Innungszeitung - idk Hannover
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Innungszeitung - idk Hannover
12. Jahrgang · Ausgabe 1 · Februar 2016 Innungszeitung in Kooperation mit den Innungen Meppen und Peine Innungen des Kfz-Technikerhandwerks Niedersachsen-Mitte und Osnabrück Innungsversammlungen der IDKs Osnabrück und Niedersachsen-Mitte am 09.03.2016 und 10.03.2016 Wir möchten Sie einladen, zu unseren Mitgliederversammlungen 2016. Hier erwarten Sie ein gemütlicher Erfahrungsaustausch beim gemeinsamen Essen mit Kollegen und zahlreiche Informationen. Es ist uns gelungen, Herrn Prof. Dr. Ewald Wessling zu unseren Mitgliederversammlungen im März 2016 als Gastredner mit folgendem Thema zu gewinnen. Autohandel und –service in der digitalen Welt: Wettbewerbsvorteile richtig nutzen. Wir erleben die digitale Revolution und der digitale Wandel trifft alle: Die Frage ist wann, wie stark und mit welchen Konsequenzen. Niedersachsen-Mitte Osnabrück Prof. Dr. Ewald Wessling erklärt, nach welchen Regeln das Internet funktioniert, und zeigt, wie jeder die Chancen des Web 2.0 und der Sozialen Netzwerke für sich nutzen kann, ob privat, beruflich oder für die Firma. Dabei verwendet er eingängige Beispiele und interessante Geschichten, mit denen er mittlerweile in über zweihundert Vorträgen zehntausende Zuhörer begeistern konnte. Arbeitssicherheit Berufsausbildung Ewald Wessling holt seine Zuhörer dort ab, wo sie sich befinden: Der unbedarfte Teilnehmer wird unterhaltsam in eine neue Welt eingeführt und die Fachleute lernen garantiert noch etwas dazu. Technik Sehen Sie Videos auf YouTube: http://tinyurl.com/ Vortrag-IDK und http://tinyurl.com/YT-Wessling Mitgliederservice Recht Sonstiges Termine Mitgliederversammlung 2016 09. März 2016 = Osnabrück 10. März 2016 = Hannover Gesellenprüfung Teil 1 - Sommer 2016 Theoretischer Teil = Montag, 02. Mai 2016 Gesellenprüfung Teil 2 - Sommer 2016 Theoretischer Teil = Montag, 30. Mai 2016 Näheres finden Sie im Innenteil Referent unserer Mitgliederversammlungen 2016 Prof. Dr. Ewald Wessling - Wir laden Sie recht herzlich ein Seien Sie am 09. oder 10. März 2016 dabei! E-Mail: [email protected] [email protected] www.idk-hannover.de www.idk-osnabrueck.de Niedersachsen-Mitte Osnabrück Innungen des Kfz-Technikerhandwerks Niedersachsen-Mitte und Osnabrück Jetzt anmelden zur 3. Oberbayerischen Meister-Classic: Oldtimerrallye der Kfz-Innung startet vor grandioser Alpenkulisse! Oldtimerfreunde sollten sich schon jetzt den Termin in Ihrem Kalender eintragen: Am Wochenende 15.-17.07.2016 findet mit der OBERBAYERISCHEN MEISTER-CLASSIC, die Oldtimer-Rallye des Kraftfahrzeuggewerbes statt. Die Kfz-Innung München-Oberbayern lässt das Herz von Autoliebhabern höher schlagen und veranstaltet ein Rallye-Wochenende für Old- und Youngtimer und automobile Klassiker. Das Thema Young- und Oldtimer hat im Kfz-Gewerbe in den letzten Jahren enorm an Bedeutung zugenommen. Die Verbandsorganisation der Kfz-Innungen hat in den vergangenen Jahren erfolgreich die Marke „Fachbetrieb für historische Fahrzeuge“ als Kennzeichen für spezialisierte Oldtimerbetriebe in den Markt eingeführt. Ausfahrt im Chiemgau Bei der 2016 bereits zum dritten Mal startenden „Oberbayerische Meister-Classic“ gehen die automobilen Schätzchen am Wochenende 15.17.07.2016 vom „Basislager“ in Bad Aibling in Oberbayern auf Tour. An zwei Tagen wird das malerische Chiemgau und Umgebung erkundet. Die Teilnehmer entfahren dem Alltag – im besten Wortsinne – auf einer wunderschönen Strecke durch das bayerische Voralpenland. Start, Ziel und Basislager ist das 4-Sterne-Hotel „Schmelmer Hof“ in Bad Aibling im Landkreis Rosenheim. Olympischer Gedanke Bei der Rallye stehen Spaß und Miteinander der Teilnehmer im Vordergrund: „Es geht vor allem um den olympischen Gedanken - dabei sein ist alles“, erklärt Andreas Brachem, Geschäftsführer der Kfz-Innung. „Hier spielen Anregung und Entspannung gleichermaßen eine entscheidende Rolle. Das Zusammensein mit Gleichgesinnten und ausreichend Platz für die ‚Benzin-Gespräche‘ – das ist der eigentliche Reiz dieser Art von Veranstaltung.“ Starten können alle Old- und Youngtimer, die älter als 25 Jahre sind (also ab Baujahr 1991 und älter). Staatsministerin Ilse Aigner und Kfz-Präsident Breitschwert übernehmen Schirmherrschaft Die stellvertretende bayerische Ministerpräsidentin und Wirtschaftsministerin Frau Ilse Aigner, MdL wünscht als Schirmherrin allen Teilnehmern der Rallye gute Fahrt. Auch der Präsident des bayerischen Kraftfahrzeuggewerbes Klaus-Dieter Breitschwert, MdL a.D. hat seine Beteiligung als Schirmherr zugesagt. Die Oberbayerische Meister-Classic führt wieder durch das herrliche bayerische Voralpenland -2- Frühbucherrabatt und Sonderpreis für Innungsmitglieder Die Anmeldung zur Rallye ist ab sofort möglich. Selbstverständlich erhalten Innungsmitglieder einen Sonderpreis. Schnellentschlossene profitieren sogar von einem Frühbucherrabatt! Das Starterfeld ist limitiert: Sichern Sie sich also rasch Ihren Startplatz! Unter der speziellen Veranstaltungshomepage www.oberbayerische-meister-classic.de finden Interessierte alle notwendigen Informationen. Auch Impressionen der Vorjahre machen Oldtimerfreunde sicher neugierig. Es kann ein Newsletter bestellt und die Anmeldung zur Veranstaltung vorgenommen werden. Innungen des Kfz-Technikerhandwerks Niedersachsen-Mitte und Osnabrück Fahrzeugprüfung nach § 57 BGV D29 Pflicht zur jährlichen UVV-Prüfung bei gewerblich genutzten Fahrzeugen. Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften verpflichten den Unternehmer, alle gewerblich genutzten Fahrzeuge bei Bedarfmindestens einmal im Jahr, einer Prüfung auf Betriebssicherheit zu unterziehen. Diese Prüfung ist unabhängig von der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO. Geschäftlich genutzte Privatfahrzeuge sind davon unberührt. Bei einer Missachtung der Vorschrift kann die Berufsgenossenschaft die Versicherungsleistung unter Umständen verweigern. Zumindest dann sofern der Arbeitsunfall auf einen ungeklärten Prüfpunkt der BGV D29 zurückzuführen ist. Arbeitssicherheit Informationen der Zusammenfassung: Um die Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaft zu erfüllen, muss der Unternehmer sicherstellen: was: Prüfung der gewerblich genutzten Fahrzeuge auf Betriebssicherheit. Bestätigung: durch Bescheinigung und Prüfplakette. Also sprechen sie die verantwortlichen Personen (Fahrer, Fuhrparkleiter, Unternehmer, usw. ) auf die jährliche UVV-Fahrzeugprüfung an und lasten dadurch ihre Werkstatt mehr aus. Unter anderem sorgen sie zusätzlich auch für die Arbeitssicherheit ! Dokumentation: der unterschriebene Prüfbericht ist bis zur nächsten Prüfung vom Verantwortlichen aufzubewahren. Prüfprotokolle und Plaketten sind in Klein-Mengen über unsere IDK Geschäftsstelle in Osnabrück zu beziehen. durch: einen Sachkundigen, z.B Mitarbeiter einer autorisierten Fachwerkstatt. Unter Betriebssicherheit im Sinne der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift wird verstanden: • Prüfung der Arbeitssicherheit: z.B. ist das ins Fahrzeug eingebaute Regalsystem auf unbeabsichtigtes öffnen/verschieben gesichert ? • Prüfung der Verkehrssicherheit: z.B. mangelfrei durchgeführte Inspektion nach Herstellervorgaben bei einer autorisierten Fachwerkstatt. Betriebssicherheit = Arbeitssicherheit +Verkehrssicherheit Wer ist also Sachkundiger im Sinn dieser BG-Regelung ? Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Fahrzeugtechnik hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, BG-Regeln, usw. ) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Fahrzeugen beurteilen kann. Wenn man also im Fuhrpark die vorgeschriebene Hauptuntersuchung nur alle 2 Jahre durchführt, dann muss darauf geachtet werden, dass zumindest jedes Jahr eine Kfz-Inspektion der benannten Fahrzeuge durchgeführt wird. Sollte diese jährlich vorgeschriebene Prüfung nicht durchgeführt werden, dann stellt dies eine vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach § 209 Abs.1 Nr.1 SGB VII i.V.m. § 58 BGV D 29 dar, so dass ein Bußgeld hier auch den Fuhrparkleiter treffen kann. Nach § 209 Abs. 3 SGB VII kann eine solche Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu10.000 Euro geahndet werden. -3- Berufsausbildung Innungen des Kfz-Technikerhandwerks Niedersachsen-Mitte und Osnabrück An die Ausbildungsbetriebe der Kfz-Mechatroniker am Schulstandort Hannover Beschulung der Kfz-Mechatroniker am Schulstandort Hannover Sehr geehrte Damen und Herren, das Berufsschulkonzept 2020 beinhaltet u.a. die Zusammenführung der Kfz-Berufe am Standort der BBS Burgdorf zum 01.08.2016. Für dieses Projekt mit einem Investitionsvolumen von rd. 6,0 Mio. € hat sich nach einem intensiven Planungs- und Abstimmungsprozess nun herauskristallisiert, dass die notwendigen Bauarbeiten im Hauptgebäude der BBS Burgdorf nicht in vollem Umfang bis zum Beginn des neuen Schuljahres 2016/17 abgeschlossen werden können. Der Abschluss aller Arbeiten wird sich noch bis Januar 2017 hinziehen. Belastungen für Auszubildende, Lehrkräfte und den Unterrichtsbetrieb sind auf das Unabdingbare zu reduzieren, unnötige Bewegungen oder gar Brüche im System sind zu vermeiden. Daher haben sich alle Beteiligten einvernehmlich darauf verständigt, den Unterricht der Kfz-Mechatroniker einschließlich des 1. Ausbildungsjahres aus Hannover unverändert bis zum 31.01.2017 im Gebäude Goetheplatz 7 in Hannover durchzuführen. Somit lassen sich für die Auszubildenden des 4. Jahres Ortsveränderungen gänzlich vermeiden; alle übrigen Jahrgänge werden dann zum 01.02.2017 gemeinsam und in einem geschlossenen Verfahren nach Burgdorf umziehen und ab dem 2. Schulhalbjahr 2016/2017 in den neuen Fachräumen in Burgdorf unterrichtet. Ab dem 01.08.2016 sind die Berufsbildenden Schulen Burgdorf jedoch für den Unterricht aller Kfz-Auszubildenden verantwortlich und für die Verwaltung zuständig. Für Rückfragen stehen Ihnen zur Verfügung: Innung des Kfz-Technikerhandwerks Niedersachsen Mitte und Osnabrück, Herr Kai Busch Telefon: 05131 / 46 66 - 13 Berufsbildende Schule 6, Herr Thomas Laue Telefon: 0511 / 168 - 39862 Berufsbildende Schulen Burgdorf, Herr Christoph Falkner Telefon: 05136 / 8992 - 18 Mit freundlichen Grüßen Region Hannover Industrie- und Handelskammer Hannover Handwerkskammer Hannover gez. Dr. Uwe Specht Fachbereichsleiter Schulen gez. Dr. Gert Spevacek Berufsbildung gez. Dr. Carl-Michael Vogt Geschäftsführer Innung des Kfz-Technikerhandwerks Niedersachsen-Mitte und Osnabrück Berufsbildende Schule 6 Berufsbildende Schulen Burgdorf gez. Gerhard Michalak Geschäftsführer gez. Ulf Jürgensen stv. Schulleiter gez. Gerhard Klaus Schulleiter -4- Innungen des Kfz-Technikerhandwerks Niedersachsen-Mitte und Osnabrück Mitgliederservice AOK hält Beitrag 2016 stabil Mit steigenden Beiträgen sehen sich zum Jahreswechsel viele gesetzlich Krankenversicherte konfrontiert. Bis zu 25 Euro monatlich verlangen einige Krankenkassen obendrauf. Dazu bleibt der Kundenservice vielfach auf der Strecke, manche Geschäftsstelle wird geschlossen. Gegen diesen frostigen Trend stemmt sich die AOK im Osnabrücker Land. „Mit unverändert 15,4 Prozent bieten wir in Niedersachsen einen deutlich günstigeren Beitragssatz als alle großen Mitbewerber. Und das bei Top-Leistungen und einer unschlagbaren Ortsnähe“, erläutert AOK-Regionaldirektor Klaus Hachmeister. Diese glänzenden Startvoraussetzungen will Klaus Hachmeister nutzen, um 2016 das Kundengeschäft massiv auszubauen. 5.195 Neukunden konnte die AOK im Osnabrücker Land alleine in den vergangenen zwölf Monaten von ihren Vor- teilen überzeugen, im kommenden Jahr könnte sich dieser Wert nahezu verdoppeln. „Die Menschen wollen keine Fernbeziehung zu ihrer Krankenkasse. Gerade in schwierigen Situationen, wenn es um die eigene Gesundheit oder um die der Angehörigen geht, ist das persönliche Gespräch durch nichts zu ersetzen“, unterstreicht Klaus Hachmeister und verweist dabei auf die Standorte in Osnabrück, Bramsche, Bersenbrück, Bad Essen und Melle, sowie den Servicepunkt in Fürstenau die unangetastet für die Kundenberatung erhalten bleiben. Die AOK-Beschäftigten stehen hier mit Rat und Tat zur Seite. Mit vielen zusätzlichen Leistungen hat die AOK Niedersachsen vor einiger Zeit ihr Angebot ausgeweitet. Die Versicherten erhalten dadurch Anspruch auf zusätzliche Leistungen, die bis-her nicht im Katalog der gesetzlichen Krankenversicherung zu finden sind. Sie müssen dazu lediglich auf ihren Namen ausgestellte Originalrechnungen vorlegen und bekommen 80 Prozent der entstandenen Kosten erstattet – insgesamt bis zu 250 Euro je Kalenderjahr. Dazu gehören die professionelle Zahnreinigung und Reiseschutzimpfungen ebenso wie Osteopathie, Homöopathie, alternative Arzneimittel der Anthrosposophie und der Phytotherapie, zusätzliche Vorsorgemaßnahmen bei Schwangerschaft und Geburt und das Hautkrebsscreening unter 35 Jahren. Über dieses Leistungspaket hat die AOK allein in der Region Osnabrücker Land seit 2013 weit über 3,6 Millionen Euro in die Gesundheit der Menschen investiert. Hachmeisters realistische Zielvorgabe für 2016 ist somit deutlich: „Wir wollen unsere Marktführerschaft ausbauen, mit starken AOK Regionaldirektor für das Osnabrücker Land Klaus Hachmeister Innungen des Kfz-Technikerhandwerks Niedersachsen-Mitte und Osnabrück Prüfungstermine der IDKs Niedersachsen-Mitte und Osnabrück Gesellenprüfungen Teil 1 und Teil 2 im Sommer 2016 Gesellenprüfung Teil 1 - Sommer 2016 Gesellenprüfung Teil 2 - Sommer 2016 Theoretischer Teil = Montag, 02. Mai 2016 Theoretischer Teil = Montag, 30. Mai 2016 Anmeldefrist auf Zulassung zur Gesellenprüfung = 26. Februar 2016 Anmeldefrist auf Zulassung zur Gesellenprüfung = 04. März 2016 -5- Leistungen zu einem günstigen Preis für die Menschen in der Region. Daran lassen wir uns messen.“ Mehr Infos unter: www.aok-niedersachsen.de So kann man die Kasse wechseln Der Grundbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,6 Prozent, die je zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen werden. Um den Wettbewerb unter den Kassen anzukurbeln, kann ein Zusatzbeitrag erhoben werden. Dieser liegt 2016 im Schnitt bei 1,1 Prozent. Zwischen den einzelnen Kassen gibt es allerdings größere Differenzen. Eine aktuelle Beitragsliste aller Krankenkassen ist unter www.gkv-zusatzbeitraege.de abrufbar. Erhöht eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag zum 1. Januar 2016, hat der Versicherte ein Sonderkündigungsrecht bis zum 31. Januar und kann in eine günstigere Kasse wechseln. Die Frist beträgt dann zwei Monate zum Monatsende. Die Mitgliedschaft in der neuen Kasse beginnt demzufolge am 1. April. AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Servicezentrum Osnabrück Niedersachsenstraße 10 49074 Osnabrück www.aok.de Berufsausbildung Mitgliederservice Innungen des Kfz-Technikerhandwerks Niedersachsen-Mitte und Osnabrück Merkblatt für die Verwendung roter Dauerkennzeichen In den Anzeigen der Polizei und bei der Prüfung der verbrauchten Fahrzeugscheinhefte wurde festgestellt, dass das rote Dauerkennzeichen nicht immer ordnungsgemäß verwendet und die Fahrzeugscheinhefte in vielen Fällen nur mangelhaft ausgefüllt werden. Deshalb sind die wichtigsten Punkte über die Verwendung roter Dauerkennzeichen in diesem Merkblatt zusammengefasst. Diese Punkte bitte genau beachten. 1. 2. 3. Rote Dauerkennzeichen können an zuverlässige Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung zugeteilt werden. Wenn die Vorschriften über Dauerkennzeichen nicht beachtet oder die Fahrzeugscheinbücher nicht vollständig ausgefüllt werden, können zugeteilte Dauerkennzeichen widerrufen werden. Rote Dauerkennzeichen dürfen nur für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten benutzt werden. Gewerbliche oder andere Zweckfahrten sind mit roten Kennzeichen nicht zulässig. Bei Fahrten unter Verwendung eines roten Kennzeichens darf am Fahrzeug kein anderes Kennzeichen sichtbar sein. 4. 5. 6. Die roten Kennzeichen müssen an der Vorderseite und an der Rückseite des Fahrzeuges (ausgenommen Kräder und Anhänger) befestigt werden. Die Ablage der Kennzeichen im Fahrzeug hinter der Windschutzund Heckscheibe ist nicht zulässig. Der Verlust oder Diebstahl von Kennzeichenschildern ist der Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörde sofort unter Vorlage des Fahrzeugscheinbuches und der fortlaufenden Aufzeichnungen anzuzeigen. Sofern nur ein Kennzeichenschild abhanden gekommen ist, ist das 2. Schild abzugeben. Der Diebstahl eines roten Kennzeichens ist vorher der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Die darüber ausgestellte Diebstahlbescheinigung der Polizei ist der Kfz-Zulassungsbehörde vorzulegen. Über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwende- 7. 8. te Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende (Uhrzeit), der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren. Sie sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden; die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen. Der Verantwortliche hat durch Unterschrift und Datum zu bestätigen, dass die Eintragungen richtig sind. Jeder Missbrauch roter Kennzeichen kann nicht nur zu ihrer Entziehung führen, sondern auch bestraft werden. Kostenlose Infoabende 2016 Januar - Juni 18:00 - 20:00 Uhr des Kompetenzzentrum Personalmanagement/Personalentwicklung im Kraftfahrzeugbereich 12. Januar 2016 Reifen und Reifendruckkontrollsysteme mit Jörn Dierking 26. April 2016 Klima: Kompressorschaden, was tun? mit Jörn Dierking Informationen zu Fachthemen Jörn Dierking, Tel. 05131 7007 - 358 [email protected] 16. Februar 2016 Turbolader, worauf es beim Erneuern ankommt mit Sebastian Lew 24. Mai 2016 Abgastechnik bei Dieselmotoren, Rußfilter, SCRKat, AdBlue und Co. mit Gerald Schneehage 23. Februar 2016 Moderne Fahrzeugaufbereitung mit Christoph Stein 14. Juni 2016 Scheinwerfereinstellplätze u. Bremsenprüfst. mit Gerd Hasselbusch von der IDK/STD Informationen zu Personalthemen Katja Jandrey, Tel. 05131 7007 - 359 [email protected] Förderungs- und Bildungszentrum der Handwerkskammer Hannover Seeweg 4 30827 Garbsen 15. März 2016 Scheinwerfereinstellplätze u. Bremsenprüfst. mit Gerd Hasselbusch von der IDK/STD Anmeldungen Maike Meyer, Tel. 05131 7007 - 280 [email protected] -6- Mitgliederservice Innungen des Kfz-Technikerhandwerks Niedersachsen-Mitte und Osnabrück Aus Schaden wird man klug… Besser vorher die elektrische Betriebssicherheit prüfen lassen! Das Arbeitsschutzgesetz und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verpflichten jeden Unternehmer elektrische Betriebsmittel und Anlagen regelmäßig prüfen zu lassen und dieses entsprechend zu dokumentieren. Sie als Unternehmer sind gesetzlich für die Sicherheit von Mitarbeitern und Besuchern verantwortlich! Geschäftsführer und Vorstände haften persönlich für Art, Umfang und Frist der Sicherheitsprüfungen. Im Sinne des Organisationsverschuldens sogar dann, wenn der Schaden von Dritten verursacht wird. Ohne den Nachweis der gesetzlichen Prüfungen greift kein Versicherungsschutz und die Schadenersatzpflicht kann sich auf hohe Summen belaufen. Darüber hinaus kann dem Verantwortlichen für Betriebssicherheit bei Personenschaden auch grobe Fahrlässigkeit oder ein Unterlassungsdelikt vorgeworfen werden. Die neue BetrSichV (vom 01. Juni 2015) benennt einen umfangreichen Katalog von Ordnungswidrigkeiten und wiederholte vorsätzliche Versäumnisse werden sogar zu Straftaten (§§22 u. 23). Grund genug, dass das Thema Betriebssicherheit in Ihrem Unternehmen oberste Priorität haben sollte. „Chefsache“! IHRE VORTEILE AUF EINEN BLICK • Prüfung nach Betriebssicherheitsverordnung • Prüfung nach DGUV Vorschrift 3+4 (vormals BGV A3 und GUV-V A3) • Effiziente, kurze Prüfabläufe mit modernsten Prüfgeräten • Gerichtsfeste Dokumentation • Gewährleistung Ihres Versicherungsschutzes • Sicherheit von Mitarbeitern, Sachwerten, Prozessen • • • • • sowie • • UNSERE LEISTUNGEN IM DETAIL „Prüfungen nach BetrSichV, DGUV-V3/V4, TRBS, DIN VDE“ • Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel • Wiederholungsprüfung an ortsfesten elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln Lassen Sie sich kompetent und unverbindlich beraten. Wir empfehlen: Mediatec: der Prüfdienstleister für Betriebssicherheit und Werterhalt Mediatec ist mehr als ein Prüfunternehmen. Als Dienstleister im Bereich der normgerechten Prüfungen elektrischer Betriebsmittel und Anlagen und E-Check Fachbetrieb nach BetrSichV, DGUV Vorschrift 3+4 (vormals BGV A3 und GUV-V A3) und den TRBS sehen wir es als unsere Aufgabe, dass Menschen jeden Tag sicher arbeiten können. Eine riesige Herausforderung, der wir mit Kompetenz, Präzision, Gewissenhaftigkeit und besonderer Kundenorientierung gerecht werden. Unsere langjährige Erfahrung und unsere umfassende Expertise sind die Voraussetzungen für ein qualitativ neues Verständnis von Prüfqualität. Bilder: Mediatec GmbH -7- FI-Schutzschalter (RCD) Prüfung Maschinenprüfung Prüfung von Lichtbogenschweißgeräten Erstellung von Revisionsunterlagen und Dokumentationen Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel mittels Thermographie Gerichtsfeste Dokumentation auf Datenträger im PDF-Format Prüfung mit Qualitätssiegel – E-CHECK Ihr Ansprechpartner für den Raum Niedersachsen-Mitte und Osnabrück Thomas Renisch – Vertrieb Mediatec GmbH Mobil: 0173 / 7559741 [email protected] Technik Innungen des Kfz-Technikerhandwerks Niedersachsen-Mitte und Osnabrück Verlängerung der Förderung des Einbaus eines Dieselpartikelfilters (DPF) Wie zum Jahresende 2015 von der Bundesregierung angekündigt wurde die Förderung der Nachrüstung von Dieselpartikelfiltern für das Jahr 2016 verlängert. Aus der veröffentlichten Förderrichtlinie ergeben sich folgende Rahmenbedingungen: • Einbauzeitraum: 01.01.2016 – 30.09.2016 • Antragsstellung: bis spätestens 15.11.2016 • Förderhöhe 260 EUR pro Fahrzeug • Auszahlung an Halter des zugelassenen Fahrzeuges (auch Gewerbetreibende bei Einhaltung der „de-minimis-Grenzen“) • Begrenzung der Erstzulassung des Kfz auf - Pkw/Klasse M1 (inkl. Wohnmobile/ Sonderfahrzeuge) bis 31.12.2006 - Leichte NFZ (N1) mit zGM 3,5t bis 16.12.2009 Recht Nutzen Sie als Kfz-Betrieb diese Möglichkeit für als Servicedienstleister für Ihre Kunden noch deutlicher aufzutreten und bewerben Sie die Dienstleistung in den nächsten Monaten verstärkt. De-minimis-Regelung für Unternehmen und die dazugehörigen Informationen der Europäischen Kommission erhalten Sie wie gewohnt über unsere Geschäftsstellen. Eine einfacher herstellerübergreifender Erstcheck, ob das Kundenfahrzeug nachrüstbar ist, können Sie über die Seite des Verkehrsclubs Deutschland (VCD) http://www.partikelfilternachruesten.de vornehmen. Den Fragen- und Antwortenkatalog zur Barförderung der Dieselpartikelfilter-Nachrüstung, die aktuelle Förderrichtlinie wie auch Erläuterungen zur Innungen des Kfz-Technikerhandwerks Niedersachsen-Mitte und Osnabrück Allgemeines Widerrechtliches Parken auf dem Hof des Autohauses Immer wieder kommt es vor, dass Sie feststellen müssen, dass auf Ihrem Parkplatz am Autohaus widerrechtlich Fahrzeuge von Personen abgestellt werden, die Sie nicht zuzuordnen können. Das ist besonders ärgerlich, zumal die knappe Parkfläche häufig noch nicht einmal ausreicht, um die Kundenfahrzeuge adäquat abzustellen. Hierzu hat der BGH am 04.07.2014 für das widerrechtliche Parken auf dem Kundenparkplatz eines Fitnessstudio folgendes entschieden: Der Senat bestätigt seine bisherige Rechtsprechung. Das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen auf einem Kundenparkplatz stellt eine Besitzstörung bzw. eine teilweise Besitzentziehung dar. Diese darf der Besitzer der Parkflächen im Wege der Selbsthilfe beenden, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt. Hiermit kann er schon im Vorfeld eines Parkverstoßes ein darauf spezialisiertes Unternehmen beauftragen. Die durch den konkreten Abschleppvorgang entstandenen Kosten muss der Falschparker erstatten, soweit sie in einem adäquaten Zusammenhang mit dem Parkverstoß stehen. Sicherung gegen unbefugtes Benutzen, dessen Besichtigung von Inneren und Außen und die Protokollierung etwa vorhandener Schäden. Nicht zu erstatten sind hingegen die Kosten für die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des Schadensersatzanspruchs des Besitzers, weil sie nicht unmittelbar der Beseitigung der Störung dienen. Auch Kosten für die Überwachung der Parkflächen im Hinblick auf unberechtigtes Parken muss der Falschparker nicht ersetzen; ihnen fehlt der Bezug zu dem konkreten Parkverstoß, denn sie entstehen unabhängig davon. Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören nicht nur die reinen Abschleppkosten, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind, etwa durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, das Anfordern eines geeigneten Abschleppfahrzeugs, das Prüfen des Fahrzeugs auf -8- Die Ersatzpflicht des Falschparkers wird durch das Wirtschaftlichkeitsgebot begrenzt. Er hat nur diejenigen Aufwendungen zu erstatten, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Besitzers der Parkflächen machen würde. Maßgeblich ist, wie hoch die ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und die unmittelbar mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs verbundenen Dienstleistungen sind. Regionale Unterschiede sind zu berücksichtigen. Dies wird das Landgericht durch Preisvergleich, notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären haben. BGH, Urteil vom 04.07.2014 - V ZR 229/13 Recht Innungen des Kfz-Technikerhandwerks Niedersachsen-Mitte und Osnabrück Schadensrecht Keine Wartepflicht auf Restwertangebot Ein Unfallgeschädigter ist vor dem Verkauf seines Fahrzeugs nicht dazu verpflichtet, zuerst das Restwertangebot der gegnerischen Kfz-Versicherung abzuwarten. So hat das Amtsgericht (AG) Düsseldorf in einem jetzt veröffentlichten Urteil (31.7.2015, AZ: 27 C 137/15) entschieden. Im vorliegenden Fall stritten die Parteien über restliche Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Das vom Geschädigten (Kläger) beauftragte Kfz-Sachverständigenbüro ermittelte im Privatgutachten einen Restwert, zu dem der Geschädigte sein Fahrzeug im Anschluss auch verkaufte. Der Verkauf erfolgte vor Ablauf der durch den Geschädigten gegenüber der eintrittspflichtigen Kfz-Versicherung des Unfallgegners (Beklagte) gesetzten Frist zur Regulierung. lichkeitsgebot oder die Schadenminderungspflicht. Das von ihm beauftragte Gutachten lasse eine korrekte Wertermittlung erkennen, da es den Restwert durch Vergleich dreier Interessentenangebote auf dem regionalen Markt ermittelte. Der Kläger durfte nach Ansicht des Gerichts zudem auf die Korrektheit der Restwertermittlung in dem Gutachten vertrauen und sein Fahrzeug im Anschluss zu diesem Wert veräußern. Der Geschädigte sei nicht dazu verpflichtet, vor der Veräußerung seines Autos das von ihm eingeholte Gutachten der eintrittspflichtigen Kfz-Versicherung zur Prüfung zu übersenden, über seine Veräußerungsabsicht zu unterrichten und ein gegebenenfalls höheres Restwertangebot abzuwarten. Der Geschädigte sei insoweit „Herr des Restitutionsgeschehens“. Die Selbstverwertungs- freiheit des Geschädigten würde unangemessen beeinträchtigt, wenn der Versicherer es in der Hand hätte, durch die Dauer seiner Restwertrecherche mit anschließender Unterrichtung des Geschädigten den frühesten Zeitpunkt einer Eigenverwertung zu bestimmen. Der Kläger sei auch nicht gehalten, die beklagte Versicherung über Verkaufsabsichten und Ergebnisse des Sachverständigengutachtens vorab zu informieren, um ihr Gelegenheit zu geben, gegebenenfalls höhere Restwertangebote einzuholen und zu unterbreiten. Zwar habe der Kläger die in § 119 Abs. 1 VVG vorgesehene Zweiwochenfrist nicht gewahrt. Hierbei handele es sich jedoch lediglich um eine Obliegenheit, die vom Gesetzgeber nicht sanktioniert werde. Der Sachverständige hatte den ausgewiesenen Restwert basierend auf Angeboten von drei Interessenten auf dem regionalen Markt ordnungsgemäß ermittelt. Die eintrittspflichtige Versicherung regulierte die erhobenen Schadenersatzansprüche aber nur zum Teil. Ihr Argument: Der Geschädigte hätte vor dem Verkauf seines Fahrzeugs die Versicherung informieren, ihr ein Prüfrecht einräumen und ein etwaig höheres Angebot abwarten müssen. Hiergegen klagte der Geschädigte beim Amtsgericht Düsseldorf – und hatte vollen Erfolg. Das AG Düsseldorf erkannte auf Seiten des Geschädigten keinen Verstoß gegen das Wirtschaft- Verzicht auf Kundenbeteiligung (Selbstbehalt des Kunden) bei Glasschaden ist Betrug Der Verzicht auf die Selbstbeteiligung des Kunden bei der Glasschadenreparatur stellt einen Betrug an der Kaskoversicherung dar. In einem Prozess vor dem Amtsgericht (AG) Passau am 19.05.2015 machte der im Rahmen eines Autoglas-Fachbetriebes tätige Angeklagte bei mehreren Glasschadenreparaturen die an ihn abgetretenen Glasschadenrechnungen bei der Teilkaskoversicherung geltend, ohne die dem Kunden erlassenen Selbstbeteiligungen an die Versicherung weiterzureichen (AZ: 9 Cs 35 Js 4140/13). De facto räumte der Angeklagte damit den Kunden einen Rabatt ein, der den Schadenersatzanspruch, den er bei den Versicherungen geltend machte, schmälerte. Diese Vorgehensweise, den Kunden den Selbstbehalt zu erlassen, ist in der Praxis seit Jahren verbreitet und in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung bereits mehrfach als versteckter Rabatt gewertet worden. Teils wurde in der Praxis darauf reagiert, einen Gegenwert für den Selbstbehalt in Form eines Werbeaufklebers an der Windschutzscheibe zu schaffen. Dieser vermeintliche Gegenwert wurde jedoch – mangels Stoffgleichheit – weiterhin als versteckter Rabatt gesehen. Die obergerichtliche Rechtsprechung ging daher weiterhin von einem Wettbewerbsverstoß aus. Höhe von 150 Euro entstehen, weil die Gesamtsumme um 150 Euro überhöht war und die Versicherung damit 150 Euro zu viel an den Reparateur gezahlt hat. Nur wenn sich der Erlass der Selbstbeteiligung auf die Gesamtrechnungssumme nicht auswirkt und nicht als Rabatt zu qualifizieren ist, wäre eine Täuschung durch aktives Tun zu verneinen.“ Das AG Passau geht daher im Einklang mit der Rechtsprechung des OLG Celle (AZ: 13 U 113/05 vom 15.09.2005) objektiv von einem Betrug aus: „Der Versicherer hat unabhängig von dem jeweils genannten Höchstbetrag nur den Schaden (abzüglich der jeweils vereinbarten Selbstbeteiligung) zu ersetzen, der konkret entstanden ist. Einen mit der Werkstatt ausgehandelten Rabatt muss der Kunde an den Versicherer weitergeben. Die Meldung der ursprünglichen Gesamtsumme – also ohne Abzug des versteckten Rabatts – wäre danach eine aktive Täuschung über Tatsachen, nämlich über die Höhe der Gesamtrechnung. Ein Schaden würde bei der Versicherung in -9- Bild: Restemeier GmbH - Die Mehrmarkenwerkstatt Recht Innungen des Kfz-Technikerhandwerks Niedersachsen-Mitte und Osnabrück Wettbewerbsrecht Achtung! Seit 09.01.2016 neue Informationspflichten auf der Webseite! Kfz-Betriebe, die auf ihrer Webseite Verbrauchern die Möglichkeit bieten, • • Fahrzeuge, Ersatzteile oder beispielsweise Zubehör auf der Webseite direkt verbindlich zu bestellen oder einen Werkstatttermin auf der Webseite direkt verbindlich zu buchen und damit einen Reparaturauftrag online abzuschließen, Da die OS-Plattform von der EU voraussichtlich erst ab 15.02.2016 eingerichtet sein wird, empfiehlt es sich vorsorglich übergangsweise einen Vorab-Hinweis auf der Webseite wie folgt aufzunehmen: „Verbraucherinformation gemäß Verordnung (EU) Nr. 524/2013: An dieser Stelle werden wir Ihnen den Link zur OS-Plattform der EU-Kommission zur Verfügung stellen, sobald dieser online erreichbar ist. Unsere E-Mail-Adresse lautet….“. Wir raten betroffenen Betrieben dringend diese Information umgehend auf ihrer Webseite einzustellen – beispielsweise im Impressum, in den Online-AGBs oder den Liefer- und Versandbestimmungen. Der Link ist einzufügen, sobald dieser verfügbar ist. Mit vermehrten Abmahnungen spätestens ab diesem Zeitpunkt ist zu rechnen. müssen seit 09.01.2016 weitere Informationspflichten erfüllen. Aufgrund der neuen EU-Verordnung über OnlineStreitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-Verordnung) sind Unternehmer, die online Kauf- oder Dienstleistungsverträge eingehen, verpflichtet, in leicht zugänglicher Form • • einen Link zur europäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) und die E-Mail-Adresse des Unternehmens auf der Webseite einzustellen. Über die OSPlattform sollen Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Händlern im Zusammenhang mit Online-Rechtsgeschäften außergerichtlich beigelegt werden. Arbeitsrecht Kündigung aus personenbedingten Gründen (hier Krankheit) unwirksam, wenn vorher kein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchgeführt wird. Seit 2004 sind Arbeitgeber verpflichtet, für einen Arbeitnehmer, der länger krank war, ein betriebliches Wiedereingliederungsverfahren durchzuführen. Das ist vielen kleineren Betrieben nicht bekannt und kann dazu führen, dass die Gerichte Kündigungen für unwirksam erklären, wenn ein Unternehmen ein solches Verfahren nicht durchgeführt hat. Das ArbG Berlin hat unter Konkretisierung der Rechtsprechung des BAG entschieden, dass der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagements (BEM) mit dem Ziel der Wiedereingliederung des Arbeitnehmers durchzuführen hat gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig krank ist. Hierzu habe der Arbeitgeber im Rahmen eines organisierten Suchprozesses zu prüfen, ob und ggf. in welcher Weise der Arbeitnehmer (wieder) beschäftigt werden könne. Zu diesem Suchprozess gehörten das Gespräch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, unter Umständen die Einbeziehung von externem Sachverstand und – in dafür geeigneten Fällen – die stufenweise Wiedereingliederung des Arbeitnehmers im Rahmen des sog. Hamburger Modells. Zu prüfen seien mögliche Änderungen der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte als auch eine mögliche Umgestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit. Werde ein derartiges BEM nicht durchgeführt, könne eine ausgesprochene krankheitsbedingte Kündigung unwirksam sein, so das ArbG Berlin. Der Arbeitnehmer war wegen einer Tumorerkrankung länger als ein Jahr arbeitsunfähig krank. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis wegen dieser Fehlzeit und der ihm dadurch entstehenden Kosten; er ging dabei davon aus, dass der Arbeitnehmer wegen der Schwere seiner Erkrankung nicht mehr zurückkehren werde. Das ArbG Berlin hat die Kündigung für rechtsunwirksam erklärt. - 10 - Nach Auffassung des Arbeitsgerichts hat der Arbeitgeber nicht hinreichend im Rahmen eines BEM geprüft, warum der Arbeitnehmer auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht weiterbeschäftigt werden könne, warum ein Einsatz nach leidensgerechter Anpassung und Veränderung des bisherigen Arbeitsplatzes ausgeschlossen und warum auch eine Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz mit einer anderen Tätigkeit nicht möglich sei. Die Kündigung sei deshalb unverhältnismäßig und damit rechtsunwirksam. Innungen des Kfz-Technikerhandwerks Niedersachsen-Mitte und Osnabrück Recht Arbeitsrecht Neue Übersicht aufgrund aktueller Rechtsprechung: Wann Umkleidezeiten als Arbeitszeit zu vergüten sind Die meisten Kfz-Werkstätten fordern von ihren Werkstatt-Mitarbeitern das Tragen einheitlicher Arbeitskleidung. Immer wieder kommt es dabei zu Diskussionen, ob die Umkleidezeit mit zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zählt oder nicht. Nachdem dies dem Gesetz nicht explizit zu entnehmen ist, haben sich in der Vergangenheit zahlreiche Gerichte und insbesondere das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Beantwortung dieser Frage auseinandergesetzt. Eine Zusammenfassung der aktuellen Rechtsprechung hierzu und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen können Sie einer praxisnahen Übersicht entnehmen, die Sie über unsere Geschäftstellen erhalten können. Vorausgegangenes Praktikum zählt nicht zur Probezeit des Auszubildenden Ein dem Ausbildungsverhältnis vorausgegangenes Praktikum kann nicht auf die im Ausbildungsvertrag vereinbarte Probezeit angerechnet werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Fall klargestellt. § 20 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) ordne zwingend an, dass das Ausbildungsverhältnis mit einer Probezeit beginne. auch nichts, wenn der Auszubildende vor Ausbildungsbeginn bereits im Unternehmen gejobbt oder ein Praktikum abgeleistet hat. Während der Probezeit, die je nach Vereinbarung zwischen einem und vier Monaten dauern kann, haben beide Seiten das Recht, jederzeit ohne Einhaltung ei- ner Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen das Ausbildungsverhältnis zu beenden. Danach ist eine Trennung vom Auszubildenden nur noch unter sehr schwierigen Bedingungen möglich. Damit solle beiden Vertragspartnern ausreichend Gelegenheit gegeben werden, die für die Ausbildung wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen. Eine solche Prüfung sei jedoch nur unter den Bedingungen des Berufsausbildungsverhältnisses mit seinen spezifischen Pflichten möglich, weshalb eine Anrechnung eines Praktikums nicht in Frage komme. Dasselbe würde im Übrigen auch dann gelten, wenn es sich hierbei nicht um ein Praktikum handele, sondern um ein zuvor bestandenes Arbeitsverhältnis (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.11.2015, Az.: 6 AZR 844/14). Fazit: An der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Probezeit gibt es nichts zu rütteln! Daran ändert Schwerbehindertenausgleichsabgabe: Gesetzlich notwendige Erhöhung der Ausgleichsabgabe zum 1. Januar 2016 gemäß § 77 Abs. 3 SGB IX Wenn Arbeitgeber schwerbehinderter Menschen nicht in der vorgeschriebene Anzahl beschäftigen (vgl. § 71 SGB IX), sind Sie verpflichtet für jeden unbesetzten Platz eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 SGB IX). Der Unternehmerverband Deutsches Handwerk teilt mit, dass die gesetzlich normierte Höhe dieser Ausgleichsabgabe zum 1. Januar 2016 aufgrund der Anpassungsvorschrift des § 77 Abs. 3 SGB IX neu festgesetzt wurde. Diese Erhöhung erfolgt automatisch, wenn sich die Bezugsgröße gemäß § 18 Abs. 1 SGB IV ("Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag") seit der letzten Neubestimmung der Beträge der Ausgleichsabgabe um wenigstens 10 Prozent er-höht hat. Die letzte Erhöhung fand zum 1. Januar 2012 statt. Erfüllungsquote: 2 bis unter 3 Prozent bisherige Abgabe je monatlich unbesetztem Pflichtplatz: 200 Euro ab 2016 Abgabe je monatlich unbesetztem Pflichtplatz: 220 Euro Ab dem 1. Januar 2016 liegt die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV bei 34.860 Euro und damit um 11,07 Prozent über dem Wert von 2012. Entsprechend steigen die Beträge der Ausgleichsabgabe wie folgt: Erfüllungsquote: 0 bis unter 2 Prozent bisherige Abgabe je monatlich unbesetztem Pflichtplatz: 290 Euro ab 2016 Abgabe je monatlich unbesetztem Pflichtplatz: 320 Euro. Erfüllungsquote: 3 bis unter 5 Prozent bisherige Abgabe je monatlich unbesetztem Pflichtplatz: 115 Euro ab 2016 Abgabe je monatlich unbesetztem Pflichtplatz: 125 Euro - 11 - Die Erhöhung gilt für alle Pflichtplätze, die ab dem 1. Januar 2016 unbesetzt sind. Die Aus-gleichsabgabe für das Jahr 2016 ist bis spätestens 31. März 2017 zu entrichten. Damit wirkt die Erhöhung erst im Jahr 2017. Für die Ausgleichsabgabe, die im Jahr 2016 für das Jahr 2015 zu entrichten ist, gelten noch die alten Abgabesätze. Recht Innungen des Kfz-Technikerhandwerks Niedersachsen-Mitte und Osnabrück Allgemeines Anhaltspunktepapier „Geldwäsche“ (Stand 2014) Von der Zentralstelle für Verdachtsmeldungen FIU - wurde 2006 das Anhaltspunktepapier Geldwäsche herausgegeben. Um dem derzeitigen Erkenntnisstand im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche Rechnung zu tragen, wurde das Anhaltspunktepapier Geldwäsche aktualisiert und ersetzt das bisherige. Zu der Aktualisierung hat eine Vielzahl unterschiedlicher Stellen beigetragen. Beteiligt waren unter anderem die Landeskriminalämter, das Zollkriminalamt, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der Verband „Deutsche Kreditwirtschaft“ (einschließlich der angeschlos- senen Verbände), der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft sowie zahlreiche Banken und Aufsichtsbehörden. Das Anhaltspunktepapier Geldwäsche ist - im Gegensatz zu dem vorherigen Anhaltspunktepapier - nicht nur primär an Kreditinstitute, Versicherungen, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen gerichtet, sondern für alle Meldepflichtigen adressatengerecht ausgestaltet. Es enthält eine neue Struktur, die dem gesamten Verpflichtetenkreis gerecht werden soll, und beinhaltet die Anhaltspunkte - sofern relevant - aus dem alten Papier. Das neue Anhaltspunktepapier für Geldwäsche unterteilt sich in Teil I „Allgemeine Anhaltspunkte, die auf eine Geldwäschehandlung hindeuten können“, Teil II „Besondere Anhaltspunkte für den Finanzsektor, die auf eine Geldwäsche-handlung hindeuten können“ und einen Teil III „Besondere Anhaltspunkte für den Nicht-Finanzsektor, die auf eine Geldwäschehandlung hindeuten können“. Sie finden das Anhaltspunktepapier auf unserer Internetseite www.idk-hannover.de. Kaufrecht Vertrag über die Vermittlung eines privaten Kraftfahrzeuges mit Vollmacht und Kaufvertrag (Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)) Hinweise für den Verwender der Formulare: Ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler darf grundsätzlich ein Gebrauchtfahrzeug für einen privaten Verkäufer/Fahrzeugeigentümer unter Ausschluss der Sachmangelhaftung an einen Verbraucher vermitteln. Hierzu ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (Urteil vom 26.01.2005, Az. VIII ZR 175/ 04) erforderlich, dass das Agenturgeschäft nicht missbräuchlich dazu eingesetzt wird, ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft des Unternehmers zu verschleiern (Schein- oder Umgehungsgeschäft). Ein derartiges Eigengeschäft würde dann vorliegen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Kraftfahrzeughändler als eigentlicher Verkäufer des Fahrzeugs anzusehen ist. Entscheidende Bedeutung kommt daher der Frage zu, ob der Kraftfahrzeughändler oder der als Verkäufer in Erscheinung tretende Fahrzeugeigentümer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs zu tragen hat. Ein Eigengeschäft des Vermittlers und damit ein unzulässiger Ausschluss der Sachmangelhaftung wäre z.B. dann gegeben, wenn das Fahrzeug, dass der Händler „im Kundenauftrag“ weiterveräußert, dergestalt in Zahlung genommen wird, dass der Händler dem Fahrzeugeigentümer einen be- stimmten Mindestverkaufspreis für das Altfahrzeug garantiert und ihm beim Kauf eines Neuwagens den entsprechenden Teil des Kaufpreises für das Neufahrzeug stundet. Anhaltspunkte dafür, dass der Verkäufer/Fahrzeugeigentümer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs des Fahrzeugs tragen soll und ein Ausschluss der Sachmangelhaftung damit zulässig ist, sind z.B.: • • • • Bezeichnung als Vermittlervertrag. Für den Käufer muss deutlich erkennbar sein, dass nicht der Vermittler, sondern der Fahrzeugeigentümer der Verkäufer des Fahrzeugs ist (Transparenz). Regelungen über Ansprüche des Agenten gegenüber dem Privatverkäufer auf Provisionen, Standgeld, Fahrzeugüberführung und Versicherung Abweichungen vom geplanten Verkaufspreis sind nur nach Rücksprache mit dem Fahrzeugeigentümer möglich. Keine Regelung über eine Einstandspflicht für einen Mindestpreis (s.o.) Bitte achten Sie darauf, dass bei dem Verkauf des Fahrzeugs nicht fälschlicherweise Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wer- Weitere Informationen können Sie in unseren Geschäftstellen abfragen. Niedersachsen-Mitte 30827 Garbsen Osnabrück 49076 Osnabrück Redaktion: Gerhard Michalak, Anja Gross, Karen Buck Schadensrecht Ausschluss der Sachmangelhaftung Gehen die Vertragsparteien davon aus, dass durch den im Kaufvertrag enthaltenen Zusatz „Händlergeschäft“ die Sachmangelhaftung ausgeschlossen werden soll, stehen dem Käufer später auch dann keine Sachmangelhaftungsansprüche zu, wenn der Ausschluss der Sachmangelhaftung nicht ausdrücklich formuliert wurde und der Käufer davon ausging, dass die Formulierung „Händlergeschäft“ nicht ausreicht, um einen solchen wirksam zu vereinbaren. den! Nicht Sie, sondern der Fahrzeugeigentümer ist Vertragspartei! Als Verbraucher hat der Fahrzeugeigentümer grundsätzlich keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das Formular „Kaufvertrag für den privaten Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs unter Einschaltung eines Vermittlers“ sieht daher auch keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Das Formular „Vollmacht zum Verkauf eines privaten Kraftfahrzeugs“ dient Ihrer Legitimation gegenüber dem Kunden. Gestaltung: Gerhard Michalak Wer Streitigkeiten darüber vermeiden möchte, ob dem Kaufvertrag ein Ausschluss der gesetzlichen Sachmangelhaftung zugrunde liegt oder nicht, kann dies durch ausdrückliche Hinweise, z.B. in den AGB´s des Verkäufers, vermeiden. Dies hatte der Verkäufer im vorliegenden Rechtsstreit unterlassen. - 12 - Layout: Anja Gross Fotos ohne Quellennachweis: IDK Verlag+Druck: Vogel Business Media GmbH & Co.KG 97064 Würzburg [email protected] www.idk-hannover.de [email protected] www.idk-osnabrueck.de