Erstattung von Fahrtkosten und Reisekosten
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Erstattung von Fahrtkosten und Reisekosten
Vereinsberatung Erstattung von Fahrtkosten und Reisekosten Die Erstattung von Fahrtkosten kann in Sportvereinen vorgenommen werden für ... A) Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte Fahrten von der Wohnung zum Vereinsgelände, zum Training, Fahrten zum Heimspiel B) Dienstfahrten Auftragsfahrten und Besorgungsfahrten für den Verein, Fahrten zu Auswärtsspielen A) Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte (= Fahrten zu vereinsgenutzten Anlagen) Unterscheidung: A 1) Die für den Verein tätige Person bekommt keinerlei pauschale Entgeltung bzw. es werden nur die tatsächlich angefallenen Kosten (z.B. Portokosten) gemäß § 670 BGB gegen Beleg erstattet. A 2) Die für den Verein tätige Person bekommt - ein Übungsleiter-/Trainerhonorar, das den Freibetrag von € 2.100,00 übersteigt bzw. - sonstiges Entgelt wie Spielprämien, Trainingsprämien bzw. - Gehalt als abhängig beschäftigt (z.B. Putzfrau, Geschäftsstellenmitarbeiter) Für den Fall A 1) gilt: Werden ausschließlich Fahrtkosten erstattet, d.h. dass nicht auch nur ein Euro pauschal (= ohne Einzelnachweis z.B. in Form von Punkteprämien, Trainingsprämie etc.) hinzu kommt, können auch die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte / Vereinsgelände mit den tatsächlich gefahrenen Kilometern mit € 0,30 / km Abgaben frei erstattet werden. Eine pauschale Versteuerung ist in diesem Fall nicht notwendig, da es sich in diesem Fall um einen reinen Auslagenersatz nach § 670 BGB handelt. Tel. 089/15702-400, Fax 089/15702-299, [email protected], www.blsv.de Vereinsberatung Für den Fall A 2) gilt: Für Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz können vom Arbeitnehmer geltend gemacht werden (jeweils einfache Wegstrecke, Entfernungspauschale, EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4): für jeden vollen Kilometer der Entfernung € 0,30 Achtung nur für den Entfernungskilometer = einfache Fahrtstrecke 1. Fahrtkostenzuschuss für die Fahrt von der Wohnung zum Dienstort durch den Arbeitgeber / Verein mit dem eigenen PKW (= Fahrten zu vereinsgenutzten Anlagen) Bitte beachten: Bezahlt der Arbeitgeber / Verein einen Fahrtkostenzuschuss für die Fahrt von der Wohnung zum Dienstort - dazu zählen auch Fahrten zu Heimspielen und zum Training -, so handelt es sich um einen geldwerten Vorteil mit pauschaler Versteuerung. Beispiel: Die einfache Wegstrecke für Trainingsfahrten beträgt 15 KM. Lösung: 15 Kilometer x € 0,30 Bemessungsgrundlage: Entfernungskilometer € 4,50 Erstattungsbetrag pro Fahrt € 4,50 Im Zusammenhang mit der Erstattung von Fahrten zum Dienstort, Vereinsgelände, Training oder Heimspielen sind unter dem Aspekt des geldwerten Vorteiles folgende steuerliche Auswirkungen zu beachten: a. Lohnsteuerpflicht Der Verein hat als Arbeitgeber die Pflicht, pro Fahrtkostenerstattung den Wert mit 15 % Lohnsteuer, 5,5 % Solidaritätszuschlag und 7 % Kirchensteuer zu versteuern. Beispiel: Bemessungsgrundlage € 4,50 (siehe obiges Beispiel) Vereinsberatung Lösung: Lohnsteuer 15 % Solidaritätszuschlag 5,5 % Kirchensteuer 7 % von € 4,50 = € 0,68 von € 0,68 = € 0,04 von € 0,68 = € 0,06 Lohnsteuerpflicht gesamt pro Fahrt € 0,78 Wird mehr erstattet als die Entfernungspauschale, ist der übersteigende Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtiger Lohnanteil. Achtung: b. Die Lohnsteuerpflicht tritt auch dann ein, wenn der zustehende Betrag dem Verein nachträglich gespendet wird. Sozialversicherungspflicht Durch die Versteuerung in der Lohnsteuer tritt für diesen Fahrtkostenanteil sozialversicherungsrechtlich eine Befreiung ein. 2. Fahrten zu vereinsgenutzten Anlagen mit öffentlichen Verkehrsmitteln Fahrtkostenzuschuss des Arbeitgebers für öffentliche Verkehrsmittel können nicht steuerfrei erstattet werden. Sie unterliegen ebenfalls der pauschalen Versteuerung. Die Besteuerung erfolgt wie im obigen Beispiel ausgeführt mit 15 % Lohnsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und 7 % Kirchensteuer. Hinweis zur Übungsleiterpauschale von € 2.100,00 (§ 3 Nr. 26 EStG) und Ehrenamtspauschale von € 500,00 (§ 3 Nr. 26a EStG) Mit Inanspruchnahme dieser Pauschalen sind Zeitaufwand und tatsächliche Kosten Abgaben frei abgedeckt. Bei Einzelnachweis können aber tatsächlich anfallende Kosten wie Fahrtund Reisekosten zusätzlich erstattet werden – allerdings mit der Maßgabe, dass dann die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte / Vereinsgelände ( = einfache Strecke) pauschal zu versteuern sind. Vereinsberatung B) Dienstfahrten (= Fahrten zu Auswärtsspielen und Besorgungsfahrten) Im Rahmen einer Dienstfahrt kann der Arbeitgeber / Verein dem Arbeitnehmer steuerfrei erstatten: B 1) Fahrtkosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel: den entrichteten Fahrpreis einschließlich Zuschläge gegen Beleg für die Nutzung eines privaten Fahrzeuges Abgaben frei bis zu: Auto bei Mitnahme eines/r Kollegen/in aus dienstlichen Gründen zusätzlich € 0,30 pro gefahrenem Kilometer Motorrad, Motorroller bei Mitnahme eines/r Kollegen/in aus dienstlichen Gründen zusätzlich € 0,13 pro gefahrenem Kilometer Moped, Mofa € 0,08 pro gefahrenem Kilometer Fahrrad € 0,05 pro gefahrenem Kilometer € 0,02 pro gefahrenem Kilometer € 0,01 pro gefahrenem Kilometer Beispiel: Die einfache Fahrtstrecke zu einem Auswärtsspiel beträgt 25 Kilometer Lösung Der Verein kann 25 KM x € 0,30 x 2 (= für Hin- und Rückfahrt), insgesamt € 15,00 für die Fahrt erstatten. Achtung: Erstattung für jeden gefahrenen Kilometer möglich Vereinsberatung B 2) Verpflegungsmehraufwendung Abwesenheit mindestens 8 Stunden € 6,00 Abwesenheit mindestens 14 Stunden € 12,00 Abwesenheit 24 Stunden € 24,00 Übernachtungskosten (Hotelrechnung), die die Kosten des Frühstücks einschließen Erstattung um € 4,80 kürzen B 3) Reisenebenkosten können in tatsächlicher Höhe steuerfrei erstattet werden gegen Beleg: Transport und Aufbewahrung von Gepäck und diesbezüglichen Reiseversicherungen Ferngespräche und Schriftverkehr mit dienstlichem Inhalt Straßenbenutzungs- und Parkplatzgebühren Reiseunfallversicherung Schadenersatzleistungen infolge von Verkehrsunfällen bei dienstlichen Reisen Wertverlust aufgrund eines Diebstahlschadens an reisenotwendigen Gegenständen Stand 10 / 2009