Innungszeitung - idk Hannover

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Innungszeitung - idk Hannover
12. Jahrgang · Ausgabe 1 · Februar 2016
Innungszeitung
in Kooperation
mit den Innungen
Meppen und Peine
Innungen des Kfz-Technikerhandwerks Niedersachsen-Mitte und Osnabrück
Innungsversammlungen der IDKs Osnabrück und Niedersachsen-Mitte am
09.03.2016 und 10.03.2016
Wir möchten Sie einladen, zu unseren Mitgliederversammlungen 2016. Hier erwarten Sie ein
gemütlicher Erfahrungsaustausch beim gemeinsamen Essen mit Kollegen und zahlreiche Informationen.
Es ist uns gelungen, Herrn Prof. Dr. Ewald Wessling zu unseren Mitgliederversammlungen im
März 2016 als Gastredner mit folgendem Thema
zu gewinnen.
Autohandel und –service in der digitalen Welt:
Wettbewerbsvorteile richtig nutzen.
Wir erleben die digitale Revolution und der digitale Wandel trifft alle: Die Frage ist wann, wie
stark und mit welchen Konsequenzen.
Niedersachsen-Mitte
Osnabrück
Prof. Dr. Ewald Wessling erklärt, nach welchen Regeln das Internet funktioniert, und zeigt, wie jeder
die Chancen des Web 2.0 und der Sozialen Netzwerke für sich nutzen kann, ob privat, beruflich
oder für die Firma. Dabei verwendet er eingängige Beispiele und interessante Geschichten, mit
denen er mittlerweile in über zweihundert Vorträgen zehntausende Zuhörer begeistern konnte.
Arbeitssicherheit
Berufsausbildung
Ewald Wessling holt seine Zuhörer dort ab, wo sie
sich befinden: Der unbedarfte Teilnehmer wird
unterhaltsam in eine neue Welt eingeführt und die
Fachleute lernen garantiert noch etwas dazu.
Technik
Sehen Sie Videos auf YouTube: http://tinyurl.com/
Vortrag-IDK und http://tinyurl.com/YT-Wessling
Mitgliederservice
Recht
Sonstiges
Termine
Mitgliederversammlung 2016
09. März 2016 = Osnabrück
10. März 2016 = Hannover
Gesellenprüfung Teil 1 - Sommer 2016
Theoretischer Teil = Montag, 02. Mai 2016
Gesellenprüfung Teil 2 - Sommer 2016
Theoretischer Teil = Montag, 30. Mai 2016
Näheres finden Sie im Innenteil
Referent unserer Mitgliederversammlungen 2016
Prof. Dr. Ewald Wessling
- Wir laden Sie recht herzlich ein Seien Sie am 09. oder 10. März 2016
dabei!
E-Mail: [email protected]
[email protected]
www.idk-hannover.de
www.idk-osnabrueck.de
Niedersachsen-Mitte
Osnabrück
Innungen des Kfz-Technikerhandwerks Niedersachsen-Mitte und Osnabrück
Jetzt anmelden zur 3. Oberbayerischen Meister-Classic:
Oldtimerrallye der Kfz-Innung startet vor grandioser Alpenkulisse!
Oldtimerfreunde sollten sich schon jetzt den Termin in Ihrem Kalender eintragen: Am Wochenende 15.-17.07.2016 findet mit der OBERBAYERISCHEN MEISTER-CLASSIC, die Oldtimer-Rallye
des Kraftfahrzeuggewerbes statt. Die Kfz-Innung
München-Oberbayern lässt das Herz von Autoliebhabern höher schlagen und veranstaltet ein
Rallye-Wochenende für Old- und Youngtimer und
automobile Klassiker.
Das Thema Young- und Oldtimer hat im Kfz-Gewerbe in den letzten Jahren enorm an Bedeutung zugenommen. Die Verbandsorganisation der
Kfz-Innungen hat in den vergangenen Jahren erfolgreich die Marke „Fachbetrieb für historische
Fahrzeuge“ als Kennzeichen für spezialisierte
Oldtimerbetriebe in den Markt eingeführt.
Ausfahrt im Chiemgau
Bei der 2016 bereits zum dritten Mal startenden
„Oberbayerische Meister-Classic“ gehen die automobilen Schätzchen am Wochenende 15.17.07.2016 vom „Basislager“ in Bad Aibling in
Oberbayern auf Tour. An zwei Tagen wird das malerische Chiemgau und Umgebung erkundet. Die
Teilnehmer entfahren dem Alltag – im besten
Wortsinne – auf einer wunderschönen Strecke
durch das bayerische Voralpenland. Start, Ziel
und Basislager ist das 4-Sterne-Hotel „Schmelmer Hof“ in Bad Aibling im Landkreis Rosenheim.
Olympischer Gedanke
Bei der Rallye stehen Spaß und Miteinander der
Teilnehmer im Vordergrund: „Es geht vor allem
um den olympischen Gedanken - dabei sein ist
alles“, erklärt Andreas Brachem, Geschäftsführer der Kfz-Innung. „Hier spielen Anregung und
Entspannung gleichermaßen eine entscheidende
Rolle. Das Zusammensein mit Gleichgesinnten
und ausreichend Platz für die ‚Benzin-Gespräche‘
– das ist der eigentliche Reiz dieser Art von Veranstaltung.“
Starten können alle Old- und Youngtimer, die älter als 25 Jahre sind (also ab Baujahr 1991 und
älter).
Staatsministerin Ilse Aigner und Kfz-Präsident
Breitschwert übernehmen Schirmherrschaft
Die stellvertretende bayerische Ministerpräsidentin und Wirtschaftsministerin Frau Ilse Aigner, MdL wünscht als Schirmherrin allen Teilnehmern der Rallye gute Fahrt.
Auch der Präsident des bayerischen Kraftfahrzeuggewerbes Klaus-Dieter Breitschwert, MdL
a.D. hat seine Beteiligung als Schirmherr zugesagt.
Die Oberbayerische Meister-Classic führt wieder durch das herrliche bayerische Voralpenland
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Frühbucherrabatt und Sonderpreis für Innungsmitglieder
Die Anmeldung zur Rallye ist ab sofort möglich.
Selbstverständlich erhalten Innungsmitglieder einen Sonderpreis. Schnellentschlossene profitieren sogar von einem Frühbucherrabatt!
Das Starterfeld ist limitiert: Sichern Sie sich also
rasch Ihren Startplatz!
Unter der speziellen Veranstaltungshomepage
www.oberbayerische-meister-classic.de
finden Interessierte alle notwendigen Informationen.
Auch Impressionen der Vorjahre machen Oldtimerfreunde sicher neugierig. Es kann ein Newsletter bestellt und die Anmeldung zur Veranstaltung vorgenommen werden.
Innungen des Kfz-Technikerhandwerks Niedersachsen-Mitte und Osnabrück
Fahrzeugprüfung nach § 57 BGV D29
Pflicht zur jährlichen UVV-Prüfung bei gewerblich
genutzten Fahrzeugen.
Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften verpflichten den Unternehmer,
alle gewerblich genutzten Fahrzeuge bei Bedarfmindestens einmal im Jahr, einer Prüfung auf Betriebssicherheit zu unterziehen. Diese Prüfung ist
unabhängig von der Hauptuntersuchung nach §
29 StVZO.
Geschäftlich genutzte Privatfahrzeuge sind davon unberührt. Bei einer Missachtung der Vorschrift kann die Berufsgenossenschaft die Versicherungsleistung unter Umständen verweigern.
Zumindest dann sofern der Arbeitsunfall auf einen ungeklärten Prüfpunkt der BGV D29 zurückzuführen ist.
Arbeitssicherheit
Informationen der
Zusammenfassung:
Um die Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaft zu erfüllen, muss der Unternehmer
sicherstellen:
was: Prüfung der gewerblich genutzten Fahrzeuge auf Betriebssicherheit.
Bestätigung: durch Bescheinigung und Prüfplakette.
Also sprechen sie die verantwortlichen Personen
(Fahrer, Fuhrparkleiter, Unternehmer, usw. ) auf
die jährliche UVV-Fahrzeugprüfung an und lasten
dadurch ihre Werkstatt mehr aus.
Unter anderem sorgen sie zusätzlich auch für die
Arbeitssicherheit !
Dokumentation: der unterschriebene Prüfbericht
ist bis zur nächsten Prüfung vom Verantwortlichen aufzubewahren.
Prüfprotokolle und Plaketten sind in Klein-Mengen über unsere IDK Geschäftsstelle in Osnabrück
zu beziehen.
durch: einen Sachkundigen, z.B Mitarbeiter einer
autorisierten Fachwerkstatt.
Unter Betriebssicherheit im Sinne der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift wird verstanden:
• Prüfung der Arbeitssicherheit: z.B. ist das
ins Fahrzeug eingebaute Regalsystem auf
unbeabsichtigtes öffnen/verschieben gesichert ?
• Prüfung der Verkehrssicherheit: z.B. mangelfrei durchgeführte Inspektion nach Herstellervorgaben bei einer autorisierten Fachwerkstatt.
Betriebssicherheit = Arbeitssicherheit +Verkehrssicherheit
Wer ist also Sachkundiger im Sinn dieser BG-Regelung ?
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen
Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Fahrzeugtechnik hat
und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften
und allgemein anerkannten Regeln der Technik
(DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, BG-Regeln,
usw. ) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Fahrzeugen beurteilen kann.
Wenn man also im Fuhrpark die vorgeschriebene Hauptuntersuchung nur alle 2 Jahre durchführt, dann muss darauf geachtet werden, dass
zumindest jedes Jahr eine Kfz-Inspektion der benannten Fahrzeuge durchgeführt wird. Sollte diese jährlich vorgeschriebene Prüfung nicht durchgeführt werden, dann stellt dies eine vorsätzliche
oder fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach § 209
Abs.1 Nr.1 SGB VII i.V.m. § 58 BGV D 29 dar, so
dass ein Bußgeld hier auch den Fuhrparkleiter
treffen kann.
Nach § 209 Abs. 3 SGB VII kann eine solche Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu10.000
Euro geahndet werden.
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Berufsausbildung
Innungen des Kfz-Technikerhandwerks Niedersachsen-Mitte und Osnabrück
An die
Ausbildungsbetriebe der Kfz-Mechatroniker
am Schulstandort Hannover
Beschulung der Kfz-Mechatroniker am Schulstandort Hannover
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Berufsschulkonzept 2020 beinhaltet u.a. die Zusammenführung der Kfz-Berufe am Standort der BBS
Burgdorf zum 01.08.2016.
Für dieses Projekt mit einem Investitionsvolumen von rd. 6,0 Mio. € hat sich nach einem intensiven
Planungs- und Abstimmungsprozess nun herauskristallisiert, dass die notwendigen Bauarbeiten im Hauptgebäude der BBS Burgdorf nicht in vollem Umfang bis zum Beginn des neuen Schuljahres 2016/17
abgeschlossen werden können. Der Abschluss aller Arbeiten wird sich noch bis Januar 2017 hinziehen.
Belastungen für Auszubildende, Lehrkräfte und den Unterrichtsbetrieb sind auf das Unabdingbare zu reduzieren, unnötige Bewegungen oder gar Brüche im System sind zu vermeiden. Daher haben sich alle Beteiligten einvernehmlich darauf verständigt, den Unterricht der Kfz-Mechatroniker einschließlich des 1. Ausbildungsjahres aus Hannover unverändert bis zum 31.01.2017 im Gebäude Goetheplatz 7 in Hannover durchzuführen. Somit lassen sich für die Auszubildenden des 4. Jahres Ortsveränderungen gänzlich vermeiden;
alle übrigen Jahrgänge werden dann zum 01.02.2017 gemeinsam und in einem geschlossenen Verfahren
nach Burgdorf umziehen und ab dem 2. Schulhalbjahr 2016/2017 in den neuen Fachräumen in Burgdorf
unterrichtet. Ab dem 01.08.2016 sind die Berufsbildenden Schulen Burgdorf jedoch für den Unterricht aller
Kfz-Auszubildenden verantwortlich und für die Verwaltung zuständig.
Für Rückfragen stehen Ihnen zur Verfügung:
Innung des Kfz-Technikerhandwerks Niedersachsen Mitte
und Osnabrück, Herr Kai Busch
Telefon: 05131 / 46 66 - 13
Berufsbildende Schule 6, Herr Thomas Laue
Telefon: 0511 / 168 - 39862
Berufsbildende Schulen Burgdorf, Herr Christoph Falkner
Telefon: 05136 / 8992 - 18
Mit freundlichen Grüßen
Region Hannover
Industrie- und Handelskammer
Hannover
Handwerkskammer
Hannover
gez. Dr. Uwe Specht
Fachbereichsleiter Schulen
gez. Dr. Gert Spevacek
Berufsbildung
gez. Dr. Carl-Michael Vogt
Geschäftsführer
Innung des Kfz-Technikerhandwerks Niedersachsen-Mitte
und Osnabrück
Berufsbildende Schule 6
Berufsbildende Schulen
Burgdorf
gez. Gerhard Michalak
Geschäftsführer
gez. Ulf Jürgensen
stv. Schulleiter
gez. Gerhard Klaus
Schulleiter
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Innungen des Kfz-Technikerhandwerks Niedersachsen-Mitte und Osnabrück
Mitgliederservice
AOK hält Beitrag 2016 stabil
Mit steigenden Beiträgen sehen sich zum Jahreswechsel viele gesetzlich Krankenversicherte konfrontiert. Bis zu 25 Euro monatlich verlangen einige Krankenkassen obendrauf. Dazu bleibt der
Kundenservice vielfach auf der Strecke, manche
Geschäftsstelle wird geschlossen.
Gegen diesen frostigen Trend stemmt sich die
AOK im Osnabrücker Land. „Mit unverändert 15,4
Prozent bieten wir in Niedersachsen einen deutlich günstigeren Beitragssatz als alle großen Mitbewerber. Und das bei Top-Leistungen und einer
unschlagbaren Ortsnähe“, erläutert AOK-Regionaldirektor Klaus Hachmeister.
Diese glänzenden Startvoraussetzungen will
Klaus Hachmeister nutzen, um 2016 das Kundengeschäft massiv auszubauen. 5.195 Neukunden konnte die AOK im Osnabrücker Land alleine
in den vergangenen zwölf Monaten von ihren Vor-
teilen überzeugen, im kommenden Jahr könnte
sich dieser Wert nahezu verdoppeln. „Die Menschen wollen keine Fernbeziehung zu ihrer Krankenkasse.
Gerade in schwierigen Situationen, wenn es um
die eigene Gesundheit oder um die der Angehörigen geht, ist das persönliche Gespräch durch
nichts zu ersetzen“, unterstreicht Klaus Hachmeister und verweist dabei auf die Standorte in Osnabrück, Bramsche, Bersenbrück, Bad Essen und
Melle, sowie den Servicepunkt in Fürstenau die
unangetastet für die Kundenberatung erhalten
bleiben. Die AOK-Beschäftigten stehen hier mit
Rat und Tat zur Seite.
Mit vielen zusätzlichen Leistungen hat die AOK
Niedersachsen vor einiger Zeit ihr Angebot ausgeweitet. Die Versicherten erhalten dadurch Anspruch auf zusätzliche Leistungen, die bis-her
nicht im Katalog der gesetzlichen Krankenversicherung zu finden sind.
Sie müssen dazu lediglich auf ihren Namen ausgestellte Originalrechnungen vorlegen und bekommen 80 Prozent der entstandenen Kosten erstattet – insgesamt bis zu 250 Euro je Kalenderjahr. Dazu gehören die professionelle Zahnreinigung und Reiseschutzimpfungen ebenso wie Osteopathie, Homöopathie, alternative Arzneimittel
der Anthrosposophie und der Phytotherapie, zusätzliche Vorsorgemaßnahmen bei Schwangerschaft und Geburt und das Hautkrebsscreening
unter 35 Jahren.
Über dieses Leistungspaket hat die AOK allein in
der Region Osnabrücker Land seit 2013 weit über
3,6 Millionen Euro in die Gesundheit der Menschen investiert. Hachmeisters realistische Zielvorgabe für 2016 ist somit deutlich: „Wir wollen
unsere Marktführerschaft ausbauen, mit starken
AOK Regionaldirektor für das Osnabrücker Land
Klaus Hachmeister
Innungen des Kfz-Technikerhandwerks Niedersachsen-Mitte und Osnabrück
Prüfungstermine der IDKs Niedersachsen-Mitte und Osnabrück
Gesellenprüfungen Teil 1 und Teil 2 im Sommer 2016
Gesellenprüfung Teil 1 - Sommer 2016
Gesellenprüfung Teil 2 - Sommer 2016
Theoretischer Teil = Montag, 02. Mai 2016
Theoretischer Teil = Montag, 30. Mai 2016
Anmeldefrist auf Zulassung zur Gesellenprüfung
= 26. Februar 2016
Anmeldefrist auf Zulassung zur Gesellenprüfung
= 04. März 2016
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Leistungen zu einem günstigen Preis für die Menschen in der Region. Daran lassen wir uns messen.“
Mehr Infos unter: www.aok-niedersachsen.de
So kann man die Kasse wechseln
Der Grundbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,6 Prozent, die je zur Hälfte von
Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen werden. Um den Wettbewerb unter den Kassen anzukurbeln, kann ein Zusatzbeitrag erhoben werden. Dieser liegt 2016 im Schnitt bei 1,1 Prozent.
Zwischen den einzelnen Kassen gibt es allerdings
größere Differenzen. Eine aktuelle Beitragsliste
aller Krankenkassen ist unter www.gkv-zusatzbeitraege.de abrufbar.
Erhöht eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag
zum 1. Januar 2016, hat der Versicherte ein Sonderkündigungsrecht bis zum 31. Januar und kann
in eine günstigere Kasse wechseln. Die Frist beträgt dann zwei Monate zum Monatsende. Die
Mitgliedschaft in der neuen Kasse beginnt demzufolge am 1. April.
AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen
Servicezentrum Osnabrück
Niedersachsenstraße 10
49074 Osnabrück
www.aok.de
Berufsausbildung
Mitgliederservice
Innungen des Kfz-Technikerhandwerks Niedersachsen-Mitte und Osnabrück
Merkblatt für die Verwendung roter Dauerkennzeichen
In den Anzeigen der Polizei und bei der Prüfung
der verbrauchten Fahrzeugscheinhefte wurde festgestellt, dass das rote Dauerkennzeichen
nicht immer ordnungsgemäß verwendet und die
Fahrzeugscheinhefte in vielen Fällen nur mangelhaft ausgefüllt werden. Deshalb sind die wichtigsten Punkte über die Verwendung roter Dauerkennzeichen in diesem Merkblatt zusammengefasst. Diese Punkte bitte genau beachten.
1.
2.
3.
Rote Dauerkennzeichen können an zuverlässige Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden
betrieblichen Verwendung zugeteilt werden. Wenn die Vorschriften über Dauerkennzeichen nicht beachtet oder die Fahrzeugscheinbücher nicht vollständig ausgefüllt
werden, können zugeteilte Dauerkennzeichen widerrufen werden.
Rote Dauerkennzeichen dürfen nur für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten
benutzt werden. Gewerbliche oder andere
Zweckfahrten sind mit roten Kennzeichen
nicht zulässig.
Bei Fahrten unter Verwendung eines roten
Kennzeichens darf am Fahrzeug kein anderes Kennzeichen sichtbar sein.
4.
5.
6.
Die roten Kennzeichen müssen an der Vorderseite und an der Rückseite des Fahrzeuges (ausgenommen Kräder und Anhänger) befestigt werden. Die Ablage der Kennzeichen im Fahrzeug hinter der Windschutzund Heckscheibe ist nicht zulässig.
Der Verlust oder Diebstahl von Kennzeichenschildern ist der Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörde sofort unter Vorlage des Fahrzeugscheinbuches und der fortlaufenden Aufzeichnungen anzuzeigen. Sofern nur ein
Kennzeichenschild abhanden gekommen
ist, ist das 2. Schild abzugeben. Der Diebstahl eines roten Kennzeichens ist vorher
der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Die darüber ausgestellte Diebstahlbescheinigung der Polizei ist der Kfz-Zulassungsbehörde vorzulegen.
Über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwende-
7.
8.
te Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren
Beginn und Ende (Uhrzeit), der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse
und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen
sind ein Jahr lang aufzubewahren. Sie sind
zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen.
Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden; die Angaben
zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt
einzutragen. Der Verantwortliche hat durch
Unterschrift und Datum zu bestätigen, dass
die Eintragungen richtig sind.
Jeder Missbrauch roter Kennzeichen kann
nicht nur zu ihrer Entziehung führen, sondern auch bestraft werden.
Kostenlose Infoabende 2016 Januar - Juni 18:00 - 20:00 Uhr
des Kompetenzzentrum Personalmanagement/Personalentwicklung im Kraftfahrzeugbereich
12. Januar 2016
Reifen und Reifendruckkontrollsysteme
mit Jörn Dierking
26. April 2016
Klima: Kompressorschaden, was tun?
mit Jörn Dierking
Informationen zu Fachthemen
Jörn Dierking, Tel. 05131 7007 - 358
[email protected]
16. Februar 2016
Turbolader, worauf es beim Erneuern ankommt
mit Sebastian Lew
24. Mai 2016
Abgastechnik bei Dieselmotoren, Rußfilter, SCRKat, AdBlue und Co. mit Gerald Schneehage
23. Februar 2016
Moderne Fahrzeugaufbereitung mit Christoph
Stein
14. Juni 2016
Scheinwerfereinstellplätze u. Bremsenprüfst.
mit Gerd Hasselbusch von der IDK/STD
Informationen zu Personalthemen
Katja Jandrey, Tel. 05131 7007 - 359
[email protected]
Förderungs- und Bildungszentrum der
Handwerkskammer Hannover
Seeweg 4
30827 Garbsen
15. März 2016
Scheinwerfereinstellplätze u. Bremsenprüfst.
mit Gerd Hasselbusch von der IDK/STD
Anmeldungen
Maike Meyer, Tel. 05131 7007 - 280
[email protected]
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Mitgliederservice
Innungen des Kfz-Technikerhandwerks Niedersachsen-Mitte und Osnabrück
Aus Schaden wird man klug…
Besser vorher die elektrische Betriebssicherheit prüfen lassen!
Das Arbeitsschutzgesetz und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verpflichten jeden
Unternehmer elektrische Betriebsmittel und Anlagen regelmäßig prüfen zu lassen und dieses entsprechend zu dokumentieren.
Sie als Unternehmer sind gesetzlich für die Sicherheit von Mitarbeitern und Besuchern verantwortlich! Geschäftsführer und Vorstände haften persönlich für Art, Umfang und Frist der Sicherheitsprüfungen. Im Sinne des Organisationsverschuldens sogar dann, wenn der Schaden von
Dritten verursacht wird.
Ohne den Nachweis der gesetzlichen Prüfungen
greift kein Versicherungsschutz und die Schadenersatzpflicht kann sich auf hohe Summen belaufen. Darüber hinaus kann dem Verantwortlichen
für Betriebssicherheit bei Personenschaden auch
grobe Fahrlässigkeit oder ein Unterlassungsdelikt
vorgeworfen werden. Die neue BetrSichV (vom
01. Juni 2015) benennt einen umfangreichen Katalog von Ordnungswidrigkeiten und wiederholte vorsätzliche Versäumnisse werden sogar zu
Straftaten (§§22 u. 23). Grund genug, dass das
Thema Betriebssicherheit in Ihrem Unternehmen
oberste Priorität haben sollte. „Chefsache“!
IHRE VORTEILE AUF EINEN BLICK
• Prüfung nach Betriebssicherheitsverordnung
• Prüfung nach DGUV Vorschrift 3+4 (vormals
BGV A3 und GUV-V A3)
• Effiziente, kurze Prüfabläufe mit modernsten
Prüfgeräten
• Gerichtsfeste Dokumentation
• Gewährleistung
Ihres
Versicherungsschutzes
• Sicherheit von Mitarbeitern, Sachwerten,
Prozessen
•
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•
sowie
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UNSERE LEISTUNGEN IM DETAIL
„Prüfungen nach BetrSichV, DGUV-V3/V4, TRBS,
DIN VDE“
• Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel
• Wiederholungsprüfung an ortsfesten elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
Lassen Sie sich kompetent und unverbindlich beraten.
Wir empfehlen:
Mediatec: der Prüfdienstleister für Betriebssicherheit und Werterhalt
Mediatec ist mehr als ein Prüfunternehmen. Als
Dienstleister im Bereich der normgerechten Prüfungen elektrischer Betriebsmittel und Anlagen
und E-Check Fachbetrieb nach BetrSichV, DGUV
Vorschrift 3+4 (vormals BGV A3 und GUV-V A3)
und den TRBS sehen wir es als unsere Aufgabe,
dass Menschen jeden Tag sicher arbeiten können.
Eine riesige Herausforderung, der wir mit Kompetenz, Präzision, Gewissenhaftigkeit und besonderer Kundenorientierung gerecht werden.
Unsere langjährige Erfahrung und unsere umfassende Expertise sind die Voraussetzungen für ein
qualitativ neues Verständnis von Prüfqualität.
Bilder: Mediatec GmbH
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FI-Schutzschalter (RCD) Prüfung
Maschinenprüfung
Prüfung von Lichtbogenschweißgeräten
Erstellung von Revisionsunterlagen und Dokumentationen
Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel mittels Thermographie
Gerichtsfeste Dokumentation auf Datenträger im PDF-Format
Prüfung mit Qualitätssiegel – E-CHECK
Ihr Ansprechpartner für den Raum Niedersachsen-Mitte und Osnabrück
Thomas Renisch – Vertrieb Mediatec GmbH
Mobil: 0173 / 7559741
[email protected]
Technik
Innungen des Kfz-Technikerhandwerks Niedersachsen-Mitte und Osnabrück
Verlängerung der Förderung des Einbaus eines Dieselpartikelfilters (DPF)
Wie zum Jahresende 2015 von der Bundesregierung angekündigt wurde die Förderung der Nachrüstung von Dieselpartikelfiltern für das Jahr
2016 verlängert.
Aus der veröffentlichten Förderrichtlinie ergeben
sich folgende Rahmenbedingungen:
• Einbauzeitraum: 01.01.2016 – 30.09.2016
• Antragsstellung: bis spätestens 15.11.2016
• Förderhöhe 260 EUR pro Fahrzeug
• Auszahlung an Halter des zugelassenen
Fahrzeuges (auch Gewerbetreibende bei
Einhaltung der „de-minimis-Grenzen“)
• Begrenzung der Erstzulassung des Kfz auf
- Pkw/Klasse M1 (inkl. Wohnmobile/ Sonderfahrzeuge) bis 31.12.2006
- Leichte NFZ (N1) mit zGM 3,5t bis 16.12.2009
Recht
Nutzen Sie als Kfz-Betrieb diese Möglichkeit für
als Servicedienstleister für Ihre Kunden noch
deutlicher aufzutreten und bewerben Sie die
Dienstleistung in den nächsten Monaten verstärkt.
De-minimis-Regelung für Unternehmen und die
dazugehörigen Informationen der Europäischen
Kommission erhalten Sie wie gewohnt über unsere Geschäftsstellen.
Eine einfacher herstellerübergreifender Erstcheck, ob das Kundenfahrzeug nachrüstbar ist,
können Sie über die Seite des Verkehrsclubs
Deutschland (VCD)
http://www.partikelfilternachruesten.de
vornehmen.
Den Fragen- und Antwortenkatalog zur Barförderung der Dieselpartikelfilter-Nachrüstung, die aktuelle Förderrichtlinie wie auch Erläuterungen zur
Innungen des Kfz-Technikerhandwerks Niedersachsen-Mitte und Osnabrück
Allgemeines
Widerrechtliches Parken auf dem Hof des Autohauses
Immer wieder kommt es vor, dass Sie feststellen müssen, dass auf Ihrem Parkplatz am Autohaus widerrechtlich Fahrzeuge von Personen abgestellt werden, die Sie nicht zuzuordnen können. Das ist besonders ärgerlich, zumal die knappe Parkfläche häufig noch nicht einmal ausreicht,
um die Kundenfahrzeuge adäquat abzustellen.
Hierzu hat der BGH am 04.07.2014 für das widerrechtliche Parken auf dem Kundenparkplatz eines
Fitnessstudio folgendes entschieden:
Der Senat bestätigt seine bisherige Rechtsprechung. Das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen auf einem Kundenparkplatz stellt eine Besitzstörung bzw. eine teilweise Besitzentziehung dar.
Diese darf der Besitzer der Parkflächen im Wege
der Selbsthilfe beenden, indem er das Fahrzeug
abschleppen lässt.
Hiermit kann er schon im Vorfeld eines Parkverstoßes ein darauf spezialisiertes Unternehmen
beauftragen. Die durch den konkreten Abschleppvorgang entstandenen Kosten muss der Falschparker erstatten, soweit sie in einem adäquaten
Zusammenhang mit dem Parkverstoß stehen.
Sicherung gegen unbefugtes Benutzen, dessen
Besichtigung von Inneren und Außen und die Protokollierung etwa vorhandener Schäden.
Nicht zu erstatten sind hingegen die Kosten für
die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des Schadensersatzanspruchs des Besitzers, weil sie nicht unmittelbar der Beseitigung
der Störung dienen.
Auch Kosten für die Überwachung der Parkflächen im Hinblick auf unberechtigtes Parken muss
der Falschparker nicht ersetzen; ihnen fehlt der
Bezug zu dem konkreten Parkverstoß, denn sie
entstehen unabhängig davon.
Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören nicht
nur die reinen Abschleppkosten, sondern auch die
Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind, etwa durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig
zu machen, das Anfordern eines geeigneten Abschleppfahrzeugs, das Prüfen des Fahrzeugs auf
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Die Ersatzpflicht des Falschparkers wird durch
das Wirtschaftlichkeitsgebot begrenzt. Er hat
nur diejenigen Aufwendungen zu erstatten, die
ein verständiger und wirtschaftlich denkender
Mensch in der Lage des Besitzers der Parkflächen
machen würde. Maßgeblich ist, wie hoch die ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und die unmittelbar mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs verbundenen Dienstleistungen sind. Regionale Unterschiede sind zu berücksichtigen.
Dies wird das Landgericht durch Preisvergleich,
notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären haben.
BGH, Urteil vom 04.07.2014 - V ZR 229/13
Recht
Innungen des Kfz-Technikerhandwerks Niedersachsen-Mitte und Osnabrück
Schadensrecht
Keine Wartepflicht auf Restwertangebot
Ein Unfallgeschädigter ist vor dem Verkauf seines Fahrzeugs nicht dazu verpflichtet, zuerst das
Restwertangebot der gegnerischen Kfz-Versicherung abzuwarten. So hat das Amtsgericht (AG)
Düsseldorf in einem jetzt veröffentlichten Urteil
(31.7.2015, AZ: 27 C 137/15) entschieden.
Im vorliegenden Fall stritten die Parteien über
restliche Schadenersatzansprüche aus einem
Verkehrsunfall. Das vom Geschädigten (Kläger)
beauftragte Kfz-Sachverständigenbüro ermittelte
im Privatgutachten einen Restwert, zu dem der
Geschädigte sein Fahrzeug im Anschluss auch
verkaufte. Der Verkauf erfolgte vor Ablauf der
durch den Geschädigten gegenüber der eintrittspflichtigen Kfz-Versicherung des Unfallgegners
(Beklagte) gesetzten Frist zur Regulierung.
lichkeitsgebot oder die Schadenminderungspflicht. Das von ihm beauftragte Gutachten lasse eine korrekte Wertermittlung erkennen, da es
den Restwert durch Vergleich dreier Interessentenangebote auf dem regionalen Markt ermittelte.
Der Kläger durfte nach Ansicht des Gerichts zudem auf die Korrektheit der Restwertermittlung
in dem Gutachten vertrauen und sein Fahrzeug im
Anschluss zu diesem Wert veräußern.
Der Geschädigte sei nicht dazu verpflichtet, vor
der Veräußerung seines Autos das von ihm eingeholte Gutachten der eintrittspflichtigen Kfz-Versicherung zur Prüfung zu übersenden, über seine
Veräußerungsabsicht zu unterrichten und ein gegebenenfalls höheres Restwertangebot abzuwarten. Der Geschädigte sei insoweit „Herr des Restitutionsgeschehens“. Die Selbstverwertungs-
freiheit des Geschädigten würde unangemessen
beeinträchtigt, wenn der Versicherer es in der
Hand hätte, durch die Dauer seiner Restwertrecherche mit anschließender Unterrichtung des
Geschädigten den frühesten Zeitpunkt einer Eigenverwertung zu bestimmen.
Der Kläger sei auch nicht gehalten, die beklagte
Versicherung über Verkaufsabsichten und Ergebnisse des Sachverständigengutachtens vorab zu
informieren, um ihr Gelegenheit zu geben, gegebenenfalls höhere Restwertangebote einzuholen
und zu unterbreiten.
Zwar habe der Kläger die in § 119 Abs. 1 VVG vorgesehene Zweiwochenfrist nicht gewahrt. Hierbei
handele es sich jedoch lediglich um eine Obliegenheit, die vom Gesetzgeber nicht sanktioniert
werde.
Der Sachverständige hatte den ausgewiesenen
Restwert basierend auf Angeboten von drei Interessenten auf dem regionalen Markt ordnungsgemäß ermittelt. Die eintrittspflichtige Versicherung
regulierte die erhobenen Schadenersatzansprüche aber nur zum Teil.
Ihr Argument: Der Geschädigte hätte vor dem Verkauf seines Fahrzeugs die Versicherung informieren, ihr ein Prüfrecht einräumen und ein etwaig
höheres Angebot abwarten müssen. Hiergegen
klagte der Geschädigte beim Amtsgericht Düsseldorf – und hatte vollen Erfolg.
Das AG Düsseldorf erkannte auf Seiten des Geschädigten keinen Verstoß gegen das Wirtschaft-
Verzicht auf Kundenbeteiligung (Selbstbehalt des Kunden) bei Glasschaden ist Betrug
Der Verzicht auf die Selbstbeteiligung des Kunden
bei der Glasschadenreparatur stellt einen Betrug
an der Kaskoversicherung dar.
In einem Prozess vor dem Amtsgericht (AG) Passau am 19.05.2015 machte der im Rahmen eines
Autoglas-Fachbetriebes tätige Angeklagte bei
mehreren Glasschadenreparaturen die an ihn abgetretenen Glasschadenrechnungen bei der Teilkaskoversicherung geltend, ohne die dem Kunden
erlassenen Selbstbeteiligungen an die Versicherung weiterzureichen (AZ: 9 Cs 35 Js 4140/13).
De facto räumte der Angeklagte damit den Kunden einen Rabatt ein, der den Schadenersatzanspruch, den er bei den Versicherungen geltend
machte, schmälerte.
Diese Vorgehensweise, den Kunden den Selbstbehalt zu erlassen, ist in der Praxis seit Jahren
verbreitet und in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung bereits mehrfach als versteckter Rabatt
gewertet worden.
Teils wurde in der Praxis darauf reagiert, einen
Gegenwert für den Selbstbehalt in Form eines
Werbeaufklebers an der Windschutzscheibe zu
schaffen. Dieser vermeintliche Gegenwert wurde
jedoch – mangels Stoffgleichheit – weiterhin als
versteckter Rabatt gesehen. Die obergerichtliche
Rechtsprechung ging daher weiterhin von einem
Wettbewerbsverstoß aus.
Höhe von 150 Euro entstehen, weil die Gesamtsumme um 150 Euro überhöht war und die Versicherung damit 150 Euro zu viel an den Reparateur gezahlt hat.
Nur wenn sich der Erlass der Selbstbeteiligung
auf die Gesamtrechnungssumme nicht auswirkt
und nicht als Rabatt zu qualifizieren ist, wäre eine
Täuschung durch aktives Tun zu verneinen.“
Das AG Passau geht daher im Einklang mit der
Rechtsprechung des OLG Celle (AZ: 13 U 113/05
vom 15.09.2005) objektiv von einem Betrug aus:
„Der Versicherer hat unabhängig von dem jeweils genannten Höchstbetrag nur den Schaden
(abzüglich der jeweils vereinbarten Selbstbeteiligung) zu ersetzen, der konkret entstanden ist.
Einen mit der Werkstatt ausgehandelten Rabatt
muss der Kunde an den Versicherer weitergeben.
Die Meldung der ursprünglichen Gesamtsumme – also ohne Abzug des versteckten Rabatts
– wäre danach eine aktive Täuschung über Tatsachen, nämlich über die Höhe der Gesamtrechnung. Ein Schaden würde bei der Versicherung in
-9-
Bild: Restemeier GmbH - Die Mehrmarkenwerkstatt
Recht
Innungen des Kfz-Technikerhandwerks Niedersachsen-Mitte und Osnabrück
Wettbewerbsrecht
Achtung! Seit 09.01.2016 neue Informationspflichten auf der Webseite!
Kfz-Betriebe, die auf ihrer Webseite Verbrauchern
die Möglichkeit bieten,
•
•
Fahrzeuge, Ersatzteile oder beispielsweise
Zubehör auf der Webseite direkt verbindlich
zu bestellen oder
einen Werkstatttermin auf der Webseite direkt verbindlich zu buchen und damit einen
Reparaturauftrag online abzuschließen,
Da die OS-Plattform von der EU voraussichtlich
erst ab 15.02.2016 eingerichtet sein wird, empfiehlt es sich vorsorglich übergangsweise einen
Vorab-Hinweis auf der Webseite wie folgt aufzunehmen:
„Verbraucherinformation gemäß Verordnung (EU)
Nr. 524/2013: An dieser Stelle werden wir Ihnen
den Link zur OS-Plattform der EU-Kommission zur
Verfügung stellen, sobald dieser online erreichbar
ist. Unsere E-Mail-Adresse lautet….“.
Wir raten betroffenen Betrieben dringend diese
Information umgehend auf ihrer Webseite einzustellen – beispielsweise im Impressum, in den
Online-AGBs oder den Liefer- und Versandbestimmungen.
Der Link ist einzufügen, sobald dieser verfügbar
ist. Mit vermehrten Abmahnungen spätestens ab
diesem Zeitpunkt ist zu rechnen.
müssen seit 09.01.2016 weitere Informationspflichten erfüllen.
Aufgrund der neuen EU-Verordnung über OnlineStreitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
(ODR-Verordnung) sind Unternehmer, die online
Kauf- oder Dienstleistungsverträge eingehen,
verpflichtet, in leicht zugänglicher Form
•
•
einen Link zur europäischen Plattform zur
Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) und
die E-Mail-Adresse des Unternehmens auf
der Webseite einzustellen. Über die OSPlattform sollen Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Händlern im Zusammenhang
mit Online-Rechtsgeschäften außergerichtlich beigelegt werden.
Arbeitsrecht
Kündigung aus personenbedingten Gründen (hier Krankheit) unwirksam, wenn vorher kein betriebliches
Eingliederungsmanagement (BEM) durchgeführt wird.
Seit 2004 sind Arbeitgeber verpflichtet, für einen
Arbeitnehmer, der länger krank war, ein betriebliches Wiedereingliederungsverfahren durchzuführen. Das ist vielen kleineren Betrieben nicht
bekannt und kann dazu führen, dass die Gerichte
Kündigungen für unwirksam erklären, wenn ein
Unternehmen ein solches Verfahren nicht durchgeführt hat.
Das ArbG Berlin hat unter Konkretisierung der
Rechtsprechung des BAG entschieden, dass der
Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagements (BEM) mit dem Ziel der Wiedereingliederung des Arbeitnehmers durchzuführen hat gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX, wenn ein Arbeitnehmer
innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen
ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig
krank ist.
Hierzu habe der Arbeitgeber im Rahmen eines organisierten Suchprozesses zu prüfen, ob und ggf.
in welcher Weise der Arbeitnehmer (wieder) beschäftigt werden könne. Zu diesem Suchprozess
gehörten das Gespräch zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer, unter Umständen die Einbeziehung
von externem Sachverstand und – in dafür geeigneten Fällen – die stufenweise Wiedereingliederung des Arbeitnehmers im Rahmen des sog.
Hamburger Modells. Zu prüfen seien mögliche
Änderungen der Betriebsanlagen, Maschinen und
Geräte als auch eine mögliche Umgestaltung der
Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit. Werde ein derartiges BEM nicht durchgeführt, könne eine ausgesprochene krankheitsbedingte Kündigung unwirksam sein, so das ArbG Berlin.
Der Arbeitnehmer war wegen einer Tumorerkrankung länger als ein Jahr arbeitsunfähig krank.
Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis
wegen dieser Fehlzeit und der ihm dadurch entstehenden Kosten; er ging dabei davon aus, dass
der Arbeitnehmer wegen der Schwere seiner Erkrankung nicht mehr zurückkehren werde.
Das ArbG Berlin hat die Kündigung für rechtsunwirksam erklärt.
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Nach Auffassung des Arbeitsgerichts hat der Arbeitgeber nicht hinreichend im Rahmen eines
BEM geprüft, warum der Arbeitnehmer auf dem
bisherigen Arbeitsplatz nicht weiterbeschäftigt
werden könne, warum ein Einsatz nach leidensgerechter Anpassung und Veränderung des bisherigen Arbeitsplatzes ausgeschlossen und warum auch eine Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz mit einer anderen Tätigkeit nicht
möglich sei. Die Kündigung sei deshalb unverhältnismäßig und damit rechtsunwirksam.
Innungen des Kfz-Technikerhandwerks Niedersachsen-Mitte und Osnabrück
Recht
Arbeitsrecht
Neue Übersicht aufgrund aktueller Rechtsprechung:
Wann Umkleidezeiten als Arbeitszeit zu vergüten sind
Die meisten Kfz-Werkstätten fordern von ihren
Werkstatt-Mitarbeitern das Tragen einheitlicher
Arbeitskleidung.
Immer wieder kommt es dabei zu Diskussionen,
ob die Umkleidezeit mit zur vergütungspflichtigen
Arbeitszeit zählt oder nicht.
Nachdem dies dem Gesetz nicht explizit zu entnehmen ist, haben sich in der Vergangenheit zahlreiche Gerichte und insbesondere das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Beantwortung dieser
Frage auseinandergesetzt.
Eine Zusammenfassung der aktuellen Rechtsprechung hierzu und die sich daraus ergebenden
Schlussfolgerungen können Sie einer praxisnahen Übersicht entnehmen, die Sie über unsere Geschäftstellen erhalten können.
Vorausgegangenes Praktikum zählt nicht zur Probezeit des Auszubildenden
Ein dem Ausbildungsverhältnis vorausgegangenes Praktikum kann nicht auf die im Ausbildungsvertrag vereinbarte Probezeit angerechnet werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in
einem aktuellen Fall klargestellt. § 20 Satz 1 des
Berufsbildungsgesetzes (BBiG) ordne zwingend
an, dass das Ausbildungsverhältnis mit einer Probezeit beginne.
auch nichts, wenn der Auszubildende vor Ausbildungsbeginn bereits im Unternehmen gejobbt oder ein Praktikum abgeleistet hat. Während
der Probezeit, die je nach Vereinbarung zwischen
einem und vier Monaten dauern kann, haben beide Seiten das Recht, jederzeit ohne Einhaltung ei-
ner Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen das Ausbildungsverhältnis zu beenden.
Danach ist eine Trennung vom Auszubildenden
nur noch unter sehr schwierigen Bedingungen
möglich.
Damit solle beiden Vertragspartnern ausreichend
Gelegenheit gegeben werden, die für die Ausbildung wesentlichen Umstände eingehend zu
prüfen. Eine solche Prüfung sei jedoch nur unter den Bedingungen des Berufsausbildungsverhältnisses mit seinen spezifischen Pflichten
möglich, weshalb eine Anrechnung eines Praktikums nicht in Frage komme. Dasselbe würde im
Übrigen auch dann gelten, wenn es sich hierbei
nicht um ein Praktikum handele, sondern um ein
zuvor bestandenes Arbeitsverhältnis (Urteil des
Bundesarbeitsgerichts vom 19.11.2015, Az.: 6
AZR 844/14).
Fazit: An der im Ausbildungsvertrag vereinbarten
Probezeit gibt es nichts zu rütteln! Daran ändert
Schwerbehindertenausgleichsabgabe: Gesetzlich notwendige Erhöhung der Ausgleichsabgabe zum 1. Januar 2016
gemäß § 77 Abs. 3 SGB IX
Wenn Arbeitgeber schwerbehinderter Menschen
nicht in der vorgeschriebene Anzahl beschäftigen
(vgl. § 71 SGB IX), sind Sie verpflichtet für jeden
unbesetzten Platz eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 SGB IX).
Der Unternehmerverband Deutsches Handwerk
teilt mit, dass die gesetzlich normierte Höhe dieser Ausgleichsabgabe zum 1. Januar 2016 aufgrund der Anpassungsvorschrift des § 77 Abs. 3
SGB IX neu festgesetzt wurde.
Diese Erhöhung erfolgt automatisch, wenn sich
die Bezugsgröße gemäß § 18 Abs. 1 SGB IV
("Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr,
aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420
teilbaren Betrag") seit der letzten Neubestimmung der Beträge der Ausgleichsabgabe um wenigstens 10 Prozent er-höht hat. Die letzte Erhöhung fand zum 1. Januar 2012 statt.
Erfüllungsquote: 2 bis unter 3 Prozent bisherige
Abgabe je monatlich unbesetztem Pflichtplatz:
200 Euro ab 2016 Abgabe je monatlich unbesetztem Pflichtplatz: 220 Euro
Ab dem 1. Januar 2016 liegt die Bezugsgröße
nach
§ 18 Abs. 1 SGB IV bei 34.860 Euro und damit um
11,07 Prozent über dem Wert von 2012. Entsprechend steigen die Beträge der Ausgleichsabgabe
wie folgt:
Erfüllungsquote: 0 bis unter 2 Prozent
bisherige Abgabe je monatlich unbesetztem
Pflichtplatz: 290 Euro ab 2016 Abgabe je monatlich unbesetztem Pflichtplatz: 320 Euro.
Erfüllungsquote: 3 bis unter 5 Prozent bisherige
Abgabe je monatlich unbesetztem Pflichtplatz:
115 Euro ab 2016 Abgabe je monatlich unbesetztem Pflichtplatz: 125 Euro
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Die Erhöhung gilt für alle Pflichtplätze, die ab dem
1. Januar 2016 unbesetzt sind. Die Aus-gleichsabgabe für das Jahr 2016 ist bis spätestens 31.
März 2017 zu entrichten. Damit wirkt die Erhöhung erst im Jahr 2017. Für die Ausgleichsabgabe, die im Jahr 2016 für das Jahr 2015 zu entrichten ist, gelten noch die alten Abgabesätze.
Recht
Innungen des Kfz-Technikerhandwerks Niedersachsen-Mitte und Osnabrück
Allgemeines
Anhaltspunktepapier „Geldwäsche“ (Stand 2014)
Von der Zentralstelle für Verdachtsmeldungen FIU - wurde 2006 das Anhaltspunktepapier Geldwäsche herausgegeben. Um dem derzeitigen Erkenntnisstand im Bereich der Bekämpfung der
Geldwäsche Rechnung zu tragen, wurde das Anhaltspunktepapier Geldwäsche aktualisiert und
ersetzt das bisherige.
Zu der Aktualisierung hat eine Vielzahl unterschiedlicher Stellen beigetragen. Beteiligt waren unter anderem die Landeskriminalämter, das
Zollkriminalamt, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der Verband „Deutsche
Kreditwirtschaft“ (einschließlich der angeschlos-
senen Verbände), der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft sowie zahlreiche
Banken und Aufsichtsbehörden.
Das Anhaltspunktepapier Geldwäsche ist - im
Gegensatz zu dem vorherigen Anhaltspunktepapier - nicht nur primär an Kreditinstitute, Versicherungen, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen gerichtet, sondern für alle Meldepflichtigen adressatengerecht ausgestaltet.
Es enthält eine neue Struktur, die dem gesamten
Verpflichtetenkreis gerecht werden soll, und beinhaltet die Anhaltspunkte - sofern relevant - aus
dem alten Papier. Das neue Anhaltspunktepapier
für Geldwäsche unterteilt sich in
Teil I „Allgemeine Anhaltspunkte, die auf eine
Geldwäschehandlung hindeuten können“,
Teil II „Besondere Anhaltspunkte für den Finanzsektor, die auf eine Geldwäsche-handlung hindeuten können“ und einen Teil III „Besondere Anhaltspunkte für den Nicht-Finanzsektor, die auf eine Geldwäschehandlung hindeuten können“.
Sie finden das Anhaltspunktepapier auf unserer
Internetseite www.idk-hannover.de.
Kaufrecht
Vertrag über die Vermittlung eines privaten Kraftfahrzeuges mit Vollmacht und Kaufvertrag
(Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK))
Hinweise für den Verwender der Formulare: Ein
gewerblicher Kraftfahrzeughändler darf grundsätzlich ein Gebrauchtfahrzeug für einen privaten
Verkäufer/Fahrzeugeigentümer unter Ausschluss
der Sachmangelhaftung an einen Verbraucher
vermitteln. Hierzu ist nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshof (Urteil vom 26.01.2005,
Az. VIII ZR 175/ 04) erforderlich, dass das Agenturgeschäft nicht missbräuchlich dazu eingesetzt
wird, ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft
des Unternehmers zu verschleiern (Schein- oder
Umgehungsgeschäft). Ein derartiges Eigengeschäft würde dann vorliegen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Kraftfahrzeughändler als eigentlicher Verkäufer des Fahrzeugs anzusehen ist. Entscheidende Bedeutung
kommt daher der Frage zu, ob der Kraftfahrzeughändler oder der als Verkäufer in Erscheinung
tretende Fahrzeugeigentümer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs zu tragen hat. Ein Eigengeschäft des Vermittlers und damit ein unzulässiger Ausschluss der Sachmangelhaftung wäre z.B. dann gegeben, wenn das Fahrzeug, dass
der Händler „im Kundenauftrag“ weiterveräußert, dergestalt in Zahlung genommen wird, dass
der Händler dem Fahrzeugeigentümer einen be-
stimmten Mindestverkaufspreis für das Altfahrzeug garantiert und ihm beim Kauf eines Neuwagens den entsprechenden Teil des Kaufpreises
für das Neufahrzeug stundet. Anhaltspunkte dafür, dass der Verkäufer/Fahrzeugeigentümer das
wirtschaftliche Risiko des Verkaufs des Fahrzeugs tragen soll und ein Ausschluss der Sachmangelhaftung damit zulässig ist, sind z.B.:
•
•
•
•
Bezeichnung als Vermittlervertrag. Für den
Käufer muss deutlich erkennbar sein, dass
nicht der Vermittler, sondern der Fahrzeugeigentümer der Verkäufer des Fahrzeugs ist
(Transparenz).
Regelungen über Ansprüche des Agenten
gegenüber dem Privatverkäufer auf Provisionen, Standgeld, Fahrzeugüberführung und
Versicherung
Abweichungen vom geplanten Verkaufspreis sind nur nach Rücksprache mit dem
Fahrzeugeigentümer möglich.
Keine Regelung über eine Einstandspflicht
für einen Mindestpreis (s.o.) Bitte achten
Sie darauf, dass bei dem Verkauf des Fahrzeugs nicht fälschlicherweise Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wer-
Weitere Informationen können Sie in unseren Geschäftstellen abfragen.
Niedersachsen-Mitte
30827 Garbsen
Osnabrück
49076 Osnabrück
Redaktion:
Gerhard Michalak, Anja Gross, Karen Buck
Schadensrecht
Ausschluss der Sachmangelhaftung
Gehen die Vertragsparteien davon aus, dass durch
den im Kaufvertrag enthaltenen Zusatz „Händlergeschäft“ die Sachmangelhaftung ausgeschlossen werden soll, stehen dem Käufer später auch
dann keine Sachmangelhaftungsansprüche zu,
wenn der Ausschluss der Sachmangelhaftung
nicht ausdrücklich formuliert wurde und der Käufer davon ausging, dass die Formulierung „Händlergeschäft“ nicht ausreicht, um einen solchen
wirksam zu vereinbaren.
den! Nicht Sie, sondern der Fahrzeugeigentümer ist Vertragspartei! Als Verbraucher hat
der Fahrzeugeigentümer grundsätzlich keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das
Formular „Kaufvertrag für den privaten Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs unter Einschaltung eines Vermittlers“ sieht
daher auch keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Das Formular „Vollmacht
zum Verkauf eines privaten Kraftfahrzeugs“
dient Ihrer Legitimation gegenüber dem
Kunden.
Gestaltung:
Gerhard Michalak
Wer Streitigkeiten darüber vermeiden möchte, ob
dem Kaufvertrag ein Ausschluss der gesetzlichen
Sachmangelhaftung zugrunde liegt oder nicht,
kann dies durch ausdrückliche Hinweise, z.B. in
den AGB´s des Verkäufers, vermeiden.
Dies hatte der Verkäufer im vorliegenden Rechtsstreit unterlassen.
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Layout:
Anja Gross
Fotos ohne Quellennachweis:
IDK
Verlag+Druck:
Vogel Business Media GmbH & Co.KG
97064 Würzburg
[email protected]
www.idk-hannover.de
[email protected]
www.idk-osnabrueck.de