Stadt Friedrichshafen Umweltbericht mit integriertem
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Stadt Friedrichshafen Umweltbericht mit integriertem
Stadt Friedrichshafen Umweltbericht mit integriertem Grünordnungsplan, Eingriffs- / Ausgleichsbilanz und artenschutzrechtlichem Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ ENTWURF 17.02.2016 / 12.04.2016 Umweltbericht mit integriertem Grünordnungsplan, Eingriffs- / Ausgleichsbilanz und artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Auftraggeber: Stadt Friedrichshafen Charlottenstraße 12 88045 Friedrichshafen Projektbearbeitung: Planstatt Senner Landschaftsarchitektur Umweltplanung Stadtentwicklung Johann Senner, Freier Landschaftsarchitekt BDLA,SRL Nicole Schneider, Landschaftsarchitektin Breitlestraße 21 88662 Überlingen, Deutschland Tel.: 07551 / 9199-0 Fax: 07551 / 9199-29 [email protected] www.planstatt-senner.de Projekt-Nr. 1478 Friedrichshafen, den Überlingen, den 17.02.2016 / 12.04.2016 …………………………… Herrn Erster Bürgermeister Dr. Stefan Köhler …………………………………. Johann Senner 3 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner ENTWURF INHALTSVERZEICHNIS 1 VORBEMERKUNG.................................................................................................... 5 1.1 ANLASS UND ZIELSETZUNG .......................................................................................... 5 1.2 AUFGABEN UND METHODIK DES UMWELTBERICHTS ....................................................... 5 2 ZIELE UND VORGABEN ÜBERGEORDNETER PLANUNGEN ............................... 6 3 BESTANDSANALYSE .............................................................................................. 8 3.1 GEBIETSBESCHREIBUNG .............................................................................................. 8 3.2 MENSCH ..................................................................................................................... 9 3.3 GEOLOGIE / BODEN .....................................................................................................11 3.4 WASSER ....................................................................................................................12 3.5 KLIMA / LUFT ..............................................................................................................13 3.6 PFLANZEN UND TIERE .................................................................................................14 3.7 LANDSCHAFTSBILD .....................................................................................................15 3.8 KULTUR- UND SACHGÜTER ..........................................................................................15 4 BESCHREIBUNG DES VORHABENS UND DER UMWELTRELEVANTEN WIRKFAKTOREN ....................................................................................................16 4.1 BESCHREIBUNG DES VORHABENS.................................................................................16 4.2 UMWELTRELEVANTE W IRKFAKTOREN...........................................................................16 4.3 AUSWIRKUNGEN DES VORHABENS AUF DIE SCHUTZGÜTER.............................................18 4.4 WECHSELWIRKUNGEN ZWISCHEN SCHUTZGÜTERN .......................................................20 5 ARTENSCHUTZFACHLICHE BEURTEILUNG ........................................................21 5.1 RECHTLICHER HINTERGRUND ......................................................................................21 5.2 VORGEHENSWEISE UND METHODIK..............................................................................21 5.3 AVIFAUNA ..................................................................................................................22 5.4 FLEDERMÄUSE ...........................................................................................................27 5.5 FAZIT .........................................................................................................................34 6 MAßNAHMENKONZEPT .........................................................................................36 6.1 MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN.........................................36 6.2 MAßNAHMEN ZUR MINIMIERUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN ........................................37 6.3 MAßNAHMEN ZUR KOMPENSATION VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN .....................................41 7 ANWENDUNG DER EINGRIFFSREGELUNG .........................................................44 7.1 ERMITTLUNG DES KOMPENSATIONSBEDARFS ................................................................44 7.2 ERMITTLUNG DER AUFWERTUNG DER UMWELT DURCH DIE KOMPENSATIONSMAßNAHMEN 50 8 ANDERWEITIGE LÖSUNGSMÖGLICHKEITEN UND ENTWICKLUNGSPROGNOSE .............................................................................................................55 4 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner ENTWURF 8.1 ANDERWEITIGE LÖSUNGSMÖGLICHKEITEN ....................................................................55 8.2 ENTWICKLUNGSPROGNOSE BEI NICHTDURCHFÜHRUNG DES VORHABENS ......................56 9 HINWEISE AUF SCHWIERIGKEITEN BEI DER ZUSAMMENSTELLUNG DER ANGABEN ...............................................................................................................57 10 MAßNAHMEN ZUR ÜBERWACHUNG DER ERHEBLICHEN AUSWIRKUNGEN DES VORHABENS AUF DIE UMWELT (MONITORING) .........................................58 11 ALLGEMEINVERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG ........................................62 12 LITERATUR .............................................................................................................66 Anhang Fotos vom Plangebiet Baumliste Artenliste Avifauna Pflanzliste Kostenschätzung Ausgleichsflächen Bericht zu den Netzfängen und Telemetrie Fledermäuse, Stauss & Turni, 16.11.2015 Formblätter zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung Pläne Plan 1 Bestandsplan M 1:1.000 Plan 2 Maßnahmenplan M 1:1.000 Plan 3 Artenschutzfachliche Beurteilung der Nahrungsflächen für die vorkommenden Fledermausarten – Bestand M 1:5.000 Plan 4 Artenschutzfachliche Beurteilung der Nahrungsflächen für die vorkommenden Fledermausarten – Planung M 1:5.000 Plan 5 Übersicht Ausgleichsflächen M 1:5.000 Plan 6 Kompensationsmaßnahme K2 M 1:500 Plan 7 Kompensationsmaßnahme K3 M 1:1.000 5 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner 1 1.1 ENTWURF VORBEMERKUNG ANLASS UND ZIELSETZUNG Die Stadt Friedrichshafen beabsichtigt, im Südwesten von Waltenweiler (Ettenkirch) das Wohnbaugebiet „Pfatthaagäcker II“ mit einer Größe von ca. 2,5 ha zu entwickeln. Die Bauflächen sind erforderlich, um die Nachfrage nach Wohnbauland überwiegend aus der Ortschaft Ettenkirch-Waltenweiler selbst (Eigenbedarf) zu decken. Die Fläche wurde bereits 1992 mit dem Bestreben gesichert, an dieser Stelle die künftige Wohnflächenentwicklung von Ettenkirch-Waltenweiler vorzunehmen. Gem. § 2 Abs. 4 BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen eine Umweltprüfung durchzuführen. Hierbei sind die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Weiterhin ist die Eingriffsregelung nach § 1a BauGB in Verbindung mit § 15 BNatSchG bzw. § 21 NatSchG BW anzuwenden. Das Planungsbüro Planstatt Senner wurde beauftragt für dieses Vorhaben den Umweltbericht mit integriertem Grünordnungsplan, Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung und den artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zu erstellen. 1.2 AUFGABEN UND METHODIK DES UMWELTBERICHTS Die Hauptarbeitsschritte des Umweltberichts mit integriertem Grünordnungsplan sind: Beschreibung des Untersuchungsraums Raumanalyse: Beschreibung und Bewertung der Umwelt (Bestand) Beschreibung des Vorhabens und der umweltrelevanten Wirkfaktoren Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zur Kompensation Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung Anderweitige Lösungsmöglichkeiten und Entwicklungsprognose bei Nichtdurchführung des Vorhabens Hinweise auf Schwierigkeiten bei Zusammenstellung der Angaben Übersicht über die wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Monitoring) Allgemeinverständliche Zusammenfassung Die Raumanalyse umfasst die Bestandsaufnahme der einzelnen Schutzgüter, deren Bewertung sowie Empfindlichkeit gegenüber Beeinträchtigungen durch die geplante Bebauung. Darüber hinaus werden die Vorbelastungen des Raumes ermittelt. Danach folgt eine Beschreibung des Vorhabens und dessen umweltrelevanter Auswirkungen. Die Ermittlung der Eingriffswirkungen wird unterteilt in bau-, anlage- und betriebsbedingte Belastungen. 6 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner ENTWURF Aus den ermittelten Umweltauswirkungen gehen die Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung derselben hervor. Ggf. verbleibende Beeinträchtigungen müssen durch Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden. 2 ZIELE UND VORGABEN ÜBERGEORDNETER PLANUNGEN 2.1.1 Regionalplan Bodensee-Oberschwaben 1996 Friedrichshafen ist im Regionalplan als Mittelzentrum ausgewiesen. Der südliche Teil des Plangebiets ist im Regionalplan als „Schutzbedürftiger Bereich für die Landwirtschaft“ dargestellt. Des Weiteren befindet sich südlich des Plangebietes ein Regionaler Grünzug (RNK 3110). Abbildung 1: Auszug aus der Raumnutzungskarte des Regionalplanes BodenseeOberschwaben 1996 mit Geltungsbereich (lila) 2.1.2 Flächennutzungsplan 2015 Die Fläche ist im Flächennutzungsplan 2015 der Verwaltungsgemeinschaft Friedrichshafen – Immenstaad als geplante Wohnbaufläche ausgewiesen. Der Bebauungsplan ist damit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt (§ 8 Abs. 2 BauGB). Die bebauten Flächen nordwestlich sind als Mischbaufläche, die im Norden als Wohnbaufläche („Pfatthaagäcker I“) ausgewiesen. 7 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner ENTWURF Plangebiet „Pfatthaagäcker II“ Abbildung 2: Auszug aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan Das Siedlungsgebiet von Ettenkirch-Waltenweiler ist in den landschaftsplanerischen Beiträgen zur Neuaufstellung des FNP (Bereich Kulturgüter) als relevanter Bereich für die landschaftliche Prägung und als kulturhistorisch interessante Landschaft oder Landschaftsteil erwähnt. 2.1.3 Landschaftsplanerische Beiträge zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplans (2005) Den Landschaftsplanerischen Beiträgen zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplans (2005) sind zur Fläche „Pfatthaagäcker II“ folgende Hinweise und Empfehlungen zu entnehmen: „Hinweise zur Vermeidung / Minimierung von Konflikten: Minimierung von Inanspruchnahme alter Streuobstbestände Schaffen einer Pufferfläche zu verbleibenden Streuobstbeständen Versickerungsleistung für anfallendes Oberflächenwasser weitest möglich auf der Fläche erhalten bzw. möglichst nicht-technische Systeme zur Oberflächenwasserrückhaltung und gepufferten Abgabe an die Vorflut vorsehen (Dachbegrünung, Mulden,…) Ortsrandeinbindung Empfehlung: Aufgrund der Inanspruchnahme großer, alter und vor allem zusammenhängender Streuobstbestände ist die Baugebietsentwicklung auf diesen Flächen bedenklich (Konfliktfläche). Möglichkeiten der Rücknahme der Baugebietsgrenze im Südwesten (~0,9 ha) sollten geprüft werden. 8 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner 2.1.4 ENTWURF Da die Fläche jedoch bereits Bestandteil des FNP 1983 und im Besitz der Stadt Friedrichshafen ist, ist eine Aufgabe der geplanten Bebauung zu diskutieren. Eine Baugebietsentwicklung auf dieser Fläche wird jedoch aufgrund des Eingriffssachverhaltes einen vergleichsweise hohen Kompensationsbedarf nach sich ziehen. Ggf. auf Lärmschutz im Osten achten.“ Stadtbiotopkartierung Stadt Friedrichshafen Die Fläche ist in der Stadtbiotopkartierung der Stadt Friedrichshafen erfasst (SBK Nr. 231) und als Fläche sehr hoher Bedeutung bewertet. Die Bedeutung der Fläche für die Eingrünung der Siedlungsränder, der örtlichen Grünordnung und das Ortsbild, für das Landschaftsbild , für Biotopverbund, Avifauna allgemein und für bedrohte Vogelarten im speziellen wird in der SBK als sehr hoch eingestuft. 3 BESTANDSANALYSE Die Raumanalyse umfasst das Plangebiet und schließt die nähere Umgebung mit ein. 3.1 GEBIETSBESCHREIBUNG Nach der naturräumlichen Gliederung des Landes Baden-Württemberg befindet sich das Plangebiet in der Großlandschaft „Voralpines Hügel- und Moorland“ (Nr.3) im Naturraum des „Bodenseebeckens“ (Nr. 31). Der Ort Ettenkirch – Waltenweiler ist ein Ortsteil der Stadt Friedrichshafen und liegt ca. 3,5 km nördlich von Friedrichshafen. Das Plangebiet befindet sich am südwestlichen Ortsrand von Ettenkirch - Waltenweiler. Es wird im Südosten durch die Kreisstraße 7729 „Waltenweilerstraße“, im Norden durch einen Feldweg und im Westen durch einen Zufahrtsweg begrenzt. Im Nordosten und Norden des Plangebietes befindet sich bestehende Bebauung, im Nordosten z.T. auch Intensivobstanbau, im Westen befinden sich Intensivobstanlagen und im Süden Streuobstwiesen und Grünland. Das Plangebiet steigt von der K 7729 im Südosten nach Nordwesten von 462 auf 466,5 m ü. NN leicht an. Auf der Fläche befindet sich derzeit eine Streuobstwiese auf Grünland, die seit Jahren als Pferdekoppel genutzt wird. Der Streuobstbestand ist Teil einer insgesamt ca. 2,2 ha großen zusammenhängenden Streuobstfläche. Die Obsternte spielt nur eine untergeordnete, bzw. keine Rolle. Des Weiteren gibt es einen Pferdestall, eine landwirtschaftliche Grünfläche sowie Intensivobstbereiche. Angrenzend an den genannten Streuobstbestand befindet sich eine weitere Streuobstfläche mit ca. 0,8 ha Fläche. 9 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner ENTWURF Abbildung 3: Plangebiet Pfatthaagäcker II mit Geltungsbereich, Quelle: Luftbilder LGL 2013 3.2 3.2.1 MENSCH Bestand Wohnen / Wohnumfeld / Erholung Das Plangebiet wird derzeit als Pferdekoppel bzw. Wirtschaftswiese genutzt, zählt zum Wohnumfeld der Gemeinde Ettenkirch-Waltenweiler, wird jedoch zur Naherholung kaum genutzt. Das Plangebiet grenzt südlich an die bestehende Wohnbebauung von Waltenweiler an und bildet die Erweiterung des bestehenden Wohngebietes „Pfatthaagäcker I“. Die Anbindung erfolgt über Blankenriederstraße-Tägelbachweg-Pfatthaagäcker bzw. über die Waltenweilerstraße (K 7729). Die Straße „Pfatthaagäcker“ und ihre Verlängerung nach Süden grenzt direkt im Westen an das Plangebiet an. Sie dient für die Bewohner von Waltenweiler als Zugang zur freien Landschaft und besitzt über Feldwege Anbindung an unten beschriebenen Wanderweg. Ein ausgewiesener Wanderweg verläuft westlich des Plangebietes über die Weiler Lindenholz und Lochenried in Richtung Süden nach Ailingen. Weitere Wanderwege sind nördlich von Ettenkirch-Waltenweiler ausgewiesen. 10 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner ENTWURF Die K 7729 von Süden aus Ailingen kommend sowie die L 329 (Ost-West-Verbindung Meckenbeuren – Ettenkirch-Waltenweiler - Oberteuringen) sind ausgewiesene Radwege. Abbildung 4: Ausschnitt einer Freizeitkarte Baden-Württemberg 2011, ohne Maßstab rot: Wanderwege, grün: Radwege Ettenkirch-Waltenweiler ist über die Buslinien 13 und 15 an den Stadtverkehr Friedrichshafen angebunden. Es existiert eine öffentliche Bushaltestelle mit Verbindung nach Friedrichshafen an der Waltenweilerstraße. Gesundheit Das Plangebiet liegt direkt an der K 7729 (Waltenweilerstraße) mit einem mittleren Verkehrsaufkommen / Jahr von 4.070 Kfz / 24h und einem Schwerverkehrsanteil (>3,5 t) von 1,8%. Für die Berechnung der Lärmsituation im Bestand sind die Richtwerte der 16. BImSchV heranzuziehen. Die Ermittlung des Prognosenullfalls 2030 (Hochrechnung des Bestands auf das Jahr 2030) ergibt für die bestehenden Gebäude im Plangebiet keine Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV. Eine Überschreitung der Werte wird im weiteren Verlauf der Waltenweilerstraße in Richtung Ortsmitte am Haus Waltenweilerstraße Nr. 4 prognostiziert. (Dr. Brenner, 2014). Die von dem bestehenden Kfz-Betrieb ausgehenden Lärmemissionen wurden anhand von Lärmmessungen im Norden des Plangebietes in ca. 15, 25 und 40 m Entfernung vom Immissionsort ermittelt. Alle Messpunkte sind vom Straßenverkehrslärm der K 7729 beeinflusst. Im Ergebnis liegt der Gesamtlärm aus Kfz-Betrieb und Straßenverkehrslärm bei den Tagesmessungen unter den Orientierungswerten der DIN 18005. Es 11 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner ENTWURF treten durch den Kfz-Betrieb wahrnehmbare Pegelspitzen auf, die jedoch nach TA Lärm im zulässigen Rahmen liegen. (Dr. Brenner, 2014) Auf Grund der angrenzenden Intensivobstanlagen ist im Plangebiet mit Beeinträchtigungen durch Spritzmittelabdrift zu rechnen. Da derzeit keine Nutzung des Plangebietes, z.B. zu Erholungszwecken, stattfindet, sind die Beeinträchtigungen auf die menschliche Gesundheit im Bestand unerheblich. 3.2.2 3.3 3.3.1 Vorbelastungen Lärmimmissionen durch die Kreisstraße K 7729 im Westen sowie den angrenzenden Kfz-Betrieb im Norden des Plangebietes (s.o.) Möglicher Schadstoffeintrag durch intensiv genutzte Obstkulturen im Osten angrenzend (ev. Pestizide Abdrift) – – Spritzabstand (gem. Tettnanger Urteil) notwendig GEOLOGIE / BODEN Bestand Das Plangebiet steigt von der K 7729 im Südosten nach Nordwesten von 462 auf 466,5 m ü. NN leicht an. Gemäß der Geologischen Karte von Baden-Württemberg (1:25.000) ist der Untergrund des Plangebietes aus Geschiebemergel (verwitterte Grundmoräne) aufgebaut. Darüber liegt eine mehr als 1m tiefe verwitterte (verlehmte und entkalkte) Deckschicht aus Geschiebelehm. Dementsprechend handelt es sich im Plangebiet lt. Bodenschätzungsdaten um einen Lehmboden. Gem. Bodengutachten (HPC, 2014) entspricht der Bodenaufbau im Gebiet insgesamt einer Braunerde auf würmeiszeitlichen Moränensedimenten. Das Klassenzeichen der Bodenschätzung ist L4D mit einer Bodengrundzahl von 3559. Daraus ergibt sich eine hohe Leistungsfähigkeit als Filter und Puffer von Schadstoffen. Für die Funktionen Standort für Kulturpflanzen und Ausgleichskörper im Wasserkreislauf besitzt der Boden im Plangebiet eine mittlere Leistungsfähigkeit. Eine besondere Bedeutung der Böden als landschaftsgeschichtliche Urkunde ist nicht bekannt. Daraus folgt eine Gesamtbewertung der Leistungsfähigkeit des Bodens von 2,33 (mittel), s. Tabelle 1. 12 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner Boden WA FP NB NV Gesamt LU Bebaute Flächen 0 0 0 0 0 - L4D 2 3 2 8 2,33 n. b. m² ENTWURF Lage Hohe Versiegelung Tabelle 1: Bodenarten und deren Bedeutung für die einzelnen Bodenfunktionen. WA=Ausgleichskörper im Wasserkreislauf; FP=Filter und Puffer für Schadstoffe; NB=natürliche Bodenfruchtbarkeit; NV=Sonderstandort für naturnahe Vegetation; LU=landschaftsgeschichtliche Urkunde; 1=gering, 2=mittel, 3=hoch, 4=sehr hoch, 8 bei NV: keine 3 oder 4 (fließt nicht in die Gesamtbewertung mit ein) Lt. Aussage des Landratsamtes Bodenseekreis sind keine Altlasten bekannt, Kampfmittel unproblematisch. 3.3.2 3.4 3.4.1 Vorbelastungen Möglicher Schadstoffeintrag durch intensiv genutzte Obstkulturen im Osten angrenzend (ev. Pestizide Abdrift) – Spritzabstand (gem. Tettnanger Urteil) notwendig Möglicher Schadstoffeintrag entlang der K 7729 WASSER Grundwasserverhältnisse, Bestand Die hydrologische Einheit wird im Planungsgebiet mit “Quartäre Becken- und Moränensedimenten“ (Grundwassergeringleiter) beschrieben. Der Grundwasserleiter (Lockergestein) weist eine geringe bis sehr geringe Ergiebigkeit auf. Der Grundwasser-Überdeckung ist ein mittleres Schutzpotenzial zugewiesen. Die Angaben sind dem „Informationsportal Landschaftsplanung“ der LUBW entnommen (http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/17244/). Die Einstufung des Bodens als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf mit mittlerer Bedeutung lässt ebenfalls auf eine mittlere Bedeutung des Gebietes für das Grundwasser schließen. 3.4.2 Oberflächengewässer, Bestand Es sind keine Oberflächengewässer im Plangebiet vorhanden. Durch Ettenkirch-Waltenweiler fließt der Tegelbach. Ein ausgewiesenes Überschwemmungsgebiet gibt es nicht. 13 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner 3.4.3 3.5 3.5.1 ENTWURF Vorbelastungen Möglicher Schadstoffeintrag durch intensiv genutzte Obstkulturen im Osten angrenzend (ev. Pestizide Abdrift) – Spritzabstand (gem. Tettnanger Urteil) notwendig Möglicher Schadstoffeintrag entlang der K 7729 KLIMA / LUFT Bestand Dem Klima-Atlas Baden-Württemberg (2006) können folgende Klimadaten für das Plangebiet entnommen werden: Jahresdurchschnittstemperatur 8,6 – 9,0°C Jahresniederschlag 1.001 – 1.100 mm Jahressonnenscheindauer 1.601 - 1.700 h durchschnittliche Temperatur Januar -0,4 - 0 °C durchschnittliche Temperatur Juli 18,1 – 18,5 °C Mittlere Zahl der Frosttage 81 - 90 Tage Die Temperaturveränderungen im Zusammenhang mit der Klimaerwärmung können für das Plangebiet nicht exakt ermittelt werden und sind in den oben angegebenen Mittelwerten nicht dargestellt. Seit 1900 beträgt der Temperaturanstieg in Baden-Württemberg etwa 0,8°C und ist vor allem seit 1980 deutlich zu beobachten (Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg 2006). Gemäß der Klimafibel der Region Bodensee-Oberschwaben (2010) zählt das Gebiet zu einem Hangwindsystem mit Kaltluftabfluss nach Südosten (in einer Stärke von > 3.0 m/s in 2m über Grund nach 1 Stunde Simulationszeit) ohne Bezug zu Siedlungsflächen. 3.5.2 Vorbelastungen Möglicher Schadstoffeintrag durch intensiv genutzte Obstkulturen im Osten angrenzend (ev. Pestizide Abdrift) – Spritzabstand (gem. Tettnanger Urteil) notwendig Möglicher Schadstoffeintrag entlang der K 7729 14 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner 3.6 3.6.1 ENTWURF PFLANZEN UND TIERE Bestand Biotope Die Fläche wird überwiegend als Grünland genutzt. Auf ca. 1,3 ha der Fläche befindet sich eine alte Streuobstwiese auf Grünland, die seit ca. 10 Jahren als Pferdekoppel genutzt wird. Die Streuobstwiese ist aus alten Obstbäumen (ca. 20% Birne, Rest Apfel), überwiegend vital bzw. vital bis abgängig, aufgebaut. Der Streuobstbestand innerhalb des Plangebietes gehört zu einem größeren Bestand mit insgesamt ca. 2,3 ha Fläche und 103 alten Bäumen, davon 67 innerhalb des Plangebietes. In den letzten Jahren wurden im Bereich der Streuobstwiese außerdem Neupflanzungen getätigt. Hiervon befinden sich 9 der Bäume innerhalb des Geltungsbereiches. Weitere drei Obstbäume befinden sich im südlichen Bereich des Plangebietes. Viele Bäume weisen Höhlen auf. Die Obsternte spielt nur eine untergeordnete, bzw. keine Rolle. Die Bäume wurden seit Jahren nicht mehr geschnitten und befinden sich in einem schlechten Pflegezustand. Durch die vernachlässigte Pflege könnten Pilze eingedrungen sein. Die Bäume dienen dem örtlichen Mikroklima und sind wertvoller Lebensraum für Vögel, Fledermäuse und Insekten. Eine weitere Streuobstfläche mit ca. 0,9 ha Fläche befindet sich im Südosten des Plangebietes, angrenzend an den Streuobstbestand. Das Grünland im Plangebiet ist artenarm mit mehrfacher Mahd bzw. wird als Pferdeweide genutzt. Stellenweise sind hochwüchsige Gräser und Stauden vorzufinden, stellenweise dominieren niederwüchsige Kräuter wie Spitzwegerich (Plantago lanceolata) und Kleine Braunelle (Prunella vulgaris). Vereinzelt gibt es Vorkommen der WiesenFlockenblume (Centaurea jacea). Im südlichen Bereich der Fläche befindet sich ein Pferdestall mit Anbauten. Im Süden ragt ein Intensivobstbereich mit einer kleinen Fläche (ca. 170 m²) in das Plangebiet hinein. Der Intensivobstbereich ist kurz gemäht und mit Herbiziden behandelt. Entlang der Straße, außerhalb des Geltungsbereiches, befinden sich sieben Hochstämme als straßenbegleitendes Grün. Fauna Die faunistischen Untersuchungen umfassten die Bestandsaufnahme der vorkommenden Vogelarten und Fledermäuse sowie weiterer Artengruppen (s.u.). Weitere Hinweise auf Fledermausarten ergab die Umweltauskunft des Landratsamtes Bodenseekreis. Im Rahmen der Bestandsaufnahme wurde das Vorkommen verschiedener streng geschützter und seltener Arten im Plangebiet nachgewiesen. Die Beschreibung der relevanten Arten sowie die Ermittlung der Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere im Hinblick auf die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG erfolgt in der artenschutzrechtlichen Beurteilung in Kapitel 5. Die Untersuchungen im Gebiet nach Bilchen, Amphibien, Reptilien verliefen negativ. An Tagfaltern und Insekten konnten keine schutzwürdigen Arten beobachtet werden. 15 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner ENTWURF Bei den Begutachtungen war die Wiese kurz gemäht, daher wird nicht mit besonderen Vorkommen von Wirbellosen gerechnet. Naturschutzrechtliche Festsetzungen Natura 2000-Gebiete sind von der Baugebietsentwicklung nicht betroffen. Die nächsten Natura 2000-Gebiete liegen in ca. 1,6 km Entfernung. Das Landschaftsschutzgebiet 4.35.041 „Haldenberg“ beginnt ca. 120 m weiter südlich. Weitere Schutzgebiete sind nicht bekannt. 3.6.2 3.7 3.7.1 Vorbelastungen Möglicher Schadstoffeintrag durch intensiv genutzte Obstkulturen im Osten angrenzend (ev. Pestizide Abdrift) – Spritzabstand notwendig Möglicher Schadstoffeintrag entlang der K 7729 Intensive Bewirtschaftung der Flächen Schlechter Pflegezustand der Streuobstbäume LANDSCHAFTSBILD Bestand Die Landschaft um Ettenkirch-Waltenweiler ist geprägt von Intensivobstbau. Strukturen wie die alte Streuobstwiese des Plangebietes stellen dazu einen auffallenden Gegenpart und eine Auflockerung des Landschaftsbildes dar. Zudem prägt der alte Streuobstbestand bereits seit langer Zeit den südlichen Ortsrand von Ettenkirch-Waltenweiler. Das Plangebiet ist auf Grund seiner Lage und der sichtverstellenden Wirkung der Intensivobstanlagen um Ettenkirch-Waltenweiler von der Umgebung wenig einsehbar. 3.7.2 Vorbelastungen 3.8 3.8.1 Pflegerückstand der Streuobstbäume KULTUR- UND SACHGÜTER Bestand Das Siedlungsgebiet von Ettenkirch ist in den landschaftsplanerischen Beiträgen zum FNP 2015 als relevanter Bereich für die landschaftliche Prägung und als kulturhistorisch interessante Landschaft oder Landschaftsteil erwähnt. Alte Streuobstwiesen sind Zeugen historischer Kulturlandschaft und besitzen damit Bedeutung als Kulturgut. 3.8.2 Vorbelastungen Pflegerückstand der Streuobstbäume 16 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner 4 ENTWURF BESCHREIBUNG DES VORHABENS UND DER UMWELTRELEVANTEN WIRKFAKTOREN 4.1 BESCHREIBUNG DES VORHABENS Die Bebauung „Pfatthaagäcker II“ schließt an das Wohngebiet „Pfatthaagäcker I“ an. Die zu entwickelnde Fläche beträgt insgesamt ca. 2,5 ha und wird den künftigen Ortsrand von Waltenweiler bilden. Im Plangebiet ist eine Bebauung mit 13 Einfamilien- und 16 Doppelhaushälften geplant. Als Dachform sind Satteldächer mit vorwiegend Süd- bzw. Südwestausrichtung vorgesehen. Im Norden der geplanten Bebauung wird der Spritzabstand gemäß Abstandsurteil (VGH v. 20.05.1999) zur Intensivobstanlage im Norden eingehalten. Auch westlich der zukünftigen Wohnbebauung werden mindestens 20m zwischen Intensivobstanlage und Wohngebäude eingehalten. Innerhalb dieses Schutzstreifens werden mind. 3 m mit einem entsprechenden Pflanzgebot – Neuanlage einer Feldhecke - belegt. Die Haupterschließung soll über die Waltenweilerstraße erfolgen. Darüber hinaus wird das Plangebiet über den „Pfatthaagäcker“ an die Blankenriederstaße angeschlossen. Durch mehrfache Umplanung und Reduzierung der Bebauung zum ursprünglichen Bebauungskonzept können nun ca. 0,6 ha (34 Bäume) des wertvollen Streuobstbestandes innerhalb des Plangebietes erhalten werden. 4.2 UMWELTRELEVANTE WIRKFAKTOREN Die geplante Bebauung zieht umweltrelevante Auswirkungen nach sich. Dabei wird unterschieden zwischen: baubedingten Umweltauswirkungen: Auswirkungen, die während der Bauphase entstehen, anlagebedingten Umweltauswirkungen: Auswirkungen, die durch die Existenz der Bauwerke selbst entstehen sowie betriebsbedingten Umweltauswirkungen: Auswirkungen, die durch die Nutzungen im Plangebiet entstehen. Die Ermittlung der umweltrelevanten Wirkfaktoren erfolgt qualitativ. Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung der Beeinträchtigungen sind in Kapitel 6 dargestellt. 4.2.1 Flächeninanspruchnahme Flächenverlust / Versiegelung Die Bebauung ist mit dem Verlust landwirtschaftlicher Fläche verbunden. Gem. Regionalplan Bodensee-Oberschwaben ist das südliche Plangebiet als schutzbedürftiger Bereich für die Landwirtschaft ausgewiesen. Der bestehende Streuobstbestand besitzt für die Landwirtschaft keine hohe Bedeutung. 17 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner ENTWURF Die geplante Bebauung des Geltungsbereiches bedeutet eine Inanspruchnahme von Fläche. Während der Baumaßnahme werden Flächen vorübergehend für Baustelleneinrichtung, Lagerflächen etc. benötigt, durch die Errichtung von Gebäuden und Straßen werden Flächen dauerhaft versiegelt bzw. teilversiegelt. Durch die Bebauung/Versiegelung gehen diese Flächen mit ihren Funktionen für die Schutzgüter Landschaftsbild, Boden, Pflanzen und Tiere dauerhaft verloren, auf den teilversiegelten Flächen werden sie beeinträchtigt, Landschafts- und Ortsbild werden verändert. Insgesamt ist die Bebauung mit dem Verlust von ca. 0,7 ha Streuobstbestand (33 Bäume), ca. 1,0 ha Fettwiese und -weide verbunden. Insbesondere der Streuobstbestand besitzt sehr hohe Bedeutung für das Schutzgut Pflanzen und Tiere. Bodenauf- und -abtrag Die Bebauung des Geltungsbereiches ist mit Bodenauf- und -abtrag verbunden. Bodenauf- und -abträge beeinträchtigen die Funktionen des Bodens. 4.2.2 Lärmimmissionen Baubetrieb Während des Baubetriebs entstehen durch Baustellenbetrieb und -verkehr für die Dauer der Bauphase Lärmemissionen. Dies bringt zeitlich begrenzte Beeinträchtigungen für die angrenzenden Anwohner mit sich. Die gesetzlichen Ruhezeiten sind einzuhalten. Kfz-Verkehr Bei der Bebauung des Geltungsbereiches ist von einer weiteren Zunahme des KfzVerkehrs auszugehen. Damit verbunden ist die Zunahme der Lärmimmissionen, die auf den Geltungsbereich und die angrenzenden Bereiche wirken. Gem. Lärmgutachten (Dr. Brenner, 2014) treten nach der 16. BImSchV durch den Neuverkehr des Plangebietes jedoch keine Überschreitungen der Grenzwerte auf. Für die Neubebauung sind die Orientierungswerte der DIN 18005 heranzuziehen. Aus der Lärmuntersuchung (Dr. Brenner, 2014) geht für das Plangebiet eine Überschreitung (bis 7,2 dB(A) in der Nacht) der Orientierungswerte direkt an der Waltenweilerstraße hervor. Hier sind passive Schallschutzmaßnahmen zur Lärmminderung notwendig. 4.2.3 Schadstoffimmissionen Während der Bauphase werden durch den Baustellenbetrieb vermehrt Abgase und Staub freigesetzt. Es besteht außerdem die Gefahr von Schadstoffimmissionen durch den unsachgemäßen Umgang mit Stoffen. Diese Beeinträchtigungen sind zeitlich begrenzt und können durch einen sach- und fachgerechten Baustellenbetrieb unter Einhaltung der vorgeschriebenen Umweltschutzauflagen minimiert werden. Durch die im Rahmen der Bebauung geplanten Gebäude und des damit verbundenen Verkehrs wird es zu Immissionen von Fahrzeugen und den Gebäuden im Geltungsbereich selbst, sowie durch Luftverfrachtung auch in die angrenzende Umgebung kommen. 18 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner 4.2.4 ENTWURF Lichtemissionen Die Wirkung von Licht Immissionen beschränkt sich auf die Irritation von nachtaktiven Tieren durch beleuchtete Fensterflächen, Bewegungsmelder und Objektbeleuchtungen. 4.2.5 Abfälle, Abwässer Der durch die Baumaßnahmen anfallende Abfall sowie nicht am Standort wieder verwertbares Bodenmaterial, wird getrennt erfasst und entsprechend den gesetzlichen Regelwerken dem jeweiligen Entsorgungsweg zugeführt. 4.3 4.3.1 AUSWIRKUNGEN DES VORHABENS AUF DIE SCHUTZGÜTER Mensch Durch das geplante Vorhaben sind keine für das Wohnumfeld oder die Naherholung relevanten Flächen betroffen. Die bestehenden Spazier- und Wanderwege bleiben erhalten. Die Zunahme der Lärmemissionen durch den Neuverkehr überschreiten gem. Dr. Brenner, 2014 nicht die Grenzwerte der 16. BImSchV. Auf Grund des Straßenverkehrs auf der Waltenweilerstraße sind drei geplante Wohngebäude entlang der Waltenweilerstraße von Lärmpegelüberschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 betroffen. (Dr. Brenner, 2014) Hier sind passive Schallschutzmaßnahmen zur Lärmminderung notwendig. Durch die Verlagerung des Ortsschildes nach Süden auf Grund der Erschließung des Plangebietes erfolgt ein Absinken der Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h auf der Waltenweilerstraße und damit eine Reduzierung der Lärmimissionen in diesem Bereich. Bei Umsetzung der Lärmschutzmaßnahmen sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch zu erwarten. Einwirkungen von Pestiziden aus den angrenzenden Intensivobstplantagen auf das neue Wohngebiet sind möglich. Zur Minimierung der Beeinträchtigungen durch Spritzmittel wird ein Abstand von mind. 20 m berücksichtigt. Des Weiteren wird durch die Pflanzung einer Feldhecke am westlichen Rand des Plangebietes der Spritzmitteleintrag in das Plangebiet weiter reduziert. 4.3.2 Boden Durch die Bebauung des Plangebietes werden ca. 0,8 ha Boden neu versiegelt. Versiegelung ist mit dem Verlust aller Bodenfunktionen verbunden. Des Weiteren werden die Böden durch Inanspruchnahme während der Bauzeit sowie Bodenauf- und -abtrag negativ beeinflusst. Das geplante Vorhaben bringt erhebliche Eingriffe in das Schutzgut Boden mit sich, welche zu kompensieren sind. 19 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner 4.3.3 ENTWURF Wasser Die Versiegelung im Plangebiet ist mit der Reduzierung der Grundwasserneubildung im Gebiet verbunden. Das Plangebiet liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet und weist ein geringes Grundwasservorkommen auf. Das nächstgelegene Wasserschutzgebiet liegt ca. 2,5 km nördlich des Plangebietes, Auswirkungen durch die Bebauung sind nicht zu erwarten. Durch die dezentrale Versickerung des Niederschlagswassers auf öffentlichen Flächen im Gebiet können die Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser auf ein unerhebliches Maß reduziert werden. 4.3.4 Klima / Luft Durch die Bebauung und den Verlust von Grünstrukturen ist mit einer Minimierung der Kalt- und Frischlufterzeugung sowie einer geringen lokalen Erwärmung im Plangebiet zu rechnen. Durch die Gestaltung der öffentlichen sowie der privaten Grünflächen und Neupflanzungen von Gehölzen (Feldhecke und Bäume) werden die Auswirkungen auf das Lokalklima und die Lufthygiene minimiert. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Klima sind nicht erheblich. 4.3.5 Pflanzen und Tiere Der Verlust von ca. 1,0 ha Grünland sowie insbesondere von ca. 0,7 ha Streuobstfläche (33 Bäume) bringt erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen und Tiere mit sich. Durch das Vorhaben gehen wertvolle Lebensräume, insbesondere für die Avifauna und Fledermäuse, verloren. Diese, ebenfalls erheblichen, Auswirkungen auf die Fauna sind in Kapitel 5 dargelegt. Die Auswirkungen auf Pflanzen und Tiere sind durch (vorgezogene) Ausgleichsmaßnahmen (CEF) zu kompensieren. 4.3.6 Landschaftsbild Das Plangebiet ist auf Grund der umliegenden Topografie und Strukturen (Intensivobstanbau) von der Umgebung wenig einsehbar. Durch den Erhalt des Streuobstbestandes am Ortsrand wird der Eingriff in das Landschaftsbild reduziert und eine Einbindung des neuen Wohngebietes in die Landschaft erzielt. Die verbleibenden Beeinträchtigungen durch den Verlust von landschaftsbildprägenden Biotopstrukturen (Streuobst) sowie die Veränderung des sind entsprechend zu kompensieren. 4.3.7 Kultur- und Sachgüter Das Siedlungsgebiet von Ettenkirch ist im FNP 2015 als relevanter Bereich für die landschaftliche Prägung und als kulturhistorisch interessante Landschaft oder Landschafts- 20 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner ENTWURF teil erwähnt. Der alte Streuobstbaumbestand am Ortsrand als kulturhistorisch prägendes Merkmal der Region wird durch das geplante Vorhaben beeinträchtigt werden. Durch den Erhalt eines Teils innerhalb des Plangebietes und die Sicherung des angrenzenden Streuobstbestandes kann der Eingriff auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter auf ein unerhebliches Maß reduziert werden. 4.4 WECHSELWIRKUNGEN ZWISCHEN SCHUTZGÜTERN Wechselwirkungen können zwischen verschiedenen Schutzgütern auftreten, so dass Wirkungen auf ein Schutzgut indirekt auch Auswirkungen auf ein anderes Schutzgut hervorrufen können. Durch Wechselwirkungen kann es auch zu Wirkungsverstärkungen oder -abschwächungen kommen. Der teilweise Verlust eines wertvollen Streuobstbestandes und von Grünland übt eine mehrfache Auswirkung auf verschiedene Schutzgüter aus: Zum einen ist es der teilweise Verlust eines landschaftsprägenden Kulturelements und beeinträchtigt das Landschaftsbild am Ortsrand. Zum anderen gehen wertvolle Habitate für die Avifauna, insbesondere Grünspecht und andere Höhlenbewohner sowie Fledermäuse verloren (Schutzgut Pflanzen und Tiere). Die Schutzgüter Boden und Klima werden durch die Neuversieglung ebenfalls beeinträchtigt, durch eine ortsnahe Versickerung soll zumindest die Verringerung der Grundwasserneubildung für das Schutzgut Grundwasser gering gehalten werden. 21 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner 5 5.1 ENTWURF ARTENSCHUTZFACHLICHE BEURTEILUNG RECHTLICHER HINTERGRUND Der Vollzug des Bebauungsplans kann zu Verstößen gegen artenschutzrechtliche Verbote (§ 44 BNatSchG) führen. In einem Fachbeitrag Artenschutz bzw. einer artenschutzrechtlichen Prüfung sind die Auswirkungen des Vorhabens auf nach § 7 Abs.2 Nr. 13 u. 14 BNatSchG „besonders“ sowie „streng geschützte Arten“ zu untersuchen. Die Artenschutzrechtliche Prüfung hat folgende Inhalte: Ermittlung und Darstellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten, (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können. Prüfung, ob die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG gegeben sind (sofern erforderlich). Die naturschutzfachlichen Angaben zur artenschutzrechtlichen Beurteilung finden sich in den nachfolgenden Kapiteln. Für die im Vorhabensgebiet festgestellten Arten finden darüber hinaus die „Formblätter zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten nach §§44 und 45 BNatSchG“ mit Stand vom Mai 2012 Verwendung (s. Anhang). 5.2 VORGEHENSWEISE UND METHODIK Zur Erfassung der Avifauna wurden im Frühjahr 2014 drei Begehungen (04.03., 31.03. und 20.05.) durchgeführt. Die Bäume wurden zudem in laubfreiem Zustand auf Bruthöhlen abgesucht (siehe Baumliste im Anhang). Die vorhandenen Baumhöhlen wurden mit Hilfe eines Endoskops auf Spuren einer Quartiernutzung von Brutvögeln, Fledermäusen oder Bilche untersucht. Die Erhebungen zu den Fledermäusen erfolgten im Juni / Juli 2014 mittels zwei nächtlicher Detektorbegehungen (01.06. und 18.06) sowie einer Dauererfassung mit Hilfe eines stationären Erfassungsgerätes über zwei Nächte (18.-20.07). Sowohl für die Begehungen als auch zur Dauererfassung wurde der Fledermausdetektor BATLOGGER M der Firma Elekon AG verwendet. Die vorhandenen Häuser und deren Fassaden wurden von außen einer Prüfung unterzogen, um mögliche Quartierstandorte zu erfassen. Auf Grund der Ergebnisse der Detektorbegehungen – hohe Frequentierung der Fläche durch Fledermäuse und hohes Artenspektrum - wurden im Sommer 2015 durch das Büro Stauss & Turni zusätzlich Netzfänge sowie eine Besenderung von zwei Tieren durchgeführt. Im Rahmen einer Datenrecherche konnten durch eine Umweltauskunft des Landratsamtes Bodenseekreis (Umweltschutzamt) Daten von verschiedenen Erhebungen aus 22 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner ENTWURF den vergangenen Jahren zu Fledermausvorkommen in der Umgebung von Ettenkirch bezogen werden. 5.3 5.3.1 AVIFAUNA Vorkommen im Plangebiet Bei den Erhebungen zur Avifauna wurden im Untersuchungsgebiet insgesamt 37 Vogelarten kartiert. Davon waren 22 Arten Brutvögel im Gebiet bzw. am Ortsrand, 6 Arten Nahrungsgäste, 4 Arten Durchzügler und 5 Arten im Überflug (siehe Artenliste im Anhang). Bis auf den nach § 7(2) BNatSchG streng geschützten Grünspecht (Picus viridis) sind alle anderen festgestellten Brutvogelarten im Gebiet nach § 7(2) BNatSchG besonders geschützte Arten. Auf der „Vorwarnliste“ (V) der Roten Liste Baden-Württembergs stehen hiervon folgende Arten: Feldsperling (Passer montanus), Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus), Girlitz (Serinus serinus), Grauschnäpper (Muscicapa striata), Star (Sturnus vulgaris) und Wacholderdrossel (Turdus pilaris). Hinzu kommt der Mauersegler (Apus apus) welcher wie die als „gefährdet“ (3) eingestuften Arten, Mehlschwalbe (Delichon urbica) und Rauchschwalbe (Hirundo rustica) bei der Jagd im Luftraum über der Planfläche beobachtet wurden. Große Bedeutung als Bruthabitat besitzt die Streuobstwiese neben dem Grünspecht auch für den im Bodenseeraum seltenen Gartenrotschwanz sowie für Star und Wacholderdrossel, welche hier mit über 10 Brutpaaren ein hohes Brutvorkommen aufweisen. Beide Arten sind zwar in Baden-Württemberg noch recht häufig, allerdings im Rückgang. Feldsperling, Girlitz und Grauschnäpper sind zwar Arten, die häufig in Siedlungsgebieten bzw. an Siedlungsrändern vorkommen, sie benötigen allerdings geeignete Biotopstrukturen als Nahrungshabitat. Die nachfolgenden Aussagen zu Lebensraumansprüchen sind Bauer/Bezzel/Fiedler (2005) sowie Südbeck, P. et al (Hrsg.; 2005) 1 entnommen. Grünspecht (Picus viridis) Lebensraumansprüche Der Grünspecht ist Brut- und Jahresvogel in Mittel- und Südeuropa. Sein Revier besteht aus einer „Kernzone“ mit Höhlenbäumen und umliegenden Nahrungsflächen. Die Größe des Reviers liegt im Normalfall zwischen 50-200 ha (min. 3 ha). Als Höhlenbrüter ist der Grünspecht sehr standorttreu und besiedelt Randzonen von mittelalten und alten Laub- und Mischwäldern, überwiegend in reich gegliederter Kulturlandschaft mit hohem Anteil an offenen Flächen und Feldgehölzen; im Siedlungsbereich in Parks, Alleen, Villenvierteln und auf Friedhöfen mit Altbaumbestand. In Süddeutschland sehr häufig in alten Streuobstbeständen mit Höhlenangebot. Die Nahrung des Grünspechts besteht hauptsächlich aus Ameisen. Diese findet er in kleinen Nestern auf nicht übermäßig gedüngten Wiesen, Weiden und an Wegrändern. 1 Bauer/Bezzel/Fiedler (2005): Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas, Wiesbaden Südbeck, P., H. Andretzke, S. Fischer, K. Gedeon, T. Schikore, K. Schröder & C. Sudfeldt (Hrsg.; 2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Radolfzell. 23 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner ENTWURF Vorkommen im Plangebiet Der Grünspecht brütet mit einem Brutpaar im Plangebiet. Von den kartierten Baumhöhlen eignen sich mehrere als Bruthöhle. Des Weiteren konnten an verschiedenen Bäumen Hinweise auf Spechte, z.B. Hackspuren, festgestellt werden. Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus) Lebensraumansprüche: Der Gartenrotschwanz ist Brutvogel von Europa bis Mittelsibirien. Ursprünglich brütet er in Kiefernwäldern, er kommt aber auch in Parklandschaften und Streuobstwiesen vor. Durch den Verlust von Altholzbeständen, Streuobst- und Parkbäumen ist der Gartenrotschwanz in seinem Bestand zunehmend gefährdet. Seine mittlere Reviergröße beträgt laut Fachliteratur ca. 1 ha. Vorkommen im Plangebiet Der Gartenrotschwanz brütet mit einem Brutpaar im Plangebiet. Star (Sturnus vulgaris) Lebensraumansprüche Der Star ist Brutvogel der borealen und gemäßigten Zone. In Europa ist der Standvogel Teilzieher und Kurzstreckenzieher. Er ist Höhlenbrüter, nur kleine Nestterritorien (bis ca. 10m Radius) werden verteidigt. Vorkommen im Plangebiet Der Star konnte innerhalb des Plangebiets mit einer hohen Anzahl (> 10 BP) an Brutpaaren beobachtet werden. Diese hohe Anzahl an Brutpaaren lässt auf die hohe Bedeutung der Streuobstwiese als Lebensraum schließen, da die Flächen im nahen Umfeld durch Intensivobstanlagen geprägt sind. Durch die zunehmende Veränderung der landwirtschaftlichen Nutzung und durch die Zunahme von Sonderkulturen ist der Star in seinem Bestand gefährdet. Wacholderdrossel (Turdus pilaris) Lebensraumansprüche Die Wacholderdrossel ist bei uns häufig und als Brut-, Sommer- oder Jahresvogel verbreitet. Sehr häufig ist die Wacholderdrossel Durchzügler und in den meisten Regionen Wintergast. In Nordeuropa und Mitteleuropa ist diese Art größtenteils Kurzstreckenzieher, kann jedoch je nach Strenge des Winters und des Beerenangebots auch unterschiedlich weit ziehen. Als Koloniebrüter kommen hohe Konzentrationen auf Kleinstflächen mit geringen Nestabständen (< 10m) vor. 24 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner ENTWURF Vorkommen im Plangebiet Die Wacholderdrossel konnte wie auch der Star mit einer hohen Anzahl (>10 BP) an Brutpaaren im Untersuchungsgebiet beobachtet werden. Durch die zunehmende landwirtschaftliche Intensivierung und den Verlust von Streuobstbeständen ist die Wacholderdrossel gefährdet. 5.3.2 Beurteilung des Eingriffs Die „Kernzone“ des Grünspecht-Reviers stellt derzeit die bestehende Streuobstwiese im und angrenzend an das Plangebiet mit insgesamt ca. 3,0 ha dar. Die zusätzlichen Nahrungsflächen im Plangebiet (Fettwiese / -weide) umfassen ca. 1,1 ha. Weitere Nahrungsflächen stellen die Hausgärten in Ettenkirch-Waltenweiler und in den umliegenden Siedlungen sowie die bestehenden Grünlandflächen, insbesondere nördlich von Ettenkirch, dar. Weitere geeignete Bruthabitate sind die Streuobstwiesen nördlich von Ettenkirch-Waltenweiler sowie die Waldränder. Durch den Vollzug des Bebauungsplanes müssen ca. 33 Obsthochstämme gerodet werden. Dies führt zu einem Verlust von Fortpflanzungsstätten von Grünspecht, Gartenrotschwanz, Star, Wacholderdrossel und anderer Vogelarten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3). Des Weiteren gehen durch den Verlust von ca. 1,7 ha Grünland (inkl. Streuobstunterwuchs) auch Nahrungsflächen für die Arten verloren. Außerdem stellt das Heranrücken der Bebauung an den verbleibenden Bestand durch verschiedene mögliche Störfaktoren (z.B. Licht-, Lärmemissionen, Katzen) eine Minderung der Qualität des verbleibenden Bestandes dar. Ohne geeignete vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) kann das Eintreten eines Verbotstatbestandes nach § 44 BNatSchG nicht ausgeschlossen werden. 5.3.3 Vermeidungsmaßnahmen und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) Erhalt und Optimierung des verbleibenden Streuobstbestands Prioritär ist der verbleibende Streuobstbestand von ca. 2,5 ha (davon 0,6 ha innerhalb des Plangebietes) angrenzend an die neue Bebauung in seiner Funktion als wesentlicher Lebensraum für die vorkommenden Vogelarten bis zur vollständigen Wirksamkeit der Maßnahmen K2 und K3 (Neuschaffung von Lebensräumen) zu sichern. Hierfür ist die Sicherung und Pflege der bestehenden Flächen für mind. 20 Jahre erforderlich. Durch die Minimierung der Bebauung (Maßnahmen V3, s. Kapitel 6) kann im Plangebiet ca. 0,6 ha Streuobstfläche (34 Bäume) erhalten und optimiert (Maßnahme K5, Kapitel 6) werden. Mit der Sicherung des angrenzenden Bestands für mind. 20 Jahre (Maßnahme K1, Kapitel 6) kann bis zur vollständigen Wirksamkeit der Maßnahmen K2 und K3 (Neuschaffung von Lebensräumen) insgesamt eine „Kernzone“ sowie Brutmöglichkeiten für den Grünspecht und die anderen Vogelarten von ca. 2,5 ha erhalten werden. Innerhalb des Plangebietes stehen außerdem noch ca. 1,0 ha Nahrungsflächen in Form von öffentlichen Grünflächen und Hausgärten zur Verfügung. Deren Qualität ist jedoch im Vergleich zu den derzeit bestehenden Nahrungsflächen im Plangebiet geringer zu werten. 25 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner ENTWURF Um Ettenkirch-Waltenweiler finden sich außerdem noch weitere geeignete Bruthabitatstrukturen (Streuobst, Waldränder) für den Grünspecht. In der Fachliteratur findet sich kein Hinweis auf eine Mindestgröße für die „Kernzone“ eines Grünspecht-Reviers. Da die Art nicht sehr störungsempfindlich ist und häufig auch im Siedlungsbereich vorkommt, wird davon ausgegangen, dass die verbleibende Streuobstfläche von insgesamt ca. 2,5 ha für einen Verbleib des bestehenden Grünspecht-Brutpaares mind. bis zur vollständigen Wirksamkeit der Maßnahmen K2 und K3 ausreichend ist. Durch den Erhalt von Teilen des Streuobstbestands im Plangebiet sowie der Sicherung des Bestands angrenzend an den Geltungsbereich für mind. 20 Jahre und durch das Aufhängen von Nisthilfen kann für die vorkommenden Vogelarten ein wichtiges Habitat in großen Teilen erhalten werden. Dieses kann auch weiterhin von Grünspecht, Gartenrotschwanz, Star und anderen Höhlenbewohnern sowie von Wacholderdrossel und sonstigen Brutpaaren genutzt werden. Weiterhin kann die Fläche als Nahrungshabitat für die vorkommenden Vogelarten dienen. Zur Überprüfung, dass die Fläche auch zukünftig von den vorhandenen Vogelarten als Jagdhabitat genutzt wird, ist in den kommenden Jahren ein Monitoring erforderlich (s. Kapitel 10). Trittsteinbiotop Zusätzlich soll im Süden des Plangebietes, ca. 140 m entfernt, an der Waltenweilerstraße das Flurstück 1053/1 mit ca. 700 m² als in der ansonsten von Intensivobstkulturen geprägten Flur südlich des Plangebietes dauerhaft gesichert und durch das Aufhängen von Fledermaus- und Vogelnistkästen optimiert werden (Maßnahme K4, Kapitel 6). Um den verbleibenden Verlust an Nahrungsflächen für die Vogelpopulation im Gebiet zu ersetzen sowie langfristig vorsorglich ein zusätzliches Habitat für den Grünspecht u.a. zu schaffen, sind weitere vorgezogene Maßnahmen gem. § 44 Abs. 5 BNatSchG umzusetzen. Schaffung von kurzfristig verfügbaren Nahrungsflächen Durch die Öffnung des Bachlaufs und die Anlage feuchter Mulden in Kombination mit der Pflanzung von Gehölzstrukturen auf Flurstück 876 (ca. 0,7 ha, Maßnahme K2, Kapitel 6) können kurzfristig ergiebige Nahrungsflächen für die Avifauna geschaffen werden. Die geplanten Strukturen – Feuchtflächen in Kombination mit Hochstauden und Gehölzen - stellen durch ihr hohes Insektenvorkommen ergiebige Nahrungsflächen für die betroffenen Vogelarten dar. Die Neuanlage von Feuchtflächen und die Gehölzpflanzungen sind nach Umsetzung relativ schnell wirksam und können so einen kurzfristigen Ersatz in gleicher Fläche für den Verlust an Nahrungsbiotop für die Vogelarten im Plangebiet bieten. Langfristig bieten die Baumpflanzungen zusätzlich potenzielles Quartier für den Grünspecht und andere Vogelarten. Außerdem befinden sich direkt angrenzend an die geplante Maßnahme bestehende Gehölz- und Wasserflächen, die ebenfalls als 26 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner ENTWURF Nahrungshabitat in Frage kommen. Diese Gehölzflächen sowie südlich und östlich der Fläche K2 befindliche Ried- und Röhrichtbestände sind gem. § 33 NatSchG BW geschützte Biotope (Nrn. 182234351722 und 182234351723: Feldhecken südöstlich Wirgetswiesen und Nr. 182234351724: Feuchtvegetation nordwestlich Waltenweiler). Der nutzbare Lebens- und Nahrungsraum wird durch die Maßnahme K2 damit erweitert. Zur Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahme K2 ist in den kommenden Jahren ein Monitoring erforderlich (s. Kapitel 10). Bei fehlender Wirksamkeit sind ggf. Nachbesserungen erforderlich, die gewährleisten, dass, insbesondere für die lokale Grünspechtpopulation, keine Verschlechterung eintritt. Neuanlage Streuobstbestand Außerdem ist für den langfristigen und dauerhaften Ausgleich der Brut- und Nahrungshabitate für die Avifauna die Neuanlage einer Streuobstwiese geplant. Auf Flurstück 1285, ca. 600 m östlich von Ettenkirch ist auf ca. 1,1 ha Ackerfläche die Anlage einer Streuobstwiese mit extensiver Grünlandnutzung sowie die Anlage von Feldhecken mit Hochstaudensaum vorgesehen (Maßnahme K3, Kapitel 6). Die volle Wirksamkeit der Maßnahme ist voraussichtlich erst mit zunehmendem Alter der Streuobstbäume in ca. 20 Jahren erreicht. Durch das Anpflanzen von Feldhecken mit Hochstaudensaum steht jedoch bereits kurzfristig ein Angebot an Insekten zur Verfügung. Die Fläche dient damit kurzfristig als Nahrungsbiotop für den Grünspecht und die anderen betroffenen Vogelarten mit im Laufe der Jahre zunehmender Qualität. Außerdem entsteht hier mittel- bis langfristig ein qualitativ hochwertiger Brut- und Lebensraum für die vorkommenden Vogelarten. Die Fläche kann damit im Zusammenhang mit den im Umkreis bereits vorhandenen Strukturen (Wald, Wiesenflächen, Streuobst, Feldgehölze) langfristig zusätzlichen Lebensraum für den Grünspecht sowie die anderen Vogelarten bieten. Zur Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahme K3 ist in den kommenden Jahren ein Monitoring erforderlich (s. Kapitel 10). 27 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner 5.4 5.4.1 ENTWURF FLEDERMÄUSE Vorkommen im Plangebiet Alle in Baden-Württemberg vorkommenden Fledermausarten sind in Anhang IV der FFH-Richtlinie geführt und gem. § 7 Abs. 2 BNatSchG streng geschützt. Gemäß Umweltauskunft des Landratsamtes Bodenseekreis, Umweltamt sind aus verschiedenen Untersuchungen im Bereich Ettenkirch folgende Fledermaus-Vorkommen bekannt: Kirche St. Petrus und Paulus, Ettenkirch: im Außenbereich Spaltenquartiere der Kleinen Bartfledermaus (Myotis mystacinus, RL BW 3), vermutl. Sommer/ Weibchenquartier, Kirche St. Petrus und Paulus, Ettenkirch: im Dachstuhl Spuren des Grauen Langohrs (Plecotus austriacus, RL BW 1), Wochenstube nicht ausgeschlossen, ein Quartier der Fransenfledermaus (Myotis nattereri, RL BW 2) östlich Furatweiler, südlich Wannenhäusern, eine Wochenstube der Fransenfledermaus (Myotis nattereri, RL BW 2) sowie ein Quartier des Braunen Langohrs (Plecotus auritus, RL BW 3) in Bettenweiler. Die Untersuchungen zur B30 geben Hinweise auf Quartiere und Jagdhabitate von u.a. Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii) in den Waldgebieten ca. 1 km südöstlich des Plangebietes. Daneben wurden im Bereich der neuen Messe („Dornacher Wald“ und „Großes Moos“), ca. 2 km südlich des Plangebietes jagende Fledermäuse folgender Arten beobachtet: Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii), Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus), Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus), Großer Abendsegler (Nyctalus noctula). Die Erhebungen mittels Detektorbegehungen und Dauererfassung im Sommer 2014 ergaben, dass das Gebiet eine hohe Bedeutung als Jagdhabitat für folgende Fledermausarten besitzt: Mausohr (Myotis spec.) Abendsegler (Nyctaloid) Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii, RL BW gefährdete wandernde Tierart) Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus, RL BW 3) Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus) Langohrfledermaus (Plecotus spec.) Durch die Erhebungen im Gebiet konnten weitere Rufe von Zwergfledermäusen (Pipistrellus spec.), deren Art nicht eindeutig bestimmt werden konnte, festgestellt werden. Die Myotis-Arten können anhand der Detektoraufnahmen nicht eindeutig bestimmt werden. 28 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner ENTWURF Im Rahmen der Netzfänge im Sommer 2015 konnten sechs Fledermausarten im Gebiet nachgewiesen werden (Stauss & Turni, 2015): Art Wissenschaftl. Name Deutscher Name FFH § RL B-W RL D Myotis bechsteinii Bechsteinfledermaus II, IV s 2 2 Myotis myotis Großes Mausohr II, IV s 2 V Myotis mystacinus Kleine Bartfledermaus IV s 3 V Myotis nattereri Fransenfledermaus IV s 2 * Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus IV s 3 * Plecotus auritus Braunes Langohr IV s 3 V Erläuterungen: Rote Liste D Gefährdungsstatus in Deutschland (Meinig et al. 2009) BW Gefährdungsstatus in Baden-Württemberg (Braun et al. 2003) 2 stark gefährdet 3 gefährdet V Vorwarnliste * nicht gefährdet FFH Fauna-Flora-Habitatrichtlinie II Art des Anhangs II IV Art des Anhangs IV § Schutzstatus nach Bundesartenschutzverordnung in Verbindung mit weiteren Richtlinien und Verordnungen s streng geschützte Art Zwei Weibchen des Braunen Langohrs wurden zudem besendert und telemetrisch verfolgt. Dadurch konnte ein Wochenstubenquartier mit ca. 20-25 Tieren an einem Haus in der Waltenweiler Straße festgestellt werden. Stauss & Turni kommen zum Ergebnis, dass das Plangebiet ein bemerkenswertes Artenspektrum an Fledermäusen und eine intensive Jagdaktivität vorweist. Bemerkenswert ist das Vorkommen der Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii), die neben dem Großen Mausohr (Myotis myotis) und den anderen Arten das Plangebiet als Nahrungshabitat nutzt. Für die Wochenstuben-Kolonie des Braunen Langohrs (Plecotus auritus) ist davon auszugehen das Plangebiet ein essentielles Nahrungshabitat darstellt. Wochenstuben konnten in den Jahren 2014 und 2015 im Plangebiet nicht festgestellt werden. Eine Einzelquartiernutzung im Plangebiet konnte nicht nachgewiesen werden. Allerdings sind die Höhlenbäume grundsätzlich als Fledermausquartiere für die Arten Braunes Langohr, Fransenfledermaus und Bechsteinfledermaus geeignet. 29 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner ENTWURF Nachfolgend werden die Lebensraumansprüche der vorkommenden Arten dargestellt2. Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii), RL BW 2 Die Bechsteinfledermaus kommt in Deutschland in weiten Teilen des Landes mit Ausnahme großer Bereiche in den nördlichen Landesteilen vor. Sie ist eine typische Waldfledermaus, die ihre Wochenstuben in Baumhöhlen, aber auch in Nistkästen bezieht. Die Jagdgebiete liegen in einem Umkreis von 1-3 km um das Quartier. Neben Waldflächen nutzt die Art auch Streuobstwiesen und andere halboffene Landschaften zur Jagd. Sie benötigt außerdem Leitelemente wie Waldränder, Hecken, Feldgehölze oder Streuobstwiesen als Vernetzung zwischen den Waldgebieten.Die Winterquartiere der Bechsteinfledermaus befinden sich überwiegend in unterirdischen Stollen, Höhlen, Kellern und evtl. vereinzelt in Baumhöhlen Großes Mausohr (Myotis myotis), RL BW 2 Das Große Mausohr ist in Deutschland weit verbreitet, wobei die Hauptvorkommen im Süden und in den wärmebegünstigten Bereichen der Mittelgebirge liegen. Sie ist eine typische Gebäudefledermaus und nutzt fast ausschließlich große Dachräume als Wochenstubenquartier. Jagdgebiete sind unterwuchsarme Wälder, Wiesen, Weiden und Äcker. Auf dem Weg vom Wochenstubenquartier zum Nahrungsgebiet orientiert sich das Große Mausohr an Leitstrukturen, wie Hecken, Bäche, Waldränder, Gebäude und Feldraine. Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus) RL BW 3 Die Kleine Bartfledermaus ist in Deutschland mit Ausnahme des Nordens weit verbreitet. Sie ist sehr anpassungsfähig und besiedelt vor allem kleinräumig gegliederte Kulturlandschaften, Wälder und Siedlungsbereiche. Für ihre Wochenstuben nutzt sie als typische spaltenbewohnende Fledermaus vor allem Quartiere in Hohlräumen in und an Gebäuden, weiterhin auch in Baumhöhlen oder hinter abstehender Borke. Als Jagdgebiete nutzt sie Wälder, Waldränder, Gewässerufer, Hecken und Gärten. In der Wochenstubenzeit, von Mai bis Juli, jagt sie vermehrt in Wäldern. Ab Ende Juli ist die Kleine Bartfledermaus bei der Jagd dann häufiger in eher offenem Gelände zu finden. Die Kleine Bartfledermaus ist eine ortstreue Art. Die Winterquartiere liegen in unterirdischen Stollen, Kellern und aufgelassenen Bergwerken. Fransenfledermaus (Myotis nattereri), RL BW 2 Die Fransenfledermaus ist in ganz Deutschland verbreitet. Wochenstubenquartiere der Art befinden sich in Baumhöhlen, Rindenspalten und Nistkästen im Wald oder an / in Gebäuden im Siedlungsbereich. Im Frühjahr jagt die Fransenfledermaus überwiegend 2 Literatur: RICHARZ (2012): Fledermäuse in ihren Lebensräumen, Wiebelsheim SKIBA (2009): Europäische Fledermäuse, Hohenwarsleben BRAUN / DIETERLEN (Hrsg.) (2003): Die Säugetiere Baden-Württembergs, Band 1, Allgemeiner Teil, Fledermäuse (Chiroptera), Stuttgart BfN – Bundesamt für Naturschutz (2014): Internethandbuch Fledermäuse, Anhang-IV-Arten (http://www.ffh-anhang4.bfn.de/ffh_anhang4-fledermaeuse.html) 30 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner ENTWURF in halboffenen Landschaften, wie Streuobstwiesen, Grünland mit Hecken und Bäumen oder an Gewässern, im Sommer zunehmend auch im Wald. Die Jagdgebiete liegen bis zu 4 km vom Quartier entfernt. Die Fransenfledermaus gilt als ortstreu. Die Distanz zwischen Sommer- und Winterquartier beträgt in der Regel unter 80 km. Die Winterquartiere befinden sich in frostfreien, unterirdischen Stollen, Höhlen oder Kellern. Abendsegler (Nyctaloid) Großer (Nyctalus noctula, RL BW gefährdete wandernde Tierart) und Kleiner (N. leisleri, RL BW 2) Abendsegler sind Waldarten, die ihre Quartiere vorwiegend in Baumhöhlen, seltener auch in Nistkästen oder an Gebäuden beziehen. Vom Großen Abendsegler sind für Süddeutschland vor allem Sommerquartiere von Männchen und Winterquartiere bekannt. Für den Kleinen Abendsegler liegen sowohl Nachweise von Wochenstuben als auch von Winterquartieren in Baden-Württemberg vor.Zur Jagd legen beide Arten oft weite Entfernungen (> 10 km) zurück. Als Jagdgebiete dienen insektenreiche Landschaftsteile mit einem freien Luftraum, z.B. Wasserlandschaften, Wälder, kleinräumig gegliedertes Offenland, aber auch an Straßenleuchten in Siedlungen. Braunes Langohr (Plecotus auritus), RL BW 3 Das Braune Langohr ist eine waldgebundene Fledermausart und in ganz Deutschland verbreitet, im Tiefland seltener als in den Mittelgebirgsregionen, verbreitet auch im Bodenseebecken mit angrenzendem Oberschwäbischem Hügelland. Für Sommerquartiere und Wochenstuben bevorzugt das Braune Langohr Baumhöhlen im Wald und Dachböden, auch Nistkästen werden angenommen. Die Jagdgebiete liegen max. im Umkreis von 1-2 km um das Quartier. Typische Jagdhabitate sind Wälder, Streuobstwiesen, Hecken, extensiv genutzte Wiesen und Gewässer, auch Friedhöfe und Gärten. Dabei nutzt das Braune Langohr Leitelemente wie Hecken, Baumreihen, Feldgehölze zur Orientierung. Die Art gilt als sehr ortstreu, die Winterquartiere befinden sich meist in der nahen Umgebung des Sommerquartiers (< 10 km). Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii), RL BW gefährdete wandernde Tierart Die Rauhautfledermaus ist in ganz Deutschland verbreitet, Wochenstubennachweise sind hier jedoch selten und überwiegend auf Nord- und Ostdeutschland beschränkt. Die übrigen Gebiete Deutschlands werden vor allem während der Durchzugs- und Paarungszeit, sowie zur Überwinterung besiedelt, wobei ein Nachweisschwerpunkt für Überwinterungsgebiete im Bodenseeraum liegt. Ansonsten nutzt diese Art BadenWürttemberg eher als Durchzugsgebiet. Sie unternimmt Wanderungen von mehreren hundert Kilometern. Als Sommer-, Paarungs- wie auch Winterquartier nutzt die Rauhautfledermaus Baumhöhlen und –spalten, Spalten an Gebäuden oder Holzstapel und Nistkästen. Die Jagdgebiete befinden sich in einem Radius von bis zu 6 km Entfernung. Die Art jagt innerhalb des Waldes an Schneisen, Wegen und Waldrändern sowie über Wasserflächen. 31 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner ENTWURF Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus), RL BW 3 Die Zwergfledermaus ist in ganz Deutschland verbreitet. Ihre Hauptlebensräume liegen in Siedlungen und deren direktem Umfeld. Als Quartiere dienen Spalten an Gebäuden. Die Zwergfledermaus gilt als sehr anpassungsfähig und nutzt Waldränder, Wälder, Gewässer, Siedlungen, Hecken, Streuobstbestände, Wiesen, Weiden und Äcker zur Jagd. Die Jagdgebiete liegen ca. 2 km um das Quartier. Die Zwergfledermaus gilt als ortstreu, die Winterquartiere liegen in ca. 20-40 km Entfernung. Als Winterquartier dienen Brücken, Gebäude, Gewölbekeller, Mauer- und Felsspalten, Keller und Stollen. Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus) Die Mückenfledermaus ist in Deutschland fast überall mit Sommer-, Paarungs- und Winterquartieren vertreten. Als Quartier bevorzugt sie Spalten an Gebäuden, nutzt aber auch Nistkästen und Baumhöhlen. Die Art jagt an Gewässern und deren Randbereichen, aber auch in gewässernahen Wäldern, an Waldrändern, Hecken und Baumreihen. 5.4.2 Beurteilung des Eingriffs Das Plangebiet ist ein sehr wertvolles Jagd- und Nahrungshabitat für viele Fledermausarten. Große Bedeutung stellt das Plangebiet insbesondere für Arten mit Quartier im näheren Umfeld (z.B. im Ort oder in den naheliegenden Wäldern) und geringem Aktionsradius (z.B. Zwergfledermäuse, Braunes Langohr, Bechsteinfledermaus) dar, sowie für Arten, die auf ein hohes Biotopstrukturspektrum angewiesen sind (z.B. Kleine Bartfledermaus, Fransenfledermaus). Hier ist insbesondere die Bedeutung des Streuobstbestandes im vorhandenen Verbund Siedlung, Offenland, Wald hervorzuheben. Für die Wochenstuben-Kolonie des Braunen Langohrs (Plecotus auritus) ist davon auszugehen das Plangebiet ein essentielles Nahrungshabitat darstellt. Eine Quartiernutzung im Plangebiet konnte nicht nachgewiesen werden. Allerdings sind die Höhlenbäume grundsätzlich als Fledermausquartiere für die Arten Braunes Langohr, Fransenfledermaus und Bechsteinfledermaus geeignet. Weitere Nahrungsflächen bzw. Jagdgebiete mit hoher Bedeutung im Umkreis von Ettenkirch-Waltenweiler sind ein im Norden von Ettenkirch befindlicher weiterer Streuobstbestand sowie die Waldränder und Heckenstrukturen im Umkreis von EttenkirchWaltenweiler. Zusätzliche, für Fledermäuse geeignete Strukturen stellen die Waldgebiete, die Grünlandflächen sowie die Siedlungsgebiete dar. Ansonsten ist das Umfeld sehr stark durch den Intensivobstanbau geprägt, welcher kaum Bedeutung als Nahrungsfläche für Fledermäuse besitzt. Die Nahrungsflächen und ihre qualitative Bewertung im Umkreis von 1 km um das Plangebiet sind in den Plänen „Artenschutzfachliche Beurteilung der Nahrungsflächen für die vorkommenden Fledermausarten – Bestand und Planung“ (s. Anhang) dargestellt. Der durch die Minimierung der Bebauung mögliche Erhalt von ca. 0,6 ha Streuobstfläche (34 Bäume) im Plangebiet (Maßnahme V3, Kapitel 6) wirkt sich positiv auf die Habitatgröße und -qualität aus, ist somit für die dort vorkommenden Fledermausarten von Vorteil und stellt im Vergleich zum ursprünglich geplanten Eingriff eine deutliche Minimierung dar. 32 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner ENTWURF Trotzdem führt der Verlust von ca. 0,7 ha Streuobstfläche (33 Bäume) ohne die Schaffung von Ersatzhabitaten für die lokale Population des Braunen Langohrs vermutlich zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population. Für die Fransen- und die Bechsteinfledermaus bieten die Höhlenbäume im Plangebiet Potenzial als Quartier. Damit könnte durch den Eingriff ohne geeignete Ausgleichsflächen die ökologische Funktion von Ruhestätten dieser Arten gefährdet sein. Insgesamt ist damit davon auszugehen, dass der Eingriff ohne geeignete vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG erfüllt. Um die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllen zu können (vgl. § 44 Abs. 5 BNatSchG) sind demnach vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) zur Schaffung von kurzfristig verfügbaren Nahrungsflächen für die Fledermäuse notwendig. Auf Grund des geringen Aktionsradius mancher Arten wurden hierfür Flächen im näheren Umfeld von Ettenkirch-Waltenweiler gesucht. 5.4.3 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) Erhalt und Optimierung des verbleibenden Streuobstbestandes Der Streuobstbestand angrenzend an das Plangebiet (ca. 1,9 ha) wird derzeit ebenfalls von den nachgewiesenen Fledermäusen als Nahrungsraum genutzt. Zwar besitzt dieser Bestand noch nicht die Altersstruktur und damit die Qualität wie der Gehölzbestand im Planbereich, wird sich aber bei Erhalt und Pflege des Bestandes voraussichtlich in den kommenden Jahren zunehmend als Jagdhabitat für Fledermäuse weiter günstig entwickeln. Durch die Sicherung der Streuobstfläche angrenzend an das Baugebiet (Maßnahme K1, Kapitel 6) für mind. 20 Jahre sowie die Optimierung des Streuobstbestandes innerhalb des Plangebietes (Maßnahme K5, Kapitel 6) kann die Funktion des Bestandes als ortsnahes Jagdgebiet sowie als Einzel- und Zwischenquartier für Fledermäuse bis zur vollständigen Wirksamkeit der Maßnahme K3 als gleichwertiges Nahrungs- und Quartierhabitat (Neuanlage Streuobst, s. unten) zumindest teilweise erhalten werden. Zur Überprüfung, dass die Fläche auch zukünftig von den vorhandenen Fledermausarten als Jagdhabitat genutzt wird, ist in den kommenden Jahren ein Monitoring erforderlich (s. Kapitel 10). Trittsteinbiotop Zusätzlich soll im Süden des Plangebietes, ca. 140 m entfernt, an der Waltenweilerstraße das Flurstück 1053/1 mit ca. 700 m² als in der ansonsten von Intensivobstkulturen geprägten Flur südlich des Plangebietes dauerhaft gesichert und durch das Aufhängen von Fledermaus- und Vogelnistkästen optimiert werden (Maßnahme K4, Kapitel 6). Um den verbleibenden Verlust an Nahrungsflächen für die Fledermauspopulation im Gebiet zu ersetzen sind weitere vorgezogene Maßnahmen gem. § 44 Abs. 5 BNatSchG umzusetzen. 33 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner ENTWURF Schaffung von kurzfristig verfügbaren Nahrungsflächen Durch die Öffnung des Bachlaufs und die Anlage feuchter Mulden in Kombination mit der Pflanzung von Gehölzstrukturen auf dem Flurstück 876, ca. 400 m nördlich des Plangebietes mit einer Flächengröße von ca. 0,7 ha (Maßnahme K2, Kapitel 6) können kurzfristig Ersatz-Nahrungsflächen für die betroffenen Fledermausarten geschaffen werden. Die geplanten Strukturen – Feuchtflächen in Kombination mit Hochstauden und Gehölzen - stellen durch ihr hohes Insektenvorkommen ergiebige Nahrungsflächen für die betroffenen Fledermäuse dar. Außerdem befinden sich direkt angrenzend an die geplante Maßnahme bestehende Gehölz- und Wasserflächen, die ebenfalls als Nahrungshabitat in Frage kommen. Diese Gehölzflächen sowie südlich und östlich der Fläche K2 befindliche Ried- und Röhrichtbestände sind gem. § 33 NatSchG BW geschützte Biotope (Nrn. 182234351722 und 182234351723: Feldhecken südöstlich Wirgetswiesen und Nr. 182234351724: Feuchtvegetation nordwestlich Waltenweiler). Der nutzbare Nahrungsraum wird durch die Maßnahme K2 damit erweitert (vgl. Stauss & Turni, 2015). Die Maßnahme K2 ist nach Umsetzung relativ schnell wirksam und kann so einen kurzfristigen Ersatz in gleicher Fläche für den Verlust an Nahrungsbiotop für die Fledermäuse im Plangebiet bieten. Langfristig bieten die Baumpflanzungen zusätzlich potenzielles Quartier für verschiedene Fledermausarten. Arten wie das Braune Langohr und die Bechsteinfledermaus benötigen auf Grund der geringen Reichweite ihrer Echoortungsrufe möglichst lückenlos geeignete Leitstrukturen zum Nahrungsraum. Eine strukturelle Anbindung der Fläche an den Ort, d.h. an das bestehende Quartier der Braunen Langohren, ist durch Gehölzstrukturen bereits gegeben. An einzelnen Stellen bestehen hier noch kleine Lücken. Auf Grund der Eigentumssituation ist eine kurzfristige Verfügbarkeit dieser Flächen jedoch leider nicht gegeben. Die Stadt Friedrichshafen wird sich jedoch bemühen, die bereits vorhandenen Leitstrukturen zukünftig noch zu optimieren. Für die Fläche K2 ist vor Rodung des Streuobstbestandes im Plangebiet der Nachweis zu erbringen, dass die Fläche für die betroffenen Fledermaus-Arten zur Verfügung steht (s. Kapitel 10). Kann keine ausreichende Eignung der Fläche als Nahrungshabitat festgestellt werden, sind weitere Maßnahmen zur Erreichung der Ziele erforderlich. Zur weiteren Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahme K2 ist auch in den darauffolgenden Jahren (jew. in den Sommermonaten) ein Monitoring erforderlich (s. Kapitel 10). Bei fehlender Wirksamkeit der Fläche sind ggf. Nachbesserungen erforderlich, die gewährleisten, dass für die lokale Fledermauspopulation keine Verschlechterung eintritt. Neuanlage Streuobstbestand Auf Flurstück 1285, ca. 600 m östlich von Ettenkirch ist auf ca. 1,1 ha Ackerfläche die Anlage einer Streuobstwiese mit extensiver Grünlandnutzung sowie die Anlage von Feldhecken mit Hochstaudensaum vorgesehen (Maßnahme K3, Kapitel 6). Durch die Nähe zum Ort Ettenkirch-Waltenweiler sowie zu den südöstlich liegenden Waldflächen, wo Fledermausquartiere der vorkommenden Arten, insbesondere der betroffenen 34 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner ENTWURF Bechsteinfledermaus nachgewiesen wurden, ist diese Fläche für eine Aufwertung als Nahrungshabitat für Fledermäuse gut geeignet. Die volle Wirksamkeit der Maßnahme ist voraussichtlich erst mit zunehmendem Alter der Streuobstbäume in ca. 20 Jahren erreicht. Durch das Anpflanzen von Feldhecken mit Hochstaudensaum steht jedoch bereits kurzfristig ein Angebot an Insekten zur Verfügung. Zwar ist die Fläche nicht optimal an den Ort angebunden und damit für die dort vorkommenden Braunen Langohren bisher nur eingeschränkt erreichbar, allerdings stellt sie durch ihre Nähe an die von der Bechsteinfledermaus genutzten Waldgebiete für diese und andere waldbewohnende Arten, wie z.B. Fransenfledermaus, Kleine Bartfledermaus u.a. kurz- bis mittelfristig ein geeignetes Nahrungs- und Quartierhabitat dar. Zur Optimierung der Anbindung an den Ort und damit zur Verbesserung der Erreichbarkeit der Fläche für die siedlungsbewohnenden Fledermausarten sollten die vorhandenen Leitstrukturen vom Ort zur Fläche K3 bzw. in die angrenzenden Waldgebiete ergänzt werden. Auf Grund der Eigentumssituation ist eine kurzfristige Verfügbarkeit von Flächen jedoch leider nicht gegeben. Die Stadt Friedrichshafen wird sich jedoch weiter bemühen, die bereits vorhandenen Leitstrukturen zukünftig zu optimieren. Zur Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahme K3 ist in den kommenden Jahren (jew. in den Sommermonaten) ein Monitoring erforderlich (s. Kapitel 10). Bei fehlender Wirksamkeit sind ggf. Nachbesserungen erforderlich, die gewährleisten, dass für die lokale Fledermauspopulation keine Verschlechterung eintritt. 5.5 FAZIT Die Bebauung des Plangebietes ist mit dem Verlust von ca. 0,7 ha eines insgesamt ca. 3,2 ha großen Streuobstbestandes verbunden. Die Streuobstfläche besitzt Bedeutung als Bruthabitat für den streng geschützten Grünspecht, für den im Bodenseeraum seltenen Gartenrotschwanz sowie für weitere Arten. Das Plangebiet stellt außerdem für eine Kolonie des Braunen Langohrs ein essentielles Nahrungshabitat dar. Außerdem besitzt es Quartierpotenzial für die Arten Braunes Langohr, Fransenfledermaus und Bechsteinfledermaus. Ohne geeignete vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) ist davon auszugehen, dass durch den Eingriff, insbesondere durch den Verlust von ca. 0,7 ha Streuobstfläche, die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG erfüllt sind. Das beschriebene Kompensationskonzept (K1 – K5) ist geeignet eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes für den Grünspecht und die anderen betroffenen Vogelarten sowie der lokalen Fledermauspopulation, insbesondere des Braunen Langohrs, zu vermeiden. Durch die Sicherung und Aufwertung des Streuobstbestandes von ca. 2,5 ha (Maßnahmen V3, K1 und K5, Kapitel 6), davon 0,6 ha innerhalb des Plangebietes, angrenzend an die neue Bebauung kann der derzeit bestehende Lebens- und Nahrungsraum für die vorkommenden Vogelarten und Fledermäuse in Teilen erhalten werden. Die Umsetzung der Maßnahme K2 schafft durch die Anlage von Feuchtflächen, Extensivgrünland und Gehölzstrukturen kurzfristig verfügbaren Ersatz für den Verlust der Nahrungsflächen im Plangebiet für alle vorkommenden Vogel- und Fledermausarten, insbesondere auch für den Grünspecht und die Kolonie des Braune Langohrs. Die Anlage 35 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner ENTWURF einer neuen Streuobstfläche mit Feldhecken und Hochstauden auf Fläche K3 entfaltet ihre volle Wirksamkeit voraussichtlich erst in ca. 20 Jahren. Sie stellt jedoch auch kurzbis mittelfristig ein zusätzliches, geeignetes Nahrungs- und Quartierhabitat für alle vorkommenden Vogel- und Fledermausarten und auf Grund der Nähe zum Wald insbesondere für die betroffenen waldbewohnenden Fledermausarten (z.B. Bechsteinfledermaus) dar. Weiterhin kann durch die Sicherung der Fläche K4 ein Trittsteinbiotop dauerhaft erhalten und optimiert werden. Durch die o.g. Maßnahmen kann ein dauerhafter Ersatz für die betroffenen Lebensräume der vorkommenden Vogel- und Fledermausarten geschaffen und die bestehenden Reviere voraussichtlich in der derzeitigen Qualität erhalten werden. Bei Umsetzung der o.g. Maßnahmen können die betroffenen Fortpflanzungs- und Nahrungsbiotope der vorkommenden Vogel- und Fledermausarten ihre Funktion im räumlichen Zusammenhang dauerhaft weiterhin erfüllen, ein Verbotstatbestand gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kann damit vermieden werden. Eine erhebliche Störung der vorkommenden Vogel- und Fledermausarten gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, welche den Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert, ist bei Umsetzung der beschriebenen Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen nicht anzunehmen. Um individuenbezogene Tötungen und damit den Eintritt der Verbotstatbestände des § 44 Abs. Nr. 1 BNatSchG zu vermeiden, sind Rodungen sowie Baufeldfreimachungen außerhalb der Brut- bzw. Wochenstubenzeiten durchzuführen. Die Umsetzung der Maßnahmen erfordert eine ökologische Baubegleitung. Außerdem ist im Rahmen eines Monitorings die Wirksamkeit der Maßnahmen zu prüfen (s. Kapitel 10). Bei fehlender Wirksamkeit sind ggf. Nachbesserungen erforderlich, die gewährleisten, dass für die lokale Vogel- und Fledermauspopulation keine Verschlechterung eintritt. 36 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner 6 ENTWURF MAßNAHMENKONZEPT § 15 BNatSchG und § 1 BauGB: „Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist.“ Lage und Ausdehnung der beschriebenen Maßnahmen sind, soweit darstellbar, dem Maßnahmenplan zu entnehmen. 6.1 MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN (innerhalb des Plangebietes) V1 Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden (§ 1a BauGB) Die Bauabwicklung (z.B. Baustelleneinrichtung, Zwischenlager) sollte ausschließlich von bereits überbauten, versiegelten Flächen oder aber von Flächen, die im Zuge der späteren Überbauung sowieso in Anspruch genommen werden, erfolgen. (Hinweis) Schutzgüter Mensch, Boden, Wasser, Klima, Pflanzen und Tiere, Landschaftsbild V2 Umgang mit dem Grundwasser Sollte im Zuge der Bauarbeiten Grundwasser erschlossen werden (gesättigter Bereich), so ist dieser Aufschluss nach § 49 Abs. 2 und 3 Wasserhaushaltsgesetz für Baden-Württemberg (WHG) in Verbindung mit § 37 Abs. 4 Wassergesetz für BadenWürttemberg (WG) unverzüglich beim Landratsamt Bodenseekreis – Amt für Wasserund Bodenschutz – anzuzeigen. (Hinweis) Schutzgut Wasser 37 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner V3 ENTWURF Erhalt und Optimierung eines Teilbereichs des bestehenden Streuobstbestandes Erhalt von ca. 0,6 ha Streuobstbestand innerhalb des Plangebietes. Die Bäume sind während der Bauphase vor Beeinträchtigungen, wie z.B. Verdichtungen im Wurzelraum, mechanische Schädigungen, Schutz vor umweltgefährdenden Stoffen, etc. zu schützen. Es ist die DIN 18920 „Schutz von Bäumen bei Baumaßnahmen“ in Verbindung mit der Richtlinie für die Anlage von Straßen (RAS-LP 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) einzuhalten. (Festsetzung § 9 Abs. 1 Nr. 25b) Schutzgüter Mensch, Boden, Wasser, Klima, Pflanzen und Tiere, Landschaftsbild 6.2 MAßNAHMEN ZUR MINIMIERUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN (innerhalb des Plangebietes) M1 Die vorgesehene Bebauung soll sich in die Landschaft einbinden Geeignete Proportionierung und Dimensionierung der Baulichkeiten, Festsetzung von Art und Maß der baulichen Nutzung (Festsetzung § 9 Abs. 1 BauGB) Schutzgut Landschaftsbild M2 Lärmschutz Während der Bauphase sind die gesetzlichen Ruhezeiten einzuhalten. (Hinweis) Für die von Lärmüberschreitungen nach DIN 18005 betroffenen geplanten Gebäude an der Waltenweilerstraße ist durch passive Schallschutzmaßnahmen, wie ausreichende Schalldämmung der Fassadenbauteile, eine geeignete Grundrisseinteilung sowie Lüftungseinrichtungen, ein ausreichender Lärmschutz sicherzustellen. Weitere Lärmminderungen werden durch die Versetzung des Ortsschildes nach Süden und damit ein Absinken der Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h in diesem Bereich erzielt. (Festsetzung (§ 9 Abs. 1, Nr. 24 BauGB) Schutzgut Mensch M3 Schutz des Grundwassers / Retention von Niederschlagswasser Nach Wassergesetz für Baden-Württemberg (2005) soll Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 01.01.1999 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, durch Versickerung oder ortsnahe Einleitung in ein oberirdisches Gewässer beseitigt werden, sofern dies mit vertretbarem Aufwand und schadlos möglich ist. Unbelastetes Niederschlagswasser von befestigten Flächen (Dach- und Hofflächen) ist entweder direkt aufzufangen (Zisternen) oder, wenn möglich, in dafür vorgesehenen 38 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner ENTWURF Versickerungsbereichen zu versickern. Dabei soll auf naturnah gestaltete Mulden Wert gelegt werden. Die Versickerungsmulden sind zu begrünen und extensiv zu pflegen. (Festsetzung § 9 Abs. 1, Nr. 14 BauGB) Schutzgut Wasser M4 Einhaltung eines Spritzabstandes zu Intensivobstanlagen Um den Bewirtschafter gegen Abwehransprüche nach § 906 Abs. 1 und § 1004 Abs. 1 BGB zu schützen, ist zu den bestehenden Intensivobstanlagen im Norden und Westen des Plangebietes mit der Neubebauung zum Schutz der Anwohner vor Spritzmittelabdrift ein Abstand von mind. 20 m zu halten. (Feststzung § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Schutzgut Mensch M5 Pflanzung einer Feldhecke Im Westen und im Norden des Plangebietes ist auf öffentlicher Grünfläche eine Feldhecke aus gebietsheimischen Gehölzen zu pflanzen (s. Pflanzliste im Anhang). Die im Anhang Pflanzlisten genannten Feuerbrandwirtspflanzen sind nicht zulässig. Die Hecke dient der Eingrünung des Gebietes sowie eines zusätzlichen Schutzes vor Spritzmittelabdrift aus den angrenzenden Intensivobstanlagen. (Festsetzung § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) Schutzgüter Mensch, Pflanzen und Tiere und Landschaftsbild M6 Öffentliche Grünflächen An den im Maßnahmenplan dargestellten Standorten, sind groß- oder mittelkronige Bäume zu pflanzen (HmB 16-18, s. Pflanzliste im Anhang). Öffentliche Grünflächen und öffentliches Straßenbegleitgrün ist in naturnaher Weise zu gestalten und zu pflegen (s. Pflanzliste im Anhang). Die im Anhang Pflanzlisten genannten Feuerbrandwirtspflanzen sind nicht zulässig. (Festsetzung § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) Schutzgüter Mensch, Pflanzen und Tiere, Landschaftsbild M7 Private Grünflächen Auf Privatgrundstücken bis 450m² ist ein, auf Grundstücken ab 450 m² sind zwei groß- oder mittelkroniger Bäume zu pflanzen (HmB 14-16 s. Pflanzliste im Anhang). Die im Anhang Pflanzlisten genannten Feuerbrandwirtspflanzen sind nicht zulässig. (Festsetzung § 9 Abs. 1 Nr. 15 und 25a BauGB) 39 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner ENTWURF Private Grünflächen sind weitgehend naturnah mit standortgerechten heimischen Pflanzen und artenreichen Wiesenmischungen zu gestalten und zu pflegen. Die im Anhang Pflanzlisten genannten Feuerbrandwirtspflanzen sind nicht zulässig. (Hinweis) Schutzgüter Mensch, Pflanzen und Tiere, Landschaftsbild M8 Verwendung wasserdurchlässiger Beläge Grundstücks- und Garagenzufahrten, öffentliche und private Stellplätze sowie Fußwege und weitere geeignete Flächen sind mit wasserdurchlässigen Belägen zu gestalten, z.B. Schotterrasen, Kiesbelag oder Rasenpflaster. (Festsetzung § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Schutzgüter Boden und Wasser M9 Beleuchtungsanlagen Zur Straßenbeleuchtung sind Natrium-Druckdampflampen (oder andere nach dem Stand der Technik insektenverträgliche Leuchtmittel z. B. LED) zu verwenden. Die Beleuchtung soll konzentriert werden und möglichst wenig Streulicht erzeugen. Der Leuchtentyp ist geschlossen auszugestalten. (Festsetzung § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Schutzgut Pflanzen und Tiere M10 Gestaltung von Einfriedungen Zaunartige Einfriedungen sind ohne Sockel und kleintierdurchlässig zu gestalten. Sind aus Gründen der Hangsicherung Befestigungen notwendig, so ist die Länge geschlossener Elemente auf 10m zu begrenzen und zwischen zwei Elementen ein Abstand von 0,5 m zu halten. (Festsetzung § 74 Abs. 1 LBO BW) Schutzgut Pflanzen und Tiere M11 Dachbegrünung Die Anlage von Dachbegrünungen auf Flach- und flach geneigten Pultdächern, von z.B. Garagen oder Carports wird empfohlen. (Hinweis) Schutzgüter Wasser, Klima, Pflanzen und Tiere, Landschaftsbild 40 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner M12 ENTWURF Schutz des Bodens (§ 202 BauGB) Reduzierung von Erdmassenbewegungen und Versiegelung auf das notwendige Maß. Sachgemäße Behandlung von Oberboden bei temporärer Entnahme und Zwischenlagerung, bodenschonende Lagerung und Wiedereinbau. Fachgerechter Umgang mit Bodenmaterial bei Umlagerungen. Die DIN 19731 ist anzuwenden. Flächensparende Ablagerung von Baustoffen, Aufschüttungen, Ablagerungen unter Beachtung der DIN 18915 „Bodenarbeiten“ Bodenverdichtung und die Minderung von Deckschichten ist zu vermeiden. Der sach- und fachgerechte Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen, z.B. Öl, Benzin etc. während der Bauphase und danach ist sicherzustellen. (Hinweise) Schutzgüter Boden und Wasser M13 Zufällige Funde gemäß § 20 Denkmalschutzgesetz Zufällige Funde gemäß § 20 Denkmalschutzgesetz (z.B. Archäologische Kulturdenkmale) sind unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde oder der Gemeinde anzuzeigen. (Hinweis) Schutzgut Kultur- und Sachgüter M14 Klimaschutz durch Verringerung des Ausstoßes klimaschädlicher Gase Das im Januar 2009 in Kraft getretene Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) hat das Ziel bis zum Jahr 2020 den Anteil regenerativer Energien auf 14 % zu steigern. Für Neubauten wird die Nutzung regenerativer Energien oder die Ergreifung anderer klimaschonender Maßnahmen Pflicht. Beispiele für die Nutzung erneuerbarer Energien: solare Strahlungsenergie Geothermie, Wärmepumpen Umweltwärme Biomasse (Holzpellets o.ä.) 41 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner ENTWURF Beispiele für andere klimaschonende Maßnahmen: stärkere Dämmung Nutzung von Abwärme Bezug von Wärme aus einem Fernwärmenetz Einsatz von Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung (Hinweis) Schutzgüter Mensch, Klima 6.3 MAßNAHMEN ZUR KOMPENSATION VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN (außerhalb des Plangebietes) Die Beeinträchtigungen für die vorkommenden Arten im Gebiet (s. Kapitel 5) sowie die ermittelten naturschutzrechtlichen Eingriffe (s. Kapitel 4.3) sind durch geeignete Maßnahmen außerhalb und innerhalb des Plangebietes zu kompensieren. K1 – Erhalt und Optimierung des verbleibenden Streuobstbestandes angrenzend an das Plangebiet Der verbleibende Streuobstbestand von ca. 1,9 ha angrenzend an das Plangebiet ist dauerhaft zu sichern und die fachgerechte Pflege der Bäume sowie eine extensive Nutzung des Unterwuchses für mind. 20 Jahre bis zur vollständigen Wirksamkeit der K3 sicherzustellen: Baumschnitte und sonstige Pflegemaßnahmen zur Verbesserung der Stabilität und Vitalität. Dabei sind starkes Totholz und Äste mit Höhlen zu belassen. Schnitt und Pflegemaßnahmen müssen fachgerecht durchgeführt werden. Nachpflanzungen mit Hochstamm-Obstbäumen auf starkwachsenden Unterlagen zur Verbesserung der Altersstruktur. Es ist ausschließlich auf Sämlingen veredeltes Pflanzgut zu verwenden. Mind. 10-jährige Erziehungspflege mit Offenhaltung einer Baumscheibe sowie einer Erhaltungspflege erforderlich. Extensivierung der Grünlandnutzung durch 2 maligen Schnitt / Jahr (1. Mahd Mitte Juni bis Mitte Juli + 2. Mahd Ende August bis Ende September) mit Abfuhr des Mähgutes. Alternativ ist eine Beweidung der Flächen mit Pferden in Form einer Umtriebsweide möglich. Nach der Beweidung ist eine Nachmahd mit Abfuhr des Mähgutes erforderlich. Zur Optimierung des verbleibenden Bestandes in seiner Funktion als Lebensraum für Fledermäuse sind mind. 10 Fledermauskästen sowie zur Minderung des Konkurrenzdrucks durch andere Höhlenbewohner mind. 10 Nistkästen für höhlenbrütende Vögel (Star, Grauschnäpper, Gartenrotschwanz und Feldsperling) aufzuhängen. 42 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner ENTWURF Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) außerhalb des Plangebietes K2 – Anlage feuchter Mulden und Gehölzpflanzung Auf Flurstück 876, ca. 400 m nördlich des Plangebietes sind auf insgesamt ca. 0,7 ha Fläche Feuchtbereiche und Gehölzpflanzungen als Ersatz-Nahrungshabitat anzulegen. Hierzu soll zum einen die bestehende Verdolung des Baches auf dem Flurstück entfernt und ein naturnaher Bachlauf entwickelt werden. Zusätzlich sollen durch Geländemodellierung auf der Fläche kleinere feuchte Mulden entstehen. Außerdem ist die Pflanzung von Feldgehölzen, 3 Laubbäumen sowie im nördlichen und südlichen Bereich des Flurstücks von ca. 15 Streuobstbäumen geplant. Bei Obstbaumneu- und nachpflanzungen ist ausschließlich auf Sämlingen veredeltes Pflanzgut zu verwenden. Durch die Schaffung von Feuchtflächen in Kombination mit dem naturnahen Bachlauf, einer gewässerbegleitenden Hochstaudenflur und Gehölzanpflanzungen kann ein vor allem für Fledermäuse, aber auch für die betroffenen Vogelarten, ertrag- und abwechslungsreiches Nahrungs- und Jagdhabitat entstehen. Zusätzlich ist ein Fledermausturm (s. Abbildung 5) zu installieren. Die Pflege der Fläche umfasst die Pflege der Bäume, die Nachpflanzung von abgängigen Bäumen sowie eine extensive Nutzung des Grünlandes mit 2-maliger Mahd / Jahr (1. Mahd Mitte Juni bis Mitte Juli + 2. Mahd Ende August bis Ende September) und Abfuhr des Mähgutes. Um den Verlust der Streuobstbäume als Quartier für Vögel und Fledermäuse zu minimieren und in den Ersatzflächen ein zusätzliches Angebot für die Arten zu schaffen, ist außerdem geplant, die Torsos der abgängigen Bäume in den Flächen K2, K3 und K5 zu installieren. Baumhöhlen sind hier entsprechend günstig auszurichten. Abbildung 6: Beispiel für einen Fledermausturm (Firma Hebegro GbR) K3 – Anlage einer Streuobstwiese Auf Flurstück 1285, ca. 600 m östlich von Ettenkirch ist auf ca. 1 ha Ackerfläche die Anlage einer Streuobstwiese mit extensiver Grünlandnutzung sowie in den Randbereichen die Pflanzung von Feldhecken mit Hochstaudensaum (ca. 1.000 m²) vorgesehen. Durch die Nähe zum Ort Ettenkirch-Waltenweiler sowie zu den südöstlich liegenden Waldflächen, wo Fledermausquartiere der vorkommenden Arten nachgewiesen wurden, ist diese Fläche für eine Aufwertung als Nahrungshabitat gut geeignet. Durch die Anlage einer Streuobstwiese mit extensiver Grünlandnutzung und die Pflanzung von Feldhecken mit Hochstaudensaum können Nahrungsflächen, insbesondere für den Grünspecht und die anderen betroffenen Vogelarten sowie die vorkommenden Fledermäuse geschaffen werden. Zusätzlich wird in der neu angelegten Streuobstwiese 1 Fledermausturm installiert. Bei Obstbaumneu- und -nachpflanzungen ist ausschließlich auf Sämlingen veredeltes Pflanzgut zu verwenden. Die Pflege der Fläche umfasst die Pflege der Bäume, die Nachpflanzung von abgängigen Bäumen sowie eine extensive Nutzung des Unterwuchses mit 2-maliger Mahd / Jahr (1. Mahd Mitte Juni bis Mitte Juli + 2. Mahd Ende August bis Ende September) und Abfuhr des Mähgutes. 43 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner ENTWURF Um den Verlust der Streuobstbäume als Quartier für Vögel und Fledermäuse zu minimieren und in den Ersatzflächen ein zusätzliches Angebot für die Arten zu schaffen, ist außerdem geplant, die Torsos der abgängigen Bäume in den Flächen K2, K3 und K5 zu installieren. Baumhöhlen sind hier entsprechend günstig auszurichten. K4 – Sicherung eines Trittsteinbiotops Im Süden des Plangebietes, ca. 140 m entfernt, an der Waltenweilerstraße liegt das Flurstück 1053/1 mit ca. 700 m². Dieses Grundstück mit seinem Baumbestand soll als Trittsteinbiotop in der ansonsten von Intensivobstkulturen geprägten Flur südlich des Plangebietes dauerhaft gesichert werden. Des Weiteren sind hier zu Optimierung der Funktion der Fläche als Trittsteinbiotop für Fledermäuse 5 Fledermauskästen sowie zur Minderung des Konkurrenzdrucks 5 Vogelnistkästen zu installieren. Baum- und Gehölzschnitte und sonstige Pflegemaßnahmen zur Verbesserung der Stabilität und Vitalität. Dabei sind starkes Totholz und Äste mit Höhlen zu belassen. Schnitt und Pflegemaßnahmen müssen fachgerecht durchgeführt werden. Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes K5 Optimierung des verbleibenden Streuobstbestandes innerhalb des Plangebietes Innerhalb des Plangebietes können ca. 0,6 ha Streuobstbestand erhalten werden (s. Maßnahme V3) Da der bestehende Streuobstbestand im Plangebiet stark überaltert ist, einen deutlichen Pflegerückstand aufweist und der Unterwuchs auf Grund der Beweidung Trittschäden aufweist sind folgende Maßnahmen für eine naturschutzfachliche Aufwertung und einen dauerhaften Erhalt des Bestands durchzuführen (entsprechend der „Fachlichen Hinweise zur Anerkennung der Pflege von Streuobstbeständen einschließlich ihres Unterwuchses als naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme“ des Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg, Endversion 9.8.2011): Baumschnitte und sonstige Pflegemaßnahmen zur Verbesserung der Stabilität und Vitalität. Dabei sind starkes Totholz und Äste mit Höhlen zu belassen. Schnitt und Pflegemaßnahmen müssen fachgerecht durchgeführt werden. Nachpflanzungen mit Hochstamm-Obstbäumen auf starkwachsenden Unterlagen zur Verbesserung der Altersstruktur. Es ist ausschließlich auf Sämlingen veredeltes Pflanzgut zu verwenden. Mind. 10-jährige Erziehungspflege mit Offenhaltung einer Baumscheibe sowie einer Erhaltungspflege für weitere 20 Jahre erforderlich. Extensivierung der Grünlandnutzung durch Verzicht auf die Beweidung und 2 maligen Schnitt / Jahr (1. Mahd Mitte Juni bis Mitte Juli + 2. Mahd Ende August bis Ende September) mit Abfuhr des Mähgutes. 44 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner ENTWURF Zusätzlich sind hier zur Optimierung des Bestandes für die Vorkommenden Fledermaus- und Vogelarten und zur Minderung des Konkurrenzdrucks mind. 5 Fledermauskästen sowie 10 Nistkästen für höhlenbrütende Vögel (Star, Grauschnäpper, Gartenrotschwanz und Feldsperling) im verbleibenden Bestand aufzuhängen. Um den Verlust der Streuobstbäume als Quartier für Vögel und Fledermäuse zu minimieren und in den Ersatzflächen ein zusätzliches Angebot für die Arten zu schaffen, ist außerdem geplant, die Torsos der abgängigen Bäume in den Flächen K2, K3 und K5 zu installieren. Baumhöhlen sind hier entsprechend günstig auszurichten. 7 ANWENDUNG DER EINGRIFFSREGELUNG Die Eingriffs-/Ausgleichsbilanz erfolgt nach „ Naturschutzrechtliche und bauplanungsrechtliche Eingriffsbewertung, Kompensationsbewertung und Ökokonten“. Gemeinsames Bewertungsmodell der Landkreise Bodenseekreis, Ravensburg und Sigmaringen (Juli 2012). Bestand und Planung sind im Bestands- und Maßnahmenplan, s. Anhang, dargestellt. 7.1 7.1.1 ERMITTLUNG DES KOMPENSATIONSBEDARFS Schutzgut Pflanzen und Tiere Die Bewertung der Einzelbäume in Bestand (45.10) und Planung (45.20) erfolgt nicht über einen Flächenansatz, sondern durch die Ermittlung eines Punktwertes pro Baum abhängig vom Stammumfang (Bewertungsmodell, 2012). Auf Grund dessen werden die Einzelbäume zur flächenhaft für die einzelnen Biotoptypen ermittelten Biotopwertsumme hinzuaddiert, werden bei der Gesamtsumme der Fläche jedoch nicht berücksichtigt. Bestand Biotoptyp Planung Pkte Fläche / (Umfang) Biotopwert Biotoptyp [pro [m² / cm] m²/cm] 1 665 665 60.10 Von Bauwerken bestandene Fläche 1 169 169 37.20 Intensivobst 2 4 351 177 Fläche / (Umfang) Biotopwert [pro [m² / cm] m²/cm] 60.20 Verkehrsfläche 60.23 Weg oder Platz mit wassergebundener Decke, Kies oder Schotter Pkte 60.20 Verkehrsfläche 60.10 Von Bauwerken bestandene Fläche (Trafostation) 1 665 665 1 25 25 702 60.21 Völlig versiegelte Straße oder Platz (Straße, Stellplätze) 1 2.012 2.012 708 60.50 Kleine Grünanlage (Öffentliche Grünfläche) 4 3.431 13.724 45 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner Bestand Biotoptyp 33.52 Fettweide1 45.40b Streuobstbestand auf mittelwertigem Biotoptyp (Fettweide 33.52) (10 + 4)1 ENTWURF Planung Pkte Fläche / (Umfang) Biotopwert Biotoptyp 10 2.279 22.790 176.680 14 12.620 Pkte Fläche / (Umfang) Biotopwert 41.22 Neuanlage Feldhecke 14 607 8.498 45.40b Streuobstbestand auf mittelwertigem Biotoptyp (Fettwiese, extensive Bewirtschaftung) (13+6)2 19 5.151 97.869 WA GRZ 0,35 6.527 m², GRZ 0,3 11 8.553 94.083 1 6.350 6.350 6.496 m² (+50% überschreitung 41.10 FeldgeGRZ) 60.21 verhölz (Baumliste 17 100 1.700 6 6.673 40.038 siegelt / 60.60 Nr. 91) Garten 45.10a 3 Einzel45.10a 4 Einzelbäume auf mitbäume auf geringtelwertigem Biowertigem Bio(283) (628) toptyp (Fett6 1.698 toptyp (öffentliche 8 5.024 wiese/-weide), Grünfläche) Bäume Nr. 90, Bäume Nr. 35, 45, 93, 94 46, 48 45.10a 2 Einzel45.10a 1 Einzelbäume auf mitbaum auf mitteltelwertigem Biowertigem Bio(188) (94) toptyp (Straßen6 1.128 toptyp (Straßen6 564 bäume Waltenbaum Waltenweiweilerstraße) lerstraße) Baum Bäume Nr. 95,96 Nr. 96 45.20 Neupflanzung 13 Einzelbäume auf geringwertigen Biotoptypen3 je 8 Punkte x (836) 8 6.688 Stammumfang zum Pflanzzeitpunkt + Zuwachs; Annahme 16+60=76 1 Abwertung Fettweide auf Grund der artenarmen Ausstattung und Trittschäden Abwertung Streuobstbestand auf Grund der ungünstigen Altersstruktur und des schlechten Pflegezustands Abwertung Fettwiese auf Grund der artenarmen Ausstattung 2 Aufwertung auf Grund der Extensivierung der Unternutzung sowie der Sicherung, Pflege und der Nachpflanzung des Streuobstbestandes (Maßnahme K5, Kapitel 6) 3 Bäume in öffentlichen Grünflächen 4 Bäume in privaten Grünflächen 33.41 Fettwiese mittlerer Standorte1 46 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner Bestand Biotoptyp ENTWURF Planung Pkte Fläche / (Umfang) Biotopwert Biotoptyp Pkte Fläche / (Umfang) Biotopwert 8 (3.182) 25.456 24.914 206.248 45.20 Neupflanzung 43 Einzelbäume auf geringwertigen Biotoptypen4 je 8 Punkte x Stammumfang zum Pflanzzeitpunkt + Zuwachs; Annahme 14+60=74 Summe 24.914 299.658 Summe Kompensationsbedarf 7.1.2 93.410 Schutzgut Boden Boden Bestand Bereich Bewertungsklasse Wertstufe Ökopunkte Fläche Bilanzwert NB WA FP Landwirtschaftliche Fläche 2 2 3 2,33 9,33 23.630 220.468 Versiegelt 0 0 0 0 0 1.284 0 24.914 220.468 Gesamt Boden Planung Bereich Versiegelte Fläche (Straße, Stellplätze, Trafostation, versiegelbarer Anteil WA inkl. 50% Überschreitung GRZ) Öffentliche Grünfläche* Garten* Feldhecke Erhalt Streuobst Bewertungsklasse Ökopunkte Wertstufe (Wertstufe Fläche x 4) Bilanzwert NB WA FP 0 0 0 0,00 0,00 9.052 0 1,8 1,8 2 2 1,8 1,8 2 2 2,7 2,7 3 3 2,1 2,1 2,33 2,33 8,4 8,4 9,33 9,33 3.431 6.673 607 5.151 28.820 56.053 5.663 48.059 Gesamt 24.914 138.595 Kompensationsbedarf 81.873 Ökopunkte WA= Ausgleichskörper im Wasserkreislauf; FP= Filter und Puffer für Schadstoffe; NB=natürliche Bodenfruchtbarkeit * Nach Vorgabe des Landratsamts Bodenseekreis ist bei verdichtungsanfälligen Böden wegen der bauzeitlichen Inanspruchnahme der späteren Grünflächen ein Abschlag in der Bewertung von 10 % der ermittelten Ausgangswertstufe anzusetzen und zu berücksichtigen. Dieser Abschlag wird bei den späteren Grünflächen angesetzt. 47 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner 7.1.3 ENTWURF Schutzgut Wasser Die Versiegelung im Plangebiet ist mit der Reduzierung der Grundwasserneubildung im Gebiet verbunden. Das Plangebiet liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet und weise ein geringes Grundwasservorkommen auf. Durch die dezentrale Versickerung des Niederschlagswassers auf öffentlichen Flächen im Gebiet können die Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser auf ein unerhebliches Maß reduziert werden. 7.1.4 Schutzgut Klima Durch die Bebauung und den Verlust von Grünstrukturen ist mit einer Minimierung der Kalt- und Frischlufterzeugung sowie einer geringen lokalen Erwärmung im Plangebiet zu rechnen. Durch die Gestaltung der öffentlichen sowie der privaten Grünflächen und Neupflanzungen von Gehölzen (Feldhecke und Bäume) werden die Auswirkungen auf das Lokalklima und die Lufthygiene minimiert. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Klima sind nicht erheblich. 7.1.5 Schutzgut Landschafts- und Ortsbild / Naherholung (Mensch) Es werden keine Wegebeziehungen beeinträchtigt. Das Bebauungsgebiet für die neue Wohnbaufläche ist dem Eingriffstyp 3 (sonstige Baugebiete und Vorhaben im Außenbereich) mit der Wirkzone I und II zuzuordnen. Die Wirkzone I beträgt somit 0 – 500 m, die Wirkzone II beträgt 500 – 1.000 m. Diese Wirkzonen (als Puffer um den Geltungsbereich) werden bei der Ermittlung des Eingriffs berücksichtigt, der Geltungsbereich selbst ist nicht in Sichtbarkeiten etc. einbezogen. Es wird von einer Raumeinheit ausgegangen. Eine Unterteilung in weitere Raumeinheiten erfolgt nicht. Der beeinträchtigte Wirkraum (BW) wird in m² über die Sichtbarkeit ermittelt. In den Wirkräumen erfolgt nun eine Ermittlung der sichtverschatteten Bereiche. Es folgt die Ermittlung des Erheblichkeitsfaktors (EF) (10 Stufen zwischen 0 und 1). Der Erheblichkeitsfaktor wird mit 0,8 eingestuft: „Eingriff hoher Wirkungsintensität, Eingriff bewirkt vollständige Überprägung der Landschaft starke Beeinträchtigung des Eigenwertes der Landschaft, Landschaft nicht oder gering vorbelastet (Verletzlichkeit gegenüber dem Eingriff hoch), Empfindlichkeit gegenüber dem Eingriff hoch.“ Der Wahrnehmungskoeffizient (WK) beträgt beim Eingriffstyp 3 und Eingriffsobjekt A (bis 50 m Höhe) bei der Wirkzone I (0 – 500 m) 0,2 und bei der Wirkzone II (500-1.000 m) 0,1. Der Kompensationsflächenfaktor (KF) wird immer mit 0,1 angesetzt. Die Bedeutung der Raumeinheit (BR) (5 Stufen) wird in Stufe 3 eingestuft. 48 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner Abbildung 7: Wirkzonen und verschattete Bereiche, unmaßstäblich ENTWURF 49 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner ENTWURF Berechnung Kompensationsbedarf (KB): (Beeinträchtigter Wirkraum m² x Bedeutung Raumeinheit)*Erheblichkeitsfaktor *Wahrnehmungskoeffizient*Kompensationsflächenfaktor=Kompensationsumfang Ökopunkte BR (1-5 Stufen) eingestuft BW in m² ermittelt Wirkzone I Wirkzone II Gesamt 7.1.6 37.641 43.491 EF (0-1; 10 St.) 3 3 WK TabKF aus abgeleitet 0,8 0,2 0,1 0,8 0,1 0,1 Kompensations bedarf in Ökopunkten 1.807 1.044 2.851 Schutzgut Kultur- und Sachgüter Der alte Streuobstbaumbestand am Ortsrand als kulturhistorisch prägendes Merkmal der Region wird durch das geplante Vorhaben beeinträchtigt werden. Durch den Erhalt eines Teils innerhalb des Plangebietes und die Sicherung des angrenzenden Streuobstbestandes kann der Eingriff auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter auf ein unerhebliches Maß reduziert werden. 7.1.7 Gesamtbetrachtung Eingriff Für die folgenden Schutzgüter ergibt sich ein Kompensationsbedarf in Ökopunkten: Pflanzen und Tiere Boden Landschaftsbild GESAMT 93.410 81.873 2.851 178.134 Ökopunkte Ökopunkte Ökopunkte Ökopunkte Für die Schutzgüter Klima, Wasser und Kultur- und Sachgüter ist der Eingriff durch die Planung soweit minimiert, dass kein Ausgleich erforderlich ist. 50 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner 7.2 7.2.1 ENTWURF ERMITTLUNG DER AUFWERTUNG DER UMWELT DURCH DIE KOMPENSATIONSMAßNAHMEN Schutzgut Pflanzen und Tiere K1 Bestand Biotoptyp Planung Punkte [pro m²/cm] 45.40b Streuobstbestand auf mittelwertigem Biotoptyp (Fettweide 33.52) (10 + 4)1 14 Fläche / Bio(Umtopwert fang) Biotoptyp [m² / cm] 18.600 260.400 18.600 260.400 45.40b Streuobstbestand auf mittelwertigem Biotoptyp (Fettwiese, extensive Bewirtschaftung) (13+6)2 Punkte Fläche / (Umfang) [pro m²/cm] [m² / cm] 19 18.600 353.400 18.600 353.400 Aufwertung in Ökopunkten Biotopwert 93.000 1 Abwertung Fettweide auf Grund der artenarmen Ausstattung und Trittschäden Abwertung Streuobstbestand auf Grund der z.T. ungünstigen Altersstruktur und des schlechten Pflegezustands 2 Aufwertung auf Grund der Extensivierung der Unternutzung sowie der Sicherung, Pflege und der Nachpflanzung des Streuobstbestandes K2 Bestand Biotoptyp 33.41 Fettwiese mittlerer Standorte1 Planung Punkte Fläche / (Umfang) [pro m²/cm] [m² / cm] 10 7.160 Biotopwert 71.600 Punkte Fläche / (Umfang) [pro m²/cm] [m² / cm] 12.10 naturnaher Bachabschnitt 35 270 9.450 35.41/35.42 Hochstaudenflur 19 600 11.400 41.10 Neuanlage Feldgehölz 14 1.250 17.500 Biotoptyp Biotopwert 51 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner Bestand Biotoptyp ENTWURF Planung Punkte Fläche / (Umfang) Biotopwert Biotoptyp 45.40b Neuanlage Streuobstbestand auf mittelwertigem Biotoptyp (Fettwiese, extensive Bewirtschaftung 33.41) (13 + 4) 33.41 Fettwiese, extensiv 45.20 Neupflanzung 3 Einzelbäume auf mittelbis hochwertigen Biotoptypen je 4 Punkte x Stammumfang zum Pflanzzeitpunkt + Zuwachs; Annahme 20+60=80 7.160 Punkte Fläche / (Umfang) Biotopwert 17 1.690 28.730 13 3.350 43.550 4 240 960 7.160 111.590 71.600 Aufwertung in Ökopunkten 1 39.990 Abwertung Fettwiese auf Grund der artenarmen Ausstattung und der intensiven Bewirtschaftung (3-4 schürig) K3 Bestand Biotoptyp 37.11 Acker Planung Punkte Fläche / (Umfang) [pro m²/cm] [m² / cm] 4 10.285 11.285 Biotopwert 45.140 Biotoptyp 45.40b Neuanlage Streuobstbestand auf mittelwertigem Biotoptyp (Fettwiese 33.41) (13+4) 41.22 Neuanlage Feldhecke Punkte Fläche / (Umfang) [pro m²/cm] [m² / cm] 17 10.285 174.845 14 1.000 14.000 11.285 188.845 45.140 Aufwertung in Ökopunkten Biotopwert 143.705 Summe Aufwertung in Ökopunkten Schutzgut Pflanzen und Tiere, 276.695 Ausgleichsmaßnahmen K1 – K3 52 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner ENTWURF Die Aufwertung durch die Ausgleichsmaßnahme K5 innerhalb des Plangebietes umfasst 25.755 Ökopunkte. Die Fläche ist in der Bilanzierung des Plangebietes (Kapitel 7.1.1) enthalten, mindert hier den ermittelten Ausgleichsbedarf außerhalb des Plangebietes und wird daher hier nicht erneut aufgeführt. 7.2.2 Schutzgut Boden Für das Schutzgut Boden stellt die Maßnahme K2 durch die Schaffung von Geländemulden und den damit notwendigen Bodenabtrag einen Eingriff dar. Dieser wird nachfolgend bilanziert und in der Gesamtbilanz der Kompensationsmaßnahmen (s. Kapitel 7.2.4) zum Abzug gebracht. K2 Boden Bestand Bereich Landwirtschaftliche Fläche Bewertungsklasse Wertstufe Ökopunkte Fläche NB WA FP 2 3 3 2,67 Bilanzwert 10,66 7.160 76.326 Gesamt 7.160 76.326 Boden Planung Bewertungsklasse Bereich Geländemulden Bauzeitliche Inanspruchnahme zu erwarten* Keine bauzeitliche Inanspruchnahme zu erwarten NB 1 WA 1 FP 1 Ökopunkte Wertstufe (Wertstufe Fläche Bilanzwert x 4) 1 4 1.000 4.000 1,8 2,7 2,7 2,4 9,6 2.000 19.200 2 3 3 2,67 10,66 4.160 44.346 Gesamt 7.160 67.546 Kompensationsbedarf 8.780 Ökopunkte * Nach Vorgabe des Landratsamts Bodenseekreis ist bei verdichtungsanfälligen Böden auf Flächen mit bauzeitlicher Inanspruchnahme ein Abschlag in der Bewertung von 10 % der ermittelten Ausgangswertstufe anzusetzen und zu berücksichtigen. 7.2.3 Schutzgut Landschafts- und Ortsbild / Naherholung (Mensch) Die Kompensationsflächen sind dem Eingriffstyp 3 mit der Wirkzone I und II zuzuordnen. Die Wirkzone I beträgt somit 0 – 500 m, die Wirkzone II beträgt 500 – 1.000 m. Diese Wirkzonen (als Puffer um den Geltungsbereich) werden bei der Ermittlung des Eingriffs berücksichtigt, der Geltungsbereich selbst ist nicht in Sichtbarkeiten etc. einbezogen. Es wird von einer Raumeinheit ausgegangen. Eine Unterteilung in weitere Raumeinheiten erfolgt nicht. Der beeinträchtigte Wirkraum (BW) wird in m² über die Sichtbarkeit ermittelt. 53 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner ENTWURF In den Wirkräumen erfolgt nun eine Ermittlung der sichtverschatteten Bereiche. Es folgt die Ermittlung des Erheblichkeitsfaktors (EF) (10 Stufen zwischen 0 und 1). Der Erheblichkeitsfaktor wird mit 0,8 eingestuft: „Maßnahme hoher Wirkungsintensität“ Der Wahrnehmungskoeffizient (WK) beträgt beim Eingriffstyp 3 und Eingriffsobjekt A (bis 50 m Höhe) bei der Wirkzone I (0 – 500 m) 0,2 und bei der Wirkzone II (500-1.000 m) 0,1. Der Kompensationsflächenfaktor (KF) wird immer mit 0,1 angesetzt. Die Bedeutung der Raumeinheit (BR) (5 Stufen) wird in Stufe 3 eingestuft. Abbildung 8: Wirkzonen und verschattete Bereiche Ausgleichsflächen, unmaßstäblich 54 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner ENTWURF Berechnung der Aufwertung für die Kompensationsmaßnahmen K2 und K3: (Beeinträchtigter Wirkraum m² x Bedeutung Raumeinheit)*Erheblichkeitsfaktor *Wahrnehmungskoeffizient*Kompensationsflächenfaktor=Kompensationsumfang Ökopunkte BR (1-5 Stufen) eingestuft BW in m² ermittelt Wirkzone I Wirkzone II Gesamt 7.2.4 140.358 0 EF (0-1; 10 St.) 3 3 WK aus TabKF abgeleitet 0,8 0,2 0,1 0,8 0,1 0,1 Berechnung der Aufwertung in Ökopukten 6.737 0 6.737 Gesamtbetrachtung Ausgleich Pflanzen und Tiere Landschaftsbild Summe Aufwertung ./. Eingriff Boden GESAMT 276.695 Ökopunkte 6.737 283.432 8.780 274.652 Ökopunkte Ökopunkte Ökopunkte Ökopunkte Der Kompensationsbedarf von 178.134 Ökopunkten durch den Eingriff kann somit durch die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen vollständig kompensiert werden. Der Überschuss von 96.518 Ökopunkten wird auf dem Ökokonto der Stadt Friedrichshafen eingebucht. 7.2.5 Zuordnung der Kompensationsmaßnahmen Für die Zuordnung der Kompensationsmaßnahmen gem. § 135b Satz 1 BauGB und den §§ 135 a-c der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen ist die überbaubare Grundstücksfläche (versiegelbare Fläche) maßgeblich. Im vorliegenden Bebauungsplan verteilt sich die versiegelbare Fläche folgendermaßen: öffentliche Verkehrsflächen Versiegelbare Fläche Wohnbauflächen Versiegelung m² 2.012 6.350 8.362 % 24% 76% 100% 55 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner 8 8.1 ENTWURF ANDERWEITIGE LÖSUNGSMÖGLICHKEITEN UND ENTWICKLUNGSPROGNOSE ANDERWEITIGE LÖSUNGSMÖGLICHKEITEN Die Fläche ist im Flächennutzungsplan 2015 der Verwaltungsgemeinschaft Friedrichshafen - Immenstaad (2006) als geplante Wohnbaufläche ausgewiesen. Der Bebauungsplan ist damit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt (§ 8 Abs. 2 BauGB). Auf Grund der sehr hohen Bedeutung des bestehenden Streuobstbestandes für den Artenschutz wurde der städtebauliche Entwurf im Laufe des Verfahrens mehrfach angepasst. Ziel der Umplanungen war es, unter Beibehaltung einer attraktiven und ortstypischen Bebauung von den 68 Streuobstbäumen innerhalb des Plangebietes einen größtmöglichen Teil für die vorkommenden, z.T. streng geschützten Arten, zu erhalten. Nachfolgend sind die wesentlichsten Schritte dargestellt (Quelle: Stadtplanungsamt Friedrichshafen, 2014). Aufstellungsbeschluss (09.12.2013) Wohneinheiten: 20EFH, 14 DHH = 34 WE Privatgrundstücke: davon private Erschließung: 16.600 qm 250 qm Öffentliche Straßenfläche: 2.050 qm Öffentliche Grünfläche: 5.600 qm Erhalt Streuobst: 11 Bäume 1. Umplanung auf Grund des Artenschutzes, südliche Erschließung, Wohneinheiten: 20 EFH, 10 DHH = 30 WE Privatgrundstücke: davon private Erschließung: 13.700 qm 230 qm Öffentliche Straßenfläche: 1.900 qm Öffentliche Grünfläche: 7.400 qm Erhalt Streuobst: 21 Bäume 56 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner ENTWURF 2. Umplanung auf Grund des Artenschutzes Wohneinheiten: 13 EFH, 16 DHH = 29 WE Privatgrundstücke: davon private Erschließung: 13.100 qm 60 qm Öffentliche Straßenfläche: 1.800 qm Öffentliche Grünfläche: 9.350 qm Erhalt Streuobst: 34 Bäume Durch die 2. Umplanung des Entwurfes kann 50% des bestehenden Streuobstbestandes erhalten werden. Zusammen mit der Sicherung und dauerhaften Pflege der Streuobstflächen angrenzend an das Plangebiet kann damit ein wichtiger Lebensraum für die vorkommenden Arten erhalten werden. Durch die Reduzierung der Bebauung kann der Eingriff auf die vorkommenden Arten soweit minimiert werden, dass bei Umsetzung der festgelegten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF) die betroffenen Fortpflanzungs- und Nahrungsbiotope ihre Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllen können. Ein Verbotstatbestand gem. § 44 BNatSchG kann damit vermieden werden. 8.2 ENTWICKLUNGSPROGNOSE BEI NICHTDURCHFÜHRUNG DES VORHABENS Die Fläche würde wahrscheinlich weiter als Pferdeweide genutzt werden. Die Bäume wurden vermutlich in den vergangenen Jahren nicht mehr gepflegt, da die Fläche im FNP als Wohngebiet ausgewiesen ist und damit eine Überbauung der Fläche absehbar war. Ohne die Ausweisung im FNP oder bei Verzicht auf die Realisierung der Bebauung würden Erst- und Folgepflege der Bäume erfolgen. Es kann davon ausgegangen werden, dass bei Nichtdurchführung der Baumaßnahmen die bisherige Nutzung beibehalten würde. In diesem Fall würden bestehende Habitatstrukturen erhalten bleiben. Durch eine Erst- und Folgepflege der Bäume sowie Nachpflanzungen bzw. auch Erweiterung der Streuobstfläche könnte ein langfristig sehr wertvoller Lebensraum für die bereits vorkommenden Arten erhalten und optimiert werden. 57 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner 9 ENTWURF HINWEISE AUF SCHWIERIGKEITEN BEI DER ZUSAMMENSTELLUNG DER ANGABEN Die Erhebungen zu den Fledermäusen erfolgten zunächst im Juni / Juli 2014 mittels zwei nächtlicher Detektorbegehungen (01.06. und 18.06) sowie einer Dauererfassung mit Hilfe eines stationären Erfassungsgerätes über zwei Nächte (18.-20.07). Zusätzlich konnten im Rahmen der Umweltauskunft des Landratsamtes Bodenseekreis (Umweltschutzamt) Daten von verschiedenen Erhebungen aus den vergangenen Jahren zu Fledermausvorkommen in der Umgebung von Ettenkirch bezogen werden. Auf Grund dieser Daten sowie der Ergebnisse der Detektorbegehungen – hohe Frequentierung der Fläche durch Fledermäuse und hohes Artenspektrum – wurden seitens der Naturschutzbehörden zusätzlich Netzfänge zur näheren Bestimmung der vorkommenden Arten gefordert. Da Fledermaus-Netzfänge lediglich im Zeitraum Juni – August durchgeführt werden können, zogen diese zusätzlich erforderlichen Untersuchungen eine Verzögerung des Verfahrens um ein Jahr mit sich. 58 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner ENTWURF 10 MAßNAHMEN ZUR ÜBERWACHUNG DER ERHEBLICHEN AUSWIRKUNGEN DES VORHABENS AUF DIE UMWELT (MONITORING) Der Erfolg der Funktionalität der Vermeidungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen hängt wesentlich von deren konsequenter Umsetzung ab. Um eventuellen Defiziten der aufgestellten Umweltziele rechtzeitig entgegenwirken zu können, ist deshalb eine regelmäßige Kontrolle ihrer Entwicklungsstände erforderlich. Gegebenenfalls müssen zusätzliche, den Defiziten gegensteuernde Maßnahmen eingeleitet werden. Die Umsetzung der Maßnahmen ist dementsprechend regelmäßig zu prüfen. Allgemeine Erfolgskontrolle Ökologische Baubegleitung Kontrolle und Begleitung der fachgerechten Durchführung der Vermeidungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen durch die Gemeinde oder ein beauftragtes Fachbüro. Abstimmung vor Ort zu Maßnahmenbeginn und nach Abschluss – bei Bedarf auch während der Umsetzung – der Maßnahme. Überwachung des Erreichens und des Fortbestandes der Maßnahmen Kontrolle der Flächen einmal im Jahr vor Ort über 5 Jahre durch Gemeinde oder beauftragtes Fachbüro. Ggf. Anpassung der Pflege, Ersatzpflanzungen bei Ausfällen. Ziel ist ein funktionierendes Ökosystem im Verbund Streuobst – Offenland – Wald zu installieren. Erfolgskontrolle der artenschützenden Maßnahmen (CEF) Die Erfolgskontrolle der artenschützenden Maßnahmen (CEF) hat über ein naturschutzfachliches Monitoring zu erfolgen. Folgende Ziele sind im Rahmen des Monitorings zu prüfen: Schaffung von Nahrungsflächen für die vorkommenden Fledermausarten, Erhalt der lokalen Population des Braunen Langohrs Erhalt des Vorkommens des Grünspecht um Ettenkirch-Waltenweiler 59 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner ENTWURF Avifauna K1, K2 und K5 Das Brutvogel-Vorkommen in den Kompensationsflächen K1, K2 und K5 ist 5 Jahre lang jährlich nach den anerkannten Kartiermethoden (mind. 3 Begehungen im Zeitraum März – Juni) zu kartieren. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren und mit dem Bestand 2014 zu vergleichen. Maßgeblich für den Erfolgsnachweis ist der Erhalt des Grünspechtreviers. Ist in zwei aufeinanderfolgenden Jahren kein Nachweis des Grünspechts auf einer der Flächen möglich, dann sind ggf. weitere Maßnahmen zur Erreichung der Ziele (z.B. Schaffung zusätzlicher Lebensräume) sowie eine Fortführung der Erfolgskontrollen erforderlich. K3 Die Fläche K3 – Neuanlage Streuobst benötigt ca. 20 Jahre Entwicklungszeit um für die vorkommenden Vogelarten Lebensraum zu bieten. Das Brutvogel-Vorkommen in der Kompensationsfläche K3 ist jeweils im 3. und 5. Jahr nach Herstellung nach den anerkannten Kartiermethoden (mind. 3 Begehungen im Zeitraum März – Juni) zu kartieren. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren und mit dem Bestand 2014 zu vergleichen. Ziel ist ein funktionierendes Ökosystem im Verbund Streuobst – Offenland – Wald zu installieren. Ein Indikator hierfür ist die Annahme der Fläche durch die Avifauna. Je nach vorkommendem Artenspektrum sind ggf. die erforderlichen Pflegemaßnahmen anzupassen sowie die Erfolgskontrollen fortzuführen. Fledermäuse K1 und K5 Für die Fläche K1 und K5 ist nachzuweisen, dass die Eignung der Fläche als Jagdhabitat für die betroffenen Fledermäuse auch nach erfolgtem Eingriff gegeben ist. 1. Erfassung des Fledermausvorkommens mittels Dauererfassung mit Hilfe eines stationären Erfassungsgerätes 2mal über zwei Nächte (Mai – August) im Jahr nach Rodung der Bäume. 2. Dauererfassung mit Hilfe eines stationären Erfassungsgerätes 2 mal über zwei Nächte (Mai - August) im dritten Jahr nach der Erschließung Maßgeblich für den Erfolgsnachweis ist das Vorkommen des Braunen Langohrs (Plecotus auritus). Kann eine Jagdaktivität dieser Art auf der Fläche nachgewiesen werden, so kann davon ausgegangen werden dass die Fläche als Jagdhabitat von dieser und auch von anderen Arten angenommen wird. Bei der Dauerfassung mittels stationärem Erfassungsgerät 2014 konnten die Langohr-Fledermäuse im Plangebiet erfasst werden. Ergibt die Dauererfassung keinen Nachweis von jagenden Langohren, so sind zusätzlich Netzfänge (1 Nacht Anfang August) durchzuführen. Bei Nachweis von postlaktierenden Weibchen des Braunen Langohrs kann davon ausgegangen werden, dass die Fläche weiterhin von der lokalen Population angenommen wird. 60 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner ENTWURF Kann keine ausreichende Eignung der Fläche als Nahrungshabitat festgestellt werden (keine oder kaum Jagdaktivität von Langohren, nur männliche Tiere) dann sind die weiteren Schritte mit der oberen Naturschutzbehörde abzustimmen. Ggf. sind weitere Maßnahmen zur Erreichung der Ziele erforderlich (z.B. Optimierung des Jagdhabitats, Verbesserung der Leitstrukturen). Der Erfolg dieser Maßnahmen ist dann ebenfalls durch ein Monitoring zu belegen. K2 Für die Fläche K2 ist vor Rodung des Streuobstbestandes im Plangebiet der Nachweis zu erbringen, dass die Fläche für die betroffenen Fledermausarten als Ersatz-Jagdhabitat zur Verfügung steht. Hierfür eignet sich folgendes Vorgehen: 1. Fertigstellung der Maßnahme vor Beginn der Vegetationsperiode 2. 1-2 Netzfangnächte im Sommer nach Fertigstellung (1. Ende Juni / Anfang Juli, 2. Anfang August) zur Erfassung des Fledermausvorkommens und Dauererfassung mit Hilfe eines stationären Erfassungsgerätes über zwei Nächte (Juli). Maßgeblich für den Erfolgsnachweis ist das Vorkommen des Braunen Langohrs (Plecotus auritus). Bei Nachweis von (post-)laktierenden Weibchen des Braunen Langohrs kann davon ausgegangen werden, dass die Fläche von der lokalen Population angenommen wird. Kann eine Jagdaktivität dieser Art auf der Fläche nachgewiesen werden, so kann davon ausgegangen werden dass die Fläche als Ersatzhabitat auch von anderen Fledermausarten angenommen wird. Weitere Monitoringmaßnahmen sind dann für die Fläche K2 nicht mehr erforderlich. Kann der Erfolgsnachweis zunächst nicht erbracht werden, so greifen nachfolgende Punkte 3 und 4. Dabei wird zur Vermeidung von Zeitverlusten empfohlen, Punkt 3 bereits bei Nicht-Erfolg des ersten Netzfangs durchzuführen. 3. Da Fledermäuse in ihren Jagdgewohnheiten sehr ortstreu sind, kann es sein, dass die neue Nahrungsfläche bei „Noch-Vorhandensein“ des bestehenden Jagdgebietes noch nicht voll angenommen wird. Ein Nachweis für die Eignung der Fläche als Nahrungsraum kann zusätzlich die Feststellung des Insektenvorkommens insbesondere Schmetterlinge (Lepidoptera) und Zweiflügler (Diptera), z.B. mittels Lichtfallen, sein. Kann keine ausreichende Eignung der Fläche als Nahrungshabitat festgestellt werden (keine oder kaum Jagdaktivität des Braunen Langohrs, kein ausreichendes Insektenvorkommen) dann sind weitere Maßnahmen zur Erreichung der Ziele erforderlich. Z.B. Überprüfung der Habitatqualität des neuen Biotops (hat sich die Fläche gut genug entwickelt?) und ggf. Nachbesserung, Verbesserung der Leitstrukturen vom Ort zur Fläche K2. Der Erfolg dieser Maßnahmen ist ebenfalls durch ein Monitoring zu belegen. Lässt das Insektenvorkommen auf eine ausreichende Eignung als Jagdhabitat für Fledermäuse schließen, kann davon ausgegangen werden, dass die Fläche als Nahrungsraum von angenommen wird. Die Erschließung des Plangebietes ist dann 61 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner ENTWURF möglich. Zur Kontrolle im darauffolgenden Jahr ist zusätzlich Punkt 4 durchzuführen. 4. 1-2 Netzfangnächte im darauffolgenden Sommer (1. Ende Juni / Anfang Juli, 2. Anfang August) zur Erfassung des Fledermausvorkommens und Dauererfassung mit Hilfe eines stationären Erfassungsgerätes über zwei Nächte (Juli). K3 Die Fläche K3 – Neuanlage Streuobst benötigt ca. 20 Jahre Entwicklungszeit um für die vorkommenden Fledermäuse Lebensraum zu bieten. Daher wird folgendes Vorgehen zum Monitoring empfohlen: Dauererfassung mit Hilfe eines stationären Erfassungsgerätes 2-3mal über zwei Nächte (Mai - August) jeweils im 3. und 5. Jahr nach Herstellung. Maßgeblich für den Erfolg ist der Nachweis, dass die Fläche von Fledermäusen mit zunehmender Entwicklungszeit als Jagdhabitat angenommen wird. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren und mit dem Bestand 2014 / 2015 zu vergleichen. Ziel ist ein funktionierendes Ökosystem im Verbund Streuobst – Offenland – Wald zu installieren. Ein Indikator hierfür ist die Annahme der Fläche durch die vorkommenden Fledermausarten. Je nach vorkommendem Artenspektrum sind ggf. die erforderlichen Pflegemaßnahmen anzupassen und die Erfolgskontrollen fortzuführen. 62 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner ENTWURF 11 ALLGEMEINVERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG Gebietsbeschreibung Der Ort Ettenkirch – Waltenweiler ist ein Ortsteil der Stadt Friedrichshafen und liegt ca. 3,5 km nördlich von Friedrichshafen. Das Plangebiet befindet sich am südwestlichen Ortsrand von Ettenkirch - Waltenweiler. Auf der Fläche befindet sich derzeit eine Streuobstwiese auf Grünland, die seit Jahren als Pferdekoppel genutzt wird. Der Streuobstbestand ist Teil einer insgesamt ca. 2,2 ha großen zusammenhängenden Streuobstfläche. Die Obsternte spielt nur eine untergeordnete, bzw. keine Rolle. Des Weiteren gibt es einen Pferdestall, eine landwirtschaftliche Grünfläche sowie Intensivobstbereiche. Angrenzend an den genannten Streuobstbestand befindet sich eine weitere Streuobstfläche mit ca. 0,8 ha Fläche. Vorhabensbeschreibung Die Bebauung „Pfatthaagäcker II“ schließt an das Wohngebiet „Pfatthaagäcker I“ an. Die zu entwickelnde Fläche beträgt insgesamt ca. 2,5 ha und wird den künftigen Ortsrand von Waltenweiler bilden. Im Plangebiet ist eine Bebauung mit 13 Einfamilien- und 16 Doppelhaushälften geplant. Die Haupterschließung soll über die Waltenweilerstraße erfolgen. Darüber hinaus wird das Plangebiet über den „Pfatthaagäcker“ an die Blankenriederstaße angeschlossen. Durch mehrfache Umplanung und Reduzierung der Bebauung zum ursprünglichen Bebauungskonzept können nun ca. 0,6 ha (34 Bäume) des wertvollen Streuobstbestandes innerhalb des Plangebietes erhalten werden. Umweltrelevante Auswirkungen Mensch Durch das geplante Vorhaben sind keine für das Wohnumfeld oder die Naherholung relevanten Flächen betroffen. Bei Umsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen an drei geplanten Häusern entlang der Waltenweilerstraße sind keine erheblichen Auswirkungen durch den Straßenverkehr auf das Schutzgut Mensch zu erwarten. Zur Minimierung der Beeinträchtigungen durch Spritzmittel wird ein Abstand von mind. 20 m sowie die Pflanzung einer Feldhecke am westlichen und nördlichen des Plangebietes vorgesehen. Boden Durch die Bebauung des Plangebietes werden ca. 0,8 ha Boden neu versiegelt. Des Weiteren werden die Böden durch Inanspruchnahme während der Bauzeit sowie Bodenauf- und -abtrag negativ beeinflusst. Das geplante Vorhaben bringt erhebliche Eingriffe in das Schutzgut Boden mit sich, welche zu kompensieren sind. Wasser Die Versiegelung im Plangebiet ist mit der Reduzierung der Grundwasserneubildung im Gebiet verbunden. Das Plangebiet liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet und weist ein geringes Grundwasservorkommen auf. Durch die dezentrale Versickerung des Niederschlagswassers auf öffentlichen Flächen im Gebiet können die Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser auf ein unerhebliches Maß reduziert werden. 63 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner ENTWURF Klima / Luft Die Auswirkungen auf das Schutzgut Klima sind nicht erheblich. Pflanzen und Tiere Der Verlust von ca. 1,0 ha Grünland sowie insbesondere von ca. 0,7 ha Streuobstfläche (33 Bäume) bringt erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen und Tiere mit sich. Durch das Vorhaben gehen wertvolle Lebensräume, insbesondere für die Avifauna und Fledermäuse, verloren. Die Auswirkungen auf Pflanzen und Tiere sind durch (vorgezogene) Ausgleichsmaßnahmen (CEF) zu kompensieren. Landschaftsbild Das Plangebiet ist auf Grund der umliegenden Topografie und Strukturen (Intensivobstanbau) von der Umgebung wenig einsehbar. Durch den Erhalt des Streuobstbestandes am Ortsrand wird der Eingriff in das Landschaftsbild reduziert und eine Einbindung des neuen Wohngebietes in die Landschaft erzielt. Die verbleibenden Beeinträchtigungen durch den Verlust von landschaftsbildprägenden Biotopstrukturen (Streuobst) sind entsprechend zu kompensieren. Kultur- und Sachgüter Der alte Streuobstbaumbestand am Ortsrand als kulturhistorisch prägendes Merkmal der Region wird durch das geplante Vorhaben beeinträchtigt werden. Durch den Erhalt eines Teils innerhalb des Plangebietes und die Sicherung des angrenzenden Streuobstbestandes kann der Eingriff auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter auf ein unerhebliches Maß reduziert werden. Artenschutzfachliche Beurteilung Die Bebauung des Plangebietes ist mit dem Verlust von ca. 0,7 ha eines insgesamt ca. 3,2 ha großen Streuobstbestandes verbunden. Die Streuobstfläche besitzt Bedeutung als Bruthabitat für den streng geschützten Grünspecht, für den im Bodenseeraum seltenen Gartenrotschwanz sowie für weitere Arten. Das Plangebiet stellt außerdem für eine Kolonie des Braunen Langohrs ein essentielles Nahrungshabitat dar. Außerdem besitzt es Quartierpotenzial für die Arten Braunes Langohr, Fransenfledermaus und Bechsteinfledermaus. Ohne geeignete vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) ist davon auszugehen, dass durch den Eingriff, insbesondere durch den Verlust von ca. 0,7 ha Streuobstfläche, die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG erfüllt sind. Das beschriebene Kompensationskonzept (K1 – K5) ist geeignet eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes für den Grünspecht und die anderen betroffenen Vogelarten sowie der lokalen Fledermauspopulation, insbesondere des Braunen Langohrs, zu vermeiden. Durch die Sicherung und Aufwertung des Streuobstbestandes von ca. 2,5 ha (Maßnahmen V3, K1 und K5, Kapitel 6), davon 0,6 ha innerhalb des Plangebietes, angrenzend an die neue Bebauung kann der derzeit bestehende Lebens- und Nahrungsraum für die vorkommenden Vogelarten und Fledermäuse in Teilen erhalten werden. Die Umsetzung der Maßnahme K2 schafft durch die Anlage von Feuchtbereichen und Gehölzstrukturen kurzfristig verfügbaren Ersatz für den Verlust der Nahrungsflächen im Plangebiet für alle vorkommenden Vogel- und Fledermausarten, insbesondere auch 64 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner ENTWURF für den Grünspecht und die Kolonie des Braune Langohrs. Die Anlage einer neuen Streuobstfläche mit Feldhecken und Hochstauden auf Fläche K3 entfaltet ihre volle Wirksamkeit voraussichtlich erst in ca. 20 Jahren. Sie stellt jedoch auch kurz- bis mittelfristig ein zusätzliches, geeignetes Nahrungs- und Quartierhabitat für alle vorkommenden Vogel- und Fledermausarten und auf Grund der Nähe zum Wald insbesondere für die betroffenen waldbewohnenden Fledermausarten (z.B. Bechsteinfledermaus) dar. Weiterhin kann durch die Sicherung der Fläche K4 ein Trittsteinbiotop dauerhaft erhalten und optimiert werden. Durch die o.g. Maßnahmen kann ein dauerhafter Ersatz für die betroffenen Lebensräume der vorkommenden Vogel- und Fledermausarten geschaffen und die bestehenden Reviere voraussichtlich in der derzeitigen Qualität erhalten werden. Bei Umsetzung der o.g. Maßnahmen können die betroffenen Fortpflanzungs- und Nahrungsbiotope der vorkommenden Vogel- und Fledermausarten ihre Funktion im räumlichen Zusammenhang dauerhaft weiterhin erfüllen, ein Verbotstatbestand gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kann damit vermieden werden. Eine erhebliche Störung der vorkommenden Vogel- und Fledermausarten gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, welche den Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert, ist bei Umsetzung der beschriebenen Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen nicht anzunehmen. Um individuenbezogene Tötungen und damit den Eintritt der Verbotstatbestände des § 44 Abs. Nr. 1 BNatSchG zu vermeiden, sind Rodungen sowie Baufeldfreimachungen außerhalb der Brut- bzw. Wochenstubenzeiten durchzuführen. Maßnahmenkonzept Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes Zur Vermeidung und Minimierung von Eingriffen sind u.a. folgende Maßnahmen vorgesehen: Erhalt und Optimierung eines Teilbereichs des bestehenden Streuobstbestandes Lärmschutzmaßnahmen Retention von Niederschlagswasser Einhaltung eines Spritzabstandes zu Intensivobstanlagen und Pflanzung einer Feldhecke Pflanzgebote auf privaten Grundstücken Nach Umsetzung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen verbleiben erhebliche Eingriffe auf die Schutzgüter Boden, Pflanzen und Tiere, Landschaftsbild sowie den Artenschutz. 65 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner ENTWURF Ausgleichsmaßnahmen K1 Erhalt und Sicherung des angrenzenden Streuobstbestandes mit ca. 1,9 ha oder vergleichbarer Alternativflächen für mind. 20 Jahre. K2 Anlage feuchter Mulden und Gehölzpflanzungen auf ca. 0,7 ha (Flurstück 876) K3 Neuanlage eines Streuobstbestandes auf ca. 1,1 ha (Flurstück 1285) K4 Sicherung des Baumbestandes und Aufhängen von Nistkästen auf ca. 0,1 ha (Flurstück 1053/1) K5 Optimierung des verbleibenden Streuobstbestandes innerhalb des Plangebietes Die Eingriffe durch das Vorhaben können durch die geplanten Ausgleichsmaßnahmen vollständig kompensiert werden. Durch die geplanten Maßnahmen kann ein dauerhafter Ersatz für die betroffenen Lebensräume der vorkommenden Vogel- und Fledermausarten geschaffen werden. Bei Umsetzung der o.g. Maßnahmen können die betroffenen Fortpflanzungs- und Nahrungsbiotope der vorkommenden Vogel- und Fledermausarten ihre Funktion im räumlichen Zusammenhang dauerhaft weiterhin erfüllen, ein Verbotstatbestand gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kann damit vermieden werden. Die Erfolgskontrolle der artenschützenden Maßnahmen erfolgt über ein Monitoring. 66 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner ENTWURF 12 LITERATUR BAUER, BEZZEL, FIEDLER. (2005). Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas. BRAUN & DIETERLEN. (2003). Die Säugetiere Baden-Württembergs. DR. BRENNER, INGENIEURGESELLSCHAFT mbH (2014): Verkehrsuntersuchung und Lärmgutachten, Aalen/Dresden DR. BRENNER, INGENIEURGESELLSCHAFT mbH (2014): Ergebnisbericht Lärmmessungen an einem Kfz-Betrieb in Ettenkirch, Waltenweilerstraße 18 (Flur Nr. 936/1), Aalen/Dresden HPC AG (2014): Bodenuntersuchungen / nutzungsbedingte Schadstoffe und Analysenmitteilung, Ravensburg FNP (2006): Flächennutzungsplan 2015 der Verwaltungsgemeinschaft Friedrichshafen - Immenstaad HÖLZINGER, J. (1997): Die Vögel Baden-Württembergs. Band 3.2 Singvögel 2. Verlag Eugen Ulmer. Stuttgart. HÖLZINGER, J. (1999): Die Vögel Baden-Württembergs. Band 3.1 Singvögel 1. Verlag Eugen Ulmer. Stuttgart. LANDESAMT FÜR GEOLOGIE, ROHSTOFFE UND BERGBAU BADEN-WÜRTTEMBERG: Geologischen Karte von Baden-Württemberg (1:25.000) LANDESANSTALT FÜR UMWELTSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG (LUBW) (2002): Gebietsheimische Gehölze in Baden-Württemberg LANDRATSAMT BODENSEEKREIS, RAVENSBURG UND SIGMARINGEN (2012): Naturschutzrechtliche und bauplanungsrechtliche Eingriffsbeurteilung, Kompensationsbewertung und Ökokonten REGIONALVERBAND BODENSEE-OBERSCHWABEN (1996): Regionalplan 1996, Ravensburg REGIONALVERBAND BODENSEE-OBERSCHWABEN (2010): Infoheft Nr. 11, Klimafibel, Ravensburg REINALD, SKIBA. (2009). Europäsiche Fledermäuse. RICHARZ. (2012). Fledermäuse in ihren Lebensräumen. STADT FRIEDRICHSHAFEN (2005): Stadtbiotopkartierung Friedrichshafen STOCKS, DIPL.-ING. BURCHARD (2005): Landschaftsplanerische Beiträge zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der VVG Friedrichshafen - Immenstaad 67 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner ENTWURF ANHANG Fotos vom Plangebiet Plangebiet mit Obstbau, Blick Richtung Norden, teilweise Lücken mit Nachpflanzungen im Bestand Plangebiet mit Einzäunung, Standort Nordwest, Blick Richtung Osten Plangebiet (rechts), bestehendes Baugebiet Baugebiet Pfatthaagäcker I (links), Standort Nordwest Plangebiet mit altem Streuobstbestand auf Pferdeweide, Standort Nordwest Blick Richtung Süden 68 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner ENTWURF Plangebiet(rechts) mit benachbartem Intensivobstanbau (links) Plangebiet, Blick in den Bestand Plangebiet, Grünlandfläche Blick auf Feuerwehrgerätehaus Plangebiet, Blick auf Obstplantage in der bestehenden Wohnbebauung Baumliste Kro- Stamm nen -Ø Ø (m) (cm) Höhe (m) Vitalität Bemerkungen Nr. Art 1 Apfel 10,5 70 7 1 kl. Astlöcher 2 Apfel 9,5 40 6,5 1 Anfang Astloch 3 Apfel 6 50 7 1-2 4 Apfel 12,5 50 9 1 5 Apfel 9 40 8 1 6 Apfel 9,5 40 7 1 7 Apfel 10 50 9 1 Anfang Astloch, Höhlen 8 Apfel 12 40 7 1 Spechtbaum 9 Apfel 7 40 7 1 Spechtbaum, Singvogelnest 10 Apfel 8 50 7 1 Höhle 11 Apfel 12 40 7 1 12 Apfel 12,5 50 7 1 Höhle 13 Apfel 7 40 6 1 Spechthöhle 14 Apfel 6 40 7 1-2 15 Apfel 12 60 7 1 16 Apfel 10 40 7 1 17 Apfel 10 40 7 1 Totholz 18 Apfel 8,5 50 7 1 Misteln 19 Apfel 12 60 6 1 Spechthöhle 20 Apfel 10,5 60 7 1 Anfänge Baumhöhle 21 Apfel 11 60 9 1 Höhle 22 Apfel 9,5 50 7 1 Höhle 23 Apfel 8,5 40 7 1 24 Apfel 7 40 6 1-2 25 Apfel 8,5 50 10 1 Anfänge Baumhöhle Baumhöhle am Stamm, Spechtbaum Misteln, Anfang Baumhöhle am Stamm (Specht) 26 Apfel 9,5 50 8 1 Misteln 27 Apfel 14 60 8 1 28 Apfel 12,5 70 8 1 Misteln, Spechthöhle mit Federn zwei Baumhöhlen am Stamm, kleinere Besetzt durch Kleiber (Foto) 29 Apfel 9 40 5,5 1 30 Birne 6,5 50 11 1 31 Birne 7 50 11 1 32 Apfel 12 70 7 1 33 Apfel 10 40 7 1 34 Apfel 7 40 5 1 Spechthöhle 35 Apfel 12 50 7 1 Höhle 36 Apfel 11 50 7 1 Anfänge Astloch 37 Apfel 7,5 30 4,5 1 38 Apfel 8,5 50 6 1 Totholz Spechthöhle am Stamm, Meisenhöhle am Ast 157 Hohler Stamm (Foto) Höhle Altes Singvogelnest, Rinde im Stammberich beschädigt Efeu 70 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner Kro- Stamm nen -Ø Ø (m) (cm) Höhe (m) ENTWURF Vitalität Bemerkungen Nr. Art 39 Apfel 12,5 50 7 1 40 Apfel 7,5 40 7 1 Misteln, Spechtbaum 41 Apfel 14,5 70 8 1 Höhle 42 Apfel 9 50 6 1-2 43 Birne 7 40 9 1 Rinde am Stamm mit Schadstellen 44 Birne 7 40 8 1 Stammloch 45 Apfel 9 50 157 7 1 Höhle 46 Apfel 11,5 50 157 7 1 47 Apfel 8,5 50 6 1 Höhlen 48 Apfel 12 50 6 1 Höhlen 49 Apfel 9 50 6 1 Ast abgebrochen, Astloch 50 Apfel 8 40 5 1 kleines Astloch 51 Apfel 8,5 50 7 1 Spechtbaum Tiefe Höhle am Stamm (verm. Grünspecht), Spechtbaum 157 Spechthöhle mit Kotspuren 52 Apfel 9 40 6 1 53 Birne 12 50 6,5 1 54 Apfel 8,5 50 6,5 1-2 55 Apfel 9 40 6 1 56 Apfel 12,5 50 8 1 57 Apfel 13 70 7 1 58 Apfel 9,5 40 5 1 Höhlen, Singvogelnest Starke Alterserscheinungen, Abbruch, Löcher 59 Apfel 11,5 60 6 1 mehrere Höhlen, min. eine Besetzt Spechthöhle 60 Apfel 9 40 6 1-2 61 Birne 11,5 60 8 1 Stamm gespalten, Hohler Stamm 62 Birne 10 40 7 1 63 Apfel 12 60 7 1 64 Birne 8 50 6 1 65 Apfel 7 40 6 1 66 Birne 7,5 40 9 1 67 Apfel 6,5 30 4 1 68 Apfel 11 40 8 1 69 Apfel 11 40 6 3 70 Apfel 6 40 5 2 71 Apfel 7,5 40 6 1-2 72 Apfel 9,5 50 7 1 Anfänge Höhlen, Totholz 73 Apfel 10 40 7 1 74 Apfel 8 50 6 1-2 Anfänge Stammhöhle Stamm hohl, Baumkrone auseinandergebrochen 75 Apfel 8,5 50 6 1 76 Apfel 10,5 50 6 1 77 Apfel 11 50 6 1 78 Apfel 9 50 6 1-2 Singvogelnest Stammhöhle Pilze Höhle Spechtbaum, Anfänge Höhle 71 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner Kro- Stamm nen -Ø Ø (m) (cm) Höhe (m) Vitalität Bemerkungen Nr. Art 79 Apfel 9 40 6 1 80 Apfel 6 50 5 1 81 Apfel 7 50 5,5 2 82 Birne 10 50 10 1 83 Birne 6 40 7 1-2 84 Birne 6,5 60 6 1-2 85 Apfel 7,5 50 6 1 86 Apfel 7,5 40 5 1 87 Birne 9 50 10 1 88 Birne 11,5 100 16 1 89 Birne 10 90 16 1 90 5 50 5 1-2 92 Apfel Feldgehölz Kugelahorn 4 15 93 Apfel 5,5 20 63 94 Apfel 91 157 6 20 63 95 7 30 94 96 5,5 30 94 Specht ENTWURF Avifaunistische Kartierung FN-Waltenweiler Begehungen: 4.3.2014, 31.3.2014,20.5.2014 Bearbeiter: M. Sindt Art RL BW Vogelschutz- Vogelrichtlinie schutzrichtlinie Anhang I Art. 1 § 7(2) BNatSchG Nr 13 & 14 Bemerkungen Vögel Amsel (Turdus merula) X Besonders geschützt BV Bachstelze (Motacilla alba) X Besonders geschützt BV Ort Blaumeise (Parus caeruleus ) X Besonders geschützt BV X Besonders geschützt NG Buchfink (Fringilla coelebs) X Besonders geschützt BV Buntspecht (Dendrocopus major) X Besonders geschützt BV Eichelhäher (Garrulus glandarius) X Besonders geschützt NG Erlenzeisig (Carduelis spinus) X Besonders geschützt DZ X Besonders geschützt BV, sicher über 10 BP in den Obstbaumhöhlen X Besonders geschützt BV, 2 BP in den Obstbaumhöhlungen X Besonders geschützt BV, 1 Bp X Besonders geschützt BV X Besonders geschützt BV, 2 BP in Obstbaumhöhlen X Besonders geschützt BV Bluthänfling (Carduelis cannabinaI Feldsperling (Passer montanus) V V SPEC 2 SPEC 3 Gartenbaumläufer (Certhia brachydactyla) Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus) V Girlitz (Serinus serinus) V Grauschnäpper (Muscicapa striata) V SPEC 2 SPEC 3 Grünfink (Carduelis chloris) Grünspecht (Picus viridis) SPEC 2 Hausrotschwanz (Phoenicurus ochruros) Haussperling (Passer domesticus) V SPEC 3 X Streng geschützt BV X Besonders geschützt BV Ort, Ng X Besonders geschützt BV Ort, NG 73 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner Art RL BW Vogelschutzrichtlinie Anhang I Kernbeißer (Coccothraustes coccothraustes) ENTWURF Vogelschutz§ 7(2) BNatSchG Bemerkungen richtlinie Nr 13 & 14 Art. 1 X Besonders geschützt NG Kleiber (Sitta europaea) X Besonders geschützt BV Kohlmeise (Parus major) X Besonders geschützt BV Mäusebussard (Buteo buteo) X Mauersegler (Apus apus) V Mehlschwalbe (Delichon urbica) 3 Streng geschützt NG X Besonders geschützt Luftraum X Besonders geschützt Luftraum Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla) X Besonders geschützt BV Rabenkrähe (Corvus corone) X Besonders geschützt BV X Besonders geschützt Luftraum X Besonders geschützt DZ Rauchschwalbe (Hirundo rustica) 3 SPEC 3 SPEC 3 Rotkehlchen (Erithacus rubecula) Rotmilan (Milvus milvus) SPEC 2 X Streng geschützt Luftraum Schwarzmilan (Milvus migrans) SPEC 3 X Streng geschützt Luftraum Singdrossel (Turdus philomelos) X Sperber (Accipiter nisus) X Star (Sturnus vulgaris) V SPEC 3 Stieglitz (Carduelis carduelis) Sumpfmeise (Parus palustris) SPEC 3 Trauerschnäpper (Ficedula hypoleuca) V Turmfalke (Falco tinnunculus) V SPEC 3 Besonders geschützt DZ Streng geschützt NG X Besonders geschützt BV, über 10 BP in den Obstbaumhöhlen X Besonders geschützt BV X Besonders geschützt BV X Besonders geschützt DZ X Streng geschützt NG Wacholderdrossel (Turdus pilaris) V X Besonders geschützt BV über 10 BP BV: Brutvorkommen, BP: Brutpaare, NG: Nahrungsgast, DZ: Durchzügler, W: Wintergast Pflanzlisten Es ist autochthones Pflanzmaterial zu verwenden. Angrenzend an das Plangebiet befinden sich Intensivobstanlagen. Daher sind bei der Pflanzung von Hecken keine Arten zu verwenden, die als Wirtspflanze für die meldepflichtige Pflanzenkrankheit Feuerbrand (Erreger: Erwinia amylovora) gelten. Diese Krankheit ist hochansteckend und kann sich schnell seuchenartig ausbreiten und den angrenzenden Obstbau gefährden. Feuerbrandwirtspflanzen sind: Felsenbirne (Amelanchier), Weißdorn (Crataegus), Mehlbeere, Eberesche (Sorbus), Lorbeermispel (Stranvaesier), Feuerdorn (Pyracantha) und Zwergmispel (Conoeaster). Pflanzliste Plangebiet Groß- und mittelkronige Bäume für öffentliche und private Grünflächen oder als Straßenbaum Mindestens dreimal verpflanzt mit Ballen Acer campestre Acer platanoides Acer pseudoplatanus Betula pendula Carpinus betulus Fagus sylvatica Fraxinus excelsior Prunus avium Quercus robur Tilia platyphyllos Ulmus glabra Feldahorn Spitz-Ahorn Berg-Ahorn Hänge-Birke Hainbuche Rotbuche Gewöhnliche Esche Vogel-Kirsche Stiel-Eiche Sommer-Linde Berg-Ulme Oder Obsthochstamm – Sorten in Abstimmung mit dem zuständigen Landwirtschaftsamt Gehölze für gemischte Hecke (giftige Gehölze sind im Bereich von Kinderspielplätzen ungeeignet) mindestens zweimal verpflanzt, 5 Triebe, 100-150 cm Acer campestre Carpinus betulus Cornus mas Cornus sanguinea Corylus avellana Euonymus europaeus Ligustrum vulgare Lonicera xylosteum Prunus avium Prunus spinosa Rosa canina Feldahorn Hainbuche Kornelkirsche Roter Hartriegel (schwach giftig!) Gewöhnliche Hasel Gewöhnliches Pfaffenhütchen (giftig!) Gewöhnlicher Liguster (giftig!) Rote Heckenkirsche (Beeren giftig!) Vogel-Kirsche Schlehe Hunds-Rose 75 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner Salix caprea Sambucus nigra Sambucus racemosa Viburnum lantana Viburnum opulus Sal-Weide Schwarzer Holunder Trauben-Holunder (giftig!) Wolliger Schneeball (giftig!) Gewöhnlicher Schneeball (giftig!) Pflanzliste Ausgleichsfläche K2 Gehölze für Feldgehölz Alnus glutinosa Alnus incana Carpinus betulus Euonymus europaeus Frangula alnus Prunus padus Sambucus racemosa Viburnum opulus Schwarzerle Grauerle Hainbuche Gewöhnliches Pfaffenhütchen Faulbaum Traubenkirsche Traubenholunder Gewöhnlicher Schneeball Großkronige Bäume Acer pseudoplatanus Quercus robur Berg-Ahorn Stiel-Eiche ENTWURF Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner ENTWURF Umweltbericht zum B‐Plan "Pfatthaagäcker II" FN Ettenkirch‐Waltenweiler Kostenschätzung Kompensationsmaßnahmen 05.04.2016 Ausgleichsfläche K1 Baumpflanzung Leistung Lieferung und Pflanzung Streuobstbäume (H 3 × v mB) Schutz / Sicherung (Dreibock, Mulchabdeckung) Fertigstellungs‐ u. Entwicklungspflege / 3 Jahre Entwicklungspflege Bestand (Bäume und Wiese) / 3 Jahre Baunettokosten Fläche / Anzahl 10 10 10 18.600 St. St. St. m² Preis pro Einheit 190,00 € 51,00 € 41,00 € 1,30 € Gesamtpreis 1.900,00 € 510,00 € 410,00 € 24.180,00 € 27.000,00 € 27.000,00 € MwSt. 5.130,00 € 32.130,00 € Gesamtbetrag (Brutto) Ausgleichsfläche K2 Gehölze/Feldgehölze/Wiese Leistung Bodenvorbereitung (Lockern, Planum) Lieferung und Pflanzung ‐ Sträucher Lieferung und Pflanzung ‐ Hochstamm Schutz / Sicherung (Dreibock, Mulchabdeckung) Fertigstellungs‐ u. Entwicklungspflege Bäume /3 Jahre Fertigstellungs‐ u. Entwicklungspflege Feldgehölze /3 Jahre Fertigstellungs‐ u. Entwicklungspflege Wiese /3 Jahre Fläche / Anzahl 6000 600 3 3 3 600 6000 m² St. St. St. St. m² m² Preis pro Einheit 0,50 € 8,00 € 170,00 € 51,00 € 41,00 € 5,00 € 0,80 € Gesamtpreis 3.000,00 € 4.800,00 € 510,00 € 153,00 € 123,00 € 3.000,00 € 4.800,00 € 16.386,00 € Baumpflanzung Leistung Lieferung und Pflanzung Streuobstbäume (H 3 × v mB) Schutz / Sicherung (Dreibock, Mulchabdeckung) Fertigstellungs‐ u. Entwicklungspflege / 3 Jahre Fläche / Anzahl 15 St. 15 St. 15 St. Preis pro Einheit 190,00 € 51,00 € 41,00 € Gesamtpreis 2.850,00 € 765,00 € 615,00 € 4.230,00 € Graben öffnen, Mulden modellieren Leistung Rohr ausbauen Aushub (ca. 1 m tief) Grabenmodellierung Oberbodenabtrag/Modellierung (ca. 0,2 m Tiefe) Initialpflanzung/ökologische Gestaltung Fertigstellungs‐ u. Entwicklungspflege /3 Jahre Fläche / Anzahl 90 270 270 120 270 130 Preis pro Einheit 50,00 € 25,00 € 10,00 € 25,00 € 10,00 € 3,00 € Gesamtpreis 4.500,00 € 6.750,00 € 2.700,00 € 3.000,00 € 2.700,00 € 390,00 € 20.040,00 € Gehölze/Feldgehölze/Wiese Baumpflanzung Graben öffnen, Mulden modellieren Baunettokosten Nettokosten Gesamtbetrag (Brutto) 16.386,00 € 4.230,00 € 20.040,00 € 40.656,00 € Baunebenkosten 8.131,20 € 48.787,20 € MwSt. 9.269,57 € 58.056,77 € lfm m³ m² m³ m² m² Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner ENTWURF Ausgleichsfläche K3 Wiese Leistung Bodenvorbereitung (Lockern, Planum) Fertigstellungs‐ u. Entwicklungspflege /3 Jahre Fläche / Anzahl 10.000 m² 10.000 St. Preis pro Einheit Gesamtpreis 0,70 € 7.000,00 € 0,80 € 8.000,00 € 15.000,00 € Baumpflanzungen Leistung Fläche / Anzahl Preis pro Einheit Lieferung und Pflanzung (H 3 × v mB) Schutz / Sicherung (Dreibock, Mulchabdeckung) Fertigstellungs‐ u. Entwicklungspflege /3 Jahre 45 St. 45 St. 45 St. Maßnahme Gehölze/Feldgehölze Leistung Bodenvorbereitung (Lockern, Planum) Lieferung und Pflanzung ‐ Sträucher Fertigstellungs‐ u. Entwicklungspflege /3 Jahre Fläche / Anzahl 1.000 m² 600 St. 1000 m² Wiese Baumpflanzungen Maßnahme Gehölze/Feldgehölze Baunettokosten Nettokosten Gesamtpreis 190,00 € 8.550,00 € 51,00 € 2.295,00 € 41,00 € 1.845,00 € 12.690,00 € Preis pro Einheit 1,00 € 8,00 € 4,00 € Gesamtpreis 1.000,00 € 4.800,00 € 4.000,00 € 9.800,00 € Preis pro Einheit 190,00 € 51,00 € 41,00 € 1,30 € Gesamtpreis 570,00 € 153,00 € 123,00 € 6.696,30 € 7.542,30 € 15.000,00 € 12.690,00 € 9.800,00 € 37.490,00 € Baunebenkosten 7.498,00 € 44.988,00 € MwSt. 8.547,72 € Gesamtbetrag (Brutto) 53.535,72 € Ausgleichsfläche K5 Baumpflanzung Leistung Lieferung und Pflanzung Streuobstbäume (H 3 × v mB) Schutz / Sicherung (Dreibock, Mulchabdeckung) Fertigstellungs‐ u. Entwicklungspflege / 3 Jahre Entwicklungspflege Bestand (Bäume und Wiese) / 3 Jahre Baunettokosten Gesamtbetrag (Brutto) Fläche / Anzahl 3 3 3 5.151 7.542,30 € MwSt. 1.433,04 € 8.975,34 € St. St. St. m² Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner ENTWURF Ersatzquartiere Leistung Ausgleichsfläche K1 Fledermauskästen Nistkästen (Avifauna) Ausgleichsfläche K2 Fledermausturm Materialkosten u. Baukosten Ausgleichsfläche K3 Fledermausturm Materialkosten u. Baukosten Ausgleichsfläche K4 Fledermauskästen Nistkästen (Avifauna) Ausgleichsfläche K5 Fledermauskästen Nistkästen (Avifauna) Gesamtbetrag (Brutto) Gesamtkosten K1 K2 K3 K5 Ersatzquartiere Gesamtkosten K1 ‐K5 Anzahl Preis pro Einheit Gesamtpreis 10 35,00 € 10 35,00 € 350,00 € 350,00 € 1 650,00 € 1 1.500,00 € 650,00 € 1.500,00 € 1 650,00 € 1 1.500,00 € 650,00 € 1.500,00 € 5 35,00 € 5 35,00 € 175,00 € 175,00 € 5 35,00 € 5 35,00 € 175,00 € 175,00 € 5.700,00 € Brutto Brutto Brutto Brutto Brutto Brutto 32.130,00 € 58.056,77 € 53.535,72 € 8.975,34 € 5.700,00 € 158.397,83 € Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen Planstatt Senner ENTWURF Kostenschätzung Monitoring 05.04.2016 Avifauna Flächen K1, K2, K5, im 3. und 5. Jahr zusätzlich K3 Leistung Jahr 1 ‐ 3 Begehungen auf 3 Flächen Jahr 2 ‐ 3 Begehungen auf 3 Flächen Jahr 3 ‐ 3 Begehungen auf 4 Flächen Jahr 4 ‐ 3 Begehungen auf 3 Flächen Jahr 5 ‐ 3 Begehungen auf 4 Flächen Begehungen 3 3 3 3 3 Preis pro Einheit 400,00 € 400,00 € 460,00 € 400,00 € 460,00 € Gesamtpreis 1.200,00 € 1.200,00 € 1.380,00 € 1.200,00 € 1.380,00 € 6.360,00 € Fledermäuse Flächen K1 und K5 Leistung Jahr 1 ‐ Dauererfassung über 2 Nächte (3 Geräte) Jahr 3 ‐ Dauererfassung über 2 Nächte (3 Geräte) Begehungen 2 2 Optional ‐ 1 Netzfangnacht 1 Fläche K2 Leistung Jahr 1 ‐ 2 Netzfangnächte Begehungen 2 Optional ‐ Jahr 1 ‐ Insektenvorkommen Optional ‐ Jahr 2 ‐ 2 Netzfangnächte 1 2 Fläche K3 Leistung Jahr 3 ‐ Dauererfassung über 2 Nächte (2 Geräte) Jahr 5 ‐ Dauererfassung über 2 Nächte (2 Geräte) Avifauna Fledermäuse ‐ K1 und K5 Fledermäuse ‐ K2 Fledermäuse ‐ K3 Nettokosten Gesamtbetrag (Brutto) 2 2 6.360,00 € 4.400,00 € 4.000,00 € 3.800,00 € 18.560,00 € MwSt. 2.969,60 € 21.529,60 € Optionale Kosten Fledermäuse ‐ K1 und K5 Fledermäuse ‐ K2 Nettokosten MwSt. Gesamtbetrag (Brutto) Begehungen 2.000,00 € 5.500,00 € 7.500,00 € 1.200,00 € 8.700,00 € Preis pro Einheit Gesamtpreis 1.100,00 € 2.200,00 € 1.100,00 € 2.200,00 € 4.400,00 € 2.000,00 € 2.000,00 € 2.000,00 € Preis pro Einheit Gesamtpreis 2.000,00 € 4.000,00 € 4.000,00 € 1.500,00 € 1.500,00 € 2.000,00 € 4.000,00 € 5.500,00 € Preis pro Einheit Gesamtpreis 950,00 € 1.900,00 € 950,00 € 1.900,00 € 3.800,00 € Planstatt Senner B-Plan Friedrichshafen-Waltenweiler Netzfänge & Telemetrie Fledermäuse Braunes Langohr (Plecotus auritus); Foto: H. Turni Neufassung Tübingen, 16.11.2015 Auftraggeber: Bearbeitung: PLANSTATT SENNER Landschaftsarchitektur/Umweltplanung/ Stadtentwicklung Breitlestraße 21, 88662 Überlingen Verantwortlich: Nicole Schneider Stauss & Turni Gutachterbüro für faunistische Untersuchungen Vor dem Kreuzberg 28, 72070 Tübingen Dr. Hendrik Turni Dipl.-Biol. Katja Wallmeyer Unter Mitarbeit von Dipl.-Biol. Eva Schloter Dipl.-Biol. Jochen Blank 1 2 2.1 2.2 2.3 3 4 5 Untersuchungsgebiet, Methoden ..……………………………………………….. 3 Ergebnisse …………………………………………………………………….……… 5 Artenspektrum ……………………………………………………………………........ 5 Netzfänge …………………………………………………………………………........ 6 Quartiere ..…………………………………………………………………………....... 6 Bewertung…………..………………………..………………………………….…….. 7 Ausgleichsmaßnahmen……...……………..………………………………….…….. 8 Literaturverzeichnis …………………………………………..……………….….... 12 1 Untersuchungsgebiet, Methoden Das Untersuchungsgebiet ist in Abbildung 1 dargestellt. Die Wiese und die Streuobstwiese werden zeitweise als Pferdekoppel genutzt. In den Kontaktlebensräumen finden sich vorwiegend Obstplantagen, die mit Insektiziden behandelt werden. Abbildung 1 Untersuchungsgebiet Friedrichshafen-Waltenweiler (Entwurf Planstatt Senner) Die Netzfänge wurden als 2-Personen-Team durchgeführt, um der Verantwortung gegenüber den Fledermäusen im Netz gerecht zu werden und um Verletzungen oder sonstige Beeinträchtigungen zu vermeiden. Im Einsatz waren ultradünne Monofilamentnetze aus Nylon (Fa. Ecotone, Polen), an 2 Terminen (26.06./27.06. und 07.08./08.08.2015) wurden jeweils 10 Netze installiert. Die Netze waren ab Dämmerung bis zum frühen Morgen fängig und wurden durchgehend kontrolliert. Über die Artdiagnose hinaus wurden Daten zum Geschlecht, Zustand (laktierend, postlaktierend, sexuell aktiv), Alter, Gewicht und Unterarmlänge erhoben. Die Ergebnisse wurden fotografisch und protokollarisch festgehalten. Aus gegebenem Anlass wurden 2 laktierende Weibchen des Braunen Langohrs (Plecotus auritus) besendert und telemetriert. Für die Besenderung der Tiere wurden Tags der Firma Biotrack Ltd. (Wareham, England) vom Typ PicoPip eingesetzt. Diese Sender wiegen weniger als Turni & Wallmeyer B-Plan Friedrichshafen-Waltenweiler – Netzfänge & Telemetrie 3 0,4 g, das entspricht etwa 5 % des mittleren Körpergewichts eines Braunen Langohrs. Die Sender wurden auf das Rückenfell knapp unterhalb der Schulterblätter mit Silikon-Hautkleber (U-Bond, Manfred Sauer GmbH, Lobbach, Deutschland) geklebt. Erfahrungsgemäß lösen sich die Sender aus dem Fell nach wenigen Tagen und fallen dann ab, stellen also keine dauerhafte Belastung des Tieres dar. Die besenderten Tiere wurden nach einer kurzen Gewöhnungszeit am Fangort wieder entlassen. Die Suche nach dem Quartier erfolgte mit Hilfe von Yagi-Antennen (faltbare 3Element-Antenne, Modell AY/C, Titley Electronics, Ballina, Australien) und Receivern (Regal 2000, Titley Electronics, Ballina, Australien) am nächsten Tag (tagsüber) im Plangebiet und in den angrenzenden Lebensräumen. Zusätzlich wurden Ausflugzählungen am lokalisierten Quartier durchgeführt, um die Koloniegröße zu ermitteln. Über die Netzfänge hinaus erfolgten vor Ort Befragungen, die Inspektion von Baumhöhlen im Planbereich sowie spätabendliche Ausflugkontrollen im Planbereich an den relevanten Höhlenbäumen (08.08.2015). Ursprünglich waren 3 Netzfänge im Plangebiet vorgesehen. Aufgrund der klaren Ergebnisse nach 2 durchgeführten Netzfangterminen mit Telemetrie, Ausflugkontrollen und Ausflugzählungen am lokalisierten Quartier erübrigte sich der dritte Netzfangtermin. Abbildung 2 Besendertes Braunes Langohr (laktierendes Weibchen); Foto: K. Wallmeyer Turni & Wallmeyer B-Plan Friedrichshafen-Waltenweiler – Netzfänge & Telemetrie 4 2 Ergebnisse 2.1 Artenspektrum, Aktivität Im Untersuchungsgebiet wurden durch Netzfänge, Quartierkontrollen und stichprobenartige Detektoraufnahmen insgesamt 6 Fledermausarten nachgewiesen (Tab. 1). Tabelle 1 Fledermaus-Nachweise im Untersuchungsgebiet Art Wissenschaftl. Name Deutscher Name FFH § RL B-W RL D Myotis bechsteinii Bechsteinfledermaus II, IV s 2 2 Myotis myotis Großes Mausohr II, IV s 2 V Myotis mystacinus Kleine Bartfledermaus IV s 3 V Myotis nattereri Fransenfledermaus IV s 2 * Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus IV s 3 * Plecotus auritus Braunes Langohr IV s 3 V Erläuterungen: Rote Liste D Gefährdungsstatus in Deutschland (Meinig et al. 2009) BW Gefährdungsstatus in Baden-Württemberg (Braun et al. 2003) 2 stark gefährdet 3 gefährdet V Vorwarnliste * nicht gefährdet FFH Fauna-Flora-Habitatrichtlinie II Art des Anhangs II IV Art des Anhangs IV § Schutzstatus nach Bundesartenschutzverordnung in Verbindung mit weiteren Richtlinien und Verordnungen s streng geschützte Art Am 26.06.2015 ging die Fledermausaktivität auf die Arten Zwergfledermaus, Kleine Bartfledermaus und Fransenfledermaus zurück, die den Planbereich regelmäßig und durchgehend als Jagdhabitat nutzten. Am 07.08.2015 wurden im Planbereich insgesamt 15 adulte und subadulte Individuen des Braunen Langohrs durch Netzfang erfasst, darüber hinaus die Arten Bechsteinfledermaus (postlaktierendes Weibchen!), Zwergfledermaus, Großes Mausohr und Kleine Bartfledermaus. Das Artenspektrum und die Fledermausaktivität sind in Anbetracht der relativ geringen Flächengröße mehr als bemerkenswert. Turni & Wallmeyer B-Plan Friedrichshafen-Waltenweiler – Netzfänge & Telemetrie 5 2.2 Netzfänge Im Rahmen der Netzfänge wurden insgesamt 21 Individuen aus 5 Fledermausarten erfasst (Tab. 2). Hiervon wurden zwei laktierende Weibchen des Braunen Langohrs besendert und telemetriert, um das Wochenstubenquartier ausfindig zu machen. Tabelle 2 Nachweise im Untersuchungsgebiet durch Netzfänge Datum 26.06.2015 26.06.2015 26.06.2015 07.08.2015 07.08.2015 07.08.2015 07.08.2015 07.08.2015 07.08.2015 07.08.2015 07.08.2015 07.08.2015 07.08.2015 07.08.2015 07.08.2015 07.08.2015 07.08.2015 07.08.2015 07.08.2015 07.08.2015 07.08.2015 2.3 Art Pipistrellus pipistrellus Myotis mystacinus Pipistrellus pipistrellus Plecotus auritus Plecotus auritus Plecotus auritus Plecotus auritus Plecotus auritus Plecotus auritus Myotis bechsteinii Plecotus auritus Plecotus auritus Plecotus auritus Plecotus auritus Plecotus auritus Myotis myotis Plecotus auritus Plecotus auritus Plecotus auritus Plecotus auritus Myotis mystacinus Sex m m w m m w w w m w w w w w w w m w w m w Alter ad ad ad ad ad ad sad ad sad ad ad ad ad sad sad sad ad ad ad ad ad Repro rep lac rep rep plac nrep (p)lac nrep (p)lac plac plac plac nrep nrep nrep rep plac plac rep plac Quartiere Die besenderten Weibchen des Braunen Langohrs wurden am 07.08.2015 zunächst noch telemetrisch verfolgt. Am folgenden Tag wurde das Quartier in einem Gebäude in der Waltersweilerstraße 4 geortet. Hier erfolgten abends Ausflugbeobachtungen. Die ca. 20 bis 25 Tiere umfassende Kolonie befindet sich in Hohlräumen und Spalten zwischen der Eternitverschalung und den Dachbalken des Hauses (Abb. 3 – 4). Nach Auskunft des Besitzers der Pferde (Herr Litz) wurden vor Jahren Fledermäuse aus den Höhlenbäumen im Planbereich aus- und einfliegen sehen. Die benannten Höhlenbäume (Abb. 5 – 6) wurden mit einem Endoskop am 08.08.2015 kontrolliert, wobei auch auf indirekte Spuren wie Kotpellets, Geruch, Körperfett, Fraßreste und Turni & Wallmeyer B-Plan Friedrichshafen-Waltenweiler – Netzfänge & Telemetrie 6 Parasiten geachtet wurde. Zudem erfolgten vor den beiden Höhlenbäumen am Spätabend zur Ausflugzeit konkrete Ausflugbeobachtungen mit Nachtsichtgerät und Detektor. Hieraus ergab sich keine aktuelle Belegung durch Fledermäuse. Abbildungen 3 - 4 Wochenstubenquartier des Braunen Langohr in der Waltenweilerstr. 4 Abbildungen 5 - 6 Bäume mit Quartierpotenzial im Planbereich 3 Bewertung Im Planbereich wurden ein bemerkenswertes Artenspektrum und eine intensive Jagdaktivität ermittelt. Erstaunlich ist das durch Netzfang belegte Vorkommen der Turni & Wallmeyer B-Plan Friedrichshafen-Waltenweiler – Netzfänge & Telemetrie 7 Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii) im Planbereich. Auch das Große Mausohr (Myotis myotis) nutzt den Planbereich regelmäßig als Nahrungshabitat. Beide Arten sind im Anhang II der FFH-Richtlinie aufgelistet und somit von gemeinschaftlichem Interesse. Für die Wochenstuben-Kolonie des Braunen Langohrs (Plecotus auritus) stellt das Plangebiet mit seinen Obstbäumen ein essentielles Nahrungshabitat dar, da weitere nutzbare Nahrungshabitate im Lebensraum der Kolonie aufgrund des Einsatzes von Insektiziden und aufgrund der Plantagennutzung spärlich vertreten sind oder aufgrund mangelnder Leitstrukturen schlecht bzw. nicht erreichbar sind. Ein Verlust des Nahrungshabitates wird vor allem für die Kolonie des Braunen Langohrs, vermutlich auch für weitere Fledermausarten, als schwerwiegend eingestuft und dürfte ohne geeignete Maßnahmen zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population des Braunen Langohrs führen. Das Vorhaben im Plangebiet erfüllt ohne Ausgleichsmaßnahmen die Verbotstatbestände des § 44 (1) 2 BNatschG [Störungen, die geeignet sind, den Erhaltungszustand der lokalen Fledermauspopulation zu verschlechtern]. Für eine Quartiernutzung liegen im Planbereich Hinweise vor, aktuell konnte allerdings keine Belegung nachgewiesen werden. Die Höhlenbäume im Plangebiet sind grundsätzlich als Fledermausquartiere für die Arten Braunes Langohr, Fransenfledermaus und Bechsteinfledermaus geeignet. In den Kontaktlebensräumen wurde für das Braune Langohr ein Wochenstubenquartier durch Telemetrierung lokalisiert. Braune Langohren können sowohl Dachstühle als auch Baumhöhlen als Quartier nutzen. Die Bechsteinfledermaus und die Fransenfledermaus sind eher typische Baumhöhlenbewohner. Für diese beiden Arten findet sich in der angrenzenden Umgebung (niederwüchsige Obstplantagen) kein ausreichendes Quartierpotenzial, so dass durch den Fortfall des Quartierangebotes im Planbereich ohne geeignete Ausgleichsmaßnahmen nicht gewährleistet werden kann, dass die ökologische Funktionalität der Ruhestätten weiterhin erhalten bleibt. Damit würde ohne Ausgleichsmaßnahmen der Verbotstatbestand gemäß § 44 (1) 3 BNatSchG erfüllt. 4 Maßnahmen des vorgezogenen Ausgleichs (CEF) Das Büro Planstatt Senner hat folgende Ausgleichsmaßnahmen konzipiert: Am 1 Erhalt und Sicherung der Fläche K1 Der Gehölzbestand auf Fläche K1 (vgl. Abb. 7) hat derzeit noch nicht das Alter und die Qualität wie der unmittelbar angrenzende Gehölzbestand im Planbereich. Dennoch wird auch dieser Bestand bereits von den nachgewiesenen Fledermausarten als Nahrungshabitat genutzt – wenngleich weniger intensiv. Der Erhalt und die Siche- Turni & Wallmeyer B-Plan Friedrichshafen-Waltenweiler – Netzfänge & Telemetrie 8 rung dieser Fläche zielt auf die kommenden Jahre, wenn sich der Baumbestand für Fledermäuse günstig entwickeln kann. Abbildung 7 Ausgleichsflächen K1 – K3 Am 2 Kurzfristige Entwicklung eines Nahrungshabitates auf Fläche K2 Auf der Fläche K2 soll als Ausgleichsmaßnahme ca. 400m vom Plangebiet entfernt auf 0,7ha Fläche ein Feuchtwiesenbiotop als Ersatz-Nahrungshabitat entstehen. Hierbei werden u.a. Feldgehölze und insgesamt 18 Obstbäume gepflanzt. Zusätzlich soll ein Fledermausturm installiert werden. Anzumerken ist, dass sich in der unmittelbar an Fläche K2 angrenzenden Umgebung bereits ältere Gehölzbestände befinden, die ebenfalls als Nahrungshabitat in Frage kommen. Der nutzbare Nahrungsraum würde durch diese Maßnahme demnach erweitert. Die angepflanzten Obstbäume erreichen sicherlich erst mittelfristig eine Eignung als Quartierbäume. Durch Anlage eines Feuchtwiesenbiotops mit Stauden und Wasserflächen ist gewährleistet, dass für Fledermäuse ein günstiges Nahrungsangebot vorhanden ist. Braune Langohren, Bechsteinfledermaus und Fransenfledermaus können ihre Beute an Feldgehölzen, Sträuchern und Bäumen absammeln. Eine wichtige Voraussetzung für die Nutzung des neu angelegten Nahrungshabitates ist eine geeignete strukturelle Anbindung. Arten wie die Bechsteinfledermaus und das Braune Turni & Wallmeyer B-Plan Friedrichshafen-Waltenweiler – Netzfänge & Telemetrie 9 Langohr fliegen aufgrund ihrer leisen Echoortungsrufe streng strukturgebunden entlang von Baum- und Heckenreihen, Waldsäumen, Hohlwegen Bachufern mit möglichst lückenlos begleitenden Gehölzen etc.. Die Fläche K2 ist aktuell noch suboptimal an den Ort (in welchem sich die Kolonie des Braunen Langohrs befindet) angebunden, da manche Gehölzreihen noch größere Lücken aufweisen. Diese Lücken sollten noch durch Anpflanzung von Bäumen oder Sträuchern geschlossen werden. Am 3 Anlage einer zusätzlichen Nahrungsfläche K3 Auf Fläche K3 600m östlich von Ettenkirch ist auf 1,1ha Ackerfläche die Anlage einer Streuobstwiese mit extensiver Grünlandnutzung vorgesehen. Zusätzlich sind Hecken- und Hochstaudenstrukturen eingeplant. Überdies soll ein Fledermausturm installiert werden. Die Entwicklung der Ackerfläche K3 in ein geeignetes Nahrungshabitat mit älteren Bäumen nimmt sicher einige Jahre in Anspruch, wobei durch Sträucher und Hochstauden bereits kurzfristig Insekten zur Verfügung stehen. Diese Fläche ist durch eine Straße ein wenig abgeschnitten und aufgrund fehlender Leitstrukturen in der umgebenden Landschaft für Fledermäuse aus dem Ort schlecht erreichbar. Im Hinblick auf die Vorkommen der Bechsteinfledermaus im angrenzenden Waldgebiet könnte die Fläche K2 jedoch mittelfristig für diese Art als Nahrungs- und Quartierhabitat bedeutsam werden. Neben dem Fledermausturm sollten am Waldsaum (jedoch nicht unmittelbar an der Straße) weitere künstliche Quartiermöglichkeiten in Form von mindestens 10 Fledermaus-Rundkästen angeboten werden. Über diese bereits formulierten und konzipierten Maßnahmen hinaus wird noch die Optimierung bzw. Neuanlage von Leitstrukturen vorgeschlagen: Am 4 Leitstruktur-Optimierung bzw. Lückenschluss Damit die Wochenstuben-Kolonie des Braunen Langohrs (ca. 20 – 25 Individuen umfassend) bestehende bzw. zusätzliche wichtige Nahrungshabitate [besser] erreichen kann, sollen durch Neuanlage von Gehölzreihen (Hecken, Baumreihen) große Lücken in potenziell nutzbaren Leitstrukturen zwischen Quartier und Nahrungshabitat geschlossen werden. Eine dieser Lücken besteht zwischen dem östlichen Ortsrand und einem großen Waldgebiet im Osten (Abb. 8), andere Lücken finden sich südlich des Plangebietes (Abb. 9). Turni & Wallmeyer B-Plan Friedrichshafen-Waltenweiler – Netzfänge & Telemetrie 10 Abbildung 8 Optimierung von Leitstrukturen (gelb) am östlichen Ortsrand Abbildung 9 Optimierung von Leitstrukturen (gelb) am südlichen Ortsrand Turni & Wallmeyer B-Plan Friedrichshafen-Waltenweiler – Netzfänge & Telemetrie 11 Fazit Das Plangebiet hat für zum Teil europaweit geschützte Fledermausarten und insbesondere für eine Kolonie des Braunen Langohrs die Funktion eines essentiellen Nahrungshabitates und kommt darüber hinaus auch als Quartierhabitat in Frage. Um eine Erfüllung der Verbotstatbestände des § 44 (1) BNatSchG zu umgehen, sind geeignete Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Das oben vorgeschlagene Kompensationskonzept wird als geeignet eingestuft, so dass eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Fledermauspopulationen, insbesondere der des Braunen Langohrs, nicht zu erwarten ist. Die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen muss sehr zeitig im Winter 2015/2016 erfolgen und bedarf einer fachkundigen Begleitung. Zudem soll ein Monitoring im Sommer/Spätsommer 2016 prüfen, ob die Maßnahmen erfolgreich sind. Ggf. könnte dann noch rechtzeitig vor Baubeginn nachjustiert werden, damit gewährleistet ist, dass für die lokalen Fledermauspopulationen keine Verschlechterung eintritt. 5 Literatur Braun, M. & Dieterlen, F. (Hrsg.) (2003): Die Säugetiere Baden-Württembergs - Band 1. Ulmer-Verlag, Stuttgart, 687 S. Braun, M.; Dieterlen, F.; Häussler, U.; Kretzschmar, F.; Müller, E.; Nagel, A.; Pegel, M.; Schlund, W. & Turni, H. (2003): Rote Liste der gefährdeten Säugetiere in Baden-Württemberg. – In: Braun, M. & F. Dieterlen [Hrsg.] (2003): Die Säugetiere Baden-Württembergs, Bd. 1, p. 263-272. – Verlag Eugen Ulmer Stuttgart. Dietz, C., Helversen von, O. & Nill, D. 2007. Handbuch der Fledermäuse Europas und Nordwestafrikas. Franckh-Kosmos Verlags GmbH Stuttgart, 399 S. Meinig, H., Boye, P. & Hutterer, R. (2009): Rote Liste und Gesamtartenliste der Säugetiere (Mammalia) Deutschlands, Stand Oktober 2008. Bundesamt f. Naturschutz (Hrsg.), Naturschutz u. Biologische Vielfalt 70 (1): 115-153. Meschede, A. & Rudolph, B.-U. (Hrsg.) (2004): Fledermäuse in Bayern. – Stuttgart (Hohenheim), Verlag Eugen Ulmer. 411 S. Skiba, R. (2003): Europäische Fledermäuse – Kennzeichen, Echoortung und Detektoranwendung. Die Neue Brehm-Bücherei Bd. 648, Westarp Wissenschaften, Hohenwarsleben, 212 S. Turni & Wallmeyer B-Plan Friedrichshafen-Waltenweiler – Netzfänge & Telemetrie 12 Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten nach §§ 44 und 45 BNatSchG (saP) Stand: Juni 2014 Zutreffendes bitte ausfüllen bzw. ankreuzen Hinweise: Dieses Formblatt ersetzt nicht die erforderliche fachgutachterliche Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände und ggf. die Begründung der Ausnahmevoraussetzungen. Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung gilt nur für die Arten des Anhangs IV der FFH-RL, die Europäischen Vogelarten und die Verantwortungsarten. Die übrigen besonders geschützten Arten sind im Rahmen der Eingriffsregelung nach §§ 14 ff BNatSchG (vgl. § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG) bzw. in der Bauleitplanung nach § 18 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. BauGB abzuarbeiten. Mit diesem Formblatt wird das Vorhaben bzw. die Planung nur auf eine betroffene Art (bzw. Gilde bei Europäischen Vogelarten) geprüft. Sind mehrere europarechtlich geschützte Arten betroffen, sind jeweils gesonderte Formblätter vorzulegen. Eine Aussage, ob das Vorhaben bzw. die Planung insgesamt artenschutzrechtlich zulässig ist, kann nur im Rahmen der erforderlichen fachgutachterlichen Gesamtprüfung erfolgen. Auf die Ausfüllung einzelner Abschnitte des Formblatts kann verzichtet werden, wenn diese im konkreten Einzelfall nicht relevant sind (z.B. wenn eine Ausnahmeprüfung nach Ziffer 5 nicht erforderlich ist). 1. Vorhaben bzw. Planung Die Stadt Friedrichshafen beabsichtigt, im Südwesten von Waltenweiler (Ettenkirch) das Wohnbaugebiet „Pfatthaagäcker II“ mit einer Größe von ca. 2,5 ha zu entwickeln. Die Bauflächen sind erforderlich, um die Nachfrage nach Wohnbauland überwiegend aus der Ortschaft Ettenkirch - Waltenweiler selbst (Eigenbedarf) zu decken. Die Fläche wurde bereits 1992 mit dem Bestreben gesichert, an dieser Stelle die künftige Wohnflächenentwicklung von Ettenkirch-Waltenweiler vorzunehmen. 2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1 Art des Anhangs IV der FFH-RL Europäische Vogelart2 Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Grünspecht Picus viridis 1 Quelle Rote Liste Status in Deutschland 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) Rote Liste Status in BaWü 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) Rote Liste Deutschland: Rote Liste Deuschland (BfN) Quelle Rote Liste BaWü: http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/29039/ (Stand 2004) FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG Seite 2 3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3 3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Lebensraumansprüche: Randzonen von mittelalten und alten Laub- und Mischwäldern, überwiegend in reich gegliederter Kulturlandschaft mit hohem Anteil an offenen Flächen und Feldgehölzen; im Siedlungsbereich in Parks, Alleen, Villenvierteln und auf Friedhöfen mit Altbaumbestand Verhaltensweisen: Höhlenbrüter; Standvogel, tagaktiv; Brutdauer: 14-15 (17) Tage, Nestlingsdauer: 23-27 Tage 3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen. 4 SÜDBECK, P., H. ANDRETZKE, S. FISCHER, K. GEDEON, T. SCHIKORE, K. SCHRÖDER & C. SUDFELDT (Hrsg.; 2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Radolfzell. Bauer, Bezzel, Fiedler (2005) Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas, Aula Verlag. 3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Der Grünspecht ist Brut- und Jahresvogel in Mittel- und Südeuropa, sehr standorttreu. Als Nahrung dienen hauptsächlich Ameisen, aber auch Fliegen, Larven, Käfer, Regenwürmer, Schnecken, Beeren und Obst, Nahrungserwerb größtenteils am Boden; benutzt Schlafhöhlen. (Bauer, Bezzel, Fiedler, 2005: Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas, Aula Verlag). Der Grünspecht brütet mit einem Brutpaar im Plangebiet. Von den kartierten Baumhöhlen eignen sich mehrere als Bruthöhle. Des Weiteren konnten an verschiedenen Bäumen Hinweise auf Spechte, z.B. Hackspuren, festgestellt werden. 3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Bestand Grünspechte besitzen mit ca. 50-200 ha (min. 3 ha) relativ große Reviere. Die „Kernzone“ des GrünspechtReviers stellt die bestehende Streuobstwiese im und angrenzend an das Plangebiet mit insgesamt ca. 3,0 ha dar. Die zusätzlichen Nahrungsflächen im Plangebiet (Fettwiese / -weide) umfassen ca. 1,1 ha. Im Bodenseeraum ist der Grünspecht noch verhältnismäßig weit verbreitet. Habitatqualität Mögliche weitere Bruthabitate mit guter Qualität für den Grünspecht stellen die nördlich und westlich von Ettenkirch-Waltenweiler befindlichen Streuobststrukturen sowie die Waldränder rund um den Ort dar. Die Hausgärten im Ort sowie die Wiesenflächen v.a. nördlich und westlich der Ortschaft können zur Nahrungssuche aufgesucht werden. Die großflächigen Intensivobstanlagen rund um Ettenkirch-Waltenweiler besitzen dagegen eine geringe Habitatqualität. Beeinträchtigungen Ein starker Rückgang der vorhandenen Habitatstrukturen, insbesondere ein weiterer nennenswerter Verlust der vorhandenen Streuobstwiesen um Ettenkirch-Waltenweiler würde eine Gefährdung der lokalen Population darstellen. FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG 3.4 Kartografische Darstellung 5. 5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen. Seite 3 FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG Seite 4 4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt) 4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? ja nein ja nein Durch den Vollzug des Bebauungsplanes müssen ca. 33 Obsthochstämme gerodet werden. Dies führt zu einem Verlust von Fortpflanzungsstätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3). b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt? (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) Durch den Verlust von ca. 1,7 ha Grünland (inkl. Streuobstunterwuchs) gehen Nahrungsflächen für den Grünspecht verloren. Im räumlichen Umfeld sind jedoch ausreichend weitere Nahrungsflächen vorhanden (Hausgärten, Wiesenflächen). c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht mehr nutzbar sind? (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) ja nein ja nein s. Punkt 4.1 a) d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? Das städtebauliche Konzept wurde mehrfach angepasst, so dass 50% der Streuobstbäume (34 Bäume) im Plangebiet erhalten werden können. Rodungsarbeiten und Baufeldfreimachung sind außerhalb der Brutzeiten der Art durchzuführen. e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)? (vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118) f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)? g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? ja nein ja nein ja nein Durch den Erhalt und die Optimierung von 50% des Streuobstbestands im Plangebiet (Maßnahmen V3, K5) sowie die Sicherung des Bestands angrenzend an den Geltungsbereich für mind. 20 Jahre und durch das Aufhängen von Nisthilfen (K1) kann für den Grünspecht ein wichtiges Habitat in großen Teilen erhalten werden. Da die Art nicht sehr störungsempfindlich ist und häufig auch im Siedlungsbereich vorkommt, wird davon ausgegangen, dass die verbleibende Streuobstfläche von ca. 2,5 ha als „Kernzone“ für einen Verbleib des bestehenden Grünspecht-Brutpaares mind. bis zur vollständigen Wirksamkeit der zusätzlichen Ausgleichsmaßnahmen K2 und K3 ausreichend ist. Durch die geplanten CEF-Maßnahmen K2 und K3 können zusätzlich kurzfristig verfügbare Nahrungsflächen und langfristig dauerhafte neue Lebensräume für den Grünspecht geschaffen und das bestehende Revier voraussichtlich in der derzeitigen Qualität erhalten werden. Bei Umsetzung der o.g. Maßnahmen können die betroffenen Fortpflanzungs- und Nahrungsbiotope ihre Funktion im räumlichen Zusammenhang dauerhaft weiterhin erfüllen, ein Verbotstatbestand gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kann damit vermieden werden. FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG Seite 5 h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann: Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en. Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? ja nein Ein vorhabenbedingtes Fangen, Verletzen oder Töten von Individuen kann im Regelfall ausgeschlossen werden. b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein Es kann nicht von einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos ausgegangen werden. Eine Tötung von Individuen während der Baumaßnahmen kann auch aufgrund der Mobilität der Art ausgeschlossen werden. c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein Rodungsarbeiten und Baufeldfreimachung sind außerhalb der Brutzeiten von Vögeln durchzuführen (01.10. bis 28./29. Februar). Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein Die Rodungs- und Baumaßnahmen sind zeitlich und räumlich begrenzt, so dass ein temporäres Ausweichen in angrenzende Bereiche möglich ist. Eine erhebliche Störung welche den Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert, ist bei Umsetzung der beschriebenen Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen nicht anzunehmen. b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein Die Rodungs- und Räumungsarbeiten etc. sind außerhalb der Brutzeiten von Vögeln durchzuführen (01.10. bis 28./29. Februar). Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: ja nein FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG Seite 6 4.4 Entnahme von wildlebenden Pflanzen oder ihren Entwicklungsformen, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Standorte (§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG) a) Werden wild lebende Pflanzen entnommen oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört? ja nein ja nein ja nein ja nein ja nein Kurze Darstellung des Konflikts mit Benennung der wesentlichen, vom Vorhaben ausgehenden Wirkungen sowie Darstellung und ggf. Quantifizierung von Beeinträchtigungen. b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? Kurze Beschreibung der Vermeidungsmaßnahmen; ggf. Angabe der verbleibenden Beeinträchtigungen bei nur teilweise möglicher Vermeidung. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: c) . Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)? (vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118) Kurze Begründung, dass die Eingriffsregelung korrekt abgearbeitet worden ist, und Verweis auf die detaillierten Planunterlagen. d) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 2 BNatSchG)? Kurze Begründung. e) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 3 BNatSchG)? Beschreibung der Maßnahmen, die zum Funktionserhalt der Art bzw. ihrer Standorte vorgesehen werden können, mit Angaben zu: Art und Umfang der Maßnahmen, der ökologischen Wirkungsweise, dem räumlichen Zusammenhang, Beginn und Dauer der Maßnahmen (Umsetzungszeitrahmen), der Prognose, wann die ökologische Funktion erreicht sein wird, der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen, der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikomanagement der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit). Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: . f) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann: Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en. Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG wird erfüllt: ja nein FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG Seite 7 4.5 Kartografische Darstellung S. Plan „Übersicht Ausgleichsflächen“ zum Umweltbericht Kartografische Darstellung der in 4.1 - 4.4 aufgeführten Konflikte sowie der vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung und / oder zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen)6. 6 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen. 5. Ausnahmeverfahren Wird im Falle der Erfüllung eines oder mehrerer Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG (vgl. Ziffern 4.1, 4.2, 4.3 und/oder 4.4) die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt? nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. ja - weiter mit Punkt 5.1 ff. 5.1 Ausnahmegründe (§ 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG) zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG), zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG), für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG), im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG) oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG). Zu den betreffenden Ausnahmegründen vgl. die ausführliche Begründung in den detaillierten Planunterlagen: . 5.2 Zumutbare Alternativen (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG) Existieren anderweitig zumutbare Alternativen (z.B. Standort- oder Ausführungsalternativen), die in Bezug auf die Art schonender sind? ja - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. nein - weiter mit Pkt. 5.3. Bei ja: Textliche Kurzbeschreibung dieser Lösungen. Bei nein: Textliche Kurzbeschreibung, welche Alternativen mit welchen Ergebnissen geprüft wurden. Die untersuchten Alternativlösungen sind in den detaillierten Planunterlagen dargestellt. FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG Seite 8 5.3 Prüfung der Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen der Art (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG; bei FFH-Anhang IV Arten i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) Lokal betroffene Population a) Er haltungszustand vor der Realisierung des Vorhabens bzw. der Planung?Art b) Art (Kurze Beschreibung des Erhaltungszustands der lokalen Population (Interpretation und Einordnung der Angaben unter Pkt. 3.3.); Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: ) Populationen im natürlichen Verbreitungsgebiet (Beschreibung des Erhaltungszustands der Populationen auf der übergeordneten Ebene (auf Landes- oder übergeordneter Populationsebene; Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: ) Erhaltungszustand nach der Realisierung des Vorhabens bzw. der Planung? Lokal betroffene Population (Textliche Prognose und Wirkung; Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: ) Populationen im natürlichen Verbreitungsgebiet (Textliche Prognose und Wirkung; Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: ) FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG c) Seite 9 Bewertung einer Verschlechterung des Erhaltungszustands von Europäischen Vogelarten Liegt eine Verschlechterung des aktuellen (günstigen oder ungünstigen) Erhaltungszustands der Populationen einer europäischen Vogelart vor? nein - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit. ja Kurze Begründung: Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: . Wenn ja: Kann der aktuelle Erhaltungszustand der Populationen durch FCS-Maßnahmen gewahrt werden? nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit. Darstellung der Maßnahmen zur Sicherung des aktuellen Erhaltungszustands (FCS-Maßnahmen) auf lokaler Ebene bzw. im natürlichen Verbreitungsgebiet (auf Landes- oder übergeordneter Populationsebene) mit Angaben zu: Art und Umfang der Maßnahmen, der Wirkungsweise im Populationskontext, Zeitpunkt und Zuverlässigkeit des Erfolgseintritts (Referenzen oder Quellen), der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen, der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikomanagement der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit). Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: . FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG d) Seite 10 Bewertung einer Verschlechterung des Erhaltungszustands von Arten des Anhangs IV der FFH-RL (Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) aa) Liegt eine Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustands der Populationen einer Art des Anhangs IV der FFH-RL vor? nein - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit. ja Kurze Begründung: Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: . Wenn ja: Kann der günstige Erhaltungszustand der Populationen durch FCS-Maßnahmen erhalten werden? nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit. Darstellung der Maßnahmen zur Herstellung des günstigen Erhaltungszustands (FCSMaßnahmen) auf lokaler Ebene bzw. im natürlichen Verbreitungsgebiet (auf Landes- oder übergeordneter Populationsebene) mit Angaben zu: Art und Umfang der Maßnahmen, der Wirkungsweise im Populationskontext, Zeitpunkt und Zuverlässigkeit des Erfolgseintritts (Referenzen oder Quellen), der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen, der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikomanagement der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit). Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: . bb) Wird bei einem ungünstigen Erhaltungszustand der Populationen einer Art des Anhangs IV der FFH-RL der Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtert oder wird die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Populationen nicht behindert? ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit. nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. Kurze Begründung: Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: . 6. Fazit 6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig. erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2. 6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig. sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig. Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten nach §§ 44 und 45 BNatSchG (saP) Stand: Mai 2012 Zutreffendes bitte ausfüllen bzw. ankreuzen Hinweise: Dieses Formblatt ersetzt nicht die erforderliche fachgutachterliche Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände und ggf. die Begründung der Ausnahmevoraussetzungen. Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung gilt nur für die Arten des Anhangs IV der FFH-RL, die Europäischen Vogelarten und die Verantwortungsarten. Die übrigen besonders geschützten Arten sind im Rahmen der Eingriffsregelung nach §§ 14 ff BNatSchG (vgl. § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG) bzw. in der Bauleitplanung nach § 18 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. BauGB abzuarbeiten. Mit diesem Formblatt wird das Vorhaben bzw. die Planung nur auf eine betroffene Art (bzw. Gilde bei Europäischen Vogelarten) geprüft. Sind mehrere europarechtlich geschützte Arten betroffen, sind jeweils gesonderte Formblätter vorzulegen. Eine Aussage, ob das Vorhaben bzw. die Planung insgesamt artenschutzrechtlich zulässig ist, kann nur im Rahmen der erforderlichen fachgutachterlichen Gesamtprüfung erfolgen. Auf die Ausfüllung einzelner Abschnitte des Formblatts kann verzichtet werden, wenn diese im konkreten Einzelfall nicht relevant sind (z.B. wenn eine Ausnahmeprüfung nach Ziffer 5 nicht erforderlich ist). 1. Vorhaben bzw. Planung Die Stadt Friedrichshafen beabsichtigt, im Südwesten von Waltenweiler (Ettenkirch) das Wohnbaugebiet „Pfatthaagäcker II“ mit einer Größe von ca. 2,5 ha zu entwickeln. Die Bauflächen sind erforderlich, um die Nachfrage nach Wohnbauland überwiegend aus der Ortschaft Ettenkirch - Waltenweiler selbst (Eigenbedarf) zu decken. Die Fläche wurde bereits 1992 mit dem Bestreben gesichert, an dieser Stelle die künftige Wohnflächenentwicklung von Ettenkirch-Waltenweiler vorzunehmen. 2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1 Die Angaben zum Gefährdungsstatus der Arten sind in Anlage 1 gelistet. Art des Anhangs IV der FFH-RL Europäische Vogelart2; Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Blaumeise Buntspecht Feldsperling Gartenbaumläufer Gartenrotschwanz Parus caeruleus Pica pica Passer montanus Certhia brachydactyla Phoenicurus phoenicurus Muscicapa striata Sitta europaea Parus major Sturnus vulgaris Parus palustris Grauschnäpper Kleiber Kohlmeise Star Sumpfmeise 1 Gilde: Höhlenbrüter Rote Liste Status in Deutschland 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) Rote Liste Status in BaWü 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) Es sind nur die Arten des Anhangs IV der FFH-RL und die Europäischen Vogelarten darzustellen, weil der Erlass einer Rechtsverordnung für die Verantwortungsarten gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gegenwärtig noch aussteht. FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG Seite 2 3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3 3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Eine Kurzbeschreibung zu den Flächenansprüchen und Verhaltensweisen der einzelnen Vogelarten dieser Gilde ist in Anlage 1 aufgeführt (SÜDBECK, 2005]4. 3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen. 4 SÜDBECK, P., H. ANDRETZKE, S. FISCHER, K. GEDEON, T. SCHIKORE, K. SCHRÖDER & C. SUDFELDT (Hrsg.; 2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Radolfzell. 3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Alle genannten Arten sind Höhlenbrüter und brüten in unterschiedlicher Anzahl im Plangebiet und / oder in der angrenzenden Streuobstwiese. 3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Zustand der Population Unter den genannten Arten nutzt der überwiegende Anteil die vorhandenen Baumhöhlen als Brutplatz. Große Bedeutung als Bruthabitat besitzt die Streuobstwiese für den im Bodenseeraum seltenen Gartenrotschwanz sowie für den Star, der hier mit über 10 Brutpaaren ein hohes Brutvorkommen aufweist. Der Star ist zwar in Baden-Württemberg noch recht häufig, allerdings im Rückgang. Alle anderen Arten kommen häufig in Siedlungsgebieten bzw. an Siedlungsrändern vor, manche benötigen allerdings geeignete Biotopstrukturen als Nahrungshabitat. Habitatqualität Insbesondere die vorhandene Streuobstwiese im und angrenzend an das Plangebiet mit ihrem hohen Anteil an Baumhöhlen bietet gute Habitatbedingungen für die Arten. Weitere Biotopstrukturen für die Arten finden sich in den Hausgärten. Beeinträchtigungen Ein starker Rückgang der vorhandenen Strukturen, insbesondere der weitere Verlust des vorhandenen Baumbestandes sowie eine stark zunehmende Versiegelung könnten den Rückgang einiger Arten zur Folge haben. FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG Seite 3 3.4 Kartografische Darstellung5 5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen. 4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt) 4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? ja nein ja nein Durch den Vollzug des Bebauungsplanes müssen ca. 33 Obsthochstämme gerodet werden. Dies führt zu einem Verlust von Fortpflanzungsstätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3). b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt? (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) Durch den Verlust von ca. 1,7 ha Grünland (inkl. Streuobstunterwuchs) gehen Nahrungsflächen für die Arten verloren. Im räumlichen Umfeld sind jedoch ausreichend weitere Nahrungsflächen vorhanden (Hausgärten, Wiesenflächen). FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht mehr nutzbar sind? (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) Seite 4 ja nein ja nein Siehe Punkt 4.1 a) d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? Das städtebauliche Konzept wurde mehrfach angepasst, so dass 50% der Streuobstbäume (34 Bäume) im Plangebiet erhalten werden können. Rodungsarbeiten und Baufeldfreimachung sind außerhalb der Brutzeiten der Art durchzuführen. e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)? (vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118) f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)? ja nein ja nein Durch den Erhalt und die Optimierung von 50% des Streuobstbestands im Plangebiet (Maßnahmen V3, K5) sowie die Sicherung und Optimierung des Bestands angrenzend an den Geltungsbereich für mind. 20 Jahre und durch das Aufhängen von Nisthilfen (K1) kann für die vorkommenden Vogelarten ein wichtiges Habitat in großen Teilen erhalten werden. Dieses kann auch weiterhin von den Höhlenbewohnern genutzt werden. Ein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG liegt nicht vor, da die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? ja nein ja nein h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann: Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en. Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? Ein vorhabenbedingtes Fangen, Verletzen oder Töten von Individuen kann im Regelfall ausgeschlossen werden. b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein Es kann nicht von einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos ausgegangen werden. Eine Tötung von Individuen während der Baumaßnahmen kann auch aufgrund der Mobilität der Arten ausgeschlossen werden. c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein Rodungsarbeiten und Baufeldfreimachung sind außerhalb der Brutzeiten von Vögeln durchzuführen (01.10. bis 28./29. Februar). FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG Seite 5 Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein Die Rodungs- und Baumaßnahmen sind zeitlich und räumlich begrenzt, so dass ein temporäres Ausweichen in angrenzende Bereiche möglich ist. Eine erhebliche Störung welche den Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert, ist bei Umsetzung der beschriebenen Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen nicht anzunehmen. b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein Die Rodungs- und Räumungsarbeiten etc. sind außerhalb der Brutzeiten von Vögeln durchzuführen (01.10. bis 28./29. Februar). Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.4 Entnahme von wildlebenden Pflanzen oder ihren Entwicklungsformen, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Standorte (§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG) a) Werden wild lebende Pflanzen entnommen oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört? ja nein ja nein ja nein ja nein Kurze Darstellung des Konflikts mit Benennung der wesentlichen, vom Vorhaben ausgehenden Wirkungen sowie Darstellung und ggf. Quantifizierung von Beeinträchtigungen. b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? Kurze Beschreibung der Vermeidungsmaßnahmen; ggf. Angabe der verbleibenden Beeinträchtigungen bei nur teilweise möglicher Vermeidung. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: c) . Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)? (vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118) Kurze Begründung, dass die Eingriffsregelung korrekt abgearbeitet worden ist, und Verweis auf die detaillierten Planunterlagen. d) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 2 BNatSchG)? Kurze Begründung. FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG e) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 3 BNatSchG)? Seite 6 ja nein Beschreibung der Maßnahmen, die zum Funktionserhalt der Art bzw. ihrer Standorte vorgesehen werden können, mit Angaben zu: Art und Umfang der Maßnahmen, der ökologischen Wirkungsweise, dem räumlichen Zusammenhang, Beginn und Dauer der Maßnahmen (Umsetzungszeitrahmen), der Prognose, wann die ökologische Funktion erreicht sein wird, der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen, der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikomanagement der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit). Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: . f) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann: Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en. Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.5 Kartografische Darstellung Kartografische Darstellung der in 4.1 - 4.4 aufgeführten Konflikte sowie der vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung und / oder zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen)6. 6 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen. 5. Ausnahmeverfahren Wird im Falle der Erfüllung eines oder mehrerer Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG (vgl. Ziffern 4.1, 4.2, 4.3 und/oder 4.4) die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt? nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. ja - weiter mit Punkt 5.1 ff. 5.1 Ausnahmegründe (§ 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG) zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG), zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG), für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG), im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG Seite 7 (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG) oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG). Zu den betreffenden Ausnahmegründen vgl. die ausführliche Begründung in den detaillierten Planunterlagen: . 5.2 Zumutbare Alternativen (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG) Existieren anderweitig zumutbare Alternativen (z.B. Standort- oder Ausführungsalternativen), die in Bezug auf die Art schonender sind? ja - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. nein - weiter mit Pkt. 5.3. Bei ja: Textliche Kurzbeschreibung dieser Lösungen. Bei nein: Textliche Kurzbeschreibung, welche Alternativen mit welchen Ergebnissen geprüft wurden. Die untersuchten Alternativlösungen sind in den detaillierten Planunterlagen dargestellt. 5.3 Prüfung der Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen der Art (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG; bei FFH-Anhang IV Arten i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) a) Art Erhaltungszustand vor der Realisierung des Vorhabens bzw. der Planung? Lokal betroffene Population (Kurze Beschreibung des Erhaltungszustands der lokalen Population (Interpretation und Einordnung der Angaben unter Pkt. 3.3.); Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: ) b) Art Populationen im natürlichen Verbreitungsgebiet (Beschreibung des Erhaltungszustands der Populationen auf der übergeordneten Ebene (auf Landes- oder übergeordneter Populationsebene; Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: ) Erhaltungszustand nach der Realisierung des Vorhabens bzw. der Planung? Lokal betroffene Population (Textliche Prognose und Wirkung; Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: ) Populationen im natürlichen Verbreitungsgebiet (Textliche Prognose und Wirkung; Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: ) FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG c) Seite 8 Bewertung einer Verschlechterung des Erhaltungszustands von Europäischen Vogelarten Liegt eine Verschlechterung des aktuellen (günstigen oder ungünstigen) Erhaltungszustands der Populationen einer europäischen Vogelart vor? nein - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit. ja Kurze Begründung: Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: . Wenn ja: Kann der aktuelle Erhaltungszustand der Populationen durch FCS-Maßnahmen gewahrt werden? nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit. Darstellung der Maßnahmen zur Sicherung des aktuellen Erhaltungszustands (FCS-Maßnahmen) auf lokaler Ebene bzw. im natürlichen Verbreitungsgebiet (auf Landes- oder übergeordneter Populationsebene) mit Angaben zu: Art und Umfang der Maßnahmen, der Wirkungsweise im Populationskontext, Zeitpunkt und Zuverlässigkeit des Erfolgseintritts (Referenzen oder Quellen), der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen, der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikomanagement der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit). Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: . FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG d) Seite 9 Bewertung einer Verschlechterung des Erhaltungszustands von Arten des Anhangs IV der FFH-RL (Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) aa) Liegt eine Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustands der Populationen einer Art des Anhangs IV der FFH-RL vor? nein - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit. ja Kurze Begründung: Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: . Wenn ja: Kann der günstige Erhaltungszustand der Populationen durch FCS-Maßnahmen erhalten werden? nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit. Darstellung der Maßnahmen zur Herstellung des günstigen Erhaltungszustands (FCSMaßnahmen) auf lokaler Ebene bzw. im natürlichen Verbreitungsgebiet (auf Landes- oder übergeordneter Populationsebene) mit Angaben zu: Art und Umfang der Maßnahmen, der Wirkungsweise im Populationskontext, Zeitpunkt und Zuverlässigkeit des Erfolgseintritts (Referenzen oder Quellen), der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen, der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikomanagement der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit). Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: . bb) Wird bei einem ungünstigen Erhaltungszustand der Populationen einer Art des Anhangs IV der FFH-RL der Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtert oder wird die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Populationen nicht behindert? ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit. nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. Kurze Begründung: Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: . 6. Fazit 6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig. erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2. 6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig. sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig. FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG Anlage 1 Seite 10 Charakterisierung der betroffenen Tierarten: Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Blaumeise (Parus caeruleus) Gefährdungsstatus: RL_D: * RL_BW: * Lebensraumansprüche: Lichte Laub- und Mischwälder mit großem Höhlenangebot; Nistkästen fördern die Ansiedlung, dann auch im Siedlungsbereich Verhaltensweisen: Höhlenbrüter; Standvogel, tagaktiv ; Brutdauer: 13-15 Tage, Nestlingsdauer: 18-21 Tage Buntspecht (Dendrocopus major) Gefährdungsstatus: RL_D: * RL_BW: * Lebensraumansprüche: Laub-, Misch-, und Nadelwälder unterschiedlicher Zusammensetzung, nicht so sehr an alte Baumbestände gebunden, auch in Au- und Bergwäldern oder Landschaften mit kleinflächigen Baumbeständen wie Feldgehölzen, Streuobstwiesen, Parks, Alleen, Friedhöfen, Gärten Verhaltensweisen: Höhlenbrüter, monogame Saisonehe, 1 Jahresbrut, Brutdauer: 10-12 Tage, Nestlingsdauer: 20-23 Tage, überwiegend Standvogel, jedoch auch Kurzstreckenzieher, tagaktiv Feldsperling (Passer montanus) Gefährdungsstatus: RL_D: V RL_BW: V Lebensraumansprüche: Lichte Wälder und Waldränder aller Art, sowie halboffene gehölzreiche Landschaften; heute im Bereich menschlicher Siedlungen; in gehölzreichen Stadtlebensräumen sowie in strukturreichen Dörfern Verhaltensweisen: Höhlenbrüter, vornehmlich in Baumhöhlen, im Siedlugsbereich in Nistkästen, aber auch in Gebäuden, Standvogel, tagaktiv; Brutdauer: 11-14 Tage, Nestlingsdauer: 15-20 Tage Gartenbaumläufer (Certhia brachydactyla) Gefährdungsstatus: RL_D: * RL_BW: * Lebensraumansprüche: Lichte Laub- oder Mischwälder mit grobborkigen Bäumen, Feldgehölze, Alleen, Baumreihen, im ansonsten offenen Gelände, Gewässer begleitende Gehölze, im Siedlungsbereich auch Hofgehölze, Obstgärten, Friedhöfe, Parks Verhaltensweisen: Höhlenbrüter, Nest in Ritzen und Spalten, hinter abstehender Rinde, in Baumhöhlen, in speziellen Nistkästen auch an Gebäuden; Standvogel; tagaktiv; Brutdauer: 17-18 Tage, Nestlingsdauer: 16-18 Tage Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus) Gefährdungsstatus: RL_D: * RL_BW: V Lebensraumansprüche: Lichte, aufgelockerte Altholzbestände, Hecken mit alten Überhältern, Feldgehölze, Hofgehölze, Streuobstwiesen, Alleen, gehölzreiche Einfamilienhaus-Siedlungen, Parks und Grünanlagen mit altem Baumbestand, Kleingartengebiete und Obstgärten Verhaltensweisen: Halbhöhlen-, auch Freibrüter in Bäumen, ersatzweise Gebäudenischen und Nistkästen; Langstreckenzieher; tagaktiv; Brutdauer: 12-14 Tage, Nestlingsdauer: 13-15 Tage FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG Anlage 1 Seite 11 Charakterisierung der betroffenen Tierarten: Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Grauschnäpper (Muscicapa striata) Gefährdungsstatus: RL_D: * RL_BW: V Lebensraumansprüche: Lichte Misch-, Laub- und Nadelwälder mit hohen Bäumen und durchsonnten Kronen: in halboffenen Kulturlandschaften nur in Bereichen mit alten Bäumen, bedeutende Populationsanteile in Siedlungen des ländlichen Raumes mit vielfältigen exponierten Ansitzmöglichkeiten und ausreichendem Angebot größerer Fluginsekten, in Gartenstädten, Friedhöfen und Parkanlagen Verhaltensweisen: Halbhöhlen-/Nischenbrüter, Nest an Stammausschlägen, Astlöchern, Bruchstellen, Baumstümpfen und in Rankenpflanzen sowie in alten Nestern anderer Arten, in Felsnischen, in Mauerlöchern, auf Querbalken, Dachträgern, Fensterläden sowie in Nistkästen; Langstreckenzieher, tagaktiv; Brutdauer: 11-15 Tage, Nestlingsdauer: 12-16 Tage Kleiber (Sitta europaea) Gefährdungsstatus: RL_D: * RL_BW: * Lebensraumansprüche: Strukturreiche lichte Laub- und Mischwälder, v.a. in höhlenreichen Altholzbeständen mit hohem Eichenanteil; im Bereich menschlicher Siedlungen in Hofgehölzen, Parkanlagen, Gärten und Alleen mit hohen Bäumen Verhaltensweisen: Höhlenbrüter, Nest in Spechthöhlen, in ausgefaulten Baumhöhlen und Mauerlöchern sowie in Nistkästen, Standvogel, tagaktiv; Brutdauer: 15-19 Tage, Nestlingsdauer: 23-26 Tage Kohlmeise (Parus major) Gefährdungsstatus: RL_D: * RL_BW: * Lebensraumansprüche: Wälder mit genügend Nistgelegenheiten, bevorzugt Altholzbestände von Laub- und Mischwäldern, in Feldgehölzen, Alleen; in städtischen Siedlungen zumeist flächendeckende Verbreitung, dort in Parks, Gärten und auf Friedhöfen Verhaltensweisen: Höhlenbrüter, Nest v.a. in Fäulnis-, Spechthöhlen, Spalten, Nistkästen in unterschiedlichsten anthropogenen Strukturen, Standvogel, tagaktiv; Brutdauer: 13-15 Tage, Nestlingsdauer: 18-21 Tage Star (Sturnus vulgaris) Gefährdungsstatus: RL_D: * RL_BW: V Lebensraumansprüche: Auenwälder, vorzugsweise Randlagen von Wäldern und Forsten, in der Kulturlandschaft Streuobstwiesen, Feldgehölze, Alleen an Feld- und Grünlandflächen, besiedelt alte Stadthabitate: Parks, Gartenstädte bis hin zu baumarmen Stadtzentren und Neubaugebieten Verhaltensweisen: Höhlenbrüter, mitunter Koloniebrüter, kleine Nestterritorien (ca. 10m Radius), Nest v.a. in ausgefaulten Astlöchern und Spechthöhlen, weiter in Nistkästen, in Mauerspalten, gern unter Dachziegeln, Teil- und Kurzstreckenzieher, tagaktiv; Brutdauer: 11-13 Tage, Nestlingsdauer: 19-24 Tage Sumpfmeise (Parus palustris) Gefährdungsstatus: RL_D.: * RL_BW: * Lebensraumansprüche: Größere lichte Laub- und Mischwald-Altholzbestände, Ufergehölze, fortgeschrittene Altersstadien von Moorbirkenwäldern, auch halboffene Kulturlandschaft mit Hecken und feldgehölz mit alten Bäumen, auch größere parks und Obstgärten Verhaltensweisen: Höhlenbrüter, Einzelbrüter, i.d.R. monogame Dauerehe, Brutdauer: 13-14 Tage, Nestlingsdauer: 1819 Tage, Standvogel, ganzjährig territorial Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten nach §§ 44 und 45 BNatSchG (saP) Stand: Mai 2012 Zutreffendes bitte ausfüllen bzw. ankreuzen Hinweise: Dieses Formblatt ersetzt nicht die erforderliche fachgutachterliche Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände und ggf. die Begründung der Ausnahmevoraussetzungen. Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung gilt nur für die Arten des Anhangs IV der FFH-RL, die Europäischen Vogelarten und die Verantwortungsarten. Die übrigen besonders geschützten Arten sind im Rahmen der Eingriffsregelung nach §§ 14 ff BNatSchG (vgl. § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG) bzw. in der Bauleitplanung nach § 18 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. BauGB abzuarbeiten. Mit diesem Formblatt wird das Vorhaben bzw. die Planung nur auf eine betroffene Art (bzw. Gilde bei Europäischen Vogelarten) geprüft. Sind mehrere europarechtlich geschützte Arten betroffen, sind jeweils gesonderte Formblätter vorzulegen. Eine Aussage, ob das Vorhaben bzw. die Planung insgesamt artenschutzrechtlich zulässig ist, kann nur im Rahmen der erforderlichen fachgutachterlichen Gesamtprüfung erfolgen. Auf die Ausfüllung einzelner Abschnitte des Formblatts kann verzichtet werden, wenn diese im konkreten Einzelfall nicht relevant sind (z.B. wenn eine Ausnahmeprüfung nach Ziffer 5 nicht erforderlich ist). 1. Vorhaben bzw. Planung Die Stadt Friedrichshafen beabsichtigt, im Südwesten von Waltenweiler (Ettenkirch) das Wohnbaugebiet „Pfatthaagäcker II“ mit einer Größe von ca. 2,4 ha zu entwickeln. Die Bauflächen sind erforderlich, um die Nachfrage nach Wohnbauland überwiegend aus der Ortschaft Ettenkirch - Waltenweiler selbst (Eigenbedarf) zu decken. Die Fläche wurde bereits 1992 mit dem Bestreben gesichert, an dieser Stelle die künftige Wohnflächenentwicklung von Ettenkirch-Waltenweiler vorzunehmen. 2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1 Die Angaben zum Gefährdungsstatus der Arten sind in Anlage 1 gelistet. Art des Anhangs IV der FFH-RL Europäische Vogelart2; 1 Gilde: Freibrüter Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Amsel Buchfink Girlitz Grünfink Mönchsgrasmücke Rabenkrähe Stieglitz Wacholderdrossel Turdus merula Fringilla coelebs Serinus serinus Carduelis chloris Sylvia atricapilla Corvus corone Carduelis carduelis Turdus pilaris Rote Liste Status in Deutschland 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) Rote Liste Status in BaWü 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) Es sind nur die Arten des Anhangs IV der FFH-RL und die Europäischen Vogelarten darzustellen, weil der Erlass einer Rechtsverordnung für die Verantwortungsarten gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gegenwärtig noch aussteht. FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG Seite 2 3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3 3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Eine Kurzbeschreibung zu den Flächenansprüchen und Verhaltensweisen der einzelnen Vogelarten dieser Gilde ist in Anlage 1 aufgeführt (SÜDBECK, 2005]4. 3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen. 4 SÜDBECK, P., H. ANDRETZKE, S. FISCHER, K. GEDEON, T. SCHIKORE, K. SCHRÖDER & C. SUDFELDT (Hrsg.; 2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Radolfzell. 3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Alle genannten Arten sind Freibrüter und brüten in unterschiedlicher Anzahl im Plangebiet und / oder in der angrenzenden Streuobstwiese. 3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Zustand der Population Unter den genannten Arten nutzt der überwiegende Anteil die vorhandenen Bäume als Brutplatz. Alle kommen häufig in Siedlungsgebieten bzw. an Siedlungsrändern vor, manche benötigen allerdings geeignete Biotopstrukturen als Nahrungshabitat. Große Bedeutung besitzt die Streuobstwiese für die Wacholderdrossel, die hier mit über 10 Brutpaaren ein hohes Brutvorkommen aufweist. Habitatqualität Insbesondere die vorhandene Streuobstwiese im und angrenzend an das Plangebiet bietet gute Habitatbedingungen für die Arten. Weitere Biotopstrukturen für die Arten finden sich in den Hausgärten. Beeinträchtigungen Ein starker Rückgang der vorhandenen Strukturen, insbesondere der weitere Verlust des vorhandenen Baumbestandes sowie eine stark zunehmende Versiegelung könnten den Rückgang einiger Arten zur Folge haben. FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG Seite 3 3.4 Kartografische Darstellung5 5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen. 4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt) 4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? ja nein ja nein Durch den Vollzug des Bebauungsplanes müssen ca. 33 Obsthochstämme gerodet werden. Dies führt zu einem Verlust von Fortpflanzungsstätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3). b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt? (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) Durch den Verlust von ca. 1,7 ha Grünland (inkl. Streuobstunterwuchs) gehen Nahrungsflächen für die Arten verloren. Im räumlichen Umfeld sind jedoch ausreichend weitere Nahrungsflächen vorhanden (Hausgärten, Wiesenflächen). FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht mehr nutzbar sind? (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) Seite 4 ja nein ja nein Siehe Punkt 4.1 a) d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? Das städtebauliche Konzept wurde mehrfach angepasst, so dass 50% der Streuobstbäume (34 Bäume) im Plangebiet erhalten werden können. Rodungsarbeiten und Baufeldfreimachung sind außerhalb der Brutzeiten der Art durchzuführen. e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)? (vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118) f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)? ja nein ja nein Durch den Erhalt und die Optimierung von 50% des Streuobstbestands im Plangebiet (Maßnahmen V3, K5) sowie die Sicherung und Optimierung des Bestands angrenzend an den Geltungsbereich für mind. 20 Jahre (K1) kann für die vorkommenden Vogelarten ein wichtiges Habitat in großen Teilen erhalten werden. Dieses kann auch weiterhin von den Freibrütern genutzt werden. Ein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG liegt nicht vor, da die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? ja nein ja nein h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann: Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en. Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? Ein vorhabenbedingtes Fangen, Verletzen oder Töten von Individuen kann im Regelfall ausgeschlossen werden. b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein Es kann nicht von einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos ausgegangen werden. Eine Tötung von Individuen während der Baumaßnahmen kann auch aufgrund der Mobilität der Arten ausgeschlossen werden. c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein Rodungsarbeiten und Baufeldfreimachung sind außerhalb der Brutzeiten von Vögeln durchzuführen (01.10. bis 28./29. Februar). FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG Seite 5 Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein Die Rodungs- und Baumaßnahmen sind zeitlich und räumlich begrenzt, so dass ein temporäres Ausweichen in angrenzende Bereiche möglich ist. Eine erhebliche Störung welche den Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert, ist bei Umsetzung der beschriebenen Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen nicht anzunehmen. b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein Die Rodungs- und Räumungsarbeiten etc. sind außerhalb der Brutzeiten von Vögeln durchzuführen (01.10. bis 28./29. Februar). Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.4 Entnahme von wildlebenden Pflanzen oder ihren Entwicklungsformen, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Standorte (§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG) a) Werden wild lebende Pflanzen entnommen oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört? ja nein ja nein ja nein ja nein Kurze Darstellung des Konflikts mit Benennung der wesentlichen, vom Vorhaben ausgehenden Wirkungen sowie Darstellung und ggf. Quantifizierung von Beeinträchtigungen. b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? Kurze Beschreibung der Vermeidungsmaßnahmen; ggf. Angabe der verbleibenden Beeinträchtigungen bei nur teilweise möglicher Vermeidung. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: c) . Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)? (vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118) Kurze Begründung, dass die Eingriffsregelung korrekt abgearbeitet worden ist, und Verweis auf die detaillierten Planunterlagen. d) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 2 BNatSchG)? Kurze Begründung. FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG e) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 3 BNatSchG)? Seite 6 ja nein Beschreibung der Maßnahmen, die zum Funktionserhalt der Art bzw. ihrer Standorte vorgesehen werden können, mit Angaben zu: Art und Umfang der Maßnahmen, der ökologischen Wirkungsweise, dem räumlichen Zusammenhang, Beginn und Dauer der Maßnahmen (Umsetzungszeitrahmen), der Prognose, wann die ökologische Funktion erreicht sein wird, der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen, der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikomanagement der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit). Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: . f) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann: Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en. Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.5 Kartografische Darstellung Kartografische Darstellung der in 4.1 - 4.4 aufgeführten Konflikte sowie der vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung und / oder zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen)6. 6 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen. 5. Ausnahmeverfahren Wird im Falle der Erfüllung eines oder mehrerer Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG (vgl. Ziffern 4.1, 4.2, 4.3 und/oder 4.4) die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt? nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. ja - weiter mit Punkt 5.1 ff. 5.1 Ausnahmegründe (§ 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG) zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG), zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG), für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG), im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG Seite 7 (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG) oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG). Zu den betreffenden Ausnahmegründen vgl. die ausführliche Begründung in den detaillierten Planunterlagen: . 5.2 Zumutbare Alternativen (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG) Existieren anderweitig zumutbare Alternativen (z.B. Standort- oder Ausführungsalternativen), die in Bezug auf die Art schonender sind? ja - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. nein - weiter mit Pkt. 5.3. Bei ja: Textliche Kurzbeschreibung dieser Lösungen. Bei nein: Textliche Kurzbeschreibung, welche Alternativen mit welchen Ergebnissen geprüft wurden. Die untersuchten Alternativlösungen sind in den detaillierten Planunterlagen dargestellt. 5.3 Prüfung der Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen der Art (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG; bei FFH-Anhang IV Arten i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) a) Art Erhaltungszustand vor der Realisierung des Vorhabens bzw. der Planung? Lokal betroffene Population (Kurze Beschreibung des Erhaltungszustands der lokalen Population (Interpretation und Einordnung der Angaben unter Pkt. 3.3.); Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: ) b) Art Populationen im natürlichen Verbreitungsgebiet (Beschreibung des Erhaltungszustands der Populationen auf der übergeordneten Ebene (auf Landes- oder übergeordneter Populationsebene; Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: ) Erhaltungszustand nach der Realisierung des Vorhabens bzw. der Planung? Lokal betroffene Population (Textliche Prognose und Wirkung; Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: ) Populationen im natürlichen Verbreitungsgebiet (Textliche Prognose und Wirkung; Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: ) FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG c) Seite 8 Bewertung einer Verschlechterung des Erhaltungszustands von Europäischen Vogelarten Liegt eine Verschlechterung des aktuellen (günstigen oder ungünstigen) Erhaltungszustands der Populationen einer europäischen Vogelart vor? nein - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit. ja Kurze Begründung: Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: . Wenn ja: Kann der aktuelle Erhaltungszustand der Populationen durch FCS-Maßnahmen gewahrt werden? nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit. Darstellung der Maßnahmen zur Sicherung des aktuellen Erhaltungszustands (FCS-Maßnahmen) auf lokaler Ebene bzw. im natürlichen Verbreitungsgebiet (auf Landes- oder übergeordneter Populationsebene) mit Angaben zu: Art und Umfang der Maßnahmen, der Wirkungsweise im Populationskontext, Zeitpunkt und Zuverlässigkeit des Erfolgseintritts (Referenzen oder Quellen), der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen, der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikomanagement der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit). Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: . FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG d) Seite 9 Bewertung einer Verschlechterung des Erhaltungszustands von Arten des Anhangs IV der FFH-RL (Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) aa) Liegt eine Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustands der Populationen einer Art des Anhangs IV der FFH-RL vor? nein - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit. ja Kurze Begründung: Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: . Wenn ja: Kann der günstige Erhaltungszustand der Populationen durch FCS-Maßnahmen erhalten werden? nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit. Darstellung der Maßnahmen zur Herstellung des günstigen Erhaltungszustands (FCSMaßnahmen) auf lokaler Ebene bzw. im natürlichen Verbreitungsgebiet (auf Landes- oder übergeordneter Populationsebene) mit Angaben zu: Art und Umfang der Maßnahmen, der Wirkungsweise im Populationskontext, Zeitpunkt und Zuverlässigkeit des Erfolgseintritts (Referenzen oder Quellen), der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen, der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikomanagement der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit). Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: . bb) Wird bei einem ungünstigen Erhaltungszustand der Populationen einer Art des Anhangs IV der FFH-RL der Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtert oder wird die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Populationen nicht behindert? ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit. nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. Kurze Begründung: Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: . 6. Fazit 6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig. erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2. 6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig. sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig. FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG Anlage 1 Seite 10 Charakterisierung der betroffenen Tierarten: Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Amsel (Turdus merula) Gefährdungsstatus: RL_D: * RL_BW: * Lebensraumansprüche: Wälder der unterschiedlichsten Ausprägung, als Kulturfolger überall verbreitet, offene Feldflur, in gehölzreichen Siedlungsgebieten häufig Verhaltensweisen: Freibrüter, Teilzieher, häufig jedoch Standvogel, tag- und dämmerungsaktiv; Brutdauer: 11-15 Tage, Nestlingsdauer: 12-15 Tage Buchfink (Fringilla coelebs) Gefährdungsstatus: RL_D: * RL_BW: * Lebensraumansprüche: Wälder und Baumbestände aller Art; Baumgruppen in der freien Landschaft, Obstkulturen, Aufforstungen, im Bereich der Siedlungen in Gärten, Parkanlagen, Friedhöfen Verhaltensweisen: Freibrüter, Neststand in Laub- und Nadelbäumen sowie Sträuchern, Kurzstreckenzieher bzw. Teilzieher; tagaktiv; Brutdauer: 10-14 Tage, Nestlingsdauer: 12-15 Tage Girlitz (Serinus serinus) Gefährdungsstatus: RL_D: * RL_BW: V Lebensraumansprüche: Halboffene, mosaikartig gegliederte Landschaften mit lockerem Baumbestand, Gebüschgruppen und Flächen mit niedriger Vegetation mit im Sommer Samen tragender Straudenschicht, vielfach in der Nähe menschlicher Siedlungen, Schlüsselfaktoren für die Besiedlung sind Anteile von Laub- und Nadelbäumen mit mind. 8 m Höhe und gestörter, offener Böden. Verhaltensweisen: Freibrüter, Nest in Sträuchern, auf Bäumen und in Rankenpflanzen mit Sichtschutz, bevorzugt in Obstbäumen und Zierkoniferen, Kurzstreckenzieher, tagaktiv; Brutdauer: 12-14 Tage, Nestlingsdauer: 14-16 Tage Grünfink (Carduelis chloris) Gefährdungsstatus: RL_D: * RL_BW: * Lebensraumansprüche: Halboffene Landschaften mit Baumgruppen, Gebüsch oder aufgelockerten Baumbeständen und gehölzfreien Flächen; in Deutschland Hauptvorkommen innerhalb menschlicher Siedlungen Verhaltensweisen: Freibrüter, Nester zu Beginn der Brutzeit vor allem in Koniferen und immergrünen Gewächsen später mehr sommergrüne nestträger, Standvogel, Teilzieher, tagaktiv; Brutdauer: 11-14 Tage, Nestlingsdauer: 14-17 Tage Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla) Gefährdungsstatus: RL_D: * RL_BW: * Lebensraumansprüche: Unterholzreiche Laub- und Mischwälder, bevorzugt in Gärten und Parkanlagen, zunehmend Besiedlung städtischer Bereiche, dort neben schattigen Parkanlagen und Friedhöfen auch in der Wohnblockzone mit dichtem Busch- und Baumbestand Verhaltensweisen: Freibrüter, Nester in der Strauchschicht, Kurz-, Mittel- und Langstreckenzieher, tagaktiv; Brutdauer: 12-16 Tage, Nestlingsdauer: 11-12 Tage FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG Anlage 1 Seite 11 Charakterisierung der betroffenen Tierarten: Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Rabenkrähe (Corvus corone) Gefährdungsstatus: RL_D: * RL_BW: * Lebensraumansprüche: Heute offene Kulturlandschaft mit landwirtschaftlich genutzten Flächen, ferner in allen Siedlungsbereichen mit lockeren Baumbeständen Verhaltensweisen: Freibrüter, Nester hoch in Laub- oder Nadelbäumen, an Felsen, Gebäuden oder Hochspannungsmasten, Standvogel, Kurzstreckenzieher, tagaktiv; Brutdauer: 17-22 Tage, Nestlingsdauer: 30-36 Tage Stieglitz (Carduelis carduelis) Gefährdungsstatus: RL_D: * RL_BW: * Lebensraumansprüche: Halboffene strukturreiche Landschaften mit abwechslungsreichen bzw. mosaikartigen Strukturen, lockere Baumbestände oder Baum- und Gebüschgruppen bis zu lichten Wäldern; besonders häufig im Bereich der Siedlungen an den Ortsrändern, auch in Kleingärten und Parks Verhaltensweisen: Freibrüter, Nester i.d.R. auf äußersten Zweigen von Laubbäumen, auch in hohen Büschen, stets gut gedeckt, Teil- und Kurzstreckenzieher, tagaktiv; Brutdauer: 11-13 Tage, Nestlingsdauer: 13-18 Tage Wacholderdrossel (Turdus pilaris) Gefährdungsstatus: RL_D.: * RL_BW: V Lebensraumansprüche: Halboffene Landschaft mit feuchten kurzrasigen Wiesen oder Weiden, v.a. in Bach- und Flussauen mit angrenzenden Waldrändern, Feldgehölzen, Baumhecken, Einzelbäumen, Alleen, Ufergehölzen, weiterhin Streuobstwiesen, Baumbestände in Ortschaften, Parklandschaften Verhaltensweisen: Freibrüter, Nest in Laub- und Nadelbäumen, auch in hohen Sträuchern, Kurzstreckenzieher; tagaktiv; Brutdauer: 10-13 Tage, Nestlingsdauer: 12-16 Tage Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten nach §§ 44 und 45 BNatSchG (saP) Stand: Mai 2012 Zutreffendes bitte ausfüllen bzw. ankreuzen Hinweise: Dieses Formblatt ersetzt nicht die erforderliche fachgutachterliche Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände und ggf. die Begründung der Ausnahmevoraussetzungen. Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung gilt nur für die Arten des Anhangs IV der FFH-RL, die Europäischen Vogelarten und die Verantwortungsarten. Die übrigen besonders geschützten Arten sind im Rahmen der Eingriffsregelung nach §§ 14 ff BNatSchG (vgl. § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG) bzw. in der Bauleitplanung nach § 18 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. BauGB abzuarbeiten. Mit diesem Formblatt wird das Vorhaben bzw. die Planung nur auf eine betroffene Art (bzw. Gilde bei Europäischen Vogelarten) geprüft. Sind mehrere europarechtlich geschützte Arten betroffen, sind jeweils gesonderte Formblätter vorzulegen. Eine Aussage, ob das Vorhaben bzw. die Planung insgesamt artenschutzrechtlich zulässig ist, kann nur im Rahmen der erforderlichen fachgutachterlichen Gesamtprüfung erfolgen. Auf die Ausfüllung einzelner Abschnitte des Formblatts kann verzichtet werden, wenn diese im konkreten Einzelfall nicht relevant sind (z.B. wenn eine Ausnahmeprüfung nach Ziffer 5 nicht erforderlich ist). 1. Vorhaben bzw. Planung Die Stadt Friedrichshafen beabsichtigt, im Südwesten von Waltenweiler (Ettenkirch) das Wohnbaugebiet „Pfatthaagäcker II“ mit einer Größe von ca. 2,5 ha zu entwickeln. Die Bauflächen sind erforderlich, um die Nachfrage nach Wohnbauland überwiegend aus der Ortschaft Ettenkirch - Waltenweiler selbst (Eigenbedarf) zu decken. Die Fläche wurde bereits 1992 mit dem Bestreben gesichert, an dieser Stelle die künftige Wohnflächenentwicklung von Ettenkirch-Waltenweiler vorzunehmen. 2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1 Die Angaben zum Gefährdungsstatus der Arten sind in Anlage 1 gelistet. Art des Anhangs IV der FFH-RL Europäische Vogelart2; Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Bachstelze Bluthänfling Eichelhäher Erlenzeisig Hausrotschwanz Haussperling Kernbeißer Motacilla alba Carduelis cannabinal) Garrulus glandarius Carduelis spinus Phoenicurus ochruros Passer domesticus Coccothraustes coccothraustes Buteo buteo Erithacus rubecula Turdus philomelos Accipiter nisus Ficedula hypoleuca Falco tinnunculus Mäusebussard Rotkehlchen Singdrossel Sperber Trauerschnäpper Turmfalke 1 Gilde: Durchzügler / Nahrungsgäste Rote Liste Status in Deutschland 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) Rote Liste Status in BaWü 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) Es sind nur die Arten des Anhangs IV der FFH-RL und die Europäischen Vogelarten darzustellen, weil der Erlass einer Rechtsverordnung für die Verantwortungsarten gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gegenwärtig noch aussteht. FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG Seite 2 3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3 3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Eine Kurzbeschreibung zu den Flächenansprüchen und Verhaltensweisen der einzelnen Vogelarten dieser Gilde ist in Anlage 1 aufgeführt (SÜDBECK, 2005]4. 3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen. 4 SÜDBECK, P., H. ANDRETZKE, S. FISCHER, K. GEDEON, T. SCHIKORE, K. SCHRÖDER & C. SUDFELDT (Hrsg.; 2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Radolfzell. 3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Alle genannten Arten wurden als Durchzügler bzw. Nahrungsgäste im Gebiet gesichtet. 3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Zustand der Population Die genannten Arten nutzen das Plangebiet als Nahrungs- oder Rasthabitat. Habitatqualität Insbesondere die vorhandene Streuobstwiese im und angrenzend an das Plangebiet und die angrenzenden Hausgärten bieten gute Habitatbedingungen für viele Arten. FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG Seite 3 3.4 Kartografische Darstellung5 5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen. 4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt) 4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt? (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) ja nein ja nein Durch den Verlust von ca. 1,7 ha Grünland (inkl. Streuobstunterwuchs) gehen Nahrungsflächen für die Arten verloren. Im räumlichen Umfeld sind jedoch ausreichend weitere Nahrungsflächen vorhanden (Hausgärten, Wiesenflächen). FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht mehr nutzbar sind? (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) Seite 4 ja nein ja nein Siehe Punkt 4.1 a) d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? Das städtebauliche Konzept wurde mehrfach angepasst, so dass 50% der Streuobstfläche im Plangebiet erhalten werden kann. Rodungsarbeiten und Baufeldfreimachung sind außerhalb der Brutzeiten der Art durchzuführen. e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)? (vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118) f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)? ja nein ja nein Durch den Erhalt und die Optimierung von 50% des Streuobstbestands im Plangebiet (Maßnahmen V3, K5) sowie der Sicherung des Bestands angrenzend an den Geltungsbereich für mind. 20 Jahre kann für die vorkommenden Vogelarten ein wichtiges Nahrungshabitat in großen Teilen erhalten werden. Ein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG liegt nicht vor, da die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? ja nein ja nein h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann: Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en. Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? Ein vorhabenbedingtes Fangen, Verletzen oder Töten von Individuen kann im Regelfall ausgeschlossen werden. b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein Es kann nicht von einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos ausgegangen werden. Eine Tötung von Individuen während der Baumaßnahmen kann auch aufgrund der Mobilität der Arten ausgeschlossen werden. c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein Rodungsarbeiten und Baufeldfreimachung sind außerhalb der Brutzeiten von Vögeln durchzuführen (01.10. bis 28./29. Februar). FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG Seite 5 Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein Die Rodungs- und Baumaßnahmen sind zeitlich und räumlich begrenzt, so dass ein temporäres Ausweichen in angrenzende Bereiche möglich ist. Eine erhebliche Störung welche den Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert, ist bei Umsetzung der beschriebenen Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen nicht anzunehmen. b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein Die Rodungs- und Räumungsarbeiten etc. sind außerhalb der Brutzeiten von Vögeln durchzuführen (01.10. bis 28./29. Februar). Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.4 Entnahme von wildlebenden Pflanzen oder ihren Entwicklungsformen, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Standorte (§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG) a) Werden wild lebende Pflanzen entnommen oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört? ja nein ja nein ja nein ja nein Kurze Darstellung des Konflikts mit Benennung der wesentlichen, vom Vorhaben ausgehenden Wirkungen sowie Darstellung und ggf. Quantifizierung von Beeinträchtigungen. b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? Kurze Beschreibung der Vermeidungsmaßnahmen; ggf. Angabe der verbleibenden Beeinträchtigungen bei nur teilweise möglicher Vermeidung. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: c) . Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)? (vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118) Kurze Begründung, dass die Eingriffsregelung korrekt abgearbeitet worden ist, und Verweis auf die detaillierten Planunterlagen. d) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 2 BNatSchG)? Kurze Begründung. FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG e) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 3 BNatSchG)? Seite 6 ja nein Beschreibung der Maßnahmen, die zum Funktionserhalt der Art bzw. ihrer Standorte vorgesehen werden können, mit Angaben zu: Art und Umfang der Maßnahmen, der ökologischen Wirkungsweise, dem räumlichen Zusammenhang, Beginn und Dauer der Maßnahmen (Umsetzungszeitrahmen), der Prognose, wann die ökologische Funktion erreicht sein wird, der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen, der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikomanagement der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit). Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: . f) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann: Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en. Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.5 Kartografische Darstellung Kartografische Darstellung der in 4.1 - 4.4 aufgeführten Konflikte sowie der vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung und / oder zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen)6. 6 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen. 5. Ausnahmeverfahren Wird im Falle der Erfüllung eines oder mehrerer Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG (vgl. Ziffern 4.1, 4.2, 4.3 und/oder 4.4) die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt? nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. ja - weiter mit Punkt 5.1 ff. 5.1 Ausnahmegründe (§ 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG) zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG), zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG), für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG), im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG) oder FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG Seite 7 aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG). Zu den betreffenden Ausnahmegründen vgl. die ausführliche Begründung in den detaillierten Planunterlagen: . 5.2 Zumutbare Alternativen (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG) Existieren anderweitig zumutbare Alternativen (z.B. Standort- oder Ausführungsalternativen), die in Bezug auf die Art schonender sind? ja - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. nein - weiter mit Pkt. 5.3. Bei ja: Textliche Kurzbeschreibung dieser Lösungen. Bei nein: Textliche Kurzbeschreibung, welche Alternativen mit welchen Ergebnissen geprüft wurden. Die untersuchten Alternativlösungen sind in den detaillierten Planunterlagen dargestellt. 5.3 Prüfung der Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen der Art (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG; bei FFH-Anhang IV Arten i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) a) Art Erhaltungszustand vor der Realisierung des Vorhabens bzw. der Planung? Lokal betroffene Population (Kurze Beschreibung des Erhaltungszustands der lokalen Population (Interpretation und Einordnung der Angaben unter Pkt. 3.3.); Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: ) b) Art Populationen im natürlichen Verbreitungsgebiet (Beschreibung des Erhaltungszustands der Populationen auf der übergeordneten Ebene (auf Landes- oder übergeordneter Populationsebene; Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: ) Erhaltungszustand nach der Realisierung des Vorhabens bzw. der Planung? Lokal betroffene Population (Textliche Prognose und Wirkung; Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: ) Populationen im natürlichen Verbreitungsgebiet (Textliche Prognose und Wirkung; Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: ) FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG c) Seite 8 Bewertung einer Verschlechterung des Erhaltungszustands von Europäischen Vogelarten Liegt eine Verschlechterung des aktuellen (günstigen oder ungünstigen) Erhaltungszustands der Populationen einer europäischen Vogelart vor? nein - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit. ja Kurze Begründung: Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: . Wenn ja: Kann der aktuelle Erhaltungszustand der Populationen durch FCS-Maßnahmen gewahrt werden? nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit. Darstellung der Maßnahmen zur Sicherung des aktuellen Erhaltungszustands (FCS-Maßnahmen) auf lokaler Ebene bzw. im natürlichen Verbreitungsgebiet (auf Landes- oder übergeordneter Populationsebene) mit Angaben zu: Art und Umfang der Maßnahmen, der Wirkungsweise im Populationskontext, Zeitpunkt und Zuverlässigkeit des Erfolgseintritts (Referenzen oder Quellen), der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen, der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikomanagement der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit). Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: . FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG d) Seite 9 Bewertung einer Verschlechterung des Erhaltungszustands von Arten des Anhangs IV der FFH-RL (Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) aa) Liegt eine Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustands der Populationen einer Art des Anhangs IV der FFH-RL vor? nein - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit. ja Kurze Begründung: Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: . Wenn ja: Kann der günstige Erhaltungszustand der Populationen durch FCS-Maßnahmen erhalten werden? nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit. Darstellung der Maßnahmen zur Herstellung des günstigen Erhaltungszustands (FCSMaßnahmen) auf lokaler Ebene bzw. im natürlichen Verbreitungsgebiet (auf Landes- oder übergeordneter Populationsebene) mit Angaben zu: Art und Umfang der Maßnahmen, der Wirkungsweise im Populationskontext, Zeitpunkt und Zuverlässigkeit des Erfolgseintritts (Referenzen oder Quellen), der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen, der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikomanagement der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit). Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: . bb) Wird bei einem ungünstigen Erhaltungszustand der Populationen einer Art des Anhangs IV der FFH-RL der Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtert oder wird die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Populationen nicht behindert? ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit. nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. Kurze Begründung: Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: . 6. Fazit 6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig. erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2. 6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig. sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig. FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG Seite 10 Durchzügler / Nahrungsgäste Anlage 1 Charakterisierung der betroffenen Tierarten: Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Bachstelze (Motacilla alba) Gefährdungsstatus: RL_D: * RL_BW: * Lebensraumansprüche: Breites Habitatspektrum, sofern Nistgelegenheiten und Flächen mit spärlicher Vegetation vorhanden sind, oft in Wassernähe; naturnahe, offene und halboffene Landschaften, Lichtungen, in Dörfern, Gartenstädten Verhaltensweisen: Halbhöhlen- und Nischenbrüter, Kurzstreckenzieher, tag- und dämmerungsaktiv; Brutdauer: 12-14 Tage, Nestlingsdauer: 13-14 Tage Bluthänfling (Carduelis cannabina) Gefährdungsstatus: RL_D: V RL_BW: V Lebensraumansprüche: Offene bis halboffene Landschaften mit Gebüschen, Hecken oder Einzelbäumen. Dringt in Dörfer und Stadtrandbereiche vor Verhaltensweisen: Freibrüter, Nest in dichten Hecken und Büschen; Kurzstrecken- bzw. Teilzieher, tagaktiv; Brutdauer: 12-13 Tage, Nestlingsdauer: 12-17 Tage Eichelhäher (Garrulus glandarius) Gefährdungsstatus: RL_D: RL_BW: Lebensraumansprüche: Alle Waldtypen, bevorzugt lichte vielstufige Laubholz-, Mischwald- oder Nadelholz-Alterswälder mit Jungwuchs. Auch monotone Forstkulturen, selten in Feldgehölz (Mindestgröße 1 ha) waldartige Parks, Friedhöfe Verhaltensweisen: Freibrüter, Nester in Bäumen, seltener in Sträuchern, in Höhlen, Eulennistkästen oder an Gebäuden, monogame Saisonehe, Brutdauer: 16-21 Tage, Nestlingsdauer:19-22 Tage, Standvogel, Teilzieher, tagaktiv Erlenzeisig (Carduelis spinus) Gefährdungsstatus: RL_D: * RL_BW: * Lebensraumansprüche: Nadel- und Mischwälder, bevorzugt hohe Fichtenbestände, Nistplätze in lichten Waldungen, an Lichtungen, Kahlschlägen, Bestandsrändern Verhaltensweisen: Freibrüter, Nester meist hoch in Außenzweigen von Nadelgehölzen, Teilzieher, Kurz- bis Mittelstreckenzieher, tagaktiv; Brutdauer: 11-14 Tage, Nestlingsdauer: 13-16 Tage Hausrotschwanz (Phoenicurus ochruros) Gefährdungsstatus: RL_D: * RL_BW: * Lebensraumansprüche: Siedlungen, Steinbrüche und Kiesgruben Verhaltensweisen: Nischenbrüter, Kurz- und Mittelstreckenzieher, tag- aber auch dämmerungsaktiv; Brutdauer: 12-14 Tage, Nestlingsdauer: 15-17 Tage FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG Haussperling (Passer domesticus) Gefährdungsstatus: RL_D.: V Seite 11 RL_BW: V Lebensraumansprüche: Ausgesprochener Kulturfolger, Siedlungen, Grünanlagen mit Einzelgebäuden Verhaltensweisen: Höhlen-/Nischenbrüter, Präferenz für Gebäude, Koloniebrüter und Einzelbrüter, Standvogel, tagaktiv; Brutdauer: 11-12 Tage, Nestlingsdauer: meist 17 Tage Kernbeißer (Coccothraustes coccothraustes) Gefährdungsstatus: RL_D.: * RL_BW: * Lebensraumansprüche: Lichte Laub- und Mischwälder, größere Feldgehölze, gehölzreiche Parklandschaften, Aufforstungen, Streuobstwiesen, sporadisch in Gärten, Parks und Friedhöfen mit altem Baumbestand Verhaltensweisen: Freibrüter, Nester in unterschiedlichen Höhen, meist jedoch hoch, überwiegend Teilzieher; tagaktiv; Brutdauer: 11-13 Tage, Nestlingsdauer: 11-13 Tage Mäusebussard (Buteo buteo) Gefährdungsstatus: RL_D: * RL_BW: * Lebensraumansprüche: Wälder und Gehölze aller Art im Wechsel mit offener Landschaft Verhaltensweisen: Baumbrüter, Teilzieher, Kurzstreckenzieher; tagsaktiv; Brutdauer: 33-35 Tage, Nestlingsdauer: 6-7 Wochen Rotkehlchen (Erithacus rubecula) Gefährdungsstatus: RL_D: * RL_BW: * Lebensraumansprüche: Laub-, Misch- oder Nadelwälder vom Tiefland bis ins Gebirge; bei entsprechendem Strukturangebot auch Heckenlandschaften und im Siedlungsraum Verhaltensweisen: Meist Bodenbrüter, Nest häufig in Bodenmulden unter Grasbüscheln, Laub, Wurzeln, Reisig, danaben viele außergewöhliche Standorte im Siedlungsbereich, Teilzieher, dann Kurzstreckenzieher, tagaktiv; Brutdauer: 12-15 Tage, Nestlingsdauer: 13-15 Tage Singdrossel (Turdus philomelos) Gefährdungsstatus: RL_D.: * RL_BW: * Lebensraumansprüche: Verschiedenste Waldtypen mit Unterholz, Verstädterung regional sehr unterschiedlich ausgeprägt, v.a. Gartenstädte, Parkanlagen und Friedhöfe Verhaltensweisen: Freibrüter, Nest in Bäumen und Sträuchern, oft in Fichten, Kurzstreckenzieher; tag- und dämmerungsaktiv; Brutdauer: 12-14 Tage, Nestlingsdauer: 13-14 Tage FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG Anlage 1 Seite 12 Charakterisierung der betroffenen Tierarten: Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Sperber (Accipiter nisus ) Gefährdungsstatus: RL_D: * RL_BW: * Lebensraumansprüche: Busch und gehölzreiche, Deckung bietende Landschaften mit ausreichendem Kleinvogelangebot und Brutmöglichkeiten, Brutplätze meist in Wäldern v.a. in Nadelstangengehölzen mit Anflugmöglichkeiten innerhalb des Bestandes, zunehmend außerhalb des Waldes auf Friedhöfen, in Parks, Gärten und Straßenbegleitgrün Verhaltensweisen: Baumbrüter, mitunter in Gebüschen (z.B. Weißdorn), monogame Saisonehe, Brutplatztreue, Brutdauer: 37-40 Tage, Nestlingsdauer: 25-30 Tage, Teilzieher, tagaktiv Trauerschnäpper (Ficedula hypoleuca) Gefährdungsstatus: RL_D: * RL_BW: V Lebensraumansprüche: Wälder mit alten Bäumen und ausreichendem Höhlenangebot, bei ausreichendem Nistkastenangebot auch in jüngeren Laub- und Mischbeständen sowie in Kleingärten, Obstanlagen, Villenvierteln, Parks und Friedhöfen Verhaltensweisen: Höhlen- und Halbhöhlenbrüter, Nistkästen werden natürlichen Höhlen vorgezogen, Langstreckenzieher, tagaktiv, Brutdauer: 12-17 Tage, Nestlingsdauer: 16 Tage Turmfalke (Falco tinnunculus) Gefährdungsstatus: RL_D: * RL_BW: V Lebensraumansprüche: Halboffene und offene Landschaften aller Art mit Angebot von Nistplätzen in Feldgehölz, Baumgruppen, auf Einzelbäumen, im Randbereich angrenzender Wälder, im Siedlungsbereich überwiegend an hohen Gebäuden. Nistkästen werden regelmäßig angenommen. Verhaltensweisen: Gebäude-, Baum- und Felsenbrüter, nimmt auch Halbhöhlen und geeignete Nistkästen, oft auch in Krähen- und Elsternnestern, Mittel-und Kurzstreckenzieher, tagaktiv, auch Jagd in später Dämmerung Brutdauer: 27-32 Tage, Nestlingsdauer: 27-32 Tage Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten nach §§ 44 und 45 BNatSchG (saP) Stand: Mai 2012 Zutreffendes bitte ausfüllen bzw. ankreuzen Hinweise: Dieses Formblatt ersetzt nicht die erforderliche fachgutachterliche Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände und ggf. die Begründung der Ausnahmevoraussetzungen. Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung gilt nur für die Arten des Anhangs IV der FFH-RL, die Europäischen Vogelarten und die Verantwortungsarten. Die übrigen besonders geschützten Arten sind im Rahmen der Eingriffsregelung nach §§ 14 ff BNatSchG (vgl. § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG) bzw. in der Bauleitplanung nach § 18 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. BauGB abzuarbeiten. Mit diesem Formblatt wird das Vorhaben bzw. die Planung nur auf eine betroffene Art (bzw. Gilde bei Europäischen Vogelarten) geprüft. Sind mehrere europarechtlich geschützte Arten betroffen, sind jeweils gesonderte Formblätter vorzulegen. Eine Aussage, ob das Vorhaben bzw. die Planung insgesamt artenschutzrechtlich zulässig ist, kann nur im Rahmen der erforderlichen fachgutachterlichen Gesamtprüfung erfolgen. Auf die Ausfüllung einzelner Abschnitte des Formblatts kann verzichtet werden, wenn diese im konkreten Einzelfall nicht relevant sind (z.B. wenn eine Ausnahmeprüfung nach Ziffer 5 nicht erforderlich ist). 1. Vorhaben bzw. Planung Die Stadt Friedrichshafen beabsichtigt, im Südwesten von Waltenweiler (Ettenkirch) das Wohnbaugebiet „Pfatthaagäcker II“ mit einer Größe von ca. 2,5 ha zu entwickeln. Die Bauflächen sind erforderlich, um die Nachfrage nach Wohnbauland überwiegend aus der Ortschaft Ettenkirch - Waltenweiler selbst (Eigenbedarf) zu decken. Die Fläche wurde bereits 1992 mit dem Bestreben gesichert, an dieser Stelle die künftige Wohnflächenentwicklung von Ettenkirch-Waltenweiler vorzunehmen. 2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1 Art des Anhangs IV der FFH-RL Europäische Vogelart2 Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Braunes Langohr Plecotus auritus Rauhautfledermaus Pipistrellus nathusii Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus Mückenfledermaus Pipistrellus pygmaeus Bechsteinfledermaus Myotis bechsteinii Großes Mausohr Myotis myotis Rote Liste Status in Deutschland 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) Rote Liste Status in BaWü 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) Quelle Rote Liste Deutschland: Rote Liste Deuschland (BfN) Quelle Rote Liste BaWü: http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/29039/ (Stand 2004) 2 Einzeln zu behandeln sind nur die Vogelarten der Roten Listen. Die übrigen Vogelarten können zu Gilden zusammengefasst werden. FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG Seite 2 Art des Anhangs IV der FFH-RL Europäische Vogelart2 Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Kleine Bartfledermaus Myotis mystacinus Fransenfledermaus Myotis nattereri Abendsegler Nyctaloid Rote Liste Status in Deutschland 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) Rote Liste Status in BaWü 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) 3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3 3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Eine Kurzbeschreibung zu den Lebensraumansprüchen der einzelnen Fledermausarten dieser Gilde ist in Anlage 1 aufgeführt 3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen. 4 RICHARZ (2012): Fledermäuse in ihren Lebensräumen, Wiebelsheim SKIBA (2009): Europäische Fledermäuse, Hohenwarsleben BRAUN / DIETERLEN (Hrsg.) (2003): Die Säugetiere Baden-Württembergs, Band 1, Allgemeiner Teil, Fledermäuse (Chiroptera), Stuttgart BfN – Bundesamt für Naturschutz (2014): Internethandbuch Fledermäuse, Anhang-IV-Arten (http://www.ffhanhang4.bfn.de/ffh_anhang4-fledermaeuse.html) 3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Die Erhebungen mittels Detektorbegehungen und Dauererfassung im Sommer 2014 ergaben, dass das Gebiet eine hohe Bedeutung als Jagdhabitat für folgende Fledermausarten besitzt: Mausohr (Myotis spec.), Abendsegler (Nyctaloid), Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii), Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus), Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus), Langohrfledermaus (Plecotus spec.) Im Rahmen der Netzfänge im Sommer 2015 konnten sechs Fledermausarten im Gebiet nachgewiesen werden (Stauss & Turni, 2015): Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii), Großes Mausohr (Myotis myotis), Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus), Fransenfledermaus (Myotis nattereri), Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus), Braunes Langohr (Plecotus auritus) Stauss & Turni kommen zum Ergebnis, dass das Plangebiet ein bemerkenswertes Artenspektrum an Fledermäusen und eine intensive Jagdaktivität vorweist. Bemerkenswert ist das Vorkommen der Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii), die neben dem Großen Mausohr (Myotis myotis) und den anderen Arten das Plangebiet als Nahrungshabitat nutzt. Für die Wochenstuben-Kolonie des Braunen Langohrs (Plecotus auritus) ist davon auszugehen das Plangebiet ein essentielles Nahrungshabitat darstellt. Wochenstuben konnten in den Jahren 2014 und 2015 im Plangebiet nicht festgestellt werden. FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG Seite 3 Gemäß Umweltauskunft des Landratsamtes Bodenseekreis, Umweltamt sind aus verschiedenen Untersuchungen im Bereich Ettenkirch und Umgebung folgende weitere Fledermaus-Vorkommen bekannt: Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus), Graues Langohr (Plecotus austriacus), Fransenfledermaus (Myotis nattereri), Braunes Langohr (Plecotus auritus) 3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Das Plangebiet ist ein sehr wertvolles Jagd- und Nahrungshabitat für viele Fledermausarten. Große Bedeutung stellt das Plangebiet insbesondere für Arten mit Quartier im näheren Umfeld (z.B. im Ort oder in den naheliegenden Wäldern) und geringem Aktionsradius (z.B. Zwergfledermäuse, Braunes Langohr, Bechsteinfledermaus) dar, sowie für Arten, die auf ein hohes Biotopstrukturspektrum angewiesen sind (z.B. Kleine Bartfledermaus, Fransenfledermaus). Hier ist insbesondere die Bedeutung des Streuobstbestandes im vorhandenen Verbund Siedlung, Offenland, Wald hervorzuheben. Für die Wochenstuben-Kolonie des Braunen Langohrs (Plecotus auritus) ist davon auszugehen das Plangebiet ein essentielles Nahrungshabitat darstellt. Eine Quartiernutzung im Plangebiet konnte nicht nachgewiesen werden. Allerdings sind die Höhlenbäume grundsätzlich als Fledermausquartiere für die Arten Braunes Langohr, Fransenfledermaus und Bechsteinfledermaus geeignet. Weitere Nahrungsflächen bzw. Jagdgebiete mit hoher Bedeutung im Umkreis von Ettenkirch-Waltenweiler sind ein im Norden von Ettenkirch befindlicher weiterer Streuobstbestand sowie die Waldränder und Heckenstrukturen im Umkreis von Ettenkirch-Waltenweiler. Zusätzliche, für Fledermäuse geeignete Strukturen stellen die Waldgebiete, die Grünlandflächen sowie die Siedlungsgebiete dar. Ansonsten ist das Umfeld sehr stark durch den Intensivobstanbau geprägt, welcher kaum Bedeutung als Nahrungsfläche für Fledermäuse besitzt. Die Nahrungsflächen und ihre qualitative Bewertung im Umkreis von 1 km um das Plangebiet sind in den Plänen „Artenschutzfachliche Beurteilung der Nahrungsflächen für die vorkommenden Fledermausarten – Bestand und Planung“ (s. Anhang Umweltbericht) dargestellt. 3.4 Kartografische Darstellung 5. FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG 5 Seite 4 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen. 4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt) 4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? ja nein Durch das geplante Vorhaben werden für die genannten Fledermausarten voraussichtlich keine Wochenstuben beschädigt oder zerstört. Für die Fransen- und die Bechsteinfledermaus bieten die Höhlenbäume im Plangebiet Potenzial als Quartier. Damit könnte durch den Eingriff ohne geeignete Ausgleichsflächen die ökologische Funktion von Ruhestätten dieser Arten gefährdet sein. b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt? (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) ja nein Der durch die Minimierung der Bebauung mögliche Erhalt von ca. 0,6 ha Streuobstfläche (34 Bäume) im Plangebiet (Maßnahme V3, Kapitel Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) wirkt sich positiv auf die Habitatgröße und -qualität aus, ist somit für die dort vorkommenden Fledermausarten von Vorteil und stellt im Vergleich zum ursprünglich geplanten Eingriff eine deutliche Minimierung dar. Trotzdem führt der Verlust von ca. 0,7 ha Streuobstfläche (33 Bäume) ohne die Schaffung von Ersatzhabitaten für die lokale Population des Braunen Langohrs vermutlich zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population. c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht mehr nutzbar sind? (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) ja nein d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein Das städtebauliche Konzept wurde mehrfach angepasst, so dass 50% der Streuobstfläche (34 Bäume) im Plangebiet erhalten werden können. Rodungsarbeiten und Baufeldfreimachung sind außerhalb der Brutzeiten der Art durchzuführen. e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)? (vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118) f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)? g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? ja nein ja nein ja nein Das geplante Kompensationskonzept (K1 – K5) ist geeignet eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Fledermauspopulation, insbesondere des Braunen Langohrs, zu vermeiden. Durch die Sicherung und Aufwertung des Streuobstbestandes von ca. 2,5 ha (Maßnahmen V3, K1 und K5, Kapitel 6), davon 0,6 ha innerhalb des Plangebietes, angrenzend an die neue Bebauung kann der derzeit bestehende Lebens- und Nahrungsraum für die vorkommenden Fledermäuse in Teilen erhalten werden. Die Umsetzung der Maßnahme K2 schafft durch die Anlage von Feuchtflächen mit Gehölzstrukturen kurzfristig verfügbaren Ersatz für den Verlust der Nahrungsflächen im Plangebiet. Die Anlage einer neuen Streuobst- FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG Seite 5 fläche mit Feldhecken und Hochstauden auf Fläche K3 entfaltet ihre volle Wirksamkeit voraussichtlich erst in ca. 20 Jahren. Sie stellt jedoch auch kurz- bis mittelfristig ein zusätzliches, geeignetes Nahrungs- und Quartierhabitat für die vorkommenden Fledermausarten und auf Grund der Nähe zum Wald insbesondere für die betroffenen waldbewohnenden Fledermausarten (z.B. Bechsteinfledermaus) dar. Weiterhin kann durch die Sicherung der Fläche K4 ein Trittsteinbiotop dauerhaft erhalten und optimiert werden. Durch die o.g. Maßnahmen kann ein dauerhafter Ersatz für die betroffenen Lebensräume der vorkommenden Fledermausarten geschaffen und die bestehenden Populationen voraussichtlich in der derzeitigen Qualität erhalten werden. Bei Umsetzung der o.g. Maßnahmen können die betroffenen Fortpflanzungs- und Nahrungsbiotope ihre Funktion im räumlichen Zusammenhang dauerhaft weiterhin erfüllen, ein Verbotstatbestand gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kann damit vermieden werden. h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann: Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en. Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? ja nein Ein vorhabenbedingtes Fangen, Verletzen oder Töten von Individuen kann im Regelfall ausgeschlossen werden. b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein Es kann nicht von einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos ausgegangen werden. Eine Tötung von Individuen während der Baumaßnahmen kann auch aufgrund der Mobilität der Arten ausgeschlossen werden. c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein Rodungsarbeiten und Baufeldfreimachung sind außerhalb der Wochenstubenzeit von Fledermäusen durchzuführen. Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein Die Rodungs- und Baumaßnahmen sind zeitlich und räumlich begrenzt, so dass ein temporäres Ausweichen in angrenzende Bereiche möglich ist. Eine erhebliche Störung welche den Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert, ist bei Umsetzung der beschriebenen Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen nicht anzunehmen. FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? Seite 6 ja nein Rodungsarbeiten und Baufeldfreimachung sind außerhalb der Wochenstubenzeit von Fledermäusen durchzuführen. Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.4 Entnahme von wildlebenden Pflanzen oder ihren Entwicklungsformen, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Standorte (§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG) a) Werden wild lebende Pflanzen entnommen oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört? ja nein ja nein ja nein ja nein ja nein Kurze Darstellung des Konflikts mit Benennung der wesentlichen, vom Vorhaben ausgehenden Wirkungen sowie Darstellung und ggf. Quantifizierung von Beeinträchtigungen. b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? Kurze Beschreibung der Vermeidungsmaßnahmen; ggf. Angabe der verbleibenden Beeinträchtigungen bei nur teilweise möglicher Vermeidung. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: c) . Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)? (vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118) Kurze Begründung, dass die Eingriffsregelung korrekt abgearbeitet worden ist, und Verweis auf die detaillierten Planunterlagen. d) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 2 BNatSchG)? Kurze Begründung. e) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 3 BNatSchG)? Beschreibung der Maßnahmen, die zum Funktionserhalt der Art bzw. ihrer Standorte vorgesehen werden können, mit Angaben zu: Art und Umfang der Maßnahmen, der ökologischen Wirkungsweise, dem räumlichen Zusammenhang, Beginn und Dauer der Maßnahmen (Umsetzungszeitrahmen), FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG der Prognose, wann die ökologische Funktion erreicht sein wird, der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen, der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikomanagement der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit). Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: f) Seite 7 . Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann: Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en. Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.5 Kartografische Darstellung S. Plan „Übersicht Ausgleichsflächen“ zum Umweltbericht Kartografische Darstellung der in 4.1 - 4.4 aufgeführten Konflikte sowie der vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung und / oder zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen)6. 6 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen. 5. Ausnahmeverfahren Wird im Falle der Erfüllung eines oder mehrerer Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG (vgl. Ziffern 4.1, 4.2, 4.3 und/oder 4.4) die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt? nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. ja - weiter mit Punkt 5.1 ff. 5.1 Ausnahmegründe (§ 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG) zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG), zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG), für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG), im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG) oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG). Zu den betreffenden Ausnahmegründen vgl. die ausführliche Begründung in den detaillierten Planunterlagen: . FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG Seite 8 5.2 Zumutbare Alternativen (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG) Existieren anderweitig zumutbare Alternativen (z.B. Standort- oder Ausführungsalternativen), die in Bezug auf die Art schonender sind? ja - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. nein - weiter mit Pkt. 5.3. Bei ja: Textliche Kurzbeschreibung dieser Lösungen. Bei nein: Textliche Kurzbeschreibung, welche Alternativen mit welchen Ergebnissen geprüft wurden. Die untersuchten Alternativlösungen sind in den detaillierten Planunterlagen dargestellt. 5.3 Prüfung der Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen der Art (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG; bei FFH-Anhang IV Arten i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) a) Art Erhaltungszustand vor der Realisierung des Vorhabens bzw. der Planung? Lokal betroffene Population (Kurze Beschreibung des Erhaltungszustands der lokalen Population (Interpretation und Einordnung der Angaben unter Pkt. 3.3.); Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: ) b) Art Populationen im natürlichen Verbreitungsgebiet (Beschreibung des Erhaltungszustands der Populationen auf der übergeordneten Ebene (auf Landes- oder übergeordneter Populationsebene; Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: ) Erhaltungszustand nach der Realisierung des Vorhabens bzw. der Planung? Lokal betroffene Population (Textliche Prognose und Wirkung; Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: ) Populationen im natürlichen Verbreitungsgebiet (Textliche Prognose und Wirkung; Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: ) FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG c) Seite 9 Bewertung einer Verschlechterung des Erhaltungszustands von Europäischen Vogelarten Liegt eine Verschlechterung des aktuellen (günstigen oder ungünstigen) Erhaltungszustands der Populationen einer europäischen Vogelart vor? nein - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit. ja Kurze Begründung: Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: . Wenn ja: Kann der aktuelle Erhaltungszustand der Populationen durch FCS-Maßnahmen gewahrt werden? nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit. Darstellung der Maßnahmen zur Sicherung des aktuellen Erhaltungszustands (FCS-Maßnahmen) auf lokaler Ebene bzw. im natürlichen Verbreitungsgebiet (auf Landes- oder übergeordneter Populationsebene) mit Angaben zu: Art und Umfang der Maßnahmen, der Wirkungsweise im Populationskontext, Zeitpunkt und Zuverlässigkeit des Erfolgseintritts (Referenzen oder Quellen), der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen, der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikomanagement der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit). Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: . FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG d) Seite 10 Bewertung einer Verschlechterung des Erhaltungszustands von Arten des Anhangs IV der FFH-RL (Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) aa) Liegt eine Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustands der Populationen einer Art des Anhangs IV der FFH-RL vor? nein - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit. ja Kurze Begründung: Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: . Wenn ja: Kann der günstige Erhaltungszustand der Populationen durch FCS-Maßnahmen erhalten werden? nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit. Darstellung der Maßnahmen zur Herstellung des günstigen Erhaltungszustands (FCSMaßnahmen) auf lokaler Ebene bzw. im natürlichen Verbreitungsgebiet (auf Landes- oder übergeordneter Populationsebene) mit Angaben zu: Art und Umfang der Maßnahmen, der Wirkungsweise im Populationskontext, Zeitpunkt und Zuverlässigkeit des Erfolgseintritts (Referenzen oder Quellen), der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen, der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikomanagement der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit). Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: . bb) Wird bei einem ungünstigen Erhaltungszustand der Populationen einer Art des Anhangs IV der FFH-RL der Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtert oder wird die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Populationen nicht behindert? ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit. nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. Kurze Begründung: Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: . 6. Fazit 6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig. erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2. 6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig. sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig. FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG Anlage 1 Seite 11 Charakterisierung der betroffenen Tierarten: Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Braunes Langohr (Plecotus auritus) RL D V RL BW 3 Das Braune Langohr ist eine waldgebundene Fledermausart und in ganz Deutschland verbreitet, im Tiefland seltener als in den Mittelgebirgsregionen, verbreitet auch im Bodenseebecken mit angrenzendem Oberschwäbischem Hügelland. Für Sommerquartiere und Wochenstuben bevorzugt das Braune Langohr Baumhöhlen im Wald und Dachböden, auch Nistkästen werden angenommen. Die Jagdgebiete liegen max. im Umkreis von 1-2 km (oft nur 500 m) um das Quartier. Typische Jagdhabitate sind Wälder, Streuobstwiesen, Hecken, extensiv genutzte Wiesen und Gewässer, auch Friedhöfe und Gärten. Die Art gilt als sehr ortstreu, die Winterquartiere befinden sich meist in der nahen Umgebung des Sommerquartiers (< 10 km). Beide Langohr-Arten leben sehr versteckt, anhand von Kot oder Fraßresten können sie nicht sicher unterschieden werden. Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) RL D * RL BW gefährdete wandernde Tierart Die Rauhautfledermaus ist in ganz Deutschland verbreitet, Wochenstubennachweise sind hier jedoch selten und überwiegend auf Nord- und Ostdeutschland beschränkt. Die übrigen Gebiete Deutschlands werden vor allem während der Durchzugs- und Paarungszeit, sowie zur Überwinterung besiedelt, wobei ein Nachweisschwerpunkt für Überwinterungsgebiete im Bodenseeraum liegt. Ansonsten nutzt diese Art Baden-Württemberg eher als Durchzugsgebiet. Sie unternimmt Wanderungen von mehreren hundert Kilometern. Als Sommer-, Paarungs- wie auch Winterquartier nutzt die Rauhautfledermaus Baumhöhlen und – spalten, Spalten an Gebäuden oder Holzstapel und Nistkästen. Die Jagdgebiete befinden sich in einem Radius von bis zu 6 km Entfernung. Die Art jagt innerhalb des Waldes an Schneisen, Wegen und Waldrändern sowie über Wasserflächen. Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) RL D * RL BW 3 Die Zwergfledermaus ist in ganz Deutschland verbreitet. Ihre Hauptlebensräume liegen in Siedlungen und deren direktem Umfeld. Als Quartiere dienen Spalten an Gebäuden. Die Zwergfledermaus gilt als sehr anpassungsfähig und nutzt Waldränder, Wälder, Gewässer, Siedlungen, Hecken, Streuobstbestände, Wiesen, Weiden und Äcker zur Jagd. Die Jagdgebiete liegen ca. 2 km um das Quartier. Die Zwergfledermaus gilt als ortstreu, die Winterquartiere liegen in ca. 20-40 km Entfernung. Als Winterquartier dienen Brücken, Gebäude, Gewölbekeller, Mauer- und Felsspalten, Keller und Stollen. Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus) RL D Daten unzureichend RL BW * Die Mückenfledermaus ist in Deutschland fast überall mit Sommer-, Paarungs- und Winterquartieren vertreten. Als Quartier bevorzugt sie Spalten an Gebäuden, nutzt aber auch Nistkästen und Baumhöhlen. Die Art jagt an Gewässern und deren Randbereichen, aber auch in gewässernahen Wäldern, an Waldrändern, Hecken und Baumreihen. FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG Anlage 1 Seite 12 Charakterisierung der betroffenen Tierarten: Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii) RL D 2 RL BW 2 Die Bechsteinfledermaus kommt in Deutschland in weiten Teilen des Landes mit Ausnahme großer Bereiche in den nördlichen Landesteilen vor. Sie ist eine typische Waldfledermaus, die ihre Wochenstuben in Baumhöhlen, aber auch in Nistkästen bezieht. Die Jagdgebiete liegen in einem Umkreis von 1-3 km um das Quartier. Neben Waldflächen nutzt die Art auch Streuobstwiesen und andere halboffene Landschaften zur Jagd. Sie benötigt außerdem Leitelemente wie Waldränder, Hecken, Feldgehölze oder Streuobstwiesen als Vernetzung zwischen den Waldgebieten. Die Winterquartiere der Bechsteinfledermaus befinden sich überwiegend in unterirdischen Stollen, Höhlen, Kellern und evtl. vereinzelt in Baumhöhlen Großes Mausohr (Myotis myotis) RL D V RL BW 2 Das Große Mausohr ist in Deutschland weit verbreitet, wobei die Hauptvorkommen im Süden und in den wärmebegünstigten Bereichen der Mittelgebirge liegen. Sie ist eine typische Gebäudefledermaus und nutzt fast ausschließlich große Dachräume als Wochenstubenquartier. Jagdgebiete sind unterwuchsarme Wälder, Wiesen, Weiden und Äcker. Auf dem Weg vom Wochenstubenquartier zum Nahrungsgebiet orientiert sich das Große Mausohr an Leitstrukturen, wie Hecken, Bäche, Waldränder, Gebäude und Feldraine. Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus) RL D V RL BW 3 Die Kleine Bartfledermaus ist in Deutschland mit Ausnahme des Nordens weit verbreitet. Sie ist sehr anpassungsfähig und besiedelt vor allem kleinräumig gegliederte Kulturlandschaften, Wälder und Siedlungsbereiche. Für ihre Wochenstuben nutzt sie als typische spaltenbewohnende Fledermaus vor allem Quartiere in Hohlräumen in und an Gebäuden, weiterhin auch in Baumhöhlen oder hinter abstehender Borke. Als Jagdgebiete nutzt sie Wälder, Waldränder, Gewässerufer, Hecken und Gärten. In der Wochenstubenzeit, von Mai bis Juli, jagt sie vermehrt in Wäldern. Ab Ende Juli ist die Kleine Bartfledermaus bei der Jagd dann häufiger in eher offenem Gelände zu finden. Die Kleine Bartfledermaus ist eine ortstreue Art. Die Winterquartiere liegen in unterirdischen Stollen, Kellern und aufgelassenen Bergwerken. Fransenfledermaus (Myotis nattereri) RL D * RL BW 2 Die Fransenfledermaus ist in ganz Deutschland verbreitet. Wochenstubenquartiere der Art befinden sich in Baumhöhlen, Rindenspalten und Nistkästen im Wald oder an / in Gebäuden im Siedlungsbereich. Im Frühjahr jagt die Fransenfledermaus überwiegend in halboffenen Landschaften, wie Streuobstwiesen, Grünland mit Hecken und Bäumen oder an Gewässern, im Sommer zunehmend auch im Wald. Die Jagdgebiete liegen bis zu 4 km vom Quartier entfernt. Die Fransenfledermaus gilt als ortstreu. Die Distanz zwischen Sommer- und Winterquartier beträgt in der Regel unter 80 km. Die Winterquartiere befinden sich in frostfreien, unterirdischen Stollen, Höhlen oder Kellern. FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG Anlage 1 Seite 13 Charakterisierung der betroffenen Tierarten: Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Abendsegler (Nyctaloid) Großer (Nyctalus noctula, RL D V, RL BW gefährdete wandernde Tierart) und Kleiner (N. leisleri, RL D Daten unzureichend, RL BW 2) Abendsegler sind Waldarten, die ihre Quartiere vorwiegend in Baumhöhlen, seltener auch in Nistkästen oder an Gebäuden beziehen. Vom Großen Abendsegler sind für Süddeutschland vor allem Sommerquartiere von Männchen und Winterquartiere bekannt. Für den Kleinen Abendsegler liegen sowohl Nachweise von Wochenstuben als auch von Winterquartieren in Baden-Württemberg vor. Zur Jagd legen beide Arten oft weite Entfernungen (> 10 km) zurück. Als Jagdgebiete dienen insektenreiche Landschaftsteile mit einem freien Luftraum, z.B. Wasserlandschaften, Wälder, kleinräumig gegliedertes Offenland, aber auch an Straßenleuchten in Siedlungen. Kihj kkjg Ölaifjs ök