot:
Vermittlungsprovision (inkl. 20 % Mw St.)
Ich nehme zur Kenntnis, dass der Immobilienmakler ImmoMeile GmbH & Co KG als Doppelmakler tätig sein kann
und als solcher tätig ist. Der Immobilienmakler hat mich darauf hingewiesen, dass er/sie kein bestehendes,
familiäres Naheverhältnis zum Vermieter hat. Gerichtsstand ist Wien.
Ich bestätige eine Kopie dieses Besichtigungsscheins, sowie eine Nebenkostenübersicht und die AGB des
Immobilienmaklers, der ImmoMeile GmbH & Co KG, erhalten zu haben.
Wien, am …………………….
……………………………………….
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Interessent
ImmoMeile GmbH & Co KG
ImmoMeile GmbH & Co KG,
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Interessent,
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Frau ……………………………………………..………………….., geb. am …..………….
wohnhaft in ………………………………………………………………………… Beruf .……………………………..
erreichbar unter Tel.: ……………………….………...……..., Email: ……………………..………………………….
Ich als Interessent bestätige hiermit, dass mir heute vom Immobilienmakler ImmoMeile GmbH & Co KG, das
nachstehend beschriebene Objekt unverbindlich angeboten wurde, zur:
Hauptmiete befristet auf maximal 3,4 Jahre,
Objektbeschreibung:
Wohnung
Hauptmiete unbefristet,
Einfamilienhaus
A-1100 Wien, Remystraße 36 Top 6
Dachboden
Untermiete befristet auf … Jahre
Gewerbeobjekt
Lokal, in
Nutzfläche: ca. 160,22 m², 9,20 m² Terrasse, 146 m² Garten
Betriebskosten:
siehe detaillierte Auflistung auf Seite 6 dieser Broschüre
Ausstattung:
siehe detaillierte Auflistung auf Seite 5-6 dieser Broschüre
Sonstiges:
…………………………………………………………………………………………………
Mietbeginn:
……...……………….
Monatliche
Kosten:
€
Miete
1.500,00
MwSt.
€
150,00
Bruttomiete
€ 1.650,00
Gesamtsumme:
€ 1.650,00
€
594,00
€ 6.600,00
€ 3.600,00
€ 12.444,00
1.500,00
Bei Mietvertragsabschluss in Bar zu erlegen:
1. Monatsmiete:
FA MV-Gebühren:
Kautionsdepot:
Vermittlungsprovision (inkl. 20 % Mw St.)
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und als solcher tätig ist. Der Immobilienmakler hat mich darauf hingewiesen, dass er/sie kein bestehendes,
familiäres Naheverhältnis zum Vermieter hat. Gerichtsstand ist Wien.
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Immobilienmaklers, der ImmoMeile GmbH & Co KG, erhalten zu haben.
Wien, am …………………….
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Interessent
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von 36 Seiten
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…………………………………….…………………………………………………………………………
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Tel.: (1) 863 11 30 Fax: (1) 863 11 12 E -mail: [email protected] Web: www.immomeile.at
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Falls Sie ein Objekt verkaufen oder vermieten möchten,
würden wir uns sehr freuen wenn auch Sie uns bei der
Verwertung Ihrer Immobilie beiziehen würden.
Wir sind uns der Verantwortung gegenüber dem Abgeber
bewusst, die wir mit der Vermarktung einer Immobilie
übernehmen. Insbesondere vom zeitlichen Ablauf her, als
auch hinsichtlich Qualität und Sorgfalt.
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den „Unseren“. Mit jener Liebe, Begeisterung, Einsatz und
Ehrgeiz, die auch in dieser Broschüre zum Ausdruck kommt.
Voraussetzungen, die dazu führen dass unsere Auftraggeber
zu Stammkunden werden, worauf wir besonders stolz sind.
Zu unserem Leistungsumfang zählen u.a.:
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Homepage und Kooperationen
Laufendes Berichtswesen zum Vermarktungsverlauf
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persönlichen Gespräch vor.
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Ihr

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