024 ÖR II
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024 ÖR II
Dieser Aufgabentext besteht aus 18 024 – ÖR – II fortlaufend nummerierten Seiten. ÖR II/98 Es wird gebeten, die Vollständigkeit des Gemeinsames Prüfungsamt Textes vor der Bearbeitung zu prüfen. Dammtorwall 13 Der Aufgabentext ist mit Ihrer GPA- 20354 Hamburg Nummer zu versehen und zusammen mit der Bearbeitung abzugeben. GPA-Nr.: Horto Florestal Sociedade por Quotas (Lda) Oberstraße 5, 55425 Waldalgesheim Kreisverwaltung Mainz-Bingen Georg-Rückert-Straße 11 55218 Ingelheim am Rhein Waldalgesheim,17.07.2009 Hinweis des GPA: Es folgt ein Text in portugiesischer Sprache. Vom Abdruck wurde abgesehen. Nuno Pinto Carlos Pinto Nuno Pinto Carlos Pinto Aufgabentext Seite 2 Kreisverwaltung Mainz-Bingen KV Mainz-Bingen • Georg-Rückert-Straße 11 • 55218 Ingelheim per Einschreiben Horto Florestal Sociedade por Quotas (Lda) Oberstraße 5 55425 Waldalgesheim Ihr Schreiben vom 17.07.2009 Unser Zeichen 233 – E 741/09 Kreisverwaltung Mainz-Bingen Georg-Rückert-Straße 11 55218 Ingelheim Tel.: 06132 / 787-0 Öffnungszeiten Mo - Do 7:30 - 13:00 Uhr 14.00 - 18.00 Uhr Freitag 7:30 - 12.00 Uhr Telefon/ Telefax (06132) 787-999 (06132) 787-999 Sachbearbeiter Michael Seifert Datum 20.07.2009 Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit werden Sie aufgefordert, Ihr Schreiben vom 17.07.2009, hier eingegangen ebenfalls am 17.07.2009, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang dieses Schreibens in einer deutschen Übersetzung vorzulegen; eine Beglaubigung ist nicht erforderlich. Hinweis des GPA: Es folgt ein ordnungsgemäßer Hinweis auf die Rechtsfolgen bezüglich der Fristwahrung bzw. -versäumung. Vom Abdruck wurde zu Prüfungszwecken abgesehen. Im Auftrag Michael Seifert Michael Seifert Hinweis des GPA: Das Schreiben wurde am 20.07.2009 zur Post gegeben und ging am 21.07.2009 bei der Horto Florestal Sociedade por Quotas (Lda) ein. Aufgabentext Seite 3 Alexander Fischer & Partner Rechtsanwälte RAe Fischer & Partner, Schulstraße 12, 55124 Mainz Alexander Fischer Rechtsanwalt Kreisverwaltung Mainz-Bingen Georg-Rückert-Straße 11 55218 Ingelheim am Rhein Dr. Christina Stein, Maître en droit Rechtsanwältin Kirsten Job, LL.M. Rechtsanwältin Schulstraße 12 55124 Mainz Tel.: 06131/ 9999 Tax: 06131/ 7777 Datum: 06.08.2009 Zeichen: 0304/09 W In dem Widerspruchsverfahren der Horto Florestal Sociedade por Quotas (Lda), Oberstraße 5, 55425 Waldalgesheim, vertreten durch die Geschäftsführer Nuno Pinto und Carlos Pinto, ebenda - Widerspruchsführerin Verfahrensbevollmächtigte: RAe Fischer und Partner, Schulstraße 12, 55124 Mainz gegen den Landkreis Mainz-Bingen, Georg-Rückert-Straße 11, 55218 Ingelheim am Rhein, vertreten durch den Landrat - Widerspruchsgegner zeige ich hiermit an, dass ich die Vertretung der Widerspruchsführerin übernommen habe. Als Anlage (Anlage 1) übersende ich Ihnen die geforderte deutsche Übersetzung des Schreibens meiner Mandantin vom 17.07.2009, mit dem diese in portugiesischer Sprache Widerspruch gegen den Bescheid der Kreisverwaltung Mainz-Bingen vom 15.06.2009, Az. 233 - E 741/09 (Anlage 2) eingelegt und beantragt hat den Bescheid vom 15.06.2009, Az. 233-E- 741/09, aufzuheben. Aufgabentext Seite 4 I. Die Widerspruchsführerin ist Eigentümerin des im Gebiet "Eulenberg" der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe, Ortsgemeinde Waldalgesheim, gelegenen Grundstücks Oberstraße 5, Flur 20 Nr. 41. Das Grundstück hat eine Fläche von 3000 m² und befindet sich in einem Gebiet, für welches kein Bebauungsplan existiert. In der Umgebung des Grundstücks befinden sich sieben Bauten. Teilweise gehören diese zu landwirtschaftlichen Betrieben - so z.B. Pferdeschuppen und Gewächshäuser -, teilweise haben sie sich im Laufe der Zeit aus in der Nachkriegszeit errichteten Behelfsheimen zu kleineren eingeschossigen Wohnhäusern entwickelt. Weitere Grundstücke sind unbebaut und werden als Gartenbaubetriebe genutzt. Das Grundstück der Widerspruchsführerin wurde seit ca. 1933 als Gärtnerei genutzt und war bereits zu diesem Zeitpunkt mit einem Wohngebäude bebaut, das zu Wohnzwecken genutzt wurde. Das heute vorhandene Wohnhaus ist nach dem Krieg im Jahre 1945 mit entsprechender Baugenehmigung errichtet und vom damaligen Inhaber des Grundstücks und der Gärtnerei, Herrn Gustav Beisel, als Wohnhaus genutzt worden, nachdem das bis dahin bestehende Wohnhaus zerstört worden war. Die Erwerbsgärtnerei wurde im Jahre 1947 wieder eröffnet. Beweis: Auszüge aus dem Melderegister und dem Gewerberegister (Anlagen 3 und 4) Im Sommer 2006 wurde die Gärtnerei von dem inzwischen verstorbenen Herrn Beisel aufgegeben, und die Widerspruchsführerin erwarb das Grundstück. Sie betreibt dort ebenfalls eine Erwerbsgärtnerei. Die Wohnfläche des eingeschossigen Wohnhauses, das nur eine einzige Wohnung enthält und das dem einen der beiden Geschäftsführer der Widerspruchsführerin, Nuno Pinto, und seiner Mutter als Wohnung dient, beträgt ca. 65 m². Die Widerspruchsführerin beantragte im April 2008 eine Baugenehmigung zur Erweiterung des vorhandenen Wohngebäudes zu Wohnzwecken. Diese wurde am 30.05.2008 von der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe erteilt (Anlage 5). Die genehmigte Erweiterung umfasst eine Vergrößerung der Grundfläche um 40 m² und einen damit möglichen Umbau, der aus der einen zwei Wohnungen macht mit entsprechendem Platz für je eine Küche und je ein Bad pro Wohnung. Am 15.06.2009 wurde die der Widerspruchsführerin erteilte Baugenehmigung durch die Kreisverwaltung wegen angeblicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Aufgabentext Seite 5 II. Der Widerspruch ist zulässig und begründet. Dem Widerspruchsgegner steht kein Recht zu, der Widerspruchsführerin die Baugenehmigung wieder zu entziehen. Zum einen fehlt es bereits an der Zuständigkeit der Kreisverwaltung für die Entziehung. Die Baugenehmigung war schließlich von der Verbandsgemeinde erteilt worden, so dass diese - wenn überhaupt - auch nur von der Verbandsgemeinde wieder aufgehoben werden darf. Auch eine Anhörung unserer Mandantin vor der Aufhebung ist nicht erfolgt. Zum anderen hat die Widerspruchsführerin ein Recht auf Baufreiheit und somit einen Anspruch auf die Baugenehmigung. Das geplante Vorhaben stellt eine Erweiterung des seinerseits zulässigerweise errichteten Wohnhauses dar. Die Baugenehmigung für das vorhandene Wohnhaus kann allerdings nicht vorgelegt werden, da es in der Zeit nach 1945 zu erheblichen Überlieferungsverlusten gerade im Bereich der Bauverwaltung kam. Beweis: Schriftliche Auskunft aus dem Stadtarchiv (Anlage 6) Dies ändert jedoch nichts daran, dass die bestehende Bebauung inhaltlich zulässig ist. Das Wohnhaus hätte jedenfalls irgendwann einmal als privilegiertes Vorhaben im Zusammenhang mit der ebenfalls seit jeher betriebenen Gärtnerei genehmigt werden können. Auch setzte der am 12. März 1969 wirksam in Kraft getretene - allerdings im Jahre 1978 ersatzlos aufgehobene - Bebauungsplan "Eulenberg" für dieses Gebiet fest, dass unter anderem Erwerbsgärtnereien einschließlich dazu erforderlicher Wohnbebauung zulässig sind. Die Widerspruchsführerin plant eine angemessene Erweiterung des bestehenden Gebäudes zu Wohnzwecken. Die geplante Erweiterung des vorhandenen Gebäudes soll eingeschossig bleiben und auf der von der Straße abgewandten Gebäudeseite nach hinten hinaus erfolgen. Die Änderungen werden also von der Straße aus kaum sichtbar sein. Auch sind in den letzten Jahren mehrere Genehmigungen für Um- und Erweiterungsbauten von Wohnhäusern im streitgegenständlichen Gebiet ergangen. Die vorliegende Versagung bzw. Aufhebung der Baugenehmigung stellt damit eine Ungleichbehandlung der Widerspruchsführerin dar. Die Widerspruchsführerin hat schließlich auf den Bestand der Baugenehmigung vertraut. Sie hat zwar bisher noch keinerlei Planungen in Auftrag gegeben oder gar bauliche Maßnahmen begonnen, aber die Geschäftsführer haben sich dennoch gedanklich viel mit dem geplanten An- und Umbau beschäftigt. Aufgabentext Seite 6 Die Widerspruchsführerin ist mit einer Entscheidung über den Widerspruch im schriftlichen Verfahren durch den Vorsitzenden einverstanden. Eine auf mich lautende Vollmacht überreiche ich als Anlage 7. Fischer Rechtsanwalt Hinweis des GPA: Vom Abdruck der Anlagen 1, 3, 4, 5, 6 und 7 wurde abgesehen. Sie haben den vorgetragenen Inhalt. Aufgabentext Seite 7 Anlage 2 Kreisverwaltung Mainz-Bingen KV Mainz-Bingen • Georg-Rückert-Straße 11 • 55218 Ingelheim per Einschreiben Horto Florestal Sociedade por Quotas (Lda) Oberstraße 5 55425 Waldalgesheim Ihr Schreiben vom Unser Zeichen 233 – E 741/09 Kreisverwaltung Mainz-Bingen Georg-Rückert-Straße 11 55218 Ingelheim Tel.: 06132 / 787-0 Öffnungszeiten Mo - Do 7:30 - 13:00 Uhr 14.00 - 18.00 Uhr Freitag 7:30 - 12.00 Uhr Telefon/ Telefax (06132) 787-999 (06132) 787-999 Sachbearbeiter Michael Seifert Datum 15.06.2009 Aufhebung der Baugenehmigung vom 30.05.2008 Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit wird die Ihnen am 30.05.2008 erteilte Baugenehmigung (Az. 233 - Bau 98/08) aufgehoben. Die Baugenehmigung für den An- und Umbau des bestehenden Wohnhauses auf Ihrem Grundstück "Oberstraße 5", Flur 20 Nr. 41 in 55425 Waldalgesheim zu einer Wohnfläche für zwei getrennte Wohnungen hätte nicht ergehen dürfen. Dies haben wir am 04.07.2008 nach Durchsicht der Akten zu Ihrem Bauantrag festgestellt, nachdem wir die Akten eine Woche zuvor von der Verbandsgemeindeverwaltung übersandt bekommen hatten. Das Grundstück Waldalgesheim, Oberstraße 5, Flur 20, Flurstück Nr. 41 liegt in einem Gebiet, für das kein Bebauungsplan besteht. Auch ist es nicht einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zuzuordnen. Die vorhandenen Gebäude liegen in einem großräumigen Gebiet verstreut, weniger als ein Drittel der überwiegend großen Grundstücke ist überhaupt bebaut, insgesamt handelt es sich um sieben Bauten. Die vorhandene Bebauung ist regel- und systemlos erfolgt und stellt keine organische Siedlungsstruktur dar. Eine Bebauung, die so locker ist, dass eine Auffüllung der noch offenen "Baulücken" zu einer Verdreifachung der vorhandenen Gebäude führen würde, vermittelt nicht den Eindruck der Geschlossenheit, sondern den der Streubebauung. Das Gebäude der Widerspruchsführerin ist von allen Seiten von gartenbaulich genutzten Flächen umgeben. Die Entfernung des Gebiets zum Ortskern von Waldalgesheim beträgt etwa einen Kilometer. Im Außenbereich sind aber nur Vorhaben zulässig, wenn sie unter anderem land- oder Aufgabentext Seite 8 forstwirtschaftlichen Betrieben oder der öffentlichen Versorgung dienen, oder wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder der besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Diese Tatbestände greifen aber hinsichtlich der geplanten Erweiterung zu Wohnzwecken nicht ein. Auch im Einzelfall ist das Vorhaben nicht zugelassen, denn öffentliche Belange werden beeinträchtigt: Zum einen widerspricht das geplante Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Im wirksamen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde RheinNahe ist der Bereich, in dem das Grundstück liegt, als vorhandene Grünfläche mit Dauerkleingärten dargestellt, jegliche Wohnbebauung ist nicht zugelassen. Zum anderen muss jede weitere Ansiedlung verhindert werden, die die bereits vorhandene unorganische Siedlungsstruktur festigt. Eine Baugenehmigung für das bestehende, von Ihnen als Wohnhaus genutzte Gebäude konnten Sie nicht vorlegen, obwohl Sie insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft. Im Archiv des Bauordnungsamtes liegt eine solche Baugenehmigung ebenfalls nicht vor. Daher muss davon ausgegangen werden, dass schon das bestehende Gebäude unzulässigerweise errichtet wurde. Darüber hinaus ist unserer Behörde am 04.07.2008 bekannt geworden, dass Sie die mit der baulichen Erweiterung entstehende Wohnung nicht selbst zu Wohnzwecken nutzen wollen, sondern dass Sie die Vermietung an Dritte, die nicht zu Ihrem Betrieb gehören, geplant haben. Die geplante Nutzung zur Vermietung an Dritte war zwar bereits in Ihrem Bauantrag so dargestellt worden. Die Behörde hatte aber aus nicht ersichtlichen Gründen den Bauantrag dahingehend missverstanden, dass die Mutter der beiden Geschäftsführer aus der bislang gemeinsam mit Nuno Pinto genutzten Wohnung in die neue Wohnung einziehen sollte. Die Baugenehmigung wird Ihnen nach Abwägung aller schützenswerten Interessen entzogen. Zu berücksichtigen war hierbei unter anderem, dass Sie bisher von der Baugenehmigung noch keinen Gebrauch gemacht haben und sonstige Anhaltspunkte für Vermögensdispositionen Ihrerseits nicht vorliegen. Auf der anderen Seite war zu berücksichtigen, dass es sich beim Außenbereich um Flächen handelt, die im Interesse der Erholung der Allgemeinheit und der Erhaltung der Natur von jeglicher Bebauung frei bleiben sollen. Die Bauaufsichtsbehörde ist seit Frühjahr 2009 damit befasst, durch entsprechende Verfügungen im gesamten Gebiet "Eulenberg" baurechtmäßige Zustände zu schaffen. Bei der Aufhebung der Baugenehmigung handelt es sich somit nicht um ein isoliertes Vorgehen gegen Sie. Ihr Vorhaben hätte negative Vorbildwirkung entfaltet. Hochachtungsvoll Hammer Hinweis des GPA: Vom Abdruck der ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung wurde abgesehen. Dieses Schreiben wurde noch am 15.06.2009 zur Post aufgegeben und ging bei der Widerspruchsführerin am 16.06.2009 ein. Aufgabentext Seite 9 Kreisverwaltung Mainz-Bingen KV Mainz-Bingen • Georg-Rückert-Straße 11 • 55218 Ingelheim Kreisrechtsausschuss - im Hause - Ihr Schreiben vom Kreisverwaltung Mainz-Bingen Georg-Rückert-Straße 11 55218 Ingelheim Tel.: 06132 / 787-0 Öffnungszeiten Mo - Do 7:30 - 13:00 Uhr 14.00 - 18.00 Uhr Freitag 7:30 - 12.00 Uhr Unser Zeichen 233 – E 741/09 Telefon/ Telefax (06132) 787-999 (06132) 787-999 Sachbearbeiter Michael Seifert Datum 17.08.2009 In dem Widerspruchsverfahren Horto Florestal Lda ./. Landkreis Mainz-Bingen; Az: - 14 KRA W 365/09 beantragen wir, den Widerspruch zurückzuweisen. Die Widerspruchsführerin ist nicht beteiligtenfähig. Bei einer "Sociedade por Quotas", abgekürzt "Lda", handelt es sich um eine Gesellschaft portugiesischen Rechts. Die Horto Florestal Lda hat zwar ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Deutschland, ihren satzungsmäßigen Sitz jedoch in Portugal. Rechtsfähig und damit beteiligtenfähig im deutschen Verwaltungsverfahren sind aber nur Gesellschaften, die ihren Verwaltungssitz und auch ihren satzungsmäßigen Sitz in Deutschland haben, also nach deutschem Recht gegründet sind. Die Widerspruchsführerin mag nach portugiesischem Recht rechtsfähig sein. In Deutschland gibt es jedoch den numerus clausus der Gesellschaftsformen; eine Gesellschaft in Form einer "Lda" muss in Deutschland als rechtlich nicht existent angesehen werden. Bevor die Widerspruchsführerin sich in Deutschland nicht neu gegründet hat, muss ihr die Rechtsfähigkeit in Deutschland abgesprochen werden. Auch ist der Widerspruch weder form- noch fristgerecht eingelegt worden. Bürger und Behörden kommunizieren hierzulande schließlich auf Deutsch. Das Schreiben des Bevollmächtigten der Widerspruchsführerin vom 06.08.2009 ist eindeutig verfristet. Aufgabentext Seite 10 Es besteht das Einverständnis mit einer Entscheidung über den Widerspruch durch den Vorsitzenden im schriftlichen Verfahren. Im Auftrag Michael Seifert Michael Seifert Aufgabentext Seite 11 Alexander Fischer & Partner Rechtsanwälte RAe Fischer & Partner, Schulstraße 12, 55124 Mainz Alexander Fischer Rechtsanwalt Kreisverwaltung Mainz-Bingen - Kreisrechtsausschuss Georg-Rückert-Straße 11 55218 Ingelheim am Rhein Dr. Christina Stein, Maître en droit Rechtsanwältin Kirsten Job, LL.M. Rechtsanwältin Schulstraße 12 55124 Mainz Tel.: 06131/ 9999 Tax: 06131/ 7777 Datum: 03.09.2009 Zeichen: 0304/09 W In dem Widerspruchsverfahren Horto Florestal Lda ./. Landkreis Mainz-Bingen; Az: - 14 KRA W 365/09 nehmen wir wie folgt Stellung: Bei der Widerspruchsführerin handelt es sich um eine portugiesische Kapitalgesellschaft, die hinsichtlich ihrer rechtlichen Voraussetzungen identisch ist mit der deutschen GmbH. Sie ist in das portugiesische Handelsregister eingetragen und somit nach portugiesischem Recht rechtsfähig. Sie hat ihren satzungsmäßigen Sitz in Portugal, dort war zunächst auch ihre Hauptverwaltung. Sämtliche Geschäftsanteile wurden im Herbst 2008 durch die in Waldalgesheim wohnhaften deutschen Staatsbürger Nuno Pinto und Carlos Pinto erworben, sodass die Verwaltung der Gesellschaft nun von Waldalgesheim aus vorgenommen wird, obwohl die Gesellschaft weiterhin ihren satzungsmäßigen Sitz in Portugal hat. Die beiden Brüder Nunos und Carlos Pinto sind alleinige Gesellschafter und beide Geschäftsführer der Horto Florestal Lda. Die Auffassung des Widerspruchsgegners, die Widerspruchsführerin sei in Deutschland "rechtlich nicht existent", würde einer Negierung der gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungsfreiheit gleichkommen. Inhaltlich ist noch zu bemerken, dass es keinen Unterschied machen kann, durch wen die nach der Erweiterung des Wohngebäudes entstandene zweite Wohnung genutzt wird. Ausschlaggebend ist doch, dass kein weiteres Gebäude dazu kommt. Es ist allerdings zutreffend, dass – wie in dem Aufhebungsbescheid ausgeführt – derzeit geplant ist, die zweite Wohnung an Dritte (z.B. Pendler) zu vermieten. Zudem stellt es einen eklatanten Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip dar, eine Baugenehmigung über ein Jahr nach ihrem Erlass wieder zu entziehen. Fischer Rechtsanwalt Aufgabentext Seite 12 Kreisverwaltung Mainz-Bingen KV Mainz-Bingen • Georg-Rückert-Straße 11 • 55218 Ingelheim Kreisrechtsausschuss - im Hause - Ihr Schreiben vom Kreisverwaltung Mainz-Bingen Georg-Rückert-Straße 11 55218 Ingelheim Tel.: 06132 / 787-0 Öffnungszeiten Mo - Do 7:30 - 13:00 Uhr 14.00 - 18.00 Uhr Freitag 7:30 - 12.00 Uhr Unser Zeichen 233 – E 741/09 Telefon/ Telefax (06132) 787-999 (06132) 787-999 Sachbearbeiter Michael Seifert Datum 16.09.2009 In dem Widerspruchsverfahren Horto Florestal Lda ./. Landkreis Mainz-Bingen; Az: - 14 KRA W 365/09 möchten wir Folgendes ergänzen: Die Kreisverwaltung hat von der Erteilung der Baugenehmigung erst am 04.07.2008 erfahren und am gleichen Tag noch alle für eine Aufhebung relevanten Informationen eingeholt. Welche Informationen die Verbandsgemeindeverwaltung hierzu hatte, ist für uns unerheblich. Ob die geplante Wohnung zu eigenen Wohnzwecken oder zur Vermietung genutzt wird, hat durchaus Einfluss auf die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens. Nachdem wir erfahren hatten, dass nicht - wie zunächst behördenseits irrig angenommen - die Mutter der Brüder Nuno und Carlos Pinto in die neue Wohnung einziehen soll, sondern die Vermietung an Dritte geplant ist, war eine ganz neue Beurteilung der Sachlage geboten. Im Auftrag Michael Seifert Michael Seifert Aufgabentext Seite 13 Vermerk zur Bearbeitung: 1. Die Entscheidung des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Mainz-Bingen einschließlich der Kostengrundentscheidung ist zu entwerfen. Bearbeitungszeitpunkt ist der 06.10.2009. Die Entscheidung ergeht durch den Vorsitzenden des Kreisrechtsausschusses ohne vorherige mündliche Erörterung mit den Beteiligten. Die Entscheidung hat auch eine Darstellung des Sachverhalts zu enthalten. Wenn die Entscheidung eine Rechtsmittelbelehrung enthalten muss, genügt die Bezeichnung des Rechtsmittels und die Benennung seiner gesetzlichen Grundlagen. Eine Entscheidung über eine Gebührenfestsetzung ist entbehrlich. 2. Beschränkt sich der Widerspruchsbescheid allein auf die Zulässigkeit des Widerspruchs oder die Erörterung von Verfahrensfragen, sind hilfsweise Entscheidungsgründe zu entwerfen, die sich mit der Rechtslage im Übrigen befassen. 3. Es ist davon auszugehen, dass in Rheinland-Pfalz ein Vorverfahren durchzuführen ist (§§ 68 ff. VwGO). 4. Die Formalien (Ladungen, Zustellungen, Vollmachten, Unterschriften u.s.w.) sind, soweit sich aus dem Sachverhalt nichts Gegenteiliges ergibt, in Ordnung. § 13 Abs. 2 VwVfG des Bundes i.V.m. § 1 LVwVfG wurde beachtet. 5. Waldalgesheim ist Ortsgemeinde der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe und liegt im Landkreis Mainz-Bingen sowie im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Mainz. 6. Es ist davon auszugehen, dass die im Sachverhalt enthaltenen tatsächlichen Angaben zutreffend sind, soweit sie nicht zwischen den Parteien streitig sind. Werden in einzelnen Punkten Ermittlungen oder Beweisaufnahmen für erforderlich gehalten, so ist dies zu erörtern, sodann jedoch zu unterstellen, dass entsprechende Maßnahmen ohne Ergebnis durchgeführt worden sind. 7. Wird die Entscheidung auf einen Gesichtspunkt gestützt, den ein Beteiligter erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, so ist zu unterstellen, dass er Gelegenheit zur Äußerung hatte, hiervon aber keinen Gebrauch gemacht hat. 8. Es ist davon auszugehen: dass es sich bei der "Horto Florestal Lda" um eine nach portugiesischem Recht ordnungsgemäß gegründete rechtsfähige Gesellschaft des Privatrechts handelt, die ihren satzungsmäßigen Sitz in Portugal hat. Sie wird durch mindestens einen Geschäftsführer vertreten. Es ist davon auszugehen, dass die Lda ihre rechtliche Existenz nach portugiesischem Recht auch bei einer Verlegung des Verwaltungssitzes in einen anderen Mitgliedstaat der EG beibehält. dass das EGBGB und die von Deutschland mit Portugal geschlossenen bilateralen völkerrechtlichen Verträge keine Regelungen zur gegenseitigen Anerkennung der jeweiligen inländischen Gesellschaften enthalten. dass die Ortsgemeinde Waldalgesheim bzw. Verbandsgemeinde Rhein-Nahe keine kreisfreie Stadt und keine große kreisangehörige Stadt sind. Es ist weiter davon auszugehen, dass die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde im Aufgabentext Seite 14 vorliegenden Fall nicht nach § 58 Abs. 2 LBauO auf die Verbandsgemeindeverwaltung übertragen worden sind. dass das im Streit stehende Bauvorhaben der Widerspruchsführerin nach § 61 LBauO genehmigungsbedürftig ist. dass § 36 BauGB insgesamt gewahrt wurde. dass die Erschließung des Vorhabens gesichert ist. 9. Im Anhang: Auszug aus dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) dem Landesverwaltungszustellungsgesetz (LVwZG) dem Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) dem Landesgebührengesetz (LGebG) der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) 10. Soweit im Aufgabentext oder im Anhang Vorschriften genannt werden, die nicht zur Verfügung stehen, kommt es auf sie für die Lösung des Falles nicht an. 11. Bei der Bearbeitung ist die Rechtslage auf dem Stand der zugelassenen Hilfsmittel zugrunde zu legen. Übergangsvorschriften sind nicht zu prüfen. 12. Es wird gebeten, die Auflage der benutzten Kommentare in der Klausur anzugeben. Anlage: Kalenderauszug 2009 Mai 2009 Mo Di Mi Juni 2009 Do 4 5 6 7 11 12 13 14 18 19 20 21 25 26 27 28 Fr Sa So 1 2 3 18 8 9 10 19 15 16 17 20 22 23 24 21 29 30 31 22 August 2009 Mo Di Mi Do Fr Sa So 1 2 31 3 4 5 6 7 8 9 32 10 11 12 13 14 15 16 33 17 18 19 20 21 22 23 34 24 25 26 27 28 29 30 35 31 36 Mo Di Mi Juli 2009 Do Fr Sa So Mo Di Mi Do 1 2 3 4 5 6 7 23 8 9 10 11 12 13 14 24 15 16 17 18 19 20 21 25 22 23 24 25 26 27 28 26 29 30 27 6 7 13 14 20 21 27 28 September 2009 Oktober 2009 Mo Di Mi Do Fr Sa So 1 2 3 4 5 6 36 7 8 9 10 11 12 13 37 14 15 16 17 18 19 20 38 21 22 23 24 25 26 27 39 28 29 30 40 Mo Di Fr Sa So 1 2 3 4 5 27 8 9 10 11 12 28 15 16 17 18 19 29 22 23 24 25 26 30 29 30 31 31 Mi Do Fr Sa So 1 2 3 4 40 5 6 7 8 9 10 11 41 12 13 14 15 16 17 18 42 19 20 21 22 23 24 25 43 26 27 28 29 30 31 44 Aufgabentext Seite 15 Anhang: Auszug aus dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) §1 Anwendungsbereich (1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 2 bis 5 sowie die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 61 Abs. 2 Satz 1, der §§ 78, 80, 94 und 96 Abs. 4 sowie der §§ 100, 101 und103, soweit nicht Rechtsvorschriften inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. (…) Auszug aus dem Landesverwaltungszustellungsgesetz (LVwZG) §1 (1) Für das Zustellungsverfahren der Landesbehörden, der Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. (…) Auszug aus dem Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) §6 Zuständigkeit (1) Anstelle der in § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 VwGO genannten Behörden erlässt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, den Widerspruchsbescheid 1. der Kreisrechtsausschuss, wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt a) der Kreisverwaltung, b) einer der Kreisverwaltung nachgeordneten Behörde, c) einer Verbandsgemeindeverwaltung, d) der Gemeindeverwaltung einer kreisangehörigen Gemeinde oder e) einer Behörde einer sonstigen der Aufsicht der Kreisverwaltung unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts richtet, (…) § 16 Verfahren (…) (2) Vor Erlass des Widerspruchsbescheides ist der Widerspruch mit den Beteiligten mündlich zu erörtern. Wenn bei der Ladung darauf hingewiesen wurde, kann beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden. Die Verhandlung ist öffentlich; der Aufgabentext Seite 16 Rechtsausschuss kann die Öffentlichkeit aus wichtigem Grund ausschließen. Mit Einverständnis aller Beteiligten kann von der mündlichen Erörterung abgesehen werden. (…) (5) Der Rechtsausschuss entscheidet durch den Vorsitzenden, 1.-3. (…). Der Rechtsausschuss kann auch durch den Vorsitzenden entscheiden, wenn der Widerspruch offensichtlich unzulässig ist oder alle Beteiligten damit einverstanden sind. In den Fällen der Sätze 1 und 2 bedarf es keiner mündlichen Erörterung mit den Beteiligten. Erstattung von Kosten im Vorverfahren § 19 (1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der den Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen 1. eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder 2. einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, oder 3. einer Angelegenheit, für die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Landesgebührengesetzes Gebührenfreiheit besteht, erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. Erledigt sich der Widerspruch auf andere Weise, so wird auf Antrag von der Behörde, bei der der Widerspruch anhängig war, über die Kosten nach billigem Ermessen entschieden; der bisherige Sachstand ist zu berücksichtigen. (2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten in der Kostenentscheidung für notwendig erklärt wird. (3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; anstelle eines Rechtsausschusses trifft die Festsetzung die Kreisverwaltung als Verwaltungsbehörde des Landkreises oder die Stadtverwaltung. Aufgabentext Seite 17 Auszug aus dem Landesgebührengesetz (LGebG) § 13 Kostenschuldner (1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, 1. wer die Amtshandlung veranlaßt oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, 2. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat, 3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet, 4. wem eine Verwaltungsgebühr nach § 15 Abs. 3 auferlegt wird. (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 15 Gebühren in besonderen Fällen und im Widerspruchsverfahren (1) Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn 1. ein Antrag zurückgenommen wird, bevor mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden ist, 2. ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird. (…) (4) Wird gegen eine Amtshandlung Widerspruch eingelegt, so erhebt die Widerspruchsbehörde unbeschadet der für die Amtshandlung geschuldeten Kosten eine Widerspruchsgebühr von mindestens 20,00 EUR, höchstens 1.000,00 EUR; richtet sich der Widerspruch ausschließlich gegen die Kostenentscheidung, beträgt die Widerspruchsgebühr mindestens 10,00 EUR, höchstens 100,00 EUR. Auslagen sind gesondert zu erstatten. (…) (5) Hat der Widerspruch Erfolg, fallen Gebühr und Auslagen des Widerspruchsverfahrens dem Rechtsträger zur Last, dessen Behörde die angefochtene Amtshandlung erlassen oder den Erlaß der beantragten Amtshandlung zu Unrecht verweigert hat. Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen. (…) Auszug aus der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) §1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für bebaute und bebaubare Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. (…) §2 Begriffe (1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder wenn sie nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. (…) Aufgabentext Seite 18 § 58 Bauaufsichtsbehörden (1) Bauaufsichtsbehörden sind: 1. das fachlich zuständige Ministerium als oberste Bauaufsichtsbehörde, 2. die Struktur- und Genehmigungsdirektion als obere Bauaufsichtsbehörde, 3. die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung, als untere Bauaufsichtsbehörde. (2) Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung 1. die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde für die in den §§ 62 und 66 Abs. 1 aufgeführten Vorhaben auf eine Verbandsgemeindeverwaltung oder die Verwaltung einer verbandsfreien Gemeinde auf Antrag der betreffenden Körperschaft widerruflich übertragen, 2. die bestehende Aufgabenübertragung nach Anhörung der betreffenden Körperschaft an geänderte Bestimmungen des Gesetzes angleichen. Soweit eine Übertragung der Aufgaben vorgenommen wurde, ist die Verbandsgemeindeverwaltung oder die Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde untere Bauaufsichtsbehörde. (…) § 60 Sachliche Zuständigkeit Sachlich zuständig ist, soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, die untere Bauaufsichtsbehörde. § 61 Genehmigungsbedürftige Vorhaben Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 bedürfen der Genehmigung (Baugenehmigung), soweit in den §§ 62, 67 und 84 nichts anderes bestimmt ist. § 70 Baugenehmigung (1) Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Sie wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt und wirkt für und gegen die Rechtsnachfolgenden der Bauherrin oder des Bauherrn. Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform (Bauschein); sie und ihre Nebenbestimmungen müssen nur insoweit begründet werden, als Einwendungen von Nachbarinnen und Nachbarn nicht entsprochen wird. Wird die Baugenehmigung mit Nebenbestimmungen erteilt, kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. (…)