Hessischer Jahresbericht
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Hessischer Jahresbericht
Hessisches Sozialministerium Hessischer Jahresbericht Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Inhalt Vorwort 5 Grundsatzthema Risikobewertung von krebserzeugenden Stoffen Krebserzeugende Gefahrstoffe am Arbeitsplatz – eine 7 Herausforderung für den Arbeitsschutz Teil 1 Bericht der Abteilung „Arbeit“ des Hessischen Sozialministeriums 1.1 Neuaufstellung der Abteilung III „Arbeit“ im Hessischen Sozialministerium 17 Qualität der Aufsichtstätigkeit – von der Planung bis zum 33 Ergebnis vor Ort Qualitätsmanagement in der hessischen Arbeitsschutz‐ 36 verwaltung Aktueller Sachstand zur Gemeinsamen Deutschen Arbeits‐ 40 schutzstrategie (GDA) 2012 1.2 Öffentlichkeitsarbeit 42 Fachmesse „Arbeitsschutz aktuell“ in Augsburg 42 „Wenn die Arbeit Druck macht“ ─ Psychische Belastungen am 43 Arbeitsplatz Regierungspräsidium Darmstadt informiert angehende 44 Gebäudereiniger zum Thema Arbeitsschutz Chinesische Delegation zu Gast beim Regierungspräsidium 46 Darmstadt 1.3 Kooperationen und Netzwerke 47 1.3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Land‐ und Forstwirtschaft 47 Fahrsicherheitstraining für Landwirte 47 Unfallschwerpunkt Pferdehaltung 50 Teil 2 Arbeitsschutz 2.1 Betrieblicher Arbeitsschutz 55 Arbeitsplatzgestaltung 55 Chaos hinter den Kulissen eines Möbelhauses der gehobenen 55 Klasse 2.1.1 Technische Arbeitsmittel 58 Unfall beim Entladen einer Hub‐Kipp‐Vorrichtung 58 Unfall mit Transportschlepper ohne Rückhaltesystem am 59 Flughafen Frankfurt 1 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Inhalt 2.1.2 Überwachungsbedürftige Anlagen 63 Projektabschlussbericht: Revision von oberirdischen 63 Flüssiggastankstellen Stilllegung einer oberirdischen Flüssiggastankanlage 70 Gefährliche Mängel an Tankstellen ─ Füllstandmess‐Sonden 72 Rohrleitungsanschluss verwechselt – Störfall legt Firma über 75 Monate lahm 2.1.3 Gefahrstoffe, Chemikalien und Biostoffe 77 Der Fluch des Pharao: Schimmelpilzbekämpfung bei der Innen‐ 77 sanierung der St. Leonhardskirche Arbeitsschutz und Chemikalienüberwachung auf der Messe 80 „Automechanika“ 2012 in Frankfurt am Main Ethylenoxid‐Exposition bei der Lohnsterilisation 81 2.1.4 Sprengstoffe und Pyrotechnik 82 Überwachung von Großfeuerwerken 82 2.1.5 Baustellen 84 Sicherer Zugang zu hochgelegenen Arbeitsplätzen beim Bauen 84 2.1.6 Medizinischer Arbeitsschutz 87 Überwachung des medizinischen Arbeitsschutzes in Arztpraxen 87 Arbeitsschutzmängel in Bäckereien 89 Arbeitsbedingungen 91 2.1.7 Gefährdungsbeurteilung 91 Gewerkbezogene Gefährdungsbeurteilung – Zusammenarbeit 91 im Netzwerk Gutes Bauen in Hessen schafft konkrete Unter‐ stützung für Betriebe vor Ort Tödlicher Unfall beim Verladen trotz Gefährdungsbeurteilung 93 Unfalltod durch herabrollende Fräse 94 Arbeitsschützer des RP Gießen legen Lackieranlage im Lahn‐ 96 Dill‐Kreis still 2.1.8 Psychische Belastungen 98 Die EU‐Kampagne „Psychosoziale Risiken bei der Arbeit“ 98 – Zusammenfassung der Aufsichtskampagne der deutschen Arbeitsschutzbehörden 2.2 Sozialer Arbeitsschutz 106 2.2.1 Sozialvorschriften im Straßenverkehr 106 Vermehrtes Auftreten von Missbrauch mit Fahrerkarten auch 106 über Betriebsprüfungen zu beobachten 2 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Inhalt 2.2.2 Mutterschutz 107 Projekt der hessischen Arbeitsschutzverwaltung 107 „Informationen zum Mutterschutzgesetz für Frauenärzte zum individuellen Beschäftigungsverbot“ Informationsveranstaltungen des Regierungspräsidiums 109 Gießen für Betriebsärzte zum Thema Mutterschutzgesetz 2.2.3 Meldungen der Ausnahmen vom Kündigungsverbot nach MuSchG, BEEG und PflegeZG 110 2.2.4 Beschäftigungsbedingungen in Heimarbeit 111 Gefahrstoffe in der Heimarbeit 111 Teil 3 Produktsicherheit 3.1 Allgemeine Produktsicherheit 113 Prüfung von Netzanschlusssteckern 113 Überprüfung von mundbetätigtem Spielzeug 115 Überprüfung der Temperaturen an nichtfunktionalen, 116 berührbaren, heißen Oberflächen Überprüfung der GS‐Kennzeichnung von Geräten und 117 Produkten Überprüfung der Aufschriften und Bedienungsanleitungen für 118 Installationsmaterial Vertriebswege im Internethandel 119 Kennzeichnung von Produkten 120 Überprüfung von Laserpointern 121 3.2 Medizinprodukte 122 PIP‐Brustimplantate ─ eine Bilanz der behördlichen Aktivitäten 122 Heilpraktiker wird Inverkehrbringen und Betrieb von Medizin‐ 128 produkten zur „Informationellen Wellentherapie“ untersagt 3.2.1 Röntgenstrahlenschutz 130 Qualität von medizinischen Röntgenanwendungen in Hessen 130 Teil 4 Berichte aus den Fachzentren 4.1 Fachzentrum für systemischen Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung 133 Arbeitsschutzverwaltung nutzt neue Informationswege 133 Arbeitsschutz in der Ausbildung 134 Pflege – eine Arbeit mit vielen Herausforderungen 135 ASCA‐Organisationsuntersuchung nach Unfällen 137 3 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Inhalt Hessische Arbeitsschutzverwaltung nimmt kritische 138 betriebliche Prozesse in den Fokus Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung als Prozess 140 – eine Zwischenbilanz 4.2 Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe 145 Umsetzung der CLP‐Verordnung beim Inverkehrbringen von 145 gefährlichen Stoffen und Gemischen Minimierung der Lösemittelbelastung bei der Lackherstellung 150 4.3 Fachzentrum für medizinischen Arbeitsschutz / Landesgewerbearzt 152 Häufigkeit von Stressoren bei Busfahrern im öffentlichen 152 Nahverkehr Prospektive Studie „Stressparameter in der Wohnbevölkerung“ 153 Anhang 157 1. Dienststellenverzeichnis 158 2. Maßgebliche, fachliche Abkürzungen aus dem Bereich 161 „Arbeitsschutz und Produktsicherheit“ 3. Übersicht der Rechtsvorschriften, die von der Verordnung 169 (EG) Nr. 765/2008 berührt sind 181 4. Tabellenteil 2012 4 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Vorwort Der Jahresbericht „Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012“ dokumentiert das breite Tätigkeitsspektrum des staatlichen Arbeitsschutzes in Hessen. Er gibt einen Überblick über die Schwerpunktaktivitäten und enthält umfangreiches Datenmaterial zur Situation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Produktsicherheit in Hessen. Dabei wird offenkundig, dass die Vielfalt der Themen und Aufgaben in den letzten Jahren deutlich angewachsen ist. Bedingt durch die Entwicklungen in der modernen Arbeitswelt sind die Akteure im Arbeitsschutz damit konfrontiert, sich nicht nur auf die technischen, physikalischen und chemischen Risikofaktoren zu konzentrieren, sondern auch Strategien für den Umgang mit „neuen“ Belastungsprofilen – psychischen Faktoren, Restrukturierungen, Arbeitsverdichtung etc. – zu entwickeln. Sichere und menschengerechte Arbeitsplätze sind die Grundlage wirtschaftlicher Stabilität und guter Lebensqualität; das ist aber nur die eine – gesellschaftliche – Blickrichtung, die die Arbeitswelt quasi von oben betrachtet. Gleichzeitig muss es darauf ankommen, auch die Perspektive der Beschäftigten zu berücksichtigen und der von Menschen geleisteten Arbeit ihre Wertschätzung zukommen zu lassen. Deswegen ist ein systematischer und ganzheitlicher Arbeitsschutz, der die Menschen in den Mittelpunkt rückt, der Maßnahmen der Prävention und Gesundheitsförderung aufgreift und umfassende Schutzkonzepte einschließlich der Berücksichtigung psychischer Belastungen realisiert, Ziel des staatlichen Arbeitsschutzes in Hessen. Aus aktuellem Anlass wird mit dem vorliegenden Jahresbericht – der insgesamt thematisch die gesamte Breite des staatlichen Arbeitsschutzes abbildet – wie bereits im Jahr 2010 erneut ein Schwerpunkt auf das Thema „Gefahrstoffe“, das heißt konkret auf die krebserzeugenden Arbeitsstoffe gelegt. Denn die Tätigkeit mit Gefahrstoffen am Arbeitsplatz birgt immer noch eine Vielzahl von Risiken für die Gesundheit der Beschäftigten. Seit vielen Jahren sterben in Deutschland mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an tödlich verlaufenden Berufserkrankungen, die durch Gefahrstoffe verursacht wurden, als durch tödliche Arbeitsunfälle. Andererseits zeigen die Erfahrungen aus den Betriebsrevisionen, dass die gesetzlichen Schutzvorschriften zum Umgang mit krebserzeugenden Stoffen vielfach noch nicht angemessen umgesetzt werden. Dabei weisen nicht zuletzt die nach wie vor hohen Erkrankungs- und Todeszahlen der Asbestopfer in nachdrücklicher Weise darauf hin, welche Folgen sich unter Umständen aus einem unzureichenden Arbeitsschutz für die Beschäftigten noch nach Jahrzehnten ergeben. Deswegen hat der staatliche Arbeitsschutz in Hessen zur Unterstützung einer erfolgreichen Prä- 5 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Vorwort vention berufsbedingter Krebserkrankungen zahlreiche Schwerpunktaktionen und Projekte durchgeführt. Gleichzeitig wird aber an der Problematik der Gefahrstoffe auch deutlich, wie eng der Schutz der Beschäftigten mit den Fragen nach der Gefährlichkeit von Chemikalien in unserem gesamten Alltag verbunden ist. Auch hier tragen die Arbeitsschutzbehörden mehr denn je Verantwortung nicht nur für den Schutz der Beschäftigten, sondern auch für den Verbraucherschutz, also die Sicherheit der Bevölkerung. Deswegen haben die Geräte- und Produktsicherheit, die Sicherheit von Medizinprodukten und auch die Schutzmaßnahmen gegenüber gefährlichen Chemikalien im Tätigkeitsspektrum des staatlichen Arbeitsschutzes einen hohen Stellenwert. Ich möchte an dieser Stelle sowohl unseren Partnern bei den Unfallversicherungsträgern als auch allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Hessischen Arbeitsschutzverwaltung für ihre aktive betriebliche sowie fachlich-konzeptionelle Arbeit danken. Stefan Grüttner Hessischer Sozialminister 6 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Grundsatzthema: Risikobewertung von krebserzeugenden Stoffen Krebserzeugende Gefahrstoffe am Arbeitsplatz – eine Herausforderung für den Arbeitsschutz Krebs ist nach Herz-Kreislauferkrankungen die zweithäufigste Todesursache in Hessen. Der Verhinderung dieser heimtückischen und gefährlichen Krankheit durch gezielte Präventionsmaßnahmen kommt deshalb oberste Priorität zu. Einen wichtigen Beitrag hierzu kann auch die richtige Ausgestaltung der Arbeitsumgebungsbedingungen leisten. Im Zentrum dieser Vorsorgemaßnahmen steht dabei der umfassende Schutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen. Die Tätigkeit mit Gefahrstoffen am Arbeitsplatz birgt auch heute noch eine Vielzahl von Gefahren für die Gesundheit der Beschäftigten. Seit vielen Jahren sterben in Deutschland mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund tödlich verlaufender Berufserkrankungen, die durch Gefahrstoffe verursacht wurden, als durch tödliche Arbeitsunfälle. Wurden im Jahr 2009 insgesamt 3.800 arbeitsbedingte Todesfälle und 2.803 tödlich verlaufende Berufserkrankungen registriert, so waren hiervon 2.276 Todesfälle auf durch Gefahrstoffe verursachte Berufskrankheiten zurückzuführen. Mithin waren im Jahr 2009 für mehr als 80 % aller Berufserkrankungen mit Todesfolge Erkrankungen verantwortlich, die durch Expositionen gegenüber Gefahrstoffen verursacht wurden (vgl. Abb. 1). Ein Großteil dieser Substanzen waren krebserzeugende Gefahrstoffe. 3.800 2.803 2.276 375 4.152 622 (Datenbasis: 2009; nach „Sohn/Au – Betriebliches Gefahrstoffmanagement“, 2012, ESV) Abbildung 1: Arbeitsbedingte Todesfälle und Verkehrstote im Jahr 2009 1 2 7 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Grundsatzthema: Risikobewertung von krebserzeugenden Stoffen Krebserzeugende Gefahrstoffe treten an vielen Arbeitsplätzen auf, entweder als Arbeitsstoffe, die bei Arbeitsverfahren oder Herstellungsprozessen verwendet werden, wie beispielsweise Benzol oder Trichlorethylen, oder aber als Substanzen, die während einer Tätigkeit freigesetzt werden, wie beispielsweise Hartholzstäube oder Dieselmotoremissionen. Zur Unterstützung einer erfolgreichen Prävention vor berufsbedingten Krebserkrankungen hat die Hessische Arbeitsschutzverwaltung in der Vergangenheit eine Reihe von Schwerpunktaktionen und Projektarbeiten durchgeführt: Die Überprüfung der Schutzmaßnahmen bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit asbesthaltigen Materialien (1992/93), die Einhaltung des Grenzwertes für Eichen- und Buchenholzstaub (1987/88), die Untersuchung der Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Cadmium am Arbeitsplatz (1998). Zur Festlegung geeigneter Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten ist eine umfassende Kenntnis über die Expositionssituation am Arbeitsplatz erforderlich. Nach der Ermittlung der am Arbeitsplatz auftretenden inhalativen und dermalen Expositionen sind die hiervon ausgehenden Gefährdungen zu beurteilen, um eine gezielte Auswahl und Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen zu können. Die Bewertung der individuellen Expositionssituation erfordert zu diesem Zweck einen geeigneten Beurteilungsmaßstab. Für Tätigkeiten mit nicht krebserzeugenden Gefahrstoffen sind Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) dieser Maßstab. Sie benennen die zulässige Konzentration, der Beschäftigte am Arbeitsplatz maximal ausgesetzt sein dürfen. Auch bei wiederholter und langfristiger Exposition unterhalb des AGW kann davon ausgegangen werden, dass die Gesundheit der betroffenen Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird. Arbeitsplatzgrenzwerte können allerdings nur für Chemikalien aufgestellt werden, für die eine untere Wirkschwelle, d. h. eine Konzentration, unterhalb derer kein gesundheitsschädlicher Einfluss nachweisbar ist, abgeleitet werden kann. Für krebserzeugende Gefahrstoffe lässt sich in den meisten Fällen keine derartige Wirkschwelle bestimmen. Um dennoch einen Bewertungsstandard für diese Stoffe in der betrieblichen Praxis zur Verfügung zu haben, wurden in der Vergangenheit Technische Richtkonzentrationen aufgestellt. Die Technische Richtkonzentration (TRK) eines krebserzeugenden Gefahrstoffes gab die kleinste Konzentration des Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz an, die nach dem Stand der Technik erreicht werden konnte. Die Koppelung der Richtkonzentration an den Stand der Technik beinhaltete aber auch einen deutlichen Mangel dieses Konzeptes: die TRK erlaubt keine Aussage über die mit der Exposition am Arbeitsplatz einher gehenden Gefährdung der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Auch bei Einhaltung einer 8 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Grundsatzthema: Risikobewertung von krebserzeugenden Stoffen TRK waren die Beschäftigten einem Risiko ausgesetzt, aufgrund der berufsbedingten Exposition eine Krebserkrankung zu erleiden. Die Höhe dieses Risikos wird allein durch die krebserzeugende Potenz des jeweiligen Gefahrstoffes bestimmt und nicht durch den Stand der Technik, so dass die Technische Richtkonzentration zu dieser für den vorbeugenden Arbeitsschutz zentralen Frage keine Aussage treffen konnte. In der Betrieblichen Praxis wurde die Technische Richtkonzentration demgegenüber als ein Grenzwert angesehen, bei dessen Einhaltung die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet war. Die Konzeption der Technischen Richtkonzentration erforderte grundsätzlich eine fortlaufende Anpassung der stoffbezogenen Werte an den aktuellen Stand der Technik. Diese beständige Aktualisierung der Technischen Richtkonzentration unterblieb aber in vielen Fällen, so dass eine Reihe von TRK über viele Jahre nicht an die tatsächliche Entwicklung der Technik angepasst wurden (vgl. Tab. 1). Tabelle 1: Risikopotenziale und Aktualitäten von ausgewählten TRK 3 3 TRK (mg/m ) Risiko gültig seit -3 1988 -1 1988 -1 1996 -1 1984 -2 1982 Benzol 3,2 5 x 10 Arsen 0,1 1 x 10 Chrom-VI 0,05 2 x 10 Cobalt 0,1 1 x 10 Benzo(a)-pyren 0,02 2 x 10 Auch in der Praxis der Aufsichtstätigkeit der Arbeitsschutzverwaltung bereitete die formale Orientierung der Technischen Richtkonzentration an den Stand der Technik Probleme. Aufgrund der Rechtsdefinition der Technischen Richtkonzentration musste der Stand der Technik bei Unterschreitung der TRK als eingehalten angesehen werden, selbst wenn praktisch eine fortschrittlichere Technik zur Verfügung stand, die zu einer weiteren Reduzierung der Expositionen am Arbeitsplatz führen konnte. So konnte beispielsweise ein Unternehmen der Logistikbranche, in dessen Umschlaghalle es durch die einfahrenden, mit Dieselmotoren betriebenen Fahrzeuge zu einer Belastung der Beschäftigten durch Dieselmotoremissionen (DME) gekommen war, nicht zu einer Verwendung von aufsteckbaren Abgasreinigungseinrichtungen verpflichtet werden, obwohl diese Technik erhältlich war. Da Messungen in der Umschlaghalle eine Einhaltung der TRK für Dieselmotoremissi9 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Grundsatzthema: Risikobewertung von krebserzeugenden Stoffen onen ergaben, galt der Stand der Technik aus rechtsformalen Gründen als eingehalten. Die Durchführung von weitergehenden technischen Maßnahmen, wie die Verwendung der genannten Filtergeräte, konnten deshalb nicht eingefordert werden. Die formale Gleichsetzung der Technischen Richtkonzentration mit dem Stand der Technik führte so zu einem Widerspruch mit dem ebenfalls bestehenden Minimierungsgebot der Gefahrstoffverordnung. Dieser Widerspruch konnte für die Arbeitsschutzverwaltung im Rahmen der Aufsichtstätigkeit zu nicht zu lösenden Konflikten führen. Aufgrund ihrer vielfältigen Schwächen wurden die Technischen Richtkonzentrationen im Zuge der umfassenden Novellierung der Gefahrstoffverordnung im Jahr 2004 aufgehoben. Stattdessen wurde vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) ein neues, risikoorientiertes Konzept zur Bewertung der von krebserzeugenden Stoffen am Arbeitsplatz ausgehenden Gefährdungen ausgearbeitet. Dieses Konzept wurde mit der Bekanntmachung zu Gefahrstoffen (BekGS) 910 „Risikowerte und Exposition-Risiko-Beziehungen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“ durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Jahr 2008 veröffentlicht. Das neue Risikokonzept orientiert sich an dem bekannten Ampelprinzip (rot – gelb – grün) indem es drei Bereiche für ein hohes, mittleres und geringes Risiko definiert (vgl. Abbildung 2). Die Schwelle zwischen dem hohen und dem mittleren Risikobereich wird als Toleranzrisiko bezeichnet. Als Toleranzrisiko wurde ein Risikowert von 4 : 1.000 festgelegt. Dieser Wert entspricht dem statischen Risiko, dass von 1.000 während ihres gesamten Arbeitslebens durch einen krebserzeugenden Stoff exponierte Beschäftigte zusätzlich vier Personen an Krebs erkranken. Dieser Wert ist weitgehend identisch mit dem Risiko eines Beschäftigten in der Landwirtschaft, einen tödlichen Unfall zu erleiden. Die Schwelle zwischen dem mittleren und dem hohen Risiko wird als Akzeptanzrisiko bezeichnet. Hierfür wurde ein Risikowert von 4 : 10.000 festgelegt, der allerdings später1 um eine weitere Zehnerpotenz abgesenkt werden soll. Dieser Wert entspricht einem statistischen Risiko, dass von 10.000 während ihres gesamten Arbeitslebens durch einen krebserzeugenden Stoff exponierte Beschäftigte zusätzlich vier Personen an Krebs erkranken. Um diese Risikoeinstufung auf eine am Arbeitsplatz auftretende Exposition durch einen krebserzeugenden Stoff anwenden zu können, ist es zunächst erforderlich, das von einem Stoff ausgehende, spezifische Gefährdungspotenzial zu ermitteln. Hierfür werden für krebserzeugende Gefahrstoffe sogenannte Exposition-RisikoBeziehungen (ERB) abgeleitet. 1 Im Zeitraum zwischen 2013 und 2018 soll das Akzeptanzrisiko auf einen Wert von 4 : 100.000 abgesenkt werden. 10 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Grundsatzthema: Risikobewertung von krebserzeugenden Stoffen Abbildung 2: Risiko-Akzeptanz-Konzept der Bekanntmachung 910 4 Auf der Grundlage von wissenschaftlichen Studien kann für einen krebserzeugenden Gefahrstoff die spezifische Konzentration bestimmt werden, bei der das Akzeptanz- und das Toleranzrisiko erreicht werden. Die durch den AGS ermittelten Exposition-Risiko-Beziehungen werden in der BekGS 910 fortlaufend veröffentlicht (vgl. Tabelle 2). 11 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Grundsatzthema: Risikobewertung von krebserzeugenden Stoffen Tabelle 2: Beispiele von stoffspezifischen Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen (Auszug aus der Bekanntmachung BekGS 910 5) Stoff Akzeptanzkonzentration -4 (4 x 10 ) 3 Asbest 10.000 Fasern/m 1,3-Butatien 0,5 mg/m Aluminiumsilikatfasern 10.000 Fasern/m Ethylenoxid 0,2 mg/m Benzol Benzo(a)pyren 70 ng/m 3 Toleranzkonzentration -3 (4 x 10 ) 100.000 Fasern/m 3 3 5 mg/m 3 100.000 Fasern/m 3 2 mg/m 0,2 mg/m 3 1,9 mg/m 3 700 ng/m 3 3 3 3 Fester Bestandteil der Bekanntmachung 910 ist das gestufte Maßnahmenkonzept zur Minderung der Risiken bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen am Arbeitsplatz (Anlage 1 Nr. 5.2 der BekGS 910). Dieses Konzept ordnet verschiedene Optionen administrativer, technischer, organisatorischer und persönlicher Schutzmaßnahmen den stoffspezifischen Risiken in Abhängigkeit von den am Arbeitsplatz auftretenden Expositionen zu. Durch Vergleich der am Arbeitsplatz auftretenden Expositionen mit den in der BekGS 910 veröffentlichten Akzeptanzund Toleranzkonzentrationen kann über Art, Umfang und Dringlichkeit der im gestuften Maßnahmenkonzept aufgeführten Schutzmaßnahmen entschieden werden. Dabei folgt das Maßnahmenkonzept dem Prinzip: je höher das Risiko, desto höher sind auch die Anforderungen für die erforderlichen Schutzmaßnahmen. Die Anwendung der Bekanntmachung 910 und des gestuften Maßnahmenkonzeptes ist in der betrieblichen Praxis neu. Der LASI hat aus diesem Grund mit der neuen LASI-Veröffentlichung LV 55 „Handlungsanleitung für die Umsetzung der Bekanntmachung 910“ eine Unterstützung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der staatlichen Arbeitsschutzbehörden erstellt. Diese LASI-Veröffentlichung soll den Arbeitsschutzverwaltungen als Grundlage für eine einheitliche Vorgehensweise bei der Aufsichts- und Beratungstätigkeit an Arbeitsplätzen mit krebserzeugenden Gefahrstoffen dienen. Insbesondere soll sie dabei helfen zu prüfen, ob die Anforderungen des Maßnahmenkonzeptes durch den jeweiligen Arbeitgeber umgesetzt wurden. Hierzu enthält die LV 55 ein modular aufgebautes Ablaufschema, welches eine Beurteilung der für die spezifische Expositionssituation erforderlichen Schutzmaßnahmen erleichtert (Abbildung 3 und 4). Die LV 55 ist damit ein zentrales Element für die Hessische Arbeitsschutzverwaltung bei der Überprüfung von Arbeitsplätzen, an denen Beschäftigte Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen ausführen. 12 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Grundsatzthema: Risikobewertung von krebserzeugenden Stoffen Abbildung 3: LASI-Veröffentlichung LV 55 6 Welche Erfahrungen hat die Hessische Arbeitsschutzverwaltung bisher mit dem Konzept der Bekanntmachung 910 in der Aufsichtspraxis gemacht? Unmittelbar nach Veröffentlichung der Exposition-Risiko-Beziehung für Ethylenoxid wurden die Ethylenoxidexpositionen in den sechs hessischen Großsterilisationsanlagen überprüft (vg. hierzu auch den Beitrag „Ethylenoxid-Exposition bei der Lohnsterilisation“ auf Seite 81 in diesem Jahresbericht). Bei der Entladung der Sterilisationskammern als einen besonders expositionsrelevanten Betriebsbereich wurden die folgenden Arbeitsplatzkonzentrationen als Schichtmittelwerte bestimmt: Expositionen unterhalb von 0,2 mg/m3: 2 Betriebe („grüner Bereich“) Expositionen zwischen 0,2 und 2 mg/m3: 3 Betriebe („gelber Bereich“) (Die Untersuchungen in einem Betrieb sind derzeit noch nicht abgeschlossen.) Diese Ergebnisse belegen, dass das neue Konzept der Bekanntmachung 910 zur Beurteilung von Arbeitsplätzen, an denen Beschäftigte mit krebserzeugenden Gefahrstoffen tätig sind, in der Praxis anwendbar ist. 13 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Grundsatzthema: Risikobewertung von krebserzeugenden Stoffen Handlungsablauf Vollzug – Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen Schritt 1: Ja Schritt 2: Gibt es für die bei diesen Tätigkeiten verwendeten oder entstehenden Gefahrstoffe eine stoffspezifische TRGS? ** Schritt 5 und folgende und Zubereitungen, Zwischenprodukte oder freigesetzte Stoffe, z. B. Holzstaub, Quarzstaub, DME (67/548/EWG Kat. 1 u. 2, CLP Kat. 1 A o. B) ** Beispielsweise: TRGS 519 Asbest-ASIArbeiten TRGS 521 ASI-Arbeiten mit alter Mineralwolle TRGS 553 Holzstaub TRGS 554 Abgase von Dieselmotoren TRGS 558 Tätigkeiten mit Hochtemperaturwolle www.baua.de/de/Theme n-von-A-Z/Gefahrstoffe/ TRGS/TRGS.html *** Stoffspezifische Konzentrationswerte werden in der BekGS 910 veröffentlicht www.baua.de/de/Theme n-von-A-Z/Gefahrstoffe/ TRGS/TRGS.html Weiteres Vorgehen entsprechend dieser TRGS Ja Wurden für den Stoff stoffspezifische Konzentrationswerte in der BekGS 910 veröffentlicht? *** Ja Schritt 4: * Krebserzeugende Stoffe Gefährdungsbeurteilung für krebserzeugende Gefahrstoffe abgeschlossen Nein Nein Schritt 3: Erläuterungen: Sind im Betrieb Beschäftigte mit krebserzeugenden Gefahrstoffen tätig? * Substitutions- und Minimierungsgebot der GefStoffV, besondere Anforderungen des § 10 GeStoffV Nein Wie hoch ist die Exposition? Die Exposition, bestimmt durch Arbeitsplatzmessung oder andere Ermittlungsmethode, ist einzuordnen anhand der stoffspezifischen Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen. Exposition liegt unterhalb Akzeptanzkonzentration Exposition liegt zwischen Akzeptanz- und Toleranzkonzentration Exposition liegt oberhalb Toleranzkonzentration Grüner Bereich Gelber Bereich Roter Bereich Niedriges Risiko Risikobereich I Mittleres Risiko Risikobereich II Hohes Risiko Risikobereich III Grundmaßnahmen Maßnahmenbereich Gefahrenbereich Handlungsanleitung Handlungsanleitung Handlungsanleitung Grün Gelb Rot Dabei richtet sich das Verwaltungshandeln nach folgenden Handlungsanleitungen für die Risikobereiche „niedrig (grün)“, „mittel (gelb)“ und „hoch (rot)“. Weitergehende Erläuterungen zu den drei Bereichen, Schwerpunkte und Risikobegriffen s. BekGS 910 sowie Veröffentlichungen (3) www.baua.de/de/Themenvon-A-Z/Gefahrstoffe/ TRGS/TRGS.html In der BekGS 910 werden für einige Stoffe auch Konzen-trationsgrenzwerte für nicht krebserzeugende Gesundheitsrisiken aufgeführt. Bei Überschreitung dieser Werte sind die gleichen Maßnahmen gemäß Gefahrstoffverordnung zu ergreifen wie bei Überschreitung eines Arbeitsplatzgrenzwertes. Abbildung 4: Das Ablaufschema der LASI-Veröffentlichung LV 55 6 14 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Grundsatzthema: Risikobewertung von krebserzeugenden Stoffen Dieses Konzept ermöglicht den bestehenden Handlungsbedarf zur Minderung der am Arbeitsplatz auftretenden Expositionen zu identifizieren und hilft damit, das Minimierungsgebot der Gefahrstoffverordnung in der betrieblichen Praxis zu konkretisieren. Durch geeignete Schwerpunktsetzungen wird die Hessische Arbeitsschutzverwaltung auch in Zukunft versuchen, das Risiko der Beschäftigten eine berufsbedingten Krebserkrankung zu erleiden zu verringern und damit einen konkreten Anteil am Kampf gegen den Krebs leisten. Dr. Michael Au, Referat III 4A, Hessisches Sozialministerium Literatur 1 Sohn, D., Au, M.: Betriebliches Gefahrstoffmanagement, S. 23 f, Erich Schmidt Verlag, Berlin (2012) 2 Münch, F. H.: Berufskrankheiten: arbeitsbedingte Todesursache Nummer eins, die BG 123 (2011), 57-60 3 Rühl, R., Dörr, R.: Auswirkungen der neuen Gefahrstoffverordnung auf die Bauwirtschaft, BauPortal Nr. 6 (2011), 20 4 Das Risikokonzept für krebserzeugende Stoffe des Ausschusses für Gefahrstoffe – Von der Grenzwertorientierung zur Maßnahmenorientierung; Hrsg.: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Dortmund (2012) 5 Bekanntmachung zu Gefahrstoffen (BekGS) 910 „Risikowerte und Exposition-RisikoBeziehungen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen, Ausgabe: Juni 2008, GMBl. Nr. 43-44 (2008), zuletzt geändert und ergänzt 2012, GMBl. Nr. 40 (2012) 6 LASI-Veröffentlichung LV 55 „Handlungsanleitung für die Umsetzung der Bekanntmachung 910 (BekGS 910), Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI), November 2012 15 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Grundsatzthema: Risikobewertung von krebserzeugenden Stoffen 16 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 1: Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM 1.1 Neuaufstellung der Abteilung III „Arbeit“ im Hessischen Sozialministerium Einleitung Der Arbeitsschutz in Hessen ist zweistufig gegliedert: die fachliche Steuerung und Aufsicht liegen bei den Fachreferaten III1 – III4 im Bereich „Arbeitsschutz und Produktsicherheit“ im Hessischen Sozialministerium, die seit dem zweiten Quartal 2012 in die neu strukturierte, erweiterte Abteilung „Arbeit“ integriert wurden. Sie üben die Fachaufsicht über die verschiedenen Arbeitsschutz-Dezernate sowie über die Fachzentren bei den Regierungspräsidien aus, beraten die Ressortleitung in allen Fragen des Arbeitsschutzes sowie der Produktsicherheit und begleiten die Rechtsetzung auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene. Hessisches Sozialministerium Abteilung III ─ Arbeit Abteilungsleiter Bertram Hörauf Vertreter Dr. Bernhard Brückner III 1 Arbeitsschutzpolitik, AN-Weiterbildung, menschengerechte Arbeitsgestaltung III 2 Medizinprodukte, Arbeitsmedizin, Strahlenschutz III 3 Arbeitsschutzaufsicht, AS beim Bauen, Sozialer Arbeitsschutz III 4 Arbeitsumgebungsfaktoren, Geräte- und Produktsicherheit III 1A Brückner, Bernhard, Dr. III 2A Voegeli-Wagner, Lucia, Dr. III 3A Schul, Sebastian, Dr. III 4A Au, Michael, Dr. III 3B Domann, Helmut III 4B Just, Thomas III 1B Splittgerber, Bettina III 5 Grundsicherung für Arbeitsuchende, ASMK III 6 Arbeitsmarktintegration und -förderung III 7 Arbeitsmarkpolitik, Besondere Rechtsangelegenheiten SGB, Arbeitsrecht, Tarifwesen III 5A Heinz, Tobias III 6A Ahrens, Dörte III 7A Keil, Rolf III 5B Hillebrand, Rainer III 6B Becker, Torsten III 7B Mirtsching, Sabine III 6C MüllerPuhlmann, Michael III 7C Weise-Georg, Maja Abbildung 1: Aufbau der Abteilung III „Arbeit“ im Hessischen Sozialministerium 17 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 1: Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM Hessisches Sozialministerium Abteilung III ─ Arbeit Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung ─ Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt Frankfurt Wiesbaden Abteilungsleiter Abteilungsleiter Abteilungsleiterin Fuchs, Rainer Zürn, Matthias Warth, Edda, Dr. Regierungspräsidium Gießen Abteilung II ─ Arbeitsschutz und Inneres Gießen Hadamar Regierungspräsidium Kassel Abteilung III – Umwelt und Arbeitsschutz Kassel Bad Hersfeld Abteilungsleiterin Abteilungsleiter Baum, Gudrun Bergbauer, Ernst Dezernatsleiter K 35.1 Dezernatsleiter DA 45.1 Dezernatsleiterin F 45.1 Dezernatsleiterin WI 45.1 Dezernatsleiterin 25.1 Arbeitsschutz Gießen I Wode, Holger, Dr. Küster, Angelika Aich, Ursula Lehnert-Wilzewski, Marianne, Dr. Dezernatsleiter DA 45.2 Dezernatsleiter F 45.2 Dezernatsleiter WI 45.2 Woost, Günther Wierzbicki, Klaus Grüner, Uwe, Dr. Kny, Anton Dezernatsleiter K 35.2 Dezernatsleiterin 25.2 Arbeitsschutz Gießen II Palm, Klaus Weigand, Hildegunde, Dr. Dezernatsleiterin K 35.3 Vater, Ursula, Dr. Dezernatsleiterin F 45.3 Dezernatsleiter WI 45.3 Dezernatsleiter 25.3 Arbeitsschutz Hadamar Klein, Birgit, Dr. BolmAudorff, Ulrich, Prof. Dr. Walter, Volker Abbildung 2: Organigramm des nachgeordneten Bereiches Der Vollzug des staatlichen Arbeitsschutzes in den Regionen ist bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel an insgesamt 7 Standorten angesiedelt. Weitere Daten – unter anderem zum Personalbestand und zur Tätigkeit der hessischen Arbeitsschutzverwaltung – befinden sich im Anhang dieses Jahresberichtes. 18 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 1: Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM Aufgabenschwerpunkte und Konzepte der Aufsichtstätigkeit Die Dezernate für Arbeitsschutz bei den Regierungspräsidien überwachen die Einhaltung der europäischen und nationalen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit, das Inverkehrbringen von Produkten, den sicheren Betrieb von Geräten und Anlagen sowie die Herstellung und Verwendung gefährlicher Stoffe und Gemische. Weiterhin sind sie zuständig für die Medizinprodukte sowie die Röntgenverordnung. Darüber hinaus werden Hersteller, Arbeitgeber, betriebliche Fachkräfte sowie Beschäftigte und deren Interessenvertretungen bei der Einhaltung ihrer rechtlichen Verpflichtungen beraten. Die Aufgabenschwerpunkte im Bereich des hessischen Arbeitsschutzes liegen auf der Prävention von Sicherheitsrisiken und gesundheitlichen Belastungen in der Arbeitswelt sowie dem Schutz von Patientinnen und Patienten, Verbraucherinnen und Verbraucher vor unsicheren Produkten sowie gefährlichen Stoffen und Gemischen. Auch die Belange unterschiedlicher Beschäftigtengruppen werden berücksichtigt. Die Arbeitswelt ist tiefgreifenden Veränderungsprozessen unterworfen, auf die die hessische Arbeitsschutzverwaltung in ihrem Aufsichts- und Beratungshandeln adäquat reagieren muss. Welche Strategien hier verfolgt und welche Schwerpunktthemen aufgegriffen werden, dokumentiert der vorliegende Jahresbericht. Im freien Handel einer globalisierten Welt gewinnt die wirksame Marktüberwachung immer größere Bedeutung. Als Aufsichtsbehörde für Produktsicherheit, Medizinprodukte und arbeitsschutzrelevante Aspekte der Chemikaliensicherheit ist es Aufgabe der hessischen Arbeitsschutzverwaltung durch aktive und reaktive Maßnahmen bei der Marktüberwachung die Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen und das Inverkehrbringen und die Verbreitung von unsicheren und mängelbehafteten Produkten und Chemikalien zu unterbinden. Der staatliche Arbeitsschutz in Hessen arbeitet mit der hessischen Wirtschaft und den Arbeitnehmerorganisationen, den Unfallversicherungsträgern und Krankenkassen sowie der Wissenschaft zusammen. Die „Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie“ ─ GDA ─, in der die Länder, die Unfallversicherungsträger und der Bund gemeinsame Ziele verfolgen, schafft für den Arbeitsschutz in Deutschland eine innovative Grundlage, an der sich auch Hessen strategisch neu ausrichtet. 19 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 1: Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM Die Abteilung „Arbeit“ im Hessischen Sozialministerium – Wechsel in der Abteilungsleitung Im zweiten Quartal 2012 wurde im Rahmen eines Strukturoptimierungsprozesses im HSM eine neue Abteilung III „Arbeit“ geschaffen, in der die ehemalige Abteilung „Arbeitsschutz“ und einige Referate aus der ehemaligen Abteilung IV „Arbeit und Soziales“ zusammengefasst wurden. Im Zuge dieser Neustrukturierung der Abteilung III „Arbeit“ hat Herr Bertram Hörauf seit 1. März 2012 zunächst kommissarisch die Abteilung „Arbeitsschutz“ und seit dem 1. Juli 2012 die Leitung der neuen Abteilung III „Arbeit“ übernommen. Herr Bertram Hörauf hat die Hochschulstudien der Erziehungswissenschaften und der Rechtswissenschaften abgeschlossen. Hiernach war er langjährig beim Kommunalen Spitzenverband, Hessischer Städtetag, als Referatsleiter und Rechtsanwalt in Musterstreitverfahren tätig. Die federführende Erarbeitung von Gesetzen und Verordnungen, die Ausübung der Rechts- und Fachaufsicht sowie die Einführung, Umsetzung und Neustrukturierung der beiden Sozialleistungsgesetze waren zentrale Aufgabenschwerpunkte im HSM. Er hat vor der kommissarischen Übernahme der Abteilung III „Arbeitsschutz“ zum 1. März 2012 die Leitung der Abteilung IV „Arbeit und Soziales“ im HSM ausgeübt. Das Aufgabengebiet der Abteilung IV umfasste die Themen Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialhilfe, Arbeitsmarkt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, behinderte Menschen und Rehabilitation, kommunale und kirchliche Angelegenheiten sowie Asylbewerber, Vertriebene und Spätaussiedler. Seit über 20 Jahren ist er mit zentralen sozialpolitischen Themen auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene befasst. Darüber hinaus hat er unter anderem an mehreren Vermittlungsausschussverfahren zur Einführung des SGB II und SGB XII, Amtschefkonferenzen (ACK zu ASMK), ASMK, Sonderkonferenzen der Chefs der Staatskanzleien (CdS) und an Verfahren vor dem BVerfG beratend teilgenommen. Von Seiten der ASMK wurde Herr Hörauf als Vertreter der Länder in den Steuerkreis „Initiative Neue Qualität der Arbeit“ (INQA) benannt. 20 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 1: Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM Ende Februar 2012 ging nach 21 Jahren als Abteilungsleiterin ─ zuletzt der Abteilung III „Arbeitsschutz“ ─ Frau Marianne Weg in den Ruhestand. Frau Weg kam bereits Anfang der 90er Jahre unter Staatsministerin Professor Dr. Heide Pfarr in das damalige Hessische Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung und widmete sich dort insbesondere den Themen Arbeitsmarkt, Arbeitspolitik und Frauenpolitik. Nach der Leitung der Abteilungen „Arbeitsmarkt, Arbeitspolitik“ und „Frauenpolitik“ wurde sie im Jahr 2004 zur Abteilungsleiterin der Abteilung „Arbeitsschutz“ benannt. Hier standen für sie insbesondere die Themen Arbeitsschutzpolitik und Gender Mainstreaming im Vordergrund. Frau Weg engagierte sich in einer Vielzahl von Gremien und war eine geschätzte Partnerin in vielen Netzwerken. Sie wurde im Rahmen einer Feierstunde von der Ministeriumsleitung und von den Beschäftigten ─ insbesondere der Abteilung III ─ mit den besten Wünschen in den wohlverdienten Ruhestand verabschiedet. Die neuen Themenbereiche Mit der Neustrukturierung der Abteilung III „Arbeit“ im HSM werden daher nun Themen aus dem Arbeitsmarkt, der Integration in das Erwerbsleben sowie des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in einer thematisch und personell deutlich gewachsenen Abteilung bearbeitet. Hiermit ergeben sich vielfältige ─ direkte und indirekte ─ fachliche Bezüge, die dazu beitragen können, die komplexen Fragestellungen, die die moderne Arbeitswelt aufwirft, effektiver und unter Berücksichtigung der verschiedenen Settings zu bearbeiten. Denn die zentrale Zielstellung der gegenwärtigen Diskussionen um die Arbeitswelt ist es, den „Menschen in den Mittelpunkt“ zu rücken, ─ aber dies ist noch nicht in ausreichendem Maße in der betrieblichen Wirklichkeit angekommen. Um an dieser Stelle nur einige der Entwicklungen zu benennen: Angesichts des sich abzeichnenden Fachkräftemangels und des demographischen Wandels weisen Experten darauf hin, dass es das Ziel sein muss, auch Personen in das Arbeitsleben zu integrieren, die aufgrund ihrer familiären oder gesundheitlichen Situation, ihrer Qualifikation oder ihres höheren Alters bislang im ersten Arbeitsmarkt kaum eine Chance hatten. Hier wird es darauf ankommen, Arbeitsbedingungen zu schaffen, die auch diesen Beschäftigtengruppen gerecht werden. Hinzu kommt, dass nicht zuletzt bedingt durch die wirtschaftliche Entwicklung der letzten Jahre der Arbeits- und Gesundheitsschutz nicht in allen Bereichen ausreichend berücksichtigt wurde. In der Gesamttendenz sind zwar die Arbeitsunfälle weiter gesunken, aber dieser Trend gilt nicht für alle Branchen. 21 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 1: Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM Weiterhin zeigen die nach wie vor stark steigenden Zahlen psychischer Erkrankungen ─ und mehr noch die Intensität mit der das Thema medial aufgegriffen wird ─ dass viele Beschäftigte verunsichert sind und sich fragen, ob sie auch langfristig ‒ ohne Gesundheitsbeeinträchtigungen ‒ mit dem gegebenen Belastungsniveau arbeiten können. Sie sehen sich hohen Flexibilisierungsanforderungen und einem hohen Leistungsdruck ausgesetzt. Oftmals haben sie lange bzw. ungünstige Arbeitszeiten, fast ein Viertel der Beschäftigten wird in atypischen Arbeitsverhältnissen beschäftigt, die oft ─ wenn auch nicht immer – prekariatsbedroht sind. Gerade die aktuellen Themen, wie zum Beispiel der demographischer Wandel, Gender Mainstreaming im Arbeitsleben, Berufliches Wiedereingliederungsmanagement (BEM), können nur glaubwürdig umgesetzt und weiter entwickelt werden, wenn umfassende Lösungen gefunden werden können. Denn es wird zukünftig darauf ankommen, Menschen nicht nur in den ersten Arbeitsmarkt zu vermitteln, sondern flankierend Maßnahmen zu ergreifen, dass sie auch dort verbleiben können. Und andererseits können etwa Fragen im Zusammenhang mit der Gestaltung der Zeitarbeit nicht allein aus der Perspektive des Arbeitsschutzes beantwortet werden, ohne die weiterreichenden Aspekte unterbrochener Berufsbiographien wenigstens mit zu reflektieren. Angesichts dieser „neuen“ Belastungskonstellationen muss sich der klassische Arbeitsschutz neu orientieren, weil die Probleme zwar gravierend sind, sich aber oft nicht in dem eher technischen Arbeitsschutzrahmen allein lösen lassen werden, ─ sondern arbeitsrechtliche, ökonomische oder soziale Aspekte beinhalten, die ebenfalls berücksichtig werden müssen. Hier bietet die Kooperation zwischen den Referaten in der neuen Abteilung „Arbeit“ neue Handlungsansätze für einen Arbeitsschutz in erweiterten Kontexten. 22 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 1: Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM Aktivitäten der Referate im Bereich „Arbeitsschutz und Produktsicherheit“ in der Abteilung III Für die Abteilung III war das Jahr 2012 im Bereich „Arbeitsschutz und Produktsicherheit“ unter anderem durch die im Folgenden umrissenen Aktivitäten gekennzeichnet. Darüber hinaus spiegelt sich die Arbeit der betreffenden Referate III1 – III4 auch in den Fachbeiträgen des Jahresberichtes wider. Referat III 1 Arbeitsschutzpolitik, Arbeitnehmer-Weiterbildung, menschengerechte Arbeitsgestaltung Referat III 1A (Dr. Bernhard Brückner) Gefährdungsbeurteilung, Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes und Arbeitsschutzmanagement Die Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes, insbesondere die Schwerpunkte Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) und die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (§ 3 ArbSchG), ist eine zentrale Aufgabe des Referates III 1A. Um dies zu erreichen ergeben sich vielfältige Aktivitäten, die sich einerseits auf die Steuerung und Lenkung der Beratung und Überwachung der Betriebe durch die hessischen Aufsichtsbeamtinnen und Aufsichtsbeamten sowie andererseits auf Abstimmungs- und Entwicklungsprozesse der Arbeitsschutzpolitik auf Bundesund Länderebene beziehen. Im Hinblick auf die Überwachungsaktivitäten der hessischen Arbeitsschutzverwaltung ist für das Jahr 2012 insbesondere zu erwähnen: das Projekt „Betrachtung besonderer Betriebszustände“ (siehe auch Artikel im Teil 4, Bericht aus dem Fachzentrum Gießen), die Beratung und Überwachung der Arbeitsschutzorganisation (ASCAsys), die Beratung zur Einführung eines betrieblichen AMS bzw. Bestätigung der Wirksamkeit eines betrieblichen AMS, Schulungsveranstaltung „Gesprächsführung und Interviewtechnik“. Im Bezug auf die Weiterentwicklung eines einheitlichen Verwaltungshandelns auf Länderebene wurde in 2012 an der LASI-Veröffentlichung „Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung“ mitgearbeitet, die eine Konkretisierung der GDA-Leitlinie „Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation“ darstellt. Ein weiterer Schwerpunkt war die Vorbereitung des GDA Arbeitsprogramms „Verbesserung der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes“ der zweiten GDAPeriode. In die Ausgestaltung dieses GDA-Programms konnten die langjährigen Erfahrungen der hessischen Arbeitsschutzverwaltung zu den Organisationsuntersuchungen mit Hilfe des ASCA-Instrumentariums eingebracht werden. Diese Erfahrungen sind in den Jahren zuvor auch schon in die LASI-Veröffentlichung LV 54 23 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 1: Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM „Grundsätze der behördlichen Systemkontrolle“ und in die GDA-Leitlinie „Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes“ eingeflossen. Eine ausführliche Beschreibung der inhaltlichen Tätigkeit wurde im Grundsatzthema „Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes“ zum Jahresbericht der hessischen Arbeitsschutzverwaltung 2011 dargestellt. Der Wandel der Arbeit, die Auswirkungen des demographischen Wandels auf Arbeit und Beschäftigungsfähigkeit, die Berücksichtigung der Geschlechterperspektive im Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie Themen des Lebensbegleitenden Lernens und der Arbeitnehmerweiterbildung sind weitere inhaltliche Schwerpunkte des Referates. Mit verschiedenen Institutionen und hessischen Ministerien, wie dem Hessischen Handwerkstag, der Handwerkskammer Wiesbaden, dem Institut für Arbeitswissenschaften der TU Darmstadt, dem RKW Hessen, dem Hessischen Kultusministerium und dem Hessischen Wirtschaftsministerium werden diese Themen inhaltlich diskutiert, Handlungsstrategien erarbeitet und in die Arbeitsschutzpolitik der hessischen Arbeitsschutzverwaltung eingebracht. Fachtagung „Prävention im Wandel der Arbeitswelt“ Ein weiteres Highlight im Referat III 1A war die Durchführung der Fachtagung „Prävention im Wandel der Arbeitswelt: Mensch – Organisation – Technik“ am 1. März 2012 im Kongresszentrum Darmstadtium in Darmstadt. Diese Fachtagung bot ein Forum neue Wege aufzuzeigen, wie ein präventives und kontinuierliches Engagement für Prävention, Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit die Unternehmenskultur verbessern kann. Es wurden die in den letzten Jahren stark veränderten Arbeitsbedingungen und Lebensverhältnisse der Beschäftigten angesprochen und sich mit den Auswirkungen auf die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Diese Veranstaltung wurde gemeinschaftlich gestaltet von RKW Hessen, DGUV, HSM und IAD. 24 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 1: Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM LASI-Vorlage „Geschlechtersensibilität bei Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit – Informationsgrundlage für die Arbeitsschutzbehörden“ Die Vorlage basiert auf dem Beschluss der 88. ASMK, mit dem der LASI beauftragt wurde, eine Informationsgrundlage zu den Fragen zu erarbeiten, inwiefern die Geschlechterperspektive zusätzliche Erkenntnisse für Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit liefern kann und wie diese bei der Aufsichts- und Beratungstätigkeit der obersten Arbeitsschutzbehörden berücksichtigt werden sollten. Die Informationsgrundlage wurde von einer LASI-Projektgruppe erarbeitet, in der die Länder Hessen und Hamburg vertreten waren. Sie konzentriert sich auf die, für die Tätigkeit der Arbeitsschutzbehörden der Länder wesentlichen Fragestellungen. Sie befasst sich, neben einer kurzen Beschreibung der Geschlechterperspektive, mit wichtigen arbeitsbedingten Belastungsfaktoren sowie mit konkreten thematischen und methodischen Handlungsansätzen. Ein besonderer Schwerpunkt wird auf die Anschaulichkeit und Praktikabilität der verschiedenen Vorgehensweisen gelegt, um zu verdeutlichen, dass es sich bei der Frage der Geschlechterperspektive nicht um eine neue, zusätzliche Aufgabe, sondern um eine ergänzende Perspektive und Methodik in der Aufgabenerfüllung handelt. Hierzu werden praktische Beispiele aus dem deutschen wie europäischen Kontext der Arbeitsinspektion herangezogen. Zusammenfassend gibt die Informationsgrundlage Hinweise, wie anhand von Leitfragen die Thematik Geschlechterperspektive in die Steuerung der Überwachungund Beratungstätigkeit, in die Planung und Durchführung von Schwerpunktaktionen, Projekten und Programmen sowie die weitere Organisationsentwicklung der Arbeitsschutzbehörden integriert werden kann. Die 32 Seiten umfassende Broschüre wird in Kürze als Download im Sozialnetz Hessen eingestellt. Qualitätsmanagement in der hessischen Arbeitsschutzverwaltung Auf das Thema „Qualitätsmanagement in der hessischen Arbeitsschutzverwaltung“, das einen weiteren wesentlichen Arbeitsschwerpunkt im Referat III 1 A darstellt, wird in einem ausführlichen Beitrag im Anschluss an diesen Artikel eingegangen. Referat III 1B (Bettina Splittgerber) Fachthema „Psychische Belastungen am Arbeitsplatz“ Im Zentrum der Tätigkeiten des Referates III 1B steht derzeit das Thema der psychischen Belastungen bei der Arbeit, das in seinen unterschiedlichen inhaltlichen Facetten aufgegriffen wird. 25 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 1: Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM Arbeitsbedingter psychischer Belastung kommt eine zunehmende Bedeutung in der Arbeitswelt zu. Deswegen ist es wichtig, eine adäquate Berücksichtigung dieser Fragen im betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz sicherzustellen und im Aufsichts- und Beratungshandeln der hessischen Arbeitsschutzverwaltung gleichwertig neben den anderen Themen zu etablieren. Deswegen wurden: Qualifizierungsmaßnahmen für Aufsichtspersonen durchgeführt, Verfahrensanweisungen und Arbeitshilfen zum Umgang mit dem Thema erarbeitet sowie Flyer und Informationsmaterial zur Verfügung gestellt. Weiterhin war das Referat maßgeblich an der Erstellung der GDA-Leitlinie „Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz“ beteiligt, die die gemeinsame Grundlage für das Handeln der Länder und Unfallversicherungsträger bilden wird. Dieser Leitlinie wurde auch von den Sozialpartnern – das heißt dem DGB und der BDA – zugestimmt; sie bildet von daher im Rahmen der zweiten GDA-Periode einen inhaltlichen Bezugsrahmen, der von allen Akteuren mitgetragen wird. Als Vertretung der Bundesländer hat das Referat weiterhin an der Erstellung des Konzeptes für den GDA-Schwerpunkt „Schutz und Stärkung der Gesundheit bei arbeitsbedingter psychischer Belastung“ mitgewirkt und nimmt hierfür bis 2017 die Leitung der Arbeitsgruppe wahr, die mit der Planung und Durchführung der Aufsichtsaktion beauftragt wurde. Konkret bedeutet dies, dass in Kooperation mit den anderen Ländern sowie den Unfallversicherungsträgern bundesweit Betriebsbesuche im Themenfeld der psychischen Belastungen durchgeführt werden, die nach weitgehend einheitlichen Standards zu realisieren sein werden. Diese Schwerpunktaktion ist inhaltlich vorzubereiten, es sind die entsprechenden Instrumente zu erarbeiten und zu testen; weiterhin werden institutionsübergreifende Informations- und Qualifizierungsveranstaltungen für Aufsichtspersonen erforderlich sein und letztlich muss die Schwerpunktaktion begleitet und ausgewertet werden. Inhaltlich im Fokus stand im Jahr 2012 der Zusammenhang zwischen Arbeitszeit und psychischen Belastungen im Bewachungsgewerbe, sowie die Umsetzung einer europäischen Schwerpunktaktion des SLIC, die sich mit den psychischen Belastungen in der Hotellerie und im Gaststättengewerbe sowie im Bereich Transport und Kurierdienste befasste (siehe Beitrag unter Punkt 2.1.8 in diesem Jahresbericht). Weiterhin wurde damit begonnen, gemeinsam mit den Leitungen der JobCenter in Hessen Sicherheits- und Arbeitsschutzkonzepte zu erarbeiten, die nicht nur auf einen besseren Schutz der Beschäftigten vor Übergriffen abzielen, son- 26 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 1: Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM dern auch Fragen der Optimierung der Arbeitsschutzorganisation und des Umgangs mit einem schwierigen Klientel aufgreifen. Öffentlichkeitsarbeit Berichte und Reportagen über Veranstaltungen, Erfahrungsaustausche und Messen zusammen mit anderen Organisationen im Arbeitsschutz sind im Anschluss an diesen Artikel unter Punkt 1.2 zu finden. Die Betreuung der unterschiedlichen Internetauftritte gehört ebenfalls in den Arbeitsbereich des Referates III 1B, wobei auch mit einer Neugestaltung des Bereiches „Arbeitsschutz im Betrieb“ im Sozialnetz Hessen begonnen wurde. Erfahrungsaustausch ASV ─ DGUV in Gießen Vom 14. bis 15. November 2012 fand in Gießen der Erfahrungsaustausch der Aufsichtspersonen der Arbeitsschutzverwaltungen und der Unfallversicherungsträger aus Hessen, Rheinland-Pfalz und Thüringen statt. Neben interessanten Vorträgen zu den Themen „Fazit aus der 1. GDA-Periode“ und „Ausblick für die GDA ab 2013“ wurden in diesem Erfahrungsaustausch unter anderem Themen, wie psychische Belastungen am Arbeitsplatz und deren Aufnahme in die Gefährdungsbeurteilung sowie Erfahrungen mit der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“, vorgestellt und anschließend in Workshops vertieft. Darüber hinaus wurde eine so genannte „Gießener Erklärung zur GDA ab 2013 ─ Verbindlichkeit im Aufsichtshandeln“ vereinbart. Projekt „Arbeitsschutz in der Ausbildung“ Junge Beschäftigte sind am Arbeitsplatz überdurchschnittlich gefährdet; Ursachen für Unfälle sind neben der altersbedingten Risikobereitschaft häufig auch Unkenntnis von sicherheitsgerechten Verhaltensweisen und mangelnde Routine in den Arbeitsabläufen. Vor dem Hintergrund von zum Teil schweren Unfällen in Betrieben im Verlauf von Schulpraktika und den teilweise unzulänglichen Unterweisungen von Auszubildenden in Betrieben, insbesondere in KMU, wurde im Referat III 1B das Thema „Sicherheit und Gesundheitsschutz für Berufseinsteiger“ aufgegriffen. In diesem Themenfeld wurden – und werden – auch in Zusammenarbeit mit dem Fachzentrum für systemischen Arbeitsschutz verschiedene Initiativen ergriffen, um Betriebe, aber auch junge Beschäftigte, Auszubildende sowie Lehrerinnen und Lehrer zu informieren. 27 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 1: Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM Es wurde ein Arbeitskreis „Arbeitsschutz in der Ausbildung“ konstituiert, der sich mit den Themen sichere und gesunde Ausbildung sowie Schaffung einer Präventionskultur und eines Gesundheitsbewusstseins bei Auszubildenden, jungen Arbeitnehmern und Schülern beschäftigen und konkrete Handlungsfelder erschließen wird. Außerdem sollen Erkenntnisse und Erfahrungen gesammelt sowie Informationen für Vollzugsdezernate und Betriebe entwickelt werden. Das GDA-Arbeitsprogramm „Sensibilisierung für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Schulen“ wird über das Jahr 2012 hinaus fortgeführt und weiterhin mit den beteiligten Akteuren – Schulen und Kultusministerien ─ für eine grundlegende Sensibilisierung in den allgemeinbildenden Schulen zum Thema „Sicherheit und Gesundheitsschutz“ sorgen. Referat III 2 (Dr. Lucia Voegeli-Wagner) Medizinprodukte, Arbeitsmedizin, Strahlenschutz Im Rahmen des Produkthaushalts des Landes Hessen sind die Bereiche der Medizinproduktesicherheit und des Röntgenstrahlenschutzes zu einem gesonderten Produkt – MR – zusammengefügt worden. Neben der Produktsicherheit bildet das Produkt MR ein weiteres Standbein des Vollzugs bei den Regierungspräsidien in Hessen gemeinsam mit den Bereichen des betrieblichen und sozialen Arbeitsschutzes. Bei beiden Rechtsbereichen – Medizinprodukte und Röntgen – sind insbesondere bei der Überwachung von Betreibern maßgeblich Betriebe des Gesundheitswesens betroffen. Häufig sind bei den Überwachungspersonen der Regierungspräsidien auch die gleichen Personen mit den Aufgabengebieten betraut, was die Planungen von Schwerpunktaktionen und die Durchführung von Dienstbesprechungen erleichtert. Klare und stringente Planungen insbesondere hinsichtlich der personellen Kapazitäten sind allein schon wegen der zum 1. Januar 2013 in Kraft tretenden Medizinprodukte-Verwaltungsvorschrift von großer Bedeutung. Hier sind die ersten Planungen zur Umsetzung in Hessen angelaufen. Um jedoch in Richtung Rahmenüberwachungsplan aussagefähig zu sein, muss klar werden, welche Kapazitäten bei den Regierungspräsidien für die Durchführung des Medizinproduktegesetzes zur Verfügung stehen; personelle Defizite müssen identifiziert und gegebenenfalls durch eine effizientere Strukturierung aufgefangen werden. So ist festzustellen, dass in Hessen die Herstellerüberwachung nur zum kleinen Teil anlassunabhängig erfolgt und maßgeblich reaktiv durchgeführt wird. 28 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 1: Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM Der Fokus liegt seit einigen Jahren auf der Betreiberüberwachung; dies ist beim Röntgenstrahlenschutz selbstverständlich, im Medizinproduktebereich liegt dies hauptsächlich an den bei der Aufbereitung von Medizinprodukten identifizierten Problemen. Daher startete im September 2012 eine Schwerpunktaktion zur Aufbereitung von Medizinprodukten in ambulanten OP-Zentren. Dieser Überwachungsschwerpunkt wurde gemeinsam mit den Gesundheitsbehörden konzipiert, so dass die Inspektionen zum großen Anteil gemeinsam mit den Gesundheitsämtern in Hessen durchgeführt werden. Die Aktion ist für ein Jahr geplant. Eine erste Zwischenbilanz zeigt, dass diese Überwachung sehr gut vorbereitet ist und auch wichtige Verbesserungen mit sich bringt. Dabei wird jedoch auch deutlich, dass die rechtlichen Grundlagen im Bereich der Betreiberverordnung stringenter gefasst sein müssten. Aufgefundene Defizite beziehen sich sehr häufig auf Mängel bei der Sach- und Fachkunde des die Aufbereitung durchführenden Personals. Gerade im Vergleich zum Röntgenstrahlenschutz erscheint es unverständlich, warum in einem für den Patientenschutz so wichtigen Bereich wie der Aufbereitung die Sach- und Fachkunde des Personals nicht klar definiert wird und lediglich durch Verweis auf eine Empfehlung ableitbar ist. Hier erscheinen über einen guten Vollzug hinaus auch Verbesserungen der Rechtsgrundlage sinnvoll und notwendig zu werden. Nach Abschluss der Schwerpunktaktion wird eine Auswertung der Ergebnisse Ende 2013 zur Verfügung stehen und voraussichtlich auch veröffentlicht werden. Im Röntgenstrahlenschutz sind die Anzahl der genehmigten und angezeigten Geräte über die letzten Jahre stetig gering ansteigend (siehe Tabelle 1). Die Schwerpunkte im Jahr 2012 lagen bei der Qualität der Röntgenuntersuchungen im human- und zahnmedizinischen Bereich sowie bei der Fachkunde im Nacht- und Wochenenddienst. Tabelle: 1 Anzahl der in Hessen betriebenen Röntgeneinrichtungen und Störstrahler (laut Auswertung aus dem Hessischen Röntgenkataster) Jahr 2012 Anzahl Diagnostik 2.365 Teleradiologie 62 Therapie 20 Zahnmedizin Tiermedizin Technik 6.682 613 1.719 Störstrahler 124 Gesamtzahl 11.585 29 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 1: Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM Als neuer Rechtsbereich ist das Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) hinzugekommen. Die erste Verordnung auf dieser Rechtsgrundlage, die UV-Schutz-Verordnung ist maßgeblich zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten, die Bestimmungen zur Qualifikation des Fachpersonals in den Solarien zum 1. November 2012. Es ist geplant, dass die Vollzugsaufgaben des NiSG und der UV-Schutz-Verordnung auf die Regierungspräsidien übertragen werden. Derzeit ist eine entsprechende Zuständigkeitsverordnung in Vorbereitung. Bis zum Inkrafttreten der Zuständigkeitsverordnung sind Anfragen und Beschwerden an das Hessische Sozialministerium gerichtet worden. Im Jahr 2012 sind 5 Anfragen und 17 Beschwerden über 46 Solarien an das Hessische Sozialministerium gegangen. Die Beschwerden wurden den zuständigen Regierungspräsidien mit der Bitte um Überprüfung im Einzelfall übergeben. Darüber hinaus gab es zwei Anzeigen eines Verstoßes gegen § 4 NiSG, was nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 NiSG bußgeldbewährt ist. Danach darf die Benutzung von Anlagen zur Bestrahlung der Haut mit künstlicher ultravioletter Strahlung in Sonnenstudios Minderjährigen nicht gestattet werden. Auch diesen Fällen wurden von Seiten der Regierungspräsidien nachgegangen. Ein grundsätzliches Konzept der Überwachung nach der UVSchutz-Verordnung wird 2013 erarbeitet werden. Wegen der Strahlenschutzaspekte werden die Rechtsbereiche des NiSG und der UV-Schutz-Verordnung ebenfalls in das Produkt MR integriert werden. Referat III 3 Arbeitsschutzaufsicht, Arbeitsschutz beim Bauen, Sozialer Arbeitsschutz Referat III 3A (Dr. Sebastian Schul) Ein Beitrag von Dr. Sebastian Schul, Referatsleiter III 3A, und Christine Welsch im Anschluss an diesen Bericht befasst sich unter anderem mit der Neuen Verwaltungssteuerung, Haushalts- und Controllingsystemen sowie der Aufstellung eines Produkthaushalts durch die Regierungspräsidien und dessen Fachcontrolling durch das Hessische Sozialministerium. Ein weiterer Fachbeitrag schildert Erfahrungen mit der gewerkbezogenen Gefährdungsbeurteilung im Bereich Bauen und ist unter der Rubrik „Gefährdungsbeurteilung“ zu finden. Referat III 3B (Helmut Domann) Beiträge über Aktivitäten des Referates III 3B sind unter dem Kapitel „Sozialer Arbeitsschutz“ zu den Themenbereichen Mutterschutz, Sozialrecht im Straßenverkehr und Heimarbeit vertreten. 30 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 1: Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM Referat III 4 Arbeitsumgebungsfaktoren, Geräte- und Produktsicherheit Referat III 4A (Dr. Michael Au) Dr. Michael Au, Referatsleiter im Referat III 4A, hat für diesen Jahresbericht das Grundsatzthema bearbeitet und einen ausführlichen Beitrag zum Thema „Krebserzeugende Gefahrstoffe am Arbeitsplatz“ verfasst. Darüber hinaus ist der fachliche Bereich Pyrotechnik und Sprengstoffe mit einem Artikel zur Überwachung von Großfeuerwerken vertreten. Referat III 4B (Thomas Just) Der Zuständigkeitsbereich des Referates III 4B „Geräte- und Produktsicherheit“ befindet sich an der Schnittstelle zwischen Arbeitsschutz und Produktsicherheit. Auf der einen Seite wird die Sicherheit von Produkten unter dem Blickwinkel der Beschaffenheitsanforderungen behandelt und auf der anderen Seite wird die Thematik unter dem Blickwinkel der sicheren Verwendung von Arbeitsmitteln als Arbeitsschutzthema bearbeitet. Während den Regierungspräsidien der Vollzug der gesetzlichen Anforderungen obliegt, beschäftigt sich das Referat in der Hauptsache mit der fachlichen Ausgestaltung und Koordinierung der gesetzlichen Auflagen im Verbund mit den anderen Bundesländern. So ist das Referat nicht nur im Arbeitsausschuss Marktüberwachung vertreten, welcher das einheitliche Handeln und die thematische Schwerpunktbildung in der Marktüberwachung Produktsicherheit zwischen den Bundesländern koordinieren soll, sondern auch als Ländervertreter in der Kommission für Arbeitsschutz und Normung (KAN). Die KAN „bündelt" die Interessen der Sozialpartner aus Sicht des Arbeitsschutzes und bringt sie als Stellungnahmen in laufende und geplante Normungsvorhaben unter dem Aspekt der sicheren Verwendung von Arbeitsmitteln in den entsprechenden technischen Normungsgremien ein. Im Bereich Arbeitsschutz war das Referat III4B (RL Thomas Just) im Jahr 2012 besonders in die Themengebiete Biogasanlagen, Umbaubehälter und Flüssiggastankstellen eingebunden. Gleichfalls fanden erste Diskussionen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und Verbändevertretern zur Novellierung der wesentlichen Rechtsgrundlage der Betriebssicherheitsverordnung statt. In der Marktüberwachung bildete das Jahr 2012 erstmals die besondere Herausforderung, dass eine gesetzliche Prüfquote durch das Produktsicherheitsgesetz normiert wurde. Die Ergebnisse der hessischen Marktüberwachung sind im Teil 3.1 dieses Jahresberichtes ausführlich dargestellt. Bei der länderübergreifenden Koordinierung der Zusammenarbeit mit dem Zoll wurde interessanter Weise die diskussionsintensive Frage der örtlichen Zuständigkeit bei länderübergreifen31 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 1: Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM den Aufgaben aufgeworfen. Gleichfalls wurde in 2012 das Änderungsabkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik in Hessen ratifiziert. Damit können z.B. seit 2013 europäische Anforderungen an die Marktüberwachung bei der ZLS als gemeinsame Länderaufgabe gebündelt werden. Neues Logo für den Bereich „Arbeitsschutz und Produktsicherheit“ Das Aufsichtspersonal in Hessen hat neben den zusätzlichen Aufgaben des Arbeitsschutzes in den letzten Jahren aufgrund seiner technischen Fachkompetenz weitere Zuständigkeiten in den Bereichen Produktsicherheit und Medizinprodukte übernommen. Dabei folgen die Anforderungen an die Verwaltung als Marktüberwachungsbehörde mehr und mehr eigenen Vorschriften der europäischen Gemeinschaft, so dass in der öffentlichen Wahrnehmung zwischen Arbeitsschutz und Marktüberwachung mehr Unterschiede als Gemeinsamkeiten wahrgenommen werden. Dessen ungeachtet bildet der Arbeitsschutz in Hessen jedoch nach wie vor eine Einheit, dessen Aufgabenbereiche sich trotz ihrer Unterschiedlichkeit sinnvoll ergänzen. Denn Ziel ist einerseits der Schutz der Beschäftigten (Arbeitsschutz) und andererseits die Sicherheit von Produkten (Produktsicherheit). Um diesen veränderten Gegebenheiten Rechnung zu tragen, wurde in der Abteilung III ein neues Logo entwickelt. Die Einführung eines neuen Logos soll eine klare Positionierung der Abteilung „Arbeit“ des HSM und der hessischen Arbeitsschutzverwaltung in Bezug auf ihre erweiterten, umfassenden Aufgaben und Herausforderungen unterstreichen. Dieses Logo wurde so konzipiert, dass es zum einen die Einheit des Arbeitsschutzes betont und auf der anderen Seite die sich weiter entwickelnden Aufgabenbereiche trotz ihrer Unterschiede sinnvoll verbindet. Es steigert den Wiedererkennungswert der Aufgaben im Bereich des hessischen Arbeitsschutzes und der Produktsicherheit nach innen und außen und schafft ein gemeinsames Corporate Design für den gesamten Bereich des Arbeitsschutzes. Diese im Rahmen der Neugestaltung des Logos wurde auch das Layout des vorliegenden Jahresberichtes aktualisiert. Bertram Hörauf, Abteilungsleiter III „Arbeit“, Hessisches Sozialministerium 32 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 1: Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM Qualität der Aufsichtstätigkeit – von der Planung bis zum Ergebnis vor Ort Hessen hat vor rund 10 Jahren mit dem Aufbau der Neuen Verwaltungssteuerung (NVS) begonnen. In diesem Rahmen haben auch die Haushalts- und Controllingsysteme eine erhebliche Wandlung erfahren. Sie werden seit der Einführung der NVS kontinuierlich in Richtung zentrales Steuerungsinstrument für die politische und fachliche Steuerung weiterentwickelt. Aus Sicht des Sozialministeriums als oberster Landesbehörde für Arbeitsschutz und Produktsicherheit in Hessen kommt den Konzepten und Instrumenten der NVS auch eine besondere fachliche Bedeutung zu: Die Aufstellung eines Produkthaushalts durch die Regierungspräsidien und dessen Fachcontrolling durch das Sozialministerium stellt eine zentrale Grundlage für die Wahrnehmung der fachaufsichtlichen Verantwortung der Abteilung III „Arbeit“ dar. Weitere wichtige Bausteine bestehen mit den Vorgabedokumenten des QM-Systems, den institutionalisierten Dienstbesprechungen auf verschiedenen Ebenen, der Führungskräfteklausur sowie konkreten Handlungshilfen (z. B. die Toolbox zur Beurteilung der Konzentration der Aufgabenwahrnehmung). Der Produkthaushalt des Fachziels „Arbeitsschutz“ stellt den Kern eines umfassenden Systems der Fachaufsicht des HSM dar, das seit 2006 Schritt für Schritt aufgebaut und fachlich weiterentwickelt wird. In diesem gemeinsamen NVSInstrument bilden sich die unterschiedlichen Aufgaben und Verantwortungen von HSM und Regierungspräsidien. Der Produkthaushalt für den Bereich des Arbeitsschutzes und der Produktsicherheit in Hessen ist fachlich in vier Fachprodukte mit jeweils mehreren Kostenträgern gegliedert. Dabei haben vor allem die Kostenträger Reaktive Überwachung (von außen an die Arbeitsschutzverwaltung herangetragene Aufgaben) und Aktive Überwachung (eigeninitiierte Schwerpunktaktivitäten und Projekte) eine große Bedeutung für die aussagekräftige Planung und Steuerung der verschiedenen Aufgaben der Aufsichtstätigkeit. In der fachlichen Abbildung der Aufsichtstätigkeit im Produkthaushalt liegt die zentrale methodische Verknüpfung zwischen den jeweils unterschiedlichen Verantwortungen: der Fachaufsichtsverantwortung der Abteilung III des HSM einerseits sowie der Organisationsverantwortung für den Vollzug der Aufsichtstätigkeit der RP-Dezernate andererseits. Als inhaltliches Grundgerüst des Produkthaushalts verlangt diese Kostenträgerstruktur besondere Aufmerksamkeit. Dabei sind die wesentlichen Kriterien für deren Gestaltung und Weiterentwicklung eher gegenläufig: die differenzierte Planung der Aufgaben (z. B. Überwachung, Genehmigungen, Öffentlichkeitsarbeit) erfordert eher mehr Kostenträger als weniger. Andererseits muss die Anzahl der Kostenträger soweit wie möglich begrenzt werden, um mit vertretbarem Aufwand beplant zu werden und durch ausreichend große Fallzahlen in jeden Kostenträger stabile und belastbare Daten zu liefern. 33 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 1: Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM Die seit 2010 definierte Kostenträgerstruktur wird zum Haushalt 2015 weiterentwickelt. Auf der Grundlage der praktischen Erfahrung bei der Planung, Controlling und Steuerung mit der gegenwärtigen Struktur wurde diese Reform 2015 im Jahr 2012 vorbereitet (siehe Abbildung 1). Wesentliche Vereinfachungen konnten durch die Fusion der beiden Fachprodukte Betrieblicher Arbeitsschutz und Sozialer Arbeitsschutz ab 2015 erreicht werden. Abbildung 1: Kostenträgerstruktur für Arbeitsschutz und Produktsicherheit in Hessen ab 2015 34 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 1: Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM Andererseits wird die Differenzierung zwischen Reaktiver Überwachung (von außen an die Arbeitsschutzverwaltung herangetragene Aufgaben) und Aktiver Überwachung (eigeninitiierte Schwerpunktaktionen und Projekte) beibehalten, um den zu erwartenden und im Verlauf eines Haushaltsjahres tatsächlich bestehenden Gestaltungsspielraum eigener Aktivitäten ausloten zu können. Zur Gewährleistung einer vergleichbaren Haushaltsaufstellung durch die hessische Arbeitsschutzverwaltung mit ihren insgesamt acht Kostenstellen wurden im Jahr 2010 unter Federführung des HSM verbindliche Planungsgrundlagen. Hierfür wurden die Personalbedarf der verschiedenen Aufgaben (= Kostenträger) ermittelt und harmonisiert, soweit dies fachlich sinnvoll erscheint. Diese Planungsgrundlagen werden vom HSM per Erlass für die Haushaltsentwürfe der Regierungspräsidien veröffentlicht. Hierzu wurde die Arbeitsgruppe Fachcontrolling ins Leben gerufen, die sich aus den Verantwortlichen der acht Kostenstellen der Regierungspräsidien und der Fachreferate der Abteilung „Arbeit“ des HSM zusammensetzt. Auch die Reform der Kostenträgerstruktur wurde von der AG Fachcontrolling fachlich vorbereitet. Mit dem monatlichen Fachcontrolling in der laufenden Haushaltsführung schließt sich der Kreis der NVS-Instrumente. Das Fachcontrolling unterstützt einerseits die Steuerung „vor Ort“ durch die Regierungspräsidien. Andererseits stellt es eine entscheidende Grundlage und Unterstützung für steuerungsrelevante Entscheidungen im Rahmen der fachaufsichtlichen Verantwortung des HSM dar. Aus der Auswertung der so entstehenden Zeitreihen werden wiederum die Planungen für die kommenden Haushalte aufgebaut, zum Beispiel mit der Ermittlung der zu erwartenden Fallzahlen in den verschiedenen Fachprodukten, der Personalbedarfe der unterschiedlichen Aufgaben sowie der bestehenden Gestaltungsspielräume für eigeninitiierte Aktivitäten und Projekte. Hierzu beobachten Abteilungsleitungen und Dezernatsleitungen der Regierungspräsidien zeitnah die eigenen monatlichen CO-Berichte: Abweichungen von den geplanten Zahlen werden auf Plausibilität und fachliche Ursachen geprüft und fließen in die fachaufsichtliche Beurteilung und Kommentierungen des Sozialministeriums ein, das wiederum vierteljährlich an den Hessischen Landtag berichtet. Die laufende Weiterentwicklung der Systeme des Controllings, des Informationssystems IFAS sowie des Qualitätsmanagements insgesamt zielt auf Planungsvereinfachung und eine kontinuierliche Verbesserung der Steuerung und der Fachaufsicht. Christine Welsch, Referat III 3A, Hessisches Sozialministerium 35 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 1: Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM Qualitätsmanagement in der hessischen Arbeitsschutzverwaltung Implementierung eines Systems der internen Auditierung im Rahmen der Weiterentwicklung des Qualitätsmanagementsystems (QMS) 1. Ausgangssituation Für die hessische Arbeitsschutzverwaltung (ASV) stellen sich durch immer weitreichendere EU-Vorschriften und bundesweite Vorgaben ständig höhere Anforderungen an ihre Aufsichts-, Kontroll- und Vollzugstätigkeit. Ein aktuelles Beispiel hierfür ist der Bereich Medizinprodukte, in dem die Bundesregierung durch eine Verwaltungsvorschrift ein System zur Qualitätssicherung einfordert. Aber auch steigende Anforderungen von Bürgern und Unternehmen hinsichtlich der Kundenund Serviceorientierung sowie transparenter und zügiger Antrags- und Genehmigungsverfahren fordern effiziente Prozesse zur Leistungserbringung, Information und Kommunikation. In Zeiten knapper Ressourcen und steigender Anforderungen an die Qualität der Leistungen gewinnt ein kontinuierlicher Qualitätsmanagement- und Verbesserungsprozess der Arbeitsabläufe somit auch in der öffentlichen Wahrnehmung der Verwaltung an Bedeutung. Das Hessische Sozialministerium (HSM) befasst sich daher seit geraumer Zeit – gemeinsam mit Vertretern der bei den drei Regierungspräsidien angesiedelten Arbeitsschutzdezernate und in Abstimmung mit den QMS-Zuständigen anderer Ressorts der Landesverwaltung – mit der Implementierung eines QMS auf Basis der DIN EN ISO 9001. Dazu wurde in den vergangenen Jahren ein prozessbasiertes, unterstützendes Qualitätsmanagementsystem mit Vorgabedokumenten für die Bereiche betrieblicher und des sozialer Arbeitsschutz, Produktsicherheit und Marktüberwachung sowie Medizinprodukte und Röntgenstrahlenschutz zur hessenweit einheitlichen Definition und Steuerung der Leistungserbringung etabliert. 2. Aufgabe und Zielsetzung Basierend auf dieser vorhandenen QM-Dokumentation und einer EDVunterstützten, transparenten Informationspolitik sollte der Grundstein für ab 2013 regelmäßig durchzuführende ASV-interne Audits gelegt werden. Hierzu sollte auch ein Pool aus Auditorinnen und Auditoren gebildet und für die Durchführung von internen Audits qualifiziert werden. Diese internen Audits und ein darauf aufbauendes Managementreview sollen künftig eine Basis der ständigen Weiterentwicklung des QMS bilden und eine solide Planungs- und Bewertungsunterstützung für die Steuerung der ASV schaffen. Eine wichtige Grundlage für die Audits bildet dabei die bereits im Vorfeld begonnene und weiterhin fortzuführende offene Kommunikation der Thematik auf allen Verwaltungsebenen. 36 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 1: Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM 3. Aufbau eines Auditsystems Zum erfolgreichen Aufbau eines Auditsystems wurde folgender Ablaufplan entwickelt: Ausbau der Projektkommunikation und Weiterentwicklung der transparenten Kommunikationsplattform, Berufung eines Auditorenteams, Konzeption und Durchführung eines Auditoren-Ausbildungsprogramms. Abbildung 1: Informationsflyer für die Beschäftigten 3.1 Ausbau der Projektkommunikation und Weiterentwicklung der transparenten Kommunikationsplattform Als Startschuss für die Entwicklung eines Auditprogramms fanden im Sinne einer offenen Kommunikationsstruktur frühzeitig Veranstaltungen und Workshops zum Thema QMS und Audit im Rahmen von Führungskräfteklausuren statt. Ebenfalls wurde eine spezielle Informationsveranstaltung für die Referats- und Dezernatsleitungen zum Thema „Audits“ organisiert. Dieser Termin unterstützte unter Begleitung eines externen Referenten mit einem Impulsreferat einen gemeinsamen Diskussionsprozess, in dem insbesondere Befürchtungen und Hindernisse thematisiert wurden, um somit die Chancen für ein erfolgreiches Auditprogramm zu erhöhen. Eine Weiterführung dieses Dialogs ist beabsichtigt. Abbildung 2: Auftaktveranstaltung der Auditorinnen und Auditoren 37 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 1: Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM Ein Flyer „Interne Audits in der ASV“ (siehe Abbildung 1) wurde entwickelt und an die Beschäftigten verteilt. Flankierende Informationsveranstaltungen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Aufnahme der Regelaudits sind geplant. Zur gemeinsamen und transparenten Weiterentwicklung der Vorgabedokumente des QMS wurde eine Kommunikationsplattform auf Basis des SharePoint-Servers 2010 (MOSS) aufgebaut. Hier werden in den zuständigen Arbeitsgremien die erforderlichen Verfahrens- und Arbeitsanweisungen, Textbausteine, Flyer usw. entwickelt und veröffentlicht. 3.2 Berufung eines Auditorenteams Gemeinsam mit den Führungskräften wurden Kriterien zur Anzahl und Auswahl von Auditoren und zur Zusammensetzung von Audit-Teams erarbeitet. Anschließend wurden Auditoren aus der ASV ernannt, die folgende grundlegende Anforderungen erfüllen mussten: Die Auditoren verfügen über vertiefte fachliche Kenntnisse in den zu auditierenden Prozessen und den zugrundeliegenden Rechtsgebieten sowie über Grundkenntnisse des Qualitätsmanagements. Neben ihrer fachlichen Kompetenz verfügen die Auditoren über persönliche Eigenschaften, die die Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Tätigkeit sachgerecht und faktenorientiert, neutral und unabhängig ausführen. 3.3 Konzeption und Durchführung eines Auditoren-Ausbildungsprogramms Die berufenen Auditorinnen und Auditoren begannen Ende 2012 plangemäß eine Ausbildung, um im Folgejahr mit der Durchführung von Regelaudits beginnen zu können. Die Ausbildung wurde so angelegt, dass die Auditoren den Anforderungen an die in der DIN ISO 19011 genannten Auditoren-Kompetenzen entsprechen und neben den Kenntnissen allgemeiner Grundsätze eine fundierte Basis zur eigenständigen und souveränen Durchführung von internen Audits erhalten. Die „Grundausbildung“ wurde als zentraler Lehrgang mit den Schwerpunkten Auditplanung, Auditdurchführung, Gesprächsführung und Erarbeitung von Auditunterlagen (Checklisten) konzipiert. Die Schulung erfolgte in drei Modulen; ein erster eintägiger Termin zur Vermittlung der theoretischen Grundlagen wurde ergänzt durch einen zweitägigen Workshop, der sich schwerpunktmäßig mit den Themen Gesprächsführung, Erarbeitung von Auditunterlagen und praxisorientierten Rollenspielen befasste. Dabei simulierten die Teilnehmer zusätzlich mögliche entstehende Situationen (Eskalationen, Nervosität, Störungen etc.), um die Auditoren mit entsprechendem methodischem Know-how auszustatten. 38 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 1: Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM Die Ausbildung und das begleitende Coaching im Zuge der anschließenden Schulungsaudits wurden dabei durch einen externen Referenten begleitet. Der Abschluss des Ausbildungsprogrammes Anfang 2013 soll dann zukünftig durch regelmäßige Erfahrungsaustauschtermine und Workshops zur Umsetzung kommender Auditprogramme begleitet werden. Folgendes Ausbildungsprogramm wurde dazu als Mindeststandard konzipiert: Tabelle 1: Ausbildungsprogramm Auditoren Inhalt Grundlagen/Theorie Was ist QM? DIN EN ISO 9001, 19011 QM in der ASV, Ziele interner Audits Audit – Allgemeines Auditarten, Auditprogramm, -umfang, Aufbau von Audits, Rollenverständnis Auditor, Umgang mit Hierarchien Auditdurchführung Ablaufplanung, Gesprächsführung, Dokumente (Checklisten, Abschlussbericht etc.) erstellen Praktisches Probeaudit Rollenspiel, Einüben einer realen Auditsituation Coaching Persönliches Feedback zum Probeaudit, Bilanz erster Erfahrungen, Erfahrungsaustausch 4. Ausblick Die aus dem Ausbildungsprogramm und den Probeaudits resultierenden Erfahrungen fließen direkt in die weitere Gestaltung der künftigen Regelaudits und in die Weiterentwicklung der QM-Dokumentation ein. Auf dieser Basis wird das Auditkonzept fortgeschrieben und daraus ein Auditprogramm für 2013 mit Auditzielen, Auditplänen und einer Verfahrensanweisung für interne Audits entwickelt. Die offenen und positiven Kommunikationsstrukturen werden als Grundlage für ein transparentes und akzeptiertes Auditprogramm aufrecht erhalten. Damit ist eine gute Basis für regelmäßige, interne Audits in allen betroffenen und relevanten Bereichen der ASV in den nächsten Jahren vorhanden. Über anschließende und noch zu entwickelnde Managementreviews soll im Rahmen des QMS ergänzend ein wirksames Steuerungsinstrument für die Sicherstellung der Leistungen und Prozesse sowie zur Weiterentwicklung der ASV geschaffen werden. Arnd Bimmermann, Referat III 1A, Hessisches Sozialministerium, Petra Vogel, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, RP Darmstadt 39 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 1: Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM Aktueller Sachstand zur Gemeinsamen Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) 2012 „Ein modernes und auf Prävention ausgerichtetes Arbeitsschutzsystem ist eine unerlässliche Voraussetzung für den Erhalt und die Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit sowie der Beschäftigungsfähigkeit. Es liefert zugleich wichtige Beiträge zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, zur nachhaltigen Entwicklung der Volkswirtschaft und zur Stabilität der sozialen Sicherungssysteme.“ Unter diesem Leitgedanken steht die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA), in der seit 2008 Bund, Länder und Unfallversicherungsträger zusammenarbeiten. Eng beteiligt an der Erarbeitung der Ziele und Inhalte sind außerdem die Sozialpartner. Die GDA bewirkte einen tiefgreifenden Veränderungsschub in der deutschen Arbeitsschutzlandschaft, denn die Kooperation der Partner und die Koordination der Aktivitäten, das heißt die Präventions- und Überwachungsarbeit von Bund, Ländern und Unfallversicherungsträgern, stehen im Vordergrund dieser gemeinsamen Strategie. Damit hat die GDA einen Paradigmenwechsel im deutschen Arbeitsschutz eingeleitet, und gleichzeitig setzt Deutschland damit eine zentrale Forderung der EU um, die die Entwicklung von nationalen Arbeitsschutzstrategien in den Mitgliedstaaten vorsieht. Im Jahr 2012 endete die erste GDA-Periode und die meisten der begonnen Schwerpunktprogramme. Die Auswertungen, Ergebnisse und Bewertungen sowie die Resultate der Dachevaluation werden im Laufe des Jahres 2013 veröffentlich und sind dann im Internet unter www.gda-portal.de zugänglich. Für den Zeitraum 2013 -2018 ist die zweite GDA-Periode vorgesehen, die sich schwerpunktmäßig auf die Umsetzung von drei gemeinsamen Arbeitsschutzzielen ausrichtet: Verbesserung der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes Hier stehen insbesondere die Integration von Sicherheit und Gesundheit in betriebliche Prozesse und Entscheidungsbereiche sowie die Verbesserung der Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung im Mittelpunkt. Verringerung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefährdungen und Erkrankungen im Muskel-Skelett-Bereich Handlungsschwerpunkte liegen auf der gesundheitsgerechten Gestaltung von bewegungsarmen und einseitig belastenden Tätigkeiten sowie auf Tätigkeiten mit hohen körperlichen Belastungen. Schutz und Stärkung der Gesundheit bei arbeitsbedingter psychischer Belastung 40 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 1: Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM Bei der Umsetzung dieses Zieles wird in einem Spektrum von Aktivitäten darauf abgezielt, einen angemessenen Umgang mit dem Thema der psychischen Belastungen in der Arbeitswelt zu realisieren. Ansatzpunkt ist die betriebliche Gefährdungsbeurteilung. Aber im Weiteren werden auch präventive, arbeitsorganisatorische sowie gesundheits- und kompetenzfördernde Maßnahmen zur Verminderung arbeitsbedingter psychischer Belastungen entwickelt und umgesetzt. Im Jahr 2012 wurden die sogenannten Grobkonzepte dieser Schwerpunktprogramme erarbeitet und es wurde mit der Detailplanung begonnen. Ein weiterer zentraler Schritt innerhalb der GDA war es, dass sich die staatlichen Arbeitsschutzbehörden und die Unfallversicherungsträger verpflichtet haben, bei der Beratung und Überwachung der Betriebe aufeinander abgestimmt vorzugehen. Ein wesentliches Element hierzu sind die gemeinsamen Leitlinien, die die Grundlage für eine gleichwertige Umsetzung von Arbeitsschutzvorschriften in allen Branchen und Ländern bilden. Die Leitlinien beschreiben Vorgehensweisen für die Beratung und Überwachung und formulieren einen fachlichen Rahmen, um sicherzustellen, dass konkrete Überwachungs- und Beratungskonzepte inhaltlich gleichwertig sind. Weiterhin sollen sie Handlungssicherheit für die Aufsichtspersonen geben. Bislang wurde drei Leitlinien verabschiedet: 1) Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation, die – nach einer Evaluationsphase im Jahr 2011 – mittlerweile in einer aktualisierten Fassung vorliegt. 2) Leitlinie Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes, die auch den inhaltlichen Rahmen des GDA-Schwerpunktes darstellt. 3) Leitlinie Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz, die ein gemeinsames Grundverständnis zum Themenfeld "psychische Belastung" abbildet. Sie beschreibt ein Modell zum Vorgehen in den Betrieben, ein Rahmenkonzept für die Qualifizierung sowie Methoden und Instrumente zur Ermittlung psychischer Risikofaktoren. Entsprechend der Rangfolge der Schutzmaßnahmen stehen für die Träger der GDA auch beim Themenfeld „Psychische Belastung“ die verhältnispräventiven Ansätze im Vordergrund. Diese Leitlinie wurde unter Beteiligung der Sozialpartner erarbeitet und im Konsens von der NAK verabschiedet. Damit wird diese Leitlinie den Bezugsrahmen für den GDA-Schwerpunkt „Schutz und Stärkung der Gesundheit bei arbeitsbedingter psychischer Belastung“ bilden. 41 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 1: Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM Es zeichnet sich ab, dass sich in der zweiten GDA-Periode weitere Kooperationspartner – insbesondere Krankenkassen und Forschungsinstitutionen – sich an den Aktivitäten beteiligen. Von daher kommt es insbesondere darauf an, die gemeinsamen, gesellschaftlich relevanten Arbeitsschutzziele deutlicher und wirksam zu kommunizieren und dabei nicht nur die Kooperationspartner zu integrieren, sondern auch die Aufsichtspersonen vor Ort intensiver als bisher über die Ziele und Konzepte der GDA zu informieren und sie an den Entwicklungen zu beteiligen. Das wird nur möglich sein, wenn alle Führungsebenen der GDA-Partnerorganisation diese Zielstellungen aktiv vermitteln. Bettina Splittgerber, Referat III 1B, Hessisches Sozialministerium 1.2 Öffentlichkeitsarbeit Fachmesse „Arbeitsschutz aktuell“ in Augsburg Vom 16. bis 18. Oktober 2012 fand in Augsburg die Fachmesse „Arbeitsschutz aktuell“ statt. Wie in den Vorjahren, präsentierte sich der LASI dabei mit einem eigenen Messestand, wobei die Federführung für die inhaltliche und organisatorische Vorbereitung des Messestands 2012 vom Bundesland Bayern übernommen wurde. Auch Hessen wirkte mit zusammen mit einigen anderen Ländern an der Vorbereitung mit. Die Umsetzung des Schwerpunktthemas „Gefahrstoffe“ erfolgte über das Thema „GHS ─ Globally Harmonised System“, da dieses System für einen Großteil der Betriebe eine wichtige Bedeutung hat und es sich gut veranschaulichen und optisch ansprechend aufbereiten lässt. Darüber hinaus wurde eine „Gefahrstoffsprechstunde“ eingerichtet, während der kompetente Ansprechpartner zu diesem Thema am Stand zur Verfügung standen. Eyecatcher des Messestands war der weithin sichtbare leuchtend grüne Turm mit den Länderwappen und den Leuchtlogos des LASI. Als zentrale Anlaufstelle und Informationspunkt des Messestands wurde ein Theken- und Barbereich – die „Gift-Bar“ – 42 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 1: Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM eingerichtet. Hier erfolgte eine „Bewirtung“ der Besucher mit Wasser und Apfelschorle. Zusätzlich wurden in diesem Bereich die am Glücksrad erspielten Cocktails – drei verschiedene alkoholfreie Cocktails in schrillen, „giftigen“ Farben – zubereitet. Stündlich konnten die Besucher an der Gefahrstoff-Glücksrad-Verlosung teilzunehmen. Auf dem Glücksrad waren die neuen Gefahrstoffkennzeichen abgebildet. Für jedes Kennzeichen wurden spezielle Fragen bereitgehalten, die beantwortet werden mussten. Bei richtiger Beantwortung konnte man sich an der „Gift-Bar“ einen Cocktail mixen lassen. Die Rückwand des Bibliotheksbereichs wurde zur Gestaltung einer Magnetspielwand genutzt. Auf voller Fläche der Wand gliederte sich diese Spielfläche in sechs Betriebsbereiche (Labor, Gebäudereinigung, Friseur, Metallbe- und -verarbeitung, Krankenhaus, Baustellen). Mit Magnettafeln konnten die Besucherinnen und Besucher die neuen Gefahrstoffkennzeichen den Betriebsbereichen zuordnen und erhielten so spielerischen Zugang zur neuen Kennzeichnung. Die Magnetspielwand eignete sich hervorragend zur Kontaktaufnahme mit dem Publikum, wodurch auch intensive Beratungsgespräche entstanden. Nach der Teilnahme erhielten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein Give-away. Im Bibliotheksbereich wurden die verschiedenen Informationsmaterialen der Länder sowie alle LASI-Veröffentlichungen ausgelegt. Die vorhandenen Sitzmöglichkeiten boten den Besucherinnen und Besuchern die Möglichkeit, das Informationsangebot in ruhiger und entspannter Atmosphäre durchzusehen. Christiane Troia, Referat III 1B, Hessisches Sozialministerium „Wenn die Arbeit Druck macht“ ─ Psychische Belastungen am Arbeitsplatz Fachtagung für Betriebsräte auf dem Hessentag in Wetzlar 2012 Auch 2012 veranstalteten der DGB Hessen-Thüringen wieder gemeinsam mit dem Hessischen Sozialministerium im Rahmen des Hessentags in Wetzlar eine Fachtagung zum Thema Arbeits- und Gesundheitsschutz. Eingeleitet wurde die Veranstaltung durch ein Grußwort des Hessischen Sozialministers Stefan Grüttner. Diesmal stand als Thema die Problematik der zunehmenden psychischen Belastungen am Arbeitsplatz im Mittelpunkt der Veranstaltung, und so lautete der Titel treffend „Wenn die Arbeit Druck macht“. 43 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 1: Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM Dass dieses Thema im Alltag der betrieblichen Interessensvertretungen eine große Rolle spielt, zeigte sich bereits im Vorfeld an den Anmeldezahlen: Über 90 Teilnehmerinnen und Teilnehmer wohnten schließlich der Tagung am 5. Juni in WetzlarNaunheim bei. Abbildung 1: Bettina Splittgerber (HSM) bei der Eröffnung der Fachtagung. © DGB Für die Fachtagung konnten namhafte Fachleute wie Klaus Pickshaus vom IG Metall Vorstand, Beate Eberhardt vom BUND Verlag, Bettina Splittgerber vom Hessischen Sozialministerium und Dr. Margrit Kölbach von der Technischen Beratungsstelle als Referenten gewonnen werden. Gemeinsam mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die selbst als Betriebs-, Personalräte oder Schwerbehindertenvertretung diese Problematik in den Betrieben und Verwaltungen erleben, konnte so eine fundierte und praxisorientierte Fachtagung mit informativen Workshops stattfinden. Bettina Splittgerber, Christiane Troia, Referat III 1B, Hessisches Sozialministerium Abbildung 2: Klaus Pickshaus (IG Metall) beim Impulsreferat. © DGB Regierungspräsidium Darmstadt informiert angehende Gebäudereiniger zum Thema Arbeitsschutz Im Rahmen eines Präventionstages der Landesinnung der Gebäudereiniger an der Philipp-Holzmann-Schule in Frankfurt wurden von Arbeitsschutzexperten des Regierungspräsidiums Darmstadt mit Unterstützung des Landesgewerbearztes, angehende Gebäudereinigerinnen und Gebäudereiniger über wichtige Aspekte des Arbeitsschutzes informiert. Hierbei stand insbesondere das Tragen von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) im Vordergrund. Gerade für junge Menschen, die am Beginn ihrer Berufslaufbahn stehen, ist der präventive Arbeitsschutz im Interesse der eigenen Gesundheit ein ganz wichtiges Thema. 44 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 1: Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM Von vielen unterschätzt erfordert die Tätigkeit der Gebäudereiniger von den jungen Leuten ein hochspezialisiertes Wissen beim Umgang mit einer Vielzahl von Chemikalien. Genaue Kenntnis dieser Stoffe, wie sie sicher zu verdünnen und anzuwenden sind und insbesondere wie man sich und andere vor den Gefahren der zum Teil giftigen und brennbaren Reinigungsmittel schützen muss, stellen hierbei einen wichtigen Teil der täglichen Arbeit dar. Abbildung 1: Erläuterung zur Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) Während die praxiserfahrenen Mitarbeiter der RP-Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt, die jungen Leute in Gesprächen gezielt und nachhaltig über die Wahl des richtigen Atemschutzes informierten, klärte der Landesgewerbearzt vom RP-Dezernat über den richtigen Gebrauch von Lärmschutz am Arbeitsplatz auf. Am Audiometer hatten die Auszubildenden dann Gelegenheit, die Leistungsfähigkeit ihres Gehörs zu testen. Anhand von Fotobeiträgen wurden potenzielle Unfallgefahren sowie mögliche Unfallgeschehen aufgezeigt. Hierbei interessierten sich die jungen Leute besonders für die Beispiele aus der täglichen Überwachungsarbeit, die sehr anschaulich vorgestellt wurden. Ungläubigkeit und Kopfschütteln waren nicht selten deren spontane Reaktion auf die gezeigten „Arbeitsweisen“. 45 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 1: Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM Neben dem Thema PSA wurden auch Fragen zum sozialen Arbeitsschutz, wie Arbeitszeit und Jugendarbeitsschutz beantwortet. Vor allem die Informationen zum Schutz werdender Mütter stießen auf rege Nachfrage. Aus den Ansichten und Meinungen der Auszubildenden entwickelten sich spannende Diskussionen. Auch eine Gruppe Auszubildender aus dem benachbarten Frankreich war zum Informationstag gekommen. Im Gespräch mit den Betreuern der Jugendlichen und Vertretern der französischen Innung der Gebäudereiniger entspann sich ein interessanter Austausch über die gesetzlichen Grundlagen für den Arbeitsschutz in beiden Ländern. Als Fazit der Veranstaltung bleibt festzuhalten, dass es den Vertreterinnen und Vertretern des Regierungspräsidiums gelang, bei den jungen Leuten deren eigene Wahrnehmung von Gefahren bei der Arbeit zu stärken und diese darin zu bestärken den Mut aufzubringen, diesen auch in der Berufswelt zu begegnen. Dr. Birgit Klein, Günter Lohse, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, RP Darmstadt Chinesische Delegation zu Gast beim Regierungspräsidium Darmstadt Im Herbst 2012 besuchten im Rahmen einer mehrtägigen Rundreise chinesische Beamte, die in der Inneren Mongolei für die Qualität und Produktsicherheit zuständig sind, die Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt des Regierungspräsidiums Darmstadt in Wiesbaden. Den Gästen wurden die EU- und nationalen Richtlinien und Gesetze vorgestellt und die Behördenstrukturen von der EU-Kommission bis zu den Marktüberwachungsbehörden, die die Produkte vor Ort kontrollieren, erläutert. Außerdem wurden die für die Produktkontrollen in Hessen zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten und die DV-technische Ausstattung mit der europäischen Produktdatenbank (ICSMS) (internet-supported Information and communication system for pan-European market surveillance, Link: www.icsms.org) und dem Schnellwarnsystem für gefährliche Produkte (RAPEX) vorgestellt. An Hand von Beispielen wurde den Gästen erläutert, wie die Produktkontrolleure arbeiten, um unsichere Produkte auf dem Markt ausfindig zu machen und deren Verkauf zu verhindern. Dazu fand ein reger Austausch über die unterschiedlichen Arbeitsweisen der chinesischen und deutschen Behörden statt. Dr. Uwe Grüner, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, RP Darmstadt 46 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 1: Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM 1.3 Kooperationen und Netzwerke 1.3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Land- und Forstwirtschaft Die hessische Arbeitsschutzverwaltung hatte bis Ende 2012 einen Teil ihrer Aufgaben im landwirtschaftlichen Bereich nach § 21 Abs. 4 Arbeitsschutzgesetz auf die Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland (LBG) übertragen. Da die LBG damit im Bereich ihrer Zuständigkeit für den staatlichen Arbeitsschutz tätig wird, erstattet sie analog einen jährlichen Arbeitsschutzbericht, der hier – entsprechend den übertragenen Zuständigkeiten – als Rechenschaftsbericht abgedruckt wird. Da die LBG seit Anfang 2013 neu aufgestellt wurde und nunmehr bundesweit tätig ist, ergibt sich eine veränderte rechtliche Zuständigkeit, in deren Folge die Aufgabenübertragung seitens des hessischen Arbeitsschutzes gekündigt wurde. Aufgrund der langjährigen konstruktiven Zusammenarbeit zwischen dem HSM und der LBG und mit dem Ziel, Aufgabenüberschneidungen zu vermeiden, wird derzeit eine Kooperationsvereinbarung nach 21 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz mit der LBG vorbereitet. Wir danken der LBG für die gute Zusammenarbeit in den letzten Jahren und sind davon überzeugt, dass sich diese Kooperation auch zukünftig bewähren wird. Bettina Splittgerber, Referat III 1B, Hessisches Sozialministerium Fahrsicherheitstraining für Landwirte Die Landwirtschaftliche Sozialversicherung (LSV) und die Gemeinnützige Haftpflicht-Versicherungsanstalt Darmstadt (GHV) sind Kooperationspartner von ADAC und DLG beim neu konzipierten Fahrsicherheitstraining Landwirtschaft. Das Fahren von landwirtschaftlichen Gespannen und Zugfahrzeugen birgt ein hohes Unfallpotenzial. 47 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 1: Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM Die Fahrzeuge in der Landwirtschaft werden größer, schwerer und schneller. Der Anteil der Fahrzeiten an der Gesamtarbeitszeit nimmt zu, da die Betriebsflächen größer und die Fahrwege länger werden. Mit diesem Trend steigen auch die Anforderungen an die Fahrer. Ein hohes Maß an Fahrkönnen und Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer gehören dazu, wenn man Unfälle vermeiden will. Hinzu kommen die Herausforderungen durch neue und komplexer werdende Technik. Die Unfallzahlen der Berufgenossenschaften und der Haftpflichtversicherer zeigen es deutlich: der Umgang mit großen Fahrzeugen birgt ein hohes Risiko. Studien des DVR belegen zudem, dass junge Fahrer überdurchschnittlich oft am Unfallgeschehen beteiligt sind. Bei Unfällen mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen werden überdurchschnittlich viele Personen schwer verletzt oder getötet. Die Fahrzeugbeherrschung in allen Situationen ist die Voraussetzung für eine unfallfreie Teilnahme am Verkehr. Aus diesem Grund haben ADAC, DLG und die LSV zusammen ein Fahrsicherheitstraining speziell für die Landwirtschaft konzipiert, das zum einen auf die häufigsten Unfallursachen aufmerksam macht und zum anderen richtiges Verhalten in gefährlichen Situationen schult. Auf dem Trainingsgelände des ADAC in Gründau können extreme Fahrsituationen sicher simuliert werden. Optimale Trainingsvoraussetzungen Das Training findet zentral auf dem Gelände des ADAC-Fahrsicherheitszentrums Rhein-Main in Gründau statt, einer der modernsten Einrichtungen dieser Art in Deutschland. Die Teilnehmer können entspannt mit Pkw oder Zug anreisen. 48 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 1: Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM Ihnen stehen hier sechs moderne Schlepper mit unterschiedlicher Motorleistung und verschiedenen Getrieben zur Verfügung. Dazu kommen Anbaugeräte und Anhänger, vom Anbaupflug bis zum großen Abschiebewagen. Dabei ist auch ein Gespann mit speziellen Stützrädern, mit dem die Teilnehmer sich an extreme Fahrsituationen heranwagen können. Die Teilnehmerzahl pro Kurs ist auf 10 Personen beschränkt, somit kann jeder ausreichend Fahrpraxis trainieren. Zwei Trainer betreuen die Gruppe den ganzen Tag über. Anfangs findet eine Vorstellungsrunde mit Erfahrungsaustausch statt. Ein Präventionsberater der LSV berichtet anschaulich aus dem Unfallgeschehen und stellt die Risiken im Umgang mit großen Fahrzeuggespannen vor. Um im entscheidenden Augenblick richtig zu reagieren, müssen Grenzsituationen in sicherem Umfeld trainiert werden Zuschüsse nutzen: Das Training kostet 299 € pro Teilnehmer. Die Landwirtschaftliche Sozialversicherung Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland bezuschusst jeden ihrer versicherten Teilnehmer mit 50 €; versicherte Teilnehmer bis zum Alter von einschließlich 23 Jahren werden mit 50 % der Kosten unterstützt. Gemeinsam für mehr Sicherheit im landwirtschaftlichen Verkehr, von links: Hauptgeschäftsführer der LSV Wilhelm Kins, Vorsitzender des ADAC HessenThüringen Dr. Erhard Oehm, Präsident des HBV und Vorstandsvorsitzender der LSV Friedhelm Schneider, Vorsitzender DLG-Testzentrum Technik & Betriebsmittel Carl-Christian von Plate. 49 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 1: Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM Im Fahrtraining wird vermittelt, Gefahren zu erkennen und richtig einzuschätzen, die Technik sicher zu beherrschen und somit Grenzsituationen sicher zu bewältigen: • Optimale Sitzposition und Spiegeleinstellung • An- und Abkuppelvorgänge • Rangieren und Risikominimierung • Einfluss der Ladung auf das Fahrverhalten • Slalom-, Kurvenfahren und „Fliehkräfte erleben“ • Kippgefahren erkennen und vermeiden • Gefahr- und Zielbremsung, Bremsen und Ausweichen auf verschiedenen Fahrbahnbelägen Zwischen den Praxisteilen wird das Erlernte in Kleingruppen diskutiert und reflektiert, um wichtige Erkenntnisse für die tägliche Fahrpraxis zu vertiefen. Die Erfahrungen der Teilnehmer zeigen, dass selbst langjährige Fahrer hier noch etwas dazulernen können. Unfallschwerpunkt Pferdehaltung Der Reitsport zählt zu den fünf verletzungsreichsten Sportarten. Die schwersten Unfälle geschehen beim Reiten. Nicht immer kommt der Reiter mit ein paar blauen Flecken davon, sondern es können Knochenbrüche und innere Verletzungen entstehen, die nicht selten bleibende Schäden oder den Tod nach sich ziehen. Fast immer beginnt der Unfall mit einem Erschrecken oder Steigen des Tieres. Die Gefahr ist beim Beritt junger Pferde besonders groß. 60 % der ermittelten Pferdeunfälle ereignen sich beim Führen, Putzen und Versorgen der Pferde. Die Unfallanalyse macht deutlich, dass sich die Unfälle mit bedeutenden Verletzungen zu 40 % beim Reiten und 24 % beim Führen ereignen. Zudem kommt es zu Unfällen beim Führen, beim Füttern, Einstreuen und Verladen der Tiere sowie der Vorbereitung vor dem Reiten oder einer Kutschfahrt als auch der Pflege und Behandlung. Im Nachfolgenden werden die Unfallursachen näher beleuchtet: Unfalltyp Nr. 1 Pferde in Beritt und Pflege Pferde im Beritt stellen bei den ermittelten Unfällen den Unfallschwerpunkt dar. Es ist auffällig, dass viele Unfälle beim Zureiten passieren, wobei die Tiere aufgrund ihrer Unerfahrenheit scheuen oder buckeln. Die oftmals jungen Bereiter (Auszubildende, Praktikanten) verlieren die Kontrolle auf der Remonte (Pferd in Grundausbildung) und stürzen beim Geländeritt vom scheuenden Pferd. Schwere 50 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 1: Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM Kopf- und Rückenverletzungen sind nicht selten die Folge. Die meisten Reiter werden in diesen Situationen vom erschreckenden und flüchtenden Tier überrascht. Eine plötzliche Bewegung in die falsche Richtung, ein Stolpern oder Bocken und auch erfahrene Reiter sind nicht vor einem abrupten Sturz gefeit. Viele Reitunfälle können durch ein besseres Sicherheitsbewusstsein und angemessene Vorsichtsmaßnahmen verhindert werden Vor allem beim Beritt junger Pferde oder von Pferden zur Korrektur sollte auf geeignete Sicherheitsvorkehrungen besonderer Wert gelegt werden. Auch wenn unnötige Störungen in der Reithalle und auf dem Reitplatz vermieden werden, das Fluchttier Pferd kann plötzlich erschrecken, davonrennen oder bocken und der Reiter kann sich nicht auf dem Pferderücken halten. Beim Springen, Geländereiten und Einreiten sollten Sicherheitshelm und -weste obligatorisch sein. Fast jeder Reiter kann davon berichten; meistens hatte man Glück im Unglück und es ging gerade noch gut aus. In diesen unkontrollierbaren Situationen kann eine geeignete Schutzausrüstung, wie Sicherheitshelm, -weste und -steigbügel, Leben retten. Sicherheitswesten sind nicht unbedingt bequem, aber sie können die Rippen schützen oder vor einer Querschnittslähmung bewahren. Unbestritten ist, dass viele schwere Verletzungen mit einer Schutzausrüstung hätten verhindert oder zumindest abgemildert werden können. 51 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 1: Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM Unfalltyp Nr. 2 Führen von Pferden Den zweiten Unfallschwerpunkt stellt das Führen von Pferden dar. Eine besondere Gefahrensituation stellt das „Loslassen“ des Pferdes auf die Koppel oder den Paddock dar. Wichtig dabei ist es, vor dem Loslassen den Kopf des Tieres zur Führperson zu wenden. So kann verhindert werden, dass man zu dicht am eventuell davon stürmenden und auskeilenden Tier steht und somit von den Hinterhufen getroffen wird. Beim Führen in die Box sollte ebenfalls der Kopf des Pferdes vor dem Lösen des Führstricks zur Führperson gewendet sein. Unfallschwerpunkte Füttern, Einstreuen und Verladen sowie Pflege, Behandlung Beim Füttern, Einstreuen und Verladen ereignen sich 14 %, bei der Vorbereitung für das Reiten 12 % und bei der Pflege und Behandlung 10 % der untersuchten Unfälle. Auch in diesen Arbeitsbereichen ist häufig unfallauslösend, dass die Pferde plötzlich scheuen und sich dann in Richtung der vermeintlichen Gefahrenquelle drehen. Unruhe, Angst oder Unsicherheit können solche gefährlichen Pferdereaktionen auslösen. Deshalb ist eine ruhige Atmosphäre bei der Pferdepflege und behandlung besonders wichtig. Erste Hilfe Im Fall eines Unfalls muss der Unternehmer sicherstellen, dass sofort Erste Hilfe und eine ärztliche Versorgung geleistet werden kann. Ausreichend geschulte Ersthelfer sollten in jedem Betrieb zur Verfügung stehen. 52 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 1: Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM Es sind geeignete Plätze vorzusehen, die gut beleuchtet, genügend groß, frei von Gegenständen sind und einen festen und rutschhemmenden Untergrund haben. Oftmals werden Betreuer umgestoßen, mitgeschleift oder ihnen wird auf den Fuß getreten. Vielfach werden keine Sicherheitsschuhe mit Stahlkappe getragen, obwohl dies bei der Pflege und Behandlung von Huftieren vorgeschrieben ist. Unfälle vermeiden durch den richtigen Umgang mit dem Pferd Pferde sind von Natur aus Fluchttiere und neigen deshalb zu plötzlichen und unvorhersehbaren Reaktionen. Diese Schreckhaftigkeit lässt sich nie ganz ausschalten, jedoch kann durch Training das Vertrauen des Pferdes in den Betreuer bzw. Reiter geschult werden. Es ist wichtig, viel über die Natur der Pferde und deren Grundbedürfnisse zu erfahren. Die erfolgreiche Verständigung zwischen Pferd und Mensch setzt Pferdeverstand voraus Meistens entstehen gefährliche Situationen aus den Missverständnissen zwischen Mensch und Tier. In Paniksituationen sind Pferde mit einem Lebendgewicht von rund 500 Kilo auch für den stärksten Menschen physisch nicht zu beherrschen. Es gibt verschiedene Methoden und Wege, die Kommunikation zwischen Mensch und Pferd zu verbessern. Eine erfolgreiche Verständigung hilft, aktiv Unfälle zu reduzieren. Für Peter Kreinberg und Präventionsberater Martin Heiland ist eine erfolgreiche Verständigung zwischen Pferd und Mensch der Schlüssel zu mehr Sicherheit. Präventionsberater Martin Heiland bietet seit diesem Jahr für Arbeitgeberbetriebe einen Aufbaulehrgang zu mehr Sicherheit in der Pferdehaltung an. 53 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 1: Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM Eine seit Jahren von Fachleuten anerkannte Ausbildungsmethode ist „The Gentle Touch” von Peter Kreinberg. Diese Methode vermittelt erprobte Erfahrungswerte wie auch Erkenntnisse der artspezifischen Verhaltensbiologie. Sie ist zweckmäßig und zielführend in eine didaktisch gut aufbereitete Form gebracht. Inhalte der Bodenschule (Umgang und reitvorbereitende Grundschulung) mit Schwerpunkt auf eine unmissverständliche Kommunikation und der Umkonditionierung risikobehafteter instinktiver Verhaltensmuster führen zu einem durch Vertrauen und willigen Gehorsam geprägten, erlernten Reitpferdeverhalten und zu einem zwangsfreien feinmotorischen Reiterverhalten. Diese Methode wird seit sechs Jahren vom weltweit erfolgreichen Hannoveraner Verband im Rahmen des Projektes „Hannoveraner erleben“ eingesetzt. Marion Nesselrath, Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, Bereich Prävention, Kassel 54 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 2: Arbeitsschutz 2.1 Betrieblicher Arbeitsschutz Arbeitsplatzgestaltung Chaos hinter den Kulissen eines Möbelhauses der gehobenen Klasse Der Fachbereich Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz des Hochtaunuskreises teilte mit, dass bei einer Gefahrenverhütungsschau in einem Möbelhaus erhebliche Mängel festgestellt worden sind und bat um entsprechende Unterstützung durch das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt in Wiesbaden. Bei der arbeitsschutzrechtlichen Teilrevision zeigte sich ein ernüchterndes Bild. Abbildung 1: Lagerraum im ersten Obergeschoss Beim Betreten des Verkaufsraumes hatte man zunächst den Eindruck, dass die seitens des Brandschutzes vorgefundenen Mängel beseitigt worden sind. Doch im absoluten Gegensatz zu den aufgeräumten Verkaufsräumen bot sich hinter den Kulissen – sprich in den Lagerräumen – ein ganz anderes Bild. Abbildung 2: Lagerraum im Erdgeschoss Abbildung 3: Zugestellter Fluchtweg 55 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 2: Arbeitsschutz Neben dem Fehlen von Flucht- und Rettungsplänen waren sämtliche Flucht- und Rettungswege nicht gekennzeichnet und wurden nicht freigehalten. Zusätzlich waren einige Notausgänge von innen sowie auch von außen verstellt. Ein schnelles Verlassen der Lagerräume wäre im Gefahrenfall nicht möglich gewesen. Beim Ausbruch eines Brandes hätten die betroffenen Arbeitnehmer mit sehr großer Wahrscheinlichkeit erhebliche Schäden davon getragen. Zu der in einem Möbellager bereits vorhandenen hohen Brandlast, wurden zudem noch mehrere Aerosoldosen (Sprühlacke zum Ausbessern von Transportschäden) entgegen der Technischen Regel für Gefahrstoffe 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ in einem Holzregal gelagert. Die Obergrenze von 50 Kilogramm der sogenannten Kleinmengenregelung der TRGS 510 für die Lagerung von Gefahrstoffen wurde weit überschritten. Abbildung 4: Aerosoldosen im Holzregal Im oberen Stockwerk des Lagers befand sich ein in ergonomischer Hinsicht schlecht konzipierter Arbeitsplatz. Den Arbeitnehmern stand für die Montage von Lampen, Sitzmöbel etc. ein nur etwa 30 Zentimeter hoher Wohnzimmertisch als Arbeitstisch zur Verfügung. Diese Art von „Arbeitsplatz“ entsprach bei weitem nicht den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen. Im gesamten Lagerbereich wurden zum Teil verschiedene Gegenstände in Regalen gelagert. Es war zu erkennen, dass die Lagereinrichtungen bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Last des Lagergutes nicht sicher aufnehmen konnten. Die Prüfung vor Inbetriebnahme der Regale sowie die wiederkehrende Prüfung nach § 10 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung wurden nicht durchgeführt. 56 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 2: Arbeitsschutz Abbildung 5: Arbeitsplatz zum Beispiel für den Zusammenbau von Lampen Abbildung 6: Lagerraum im Erdgeschoss nach Mängelbeseitigung Abbildung 7: Fluchtweg nach Mängelbeseitigung Abbildung 8: Gefahrstofflagerung nach Mängelbeseitigung Zudem befanden sich an verschiedenen Orten Kennzeichnungen für einen Feuerlöscher, die Feuerlöscher jedoch waren nicht vorhanden. Ein Löschen eines Entstehungsbrandes wäre zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen. Nach einem eingehenden Gespräch zeigte der Arbeitgeber Einsicht und Bereitschaft, die Mängel abzustellen. Inge Weiland und Christoph Gramlich, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, RP Darmstadt 57 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 2: Arbeitsschutz 2.1.1 Technische Arbeitsmittel Unfall beim Entladen einer Hub-Kipp-Vorrichtung Zwei Arbeitnehmer eines Entsorgungsunternehmens sollten zwei Hub-KippVorrichtungen (zum Befüllen großer Abfallcontainer) mit einem LKW bei einem Kunden ausliefern. Die beiden Vorrichtungen sahen zwar ähnlich aus, waren aber von unterschiedlicher Bauart. Die erste Vorrichtung wurde problemlos mit der Hebebühne des LKW abgeladen. Da die zweite Vorrichtung auf einer Seite schwerer war, befand sich an dieser Vorrichtung ein Stützhebel an der Unterseite (Abbildung 1). Abbildung 1: Zweites Modell der Hub-KippVorrichtung mit Stützhebel an der Unterseite Diese zweite Vorrichtung wurde zum Abladen von der Ladefläche des LKW auf die Hebebühne bis zu den Anschlagklappen geschoben (Abbildung 2). Beim Ablassen der Hebebühne fing die Vorrichtung an zu kippen, und der Arbeitnehmer, der sich auf der Hebebühne befand, sprang herunter und geriet dabei unter die Vorrichtung. Die beiden Arbeitnehmer des Entsorgungsunternehmens hatten dabei offensichtlich nicht bedacht, dass durch das Heranfahren bis an die Anschlagklappen der Hebebühne der Stützhebel (der ein Kippen verhindern soll) über die Ladekante hinaus ragte und somit unwirksam wurde. Es hätte aber nicht zu dem Unfall kommen müssen, wenn die Mitarbeiter auf die unterschiedlichen Ausführungen der beiden Vorrichtungen hingewiesen worden wären. 58 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 2: Arbeitsschutz Bei der zweiten Vorrichtung wäre zu beachten gewesen, dass diese nur soweit auf die Hebebühne gerollt worden darf, dass die Stütze noch auf der Ladefläche steht. Da aber dabei die Rollen der Vorrichtung nicht an den Anschlagklappen der Hebebühne angeschlagen wären, hätten die Rollen der Vorrichtung anderweitig gegen Wegrollen arretiert werden müssen. Abbildung 2: Anschlagklappen an der Hebebühne Eine weitere Möglichkeit wäre gewesen, die Vorrichtung mit der Stütze in Richtung LKW abzuladen. Dazu hätte die Vorrichtung aber schon so aufgeladen werden müssen, denn ein Drehen auf der Ladefläche des LKW war bedingt durch die geringe Breite nicht möglich. Die Entsorgungsfirma wird künftig diese Kippvorrichtungen nicht mehr mit einem LKW mit Hubvorrichtung ausgeliefert, sondern mit einem LKW mit Kran Dirk Schmidt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, RP Darmstadt Unfall mit Transportschlepper ohne Rückhaltesystem am Flughafen Frankfurt Im Oktober 2011 ereignete sich auf dem Betriebsgelände des Frankfurter Flughafens ein Arbeitsunfall mit zwei Transportschleppfahrzeugen. In der Nacht gegen drei Uhr fuhr ein Dieselschlepper auf einem geraden Hauptverkehrsweg. Gleichzeitig fuhr ein Elektroschlepper auf einem Nebenverkehrsweg und wollte den Hauptverkehrsweg kreuzen, dabei kam es dann zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge. Der Dieselschlepper fuhr seitlich in den Elektroschlepper hinein, so dass dieser sich um 180 Grad drehte. 59 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 2: Arbeitsschutz Die Sicht beider Transportschlepperfahrer wurde durch mit Fracht versehene Flugzeugpaletten eingeschränkt, die links und rechts der Verkehrswege auf Rasterplätzen abgestellt worden waren. Die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit des Elektroschleppers beträgt 20 km/h, die des Dieselschleppers 30 km/h. Zudem war der Elektroschlepper nicht mit einem Personen-Rückhaltesystem ausgestattet. Der Fahrer dieses Fahrzeugs, der sich folglich nicht anschnallen konnte, wurde seitlich aus seinem Schlepper herausgeschleudert und erlitt schwere Kopfverletzungen. Der angeschnallte Fahrer des Dieselschleppers blieb nahezu unverletzt. Die Schleppfahrzeuge wurden beide genutzt, um sogenannte „Quertransporte“ zwischen Frachthallen durchzuführen. Im Folgenden werden die Unfallfolgen für eine Person ohne Gurt1 geschildet: Relevante Verletzungen ab 10 km/h. Aufprall der Knie gegen die Armaturentafel. Aufprall des Brustkorbes gegen das Lenkrad. Aufprall des Kopfes gegen die Windschutzscheibe. Herausschleudern nach vorn möglich. In diesem Fall bewirkten die physischen Kräfte durch die schwere Kollision ein Herausschleudern des Fahrers auf der Beifahrerseite des Schleppers. Ab 25 km/h sind tödliche Verletzungen möglich. Für Transportschlepper gelten die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die Berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV D 27 „Flurförderzeuge“. Der Dieselschlepper war vom Hersteller als Luftfahrtbodengerät in Verkehr gebracht worden und wird auch auf dem Flughafenvorfeld eingesetzt. Für dieses Gerät gilt zusätzlich die Norm DIN EN 12312 Teil 152. Punkt 5.24 dieser Norm verlangt an allen Sitzen Fahrerrückhaltesysteme, was bedeutet, dass mindestens ein Beckengurt vorhanden sein muss. Der Elektroschlepper ist nach DIN EN 1726-13 vom Hersteller in Verkehr gebracht worden; nach dieser Norm sind keine Rückhaltesysteme vorgeschrieben. Im Dezember 2012 wurde die Norm DIN EN 1726-13 durch die Norm DIN EN ISO 3691-14 ersetzt. Dort fehlt ebenfalls eine für Hersteller verbindliche Forderung nach Rückhaltesystemen für Schlepper. 1 Vortrag Verkehrsunfall aus rechtsmedizinischer Sicht, medizinische Fakultät, Westfälische Wilhelms-Universität Münster 2 Luftfahrt-Bodengeräte ─ Besondere Anforderungen ─ Teil 15: Gepäck- und Geräteschlepper 3 Sicherheit von Flurförderzeugen – Motorkraftbetriebene Flurförderzeuge bis einschließlich 10.000 kg Tragfähigkeit und Schlepper bis einschließlich 20.000 N Zugkraft – Teil 1: Allgemeine Anforderungen 4 Sicherheit von Flurförderzeugen – Sicherheitsanforderungen und Verifizierung – Teil 1: Motorkraftbetriebene Flurförderzeuge mit Ausnahme von fahrerlosen Flurförderzeugen, Staplern mit veränderlicher Reichweite und Lastentransportfahrzeugen 60 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 2: Arbeitsschutz Somit besteht eine deutliche Diskrepanz im Schutzniveau zwischen Transportschleppern, die als Sonderfahrzeuge für die Luftfahrt auf dem Flughafen Vorfeld eingesetzt werden und Transportschleppern, die „nur“ in allgemeinen Betriebsbereich eingesetzt werden. Im Rahmen der Unfalluntersuchung hat der Arbeitgeber für den Elektroschlepper folgende Unterlagen vorgelegt: Technische Dokumentation des Schleppers einschließlich der regelmäßigen Prüfungen, Führerschein des Mitarbeiters zum Fahren des Schleppers, Beauftragung des Mitarbeiters zum Fahren des Schleppers, Betriebsanweisung für den Schlepper, Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung des Mitarbeiters, Nachweis der G 25-Untersuchung5 für den Mitarbeiter6. Nachträglich eingebautes Rückhaltesystem Abbildung 2: Umgerüsteter Transportschlepper nach DIN EN 1726-13 Im Zuge der Unfalluntersuchung durch das Regierungspräsidium Darmstadt wurden dem Arbeitgeber folgende Maßnahmen aufgegeben: 5 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten Komnet, Dialognummer: 14792, Stand: 24. Oktober 2011: „Diese Untersuchung ist zwar nicht rechtsverbindlich, aber sie stellt den Stand der Arbeitsmedizin gemäß § 4 Nr. 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bei der Beurteilung von Fahr-, Steuer- und Überwachungspersonal dar.“ 6 61 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 2: Arbeitsschutz 1. Überprüfung und gegebenenfalls Erweiterung der Gefährdungsbeurteilung für Elektroschlepper mit dem Ziel Rückhaltesysteme nachzurüsten. Der Arbeitgeber ist dieser Forderung nachgekommen und hat für alle Schlepper nach DIN EN 1726-13 ein Fahrerrückhaltesystem nachgerüstet. 2. Überprüfung und gegebenenfalls Erweiterung der Gefährdungsbeurteilung für den in Rede stehenden Verkehrsbereich, mit dem Ziel die Verkehrssicherheit zu verbessern. Dies wurde ebenfalls vom Arbeitgeber erfüllt: Es wurden unter anderem Spiegel angebracht, um die Kreuzungen besser einsehen zu können, und es wurden stärkere Lampen installiert, um die Lichtverhältnisse zu verbessern. 3. Weitere aus dem Unfall abgeleitete Maßnahmen des RP Darmstadt: Alle betroffenen Unternehmen auf dem Flughafen Frankfurt Main wurden aufgefordert, für ihre Schlepper nach DIN EN 1726-13 entsprechende Überprüfungen ihrer Gefährdungsbeurteilungen vorzunehmen, mit dem Ergebnis, dass nun alle Fahrzeuge mit Personen-Rückhaltesystemen ausgestattet sind. Der Vorgang wurde zum Zwecke der Einleitung eines Normenkontrollverfahrens weitergeleitet, mit dem Ziel in der Norm DIN EN 1726-13 ebenfalls Rückhaltesysteme für Schlepper vorzuschreiben, da diese Gefährdungen auch beim Einsatz der Fahrzeuge in anderen Branchen zu erwarten sind. Zwischenzeitlich wurde eine Nachfolgenorm DIN EN ISO 3691-14 (12/2012) veröffentlicht, die bedauerlicherweise auch weiterhin Rückhaltesysteme für Schlepper nicht vorschreibt. Für die Überwachungsbehörden bleibt dadurch nur die Möglichkeit in jedem Einzelfall vom Arbeitgeber eine sorgfältige Überprüfung und gegebenenfalls eine Erweiterung der Gefährdungsbeurteilung für deren Elektroschlepper zu verlangen, mit dem Ziel, dass im Einzelfall ein Rückhaltesystem nachgerüstet wird. Dietrich Merz, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, RP Darmstadt 62 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 2: Arbeitsschutz 2.1.2. Überwachungsbedürftige Anlagen Projektabschlussbericht: Revision von oberirdischen Flüssiggastankstellen 1. Einführung Im Rahmen der Verteuerung von Benzin und Dieselkraftstoffen für Personenkraftwagen wurden in den vergangenen Jahren viele Fahrzeuge für den Betrieb mit Flüssiggas als alternativer Energiequelle nachgerüstet. Die Fahrzeughersteller bieten vermehrt auch Neufahrzeuge mit Motoren für diesen Treibstoff aus einem Propan-/Butan-Gemisch an. Nach den Veröffentlichungen des Kraftfahrtbundesamtes von 2004 wurden 13.400 Personenkraftwagen mit der alternativen Kraftstoffart Flüssiggas neu zugelassen. 2007 waren circa 232.000 Fahrzeuge und vier Jahre später sogar 426.993 mit Flüssiggas betriebene Pkw auf unseren Straßen unterwegs. Dies ist zwar noch ein kleiner Teil der über 42 Mio. Kfz, die derzeit in Deutschland angemeldet sind, der Anteil steigt jedoch (Quelle: Berichte des Kraftfahrtbundesamtes von 2003 bis 2011 Jahresberichte des Deutschen Verbandes Flüssiggas e.V. aus den Jahren 2010 und 2011). Der Erfolg dieser Antriebsart ist im Wesentlichen abhängig von einem dichten Tankstellennetz. Da Flüssiggastankstellen etwa bis zur Mitte des vergangenen Jahrzehnts äußerst selten waren, bestand ein großer Nachholbedarf. Bis einschließlich 2009 wurden auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ca. 100 Tankstellen pro Monat eröffnet, mit zunehmender Sättigung im Jahr 2010 noch ca. 40 und ab 2011 noch ca. zehn pro Monat. Derzeit sind über 6.500 Tankstellen für Flüssiggas in Betrieb, knapp über 500 davon in Hessen (Quelle: http://www.gas-tankstellen.de). Gesamtzahl der DK-/VK-Tankstellen für Kraftfahrzeuge laut Wikipedia beträgt 14.373 Stück. Der Betrieb dieser 500 Anlagen wurde zu fast 100 Prozent gemäß § 13 Betriebssicherheitsverordnung von den Arbeitsschutzbehörden in Hessen erlaubt. Nur einige wenige Gastankstellen verfügen noch über eine Erlaubnis nach der alten Druckbehälterverordnung oder wurden in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2004, in dem Flüssiggastankstellen nicht dem Erlaubnisvorbehalt der BetrSichV unterlagen, erstmals befugt in Betrieb genommen (vgl. Änderung der BetrSichV durch Art. 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2004 – BGBl. I S. 3758). 63 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 2: Arbeitsschutz Gefährdungsbeschreibung In Hessen erlaubte Anlagen haben in der Regel ein Fassungsvermögen von 2,1 t oder 2,9 t Autogas (LPG) nach DIN EN 589. Dies entspricht bei einem durchschnittlichen Füllgrad von 85 % einem Volumen von 4.100 bzw. 5.500 Liter. Der Betriebsdruck beträgt 15,6 bar. Der Anfahrschutz oberirdischer Flüssiggaslagertanks geriet durch einen Zwischenfall im August 2009 in Schleswig-Holstein in den Blick der Aufsichtsinstitutionen. Ein Kleinwagen des Typs Smart mit einem Gewicht von etwa 850 kg geriet auf abschüssigem Tankstellengelände allein durch das Gefälle ins Rollen, verschob den Anfahrschutz bis zum Behälter und verursachte das Abscheren einer Gasleitung. „Dieses führte zu einer Freisetzung von etwa 2.500 l Flüssiggas, was einer Sprengkraft von mehr als 600 kg TNT und ca. 37.500 m³ explosionsfähiger Atmosphäre entspricht.“ (Auszug aus der Begründung zur Bundesratdrucksache BRDS 696/10). Es war daher dringend erforderlich, Mindeststandards für die Stabilität des Anfahrschutzes oberirdischer Flüssiggaslagertanks festzulegen. So erstellte der Verband der Technischen Überwachungsvereine e.V. (VdTÜV) in Folge des beschriebenen Vorfalls in Zusammenarbeit mit verschiedenen Gremien, zum Beispiel dem DVFG, der DVGW, und den Arbeitsschutzbehörden der Länder, im August 2010 das VdTÜV Merkblatt 965 Teil 1 – „Anfahrschutz oberirdischer Lagerbehälter an Tankstellen sowie Füllanlagen zum Befüllen von Landfahrzeugen mit Druckgasen zur Abgabe an Dritte, Teil 1: Anforderungen“. Der Teil 2 „MusterKonstruktion für statische Ersatzlasten bis einschließlich 64 kN“ folgte im Mai 2011 mit Vorschlägen, durch welche Maßnahmen die Anforderungen erfüllt werden können. Die Anforderungen an die Stabilität des Anfahrschutzes sind umso höher, je höher einerseits die Geschwindigkeiten im Bereich der Lagerbehälter und andererseits die zulässigen Gesamtgewichte der betreffenden Fahrzeuge sind. 2. Projektumfang Im Rahmen der „Dienstbesprechungen für Betriebssicherheit“ in den Jahren 2011 und 2012 wurde die Sachlage für Hessen in der Arbeitsschutzverwaltung detailliert erörtert und für das Jahr 2012 ein Projektvorschlag mit dem Ziel der „Sicherung oberirdischer Lagereinrichtungen für Flüssiggas an Tankstellen mit einem ausreichenden Anfahrschutz (gemäß VdTÜV Merkblatt 965 Teil 1)“ ausgearbeitet. Das Merkblatt konkretisiert insofern die im August 2012 in Kraft getretene Technische Regel für Betriebssicherheit/Gefahrstoffe TRGS 3151/TRBS 751 als eine Erkenntnisquelle für den Stand der Technik. 64 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 2: Arbeitsschutz Im Rahmen des Projektes wurde überprüft, ob der Anfahrschutz oberirdischer Lagereinrichtungen für Flüssiggas im Bereich öffentlicher Tankstellen dem im Merkblatt festgelegten Anforderungsprofil entsprach. Fehlende Nachweise über die Qualität des Anfahrschutzes wurden vom Betreiber nachgefordert. Entsprach der Anfahrschutz nicht den Anforderungen des Merkblattes, hatte der Betreiber die Möglichkeit, in einer Gefährdungsbeurteilung zum Anfahrschutz nachweisen, dass er ein gleiches Sicherheitsniveau durch andere Maßnahmen erreicht. War das nicht der Fall, wurde die Nachrüstung gefordert. Zum einen mittels Revisionsschreiben, die nachträgliche Aufnahme einer Nebenbestimmung in die Erlaubnis oder durch Anordnung, ggf. mit Zwangsgeldandrohung. Die Projektphase der Durchführung der Revisionen vor Ort bis zur zentralen Sammlung und Auswertung der Projektfragebögen hatte eine Laufzeit von neun Monaten. Für jede Anlage sollten folgende Fragen beantwortet werden: 1. Ist die betrachtete Anlage durch einen ausreichenden Anfahrschutz gemäß dem Merkblatt VdTÜV 965 geschützt? 2. Verfügt der Betreiber über einen Nachweis hinsichtlich der Qualität des Anfahrschutzes und Unterlagen über die Einstufung nach dem Merkblatt VdTÜV 965 Teil 1? 3. Sind die angeforderten Unterlagen aussagekräftig und genügen sie den Anforderungen? 4. Welche Forderungen wurden seitens der Arbeitsschutzverwaltung gestellt, um die Anlage auf ein Sicherheitsniveau gemäß dem Stand der Technik zu bringen? 3. Ergebnisse Es sollten 138 Anlagen überprüft werden, drei davon waren zum Zeitpunkt der Überprüfung jedoch nicht mehr im Betrieb, so dass 135 Anlagen verblieben. Zu 1: Ist die betrachtete Anlage durch einen ausreichenden Anfahrschutz geschützt? Aus der Einstufung in Geschwindigkeitsstufen unter Berücksichtigung des zulässigen Gesamtgewichtes der Fahrzeuge ergab sich für die Bewertung, dass zum Zeitpunkt der Überprüfung nur 24 = 17,8 % der Anlagen mit einem ausreichenden Anfahrschutz gemäß dem VdTÜV-Merkblatt 965, Teil 1 ausgestattet waren. 95 oder 70,4 % der Anlagen verfügten über keinen ausreichenden Anfahrschutz bzw. keinen aussagekräftigen Nachweis darüber und bei 16 Anlagen (11,9 %) konnte von den Sachbearbeitern keine Bewertung über den Anfahrschutz abgegeben werden, weil die zum Zeitpunkt der Überprüfung vorliegenden Informatio- 65 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 2: Arbeitsschutz nen dazu nicht ausreichten (Abbildung 1). (Weniger als 2 % = 3 Anlagen waren schon stillgelegt. Durch Rundung ergibt die Summe nicht genau 100 %.) 11,9% 17,8% ja nein kann nicht bewertet werden 70,4% Abbildung 1: Ergebnisse der Überprüfung des Anfahrschutzes Zu 2: Verfügt der Betreiber über einen Nachweis hinsichtlich der Qualität des Anfahrschutzes und Unterlagen über die Einstufung nach dem Merkblatt VdTÜV 965 Teil 1? Für 111 Anlagen (82 %) waren Nachforderungen zur Nachrüstung, zur Dokumentation der ausreichenden Qualität des Anfahrschutzes oder auch zur Geschwindigkeitseinstufung zu stellen. Zu 3: Sind die angeforderten Unterlagen aussagekräftig und genügen sie den Anforderungen? Zum Ende der Projektlaufzeit lagen für nur elf von insgesamt 111 betroffenen Anlagen die nachgeforderten Unterlagen vor. Sie waren in keinem Fall aussagefähig, enthielten häufig unrealistisch niedrige Geschwindigkeitseinstufungen mit der Folge, dass die Werte für das erforderliche Energieaufnahmevermögen und die Statische Ersatzlast zu niedrig angesetzt wurden. So ist beispielsweise schwer nachzuvollziehen, dass ein Pkw, der von einer örtlichen Straße mit 50 km/h Höchstgeschwindigkeit in eine breite Tankstellenauffahrt einbiegt, plötzlich nur noch maximal 10 km/h schnell sein soll. Eine rein auf Beschilderung basierende Geschwindigkeitsbegrenzung auf 10 km/h im Ein- und Ausfahrbereich einer Tankstelle ist im Merkblatt nicht enthalten und wäre auch realitätsfremd. Beobachtungen des Fahrverhaltens widersprechen solchen Ausführungen. Daher wird in Teil 1 des Merkblattes in Abschnitt 3.1 Absatz 2 bei den Erläuterungen zur Geschwindigkeitsstufe x.2 (entspricht ≤ 30 km/h für Pkw in Bereich 1 bis 3) festgestellt, dass grundsätzlich technische Maßnahmen zur Geschwindigkeitsbegrenzung erforderlich sind, um eine Einstufung in die Geschwindigkeitsstufe 2 zu ermöglichen. 66 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 2: Arbeitsschutz Dennoch lösten unterschiedliche Auffassungen über die Einstufung in die Geschwindigkeitsstufen erhebliche Diskussionen, in wenigen Fällen auch mit Vertretern zugelassener Überwachungsstellen, aus. Um die Einsicht in die Notwendigkeit von Maßnahmen beim Betreiber zu fördern und zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen, haben sich darüber hinaus in der Praxis auch schon schriftliche Stellungnahmen der örtlichen Verkehrsbehörde, zu bei Verkehrskontrollen gemessenen Geschwindigkeiten und zur Unfallhäufigkeit auf betreffenden Straßen als hilfreich erwiesen. Beispielsweise im Fall der in diesem Bericht mit den Abbildung 2 und 3 dokumentierten und mit Anfahrschutz nachgerüsteten Flüssiggastankstelle. Die Argumentation der Arbeitsschutzverwaltung wurde in allen Punkten bestätigt, so dass der Betreiber die Notwendigkeit der Nachrüstung eines Anfahrschutzes nach dem Stand der Technik einsah. Für die übrigen Anlagen liefen die gesetzten Antwortfristen zum Zeitpunkt der Auswertung noch bzw. waren auf Bitten der Betreiber verlängert worden. Die Betreiber begründen den großen Zeitbedarf damit, dass bei den zugelassenen Überwachungsstellen nicht ausreichend Fachpersonal für die Bewertung des Anfahrschutzes nach den VdTÜV Merkblättern 965 Teil 1 und 2 zur Verfügung stehe. Die Betreiber, die nicht fristgerecht geantwortet oder um Fristverlängerung nachgesucht haben, wurden mit Erinnerungsschreiben auf Ihre Pflicht aufmerksam gemacht. Nach derzeitigem Stand dürften die Antworten im ersten Quartal 2013 eingehen. Zu 4: Welche Maßnahmen wurden seitens der Arbeitsschutzverwaltung ergriffen, um den Stand der Technik durchzusetzen? Sieht man von der (erlaubnisbedürftigen) Verlegung der Anlage in besser geschützte Bereiche ab, sind die Alternativen im Falle eines unzureichenden Anfahrschutzes einerseits Ertüchtigung des vorhandenen Anfahrschutzes, andererseits Stilllegung, Entleerung und sachgerechte Demontage der Anlage. Ist der Betreiber nicht bereit durch Maßnahmen die Situation zu verbessern, kann durch nachträgliche Ergänzung der Erlaubnis mittels Aufnahme einer Auflage zur Nachrüstung des Anfahrschutzes oder mit Verwaltungsverfahren eine Umsetzung erfolgen. Kommt der Betreiber der Nebenbestimmung bzw. der Anordnung nicht nach und betreibt die Anlage weiter, so greifen Maßnahmen des Verwaltungszwangs. Zum Berichtszeitpunkt war bereits eine Anlage aufgrund der nachträglichen Aufnahme einer entsprechenden Auflage in die Erlaubnis umgerüstet worden. Eine Anlage wurde vom Betreiber aufgrund der Ergebnisse zur erforderlichen Nachbesserung betreffend dem Anfahrschutz stillgelegt, ohne dass die Behörde dies anordnen musste. 67 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 2: Arbeitsschutz Abbildung 1: Vorher: Anfahrschutz = Blumenkübel Bundesstraße mit max. 60 km/h Unfallschwerpunkt wegen Abbiegespur Abbildung 2: Nachher: T-Elemente mit einem erforderlichen Energieaufnahmevermögen nach VdTÜV-Merkblatt 965, Teil 1. Die Anlage wurde um 90° gedreht. Eine Änderungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 BetrSichV war erforderlich. Eine andere Anlage soll im Laufe des Jahres 2013 demontiert werden. In zwei weiteren Fällen, in denen der Betreiber nicht auf den Stand der Technik nachrüsten will, wurde ein Stilllegungsverfahren eingeleitet. 4. Fazit Es kann festgestellt werden, dass die meisten oberirdisch betriebenen Tankanlagen nicht mit einem für die Gefährdung ausreichenden Anfahrschutz ausgestattet sind bzw. kein Nachweis hinsichtlich einer ausreichenden Stabilität des Anfahrschutzes vorliegt. Die Problematik für einen ausreichend dimensionierten Anfahrschutz ist vor allem den Betreibern und Pächtern, die nur eine Anlage betreiben, in der Regel gar nicht eingängig. Sie gehen davon aus, dass eine Anlage, die über eine Erlaubnis verfügt und von einer zugelassenen Überwachungsstelle geprüft wurde, allen Anforderungen entspricht. Hierbei spielt sicherlich eine Rolle, dass das Merkblatt VdTÜV 965, das auf den Erkenntnissen aus dem beschriebenen Schadensfall im August 2009 basiert, erst publiziert wurde, als viele Anlagen bereits existierten. 68 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 2: Arbeitsschutz Darüber hinaus ist die Einschätzung, welche Fahrzeuge (zulässiges Gesamtgewicht) sich mit welcher Geschwindigkeit im Bereich der oberirdischen Lagerbehälter bewegen (z. B. Pkw zur Betankung, Lieferfahrzeuge für die Belieferung der Tankstellenshops, Tankwagen zur Belieferung der Tankstelle) häufig strittig. Tendenziell wird zu einer, aus Sicht der Arbeitsschutzverwaltung unrealistisch niedrigen Einstufung geneigt (vgl. oben), die nicht den Vorgaben des Merkblattes entspricht, um letztlich Investitionskosten einzusparen. Die vollständige Beseitigung der im Rahmen der Aktion vorgefundenen Mängel am Anfahrschutz oberirdischer Lagerbehälter von Flüssiggastankstellen, dürfte die Arbeitsschutzverwaltung noch geraume Zeit beschäftigen. Neben dem meist unzureichenden Anfahrschutz bzw. den fehlenden Nachweisen hierzu fielen bei den Revisionen auch Mängel bezüglich der übrigen Dokumentation (Erlaubnisbescheide, Prüfnachweise) auf. Die Unterlagen mussten in manchen Fällen erst mühsam zusammengesucht werden oder waren erst gar nicht am Betriebsort der Anlage vorhanden. Darüber hinaus befanden sich bei vielen Autogastankstellen Brandlasten in unzulässiger Nähe zu den Lagerbehältern, weil die Flächen für den Schutz- und Wirkbereich beispielsweise zum Parken oder als Ausstellungsflächen für den Fahrzeugverkauf benutzt wurden. Im Rahmen des hier beschriebenen Projektes wurden 138 hessische Autogastankstellen überprüft. Bei Schätzungsweise einem Fünftel der ca. 500 in Hessen registrierten Anlagen findet eine unterirdische Lagerung statt. Dies bedeutet, dass rund 250 oberirdische Anlagen bisher nicht überprüft wurden. Unterstellt, dass auch bei diesen Anlagen der Anteil mit unzureichendem Anfahrschutz bei etwa 70 % liegt, gilt es in den nächsten Jahren noch viel zu investieren, um flächendeckend auf einen akzeptablen Sicherheitsstandard zu kommen. Positiv bleibt zu vermerken, dass bei Neuanlagen seitens der Arbeitsschutzverwaltung ein, dem Stand der Technik entsprechender, Anfahrschutz gemäß VdTÜV Merkblatt 965 Teil 1 oder die Verlegung der Lagereinrichtung unter die Erde schon beim Erteilen der Erlaubnis zur Bedingung gemacht werden. Die Neuanlagen weisen daher keine Probleme mehr mit einem unzureichenden Anfahrschutz auf. Gerhard Bauer, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, RP Darmstadt 69 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 2: Arbeitsschutz Stilllegung einer oberirdischen Flüssiggastankanlage Im Rahmen eines hessenweiten Projektes wurden Revisionen an oberirdischen Flüssiggastankanlagen hinsichtlich des Vorhandenseins eines ausreichenden Anfahrschutzes durchgeführt. In einem konkreten Fall wurden während der Begehung und nach Abgleich der errichteten Flüssiggastankstelle mit dem Erlaubnisbescheid, nebst den zugehörigen Erlaubnisunterlagen, erhebliche Mängel festgestellt. Die gemäß § 13 BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) erlaubte Flüssiggastankstelle wurde entgegen den Angaben zur Aufstellung und dem Betrieb in den Erlaubnisunterlagen betrieben. Zum Einen hatte sich der Aufstellungsort der Flüssiggastankstelle geändert. Die „Ersterrichtung“ hatte an dem von der Erlaubnis vorgesehenen Standort stattgefunden. Jedoch wurde diese dann im Rahmen einer Baumaßnahme der Stadt eigenständig umgesetzt. Ein hierzu notwendiger Änderungsantrag wurde nie gestellt. Zudem wäre die Anlage aus folgenden Gründen an dem neuen Standort nicht erlaubnisfähig gewesen: Der Sicherheitsabstand zu öffentlichen Verkehrswegen wurde nicht eingehalten. In der näheren Umgebung befanden sich Öffnungen (Gully) zu tiefer liegenden Kanälen. Es war kein Anfahrschutz für den Behälter installiert worden. 70 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 2: Arbeitsschutz Zum Anderen wurde die Flüssiggastankstelle entgegen der Erlaubnis außerhalb der Öffnungszeiten des ansässigen Autohauses, ohne eine entsprechende Notrufeinrichtung betrieben. Nicht angeschlossenes Notruftelefon! Ebenso sind die vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen der Füllanlage und der Ex-Anlage gemäß § 15 Abs. 12 und 15 der BetrSichV nicht durchgeführt worden. Somit konnte der ordnungsgemäße Zustand der Anlage nicht nachgewiesen werden. Aufgrund des fehlenden Anfahrschutzes und dem zu geringen Sicherheitsabstand zu öffentlichen Verkehrswegen bestand unter anderem die Gefahr, dass Fahrzeuge vom angrenzenden Parkplatz den Lagerbehälter oder die Zapfsäule anfahren und beschädigen können, was zum Ausströmen des Flüssiggases und im schlimmsten Falle zu einer Explosion führen könnte. Um die oben genannten Gefahren auszuräumen, war nicht nur die Stilllegung der Anlage erforderlich, sondern auch das fachgerechte Entleeren des Flüssiggasbehälters. Lagerbehälter, die außer Betrieb gesetzt werden, sind so zu entleeren, dass explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge nicht mehr vorhanden ist und nicht mehr entstehen kann. Die Stilllegung und die Entleerung des Flüssiggasbehälters der Flüssiggastankstelle wurden zum sofortigen Vollzug angeordnet. Dieser Anordnung kam der Betreiber unverzüglich nach, so dass eine Stilllegung der Füllanlage im Wege einer Ersatzvornahme nicht notwendig gewesen war. Christoph Gramlich, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, RP Darmstadt 71 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 2: Arbeitsschutz Gefährliche Mängel an Tankstellen ─ Füllstandmess-Sonden Im Rahmen einer Prüfung an einer Tankstelle durch eine Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) wurden Füllstandmess-Sonden eines amerikanischen Herstellers vorgefunden, die isoliert in einem Schutzrohr im Tank installiert waren. Diese Einbauart wurde gewählt um die infolge Verschmutzung und Feuchtigkeit erhöhte Ausfallrate beim direkten Einbau in die Domdeckel der unterirdischen Lagerbehälter zu vermeiden. Aufgrund nicht ausreichender Informationen des Herstellers zu den Besonderheiten der neuen Installationsart der Sonden konnten Fragen der ZÜS zur Ableitung elektrostatischer Aufladungen am Sondenkörper und zu den erforderlichen Maßnahmen zum Überspannungsschutz nicht geklärt werden. Damit einhergehend konnte eine wirksame Zündquelle in der Zone 0 nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Dies führte dazu, dass durch die ZÜS bei der Prüfung nach Betriebssicherheitsverordnung ein gefährlicher Mangel ausgesprochen wurde. Für die Behörden stellte sich nun die Frage, ob die Füllstandsmess-Sonden nicht ordnungsgemäß durch den Hersteller in den Verkehr gebracht worden waren oder ob es sich „nur“ um ein betriebliches Problem nicht ordnungsgemäßer Installation handelte. Zunächst wurde geprüft, ob die Füllstandsmess-Sonde durch den amerikanischen Hersteller ordnungsgemäß in den Verkehr gebracht worden war. Die Sonde muss für die Verwendung in der Zone 0 die Anforderungen an Geräte der Kategorie 1 gemäß Richtlinie 94/9/EG erfüllen. Voraussetzung für das Inverkehrbringen ist dabei eine EG-Baumuster-Prüfbescheinigung einer Zertifizierten Stelle. Die EG-Baumusterprüfbescheinigung lag vor und die Einbauweise im Tank war bei der Prüfung berücksichtigt worden. Die PTB in Braunschweig wurde um Erstellung eines Gutachtens für Marktüberwachungsbehörden gebeten, um eine Klärung herbeizuführen, ob die Prüfung durch die Zertifizierten Stelle den Anforderungen der Richtlinie 94/9/EG entsprechend erfolgt war. Die PTB kam dabei zu folgendem Ergebnis: 1. Die Gefahr der elektrostatischen Aufladung der Messsonden ist bei der Bewertung der Betriebsmittel durch die Zertifizierte Stelle berücksichtigt worden. Das Sensorrohr wird über einen 750 kOhm Widerstand an Erdpotential angebunden. Dabei wurde bei den Prüfungen zur Bauartzulassung durch die Zertifizierte Stelle eine leitende Verbindung zwischen dem Potentialausgleichsanschluss und dem Tank vorausgesetzt. Der Tank muss elektrisch leitend (Widerstand kleiner 1 MOhm) mit dem Erdpotential verbunden sein. In der Betriebsanleitung sollte dieser Sachverhalt nach Auffassung der PTB näher erläutert werden. 2. Überspannungsschutz: Im Abschnitt 3 der „Besonderen Bedingungen“ der EG-Baumusterprüfbescheinigung führt die Prüfstelle aus, dass durch eine 72 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 2: Arbeitsschutz Risikoanalyse (also im Einzelfall vor Ort) festgestellt werden soll, ob ein Überspannungsschutz erforderlich ist. Der Errichter der Anlage hat in der Praxis oft Schwierigkeiten, die Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der zu beachtenden nationalen Anforderungen wie zum Beispiel der Betriebssicherheitsverordnung der entsprechenden Technischen Regeln zum Beispiel TRBS 2152, Teil 3, durchzuführen, da hier oftmals die erforderlichen Kenntnisse nicht vorhanden sind. Hilfreich wären dazu detailliertere Hinweise des Herstellers gewesen, indem dieser die Anforderungen an den Überspannungsschutz ─ einschließlich praktischer Errichtungsbeispiele ─ in der Betriebsanleitung oder Anlage zur Betriebsanleitung ausführt. Die für die Konformitätsbewertung der Geräte zugrundegelegten Normen fordern dieses Vorgehen allerdings nicht mehr, so dass die Inverkehrbringung formal nicht zu beanstanden war. Somit war festzustellen, dass die Füllstands-Messsonden gemäß der Richtlinie 94/9/EG hinsichtlich der technischen Anforderungen ordnungsgemäß in Verkehr gebracht worden. Die Hinweise in der Betriebsanleitung zu den Problemen der elektrostatischen Aufladung und des Überspannungsschutzes waren indes nicht ausreichend; die Ausgestaltung der Installation blieb somit weitgehend dem Errichter bzw. Betreiber überlassen. Der amerikanische Hersteller hat die Betriebsanleitung entsprechend ergänzt und von der Zertifizierungsstelle überprüfen lassen. Nationale Anforderungen sind aber weiterhin zusätzlich zu beachten. Anforderungen an die Installation der Sonden Die Zündquelle „Elektrische Ausgleichsströme, kathodischer Korrosionsschutz“ ist in den Baunormen für Geräte der EN 60079er Serie nicht behandelt, sie ist stets bei der Vorortinstallation zu betrachten. Daher muss vom Betreiber anhand der bestehenden Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und der entsprechenden TRBS 2152 ff. ermittelt und beurteilt werden, ob die Installation eines Überspannungsschutzes erforderlich ist oder nicht. Ein Überspannungsschutz ist dann erforderlich, wenn sich in die Anlage von außen Fremdströme einkoppeln lassen, zum Beispiel wenn eine Straßenbahn oder Eisenbahn oder Starkstromleitung sich in unmittelbarer Nähe befindet oder mit Blitzeinschlägen zu rechnen ist. Zahlreiche Fragen aus der Praxis bezüglich der notwendigen Maßnahmen bei der Installation führten zu einem Gesprächstermin in der PTB am 25. September 2012 zwischen den beteiligten Fachleuten, welches mit folgendem Ergebnis abgeschlossen wurde: 1. Potentialausgleich (PA) nach VDE 100, Teil 540, für den eigensicheren Stromkreis (Barriereneinspeisung) vom Fußpunkt der Barriere bis zum Tank ist zwingend erforderlich. Wenn dies gegeben ist, zum Beispiel durch Rohrleitungen, Konstruktionsteile, äquivalent zu 4 mm2-Cu-Leitung etc. kann die 73 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 2: Arbeitsschutz elektrostatische Erdung des Sondengehäuses durch den eingebauten Widerstand von 750 kOhm als ausreichend sicher angesehen werden, da die Leitung im geschützten Rohr liegt und sich ein Leitungsfehler unmittelbar durch Funktionsausfall meldet. 2. Der Blitzschutz soll bei der Installation im Schutzrohr für die beiden Signaladern vorgesehen werden. Der Schirm der Signalleitung wird bei der Barriere (Konsole) auf PA gelegt und endet kurz vor dem Blitzschutzgerät (wird nicht mit in die Zone 0 geführt). Es wurde dem Hersteller empfohlen, das Blitzschutzgerät in die EG-Baumusterprüfbescheinigung aufnehmen zu lassen. Diese Anregung wurde vom Hersteller nicht aufgenommen. 3. Das Blitzschutzgerät muss den Anforderungen nach EN 60079-25 genügen. In jedem Falle müssen die eingesetzten Überspannungsableiter von einer Zertifizierten Stelle hinsichtlich der Eignung und Zündquellenfreiheit beurteilt worden sein. 4. In Tanks mit kathodischem Korrosionsschutz ist die Installation im Schutzrohr nicht anwendbar, hier kann nur die Lösung mit geerdet eingeschraubter Sonde gewählt werden. Hierzu ist dann kein Blitzschutz notwendig. 5. Der Hersteller hat unverzüglich spätestens bis zum Ende des Jahres 2012 den beteiligten Wirtschaftsakteuren (insbesondere den Montagebetrieben), die für den Einbau im Schutzrohr ergänzte Betriebsanleitung in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Teile für den Einbau zu liefern. 6. Der Hersteller überwacht, dass bis spätestens Ende März 2013 die ordnungsgemäße Installation der beanstandeten Füllstandsmess-Sonden abgeschlossen ist. 7. Die betroffenen obersten Marktüberwachungsbehörden der Länder erhalten vom Hersteller spätestens ab dem 1. Januar 2013 eine Übersicht, der noch nicht geänderte oder zurückgebauten Anlagen, jeweils zu Beginn der Monate Januar und Februar sowie den Abschlussbericht zum 31. März 2013. In der kurz auf die Besprechung in der PTB stattfindenden Sitzung des ZÜS Ak Exelh wurde die Herstellung eines Potenzialausgleiches über die Konstruktion abgelehnt. Der ZÜS Ak Ex-elh stellte dazu fest, dass eine Potenzialausgleichverbindung über die Konstruktion bei Rohrleitungen, die brennbare Flüssigkeiten und Gase führen, nach DIN VDE 0100-540: 2012, Abschnitt 543.2.3, nicht zulässig sei. Mit dieser Rückmeldung war es nicht sinnvoll, an der Installation im Schutzrohr von Betreiberseite festzuhalten. 74 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 2: Arbeitsschutz Konsequenzen in der Praxis Da im Ergebnis des circa ein Jahr dauernden Diskussionsprozesse zwischen den Beteiligten kein Einvernehmen über die adäquaten Anforderungen einer Installation im Schutzrohr erzielt werden konnte, wurden die Sonden auf die ursprüngliche Einbauart im Domschacht zurückgebaut und kein Versuch unternommen an der Installation im Schutzroh festzuhalten und die damit im Zusammenhang stehenden technischen Fragen zu besprechen. Der Hersteller überwachte diesen Rückbau der Sonden, der gemäß Abstimmung mit den Behörden zum 31. März 2013 abgeschlossen werden sollte und berichtete regelmäßig zum Sachstand. Die Kommunikation bezüglich der Durchführung der Maßnahmen zwischen dem Hersteller und den zuständigen Behörden erfolgt durch RP Darmstadt, um der amerikanischen Firma die Kommunikation mit den zuständigen Behörden in den 16 Bundesländern zu erleichtern. Ursula Aich, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, RP Darmstadt Rohrleitungsanschluss verwechselt – Störfall legt Firma über Monate lahm Eine Schaumstoff-Fabrik betreibt eine Anlage zur Herstellung von Polyurethanschaumstoffen (kurz PU-Schaumstoff), die gemäß § 4 BImSchG in Verbindung mit 4.1 h Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) genehmigungsbedürftig ist. Als Nebenanlage wurde die Lagerung von 100 Tonnen und mehr TDI nach 9.33 Spalte 1 der 4. BImSchV genehmigt. Die Anlage ist Teil eines Betriebsbereiches nach § 3 Abs. 5a BImSchG. Der Betriebsbereich unterliegt den erweiterten Pflichten der Störfallverordnung (12. BImSchV). Die PU-Schaumstoffe werden durch eine Polyaddition von Polyetherpolyolen bzw. Polyetherpolyolen und Wasser mit 2,6- und 2,4-Toluylendiisocyanat (TDI) hergestellt Das TDI wird in doppelwandigen Tanks im Gebäude gelagert. Der Kühlkreislauf für die Rohstoffkühlung und das zugehörige Kälteaggregat sollten ausgetauscht werden. Mit dieser Installation wurde eine externe Fachfirma beauftragt. Durch die Verwechslung von Rohrleitungsanschlüssen an einem Wärmetauscher wurde ein Kurzschluss zwischen dem Kühlmedium (Ethylenglykol/Wasser) und dem Produkt (TDI) ausgelöst, sodass das Kühlmedium unbemerkt in einen der TDI-Tanks gelangen konnte. 75 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 2: Arbeitsschutz Im Lagertank kam es dadurch zu einer unkontrollierten exothermen Reaktion von TDI und Kühlmedium, zum Teil auch mit Bildung von Kohlendioxid, die zu einer Temperatur- und Druckerhöhung, verbunden mit einer Beschädigung der Anlage, und dem Austritt des Produktes sowie von Gas bzw. sichtbaren Dämpfen führte. Diese Dämpfe wurden von der alarmierten Feuerwehr niedergeschlagen und die Tanks zur Kühlung mit Wasser berieselt. Um einen unkontrollierten Druckaufbau im betroffenen Lagertank zu verhindern, wurde der Mannlochdeckel mit einem Holzkeil geöffnet und offen gehalten. Spätere Überprüfungen zeigten, dass in dem Bereich des TDI-Tanks bis zur Dosierpumpe einschließlich Rücklauf die Leitungen und Handarmaturen durch den gebildeten Schaum bzw. Harnstoff blockiert waren. Wegen der Doppelwandigkeit der Tanks war es schwierig diese zu kühlen. Der Einsatz von Feuerwehr und Katastrophenschutz dauerte daher mehrere Wochen. Das freiwillige Hilfssystem „TUIS“ hatte Experten und Hilfsgerät in die Firma entsandt und erst durch den Einsatz dieser Experten und den Einsatz von Flüssigstickstoff zum Kühlen und Inertisieren gelang es die Reaktion im Tank endgültig zu stoppen. Im Anschluss haben Fachfirmen nach Vorlage von Gefährdungsbeurteilungen für die speziellen Tätigkeiten den havarierten Tank entleert und Rückbauarbeiten an den Rohrleitungen durchgeführt. Die Anlagen des Betriebsbereiches wurden gemäß § 52 BImSchG von einem Gutachter nach § 26 BImSchG geprüft. Hierbei wurde das Gesamtkonzept hinterfragt und geprüft. Die Prüfung beinhaltete die Beantwortung eines Katalogs bestehend aus 72 Einzelfragen (u.a. arbeitsschutzrechtliche Fragestellungen) durch den Gutachter. Der Betrieb der Anlage konnte erst nach sechs Monaten wieder genehmigt und aufgenommen werden. Folgende Ursachen des Störfalles ergaben sich im Zuge der Untersuchung: Fehlerhafte Montage durch die Fachfirma Fehlerhafte Koordination bzw. fehlerhafte Übergabe zwischen Fachfirma und Auftraggeber Fehlende Prüfung vor der Wieder-Inbetriebnahme nach § 10 BetrSichV Der Vorfall „Leck im Wärmetauscher – Kühlmitteleinbruch in die Anlage“ war im Sicherheitsbericht nicht betrachtet worden Verzug bei der Alarmierung der Feuerwehr/TUIS Ursula Aich, Markus Ullmann, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, RP Darmstadt 76 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 2: Arbeitsschutz 2.1.3 Gefahrstoffe, Chemikalien und Biostoffe Der Fluch des Pharao: Schimmelpilzbekämpfung bei der Innensanierung der St. Leonhardskirche Der Ursprung der Legende „Fluch des Pharao“ liegt in den 1820er Jahre. Sie führt zum Teil auf Krankheitserreger (Schimmelpilze) zurück, die vielleicht sogar absichtlich als Grabschutz eingesetzt worden sind, was bei der damaligen Grabfindung und Öffnung nach dem damaligen Stand der Technik als Magie oder Fluch diagnostiziert wurde. Im Rahmen einer umfangreichen archäologischen Ausgrabung wurde der sakrale Raum St. Leonhardskirche entkernt und der Boden bis in eine Tiefe von circa 2,70 Meter, also bis auf die romanischen Mauern, abgetragen. Dabei traten nicht nur Schätze zu Tage, wie zum Beispiel Statuen und Gräber privilegierter Bürger ─ sondern auch Gräber aus dem Mittelalter. Ausgehend von einer prekären Grundwassersituation kam es im Zuge der feucht-warmen Witterung sowie aufgrund unzureichender Belüftung (ca. 70 % Luftfeuchtigkeit ohne Luftbewegung) zu einem massiven, gefährlichen Schimmelpilzbefall. Untersuchungen zeigten, dass sich gesundheitsgefährdende Pilzsporen und Zytotoxine in gefährlichem Ausmaß in der Atemluft befanden. Daher wurde der Kirchenraum sofort gegen Zutritt gesperrt, die Arbeiten zur Denkmalspflege wurden zunächst abgebrochen. Nun galt es den Schimmelpilzbefall fachkundig zu entfernen. Für die Sanierung wurde zunächst der Schimmel mit einem Mittel besprüht, dass einen Film bildet. Beim Abziehen des Films wird der Schimmel entfernt. Auch ein Besprühen mit Alkohol wurde angedacht. Abbildung 1: Schimmelpilzbelastete Fläche, die mit einem Film überzogen ist. Wegen der Komplexität dieses Themas – einerseits eine spezielle Baustelle, andererseits Arbeiten in Schutzstufe 3 nach BioStoffV ─ arbeiteten die Dezernate des RP Da /IVF für Baustellen und Biostoffe eng zusammen und führten gemeinsam Revisionen. Im Kirchenraum sollten zusätzlich Fremdfirmen tätig werden ─ vom Glaser bis zu Restauratoren. Ob diese ebenfalls die erforderlichen Schutzmaßnahmen umzusetzen konnten, war vor Ort teilweise nicht nachvollziehbar. Daher war auch in diesen Fällen Verwaltungshandeln erforderlich. 77 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 2: Arbeitsschutz Abbildung 2 und 3: Ungesicherte Grube: Gruben und Gruften wurden mit Tüchern abgedeckt oder waren offen, aber in keinem Fall gegen Absturz gesichert. Die Anforderungen der Biostoffverordnung für Maßnahmen bei Arbeiten der Schutzstufe 3 wurden nur teilweise befolgt. Auch organisatorisch zeigten sich Defizite: Sicherheitsdatenblätter, Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisungen mussten überarbeitet werden. Unterweisungen waren auf der Baustelle nicht dokumentiert. Das Versprühen von Alkohol in den Gruften (als desinfizierende Maßnahme) wurde untersagt, denn die Problematik des Arbeitens in engen Räumen und Gefährdungen hinsichtlich des Explosionsschutzes wurden gänzlich außer Acht gelassen. Abbildung 4: Ungeprüfte/veränderte Betriebsmittel: Der Kompressor zur Belüftung war angemietet, ob die erforderliche Prüfung durchgeführt worden war, konnte vor Ort nicht nachvollzogen werden. Außerdem wurde das Gerät in Eigenregie umgebaut ─ ohne sich über Konformitäten Gedanken zu machen. Die Benutzung dieses Gerätes wurde bis zur Vorlage der erforderlichen Dokumente untersagt. Der Zugang zu diesem Betriebsmittel erfolgte über einen Palettenstapel. Die Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen vor Ort – zum Beispiel hinsichtlich der Nutzung des Schwarz-Weißbereiches – wich überdies von der (verbesserungsbedürftigen) Dokumentation ab. Dieses Ergebnis belegt eindrücklich, dass Kontrollen vor Ort auch dann notwendig sind, wenn ausgewiesene und zertifizierte Fachfirmen solche speziellen Vorhaben begleiten. 78 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 2: Arbeitsschutz Abbildung 5 und 6: Schleuse oder Lager? Die Schleuse war an verschiedenen Stellen eingerissen. Gefahrstoffe wurden unsachgemäß gelagert: in offenen Gebinden oder in der Schleusenkammer, in der eigentlich die gebrauchte Schutzkleidung ausgezogen werden soll. Zusätzlich wurde hier auch unbenutzte PSA aufbewahrt. Erst die betriebliche Praxis kann zeigen, ob der Arbeitsschutz tatsächlich funktioniert. Mittlerweile kann die Kirche wieder ohne Persönliche Schutzausrüstung betreten werden. Abbildung 7: Auf der Baustelle befanden sich an vielen Stellen Absturzgefahren. Nach der Innensanierung wird das romanische Bodenniveau wieder zugeschüttet und die gewonnenen Erkenntnisse nur schriftlich und fotografisch festgehalten. Künftig wird man die Kirche auf dem Bodenniveau des 16. Jahrhunderts betreten; dies findet sich dann nur noch 40 Zentimeter unter dem vorherigen Fußboden. Im Frühjahr 2014 werden die Arbeiten voraussichtlich abgeschlossen. Dr. Maya Weber und Frank Schiefer, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, RP Darmstadt 79 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 2: Arbeitsschutz Arbeitsschutz und Chemikalienüberwachung auf der Messe „Automechanika“ 2012 in Frankfurt am Main Im Rahmen der Messe „Automechanika“ werden von vielen ─ auch internationalen ─ Standbetreibern unter anderem chemische Produkten zur Autopflege präsentiert. Als vorteilhaft für die Überprüfung erwies sich, dass gleichzeitig Aspekte des Arbeitsschutzes sowie Aspekte der Marktüberwachung im Bereich der Chemikaliensicherheit betrachtet werden konnten. Im Rahmen von Vor-Ort-Begehungen wurden in kurzer Zeit bei fünf Ausstellern Überwachungstätigkeiten zum Arbeitsschutz (Gefahrstoffrecht) und zu den Anforderungen für ein Inverkehrbringen von Chemikalien durchgeführt. Überprüft wurden die Kennzeichnung und Verpackung der Produkte sowie die dazugehörenden Sicherheitsdatenblätter. Bei acht Produkten mussten weiterführende Maßnahmen erfolgen. Der Schwerpunkt der aufgezeigten Mängel lag bei den Sicherheitsdatenblättern: teilweise waren sie nicht wie erforderlich auf Deutsch abgefasst, teilweise waren sie unvollständig – insbesondere, was die Angaben in Kapitel 8 des Sicherheitsdatenblattes anbelangt: Mängelschwerpunkte bei 8 Produkten SDB fehlerhaft 8 Kennzeichnung nur auf Englisch 2 Kennzeichnung fehlt 2 Zwar gab es bei jedem überprüftem Sicherheitsdatenblatt Verbesserungsbedarf, doch einige Hersteller kamen dem umgehend nach. Produkte, die dennoch fehlerbehaftet blieben, wurden in ICSMS eingestellt und der Staffelstab bei ausländischen Herstellern an die BAuA weitergegeben. Außerdem wurden bei einem Aussteller erhebliche Probleme bei der Präsentation seiner Ware offenkundig. So wurde eine Vielzahl von Gebinden unsachgemäß zur Schau gestellt. Dabei handelte es sich um eine Lagerung von ca. 140 Litern ätzenden, reizenden und gesundheitsschädlichen Gefahrstoffen, teilweise in angebrochenen Gebinden und ohne Auffangwannen. Dies wurde sofort vor Ort unterbunden. Die Zuschaustellung von heißen Produkten in offenen, frei zugänglichen Spülvorrichtungen stellte nicht zuletzt wegen der fehlenden Kennzeichnung eine Gefährdung dar und wurde ebenfalls umgehend abgestellt. 80 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 2: Arbeitsschutz Ein anderer Hersteller von epoxidhaltigen Produkten führte die Anwendung seiner Produkte vor ─ jedoch ohne die erforderliche PSA (insbesondere wurden ungeeignete Handschuhe benutzt). Auch dieser Mangel wurde direkt vor Ort behoben. Abbildung 1: Ausstellungsmuster auf der Messe Fazit: Die Begehung auf der Messe war in doppelter Hinsicht erfolgreich: Arbeitsschutz- und Marktüberwachungsbelange konnten gleichzeitig bearbeitet werden. Durch die Vielzahl der Aussteller konnten in kurzer Zeit Beratungen von Herstellern erfolgen, die ihre Produkte nun rechtskonform auf den Markt bringen werden. Dieses erfreuliche Ergebnis wird zum Anlass genommen, auch zukünftig einen Schwerpunkt auf die Überwachung des Gefahrstoffrechtes und Chemikaliensicherheit auf Messen zu legen. Dr. Maya Weber, Maren Dornbusch, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, RP Darmstadt Ethylenoxid-Exposition bei der Lohnsterilisation Im Aufsichtsbezirk wird eine Anlage zur Lohnsterilisation mit Ethylenoxid betrieben. Dabei besteht für den Vollzug das Problem, dass die Gefahrstoffverordnung, die den Schutz der Beschäftigten im Fokus hat, und das Recht der Medizinprodukte, das die zulässigen Restgasmengen an Ethylenoxid im Produkt über eine Norm regelt, nicht kohärent sind. 81 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 2: Arbeitsschutz Weiterhin kommt erschwerend hinzu, dass die Gefahrstoffverordnung selbst derzeit keine Grenzwerte für krebserzeugende Stoffe beinhaltet. Gefahrstoffrechtliche Anordnungen können daher nur auf der allgemeinen Forderung nach einer Minimierung der Exposition der Beschäftigten beruhen. Dabei besteht für die Behörde das Problem, dass die Ausgasung des Ethylenoxids aus den sterilisierten Produkten je nach Material und Verpackung nicht komplett in den Sterilisatoren selbst vorgenommen werden kann, sondern die Produkte in abgeschlossenen Räumen mit hohen Temperaturen und Luftfeuchte bis zur Entgasung entsprechend der medizinprodukterechtlichen Konzentration gelagert werden. Diese Bereiche sind verfahrensbedingt mit Ethylenoxid hoch belastet. Daher bedarf die Überwachung dieser Arbeitsplätze einer besonderen Aufmerksamkeit. Da das Verbot des Aufenthalts in diesem Bereich einer Betriebsstillegung gleichkäme, wurden gemeinsam mit dem Betrieb, Experten des Stammhauses in Belgien, der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt und Betriebsrat sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten festgelegt. Dabei wurde eine Reihe von Maßnahmen zur Minimierung der Exposition getroffen. Insbesondere wurde die Dauer des Aufenthalts pro Mitarbeiter auf 2 x 90 Minuten begrenzt. Die Firma hat als weitere Maßnahme zugesagt, den Bereich der Nachkonditionierung künftig zu automatisieren, so dass ein ständiger Aufenthalt von Beschäftigten entfällt. Ursula Aich, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, RP Darmstadt 2.1.4 Sprengstoffe und Pyrotechnik Überwachung von Großfeuerwerken Ob Hochzeit, Volksfest oder Firmenevent, bei vielen dieser Festlichkeiten gehört inzwischen ein farbenfrohes und meist auch recht lautes Feuerwerk dazu. Hierbei werden von Feuerwerkern pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 4 wie zum Beispiel Raketen, Batterien, Sonnen, Vulkane, Wasserfälle, Kugel- und Zylinderbomben abgebrannt. Dieser Himmelszauber, der krönende Höhepunkt einer jeden Feier, kann aber bei unsachgemäßer Verwendung schnell zu schweren Unfällen führen. Da bei strikter Einhaltung der gesetzlich festgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen das Feuerwerk oftmals nicht ganz so groß ausfallen kann, wie Veranstalter und Feuerwerker dies gerne hätten, wurden bei Kontrollen in der Vergangenheit immer wieder Verstöße festgestellt. Aus diesem Grund startete das hessische Sozialministerium 2012 gemeinsam mit den Arbeitsschutzdezernaten das Projekt „Überprüfung von Großfeuerwerken“. 82 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 2: Arbeitsschutz Die Feuerwerke werden im Vorfeld von den durchführenden Firmen bei den Ordnungsämtern angezeigt und geplante Sicherheitsmaßnahmen hierbei mit aufgeführt. Von dort erfolgt die Weitergabe an das Regierungspräsidium. Vor allem auf den Schutzabständen zu Zuschauern und brandgefährdeten Objekten liegt das Hauptaugenmerk der Experten. Diese Abstände sind aufgrund der Größe und Steighöhe der pyrotechnischen Gegenstände festgelegt. Der Blick auf die Karte offenbart dann oft erste Diskrepanzen. Oftmals befinden sich ganze Häuserzeilen, Straßen oder Teile des Zuschauerbereiches in der gefährdeten Zone, so dass hier Handlungsbedarf besteht. Auch wenn auf dem Papier alles schlüssig dargelegt wird, sieht die Realität vor Ort am Tag des Feuerwerks leider oft ganz anders aus. So kontrollierten die Mitarbeiter des RP Gießen im vergangenen August bei insgesamt fünf Feuerwerken in Hungen, Laubach und Marburg den Aufbau der pyrotechnischen Gegenstände. Bei zweien wurde zusätzlich das Abbrennen überwacht. Bei sämtlichen Kontrollen zeigten sich zum Teil gravierende Mängel, durch die ohne das Eingreifen der Mitarbeiter des RP nicht nur die Beschäftigten der Feuerwerksfirmen, sondern auch Zuschauer und Dritte gefährdet worden wären. Bei vier Feuerwerken wurde festgestellt, dass pyrotechnische Gegenstände aufgebaut wurden, die bei der im Vorfeld erfolgten Anzeige nicht angegeben waren. In drei dieser Fälle wären die notwendigen Schutzabstände zum Publikum beim Abbrennen nicht eingehalten worden. Hier wurde die Verwendung dieser Gegenstände untersagt. In zwei Fällen wurde der beim Aufbau der Gegenstände notwendige Abstand von 20 Metern stark unterschritten. Ein Feuerwerker hatte nicht die notwendige Genehmigung zum Abbrennen der bereitgestellten Gegenstände. Insgesamt wurden bei den fünf kontrollierten Feuerwerken an diesem Tag 17 Mängel festgestellt, so dass sich insgesamt ein großer Bedarf an weiteren Kontrollen zeigt. Lorenz Aab, Abteilung Arbeitsschutz und Inneres, RP Gießen 83 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 2: Arbeitsschutz 2.1.5 Baustellen Sicherer Zugang zu hochgelegenen Arbeitsplätzen beim Bauen Errichtung von Systemtreppentürmen als notwendige Arbeitsschutzmaßnahme für hochgelegene Arbeitsplätze ─ Verwaltungsgericht bestätigt Rechtsauffassung der Arbeitsschutzbehörde Bei Bauarbeiten an Häusern werden zum Schutz gegen Absturz im Regelfall Fassadengerüste mit innenliegenden Leitergängen errichtet. Diese Leitergänge sind auch oft der einzige Zugang zu den höher gelegenen Arbeitsplätzen. Diese Situation stellt nicht nur eine zusätzliche Belastung für die Arbeitnehmer besonders beim Transport von Kleingeräten und Werkzeugen dar, sondern birgt auch – durch Offenlassen der Durchstiegsöffnungen – erhöhte Absturz- bzw. Unfallgefahren. Außerdem be- oder verhindern diese Aufstiege eine gegebenenfalls erforderliche Rettung eines Unfallopfers. Vor diesem Hintergrund müssen hochgelegene Arbeitsplätze über sichere Zugänge oder Aufstiege erreichbar sein, sobald Arbeitnehmer dort beschäftigt werden. Die Auffassung der Arbeitsschutzbehörde, dass der Zugang allein über Leitern nicht zulässig ist, wurde unlängst von einem Verwaltungsgericht bestätigt. Ausgangspunkt des Rechtsstreits war ein Bauvorhaben in Wiesbaden zum Neubau von Mehrfamilienhäusern. Nach Beginn der Fassadenarbeiten war bei allen Besichtigungen der Baustelle durch die Aufsichtspersonen der BG Bau und der Inspektion für Arbeitsschutz beim Bauen festgestellt worden, dass entsprechend der oben beschriebenen weitverbreiteten Praxis in der Baubranche für die Beschäftigten lediglich die Möglichkeit bestand, über Leitergänge im Gerüst die Arbeitsplätze auf den mehr als zehn Meter hohen Gerüstbelägen zu erreichen. Dass die Verkehrswege unzureichend sind, wurde von dem für die Vornahme von Baukontrollen zuständigen Sachbearbeiter des Regierungspräsidiums Darmstadt immer wieder angesprochen. Die Bauleitung wurde im Detail darüber informiert, dass der Einsatz von Leitern als Aufstieg zu höher gelegenen Arbeitsplätzen auf Gerüsten nicht den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften (§§ 3, 4 Arbeitsschutzgesetz, § 4 Betriebssicherheitsverordnung und Abschnitt 5 des Anhangs 2 der Betriebssicherheitsverordnung) entspricht, worin die Anwendung des Standes der Technik gefordert wird, wie er in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2121 Teil 1 und Teil 2 seinen Niederschlag gefunden hat. Ziffer 4.2 der TRBS 2121, Teil 1, legt eine Rangfolge zwischen den grundsätzlich zur Vermeidung von Absturzgefahren für Arbeitsplätze auf Gerüsten geeigneten Maßnahmen fest. Demnach sind vorrangig Aufzüge, Transportbühnen oder Treppen einzusetzen. 84 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 2: Arbeitsschutz Nur wenn diese aufgrund der baulichen Gegebenheiten (zum Beispiel Platzmangel) oder aufgrund der Gerüstkonstruktion nicht einsetzbar sind, können an deren Stelle Leitern verwendet werden. Obwohl die Voraussetzungen, unter denen davon abgesehen werden kann, Aufzüge, Transportbühnen oder Treppen zu verwenden, hier nicht gegeben waren, ignorierte die Bauleitung trotz dieser Hinweise die Gefährdungssituation für die Beschäftigten auf den Gerüsten. Der Forderung der Arbeitsschutzbehörde, an jeder Längsseite der errichteten Gebäude je ein Gerüsttreppenturm (insgesamt acht Gerüsttreppentürme) zu erstellen, wurde unter anderem entgegengehalten, dass es zu teuer sei, Gerüsttreppentürme zu erstellen (Kostenpunkt etwa 12.000 Euro). Angesichts dieser Reaktion musste die Errichtung der Treppentürme mit einer zunächst auf der Baustelle ausgesprochenen mündlichen und dann schriftlich bestätigten Anordnung mit Sofortvollzug durchgesetzt werden. Hiernach waren die Bautätigkeiten in den entsprechenden Bauteilen so lange einzustellen, bis der Zugang durch die Gerüsttreppentürme gewährleistet war. Abbildung 1: Vorbildlicher Treppenturm Um das Bauvorhaben rechtzeitig fertigstellen zu können und anderenfalls drohende wirtschaftliche Folgen abzuwenden, wurde der Anordnung Folge geleistet und gleichwohl Fortsetzungsfeststellungsklage vor dem VG Wiesbaden erhoben. Das Verwaltungsgericht bestätigte in der mündlichen Verhandlung die Rechtsauffassung der Arbeitsschutzbehörde, dass ein Einsatz von lediglich Leitern nach der Ziffer 4.2 der TRBS 2121, Teil 1, nicht zulässig war. Auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts lagen sämtliche drei Voraussetzungen der Ziffer 4.2 der TRBS 2121, Teil 1, vor. Nach dieser Vorschrift „sollten“ Aufzüge, Transportbühnen oder Treppen verwendet werden, wenn über den Zugang umfangreiche Materialien transportiert werden, die Aufstiegshöhe im Gerüst mehr als zehn Meter beträgt oder umfangreiche Arbeiten ausgeführt werden. In diesem Zusammenhang wies das Gericht darauf hin, dass die Regeltechnik der Vorschrift so angelegt ist, dass beim Vorliegen einer der drei genannten Voraussetzungen Aufzüge, Transportbühnen oder Treppen einzurichten sind. 85 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 2: Arbeitsschutz Dabei ist die Verwendung des Begriffs „sollten“ so zu verstehen, dass ein Ausnahmetatbestand, der diese Regel außer Kraft setzt, ausdrücklich benannt werden bzw. vorliegen muss. Ein solcher Ausnahmetatbestand beschreibt zum Beispiel die TRBS 2121, Teil 2, Ziffer 3, wenn von geringen Gefährdungen, geringem Arbeitsumfang, geringem Schwierigkeitsgrad und den vorhandenen baulichen Gegebenheiten gesprochen wird. Auch drang die Gegenseite mit ihrem in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argument nicht durch, dass die verschärfte Regelung in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit zu einem Zeitpunkt in Kraft trat, als die Planungen hinsichtlich des Gerüstes bereits abgeschlossen waren, sodass man sich nicht mehr darauf habe einstellen können, um die Kosten weiterzugeben. Die damit angesprochene Rechtsfrage, ob es eine Übergangsregelung hinsichtlich der Neufassung hätte geben müssen, hat das Gericht mit der Begründung verneint, dass der Gedanke des Bestandsschutzes bei Fragen der Gefahrenabwehr zurückzutreten hat. Nach Erörterung der Sach-und Rechtslage ist die Klage auf dringendes Anraten des Gerichts zurückgenommen worden, sodass die Anordnung des Regierungspräsidiums Darmstadt bestandskräftig geworden ist. Anmerkung: Es gehört zu den Pflichten des Bauherrn bzw. des Arbeitgebers, vor Baubeginn den Umfang der vom Gerüst aus auszuführenden Arbeiten durch eine Gefährdungsbeurteilung nach §§ 3, 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz zu ermitteln und festzulegen, in welchen Fällen Treppen für die Benutzung bereitgestellt werden müssen. Neben Rutschunfällen und Stürzen von Dächern machen Stürze von Gerüsten und Leitern den Großteil der Unfälle auf Baustellen aus. Da viele dieser Unfälle schon vor Baubeginn durch eine bessere Planung und Organisation des Bauvorhabens vermieden werden könnten, ist es für einen verbesserten Arbeitsschutz nötig, die Belange der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (Sicherheitsstandards) bereits in der Planungsphase zu berücksichtigen. Elke Stratenwerth-Graf, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, RP Darmstadt 86 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 2: Arbeitsschutz 2.1.6 Medizinischer Arbeitsschutz Überwachung des medizinischen Arbeitsschutzes in Arztpraxen Die Umsetzung der Arbeitsschutzgesetzgebung in Deutschen Arztpraxen ist weitgehend unbekannt. Daher wurde die Qualität des medizinischen Arbeitsschutzes in hessischen Arztpraxen in einer Zufallsstichprobe untersucht. In einer Stichprobe von 285 Arztpraxen in Wiesbaden und Umgebung, u.a. in den Bereichen Allgemeinmedizin, innere Medizin, Frauen- und Kinderheilkunde wurde die Verwendung sicherer Nadeltechnik im Sinne der technischen Regel für biologische Arbeitsstoffe „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“ (TRBA 250) geprüft. Die Prüfung erfolgte unangemeldet in den Jahren 2008-2012. In einer weiteren Stichprobe von 50 Arztpraxen in Wiesbaden und Umgebung in den Bereichen Allgemeinmedizin, innere Medizin, Kinderheilkunde und Pneumologie erfolgte eine Überwachung verschiedener Arbeitsschutzgesetze (u. a. Arbeitssicherheitsgesetz, berufsgenossenschaftliche Vorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge). Die Prüfung erfolgte angemeldet in den Jahren 2010 bis 2011. Die Beschäftigtenzahl in der Subgruppe schwankte zwischen 1 ─ 170 pro Betrieb mit einem Medianwert von fünf. 48 Praxen der Subgruppe hatten sich einem überbetrieblichen arbeitsmedizinischen oder sicherheitstechnischen Dienst angeschlossen, ein Betrieb praktizierte das Unternehmermodell und ein Betrieb verfügte über keine Betreuung im Sinne der Anlage 1 ─ 3 BGV A2.Bei Betrieben, bei denen sich Mängel bei der Erstbegehung fanden, wurde die Beseitigung der Mängel angemahnt und nach ca. drei Monaten eine Zweitbegehung durchgeführt. Statistik: Der Mittelwert der Fehlerhäufigkeit in Abhängigkeit von der Betriebsgröße wurde mit Hilfe des T-Testes für ungepaarte Stichproben verglichen. In 52 % der 29 Arztpraxen, in denen nur der Arzt Blut abnahm, erfolgte die Blutabnahme vorschriftswidrig nur durch unsichere Nadeltechnik. Dies war in 44 % der Arztpraxen der Fall, in denen die Blutabnahme durch Ärzte und Mitarbeiter erfolgte (siehe Tabelle 1). Im Jahr 2008, ein Jahr nach Inkrafttreten der TRBA 250 mit der Vorschrift, dass unter bestimmten Bedingungen bei der Blutabnahme sichere Nadeltechnik zu verwenden ist, fand sich die höchste Mängelquote mit 61 % der Arztpraxen, die nur unsichere Nadeltechnik verwendeten. In den Folgejahren schwankte die Mängelquote zwischen 15 ─ 44 %, ohne klaren Trend zum Besseren (siehe Tabelle 2). 87 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 2: Arbeitsschutz Tabelle 1: Verwendung sicherer und unsicherer Nadeltechnik bei der Blutabnahme in 285 Arztpraxen bei unangemeldeter Prüfung Verwendung sicherer und unsicherer Nadeltechnik (NT) nur sichere NT sichere und unsichere NT nur unsichere NT -- -- -- Blutabnahme nur durch Ärzte (n = 29; 10 %) 17 % 31 % 52 % Blutabnahme durch Ärzte und Mitarbeiter (n: 238; 82 %) 26 % 30 % 44 % Keine Blutabnahme (n = 18; 6 %) In der Subgruppe von 50 Arztpraxen mit angemeldeter Begehung fanden sich folgende organisatorische Mängel: Fehlende Gefährdungsbeurteilung (30 %), fehlende Arbeitsschutzunterweisung (18 %), fehlende Betriebsanweisung (10 %), mangelhafte Gefährdungsbeurteilung (8 %), fehlendes Verbandsbuch (6 %) und fehlende arbeitsmedizinische Betreuung nach Anlage 1 ─ 3 BGV A2 (2 %). Tabelle 2: Verwendung sicherer und unsicherer Nadeltechnik bei der Blutabnahme in 238 Arztpraxen und Blutabnahme durch Ärzte und Mitarbeiter nach dem Jahr der Prüfung Jahr der Prüfung Verwendung sicherer und unsicherer Nadeltechnik (NT) nur sichere NT sichere und unsichere NT nur unsichere NT 2008 (n = 105) 19 % 20 % 61 % 2010 (n = 51) 55 % 16 % 29 % 2011 (n = 26) 42 % 42 % 15 % 2012 (n = 56) 4% 55 % 41 % 26 % 30 % 44 % Gesamt (n = 238) Ferner fanden sich in den Betrieben folgende Mängel bezüglich der arbeitsmedizinischen Vorsorge: Fehlendes Angebot von Vorsorgeuntersuchungen der Augen bei Bildschirmarbeitern (44 %), fehlende Vorsorgekartei (44 %) und fehlende Pflichtuntersuchungen von infektionsgefährdeten Beschäftigten (42 %). Mängel bezüglich der Verhütung von beruflichen Hauterkrankungen fanden sich wie folgt: Fehlende Hautschutzmittel (18 %), fehlende Hautpflegemittel (14 %) und fehlender Hautschutzplan (10 %). Schließlich bestanden folgende Mängel bezüglich der Verhütung von beruflichen Infektionserkrankungen: Fehlende sichere Nadeltechnik (6 %), fehlendes Angebot der Hepatitis-B-Impfung (4 %), fehlende Dokumentation der Postexpositionsprophylaxe (2 %). Auffällig war, dass bei der angemelde- 88 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 2: Arbeitsschutz ten Überwachung nur in 3 der 50 Praxen (6 %) sichere Nadeltechnik für die Blutabnahme fehlte, während dieser Arbeitsschutzmangel bei der unangemeldeten Prüfung wesentlich häufiger war. Die Mängelhäufigkeit schwankte zwischen 0 ─ 13 Mängeln pro Praxis mit einem Medianwert von zwei Mängeln pro Praxis. Eine Abhängigkeit der Mängelhäufigkeit pro Praxis von der Praxisgröße bestand nicht. Die Untersuchung zeigt erhebliche Mängel im Bereich des medizinischen Arbeitsschutzes in Arztpraxen, die eine stärkere Aufklärung der Betriebsinhaber durch die Ärztekammer und die kassenärztliche Vereinigung und eine intensivere Überwachung durch die staatliche Arbeitsschutzverwaltung und die Berufsgenossenschaft erforderlich machen. Die Überwachung des Arbeitsschutzes sollte möglichst unangemeldet durchgeführt werden, um eine Verzerrung der Ergebnisse zu vermeiden. Prof. Dr. Ulrich Bolm-Audorff, Joachim Hirt, Stefanie Meudt, Gerhard Miether, Landesgewerbearzt, RP Darmstadt Arbeitsschutzmängel in Bäckereien Beschäftigte in Bäckereien gehören zu den Berufsgruppen mit dem höchsten Risiko für die Entwicklung einer allergisch-bedingten obstruktiven Atemwegserkrankung. Daher wurde die Qualität des medizinischen Arbeitsschutzes in hessischen Bäckereien in einer Zufallsstichprobe untersucht. In einer Stichprobe von 95 hessischen Bäckereien erfolgte eine Überwachung verschiedener Arbeitsschutzgesetze [Gefahrstoffverordnung, technische Regel für Gefahrstoffe „Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege“ (TRGS 406), Arbeitssicherheitsgesetz, berufsgenossenschaftliche Vorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (BGV A2), BG-Regel „Arbeiten in Backbetrieben“ (BGR 112), BG-Regel „Vermeidung von Atemwegserkrankungen in Backbetrieben“ (BGR 210) und Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge]. Die Prüfung erfolgte angemeldet in den Jahren 2010 ─ 2011. Bei Betrieben, bei denen sich bei der Erstbegehung Mängel fanden, wurde die Beseitigung der Mängel angemahnt und nach etwa drei Monaten eine Nachkontrolle durchgeführt. Statistik: Der Mittelwert der Fehlerhäufigkeit in Abhängigkeit von der Betriebsgröße und der betriebsärztlichen Versorgung wurde mit Hilfe des T-Testes für ungepaarte Stichproben mit dem Programm SPSS, Version 18, verglichen. In der Untersuchung fanden sich folgende Mängel bezüglich der Verhütung allergisch-bedingter obstruktiver Atemwegserkrankungen: Verwendung von Roggenund Weizenmehl als Trennmittel (69 %), Verwendung von enzymhaltigen Backmit- 89 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 2: Arbeitsschutz teln in Pulverform (67 %), fehlendes Angebot der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung der Lunge (47 %), Trockenreinigung des Betriebes mit herkömmlichen Besen (43 %) sowie Reinigung des Betriebes mit Hochdruckreiniger (19 %). Ferner fanden sich in den Betrieben folgende Mängel bezüglich der Verhütung von Hauterkrankungen: Fehlendes Angebot der Vorsorgeuntersuchung der Haut (54 %), keine Bereitstellung von Hautschutzmitteln (48 %), fehlender Hautschutzplan (34 %) sowie fehlende Bereitstellung von Hautpflegemitteln (34 %). Schließlich bestanden in den Betrieben folgende organisatorische Mängel: Fehlende Arbeitsschutzunterweisung (49 %), fehlende Gefährdungsbeurteilung (44 %), fehlende Betriebsanweisung (27 %) sowie fehlende betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung nach Anlage 1 ─ 3 BGV A2 (15 %). Die Anzahl der festgestellten Arbeitsschutzmängel schwankte zwischen 0 bis 13 Mängel pro Betrieb mit einem Medianwert von 2. Eine Abhängigkeit der Arbeitsschutzmängel pro Betrieb von der Betriebsgröße bestand nicht. Dagegen fand sich in Betrieben ohne Betreuung nach Anlage 1 ─ 3 BGV A2 eine signifikant höhere Mängelhäufigkeit im Vergleich zu Betrieben, die nach Anlage 2 BGV A2 betreut wurden. In Betrieben mit alternativer Betreuung nach Anlage 3 BGV A2 bestand ebenfalls eine höhere Mängelhäufigkeit als in Betrieben, die nach Anlage 2 BGV A2 betreut wurden. Der Unterschied ist grenzwertig signifikant (siehe Tabelle 1). Tabelle 1 Mängelhäufigkeit pro Betrieb Art der Betreuung 1 ±s Signifikanz p = 0,32 1 (n.s.) Betreuung durch Betriebsärzte oder Sicherheitsfachkräfte nach Anlage 1 BGV A2 in Betrieben bis zu 10 Beschäftigten (n = 9) 6,7 2,6 Betreuung durch Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte nach Anlage 2 BGV A2 in Betrieben über 10 Beschäftigten (n = 24) 5,3 3,7 Betreuung nach Anlage 3 BGV A2 in Betrieben bis zu 50 Beschäftigten (Unternehmermodell) (n = 48) 7,1 3,9 p = 0,057 Keine Betreuung nach Anlage 1 ─ 3 BGV A2 (n = 14) 9,7 3,5 p < 0,001 1 Im Vergleich zu Betrieben, die nach Anlage 2 BGV A2 betreut werden. Die Untersuchung zeigt erhebliche Mängel im Bereich des medizinischen Arbeitsschutzes in Bäckereien, die eine stärkere Aufklärung der Betriebsinhaber und eine intensivere Überwachung erforderlich machen. Prof. Dr. Ulrich Bolm-Audorff, Dr. Beate Catrein, Mathias Hoffmann, Dr. Gabriela Petereit-Haack, Dr. Wolgang Riedel Landesgewerbearzt, RP Darmstadt 90 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 1 Teil 2: Arbeitsschutz Arbeitsbedingungen 2.1.7 Gefährdungsbeurteilung Gewerkbezogene Gefährdungsbeurteilung – Zusammenarbeit im Netzwerk Gutes Bauen in Hessen schafft konkrete Unterstützung für Betriebe vor Ort Die Gefährdungsbeurteilung stellt in kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) eine echte Herausforderung dar: Einerseits haben KMU aufgrund ihrer Personalstruktur besondere Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung. Auf der anderen Seite ist es auch für die Aufsichtsinstitutionen – gerade in KMU – nicht immer einfach, die praktische Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung vor Ort zu überwachen. Gerade bei KMU stößt eine rein vorschriftenorientierte Herangehensweise – nachvollziehbar – nur auf wenig Verständnis und Resonanz. Diese Erfahrungen sind immer wieder auf Beratungsthemen im Netzwerk Gutes Bauen in Hessen, das vom Hessischen Sozialministerium initiiert und geleitet wird. Praktisches Ergebnis dieser Beratungen ist ein in Deutschland einzigartiges Konzept der Gefährdungsbeurteilung, das nur durch die gemeinsame Arbeit von Partnern im Netzwerk entstehen konnte: Der Landesinnungsverband des Dachdeckerhandwerks in Hessen, das Hessische Sozialministerium und die Arbeitsgemeinschaft Hessischer Handwerkskammern haben ein Konzept für die individuelle Gefährdungsbeurteilung entwickelt, dass von den Mitgliedsbetrieben des Dachdeckerverbandes inzwischen hundertfach in die Praxis umgesetzt wurde. Eingebunden ist die Gefährdungsbeurteilung in die Qualitätsinitiative Hessendach®, bei der alle Leistungen des ausführenden Dachdecker-Innungsbetriebs von einem neutralen Sachverständigen begleitet und dokumentiert werden. Voraussetzung für die Qualifikation als „Hessendach®-Betrieb“ ist eine Selbstbewertung, in der der Unternehmer selbst seine betrieblichen Arbeitsabläufe, insbesondere auch den Arbeits- und Gesundheitsschutz analysiert. Diese Selbstbewertung ist das Kernstück einer von den hessischen Partnern der Bauwirtschaft gemeinsam getragenen Strategie, die im „Netzwerk Gutes Bauen in Hessen“ unter der Leitung des Hessischen Sozialministeriums entwickelt wurde. Das Ergebnis der Selbstbewertung wird dann durch eine individuelle Gefährdungsbeurteilung, die vom Landesinnungsverband des Dachdeckerhandwerks und der Handwerkskammer Wiesbaden erarbeitet wurde, konkretisiert. Der Dachdeckerbetrieb erhält eine individuell auf seine Arbeit, seine Mitarbeiter und die von ihm eingesetzten Werkzeuge und Materialien abgestimmte Gefährdungsbeurteilung, wie sie das Arbeitsschutzgesetz vorschreibt. 91 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 2: Arbeitsschutz Die konkreten Schritte für eine praxisgerechte Gefährdungsbeurteilung von Dachdeckerbetrieben, Muster für baustellenbezogene Beurteilungen sowie Beispiele für innerbetriebliche Unterweisungen der Beschäftigten wurden mit den staatlichen Aufsichtsbehörden und der Berufsgenossenschaft BAU abgestimmt. Das Ganze steht als praxisorientiertes Werkzeug „Arbeitssicherheit im Betrieb“ zur Verfügung. Auch den Inspekteuren der hessischen Arbeitsschutzverwaltung steht dieses Werkzeug zur Verfügung. Dieses Konzept zur Gefährdungsbeurteilung wurde von den Landesverbänden der Dachdeckerinnung zwischenzeitlich von Hessen aus nahezu flächendeckend bundesweit umgesetzt. Im Rahmen des Netzwerks Gutes Bauen in Hessen wiederum wurde im Jahr 2012 damit begonnen, die in der Praxis hundertfach bewährte Gewerkbezogene Gefährdungsbeurteilung des Dachdeckerhandwerks auf weitere Gewerke übertragen. In einem Workshop, den der Landesinnungsverband des Dachdeckerhandwerks in Kooperation mit der Handwerkskammer für die anderen interessierten hessischen Verbände ausgerichtet hat, haben die Gewerke Zimmerer und Farbe mit der Übertragung des Konzeptes begonnen. Zwischenzeitlich wurden im Bundesbildungszentrum des Zimmerer- und Ausbaugewerks in Kassel zwei Workshops mit Mitgliedsbetrieben durchgeführt, die gezeigt haben, dass sich das Konzept erfolgreich übertragen lässt. Damit entsteht ein einzigartiges Konzept der gegenseitigen arbeitsteiligen Unterstützung von Landesinstitutionen verschiedener Gewerke zur Unterstützung ihrer Mitgliedsbetriebe bei der eigenverantwortlichen Umsetzung des Arbeitsschutzes im Rahmen des von der Abteilung III des HSM initiierten und geführten Netzwerks Gutes Bauen in Hessen. Besonderer Dank gilt dem Landesinnungsverband der Dachdecker und der Handwerkskammer, die diese gemeinsame Idee mit sehr großem Engagement und Aufwand sehr erfolgreich ausgearbeitet und in die Praxis getragen haben. Mit der aktuell stattfindenden Übertragung in andere Gewerke werden Synergien nutzbar, die insgesamt betrachtet einen sehr hohen Wirkungsgrad für die „gewerkbezogene Gefährdungsbeurteilung“ erkennen lassen. Erkennbar wird daraus auch, dass eine solche regionale Bündelung von Unterstützung auch ein erfolgversprechender Lösungsweg des staatlichen Arbeitsschutzes ist. In der Baubranche in Hessen hat sich diese Strategie seit Jahren bewährt und ihre Praxistauglichkeit konkret bewiesen. Dr. Sebastian Schul, Christine Welsch, Referat III 3A, Hessisches Sozialministerium 92 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 2: Arbeitsschutz Tödlicher Unfall beim Verladen trotz Gefährdungsbeurteilung Beim Verladen eines etwa sechs Meter langen und tonnenschweren Maschinenteiles mit einem Gabelstapler und einem Anbaugerät riss ein Textilfaserhebeband. Die Last wurde nicht im Schwerpunkt angehoben. Das mitgeführte 3 TonnenHebeband des Arbeitgebers kam nicht zum Einsatz, stattdessen wurde ein 1 Tonnen-Hebeband des Auftraggebers verwendet, dessen Tragfähigkeit durch Schlupfung (Bildung einer Rundschlinge) auf 800 Kilogramm reduziert worden war. Der glatte Durchriss des Bandes erfolgte wegen der Schräglage des angehobenen Stahlprofils von der Seite her, an der die höchste Spannung entstand. Ein 58-jähriger Leiharbeitnehmer wurde vom Ende des herabfallenden Stahlprofils durch den Helm am Kopf getroffen und erlag seinen schweren Schädel-HirnVerletzungen. Abbildung 1: Verwendete Arbeitsmittel und zu verladende Maschinenteile An diesem Beispiel zeigt sich, dass Gefährdungsbeurteilungen in der Praxis oft nicht konsequent durchgeführt werden. Der Arbeitgeber ist ein Großunternehmen, das gut strukturiert ist und über einen Ordner von Gefährdungsbeurteilungen verfügt. Jedoch lag genau für diese Verladeaufgabe nur eine allgemeine tätigkeits-, aber nicht arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung vor, in der die einzelnen Maßnahmen, wie zum Beispiel die Verwendung der bereitgestellten Arbeitsmittel, die erforderlichen Arbeitsabläufe oder die Feststellung der Masse der zu verladenden Objekte, dokumentiert gewesen wären. 93 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 2: Arbeitsschutz Hier wird deutlich, dass eine reine Systemkontrolle nicht ausreichend ist. Es ist für die Wirksamkeit der Aufsichtstätigkeit wichtig, bei den Revisionen die tatsächliche Tauglichkeit der Gefährdungsbeurteilungen zu verifizieren und die Mängel praktikabel zu verdeutlichen. Gerhard Quanz, Abteilung Umwelt und Arbeitsschutz, RP Kassel Unfalltod durch herabrollende Fräse Tödliche innere Verletzungen zog sich ein Mitarbeiter einer Sanierungsfirma bei dem Versuch zu, eine Fräse in das Schwimmbecken eines Freibades zu befördern. Die Firma hatte den Auftrag, die alte Beschichtung des Schwimmbeckens zu entfernen. Zu diesem Zweck hatte man drei Bodenfräsen in einem Kleintransporter mit auf die Baustelle gebracht. Da die am Unfall beteiligte, circa 300 Kilogramm schwere Schlaglamellenfräse von Beginn der Arbeiten an zum Einsatz kommen sollte, hatte man einen Fahrzeugkran bestellt, um die Fräse in das Becken zu heben. Auf der Baustelle wurde jedoch kurzfristig entschieden, diese große Fräse nicht einzusetzen, so dass der Kran wieder von der Baustelle abgezogen wurde. Nachdem man mit zwei anderen Fräsmaschinen mit den Arbeiten begonnen hatte, entschloss man sich später, diese größere Fräse doch noch einzusetzen. Aus diesem Grund fuhr der später Verunglückte den firmeneigenen Transporter, in dem sich die Fräse befand, rückwärts bis zur Außentreppe des Schwimmbeckens und klappte die Rampe des Fahrzeuges herunter. Anschließend wurde die Fräse über die Rampe bis zum Beckenrand gefahren. Um die Fräse in das Schwimmbecken befördern zu können, bediente man sich eines Gerüstbelags, den man auf die in das Becken hineinführende Treppe legte. Die Fräse wurde an eine im Fahrzeug montierte Seilwinde eingehängt; hierzu wurde das Windenseil von der Winde per Hand abgezogen. Danach wurde die Fräse auf den Gerüstbelag geschoben. Im Anschluss begab sich das spätere Unfallopfer in den unteren Bereich der Rampe in das Schwimmbecken. Der auf der Baustelle anwesende Bauleiter der Firma hatte gerade die kurz vor dem Beckenrand auf dem Boden liegende Fernbedienung in die Hand genommen, um die Fräse abzulassen, als diese sich in Bewegung setzte und seinen Mitarbeiter dann an der der Treppe gegenüberliegenden Beckenwand einklemmte. Hierbei wurde bei dem Unfallopfer – wie später im Rahmen einer Obduktion festgestellt wurde – die rechte Beckenarterie abgerissen, was ein inneres Verbluten zur Folge hatte. Zum Zeitpunkt der Unfalluntersuchung konnte unter anderem festgestellt werden, dass bei dem Lasthaken des Seils die Lastklappensicherung fehlte. Der Kupplungshebel der Winde befand sich in der Stellung „Ab“. Diese Stellung bewirkt eine 94 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 2: Arbeitsschutz Trennung von Motor und Getriebe und ermöglicht eine manuelle Abwicklung des Stahlseils von der Winde. Das Seil, das sich schon teilweise abgewickelt im Transporter befand, ließ sich per Hand noch weiter abwickeln, war also entsprechend der Stellung des Kupplungshebels nicht arretiert. Durch die bei der Unfalluntersuchung anwesenden Polizeibeamten wurde die Sicherstellung des Transporters zur Verwahrung bis zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Die weiteren für den Unfall relevanten Gegenstände (Bodenfräse und Gerüstboden) sollten bis zur Begutachtung durch den Gutachter so belassen werden, wie sie bei der Unfalluntersuchung vorgefunden wurden. Laut dieses Gutachtens gibt es zwei mögliche Ursachen für die unkontrollierte Bewegung der Seilwinde und den anschließenden Unfall: Abbildung 1: Die große Fräse nach dem Unfall im leeren Schwimmbecken Eine Unfallursache könnte die fehlerhafte Bedienung der Seilwinde gewesen sein. Die Kupplung der Seilwinde könnte für das vorherige, manuelle Ausziehen des Zugseils in die Position „Ab“ (Auffindesituation) geschaltet worden sein, sodass sich die Fräsmaschine sofort selbsttätig und für das Unfallopfer unaufhaltbar in Bewegung setzte, nachdem sie über die Kante vom Schwimmbadrand zur schiefen Ebene hin gekippt worden war. 95 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 2: Arbeitsschutz Eine andere Unfallursache könnte gewesen sein ─ sofern die Stellung des Kupplungshebels zwischen dem Unfalleintritt und dem Beginn der Unfalluntersuchung verändert worden ist ─ dass sich aufgrund manueller Bewegungen am Seil oder an der Fräsmaschine das Zugseil aus der entsprechenden Zugöse der Maschine aufgrund der fehlenden Sicherheitsklappe aushakte hat, sodass die Maschine zum Zeitpunkt des Bewegens auf der schiefen Ebene nicht mehr ausreichend gesichert war. Unabhängig von den technischen Ursachen der Unfallentstehung trugen diverse organisatorische Arbeitsschutzmängel zur Unfallentstehung mit bei: Für die Benutzung der Winde wurde keine Betriebsanweisung erstellt und die Mitarbeiter wurden auch nicht entsprechend unterwiesen. Laut Bedienungs- und Montageanleitung des Seilwindenherstellers war die Seilwinde nur für den privaten Gebrauch und nur zum Ziehen von Lasten, jedoch nicht zum Herablassen von Lasten zugelassen. Die vom RP Gießen sofort angeforderte und erst auf weitere Nachfrage zur Verfügung gestellte Gefährdungsbeurteilung gab jedoch gerade diese unzulässige Entladungsmethode mit der Seilwinde vor. Jörg Heller, Abteilung Arbeitsschutz und Inneres, RP Gießen Pressemeldung Regierungspräsidium Gießen: Gravierende Mängel im Arbeits- und Gesundheitsschutz: Arbeitsschützer des RP Gießen legen Lackieranlage im Lahn-Dill-Kreis still Blanke Stromleitungen, offene Behälter mit Lösungsmitteln und Lacken, nicht funktionierende Absauganlagen und der Betrieb von nicht explosionsgeschützten, elektrischen Betriebsmitteln wie Heizlüfter, Bohrmaschinen und Leuchten sowie nicht geprüfte Kompressordruckbehälter. 96 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 2: Arbeitsschutz Dies war das Bild, das sich den Experten für Arbeitsschutz vom Regierungspräsidium (RP) Gießen anlässlich der Kontrolle einer Anlage zum Lackieren von Altkleidercontainern im Lahn-Dill-Kreis bot. „Bei derartig schwerwiegenden Mängeln mussten wir zum Schutz der Mitarbeiter sofort einschreiten und den Betrieb stilllegen“, erläutert Dr. Robert Sandner, Dezernent für Arbeitsschutz beim RP, die Vorgehensweise der Behörde. Darüber hinaus sei nur das sofortige Abstellen der Stromzuführung zu der Werkhalle die einzige Möglichkeit gewesen, die Gefahr eines lebensgefährlichen Stromschlages an einer der blanken elektrischen Leitungen auszuschließen und Zündungen des Lösemittel-Luft-Gemischs durch elektrische Funken oder durch nicht explosionsgeschützte Betriebsmittel zu verhindern. Bei genauem Hin-sehen musste die Mängelliste noch um fehlende Dokumentationen in Bezug auf Gefährdungsbeurteilungen, Explosionsschutzdokumente sowie die Betreuung der Arbeitnehmer durch eine Sicherheitsfachkraft und einen Betriebsarzt erweitert werden. Aufgrund der Tatsache, dass die Mitarbeiter rumänische Staatsbürger mit einer auf drei Monate beschränkten Arbeitserlaubnis in Deutschland sind, unterliegen sie nur der rumänischen Sozialversicherungspflicht. Die deutschen Berufsgenossenschaften haben in derartigen Fällen keine Handhabe, so dass der Schutz der Arbeitnehmer in diesem Fall ausschließlich durch die Arbeitsschutzverwaltung des Regierungspräsidiums Gießen gewährleistet werden kann. Erst nach der fachgerechten Beseitigung der festgestellten Mängel sowie der Vorlage der Prüfbescheinigung für den Druckbehälter, der Explosionsschutzdokumente und der arbeitsplatzbezogenen Gefährdungsbeurteilungen darf der südosteuropäische Betreiber die Arbeit wieder aufnehmen. Dr. Robert Sandner, Abteilung Arbeitsschutz und Inneres, RP Gießen 97 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 2: Arbeitsschutz 2.1.8 Psychische Belastungen Die EU-Kampagne „Psychosoziale Risiken bei der Arbeit“ – Zusammenfassung der Aufsichtskampagne der deutschen Arbeitsschutzbehörden Ein Beitrag für den Jahresbericht 2012 der nationalen Aufsichtsbehörden an die Europäische Kommission 1 Zielstellung und methodisches Vorgehen Der Ausschuss hoher Aufsichtsbeamter der Europäischen Union (Committee of Senior Labour Inspectors, SLIC) hatte beschlossen, 2012 eine europäische Aufsichtskampagne der staatlichen Arbeitsschutzbehörden zum Thema „Psychosoziale Risiken bei der Arbeit“ (psychosocial risks at work) durchzuführen. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass psychische Belastungen im Arbeitsleben eine immer größere Bedeutung gewinnen und immer häufiger Befindlichkeitsstörungen, psychosomatische Erkrankungen und Fehlzeiten (mit)verursachen bzw. begünstigen. Die deutschen Arbeitsschutzbehörden beteiligten sich an dieser Schwerpunktaktion und knüpften dabei an aktuelle nationale Entwicklungen auf diesem Gebiet und insbesondere die Aktivitäten der Länder im Zusammenhang mit der LASIVeröffentlichung (LV) 52 und den einschlägigen GDA-Arbeitsprogrammen an. Eine LASI-Projektgruppe mit Vertretern aus sieben Bundesländern wurde mit der Vorbereitung und Durchführung der Kampagne in Deutschland beauftragt. Abbildung 1: Arbeiten in der Großküche (Foto: BGN) 98 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 2: Arbeitsschutz Auswahl von Branchen und Zielgruppen Als Branchen der europaweiten Kampagne waren der Gesundheitssektor, Hotellerie und Gaststätten sowie der Transportsektor vorgesehen. Da in der ersten GDAPeriode von 2008 ─ 2012 der Gesundheitssektor bereits im Rahmen eines GDAArbeitsprogramms erfasst worden ist, wurde darauf verzichtet, diese Branche erneut im Rahmen der EU-Kampagne aufzusuchen. Deshalb fanden die Besichtigungen ausschließlich in den Branchen Hotellerie und Gaststätten sowie Transport und Verkehr statt. Hier wurde vor allem auf die Arbeitsbedingungen von Kurierdienst-Fahrern fokussiert. Erarbeitung von Informationsmaterial und der Erhebungsinstrumente Die Projektgruppe entwickelte auf der Basis des EU-Kampagnenmaterials je einen Informationsflyer für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen in der Hotellerie und Gastronomie und im Transportgewerbe, Flyer mit dem Titel „Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen“, in denen typischen Risikofaktoren geeignete Maßnahmen zur Verringerung psychischer Fehlbelastungen gegenüber gestellt und Empfehlungen zur Integration psychischer Belastungen in die Gefährdungsbeurteilung gegeben wurden, eine Handlungsanleitung zur Durchführung der EU-Kampagne für das Aufsichtspersonal und je einen Branchenbogen „Gastronomie und Hotellerie“ und „Kurierdienste“, in dem die Besichtigungsergebnisse dokumentiert wurden. Diese Bögen dienten dazu, die betrieblichen Aktivitäten im Zusammenhang mit psychischen Fehlbelastungen und den Maßnahmen der Aufsicht bewerten zu können. Informationsveranstaltung Am 17. September 2012 fand in einem großen Hotel in Stuttgart eine Informationsveranstaltung mit Vertretern des staatlichen Arbeitsschutzes, der Unfallversicherungsträger, dem deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) und Gewerkschaftsvertretern statt. Qualifizierungsveranstaltungen für Aufsichtsbeamtinnen und -beamte Die Schulungsveranstaltungen fanden von Mai bis Juli 2012 statt. Die Mitglieder der LASI-Projektgruppe schulten in den eigenen Bundesländern und luden Aufsichtsbeamtinnen und -beamte aus Ländern ein, die nicht in der LASI-PG vertreten waren. In einigen Ländern wurden die Veranstaltungen als Multiplikatorenschu- 99 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 2: Arbeitsschutz lung durchgeführt und die Multiplikatoren gaben dann in ihren Ämtern die Schulungsinhalte an die Aufsichtsbeamtinnen und -beamte weiter. Durchführung der Kampagne, Auswertung und Berichtlegung Die Betriebsbesichtigungen fanden zwischen Juni und Oktober 2012 statt. Anschließend erfassten Mitarbeiter der Arbeitsschutzverwaltungen Bayerns und Hessens die Datenbögen in EXCEL-Dateien. Die Datenauswertung fand in November statt, die Ergebnisse wurden im Dezember in der LASI-PG diskutiert und in einem Abschlussbericht zusammengefasst, der darüber hinaus Empfehlungen für zukünftige Schwerpunktaktionen auf dem Gebiet der psychischen Belastungen enthält. Der Abschlussbericht wurde dem LASI im Januar 2013 übersandt. Ferner wurden Ergebnisberichte (country reports) für die EU erstellt, übersetzt und am 15. Januar 2013 verschickt. 2 Zusammenfassung zentraler Ergebnisse Anzahl der Besichtigungen 12 Bundesländer beteiligten sich an der Kampagne, vier Bundesländer sahen sich aus unterschiedlichen Gründen (vor allem wegen zu geringer Personalressourcen und zu enger Zeitvorgaben) nicht in der Lage, an der Kampagne mitzuwirken. Insgesamt fanden in Deutschland 617 Besichtigungen statt, davon 475 in Hotels und Gaststätten und 142 im Bereich Transport und Kurierdienste. 2.1 Besichtigungsergebnisse in Hotels und Gaststätten Allgemeiner Arbeitsschutz 84,4 % der besichtigten Betriebe hatten eine sicherheitstechnische Betreuung und 79,6 % eine betriebsärztliche Betreuung. In 49,7 % der Betriebe wurde die Arbeitsschutzorganisation vom Aufsichtspersonal als „geeignet“ bezeichnet, als teilweise geeignet wurden 33,9 % der Betriebe eingestuft, und bei 12 % der Betriebe wurde die Arbeitsschutzorganisation als ungeeignet bewertet. In 47,6 % der Fälle wurde die Gefährdungsbeurteilung – allerdings ohne das Thema der psychischen Belastungen – als angemessen eingestuft. Nicht angemessen war sie in 22,1 % der Fälle. 27,8 % (n = 132) der Betriebe konnten keine Gefährdungsbeurteilung vorlegen. Risikofaktoren für psychische Fehlbelastungen Als zentrale psychische Risikofaktoren kristallisierten sich im Bereich Hotellerie und Gaststätten personelle Engpässe heraus, die insbesondere zu Stoßzeiten zu starkem Zeitdruck und Stress bei den Beschäftigten führen. Daneben erhöhten auch ungünstige Arbeitszeiten, Schichtarbeit, Nachtarbeit und häufige kurzfristige Änderungen der Dienstpläne sowie geteilte Dienste die Belastungssituation der Mitarbeiter. Einen weiteren Risikofaktor stellen Gäste mit einer hohen Erwar- 100 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 2: Arbeitsschutz tungshaltung an den Service und das Servicepersonal dar, die jedoch nicht immer erfüllt werden können. Dies wird ebenfalls als Stress empfunden. Teilweise werden Gäste aggressiv, beleidigen das Personal, körperliche Übergriffe waren in den besichtigten Betrieben jedoch selten. Ermittlung und Prävention psychischer Fehlbelastungen 18,7 % der Arbeitgeber hatten psychische Risiken vergleichsweise umfassend ermittelt. Teilweise erhoben wurden diese Faktoren in 28,6 % der Betriebe und in 51,4 % der Fälle waren keine psychischen Risiken erhoben worden. In 40,0 % der Betriebe, die psychische Risiken erhoben hatten, wurden Schutzmaßnahmen im Hinblick auf psychische Risikofaktoren abgeleitet, teilweise abgeleitet wurden sie in 39,1 % der Betriebe. Das heißt in circa 20 % der Betriebe folgte der psychischen Erfassung von Risiken keine Ableitung entsprechender Schutzmaßnahmen. In den Fällen, in denen Unternehmen Maßnahmen ergriffen hatten, um psychische Belastungen zu reduzieren, waren das in 53,6 % der Fälle Maßnahmen der Arbeitsund Organisationsgestaltung, in 19,8 % Maßnahmen zu kritischen Ereignissen (Vor- und Nachsorgekonzepte) und in 30,9 % verhaltensbezogene Maßnahmen. Abbildung 2: Zimmerservice (Foto: BGN) In 27 % der besichtigten Betriebe wurde die Gefährdungsbeurteilung bezüglich psychischer Risiken von den Aufsichtsbeamte und -beamtinnen als angemessen eingestuft, in 18,6 % der Fälle wurde sie als nicht angemessen bewertet. In 46,2 % der Fälle war den Angaben der Aufsichtsbeamte und -beamtinnen zufolge keine entsprechende Gefährdungsbeurteilung durchgeführt worden. 101 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 2: Arbeitsschutz Folgende Maßnahmen wurden im Zuge der Besichtigungen seitens der Aufsicht ergriffen: Eine Beratung erfolgte in 77,9 % der Fälle, Aufsichts- / Revisionsschreiben gab es in 45,4 % der Fälle und Auflagen / Fristen wurden in 21,3 % der Fälle erteilt. Weiteres Verwaltungshandeln (z. B. Bußgeld) erfolgte bei sechs Unternehmen (1,3 %). 2.2 Besichtigungsergebnisse im Bereich Transport und Kurierdienste Allgemeiner Arbeitsschutz 81,7 % der besichtigten Betriebe hatten eine sicherheitstechnische Betreuung und 77,5 % eine betriebsärztliche Betreuung. In 59,9 % der Betriebe wurde die Arbeitsschutzorganisation vom Aufsichtspersonal als „geeignet“ bezeichnet, als teilweise geeignet wurden 24,7 % der Betriebe eingestuft, und bei 13,4 % der Betriebe wurde die Arbeitsschutzorganisation als ungeeignet bewertet. In 47,6 % der Fälle wurde die Gefährdungsbeurteilung – allerdings ohne das Thema der psychischen Belastungen – als angemessen eingestuft. Nicht angemessen war sie in 22,1 % der Fälle. 27,8 % (n = 132) der Betriebe konnten keine Gefährdungsbeurteilung vorlegen. Risikofaktoren für psychische Fehlbelastungen Als zentrale psychische Risikofaktoren kristallisierten sich im Bereich Transport und Kurierdienste ungünstige Witterungseinflüsse heraus. Daneben wurden auch fehlende Parkmöglichkeiten, eine hohe Anzahl an Sendungen pro Tag, Verkehrsunfälle unhöfliche Kunden und ungünstige Arbeitszeiten vergleichsweise häufig als Quellen psychischer Fehlbeanspruchung ermittelt. Ermittlung und Prävention psychischer Fehlbelastungen 26,1 % der Arbeitgeber hatten psychische Risiken vergleichsweise umfassend ermittelt. Teilweise erhoben wurden diese Faktoren in 23,9 % der Betriebe und in 48,6 % der Fälle waren keine psychischen Risiken erhoben worden. In 45,1 % der Betriebe, die psychische Risiken erhoben hatten, wurden Schutzmaßnahmen im Hinblick auf psychische Risikofaktoren abgeleitet; teilweise abgeleitet wurden sie in 43,7 % der Betriebe. Das heißt in circa 11 % der Betriebe folgte der psychischen Erfassung von Risiken keine Ableitung entsprechender Schutzmaßnahmen. In den Fällen, in denen Unternehmen Maßnahmen ergriffen hatten, um psychische Belastungen zu reduzieren, waren das in 54,9 % der Fälle Maßnahmen der Arbeitsund Organisationsgestaltung, in 19,7 % Maßnahmen zu kritischen Ereignissen (Vor- und Nachsorgekonzepte) und in 31,7 % verhaltensbezogene Maßnahmen. 102 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 2: Arbeitsschutz In 37,3 % der besichtigten Betriebe wurde die Gefährdungsbeurteilung bezüglich psychischer Risiken von den Aufsichtsbeamtinnen und -beamten als angemessen eingestuft, in 15,5 % der Fälle wurde sie als nicht angemessen bewertet. In 41,6 % der Fälle war den Angaben der Aufsichtsbeamtinnen und -beamten zufolge keine entsprechende Gefährdungsbeurteilung durchgeführt worden. Folgende Maßnahmen wurden im Zuge der Besichtigungen seitens der Aufsicht ergriffen: Eine Beratung erfolgte in 83,8 % der Fälle, Aufsichts- / Revisionsschreiben gab es in 38 % der Fälle und Auflagen / Fristen wurden in 19,7 % der Fälle erteilt. Weiteres Verwaltungshandeln (z. B. Bußgeld) erfolgte bei vier Betrieben (2,8 %). 2.3 Bewertung der Kampagne durch Aufsichtspersonal und Betriebe Die Kampagne stieß überwiegend auf eine positive Resonanz bei den besichtigten Betrieben. Eine hohe Akzeptanz des Betriebs stellten die Aufsichtsbeamte und beamtinnen in 65,1 % der Fälle fest, eine „mittlere Akzeptanz“ in 28,3 %, und gering war sie in 6,6 %. Das Vorgehen und die verwendeten Instrumente beurteilten 27,4 % der Aufsichtsbeamte und -beamtinnen als „sehr nützlich und hilfreich“, „teilweise nützlich und hilfreich“ wurden sie von 62,6 % der Beamten empfunden und „wenig nützlich und nicht hilfreich“ von 10,0 %. Defizite sahen Aufsichtsbeamte und -beamtinnen bei dieser Kampagne vor allem im zu engen Zeitrahmen. 3 Fazit 3.1 Branchen-Fazit Bei der Bewertung dieser Ergebnisse sollte berücksichtigt werden, dass einige zentrale Problembereiche des Arbeitsschutzes im Gastronomie-Bereich nicht untersucht werden konnten, da z.B. die Zimmerreinigung in vielen Fällen an externe Firmen ausgelagert worden ist. Dies sollte gegebenenfalls bei einer Nachfolgeaktion berücksichtigt werden, da es deutliche Hinweise darauf gibt, dass in diesen Bereichen insbesondere die zu knappen Zeitvorgaben für die Zimmerreinigung einen großen Belastungsfaktor darstellen. Bei den Kurierdiensten nehmen prekäre Beschäftigungsverhältnisse und Scheinselbständigkeit tendenziell zu, sodass hier die klassische Arbeitsschutzorganisation nicht greift bzw. diese Kuriere von den Arbeitsschutzverwaltungen als „Einzelpersonen“ nicht erreichbar sind. Aufgrund der steigenden Bedeutung dieses Sektors und der hohen gesundheitlichen Risiken für die Beschäftigten, die in der Kampagne zumindest ansatzweise festgestellt wurden, sollten die Arbeitsschutzbehörden der Länder ihre bisherigen Aufsichtsstrategien zukünftig im Hinblick auf diese Arbeitsbedingungen angemessen anpassen. 103 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 2: Arbeitsschutz Abbildung 3: Arbeiten in der Hotelbar (Foto: BGN) 3.2 Kampagnen-Fazit Die Teilnahme der deutschen Aufsichtsbehörden an der EU-SLIC-Kampagne „Psychosoziale Risiken bei der Arbeit“ kann insgesamt als sehr erfolgreich gewertet werden. Die Besichtigungen fanden in Branchen statt, in denen bislang das Thema der psychischen Belastungen kaum aufgegriffen wurde. Somit konnte die Kampagne einen Beitrag dazu leisten, Unternehmen zu sensibilisieren und anzuhalten, arbeitsbedingten psychischen Fehlbelastungen wirksamer zu begegnen als bisher. Für die beteiligten Aufsichtsbeamtinnen und -beamten bot die Kampagne Gelegenheit, sich stärker mit arbeitsbedingten psychischen Belastungen vertraut zu machen und in diesem Themenfeld praktische Erfahrungen bezüglich Beratung und Aufsicht zu sammeln. Darüber hinaus erbrachte die Schwerpunktaktion eine Fülle an Erkenntnissen zum Status quo des psychischen Arbeitsschutzes in diesen Branchen sowie Optimierungsmöglichkeiten und gute Praxisbeispiele. Als Erfolg kann auch die insgesamt positive Resonanz der Betriebe und der beteiligten Aufsichtsbeamte und -beamtinnen gewertet werden. Kritisch ist allerdings der von der EU vorgegebene (zu eng bemessene) Zeitrahmen dieser Kampagne zu bewerten, der nur unter großen Mühen eingehalten werden konnte. Zukünftig müssen die Planungszeiträume besser an die nationalen Gegebenheiten angepasst werden. Für künftige Aufsichtsaktionen in diesem Themenfeld sollte versucht werden, zusätzliche Datenquellen (beispielsweise Einschätzungen von Beschäftigten oder objektive Belastungsdaten) zu nutzen: Damit ließe sich die Aussagekraft der Ergebnisse sicherlich noch steigern. 104 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 2: Arbeitsschutz Die Erkenntnisse aus dieser Kampagne lassen sich somit gut für die Ausgestaltung zukünftiger Schwerpunktaktionen der Arbeitsschutzverwaltung im Bereich der psychischen Belastungen heranziehen. Eine ausführliche Ergebnisdarstellung, eine umfangreiche Bewertung der Kampagne sowie daraus abgeleitete Empfehlungen für die GDA-Periode 2013 – 2018 mit dem Arbeitsprogramm „Schutz und Stärkung der Gesundheit bei arbeitsbedingter psychischer Belastung“ enthält der LASIAbschlussbericht „Psychosoziale Risiken bei der Arbeit ─ eine europäische Kampagne der Arbeitsschutzbehörden 2012“. Bettina Splittgerber, Referat III 1B, Hessisches Sozialministerium, Dr. Peter Stadler, Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 105 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 2: Arbeitsschutz 2.2 Sozialer Arbeitsschutz 2.2.1 Sozialvorschriften im Straßenverkehr Vermehrtes Auftreten von Missbrauch mit Fahrerkarten auch über Betriebsprüfungen zu beobachten Im Rahmen von einigen Betriebsprüfungen im Jahr 2012 fiel besonders der missbräuchliche Einsatz von Fahrerkarten auf. Fall 1: Bei der Auswertung der Fahrzeugdateien wurde festgestellt, dass sich eine Fahrerkarte über einen Zeitraum von acht Monaten auf der Position des Beifahrers im Kontrollgerät befand. Es wurde somit ein zweiter Fahrer simuliert, obwohl das Fahrzeug nur von einem Fahrer gelenkt wurde. Es hätte somit der verlängerte Tageszeitraum von 30 Stunden mit der verkürzten täglichen Ruhezeit von mindestens neun Stunden in Anspruch genommen werden können. Die Fahrerkarte wurde bei der Revision beschlagnahmt. Bei den Ermittlungen stellte sich heraus, dass es sich bei der auf Position 2 (Beifahrer) gesteckte Fahrerkarte um die Karte des Fahrzeughändlers handelte der das Fahrzeug verkauft und ausgeliefert hatte. Bei der Übergabe wurde die Entnahme der Fahrerkarte vergessen. Die in der Firma beschäftigten Fahrer hatten nicht bemerkt, dass auf Position 2 des Kontrollgerätes noch eine Fahrerkarte steckte. Urkundendelikte der §§ 267 ─ 269 StGB setzen eine vorsätzliche Tat voraus. Im vorliegenden Fall kann allerdings eine bewusst vorsätzliche Nutzung der fremden Karte durch die Firma beziehungsweise durch die Fahrer der Firma nicht festgestellt werden, da nach den vorliegenden Aussagen und Daten davon ausgegangen werden muss, dass der Karteninhaber die Karte selbst gesteckt und vergessen hat diese wieder zu entnehmen. Die Fahrerkarte des Fahrzeughändlers wurde zur Vernichtung an die Ausgabestelle zurückgegeben. Fall 2: Von einer Firma wurden zur Betriebskontrolle für drei Fahrzeuge Tachoscheiben und für zwei Fahrzeuge digitale Daten vorgelegt. Bei der Prüfung der Tachoscheiben wurde festgestellt, dass Tachoscheiben aus unterschiedlichen Kontrollgeräten für das gleiche Fahrzeug vorgelegt wurden. Der Abgleich der auf den Tachoscheiben abgerechneten Fahrleistung mit der Fahrleistung der Wegstreckendokumentation ergab zum Teil erhebliche Differenzen. Es wird davon ausgegangen, dass es sich um unbeschriftete Tachoscheiben im Mittelfeld handelte, die nachträglich mit 106 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 2: Arbeitsschutz Daten versehen wurden, so dass möglichst wenige Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten zu verzeichnen waren. Beim Hinzufügen der digitalen Daten ergab sich in vier Fällen ein zeitgleiches Verwenden von zwei verschiedenen Fahrzeugen durch den jeweiligen Fahrer. Der Vorgang wurde wegen des Verdachts der Fälschung beweisrelevanter Daten gemäß § 269 StGB an die Kriminalpolizei zur weiteren Ermittlung in deren Zuständigkeitsbereich abgegeben. Gerhard Faust, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, RP Darmstadt 2.2.2 Mutterschutz Projekt der hessischen Arbeitsschutzverwaltung „Informationen zum Mutterschutzgesetz für Frauenärzte zum individuellen Beschäftigungsverbot“ Die Beschäftigung von werdenden Müttern in der Berufswelt wirft immer wieder Fragen auf. Diese werden erfahrungsgemäß von betroffenen Frauen, Arbeitgebern, Arbeitnehmervertretungen, Betriebsärzten und auch den behandelnden Frauenärzten an die Arbeitsschutzverwaltung herangetragen. Die Arbeitsschutzverwaltung ist Aufsichtsbehörde über das Mutterschutzgesetz (MuSchG) und die zugehörige Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV). Beide gelten für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen. Dieses geltende Mutterschutzrecht trifft zum Schutz der werdenden Mutter und des ungeborenen Kindes Regelungen für Tätigkeiten, mit denen die betroffenen Frauen überhaupt nicht mehr (Beschäftigungsverbote) oder nur noch unter bestimmten Voraussetzungen (Beschäftigungsbeschränkungen) beschäftigt werden dürfen. Bei den Beschäftigungsverboten wird unterschieden zwischen den „generellen“ Beschäftigungsverboten und dem „individuellen“ Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG. Die generellen Beschäftigungsverbote werden so bezeichnet, weil sie für alle schwangeren Arbeitnehmerinnen gelten. Der Arbeitgeber hat sie im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen von sich aus und in eigener Verantwortung festzulegen. Das individuelle Beschäftigungsverbot wird dagegen von einem Arzt attestiert, wenn bei Fortdauer der Beschäftigung Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet sein können. Ausgehend von 25 ausgewerteten Arbeitsgerichtsurteilen konzipierte die hessische Arbeitsschutzverwaltung eine Informationsveranstaltung für niedergelassene Frauenärzte zum Mutterschutzgesetz mit Schwerpunkt auf dem individuellen Beschäftigungsverbot. Die Vorträge wurden ab Mitte 2011 unter anderem in Koope107 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 2: Arbeitsschutz ration mit dem Landesverband Hessen des Berufsverbandes der Frauenärzte gehalten und 2012 fortgesetzt. Hessenweit fanden in diesem Zeitraum insgesamt 15 Informationsveranstaltungen mit über 300 Teilnehmern in Alsfeld, Darmstadt, Frankfurt, Gießen, Limburg, Wiesbaden und Wetzlar statt. Bei den Vorträgen wurden zunächst die Rolle des Arbeitgebers bei der Gefährdungsbeurteilung und seine Verantwortung für das Veranlassen der Schutzmaßnahmen beschrieben. Im zweiten Teil des Vortrags wurden Handlungsmöglichkeiten und deren Grenzen seitens der Ärzte beim Attestieren eines individuellen Beschäftigungsverbots aufgezeigt. Die Teilnehmer der Vortragsveranstaltungen waren sehr interessiert. Es gab rege Diskussionen und eine Reihe von positiven Rückmeldungen. Begleitend zu den Informationsveranstaltungen wurde das Faltblatt „Beschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz“, das sich hauptsächlich an Arbeitgeber und Ärzte richtet, erarbeitet und auf der Internetseite des Hessischen Sozialministeriums http://www.sozialnetz-hessen.de/ (Forum Arbeit und Gesundheit – Mutterschutz – Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz) eingestellt. Außerdem wurde ein ausführlicher Artikel zum Thema „Das individuelle Beschäftigungsverbot – Gestaltungsmöglichkeiten der Ärztinnen und Ärzte verfasst. Der Artikel wurde im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit unter anderem im Internet auf der Seite des Regierungspräsidiums Darmstadt www.rp-darmstadt.hessen.de (Arbeit und Soziales – Sozialer Arbeitsschutz – Mutterschutz) publiziert. In der Folge konnte beobachtet werden, dass die Frauenärzte ihre Rolle bei der Ausstellung eines individuellen Beschäftigungsverbotes nun kritischer betrachten und sich weigern, ein individuelles Beschäftigungsverbot zu attestieren, wenn eigentlich auf der Arbeitgeberseite ein generelles Verbot ausgesprochen werden müsste. Sie verweisen die Frauen öfter als früher an die Arbeitsschutzverwaltung, wenn es Schwierigkeiten mit dem Arbeitgeber oder den Arbeitsbedingungen gibt. Außerdem wenden sie sich häufiger mit Fragen zum Mutterschutzgesetz bzw. zu den Beschäftigungsverboten an die Aufsichtsbehörde. Im Sinn der betroffenen werdenden und stillenden Mütter sind diese verbesserten Kontakte zwischen den Ärzten und der Arbeitsschutzverwaltung zu begrüßen. Monika Kuhbald-Plöger und Frank Heldt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, RP Darmstadt 108 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 2: Arbeitsschutz Informationsveranstaltungen des Regierungspräsidiums Gießen für Betriebsärzte zu dem Thema Mutterschutzgesetz Individuelles und generelles Beschäftigungsverbot – Gestaltungsmöglichkeiten der Ärztinnen und Ärzte im Rahmen des Mutterschutzgesetzes Nach einer Reihe von Veranstaltungen der hessischen Arbeitsschutzaufsicht zum Thema „Individuelles und generelles Beschäftigungsverbot – Gestaltungsmöglichkeiten der Ärztinnen und Ärzte im Rahmen des Mutterschutzgesetzes“, die sich an Gynäkologen richtete, bot es sich an nun auch Betriebsärzte für solche Veranstaltungen zu gewinnen. Dieses Angebot wurde unter anderem von einem Betriebsärztezentrum im Raum Gießen gerne angenommen. Im Oktober 2012 fand in den Räumen des B.A.D (Zentrum für Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH) eine Informationsveranstaltung statt, die schon während des Vortrages zu einem lebhaften Erfahrungsaustausch führte. Nach einer Einführung, die unter anderem die Aufgaben und Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde sowie einen Überblick über das Mutterschutzgesetz zum Inhalt hatte, lag der Schwerpunkt auf der Differenzierung zwischen einem individuellen und einem generellen Beschäftigungsverbot. In der Regel wird das individuelle Beschäftigungsverbot vom Frauenarzt, gegebenenfalls auch vom Hausarzt, ausgesprochen. Im Einzelfall, dies konnte vermittelt werden, kann auch der Betriebsarzt ein individuelles Beschäftigungsverbot aussprechen. Abbildung 1 (von links nach rechts): Frau Gisela Dickopp (RP Gießen), die Betriebsärzte/Arbeitsmediziner: Frau Michela Janczik, Dr. Hildegard Lenze, Dr. Rita Hörl-Eberl (Zentrumsleiterin), Frau Sabine Musaeus und Herr Dr. Ommid Ehtiati 109 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 2: Arbeitsschutz Darüber hinaus wurde auch die vorrangige Aufgabe des Betriebsarztes als Unterstützung des Arbeitgebers thematisiert, insbesondere bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung. Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen: Arbeitsplatzumgestaltung, Arbeitsplatzwechsel und ggf. Freistellung, wenn organisatorische Maßnahmen keine Weiterbeschäftigung zulassen, wurde ebenso dargestellt wie das Umlageverfahren, auf das die Betriebe zurückgreifen können, wenn der Durchschnittsverdienst aufgrund des Beschäftigungsverbotes zu leisten ist. Die Zentrumsleiterin nahm das Angebot des RP Gießen gerne an, denn die Beschäftigung von werdenden Müttern in der Berufswelt wirft immer wieder Fragen und Probleme auf, sodass der Austausch auf fruchtbaren Boden fiel. Auch andere Interessierte, wie zum Beispiel Hausärzte, Beratungsstellen oder Hebammen können sich bei Bedarf, im Hinblick auf Informationsveranstaltungen, an das für sie zuständige Regierungspräsidium wenden. Beim RP Giessen werden auch im Jahr 2013 Informationsveranstaltungen stattfinden. Gisela Dickopp, Andreas Altenheimer, Abteilung Arbeitsschutz und Inneres, RP Gießen 2.2.3 Meldung der Ausnahmen vom Kündigungsverbot nach MuSchG, BEEG und PflegeZG für das Jahr 2012 in Hessen Tabelle 1: Anträge auf Zulassung der Kündigung nach § 9 MuSchG § 9 MuSchG Anträge Anzahl Eingegangene Anträge (bezogen auf die betroffenen Personen) 125 Ablehnungen 5 Zustimmungen 62 Rücknahmen und sonstige Erledigungen 39 110 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 2: Arbeitsschutz Tabelle 2: Anträge auf Zulassung der Kündigung nach § 18 BEEG § 18 BEEG Anträge Anzahl Ablehnungen 9 Zustimmungen 289 Rücknahmen und sonstige Erledigungen 87 Noch nicht erledigte Anträge 53 Tabelle 3: Anträge auf Zulassung der Kündigung nach § 5 PflegeZG § 5 PflegeZG Anträge Anzahl Eingegangene Anträge (bezogen auf die betroffenen Personen) 1 Ablehnungen Zustimmungen 1 Rücknahmen und sonstige Erledigungen 2.2.4 Beschäftigungsbedingungen in Heimarbeit Gefahrstoffe in der Heimarbeit Im Jahr 2012 wurde bei den routinemäßigen Außendiensten festgestellt, dass durchaus immer wieder Gefahrstoffe mit nicht geringer Gefährdung an Heimarbeiter ausgegeben werden. Dies ist laut Gefahrstoffverordnung jedoch nicht erlaubt. Stellt ein Entgeltprüfer fest, dass eine Verletzung des § 16 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung vorliegt, muss dieser die weitere Tätigkeit in Heimarbeit unterbinden. Im Sommer 2012 entdeckte eine Entgeltprüferin bei ihrer Außendiensttätigkeit, dass die in Heimarbeit Beschäftigten eines Auftraggebers für Lötarbeiten unzureichend ausgestattet waren. Zum Löten gab man ihnen die Einzelkomponenten, Lötzinn und einen Lötkolben. Da Lötzinn ohne Flussmittel genutzt wurde, sollte Lötwasser zu Hilfe genommen werden. Alle aufgesuchten in Heimarbeit Beschäftigten gaben an, dass sie seit Nutzung des Lötwassers schon nach kurzer Zeit Kopfschmerzen bekommen würden, die Augen brannten und vielen wurde schwindelig. Ein Heimarbeiter bekam sogar starkes Nasenbluten. Außerdem stinke das 111 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 2: Arbeitsschutz Lötwasser so stark, dass man nur bei offenem Fenster arbeiten könne oder eben mit eingeschaltetem Ventilator, damit man die Dämpfe nicht gleich einatme. Eine Absaugvorrichtung gab es nicht. Eine Heimarbeiterin holte auf Verlangen nach dem Lötwasser ein Einmachglas vom Regal in ihrem Arbeitszimmer und öffnete dies mit den Worten: „Da! Riechen Sie mal dran!“. Das Einmachglas sollten alle Heimarbeiter auf Verlangen des Auftraggebers mitbringen, um es im Betrieb bei der Arbeitsausgabe mit Lötwasser auffüllen zu lassen. Ein Sicherheitsdatenblatt beziehungsweise eine Produktinformation konnte die Heimarbeiterin nicht vorlegen. Nach eigenen Angaben wurde sie auch nicht im Umgang mit dem Lötwasser unterwiesen. Da hier offensichtlich ein nicht sachgemäßer Umgang mit einem Gefahrstoff vorlag, wurde ihr von der Entgeltprüferin untersagt weiterhin mit dem Lötwasser zu arbeiten. Der Auftraggeber wurde sofort aufgefordert, die Gefäße bei allen Heimarbeitern und Heimarbeiterinnen einzusammeln, und es wurde ihm von der Entgeltprüferin mitgeteilt, dass bis zur Umsetzung der entsprechenden Arbeitsschutzmaßnahmen diese Heimarbeit untersagt wurde. Aus dem Sicherheitsdatenblatt für das Lötwasser ging hervor, dass es neben Propan-2-ol auch 48 %ige Bromwasserstoffsäure enthält. Dieses Lötwasser hätte niemals in Heimarbeit ausgegeben werden dürfen, da es als leichtentzündlich und augenreizend eingestuft ist und Dämpfe Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen können. Laut Angaben des Geschäftsführers war das Lötwasser nur für einen Steckersatz und nur für Lötarbeiten im Betrieb bestellt worden. Es sei ihm unerklärlich, warum dies an die in Heimarbeit Beschäftigten ausgegeben wurde. Weitere Arbeitsschutzmängel an den Heimarbeitsplätzen (wie zum Beispiel die geringe Ausstattung, nämlich keine Absaugung und keine persönliche Schutzausrüstung) geben den Anlass für mehrfache Gespräche. Darüber hinaus informierte die Entgeltprüferin den zuständigen Betriebssachbearbeiter über den aufgefundenen Missstand. Dieser hat daraufhin die Möglichkeit den betrieblichen Arbeitsschutz zu kontrollieren. Die in Heimarbeit Beschäftigten waren dankbar, dass das Lötwasser nun endlich wieder aus ihren Haushalten verschwand, und froh, dass sie nun auch endlich wussten, an wen sie sich mit solchen und ähnlichen Belangen wenden können. In der Folge ermöglichte der Auftraggeber den in Heimarbeit Beschäftigten, sich zur Sicherheit vom Betriebsarzt untersuchen zu lassen, um eventuelle Folgeschäden zu vermeiden. Cornelia Otto, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, RP Darmstadt 112 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 3: Produktsicherheit 3.1 Allgemeine Produktsicherheit Für das Jahr 2012 galt erstmalig ein im Produktsicherheitsgesetz festgelegter Richtwert für eine Prüfquote. Diese beträgt 0,5 Prüfungen je 1000 Einwohner. Sie beinhaltet die durchgeführten aktiven und reaktiven Prüfungen. Bei einer Einwohnerzahl von 6 Millionen Menschen in Hessen bedeutet dies, dass von den hessischen Marktüberwachungsbehörden ca. 3000 Produktprüfungen durchzuführen sind. Davon entfallen entsprechend der Einwohnerzahlen im jeweiligen Regierungspräsidium auf das Regierungspräsidium Darmstadt (RP Da) 1903, das Regierungspräsidium Kassel (RP Ks) 611 und das Regierungspräsidium Gießen (RP Gi) 521 Prüfungen. Die nachfolgende Grafik zeigt einen Soll-Ist Vergleich für Hessen im Jahr 2012. Produktprüfungen 3500 3035 Anzahl der Prüfungen 3000 2656 2500 1903 2000 Soll 1334 1500 Ist 1000 521 611 611 711 RP Gi RP Ks 500 0 Hessen RP Da Die gesetzliche Prüfquote wurde für das Jahr 2012 nur knapp unterschritten. Dies liegt unter anderem daran, dass mit der Einführung der Prüfquote Arbeitsweisen und Verfahren umgestellt werden mussten. Gegenüber dem Jahr 2011 ist allerdings bereits eine Steigerung von ca. 20 % zu verzeichnen. Nachfolgend sind die Kurzfassungen der Projekte in der aktiven Marktüberwachung in Hessen dargestellt. Die vollständigen Berichte können unter http://gps.sozialnetz.de im Sozialnetz Hessen abgerufen werden. Prüfung von Netzanschlusssteckern Bereits im Jahr 2004 wurde eine Schwerpunktaktion „Überprüfung an Haushaltssteckverbindungen“ durchgeführt. 2007 folgte eine europäische Aktion „Cordsets“, die sich mit der Sicherheit von Verlängerungsleitungen und Mehrfachtischsteckdosen befasste. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse wurden in die Normung eingebracht. Anhand dieses Projektes sollte ermittelt werden, ob die 113 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 3: Produktsicherheit entsprechenden Normänderungen umgesetzt wurden und ob darüber hinaus weitere Sicherheitsmängel existieren. Da eine Probennahme von einzelnen Steckern nur sehr eingeschränkt möglich ist, wurden die elektrischen Geräte inklusive Anschlussstecker dem Handel entnommen. Die Probennahme erfolgte in Sonderpostenmärkten, Einkaufszentren, Baumärkten und Fachgeschäften. Insgesamt wurden 100 Proben gezogen. Überprüft wurden ausschließlich Schutzkontaktstecker sowie Schutzklasse II Stecker für Ströme bis 16 A im Hinblick auf Beständigkeit des Isolierstoffs, mechanische Festigkeit, Abmessungen sowie Aufschriften und Kennzeichnung. Von 100 geprüften Steckern waren 72 mängelfrei. 28 Stecker zeigten Schwächen. Insbesondere bestanden drei Stecker nicht die Glühdrahtprüfung, d.h. die Beständigkeit des Isolierstoffes der stromführenden Teile gegenüber Wärme war nicht ausreichend. Bei 22 der untersuchten Stecker lösten sich beim Aufbringen eines definierten Drehmoments die Steckerstifte. Die funktionalen Abmessungen entsprachen bei 13 Steckern nicht den normativen Anforderungen. Die Untersuchung zeigt, dass eine Vielzahl unterschiedlicher Steckertypen auf dem Markt anzutreffen ist. Identische Produkte eines Herstellers sind oft nicht mit gleichen Steckern versehen. Dies lässt vermuten, dass bei der Herstellung auf unterschiedliche Steckerlieferanten zurückgegriffen wird und eine hohe Variation an Bauelementen besteht. Das schlechte Ergebnis aus dem Jahr 2004 hat sich zum Glück nicht bestätigt. Insgesamt waren zwar 28 % der Stecker mängelbehaftet, aber die gravierenden sicherheitstechnischen Defizite aus der Vergangenheit lagen mit 3 % auf einem sehr niedrigen Niveau, so dass das Gesamtergebnis als positiv anzusehen ist. Auffallend war diesmal, dass 22 % der Stecker nicht der Drehmomentprüfung der Steckerstifte standhielten. Dies betrifft in Summe betrachtet jedoch nur 10 verschiedene Steckertypen. Positiv anzumerken ist, dass das Aufzeigen der damaligen Mängel sowie die Aufnahme der Anforderungen in die entsprechende Norm Früchte getragen hat und die Sicherheit dieser Produkte dadurch weiter verbessert werden konnte. Jörg Freudenstein, Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe, RP Kassel 114 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 3: Produktsicherheit Überprüfung von mundbetätigtem Spielzeug „Spielzeug, das offensichtlich zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, seine Bestandteile sowie seine abnehmbaren Teile müssen so groß sein, dass sie nicht verschluckt oder eingeatmet werden können. Dies gilt auch für anderes Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden, sowie für dessen Bestandteile und ablösbaren Teile.“ Mit dieser Sicherheitsanforderung der „neuen“ Spielzeugrichtlinie (RL 2009/48/EG) werden die Anforderungen an Spielzeug, das dazu bestimmt ist in den Mund genommen zu werden, mit den Anforderungen an Spielzeug für Kinder unter 36 Monaten gleichgesetzt. Im Rahmen des hessischen Schwerpunktprojektes 2012 „Mundbetätigtes Spielzeug“ sollte überprüft werden, ob die ausgeweiteten Anforderungen der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG an mundbetätigtes Spielzeug und anderes Spielzeug, das zur Verwendung in den Mund genommen werden muss, bei den derzeit am Markt vorhandenen Spielzeugen der Produktgruppe eingehalten werden. Um einen Überblick zur Marktsituation zu erhalten, wurden Spielzeuge möglichst unterschiedlicher Produktkategorien wie Spielmusikinstrumente (Trompete, Mundharmonika), Pfeifen, Tröten, Mundstücke für Ballons, ballonangetriebene Fahrzeuge, und Partyartikel (Luftrüssel, Pustestifte) überprüft. Insgesamt wurden 25 unterschiedliche Spielzeuge aller Preisklassen aus dem gesamten Handelsspektrum ausgewählt. Die Probennahmen erfolgten in Fachgeschäften, Sonderpostenmärkten, Fachabteilungen in Kaufhäusern und bei Discountern. An jedem Prüfmuster wurden verschiedene Prüfungen durchgeführt, um zu ermitteln, ob Teile am Spielzeug vorhanden sind oder entstehen, die verschluckbar sind oder eingeatmet werden können. Als Ergebnis ist festzuhalten: 17 (68 %) der im Rahmen des Projektes überprüften Spielzeuge erfüllen nicht die ausgeweiteten Anforderungen der „neuen“ Spielzeugrichtlinie an diese Produktgruppe. Dieses Ergebnis zeigt deutlich, dass bei 115 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 3: Produktsicherheit einem Großteil der derzeit am Markt befindlichen mundbetätigten Spielzeuge die neuen Anforderungen noch nicht ausreichend berücksichtigt worden sind. Es besteht somit dringender Handlungsbedarf bei den Herstellern dieser Produkte. Im Rahmen der Überprüfungen sind zudem Widersprüche und unklare Regelungen in der Norm deutlich geworden (bestimmte Prüfungen sind nicht ausreichend berücksichtigt, Ausnahmen sind nicht nachvollziehbar, Regelungen sind nicht eindeutig anwendbar). Mit Abschluss des Projektes werden diese Erkenntnisse an den zuständigen Normenausschuss übersandt um die Norm zu konkretisieren. Die Marktüberwachungsbehörden haben bei den in Hessen ansässigen Wirtschaftsakteuren die entsprechenden Maßnahmen ergriffen. Wenn der Hersteller oder Importeur des Produktes nicht in Hessen ansässig war, wurde die zuständige Behörde über das ICSMS-System (ICSMS = internet-supported information and communication system for pan-European market surveillance, LINK: www.icsms.org ) informiert. Christina Knost, Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe, RP Kassel Überprüfung der Temperaturen an nichtfunktionalen, berührbaren, heißen Oberflächen Heiße Gehäuse von elektrischen Haushaltsgeräten sind immer wieder Ursache von Verbrennungen. Die Marktüberwachungsbehörden der EU Mitgliedstaaten fordern bereits seit Jahren Temperaturgrenzwerte für solche „heißen berührbaren Nichtfunktionsflächen an elektrischen Haushaltsgeräten“. Trotz mehrfacher Überarbeitung und Anpassung der entsprechenden Norm sind Grenzwerte für berührbare, nicht funktionalen Flächen nach wie vor nicht für alle diese Flächen festgelegt. Zudem führen einige festgelegte Grenzwerte noch zu Verbrennungen oder können mit schlecht sichtbaren Warnhinweisen umgangen werden. Über die Niederspannungsexpertengruppe der Marktüberwachungsbehörden in Europa (LVD AdCo working group) wurde daher ein gemeinsames Projekt im Jahr 2012 gestartet, an dem sich 11 EU-Mitgliedsstaaten beteiligten. Im Focus des Projektes standen ausschließlich die Temperaturen von nichtfunktionalen, berührbaren, heißen Oberflächen. Ziel des Projektes war es, eine abgestimmte europäische Vorgehensweise der Marktüberwachungsbehörden zu der Thematik herbeizuführen, um dann auf die entsprechende Normänderung hinzuwirken. 116 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 3: Produktsicherheit In Hessen wurden im Rahmen des Projektes ortsveränderliche Kleinbacköfen, Raclettes, Toaster, Sandwichtoaster und Kontaktgrills untersucht. Von acht geprüften Haushaltsgeräten erfüllte keines die Anforderungen an die Ausgabe der Norm, die in der Konformitätserklärung vom Hersteller angegeben wurde. Zudem haben vertiefende Untersuchungen von augenscheinlichen Mängeln zu schwerwiegenden sicherheitstechnischen Beanstandungen bei drei Haushaltsgeräten geführt. Bei der Überprüfung von Prüfzeichen wurde bei drei Haushaltsgeräten ein GSZeichenmissbrauch ermittelt. Dies bedeutet, dass die Hersteller an den Geräten ohne Prüfung selber ein GS-Zeichen mit dem Schriftzug einer GS-Prüfstelle angebracht haben und so den Verbrauchern eine unabhängige Prüfung einer GSPrüfstelle vortäuschten. An allen Geräten wurden an berührbaren heißen Oberflächen so hohe Temperaturen gemessen, dass Verbrennungen möglich waren. Dies zeigt, dass nach wie vor Handlungsbedarf zur Änderung der betreffenden Normen besteht. Thomas Apel, Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe, RP Kassel Überprüfung der GS-Kennzeichnung von Geräten und Produkten Im Jahr 1977 wurde das GS-Zeichen („Geprüfte Sicherheit“) eingeführt und hat heute seine Rechtsgrundlage in den §§ 20 ─ 23 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG). Danach dürfen nur verwendungsfertige Produkte wie beispielsweise Bohrmaschinen, Lampen und Wasserkocher mit einem GS-Zeichen versehen werden. Abbildung 1: Gefälschtes GS-Zeichen Die Vergabe des GS-Zeichens ist nur gestattet, wenn eine zugelassene, unabhängige Prüf- und Zertifizierungsstelle eine Baumusterprüfung durchführt und bestätigt, dass das Baumuster den sicherheitstechnischen Anforderungen des ProdSG entspricht (§ 21 Abs. 1 ProdSG) und kontrolliert, dass die in Verkehr gebrachten Serienprodukte mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen (§ 21 Abs. 5 ProdSG). Ziel dieses Projektes ist die rechtmäßige Vergabe des GS-Zeichens zu überprüfen. Die missbräuchliche Verwendung des GS-Zeichens täuscht den Verbraucher, verschafft dem Hersteller einen Wettbewerbsvorteil und benachteiligt den Hersteller, der sich korrekt verhält. 117 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 3: Produktsicherheit Im Rahmen des Projektes wurden unterschiedliche Produkte aus den Bereichen Spielzeug, Werkzeuge, Elektrogeräte, Maschinen usw. kontrolliert. Dabei wurden vor Ort Fotos von den entsprechenden Produkten gemacht, damit diese bei der späteren Auswertung besser identifiziert und alle wichtigen Daten erfasst werden konnten. Anschließend erfolgte eine GS-Zertifikatsabfrage bei den Prüfstellen und den Importeuren bzw. Herstellern. Falls der Hersteller oder Importeur nicht direkt erkennbar war, wurde über den Händler ermittelt, wer das Produkt hergestellt bzw. importiert hat. Da die Auskünfte der Prüfstellen teilweise unvollständig waren, musste des Öfteren mehrfach nachgefragt werden. Das lag daran, dass der mit dem GS-Zeichen Werbende und der GS-Zertifikatsinhaber, sofern es ihn gab, in diesen Fällen nicht identisch waren. Auch bei Herstellern bzw. Importeuren musste zum Teil mehrfach angefragt werden. Die Überprüfung (346 Produkte) ergab, dass von den mit einem GS-Zeichen werbenden Herstellern bzw. Importeuren mehr als 1/5 über kein gültiges GS-Zertifikat einer akkreditierten Prüfstelle verfügten. In diesen Fällen wurden Bußgeldverfahren durch die Marktüberwachungsbehörden bei den Regierungspräsidien eingeleitet. Miriam Wieber, Michael Axmann, Abteilung Arbeitsschutz und Inneres, RP Gießen Jutta Langanki, Börge Golombek, Michael Schäfer, Alexander Mundt, Ernst Kleberger, Bert Engelmann, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, RP Darmstadt Überprüfung der Aufschriften und Bedienungsanleitungen für Installationsmaterial Mehrfachsteckdosen, Verlängerungsleitungen, einzelne Stecker und Steckdosen sowie ortsfeste Steckdosen sind mittlerweile im Do-it-yourself-Bereich für Heimwerker uneingeschränkt verfügbar. Da als Käufergruppe der Endverbraucher angesprochen wird, sind die entsprechenden Gebrauchsanleitungen inklusive der erforderlichen Warn-, Installations- und Wartungshinweise den betreffenden Produkten beizufügen. Die gesetzliche Grundlage hierzu befindet sich im Produktsicherheitsgesetz. Dies wird durch den Leitfaden „Anforderungen an Aufschriften und Bedienungsanleitungen für Installationssteckdosen, anschließbare Tischsteckdosen/Stecker/Kupplungsdosen und nicht anschließbare Tischsteckdosen/Verlängerungsleitungen“ konkretisiert. 118 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 3: Produktsicherheit Ziel des Projektes war es zu überprüfen, ob den entsprechenden Produkten die vorgenannten erforderlichen Informationen beigefügt sind. Im Rahmen des Projektes wurden Installationssteckdosen in Auf- und Unterputzausführung, anschließbare Tischsteckdosen, Stecker, Kupplungsdosen, nicht anschließbare Tischsteckdosen, Verlängerungsleitungen, Schalter, Serienschalter und Taster (insgesamt 65 Produkte) untersucht. Aufgrund von unzureichend beigefügten Informationen wurden 21 Produkte beanstandet. Die beanstandeten Produkte waren zum überwiegenden Teil als Schüttgut bzw. temporäre Abverkaufsware ohne eigenständige Verpackung im Angebot. Hier wurden die betreffenden Händler aufgefordert, die Mängel zu beseitigen. Produkte mit Umverpackung waren in der Regel ohne Beanstandungen. Wolfram Balles, Michael Axmann, Abteilung Arbeitsschutz und Inneres, RP Gießen Vertriebswege im Internethandel Der Vertrieb über das Internet gewinnt immer mehr an Bedeutung. Es sind nicht nur die großen Internethändler, wie Amazon, EBAY etc., sondern eine Vielzahl kleiner Anbieter, die sich in diesem Bereich neben dem klassischen Handel bewegen. Die Wirtschaftsakteure im Internet sind für die Marktüberwachungsbehörden häufig nicht direkt erreichbar bzw. sind nur mit größerem Aufwand zu ermitteln. Zudem werden unter Umständen Internethändler durch Direktimporte zu Herstellern im Sinne des Gesetzes. Mit dem Projekt sollte nach Möglichkeiten der Ermittlung von Internethändlern und deren Vertriebswege gesucht und ein Überblick über Internetanbieter/-händler in einem ausgewählten Aufsichtsbezirk hergestellt werden. Durch die gewonnenen Informationen sollen verbesserte Handlungsmöglichkeiten für die Marktüberwachung erreicht werden. Im Rahmen dieses Projektes ermittelte das Regierungspräsidium Gießen die ansässigen Internethändler, deren Vertriebsform, den Vertriebsweg, das Warenangebot und die Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer. Es wurden 72 Internethändler in Mittelhessen ausfindig gemacht und angeschrieben. In zehn Fällen konnte die Post nicht zugestellt werden, da der Händler an der ermittelten Adresse nicht mehr aufzufinden war. In 11 Fällen ist der jeweilige Händler bzw. die Privatperson nicht mehr aktiv. 119 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 3: Produktsicherheit In 15 Fällen konnte auf das Schreiben keine Rückantwort vermerkt werden, sodass diese erneut angeschrieben und nochmals auf Ihre Auskunftspflicht hingewiesen werden mussten. Danach sind die entsprechenden Antworten eingegangen. 32 Internethändler waren gewerblich national tätig. 12 Händler importierten Waren aus der ganzen Welt. Erwähnenswert ist, dass ein Großteil der ermittelten Internethändler offensichtlich im Nebenerwerb tätig ist, und keinerlei Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die in der Projektbeschreibung genannten Ziele, die Internethändler im Aufsichtsbezirk des RP Gießen zu ermitteln, wurden mit diesem Projekt erfüllt. Jedoch konnten die Handlungsmöglichkeiten der Marktüberwachungsbehörde durch die gewonnenen Informationen nicht wie gewünscht verbessert werden. Wolfram Balles, Michael Axmann, Abteilung Arbeitsschutz und Inneres, RP Gießen Kennzeichnung von Produkten Produkte müssen mit einer Kontaktanschrift des Herstellers versehen sein und eindeutige Identifikationsmerkmale haben (§ 6 ProdSG). Mit diesem Projekt soll die Einhaltung dieser gesetzlichen Forderungen überprüft werden. Zudem hat sich aus zurückliegenden Projekten gezeigt, dass Produkte mit Kennzeichnungsmängeln häufig auch mit sicherheitstechnischen Mängeln behaftet waren und man somit auf diesem Weg auch unsicheren Produkten auf die Spur kam. Die Erfassung der Produkte erfolgte nach dem Zufallsprinzip im Rahmen des Außendienstes in den verschiedensten Bereichen, hauptsächlich jedoch in Baumärkten und Ramschläden. Der überwiegende Teil der Produkte entstammt dem Niedrigpreissortiment. Insgesamt wurden 456 Produkte kontrolliert. Dabei zeigte sich, dass etwa ein Drittel (152 Stück, 33 %) der geprüften Produkte Mängel in der Kennzeichnung aufwiesen. Werden die mangelhaft gekennzeichneten Produkte nach der Herkunft sortiert, so ergibt sich, dass ca. die Hälfte (47 %) der Produkte mit einer benannten Herkunft von außerhalb der EU Kennzeichnungsmängel aufwiesen. 26 % der bemängelten Produkte waren ohne Herkunftsangabe. Produkte, die mit einem GS-Zeichen versehen waren (121), waren weitestgehend in Ordnung. 120 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 3: Produktsicherheit Produkte mit Mängeln wurden in das Datenbanksystem ICSMS eingegeben und an die für den Sitz des Herstellers/Importeurs zuständige Behörde abgegeben oder das Produkt wurde direkt vor Ort beim Händler aus dem Verkauf genommen. Claus Baßfed, Klaus Kilian, Abteilung Umwelt und Arbeitsschutz, RP Kassel, Stefan Wingenbach, Abteilung Arbeitsschutz und Inneres, RP Gießen Überprüfung von Laserpointern Bereits 1998 beschäftigte sich die Arbeitsschutzverwaltung mit Laserpointern, die in Form von kleinen Schlüsselanhängern auf den Markt kamen. Sie kosteten nur wenige damals noch D-Mark und waren bei Schülern sehr beliebt, um Lehrer, Mitschüler oder den gegnerischen Torwart auf dem Sportplatz zu ärgern. Bei der seinerzeitigen Prüfung wurden maximale Ausgangsleistungen von 3,6 Milliwatt (mW) gemessen. Zuviel, keine Frage, denn schon damals waren sich die Experten einig, dass die maximale Ausgangsleistung 1 mW nicht übersteigen durfte. Daraufhin hat die Arbeitsschutzverwaltung hessische Hersteller und Importeure überprüft und veranlasst, dass Laserpointer mit zu hoher Ausgangsleistung nicht weiter verkauft werden dürfen. Ab 2009 tauchten in der Presse nahezu wöchentlich Reportagen auf, in denen von Vorfällen mit Laserpointern „hoher Leistung“ berichtet wurde. Die Qualität dieser Vorfälle war eine ganz andere als 1998. Die Leistung der nun verwendeten Laserpointer betrug mehrere 100 Milliwatt!! Die Reichweite dieser „Waffen“ beträgt zum Teil fünf Kilometer und mehr. Es wurde von bleibenden Augenschäden berichtet und die Vorfälle geschahen weltweit. So gelangte dieses Thema zur Europäischen Kommission und zu PROSAFE (Product Safety Enforcement Forum of Europe), einer Stiftung, finanziert von der EUKommission, die sich 1990 aus EU-Beamten der Marktüberwachung gründete. Dort wurde 2010 das Gesamtprojekt „GPSD-JA2010 – Five Products“ initiiert, in dem auch Laserpointer unter die Lupe genommen werden sollten. An dem Projekt nehmen 21 Mitgliedstaaten teil. Deutschland wird dort von einem Mitarbeiter des Regierungspräsidiums Gießen vertreten. Damit soll gewährleistet werden, dass Laser-Produkte auf dem EU-Markt sicher und mit der richtigen Einstufung (Laserklasse) gekennzeichnet sind, geeignete Warnhinweise tragen sowie eine Bedienungsanleitung beigefügt ist. Es gilt, dass Laser als Verbraucherprodukte eine maximale Ausgangsleistung von < 1 mW haben dürfen. 121 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 3: Produktsicherheit Deutschland erließ für vier Produkte europaweite Warnhinweise (Rapex), für vier Produkte wurde der Verkauf verboten, zwei Produkte wurden vom Zoll abgewiesen. Lediglich drei waren richtlinienkonform. Alle Produkte wurden in eine zentrale Datenbank (ICSMS) eingestellt, sodass sämtliche Mitgliedstaaten Zugriff auf die relevanten Daten haben. Die problematischen Laserpointer mit hoher Leistung – mehrere 100 mW – werden ausschließlich über das Internet, meist von Privatpersonen, eingeführt. Bei der derzeitigen Gesetzeslage ist es allerdings sehr schwer Maßnahmen gegenüber Privatpersonen einzuleiten. Derzeit wird ein Abschlussbericht für das Teilprojekt „JA2010 Laserpointers“ erstellt. Dieser wird Teil eines „Gesamtabschlussberichtes des Gesamtprojektes GPSD-JA2010 – Five Products“, der wahrscheinlich Anfang 2013 vorliegen wird. Das Projekt endet im April 2013 mit einer Abschlusskonferenz in Brüssel. Michael Axmann, Abteilung Arbeitsschutz und Inneres, RP Gießen 3.2 Medizinprodukte PIP-Brustimplantate ─ eine Bilanz der behördlichen Aktivitäten Hintergrund Anfang 2010 hat die französische Behörde Agence française de sécurité sanitaire des produits de santé (Afssaps) bei Brustimplantaten der französischen Firma Poly Implant Prothèse (PIP), die mit Silikongel gefüllt sind, eine erhöhte Anzahl von Rissen (Rupturen) und lokalen Entzündungsreaktionen festgestellt. Die nachfolgenden Untersuchungen der Afssaps zeigten, dass vom Hersteller PIP ein Silikongel eingesetzt wurde, das nicht demjenigen entspricht, das beim Inverkehrbringen des Produktes deklariert wurde. In Frankreich wurde daraufhin Anfang 2010 ein Vertriebs- und Anwendungsstopp sowie ein Rückruf der Brustimplantate der Firma PIP verfügt. Die Firma PIP wurde am 30. März 2010 einer Konkursverwaltung unterstellt. Schnell gab es Hinweise darauf, dass Implantate dieses Herstellers auch in Deutschland eingesetzt worden waren. Seitens der französischen Behörde wurde bereits in 2010 eine Kundenliste (Ärzte und weitere Vertriebsfirmen) der europäischen Kunden zur Verfügung gestellt. Die Kundenliste enthielten auch hessische Einträge (8 Endkunden und 1 Vertriebsfirma). Die französische Behörde und das für die Bewertung von Risiken mit Medizinprodukten in Deutschland zuständige Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) empfahlen Ärztinnen und Ärzten, die Silikongel-gefüllten Im122 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 3: Produktsicherheit plantate des genannten Herstellers eingesetzt hatten, die betroffenen Patientinnen zu informieren und diese Brustimplantate der Fa. PIP nicht mehr einzusetzen. Patientinnen, bei denen Implantate dieses Herstellers eingesetzt worden waren, sollten sich bei weiteren Fragen mit ihren behandelnden Ärztinnen oder Ärzten in Verbindung setzen, um weitere Maßnahmen abzustimmen. Die für den Vollzug des Medizinprodukterechts zuständigen Regierungspräsidien in Hessen informierten die zu diesem Zeitpunkt (2010) bekannten hessischen Kunden und wiesen diese darauf hin, dass die betreffenden Implantate nicht mehr zu verwenden sind. Gemäß den medizinprodukterechtlichen Regelungen (§ 16 Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung MPSV) sind die betroffenen Ärzte und Kliniken zur Mitwirkungen an solchen Maßnahmen verpflichtet. Zudem ist es bei Strafe verboten Medizinprodukte zu betreiben oder anzuwenden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie die Sicherheit oder die Gesundheit von Patienten gefährden (§ 4 Abs. 1 Nummer 1 MPG) oder wenn sie Mängel aufweisen, die Patienten gefährden können. Die in der Folge durchgeführten Tests gaben Hinweise darauf, dass das Silikongel von PIP-Brustimplantaten keine akute toxische Wirkung auf Gewebe hat. Auf Grund der Reizeigenschaften des Gels kann es jedoch bei einigen Patientinnen zu entzündlichen Reaktionen kommen. Das Ergebnis eines Tests zur mechanischen Festigkeit wies auf die erhöhte Rupturanfälligkeit der Implantate hin. Der ursprüngliche Verdacht auf ein erhöhtes Krebsrisiko wurde nicht bestätigt. Anfang Dezember 2011 jedoch informierte die französische Behörde über einen Fall einer extrem seltenen Krebsart im Zusammenhang mit den fraglichen Brustimplantaten. Es wurde angekündigt, weitere Untersuchungen diesbezüglich anzustellen, auf deren Basis ggf. eine neue Empfehlung einer Expertenfachgruppe erfolgen werde. Am 23. Dezember 2011 wurde die Empfehlung des französischen Gesundheitsministeriums bekannt gegeben, wonach als präventive Maßnahme und ohne Dringlichkeit den betroffenen Frauen die Entfernung der Implantate vorgeschlagen wurde. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hatte am 23. Dezember 2011 eine Empfehlung ausgesprochen, wonach sich betroffene Patientinnen vom Arzt auf mögliche Rissbildungen der Implantate hin untersuchen lassen sollten, um anschließend über jeweils geeignete Maßnahmen zur Risikominimierung entscheiden zu können. In der Folge der zunehmenden Medienberichterstattung im Nachgang zur Empfehlung der französischen Behörde, wurde beim BfArM eine starke Zunahme eingehender Mitteilungen von Ärzten, Fachgesellschaften und Kliniken zu Problemen 123 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 3: Produktsicherheit bei den fraglichen Implantaten verzeichnet. Bis dahin waren erst wenige Einzelfälle bekannt geworden. Die eingehenden Mitteilungen wiesen darauf hin, dass Silikon auch aus solchen Implantaten vermehrt und im Zeitverlauf zunehmend austreten („ausschwitzen“ – sogenanntes „bleeding“) kann, bei denen keine Rissbildung vorliegt. Eine sichere Erkennung defekter Implantate durch die üblichen ärztlichen Untersuchungsmethoden wurde fortan zudem als problematisch angesehen. Am 6. Januar 2012 empfahl das BfArM daraufhin, dass die betroffenen Implantate als Vorsichtsmaßnahme entfernt werden sollten. Bereits am 23. Dezember 2011 hatte das BfArM die Länder zum Implantationsaufkommen zurückreichend in das Jahr 2001 unter Zugrundelegung der Adressdaten der bekannten Kundenliste befragt. Für Hessen wurden die Regierungspräsidien aufgefordert, die entsprechenden Daten auf der Grundlage der medizinprodukterechtlichen Dokumentationen in Erfahrung zu bringen. Aufgrund von Rückmeldungen einiger Bundesländer, die über die Kundenlisten hinaus bei weiteren infrage kommenden implantierenden Einrichtungen Befragungen durchgeführt hatten, wurde deutlich, dass die Angaben der Kundenlisten als defizitär einzuschätzen waren. Am 16. Januar 2012 fand auf Einladung des BfArM eine Sondersitzung der Länder unter Beteiligung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zum Informationsaustausch und zur Abstimmung des weiteren Vorgehens im Sachverhalt der mangelhaften Brustimplantate statt. Wegen der unsicheren Situation bezüglich des Ausmaßes der Betroffenheit deutscher Frauen von den fraglichen Implantaten kam man überein, eine Abfrageaktion der infrage kommenden Ärzte und Einrichtungen unter Einbindung der ärztlichen Standesorganisationen durchzuführen. Ziel war die Größenordnung der in Deutschland betroffenen Frauen zu ermitteln. Auch ist erst bei zahlenmäßiger Bekanntheit der implantierten Produkte die weitere Risikobewertung der Bundesoberbehörde vor dem Hintergrund der eingehenden Vorkommnismeldungen auf einer validen Datengrundlage möglich. Zudem sollte sichergestellt werden, dass möglichst viele betroffene Frauen informiert wurden. Gemäß § 16 Abs. 2 MPSV haben Betreiber und Anwender von den in der Anlage zur MPSV genannten Medizinprodukten, zu denen auch Brustimplantate zählen, entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sollen es ermöglichen, Patienten im Falle von korrektiven Maßnahmen, Maßnahmeempfehlungen von Herstellern oder von Behörden schnell ausfindig zu machen. Eine detaillierte Information der Patienten bezüglich der bei ihnen implantierten Medizinprodukte ist derzeit nur für aktive Implantate (z. B. Herzschrittmacher, implantierbare Defibrillatoren etc.) nach § 10 Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) verbindlich. Im Falle von nicht aktiven Implantaten, wie insbesondere der Brust- 124 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 3: Produktsicherheit implantate, wird lediglich in der Herstellungsnorm auf einen solchen „Implantatepass“ hingewiesen. Eine rechtliche Verbindlichkeit für den Betreiber oder Anwender auf Ausstellung eines solchen Passes an Patientinnen und Patienten ist hieraus nicht ableitbar. Anschreibaktion möglicher implantierender Ärzte und Kliniken in Hessen In Hessen wurde die infrage kommende Ärzteschaft unter Beteiligung der Landesärztekammer Hessen ausgewählt und angeschrieben. Daneben wurden alle Krankenhäuser angeschrieben. Für das Anschreiben wurde ein von den Ländern und vom BfArM konzipiertes Musterschreiben verwendet, dass die Bezeichnung der betroffenen Implantate enthielt. Neben den Implantaten der Firma PIP waren auch Implantate der Firma Rofil aus den Niederlanden betroffen. Rofil kaufte die bei PIP hergestellten Implantate und brachte diese unter eigenem Namen in den Verkehr. Dieses Verfahren wird als „Own Brand Labeling“ (OBL) bezeichnet und ist unter Einhaltung bestimmter Randbedingungen zulässig und üblich. Neben PIP war in kleinerem Maßstab noch die deutsche Firma GFE Medizintechnik mit den Brustimplantaten der Bezeichnung „TIBREEZE“ betroffen. Seitens der Firma GFE Medizintechnik wurde lediglich das Hüllmaterial hergestellt, wobei dieses nach Auslobung durch ein spezielles Herstellungsverfahren eine erhöhte Belastungsgrenze zu den üblichen Hüllmaterialien aufweisen sollte. Die Füllung mit Silikongel wurde durch die Firma PIP vorgenommen, weshalb auch diese Implantate in den Fokus genommen werden mussten. Das Anschreiben erforderte die Angabe des Implantationsgeschehens der o. g. drei Implantate (PIP/Rofil/GFE) gestaffelt nach Implantationsjahr. Ergebnisse der Anschreibaktion in Hessen In Hessen wurde die Anschreibaktion im Auftrag des Hessischen Sozialministeriums zentral durch das Regierungspräsidium Kassel, Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe, vorgenommen. Das erste Anschreiben vom 3. Februar 2012 (Terminsetzung 22. Februar 2012) sowie die Befragungen der Vollzugsdezernate erbrachten 690 Rückantworten. Das zweite Anschreiben (Erinnerungsschreiben) vom 23. Februar 2012 (Terminsetzung 2. März 2012) erbrachte bis zum 19. März 2012 (8:30 Uhr) weitere 466 Rückantworten. Die Quoten der Rückantworten sind in der folgenden Tabelle dargestellt. Krankenhäuser Ärzte Anzahl angeschrieben 147 1.198 1.345 Anzahl Rückantworten 138 1.027 1.165 94 % 86 % 86 % Quote der Rückantwort [%] Insgesamt 125 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 3: Produktsicherheit Die durchschnittliche Rückantwortquote von 86 % war für eine ungezielte Anschreibaktion relativ hoch und wies auf eine hohe Motivation und Akzeptanz hin. Im Befragungszeitraum (4. Februar bis 18. März 2012) wurden ca. 90 telefonische Anfragen über die eingerichtete Servicenummer beim Regierungspräsidium Kassel entgegengenommen und beantwortet. Auch im Ministerium ging eine Reihe von Nachfragen (ca. 45) ein und wurde beantwortet. Die Fragen wurden überwiegend zum Grund der Anschreibaktion, zum Modus der Rückantwort, zum Ausfüllen des Bogens sowie zur Betroffenheit der/des Angeschriebenen gestellt. Die Anfragenden waren durchweg freundlich und kooperativ. Nachfragen kamen auch von Chefärzten, die zum einen ihren (privaten) Bogen sowie den Bogen des Krankenhauses ausfüllen sollten. Die Rückantworten zeigten, dass das Anschreiben dahingehend missverständlich war, ob alle Brustimplantationen im Zeitraum oder auch Explantationen der betroffenen Implantate zu melden waren. Insgesamt hat es sich als problematisch erwiesen, dass die Ärzteschaft (Privatanschriften) und nicht die Praxen wie bei den Krankenhäusern angeschrieben wurden. Es ließ sich aus den Rückantworten daher nicht immer schließen, ob die Antwort für die Angeschriebenen oder deren Praxis (Gemeinschaftspraxis) galt. Antworten von in Kliniken angestellten Ärztinnen und Ärzten wurden grundsätzlich den Ärzten zugeordnet, es sei denn, es wurde ausdrücklich mitgeteilt, dass die Antwort für die gesamte Klinik erfolgte. Es ist davon auszugehen, dass einige Ärzte aus Gemeinschaftspraxen ihre Antwort unter der Annahme unterlassen haben, der Kollege habe für sie mit geantwortet. Erschwerend für die Auswertung der Rückantworten war auch, dass einige Ärzte nicht ihren Bogen sondern den des Kollegen verwendeten, sodass sich eine Zuordnung zu der antwortenden Person schwierig war. Neben Schwierigkeiten in der Durchführung der Aktion gab es auch eine inhaltliche Problemstellung. Auf Grund einer Umbenennung der Produktbezeichnungen/Produktcodes durch einen deutschen Vertreiber von ROFIL Niederlande auf den Lieferscheinen und Rechnungen war ein sicheres Erkennen, ob die fraglichen Implantate zur Anwendung gekommen sind, vielfach nur durch Einsichtnahme der Patientenakten möglich, da hier üblicherweise die originalen Herstelleraufkleber mit den genauen Produktbezeichnungen übernommen wurden. 126 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 3: Produktsicherheit Nach den aus der Kundenliste bis Mitte Januar 2012 bekannten implantierenden Ärzten und Einrichtungen waren lediglich 70 betroffene Frauen ermittelbar. Nach Abschluss der Anschreibaktion wurden für Hessen insgesamt 951 betroffene Implantate bei 574 Patientinnen gemeldet. Bei den hessischen Zahlen ist jedoch anzumerken, dass für einen in der Kundenliste genannten nicht mehr auffindbaren Arzt, der nach Informationen über 950 Implantate bezogen haben soll, keine Implantationszahlen mehr ermittelbar waren. Ergebnisse der Anschreibaktion für ganz Deutschland Für ganz Deutschland hat das BfArM die ermittelten Zahlen auf seiner Website Anfang April 2012 bekannt gegeben. Danach sind 9.205 Implantate bei 5.224 Frauen ermittelt worden. Das BfArM geht dabei von einer verbleibenden Dunkelziffer von etwa 10 – 20 % aus, da einzelne Bundesländer nicht mehr alle Kliniken und Ärzte erreichen konnten, die in der Vergangenheit möglicherweise Implantate der betreffenden Hersteller verwendet hatten. Hierbei nicht erfasst sind Implantationen, die im Ausland vorgenommen wurden. Positiver Nebeneffekt der Anschreibaktion Als positiver Effekt der Anschreibaktion und der in diesem Zusammenhang erfolgten Informationsangaben zeigte sich, dass vermehrt Explantationen durch Ärzte als Vorkommnis nach MPSV gemeldet werden. Aus hiesiger Sicht wurden durch die Anschreibaktion die Ärzteschaft für die Meldeverpflichtungen nach der MPSV sensibilisiert. Nach Angaben des BfArM sind bei diesem bis Ende April ca. 600 Vorkommnismeldungen eingegangen. Vorkommnismeldungen von Betreibern und Anwendern ─ ein wichtiger Baustein der Risikominimierung Neben den in der Folge nun weitreichenden Änderungsvorschlägen zum Medizinprodukterecht zur zukünftigen Vermeidung solcher Entwicklungen kann bereits die Einhaltung und Beachtung der geltenden Vorschriften zur Meldung von Vorkommnissen ein wirksamer Frühindikator sein. Auch zukünftige Regelungen werden Risiken nie von vorneherein ausschließen können, insbesondere nicht wenn wie im Fall der Firma PIP Betrug und kriminelle Energie im Spiel sind. Ein wirksames Risikomanagement (Erfassung, Bewertung, Beseitigung oder Minimierung des Risikos der in Verkehr oder in Betrieb bzw. Anwendung befindlichen Medizinprodukte) setzt die umfassende Meldung aller Vorkommnisse mit Medizinprodukten voraus. Die Meldepflicht nach § 3 MPSV hat zum Ziel, Risiken bei in Verkehr und/oder in Betrieb befindlichen fehlerhaften Medizinprodukten zu erkennen, damit diese bewertet und nach Möglichkeit beseitigt oder minimiert werden können. 127 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 3: Produktsicherheit Neben den Herstellern und sonstigen Inverkehrbringern von Medizinprodukten sind nach § 3 Abs. 2 und 3 der MPSV auch die Betreiber und Anwender in das Medizinprodukte-Beobachtungs- und Meldesystem eingebunden. Betreiber und Anwender spielen im unmittelbaren Umgang mit Medizintechnik am Patienten eine entscheidende Rolle um Fehlentwicklungen zu erkennen sowie zu benennen und somit die Folgen gering zu halten. Oliver Peichl, Referat III 2, Hessisches Sozialministerium Heilpraktiker wird Inverkehrbringen und Betrieb von Medizinprodukten zur „Informationellen Wellentherapie“ untersagt Im Aufsichtsbezirk des Regierungspräsidiums Darmstadt betreibt ein Heilpraktiker ein Institut für innovative Medizin und ist dort unter Anwendung der sogenannten Informationellen Wellentherapie (IWT) tätig. Zu diesem Thema wurden vom Inhaber des Institutes bereits umfangreiche Artikel in Fachzeitschriften und Büchern veröffentlicht. Im Rahmen der Therapie werden in Russland hergestellte Informationellen Wellentherapiegeräte namens „Politon“ eingesetzt, deren Betrieb von einer Stromquelle abhängig ist. Die elektromagnetische Bestrahlung soll eine Stärkung der Abwehrund Selbstheilungskräfte bewirken und so heilend auf den menschlichen Körper einwirken. Abbildung 1: Informationellen Wellentherapiegerät „Politon“ Bei der IWT werden die Patienten behandelt, indem die Geräte auf Akupunkturpunkte gesetzt werden, um diese durch die elektromagnetischen Ausstrahlungen positiv zu beeinflussen und hierdurch die Ursachen der Krankheiten und ihrer Begleiterscheinungen zu bekämpfen. Damit die Behandlung auch zu Hause erfolgen kann, wurden in mindestens einem Fall Geräte an Patienten verkauft. Aufgrund von Zweifeln des zuständigen Gesundheitsamtes, ob es sich bei den eingesetzten Geräten um ein Medizinprodukt handelt, das den Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes und der Medizinproduktebetreiberverordnung unterliegt, setzte sich das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden, als zuständige Überwachungsbehörde mit dem Heilpraktiker in Verbindung. Insbesondere wurde der Heilpraktiker um die Vorlage von Unterlagen zum Inverkehrbringen der zur Anwendung gelangenden Geräte, insbesondere zum erforderlichen Konformitätsbewertungsverfahren, gebeten. 128 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 3: Produktsicherheit Es stellte sich heraus, dass der Heilpraktiker einige Geräte persönlich aus Russland in die Bundesrepublik Deutschland mitgebracht hatte. Prüffähige Unterlagen zur Feststellung des ordnungsgemäßen Inverkehrbringens der zur Informationellen Wellentherapie eingesetzten Geräte konnten indes nicht vorgelegt werden. Durch den zwischenzeitlich vom Heilpraktiker eingeschalteten Rechtsanwalt wurde versichert, dass nicht beabsichtigt sei, weiter Geräte zu veräußern oder auf sonstige Weise in Verkehr zu bringen. Trotzdem wurde vom Regierungspräsidium Darmstadt zur Klarstellung der Rechtsund Sachlage eine Anordnung getroffen, mit der dem Heilpraktiker ab sofort untersagt wurde, weitere Geräte zur Informationellen Wellentherapie als Medizinprodukt in Deutschland bis zum ordnungsgemäßen Abschluss des notwendigen Konformitätsbewertungsverfahrens in den Verkehr zu bringen. Die Anordnung wurde von dem Heilpraktiker nicht angefochten und erlangte somit Bestandskraft. Zwischenzeitlich wurde auch eine Beschwerde von einem Patienten erhoben, der die fehlende Wirkung der Therapie mit den Geräten beanstandete. Der Bevollmächtigte teilte hierzu mit, dass die in Rede stehenden Geräte lediglich Hilfsmittel einer speziell auf Akupunkturpunkte gezielten Entspannungstherapie seien. Diese Auffassung war aus Sicht der Behörde nicht haltbar. Insbesondere nach den Hinweisen des Heilpraktikers auf seiner Homepage, seinem Flyer, in veröffentlichen Fachzeitschriften und in Büchern zum Einsatz der Geräte im Rahmen einer Therapie, also zur Behandlung und Linderung von Krankheiten, sowie auf den ausdrücklichen Anwendungsbereich bei Krankheiten (z. B. Neurodermitis, Schilddrüsenerkrankungen, Diabetes mellitus) stand eine medizinische Zweckbestimmung im Sinne des Medizinproduktegesetzes außer Frage. Eine Gefährdung von Patienten wurde vom Regierungspräsidiums Darmstadt insbesondere darin gesehen, dass das zum Schutz der Gesundheit vorgeschriebene Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchlaufen und damit der nach den Forderungen des MPG gebotene Nachweis der Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des Produktes nicht geführt worden ist. Es konnte nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass ein Patient im Vertrauen auf die Bewerbung der Therapiemethode mit den Geräten zur Informationellen Wellentherapie die gegebenenfalls erforderliche Behandlung durch einen Facharzt, beispielsweise bei Diabetes, unterlässt oder versäumt. Wegen der sich daraus ergebenden Gefährdung für Patienten wurde eine weitere Anordnung gegen den Heilpraktiker erlassen. Darin wurde diesem sofort vollziehbar untersagt, die von ihm zur Informationellen Wellentherapie eingesetzten Geräte mit der Zweckbestimmung als Medizinprodukt zu betreiben. Auch diese Anordnung wurde bestandskräftig. 129 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 3: Produktsicherheit Als Konsequenz des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens wurde sowohl der Internetauftritt als auch der Flyer des Heilpraktikers ausdrücklich dahingehend ergänzt, dass die Therapie ohne den Einsatz von Medizinprodukten erfolgt. Inge Weiland, Elke Stratenwerth-Graf, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, RP Darmstadt 3.2.1 Röntgenstrahlenschutz Qualität von medizinischen Röntgenanwendungen in Hessen Die ärztliche Stelle nach § 17a Röntgenverordnung (RöV) für die Qualitätssicherung in der Radiologie Hessen (ÄSH) ist gemäß Vertrag mit dem Hessischen Sozialministerium zuständig für Überprüfungen der Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen. Im Rahmen dieser Tätigkeit führt sie medizinisch–technische und ärztliche Überprüfungen der radiologischen Untersuchungs- und Bildqualität sowie Qualitätssicherung durch, insbesondere: die Überprüfung, ob die diagnostischen Röntgenanwendungen unter Berücksichtigung der rechtfertigenden Indikation dem Stand der Heilkunde und den Erfordernissen der medizinischen Wissenschaft entsprechen, die Überprüfung der Maßnahmen zur Optimierung der diagnostischen Röntgenanwendung mit möglichst geringer Patientendosis bei diagnostisch aussagefähiger Bildqualität, die Überprüfung der Beachtung der vom Bundesamt für Strahlenschutz veröffentlichten diagnostischen Referenzwerte in der Röntgendiagnostik (seit Ende 2003) sowie die Unterbreitung von Verbesserungsvorschlägen an den Strahlenschutzverantwortlichen zur Optimierung der medizinischen Röntgenanwendung und die Überprüfung der Umsetzung dieser Vorschläge für alle Röntgendiagnostikeinrichtungen in Hessen; darüber hinaus werden entsprechend auch die Röntgenbehandlungseinrichtungen in der Humanmedizin in Hessen geprüft. Die Überprüfungen werden in Abhängigkeit von der Qualität der Röntgenanwendung im Abstand von 6 Monaten bis zu 36 Monaten an allen medizinischen Röntgeneinrichtungen in Hessen durchgeführt. 130 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 3: Produktsicherheit Tabelle 1: Zahl der überprüften Geräte für die Jahre 2010 bis 2012 Prüfungsgegenstand 2012 2011 2010 Strahler 739 675 714 Weitere Arbeitsplätze* 624 526 600 Endausgabegeräte 131 138 207 Bildwiedergabegeräte 600 553 618 Teleradiologiesysteme 28 15 18 5 1 3 54 2** 41 Weitere teleradiologische Systeme Teleradiologie-Arbeitsplätze * In die Rubrik „weitere Arbeitsplätze“ sind auch die Strahlenschutzverantwortlichen mit aufgenommen worden, die fremde Röntgeneinrichtungen eigenverantwortlich nutzen. ** Im Jahr 2011 ist die Zahl der Teleradiologie-Arbeitsplätze gering, weil diese Bildwiedergabegeräte meist in den Überprüfungen der Kliniken eingeschlossen waren. Sie tauchen daher für das Jahr 2011 in der Rubrik „Bildwiedergabegeräte“ auf. Die Bewertung des Ergebnisses erfolgt in vier Qualitätsstufen (QSt), die den Ausführungen des einheitlichen Bewertungssystems des Zentralen Erfahrungsaustausches der Ärztlichen Stellen (ZÄS) entsprechen: Qualitätsstufe 1 Anforderungen voll erfüllt Qualitätsstufe 2 Mindestanforderungen erfüllt Qualitätsstufe 3 Mindestanforderungen nicht erfüllt Qualitätsstufe 4 Mindestanforderungen erheblich unterschritten Abbildung 1 zeigt den Verlauf über die Jahre 2006 bis 2012 der nach dem oben genannten System eingestuften Prüfungen in Krankenhäusern (KH) und Praxen. Qualitätsstufen 2006-2012 KH und Praxen 70% 60% 2006 50% 2007 40% 2008 2009 30% 2010 20% 2011 2012 10% 0% QSt. 1 QSt. 2 QSt. 3 QSt. 4 Abbildung 1: Verteilung der Prüfungsergebnisse über alle Strahler der Jahre 2006 bis 2012 131 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 3: Produktsicherheit Wie in der Abbildung dargestellt zeigt sich für das Jahr 2012 im Vergleich zu den Vorjahren eine deutliche Verbesserung. Erkennbar ist dies insbesondere am Anstieg der QSt 1, begleitet von der entsprechenden Verringerung der QSt 3 und QSt 4. Die Jahre 2010 und 2011 hatten bereits sehr deutliche Verbesserungen gegenüber den Vorjahren gezeigt. Im Jahr 2012 konnte, ausgehend von diesem bereits hohen Niveau, eine weitere Steigerung erreicht werden. Zu erwähnen ist dabei insbesondere die Gegenüberstellung der addierten Einstufungen in QSt 1 und QSt 2 (in 2012: über 80 %) versus QSt 3 oder QSt 4. Auf die Prüfungsergebnisse (n = 890) liegen bei 23 % in QSt 1, 60 % in QSt 2, 16 % in QSt 3 und lediglich 1 % in QSt 4. Diese Ergebnisse, die aus dem Jahresbericht der Ärztlichen Stelle Hessen entnommen wurden, zeigen deutlich, dass die Überprüfung der Qualitätssicherung einen dauerhaft positiven Effekt mit sich bringt. Offensichtlich investieren die Strahlenschutzverantwortlichen Zeit, Geld und Mühe in eine Verbesserung der Qualitätssicherung vor Ort, was in den Prüfungen der ÄSH zum Ausdruck kommt. Heinz-Günter Bienfait, Referat III 2, Hessisches Sozialministerium 132 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 4: Berichte aus den Fachzentren 4.1 Fachzentrum für systemischen Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Arbeitsschutzverwaltung nutzt neue Informationswege In Zeiten knapper Ressourcen ist es wichtig, Verbündete zu haben. Auch für die hessische Arbeitsschutzverwaltung gewinnt diese Erkenntnis immer größere Bedeutung. Das Fachzentrum für systemischen Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung im Regierungspräsidium Gießen (RP) bemüht sich daher permanent um Kooperationspartner, die das Thema Arbeitsschutz unterstützen können. Während des ASCA-Programms in den 90er-Jahren bestand ein reger Austausch mit Industrie- und Handelskammern, Unternehmerverbänden und Gewerkschaften. Die Kooperation im sogenannten ASCA-Beirat diente der Programmbegleitung und Abstimmung der Prüfinstrumente. Die Akzeptanz der ASCAUntersuchungen in den Unternehmen konnte durch die Beteiligung der Verbände erheblich verbessert werden. Im Jahr 2012 wurde in Mittelhessen die Kooperation mit Industrie- und Handelskammern und Unternehmerverbänden durch das Gießener Fachzentrum wieder neu belebt. Es fanden Gespräche mit der IHK Gießen-Friedberg und dem Arbeitgeberverband Hessenmetall statt, die in erster Linie die gegenseitige Unterstützung bei der Nutzung moderner Informationsmedien beinhalteten. Auf den Internetseiten der genannten Institutionen sind mittlerweile zu speziellen Arbeitsschutzthemen Links zum Internetauftritt des RP Gießen gesetzt worden. Wer beispielsweise bei der IHK Informationen zum Thema Arbeitsschutz in der Berufsausbildung sucht, wird direkt zur entsprechenden RP-Seite geführt. Seit vielen Jahren besteht eine Zusammenarbeit mit den Hessischen Handwerksverbänden. Deren Betriebsberater und die Aufsichtskräfte der Arbeitsschutzverwaltung informieren sich zweimal im Jahr gegenseitig über ihre Erfahrungen in Unternehmen zum Thema Arbeitsschutz. Über diesen Austausch wurden bereits viele Arbeitsschutzthemen in Handwerksbetrieben vermittelt. Als Beispiel seien hier verschiedene Umsetzungshilfen zum Thema Gefährdungsbeurteilung genannt, die mittlerweile von den Betriebsberatern in Eigenregie konzipiert und angeboten werden. Darüber hinaus unterstützten verschiedene Arbeitsschutzdezernate in Zusammenarbeit mit dem Gießener Fachzentrum bereits zum wiederholten Male den unter der Regie des Verbandes „Farbe Gestaltung Bautenschutz“ stattfindenden Aktionstag „Sicherer Start“ für Auszubildende im Malerberuf. Auch mit Berufsschulen in Wetzlar und Marburg kooperiert das Fachzentrum, um Auszubildende zu berufsspezifischen Sicherheits- und Gesundheitsschutzthemen zu sensibilisieren. 133 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 4: Berichte aus den Fachzentren Bei der Nutzung dieser neuen Informationskanäle für das Thema Arbeitsschutz handelt es sich durchweg um Win-Win-Kooperationen. Synergieeffekte ergeben sich sowohl für die hessische Arbeitsschutzverwaltung als auch für die verschiedenen Kooperationspartner. Holger Lehnhardt, Fachzentrum für systemischen Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung, RP Gießen Arbeitsschutz in der Ausbildung Berufsanfänger und Neulinge unterliegen einer besonderen Fürsorge durch den Arbeitgeber, denn aufgrund ihrer Unkenntnis und mangelnden Routine ist diese Beschäftigtengruppe überdurchschnittlich gefährdet. Aktuelle Unfallzahlen und Gesundheitsberichte bestätigen dies und nennen neben der altersbedingten Risikobereitschaft häufig auch Unkenntnis von sicherheitsgerechten Verhaltensweisen als Ursache dafür. Dies macht deutlich, dass hier nach wie vor noch ein großer Informations- und Handlungsbedarf für die Arbeitsschutzakteure besteht. Dabei sind jedoch nicht nur die Betriebe und damit die dort erforderliche Organisation der Arbeitsschutzmaßnahmen, wie zum Beispiel Festlegung der Tätigkeiten für die Auszubildenden, Beschränkungen, erforderliche Schutzmaßnahmen sowie Einweisung und Unterweisung der Auszubildenden, zu berücksichtigen. Sondern auch Berufsschulen und allgemeinbildende Schulen sind hier einzubeziehen. Sie spielen ebenfalls eine wichtige Rolle beim Wissenstransfer im Arbeitsschutz und der Ausprägung eines Sicherheits- und Gesundheitsbewusstseins. Denn eine frühzeitige Aufklärung kann helfen, für die Gefahren am Arbeitsplatz zu sensibilisieren. Im Rahmen des Projektes „Arbeitsschutz in der Ausbildung“ des Fachzentrums für systemischen Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung beim Regierungspräsidium Gießen stehen diese Themen im Fokus. Bereits in den vergangenen Jahren wurden verschiedene Maßnahmen zur Förderung der Information und Beratung von Auszubildenden durchgeführt. Unter anderem fanden dazu Informations- und Fortbildungsveranstaltungen für Auszubildende, betriebliche Ausbilder und Berufsschullehrer statt. Diese Ansätze sollen nun in Kooperation mit den regionalen Partnern weiterverfolgt werden, um die Einstiegsvoraussetzungen in das Berufsleben und Arbeitssituation der Auszubildenden in den Betrieben zu verbessern. Zum einen soll dies durch gezielte Information der Betriebe erreicht werden. Zum anderen soll die Information und Beratung der Schüler und Auszubildenden selbst unterstützt werden, um zu einer Sensibilisierung und damit zu einer höheren Sicherheit beim Berufseinstieg und im späteren Berufsleben beizutragen. 134 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 4: Berichte aus den Fachzentren Zur Konkretisierung und Koordinierung der zukünftigen Aktivitäten der Arbeitsschutzverwaltung Hessen im Themenfeld – Arbeits- und Gesundheitsschutz in der beruflichen und schulischen Ausbildung, einschließlich der Sensibilisierung für Sicherheit und Gesundheitsschutz – wurde mittlerweile auch ein Arbeitskreis eingerichtet. Betina Schuch, Fachzentrum für systemischen Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung, RP Gießen Pflege – eine Arbeit mit vielen Herausforderungen Kommunikation, Dokumentation und die eigene Gesundheit Um die bereits 2011 angestoßene Diskussion mit Einrichtungen der ambulanten und stationären Pflege fortzuführen, veranstaltete das Hessische Sozialministerium in Kooperation mit dem Fachzentrum für systemischen Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung eine weitere Fachtagung im Rahmen des GDA-Programms Pflege. Die von Bund, Ländern und Unfallversicherungsträgern getragene Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) legte in ihrem ersten Programmintervall einen Schwerpunkt auf den Bereich der ambulanten und stationären Pflege. Bereits im Jahr 2011 fanden in Hessen mehrere Informationsveranstaltungen zum GDA-Programm „Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Pflege“ statt. Während dieser Informationsveranstaltungen wurden von Seiten der Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste neben der hohen physischen und psychischen Belastung des Personals auch Probleme angesprochen, die durch die Tätigkeit der verschiedenen Aufsichtsdienste der umfangreichen Dokumentationsverpflichtungen, die von ihnen eingefordert werden, entstehen. Diese Thematik wurde vom Hessischen Sozialministerium in Kooperation mit dem Fachzentrum für systemischen Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung im Regierungspräsidium Gießen im Rahmen einer Fachveranstaltung, die am 5. November 2012 in Wetzlar stattfand, wieder aufgegriffen. In den Fachvorträgen „Attraktiver Pflegebetrieb“ (Führung & Kommunikation) – Tipps zum Erhalt eines zufriedenen und gesunden Personalstamms, „Eskalation in Pflegesituationen“ und „Dokumentationsverpflichtungen in Pflegeeinrichtungen“ gaben neben Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Fachzentrums zudem Fachleute der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, der Unfallkasse Hessen, Betreuungs- und Pflegeaufsicht (früher: Heimaufsicht) und 135 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 4: Berichte aus den Fachzentren des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) wissenswerte Informationen über den Erhalt eines gesunden und zufriedenen Personalstamms. Die Fachvorträge der Veranstaltung sind unter www.rp-giessen.de in der Rubrik „Vorträge“ abrufbar. Abbildung 1: Die Leiterin der Abteilung Arbeitsschutz und Inneres des Regierungspräsidium Gießen Gudrun Baum begrüßte die Teilnehmer und Teilnehmerinnen der Fachtagung Ein weiteres zentrales Thema dieser Veranstaltung stellte die Präsentation der vorliegenden Ergebnisse des GDA-Programms „Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Pflege“ dar, insbesondere zur Nutzung der online-Selbsteinschätzung und des online-Tools. Im Anschluss an die Vorträge boten die Workshops am Nachmittag vielfältige Gelegenheiten zur Meinungsäußerung und zur Diskussion mit den unterschiedlichen Ansprechpartnern. Insbesondere der Workshop zur „Zielführenden und ressourcensparenden Dokumentation“, fand viel Zuspruch bei den Teilnehmern und Teilnehmerinnen. Hier wurden Fallbeispiele erörtert und wertvolle Tipps zur Entlastung der Pflegekräfte für die notwendigen Dokumentationen gegeben. Des Weiteren wurde deutlich, dass insbesondere eine gute Mitarbeiterführung und Kommunikation entscheidend für den Arbeitserfolg, das soziale Klima und für die Attraktivität einer Pflegeeinrichtung als Arbeitgeber ist. Das Erkennen der Wünsche und Bedürfnisse der Pflegebedürftigen und die entsprechende Berücksichtigung sind wesentlich, um aggressiven Verhaltensweisen vorzubeugen. Treten diese trotzdem auf, erleichtert der Rückhalt von Seiten der Führungskräfte den Umgang mit solchen Situationen. Dazu gehört die genaue Definition des Interaktionsspielraums, die durch den persönlichen Anspruch des Pflegepersonals sowie durch betriebliche und fachliche Vorgaben mitbestimmt wird. Letztlich müssen aggressive Vorfälle – vorzugsweise im Kollegenkreis – aufgearbeitet werden. 136 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 4: Berichte aus den Fachzentren Fazit: Die anwesenden Vertreter der Einrichtungen sind hoch sensibilisiert für die physischen und psychischen Belastungen ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Viele möchten alle Möglichkeiten der Vorsorge für ihre Beschäftigten nutzen, um so die zukünftigen Herausforderungen in der Pflege bewältigen zu können. Die Diskussionen und die Resonanz aus dem Teilnehmerkreis zeigten, dass die Erweiterung der Veranstaltungsthemen um das Thema der „Pflegedokumentation“ zielgruppengerecht war und die Veranstaltung aufwertete. Holger Lehnhardt, Claudia Flake, Fachzentrum für systemischen Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung, RP Gießen ASCA-Organisationsuntersuchung nach Unfällen Oft treten systematische Arbeitsschutzdefizite erst durch Unfalluntersuchungen in Betrieben zutage. So geschehen auch in zwei Fällen in Hessen, in denen das Fachzentrum für systemischen Arbeitsschutz um Unterstützung gebeten wurde, um im Nachgang an die Unfalluntersuchungen eine umfassende Untersuchung der Arbeitsschutzorganisation durchzuführen. In beiden Fällen handelte es sich jeweils um rund 200 Mitarbeiter umfassende Betriebe – in einem Fall eine Niederlassung eines großen Gießereiunternehmens sowie im anderen Fall eine Reha-Klinik als selbständige Tochtergesellschaft eines Konzerns. In beiden Fällen war das wiederholte Unfallgeschehen Auslöser für die Bitte um eine detaillierte Betrachtung der Organisation. Für Untersuchungen wie diese greift die hessische Arbeitsschutzverwaltung auf das ASCA-Erhebungsinstrumentarium Teil „Arbeitsschutzorganisation“ zurück. Die Anwendung des ASCA-Verfahrens ist zwar aufwändiger als die Anwendung des ASCAsys-Verfahrens, liefert jedoch umfassendere Ergebnisse und ermöglicht tiefer gehende Analysen. In zweitägigen Untersuchungen wurden verschiedene Funktionsträger in den Unternehmen zu Schlüsselaspekten der Arbeitsschutzorganisation befragt. Der Einsatz lohnte sich in beiden Fällen. So konnten Aufgaben identifiziert werden, für die keine Zuständigkeiten festgelegt waren und auch solche, für die sich gleich mehrere Funktionsträger zuständig sahen, was zu Doppelarbeiten führte. Die Organisation der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen wies in beiden Fällen erhebliches Verbesserungspotenzial auf. Betriebliche Arbeitsschutzexperten wurden bei relevanten Fragestellungen nicht beteiligt. Das Gefahrstoffmanagement war lückenhaft und auch in anderen Abläufen zeigte sich Regelungsbedarf. Ohne eine Verbesserung der Arbeitsschutzorganisation wäre das Eintreten eines erneuten Unfalles oder Beinahe-Unfalles in den untersuchten Unternehmen fast zwangsläufig. Einzig zur Durchführung von Unterweisungen waren in beiden Fällen aufgrund der vorangegangenen Unfalluntersuchungen zwischenzeitlich orga137 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 4: Berichte aus den Fachzentren nisatorische Festlegungen ergriffen worden, wenngleich diese auch noch nicht in ein Gesamtsystem gebettet vorlagen. Solche positiven Effekte der Unfalluntersuchung ließen sich bei gezielter Steuerung sicherlich auch auf andere Bereiche ausweiten. Die Unternehmen erhielten mit dem Revisionsschrieben einen Auswertebericht, in dem die Organisationsdefizite und Optimierungspotenziale dargelegt wurden. Sie wurden aufgefordert, die festgestellten Defizite innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Bei Nachbesprechungen im Betrieb und beim zum Teil langwierigen Nachhalten der Mängelabstellung nahmen die zuständigen Sachbearbeiter der Arbeitsschutzdezernate weiter die Unterstützung durch das Fachzentrum für systemischen Arbeitsschutz in Anspruch. Nicht nur für die zuständigen Aufsichtskräfte ist eine solche Unterstützungsleistung durch das Fachzentrum sinnvoll und wichtig. Auch von betrieblicher Seite wurde der hohe Nutzen der Untersuchungsergebnisse und der aufgezeigten Optimierungspotenziale bestätigt. Nun gilt es, die eingeschlagenen Wege weiter zu verfolgen. Michèle Wachkamp, Fachzentrum für systemischen Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung, RP Gießen Hessische Arbeitsschutzverwaltung nimmt kritische betriebliche Prozesse in den Fokus Die Erfahrungen zeigen, dass Betriebszustände und Tätigkeiten, die in Unternehmen produktionsbegleitend oder als Unterstützungsprozesse stattfinden, oft keine oder nur unzureichende Berücksichtigung in den Gefährdungsbeurteilungen finden. Darunter fallen beispielsweise Ab- und Umfüllvorgänge, Probenahme, Instandhaltungs- und Einrichtarbeiten. Auf der anderen Seite führen diese besonderen Betriebszustände nicht selten zu schweren Unfällen. Allein 22,1 % der tödlichen Arbeitsunfälle in Deutschland in den Jahren 2001 bis 2010 ereigneten sich bei Instandhaltungstätigkeiten.1 Auch Unfälle und Betriebsstörungen mit erheblichem Schadensausmaß und Negativschlagzeilen in der Presse gehen oft auf das Konto von Tätigkeiten außerhalb der Betriebsroutine (siehe auch Beitrag unter Kapitel 2.1.2 Überwachungsbedürftige Anlagen, Rohrleitungsanschluss verwechselt – Störfall legt Firma über Monate lahm). Die hessische Arbeitsschutzverwaltung nimmt im Projekt „Betrachtung besonderer Betriebszustände“ drei ausgewählte besondere Betriebszustände in Unternehmen näher unter die Lupe: Instandhaltungsvorgänge, Einrichtarbeiten und das Befüllen von Lagertanks mit flüssigen Gefahrstoffen. Neu ist dabei die Herangehensweise: Die Aufsichtskräfte begleiten einen konkreten Prozess im Unterneh1 BAuA: Tödliche Arbeitsunfälle 2001 bis 2010, Dortmund ─ Juni 2012 138 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 4: Berichte aus den Fachzentren men und prüfen, inwieweit Arbeitsschutzbelange in den Prozessschritten hinreichend Berücksichtigung finden. Damit sind nicht nur Arbeitsschutzmängel in Form von Sicherheitsverstößen, sondern auch gleich deren Ursachen feststellbar. Für die Untersuchungsinstrumente wurden in Anlehnung an das ASCA-Idealmodell Idealprozesse definiert. Schon bei den ersten Untersuchungen in der Pilotphase im Frühsommer 2012 zeigte sich von betrieblicher Seite großes Interesse an den in diesem Kontext erstellten Prozessbeschreibungen. Das Projekt steht unter der Leitung des Fachzentrums für systemischen Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung in Gießen und wurde bzw. wird maßgeblich mitgestaltet durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der hessischen Arbeitsschutzdezernate und des Fachzentrums für Produktsicherheit und Gefahrstoffe in Kassel sowie des Hessischen Sozialministeriums und durch einen Bacheloranden der Technischen Hochschule Mittelhessen. Die Anwendungsphase des Projektes startete im September 2012 nach einer Einführung, die durch das Fachzentrum in den hessischen Arbeitsschutzdezernaten vorgenommen wurde. Insgesamt 300 konkrete Instandhaltungs-, Einricht- und Befüllprozesse in Unternehmen werden durch die Arbeitsschutzaufsichtskräfte bis August 2013 einer näheren Untersuchung unterzogen. Der entsprechende Projektbericht wird im Frühjahr 2014 erscheinen. Michèle Wachkamp, Fachzentrum für systemischen Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung, RP Gießen Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung als Prozess – eine Zwischenbilanz Wie können Unternehmen bei der Ermittlung psychischer Belastung und der Maßnahmenableitung vorgehen? Welche Methoden bieten sich an? Im Laufe des Jahres diskutierte das Fachzentrum für systemischen Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung diese Fragen mit verschiedenen Arbeitsschutzexperten. Hier ein „metaanalytischer“ Erfahrungsbericht. Es gibt viele Beweggründe, sich im Betrieb mit dem Arbeitsplatzfaktor „psychische Belastung“ auseinander zu setzen: Äußerungen der Unzufriedenheit, Fehlzeiten und sogar Unfälle häufen sich. Er steht im engen Zusammenhang mit der Qualität von Produkten oder Dienstleistungen sowie der Gesundheit und Zufriedenheit der Beschäftigten. Veränderungen in den Arbeitsabläufen stehen an. Den damit verbundenen psychischen und sozialen Belastungen soll vorgebeugt werden. 139 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 4: Berichte aus den Fachzentren Das Unternehmen möchte eine fundierte Basis haben, um die Vorgaben zur Gefährdungsbeurteilung (§§ 3 bis 6 ArbSchG) zu erfüllen. Trotz der potentiellen Chancen betrachten nur wenige Betriebe umfassend die psychischen Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung. Zu diesem Schluss kommen Beck, Richter & Morschhäuser (2012), die verschiedene bundesweite Studien zu dieser Thematik ausgewertet haben. Die Experten resümieren, dass dies zum einen auf die uneinheitliche Verwendung der Begriffe „psychische Belastung und Beanspruchung“ zurückzuführen ist und zum anderen auf das fehlende Fachwissen und den geringen Stellenwert des Themas bei betriebsinternen und externen Arbeitsschutzakteuren. Erschwerend kommen das unübersichtliche Angebot an Analyseverfahren hinzu sowie die häufig konfliktbehafteten betriebspolitischen Positionen, die die Ausgestaltung und Umsetzung des Prozesses Gefährdungsbeurteilung blockieren. Dies deckt sich mit den Erfahrungen, die die Aufsichtskräfte der hessischen Arbeitsschutzverwaltung. Bereits der Einstieg in die Ermittlung psychischer Belastungen stellt für viele Betriebe eine große Hürde dar. Ein geeignetes Verfahren muss ausgewählt, richtig eingesetzt und ausgewertet werden, wirksame Maßnahmen sind abzuleiten und umzusetzen. Des Weiteren müssen Strukturen für die Fortführung installiert und „gelebt“ werden. Im Jahr 2012 diskutierte das Fachzentrum für systemischen Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung mit verschiedenen Arbeitsschutzakteuren die Fragen: 1. Was gehört zu einem funktionierenden Prozess der Ermittlung und Veränderung psychischer Belastung? 2. Was sollte bei der Auswahl eines Verfahrens zur Ermittlung psychischer Belastung bedacht werden? Die Diskussionen wurden im Rahmen verschiedener Veranstaltungen geführt. Zur inhaltlich Orientierung wurde jeweils ein Regelkreis vorgegeben, der im Dialog mit den Experten diskutiert und im Sinne der Ermittlung und Veränderung psychischer Belastung konkretisiert wurde. Abbildung 1: Schulungen „Psychische Belastung in der Gefährdungsbeurteilung“ (LV 52) 140 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 4: Berichte aus den Fachzentren Im Rahmen von Schulungen tauschen Aufsichtskräfte der hessischen Arbeitsschutzverwaltung ihre Erfahrungen zur erfolgreichen Prozessgestaltung aus. Dabei waren sie sich einig, dass der Prozess zur Ermittlung und Veränderung psychischer Belastung nur erfolgreich durchgeführt werden kann, wenn Prozessbeteiligte über das erforderliche Wissen verfügen. Es bedarf eines Anstoßes, eines Kümmerers, jemanden, der sich in die Thematik einarbeitet sowie unterstützende Mitstreiter. Im Grunde müsse der ganze Prozess und seine möglichen Widrigkeiten im Vorfeld antizipiert und die Schritte geplant werden. Dabei betonten die Aufsichtskräfte stets die hohe Bedeutung der Führungskräfte und des Arbeitsschutzausschusses. Die Aufsichtskräfte äußerten allerdings auch Zweifel an der Übertragbarkeit vieler angebotener Konzepte auf Kleinbetriebe. Nach ihren Erfahrungen gehen Kleinbetriebe eher problem- und anlassbezogen vor (es ist ein Unfall passiert oder ein Kollege zeigt auffälliges Verhalten und fällt aus) als dass sie präventive Erhebungen durchführen. Für Kleinbetriebe bietet es sich an, dieses Problembewusstsein zu nutzen und die Aufmerksamkeit auf Probleme in der Arbeitsorganisation, bei Absprachen und in der gegenseitigen Unterstützung zu lenken und gemeinsam mit den Beschäftigten über Hindernisse im Arbeitsablauf, Zeitfresser und Informationslücken zu reflektieren. Des Weiteren war es den Aufsichtskräfte ein Anliegen, dass psychische Belastungen nicht isoliert betrachtet werden. Neben den „weichen Kriterien“ wie die soziale Unterstützung zwischen Kollegen, der Rückhalt durch Führungskräfte, Zeitdruck und Überforderung machen auch „harte Faktoren“ psychische Belastungen aus, zum Beispiel inwieweit jemand sicher mit Gefahrstoffen oder Maschinen umgehen kann, ob er vor schädlicher Exposition geschützt ist, in welchem Ausmaß Arbeitsplätze adäquat angeordnet sind bzw. sich gegenseitig stören oder zu welchen Zeiten und wie lange gearbeitet wird. In der Gefährdungsbeurteilung werden viele dieser Aspekte an anderen Stellen als unter „Psychischer Belastung“ behandelt. Workshop „Psychische Belastung in der Gefährdungsbeurteilung“ auf der Fachtagung „Prävention im Wandel der Arbeit“ am 1. März 2012 in Darmstadt Angesichts der vielen Anmeldungen zu dem Workshop entschieden die Veranstalter der Fachtagung, diesen aufzuteilen. Der Workshop Teil A behandelte die Fragen, was psychische Belastungen sind, welche Rolle sie im Betrieb spielen und wer im Betrieb auf sie einwirken kann. Im Teil B tauschten Betriebs- und Behördenvertreter, Präventionsdienstleister, Unfallversicherungsträger und Krankenkassen ihre Erfahrungen zur Methodenauswahl sowie der Prozessdurchführung und -fortführung aus. 141 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 4: Berichte aus den Fachzentren Auch hier betonte der Teilnehmerkreis die Wichtigkeit der Planungsphase und des vorherigen Entwerfens der Prozessschritte. Einige Teilnehmer berichteten vom Erfolg eines zweistufigen Vorgehens mit orientierender und vertiefender Erhebungsphase, sowie von der erfolgreichen Beteiligung von Beschäftigten im Rahmen von moderierten Gruppeninterviews. Besonders an diesem Workshop war, dass sich der Teilnehmerkreis auch umfangreicher mit Fragen nach der Wirksamkeitskontrolle befasste. Dabei wurde die Position vertreten, dass die Wirksamkeitskontrolle nicht ausschließlich durch eine Wiederholungsuntersuchung oder durch die Veränderung von Betriebskennzahlen (z.B. Krankenrate) erfolgen kann, vielmehr müsse der Bearbeitungsstand und die Fortschritte von Maßnahmen überprüft sowie deren Akzeptanz und Hemmnisse im Dialog mit den Beschäftigten beleuchtet werden. Marktstand der hessischen Arbeitsschutzverwaltung auf der Fachtagung „Prävention im Wandel der Arbeit“ Auf der gleichen Fachtagung (s. o.) war die hessische Arbeitsschutzverwaltung im Ausstellungsbereich mit einem Stand vertreten. Dabei erfragte das Fachzentrum für systemischen Arbeitsschutz die Erfahrungen der Standbesucher zu dem Thema „Prozess der Ermittlung und Veränderung psychischer Belastung“. Zu 1) Auf der Basis der Diskussionsergebnisse ergeben sich die nachfolgenden Empfehlungen für die erfolgreiche Initiierung und Durchführung des Prozesses der Ermittlung und Veränderung psychischer Belastung. Planung Je nach Betriebsgröße sollte eine Person oder Personengruppe mit der Initiierung und Steuerung des Prozesses beauftragt werden. Dabei sind die Beteiligungsrechte der Beschäftigten zu berücksichtigen. Vertreter größerer Betriebe empfehlen eine Steuerungsgruppe mit Entscheidungsträgern und eine Projektgruppe einzurichten. In kleinen Betrieben können dies auch ZweiMann-Teams in die Hand nehmen (z. B. der Werkstattleiter und ein Kollege aus dem kaufmännischen Bereich). Wichtig ist, dass die Handelnden über das entsprechende Wissen verfügen bzw. kompetent beraten werden z.B. durch den Betriebsarzt. Die Akteure sollten ein gemeinsames Verständnis über den Gefährdungsfaktor „Psychische Belastung“ und über die Anforderungen an die diesbezügliche Gefährdungsbeurteilung entwickeln (Beck, Richter & Morschhäuser, 2012). Die Prozessschritte sollten gemeinschaftlich entworfen, systematisch geplant und zeitlich abgestimmt werden. 142 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 4: Berichte aus den Fachzentren Ermittlung und Bewertung psychischer Belastung Auf der Basis arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse und betrieblicher Problemstellungen Inhalte für die Ermittlung zusammenstellen, die zu untersuchenden Arbeitsbereiche (ggf. Personengruppen) festlegen, Methoden und Instrumente auswählen (s. u.), Beschäftigte bei der Ermittlung einbeziehen, in einem Bereich mit einem Pilot starten, eine Informationsveranstaltung für das Management, die Führungskräfte und Beschäftigte durchführen, um über die Ziele, den Ablauf und den Umgang mit den Ergebnissen zu informieren, Ergebnisse auswerten und dokumentieren. Maßnahmenableitung Maßnahmen im Dialog mit Beschäftigten und Führungskräften erarbeiten, um die Akzeptanz zu erhöhen, Gremien einbeziehen, abgeleitete Maßnahmen mit gesetzlichen Grundlagen abgleichen, Mögliche Auswahlkriterien für Maßnahmen sind: ursachenbezogen, wirksam, praktikabel, Verhältnisprävention vor Verhaltensprävention kostenneutral, schnell umsetzbar und es gilt „auch kleine Schritte bringen wirksame Verbesserungen“. Maßnahmenumsetzung Maßnahmenplan, To-do-Liste erstellen, dabei beachten: ausreichend Ressourcen zur Verfügung stellen keine einfache Umverteilung der Belastungen arbeitsorganisatorische Veränderungen durch Schulung oder Unterweisung begleiten bzw. die Möglichkeit schaffen, neu erworbene Kompetenzen am Arbeitsplatz zu üben und einzusetzen Bearbeitungsstand dokumentieren, zeitnah Ergebnisrückmeldung bzw. Zwischenbericht an die Beschäftigten geben (in Betrieben hören wir häufig, „es hat sich nichts geändert“, „die tun nichts“). Erfolge sollten sichtbar gemacht werden. Wirksamkeitskontrolle und Fortführung Vorgehen wählen, um die Maßnahmenakzeptanz- und Wirkung zu erheben, z. B. eine Wiederholungserhebung oder Überprüfung der To-do-Liste, dabei Maßnahmen, deren Fortschritt und Umsetzungshindernisse bewerten. Ergebnisse dokumentieren, Erfolge sichtbar machen. Turnus für die Wiederholung und Anlässe für die Anpassung der Gefährdungsbeurteilung festlegen. 143 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 4: Berichte aus den Fachzentren Das Thema der psychischen Belastung in bestehende Strukturen integrieren z. B. in die Unterweisung, als Schulungsangebot, bei Unfalluntersuchungen, ins Qualitätsmanagement und in die betriebliche Gesundheitsförderung. Zu 2) Wichtige Aspekte, die bei der Auswahl eines Verfahrens zur Ermittlung psychischer Belastung bedacht werden sollten, werden hier in Auszügen wiedergegeben. (Ergebnisse siehe http://www.infoline-gesundheitsfoerderung.de/go/id/ikx/) Methodenflexibilität / -vielfalt: In verschiedenen Arbeitsbereichen sollte ggf. unterschiedlich verfahren werden. Bei kleiner Mitarbeiteranzahl oder bei Sprachbarrieren eignen sich Gruppeninterviews oder persönliche Gespräche eher als eine schriftliche Befragung. Angemessenheit: Aufwand und Nutzen müssen sich die Waage halten. Es empfiehlt sich, ein zweistufiges Vorgehen zu wählen: erst orientieren und kritische Arbeitsbereiche und Belastungsfaktoren identifizieren. Dann in einem zweiten Schritt die ausgewählten Bereiche bzw. Faktoren genauer analysieren und Maßnahmen zu Verbesserung entwickeln. Nicht Macht, sondern Inhalte zählen: Die Ermittlung psychischer Belastung ist auch immer eine betriebspolitische Diskussion. Dies birgt die Gefahr, dass Untersuchungen inhaltlich überladen oder Themen bewusst ausgeschlossen werden. In der LV 31 (Module 4 und 7) ist in Anlehnung an Kittelmann et. al. (2001) eine Liste mit belastungsrelevanten Merkmalen wiedergegeben, die eine gute inhaltliche Orientierung bietet. Anonymität & Vertraulichkeit: Anonymität und Vertraulichkeit ist eine wesentliche Voraussetzung für das Gelingen vieler Mitarbeiterbefragungen. Die Analyse der Belastungen durch eine Analyse der Ressourcen erweitern: Es empfiehlt sich, zu der psychischen Belastung auch die Ressourcen am Arbeitsplatz zu erfassen („Was läuft gut am Arbeitsplatz? Wo sind die Stärken und Vorteile dieser Arbeit? Was motiviert bei der Arbeit?). Bewertung psychischer Belastung: Für psychische Belastungen gibt es keine Grenzwerte. Allerdings geben viele Verfahren Bewertungsschemata vor. Als Vergleichsmaßstab können auch Ergebnisse verschiedener Arbeitsbereiche verglichen oder die Beschäftigten gefragt werden, z.B. wo sehen Sie den größten Handlungsbedarf? Die Bewertungsmöglichkeiten und mögliche Ergebnisse sollten bereits in der Planungsphase diskutiert und diesbezüglich Einigkeit hergestellt werden. 144 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 4: Berichte aus den Fachzentren Literatur Beck, D., Richter, G., & Morschhäuser, M. (2012): Gefährdungsbeurteilung bei psychischen Belastungen in Deutschland: Verbreitung, hemmende und fördernde Bedingungen, in: Prävention und Gesundheitsförderung 2/2012, Springer-Verlag, S. 115 ─ 119 http://www.gefaehrdungsbeurteilung.de/de/img_und_pdf/pdf/gfb_psych.pdf LASI-Veröffentlichung 31 (LV 31): Handlungsanleitung für die Arbeitsschutzverwaltung der Länder zur Ermittlung psychischer Fehlbelastungen am Arbeitsplatz und zu Möglichkeiten der Prävention, 2003 http://lasi.osha.de/de/gfx/publications/lasi_publications.php Kittelmann, K., Kuhn, K. Richter, G., Ullsperger, P. & Weißgerber, B. (2004): Psychische Belastung. In Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Hrsg.): Ratgeber zur Ermittlung gefährdungsbezogener Arbeitsschutzmaßnahmen im Betrieb. Handbuch für Arbeitsschutzfachleute, Sonderschrift 42, 4. aktualisierte Auflage, Dortmund/Berlin, S. 357 ─ 374 https://osha.europa.eu/fop/rheinland-pfalz/de/good_practice/gefaehrdungsbeurt.pdf Claudia Flake, Fachzentrum für systemischen Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung, RP Gießen 4.2 Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe Umsetzung der CLP-Verordnung beim Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Gemischen Ein Projekt der hessischen Arbeitsschutzverwaltung im Jahr 2011 zur Chemikaliensicherheit Projektziel und Beschreibung des Projektes Mit dem Ziel, durch eine weltweit einheitliche Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien die Gefahren für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt zu reduzieren ist am 20. Januar 2009 die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) in Kraft getreten. CLP steht für classification, labelling and packaging (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung). Diese Verordnung ersetzt schrittweise die durch die Gefahrstoffverordnung in nationales Recht umgesetzten Richtlinien 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) und 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie). Adressat der Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien sind neben dem Verbraucher vor allem der Arbeitgeber bzw. die Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Chemikalien durchführen. 145 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 4: Berichte aus den Fachzentren Die CLP-Verordnung ist seit dem 1. Dezember 2010 für Stoffe verbindlich anzuwenden. Lediglich für bereits in Verkehr gebrachte Stoffe mit einer Kennzeichnung nach Richtlinie 67/548/EWG gilt noch eine Abverkaufsfrist von zwei Jahren. Gemische können für eine Übergangszeit bis zum 1. Juni 2015 entweder nach § 5 GefStoffV in Verbindung mit der Richtlinie 1999/45/EG oder nach CLP-Verordnung gekennzeichnet in Verkehr gebracht werden. Wird nach CLP-Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt, sind auch Änderungen im Sicherheitsdatenblatt (SDB) nach der REACH-Verordnung erforderlich. Dem Arbeitgeber stehen für die Übergangszeit der CLP-Verordnung bis zum 1. Juni 2015 im Sicherheitsdatenblatt immer die Einstufung nach den Richtlinien 67/548/EWG oder 1999/45/EG und die mit dem Kennzeichnungsetikett korrespondierende Kennzeichnung zur Verfügung. Wird ein Produkt nach CLPVerordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt in Verkehr gebracht, muss im Sicherheitsdatenblatt zusätzlich die Einstufung nach CLP-Verordnung wiedergegeben werden. Als Aufsichtsbehörde für die bestimmungsgemäße Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen sowie für die arbeitsschutzrelevanten Aspekte der Chemikaliensicherheit im Land Hessen ist es Aufgabe der Hessischen Arbeitsschutzverwaltung, durch geeignete Maßnahmen der Überwachung die Einhaltung der genannten Vorschriften zu überprüfen. Ziel des Projektes war die Erhebung von Daten und die Durchsetzung der Umsetzung der CLP-Verordnung beim Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und einfachen Gemischen. Hierzu wählten die Arbeitsschutzdezernate der Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel insgesamt 88 Produkte aus und prüften deren CLP-Kennzeichnung und produktspezifischen Sicherheitsdatenblätter anhand eines standardisierten Erhebungsbogens. Die Stichproben konzentrierten sich auf: Gefährliche Stoffe mit CLP-Kennzeichnung, unter anderem Terpentinersatz, Universalverdünnung, Aceton, Methanol, Methylethylketon, Methylmethacrylat, Toluol, Orangenterpene; CLP-gekennzeichnete einfache Gemische wie zum Beispiel Salzsäure 37 %, Brennspiritus, Salmiakgeist 25 %, Natronlauge 45 %. Das Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe des Regierungspräsidiums Kassel nahm die Federführung des Projektes wahr und führte die Auswertung und Bewertung der Ergebnisse durch. 146 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 4: Berichte aus den Fachzentren Ergebnisse der Überwachung Einstufung im Sicherheitsdatenblatt: Alle geprüften Sicherheitsdatenblätter enthielten Angaben zur Einstufung. 82 % der Sicherheitsdatenblätter enthielten – wie vorgeschrieben – die alte Einstufung nach den Richtlinien 67/548/EWG oder 1999/45/EG und die neue Einstufung nach CLP-Verordnung in Abschnitt 2 des Sicherheitsdatenblatts (Abb. 1). Abbildung 1: Angaben zur Einstufung in Abschnitt 2 SDB nach der Rechtsgrundlage Die Einstufung nach CLP-Verordnung wurde von den Projektteilnehmerinnen und -teilnehmern auf Plausibilität geprüft: Gefahrenklasse(n), Gefahrenkategorie(n) und Gefahrenhinweise (H-Sätze) erschienen größtenteils plausibel (bei 91 %, 93 % bzw. 95 % der Sicherheitsdatenblätter mit CLP-Einstufung). Kennzeichnung im Sicherheitsdatenblatt: Alle Sicherheitsdatenblätter enthielten Angaben zur Kennzeichnung. 60 % der Sicherheitsdatenblätter wiesen – wie vorgeschrieben – nur die CLP-Kennzeichnung auf (Abbildung 2). Die CLP-Kennzeichnung wurde von den Projektteilnehmerinnen und -teilnehmern auf Korrektheit geprüft: Gefahrenpiktogramm(e), Signalwort und H-Sätze waren größtenteils korrekt angegeben (bei 96 %, 93 % bzw. 94 % der Sicherheitsdatenblätter mit CLP-Kennzeichnung). 25 Produkte erforderten Angaben im Feld „Ergänzende Information“ – diese Angabe erfolgte bei 84 %. 147 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 4: Berichte aus den Fachzentren Abbildung 2: Angaben zur Kennzeichnung in Abschnitt 2.2 oder 15 SDB nach der Rechtsgrundlage Kennzeichnung auf dem Kennzeichnungsschild: Bei 67 % der Produkte mit Kennzeichnungsschild war die CLP-Kennzeichnung auf dem Kennzeichnungsschild korrekt vorhanden. Bei 62 % der Produkte mit Kennzeichnung entsprach das Etikett der Kennzeichnung im Sicherheitsdatenblatt. Bei den defizitären Kennzeichnungsschildern wiesen insbesondere die H-Sätze, Gefahrenpiktogramme und das Signalwort Mängel auf (Abbildung 3). Abbildung 3: Kennzeichnungsdefizite auf dem Etikett (es liegen Mehrfachantworten vor) 148 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 4: Berichte aus den Fachzentren Formale Anforderungen an das Kennzeichnungsschild: 86 % der Produkte mit CLP-Kennzeichnungsschild wiesen bzgl. der formalen Anforderungen (Sprache, Lesbarkeit, Größe Piktogramm, Farbgebung, Angaben zum Inverkehrbringer, Produktidentifikator) keinen Grund zur Beanstandung auf. Die Verteilung der Defizite auf die formalen Anforderungen wird in Abbildung 4 dargestellt. Abbildung 4: Formale Kennzeichnungsdefizite auf dem Etikett (es liegen Mehrfachantworten vor) Bewertung der Ergebnisse Die Ergebnisse des Überwachungsprojektes im Jahr 2011 zur CLP-Verordnung zeigen, dass bei der Umsetzung der Anforderungen nach CLP-Verordnung durch den Inverkehrbringer noch Defizite bestehen: 40 % der Sicherheitsdatenblätter wiesen Verstöße gegen die Anforderungen zur Angabe der Kennzeichnung im Sicherheitsdatenblatt auf. 38 % der Kennzeichnungsetiketten stimmten nicht mit den Kennzeichnungsangaben im Sicherheitsdatenblatt überein; bei etwa der Hälfte (48 %) dieser Kennzeichnungsetiketten standen im Sicherheitsdatenblatt die korrekten Angaben zur Verfügung. 33 % der Kennzeichnungsetiketten wiesen Verstöße gegen die inhaltlichen Kennzeichnungsanforderungen gemäß CLP-Verordnung auf. 18 % der Sicherheitsdatenblätter wiesen Verstöße gegen die Anforderungen zur Angabe der Einstufung im Sicherheitsdatenblatt auf. 14 % der Kennzeichnungsetiketten wiesen Verstöße gegen die formalen Anforderungen an das Kennzeichnungsetikett nach CLP-Verordnung auf. 149 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 4: Berichte aus den Fachzentren Ist in den Sicherheitsdatenblättern die Einstufung und Kennzeichnung nach CLPVerordnung vorhanden, so war sie jedoch überwiegend inhaltlich ohne Beanstandung. Vollzugshandeln Von den 88 im Rahmen des Stichprobenplans überprüften Produkten blieben 37,5 % ohne Beanstandung. In den übrigen Fällen erfolgten Vollzugsmaßnahmen, die sich wie folgt verteilten (es liegen Mehrfachantworten vor): Mündliche Beratung (25 %) Revisionsschreiben (24 %) Einstellen einer Produktinformation in ICSMS (internet-supported information and communication system for pan-European market surveillance, LINK: www.icsms.org) und Abgabe an die zuständige Behörde (51 %) Ausblick Zum 30. November 2012 endete die Abverkaufsfrist für bereits vor dem 1. Dezember 2010 in Verkehr gebrachte Stoffe mit Kennzeichnung nach Richtlinie 67/548/EWG. Seit 1. Dezember 2012 sind daher gefährliche Stoffe nur noch verkehrsfähig, wenn sie nach CLP-Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind. Das Sicherheitsdatenblatt nach REACH-Verordnung muss die entsprechenden Angaben zur CLP-Einstufung und -Kennzeichnung enthalten. Es ist daher vorgesehen, im Zeitraum 2013 bis 2014 ein weiteres Überwachungsprojekt zu gefährlichen Stoffen und CLP-gekennzeichneten Gemischen im Rahmen der Stichprobenpläne zur Überwachung von Chemikalien in Hessen durchzuführen. Der ausführliche Abschlussbericht zum Projekt wurde im Sozialnetz Hessen veröffentlicht und kann unter dem Link http://www.sozialnetz-hessen.de/ca/b/cwf/ heruntergeladen werden. Barbara Schmid, Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe, RP Kassel Minimierung der Lösemittelbelastung bei der Lackherstellung Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für alle Arbeitsplätze in seinem Betrieb eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dabei ist unter anderem zu ermitteln, ob die Schutzmaßnahmen nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“ umgesetzt wurden und die Grenzwerte der eingesetzten Gefahrstoffe eingehalten werden. Bei der Herstellung von lösemittelhaltigen Lacken und/oder ähnlichen Beschichtungsstoffen ist die stoffliche Belastung der Beschäftigten in der Produktion durch 150 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 4: Berichte aus den Fachzentren flüchtige organische Verbindungen aus Lösemitteln ein wesentlicher Arbeitsschutzfaktor, der bei der Gefährdungsbeurteilung besonders berücksichtigt werden muss. Als Lösemittel werden unter anderem unterschiedliche Alkohole, Ester und Kohlenwasserstoffgemische wie Testbenzine oder aromatenreiches Solvent Naphtha verschiedener Qualitäten eingesetzt oder diese als Bestandteil von Reinigern verwendet. Lösemittel können durch die Haut resorbiert oder nach Verdunstung durch die Arbeitnehmer eingeatmet werden. Aufgrund ihrer Fett lösenden Eigenschaft verteilen sie sich im Körper, bevorzugt im Nervensystem und können u.a. Krankheitsbilder wie Polyneuropathie (sensomotorische Ausfälle) und Enzephalopathie (diffuse Störungen der Hirnfunktion) hervorrufen. Die Messstellen für Chemischen Arbeitsschutz der Bundesländer Hamburg, Hessen, Rheinland-Pfalz sowie die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie haben in den Jahren 2008 bis 2009 Arbeitsplatzmessungen bei der Herstellung von lösemittelhaltigen Lacken durchgeführt. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in dem Projektbericht „Lösemittelbelastung in der Lackherstellung“ veröffentlicht worden. Diese zeigen, dass in den untersuchten Betrieben in vielen Fällen noch erhebliche Defizite bezüglich der Umsetzung der erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Minimierung der Gefahrstoffbelastung bestehen. Diese Defizite führen in der Regel zur Überschreitung der Grenzwerte. Tabelle 1: Gesamtüberblick über die Lösemittelbelastung bei den relevanten Arbeitsschritten der Lackherstellung. Für die Beurteilung der Lösemittelgemische werden Messergebnisse als Summenindizes dargestellt. Unterschreitet der Summenindex (SI) 1, ist der Grenzwert eingehalten. Arbeitsbereiche Anzahl Einzelmessungen Anzahl untersuchte Arbeitsplätze Summenindex (SI) Min. Max. Median 95-Perzentil SI > 1 [%] Alle Arbeitsbereiche 603 207 0,01 7,09 0,59 2,16 23 Lackansatz 158 58 0,07 2,57 0,44 1,63 16 Dispergieren 57 17 0,29 2,03 0,71 1,68 24 Komplettieren 107 36 0,16 1,83 0,54 1,24 11 Abfüllen gesamt 194 57 0,01 1,66 0,49 1,40 16 Behälterreinigung gesamt 75 24 0,20 3,80 0,88 2,16 42 Arbeiten an Reinigungsbecken 28 15 0,14 7,09 2,26 6,88 80 151 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 4: Berichte aus den Fachzentren Die Expositionsbeschreibungen im Projektbericht waren Grundlage für die „Handlungshilfe zur Minimierung der Lösemittelbelastung bei der Lackherstellung“. Die vorliegende Handlungshilfe ist somit eine branchen- und/oder tätigkeitsspezifische Hilfestellung für die Gefährdungsbeurteilung im Sinne der TRGS 400 “Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“. Der Projektbericht und die Handlungshilfe können als pdf-Dokument von folgender Seite http://www.rpkassel.hessen.de/irj/RPKS_Internet?cid=234170336942902e04949a664b134dc4 heruntergeladen werden. Dr. Anita Csomor, Petra Brohmann, Erolf Brucksch, Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe, RP Kassel 4.3 Fachzentrum für medizinischen Arbeitsschutz / Landesgewerbearzt Häufigkeit von Stressoren bei Busfahrern im öffentlichen Nahverkehr Busfahrer im öffentlichen Nahverkehr sind einer erhöhten psychischen Arbeitsbelastung ausgesetzt. Maßgeblich dafür sind unter anderem Zeit- und Termindruck, der eigentliche Straßenverkehr, Schicht- und Nachtarbeit, aber auch der Umgang mit Verantwortung für Fahrgäste. Derartige Stressoren können bei Beschäftigten zu Fehlbelastungen bis hin zu Herz- Kreislauferkrankungen führen. Bei 82 Busfahrern des öffentlichen Nahverkehrs und einer Kontrollgruppe von 57 Beschäftigten einer Zufallsstichprobe aus der Wohnbevölkerung wurde in sechs Schichten eine 24 h-Messung des Blutdrucks, des EKGs sowie der Ausschei- 152 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 4: Berichte aus den Fachzentren dung von Adrenalin, Noradrenalin und Cortisol im Sammelurin durchgeführt und die Konzentration von verschiedenen Lipiden und HbA1c im Blut bestimmt. Die Schläfrigkeit der Beschäftigten wurde durch eine pupillometrische Messung eingeschätzt. Als Maß des relativen Risikos wurde die Prävalenzratio, der Quotient zwischen der Prävalenz eines Befundes, zum Beispiel Hypertonie, zwischen den beiden Gruppen (Busfahrer und Kontrolle) berechnet und mit Hilfe der Coxregression für Confounder wie Alter und Body-Mass-Index adjustiert. Die Berechnung erfolgte mit dem Statistik-Programm SPSS 18. Bei den Blutfetten und den Stresshormonen im Urin (Adrenalin, Noradrenalin Adrenalin-Noradrenalin-Quotient) zeigten sich zwischen den beiden Gruppen keine Unterschiede. In nachfolgender Tabelle sind die auffallenden Prävalenzen der o.g. Befunde und die Prävalenzratio dargestellt. Befund Prävalenz (%) Prävalenzratio 1 1 Busfahrer Kontrollen Unadjustiert Adjustiert HbA1c-Erhöhung 15,0 7,0 2,1 2,2 Hypertonie (2. Teil der Arbeitsschicht) 63,2 39,3 1,6 1,7 Hypertonie (Nacht) 10,0 5,5 1,8 1,9 6,7 3,6 1,8 1,9 Tachycardie (Arbeitsweg) 14,5 6,0 2,4 2,4 Pupillometrie (auffällig) 34,2 32,7 1,0 1,0 Tachykardie (2. Teil der Arbeitsschicht) 1 nicht signifikant In dieser Studie konnte gezeigt werden, dass bei Busfahrern im Nahverkehr der Diabetes-Parameter (HbA1c) und kardiale Parameter (Blutdruck, Herzfrequenz) während der Arbeit, in der Nacht oder auf dem Arbeitsweg gegenüber der Kontrollgruppe erhöhte Werte zeigten. Die Unterschiede sind nicht signifikant. Dr. Gabriela Petereit-Haack, Claudia Teuffel-Schilling, Prof. Dr. Ulrich Bolm-Audorff, Fachzentrum für medizinischen Arbeitsschutz / Landesgewerbearzt, RP Darmstadt Prospektive Studie „Stressparameter in der Wohnbevölkerung“ Es bestehen Hinweise darauf, dass in den letzten Jahren Stress in Deutschland (ebenso wie in ganz Europa) zugenommen hat, bzw. Stress vermehrt wahrgenommen wird. In einer von OSHA durchgeführten Studie gaben in Deutschland knapp 2/3 der Befragten an, dass die Höhe des berufsbedingten Stresses stark zugenommen hat (OSHA 2012). Psychische Fehlbelastungen können beim Menschen Beschwerden auslösen (z.B. Leistungsminderung, Kopfschmerzen) oder sogar Erkrankungen mit verursachen. Ein Zusammenhang zwischen beruflichen 153 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 4: Berichte aus den Fachzentren psychischen Fehlbelastungen und Erkrankungen des Herz- Kreislaufsystems ist in vielen Studien nachgewiesen und in systemischen Reviews als wissenschaftlich belegt herausgearbeitet worden (Backé et al. 2012, Stansfeld und Candy 2006). Ziel der vorliegenden Studie ist, einen Anstieg von objektivierbaren Stressparametern in der Wohnbevölkerung nachzuweisen bei einer zweimaligen Messung im Abstand von ungefähr 10 Jahren. Bei insgesamt 55 Männer (Responserate 76 %) einer Zufallsstichprobe der allgemeinen Wohnbevölkerung wurden eine 24 h-Messung des Blutdrucks und eine 24 h-Messung des EKGs durchgeführt sowie in sechs Tagesschichten im Sammelurin die Adrenalin-, Noradrenalin- und Cortisol-Konzentration bestimmt. Darüber hinaus wurde von den Studienteilnehmern im Blut verschiedenen Lipide und das HbA1c bestimmt sowie Angaben zum Genussmittelgebrauch erfragt. Die erste Messung (T 0) dieser Parameter wurde zwischen 2000 bis 2003 und die zweite Messung (T 1) zwischen 2009 bis 2012 durchschnittlich 9 Jahre nach der Erstmessung durchgeführt. Der Cortisol-Vergleich konnte nur für eine Untergruppe (n = 27) durchgeführt werden, da die Messmethoden nur für 27 Probanden in T 0 und T 1 gleich waren. Als Normwerte zur Prävalenzbestimmung wurden gängige Werte bzw. bei den Stressparametern eigene Normwerte (Bolm-Audoff et al. 2009) herangezogen. Als Maß des relativen Risikos wurde die Prävalenzratio, der Quotient zwischen der Prävalenz eines Befundes berechnet, z.B. Hypertonie-Prävalenz zwischen den beiden Gruppen (Messung T 0 versus Messung T 1), und mit Hilfe der Coxregression für Confounder wie Alter und Body-Mass-Index adjustiert. Mit dem T-Test bei verbunden Stichproben wurde der Mittelwert in den Daten verglichen. Die Berechnung erfolgte computergestützt mit dem Statistik-Programm SPSS Version 18. Das mittlere Alter lag in T 0 bei 40,3 Jahre und in T 1 bei 49,9 Jahre. Der BMI zeigte von T 0 auf T 1 einen signifikanten Anstieg (T-Wert-Berechnung) von 26,2 auf 27,5. Bei den Angaben zum Genussmittelgebrauch konnte ein Unterschied beim Nikotin festgestellt werden: in T 0 rauchten sieben Personen im Mittel 7,3 Zigaretten/Tag, in T 1 elf Personen 12,3 Zigaretten/Tag. Im Mittelwert-Vergleich (T-Wert für verbundene Stichproben) zeigte sich mit einer Signifikanz von < 0,05 erhöhte Werte in T 1 im Vergleich zu T 0 bei folgenden Parametern: Cholesterin (gesamt), LDL-Cholesterin, HDL-Cholesterin, Adrenalin (24 h-Wert, 1. und 2. Schichthälfte) sowie Noradrenalin (24 h-Wert, 1. und 2. Schichthälfte). 154 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 4: Berichte aus den Fachzentren Beim Prävalenzvergleich zeigten sich keine deutlichen Unterschiede zwischen T 0 und T 1 im Adrenalin/Noradrenalin-Quotient (> 0,77 µg/g Kreatinin) bei den Fraktionen 1. Schichthälfte, 2. Schichthälfte, Heimweg, Freizeit, Nacht und Arbeitsweg. Es zeigten sich ebenso keine Unterschiede im Noradrenalin-Wert (> 102,5 µg/g Kreatinin) in den Fraktionen 2. Schichthälfte, Heimweg, Freizeit, Nacht und Arbeitsweg. In der 1. Schichthälfte war der Wert bei drei Probanden erhöht (1 : 2; T 0 : T 1). Es zeigten sich keine Unterschiede im Adrenalin-Wert (> 25,82 µg/g Kreatinin) in den Fraktionen Heimweg, Freizeit, Nacht und Arbeitsweg. Der Wert in der 1. Schichthälfte war erhöht bei fünf Probanden (2 : 3; T 0 : T 1). Der Wert in der 2. Schichthälfte war erhöht bei vier Probanden (1 : 3; T 0 : T 1). Es zeigten sich keine Unterschiede im 24 h-Cortisol-Mittelwert-Vergleich (T-Wert bei verbunden Stichproben). Ebenso zeigte sich bei der Herzfrequenz in den sechs Fraktionen kein Unterschied zwischen T 0 und T 1. In Tabelle 1 sind die auffallenden Prävalenzen der oben genannten Befunde und die Prävalenzratio dargestellt. Die Unterschiede waren nicht signifikant. Tabelle 1: Prävalenzen und Prävalenzratio der Parameter mit deutlichen Prävalenzunterschieden zwischen T 0 und T 1 Befund Prävalenz (%) Prävalenzratio (Confidenzintervall) 1 1 T0 T1 Unadjustiert Adjustiert Cholesterin > = 200 mg/dl 65,5 70,9 1,1 (0,6 ─ 1,6) 1,1 (0,6 ─ 1,7) HDL-Cholesterin < = 40 mg/dl 69,1 74,1 1,1 (0,6 ─ 1,6) 1,1 (0,7 ─ 1,8) HbA1c-Erhöhung > 6,0 g % 4,0 10,0 2,5 (0,3 ─ 24,0) 1,4 (0,1 ─ 14,5) Systolischer Blutdruck > 140 mm Hg 1. Arbeitshälfte 15,8 17,0 1,1 (0,4 ─ 3,0) 0,8 (0,2 ─ 1,9) Systolischer Blutdruck > 140 mm Hg 2. Arbeitshälfte 13,5 14,8 1,1 (0,4 ─ 3,4) 0,8 (0,2 ─ 2,6) Systolischer Blutdruck > 140 mm Hg Arbeitsweg 22,6 25,0 1,1 (0,4 ─ 2,8) 0,9 (0,2 ─ 1,6) Diastolischer Blutdruck > 85 mm Hg 1. Arbeitshälfte 44,7 56,6 1,3 (0,7 ─ 2,3) 1,1 (0,6 ─ 2,2) Systolischer Blutdruck > 140 mm Hg und/oder diastolischer Blutdruck > 85 mm Hg 1. Arbeitshälfte 44,7 56,6 1,3 (0,7 ─ 2,3) 1,1 (0,6 ─ 2,2) Systolischer Blutdruck > 140 mm Hg und/oder diastolischer Blutdruck > 85 mm Hg 2. Arbeitshälfte 34,2 40,0 1,2 (0,5 ─ 1,9) 0,9 (0,4 ─ 1,9) Systolischer Blutdruck > 140 mm Hg und/oder diastolischer Blutdruck > 85 mm Hg Arbeitsweg 45,2 50,0 1,1 (0,6 ─ 2,1) 0,9 (0,4 ─ 1,8) 1 nicht signifikant 155 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Teil 4: Berichte aus den Fachzentren Der Stichprobenumfang dieser prospektiven Studie war mit 55 Personen sehr klein. Insgesamt konnte dennoch eine Tendenz zum Anstieg der gemessenen objektivierbaren Stressparameter zwischen 2000-2003 (T 0) und 2009-2012 (T 1) ermittelt werden. Es zeigte sich von T 0 auf T 1 ein Anstieg im Zigarettengebrauch und eine signifikante Mittelwerterhöhung in T 1 gegenüber T 0 bei den Parametern BMI, Cholesterin, HDL, LDL, HbA1c sowie bei Adrenalin, Noradrenalin im 24h –Wert, 1. Schichthälfte, 2. Schichthälfte. In den anderen Schichten zeigte sich hier ein deutlicher Mittelwertanstieg, aber ohne Signifikanz. Prävalenzen in T 1 gegenüber T 0 waren ohne Signifikanz erhöht beim systolischen Blutdruck (1. und 2. Schichthälfte, Arbeitsweg), diastolischen Blutdruck (1. Schichthälfte) und beim Blutdruck-Gesamtwert (systolisch und diastolisch) in der 1. und 2. Schichthälfte und beim Arbeitsweg. Ein Vergleich dieser Ergebnisse mit der Literatur ist nicht möglich, da uns keine Studien bekannt sind, in denen die Ausscheidung von Stresshormonen in einer prospektiven Studie über 10 Jahre verglichen wurden. Die Ergebnisse dieser Studie belegen die Forderung nach der Vertiefung der Fragestellung, inwieweit die Stresszunahme in der Bevölkerung durch objektivierbare Daten nachvollzogen werden kann. Zum einen sollten groß angelegte prospektive Studien dieser Fragestellung nachgehen und zum anderen müsste auch die Diskussion des Zusammenhanges zwischen objektiven Daten und subjektiv erhobenen Daten (z.B. Karasek 1997, Siegrist 1996) vertieft werden. Literatur Backé E-M, Seidler A, Latza U, Rossnagel K, Schumann B: The role of psychosocial stress at work for the development of cardiovascular diseases: a systematic review, Int Arch Occup Environ Heath 85, 2012, 67 ─ 79 Bolm-Audorff U, Petereit-Haack G, Pilz J: Ableitung von Normwerten für die Adrenalinund Noradrenalinkonzentration im Sammelurin während der Arbeitszeit, Vortrag DGAUM, 2009 Karasek RA: Job demand latitude, and mental strain: implications for job redesign, Admin Sci Quart 24 (2), 1997, 285 ─ 308 OSHA (httw//: osha-europa.eu eingesehen am 01.03.2013), 2012 Siegrist J: Adverse health effects of high effort-low reward conditions, J Occup Health Psychol 1, 1996, 27 ─ 41 Stansfeld S, Candy B: Psychosocial work environmental and mental health – a metaanalytic review, Scand J Work Environ Health 32 (6), 2006, 443 ─ 462 Dr. Gabriela Petereit-Haack, Claudia Teuffel-Schilling, Joachim Hirt, Prof. Dr. Ulrich Bolm-Audorff, Fachzentrum für medizinischen Arbeitsschutz / Landesgewerbearzt, RP Darmstadt 156 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Anhang 1. Dienstellenverzeichnis 2. Maßgebliche, fachliche Abkürzungen aus dem Bereich „Arbeitsschutz und Produktsicherheit“ 3. Übersicht der Rechtsvorschriften, die von der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 berührt sind 4. Tabellenteil 2012 Tabelle 1 Personal der Arbeitsschutzbehörden in Hessen (besetzte Stellen zum Stichtag 30. Juni) Tabelle 2 Betriebsstätten und Beschäftigte im Zuständigkeitsbereich Tabelle 3.1 Dienstgeschäfte in Betriebsstätten Tabelle 3.2 Dienstgeschäfte außerhalb der Betriebsstätte Tabelle 4 Produktorientierte Darstellung der Tätigkeiten Tabelle 5 Marktüberwachung nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ab 2010 Tabelle 6 Begutachtete Berufskrankheiten (abgeschlossen) im Jahr 2012 Landesgewerbearzt 157 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Anhang 1. Dienststellenverzeichnis Hessisches Sozialministerium Abteilung III ─ Arbeit Dostojewskistraße 4, 65187 Wiesbaden Postfach 3140, 65021 Wiesbaden Telefon: 0611 / 817 3306 Telefax: 0611 / 32 7193305 E-Mail: [email protected] Ansprechpartner der Arbeitsschutzverwaltung in Hessen Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung IV Arbeitsschutz und Umwelt Rheinstraße 62 64295 Darmstadt Telefon: 06151 / 12- 4001 Telefax: 06151 / 12- 4100 E-Mail: [email protected] Internet: www.rp-darmstadt.hessen.de Abteilung IV Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden Simone-Veil-Straße 5 65197 Wiesbaden Telefon: 0611 / 3309-545 Telefax: 0611 / 3309-537 E-Mail: [email protected] Internet: www.rp-darmstadt.hessen.de Abteilung IV Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt Gutleutstraße 138 Postanschrift: Gutleutstraße 114 60327 Frankfurt am Main Telefon: 069 / 2714-0 Telefax: 069 / 2714-5950 Zentrale: 069 / 2714-5908 E-Mail: [email protected] Internet: www.rp-darmstadt.hessen.de Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt Wilhelminenstraße 1-3 64278 Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden Lessingstraße 16 - 18 65189 Wiesbaden Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt Gutleutstraße 138 60327 Frankfurt Abteilungsleiter Abteilungsleiterin Abteilungsleiter Fuchs, Rainer Warth, Edda Dr. Zürn, Matthias [email protected] [email protected] [email protected] Abteilung IV / DA 45.1 Abteilung IV / WI 45.1 Abteilung IV / F 45.1 – Chemie, Druck, Nahrungsmittel, Bau, Steine, Holz, Sprengstoffwesen – – Chemie, Druck, Nahrungsmittel, Verkehr, Versorgung – – Chemie, Gesundheitswesen, Großhandel, Heimarbeit, Technischer Verbraucherschutz Dezernatsleiterin Dezernatsleiter Dezernatsleiterin Wode, Holger Dr. Aich, Ursula Küster, Angelika [email protected] [email protected] [email protected] Abteilung IV / DA 45.2 Abteilung IV / WI 45.2 Abteilung IV / F 45.2 – Metall, Gummi, Energie, Verkehr, Marktüberwachung, Gesundheit – – Bau, Dienstleistungen, Elektro, Entsorgung, Gesundheit, Technischer Verbraucherschutz, Gewerbliches Sprengstoffwesen – – Finanzwesen, Luftfahrt, Metall, KFZ-Wesen, Einzelhandel – Dezernatsleiter Dezernatsleiter Dezernatsleiter Woost, Günther Grüner, Uwe Dr. Wierzbicki, Klaus [email protected] [email protected] [email protected] Abteilung IV / WI 45.3 Abteilung IV / F 45.3 – Landesgewerbearzt – Fachzentrum für medizinischen Arbeitsschutz – – Informations- und Elektrotechnik, Energie, Bauwesen und Verkehr – Dezernatsleiter Dezernatsleiterin Bolm-Audorff, Ulrich Dr. Klein, Birgit Dr. [email protected] [email protected] Aufsichtsbezirk Darmstadt: Aufsichtsbezirk Darmstadt: Aufsichtsbezirk Frankfurt: Stadt Darmstadt, Kreis Bergstraße, Kreis Darmstadt-Dieburg, Kreis Groß-Gerau, Kreis Offenbach, Odenwaldkreis Stadt Wiesbaden, Hoch-Taunus-Kreis, MainTaunus-Kreis, Rheingau-Taunus-Kreis Frankfurt am Main, Stadt Offenbach am Main, Main-Kinzig-Kreis, Wetteraukreis, Frankfurt Flughafen 158 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Anhang Regierungspräsidium Gießen Standort Hadamar Abteilung II Arbeitsschutz und Inneres Gymnasiumstraße 4 65589 Hadamar Abteilung II Arbeitsschutz und Inneres Südanlage 17 35390 Gießen Telefon: 06433 / 86-0 Telefax: 06433 / 8611 E-Mail: [email protected] Inernet: www.rp-giessen.de Telefon: 0641 / 303-0 Telefax: 0641 / 303-3203 E-Mail: [email protected] Internet: www.rp-giessen.de Abteilung II Arbeitsschutz und Inneres Landgraf-Phillip-Platz 1 - 7 35390 Gießen Abteilungsleiterin Baum, Gudrun [email protected] Abteilung II, 25.1 Arbeitsschutz Gießen I – Metall, Holz, Handel, technischer Verbraucherschutz, Gesundheitswesen – Dezernatsleiterin Lehnert-Wilzewski, Marianne Dr. [email protected] Abteilung II, 25.2 Arbeitsschutz Gießen II – Bau, Chemie, Verwaltung, Fachzentrum für systemischen Arbeitsschutz – Dezernatsleiterin Weigand, Hildegunde Dr. [email protected] Abteilung II, 25.3 Arbeitsschutz Hadamar – Arbeitsschutz, Fachzentrum und zentrale Ahndungsstelle „Sozialvorschriften im Straßenverkehr“ Dezernatsleiter Walter, Volker [email protected] Aufsichtsbezirk Gießen: Aufsichtsbezirk Hadamar: Landkreise Gießen, MarburgBiedenkopf und Vogelsbergkreis Lahn-Dill-Kreis, Kreis Limburg-Weilburg 159 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 Anhang Regierungspräsidium Kassel Standort Bad Hersfeld Abteilung III Umwelt und Arbeitsschutz Hubertusweg 19 36251 Bad Hersfeld Servicetelefon: 06621 / 406-930 Telefax: 06621 / 406-940 E-Mail: [email protected] Besucheradresse: Max-Becker-Straße 1b 36251 Bad Hersfeld Abteilung III Umwelt und Arbeitsschutz Steinweg 6 34117 Kassel Telefon: 0561 / 1 06-0 Telefax: 0561 / 1 06-1661 Servicetelefon: 0561 /106-2788 E-Mail: [email protected] Internet: www.rp-kassel.de Abteilung III Umwelt und Arbeitsschutz Kassel Steinweg 6 34117 Kassel Abteilungsleiter Bergbauer, Ernst [email protected] Abteilung III, 35.1 – Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik – Dezernatsleiter Kny, Anton [email protected] Abteilung III, 35.2 – Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik – Dezernatsleiter Palm, Klaus [email protected] Abteilung III, 35.3 – Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe – Dezernatsleiterin Vater, Ursula Dr. [email protected] Aufsichtsbezirk Kassel: Aufsichtsbezirk Bad Hersfeld: Stadt und Landkreis Kassel, Werra-Meißner-Kreis, Schwalm-Eder-Kreis, Landkreis Waldeck-Frankenberg, Stadt und Landkreis Kassel, Werra-MeißnerKreis, Schwalm-Eder-Kreis, Landkreis WaldeckFrankenberg Landkreis Fulda, Kreis Hersfeld-Rothenburg 160 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012 161 ABAS ABS AfAS, ÄfAS ÄSH AG Fachcontrolling AGS AMS AN 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. AA 3. AAMÜ A+A 2. 4. A+a Abkürzung 1. Lfd. Nr. Stand: 12. Dezember 2012 Arbeitnehmer/in Arbeitsschutzmanagementsystem Ausschuss für Gefahrstoffe Arbeitsgruppe Fachcontrolling Ärztliche Stelle Hessen Amt/Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Ausschuss für Betriebssicherheit Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe Arbeitssausschuss Marktüberwachung Arbeitsanweisung im QM-System der Arbeitsschutzverwaltung Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Arbeitsschutz aktuell (Gremien etc.) (ausgeschrieben) zur Erarbeitung der Technischen Regeln für Gefahrstoffe Kostenstellenverantwortliche der RP-Dezernate und Referatsleitungen frühere Organisationsform der Hessischen Arbeitsschutzverwaltung zur Erarbeitung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit zur Erarbeitung der Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe Ländergremium zur Abstimmung bei der Marktüberwachung Fachkongress und Messe in Düsseldorf alle 2 Jahre (kleiner) Fachkongress und Messe wechselnde Standorte alle 2 Jahre Abkürzungen Arbeitsschutz und Produktsicherheit Verwendung Bezeichnung 2. Maßgebliche, fachliche Abkürzungen aus dem Bereich „Arbeitsschutz und Produktsicherheit“ auch „große A+A“ genannt auch „kleine A+A“ genannt Anmerkungen 162 BAuA BfArM BGV BGR BGI BGIA 25. 26. 27. 28. 29. ASR 20. 24. ASGB 19. BASI ASV 18. 23. ASiG 17. BA ASCAsys 16. 22. ASA 15. ASTA ArbSchG 14. 21. AO 13. Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitsschutz Berufsgenossenschaftliche Information Berufsgenossenschaftliche Regel Berufsgenossenschaftliche Vorschrift Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Bundesarbeitsgemeinschaft für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit e.V. Fachprodukt Betrieblicher Arbeitsschutz Ausschuss für Arbeitsstätten Arbeitsstätten-Richtlinien Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit auf Baustellen Arbeitsschutzverwaltung (Hessen) Teil des autonomen Satzungsrechts der gewerblichen Berufsgenossenschaften Teil des autonomen Satzungsrechts der gewerblichen Berufsgenossenschaften Autonomes Satzungsrecht der gewerblichen Berufsgenossenschaften Dortmund mit Außenstellen in Berlin und Dresden Wichtigste Aufgabe: Veranstalter der Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Düsseldorf zur Erarbeitung der Arbeitsstätten-Richtlinien Untergesetzliches Regelwerk zur Arbeitsstättenverordnung zur Erarbeitung der Regeln für Arbeitsschutz beim Bauen Vollzugsdezernate und Fachzentren der RPen sowie das HSM Verfahren zur Systemkontrolle der Arbeitsschutzorganisation in Betrieben Arbeitsschutz und sicherheitstechnischer Check in Anlagen und Betrieben – Systemkontrolle Arbeitssicherheitsgesetz zur Beratung des Arbeitgebers nach dem Arbeitssicherheitsgesetz Vollzug der Vorschriften des Arbeitsschutzes und der Marktüberwachung Arbeitsschutzausschuss Arbeitsschutzgesetz Anordnung früher „Unfallverhütungsvorschrift“ 163 EBS EX-RL Fach-DB FASI (SIFA) FASI FK-Klausur 40. 41. 42. 43. 44. 45. DB-QMS 36. DL DB-Vollzug 35. 39. DB-AL 34. DIMDI CHECK-bauen 33. 38. CASA-bauen 32. DGUV BLAK 31. 37. BioStoffV 30. Führungskräfte-Klausur Fachvereinigung Arbeitssicherheit e.V: Fachkraft für Arbeitssicherheit Fachliche Dienstbesprechungen Explosionsschutzrichtlinien Einheitliches Bewertungssystem der Zahnärztlichen Stellen zur Qualitätssicherung nach § 17 a RöV Mitglieder ALen, DLen und deren Stellvertretungen Wichtigste Aufgabe: Veranstalter der Arbeitsschutz aktuell („kleine A+A“) Stabsstelle des Unternehmers nach Arbeitssicherheitsgesetz Zuständige Dezernatsleitungen und Beschäftigte der Dezernate Technische Regel für das Vermeiden der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre betreibt ein Medizinprodukte-Informationssystem Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information Dezernatsleiter/in Bundesverband der Unfallversicherungen Mitglieder QM-Beauftragte der Hessischen Arbeitsschutzverwaltung Mitglieder Dezernatsleitungen Mitglieder Abteilungsleitungen Beratungsleitfaden für Bauherren Selbstbewertungsverfahren für Bau- und Handwerksbetriebe Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Dienstbesprechung Qualitätsmanagement-system Dienstbesprechung Vollzug Dienstbesprechung Abteilungsleitungen Check für Bauherren Chancen ausloten, systematisch arbeiten Bund-Länder-Arbeitskreis Biostoffverordnung einmal jährlich Mitglieder: VDGAB, VDRI, VDSI jeweils ein- bis dreimal jährlich dreimal jährlich zweimal jährlich Referenzinstrument von INQA-Bauen Referenzinstrument von INQA-Bauen, wird in Hessen zur Gefährdungsbeurteil. genutzt 164 I IfSG ILO INQA INQA-Bauen IVA 56. 57. 58. 59. 60. 61. GLS 52. IFAS GBU 51. 55. GB 50. IFAB GDA 49. 54. FZ 48. HWK FZ 47. 53. FP 46. Integrierter Verwaltungsarbeitsplatz Initiative Neue Qualität des Bauens Initiative Neue Qualität des Arbeitslebens International Labour Organisation Projekt zur Schaffung von integrierten IT-Lösungen inkl. e-Government Branchenplattform von INQA für die Bauwirtschaft Bundesweites Programm des BMAS Sonderorganisation der UN Informationsdokument im QM-System der Arbeitsschutzverwaltung Infektionsschutzgesetz Betriebsstättenkataster/Dokumentationssystem der Arbeitsschutzverwaltung „Baukontrolle“ der Hessischen Arbeitsschutzverwaltung Steuerungs- und Kooperationsgremium der GDA auf Landesebene Branchenplattform guter Unternehmen von INQA-Bauen Dr. Schul Mitinitiator und Mitglied des Leitungskreises seit 2004 Einzige von Bauherren und Bauunternehmer getragene Plattform Referenzinstrument von INQA-Bauen Zur Zeit Fachziel „Arbeitsschutz“ Insgesamt 4 Fachzentren in Hessen RP-Dezernat mit Spezialaufgaben in der Hessischen Arbeitsschutzverwaltung im Produkthaushalt Zur Zeit „BA“, „SO“, „PS“ und „MR“ im Produkthaushalt Informationssystem Arbeitsschutz Inspektion für Arbeitsschutz beim Bauen Handwerkskammer Gemeinsame Landesbezogene Stelle www.Gute-Bauunternehmen.de Gefährdungsbeurteilung Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie Fachziel Fachzentrum Fachprodukt 165 MOSS MPG MR MSE NAK 75. 76. 77. 78. 79. LFBG 70. MAP LASI 69. 74. LA RöV 68. LZKH LAK 67. 73. KZVH 66. LGA KTR-Struktur 65. 72. KTR 64. LIV KOMKO-bauen 63. 71. KH 62. Nationale Arbeitsschutzkonferenz Muskel-Skelett-Erkrankungen Fachprodukt Medizinprodukte/ Röntgenstrahlenschutz Medizinproduktegesetz Microsoft Office Sharepoint Server Mitarbeiterportal Landeszahnärztekammer Hessen Landesgewerbearzt Landesinnungsverband Land- und Forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Länderausschuss Röntgenverordnung Länderarbeitskreis Kassenärztliche Vereinigung Hessen Kostenträger-Struktur im Produkthaushalt Kostenträger im Produkthaushalt Kommunikation und Kooperation beim Bauen Kreishandwerkerschaft Steuerungs- und Kooperationsgremium der GDA auf Bundesebene Intranet-Plattform der Hess. Arbeitsschutzverwaltung Fachzentrum im RP Darmstadt Standort Wiesbaden Dachverband der Innungen (meist eines Gewerkes) Gremium der 16 Bundesländer zur Abstimmung im Arbeitsschutz Leitfaden für Architekten, Ingenieure, Bauleiter, Projektsteuerer Kooperationsvereinbarung zur Überwachung des ArbschG in Mitgliedsbetrieben Referenzinstrument von INQA-Bauen 166 RI RKI RöV RSA SIFA (FASI) SLIC SO 92. 93. 94. 95. 96. 97. RAB 87. 91. QMB-HSM 86. Rev-Schreiben QMB-ASV 85. 90. PT 84. REACH PS 83. 89. pMAP 82. RAPEX (EU)-OSHA 81. 88. OHRIS 80. Fachprodukt Sozialer Arbeitsschutz Senior Labour Inspectors‘ Committee Fachkraft für Arbeitssicherheit Rechnergestützte Steuerung der Aufsichtstätigkeit Röntgenverordnung Robert-Koch-Institut Rechtfertigende Indikation Revisionsschreiben Registration, Evaluation and Authorisation of Chemicals Rapid Exchange of Information System Regeln für Arbeitsschutz auf Baustellen Rat der Hohen Aufsichtsbeamten der EU Stabsstelle des Unternehmers nach Arbeitssicherheitsgesetz Hessisches Verfahren zur risikoorientierten Steuerung der Aufsichtstätigkeit Mängelschreiben mit Fristsetzung, ohne Anordnungscharakter Registrierung, Bewertung, Zulassung von Chemikalien im EU-Binnenmarkt Schnellwarnsystem der EU für den Verbraucherschutz Untergesetzliches Regelwerk zur Baustellenverordnung Herr Dr. Brückner Qualitätsmanagement-Beauftragter der Arbeitsschutzverwaltung im HSM Bayerisches Verfahren (ähnlich ASCAsys) Herr Zimmermann als Einheit im Produkthaushalt (Europäische) Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Verfahren zur Überprüfung der Arbeitsschutzorganisation in Unternehmen Qualitätsmanagement-Beauftragter der Arbeitsschutzverwaltung bei den RPen Personentag Fachprodukt Produktsicherheit personalisierten Mitarbeiterportal Occupational Health and Safety Administration Occupational Health- and Risk-Managementsystem 167 ZAS ZLG ZLS ZRS ZZSRö 111. 112. 113. 114. 115. UVT 106. VDSI UKH 105. 110. TRGS 104. VDRI TRBS 103. 109. TRBA 102. VDGAB SV-RL 101. 108. StrlSchV 100. VA SSV 99. 107. SSK 98. für OWiG-Verfahren bei Sozialvorschriften im Straßenverkehr Fachzentrum und Zentrale Ahndungsstelle für „Sozialvorschriften im Straßenverkehr“ Zentraler Erfahrungsaustausch der Zahnärztlichen Stellen Röntgen Zahnärztliche Röntgenstelle Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten Berufsverband gewerblicher Sicherheitsingenieure Berufsverband berufsgenossenschaftlicher Arbeitsschützer Berufsverband staatlicher Arbeitsschützer Gesetzliche Unfallversicherung, zumeist Berufsgenossenschaften Unfallkasse des öffentlichen Dienstes in Hessen Untergesetzliches Regelwerk zur Gefahrstoffverordnung Untergesetzliches Regelwerk zur Betriebssicherheitsverordnung Untergesetzliches Regelwerk zur Biostoffverordnung Verein der Deutschen Sicherheitsingenieure Verein Deutscher Revisionsingenieure Verein Deutscher Gewerbeaufsichtsbeamten Verfahrensanweisung im QM-System der Arbeitsschutzverwaltung Unfallversicherungsträger Unfallkasse Hessen Technische Regeln für Gefahrstoffe Technische Regeln für Betriebssicherheit Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe Sachverständigenprüfrichtlinie Strahlenschutzverordnung Strahlenschutzverantwortlicher Strahlenschutzkommission beim RP GI in Hadamar 168 169 2001/95/EG 2006/95/EG 2009/48/EG 2009/105/EG 2009/142/EG 89/686/EWG 2. 3. 4. 5. 6. 765/2008 Rechtsvorschrift 1. UGf. PSA-Richtlinie Gasverbrauchseinrichtungen Einfache Druckbehälter Spielzeugrichtlinie Niederspannungsrichtlinie Allgemeine Produktsicherheit Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) Verordnung für die Akkreditierung und Marktüberwachung von Produkten Bezeichnung Sie regelt sowohl die Bedingungen für das Inverkehrbringen und den freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft als auch die grundlegenden Sicherheitsanforderungen, die die PSA erfüllen müssen, um die Gesundheit der Benutzer zu schützen und deren Sicherheit zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten treffen die zweckdienlichen Maßnahmen, damit Geräte nur dann in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie bei vorschriftsmäßiger Verwendung die Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern nicht gefährden; freier Warenverkehr Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Behälter nur in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern bei angemessener Anbringung und Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb nicht gefährden Schutz von Benutzern und Dritten, freier Warenverkehr In dieser Richtlinie werden Vorschriften für die Sicherheit von Spielzeug und dessen freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft festgelegt (Sicherheitsniveau von Spielzeug in den Mitgliedstaaten harmonisieren und Hemmnisse im Spielzeughandel zwischen den Mitgliedstaaten abbauen) Bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit von Menschen und Nutztieren sowie die Erhaltung von Sachwerten nicht gefährden Mit dieser Richtlinie soll sichergestellt werden, dass die in den Verkehr gebrachten Produkte sicher sind. Bildet einen Rahmen für die Marktüberwachung von Produkten, damit sichergestellt ist, dass diese Produkte Anforderungen für ein hohes Schutzniveau in Bezug auf öffentliche Interessen wie Gesundheit und Sicherheit im Allgemeinen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucher-und Umweltschutz sowie Sicherheit erfüllen. Erläuterungen / Anmerkungen 3. Übersicht der Rechtsvorschriften, die von der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 berührt sind 170 95/16/EG 75/324/EWG 97/23/EG 11. 12. 94/9/EG 9. 10. Sportbootrichtlinie 94/25/EG 8. Druckgeräterichtlinie Aerosolpackungen Aufzugsrichtlinie ATEX-Richtlinie (Explosionsschutz) Maschinenrichtlinie 7. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Druckgeräte und Baugruppen im Sinne des Artikels 1 nur dann in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern bei angemessener Installierung und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht gefährden. Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen einer Aerosolpackung nicht auf Grund der in dieser Richtlinie und ihrem Anhang enthaltenen Anforderungen ablehnen, verbieten oder beschränken, wenn sie den Vorschriften dieser Richtlinie und ihres Anhangs entspricht Aufzüge, für die diese Richtlinie gilt, nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern nicht gefährden können, sofern sie sachgemäß eingebaut und gewartet sowie bestimmungsgemäß betrieben werden Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit von dieser Richtlinie erfasste Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2nur dann in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern bei angemessener Installierung und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht gefährden. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse nur dann in den Verkehr gebracht und entsprechend ihrer Zweckbestimmung in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit von Personen sowie Sachen oder die Umwelt bei sachgemäßer Konstruktion und Instandhaltung nicht gefährden. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Maschinen nur in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie den für sie geltenden Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen und wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen nicht gefährden. 171 1907/2006/EG 67/548/EWG 15. 16. Feuerzeugverordnung 14. Stoffrichtlinie REACH-Verordnung Chemikalienrecht Outdoor-Richtlinie - 32. BlmSchV - 13. den Informationsaustausch über die angemeldeten Stoffe, die Bewertung der Gefahren für Mensch und Umwelt, die von den angemeldeten Stoffen ausgehen könnten, die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung der für Mensch oder Umwelt gefährlichen Stoffe, b) c) d) die in den Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht werden. die Anmeldung der Stoffe, a) 1) Ziel dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Zweck dieser Verordnung ist es, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen sowie den freien Verkehr von Stoffen im Binnenmarkt zu gewährleisten und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu verbessern. einheitlich hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher Artikel 2 Anwendungsbereich (1) Diese Richtlinie gilt für die in den Artikeln 12 und 13 aufgelisteten und in Anhang I definierten zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräte und Maschinen. Diese Richtlinie erfasst nur die in Verkehr 2000L0014 — DE — 27.12.2005 — 001.002 — 5 (1) Mit dieser Richtlinie sollen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Geräuschemissionsnormen, Konformitätsbewertungsverfahren, Kennzeichnung, technische Unterlagen sowie über die Sammlung von Daten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen harmonisiert werden. Diese Richtlinie wird zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beitragen und gleichzeitig für den Schutz der menschlichen Gesundheit und des Wohlbefindens sorgen. 172 689/2008/EG 842/2006/EG 20. 22. 2004/42/EG 19. 1005/2009/EG 1272/2008/EG 18. 21. 1999/45/EG 17. Import-/Exportverordnung Ozonschicht-Verordnung F-Gase-Verordnung Decopaint-Richtlinie CLP-Verordnung Zubereitungsrichtlinie c) Beitrag zu einer umweltverträglichen Verwendung von gefährlichen Chemikalien b) Förderung der gemeinsamen Verantwortung und der gemeinschaftlichen Bemühungen im internationalen Verkehr mit gefährlichen Chemikalien, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor möglichem Schaden zu bewahren; a) Umsetzung des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel, nachstehend „das Übereinkommen“ genannt; Diese Verordnung regelt die Produktion, die Einfuhr, die Ausfuhr, das Inverkehrbringen, die Verwendung, die Rückgewinnung, das Recycling, die Aufarbeitung und die Zerstörung von ozonabbauenden Stoffen, die Übermittlung von Informationen über diese Stoffe sowie die Ein- und Ausfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produkten und Einrichtungen, die solche Stoffe enthalten oder benötigen. bei den Treibhausgasemissionen eine Verringerung um 8 % im Zeitraum von 2008 bis 2012 gegenüber dem Stand von 1990 zu erzielen, Zweck dieser Richtlinie ist es, den Gesamtgehalt an VOC in bestimmten Farben und Lacken sowie Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung zu begrenzen, um die aus dem Beitrag der VOC zur Bildung von bodennahem Ozon resultierende Luftverschmutzung zu vermeiden oder zu verringern Zweck dieser Verordnung ist es, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sowie den freien Verkehr von in Artikel 4 Absatz 8 genannten Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen durch folgende Maßnahmen zu gewährleisten Diese Richtlinie dient der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über. die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen und der. Angleichung der besonderen Bestimmungen für bestimmte Zubereitungen, die gefährlich sein können, unabhängig davon, ob sie aufgrund dieser Richtlinie als gefährlich eingestuft sind, beim Inverkehrbringen dieser Zubereitungen in den Mitgliedstaaten. 173 (EG) 1275/2008 (EG) 278/2009 (EG) 245/2009 (EG) 640/2009 (EG) 641 /2009 (EG) 643 /2009 (EG) 244/2009 VO (EG) 107/2009 (EG) 327/2011 (EG) 1015/2010 (EG) 1016/2010 27. 28. 29. 30. 31. 32. 33. 34. 35. 36. 37. 2009/125/EG 25. (EG) 642/2009 98/8/EG 24. 26. 850/2004/EG 23. Haushaltsgeschirrspüler Haushaltswaschmaschinen Ventilatoren Einfache Set-Top-Boxen Haushaltsbeleuchtung - Teil a: ungebündeltes Licht Haushaltskühlgeräte Umwälzpumpen Elektromotoren Bürobeleuchtung, Straßenbeleuchtung Ladegeräte und Netzteile Stand-by Anforderungen Fernsehgeräte Richtlinie energieverbrauchsrelevante Produkte (Ökodesign-Richtlinie) Biozidprodukterichtlinie POP-Verordnung Diese Richtlinie schafft einen Rahmen für die Festlegung gemeinschaftlicher Ökodesign-Anforderungen für energieverbrauchsrelevante Produkte mit dem Ziel, den freien Verkehr solcher Produkte im Binnenmarkt zu gewährleisten (Energieeinsparungen und Ressourcenschonung) c) die Erstellung einer auf Gemeinschaftsebene gültigen Positivliste von Wirkstoffen, die in Biozid-Produkten verwendet werden dürfen. b) die gegenseitige Anerkennung der Zulassungen in der Gemeinschaft; a) die Zulassung und das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten zur Verwendung in den Mitgliedstaaten; Diese Richtlinie betrifft Ziel dieser Verordnung ist es , die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor persistenten organischen Schadstoffen zu schützen, und zwar durch das Verbot oder die möglichst baldige Einstellung oder die Beschränkung der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von Stoffen, die dem Übereinkommen von Stockholm über persistente organische Schadstoffe 174 Selbstregulierungsvorschlag Selbstregulierungsvorschlag Konsultationsforum Konsultationsforum Konsultationsforum Konsultationsforum Konsultationsforum Konsultationsforum Konsultationsforum Konsultationsforum Konsultationsforum Konsultationsforum Prüfung durch Rat und Parlament Im Regelungsausschuss Vorstudie abgeschlossen Vorstudie abgeschlossen Vorstudie abgeschlossen Vorstudie abgeschlossen 38. 39. 40. 41. 42. 43. 44. 45. 46. 47. 48. 49. 50. 51. 52. 53. 54. 55. Kühlgeräte (die in Los 10, 12 und 13 nicht erfasst sind) Kleine Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe Geräte zur Bild· und Tonverarbeitung Transformatoren Wasserpumpen Klima- und Lüftungstechnik im Haushalt Komplexe Fernsehempfänger Drucker, Kombinationsgeräte Haushaltsbeleuchtung Teil b: gebündeltes Licht Werkzeugmaschinen Staubsauger Wäschetrockner Gewerbliche Kühl- und Tiefkühlgeräte Verbrauch im vernetzten Bereitschaftsbetrieb (networked stand-by) PCs (Desktop/Laptop) und Computermonitore Warmwasserbereiter (Gas/Öl/elektrisch) Gesetz (EVPG) ‒ erkennbare Entwicklungen Bildgebende Geräte (Drucker, Scanner, Kopierer) EnergieverbrauchsrelevanteProdukte Komplexe Set-Top-Boxen 175 Vorstudie abgeschlossen Vorstudie läuft Vorstudie läuft Vorstudie läuft Vorstudie läuft Vorstudie läuft Vorstudie läuft Vorstudie läuft Vorstudie ausgeschrieben Vorstudie ausgeschrieben Vorstudie ausgeschrieben Vorstudie ausgeschrieben 56. 57. 58. 59. 60. 61. 62. 63. 64. 65. 66. 67. Motoren aus dem Geltungsbereich der VO 650/2009 (ENER 11) zwischen 750 kW und 1.000 kW Produkte in Motorsystemen außerhalb des Anwendungsbereiches der Va 650/2009 (ENER 11) Pumpen für Schwimmbecken, Teiche, Brunnen und Aquarien sowie Frischwasserpumpen, die größer als in ENER 11 sind Abwasserpumpen und Pumpen für Flüssigkeiten mit hohem Feststoffgehalt Haushalts-Notstromversorgung (domestic UPS) Klimatechnik Industrie- und Laboröfen Gewerbliche Geschirrspüler, Waschmaschinen und Trockner Haushalts- und Gewerbeherde und -grills Haushalts- und Gewerbeöfen für Speisen, inkl. Mikrowellengeräte Warmluftzentralheizung (ohne KWK) Einzelraumheizgeräte Nicht-gewerbliche Kaffeemaschinen 176 Schwefelgehalt in Kraft- und Brennstoffen Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich freier Warenverkehr anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens 98/70/EG 1999/32/EG 2006/96/EG 70. 71. Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) 97/68/EG 69. Benzinbleigesetz Emissionen aus Verbrennungsmotoren mobiler Maschinen und Geräte (28. BlmSchV) Bundes-Immissionsschutzgesetz Produkte in Motorsystemen außerhalb des Anwendungsbereiches der Va 650/2009 (ENER 11) sowie der ENER 30 Insbesondere Kompressoren und deren Antriebe Vorstudie ausgeschrieben 68. (2) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Ottokraftstoffe, die für Kraftfahrzeugmotoren bestimmt sind. Zweck dieses Gesetzes ist es, zum Schutz der Gesundheit den Gehalt an Bleiverbindungen und anderen an Stelle von Blei zugesetzten Metallverbindungen in Ottokraftstoffen zu beschränken. Soweit es mit dem Schutz der Gesundheit vereinbar ist, sollen dabei Versorgungsstörungen, Wettbewerbsverzerrungen oder Nachteile hinsichtlich der Verwendbarkeit der Ottokraftstoffe vermieden werden. Ziel dieser Richtlinie ist die Verringerung der Schwefeldioxidemissionen aus der Verbrennung bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und dadurch die Verringerung der schädlichen Auswirkungen solcher Emissionen auf Mensch und Umwelt. In dieser Richtlinie werden auf Gesundheits- und Umweltaspekten beruhende technische Spezifikationen für Kraftstoffe zur Verwendung in Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor und mit Kompressionszündungsmotor festgelegt. Durch diese Richtlinie sollen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Emissionsnormen und Typgenehmigungsverfahren für Motoren zum Einbau in mobile Maschinen und Geräte angeglichen werden. Sie wird einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes und zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt leisten. 177 94/62/EG 2000/53/EG 76. 77. 2002/95/EG 74. 2006/66/EG 93/15/EWG 73. 75. 2007/23/EG 72. Altfahrzeuge Verpackungen Batterierichtlinie RoHS-Richtlinie Kreislaufwirtschaftsrecht Explosivstoffe für zivile Zwecke Pyrotechnik Sprengstoffrecht Die Richtlinie sieht die Verringerung der Abfallmengen vor, die von Fahrzeugen stammen. Diese Richtlinie schreibt Maßnahmen vor, die darauf abzielen, die Produktion von Verpackungsabfall zu begrenzen und die stoffliche Verwertung, die Wiederverwendung und die anderen Formen der Verwertung der Verpackungsabfälle zu fördern. Das Hauptziel dieser Richtlinie besteht darin, die Umweltbelastung durch Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und -akkumulatoren auf ein Mindestmaß zu beschränken und so zu Schutz, Erhaltung und Erhöhung der Qualität der Umwelt beizutragen. Diese Richtlinie zielt darauf ab, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Elektround Elektronikgeräten anzugleichen und einen Beitrag zum Gesundheitsschutz und zur umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu leisten. Inverkehrbringen und die Kontrolle von Sprengstoffen für zivile Zwecke; Betriebssicherheit In dieser Richtlinie werden Vorschriften festgelegt, die den freien Verkehr pyrotechnischer Gegenstände im Binnenmarkt sicherstellen und gleichzeitig ein hohes Niveau an Schutz für die menschliche Gesundheit, die öffentliche Sicherheit und den Schutz und die Sicherheit der Verbraucher gewährleisten und die einschlägigen Aspekte im Zusammenhang mit dem Umweltschutz berücksichtigen sollen. 178 93/42/EG 98/79/EG 79. 80. 648/2004/EG 2010/35/EU 2009/9/EG 2010/52/EG 82. 83. 84. 85. 81. 90/385/EG 78. Traktorenrichtlinie Seilbahnrichtlinie ortsbewegliche Druckgeräte Wasch- und Reinigungsmittel Sonstige Rechtsgebiete Arzneimittel Produkte der In-vitro-Diagnostik Passive Medizinprodukte Aktive Medizinprodukte Medizinprodukterecht Die Sicherheit ist eines der Kernanliegen der Richtlinie 2003/37/EG. Um die Sicherheit der Bedienungspersonen zu verbessern, ist es jetzt angebracht, die nach jener Richtlinie anwendbaren Anforderungen so zu ergänzen, dass alle in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) über Maschinen aufgeführten Gefährdungen abgedeckt werden, Die EG-Seilbahnrichtlinie zielt auf die Verbesserung der Sicherheit von Kunden und der Beschäftigten im Seilbahnbereich. Sie sieht für die Seilbahnen in allen EU-Staaten gleiche, grundlegende Sicherheitsanforderungen vor. Dazu werden einheitliche Prüfverfahren für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme von Seilbahnen festgelegt Vorschriften für ortsbewegliche Druckgeräte, durch die die Sicherheit dieser Geräte verbessert und ihr freier Verkehr in der Union gewährleistet werden sollen. Freier Warenverkehr, die biologische Abbaubarkeit von Tensiden in Detergenzien, Beschränkungen oder Verbote von Tensiden aus Gründen der biologischen Abbaubarkeit, die zusätzliche Kennzeichnung von Detergenzien, einschließlich Allergie auslösender Duftstoffe und die Informationen, die die Hersteller für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und das medizinische Personalbereithalten müssen. Es ist der Zweck dieses Gesetzes, im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von Mensch und Tier für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln, insbesondere für die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneimittel nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu sorgen. s.o. s.o. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Geräte nur in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie bei sachgemäßer Lieferung, Implantation und/oder Installation, Instandhaltung und ihrer Zweckbestimmung entsprechender Verwendung die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. 179 96/981EG 98/18/EG 89/106/EWG 92/42/EG 2010130/EU 1222/2009/EG 1999/94/EG 86. 87. 88. 89. 90. 91. 92. Verbrauchskennzeichnung von Kfz Verbrauchskennzeichnung von Reifen Energieverbrauchskennzeichnung Heizungswirkungsgradrichtlinie für Warmwasserheizkessel Bauprodukterichtlinie Passagierschiffe Schiffsausrüstung Zweck dieser Richtlinie ist sicherzustellen, dass die Verbraucher Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen, die in der Gemeinschaft zum Kauf oder Leasing angeboten werden, erhalten und so ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können. Ziel dieser Verordnung ist die Steigerung der Sicherheit sowie der wirtschaftlichen und ökologischen Effizienz im Straßenverkehr durch die Förderung kraftstoffeffizienter und sicherer Reifen mit geringem Rollgeräusch. Diese Richtlinie schafft einen Rahmen für die Harmonisierung der einzelstaatlichen Maßnahmen hinsichtlich der Information der Endverbraucher — insbesondere mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen — über den Energieverbrauch und gegebenenfalls den Verbrauch an anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs. In dieser Richtlinie, die eine Maßnahme im Rahmen des SAVE-Programms zur Förderung von Energieeinsparungen in der Gemeinschaft darstellt, werden die Anforderungen an den Wirkungsgrad von neuen Warmwasserheizkesseln festgelegt, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und deren Nennleistung gleich oder grösser als 4 kW und gleich oder kleiner als 400 kW ist. Die Bauprodukte-Richtlinie soll den freien Warenverkehr für sämtliche Bauprodukte in der Europäischen Union gewährleisten. Dies wird durch die Bereitstellung einer gemeinsamen Fachsprache aus harmonisierten Normen und europäischen technischen Zulassungen erreicht, in der die Hersteller die Leistung der von ihnen in Verkehr gebrachten Produkte bezeichnen können. Zweck dieser Richtlinie ist die Einführung eines einheitlichen Sicherheitsstandards zum Schutz von Leben, Eigentum und Umwelt auf neuen und vorhandenen Fahrgastschiffen. Ziel dieser Richtlinie ist die Verbesserung der Sicherheit auf See und des Schutzes vor Meeresverschmutzungen durch eine einheitliche Anwendung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte über die in Anhang A aufgeführte Ausrüstung, mit der Schiffe ausgestattet werden sollen, für die von den Mitgliedstaaten oder in ihrem Namen gemäß internationalen Übereinkommen Sicherheitszeugnisse ausgestellt werden, sowie die Gewährleistung des freien Verkehrs dieser Ausrüstung innerhalb der Gemeinschaft. 180 Kosmetikrichtlinie 76/768/EG 1999/5/EG 102. Quelle: UM BW, Referat 43 – Stand: 2. Februar 2012 Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen R & TTE-Richtlinie Elektromagnetische Verträglichkeit 2004/108/EG 101. Pflanzenschutzmittel 99. Kraftfahrzeuge (mehrere RL) 2003/2003/EG (EG Düngemittel) 98. 100. Düngemittelverordnung 97. 91/414/EEC Bedarfsgegenstände national 96. Nicht selbsttätige Waagen Kennzeichnung Bekleidung Textilkennzeichnungsgesetz 90/384/EG 94. Messgeräte, Fertigprodukte 95. 2004/22/EG 93. Regelungsrahmen für das Inverkehrbringen, den freien Verkehr und die Inbetriebnahme von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen Elektromagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln, d. h. Betriebsmittel sollen in ihrer elektromagnetischen Umgebung zufrieden stellend zu arbeiten, ohne dabei selbst elektromagnetische Störungen zu verursachen, die für andere Betriebsmittel in der Umgebung unannehmbar wären. Gesundheit von Mensch und Tier, Auswirkungen auf die Umwelt Sicherstellung des Binnenmarktes für Düngemittel, Kennzeichnung, Rückverfolgbarkeit und Etikettierung von EG-Düngemitteln, ein Verfahren festgelegen, das anzuwenden ist, wenn ein Mitgliedstaat Einschränkungen bei der Vermarktung von EG-Düngemitteln für notwendig erachtet. Inverkehrbringen von Düngemitteln, die nicht als EG-Düngemittel bezeichnet sind. Der Hauptzweck der betreffenden Rechtsvorschriften ist die Erhaltung der Volksgesundheit, so dass die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet das gleiche Ziel verfolgen müssen. Dieses Ziel sollte jedoch durch Maßnahmen erreicht werden, die den wirtschaftlichen und technologischen Erfordernissen Rechnung tragen. Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche Gesundheit sicherstellen. Angabe über Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe die Allgemeinheit vor unrichtigen Wägeergebnissen zu schützen, die durch die Benutzung nichtselbsttätiger Waagen zu bestimmten Verwendungszwecken erzielt werden. Diese Richtlinie stellt die Anforderungen auf, die die in Artikel 1 genannten Geräte und Systeme im Hinblick auf deren Inverkehrbringen und/oder Inbetriebnahme und die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Messaufgaben erfüllen müssen. 181 Insgesamt Pos. Personal 1 Ausgebildete Aufsichtskräfte Höherer Dienst Gehobener Dienst Mittlerer Dienst Summe 1 2 Aufsichtskräfte in Ausbildung Höherer Dienst Gehobener Dienst Mittlerer Dienst Summe 2 3 Gewerbeärztinnen und -ärzte 4 Entgeltprüferinnen und -prüfer 5 Sonstiges Fachpersonal Höherer Dienst Gehobener Dienst Mittlerer Dienst Summe 5 6 Verwaltungspersonal 7 9 12 1 1 2 1 14 2 142 7 2 1 113 29 4 20 14 38 2 1 1 15 27 0 42 6 weibl. 2 5 5 19 69 6 94 5 männl. 5 4 weibl. Mittelbehörden 5 21 7 33 3 männl. Landesoberbehörden 1 2 0 2 5 6 4 0 2 weibl. 1 männl. Oberste Landesbehörden 7 männl. 8 weibl. Untere Landesbehörden 9 männl. 10 weibl. Einrichtungen Tabelle 1 Personal der Arbeitsschutzbehörden (besetzte Stellen zum Stichtag 30.06.) 154 7 5 22 8 35 1 128 34 4 22 14 40 2 2 0 1 0 1 0 5 0 5 3 16 32 0 48 12 weibl. 24 73 6 103 11 männl. Summe 4. Tabellenteil 2012 182 Größenklasse 1: Großbetriebsstätten 1.000 und mehr Beschäftigte 500 bis 999 Beschäftigte Summe 2: Mittelbetriebsstätten 250 bis 499 Beschäftigte 100 bis 249 Beschäftigte 50 bis 99 Beschäftigte 20 bis 49 Beschäftigte Summe 3: Kleinbetriebsstätten 10 bis 19 Beschäftigte 1 bis 9 Beschäftigte Summe Summe 1 - 3 4: ohne Beschäftigte Insgesamt 2.423 1.811 4.234 1.722 2.876 1.795 3.088 9.481 2.724 4.873 7.597 21.312 0 21.312 794 2.487 3.650 10.531 17.462 16.565 238.060 254.625 272.623 5.312 277.935 männlich 2 186 350 536 1 Betriebsstätten 1.605 5.035 6.640 13.723 0 13.723 1.090 1.396 957 1.527 4.970 1.218 895 2.113 Jugendliche weiblich 3 35.035 4.329 9.908 14.237 35.035 2.812 4.272 2.752 4.615 14.451 3.641 2.706 6.347 Summe 4 132.431 344.872 477.303 1.601.582 0 1.601.582 160.955 226.279 152.105 195.714 735.053 247.609 141.617 389.226 männlich 5 Beschäftigte 78.956 247.150 326.106 1.028.051 0 1.028.051 106.705 139.681 92.087 110.796 449.269 156.821 95.855 252.676 Erwachsene weiblich 6 Erstellt am 23.01.2013, Auswertungszeitraum: 01.01.2012 bis 31.12.2012 Tabelle 2 Betriebsstätten und Beschäftigte im Zuständigkeitsbereich 2.629.633 211.387 592.022 803.409 2.629.633 267.660 365.960 244.192 306.510 1.184.322 404.430 237.472 641.902 Summe 7 215.716 601.930 817.646 2.664.668 0 2.664.668 270.472 370.232 246.944 311.125 1.198.773 408.071 240.178 648.249 8 Summe Tabelle 3.1 (sortiert nach Leitbranchen) Dienstgeschäfte in Betriebsstätten Erstellt am 23.01.2013, Auswertungszeitraum: 01.01.2012 bis 31.12.2012 Erfasste Betriebsstätten* Aufgesuchte Betriebsstätten Dienstgeschäfte in den Betriebsstätten Gr. 1 Gr. 2 Gr. 3 Summe in der Nacht 6 7 8 9 10 11 12 13 2.085 32 170 104 306 105 301 135 541 0 15 02 Metallverarbeitung 19 638 3.913 4.570 7 122 198 327 12 165 213 390 1 39 03 Bau, Steine, Erden 17 1.747 26.278 28.042 2 97 632 731 3 138 702 843 0 49 2 194 1.456 1.652 1 46 92 139 4 77 123 204 0 2 05 Hochschulen, Gesundheitswesen Textil 06 Leder, 65 1.912 22.750 24.727 29 167 283 479 66 250 375 691 1 3 3 241 3.236 3.480 2 24 66 92 2 31 88 121 0 6 07 Elektrotechnik 27 345 1.627 1.999 5 34 22 61 6 55 24 85 0 11 1 223 4.279 4.503 0 40 237 277 0 49 256 305 0 12 04 Entsorgung, Recycling 08 Holzbe- und -verarbeitung 8 Gr. 3 Summe 5 1.368 Gr. 2 Gr. 1 4 667 Gr. 3 2 50 Schl. Leitbranche Gr. 2 1 01 Chemische Betriebe Gr. 1 Summe an Sonn- und Feiertagen darunter 14 09 Metallerzeugung 10 69 179 258 5 14 10 29 7 27 10 44 0 3 10 Fahrzeugbau 21 127 332 480 10 32 21 63 26 58 26 110 0 1 1 594 9.280 9.875 0 51 515 566 0 62 620 682 0 43 9 426 9.048 9.483 6 81 143 230 15 142 156 313 0 3 13 Handel 37 2.772 63.288 66.097 10 452 1.404 1.866 19 818 1.897 2.734 0 67 Kredit-, 14 Versicherungsgewerbe 61 1.034 17.721 18.816 4 44 133 181 5 59 177 241 0 10 Datenverarbeitung, Fernmeldedienste 22 317 1.875 2.214 0 7 6 13 0 8 12 20 0 1 Kraftfahrzeugreparatur, 11 -handel, Tankstellen 12 15 Nahrungs- und Genussmittel 16 Gaststätten, Beherbergung 17 Dienstleistung 5 642 28.666 29.313 1 40 260 301 1 63 308 372 0 1 57 1.466 23.704 25.227 5 107 215 327 7 147 283 437 1 16 18 Verwaltung 28 1.181 8.097 9.306 7 45 158 210 12 142 310 464 0 2 0 77 196 273 0 14 8 22 0 31 9 40 0 3 46 1.345 17.656 19.047 19 180 505 704 43 245 597 885 1 33 5 376 2.670 3.051 1 23 20 44 1 34 20 55 0 1 22 Versorgung 10 178 3.462 3.650 3 13 45 61 10 16 51 77 0 0 23 Feinmechanik 12 271 2.183 2.466 4 22 37 63 7 30 44 81 0 6 24 Maschinenbau 28 620 1.624 2.272 5 107 123 235 7 138 137 282 0 29 Insgesamt 536 17.462 254.888 272.886 158 1.932 5.237 7.327 358 3.086 6.573 10.017 4 356 Herstellung von 19 Zellstoff, Papier und Pappe 20 Verkehr Verlagsgewerbe, 21 Druckgewerbe, Vervielfältigungen * Größe 1: 500 und mehr Beschäftigte Größe 2: 20 bis 499 Beschäftigte Größe 3: 1 bis 19 Beschäftigte **Zahlen in Klammern sind aus datenschutzrechtlichen Gründen zusammengefasst. 183 Besichtigung / Inspektion (Schwerpunktprogramm) Messungen, Probenahmen, Analysen, ärztliche Untersuchungen Besichtigung / Inspektion Untersuchungen von Unfällen, Berufskrankheiten Messungen, Probenahmen, Analysen, ärztl. Untersuchungen Anzahl Beanstandungen erteilte Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Ausnahmen, Ermächtigungen abgelehnte Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Ausnahmen, Ermächtigungen Anfragen, Anzeigen, Mängelmeldungen Anordnungen, Anwendung von Zwangsmitteln Verwarnungen, Bußgelder, Strafanzeigen auf Anlass Besichtigung / Inspektion (punktuell) eigeninitiativ Entscheidungen Ahndung Überwachung, Prävention Zwangsmaßnahmen ─ Fortsetzung ─ Tabelle 3.1 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 215 78 3 180 105 21 984 216 4 962 1 5 190 36 3 155 69 3 932 145 0 323 3 0 528 73 4 214 66 11 959 471 2 1.037 6 18 73 26 0 88 35 2 402 23 1 265 1 1 434 118 3 268 32 18 1.067 117 8 5.447 12 33 65 57 0 40 8 20 112 16 0 102 0 0 44 10 1 18 22 2 72 63 1 127 0 1 212 9 0 90 31 2 440 16 3 108 1 0 17 4 2 17 17 0 49 21 0 48 0 0 23 10 0 55 24 2 166 85 0 163 1 1 396 118 1 253 26 12 1.010 126 2 470 13 2 148 48 16 93 43 8 645 156 0 341 3 0 833 561 243 374 77 941 2.047 504 20 3.317 4 31 91 26 9 108 8 7 198 77 9 622 2 3 16 2 0 2 2 1 5 38 1 221 0 1 84 60 1 262 15 4 1.097 12 2 435 3 31 163 126 10 161 43 7 371 180 18 1.373 2 5 101 60 8 119 41 27 469 164 5 2.405 0 2 14 2 0 22 12 0 71 17 0 40 0 4 604 89 14 297 48 84 1.652 136 4 1.266 2 8 26 7 1 20 8 0 111 52 1 89 0 1 41 3 0 35 9 1 128 15 0 118 0 1 43 10 1 30 7 4 95 53 1 829 0 0 133 37 5 76 51 17 449 162 4 306 1 1 4.494 1.570 325 2.977 799 1.194 13.531 2.865 86 20.414 55 149 184 185 Sonstige Dienstgeschäfte im Außendienst* Art der Arbeitsstelle bzw. Anlage Baustellen Überwachungsbedürftige Anlagen Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz Lager explosionsgefährlicher Stoffe Märkte und Volksfeste (fliegende Bauten, ambulanter Handel) Ausstellungsstände Straßenfahrzeuge Schienenfahrzeuge Wasserfahrzeuge Heimarbeitsstätten Private Haushalte (ohne Beschäftigte) Übrige Insgesamt Dienstgeschäfte 0 16 88 0 0 312 31 33 7.429 75 1 6.684 147 13 30 Besichtigung, Inspektion (punktuell) 0 0 53 0 0 68 5 4 652 12 2 454 46 3 7 0 0 3 0 0 55 5 5 494 2 3 396 23 1 4 0 4 15 0 0 0 8 0 0 64 37 4 0 0 0 Messungen, Probenahmen, Analysen, ärztl. Untersuchungen *Sofern sie nicht in Betriebsstätten nach Tabelle 3.1 oder in den Positionen 1 bis 12 dieser Tabelle durchgeführt wurden. 13 6 7 8 9 10 11 12 5 Pos. 1 2 3 4 Besichtigung, Inspektion (Schwerpunktprogramm) eigeninitiativ Besichtigung, Inspektion 0 0 34 0 0 29 19 3 5.885 15 5 5.680 80 10 15 auf Anlass 0 0 0 0 0 0 0 2 275 1 6 264 1 1 6 Untersuchungen von Unfällen, Berufskrankheiten 0 1 0 0 0 3 1 1 27 3 15 3 0 0 Messungen, Probenahmen, Analysen, ärztl. Untersuchungen 7 Anzahl Beanstandungen 0 0 360 0 0 190 21 23 18.608 129 8 17.730 107 32 16 Entscheidungen 0 29 20 9 5 0 0 0 0 0 2 757 4 826 9 erteilte Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Ausnahmen, Ermächtigungen Überwachung, Prävention 0 0 0 0 0 2 0 0 0 0 0 24 2 28 10 abgelehnte Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Ausnahmen, Ermächtigungen Erstellt am 23.01.2013, Auswertungszeitraum: 01.01.2012 bis 31.12.2012 Anfragen, Anzeigen, Mängelmeldungen 0 1 10 0 0 228 645 107 6.724 15 11 5.427 215 49 27 0 12 0 0 0 0 12 3 0 53 0 34 4 0 0 Zwangsmaßnahmen Anordnungen, Anwendung von Zwangsmitteln Tabelle 3.2 Dienstgeschäfte außerhalb der Betriebsstätte Ahndung 0 13 0 0 0 0 0 31 1 49 0 16 0 0 1 Verwarnungen, Bußgelder, Strafanzeigen 186 Anzahl der Tätigkeiten Pos. Dabei berührte Sachgebiete Technischer Arbeitsschutz, 1 Unfallverhütung und Gesundheitsschutz 1.1 Arbeitsschutzorganisation Arbeitsplätze, Arbeitsstätten, 1.2 Ergonomie 1.3 Arbeitsmittel, Medizinprodukte 1.4 Überwachungsbedürftige Anlagen 1.5 Gefahrstoffe 1.6 Explosionsgefährliche Stoffe 1.7 Biologische Arbeitsstoffe 1.8 Gentechn. veränderte Organismen 1.9 Strahlenschutz 1.10 Beförderung gefährlicher Güter 1.11 Psychische Belastungen Summe Position 1 Technischer Arbeits- und 2 Verbraucherschutz 2.1 Geräte- und Produktsicherheit Inverkehrbringen gefährlicher Stoffe 2.2 und Zubereitungen 2.3 Medizinprodukte Summe Position 2 3 Sozialer Arbeitsschutz 3.1 Arbeitszeit 3.2 Sozialvorschriften im Straßenverkehr 3.3 Kinder- und Jugendarbeitsschutz 3.4 Mutterschutz 3.5 Heimarbeitsschutz Summe Position 3 4 Arbeitsmedizin 5 Arbeitsschutz in der Seeschifffahrt Summe Position 1 bis 5 Beratung 33 36 27 7 21 36 0 1 12 0 16 189 8 5 8 21 10 11 3 7 0 31 2 0 243 138 50 67 64 48 0 2 110 0 19 569 54 62 426 542 53 17 9 49 4 132 2 0 1.245 137 2 Vorträge, Vorlesungen 71 486 1 Öffentlichkeitsarbeit, Publikationen, Information 26 9 50 44 24 153 1 0 748 5 71 10 56 96 53 54 43 0 2 33 0 25 523 114 103 446 3 Besichtigung, Inspektion (punktuell) 784 564 249 306 217 2.120 120 0 8.893 30 114 15 69 868 573 436 326 0 3 276 0 92 6.539 2.749 1.216 5.565 4 128 34 61 80 0 303 18 0 3.315 54 283 14 215 279 204 136 360 0 0 34 0 125 2.711 412 1.161 2.187 5 Besichtigung, Inspektion (Schwerpunktprogramm) eigeninitiativ Messunge, Probenahmen, Analysen, ärztl. Untersuchungen 3 21 1 1 9 35 3 0 1.622 4 931 137 790 8 4 550 2 0 1 50 0 1 653 23 14 822 6 Besichtigung, Inspektion 683 212 374 306 94 1.669 165 0 17.658 34 139 10 95 3.517 788 1.300 195 0 3 127 0 56 15.685 6.290 3.409 9.036 7 auf Anlass 18 4 8 13 0 43 16 0 1.736 3 21 4 14 621 51 96 14 0 0 1 0 3 1.656 595 275 1.144 8 Untersuchungen von Unfällen, Berufskrankheiten Messungen, Probenahmen, Analysen, ärztl. Untersuchungen 10 142 3 9 3 167 4 0 1.551 3 1.190 14 1.173 21 18 64 10 0 0 2 0 1 190 44 30 1.462 9 Stellungnahmen, Gutachten (auch Berufskrankheiten) 161 627 131 147 59 1.125 8 0 4.011 64 347 4 279 449 398 380 126 0 39 22 0 6 2.531 887 224 2.421 10 Revisionsschreiben 391 564 163 249 825 2.192 86 0 9.772 154 562 41 367 1.355 990 579 78 0 3 353 0 134 6.932 1.777 1.663 5.153 11 Anzahl Beanstandungen 616 5.525 183 238 190 6.752 83 0 39.077 261 760 78 421 6.777 1.711 1.584 408 0 5 588 0 144 31.482 11.301 8.964 0 12 erteilte Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Ausnahmen, Ermächtigungen 2.145 1 124 388 2 2.660 0 0 6.607 1.928 1.999 3 68 11 145 170 910 0 1 666 0 0 1.948 25 20 4.331 13 Ausnahmen Entscheidungen 0 0 15 0 0 83 0 98 0 0 140 3 9 3 3 0 2 3 27 0 0 1 0 0 33 135 14 abgelehnte Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Ausnahmen, Ermächtigungen Überwachung, Prävention Anfragen, Anzeigen, Mängelmeldungen 1.578 1.244 354 19.944 237 23.357 44 0 52.070 3.902 5.562 81 1.579 1.243 1.659 3.551 3.394 0 21 5.851 0 48 23.107 3.423 3.917 40.682 15 Zwangsmaßnahmen 5 1 0 1 5 12 0 0 149 5 13 4 4 25 13 12 3 0 1 7 0 0 124 42 21 99 16 Anordnungen Beratung, Information 3 2 0 0 0 0 7 7 0 0 27 3 9 3 3 2 4 0 0 0 0 0 0 0 11 14 17 Anwendung von Zwangsmitteln Erstellt am 23.01.2013, Auswertungszeitraum: 01.01.2012 bis 31.12.2012 Verwarnungen 3 1 6 5 1 1 0 13 0 0 46 4 12 4 4 2 0 2 11 0 0 2 0 0 21 32 18 Ahndung 75 5.605 8 0 0 5.688 0 0 5.822 4 30 3 23 0 6 26 25 0 0 33 0 0 104 9 5 5.804 19 Bußgelder Tabelle 4 Produktorientierte Darstellung der Tätigkeiten 1 0 10 0 4 0 0 14 0 0 39 3 9 3 3 0 0 4 6 0 0 5 0 0 16 26 20 Strafanzeigen aktiv 9 45 1.105 31 0 1.298 334 506 1.146 211 Anzahl der überprüften Produkte 27 2 reaktiv 94 1 aktiv 145 0 2 102 13 28 3 reaktiv 186 3 5 12 99 67 4 aktiv 4 5 34 0 1 24 5 150 9 0 26 74 41 6 reaktiv geringes Risiko Nichtkonformität ohne Risiko Anzahl Reaktive Marktüberwachung wurde veranlasst durch Aussteller Private Verbraucher, gewerbliche Betreiber Insgesamt Händler Überprüfung bei Hersteller/ Bevollmächtigter Einführer aktiv 0 0 8 0 2 10 7 reaktiv 143 12 1 29 66 35 8 9 5 0 0 4 1 0 hohes Risiko 330 reaktiv 144 3 1 80 40 20 10 Schutzklauselmeldung 6 aktiv 11 1 0 39 0 2 334 0 7 69 32 160 3 690 0 0 6 7 13 165 ernstes Risiko 3 1 reaktiv 12 reaktiv 672 13 3 89 494 73 14 gewerblichen Betreiber 16 aktiv 2 8 114 0 0 104 15 Revisionsschreiben, Anhörungen 2 33 18 12 5 1 69 20 1 27 2 0 50 34 5 8 194 18 72 17 freiwillige Maßnahmen des Inverkehrbringers 75 16 reaktiv mittleres Risiko Ergriffene Maßnahmen 6 22 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 8 0 0 9 0 0 21 0 20 reaktiv 0 19 aktiv Risikoeinstufung nach der Handlungsanleitung für die Ausführung der Marktüberwachung in Deutschland Anordnungen und Ersatzmaßnahmen Erstellt am 23.01.2013, Auswertungszeitraum: 01.01.2012 bis 31.12.2012 aktiv Meldungen über das Rapex-System aktiv Behörde Mitteilung an andere Behörden privaten Verbraucher reaktiv Unfallmeldung aktiv UVT aktiv Einführer/ Bevollmächtigter hoheitliche Maßnahmen (Warnung/Rückruf) Händler Marktüberwachung nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ab 2008 reaktiv 22 0 0 0 0 0 0 Aussteller 1 aktiv 23 0 0 0 0 0 0 Verwarnungen, Bußgelder, Strafanzeigen reaktiv 24 1.159 Insgesamt Tabelle 5 Hersteller 187 4 1.729 2 0 1.837 0 0 0 1 102 1 0 25 Produkt nicht auf dem Markt gefunden 188 Erstickungsgase Lösemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) und sonstige chemische Stoffe Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten Mechanische Einwirkungen Druckluft Lärm Strahlen 12 13 21 22 23 24 164 Erkrankungen durch organische Stäube Obstruktive Atemwegserkrankungen 41 42 43 Insgesamt Entscheidungen nach § 9 Abs. 2 SGB VII Krankheiten sonstiger Ursache 6 9.999 Hautkrankheiten 5 742 110 0 216 0 2 166 Rippenfells und Bauchfells Erkrankungen durch anorganische Stäube 4 3 77 8 0 0 94 102 69 0 2 71 280 37 0 136 0 2 57 59 24 3 0 0 9 12 12 0 0 12 2 berufsbedingt 3 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 berufsbedingt begutachtet 1 begutachtet Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten Tropenkrankheiten Erkrankungensowie der Atemwege und der Lungen, des 2 Metalle oder Metalloide Durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten Berufskrankheit 11 1 Nr. Zuständigkeitsbereich Bergaufsicht Arbeitsschutzbehörden Erstellt am 30.01.2013, Auswertungszeitraum: 01.01.2012 bis 31.12.2012 Begutachtete Berufskrankheiten Tabelle 6 1 0 0 0 0 0 0 6 0 0 0 3 3 0 0 0 0 10 5 begutachtet 6 2 0 0 0 0 0 0 0 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 752 111 0 216 0 2 164 166 83 8 0 0 97 105 69 0 2 71 7 282 37 0 136 0 2 57 59 26 3 0 0 9 12 12 0 0 12 8 berufsbedingt Summe berufsbedingt begutachtet sonstiger, unbestimmt