Information - Stadt Bad Saulgau

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Information - Stadt Bad Saulgau
Kirchenaustrittserklärungen beim Standesamt Bad Saulgau
Wenn Sie aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts
ist, austreten möchten, sprechen Sie bitte persönlich beim Standesamt vor.
Mitzubringen ist Ihr gültiger Personalausweis oder Reisepass. Die
Vorlage einer Taufbescheinigung ist nicht zwingend erforderlich, sie
erleichtert jedoch das Mitteilungsverfahren der Austrittserklärung
an das entsprechende Pfarramt.
Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Kirchenaustritten ist in
den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. In BadenWürttemberg ist das Standesamt des Wohnsitzes für die Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung zuständig. Haben Sie also
Ihren Wohnsitz in Bad Saulgau oder in einem unserer Ortsteile, kann
eine Erklärung über den Kirchenaustritt ausschließlich beim Standesamt Bad Saulgau abgegeben werden.
Es besteht die Möglichkeit, eine Kirchenaustrittserklärung notariell
beurkunden zu lassen, allerdings wird eine solche Erklärung erst
dann wirksam, wenn sie vom zuständigen Standesamt entgegengenommen wird.
Ein Kirchenaustritt kann nur persönlich erklärt werden. Eine Bevollmächtigung ist grundsätzlich nicht möglich. Möchten z. B. mehrere
Familienmitglieder einen Kirchenaustritt erklären, müssen jeweils
gesonderte Beurkundungen vorgenommen werden.
Jede Person ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ist selbst erklärungsberechtigt. Die Erklärung bedarf keiner Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Kinder zwischen dem 12. und dem 14. Lebensjahr müssen der Austrittserklärung ihres/ihrer Sorgeberechtigten ausdrücklich zustimmen.
Die Kirchensteuerpflicht endet generell mit dem Ablauf des Kalendermonates, in welchem die Austrittserklärung wirksam geworden
ist.
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Standesamt Bad Saulgau
Sachgebiet Kirchenaustritte
Oberamteistraße 11
88348 Bad Saulgau
Telefon 07581 207-121
Telefax 07581 207-870
[email protected]
www.bad-saulgau.de
Sprechzeiten des Standesamtes:
Montag-Freitag 8:00-12:15 Uhr
Dienstag und Donnerstag 14:00-17:00 Uhr
Die Mitteilungen über Ihren Kirchenaustritt an die gesetzlich vorgeschriebenen Stellen erfolgen durch das Standesamt.
Dementsprechend ergehen die Mitteilungen an das Einwohnermeldeamt sowie an das jeweilige Pfarramt.
Auf Wunsch kann der Kirchenaustritt auch dem Standesamt des
Geburts- bzw. Eheschließungs-/Lebenspartnerschaftsortes mitgeteilt werden, sofern die Beurkundung der Geburt bzw. Eheschließung/Lebenspartnerschaft im Inland erfolgt ist.
Mitunter sind jedoch die dort vorzunehmenden Eintragungen gesondert gebührenpflichtig.
Das Finanzamt wird seit dem 01.01.2014 automatisch über das Einwohnermeldeamt von der Kirchenaustrittserklärung unterrichtet.
Teilen Sie selbst ggf. Ihrem Steuerberater den Kirchenaustritt mit
bzw. legen Sie Ihrer Steuerklärung eine Fotokopie der Abschrift/Bescheinigung Ihrer Austrittserklärung bei.
Achten Sie bei Ihrer Abrechnung für den Folgemonat auf den Kirchensteuerabzug und weisen Sie ggf. Ihren Arbeitgeber mündlich
auf die abgegebene Austrittserklärung hin.
Bewahren Sie Ihre eigene Abschrift/Bescheinigung über den Kirchenaustritt zu Beweiszwecken in Ihren Unterlagen auf.
Die Erklärung über einen Kirchenaustritt beim Standesamt Bad
Saulgau ist gebührenpflichtig. Die Gebühr für die Beurkundung einer
Erklärung beträgt 35,00 Euro.
Nachträglich ausgestellte Abschriften/Bescheinigungen über einen
Kirchenaustritt kosten 16,00 Euro.
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Standesamt Bad Saulgau
Sachgebiet Kirchenaustritte
Oberamteistraße 11
88348 Bad Saulgau
Telefon 07581 207-121
Telefax 07581 207-870
[email protected]
www.bad-saulgau.de
Sprechzeiten des Standesamtes:
Montag-Freitag 8:00-12:15 Uhr
Dienstag und Donnerstag 14:00-17:00 Uhr