Aufhebung der Festsetzung des Kindergeldes und

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Aufhebung der Festsetzung des Kindergeldes und
FG München, Urteil v. 13.03.2015 – 7 K 1529/14
Titel:
(Aufhebung der Festsetzung des Kindergeldes und dessen Rückforderung)
Normenketten:
§ 62 Abs 1 EStG 2009
§ 63 Abs 1 EStG 2009
§ 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c EStG 2009
§ 70 Abs 2 EStG 2009
§ 37 Abs 2 AO
EStG VZ 2009
EStG VZ 2010
Orientierungsatz:
Die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und die Rückforderung des überzahlten Kindergeldes ist
rechtens, wenn das Ausbildungsdienstverhältnis beendet wurde und weitere
Berücksichtigungstatbestände nicht erfüllt sind . Für den Nachweis des Bemühens um einen
Ausbildungplatz ist es nicht ausreichend, wenn pauschal Bewerbungen behauptet werden .
Schlagworte:
Arbeitsagentur, arbeitssuchend, Ausbildung, Ausbildungsplatz, ausbildungssuchend, Bemühen, Bewerbung,
Glaubhaftmachung, Kind, Kindergeld, Meldung, Nachweis
Fundstelle:
BeckRS 2015, 95177
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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I. Streitig ist, ob die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für den Sohn des Klägers A für den
Zeitraum Oktober 2009 bis Dezember 2010 zu Recht aufgehoben hat.
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Nachdem der Kläger keine Unterlagen im Zusammenhang mit der Suche nach einem Ausbildungsplatz
eingereicht hatte, hob die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für seinen Sohn, geboren am 2.
November 1988, ab September 2009 auf. Im dagegen gerichteten Einspruchsschreiben teilte der Kläger
mit, dass A mit der Firma P einen Ausbildungsvertrag für den Zeitraum 1. September 2009 bis 31. August
2012 geschlossen habe. Die Familienkasse half dem Einspruch ab (22. Februar 2010) und ordnete die
Weiterzahlung von Kindergeld ab Oktober 2009 an (Verfügung vom 22. Februar 2010).
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Mit Eingang bei der Familienkasse am 20. Januar 2011 reichte der Kläger eine Erklärung zu den Einkünften
und Bezügen eines über 18 Jahre alten Kindes ein und gab für A monatliche Bruttoeinkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 1.500 € an. Auf die Anforderung der Familienkasse (Schreiben vom 4.
Februar 2011), eine Verdienstbescheinigung für Dezember 2010 und Januar 2011 bzw. eine
Ausbildungsbescheinigung vorzulegen, teilte der Kläger mit, dass A seit Mitte November 2010 in seiner
Firma mitarbeite und einen festen Lohn von 1.073,29 € erhalte (Schreiben vom 2. März 2011). Da kein
Nachweis über das Ende der Berufsausbildung vorgelegt wurde, hob die Familienkasse die Festsetzung
des Kindergeldes für A für den Zeitraum Oktober 2009 bis Dezember 2010 auf und forderte den
ausgezahlten Betrag in Gesamthöhe von 2.700 € mit Bescheid vom 23. Mai 2011 zurück. Mit Bescheid vom
9. August 2011 wurden Hinterziehungszinsen von 146 € festgesetzt.
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Im dagegen gerichteten Einspruchsverfahren trug der Kläger vor, dass sich A bis zum 15. November 2011
beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet und mangels Ausbildungsplatz keine Berufsausbildung
gemacht habe. Deshalb habe er A ab 15. November 2011 als Hilfsarbeiter angestellt. Das
Ausbildungsverhältnis mit der Firma P sei am 30. September 2009 fristlos gekündigt worden.
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Der Einspruch hatte keinen Erfolg, er wurde mit Einspruchsentscheidung vom 9. Mai 2014 als unbegründet
zurückgewiesen
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Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Ziel weiter. Die Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld sei zu
Unrecht erfolgt. Trotz der fristlosen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses habe er nach wie vor
Anspruch auf Kindergeld, da er seinem Sohn weiterhin Unterhalt leiste und dieser trotz intensiver Suche
keinen neuen Ausbildungsplatz gefunden habe. A habe ab 1. Oktober 2009 erfolglos 15 Bewerbungen an
die Firmen … geschickt. Das Fehlen schriftlicher Nachweise rechtfertige die Aufhebung der
Kindergeldfestsetzung nicht. Da er über keine handwerksrechtliche Ausbildungsbefugnis verfüge, habe er
seinen Sohn ab 15. November 2010 lediglich als Hilfsarbeiter in seinem Gewerbebetrieb für
Küchenmontage einsetzen können und ihn entsprechend versichert.
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Mittlerweile seien Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden, er habe zwei Mahnungen von der
Bundessanstalt für Arbeit (24. Juni 2013 und 19. Mai 2014) sowie Vollstreckungsankündigungen und
Zahlungsaufforderungen des Hauptzollamtes erhalten.
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Der Kläger beantragt,
die Familienkasse zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheids vom 23. Mai 2011 und der
Einspruchsentscheidung vom 9. Mai 2014 Kindergeld für seinen Sohn A Oktober 2009 bis Dezember 2010
zu gewähren.
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Die Familienkasse beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Ergänzend zur Einspruchsentscheidung weist sie im Wesentlichen darauf hin, dass die
Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c Einkommensteuergesetz (EStG) ab Oktober
2009 nicht nachgewiesen worden seien.
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Mit Anordnung nach § 79b Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 2. Februar 2015 wurde der Kläger
aufgefordert, konkrete Angaben zu den Bemühungen von A um einen Ausbildungsplatz sowie zu den
Vorsprachen bei der Agentur für Arbeit zu machen. Eine Reaktion des Klägers erfolgte nicht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten
der Familienkasse und auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Klage ist unbegründet.
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Dem Kläger steht für den Zeitraum Oktober 2009 bis Dezember 2010 kein Kindergeldanspruch für A zu, da
keiner der Tatbestände des §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 EStG verwirklicht
wurde.
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So kommt ein Anspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht in Betracht, da A, der im Oktober zwar
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hatte und nicht einem Beschäftigungsverhältnis stand, nicht bei
einer Agentur für Arbeit als Arbeitssuchender gemeldet war.
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Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG waren ebenfalls nicht erfüllt,
insbesondere handelte es sich bei dem Beschäftigungsverhältnis im Betrieb des Klägers ab November 2010
nicht um ein Ausbildungsverhältnis, da – wie der Kläger selbst vorträgt – keine handwerksrechtliche
Ausbildungsbefugnis besteht.
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§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG kommt gleichfalls nicht zur Anwendung. Nach ständiger
Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c
EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. Das Bemühen um einen
Ausbildungsplatz ist glaubhaft zu machen. Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum
ausbildungsbereit gewesen, habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sei stets beim
Arbeitsamt bzw. bei der Agentur für Arbeit als ausbildungssuchend gemeldet gewesen, reichen nicht aus
(BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05, BStBl II 2009, 1005 m.w.N.). Das Bemühen um einen
Ausbildungsplatz kann außer durch Meldung bei der Arbeitsvermittlung auch glaubhaft gemacht werden
durch Suchanzeigen in der Zeitung, durch direkte schriftliche Bewerbungen an Ausbildungsstätten und ggf.
darauf erhaltene Zwischennachrichten oder Absagen (BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05, BStBl II
2009, 1005 m.w.N.). Bewerbungen und Absagen durch E-Mails können ebenfalls zu berücksichtigen sein.
Telefonische Anfragen können im Einzelfall als Nachweis ausreichen, wenn detailliert und glaubhaft
dargelegt wird, mit welchen Firmen, Behörden usw. zu welchen Zeitpunkten (erfolglose) Gespräche geführt
worden sind.
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Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass sich A im fraglichen Zeitraum ernsthaft um einen Ausbildungsplatz
bemüht hat. Wie der Kläger in der Klageschrift selbst angibt, verfügt A über keine schriftlichen Nachweise
für die 15 erfolglosen Bewerbungen. Pauschale Angaben alleine genügen nicht, um die oben genannten
Voraussetzungen zu erfüllen. In den vorliegenden Akten der Familienkasse sind zwar zahlreiche
Bewerbungsschreiben um einen Ausbildungsplatz im Zeitraum Dezember 2006, sowie in den Jahren 2007
und 2008 enthalten, nicht jedoch für den hier maßgeblichen Zeitraum Oktober 2009 bis Dezember 2010. Es
ist außerdem nicht ersichtlich, dass A bei der Bundesagentur für Arbeit als ausbildungssuchend registriert
war. Auch insoweit ist der pauschale Vortrag, dass sich A beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet
habe, nicht ausreichend, um die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kindergeld zu erfüllen.
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2. Die Familienkasse war auch berechtigt, die Kindergeldfestsetzung rückwirkend ab Oktober 2009
aufzuheben.
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Nach § 70 Abs. 2 EStG ist die Festsetzung des Kindergelds mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der
Verhältnisse an aufzuheben oder zu ändern, wenn in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf
Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten. Die Regelung betrifft den Fall, dass eine ursprünglich
rechtmäßige Festsetzung durch Änderung der für den Bestand des Kindergeldanspruchs maßgeblichen
Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder des Kindes nachträglich unrichtig wird (BFH-Urt. vom 20.
November 2008 III R 53/05, BFH/NV 2009, 564). Eine Änderung der Verhältnisse i. S. des § 70 Abs. 2 EStG
ist die Änderung der tatsächlichen oder auch rechtlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder des
Kindes. § 70 Abs. 2 EStG lässt dabei die rückwirkende Aufhebung oder Änderung der Festsetzung zum
Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse nicht nur zu, sondern erzwingt sie bei Vorliegen der
Tatbestandsvoraussetzungen, denn die Entscheidung über die Aufhebung oder Änderung ist nach dem
eindeutigen Gesetzeswortlaut eine gebundene Entscheidung und räumt der Behörde keinen
Ermessensspielraum ein (BFH-Urteil vom 25. Juli 2001 VI R 18/99, BStBl II 2002, 81).
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Die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 EStG waren im Streitfall erfüllt. Mit der Beendigung des
Ausbildungsverhältnisses bei der Firma P entfiel der Berücksichtigungstatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1
Nr. 2 Buchst. a EStG. Die für die Festsetzung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse haben sich
geändert, im streitigen Zeitraum war auch kein anderer Berücksichtigungstatbestand gegeben. Die
Familienkasse war deshalb berechtigt und verpflichtet, die Kindergeldfestsetzung aufzuheben.
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Die Rückforderung des überzahlten Kindergeldes ist rechtmäßig. Ist eine Steuervergünstigung - wie hier
das Kindergeld (s. § 31 EStG) - ohne rechtlichen Grund gezahlt worden oder ist der rechtliche Grund für die
Zahlung später weggefallen, so hat nach § 37 Abs. 2 AO der Zahlungsempfänger den erhaltenen Betrag
zurückzuerstatten. Im Streitfall ist der rechtliche Grund für die Leistung durch die Aufhebung der
Festsetzung nachträglich entfallen.
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Die Familienkasse hat demzufolge einen Erstattungsanspruch in Höhe des tatsächlich ausbezahlten
Betrags.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).