Vergabebestimmungen - Demokratischer Jugendring Jena

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Vergabebestimmungen - Demokratischer Jugendring Jena
Anerkannter Träger der freien Jugendhilfe
Vergabebestimmungen des Demokratischen Jugendring Jena e.V. zur Förderung der
Jugend- und Jugendsozialarbeit seiner Mitgliedsverbände
gültig ab 1. Januar 2011
Inhaltsübersicht
I
Allgemeine Vergabebestimmungen
1. Voraussetzungen der Förderung
2. Verfahren
2.1 Antragsverfahren
2.2 Verwendungsnachweis
2.3 Auszahlung der Fördermittel
3. Anlagen
II
Besondere Vergabebestimmungen
1. Material für die Jugend- und Jugendsozialarbeit (Anteilsfinanzierung)
2. Kurzfreizeiten (Festbetragsfinanzierung)
3. Jugendfahrten, Ferienfreizeiten, Ferienspiele (Festbetragsfinanzierung)
4. Tagesveranstaltungen (Anteilsfinanzierung)
5. Internationale Begegnungen (Festbetragsfinanzierung)
6. Maßnahmen der Jugendbildung (Festbetragsfinanzierung)
7. Verwaltungskosten (Anteilsfinanzierung)
8. Renovierung und Betrieb von Einrichtungen der Jugend- und Jugendsozialarbeit
(Anteilsfinanzierung)
9. Projekte / Modelle / Sondermaßnahmen der Jugend- und Jugendsozialarbeit (Anteilsfinanzierung)
10. Personalkosten (Anteilsfinanzierung)
Demokratischer Jugendring Jena e.V.
Anerkannter Träger d. freien Jugendhilfe
Sitz des Vereins: Jena
Amtsgericht Jena VR 88
Fregestraße 3, 07747 Jena
Tel.: 0 36 41 / 37 58 20 Fax: 37 58 21
[email protected]
www.jugendring-jena.de
Kontoverbindung
Konto 68527
Sparkasse Jena
BLZ 830 530 30
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I. Allgemeine Vergabebestimmungen
Vorliegende Vergabebestimmungen sind ergänzende Richtlinien einer Bewilligungsstelle im
Sinne der Allgemeinen Richtlinie über die Beantragung, Bewilligung und Verwendung freiwilliger Zuschüsse der Stadt Jena an Dritte (Allgemeine Zuschussrichtlinie).
1. Voraussetzungen der Förderung
Die Vergabe von Fördermitteln durch den Demokratischen Jugendring Jena e.V. – nachfolgend DJR – ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
der Antragsteller muss gemeinnützige Ziele verfolgen und Mitglied des DJR sein;
der Antragsteller muss diese Richtlinien und die Allgemeine Zuschussrichtlinie der Stadt
Jena in der jeweils aktuellen Fassung anerkennen;
die Maßnahme des Antragstellers muss dem Bedarf entsprechen;
ein angemessener Eigenanteil an der Maßnahme muss durch den Antragsteller ausgewiesen werden;
Eigenanteile können dabei sein:
Eigenmittel des Antragstellers (auch in Form von unmittelbaren / nichtfinanziellen
Mitteln);
Teilnehmergebühren;
maßnahmegebundene Spenden.
Die Förderung durch den DJR erfolgt als Projektförderung.
Die Förderung darf nicht zur Überfinanzierung der Maßnahme führen. Die Gesamteinnahmen dürfen die Gesamtausgaben nicht übersteigen. Das gilt auch für
Festbetragsfinanzierung. Grundsätzlich sind angemessene Eigenmittel zu erbringen.
Die vergebenen Fördermittel sind sparsam, wirtschaftlich und zweckentsprechend einzusetzen.
Der Antragsteller hat während und nach der Maßnahme auf eine Förderung durch den DJR
in geeigneter Art und Weise hinzuweisen.
Ziel der Förderung ist die nachhaltige Weiterentwicklung der Lebensqualität auf allen Gebieten des gesellschaftlichen Lebens in der Stadt Jena.
2. Verfahren
Die Entscheidung über die Vergabe der Fördermittel nach dieser Richtlinie trifft der Vorstand des DJR oder das von der Mitgliederversammlung hiermit beauftragte Organ.
Der Vorstand ist befugt, auch über diese Vergabebestimmungen hinweg, im Rahmen der
Allgemeinen Richtlinie über die Beantragung, Bewilligung und Verwendung freiwilliger Zuschüsse der Stadt Jena an Dritte (Allgemeine Zuschussrichtlinie) zu entscheiden.
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.
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2.1 Antragsverfahren
Mitgliedsverbände haben das Recht, ständig für das laufende oder folgende Kalenderjahr
Anträge auf Förderung von Maßnahmen zu stellen. Anträge sind vor Beginn der Maßnahme
zu stellen. Begründete Ausnahmefälle können durch den Vorstand des DJR oder das von
der Mitgliederversammlung hiermit beauftragte Organ geprüft werden. Soll die Förderung
vor Beginn der Maßnahme bewilligt werden, so ist der Antrag auf Förderung der Maßnahme sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme zu stellen.
Der Antragsteller erhält bei sachlicher Begründetheit des Antrages und bei Verfügbarkeit
der finanziellen Mittel seitens des DJR oder bei Freigabe oder Bestätigung entsprechender
Mittel durch die Stadt Jena in der Regel fünf Wochen nach Antragstellung (Eingangsstempel des DJR) einen Bewilligungs- oder begründeten Ablehnungsbescheid; in begründeten
Ausnahmefällen zunächst einen Zwischenbescheid.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch beim Vorstand des DJR eingelegt werden, der abschließend entscheidet.
Der Bewilligungsbescheid enthält die für die Bewilligung maßgeblichen Angaben, die Frist
für die Abgabe des Verwendungsnachweises, etwaige Auflagen, Bedingungen und Begründungen sowie für alle Finanzierungsarten einen Förderhöchstbetrag.
2.2 Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist bis vier Wochen nach Beendigung der Maßnahme, spätestens jedoch bis zum im Bewilligungsbescheid genannten Termin zu erbringen. In begründeten Fällen kann der Vorstand des DJR oder das von der Mitgliederversammlung hiermit beauftragte Organ Ausnahmen zulassen und eine Verlängerung der Abgabefrist gewähren.
Bei nicht fristgemäßer Abgabe des Verwendungsnachweises verfällt die Förderung.
Der Verwendungsnachweis beinhaltet einen zahlenmäßigen Nachweis in Form einer Aufstellung aller mit dem Zuschusszweck zusammenhängenden Erträge und Aufwendungen in
zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplanes. Größere Abweichungen (über 20%) sind zu erklären. Des Weiteren sind die Belege
fortlaufend zu nummerieren und es muss ein Sachbericht verfasst werden. Dem Verwendungsnachweis sind – im Falle einer Anteilsfinanzierung (II. 1, 4, 7, 8, 9 und 10) – die gesamten Originalbelege oder – im Falle einer Festbetragsfinanzierung (II. 2, 3, 5 und 6) – die
Originalbelege wenigstens in Höhe der Fördersumme, sowie gegebenenfalls eine Teilnehmerliste beizufügen.
Nach Prüfung des Verwendungsnachweises werden die Originalbelege an den Antragsteller zurückgesandt und verbleiben fünf Jahre zur Aufbewahrung beim Antragsteller. Die
Stadt Jena hat in diesem Zeitraum ein Prüfungsrecht über die rechnerische und sachliche
Richtigkeit des Verwendungsnachweises.
Antragsteller, bei denen die Gesamtfördersumme 5.000 €/Jahr übersteigt, müssen dem
Verwendungsnachweis eine Jahresrechnung (=Bilanz oder Einnahme-Überschussrechnung) beifügen.
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Des Weiteren ist die Stadt Jena berechtigt, weitere Unterlagen nachzufordern und im Einzelfall auch örtlich prüfen oder prüfen zu lassen.
2.3 Auszahlung der Fördermittel
Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt durch den DJR auf das Geschäftskonto des Antragstellers. Werden die Fördermittel bereits vor Beginn der Maßnahme benötigt, ist gegenüber dem DJR ein Mittelabruf für einen Teilbetrag oder den gesamten Betrag schriftlich einzureichen. Mit dem Mittelabruf ist der Verzicht auf einen Widerspruch in Bezug auf die erfolgte Bewilligung sowie die antragsgemäße Durchführung der Maßnahme zu erklären. Die
Erklärung muss rechtsverbindlich vom Antragsteller unterschrieben sein. Werden die abgerufenen Mittel im Rahmen der Maßnahmendurchführung nicht vollständig benötigt, sind
diese innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Maßnahme auf das im Bewilligungsbescheid angegebene Konto zurückzuzahlen.
3. Anlagen
Einen Vordruck für die Antragstellung, den Verwendungsnachweis, die Teilnehmerliste sowie ein Merkblatt mit allgemeinen Hinweisen stellt die Geschäftsstelle des DJR im Auftrag
des Vorstandes in Papierform und elektronischer Form zur Verfügung. Die Vordrucke sind
Bestandteil dieser Vergabebestimmungen.
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II. Besondere Vergabebestimmungen
1. Material für die Jugend- und Jugendsozialarbeit (Anteilsfinanzierung)
a) Die Anschaffung und Erhaltung von Material für die pädagogische Arbeit kann bis zu einer Höhe von 90 von hundert der tatsächlichen nachgewiesenen Aufwendungen gefördert werden. Die Förderung sollte jedoch einen jährlichen Betrag von höchstens
1.500,00 Euro nicht übersteigen.
b) Zum Material für die pädagogische Arbeit gehören insbesondere:
Spiel- und Sportgeräte;
Bastel- und Verbrauchsmaterialien;
Audiovisuelle und andere technische Geräte und Zubehör, sofern sie von Jugendlichen genutzt werden können und nicht Einzelpersonen vorbehalten sind;
Zelt- und Lagermaterial;
Material für erlebnispädagogische Maßnahmen;
Gesellschaftsspiele und Bücher sowie
Materialien, die der spezifischen Prägung des Antragstellers entsprechen.
c) Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung.
d) Ausnahmsweise kann bei Verfügbarkeit entsprechender Mittel die Projektförderung auch
als Investitionszuschuss gewährt werden. Die Förderung beträgt in diesem Falle bis zu
ein Drittel der zuwendungsfähigen Gesamtaufwendungen.
e) Bei Anschaffungen über 410,00 Euro pro Einzelobjekt müssen mindestens drei vergleichbare Preisangebote vorliegen, insofern mit der zuschussgebenden Stelle nichts
anderes vereinbart ist. Diese Einzelobjekte müssen inventarisiert werden und sollen über
entsprechende Nutzungsbedingungen auch anderen freien Trägern zur Verfügung stehen. Dies ist im Antrag darzulegen. Sofern die Fördervoraussetzungen wegfallen, kann
der Vorstand des DJR die Rückzahlung der Fördersumme ganz oder teilweise verlangen.
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2. Kurzfreizeiten (Festbetragsfinanzierung)
a) Förderfähig sind Kurzfreizeiten mit einer bis drei Übernachtungen, die einem pädagogischen Anspruch genügen. Zum Nachweis des pädagogischen Anspruches ist dem Antrag eine Beschreibung der Maßnahme und des pädagogischen Anspruches beizufügen.
b) An der Maßnahme müssen mindestens sechs Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene im Alter von sechs bis 26 Jahren teilnehmen.
c) Gefördert werden Fahrtkosten, Unterkunft, Verpflegung (keine Gaststättenbesuche) und
Programmkosten (etwa Eintritte, Verbrauchsmaterial).
d) Die Förderhöhe beträgt pro Teilnehmer für Maßnahmen:
mit einer Übernachtung höchstens 8,00 Euro;
mit zwei Übernachtungen höchstens 10,00 Euro;
mit drei Übernachtungen höchstens 12,00 Euro.
Darüber hinaus wird pro angefangene zehn Teilnehmer ein Betreuer gefördert, so-fern dieser Inhaber eines Jugendgruppenleiterausweises (so genannte Jugendleitercard) ist oder
über eine abgeschlossene pädagogische Fachschul- oder Fachhochschulausbildung verfügt. Voraussetzung ist des Weiteren die Kennzeichnung der Betreuer in der Teilnehmerliste. Durch diese Kennzeichnung versichert der Antragsteller das Vorliegen genannter Voraussetzung.
e) Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung.
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3. Jugendfahrten, Ferienfreizeiten, Ferienspiele (Festbetragsfinanzierung)
a) Förderfähig sind:
Jugendfahrten und Ferienfreizeiten mit wenigstens vier Übernachtungen, an denen
wenigstens sechs Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene im Alter von sechs bis
26 Jahren teilnehmen und die einem pädagogischen Anspruch genügen. Zum Nachweis des pädagogischen Anspruches ist dem Antrag eine Beschreibung der Maßnahme und des pädagogischen Anspruches beizufügen;
Ferienspiele in der Stadt Jena ohne Übernachtungen, die wenigstens drei Programmtage mit wenigstens sechs Stunden Tagesprogramm dauern und von wenigstens
sechs Kindern und Jugendlichen besucht werden.
b) Gefördert werden Fahrtaufwendungen, Unterkunft, Verpflegung (keine Gaststättenbesuche) und Programmaufwendungen (etwa Eintritte, Verbrauchsmaterial) bis zu 3 Wochen.
c) Die Förderhöhe beträgt pro Teilnehmer:
bis zu 6,00 Euro pro Übernachtung bei Jugendfahrten und Ferienfreizeiten;
bis zu 3,50 Euro pro Tag bei Ferienspielen.
Darüber hinaus wird pro angefangene zehn Teilnehmer ein Betreuer gefördert, sofern dieser Inhaber eines Jugendgruppenleiterausweises (so genannte Jugendleitercard) ist oder
über eine abgeschlossene pädagogische Fachschul- oder Fachhochschulausbildung verfügt. Voraussetzung ist des Weiteren die Kennzeichnung der Betreuer in der Teilnehmerliste. Durch diese Kennzeichnung versichert der Antragsteller das Vorliegen genannter Voraussetzung.
d) Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung.
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4. Tagesveranstaltungen (Anteilsfinanzierung)
a) Geförderte Tagesveranstaltungen sind einmalige Veranstaltungen für Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene im Alter von sechs bis 26 Jahren, die mit und von ihnen gestaltet werden und einem pädagogischen Anspruch genügen. Die Veranstaltung muss
wenigstens drei Stunden dauern und mindestens 30 Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene im Alter von sechs bis 26 Jahren erreichen.
Förderfähige Tagesveranstaltungen sind etwa:
Kinder- und Straßenfeste;
Wanderungen, Radtouren, Geländespiele;
Filmveranstaltungen mit Diskussion;
Podiumsveranstaltungen.
b) Nicht förderungsfähige Tagesveranstaltungen sind etwa:
kommerzielle Veranstaltungen;
Werbeveranstaltungen;
Demonstrationen;
Filmvorführungen, Tanzveranstaltungen;
reine Konzertveranstaltungen.
c) Förderfähige Aufwendungen sind insbesondere:
Verbrauchsmaterialien für Programmgestaltung;
Werbe- und Informationsmaterialien für diese Veranstaltungen, sofern dies keine Repräsentationsaufwendungen des Antragstellers sind; Werbeaufwendungen sind insbesondere Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen;
Transportaufwendungen;
Kosten für Künstlerhonorare, Referenten und Filmmiete;
Gebühren (Raummiete, Mietgebühren, Versicherung, GEMA etc.)
d) Nicht anerkannt werden Aufwendungen für Verpflegung, Unterkunft und bezahlte Helfer.
e) Die Förderhöhe beträgt bis zu 75 von hundert der förderfähigen Aufwendungen. Im Ausnahmefall kann die Förderhöhe auch gänzlich der Gesamtaufwendungen der Maßnahme
betragen, wenn nachgewiesen wird, dass die Erhebung von Eintritten oder anderen Einnahmen aus der Veranstaltung nicht möglich ist. Eine Veranstaltung wird mit höchstens
260,00 Euro gefördert.
f) Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung.
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5. Internationale Begegnungen (Festbetragsfinanzierung)
a) Internationale Begegnungen dienen dem interkulturellen Lernen durch persönliche Erfahrungen mit ausländischen Jugendlichen und damit der Förderung des gegenseitigen
Verständnisses. Sie müssen einem pädagogischen Anspruch genügen und gründlich
vorbereitet sein. Zum Nachweis des pädagogischen Anspruches ist dem Antrag eine Beschreibung der Maßnahme und des pädagogischen Anspruches beizufügen.
b) Es werden grundsätzlich nur Maßnahmen mit direktem Kontakt zu ausländischen Partnern gefördert.
c) Förderfähig sind internationale Maßnahmen mit einer Dauer von wenigstens fünf Begegnungstagen und wenigstens fünf ausländischen Teilnehmern. Eine schriftliche Einladung
des Partners und gegebenenfalls ein Programm muss bei Antragstellung beigebracht
werden.
Im Einzelnen sind förderfähig:
Internationale Begegnungen auf Einladung Jenaer Jugendgruppen;
Internationale Begegnungen im Ausland, an denen Jenaer Kinder, Jugendliche und
junge Erwachsene teilnehmen;
die Teilnahme von höchstens drei Jugendgruppenleitern an internationalen Jugendkonferenzen, sofern sie von den jeweiligen Verbänden entsandt werden und Inhaber
eines Jugendgruppenleiterausweises (so genannte Jugendleitercard) sind oder wenigstens eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung besitzen.
d) Nicht förderfähig sind Maßnahmen, die:
überwiegend der Erholung oder dem Tourismus dienen;
ausschließlich politische, religiöse oder weltanschauliche, naturwissenschaftliche,
technische, künstlerische oder sportliche Zielsetzungen haben;
der Berufsausbildung oder der beruflichen Weiterbildung dienen.
e) Die Förderhöhe beträgt pro Übernachtung und Teilnehmer höchstens 12,00 Euro und
wird je Maßnahme für höchstens 40 Teilnehmer im Alter von zehn bis 26 Jahren gewährt. Darüber hinaus wird pro angefangene zehn Teilnehmer ein Betreuer gefördert,
sofern derjenige Inhaber eines Jugendgruppenleiterausweises (so genannte Jugendleitercard) ist oder über eine abgeschlossene pädagogische Fachschul- oder Fachhochschulausbildung verfügt. Voraussetzung ist des Weiteren die Kennzeichnung der Betreuer in der Teilnehmerliste. Durch diese Kennzeichnung versichert der Antragsteller
das Vorliegen genannter Voraussetzung.
Bei internationalen Maßnahmen muss die Dauer der Begegnung mit der einladenden
Gruppe mindestens 75 von hundert der Gesamtdauer, für die die Zuwendung gewährt
werden soll, betragen. Die Förderung wird höchstens für eine Dauer von 21 Tagen gewährt. Für Maßnahmen im Inland wird die nach den Sätzen 1 bis 3 mögliche Förderhöhe
begrenzt durch die Summe der von den Jenaer Teilnehmern aufgebrachten Teilnehmerbeiträge und der Eigenmittel des Vereins.
f) Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung.
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6. Maßnahmen der Jugendbildung (Festbetragsfinanzierung)
a) Förderfähig sind zusammenhängende Jugendbildungsveranstaltungen, die unter einem
bestimmten Thema etwa Fragen politischer, sozialer, gesundheitlicher, religiöser oder
weltanschaulicher Sachverhalte behandeln und hierzu in geeigneter Weise methodisch
aufgebaut sind.
b) Eine Jugendbildungsveranstaltung ist förderfähig, wenn sie wenigstens zwei Jugendbildungseinheiten umfasst. Eine Jugendbildungseinheit umfasst drei Zeitstunden.
Die Förderhöhe beträgt pro Jugendbildungseinheit und Teilnehmer bei Maßnahmen:
ohne Übernachtung bis zu 3,00 Euro (höchstens zwei bis vier Einheiten);
über mehrere Tage mit Übernachtung bis zu 3,50 Euro (höchstens zwei bis zehn Einheiten und höchstens fünf Tage).
c) Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung und
wird für höchstens 40 Teilnehmer gewährt.
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7. Verwaltungskosten (Anteilsfinanzierung)
a) Verwaltungskosten, die keiner anderen Maßnahme zugeordnet sind, können gefördert
werden.
Dabei sind:
Telefon-, Porto-, Kopier- und Druckkosten sowie Aufwendungen für die Nutzung von
Telemedien;
Gebühren, Versicherungen;
Büro- und Verbrauchsmaterial;
Technische Bürogeräte;
Büroausstattung;
Dienstfahrten und
die Durchführung und Teilnahme an strukturerhaltenden Veranstaltungen, etwa die
Teilnahme an Gremiensitzungen oder Mitgliederversammlungen
förderfähig.
b) Bei Anschaffungen ab einer Höhe von 410,00 Euro sind mindestens drei vergleichbare
Preisangebote einzuholen. Sachanschaffungen sind entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zu inventarisieren. Die vom DJR bezuschussten Anschaffungen sind in der Inventarliste zu kennzeichnen. Eine Mitnutzung durch andere Mitgliedsverbände soll ermöglicht werden.
c) Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung und beträgt
bis zu 15 von hundert der Jahresgesamtfördersumme.
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8. Renovierung und Betrieb von Einrichtungen der Jugend- und Jugendsozialarbeit
(Anteilsfinanzierung)
a) Förderfähig sind der Betrieb von Räumen, Häusern und Objekten, die unmittelbar der
Jugend- und Jugendsozialarbeit dienen.
b) Voraussetzung für die Förderung von Renovierungsaufwendungen ist eine wenigstens
zweijährige Nutzung der Räume im Rahmen des Förderzwecks ab dem Zeitpunkt der
Fertigstellung der Renovierung. Wird die Nutzung vor Ablauf der genannten Frist beendet, sind die erhaltenen Mittel vollständig zurückzuzahlen. Über Ausnahmen entscheidet
der Vorstand nach Stellungnahme des von der Mitgliederversammlung hiermit beauftragten Organs. Die zurückgezahlten Mittel müssen zweckgebunden im Rahmen dieser Vergabebestimmungen verwendet werden. Trägerwechsel allein, außer in öffentliche Trägerschaft, hat keine Rückzahlung zur Folge.
c) Gefördert werden:
die Anmietung und die Betriebskosten von Räumen und Objekten zur Durchführung
von Jugend- und Jugendsozialarbeit, sofern ein öffentlicher Träger nicht selbst geeignete Räumlichkeiten kostenfrei zur Verfügung stellen kann. Als Betriebskosten werden Strom und Heizung, Wasserver- und -entsorgung, Müllabfuhr, Gebäudeversicherungen sowie bis zu zehn von hundert der Gesamtaufwendungen für kleinere Reparaturen anerkannt;
die nichtinvestive Einrichtung, Renovierung und Instandhaltung von Jugendräumen
und Jugendeinrichtungen.
d) Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung und beträgt:
bis zu 80 von hundert der Miet- und Betriebskosten von Jugendräumen und Jugendeinrichtungen;
bis zu 50 von hundert der Aufwendungen für die nichtinvestive (Erst-)Einrichtung oder
Renovierung oder Instandhaltung von Jugendräumen und -einrichtungen.
Dabei gelten folgende Förderhöchstsätze:
750,00 Euro bei nichtinvestiver (Erst-)Einrichtung pro Raum für höchstens 2 Räume
jährlich;
500,00 Euro bei Renovierung oder Instandhaltung.
Eigenleistungen durch ehrenamtliche Übernahme von Arbeiten können mit höchstens
7,50 Euro pro Stunde angerechnet werden, jedoch höchstens mit 50 von hundert der
Fördersumme. Die Summe der Eigenleistung hat keinen Einfluss auf die Förderhöhe.
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9. Projekte / Modelle / Sondermaßnahmen der Jugend- und Jugendsozialarbeit (Anteilsfinanzierung)
a) Projekte / Modelle / Sondermaßnahmen sind innovative Formen der Arbeit mit Kindern
und Jugendlichen. Sie werden nicht von anderen Punkten der Richtlinie abgedeckt und
sind dazu geeignet, beispielhaft neue Formen von Jugendkultur und Jugendsozialarbeit
zu praktizieren.
b) Das Konzept muss sozialpädagogisch begründet sein. Projekte / Modelle / Sondermaßnahmen können etwa sein:
Medienprojekte;
familienintegrative Maßnahmen;
Maßnahmen der Erlebnispädagogik in der Jugendsozialarbeit;
geschlechtsspezifische Angebote der Sozialarbeit und
integrative Maßnahmen mit Behinderten.
c) Nicht förderungsfähig sind Maßnahmen außerhalb der §§ 11 bis 13 SGB VIII.
d) Der Antrag muss eine genaue Projektkonzeption mit Zielgruppen, Methoden und personeller Absicherung enthalten.
e) Gefördert werden bis zu 90 von hundert der Projektaufwendungen, jedoch höchstens
2.600,00 Euro.
Nicht gefördert als Projekte / Modelle / Sondermaßnahmen der Jugend- und Jugendsozialarbeit werden Aufwendungen, die der Strukturerhaltung des Antragstellers dienen;
diese werden als Verwaltungskosten – siehe II. 7. a) Spiegelstrich 7 dieser Vergabebestimmungen – gefördert.
f) Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung.
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10. Personalaufwendungen (Anteilsfinanzierung)
a) Die Förderung von Personalaufwendungen durch den DJR, ist insbesondere für Aufwendungen die durch ein Freiwilliges Soziales Jahr, ein Freiwilliges Ökologisches Jahr
sowie durch das Thüringen-Jahr und andere Freiwilligen Dienste entstehen möglich. Sie
werden mit einer Anteilsfinanzierung mit bis zu 80 von hundert des Antragstelleranteils
gefördert.
b) Anderweitige Personalaufwendungen können mit einer Anteilsfinanzierung von bis zu 50
von hundert des Antragsstelleranteils gefördert werden. Der Antragsteller stellt sicher,
dass seine Beschäftigten beziehungsweise seine Dienstleistenden aus tarifvertraglicher
Sicht grundsätzlich nicht besser gestellt werden als vergleichbare Beschäftigte der Stadt
Jena.
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