ARB mit Verbraucherinformationen ab 01.2013

Transcrição

ARB mit Verbraucherinformationen ab 01.2013
Rechtsschutz
Rechtsschutzversicherung
Verbraucherinformation
Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus
Verbraucherfreundlichkeit
der Bedingungen
V-Info + ARB NRV 2013 Plus Stand 01/2013
GUT (2,1)
Familientarif Privat-, Berufs- und
Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige mit SB 150 c bei der NRV
Im Test: 54 Rechtsschutz-Angebote
Ausgabe 1/2012
Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
Augustaanlage 25 | 68165 Mannheim
Telefon 0621/4204-222 | Telefax 0621/4204-650
info @ nrv-rechtsschutz.de | www.nrv-rechtsschutz.de
2
| Verbraucherinformation
2 | Verbraucherinformation
Verbraucherinformation |
2
Allgemeine
Allgemeine
Informationen
Informationen
nach § 1 nach
der Verordnung
§ 1 der Verordnung
über Informationspfl
über Informationspfl
ichten ichten
bei Versicherungsverträgen
bei Versicherungsverträgen
(VVG-InfoV)
(VVG-InfoV)
9. Einzelheiten
9. Einzelheiten
hinsichtlich hinsichtlich
der Zahlung der
undZahlung
Erfüllungund Erfüllung
Einzelheiten Einzelheiten
hinsichtlich der
hinsichtlich
Zahlung der
und Zahlung
der Erfüllung,
und der
insbesonErfüllung, insbeson1. Identität1.desIdentität
Versicherers
des Versicherers
dere zur Zahlungsweise
dere zur Zahlungsweise
der Beiträge,der
können
Beiträge,
Sie dem
können
beigefügten
Sie dem beigefügten
Ihr Vertragspartner
Ihr Vertragspartner
ist die
ist die
Versicherungsschein
Versicherungsschein
sowie den Allgemeinen
sowie den Allgemeinen
VersicherungsbedinVersicherungsbedinNeue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft
Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft
AG
AG
gungen und gungen
besonderen
und besonderen
Vereinbarungen
Vereinbarungen
und Klauseln
und
entnehKlauseln entnehAugustaanlage
Augustaanlage
25, 68165 Mannheim.
25, 68165 Mannheim.
men.
men.
Sie hat die Rechtsform
Sie hat die einer
Rechtsform
Aktiengesellschaft.
einer Aktiengesellschaft.
Sitz und RegisterSitz und RegisterInsbesondere
Insbesondere
möchten wir möchten
Sie darauf
wirhinweisen,
Sie daraufdass
hinweisen,
wir bei dass
nicht wir bei nicht
gericht sind in
gericht
Mannheim
sind in(HRB
Mannheim
179). (HRB 179).
rechtzeitigerrechtzeitiger
Zahlung desZahlung
ersten Beitrags
des ersten
– solange
Beitragsdie
– solange
Zahlung die Zahlung
2. Ansprechpartner
2. Ansprechpartner
im Ausland im Ausland
Entfällt
Entfällt
3. Ladungsfähige
3. Ladungsfähige
Anschrift des
Anschrift
Versicherers
des Versicherers
Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft
Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft
AG
AG
Sitz und Registergericht:
Sitz und Registergericht:
Mannheim HRB
Mannheim
179
HRB 179
VorsitzenderVorsitzender
des Aufsichtsrats:
des Aufsichtsrats:
Dr. Armin Zitzmann
Dr. Armin Zitzmann
Vorstand: Dr.Vorstand:
Georg Kayser
Dr. Georg
(Sprecher),
KayserRalf
(Sprecher),
Beißer Ralf Beißer
Anschrift: Augustaanlage
Anschrift: Augustaanlage
25, 68165 Mannheim
25, 68165 Mannheim
Telefon: 0621/4204-0
Telefon: 0621/4204-0
Telefax: 0621/4204-650
Telefax: 0621/4204-650
noch nicht bewirkt
noch nicht
ist –bewirkt
vom Vertrag
ist – vom
zurücktreten
Vertrag zurücktreten
können. Ist der
können. Ist der
erste Beitragerste
bei Eintritt
Beitragdes
beiVersicherungsfalls
Eintritt des Versicherungsfalls
noch nicht gezahlt,
noch nicht gezahlt,
sind wir nichtsind
zur Leistung
wir nicht zur
verpfl
Leistung
ichtet. Auch
verpflwenn
ichtet.Sie
Auch
Folgebeiträge
wenn Sie Folgebeiträge
trotz unserertrotz
Mahnung
unserer
nicht
Mahnung
zahlen,nicht
können
zahlen,
Sie den
können
VersicherungsSie den Versicherungsschutz verlieren.
schutz
Weitere
verlieren.
Informationen
Weitere Informationen
hierzu findenhierzu
Sie infinden
den Sie in den
Allgemeinen Allgemeinen
Versicherungsbedingungen.
Versicherungsbedingungen.
Die FälligkeitDie
desFälligkeit
Beitragsdes Beitrags
können Sie dem
können
Versicherungsschein
Sie dem Versicherungsschein
entnehmen. entnehmen.
10. Befristung
10.der
Befristung
Gültigkeitsdauer
der Gültigkeitsdauer
dieser Informationen
dieser Informationen
Die Ihnen zurDie
Verfügung
Ihnen zurgestellten
VerfügungVerbraucherinformationen
gestellten Verbraucherinformationen
sind
sind
für den Zeitraum
für den
vonZeitraum
6 Wochen
vongültig,
6 Wochen
soferngültig,
der gewählte
sofern der
Tarif
gewählte Tarif
nicht früher für
nicht
den
früher
Verkauf
für den
geschlossen
Verkauf geschlossen
werden muss.
werden muss.
4. Hauptgeschäftstätigkeit
4. Hauptgeschäftstätigkeit
des Versicherers
des Versicherers
11. Kapitalanlagerisiko
11. Kapitalanlagerisiko
und zuständige
undAufsichtsbehörde
zuständige Aufsichtsbehörde
Entfällt
Entfällt
Gegenstand Gegenstand
der Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft
der Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft
AG
AG
ist der unmittelbare
ist der unmittelbare
und mittelbare
undBetrieb
mittelbare
einerBetrieb
Rechtsschutzvereiner Rechtsschutzver12. Angaben12.
über
Angaben
das Zustandekommen
über das Zustandekommen
des
des
sicherung. sicherung.
Vertrages/Versicherungsschutzes
Vertrages/Versicherungsschutzes
Sie steht unter
Sie steht
der staatlichen
unter der staatlichen
Aufsicht derAufsicht
Bundesanstalt
der Bundesanstalt
für
für Versicherungsschutz
Der
Der Versicherungsschutz
beginnt, wenn
beginnt,
der Vertrag
wenn geschlossen
der Vertrag geschlossen
Finanzdienstleistungsaufsicht,
Finanzdienstleistungsaufsicht,
Bereich Versicherungen,
Bereich Versicherungen,
Graurhein- Graurheinworden ist, jedoch
worden nicht
ist, jedoch
vor dem
nicht
mit vor
Ihnen
demvereinbarten,
mit Ihnen vereinbarten,
in dem
in dem
dorfer Str. 108,
dorfer
53117
Str. 108,
Bonn53117
bzw. Postfach
Bonn bzw.
1253,
Postfach
53002
1253,
Bonn.53002 Bonn.
beigefügten Versicherungsschein
beigefügten Versicherungsschein
angegebenenangegebenen
Versicherungsbeginn.
Versicherungsbeginn.
Ihr Vertrag gilt
Ihrals
Vertrag
geschlossen,
gilt als geschlossen,
wenn wir Ihren
wenn
Antrag
wir auf
Ihren
Abschluss
Antrag auf Abschluss
des Versicherungsvertrags
des Versicherungsvertrags
angenommenangenommen
haben bzw. wenn
habenwir
bzw.
Ihrewenn wir Ihre
Annahmeerklärung
Annahmeerklärung
zu unserem Antrag
zu unserem
erhalten
Antrag
haben.
erhalten
Ist der
haben.
erste Ist der erste
Beitrag bei Eintritt
Beitragdes
bei Versicherungsfalls
Eintritt des Versicherungsfalls
noch nicht gezahlt,
noch nicht
sindgezahlt, sind
6. Wesentliche
6. Wesentliche
Merkmale der
Merkmale
Versicherungsleistung
der Versicherungsleistung
wir nicht zur wir
Leistung
nicht zur
verpfl
Leistung
ichtet (vgl.
verpfl
Punkt
ichtet9).
(vgl. Punkt 9).
a)
Die für
a) das Versicherungsverhältnis
Die für das Versicherungsverhältnis
geltenden Bedingungen
geltenden Bedingungen
VorbehaltlichVorbehaltlich
Ihres Widerrufsrechts
Ihres Widerrufsrechts
nach § 8 Versicherungsvertragsnach § 8 Versicherungsvertragssind den Ihnen
sindausgehändigten
den Ihnen ausgehändigten
Unterlagen beigefügt.
UnterlagenAuf
beigefügt.gesetz
Auf
ist der
gesetz
Versicherer
ist der berechtigt,
Versicherer Ihren
berechtigt,
AntragIhren
auf Abschluss
Antrag auf Abschluss
Ihren Vertrag Ihren
findetVertrag
das Recht
findet
derdas
Bundesrepublik
Recht der Bundesrepublik
Deutschland Deutschland
eines Versicherungsvertrages
eines Versicherungsvertrages
bis zum Ablauf
bisvon
zum
1 Ablauf
Monat von
anzuneh1 Monat anzunehAnwendung. Anwendung.
men.
men.
b)
Angaben
b) über
Angaben
die Art,über
den die
Umfang,
Art, den
die Umfang,
Fälligkeitdie
und
Fälligkeit
die
undDiese
die Annahmefrist
Diese Annahmefrist
beginnt mit dem
beginnt
Tag mit
der dem
Antragstellung.
Tag der Antragstellung.
Erfüllung derErfüllung
Leistungder
desLeistung
Versicherers
des Versicherers
finden Sie infinden
dem Sie in dem
Haben wir Ihnen
Haben
einen
wirAntrag
Ihnen einen
auf Abschluss
Antrag auf
eines
Abschluss
Versicherungsvereines Versicherungsverbeigefügten Versicherungsschein
beigefügten Versicherungsschein
sowie in densowie
Allgemeinen
in den Allgemeinen
trages unterbreitet,
trages unterbreitet,
so halten wirsouns
halten
6 Wochen
wir unsan6 diesen
WochenAntrag
an diesen Antrag
Versicherungsbedingungen,
Versicherungsbedingungen,
besonderen Vereinbarungen
besonderen Vereinbarungen
und
und
gebunden.
gebunden.
Klauseln. Klauseln.
5. Zugehörigkeit
5. Zugehörigkeit
zu einem Sicherungsfonds
zu einem Sicherungsfonds
Entfällt
Entfällt
7.
13. Widerrufsrecht
13. Widerrufsrecht
Gesamtpreis
7. Gesamtpreis
der Versicherung
der Versicherung
Sie können Ihre
Sie können
Vertragserklärung
Ihre Vertragserklärung
innerhalb von
innerhalb
14 Tagen
vonohne
14 Tagen ohne
Den gesamten
Den
zugesamten
entrichtenden
zu entrichtenden
Beitrag für Ihren
Beitrag
Rechtsschutzverfür Ihren RechtsschutzverAngabe von Gründen
Angabe von
in Textform
Gründen(z.
inB.
Textform
Brief, Fax,
(z. B.
E-Mail)
Brief,widerrufen.
Fax, E-Mail) widerrufen.
trag können Sie
tragdem
können
beigefügten
Sie dem Versicherungsschein
beigefügten Versicherungsschein
entnehmen. entnehmen.
Die Frist beginnt,
Die Frist
nachdem
beginnt,
Sienachdem
den Versicherungsschein,
Sie den Versicherungsschein,
die Verdie VerFalls Sie zusätzliche
Falls SieLeistungen
zusätzliche(Zusatzversicherungen)
Leistungen (Zusatzversicherungen)
eingeschlos- eingeschlostragsbestimmungen
tragsbestimmungen
einschließlich
einschließlich
der Allgemeinen
der Allgemeinen
VersicherungsVersicherungssen haben, sen
finden
haben,
Sie an
finden
dieser
SieStelle
an dieser
auch Stelle
die Aufteilung
auch diedes
Aufteilung bedingungen,
des
bedingungen,
die weiteren die
Informationen
weiteren Informationen
nach § 7 Absatz
nach1§und
7 Absatz
2
1 und 2
Beitrags auf Beitrags
Haupt- und
aufZusatzversicherungen.
Haupt- und Zusatzversicherungen.
des Versicherungsvertragsgesetzes
des Versicherungsvertragsgesetzes
in Verbindunginmit
Verbindung
den §§ 1mit
bis den §§ 1 bis
4 der VVG-Informationspfl
4 der VVG-Informationspfl
ichtenverordnung
ichtenverordnung
und diese Belehrung
und diese Belehrung
8. Zusätzliche
8. Zusätzliche
Kosten
Kosten
jeweils in Textform
jeweilserhalten
in Textform
haben.
erhalten
Zur Wahrung
haben. Zur
derWahrung
Widerrufsfrist
der Widerrufsfrist
Zusätzlich zuZusätzlich
dem unterzu
Punkt
dem 7unter
genannten
Punkt 7Gesamtpreis
genannten Gesamtpreis
der Versi- der Versigenügt die rechtzeitige
genügt die Absendung
rechtzeitigedes
Absendung
Widerrufs.
des Widerrufs.
cherung werden
cherung
von uns
werden
keinevon
weiteren
uns keine
planmäßigen
weiteren planmäßigen
Gebühren oder
Gebühren oder
Kosten erhoben.
Kosten erhoben.
Der WiderrufDer
ist zu
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richtenist
an:
zu richten an:
Falls aus besonderen,
Falls aus besonderen,
von Ihnen veranlassten
von Ihnen veranlassten
Gründen ein Gründen
zusätz- ein zusätzPostanschrift:
Postanschrift:
licher Verwaltungsaufwand
licher Verwaltungsaufwand
verursacht wird,
verursacht
können wird,
wir die
können
in solchen
wir die in solchen
Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft
Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft
Fällen durchschnittlich
Fällen durchschnittlich
entstehenden
entstehenden
Kosten als pauschalen
Kosten als Abgelpauschalen Abgel68148 Mannheim
68148 Mannheim
tungsbeitrag tungsbeitrag
gesondert in gesondert
Rechnung in
stellen.
Rechnung
Dies stellen.
gilt beispiels
Dies weise
gilt beispielsweise
Hausanschrift:
Hausanschrift:
bei Erteilungbei
einer
Erteilung
Ersatzurkunde
einer Ersatzurkunde
oder von Abschriften
oder von des
Abschriften
Versi- des VersiNeue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft
Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft
cherungsscheins,
cherungsscheins,
schriftlicher schriftlicher
Fristsetzung Fristsetzung
bei Nichtzahlung
bei Nichtzahlung
von
von
Augustaanlage
Augustaanlage
25
25
Folgebeiträgen,
Folgebeiträgen,
Verzug bei Folgebeiträgen,
Verzug bei Folgebeiträgen,
Rückläufern Rückläufern
im Lastim Last68165 Mannheim
68165 Mannheim
schriftverfahren,
schriftverfahren,
DurchführungDurchführung
von Vertragsänderungen.
von Vertragsänderungen.
E-Mail: nrv @ E-Mail:
nrv-rechtsschutz.de
nrv @ nrv-rechtsschutz.de
Telefon: 0621/4204-0
Telefon: 0621/4204-0
Telefax: 0621/4204-650
Telefax: 0621/4204-650
oder an die zuständige
oder an dieGeneralagentur.
zuständige Generalagentur.
Verbraucherinformation
Verbraucherinformation
| 3
|
Widerrufsfolgen
Widerrufsfolgen
17. Vertragsklausel
17. Vertragsklausel
über das aufüber
Ihrendas
Vertrag
auf Ihren
anwendbare
Vertrag anwendbare
Recht
Rech
Im Falle einesImwirksamen
Falle einesWiderrufs
wirksamen
endet
Widerrufs
der Versicherungsschutz,
endet der Versicherungsschutz,
und über dasund
zuständige
über dasGericht
zuständige Gericht
Auf Ihren Vertrag
Auf Ihren
findetVertrag
das Recht
findet
der
das
Bundesrepublik
Recht der Bundesrepublik
DeutschlandDeutschl
und wir erstatten
und wir
Ihnen
erstatten
den aufIhnen
die Zeit
dennach
auf die
Zugang
Zeit nach
des Widerrufs
Zugang des Widerrufs
Anwendung. Anwendung.
Informationen
Informationen
über das zuständige
über dasGericht
zuständige
finden
Gericht
Sie finden
entfallenden entfallenden
Teil der Beiträge
Teil der
(Prämien
Beiträge
im Sinne
(Prämien
desim
VersicherungsSinne des Versicherungsin den beigefügten
in den beigefügten
Allgemeinen Allgemeinen
Versicherungsbedingungen.
Versicherungsbedingungen.
vertragsgesetzes),
vertragsgesetzes),
wenn Sie zugestimmt
wenn Sie haben,
zugestimmt
dass haben,
der Versichedass der Versicherungsschutz rungsschutz
vor dem Ende
vor
der
dem
Widerrufsfrist
Ende der Widerrufsfrist
beginnt. Denbeginnt.
Teil des Den Teil des
Sprache18.
der Sprache
Versicherungsbedingungen,
der Versicherungsbedingungen,
Beitrags, derBeitrags,
auf die Zeit
der auf
bis zum
die Zeit
Zugang
bis zum
des Zugang
Widerrufs
desentfällt,
Widerrufs 18.
entfällt,
der Kommunikation
und dieser Information
und dieser Information
dürfen wir indürfen
diesem
wirFall
in diesem
einbehalten;
Fall einbehalten;
dabei handelt
dabei
es sich
handelt
um es sichder
umKommunikation
Auf Ihren Vertrag
Auf Ihren
findetVertrag
die deutsche
findet die
Sprache
deutsche
Anwendung.
Sprache Anwendung.
einen Betrageinen
in Höhe
Betrag
von in
1/360
Höhedes
vonim
1/360
Versicherungsschein
des im Versicherungsschein
ausausDas bedeutet,
Das
dass
bedeutet,
alle Vertragsunterlagen,
dass alle Vertragsunterlagen,
wie zum Beispiel
wie zum
die Beispiel
gewiesenen gewiesenen
Jahresbeitrages
Jahresbeitrages
pro Tag.
pro Tag.
Versicherungsbedingungen,
Versicherungsbedingungen,
diese Information
diese und
Information
die übrigen
undVerdie übrigen
Bei vereinbartem
Bei vereinbartem
Halbjahresbeitrag
Halbjahresbeitrag
handelt es sich
handelt
um einen
es sich
Betrag
um einen Betrag
braucherinformationen,
braucherinformationen,
und auch dieund
Kommunikation
auch die Kommunikation
während der während
von 1/180 des
vonim
1/180
Versicherungsschein
des im Versicherungsschein
ausgewiesenen
ausgewiesenen
Beitrages Beitrages
Ihres
Laufzeit
Vertrages
Ihresin Vertrages
deutscherinSprache
deutscher
verfasst
Sprache
sindverfasst
bzw. sind b
pro Tag, bei pro
vereinbartem
Tag, bei vereinbartem
Vierteljahresbeitrag
Vierteljahresbeitrag
handelt es sich
handelt
um es sichLaufzeit
um
erfolgt.
erfolgt.
einen Betrageinen
von 1/90
Betrag
desvon
im 1/90
Versicherungsschein
des im Versicherungsschein
ausgewiesenen
ausgewiesenen
Beitrages proBeitrages
Tag und pro
bei vereinbartem
Tag und bei vereinbartem
Monatsbeitrag
Monatsbeitrag
handelt es handelt es
19.
Außergerichtliche
19. Außergerichtliche
Beschwerde-Beschwerdeund Rechtsbehelfsverfahren
und Rechtsbehelfsverfahren
sich um einen
sich
Betrag
um einen
von 1/30
Betrag
desvon
im 1/30
Versicherungsschein
des im Versicherungsschein
ausgeausgewiesenen Beitrages
wiesenen
proBeitrages
Tag.
pro Tag.
Unser Unternehmen
Unser Unternehmen
ist Mitglied imistVerein
Mitglied
Versicherungsombudsmann
im Verein Versicherungsombudsm
e. V. Sie können
e. V. Sie
damit
können
das kostenlose,
damit das kostenlose,
außergerichtliche
außergerichtliche
StreitSt
Die Erstattung
Die zurückzuzahlender
Erstattung zurückzuzahlender
Beträge erfolgt
Beträge
unverzüglich,
erfolgt unverzüglich,
schlichtungsverfahren
schlichtungsverfahren
in Anspruch in
nehmen.
Anspruch nehmen.
spätestens 30
spätestens
Tage nach30
Zugang
Tage nach
des Widerrufs.
Zugang desBeginnt
Widerrufs.
der VersiBeginnt der Versicherungsschutz
cherungsschutz
nicht vor dem
nicht
Ende
vorder
dem
Widerrufsfrist,
Ende der Widerrufsfrist,
hat der
hat Den
der Ombudsmann
Den Ombudsmann
der Versicherungen
der Versicherungen
erreichen Sieerreichen
wie folgt:Sie wie folgt:
wirksame Widerruf
wirksame
zur Widerruf
Folge, dass
zur empfangene
Folge, dass empfangene
Leistungen zurückLeistungen zurückTel.:
0800Tel.:
3696000
0800
(kostenfrei)
3696000 (kostenfrei)
zugewähren und
zugewähren
gezogene
und
Nutzungen
gezogene(z.Nutzungen
B. Zinsen)(z.
herauszugeben
B. Zinsen) herauszugeben
Falls Ihr Telefondienstanbieter
Falls Ihr Telefondienstanbieter
oder der Netzvertrag
oder derkeine
Netzvertrag
Verbindung
keine Verbind
sind.
sind.
zu 0800er-Nummern
zu 0800er-Nummern
ermöglicht oder
ermöglicht
wenn Sie
oder
aus
wenn
demSie
Ausland
aus dem Ausl
anrufen, erreichen
anrufen,
Sieerreichen
den Ombudsmann
Sie den Ombudsmann
kostenpflichtig
kostenpflichtig
unter +49 30
unter
206058-99.
+49 30 206058-99.
Besondere Hinweise
Besondere Hinweise
Oder im Internet
Oderunter
im Internet
www.versicherungsombudsmann.de.
unter www.versicherungsombudsmann.de.
Ihr Widerrufsrecht
Ihr Widerrufsrecht
ist ausgeschlossen,
ist ausgeschlossen,
wenn der Vertrag
wennvon
derbeiden
Vertrag von beiden
Fax:
0800Fax:
3699000
0800
(kostenfrei)
3699000 (kostenfrei)
Seiten auf Ihren
Seiten
ausdrücklichen
auf Ihren ausdrücklichen
Wunsch vollständig
Wunscherfüllt
vollständig
wurde,erfüllt wurde,
Post: Versicherungsombudsmann
Post: Versicherungsombudsmann
e. V.
e. V.
bevor Sie Ihr bevor
Widerrufsrecht
Sie Ihr Widerrufsrecht
ausgeübt haben.
ausgeübt
Widerrufen
haben.Sie
Widerrufen
einen Sie einen
Leipziger Str.Leipziger
121
Str. 121
Ersatz vertrag,
Ersatz
so läuft
vertrag,
Ihr so
ursprünglicher
läuft Ihr ursprünglicher
Versicherungsvertrag
Versicherungsvertrag
10117 Berlin10117 Berlin
weiter. Das Widerrufsrecht
weiter. Das Widerrufsrecht
besteht nichtbesteht
bei Verträgen
nicht beimit
Verträgen
einer
mit einer
E-Mail: beschwerde
E-Mail: @
beschwerde
versicherungsombudsmann.de
Laufzeit von Laufzeit
weniger von
als einem
weniger
Monat.
als einem Monat.
@ versicherungsombudsmann.de
Von der Inanspruchnahme
Von der Inanspruchnahme
des kostenlosen
des kostenlosen
außergerichtlichen
außergerichtlic
14. Laufzeit 14.
desLaufzeit
Vertrages
des Vertrages
Den vereinbarten
Den vereinbarten
Versicherungsbeginn
Versicherungsbeginn
finden Sie imfinden
beigefügten
Sie im beigefügten
Streitschlichtungsverfahrens
Streitschlichtungsverfahrens
unberührt bleibt
unberührt
die Möglichkeit,
bleibt die Möglichkeit,
den
zu
Rechtsweg
beschreiten.
zu beschreiten.
Ver sicherungsschein.
Ver sicherungsschein.
Dort ist auchDort
der ist
vereinbarte
auch der Ablauf
vereinbarte
der VerAblauf der Rechtsweg
Versicherung angegeben.
sicherung angegeben.
20. Beschwerdemöglichkeit
20. Beschwerdemöglichkeit
bei der Aufsichtsbehörde
bei der Aufsichtsbehörde
Bitte richtenBitte
Sie bei
richten
Unstimmigkeiten
Sie bei Unstimmigkeiten
Ihre Beschwerden
Ihre Beschwerden
vorrangig
vorra
15. Beendigung
15. Beendigung
des Vertrages
des Vertrages
an uns oder den
an uns
betreuenden
oder den betreuenden
Vermittler. Darüber
Vermittler.
hinaus
Darüber
habenhinaus
Sie haben
Der vereinbarte
DerAblauf
vereinbarte
der Versicherung
Ablauf der Versicherung
ist im Versicherungsschein
ist im Versicherungsschein
angegeben. angegeben.
die Möglichkeit,
die Möglichkeit,
sich an die sich
unteran
Punkt
die unter
4 genannte
Punkt 4
zuständige
genannte zuständ
Nähere Angaben
Nähere
zu den
Angaben
vertraglichen
zu den vertraglichen
Kündigungsbedingungen
Kündigungsbedingungen
finden
finden
Aufsichtsbehörde
Aufsichtsbehörde
zu wenden. zu wenden.
Sie in den beigefügten
Sie in den beigefügten
AllgemeinenAllgemeinen
Versicherungsbedingungen,
Versicherungsbedingungen,
besonderen besonderen
Vereinbarungen
Vereinbarungen
und Klauseln.
und Klauseln.
16. Abweichendes
16. Abweichendes
Recht bei Vertragsanbahnung
Recht bei Vertragsanbahnung
Entfällt
Entfällt
4
| Verbraucherinformation
4 | Verbraucherinformation
Verbraucherinformation |
Produktinformation
Produktinformation
Rechtsschutzversicherung
Rechtsschutzversicherung
Mit den Mit
nachfolgenden
den nachfolgenden
Informationen
Informationen
möchtenmöchten
wir Ihnenwir
einen
Ihnen
ersten
einen ersten
3. Wie 3.
hoch
Wie
ist hoch
Ihr Beitrag,
ist Ihr Beitrag,
wann müssen
wann müssen
Sie ihn bezahlen
Sie ihn bezahlen
und
und
ÜberblickÜberblick
über die über
Ihnendie
angebotene
Ihnen angebotene
Versicherung
Versicherung
geben. Diese
geben.InforDiese Infor-was sindwas
die sind
Folgen
dieunterbliebener
Folgen unterbliebener
oder ver oder
späteter
ver späteter
Zahlung?
Zahlung?
des
Höhe
bzw.des
derbzw.
von Ihnen
der von
zuIhnen
entrichtenden
zu entrichtenden
BeiträgeBeiträge
ist ab- ist abmationenmationen
sind jedoch
sindnicht
jedoch
abschließend.
nicht abschließend.
Der vollständige
Der vollständige
Vertragsinhalt
VertragsinhaltDie HöheDie
ergibt sich
ergibt
aussich
demaus
Antrag,
dem dem
Antrag,
Versicherungsschein
dem Versicherungsschein
und den und
beigeden beige-hängig vom
hängig
konkret
vom gewählten
konkret gewählten
Versicherungsschutz
Versicherungsschutz
und der Art
undder
der Art der
fügten Versicherungsbedingungen.
fügten Versicherungsbedingungen.
Bitte lesen
Bitte
Sielesen
daher
Sie
diedaher
gesamten
die gesamtenZahlungsweise.
Zahlungsweise.
Vertragsbestim
Vertragsbestim
mungen mungen
sorgfältig.
sorgfältig.
Beitrag der
Beitrag
von Ihnen
der von
gewünschten
Ihnen gewünschten
Versicherungsarten
Versicherungsarten
gemäß der
gemäß der
1. Um welche
1. Um Art
welche
der Versicherung
Art der Versicherung
handelt handelt
es sich?es sich?
von Ihnen
von
gewählten
Ihnen gewählten
Zahlungsweise:
Zahlungsweise:
Die von Die
Ihnen
vongewünschte
Ihnen gewünschte
Versicherung
Versicherung
ist eine ist
Rechtsschutzeine Rechtsschutzversicherung,
versicherung,
die folgende
die folgende
Versicherungsarten
Versicherungsarten
umfasst:umfasst:
1. Versicherungsart
1. Versicherungsart
Beitrag ohne
Beitrag ohne
Versicherungsteuer
Versicherungsteuer
Verkehrs-Rechtsschutz
Verkehrs-Rechtsschutz
Fahrer-Rechtsschutz
Fahrer-Rechtsschutz
c
c
Verkehrs-Rechtsschutz
Verkehrs-Rechtsschutz
für die Familie
für die Familie
Privat- und
PrivatBerufs-Rechtsschutz
und Berufs-Rechtsschutz
2. Versicherungsart
2. Versicherungsart
Beitrag ohne
Beitrag ohne
Versicherungsteuer
Versicherungsteuer
Ausschluss
Ausschluss
Arbeits-Rechtsschutz
Arbeits-Rechtsschutz
Privat-, BerufsPrivat-, und
BerufsVerkehrs-Rechtsschutz
und Verkehrs-Rechtsschutz
– TOP – – TOP –
Ausschluss
Ausschluss
Arbeits-Rechtsschutz
Arbeits-Rechtsschutz
c
c
Privat-, BerufsPrivat-, und
BerufsVerkehrs-Rechtsschutz
und Verkehrs-Rechtsschutz
– ECO – – ECO –
Privat-Rechtsschutz
Privat-Rechtsschutz
Nichtselbstständige
Nichtselbstständige
ab 50 ab 50
3. Versicherungsart
3. Versicherungsart
Beitrag ohne
Beitrag ohne
Versicherungsteuer
Versicherungsteuer
Einschluss
Einschluss
Berufs-Rechtsschutz
Berufs-Rechtsschutz
Einschluss
Einschluss
Verkehrs-Rechtsschutz
Verkehrs-Rechtsschutz
Miet-/Eigentümer-Rechtsschutz
Miet-/Eigentümer-Rechtsschutz
c
c
Vermieter-Rechtsschutz
Vermieter-Rechtsschutz
c
Versicherungsteuer
Versicherungsteuer
(zzt. 19 %)
(zzt. 19 %)
c
XXL-Baustein
XXL-Baustein
zu
zu
c
Gesamtbeitrag
Gesamtbeitrag
c
Grundlage
Grundlage
Ihrer Rechtsschutzversicherung
Ihrer Rechtsschutzversicherung
sind dersind
Antrag,
der Antrag,
der
der
Versicherungsschein
Versicherungsschein
und etwaige
und Nachträge
etwaige Nachträge
sowie diesowie
Allgedie
meinen
AllgemeinenBeitragsfälligkeit
� ½-jährlich
� ½-jährlich
Beitragsfälligkeit jährlich jährlich
¼-jährlich
� monatlich
Bedingungen
Bedingungen
für die Rechtsschutz-Versicherung,
für die Rechtsschutz-Versicherung,
NRV 2013
NRV
Plus.
2013 Plus.
¼-jährlich
� monatlich
2. Welche
2. Risiken
Welche sind
Risiken
versichert,
sind versichert,
welche Risiken
welche sind
Risiken
nicht
sind nicht
Jeweils zum
und
versichert?
versichert?
Jeweils zum
und
Die Lebensumstände,
Die Lebensumstände,
aus denen
ausrechtliche
denen rechtliche
Auseinandersetzungen
Auseinandersetzungen
und damit
undverbundene
damit verbundene
Kosten entstehen
Kosten entstehen
können, können,
sind vielfältig.
sind vielfältig.ErstmalsErstmals
zum Versicherungsbeginn:
zum Versicherungsbeginn:
Deshalb Deshalb
bieten wir
bieten
Rechtsschutz
wir Rechtsschutz
für unterschiedliche
für unterschiedliche
Gebiete Gebiete
an,
an,
(TT.MM.JJJJ)
(TT.MM.JJJJ)
je nach Ihren
je nach
perIhren
sönlichen
per sönlichen
Umständen.
Umständen.
Wir erbringen
Wir erbringen
und vermitteln
und vermitteln
Dienstleistungen
Dienstleistungen
zur Wahrnehmung
zur WahrnehmungBitte bezahlen
Bitte bezahlen
Sie den ersten
Sie denoder
ersten
einmaligen
oder einmaligen
Beitrag spätestens
Beitrag spätestens
Ihrer rechtlichen
Ihrer rechtlichen
Interessen
Interessen
und tragen
unddie
tragen
erforderlichen
die erforderlichen
Kosten Kostenzwei Wochen
zwei Wochen
nach Erhalt
nachdes
Erhalt
Versicherungsscheins.
des Versicherungsscheins.
Alle weiteren
Alle weiteren
sind jeweils
sindzu
jeweils
dem oben
zu dem
angegebenen
oben angegebenen
Termin zu
Termin
zahlen.
zu zahlen.
(z. B. Anwaltsgebühren
(z. B. Anwaltsgebühren
und Gerichtskosten)
und Gerichtskosten)
im vereinbarten
im vereinbarten
Umfang UmfangBeiträgeBeiträge
bis zur vereinbar
bis zur vereinbar
ten Versicherungssumme.
ten Versicherungssumme.
Einzelheiten
Einzelheiten
entnehmen
entnehmen
Sie bitteSie
Ihrem
bitte
Antrag
Ihremund
Antrag
den und
§§ 21
denbis
§§ 21 bisFalls SieFalls
uns Sie
eineuns
Lastschriftermächtigung
eine Lastschriftermächtigung
erteilen,erteilen,
sorgen Sie
sorgen Sie
29 der Allgemeinen
29 der Allgemeinen
Rechtsschutzbedingungen
Rechtsschutzbedingungen
NRV 2013
NRV
Plus.
2013 Plus.
bitte rechtzeitig
bitte rechtzeitig
für ausreichende
für ausreichende
DeckungDeckung
auf Ihrem
auf
Konto.
Ihrem Konto.
Wenn Sie
Wenn
den Sie
ersten
den oder
ersten
einmaligen
oder einmaligen
Beitrag Beitrag
schuldhaft
schuldhaft
nicht nicht
Bestimmte
Bestimmte
Kosten sind
Kosten
nicht
sind
im nicht
Leistungsumfang
im Leistungsumfang
der Versicherung
der Versicherungrechtzeitig
rechtzeitig
zahlen, können
zahlen, wir
können
so lange
wir so
vom
lange
Vertrag
vom zurücktreten,
Vertrag zurücktreten,
wie Sie
gezahlt
nichthaben.
gezahltAuch
haben.
derAuch
Versicherungsschutz
der Versicherungsschutz
beginnt beginnt
enthalten,
enthalten,
zum Beispiel
zum Beispiel
eine vereinbarte
eine vereinbarte
Selbstbeteiligung.
Selbstbeteiligung.
Beson- Beson-wie Sie nicht
dem mit
Eingang
dem Eingang
der verspäteten
der verspäteten
Zahlung Zahlung
bei uns. bei uns.
ders weisen
ders wir
weisen
darauf
wir hin,
darauf
dass
hin,
beidass
einem
beiVergleich
einem Vergleich
von Ihnen
von Ihnenerst mit erst
selbst zuselbst
tragende
zu tragende
Kosten entstehen
Kosten entstehen
können. können.
Um dies Um
zu vermeiden,
dies zu vermeiden,Wenn Sie
Wenn
einen
SieFolgebeitrag
einen Folgebeitrag
nicht rechtzeitig
nicht rechtzeitig
zahlen, fordern
zahlen, wir
fordern wir
nehmen nehmen
Sie bitteSie
vorbitte
Abschluss
vor Abschluss
des Vergleiches
des Vergleiches
Kontakt Kontakt
mit uns mit unsSie auf, den
Sie auf,
rückständigen
den rückständigen
Beitrag innerhalb
Beitrag innerhalb
einer Frist
einer
vonFrist
mindesvon mindesauf.
auf.
tens zwei
tens
Wochen
zwei Wochen
zu zahlen.
zu zahlen.
Nach Ablauf
Nach dieser
AblaufZahlungsfrist
dieser Zahlungsfrist
Rechtliche
Rechtliche
Auseinandersetzungen
Auseinandersetzungen
oder Beratungsbedarf
oder Beratungsbedarf
können könnenentfällt Ihr
entfällt
Versicherungsschutz.
Ihr Versicherungsschutz.
Auch können
Auch wir
können
den Vertrag
wir den künVertrag künmehreremehrere
Ursachen
Ursachen
haben. Versicherungs
haben. Versicherungs
schutz besteht,
schutz besteht,
wenn diewenn diedigen. digen.
Einzelheiten
entnehmen
entnehmen
Sie bitteSie
Ihrem
bitteAntrag
Ihremund
Antrag
§ 9 und
der §
Allge9 der Allgeerste Ursache
erste Ursache
nach Beginn
nach des
Beginn
Versicherungsschutzes
des Versicherungsschutzes
liegt. Be-liegt. Be-Einzelheiten
meinen Rechtsschutzbedingungen
NRV 2013
NRV
Plus.
2013 Plus.
achten Sie
achten
bitte,Sie
dass
bitte,
in bestimmten
dass in bestimmten
Fällen eine
Fällen
Wartezeit
eine Wartezeit
vereinbart
vereinbartmeinen Rechtsschutzbedingungen
ist: Versicherungsschutz
ist: Versicherungsschutz
besteht,besteht,
wenn diewenn
erstedie
Ursache
erste Ursache
nach
nach
Ablauf der
Ablauf
Wartezeit
der Wartezeit
eingetreten
eingetreten
ist.
ist.
Einzelheiten
Einzelheiten
entnehmen
entnehmen
Sie bitteSie
§ 4bitte
Absatz
§ 4 1Absatz
der Allgemeinen
1 der Allgemeinen
Rechtsschutzbedingungen
Rechtsschutzbedingungen
NRV 2013
NRV
Plus.
2013
Ihrem
Plus.
Antrag
Ihremkönnen
AntragSie
können Sie
weitere Einzelheiten
weitere Einzelheiten
entnehmen
entnehmen
(z. B. Versicherungssumme,
(z. B. Versicherungssumme,
Selbst- Selbstbeteiligung).
beteiligung).
4
Verbraucherinformation
Verbraucherinformation
| 5
|
5
7. Welche
7. Pfl
Welche
ichtenPfl
haben
ichtenSie
haben
im Schadenfall
Sie im Schadenfall
und welche
und Folgen
welche Folgen
4. Welche
4. Leistungen
Welche Leistungen
sind ausgeschlossen?
sind ausgeschlossen?
können Verletzungen
dieser Pfl
dieser
ichtenPfl
haben?
ichten haben?
Wir können
Wirnicht
können
allenicht
denkbaren
alle denkbaren
Fälle versichern,
Fälle versichern,
denn sonst
denn
müsssonst müss-können Verletzungen
Bitte Sie
setzen
sich Sie
schnellstens
sich schnellstens
mit uns mit
in Verbindung,
uns in Verbindung,
um die um die
ten wir einen
ten wir
erheblich
einen erheblich
höheren höheren
Beitrag verlangen.
Beitrag verlangen.
Deshalb Deshalb
haben habenBitte setzen
wir einige
wirFälle
einige
ausFälle
demaus
Versicherungsschutz
dem Versicherungsschutz
herausgenommen.
herausgenommen. Reichweite
Reichweite
des Versicherungsschutzes
des Versicherungsschutzes
abzuklären.
abzuklären.
Gerne helfen
Gerne helfen
wir Ihnenwir
auch
Ihnen
beiauch
der Auswahl
bei der Auswahl
eines kompetenten
eines kompetenten
Fachmannes
Fachmannes
für
für
Nicht versichert
Nicht versichert
sind insbesondere
sind insbesondere
die Wahrnehmung
die Wahrnehmung
rechtlicher
rechtlicherIhr Rechtsproblem.
Ihr Rechtsproblem.
Interessen
Interessen
in ursächlichem
in ursächlichem
Zusammenhang
Zusammenhang
mit
mit
Selbstverständlich
Selbstverständlich
müssen müssen
Sie uns Sie
unduns
Ihren
und
Anwalt
Ihren vollständig
Anwalt vollständig
– dem –Erwerb
demoder
Erwerb
deroder
Veräußerung
der Veräußerung
eines Baugrundstückes,
eines Baugrundstückes,
und wahrheitsgemäß
und wahrheitsgemäß
über denüber
Sachverhalt
den Sachverhalt
informieren.
informieren.
Eine Ver-Eine Ver– der Planung
– der Planung
und Errichtung
und Errichtung
eines Gebäudes
eines Gebäudes
oder Gebäudeteioder Gebäudetei-letzung der
letzung
Pflichten
der Pfl
kann
ichten
schwerwiegende
kann schwerwiegende
Konsequenzen
Konsequenzen
für Sie für Sie
les,
les,
haben. Je
haben.
nach Je
Schwere
nach Schwere
der Pflichtverletzung
der Pflichtverletzung
können können
Sie IhrenSie Ihren
– genehmigungs– genehmigungsund/oder
und/oder
anzeigepfl
anzeigepfl
ichtigen ichtigen
UmbaumaßnahUmbaumaßnah-Versicherungsschutz
Versicherungsschutz
ganz oder
ganz
teilweise
oder teilweise
verlieren.verlieren.
Einzelheiten
Einzelheiten
entnehmen
entnehmen
Sie bitteSie
§ 17
bitte
der§der
17Allgemeinen
der der Allgemeinen
Rechts- Rechtsmen,
men,
schutzbedingungen
NRV 2013
NRV
Plus.
2013 Plus.
– der Finanzierung
– der Finanzierung
eines Baugrundstücks
eines Baugrundstücks
oder Gebäudes
oder Gebäudes
sowie sowieschutzbedingungen
dessen Umbaus,
dessen Umbaus,
– Spiel-– oder
SpielWettverträgen,
oder Wettverträgen,
Gewinnzusagen
Gewinnzusagen
sowie Terminsowie oder
Termin- oder
8. Wann
8. beginnt
Wann beginnt
und endet
undIhrendet
Versicherungsschutz?
Ihr Versicherungsschutz?
vergleichbaren
vergleichbaren
Spekulationsgeschäften.
Spekulationsgeschäften.
Der Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz
beginnt zum
beginnt
im Versicherungsschein
zum im Versicherungsschein
anangegebenen
gegebenen
Zeitpunkt,
Zeitpunkt,
wenn diewenn
Zahlung
die Zahlung
des Beitrages
des Beitrages
recht zeitig
recht zeitig
erfolgt.
in dieser
Den inInformation
dieser Information
angebotenen
angebotenen
Zeitpunkt
Zeitpunkt
für den für den
Diese Aufzählung
Diese Aufzählung
ist nichtist
abschließend.
nicht abschließend.
Einzelheiten
Einzelheiten
und eineund eineerfolgt. Den
Beginn
Versicherungsschutzes
Ihres Versicherungsschutzes
ent nehmen
ent nehmen
Sie bitteSie
Ziffer
bitte
3 Ziffer 3
vollständige
vollständige
Aufzählung
Aufzählung
der Ausschlussgründe
der Ausschlussgründe
entnehmen
entnehmen
Sie bitteSie bitteBeginn Ihres
dieses Blattes.
Dort finden
DortSie
finden
auchSie
Hinweise
auch Hinweise
auf Vertragslaufzeit
auf Vertragslaufzeit
§§ 3 und§§
5 Absatz
3 und 53Absatz
und 4 der
3 und
Allgemeinen
4 der Allgemeinen
RechtsschutzbedingunRechtsschutzbedingun-dieses Blattes.
und -ende.
und -ende.
gen NRVgen
2013
NRV
Plus.
2013 Plus.
Hat Ihr Vertrag
Hat Ihreine
Vertrag
Laufzeit
eine Laufzeit
von mindestens
von mindestens
einem Jahr,
einem
verlängert
Jahr, verlängert
5. Welche
5. Pfl
Welche
ichtenPfl
haben
ichtenSie
haben
beimSie
Vertragsschluss
beim Vertragsschluss
und welche
und welche er sich automatisch
er sich automatisch
um jeweils
umein
jeweils
weiteein
resweite
Jahr,res
wenn
Jahr,
Siewenn
oder Sie
wir oder wir
den Vertrag
den nicht
Vertrag
spätestens
nicht spätestens
drei Monate
drei Monate
vor dem vor
Ende
dem
derEnde
Ver- der VerFolgen können
Folgen Verletzungen
können Verletzungen
dieser Pfl
dieser
ichtenPfl
haben?
ichten haben?
Damit wirDamit
Ihrenwir
Antrag
Ihrenordnungsgemäß
Antrag ordnungsgemäß
prüfen können,
prüfen können,
müssen müssen
Sie
Sietragslaufzeit
tragslaufzeit
kündigen.
kün
Hat
digen.
Ihr Vertrag
Hat Ihr eine
Vertrag
Laufzeit
eine Laufzeit
von mehrvon
alsmehr als
die im Antragsformular
die im Antragsformular
enthaltenen
enthaltenen
Fragen unbedingt
Fragen unbedingt
wahrheitsgewahrheitsge-drei Jahren,
drei können
Jahren, Sie
können
diesen
Sieschon
diesenzum
schon
Ablauf
zumdes
Ablauf
dritten
desoder
dritten oder
mäß undmäß
vollständig
und vollständig
beantworten.
beantworten.
Wenn Sie
Wenn
bereits
Sie rechtsschutzbereits rechtsschutz-jedes darauffolgenden
jedes darauffolgenden
Jahres kündigen.
Jahres kündigen.
Beachten
Beachten
Sie auchSie
hier,
auch hier,
versichert
versichert
sind oder
sind waren,
oder waren,
nennen nennen
Sie unsSiebitte
uns die
bitte diedass uns
dass
Ihreuns
Kündigung
Ihre Kündigung
drei Monate
drei Monate
vor Ablauf
vorder
Ablauf
ersten
derdrei
ersten drei
Rechtsschutzversicherer,
Rechtsschutzversicherer,
bei denen
beiSie
denen
oderSie
Ihr Eheoder oder
Ihr EheLebensoder Lebens-Jahre Ihrer
Jahre
Vertragslaufzeit
Ihrer Vertragslaufzeit
oder jedes
oder
darauffolgenden
jedes darauffolgenden
Jahres zuJahres zupartner versichert
partner versichert
waren. Unrichtige
waren. Unrichtige
AngabenAngaben
können zur
können
Anfechtung
zur Anfechtunggehen muss.
gehenEinzelheiten
muss. Einzelheiten
entnehmen
entnehmen
Sie bitteSie
Ihrem
bitteAntrag
Ihremund
Antrag und
des Vertrages
des Vertrages
führen. führen.
§ 8 der Allgemeinen
§ 8 der Allgemeinen
Rechtsschutzbedin
Rechtsschutzbedin
gungen NRV
gungen
2013
NRV
Plus.
2013 Plus.
Einzelheiten
Einzelheiten
entnehmen
entnehmen
Sie bitteSie
Ihrem
bitte
Antrag.
Ihrem Antrag.
9. Wie 9.
können
Wie Sie
können
IhrenSie
Vertrag
Ihren beenden?
Vertrag beenden?
6. Welche
6. Pfl
Welche
ichtenPfl
haben
ichtenSie
haben
während
Sie während
der Vertragslaufzeit
der Vertragslaufzeit
und
und
Neben den
Neben
unterden
Ziffer
unter
8 dieses
Ziffer 8Blattes
diesesbeschriebenen
Blattes beschriebenen
KündigungsKündigungswelche Folgen
welchekönnen
Folgen Verletzungen
können Verletzungen
dieser Pfl
dieser
ichtenPfl
haben?
ichten haben?
möglichkeiten
möglichkeiten
zum Ablauf
zum des
Ablauf
Vertrages
des Vertrages
stehen Ihnen
stehenweitere
Ihnen weitere
Wenn Ihre
Wenn
im Versicherungsantrag
Ihre im Versicherungsantrag
oder später
oderzum
später
Vertrag
zumgemachVertrag gemach-Kündigungsrechte
Kündigungsrechte
zu, z. B. bei
zu, z.
einer
B. bei
Beitragsanpassung,
einer Beitragsanpassung,
einer Beieiner Beitragserhöhung
wegen einer
wegen
Gefahrerhöhung
einer Gefahrerhöhung
oder einer
oder
unberecheiner unberechten Angaben
ten Angaben
aufgrundaufgrund
geänderter
geänderter
Umstände
Umstände
angepasst
angepasst
werden werdentragserhöhung
müssen,müssen,
sprechensprechen
Sie uns bitte
Sie uns
an.bitte an.
tigten Ablehnung
tigten Ablehnung
des Versicherungsschutzes;
des Versicherungsschutzes;
ferner können
ferner können
Sie
Sie
Haben Sie
Haben
den Sie
Verkehrs-,
den Verkehrs-,
Fahrer- oder
FahrerFahrzeug-Rechtsschutz
oder Fahrzeug-Rechtsschutz
verver-oder wir oder
den Vertrag
wir den auch
Vertrag
vorzeitig
auch vorzeitig
kündigen,
kündigen,
wenn wirwenn
innerhalb
wir innerhalb
sichert, sichert,
müssen müssen
Sie beispielsweise
Sie beispielsweise
dafür Sorge
dafürtragen,
Sorge dass
tragen,
derdass dervon zwölfvon
Monaten
zwölf Monaten
für mindestens
für mindestens
zwei Rechtsschutzfälle
zwei Rechtsschutzfälle
die Leis-die LeisFahrer die
Fahrer
vorgeschriebene
die vorgeschriebene
Fahrerlaubnis
Fahrerlaubnis
hat. Tun hat.
Sie dies
Tun Sie
nicht,
dies nicht,tungspflicht
tungspfl
bejaht
ichthaben.
bejaht haben.
kann eine
kann
Verletzung
eine Verletzung
der Pflichten
der Pfl
schwerwiegende
ichten schwerwiegende
Konsequenzen
KonsequenzenEinzelheiten
Einzelheiten
entnehmen
entnehmen
Sie bitte Sie
§§ 10,
bitte11
§§und
10,13
11der
undAllgemeinen
13 der Allgemeinen
für Sie haben.
für Sie haben.
Rechtsschutzbedingungen
Rechtsschutzbedingungen
NRV 2013
NRV
Plus.
2013 Plus.
Je nach Je
Schwere
nach Schwere
der Pflichtverletzung
der Pflichtverletzung
können Sie
können
IhrenSie
VersicheIhren Versicherungsschutz
rungsschutz
ganz oder
ganz
teilweise
oder teilweise
verlieren.verlieren.
Unter Umständen
Unter Umständen
können können
wir uns auch
wir uns
vorzeitig
auch vorzeitig
vom Vertrag
vom lösen.
Vertrag lösen.
Einzelheiten
Einzelheiten
entnehmen
entnehmen
Sie bitteSie
§ 11
bitte
und
§ §§
11 21
undAbsatz
§§ 21 8,
Absatz
22 8, 22
Absatz 5,
Absatz
26 Absatz
5, 265,
Absatz
27 Absatz
5, 275Absatz
und 285 Absatz
und 286Absatz
der Allgemei6 der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen
nen Rechtsschutzbedingungen
NRV 2013
NRV
Plus.
2013 Plus.
6
| Verbraucherinformation
6 | Verbraucherinformation
Verbraucherinformation |
6
Erläuterungen
Erläuterungen
zur vorvertraglichen
zur vorvertraglichen
Anzeigepfl
Anzeigepfl
icht
icht
Vertragsänderung
Vertragsänderung
Welche vorvertraglichen
Welche vorvertraglichen
Anzeigepfl ichten
Anzeigepfl
bestehen?
ichten bestehen?
Können
Können
zurücktreten
wir nicht zurücktreten
oder kündigen,
oder
weil
kündigen,
wir den Vertrag
weil wir auch
den Vertrag auch
Sie sind bis Sie
zur sind
Abgabe
bis Ihrer
zur Abgabe
Vertragserklärung
Ihrer Vertragserklärung
verpflichtet, verpfl
alle Ihnen
ichtet, alle
Ihnen wir nicht
bei Kenntnisbei
derKenntnis
nicht angezeigten
der nicht angezeigten
Gefahrumstände,
Gefahrumstände,
wenn auch zu
wenn auch zu
bekannten gefahrerheblichen
bekannten gefahrerheblichen
Umstände, nach
Umstände,
denen nach
wir indenen
Textform
wir in Textform
anderen
anderen Bedingungen,
geschlossengeschlossen
hätten, werden
hätten,
die anderen
werden die
Bedinanderen Bedingefragt haben,
gefragt
wahrheitsgemäß
haben, wahrheitsgemäß
und vollständig
und anzuzeigen.
vollständig anzuzeigen.
Dies gilt
Dies
gilt Bedingungen,
gungen
unser Verlangen
auf unserhin
Verlangen
Vertragshin
bestandteil.
Vertragsbestandteil.
Haben Sie die
Haben Sie die
insbesondere
insbesondere
für unsere Fragen
für unsere
zu etwaigen
Fragen zu
Vorversicherungen
etwaigen Vorversicherungen
sowie
sowie auf gungen
Anzeigepfl
Anzeigepfl
fahrlässig
ichtverletzt,
fahrlässig
werden
verletzt,
die werden
anderendie
Bedingungen
anderen Bedingungen
Anzahl und Art
Anzahl
Ihrerund
Rechtsanwaltsbesuche.
Art Ihrer Rechtsanwaltsbesuche.
Fragen wir nach
Fragen
Ihrer
wirVernach Ihrer
Ver- icht
rückwirkend
rückwirkend
Vertragsbestandteil.
Vertragsbestandteil.
Haben Sie die
Haben
Anzeigepfl
Sie die
icht
Anzeigepfl
schuldlos
icht schuldlos
tragserklärung,
tragserklärung,
aber vor Veraber
tragsannahme
vor Ver tragsannahme
in Textform nach,
in Textform
sind Sie
nach, sind
Sie
verletzt, werden
verletzt,
die anderen
werden die
Bedingungen
anderen Bedingungen
erst ab der laufenden
erst ab derVersilaufenden Versiauch insoweit
auch
zur insoweit
Anzeige verpfl
zur Anzeige
ichtet. verpflichtet.
cherungsperiode
cherungsperiode
Vertragsbestandteil.
Vertragsbestandteil.
Erhöhtdie
sich
Vertragsänderung
durch die Vertragsänderung
der Beitrag um
der mehr
Beitrag
alsum
zehn
mehr als zehn
Welche Folgen
Welche
können
Folgen
eintreten,
könnenwenn
eintreten,
eine vorvertragliche
wenn eine vorvertragliche Erhöht sich durch
Prozent oderProzent
schließen
oderwirschließen
die Gefahrabsicherung
wir die Gefahrabsicherung
für den nichtfür
angeden nicht angeAnzeigepfl icht
Anzeigepfl
verletzticht
wird?
verletzt wird?
zeigten Umstand
zeigten
aus,
Umstand
könnenaus,
Sie den
können
Vertrag
Sie den
innerhalb
Vertrag
eines
innerhalb
Monats
eines Monats
nach Zugang
nach
unserer
Zugang
Mitteilung
unsererüber
Mitteilung
die Vertragsänderung
über die Vertragsänderung
fristlos
fristlos
Rücktritt und
Rücktritt
Wegfall und
des Wegfall
Versicherungsschutzes
des Versicherungsschutzes
kündigen.
dieses Recht
Auf dieses
werden
Recht
wir Sie
werden
in unserer
wir SieMit
inteilung
unsererhinweiMit teilung hinweiVerletzen SieVerletzen
die vorvertragliche
Sie die vorvertragliche
Anzeigepflicht,
Anzeigepfl
könnenicht,
wir vom
können
Vertrag
wir vomkündigen.
Vertrag Auf
sen.
zurücktreten.zurücktreten.
Dies gilt nicht,
Dies
wenn
gilt Sie
nicht,
nachweisen,
wenn Sie nachweisen,
dass weder Vorsatz
dass wedersen.
Vorsatz
noch grobe Fahrlässigkeit
noch grobe Fahrlässigkeit
vorliegen. vorliegen.
Ausübung
Ausübung
Rechte
unserer Rechte
Bei grob fahrlässiger
Bei grob fahrlässiger
Verletzung der
Verletzung
Anzeigepfl
der
icht
Anzeigepfl
haben wir
icht
kein
haben
Rückwir kein
Rück- unserer
Wir können unsere
Wir können
Rechte
unsere
zum Rechte
Rücktritt,
zum
zurRücktritt,
Kündigung
zuroder
Kündigung
zur Ver-oder zur Vertrittsrecht, wenn
trittsrecht,
wir denwenn
Vertrag
wir den
auchVertrag
bei Kenntnis
auch bei
derKenntnis
nicht angezeigder nicht angezeigtragsänderung
tragsänderung
nur innerhalbnur
eines
innerhalb
Monats
eines
schriftlich
Monatsgeltend
schriftlich
machen.
geltend machen.
ten Umstände,
ten Umstände,
wenn auch wenn
zu anderen
auch zu
Bedingungen,
anderen Bedingungen,
geschlossengeschlossen
Die Frist beginnt
Die Frist
mit dem
beginnt
Zeitpunkt,
mit demzuZeitpunkt,
dem wir von
zu dem
der Verletzung
wir von derder
Verletzung der
hätten.
hätten.
Anzeigepfl
Anzeigepfl
die dasicht,
von die
unsdas
geltend
von uns
gemachte
geltendRecht
gemachte
begründet,
Recht begründet,
Im Fall des Rücktritts
Im Fall desbesteht
Rücktritts
keinbesteht
Versicherungsschutz.
kein Versicherungsschutz.
Erklären wir Erklären
wir icht,
Kenntnis erlangen.
KenntnisBei
erlangen.
der Ausübung
Bei derunserer
Ausübung
Rechte
unserer
haben
Rechte
wir die
haben wir die
den Rücktrittden
nach
Rücktritt
Eintritt nach
des Versicherungsfalles,
Eintritt des Versicherungsfalles,
bleiben wir dennoch
bleiben wir dennoch
Umstände
Umstände auf
anzugeben,
die wir unsere
auf dieErklärung
wir unsere
stützen.
Erklärung
Zur stützen.
Begrün- Zur Begrünzur Leistung zur
verpfl
Leistung
ichtet, wenn
verpflichtet,
Sie nachweisen,
wenn Sie nachweisen,
dass der nicht
dass
oder
der
nicht
nicht oder
nicht anzugeben,
dung könnendung
wir nachträglich
können wir nachträglich
weitere Umstände
weitere angeben,
Umständewenn
angeben,
für
wenn für
richtig angegebene
richtig angegebene
Umstand Umstand
diese die Frist
diese
nach
dieSatz
Frist1 nach
noch Satz
nicht1verstrichen
noch nicht ist.
verstrichen ist.
– weder für– den
weder
Eintritt
für oder
den Eintritt
die Feststellung
oder die Feststellung
des Versicherungsdes VersicherungsWir können uns
Wir können
auf die uns
Rechte
auf zum
die Rechte
Rücktritt,
zum
zurRücktritt,
Kündigung
zuroder
Kündigung
zur
oder zur
falles
falles
Vertragsänderung
Vertragsänderung
nicht berufen,
nicht
wenn
berufen,
wir denwenn
nichtwir
angezeigten
den nicht angezeigten
GefahrGefahr– noch für –die noch
Feststellung
für die Feststellung
oder den Umfang
oder den
unserer
Umfang
Leistungsunserer Leistungsumstand oder
umstand
die Unrichtigkeit
oder die Unrichtigkeit
der Anzeige der
kannten.
Anzeige kannten.
pflicht
pflicht
Unsere
zum Rechte
Rücktritt,
zum
zurRücktritt,
Kündigung
zurund
Kündigung
zur Vertragsänderung
und zur Vertragsänderung
ursächlich war.
ursächlich
Unsere war.
Leistungspfl
Unsere icht
Leistungspfl
entfällt icht
jedoch,
entfällt
wenn
jedoch,
Sie diewennUnsere
Sie dieRechte
erlöschen mit
erlöschen
Ablauf von
mit fünf
Ablauf
Jahren
von fünf
nachJahren
Vertrags
nach
schluss.
Vertrags
Dies
schluss.
gilt
Dies gilt
Anzeigepflicht
Anzeigepfl
arglistigicht
verletzt
arglistig
haben.
verletzt haben.
nicht
für Versicherungsfälle,
nicht für Versicherungsfälle,
die vor Ablaufdie
dieser
vor Ablauf
Frist eingetreten
dieser Frist sind.
eingetreten sind.
Bei einem Rücktritt
Bei einem
steht
Rücktritt
uns der
steht
Teil uns
des der
Beitrags
Teil des
zu, Beitrags
welcher der
zu, welcher
bis
der bis
Die Frist beträgt
Die Frist
zehnbeträgt
Jahre, wenn
zehn Sie
Jahre,
diewenn
Anzeigepfl
Sie die
icht
Anzeigepfl
vorsätzlich
ichtoder
vorsätzlich oder
zum Wirksamwerden
zum Wirksamwerden
der Rücktrittserklärung
der Rücktrittserklärung
abgelaufenen
abgelaufe
Vertragszeit
nen Vertragszeit
arglistig verletzt
arglistig
haben.
verletzt haben.
entspricht. entspricht.
Vertretung durch
Vertretung
eine andere
durch eine
Person
andere Person
Kündigung Kündigung
Lassen Sie sich
Lassen
bei Abschluss
Sie sich beides
Abschluss
Vertrages
des
durch
Vertrages
eine andere
durch eine
Person
andere Person
Können wir nicht
Können
vomwir
Vertrag
nicht vom
zurücktreten,
Vertrag zurücktreten,
weil Sie die vorvertragliche
weil Sie die vorvertragliche
sind bezüglich
so sind
derbezüglich
Anzeigepfl
der
icht,
Anzeige
des Rücktritts,
pflicht, desder
Rücktritts,
Künder KünAnzeigepflicht
Anzeigepfl
lediglichicht
einfach
lediglich
fahrlässig
einfach
oder
fahrlässig
schuldlos
oder
verletzt
schuldlos
haben,
verletztvertreten,
haben, sovertreten,
digung, der Vertragsänderung
und der Ausschlussfrist
und der Ausschlussfrist
für die Ausübung
für die Ausübung
können wir den
können
Vertrag
wir den
unterVertrag
Einhaltung
untereiner
Einhaltung
Frist von
einer
einem
FristMonat
von einemdigung,
Monatder Vertragsänderung
unserer
die Kenntnis
Rechte die
undKenntnis
Arglist Ihres
und Arglist
Vertreters
Ihresauch
Vertreters
als Ihreauch als Ihre
kündigen. Unser
kündigen.
Kündigungsrecht
Unser Kündigungsrecht
ist ausgeschlossen,
ist ausgeschlossen,
wenn wir den
wenn unserer
wir den Rechte
eigene
eigene
undKenntnis
Arglist zuund
berücksichtigen.
Arglist zu berücksichtigen.
Sie können sich
Sie können
darauf, sich darauf,
Vertrag auchVertrag
bei Kenntnis
auch bei
derKenntnis
nicht angezeigten
der nicht angezeigten
Umstände, wenn
Umstände,
auch wenn
auchKenntnis
dass die Anzeige
dass pfl
die
icht
Anzeige
nicht pfl
vorsätzlich
icht nicht oder
vorsätzlich
grob fahrlässig
oder grobverletzt
fahrlässig verletzt
zu anderen Bedingun
zu anderen
gen,
Bedingun
geschlossen
gen, geschlossen
hätten.
hätten.
worden ist, nur
worden
berufen,
ist, nur
wenn
berufen,
weder Ihrem
wenn weder
Vertreter
Ihrem
noch
Vertreter
Ihnen Vorsatz
noch Ihnen Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit
oder grobe Fahrlässigkeit
angelastet werden
angelastet
kann.
werden kann.
Verbraucherinformation
Verbraucherinformation
| 7
|
MerkblattMerkblatt
zur Datenverarbeitung
zur Datenverarbeitung
Vorbemerkung
Vorbemerkung
2. Datenübermittlung
2. Datenübermittlung
an Rückversicherer
an Rückversicherer
Versicherungen
Versicherungen
können heute
können
ihre Aufgaben
heute ihre
nurAufgaben
noch mithilfe
nur noch
der elekmithilfe der elekIm InteresseIm
seiner
Interesse
Versicherungsnehmer
seiner Versicherungsnehmer
wird ein Versicherer
wird einstets
Versicherer s
tronischen Datenverarbeitung
tronischen Datenverarbeitung
(EDV) er füllen.
(EDV)
Nurerso
füllen.
lassen
Nursich
so lassen
Versich auf
Ver- einen Ausgleich
auf einender
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von ihm der
übernom
von ihm
menen
übernom
Risiken
menen
achten.
Risiken ach
tragsverhältnisse
tragsverhältnisse
korrekt, schnell
korrekt,
und schnell
wirtschaftlich
und wirtschaftlich
abwickeln; auch
abwickeln; auch
Deshalb geben
Deshalb
wir ingeben
vielen wir
Fällen
in vielen
einen Fällen
Teil der
einen
Risiken
Teil an
derRückRisiken an Rü
versicherer
im
versicherer
In- und Ausland
im In- und
ab. Diese
Ausland
Rückver
ab. Diese
sicherer
Rückver
benötigen
sicherer benöti
bietet die EDV
bietet
einen
die
besseren
EDV einen
Schutz
besseren
der Versichertengemeinschaft
Schutz der Versichertengemeinschaft
vor
vor
missbräuchlichen
missbräuchlichen
Handlungen Handlungen
als die bisherigen
als diemanu
bisherigen
ellen Verfahren.
manuellen Verfahren.
ebenfalls entsprechende
ebenfalls entsprechende
versicherungstechnische
versicherungstechnische
Angaben vonAngaben
uns,
von u
Die Verarbeitung
Die Verarbeitung
der uns bekannt
der uns
gegebenen
bekanntDaten
gegebenen
zu Ihrer
Daten
Person
zu Ihrer
wird Person wird
wie Versicherungsnummer,
wie Versicherungsnummer,
Beitrag, Art des
Beitrag,
Versicherungsschutzes
Art des Versicherungsschut
und und
des Risikos
Risikozuschlags,
und Risikozuschlags,
sowie im Einzelfall
sowie im
auch
Einzelfall
Ihre auch
durch das Bundesdatenschutzgesetz
durch das Bundesdatenschutzgesetz
(BDSG) geregelt.
(BDSG)
Danach
geregelt.
ist die
Danach istund
die des Risikos
Personalien.Personalien.
Soweit Rückver
Soweit
sicherer
Rückver
bei sicherer
der Risikobeiund
der SchadenRisiko- und Schad
Datenverarbeitung
Datenverarbeitung
und -nutzungund
zulässig,
-nutzung
wenn
zulässig,
das BDSG
wennoder
das eine
BDSG oder eine
beurteilung mitwir
beurteilung
ken, werden
mitwir ken,
ihnen
werden
auch die
ihnen
dafür
auch
erforderlichen
die dafür erforderlic
andere Rechtsvorschrift
andere Rechtsvorschrift
sie erlaubt oder
sie erlaubt
wenn der
oder
Betroffene
wenn dereingewilBetroffene eingewilUnterlagen zur
Unterlagen
Verfü gung
zurgestellt.
Verfü gung
In einigen
gestellt.Fällen
In einigen
bedienen
Fällen
sich
bedienen s
ligt hat. Dasligt
BDSG
hat.erlaubt
Das BDSG
die Datenverarbeitung
erlaubt die Datenverarbeitung
und -nutzungund
stets,
-nutzung stets,
die Rückversicherer
die Rückversicherer
weiterer Rückversicherer,
weiterer Rückversicherer,
denen sie ebenfalls
denen sie ebenf
wenn dies imwenn
Rahmen
dies der
im Rahmen
Zweckbestimmung
der Zweckbestimmung
eines Vertragsverhältniseines Vertragsverhältnisentsprechende
entsprechende
Daten übergeben.
Daten übergeben.
ses oder vertragsähnlichen
ses oder vertragsähnlichen
Vertrauensverhältnisses
Vertrauensverhältnisses
geschieht oder
geschieht oder
soweit es zursoweit
Wahrung
es zur
berechtigter
Wahrung berechtigter
Interessen der
Interessen
speichernden
der speichernden
Stelle
Stelle
erforderlich erforderlich
ist und keinist
Grund
und kein
zu der
Grund
Annahme
zu derbesteht,
Annahme
dass
besteht,
das dass
3. Datenübermittlung
das
3. Datenübermittlung
an andere Versicherer
an andere Versicherer
schutzwürdige
schutzwürdige
Interesse des
Interesse
Betroffenen
des Betroffenen
an dem Ausschluss
an dem der
Ausschluss
Verder Nach
Ver- dem Versicherungsvertragsgesetz
Nach dem Versicherungsvertragsgesetz
hat der Versicherte
hat derbei
Versicherte
Antrag- bei Ant
arbeitung oder
arbeitung
Nutzungoder
überwiegt.
Nutzung überwiegt.
stellung, jeder
stellung,
Vertragsänderung
jeder Vertragsänderung
und im Schadenfall
und im dem
Schadenfall
Versicherer
dem Versich
alle für die Einschätzung
alle für die Einschätzung
des Wagnisses
desund
Wagnisses
die Schadenabwicklung
und die Schadenabwickl
Einwilligungserklärung
Einwilligungserklärung
wichtigen Umstände
wichtigenanzugeben.
Umstände Hierzu
anzugeben.
gehören
Hierzu
z. B.gehören
frühere z.
KrankB. frühere Kra
Unabhängig von
Unabhängig
dieser imvon
Einzelfall
dieser vorzunehmenden
im Einzelfall vorzunehmenden
Interessenabwägung
Interessenabwägung
heiten und Versicherungsfälle
heiten und Versicherungsfälle
oder Mitteilungen
oder Mitteilungen
über gleichartige
über gleichar
und im Hinblick
undauf
im eine
Hinblick
sichere
auf eine
Rechtsgrundlage
sichere Rechtsgrundlage
für die Datenverarbeifür die Datenverarbeiandere Versicherungen
andere Versicherungen
(beantragte,(bean
bestehende,
tragte, bestehende,
abgelehnte oder
abgelehnte o
tung ist in Ihren
tungVersicherungsantrag
ist in Ihren Versicherungsantrag
eine Einwilligungserklärung
eine Einwilligungserklärung
nach
nach
gekündigte). gekündigte).
Um Versicherungs
Um Versicherungs
missbrauch zu
missbrauch
verhindern,
zueventuelle
verhindern, eventu
dem BDSG aufgenommen
dem BDSG aufgenommen
worden. Diese
worden.
gilt über
Diese
die gilt
Beendigung
über die Beendigung
des
des
Widersprüche
Widersprüche
in den Angaben
in den
desAngaben
Versicherten
des Versicherten
aufzuklären aufzuklären
oder
o
Versicherungsvertrages
Versicherungsvertrages
hinaus, endet
hinaus,
jedochendet
– außer
jedoch
in der– außer
Lebensin und
der Lebens- um
undLücken bei
um den
Lücken
Feststellungen
bei den Feststellungen
zum entstandenen
zum entstandenen
Schaden zu Schaden
Unfallversicherung
Unfallversicherung
– schon mit Ablehnung
– schon mitdes
Ablehnung
Antragesdes
oder
Antrages
durch Ihren
oder durch Ihren
schließen, kann
schließen,
es erforderlich
kann essein,
erforderlich
andere sein,
Ver sicherer
andereum
VerAuskunft
sicherer um Ausk
jederzeit möglichen
jederzeitWiderruf,
möglichen
derWiderruf,
allerdings
derden
allerdings
Grundsätzen
den Grundsätzen
von Treu
von Treu
zu bitten oder
zu entsprechende
bitten oder entsprechende
Auskünfte auf
Auskünfte
Anfragenauf
zu Anfragen
erteilen. zu ertei
Auch sonst bedarf
Auch sonst
es in bedarf
bestimmten
es in bestimmten
Fällen (Doppelversicherungen,
Fällen (Doppelversicherung
und Glauben und
unterliegt.
Glauben
Wird
unterliegt.
die Einwilligungserklärung
Wird die Einwilligungserklärung
bei Antragstellung
bei Antragstellung
ganz oder teilganz
weise
oder
gestri
teilchen,
weise kommt
gestrichen,
es u.kommt
U. nichtes
zuu.einem
U. nicht
Vertragszu einem Vertragsgesetzlicher Forderungsübergang
gesetzlicher Forderungsübergang
sowie bei Teilungsab
sowie bei
kommen)
Teilungsab
eines
kommen) ei
abschluss. Trotz
abschluss.
Widerruf
Trotz
oder
Widerruf
ganz bzw.
oder
teilweise
ganz bzw.
gestrichener
teilweise gestrichener
EinwilEinwilAustauschesAustausches
von personenbezogenen
von personenbezogenen
Daten unter den
Daten
Versicherern.
unter den Versicher
ligungserklärung
ligungserklärung
kann eine Datenverarbeitung
kann eine Datenverarbeitung
und -nutzung
und
in -nutzung
dem
in dem
Dabei werden
Dabei
Daten
werden
des Betroffenen
Daten des Betroffenen
weitergegeben,
weitergegeben,
wie Name und
wie Name
begrenzten gesetzlich
begrenztenzulässigen
gesetzlich Rahmen,
zulässigen
wieRahmen,
in der Vorbemerkung
wie in der Vorbemerkung
Anschrift, Kfz-Kennzeichen,
Anschrift, Kfz-Kennzeichen,
Art des Versicherungsschutzes
Art des Versicherungsschutzes
und des
und
beschrieben,beschrieben,
erfolgen.
erfolgen.
Risikos oderRisikos
Angaben
oder
zum
Angaben
Schaden,
zum
wie
Schaden,
Schadenhöhe
wie Schadenhöhe
und Scha- und Sc
dentag.
dentag.
1. Datenspeicherung
1. Datenspeicherung
bei Ihrem Versicherer
bei Ihrem Versicherer
Wir speichernWir
Daten,
speichern
die fürDaten,
den Versicherungsvertrag
die für den Versicherungsvertrag
notwendig sind.
notwendig
4. sind.
Hinweis-4.undHinweisInformationssystem
und Informationssystem
Das sind zunächst
Das sind
Ihre
zunächst
AngabenIhre
im Angaben
Antrag (Antragsda
im Antragten).
(Antragsda
Weiter ten). Weiter
Die informa IRFP
Die informa
GmbH betreibt
IRFP GmbH
das Hinweisbetreibt das
und HinweisInformationssystem
und Informationssys
werden zum Vertrag
werden versicherungstechnische
zum Vertrag versicherungstechnische
Daten wie KundennumDaten wie Kundennumder Versicherungswirtschaft
der Versicherungswirtschaft
(HIS). An das(HIS).
HIS melden
An das wir
HIS–melden
ebensowir – ebe
wie andere Versicherungsunternehmen
wie andere Versicherungsunternehmen
– erhöhte Risiken.
– erhöhte
Verträge
Risiken. Vertr
mer (Partnernummer),
mer (Partnernummer),
Versicherungssumme,
Versicherungssumme,
Versicherungsdauer,
Versicherungsdauer,
werden gemeldet,
werden
wenn
gemeldet,
ungewöhnlich
wenn ungewöhnlich
häufi g Rechtsschutzfälle
häufi g Rechtsschutzfälle
einBeitrag, Bankverbindung
Beitrag, Bankverbindung
sowie erforderlichen
sowie erforderlichen
falls die Angaben
falls die
eines
Angaben eines
treten. Sollten
treten.
wir Sie
Sollten
an das
wir HIS
Sie melden,
an das HIS
werden
melden,
wir Sie
werden
darüber
wir Sie darü
Dritten, z. B.Dritten,
eines Vermittlers,
z. B. eines Vermittlers,
eines Sachverständigen
eines Sachverständigen
oder eines oder eines
benachrichtigen.
benachrichtigen.
Bei der Prüfung
Bei Ihres
der Prüfung
AntragsIhres
auf Abschluss
Antrags aufeines
Abschluss ei
Arztes geführt
Arztes
(Vertragsdaten).
geführt (Vertragsdaten).
Bei einem Versicherungsfall
Bei einem Versicherungsfall
speichern speichern
wir Ihre Angaben
wir Ihre
zumAngaben
Schadenzum
undSchaden
ggf. auch
und
Angaben
ggf. auch
vonAngaben
Dritten, von Dritten,
Versicherungsvertrages
Versicherungsvertrages
richten wir Anfragen
richten wir
zurAnfragen
Ihrer Person
zur Ihrer
an das
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wie z. B. denwie
z. B.
vom
Arztden
ermittelten
vom Arzt Grad
ermittelten
der Berufsunfähigkeit,
Grad der Berufsunfähigkeit,
die
HIS
die und speichern
HIS unddie
speichern
Ergebnisse
die der
Ergebnisse
Anfragen.
der
Erhalten
Anfragen.
wir Erhalten
einen
wir ei
Feststellung Feststellung
Ihrer Reparaturwerkstatt
Ihrer Reparaturwerkstatt
über einen Kfz-Totalschaden
über einen Kfz-Totalschaden
Hinweis auf Hinweis
risikoerhöhende
auf risikoerhöhende
Besonderheiten,
Besonderheiten,
kann es sein,
kann
dass
es sein, d
oder bei Ablauf
odereiner
bei Ablauf
Lebensversicherung
einer Lebensversicherung
den Auszahlungsbetrag
den Auszahlungsbetrag
wir von Ihnen
wirzusätzliche
von Ihnen Informationen
zusätzliche Informationen
zu dem konkreten
zu demGrund
konkreten Gr
(Leistungsdaten).
(Leistungsdaten).
der Meldungder
benötigen.
Meldung benötigen.
Eine detaillierte
EineBeschreibung
detaillierte Beschreibung
des HIS finden
desSie
HISimfinden
Internet
Sieunter
im Internet u
www.informa-irfp.de.
www.informa-irfp.de.
8
| Verbraucherinformation
5. Datenverarbeitung
Einzelne Versicherungsbranchen (z. B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherungen) werden durch rechtlich selbst ständige Unter nehmen
betrieben. Um den Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz
anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen häufi g in Unternehmensgruppen zusammen. Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne
Bereiche zentralisiert, wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung.
So wird z. B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie
Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen;
und auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge, ggf. Ihr
Geburtsdatum, Kontonummer und Bankleitzahl, d. h. Ihre allgemeinen
Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, werden in einer zentralen
Datensammlung geführt.
Dabei sind die sog. Partnerdaten (z. B. Name, Adresse, Kundennummer, Kontonummer, Bankleitzahl, bestehende Verträge) von allen
Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende
Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort
der zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können
so in Zweifelsfällen ohne Rückfra gen korrekt verbucht werden. Die
übrigen allgemeinen Antrags-, Ver trags- und Leistungsdaten sind
dagegen nur von den Versicherungsunternehmen der Gruppe abfragbar.
Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen Unternehmen verwendet werden,
spricht das Gesetz auch hier von „Datenübermittlung“, bei der die
Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten sind.
Branchenspezifische Daten – wie z. B. Gesundheits- oder Bonitätsdaten – bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung der jeweiligen Unternehmen.
Wir kooperieren zurzeit mit folgenden Unternehmen:
Nürnberger Allgemeine Versicherungs-AG
Ostendstaße 100
90334 Nürnberg
Registergericht Nürnberg HRB 66
VHV Allgemeine Versicherungs AG
VHV-Platz 1
30177 Hannover
Amtsgericht Hannover B 57331
Stuttgarter Lebensversicherung a. G.
Rotebühlstraße 120
70197 Stuttgart
Registergericht Stuttgart HRB 222
Mannheimer AG Holding
Augustaanlage 66
68165 Mannheim
Amtsgericht Mannheim HRB 37
Die Zusammenarbeit besteht dabei in der Vermittlung unserer Produkte und der weiteren Betreuung der so gewonnen Kunden. So
vermitteln die genannten Unternehmen unsere Versicherung als
Ergänzung zu den eigenen Versicherungsprodukten. Für die Datenverarbeitung der vermittelnden Stelle gelten die folgenden Ausführungen unter Punkt 6.
Unser Inkassodienstleister ist die JURCASH GmbH. Dieser führt die
vertraglich vereinbarten Inkassodienstleistungen durch.
Schließlich arbeiten wir zur Durchführung der vertraglich vereinbarten
Rechtsberatungsleistungen mit unserem Rechtsdienstleister und
mit dem Rechtsdienstleister der JURCALL GmbH zusammen.
JURCALL GmbH
Augustaanlage 25
68165 Mannheim
Amtsgericht Mannheim HRB 8365
Verbraucherinformation |
8
6. Betreuung durch Versicherungsvermittler
In Ihren Versicherungsangelegenheiten werden Sie durch einen Vermittler unserer Kooperationspartner betreut. Vermittler in diesem Sinne
sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften.
Um seine Aufgabe ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der
Vermittler zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und
Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und
Leistungsdaten, z. B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle
und Höhe von Versicherungsleistungen.
Die Vermittler verarbeiten und nutzen diese personenbezogenen
Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des
Kunden selbst. Auch werden sie von uns über Änderungen der
kundenrelevanten Daten informiert. Jeder Vermittler ist gesetzlich
und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und seine
besonderen Verschwiegenheitspflichten (z. B. Berufsgeheimnis und
Datengeheimnis) zu beachten.
7.
Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte
Sie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz neben dem eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein Recht auf Auskunft
sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung,
Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten.
Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden
Sie sich bitte an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten Ihres
Versicherers. Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft,
Berichtigung, Sperrung oder Löschung wegen der beim Rückversicherer
gespeicherten Daten stets an Ihren Versicherer.
Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus |
9
Allgemeine Hinweise
1. Was ist im Schadenfall zu beachten?
JURCALL – erste Hilfe
Für eine erste Einschätzung Ihres Problems können Sie
als NRV-Kunde bei JURCALL anrufen – der kompetenten
Anwaltshotline. Ohne zusätzlichen Versicherungsbeitrag.
Sie können Ihr Rechtsproblem aber auch per E-Mail
übermitteln.
Bei JURCALL beraten Sie unabhängige und erfahrene
Anwälte direkt, kosten- und gebührenfrei, per Telefon
oder per E-Mail. So oft Sie wollen und auf allen Rechtsgebieten. Sogar wenn Sie Rat in einer nicht versicherten
Angelegenheit benötigen.
Selbstverständlich bekommen Sie auch einen qualifi zierten Anwalt in Ihrer Nähe vermittelt.
Fristen
Lassen Sie sich gleich telefonisch beraten, wenn der
Schadenfall eingetreten ist. Dies ist besonders wichtig,
um gesetzlich vorgeschriebene Fristen einzuhalten.
Fristen werden gesetzt z. B. bei gerichtlichen Verfahren,
Strafbefehlen, Bußgeldbescheiden, Kündigungsschutzklagen, Mahn- und Vollstreckungsbescheiden sowie bei
allen Rechtsbehelfen, wie Widerspruch, Einspruch,
Berufung, Revision usw.
Mediation
Möchten Sie einer langwierigen gerichtlichen Auseinandersetzung lieber aus dem Weg gehen und trotzdem
Ihren Fall zu Ihrer Zufriedenheit lösen? Dann bieten wir
Ihnen die Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktlösung, bei der Sie ein unabhängiger Vermittler, der
Mediator, auf dem Weg zu einem Kompromiss mit Ihrem
Gegenüber begleitet. Für den Fall, dass Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, so rechnen wir diese nicht
an, wenn Sie den von der NRV vermittelten Mediator
für die Problemlösung nutzen.
Sie zahlen auch keine Selbstbeteiligung, wenn die
Mediation nicht erfolgreich war und Sie in derselben
Angelegenheit nun einen Rechtsanwalt benötigen. Vorausgesetzt ist, dass Sie mindestens drei Jahre bei der
NRV versichert sind und in dieser Zeit keine Kostendeckungsanfrage bei der NRV gestellt haben.
Ausland
Im Ausland ist die Schadenabwicklung meistens schwierig und zeitraubend. Hier bewährt sich die Hilfe der NRV
ganz besonders. Denn durch unsere Unterstützung und
den Einsatz eines ausländischen Anwalts kann Ihr Recht
schneller und besser durchgesetzt werden.
Vertragsinhalte
Haben Sie Fragen zu Ihrer Rechtsschutzversicherung
oder möchten Sie wissen, ob Ihr Vertrag Ihren aktuellen
Schaden absichert? Dann rufen Sie unser ServiceCenter an (Tel. 06 21/4204-222). Hier erhalten Sie alle
Auskünfte, die Sie für Ihre Unterlagen oder für Ihren
Rechtsfall benötigen.
2. Welche Kosten übernimmt Ihre NRV-Rechtsschutzversicherung?
Sie zahlt die Kosten und Kostenvorschüsse, die zur
Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen notwendig
sind. Diese sind vor allem
die gesetzlichen Gebühren Ihres Anwalts,
die Gerichtskosten einschließlich der Zeugengelder
und Sachverständigengebühren sowie Vollstreckungskosten,
die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner
rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit
Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind;
die Kosten eines von der NRV vermittelten Mediators.
Diese Kosten trägt die NRV in unbegrenzter Höhe (Ausnahmen: Kosten für Sachverständige, Kosten für den
von der NRV vermittelten Mediator).
Für Strafkautionen werden bis zu 300.000 c als Darlehen bereitgestellt.
Außerdem sorgt die NRV bei Verfahren im Ausland für
die Übersetzung notwendiger Unterlagen und in Strafsachen für die Stellung einer Kaution. Geldstrafen und
Bußgelder darf Ihnen die NRV allerdings nicht abnehmen.
Ihr Rechtsschutz gilt in ganz Europa und in allen Mittelmeerländern. In einigen Rechtsschutzbereichen besteht sogar weltweiter Versicherungsschutz.
3. Welche Lebensbereiche können versichert
werden?
Sie sind nichtselbstständig:
Rechtsschutz gibt es für Sie
als Privatperson,
als Kraftfahrer
und als Berufstätigen.
Das Risiko als Kraftfahrer wird durch den VerkehrsRechtsschutz oder den Fahrer-Rechtsschutz abgedeckt.
Besteht eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung, sind
Sie, Ihr Lebenspartner und die minderjährigen Kinder
Leistungen
Bedingungen
und Bedingungen
NRV 2013 Plus
NRV 2013 Plus
10 | Leistungen
10 | und
Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus | 10
auch als Fußgänger,
auch als Fußgänger,
RadfahrerRadfahrer
und Fahrgast
und sowie
Fahrgast
als sowie
Rechtsschutz
als Rechtsschutz
im Vertragsim Vertragsund Sachenrecht
und Sachenrecht
Eigentümer,
Eigentümer,
Halter oder
Halter
Fahrer
oder
von
Fahrer
Kleinkrafträdern,
von Kleinkrafträdern,
wenn im Privatbereich
wenn im Privatbereich
AnsprücheAnsprüche
aus Verträgen
aus Verträgen
des
des
Fahrrädern
Fahrrädern
mit Hilfsmotor
mit Hilfsmotor
und Leichtkrafträdern
und Leichtkrafträdern
versi- täglichen
versi- täglichen
Lebens, wie
Lebens,
Kauf- wie
undKaufReparaturverträge,
und Reparaturverträge,
chert.
chert.
geltend gemacht
geltend oder
gemacht
abgewehrt
oder abgewehrt
werden müssen.
werden müssen.
Der Fahrer-Rechtsschutz
Der Fahrer-Rechtsschutz
– für Personen,
– für Personen,
die nur fremdie nur fremde Fahrzeuge
de Fahrzeuge
lenken – schützt
lenken –den
schützt
Versicherungsnehden VersicherungsnehSteuer-Rechtsschutz
Steuer-Rechtsschutz
vor Gerichten
vor Gerichten
mer auch mer
als Fahrgast,
auch als Fahrgast,
FußgängerFußgänger
und Radfahrer.
und Radfahrer.
wenn wegen
wenn
Steuern
wegen oder
Steuern
wegen
oder
anderer
wegen Abgaben,
anderer Abgaben,
z. B. Gebühren
z. B. Gebühren
und Zöllen,
und
einZöllen,
Prozess
einvor
Prozess
dem Finanzvor dem FinanzDie sonstigen
Die sonstigen
Lebensbereiche
Lebensbereiche
werden durch
werden
dendurch
Privat-den oder
Privatdemoder
Verwaltungsgericht
dem Verwaltungsgericht
notwendignotwendig
wird.
wird.
und Berufs-Rechtsschutz
und Berufs-Rechtsschutz
abgesichert.
abgesichert.
Für NichtselbstFür Nichtselbstständige besteht
ständigedabei
besteht
Rechtsschutz
dabei Rechtsschutz
auch für berufl
auchiche
für berufl
Sozialgerichts-Rechtsschutz
iche Sozialgerichts-Rechtsschutz
Angelegenheiten.
Angelegenheiten.
wenn ein wenn
Prozess
ein vor
Prozess
dem Sozialgericht
vor dem Sozialgericht
angestrengt
angestrengt
Als Nichtselbstständiger
Als Nichtselbstständiger
kann mankann
sich man
für alle
sichdrei
für alle
werden
drei muss,
werden
weil
muss,
z. B. weil
die gesetzliche
z. B. die gesetzliche
Kranken-,Kranken-,
UnUnBereiche Bereiche
– Verkehr,– Privatleben
Verkehr, Privatleben
und Berufund
– mit
Beruf
dem– mitfalldem
oder Rentenversicherung
fall- oder Rentenversicherung
nicht leistet.
nicht leistet.
kombinierten
kombinierten
Privat-, BerufsPrivat-,
und
BerufsVerkehrs-Rechtsschutz
und Verkehrs-Rechtsschutz
absichern.absichern.
Verwaltungs-Rechtsschutz
Verwaltungs-Rechtsschutz
in Verkehrssachen
in Verkehrssachen
z. B. für verkehrsrechtliche
z. B. für verkehrsrechtliche
Verwaltungsverfahren
Verwaltungsverfahren
wegen
wegen
Der Rechtsschutz
Der Rechtsschutz
für Eigentümer
für Eigentümer
und Mieter
und
vonMieter
Woh- vonEinschränkung,
Woh- Einschränkung,
Entzug oder
Entzug
Wiedererlangung
oder Wiedererlangung
der Fahr- der Fahrnungen und
nungen
Grundstücken
und Grundstücken
ist ein besonderes
ist ein besonderes
Risiko, Risiko,
erlaubnis,erlaubnis,
Fahrtenbuchaufl
Fahrtenbuchaufl
age usw. age usw.
das eingeschlossen
das eingeschlossen
werden kann.
werden kann.
Verwaltungs-Rechtsschutz
Verwaltungs-Rechtsschutz
vor Gerichten
vor Gerichten
Sie sind selbstständig:
Sie sind selbstständig:
wenn es im
wenn
privaten
es im Bereich
privatenz.Bereich
B. um die
z. B.Anfechtung
um die Anfechtung
Für den berufl
Für den
ichen
berufl
undichen
betrieblichen
und betrieblichen
Bereich gibt
Bereich
es gibt
eines
es Abiturzeugnisses
eines Abiturzeugnisses
vor dem Verwaltungsgericht
vor dem Verwaltungsgericht
für Sie alsfürSelbstständigen
Sie als Selbstständigen
oder freiberufl
oder ich
freiberufl
Tätigen
ich Tätigen
geht.
geht.
den Berufsdenoder
BerufsFirmen-Rechtsschutz.
oder Firmen-Rechtsschutz.
Den Verkehrsbereich,
Den Verkehrsbereich,
den privaten
den Bereich
privatenund
Bereich
den und
Disziplinarden Disziplinarund Standes-Rechtsschutz
und Standes-Rechtsschutz
Rechtsschutz
Rechtsschutz
für Eigentümer
für Eigentümer
und Mieter
und
können
MieterSie
können
z. B.
Sie
für die
z. B.
Verteidigung
für die Verteidigung
in standesrechtlichen
in standesrechtlichen
Verfah- Verfahebenfalls ebenfalls
absichern.absichern.
ren der freien
ren der
Berufe.
freien Berufe.
Auch der Auch
Bereich
derfür
Bereich
Eigentümer
für Eigentümer
und Mieter
und
vonMieter
Woh- vonStraf-Rechtsschutz
Woh- Straf-Rechtsschutz
nungen und
nungen
Grundstücken
und Grundstücken
kann eingeschlossen
kann eingeschlossen
z. B. für die
z. B.
Verteidigung
für die Verteidigung
gegen dengegen
Vorwurf
dender
Vorwurf
fahr- der fahrwerden. werden.
lässigen Körperverletzung,
lässigen Körperverletzung,
weil eine weil
andere
einePerson
andere Person
durch einen
durch
Verkehrsunfall
einen Verkehrsunfall
verletzt wurde.
verletzt wurde.
Der Umfang
DerIhres
Umfang
Versicherungsschutzes
Ihres Versicherungsschutzes
ergibt sich
ergibt sich
aus Ihremaus
Versicherungsschein.
Ihrem Versicherungsschein.
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
z. B. für z.
den
B.Widerspruch
für den Widerspruch
gegen einen
gegen
Bußgeldbeeinen BußgeldbeFür die verschiedenen
Für die verschiedenen
Lebensbereiche
Lebensbereiche
bietet die Rechtsbietet die Rechtsscheid. scheid.
schutzversicherung
schutzversicherung
folgende Leistungen:
folgende Leistungen:
Beratungs-Rechtsschutz
Beratungs-Rechtsschutz
Schadenersatz-Rechtsschutz
Schadenersatz-Rechtsschutz
wenn Sie sich
wennbei
Sieveränderter
sich bei veränderter
Rechtslage
Rechtslage
in Fragen des
in Fragen des
z. B. für die
z. B.
Durchsetzung
für die Durchsetzung
von gesetzlichen
von gesetzlichen
Schaden- SchadenFamilien-, Familien-,
LebenspartnerschaftsLebenspartnerschaftsund Erbrechts
und Erbrechts
lediglich lediglich
ersatzansprüchen
ersatzansprüchen
aufgrund erlittener
aufgrund erlittener
Personen-,Personen-,
Sach- beraten
Sach- lassen.
beraten lassen.
und Vermögensschäden
und Vermögensschäden
durch ein
durch
Verschulden
ein Verschulden
anderer. anderer.
Opfer-Rechtsschutz
Opfer-Rechtsschutz
wenn Sie wenn
OpferSie
einer
Opfer
Gewaltstraftat
einer Gewaltstraftat
werden und
werden
zur und zur
Arbeits-Rechtsschutz
Arbeits-Rechtsschutz
Durchsetzung
Durchsetzung
der Rechteder
alsRechte
Verletzter
als Verletzter
vor einemvor
deuteinem deutwenn es zu
wenn
Auseinandersetzungen
es zu Auseinandersetzungen
aus einemaus
Arbeitseinem Arbeitsschen Strafgericht
schen Strafgericht
in der Eigenschaft
in der Eigenschaft
als Nebenkläger
als Nebenkläger
verhältnisverhältnis
kommt. kommt.
oder wegen
oder
derwegen
Ansprüche
der Ansprüche
nach demnach
Opferentschädidem Opferentschädigungsgesetz
gungsgesetz
bzw. Täter-Opfer-Ausgleich
bzw. Täter-Opfer-Ausgleich
anwaltlichen
anwaltlichen
WohnungsWohnungsund Grundstücks-Rechtsschutz
und Grundstücks-Rechtsschutz
Beistand Beistand
benötigen.benötigen.
wenn Sie wenn
Ihre Interessen
Sie Ihre Interessen
als Haus-,als
WohnungsHaus-, Wohnungsund
und
Grundstückseigentümer
Grundstückseigentümer
oder als oder
Mieteralsbehaupten
Mieter behaupten
müssen. müssen.
Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus | 11
XXL-Bausteine
Sorgen Sie für den Rundumschutz und erweitern Sie
Ihre Rechtsschutzversicherung auf Bereiche, die vom
Versicherungsschutz üblicherweise nicht umfasst
sind.
Im Berufs- oder Firmen-Rechtsschutz sind auch Ihre
Arbeitnehmer in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit
geschützt.
5. Ist jeder Rechtsstreit versichert?
Das sind z. B. außergerichtliche Angelegenheiten im
Steuer-, Sozial- und Verwaltungs-Rechtsschutz.
Im Übrigen gilt:
Immer Rechtsschutz neuester Stand! (Leistungs-UpdateGarantie).
Nimmt die NRV zukünftig neue Leistungen in den Versicherungsumfang der Ihrerseits abgeschlossenen
Rechtsschutzversicherung mit auf, ohne den Tarifbetrag
zu erhöhen, so brauchen Sie Ihren Rechtsschutzvertrag
nicht mehr aktualisieren, da Sie von diesen neuen
Leistungen automatisch profitieren, wenn sie für Sie
von Vorteil sind.
Die Rechtsschutzversicherung hilft Ihnen in den meisten Rechtsfällen des täglichen Lebens.
Grundsätzlich nicht versicherbar sind jedoch alle Verfahren wegen vorsätzlicher Straftaten (z. B. wegen
Beleidigung, Diebstahl oder Betrug).
Für das Straßenverkehrsrecht gilt eine besondere Regelung. Es besteht Rechtsschutz, sofern kein rechtskräftiges Urteil wegen Vorsatz ergeht.
4. Wer ist versichert?
Eine weitere Besonderheit besteht darin, dass bei
Bußgeldverfahren die Versicherung ohne Rücksicht auf
Vorsatz oder Fahrlässigkeit eintritt.
Versicherungsschutz erhalten in erster Linie Sie selbst
als Versicherungsnehmer.
Im Verkehrs-Rechtsschutz sind der berechtigte Fahrer
und die Insassen des versicherten Fahrzeuges mitversichert.
Im Verkehrsbereich und im Rahmen von Sonderdeckungskonzepten besteht Rechtsschutz auch wegen
vorsätzlicher Straftaten. Der Versicherungsschutz
besteht, solange keine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatz erfolgt.
Im Privat-Rechtsschutz für Selbstständige, Privat- und
Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige, Privat-,
Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige und im Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz
erstreckt sich der Versicherungsschutz auf den Lebenspartner sowie die unverheirateten, nicht in einer
Lebenspartnerschaft lebenden Kinder sowie die im
Haushalt lebenden Enkel und unentgeltlich anvertrauten
Tageskinder bis zu dem Zeitpunkt, in dem die vorgenannten Kinder und Enkel erstmalig eine auf Dauer
angelegte berufliche Tätigkeit ausüben.
Auch volljährige unverheiratete und nicht in einer Lebensgemeinschaft lebende Kinder sind ohne Altersbegrenzung bis zu dem Zeitpunkt mitversichert, in dem
sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ferner
besonders schwere oder nicht abschätzbare Risiken
sowie rechtliche Randgebiete, die nur für eine Minderheit von Interesse sind, wie z. B.
Der Rechtsschutztarif für Singles ist für Alleinstehende
mit oder ohne Kinder gedacht.
Verständlicherweise besteht auch kein Rechtsschutz
für Fälle, die sich vor Versicherungsbeginn ereignet
haben.
Ist der XXL-Baustein mit abgeschlossen, so erstreckt
sich der Versicherungsschutz auch auf die Eltern des
Versicherungsnehmers und die Eltern des ehelichen/
eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten
sonstigen Lebenspartners, soweit sich die Eltern im
Ruhestand befinden und in häuslicher Gemeinschaft
mit dem Versicherungsnehmer leben.
Streitigkeiten vor internationalen Gerichtshöfen,
Insolvenzverfahren von Versicherten,
Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit
Bauvorhaben,
das Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht,
soweit nicht lediglich eine Beratung bei veränderter
Rechtslage gewünscht wird,
Streitigkeiten wegen der Vergabe von Studienplätzen.
Diese Einschränkungen sind notwendig, damit der Beitrag für unsere Kunden erschwinglich bleibt.
Bei einigen Leistungsarten – etwa beim Arbeits-, Wohnungs- und Grundstücks-, Vertrags- und Sachenrechts-,
Steuer-, Sozialgerichts- und Verwaltungs-Rechtsschutz –
besteht eine Wartezeit von zwei Monaten. Das bedeutet, dass sich ein Versicherungsfall auf diesen Gebieten
frühestens zwei Monate nach Versicherungsbeginn
12 | Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus
ereignet haben darf. Im Privat-, Berufs- und VerkehrsRechtsschutz für Nichtselbstständige – ECO – beträgt
die Wartezeit beim Arbeits-Rechtsschutz sechs Monate.
6. Was ist während der Laufzeit des Vertrages zu
beachten?
Zahlung
Jeder Versicherungsvertrag gibt den Beteiligten
bestimmte Rechte; er erlegt ihnen aber auch gewisse
Pflichten auf. Damit Sie im Schadenfall Ihren
Versicherungsschutz nicht gefährden, empfiehlt sich
die regelmäßige und pünktliche Zahlung Ihrer Versicherungsbeiträge.
Sollte sich der Beitrag für Ihre Rechtsschutzversicherung
aufgrund der vereinbarten Beitragsanpassung ändern,
wird Ihnen die NRV dies mitteilen.
Änderungen
Sie müssen der NRV alle Veränderungen des versicherten Risikos melden (z. B. den Wechsel von einem Angestelltenverhältnis in eine selbstständige Tätigkeit und
umgekehrt, Änderungen in der Zahl der Beschäftigten,
des Umsatzes oder sonstiger für die Beitragsbemessung
maßgeblicher Faktoren).
Haben Sie einen Verkehrs-Rechtsschutz für einzelne
Fahrzeuge versichert, müssen Sie die Veräußerung des
versicherten Fahrzeuges, die Anschaffung eines neuen
oder zusätzlichen Fahrzeuges melden.
Nicht vergessen!
Sie erleichtern der NRV die Bearbeitung Ihrer Anliegen,
wenn Sie stets die Versicherungsscheinnummer bzw.
das Aktenzeichen des jeweiligen Versicherungsfalles
angeben und auch jede Änderung Ihrer Anschrift sofort
melden.
Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus | 12
7. Wie lange läuft Ihre Versicherung?
Die Rechtsschutzversicherung wird in der Regel mit
einer Dauer von drei Jahren abgeschlossen, mindestens
jedoch ein Jahr.
Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn
sie nicht drei Monate vor dem vereinbarten Ablauf gekündigt wird.
Sie können unabhängig von der Vertragsdauer auch
kündigen, wenn die NRV trotz Vorliegen eines Versicherungsfalles den Rechtsschutz unberechtigt ablehnt.
Außerdem haben Sie, aber auch die NRV, eine Kündigungsmöglichkeit, wenn die NRV für mindestens zwei
innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Versicherungsfälle die Leistungspflicht bejaht hat.
Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus | 13
2013 Plus
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB)
ÜBERSICHT
1. INHALT DER VERSICHERUNG
Aufgaben der Rechtsschutzversicherung
Leistungsarten
Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit – Stichentscheid –
Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz
Versichererwechsel
Leistungsumfang
Einbeziehung des außergerichtlichen Mediationsverfahrens
Leistungs-Update-Garantie (Innovationsklausel)
Örtlicher Geltungsbereich
SEITE
15
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
1
2
3
3
4
4
5
5
5
6
§
§
§
§
7
8
8a
9
a
a
a
b
2. VERSICHERUNGSVERHÄLTNIS
Beginn des Versicherungsschutzes
Vertragsdauer
Versicherungsjahr
Beitrag
A. Beitrag und Versicherungsteuer
B. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag
C. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
D. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
E. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Beitragsanpassung
Änderung der für die Beitragsbemessung wesentlichen Umstände
Wegfall des versicherten Interesses
Kündigung nach Versicherungsfall
Gesetzliche Verjährung
Rechtsstellung mitversicherter Personen
Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
§
§
§
§
§
§
§
10
11
12
13
14
15
16
3. VERSICHERUNGSFALL
Verhalten nach Eintritt eines Versicherungsfalles
entfällt
entfällt
Zuständiges Gericht/anzuwendendes Recht
§
§
§
§
17
18
19
20
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
21
21 a
22
23
24
25
26
26 a
26 b
27
27 a
28
28 a
29
29 a
4. FORMEN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES
Verkehrs-Rechtsschutz
Verkehrs-Rechtsschutz, XXL-Baustein
Fahrer-Rechtsschutz
Privat-Rechtsschutz für Selbstständige
Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige, Rechtsschutz für Firmen und Vereine
Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige
Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige – TOP –
Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige, XXL-Baustein
Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige – ECO –
Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz
Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz, XXL-Baustein
Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbstständige
Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbstständige, XXL-Baustein
Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken
Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken, XXL-Baustein
Klausel zu den §§ 24 und 28 Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte von Selbstständigen
Klausel zu § 25 Rechtsschutz für Nichtselbstständige ab 50
Klausel zu § 25 Rechtsschutz für Nichtselbstständige ab 50, XXL-Baustein
Klausel zu den §§ 25 und 26 Single-Rechtsschutz
16
17
19
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
Leistungen
Bedingungen
und Bedingungen
NRV 2013 Plus
NRV 2013 Plus
14 | Leistungen
14 | und
Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus | 14
ÜBERSICHT ÜBERSICHT
SONDERBEDINGUNGEN
SONDERBEDINGUNGEN
ZU DEN ARBZU
NRV
DEN
2013
ARBPLUS:
NRV 2013 PLUS:
STRAF-RECHTSSCHUTZ
STRAF-RECHTSSCHUTZ
FÜR UNTERNEHMEN
FÜR UNTERNEHMEN
UND UNTERNEHMENSLEITER
UND UNTERNEHMENSLEITER
Versicherte Risiken
Versicherte Risiken
Versicherte Versicherte
Voraussetzung
Voraussetzung
für den Anspruch
für den
aufAnspruch
Rechtsschutz
auf Rechtsschutz
(Versicherungsfall)
(Versicherungsfall)
Versicherte Kosten
Versicherte Kosten
AusschlüsseAusschlüsse
Geltungsbereich
Geltungsbereich
Betriebscharakter
Betriebscharakter
Versicherungssumme
Versicherungssumme
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
HINWEISE UND
HINWEISE
INFORMATIONEN
UND INFORMATIONEN
NACH § 10 VAG
NACH § 10 VAG
Fälligkeit/Verzug
Fälligkeit/Verzug
Leistungsfreiheit
Leistungsfreiheit
bei Verzug mit
beierstem
VerzugBeitrag
mit erstem Beitrag
Rücktrittsrecht
Rücktrittsrecht
bei Verzug mit
beierstem
VerzugBeitrag
mit erstem Beitrag
Leistungsfreiheit
Leistungsfreiheit
bei Verzug mit
beiFolgebeitrag
Verzug mit Folgebeitrag
Verzug bei Einzugsermächtigung
Verzug bei Einzugsermächtigung
Mehrzahl vonMehrzahl
Verträgen
von Verträgen
Vorvertragliche
Vorvertragliche
Anzeigepflicht
Anzeigepfl
des Versicherungsnehmers
icht des Versicherungsnehmers
Änderung derÄnderung
Adresse der
oderAdresse
des Namens
oder des Namens
Widerrufsrecht
Widerrufsrecht
§
§
§
§
§
§
§
§
§
1
2
3
4
5
6
7
8
9
§
§
§
§
§
§
§
§
§
SEITE
SEITE
33
33
34
34
35
35
36
36
1
2
3
4
5
6
7
8
9
Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus | 15
1. INHALT DER VERSICHERUNG
§ 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung
Der Versicherer erbringt die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen
Leistungen im vereinbarten Umfang (Rechtsschutz).
§ 2 Leistungsarten
Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen der §§ 21 ff
vereinbart werden:
a) Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese
nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines
dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen
beruhen;
b) Arbeits-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen
sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich
dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche;
c) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten,
die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand
haben;
d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen
Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten, soweit der Versicherungsschutz nicht in den Leistungsarten a), b) oder c) enthalten
ist;
e) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten;
f) Sozialgerichts-Rechtsschutz
aa) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen
Sozialgerichten in ursächlichem Zusammenhang mit den Folgen
eines Verkehrsunfalls (Sozialgerichts-Rechtsschutz in Verkehrssachen),
bb) in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten;
g) Verwaltungs-Rechtsschutz
aa) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen
Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten (Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen),
bb) in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten im privaten Bereich
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Verwaltungsgerichten, soweit der Versicherungsschutz nicht in der
Leistungsart c) enthalten ist;
h) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren;
i) Straf-Rechtsschutz
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes
aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich
begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu
erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes
eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat,
bb) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein
fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich
begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz,
wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich
gehandelt hat.
Es besteht also kein Versicherungsschutz bei dem Vorwurf
– eines Verbrechens in jedem Fall
– eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z. B.
Beleidigung, Diebstahl, Betrug, gefährliche Körperverletzung).
Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch auf
den Ausgang des Strafverfahrens an;
j) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit;
k) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts-, Betreuungs- und Erbrecht
für einen Rat oder eine Auskunft eines in Deutschland zugelassenen
Rechtsanwaltes in familien-, lebenspartnerschafts-, betreuungs- und
erbrechtlichen Angelegenheiten. Wird der Rechtsanwalt darüber
hinaus tätig, werden insgesamt keine Kosten erstattet.
Der Beratungs-Rechtsschutz im Betreuungsrecht setzt voraus, dass
die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen einer versicherten Person
im Zusammenhang mit einer Betreuungsanordnung gemäß § 1896
BGB über den Versicherungsnehmer oder über eine mitversicherte
Person steht;
l) Rechtsschutz für Unternehmensleiter
aa) Vermögensschaden-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten
Personen, wenn diese aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen wegen des Ersatzes von Vermögensschäden in Anspruch
genommen werden.
Vermögensschaden ist jeder Schaden, der weder Personenschaden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der
Gesundheit von Menschen) noch Sachschaden (Beschädigung,
Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) ist
und sich auch nicht aus solchen Schäden herleitet. Als Sachen
gelten insbesondere auch Geld und geldwerte Zeichen,
bb) Anstellungsvertrags-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem der versicherten Eigenschaft zugrunde liegenden Anstellungsverhältnis;
m) Daten-Rechtsschutz
Daten-Rechtsschutz für Selbstständige, Firmen und Vereine für die
gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und
Löschung und für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs
einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat gemäß §§ 43, 44 BDSG,
beschränkt auf den beruflichen Bereich. Wird dem Versicherungsnehmer vorgeworfen, eine Straftat gemäß § 44 BDSG begangen zu
haben, besteht kein Versicherungsschutz, wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat. In diesem Fall ist der
Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten
Leistungen zurückzuerstatten;
n) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten
aa) für den Anschluss des Versicherungsnehmers an eine vor einem
deutschen Strafgericht erhobene öffentliche Klage als Nebenkläger, wenn der Versicherungsnehmer durch eine rechtswidrige und
vorsätzlich begangene Tat nach den in § 395 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4
der Strafprozessordnung näher aufgeführten Strafbestimmungen
verletzt oder betroffen ist,
bb) für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes nach deutschem Strafprozessrecht als Verletzten- oder Zeugenbeistand für den Versicherungsnehmer gemäß § 406 g) Strafprozessordnung, wenn
dieser durch eine der unter aa) fallenden Taten verletzt ist,
cc) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen
des sogenannten Täter-Opfer-Ausgleichs vor einem deutschen
Strafgericht im Zusammenhang mit einer unter aa) fallenden
Tat,
dd) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers vor deutschen Gerichten und für das vorgeschaltete
Widerspruchsverfahren wegen Ansprüchen nach dem Opferentschädigungsgesetz, soweit er durch eine unter aa) fallende
Tat verletzt oder betroffen ist;
o) Erweiterung im Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
aa) im privaten sowie im beruflichen Bereich als Nichtselbstständiger
oder als ehrenamtlich Tätiger,
bb) im beruflichen Bereich,
und zwar für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines Vergehens,
dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist.
Ist das Vergehen nur vorsätzlich begehbar, besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer selbst betroffen ist oder der
Rechtsschutzgewährung bei mitversicherten Personen zustimmt.
Der Versicherungsschutz in aa) und bb) besteht so lange, wie keine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatz erfolgt. Im Falle der
rechtskräftigen Verurteilung wegen Vorsatz entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Wird rechtskräftig festgestellt, dass der
Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er
verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für
die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens
getragen hat;
Leistungen
Bedingungen
und Bedingungen
NRV 2013 Plus
NRV 2013 Plus
16 | Leistungen
16 | und
Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus | 16
cc) im beruflichen
cc) imBereich
beruflichen
überBereich
den Versicherungsumfang
über den Versicherungsumfang
nach bb)
nach bb)
– sowie Kapitalanlagen,
– sowie Kapitalanlagen,
bei denen der
bei Anlagebetrag
denen der Anlagebetrag
hinaus auch hinaus
für
auch für
15.000 c nicht
15.000
überschreitet.
c nicht überschreitet.
Überschreitet
Überschreitet
der Anlader Anla– die Verteidigung
– die Verteidigung
gegen den Vorwurf
gegen den
eines
Vorwurf
disziplinareinesoder
disziplinar- oder
gebetrag 15.000
gebetrag
c, besteht
15.000auch
c, besteht
nicht anteilig
auch nicht
Rechtsanteilig Rechtsschutz;
schutz;
standesrechtlichen
standesrechtlichen
Verstoßes, Verstoßes,
– die Beistandsleistung
– die Beistandsleistung
durch einen Rechtsanwalt
durch einen Rechtsanwalt
in Straf- und in Straf-g)
undaus demg)Bereich
aus dem
desBereich
Familien-,
desLebenspartnerschaftsFamilien-, Lebenspartnerschaftsund
und
Ordnungswidrigkeitenverfahren,
Ordnungswidrigkeitenverfahren,
wenn die versicherte
wenn diePerson
versicherte PersonErbrechtes, soweit
Erbrechtes,
nicht soweit
Rechtsschutz
nicht Rechtsschutz
gemäß § 2 k)gemäß
besteht;
§ 2 k) besteht;
als Zeuge vernommen
als Zeugewird
vernommen
und diese
wird
dieund
Gefahr
diese
einer
die Gefahr
Selbst- einer Selbsth) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag
h) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag
gegen den Versicherer
gegen den Versicherer
belastung annehmen
belastungmuss
annehmen
(Zeugenbeistand),
muss (Zeugenbeistand),
oder das für oder
diesen
das
tätige
für diesen
Schadenabwicklungsunternehmen;
tätige Schadenabwicklungsunternehmen;
– die Stellungnahme
– die Stellungnahme
eines Rechtsanwaltes
eines Rechtsanwaltes
im Interesse im
eines
Interesse eines
i) wegen der
i) steuerlichen
wegen der steuerlichen
Bewertung von
Bewertung
Grundstücken,
von Grundstücken,
Gebäuden Gebäuden
nach §§ 24 oder
nach28
§§versicherten
24 oder 28 versicherten
Unternehmens,
Unternehmens,
für das der für das deroder Gebäudeteilen
oder Gebäudeteilen
sowie wegensowie
Erschließungswegen Erschließungsund sonstiger
und sonstiger
Versicherte tätig
Versicherte
ist, wenn
tätig
sichist,
das
wenn
Ermittlungsverfahren
sich das Ermittlungsverfahren
auf
aufAnliegerabgaben,
Anliegerabgaben,
es sei denn, dass
es seiesdenn,
sich dass
um laufend
es sicherhobene
um laufend erhobene
dieses Unternehmen
dieses Unternehmen
bezieht und bezieht
noch keine
und bestimmten
noch keine bestimmtenGebühren fürGebühren
die Grundstücksversorgung
für die Grundstücksversorgung
handelt;
handelt;
j) soweit sich
j) die
soweit
Verteidigung
sich die Verteidigung
nach § 2 o) gegen
nach §den
2 o)Vorwurf
gegen den
der Vorwurf der
Personen beschuldigt
Personenwerden,
beschuldigt
der Versicherte
werden, deraber
Versicherte
mit eineraber mit einer
Verletzung
verkehrsrechtlichen
einer verkehrsrechtlichen
Vorschrift des
Vorschrift
Straf- oder
des Straf- oder
Ausweitung des
Ausweitung
Verfahrens
desauf
Verfahrens
sich persönlich
auf sich
rechnen
persönlich
muss
rechnen mussVerletzung einer
(Firmen-Stellungnahme),
(Firmen-Stellungnahme),
Ordnungswidrigkeitenrechtes
Ordnungswidrigkeitenrechtes
als Fahrer, Eigentümer,
als Fahrer, Eigentümer,
Halter,
Halter,
– die Beistandsleistung
– die Beistandsleistung
durch einen durch
Rechtsanwalt
einen Rechtsanwalt
für eine
für eineErwerber, Mieter
Erwerber,
und Leasingnehmer
Mieter und Leasingnehmer
eines Motorfahrzeuges
eines Motorfahrzeuges
dritte Person,
dritte
die als
Person,
Zeugedie
in als
einem
Zeuge
gegen
in einem
den Versichergegen den Versicher-richtet;
richtet;
ten eingeleiteten
ten eingeleiteten
Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren
Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren
k) soweit der
k) nach
soweit
§ 2der
l) aa)
nachabzuwehrende
§ 2 l) aa) abzuwehrende
Haftpflichtanspruch
Haftpflichtanspruch
vernommen wird
vernommen
und dabei
wird
dieund
Gefahr
dabei
einer
die Gefahr
Selbstbelastung
einer Selbstbelastungaufgrund eines
aufgrund
Vertrages
eines
oder
Vertrages
einer besonderen
oder einer besonderen
Zusage überZusage über
den Umfang den
der gesetzlichen
Umfang der gesetzlichen
Haftpflicht hinausgeht;
Haftpflicht hinausgeht;
annehmen muss
annehmen
(erweiterter
muss Zeugenbeistand),
(erweiterter Zeugenbeistand),
– die Tätigkeit
– des
die Tätigkeit
Rechtsanwaltes
des Rechtsanwaltes
im Verwaltungsrecht.
im Verwaltungsrecht.
Diese
Diese
l) soweit sich
l) der
soweit
nachsich
§ 2 der
l) aa)
nach
abzuwehrende
§ 2 l) aa) abzuwehrende
Haftpflichtanspruch
Haftpflichtanspruch
muss den Zweck
musshaben,
den Zweck
den Versicherten
haben, den Versicherten
in eingeleiteten
in eingeleitetenaus einem wissentlichen
aus einem wissentlichen
Abweichen von
Abweichen
Gesetz, Vorschrift
von Gesetz,
oder
Vorschrift oder
Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
zu unterstützen;
zu unterstützen; Anweisung oder
Anweisung
aus einer
oder
sonstigen
aus einer
wissentlichen
sonstigen wissentlichen
Pflichtverlet- Pflichtverletp) Beratungs-Rechtsschutz
p) Beratungs-Rechtsschutz
für Vorsorgeverfügungen
für Vorsorgeverfügungen
für einen Ratfür einen Ratzung ergibt; zung ergibt;
m) im Zusammenhang
m) im Zusammenhang
mit dem Erwerb
mit dem
oder Erwerb
der Veräußerung
oder der Veräußerung
von
von
oder eine Auskunft
oder eine
durch
Auskunft
einen durch
vom Versicherer
einen vom vermittelten
Versicherer vermittelten
RechtsanwaltRechtsanwalt
in Bezug aufineine
Bezug
Vorsorgevollmacht,
auf eine Vorsorgevollmacht,
Patienten- Patienten-Teilnutzungsrechten
Teilnutzungsrechten
(Time-Sharing)
(Time-Sharing)
an Grundstücken,
an Grundstücken,
Gebäuden Gebäuden
verfügung oder
verfügung
ein Testament.
oder ein Testament.
oder Gebäudeteilen;
oder Gebäudeteilen;
Der Rat oderDer
die Rat
Auskunft
oder die
darfAuskunft
nicht mitdarf
einer
nicht
anderen
mit einer
gebühanderen(3)gebüha) in Verfahren
(3) a) in
vorVerfahren
Verfassungsgerichten;
vor Verfassungsgerichten;
renpflichtigenrenpfl
Tätigkeit
ichtigen
desTätigkeit
Rechtsanwaltes
des Rechtsanwaltes
zusammenhängen.
zusammenhängen.
b) in Verfahren
b) in
vorVerfahren
internationalen
vor internationalen
oder supranationalen
oder supranationalen
GerichtsGerichtsWird der Rechtsanwalt
Wird der Rechtsanwalt
darüber hinaus
darüber
tätig,hinaus
werdentätig,
insgesamt
werden insgesamthöfen, soweit
höfen,
es sich
soweit
nichtesum
sich
dienicht
Wahrnehmung
um die Wahrnehmung
rechtlicher rechtlicher
keine Kostenkeine
erstattet.
Kosten erstattet.
Interessen von
Interessen
Bediensteten
von Bediensteten
internationaler
internationaler
oder supranatiooder supranationaler Organisationen
naler Organisationen
aus Arbeitsverhältnissen
aus Arbeitsverhältnissen
oder öffentlichoder öffentlich§ 3 Ausgeschlossene
§ 3 Ausgeschlossene
Rechtsangelegenheiten
Rechtsangelegenheiten
rechtlichen Dienstverhältnissen
rechtlichen Dienstverhältnissen
handelt;
handelt;
c) in ursächlichem
c) in ursächlichem
Zusammenhang
Zusammenhang
mit einem Insolvenzverfahren,
mit einem Insolvenzverfahren,
Versicherungsschutz
Versicherungsschutz
besteht nichtbesteht
für die Wahrnehmung
nicht für die Wahrnehmung
der rechtlichen
der rechtlichen
Interessen Interessen
das über das
das
Vermögen
über dasdes
Vermögen
Versicherungsnehmers
des Versicherungsnehmers
eröffnet
eröffnet
(1) in ursächlichem
(1) in ursächlichem
Zusammenhang
Zusammenhang
mit
mit
wurde oder eröffnet
wurde oder
werden
eröffnet
soll; werden soll;
d) in Enteignungs-,
d) in Enteignungs-,
Planfeststellungs-,
Planfeststellungs-,
FlurbereinigungsFlurbereinigungssowie im
sowie im
a) Krieg, feindseligen
a) Krieg, Handlungen,
feindseligen Handlungen,
Aufruhr, inneren
Aufruhr,
Unruhen,
inneren
Streik,
Unruhen, Streik,
Baugesetzbuch
Baugesetzbuch
geregelten Angelegenheiten;
geregelten Angelegenheiten;
AussperrungAussperrung
oder Erdbeben;
oder Erdbeben;
b) Nuklearschäden
b) Nuklearschäden
und genetischen
und genetischen
Schäden. Dieser
Schäden.
Ausschluss
Dieser Ausschluss
e) in Ordnungswidrigkeitene) in Ordnungswidrigkeitenund Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsverfahren
wegen eines wegen eines
gilt nicht für gilt
Schäden
nicht für
ausSchäden
medizinischer
aus medizinischer
Behandlung; Behandlung;
Halte- oder Parkverstoßes;
Halte- oder Parkverstoßes;
f) in ursächlichem
f) in ursächlichem
Zusammenhang
Zusammenhang
mit
mit
c) Bergbauschäden
c) Bergbauschäden
und Beeinträchtigungen
und Beeinträchtigungen
aufgrund vonaufgrund
bergbau-von bergbau– Angelegenheiten
aus dem Asyl-,
aus
Ausländerdem Asyl-,und
AusländerStaatsangeund Staatsangebedingten Immissionen
bedingten Immissionen
(Einwirkungen
(Einwirkungen
wie z. B. Erschütterungen)
wie z. B. Erschütterungen)– Angelegenheiten
hörigkeitsrecht,
hörigkeitsrecht,
an Grundstücken,
an Grundstücken,
Gebäuden oder
Gebäuden
Gebäudeteilen;
oder Gebäudeteilen;
– zur
Regelungen
Sozialhilfe,
zurzur
Sozialhilfe,
Grundsicherung
zur Grundsicherung
für Arbeitsu- für Arbeitsud) aa) dem Erwerb
d) aa) oder
dem der
Erwerb
Veräußerung
oder der Veräußerung
eines Grundstückes,
eines Grundstückes,
das
das– Regelungen
chende (z. B.chende
sogenanntes
(z. B. sogenanntes
„Hartz IV“) und
„Hartz
zumIV“)
Wohngeld;
und zum Wohngeld;
bebaut werden
bebaut
soll, werden soll,
bb) der Planung
bb) oder
der Planung
Errichtung
oder
eines
Errichtung
Gebäudes,
einesGebäudeteiles,
Gebäudes, Gebäudeteiles,
g) in ursächlichem
g) in ursächlichem
Zusammenhang
Zusammenhang
mit Streitigkeiten
mit Streitigkeiten
über die
über die
das sich im Eigentum
das sich oder
im Eigentum
Besitz des
oder
Versicherungsnehmers
Besitz des VersicherungsnehmersVergabe von Vergabe
Studienplätzen;
von Studienplätzen;
h) in Verwaltungsverfahren,
h) in Verwaltungsverfahren,
die dem Schutz
die der
demUmwelt
Schutz(vor
der allem
Umwelt (vor allem
befindet oderbefi
dasndet
dieser
oder
zudas
erwerben
dieseroder
zu erwerben
in Besitzoder
zu nehmen
in Besitz zu nehmen
beabsichtigt.beabsichtigt.
Gleiches giltGleiches
für die Planung
gilt für die
oderPlanung
Errichtung
oder Errichtungvon Boden, Luft
vonund
Boden,
Wasser)
Luft und
dienen,
Wasser)
insbesondere
dienen, insbesondere
StreitigkeitenStreitigkeiten
einer sonstigen
einer
baulichen
sonstigen
Anlage,
baulichen Anlage,
aufgrund vonaufgrund
Immissionsschutzgesetzen;
von Immissionsschutzgesetzen;
i) in ursächlichem
i) in ursächlichem
Zusammenhang
Zusammenhang
mit staatlichen
mitSubventionen,
staatlichen Subventionen,
cc) der genehmigungs-/anzeigepfl
cc) der genehmigungs-/anzeigepfl
ichtigen baulichen
ichtigen
Veränderung
baulichen Veränderung
Beihilfen;
oder Beihilfen;
eines Grundstückes,
eines Grundstückes,
Gebäudes, Gebäudeteiles,
Gebäudes, Gebäudeteiles,
das sich im das sich imFinanz- oder FinanzEigentum oderEigentum
Besitz des
oder
Versicherungsnehmers
Besitz des Versicherungsnehmers
befindet oder befindet oder
j) in ursächlichem
j) in ursächlichem
Zusammenhang
Zusammenhang
mit der Vergabe
mit der
vonVergabe
Kinder- von Kinderdas dieser zudas
erwerben
dieseroder
zu erwerben
in Besitzoder
zu nehmen
in Besitz
beabsichtigt.
zu nehmen beabsichtigt.tagesstätten-tagesstättenund Kindertagespfl
und Kindertagespfl
egeplätzen; egeplätzen;
Gleiches gilt Gleiches
für die Planung
gilt für oder
die Planung
Errichtung
oder
einer
Errichtung
sonstigen
einer sonstigen
(4) a) mehrerer
(4) a)Versicherungsnehmer
mehrerer Versicherungsnehmer
desselben Rechtsschutzverdesselben Rechtsschutzverbaulichen Anlage,
baulichen Anlage,
sicherungsvertrages
sicherungsvertrages
untereinander,
untereinander,
mitversicherter
mitversicherter
Personen Personen
dd) der Finanzierung
dd) der Finanzierung
eines der unter
eines
aa)der
bisunter
cc) genannten
aa) bis cc)Vorgenannten Vor-untereinander
untereinander
und mitversicherter
und mitversicherter
Personen gegen
Personen
den Vergegen den Verhaben;
haben;
sicherungsnehmer;
sicherungsnehmer;
b) sonstigerb)Lebenspartner
sonstiger Lebenspartner
(nicht eheliche
(nicht
undeheliche
nicht eingetragene
und nicht eingetragene
(2) a) zur Abwehr
(2) a) von
zur Schadenersatzansprüchen,
Abwehr von Schadenersatzansprüchen,
es sei denn,es
dass
sei denn, dass
diese auf einer
diese
Vertragsverletzung
auf einer Vertragsverletzung
beruhen;
beruhen;
Lebenspartner
Lebenspartner
gleich welchen
gleich
Geschlechts)
welchen Geschlechts)
untereinander
untereinander
in
in
b) aus kollektivem
b) aus Arbeitskollektivem
oderArbeitsDienstrecht;
oder Dienstrecht;
ursächlichemursächlichem
Zusammenhang
Zusammenhang
mit der Partnerschaft,
mit der Partnerschaft,
auch nach auch nach
deren Beendigung;
c) aus dem c)
Recht
ausder
dem
Handelsgesellschaften
Recht der Handelsgesellschaften
oder aus Anstellungsoder aus Anstellungs-deren Beendigung;
verhältnissenverhältnissen
gesetzlicher gesetzlicher
Vertreter juristischer
VertreterPersonen;
juristischer Personen; c) aus Ansprüchen
c) aus Ansprüchen
oder Verbindlichkeiten,
oder Verbindlichkeiten,
die nach Eintritt
die nach
des Eintritt des
d) in ursächlichem
d) in ursächlichem
Zusammenhang
Zusammenhang
mit Patent-, Urheber-,
mit Patent-,
Marken-,
Urheber-, Marken-,Versicherungsfalles
Versicherungsfalles
auf den Versicherungsnehmer
auf den Versicherungsnehmer
übertragen übertragen
Geschmacksmuster-,
Geschmacksmuster-,
Gebrauchsmusterrechten
Gebrauchsmusterrechten
oder sonstigen
oder sonstigenworden oder worden
übergegangen
oder übergegangen
sind;
sind;
Rechten ausRechten
geistigem
aus
Eigentum;
geistigem Eigentum;
d) aus vom d)
Versicherungsnehmer
aus vom Versicherungsnehmer
in eigenem Namen
in eigenem
geltend
Namen
ge- geltend gee) aus dem e)
Kartellaus dem
oder Kartellsonstigen
oder
Wettbewerbsrecht;
sonstigen Wettbewerbsrecht;
machten Ansprüchen
machten anderer
Ansprüchen
Personen
anderer
oder
Personen
aus einer
oder
Haftung
aus einer Haftung
f) in ursächlichem
f) in ursächlichem
Zusammenhang
Zusammenhang
mit
mit
für Verbindlichkeiten
für Verbindlichkeiten
anderer Personen;
anderer Personen;
aa) Spiel- oder
aa)Wettverträgen,
Spiel- oder Wettverträgen,
Gewinnzusagen,
Gewinnzusagen,
(5) soweit in(5)den
soweit
Fällenindes
den§Fällen
2 a) bis
desh),
§ k)
2 a)
und
bisl) h),
aa)k)und
undbb)
l) aa)
der und bb) der
bb) dem Erwerb,
bb) dem
der Veräußerung,
Erwerb, der Veräußerung,
der Verwaltung
derund
Verwaltung
der Finanund der FinanVersicherungsfall
Versicherungsfall
vorsätzlich und
vorsätzlich
rechtswidrig
und rechtswidrig
herbeigeführtherbeigeführt
wurde.
wurde.
zierung von Kapitalanlagen.
zierung von Kapitalanlagen.
Ausgenommen
Ausgenommen
hiervon sind:hiervon sind:
Stellt sich einStellt
solcher
sichZusammenhang
ein solcher Zusammenhang
im Nachhinein
imheraus,
Nachhinein
ist der
heraus, ist der
– Güter zum
– eigenen
Güter zum
Ge- eigenen
oder Verbrauch,
Ge- oder Verbrauch,
Versicherungsnehmer
Versicherungsnehmer
zur Rückzahlung
zur Rückzahlung
der Leistungen
derverpfl
Leistungen
ichtet, verpflichtet,
die der Versicherer
die der für
Versicherer
ihn erbracht
für ihn
hat;erbracht hat;
– Gebäude– oder
Gebäude
Gebäudeteile,
oder Gebäudeteile,
soweit diesesoweit
zu eigenen
diese zu eigenen
(6) soweit
(6)folgenden,
soweit dieauf
folgenden,
die Vertragsparteien
auf die Vertragsparteien
direkt anwendbaren,
direkt anwendbaren,
Wohnzwecken
Wohnzwecken
genutzt werden
genutzt
oder werden
genutztoder
werden
genutzt
sol- werden
sol- die
Maßnahmen Maßnahmen
entgegenstehen:
entgegenstehen:
len,
len,
Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus | 17
–
–
–
–
Wirtschaftssanktionen,
Handelssanktionen,
Finanzsanktionen oder
Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
Deutschland.
Die übrigen Bestimmungen des Vertrages sind davon nicht betroffen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in
Hinblick auf den Iran erlassen werden. Dem dürfen allerdings nicht
europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
§ 3 a Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder
Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit – Stichentscheid –
(1) Der Versicherer kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn seiner
Auffassung nach
a) in einem der Fälle des § 2 a) bis g) und 2 l) die Wahrnehmung
der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
hat
oder
b) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der
rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der
Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum
angestrebten Erfolg steht.
Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer in diesen Fällen unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
(2) Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Absatz 1 verneint
und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung des Versicherers
nicht zu, kann er den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden
Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem
gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis
zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg
verspricht. Die Entscheidung (Stichentscheid) ist für beide Teile
bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- und
Rechtslage erheblich abweicht.
(3) Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der der Versicherungsnehmer
den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage
zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser
die Stellungnahme gemäß Absatz 2 abgeben kann. Kommt der
Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom
Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der
Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer ausdrücklich
auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.
§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz
(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Versicherungsfalles
a) im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) von dem Schadenereignis an, das dem Anspruch zugrunde liegt;
b) im Beratungs-Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts-,
Betreuungs- und Erbrecht gemäß § 2 k) von dem Ereignis an, das
die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder
einer mitversicherten Person zur Folge hat;
c) in allen anderen Fällen mit Ausnahme von d), e) und f) von dem
Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer
einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften
begangen hat oder begangen haben soll;
d) in der Erweiterung im Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach § 2 o), wenn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder ordnungswidrigkeitenrechtliches Vorverfahren bzw. ein
Disziplinar- oder Standesrechtsverfahren eingeleitet wurde;
e) für den Zeugenbeistand nach § 2 o) cc) mit dem Zeitpunkt der
mündlichen oder schriftlichen Aufforderung an den Versicherten
zur Zeugenaussage;
f) im Beratungs-Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen gemäß § 2 p)
von dem Zeitpunkt an, in dem das Beratungsbedürfnis aufgrund
konkreter Lebensumstände erstmals entstanden ist.
Die Voraussetzungen nach a) bis f) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sein.
Für die Leistungsarten nach § 2 b) bis g) und § 2 l) bb) besteht
Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf von zwei Monaten
(2)
(3)
(4)
(5)
nach Versicherungsbeginn (Wartezeit). Für den Versicherungsschutz
nach § 2 d) gilt dies nur, soweit es sich nicht um die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen aufgrund eines Kauf- oder Leasingvertrages
über ein fabrikneues Kraftfahrzeug handelt.
Erstreckt sich der Versicherungsfall über einen Zeitraum, ist dessen
Beginn maßgeblich. Sind mehrere Versicherungsfälle eingetreten,
ist der erste entscheidend. Wenn dieser erste Versicherungsfall vor
Vertragsbeginn eingetreten ist, besteht kein Anspruch auf Versicherungsschutz.
Es besteht kein Rechtsschutz, wenn
a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des
Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach
Abs. 1 Satz 1 c) ausgelöst hat;
b) der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre
nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen
Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird.
Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten § 2 e) besteht kein Rechtsschutz, wenn die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen
für die der Angelegenheit zugrunde liegende Steuer- oder Abgabefestsetzung vor dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn eingetreten sind oder eingetreten sein sollen.
Im Vermögensschaden-Rechtsschutz § 2 l) aa) kann vereinbart werden, dass für vor Vertragsabschluss eingetretene, aber noch nicht
bekannte Versicherungsfälle Versicherungsschutz besteht.
§ 4 a Versichererwechsel
(1) Sofern im Versicherungsschein nichts anderes vereinbart ist, besteht
in Abweichung von § 4 Anspruch auf Rechtsschutz, wenn
a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des
Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers fällt und der Verstoß gemäß § 4
Abs. 1 Satz 1 c) erst während der Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages eintritt; allerdings nur dann, wenn bezüglich des
betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht
und der Versicherungsvertrag beim Vorversicherer nicht durch
diesen gekündigt wurde;
b) der Versicherungsfall in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers
fällt und der Anspruch auf Rechtsschutz später als drei Jahre
nach Ende der Vertragslaufzeit eines Vorversicherers gegenüber
dem Versicherer geltend gemacht wird; allerdings nur dann,
wenn der Versicherungsnehmer die unverzügliche Meldung beim
Vorversicherer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt
hat, bezüglich des betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht und der Versicherungsvertrag beim Vorversicherer
nicht durch diesen gekündigt wurde;
c) im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten gemäß § 2 e) die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die der Angelegenheit zugrunde liegende Steuer- oder Abgabefestsetzung
während der Laufzeit eines Vorversicherers eingetreten sind
oder eingetreten sein sollen und der Verstoß gemäß § 4 Abs. 1
Satz 1 c) erst während der Laufzeit des Versicherungsvertrages
eintritt; allerdings nur dann, wenn bezüglich des betroffenen
Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht und der Versicherungsvertrag beim Vorversicherer nicht durch diesen gekündigt
wurde.
(2) Rechtsschutz wird in dem Umfang gewährt, der zum Zeitpunkt des
Eintritts des Versicherungsfalles bestanden hat, höchstens jedoch
im Umfang des Vertrages des Versicherers.
§ 5 Leistungsumfang
(1) Der Versicherer erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur rechtlichen Interessenwahrnehmung und trägt
a) bei Eintritt des Versicherungsfalles in der Bundesrepublik Deutschland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen
Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines
am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie
vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche
Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer bei den
Leistungsarten gemäß § 2 a) bis g) und § 2 l) in der I. Instanz
weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen
Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit
dem Prozessbevollmächtigten führt. Der Versicherer trägt in den
Fällen, in denen das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für die
Leistungen
Bedingungen
und Bedingungen
NRV 2013 Plus
NRV 2013 Plus
18 | Leistungen
18 | und
b)
c)
d)
e)
f)
g)
Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus | 18
Erteilung eines
Erteilung
mündlichen
eines oder
mündlichen
schriftlichen
oder schriftlichen
Rates oder einer
Rates oder einerPartei vorgeschrieben
Partei vorgeschrieben
und zur Vermeidung
und zur von
Vermeidung
Rechtsnachteilen
von Rechtsnachteilen
Auskunft (Beratung),
Auskunftdie
(Beratung),
nicht mit die
einer
nicht
anderen
mit einer
gebührenpfl
anderenichgebührenpflich-erforderlich ist.
erforderlich ist.
tigen Tätigkeit
tigen
zusammenhängt,
Tätigkeit zusammenhängt,
und für die Ausarbeitung
und für die Ausarbeitung
eines
einesDie Kosten werden
Die Kosten
bis zur
werden
Höhebis
derzur
fürHöhe
Geschäftsreisen
der für Geschäftsreisen
von
von
Gutachtens keine
Gutachtens
der Höhe
keine
nach
derbestimmte
Höhe nachGebühr
bestimmte
festsetzt,
Gebühr festsetzt,deutschen Rechtsanwälten
deutschen Rechtsanwälten
geltenden Sätze
geltenden
übernommen;
Sätze übernommen;
je Versicherungsfall
je Versicherungsfall
folgende Gebühren:
folgende Gebühren:
h) die dem Gegner
h) die durch
dem Gegner
die Wahrnehmung
durch die Wahrnehmung
seiner rechtlichen
seinerInterechtlichen Inteaa) in Angelegenheiten,
aa) in Angelegenheiten,
in denen bei der
in denen
anwaltlichen
bei der anwaltlichen
Vertretung Vertretungressen entstandenen
ressen entstandenen
Kosten, soweit
Kosten,
der Versicherungsnehmer
soweit der Versicherungsnehmer
zu
zu
die Gebührendie
nach
Gebühren
dem Gegenstandswert
nach dem Gegenstandswert
berechnet werden,
berechnet werden,deren Erstattung
derenaufgrund
Erstattung
gerichtlicher
aufgrund gerichtlicher
Festsetzung Festsetzung
verpflichtet verpflichtet
die angemessene
die angemessene
Vergütung bisVergütung
zur Höhe bis
einer
zur1,0-Gebühr,
Höhe einer 1,0-Gebühr,ist;
ist;
i) in der Erweiterung
i) in der Erweiterung
im Straf- undimOrdnungswidrigkeiten-RechtsStraf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtshöchstens jedoch
höchstens
250 jedoch
c – für 250
eine cErstberatung
– für eine Erstberatung
jedoch
jedoch
höchstens 190
höchstens
c.
190 c.
schutz nach schutz
§ 2 o) nach
cc) die
§ 2
gesetzliche
o) cc) die Vergütung
gesetzlichedes
Vergütung
für den des für den
bb) in allen anderen
bb) in allen
Fällen
anderen
die angemessene
Fällen die angemessene
Vergütung, höchsVergütung, höchs-gegnerischengegnerischen
NebenklägerNebenkläger
tätigen Rechtsanwaltes,
tätigen Rechtsanwaltes,
soweit der soweit der
tens jedoch 250
tenscjedoch
– für eine
250Erstberatung
c – für eine Erstberatung
jedoch höchstens
jedoch höchstensVersicherte durch
Versicherte
deren Übernahme
durch deren eine
Übernahme
Einstellung
einedes
Einstellung
gegen des gegen
190 c;
190 c;
ihn anhängigen
ihn Strafverfahrens
anhängigen Strafverfahrens
erreicht hat, erreicht
obwohl ein
hat,hinreiobwohl ein hinreibei Eintritt
b) eines
bei Eintritt
Versicherungsfalles
eines Versicherungsfalles
im Ausland die
im Vergütung
Ausland die Vergütungchender Tatverdacht
chender fortbestand;
Tatverdacht fortbestand;
eines für deneines
Versicherungsnehmer
für den Versicherungsnehmer
tätigen am Ort
tätigen
des zustänam Ort des zustänj) abweichend
j) von
abweichend
§ 5 Abs.von
1 a)§und
5 Abs.
b) bei
1 a)
der
und
außergerichtlichen
b) bei der außergerichtlichen
Interessenwahrnehmung
im Rechtsschutz
im Rechtsschutz
für Unternehmensleifür Unternehmensleidigen Gerichtes
digenansässigen
Gerichtes ansässigen
ausländischen
ausländischen
oder eines in
oder
der eines in derInteressenwahrnehmung
l) und
nach
bei§der
2 l)Verteidigung
und bei der Verteidigung
im Strafverfahren
im Strafverfahren
in der
in der
Bundesrepublik
Bundesrepublik
DeutschlandDeutschland
zugelassenen
zugelassenen
Rechtsanwaltes.
Rechtsanwaltes. ter nach § 2 ter
Im Falle der Beauftragung
Im Falle der Beauftragung
eines ausländischen
eines ausländischen
Rechtsanwaltes
RechtsanwaltesErweiterung Erwei
im Strafterung
undimOrdnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
durch den Versicherungsnehmer
durch den Versicherungsnehmer
trägt der Versicherer
trägt der die
Versicherer
gedie ge-nach § 2 o) die
nach
angemessene
§ 2 o) die angemessene
Vergütung in Vergütung
entsprechender
in entsprechender
AnAn§ 4 des von
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
§ 4 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
(RVG)
(RVG)
setzliche Vergütung,
setzlicheinVergütung,
Ermangelung
in Ermangelung
einer solcheneiner
die übliche
solchen die üblichewendung vonwendung
sowie die
Auslagen
üblichen
eines
Auslagen
Rechtsanwaltes.
eines Rechtsanwaltes.
Vergütung eines
Vergütung
am Orteines
des zuständigen
am Ort des zuständigen
Gerichts ansässigen
Gerichts ansässigensowie die üblichen
ausländischen
ausländischen
Rechtsanwaltes.
Rechtsanwaltes.
(2) a) Der Versicherungsnehmer
(2) a) Der Versicherungsnehmer
kann die Übernahme
kann dieder
Übernahme
vom Versicherer
der vom Versicherer
Im Falle der Beauftragung
Im Falle der Beauftragung
eines in der Bundesrepublik
eines in der Bundesrepublik
Deutschland Deutschlandzu tragendenzu
Kosten
tragenden
verlangen,
Kostensobald
verlangen,
er nachweist,
sobald erdass
nachweist,
er zu dass er zu
zugelassenenzugelassenen
Rechtsanwaltes
Rechtsanwaltes
trägt der Versicherer
trägt derdie
Versicherer
Vergütungdie Vergütungderen Zahlung
deren
verpfl
Zahlung
ichtet ist
verpfl
oder
ichtet
diese
istVerpfl
oder ichtung
diese Verpfl
bereits
ichtung bereits
bis zur Höhebis
derzur
gesetzlichen
Höhe der gesetzlichen
Vergütung, die
Vergütung,
entstanden
die wäre,
entstanden wäre,erfüllt hat. erfüllt hat.
wenn das Gericht,
wenn das
an dessen
Gericht,
Ort
ander
dessen
Rechtsanwalt
Ort der Rechtsanwalt
ansässig ist,ansässigb)ist,Vom Versicherungsnehmer
b) Vom Versicherungsnehmer
in fremder Währung
in fremder
aufgewandte
Währung aufgewandte
zuständig wäre.
zuständig wäre.
Kosten werden
Kosten
diesem
werden
in Euro
diesem
zum Wechselkurs
in Euro zum Wechselkurs
des Tages er-des Tages erWohnt der Versicherungsnehmer
Wohnt der Versicherungsnehmer
mehr als 100mehr
km Luftlinie
als 100 vom
km Luftlinie vomstattet, an dem
stattet,
diesean
Kosten
dem diese
vom Versicherungsnehmer
Kosten vom Versicherungsnehmer
gezahlt
gezahlt
zuständigen Gericht
zuständigen
entfernt
Gericht
und ist
entfernt
ein ausländischer
und ist ein ausländischer
Rechtsan- Rechtsan-wurden.
wurden.
(3) DerinVersicherer
(3) Der trägt
Versicherer
nicht trägt nicht
walt für den Versicherungsnehmer
walt für den Versicherungsnehmer
tätig, trägt der
tätig,
Versicherer
trägt derin
Versicherer
a)
a) der
Kosten,
Versicherte
die der abgesehen
Versichertevon
abgesehen
den Fällen
vonder
denVerFällen der Verder I. Instanzder
weitere
I. Instanz
Kosten
weitere
für einen
Kosten
im Landgerichtsbezirk
für einen im Landgerichtsbezirk
des
desKosten, die
gütung
gegnerischen
für den gegnerischen
NebenklägerNebenkläger
gemäß Abs. 1
gemäß
i) ohne
Abs. 1 i) ohne
Versicherungsnehmers
Versicherungsnehmers
ansässigen Rechtsanwalt
ansässigen Rechtsanwalt
bis zur Höhebis zur Höhegütung für den
übernommen
icht übernommen
hat;
hat;
der gesetzlichen
der gesetzlichen
Vergütung eines
Vergütung
Rechtsanwaltes,
eines Rechtsanwaltes,
der lediglich der lediglichRechtspflichtRechtspfl
den Verkehr den
mit dem
Verkehr
ausländischen
mit dem ausländischen
RechtsanwaltRechtsanwalt
führt.
führt. b) Kosten, b)
die Kosten,
im Zusammenhang
die im Zusammenhang
mit einer gütlichen
mit einer
Einigung
gütlichen Einigung
Ist der Versicherungsfall
Ist der Versicherungsfall
durch einen Kraftfahrzeugunfall
durch einen Kraftfahrzeugunfall
im euroim euro-entstanden sind
entstanden
und die nicht
sind und
demdie
Verhältnis
nicht dem
des
Verhältnis
vom Versichedes vom Versichepäischen Ausland
päischen
eingetreten
Auslandund
eingetreten
zunächstund
einezunächst
Regulierung
eine vor
Regulierung vorrungsnehmerrungsnehmer
angestrebtenangestrebten
Ergebnisses Ergebnisses
zum erzieltenzum
Ergebnis
erzielten Ergebnis
es sei denn, es
dass
seieine
denn,
hiervon
dass eine
abweichende
hiervon abweichende
KosKosdem Regulierungsbeauftragten
dem Regulierungsbeauftragten
bzw. vor der bzw.
Einigungsstelle
vor der Einigungsstelle
in
inentsprechen,entsprechen,
gesetzlich vorgeschrieben
gesetzlich vorgeschrieben
ist.
ist.
der Bundesrepublik
der Bundesrepublik
DeutschlandDeutschland
ergebnislos geblieben,
ergebnislossodass
geblieben, sodasstenverteilungtenverteilung
sich bezieht
auf die gesamten
sich auf die
Kosten
gesamten
der Streitigkeit;
Kosten der Streitigkeit;
eine Rechtsverfolgung
eine Rechtsverfolgung
im Ausland im
notwendig
Auslandwird,
notwendig
trägt der
wird, trägt derDies bezieht Dies
Versicherer im
Versicherer
Rahmen der
im Rahmen
gesetzlichen
der gesetzlichen
Gebühren dieGebühren
Kosten die Kosten
c) die im Versicherungsschein
c) die im Versicherungsschein
vereinbarte vereinbarte
Selbstbeteiligung
Selbstbeteiligung
je
je
eines inländischen
eines inländischen
Rechtsanwaltes
Rechtsanwaltes
bis zur Höhe der
bis zur
gesetzlichen
Höhe der gesetzlichenVersicherungsfall
Versicherungsfall
nach § 4; nach § 4;
aa) dies
wenn
gilt die
nicht,
Wahrnehmung
wenn die Wahrnehmung
der rechtlichen
derInterechtlichen InteVergütung eines
Vergütung
Rechtsanwaltes,
eines Rechtsanwaltes,
der lediglich der
denlediglich
Verkehr den
mit Verkehr mitaa) dies gilt nicht,
ressen im Wege
ressen
der im
außer
Wege
gerichtlichen
der außer gerichtlichen
Mediation nach
Mediation
§5
nach § 5
dem ausländischen
dem ausländischen
RechtsanwaltRechtsanwalt
führt;
führt;
a) erledigt wurde;
a) erledigt wurde;
die Gerichtskosten
c) die Gerichtskosten
einschließlich
einschließlich
der Entschädigung
der Entschädigung
für Zeugen für Zeugen
und Sachverständige,
und Sachverständige,
die vom Gericht
die vom
herangezogen
Gericht herangezogen
werden,
werden,bb) dies gilt ebenfalls
bb) dies nicht,
gilt ebenfalls
wenn die
nicht,
Wahrnehmung
wenn die Wahrnehmung
der rechtlichen
der rechtlichen
sowie die Kosten
sowiedes
dieGerichtsvollziehers.
Kosten des Gerichtsvollziehers.
Kosten für vom
Kosten
Gericht
für vom Gericht
Interessen im
Interessen
Wege der im
außer
Wege
gerichtlichen
der außer gerichtlichen
Mediation nicht
Mediation nicht
erledigt werden
erledigt
konnte
werden
und der
konnte
Versicherungsnehmer
und der Versicherungsnehmer
zum
zum
herangezogene
herangezogene
Sachverständige
Sachverständige
werden aber werden
nur bis aber
zu einem
nur bis zu einem
Betrag von höchstens
Betrag von155.000
höchstens
c je155.000
Versicherungsfall
c je Versicherungsfall
übernom- übernomZeitpunkt derZeitpunkt
Kostendeckungsanfrage
der Kostendeckungsanfrage
in dem davorliegenden
in dem davorliegenden
men;
men;
versicherten versicherten
Zeitraum vonZeitraum
drei Jahren
vonkeine
drei Jahren
Kostendeckungskeine Kostendeckungsdie Gebühren
d) die
eines
Gebühren
Schiedseines
oderSchiedsSchlichtungsverfahrens
oder Schlichtungsverfahrens
bis zur
bis zur
anfrage beimanfrage
Versicherer
beimgetätigt
Versicherer
hat. Versicherte
getätigt hat.Zeiträume
Versicherte Zeiträume
Höhe der Gebühren,
Höhe derdie
Gebühren,
im Falle der
dieAnrufung
im Falle der
eines
Anrufung
zuständigen
eines zuständigen
bei anderen Rechtsschutzversicherern
bei anderen Rechtsschutzversicherern
werden hierbei
werden
nicht hierbei nicht
angerechnet;angerechnet;
staatlichen Gerichtes
staatlichen
erster
Gerichtes
Instanz
erster
entstehen;
Instanzdie
entstehen;
Kosten für
die Kosten für
das außergerichtliche
das außergerichtliche
Mediationsverfahren
Mediationsverfahren
richten sich hingegen
richten sich hingegen
d) Kosten, die
d) aufgrund
Kosten, die
deraufgrund
vierten oder
der jeder
vierten
weiteren
oder jeder
Zwangsvollweiteren Zwangsvollausschließlich
ausschließlich
nach § 5 a); nach § 5 a);
streckungsmaßnahme
streckungsmaßnahme
entstehen. Maßnahmen
entstehen. Maßnahmen
aufgrund einer
aufgrund einer
die Kosten
e) indie
Verfahren
Kosten in
vorVerfahren
Verwaltungsbehörden
vor Verwaltungsbehörden
einschließlich
einschließlichInsolvenz stehen
Insolvenz
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
stehen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
gleich;
gleich;
der Entschädigung
der Entschädigung
für Zeugen und
für Sachverständige,
Zeugen und Sachverständige,
die von der die vone)derKosten aufgrund
e) Kosten
vonaufgrund
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
die spädie späVerwaltungsbehörde
Verwaltungsbehörde
herangezogenherangezogen
werden, sowie
werden,
die Kosten
sowieder
die Kosten derter als fünf Jahre
ter als
nach
fünfRechtskraft
Jahre nach des
Rechtskraft
Vollstreckungstitels
des Vollstreckungstitels
oder
oder
VollstreckungVollstreckung
im Verwaltungswege;
im Verwaltungswege;
nach Beendigung
nach des
Beendigung
Insolvenzverfahrens
des Insolvenzverfahrens
eingeleitet werden;
eingeleitet werden;
die übliche
f) die
Vergütung
übliche –Vergütung
jedoch begrenzt
– jedochauf
begrenzt
höchstens
auf höchstens
f) Kosten fürf) Strafvollstreckungsverfahren
Kosten für Strafvollstreckungsverfahren
jeder Art nachjeder
Rechtskraft
Art nach Rechtskraft
155.000 c; 155.000 c;
einer Geldstrafe
eineroder
Geldstrafe
-buße unter
oder 250
-buße
c; unter 250 c;
aa) eines öffentlich
aa) eines
bestellten
öffentlichtechnischen
bestellten technischen
Sachverständigen
Sachverständigen
g) Kosten, g)
zu deren
Kosten,
Übernahme
zu deren Übernahme
ein anderer ein
verpfl
anderer
ichtet wäre,
verpflichtet wäre,
oder einer rechtsfähigen
oder einer rechtsfähigen
technischentechnischen
SachverständigenSachverständigen-wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag
wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag
nicht bestünde,
nicht bestünde,
organisation organisation
in Fällen der in Fällen der
oder zu deren
oder
Übernahme
zu deren ein
Übernahme
Dritter aufgrund
ein Dritter
anderer
aufgrund
als unanderer als un– Verteidigung
– Verteidigung
in verkehrsrechtlichen
in verkehrsrechtlichen
Straf- und OrdnungsStraf- und Ordnungs-terhaltsrechtlicher
terhaltsrechtlicher
VorschriftenVorschriften
verpflichtet ist,
verpfl
soweit
ichtet keine
ist, soweit keine
widrigkeitenverfahren;
widrigkeitenverfahren;
Erstattungsansprüche
Erstattungsansprüche
auf den Versicherer
auf den übergegangen
Versicherer übergegangen
sind
sind
– Wahrnehmung
– Wahrnehmung
der rechtlichen
derInteressen
rechtlichenaus
Interessen
Kauf- und
aus Kauf- undoder der Versicherungsnehmer
oder der Versicherungsnehmer
nicht nachweist,
nicht dass
nachweist,
er dendass er den
Reparaturverträgen
Reparaturverträgen
von Motorfahrzeugen
von Motorfahrzeugen
zu Lande sowie
zu Lande sowieDritten vergeblich
Drittenschriftlich
vergeblich
zurschriftlich
Zahlung aufgefordert
zur Zahlung aufgefordert
hat;
hat;
h) die Kosten
h) im
dieRechtsschutz
Kosten im Rechtsschutz
für Unternehmensleiter
für Unternehmensleiter
nach § 2 l) nach § 2 l)
Anhängern; Anhängern;
bb) eines imbb)
Ausland
eines ansässigen
im Ausland ansässigen
Sachverständigen
Sachverständigen
in Fällen
in Fällenbei einer negativen
bei einer
Feststellungsklage,
negativen Feststellungsklage,
einem Streitbeitritt
einem Streitbeitritt
oder
oder
der Geltendmachung
der Geltendmachung
von Ersatzansprüchen
von Ersatzansprüchen
wegen der im
wegen der imeiner Streitverkündung
einer Streitverkündung
des Versicherten,
des Versicherten,
es sei denn, es
dass
seider
denn, dass der
Versicherer
zu deren
sich
Übernahme
zu deren schriftlich
Übernahmebereit
schriftlich
erklärtbereit erklärt
Ausland eingetretenen
Ausland eingetretenen
Beschädigung
Beschädigung
eines Motorfahrzeuges
eines MotorfahrzeugesVersicherer sich
hat;
hat;
zu Lande sowie
zu Lande
eines Anhängers;
sowie eines Anhängers;
die Kosten
g) der
dieReisen
Kostendes
derVersicherungsnehmers
Reisen des Versicherungsnehmers
zu einem aus-zu einem i)
aus-die Rechtsanwaltskosten
i) die Rechtsanwaltskosten
im Rechtsschutz
im Rechtsschutz
für Unternehmensleiter
für Unternehmensleiter
ländischen Gericht,
ländischen
wennGericht,
sein Erscheinen
wenn seinals
Erscheinen
Beschuldigter
als Beschuldigter
oder
odernach § 2 l) und
nach
in der
§ 2 Erweiterung
l) und in der im
Erweiterung
Straf- undim
OrdnungswidrigStraf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
keiten-Rechtsschutz
nach § 2 o), die
nach
keine
§ 2konkrete
o), die keine
Anwaltsleistung
konkrete Anwaltsleistung
Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus | 19
abgelten. Das betrifft insbesondere die pauschale Vergütung für
die bloße Mandatsübernahme oder die Bereitschaft des Betreibens der Angelegenheit (sogenannte Antrittsgelder);
j) Kosten, soweit diese aufgrund einer einverständlichen Regelung
über unstrittige oder nicht versicherte Ansprüche entstanden
sind.
(4) Der Versicherer zahlt in jedem Versicherungsfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für den Versicherungsnehmer
und mitversicherte Personen aufgrund desselben Versicherungsfalles
werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen
aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich
zusammenhängen.
Die Höchstleistung des Versicherers für alle in einem Kalenderjahr
eintretenden Versicherungsfälle kann im Versicherungsvertrag auf
die Versicherungssumme oder deren Vielfaches begrenzt werden.
(5) Der Versicherer sorgt für
a) die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
b) die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu einem Betrag in
Höhe von 300.000 c für eine Kaution, die gestellt werden muss,
um den Versicherungsnehmer einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen.
(6) Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend
a) in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts-, Betreuungs- und Erbrecht gemäß § 2 k) für Notare;
b) im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten nach § 2 e) für Angehörige
der steuerberatenden Berufe;
c) bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort
ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.
§ 5 a Einbeziehung des außergerichtlichen Mediationsverfahrens
(1) Mediation ist ein Verfahren zur freiwilligen, außergerichtlichen Streitbeilegung, bei dem die Parteien mithilfe der Moderation eines neutralen Dritten, des Mediators, eine eigenverantwortliche Problemlösung
erarbeiten. Der Versicherer vermittelt dem Versicherungsnehmer einen
Mediator zur Durchführung des Mediationsverfahrens in Deutschland
und trägt dessen Kosten im Rahmen von Absatz 3.
(2) Der Rechtsschutz für Mediation erstreckt sich auf alle versicherten
Leistungsarten.
(3) Der Versicherer trägt den auf den Versicherungsnehmer entfallenden
Anteil an den Kosten des vom Versicherer vermittelten Mediators
bis zu 2.000 c je Mediation, für alle in einem Kalenderjahr eingeleiteten Mediationen jedoch insgesamt nicht mehr als 4.000 c. Sind
am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Personen beteiligt,
übernimmt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen.
(4) Für die Tätigkeit des Mediators ist der Versicherer nicht verantwortlich.
Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist,
gelten die Bestimmungen der §§ 1, 3, 4, 7 bis 17 und 20.
§ 5 b Leistungs-Update-Garantie
Besteht für den Versicherungsnehmer eine Rechtsschutzform im Sinne
des Bedingungswerkes und bietet der Versicherer für Neukunden in einem
nachfolgenden Tarif neue Allgemeine Rechtsschutzbedingungen (ARB) mit
abweichenden Regelungen zum im Vertrag versicherten Leistungsumfang
an, so gelten die neuen ARB mit Datum ihrer Einführung auf dem Markt
auch für diesen Vertrag.
Vorausgesetzt ist, dass sich der Tarifbeitrag – außer durch eine Beitragsanpassung gemäß § 10 – für die vergleichbaren Leistungen gegenüber dem
zu diesem Vertrag geltenden Tarif nicht erhöht und der Leistungsumfang
nach neuen Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) im Vergleich zum
Leistungsumfang nach dem zum Vertrag geltenden ARB ausschließlich
Vorteile für den Versicherungsnehmer mit sich bringt.
§ 6 Örtlicher Geltungsbereich
(1) Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den
Kanarischen Inseln, den Azoren oder auf Madeira erfolgt und ein
Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig
wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet
werden würde.
(2) Weltweit besteht Versicherungsschutz für den Verkehrsbereich
und für den privaten Bereich, mit Ausnahme für den Staat, dessen
Staatsangehörigkeit die versicherte Person besitzt oder in dem sie
einen Wohnsitz hat, im Rahmen der §§ 21, 22, 23, 25, 26, 27 und
28. Im Rechtsschutz für Unternehmensleiter nach § 2 l) sowie in
der Erweiterung im Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
gemäß § 2 o) gilt der örtliche Geltungsbereich nach Absatz 1.
Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung
von dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie in ursächlichem Zusammenhang mit Grundstücken und
Immobilien.
In Abänderung von § 5 Abs. 1 b) trägt der Versicherer bei Eintritt
eines Versicherungsfalles die Kosten bis zur 2-fachen Höhe der
gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwaltes in der Bundesrepublik
Deutschland.
(3) Der Rechtsschutz nach Absatz 1 und 2 bezieht sich auf alle Leistungsarten, soweit diese nicht nach § 2 auf Deutschland beschränkt
sind.
2. VERSICHERUNGSVERHÄLTNIS
§ 7 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder
einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von § 9 B (1)
Satz 1 zahlt. Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt.
§ 8 Vertragsdauer
(1) Vertragsdauer
Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit
abgeschlossen.
(2) Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich
der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner
spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer
eine Kündigung zugegangen ist.
(3) Vertragsbeendigung
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen
Zeitpunkt.
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder
jedes darauffolgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem
Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
Versicherungsjahres zugegangen sein.
§ 8 a Versicherungsjahr
Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen
Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die
folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind
jeweils ganze Jahre.
§ 9 Beitrag
A. Beitrag und Versicherungsteuer
(1) Die Beiträge können je nach Vereinbarung in Monats-, Vierteljahres-,
Halbjahres- oder Jahresbeiträgen entrichtet werden. Die Versicherungsperiode umfasst bei Monatsbeiträgen einen Monat, bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr, bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr
und bei Jahresbeiträgen ein Jahr.
(2) Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer,
die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten
Höhe zu entrichten hat.
B. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger
Beitrag
(1) Fälligkeit der Zahlung:
Der erste Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen
nach Zugang des Versicherungsscheins fällig.
(2) Späterer Beginn des Versicherungsschutzes:
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag nicht rechtzeitig,
sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz
Leistungen
Bedingungen
und Bedingungen
NRV 2013 Plus
NRV 2013 Plus
20 | Leistungen
20 | und
Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus | 20
§ 10
Beitragsanpassung
§ 10 Beitragsanpassung
erst ab diesem
erstZeitpunkt,
ab diesemsofern
Zeitpunkt,
der Versicherungsnehmer
sofern der Versicherungsnehmer
durch
durch
Ein unabhängiger
(1) Ein unabhängiger
Treuhänder ermittelt
Treuhänder
bis ermittelt
zum 1. Juli
bis eines
zum 1.
jeden
Juli eines jeden
gesonderte Mitteilung
gesonderte
in Textform
Mitteilungoder
in Textform
durch einen
oderauffälligen
durch einen
Hinweis
auffälligen(1)
Hinweis
Jahres, um welchen
Jahres, um
Vomhundertsatz
welchen Vomhundertsatz
sich für die Rechtsschutzversich für die Rechtsschutzverim Versicherungsschein
im Versicherungsschein
auf diese Rechtsfolge
auf diese aufmerksam
Rechtsfolge aufmerksam
gemacht
gemacht
sicherung das
sicherung
Produkt das
von Schadenhäufi
Produkt von Schadenhäufi
gkeit und Durchschnitt
gkeit und Durchschnitt
der
der
wurde.
wurde.
Das gilt nicht,
Das
wenn
gilt der
nicht,
Versicherungsnehmer
wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass
nachweist,
er
dass
er
Schadenzahlungen
Schadenzahlungen
einer genügend
einer
großen
genügend
Zahl der
großen
die RechtsschutzZahl der die Rechtsschutzdie Nichtzahlung
die Nichtzahlung
nicht zu vertreten
nicht zu
hat.vertreten hat.
versicherungversicherung
betreibendenbetreibenden
Versicherer im
Versicherer
vergangenen
im vergangenen
KalenderjahrKalenderjahr
(3) Rücktritt:(3) Rücktritt:
erhöht oder vermindert
erhöht oderhat.
vermindert hat.
Zahlt der Versicherungsnehmer
Zahlt der Versicherungsnehmer
den ersten Beitrag
den ersten
nichtBeitrag
rechtzeitig,
nicht rechtzeitig,
Als Schadenhäufi
Als Schadenhäufi
gkeit eines Kalenderjahres
gkeit eines Kalenderjahres
gilt die Anzahl
giltder
dieinAnzahl der in
kann der Versicherer
kann dervom
Versicherer
Vertrag zurücktreten,
vom Vertrag zurücktreten,
solange der Beitrag
solange der Beitrag
diesem Jahr gemeldeten
diesem Jahr Versicherungsfälle,
gemeldeten Versicherungsfälle,
geteilt durch geteilt
die Anzahl
durch die Anzahl
nicht gezahltnicht
ist. Der
gezahlt
Versicherer
ist. Derkann
Versicherer
nicht zurücktreten,
kann nicht zurücktreten,
wenn der
wennder
derim Jahresmittel
der im Jahresmittel
versicherten versicherten
Risiken. Als Durchschnitt
Risiken. Als Durchschnitt
der Scha- der SchaVersicherungsnehmer
Versicherungsnehmer
nachweist, dass
nachweist,
er die Nichtzahlung
dass er die Nichtzahlung
nicht zu
nicht
zu
denzahlungen
denzahlungen
eines Kalenderjahres
eines Kalenderjahres
gilt die Summe
gilt der
die Zahlungen,
Summe der Zahlungen,
vertreten hat.vertreten hat.
die für alle indie
diesem
für alle
Jahr
in diesem
erledigten
JahrVersicherungsfälle
erledigten Versicherungsfälle
insgesamt insgesamt
geleistet wurden,
geleistet
geteilt
wurden,
durch geteilt
die Anzahl
durch
dieser
die Anzahl
Versicherungsfälle.
dieser Versicherungsfälle.
C. ZahlungC.
undZahlung
Folgen verspäteter
und Folgen Zahlung/Folgebeitrag
verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
Veränderungen
Veränderungen
der Schadenhäufi
der Schadenhäufi
gkeit und desgkeit
Durchschnittes
und des Durchschnittes
der
der
(1) Fälligkeit(1)
derFälligkeit
Zahlung: der Zahlung:
Schadenzahlungen,
Schadenzahlungen,
die aus Leistungsverbesserungen
die aus Leistungsverbesserungen
herrühren, herrühren,
Die Folgebeiträge
Die Folgebeiträge
werden zu dem
werden
jeweils
zu dem
vereinbarten
jeweils vereinbarten
Zeitpunkt Zeitpunkt
werden bei den
werden
Feststellungen
bei den Feststellungen
des Treuhänders
des Treuhänders
nur bei denjenigen
nur bei denjenigen
fällig.
fällig.
Verträgen berücksichtigt,
Verträgen berücksichtigt,
in denen sieinindenen
beidensie
Vergleichsjahren
in beiden Vergleichsjahren
(2) Verzug: (2) Verzug:
bereits enthalten
bereits
sind.
enthalten sind.
Wird der Folgebeitrag
Wird der Folgebeitrag
nicht rechtzeitig
nichtgezahlt,
rechtzeitig
gerät
gezahlt,
der Versichegerät der Versiche(2) Die Ermittlung
(2) Diedes
Ermittlung
Treuhänders
des Treuhänders
erfolgt für Versicherungsverträge
erfolgt für Versicherungsverträge
gemäß
21 und
den22,
§§ 21 und 22,
rungsnehmerrungsnehmer
ohne Mahnung
ohne
in Mahnung
Verzug, esinsei
Verzug,
denn,esdass
sei er
denn,
die dass ergemäß
die den §§
gemäß den §§
gemäß
23, 24,
den25
§§und
23,29,
24, 25 und 29,
verspätete Zahlung
verspätete
nichtZahlung
zu vertreten
nicht zu
hat.vertreten hat.
gemäß den §§
gemäß
26 und
den27,
§§ 26 und 27,
(3) Zahlungsaufforderung:
(3) Zahlungsaufforderung:
gemäß § 28 gemäß § 28
Wird ein Folgebeitrag
Wird ein Folgebeitrag
nicht rechtzeitig
nichtgezahlt,
rechtzeitig
kanngezahlt,
der Versicherer
kann der Versicherer
dem Versicherungsnehmer
dem Versicherungsnehmer
auf dessen auf
Kosten
dessen
in Textform
Kosten in
eine
Textform eine
nebst den zusätzlich
nebst den
vereinbarten
zusätzlich Klauseln
vereinbarten
gesondert,
Klauseln
und
gesondert,
zwar jeweils
und zwar jeweils
ZahlungsfristZahlungsfrist
bestimmen, bestimmen,
die mindestens
die mindestens
zwei Wochenzwei
betragen
Wochen betragen
unterschieden
unterschieden
nach Verträgen
nach
mitVerträgen
und ohnemit
Selbstbeteiligung.
und ohne Selbstbeteiligung.
muss. Die Bestimmung
muss. Die Bestimmung
ist nur wirksam,
ist nur
wenn
wirksam,
sie die wenn
rückständigen
sie die rückständigen
(3) Ergeben (3)
die Ergeben
Ermittlungen
die Ermittlungen
des Treuhänders
des Treuhänders
einen Vomhundersatz
einen Vomhundersatz
Beträge des Beträge
Beitrags,des
Zinsen
Beitrags,
und Kosten
Zinsenim
und
Einzelnen
Kosten im
beziffert
Einzelnen
undbeziffert unter
und 5, unterbleibt
unter 5,eine
unterbleibt
Beitragsänderung.
eine Beitragsänderung.
Der Vomhundertsatz
Der Vomhundertsatz
ist
ist
die Rechtsfolgen
die Rechtsfolgen
angibt, die nach
angibt,
dendie
Absätzen
nach den
4 und
Absätzen
5 mit 4dem
und 5 mit dem
jedoch in denjedoch
folgenden
in den
Kalenderjahren
folgenden Kalenderjahren
mitzuberücksichtigen.
mitzuberücksichtigen.
Fristablauf verbunden
Fristablaufsind.
verbunden sind.
Ergeben die Ergeben
Ermittlungen
die Ermittlungen
des Treuhänders
des Treuhänders
einen höheren
einen
Vomhöheren Vom(4) Kein Versicherungsschutz:
(4) Kein Versicherungsschutz:
hundertsatz,hundertsatz,
ist dieser, wenn
ist dieser,
er nichtwenn
durch
er 2,5
nicht
teilbar
durchist,
2,5auf
teilbar
die ist, auf die
nächstniedrige
durch 2,5 teilbare
durch Zahl
2,5 teilbare
abzurunden.
Zahl abzurunden.
Ist der Versicherungsnehmer
Ist der Versicherungsnehmer
nach Ablauf dieser
nach Ablauf
Zahlungsfrist
dieser Zahlungsfrist
noch mit
nochnächstniedrige
mit
Im Falle einerIm
Erhöhung
Falle einer
ist Erhöhung
der Versicherer
ist derberechtigt,
Versichererim
berechtigt,
Falle einerim Falle einer
der Zahlung in
derVerzug,
Zahlung
besteht
in Verzug,
ab diesem
bestehtZeitpunkt
ab diesem
bisZeitpunkt
zur Zahlung
bis zur Zahlung
Verminderung
Verminderung
verpflichtet, verpfl
den Folgebeitrag
ichtet, den Folgebeitrag
um den abgerundeten
um den abgerundeten
kein Versicherungsschutz,
kein Versicherungsschutz,
wenn er mit wenn
der Zahlungsaufforderung
er mit der Zahlungsaufforderung
nach Absatz nach
3 darauf
Absatz
hingewiesen
3 darauf hingewiesen
wurde.
wurde.
Vomhundertsatz
Vomhundertsatz
zu verändern.
zuDer
verändern.
erhöhte Der
Beitrag
erhöhte
darf Beitrag
den zumdarf den zum
(5) Kündigung:
(5) Kündigung:
Zeitpunkt derZeitpunkt
Erhöhungder
geltenden
Erhöhung
Tarifbeitrag
geltenden nicht
Tarifbeitrag
übersteigen.
nicht übersteigen.
Ist der Versicherungsnehmer
Ist der Versicherungsnehmer
nach Ablauf dieser
nach Ablauf
Zahlungsfrist
dieser Zahlungsfrist
noch
(4) noch
Hat sich (4)
der Hat
entsprechend
sich der entsprechend
Ziffer 1 nachZiffer
den unternehmenseigenen
1 nach den unternehmenseigenen
mit der Zahlung
mit der
in Verzug,
Zahlungkann
in Verzug,
der Versicherer
kann der den
Versicherer
Vertrag den
ohneVertrag ohne
Zahlen des Versicherers
Zahlen des Versicherers
zu ermittelnde
zuVomhundertsatz
ermittelnde Vomhundertsatz
in den letztenin den letzten
Einhaltung einer
Einhaltung
Frist kündigen,
einer Frist
wenn
kündigen,
er den wenn
Versicherungsnehmer
er den Versicherungsnehmer
drei Kalenderjahren,
drei Kalenderjahren,
in denen eineinBeitragsanpassung
denen eine Beitragsanpassung
möglich war, möglich war,
geringer erhöht,
geringer
als ererhöht,
vom Treuhänder
als er vom für
Treuhänder
diese Jahre
für festgestellt
diese Jahre festgestellt
mit der Zahlungsaufforderung
mit der Zahlungsaufforderung
nach Absatznach
3 darauf
Absatz
hingewiesen
3 darauf hingewiesen
hat.
hat.
wurde, so darf
wurde,
der Versicherer
so darf der den
Versicherer
Folgebeitrag
den Folgebeitrag
in der jeweiligen
in der jeweiligen
Hat der Versicherer
Hat der gekündigt
Versichererund
gekündigt
zahlt derund
Versicherungsnehmer
zahlt der Versicherungsnehmer
Anpassungsgruppe
Anpassungsgruppe
gemäß Ziffergemäß
2 nur um
Ziffer
den2im
nurletzten
um den
Kalenderim letzten Kalenderdanach innerhalb
danach
eines
innerhalb
Monats
eines
den Monats
angemahnten
den angemahnten
Betrag, besteht
Betrag, besteht
jahr nach seinen
jahr Zahlen
nach seinen
ermittelten
ZahlenVomhundertsatz
ermittelten Vomhundertsatz
erhöhen. Diese
erhöhen. Diese
der Vertrag fort.
der Vertrag fort.
Erhöhung darf
Erhöhung
diejenige
darf
nicht
diejenige
übersteigen,
nicht übersteigen,
die sich nach
dieZiffer
sich 3nach Ziffer 3
Für Versicherungsfälle,
Für Versicherungsfälle,
die zwischendie
dem
zwischen
Zugang der
demKündigung
Zugang der
und
Kündigungergibt.
und
ergibt.
(5) Die Beitragsanpassung
(5) Die Beitragsanpassung
gilt für alle Folgebeiträge,
gilt für alle Folgebeiträge,
die ab 1. Oktober
die ab 1. Oktober
der Zahlung der
eingetreten
Zahlung sind,
eingetreten
bestehtsind,
jedoch
besteht
kein jedoch
Versicherungskein Versicherungsschutz.
schutz.
des Jahres, indes
dem
Jahres,
die Ermittlungen
in dem die Ermittlungen
des Treuhänders
des Treuhänders
erfolgten, fällig
erfolgten, fällig
werden. Sie unterbleibt,
werden. Sie wenn
unterbleibt,
seit dem
wenn
im Versicherungsschein
seit dem im Versicherungsschein
bebezeichneten Versicherungsbeginn
zeichneten Versicherungsbeginn
für den Gegenstand
für den der
Gegenstand
Versicherung
der Versicherung
D. Rechtzeitigkeit
D. Rechtzeitigkeit
der Zahlung der
bei Zahlung
Lastschriftermächtigung
bei Lastschriftermächtigung
(1) Rechtzeitige
(1) Rechtzeitige
Zahlung:
Zahlung:
noch nicht zwölf
nochMonate
nicht zwölf
abgelaufen
Monatesind.
abgelaufen sind.
Ist die Einziehung
Ist diedes
Einziehung
Beitragsdes
von Beitrags
einem Konto
von einem
vereinbart,
Kontogilt
vereinbart,
die
(6)giltErhöht
die sich
(6) der
Erhöht
Beitrag,
sich der
ohneBeitrag,
dass sich
ohne
der
dass
Umfang
sich des
der Umfang
Versiche-des VersicheZahlung als rechtzeitig,
Zahlung alswenn
rechtzeitig,
der Beitrag
wennzuder
dem
Beitrag
Fälligkeitstag
zu dem Fälligkeitstag
eingeeingerungsschutzes
rungsschutzes
ändert, kannändert,
der Versicherungsnehmer
kann der Versicherungsnehmer
den Verden Verzogen werdenzogen
kann werden
und derkann
Versicherungsnehmer
und der Versicherungsnehmer
einer berechtigten
einer berechtigten
sicherungsvertrag
sicherungsvertrag
innerhalb eines
innerhalb
Monatseines
nach Monats
Zugang nach
der Mitteilung
Zugang der Mitteilung
Einziehung nicht
Einziehung
widerspricht.
nicht widerspricht.
des Versicherers
des Versicherers
mit sofortigermit
Wirkung,
sofortiger
frühestens
Wirkung,jedoch
frühestens
zu dem
jedoch zu dem
Zeitpunkt kündigen,
Zeitpunkt
in kündigen,
dem die Beitragserhöhung
in dem die Beitragserhöhung
wirksam werden
wirksam werden
Konnte der fällige
KonnteBeitrag
der fällige
ohneBeitrag
Verschulden
ohne Verschulden
des Versicherungsdes Versicherungsnehmers vomnehmers
Versicherer
vom nicht
Versicherer
eingezogen
nichtwerden,
eingezogen
ist die
werden,
Zahlung
ist die Zahlung
sollte. Der Versicherer
sollte. Derhat
Versicherer
den Versicherungsnehmer
hat den Versicherungsnehmer
in der Mitteilung
in der Mitteilung
auch dann noch
auch rechtzeitig,
dann noch wenn
rechtzeitig,
sie unverzüglich
wenn sie unverzüglich
nach einer innach einer
aufindas Kündigungsrecht
auf das Kündigungsrecht
hinzuweisen.hinzuweisen.
Textform abgegebenen
Textform abgegebenen
Zahlungsaufforderung
Zahlungsaufforderung
des Versicherers
des Versicherers
Die Mitteilung
Diemuss
Mitteilung
dem Versicherungsnehmer
muss dem Versicherungsnehmer
spätestens einen
spätestens einen
erfolgt.
erfolgt.
Monat vor Wirksamwerden
Monat vor Wirksamwerden
der Beitragserhöhung
der Beitragserhöhung
zugehen. Eine
zugehen.
ErEine Er(2) Beendigung
(2) des
Beendigung
Lastschriftverfahrens:
des Lastschriftverfahrens:
höhung der Versicherungsteuer
höhung der Versicherungsteuer
begründet kein
begründet
Kündigungsrecht.
kein Kündigungsrecht.
Kann der fällige
Kann
Beitrag
der fällige
nichtBeitrag
eingezogen
nichtwerden,
eingezogen
weil werden,
der Versicheweil der Versicherungsnehmerrungsnehmer
die Einzugsermächtigung
die Einzugsermächtigung
widerrufen hat,
widerrufen
oder hathat,
der oder§hat
11 der
Änderung
§ 11
derÄnderung
für die Beitragsberechnung
der für die Beitragsberechnung
wesentlichenwesentlichen
Versicherungsnehmer
Versicherungsnehmer
aus anderenaus
Gründen
anderen
zu vertreten,
Gründen zu
dass
vertreten,
der
dass der
Umstände Umstände
Beitrag nicht Beitrag
eingezogen
nichtwerden
eingezogen
kann,werden
ist der kann,
Versicherer
ist derberechtigt,
Versicherer berechtigt,
(1) Tritt nach(1)
Vertragsabschluss
Tritt nach Vertragsabschluss
ein Umstand ein
ein,Umstand
der nach ein,
demder
Tarif
nach
desdem Tarif des
künftig Zahlung
künftig
außerhalb
Zahlungdes
außerhalb
Lastschriftverfahrens
des Lastschriftverfahrens
zu verlangen.zu verlangen.
Versicherers Versicherers
einen höheren
einen
als den
höheren
vereinbarten
als den vereinbarten
Beitrag rechtfertigt,
Beitrag rechtfertigt,
Der Versicherungsnehmer
Der Versicherungsnehmer
ist zur Übermittlung
ist zur Übermittlung
des Beitrages
des
erst
Beitrages kann
erst der Versicherer
kann dervom
Versicherer
Eintritt dieses
vom Eintritt
Umstandes
dieses an
Umstandes
für die hieran für die hierdurch entstandene
durch entstandene
höhere Gefahr
höhere
den höheren
Gefahr den
Beitrag
höheren
verlangen.
Beitrag verlangen.
verpflichtet, wenn
verpfler
ichtet,
vom wenn
Versicherer
er vomhierzu
Versicherer
in Textform
hierzuaufgefordert
in Textform aufgefordert
Wird die höhere
WirdGefahr
die höhere
nach Gefahr
dem Tarif
nach
desdem
Versicherers
Tarif des Versicherers
auch gegen auch gegen
worden ist. worden ist.
einen höheren
einen
Beitrag
höheren
nichtBeitrag
übernommen,
nicht übernommen,
kann der Versicherer
kann derdie
Versicherer die
Absicherung Absicherung
der höheren der
Gefahr
höheren
ausschließen.
Gefahr ausschließen.
E. Beitrag bei
E. vorzeitiger
Beitrag beiVertragsbeendigung
vorzeitiger Vertragsbeendigung
Erhöht sich der
Erhöht
Beitrag
sichwegen
der Beitrag
der Gefahrerhöhung
wegen der Gefahrerhöhung
um mehr als um
10 mehr als 10
Bei vorzeitigerBei
Beendigung
vorzeitigerdes
Beendigung
Vertragesdes
hatVertrages
der Versicherer,
hat der soweit
Versicherer,
nicht soweit nicht
oderProzent
schließtoder
der schließt
Versicherer
der die
Versicherer
Absicherung
die Absicherung
der höheren der höheren
etwas anderes
etwas
bestimmt
anderes
ist,bestimmt
nur Anspruch
ist, nur
aufAnspruch
den Teil des
auf Beitrages,
den Teil des
der
Beitrages,Prozent
der
Gefahr aus, Gefahr
kann der
aus,
Versicherungsnehmer
kann der Versicherungsnehmer
den Vertrag den
innerhalb
Vertrag innerhalb
dem Zeitraum
dem
entspricht,
Zeitrauminentspricht,
dem Versicherungsschutz
in dem Versicherungsschutz
bestanden hat.
bestanden hat.
eines Monats
eines
nachMonats
Zugangnach
der Mitteilung
Zugang derdes
Mitteilung
Versicherers
des Versicherers
ohne
ohne
Einhaltung einer
Einhaltung
Frist kündigen.
einer Frist kündigen.
Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus | 21
In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf
dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
(2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif
des Versicherers einen geringeren als den vereinbarten Beitrag
rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an
nur noch den geringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand dem Versicherer später als zwei Monate
nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige
an herabgesetzt.
(3) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb eines Monates nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung
erforderlichen Angaben zu machen. Verletzt der Versicherungsnehmer
diese Pflicht, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer
Frist von einem Monat kündigen. Macht der Versicherungsnehmer bis
zum Fristablauf diese Angaben vorsätzlich unrichtig oder unterlässt er
die erforderlichen Angaben vorsätzlich und tritt der Versicherungsfall
später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Angaben
dem Versicherer hätten zugehen müssen, so hat der Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz, es sei denn, dem Versicherer
war der Eintritt des Umstandes zu diesem Zeitpunkt bekannt. Beruht
das Unterlassen der erforderlichen Angaben oder die unrichtige
Angabe auf grober Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Umfang
des Versicherungsschutzes in einem der Schwere des Verschuldens
des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen. Das
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Der Versicherungsnehmer hat gleichwohl
Versicherungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles
die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er
nicht gekündigt hat. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass die Gefahr weder für den Eintritt des Versicherungsfalles noch den Umfang der Leistung des Versicherers ursächlich
war.
(4) Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn sich
die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als
vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert
sein soll.
§ 12 Wegfall des versicherten Interesses
(1) Der Vertrag endet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, zu
dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, dass
das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weggefallen ist. In diesem Fall steht ihm der Beitrag zu, den er hätte
erheben können, wenn die Versicherung nur bis zum Zeitpunkt der
Kenntniserlangung beantragt worden wäre.
(2) Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungsschutz bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode fort,
soweit der Beitrag am Todestag gezahlt war und nicht aus sonstigen
Gründen ein Wegfall des Gegenstandes der Versicherung vorliegt.
Wird der nach dem Todestag nächstfällige Beitrag bezahlt, bleibt
der Versicherungsschutz in dem am Todestag bestehenden Umfang
aufrechterhalten. Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den
gezahlt wurde, wird anstelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer.
Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag die Aufhebung
des Versicherungsvertrages mit Wirkung ab Todestag verlangen.
(3) Wechselt der Versicherungsnehmer von einer im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung oder einem Einfamilienhaus in eine
andere Wohnung oder ein anderes Einfamilienhaus, geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über. Eingeschlossen bleiben
Versicherungsfälle, die erst nach dem Auszug aus dem bisherigen
Objekt eintreten, soweit sie in Zusammenhang mit der Eigennutzung
dieses Objektes durch den Versicherungsnehmer stehen. Das Gleiche
gilt für Versicherungsfälle, die sich auf das neue Objekt beziehen
und vor dessen Bezug eintreten.
(4) Wechselt der Versicherungsnehmer ein Objekt, das er für seine
gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit
selbst nutzt, findet Absatz 3 entsprechende Anwendung.
(5) Wird der Versicherte in einer anderen oder weiteren als der im Versicherungsschein bezeichneten und nach den §§ 23 Abs. 1, 25
Abs. 1, 26 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 versicherbaren Eigenschaft oder für eine andere als im Versicherungsschein genannte
juristische Person oder Personengesellschaft tätig, erstreckt sich der
Versicherungsschutz auch hierauf, wenn die Änderung seiner Tätigkeit
innerhalb von zwei Monaten nach deren Aufnahme angezeigt wird.
Erfolgt die Anzeige später, erstreckt sich der Versicherungsschutz
auch auf die neue Tätigkeit erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der
Anzeige beim Versicherer. § 11 bleibt unberührt.
§ 13 Kündigung nach Versicherungsfall
(1) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, obwohl er zur Leistung
verpflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig
kündigen.
(2) Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für einen Versicherungsfall, ist der Versicherungsnehmer nach Anerkennung der Leistungspflicht berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen.
Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei
innerhalb von 12 Monaten eingetretene Versicherungsfälle, ist auch
der Versicherer nach Anerkennung der Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Versicherungsfall berechtigt, den Vertrag
vorzeitig zu kündigen.
(3) Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat
nach Zugang der Ablehnung des Rechtsschutzes gemäß Absatz 1
oder Anerkennung der Leistungspflicht gemäß Absatz 2 in Schriftform
zugegangen sein.
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach
ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer
kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu jedem späteren
Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Versicherungsjahres
wirksam wird.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang
beim Versicherungsnehmer wirksam.
§ 14 Gesetzliche Verjährung
(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer
angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu
dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers
dem Versicherten in Textform zugeht.
§ 15 Rechtsstellung mitversicherter Personen
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und
im jeweils bestimmten Umfang für die in den §§ 21 bis 28 oder im
Versicherungsschein genannten sonstigen Personen. Außerdem besteht Versicherungsschutz für Ansprüche, die natürlichen Personen
aufgrund Verletzung oder Tötung des Versicherungsnehmers oder
einer mitversicherten Person kraft Gesetzes zustehen.
(2) Für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer
betreffenden Bestimmungen sinngemäß. Der Versicherungsnehmer
kann jedoch widersprechen, wenn eine andere mitversicherte Person als sein ehelicher/eingetragener Lebenspartner Rechtsschutz
verlangt.
(3) Der Versicherungsvertrag kann auch von einem Versicherungsnehmer
zugunsten einer nach den §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1, 26 Abs. 1, 27
Abs. 1 und 28 Abs. 1 versicherbaren Person abgeschlossen werden.
Bei einem solchen Versicherungsvertrag zugunsten einer anderen
Person kann nur diese den Versicherungsschutz geltend machen.
(4) Für nach Absatz 3 mitversicherte Personen besteht in Abweichung
zu § 2 o) aa) und bb) für Vergehen, die nur vorsätzlich begangen
werden können, nur dann Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer zustimmt. Die Leistungserweiterungen nach § 2 o cc)
gelten nicht für die mitversicherten Personen.
(5) Für nach Absatz 3 mitversicherte Personen bedarf die Leistungserweiterung nach § 12 Abs. 5 auf andere versicherte Eigenschaften
oder Tätigkeiten für andere juristische Personen oder Personengesellschaften der Zustimmung des Versicherungsnehmers.
§ 16 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
(1) Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind
schriftlich abzugeben. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen
als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
(2) Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem
Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die
dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung
eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung
des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer
Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Leistungen
Bedingungen
und Bedingungen
NRV 2013 Plus
NRV 2013 Plus
22 | Leistungen
22 | und
Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus | 22
(3) Hat der Versicherungsnehmer
(3) Hat der Versicherungsnehmer
die Versicherung
die Versicherung
für seinen Gewerbefür seinen Gewerbeb) dem Versicherer
b) dem auf
Versicherer
Verlangen
aufAuskunft
Verlangen
über
Auskunft
den Stand
überder
den Stand der
betrieb abgeschlossen,
betrieb abgeschlossen,
finden bei einer
finden
Verlegung
bei einer
derVerlegung
gewerblichen
der gewerblichenAngelegenheit
Angelegenheit
zu geben. zu geben.
(6) Wird eine(6)derWird
in den
eineAbsätzen
der in den
1 oder
Absätzen
5 genannten
1 oder 5Obliegenheiten
genannten Obliegenheiten
Niederlassung
Niederlassung
die Bestimmungen
die Bestimmungen
des Absatzes
des
2 entsprechende
Absatzes 2 entsprechende
Anwendung. Anwendung.
vorsätzlich verletzt,
vorsätzlich
verliert
verletzt,
der Versicherungsnehmer
verliert der Versicherungsnehmer
seinen Ver- seinen Versicherungsschutz.
sicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger
Bei grobVerletzung
fahrlässiger
einer
Verletzung
Obliegenheit
einer Obliegenheit
ist der Versicherer
ist der berechtigt,
Versichererseine
berechtigt,
Leistung
seine
in einem
Leistung
derinSchweeinem der Schwe3. VERSICHERUNGSFALL
3. VERSICHERUNGSFALL
re des Verschuldens
re des Verschuldens
des Versicherungsnehmers
des Versicherungsnehmers
entsprechenden
entsprechenden
Verhältnis zuVerhältnis
kürzen. Der
zu kürzen.
vollständige
Der vollständige
oder teilweise
oder
Wegfall
teilweise
des Wegfall des
§ 17 Verhalten
§ 17
nach
Verhalten
Eintrittnach
einesEintritt
Versicherungsfalles
eines Versicherungsfalles
(1) Wird die Wahrnehmung
(1) Wird die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen
rechtlicherdes
Interessen
Versicherungsnehdes VersicherungsnehVersicherungsschutzes
Versicherungsschutzes
hat bei der Verletzung
hat bei dereiner
Verletzung
nach Eintritt
einer nach Eintritt
mers nach Eintritt
mers nach
einesEintritt
Versicherungsfalles
eines Versicherungsfalles
erforderlich, erforderlich,
hat er
hat erdes Versicherungsfalls
des Versicherungsfalls
bestehendenbestehenden
Auskunfts- oder
AuskunftsAufklärungsoder Aufklärungsa) dem Versicherer
a) dem den
Versicherer
Versicherungsfall
den Versicherungsfall
unverzüglich unverzüglich
– ggf. auch – ggf. auch
obliegenheit obliegenheit
zur Voraussetzung,
zur Voraussetzung,
dass der Versicherer
dass derden
Versicherer
Versiche-den Versichemündlich oder
mündlich
telefonisch
oder–telefonisch
anzuzeigen;– anzuzeigen;
rungsnehmerrungsnehmer
durch gesonderte
durch Mitteilung
gesonderteinMitteilung
Textform auf
in Textform
diese auf diese
b) den Versicherer
b) denvollständig
Versichererund
vollständig
wahrheitsgemäß
und wahrheitsgemäß
über sämtliche
über sämtliche
Rechtsfolge hingewiesen
Rechtsfolge hingewiesen
hat. Weist der
hat.
Versicherungsnehmer
Weist der Versicherungsnehmer
nach,
nach,
Umstände des
Umstände
Versicherungsfalles
des Versicherungsfalles
zu unterrichten
zu sowie
unterrichten
Beweis-sowie Beweisdass er die Obliegenheit
dass er die Obliegenheit
nicht grob fahrlässig
nicht grob
verletzt
fahrlässig
hat, bleibt
verletzt
der
hat, bleibt der
mittel anzugeben
mittelund
anzugeben
Unterlagen
undauf
Unterlagen
Verlangenauf
zurVerlangen
Verfügungzur
zuVerfügung
Versicherungsschutz
zu
Versicherungsschutz
bestehen. bestehen.
Der Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz
bleibt auch bestehen,
bleibt auch
wenn
bestehen,
der Versichewenn der Versichestellen;
stellen;
c) soweit seine
c) soweit
Interessen
seinenicht
Interessen
unbillignicht
beeinträchtigt
unbillig beeinträchtigt
werden,
werden,
rungsnehmerrungsnehmer
nachweist, dass
nachweist,
die Verletzung
dass die
der
Verletzung
Obliegenheit
der Obliegenheit
weder
weder
aa) kostenauslösende
aa) kostenauslösende
Maßnahmen mit
Maßnahmen
dem Versicherer
mit demabzustimVersicherer abzustimfür den Eintritt
füroder
den die
Eintritt
Feststellung
oder die Feststellung
des Versicherungsfalls
des Versicherungsfalls
noch für
noch für
men, insbesondere
men, insbesondere
vor der Erhebung
vor der
undErhebung
Abwehr von
undKlagen
Abwehr von Klagen
die Feststellung
die Feststellung
oder den Umfang
oder den
der dem
Umfang
Versicherer
der demobliegenden
Versicherer obliegenden
sowie vor dersowie
Einlegung
vor der
von
Einlegung
Rechtsmitteln
von Rechtsmitteln
die Zustimmung
die Zustimmung
Leistung ursächlich
Leistung
war.
ursächlich
Das gilt nicht,
war. Das
wenn
giltder
nicht,
Versicherungsnehmer
wenn der Versicherungsnehmer
des Versicherers
des Versicherers
einzuholen; einzuholen;
die Obliegenheit
die Obliegenheit
arglistig verletzt
arglistig
hat. verletzt hat.
bb) für die Minderung
bb) für diedes
Minderung
Schadens
des
imSchadens
Sinne desim
§ Sinne
82 VVG
des
zu § 82(7)
VVG
zuVersicherungsnehmer
Der
(7) Der Versicherungsnehmer
muss sich bei
muss
der Erfüllung
sich bei der
seiner
Erfüllung
Oblie-seiner Obliesorgen. Diessorgen.
bedeutet,
Diesdass
bedeutet,
die Rechtsverfolgungskosten
dass die Rechtsverfolgungskosten
genheiten diegenheiten
Kenntnis die
undKenntnis
das Verhalten
und das
desVerhalten
von ihm beauftragten
des von ihm beauftragten
so gering wieso
möglich
gering gehalten
wie möglich
werden
gehalten
sollen.
werden
Von mehreren
sollen. Von mehreren
Rechtsanwalts
Rechtsanwalts
zurechnen lassen,
zurechnen
sofern
lassen,
diesersofern
die Abwicklung
dieser diedes
Abwicklung des
Versicherungsfalles
Versicherungsfalles
gegenüber dem
gegenüber
Versicherer
dem übernimmt.
Versicherer übernimmt.
möglichen Vorgehensweisen
möglichen Vorgehensweisen
hat der Versicherungsnehmer
hat der Versicherungsnehmer
die kostengünstigste
die kostengünstigste
zu wählen, indem
zu wählen,
er z. B.:
indem er z. B.:
(8) Ansprüche
(8)auf
Ansprüche
Rechtsschutzleistungen
auf Rechtsschutzleistungen
können nur mit
können
schriftlichem
nur mit schriftlichem
– nicht zwei– oder
nicht
mehr
zweiProzesse
oder mehr
führt,
Prozesse
wenn das
führt,
Ziel
wenn
kos-das Ziel Einverständnis
kosEinverständnis
des Versicherers
des Versicherers
abgetreten werden.
abgetreten werden.
(9) kann
Ansprüche
(9) des
Ansprüche
Versicherungsnehmers
des Versicherungsnehmers
gegen anderegegen
auf Erstattung
andere auf Erstattung
tengünstigertengünstiger
mit einem Prozess
mit einem
erreicht
Prozess
werden
erreicht
kannwerden
von Kosten, von
die der
Kosten,
Versicherer
die der getragen
Versicherer
hat,getragen
gehen mit
hat,ihrer
gehen
Ent-mit ihrer Ent(z. B. Bündelung
(z. B.von
Bündelung
Ansprüchen
von oder
Ansprüchen
Inanspruchnahme
oder Inanspruchnahme
stehung auf stehung
diesen über.
auf diesen
Die fürüber.
die Geltendmachung
Die für die Geltendmachung
der Ansprü- der Ansprüvon Gesamtschuldnern
von Gesamtschuldnern
als Streitgenossen,
als Streitgenossen,
Erweiterung Erweiterung
einer Klage statt
einergesonderter
Klage statt gesonderter
Klageerhebung),
Klageerhebung),
che notwendigen
che notwendigen
Unterlagen hat
Unterlagen
der Versicherungsnehmer
hat der Versicherungsnehmer
dem
dem
– auf (zusätzliche)
– auf (zusätzliche)
KlageanträgeKlageanträge
verzichtet, die
verzichtet,
in der ak-die in derVersicherer
akauszuhändigen
Versicherer auszuhändigen
und bei dessen
undMaßnahmen
bei dessen Maßnahmen
gegen die gegen die
tuellen Situation
tuellen
nicht
Situation
oder noch
nicht
nicht
odernotwendig
noch nichtsind,
notwendig sind,
anderen aufanderen
Verlangen
aufmitzuwirken.
Verlangen mitzuwirken.
Dem Versicherungsnehmer
Dem Versicherungsnehmer
– vor Klageerhebung
– vor Klageerhebung
die Rechtskraft
die Rechtskraft
eines anderen
eines
ge- anderenbereits
geerstattete
bereitsKosten
erstattete
sind Kosten
an den sind
Versicherer
an den zurückzuzahlen.
Versicherer zurückzuzahlen.
richtlichen Verfahrens
richtlichen abwartet,
Verfahrens
das
abwartet,
tatsächliche
das tatsächliche
oder
oder
Verletzt der Verletzt
Versicherungsnehmer
der Versicherungsnehmer
diese Obliegenheit
diese Obliegenheit
vorsätzlich, vorsätzlich,
rechtliche Bedeutung
rechtlichefür
Bedeutung
den beabsichtigten
für den beabsichtigten
Rechtsstreit Rechtsstreit
ist der Versicherer
ist der zur
Versicherer
Leistung zur
insoweit
Leistung
nicht
insoweit
verpflichtet,
nicht verpfl
als erichtet, als er
haben kann, haben kann,
infolgedessen
infolgedessen
keinen Ersatzkeinen
von dem
Ersatz
Dritten
von erlangen
dem Dritten
kann.
erlangen
Im Fallkann. Im Fall
– vorab nur–einen
vorab
angemessenen
nur einen angemessenen
Teil der Ansprüche
Teil der
einklagt
Ansprüche einklagt
einer grob fahrlässigen
einer grob Verletzung
fahrlässigen
der
Verletzung
Obliegenheit
der Obliegenheit
ist der Versicherer
ist der Versicherer
und die etwaund
nötige
die etwa
gerichtliche
nötige gerichtliche
Geltendmachung
Geltendmachung
der
berechtigt,
der
seine
berechtigt,
Leistung
seine
in einem
Leistung
der in
Schwere
einem der
desSchwere
Verschuldens
des Verschuldens
restlichen Ansprüche
restlichen
bisAnsprüche
zur Rechtskraft
bis zurder
Rechtskraft
Entscheidung
der Entscheidung
des Versicherungsnehmers
des Versicherungsnehmers
entsprechenden
entsprechenden
Verhältnis zuVerhältnis
kürzen; zu kürzen;
über die Teilansprüche
über die Teilansprüche
zurückstellt, zurückstellt,
die Beweislast
die für
Beweislast
das Nichtvorliegen
für das Nichtvorliegen
einer grobeneiner
Fahrlässigkeit
groben Fahrlässigkeit
– in allen Angelegenheiten,
– in allen Angelegenheiten,
in denen nurineine
denen
kurze
nurFrist
eine kurze Frist
trägt der Versicherungsnehmer.
trägt der Versicherungsnehmer.
zur Erhebungzur
vonErhebung
Klagen oder
von Klagen
zur Einlegung
oder zur
von
Einlegung
Rechts- von Rechtsbehelfen zur behelfen
Verfügung
zursteht,
Verfügung
dem Rechtsanwalt
steht, dem Rechtsanwalt
einen
einen
§ 18
entfällt§ 18 entfällt
unbedingten unbedingten
Prozessauftrag
Prozessauftrag
erteilt, der auch
erteilt,
vorgerichtder auch vorgerichtliche Tätigkeiten
lichemit
Tätigkeiten
umfasst.mit umfasst.
§ 19 entfällt§ 19 entfällt
Der Versicherungsnehmer
Der Versicherungsnehmer
hat zur Minderung
hat zurdes
Minderung
Schadens
des Schadens
Weisungen des
Weisungen
Versicherers
des Versicherers
einzuholen und
einzuholen
zu befolgen.
und zu
Er befolgen.
Er
§ 20 Zuständiges
§ 20 Zuständiges
Gericht/anzuwendendes
Gericht/anzuwendendes
Recht
Recht
hat den Rechtsanwalt
hat den Rechtsanwalt
entsprechend
entsprechend
der Weisung der
zu beaufWeisung zu
(1)beaufKlagen gegen
(1) Klagen
den Versicherer
gegen den Versicherer
tragen.
tragen.
Für Klagen aus
Für dem
Klagen
Versicherungsvertrag
aus dem Versicherungsvertrag
gegen den Versicherer
gegen den Versicherer
(2) Der Versicherer
(2) Derbestätigt
Versicherer
denbestätigt
Umfang des
den für
Umfang
den Versicherungsfall
des für den Versicherungsfall
bestimmt sich
bestimmt
die gerichtliche
sich die gerichtliche
Zuständigkeit
Zuständigkeit
nach dem Sitz
nach
des
dem Sitz des
bestehendenbestehenden
Versicherungsschutzes.
Versicherungsschutzes.
Ergreift der VersicherungsnehErgreift der VersicherungsnehVersicherersVersicherers
oder seiner für
oder
den
seiner
Versicherungsvertrag
für den Versicherungsvertrag
zuständigen zuständigen
mer Maßnahmen
mer Maßnahmen
zur Wahrnehmung
zur Wahrnehmung
seiner rechtlichen
seiner Interessen,
rechtlichen Interessen,
Niederlassung.
Niederlassung.
Ist der Versicherungsnehmer
Ist der Versicherungsnehmer
eine natürliche
eine
Person,
natürliche Person,
bevor der Versicherer
bevor derden
Versicherer
Umfang des
den Rechtsschutzes
Umfang des Rechtsschutzes
bestätigt, undbestätigt,ist
und
auch das Gericht
ist auchörtlich
das Gericht
zuständig,
örtlich
in zuständig,
dessen Bezirk
in dessen
der VersicheBezirk der Versicheentstehen durch
entstehen
solche durch
Maßnahmen
solche Maßnahmen
Kosten, trägtKosten,
der Versicherer
trägt dernur
Versichererrungsnehmer
nur
rungsnehmer
zur Zeit der Klageerhebung
zur Zeit der Klageerhebung
seinen Wohnsitz
seinen
oder,
Wohnsitz
in
oder, in
ErmangelungErmangelung
eines solchen,
eines
seinen
solchen,
gewöhnlichen
seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
Aufenthalt hat.
die Kosten, die
die er
Kosten,
bei einer
dieRechtsschutzbestätigung
er bei einer Rechtsschutzbestätigung
vor Einleitungvor Einleitung
(2) Klagen gegen
(2) Klagen
den Versicherungsnehmer
gegen den Versicherungsnehmer
dieser Maßnahmen
dieser Maßnahmen
zu tragen hätte.
zu tragen hätte.
(3) Der Versicherungsnehmer
(3) Der Versicherungsnehmer
kann den zu beauftragenden
kann den zu beauftragenden
RechtsanwaltRechtsanwalt
Ist der Versicherungsnehmer
Ist der Versicherungsnehmer
eine natürliche
eine
Person,
natürliche
müssen
Person,
Klagen
müssen Klagen
aus dem Kreis
ausder
dem
Rechtsanwälte
Kreis der Rechtsanwälte
auswählen, deren
auswählen,
Vergütung
derender
Vergütungaus
der dem Versicherungsvertrag
aus dem Versicherungsvertrag
gegen ihn beigegen
dem ihn
Gericht
bei dem
erhoben
Gericht erhoben
Versicherer nach
Versicherer
§ 5 Abs.
nach
1 a)§ und
5 Abs.
b) trägt.
1 a) und
Der b)
Versicherer
trägt. Der wählt
Versicherer wählt
werden, das werden,
für seinen
dasWohnsitz
für seinen
oder,
Wohnsitz
in Ermangelung
oder, in Ermangelung
eines sol- eines solden Rechtsanwalt
den Rechtsanwalt
aus,
aus,
chen, den Ortchen,
seines
den
gewöhnlichen
Ort seines gewöhnlichen
Aufenthalts zuständig
Aufenthalts
ist.zuständig
Ist der ist. Ist der
a) wenn dera)Versicherungsnehmer
wenn der Versicherungsnehmer
dies verlangt;dies verlangt;
Versicherungsnehmer
Versicherungsnehmer
eine juristische
einePerson,
juristische
bestimmt
Person,
sich
bestimmt
das
sich das
b) wenn derb)Versicherungsnehmer
wenn der Versicherungsnehmer
keinen Rechtsanwalt
keinen Rechtsanwalt
benennt
benennt
zuständige Gericht
zuständige
auchGericht
nach dem
auch
Sitz
nach
oder
dem
derSitz
Niederlassung
oder der Niederlassung
des
des
Versicherungsnehmers.
Versicherungsnehmers.
Das Gleiche Das
gilt, Gleiche
wenn der
gilt,
Versicherungswenn der Versicherungsund dem Versicherer
und demdie
Versicherer
alsbaldige
die
Beauftragung
alsbaldige Beauftragung
eines Rechts-eines Rechtsnehmer einenehmer
offene Handelsgesellschaft,
eine offene Handelsgesellschaft,
Kommanditgesellschaft,
Kommanditgesellschaft,
anwaltes notwendig
anwalteserscheint.
notwendig erscheint.
(4) Wenn der(4)
Versicherungsnehmer
Wenn der Versicherungsnehmer
den Rechtsanwalt
den Rechtsanwalt
nicht bereits selbst
nicht bereits selbst
GesellschaftGesellschaft
bürgerlichen bürgerlichen
Rechts oder Rechts
eine eingetragene
oder eine eingetragene
PartnerPartnerbeauftragt hat,
beauftragt
wird dieser
hat,vom
wirdVersicherer
dieser vomim
Versicherer
Namen des
imVersicheNamen des Versicheschaftsgesellschaft
schaftsgesellschaft
ist.
ist.
(3) Unbekannter
(3) Unbekannter
Wohnsitz desWohnsitz
Versicherungsnehmers
des Versicherungsnehmers
rungsnehmers
rungsnehmers
beauftragt. Für
beauftragt.
die Tätigkeit
Für die
desTätigkeit
Rechtsanwaltes
des Rechtsanwaltes
ist
ist
der Versicherer
der nicht
Versicherer
verantwortlich.
nicht verantwortlich.
Ist der Wohnsitz
Ist der
oder
Wohnsitz
der gewöhnliche
oder der gewöhnliche
Aufenthalt des
Aufenthalt
Versicherungsdes Versicherungs(5) Der Versicherungsnehmer
(5) Der Versicherungsnehmer
hat
hat
nehmers im Zeitpunkt
nehmers der
im Zeitpunkt
Klageerhebung
der Klageerhebung
nicht bekannt,nicht
bestimmt
bekannt,
sichbestimmt sich
a) den mit der
a) Wahrnehmung
den mit der Wahrnehmung
seiner Interessen
seiner
beauftragten
Interessen beauftragten
RechtsRechtsdie gerichtliche
die Zuständigkeit
gerichtliche Zuständigkeit
für die Klagefür
ausdie
dem
Klage
Versicherungsaus dem Versicherungsgegenvertrag
den Versicherer
gegen denoder
Versicherer
den Versicherungsnehmer
oder den Versicherungsnehmer
nach
nach
anwalt vollständig
anwaltund
vollständig
wahrheitsgemäß
und wahrheitsgemäß
zu unterrichten,
zu unterrichten,
ihm die
ihmvertrag
die
dem Sitz desdem
Versicherers
Sitz des Versicherers
oder seiner für
oder
den
seiner
Versicherungsvertrag
für den Versicherungsvertrag
BeweismittelBeweismittel
anzugeben, die
anzugeben,
möglichen
dieAuskünfte
möglichenzuAuskünfte
erteilen zu erteilen
zuständigen zuständigen
Niederlassung.
Niederlassung.
und die notwendigen
und die notwendigen
Unterlagen zu
Unterlagen
beschaffen;
zu beschaffen;
(4) Für diesen
(4) Vertrag
Für diesen
gilt deutsches
Vertrag giltRecht.
deutsches Recht.
Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus | 23
4. FORMEN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES
§ 21 Verkehrs-Rechtsschutz
(1) entfällt
(2) entfällt
(3) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer, Eigentümer, Halter, Mieter, Leasingnehmer für ein oder mehrere im
Versicherungsschein bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande sowie
Anhänger. Die Zulassung auf den Versicherungsnehmer ist nicht
erforderlich, es sei denn, der Versicherungsschutz umfasst mehr als
4 Fahrzeuge. Während der Vertragsdauer hinzukommende Fahrzeuge
sind vom Versicherungsschutz bis zum Ablauf des Versicherungsjahres
umfasst, soweit sie auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder
auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen
sind (Vorsorgeversicherung).
Der Versicherungsschutz kann auf Motorfahrzeuge zu Wasser oder
in der Luft erweitert werden.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer
Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen der
in den Sätzen 1 bis 3 genannten Fahrzeuge. Für den Versicherungsnehmer besteht auch Versicherungsschutz als Fahrer fremder
Motorfahrzeuge zu Lande mit Ausnahme des Rechtsschutzes im
Vertrags- und Sachenrecht nach Absatz 4 d).
(4) Der Versicherungsschutz umfasst:
a) Schadenersatz-Rechtsschutz
§ 2 a),
b) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht § 2 d),
c) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
§ 2 e),
d) Sozialgerichts-Rechtsschutz in
Verkehrssachen
§ 2 f) aa),
e) Verwaltungs-Rechtsschutz in
Verkehrssachen
§ 2 g) aa),
f) Straf-Rechtsschutz
§ 2 i),
g) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
§ 2 j),
h) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten § 2 n).
(5) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kann ausgeschlossen
werden.
(6) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht im Falle
des Absatzes 3 auch für Verträge, mit denen der Erwerb von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern zur Eigennutzung bezweckt
ist, auch wenn diese Fahrzeuge nicht auf den Versicherungsnehmer
zugelassen oder nicht auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen werden.
Ausgenommen sind Fahrzeuge, deren Erwerb in ursächlichem Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers
steht und deren Wiederverkauf nach dem Erwerb bezweckt ist.
Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht im Falle des
Absatzes 3 nicht für die gewerbliche Vermietung von Motorfahrzeugen
in der Eigenschaft als Vermieter.
(7) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer, seinen
ehelichen/eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten
sonstigen Lebenspartner und die minderjährigen Kinder in ihrer
Eigenschaft als
a) Eigentümer, Halter oder Fahrer von auf sie zugelassenen oder auf
ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen
Kleinkrafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und Leichtkrafträdern,
b) Fahrer der unter a) genannten Fahrzeuge, die weder ihnen gehören noch auf sie zugelassen oder auf ihren Namen mit einem
Versicherungskennzeichen versehen sind,
c) Fahrgast,
d) Fußgänger und
e) Radfahrer.
Der Versicherungsschutz in den in c), d) und e) genannten Eigenschaften gilt auch bei der Teilnahme am nicht öffentlichen Verkehr
(Sport- und Freizeit-Rechtsschutz).
(8) Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalles die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeugs berechtigt
sein, und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur für diejenige versicherte Person,
die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig
keine Kenntnis hatte. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten
Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte
Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt
der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte
Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit
weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
obliegenden Leistung ursächlich war.
(9) Ist seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug mehr auf den
Ver sicherungsnehmer zugelassen, nicht mehr auf seinen Namen
mit einem Versicherungskennzeichen versehen und ist im Versicherungsvertrag kein weiteres Fahrzeug eingeschlossen, kann der Versicherungsnehmer unbeschadet seines Rechtes auf Herabsetzung
des Beitrages gemäß § 11 Abs. 2 die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit sofortiger Wirkung verlangen.
(10) Wird ein nach Abs. 3 Satz 1 versichertes Fahrzeug veräußert oder
fällt es auf sonstige Weise weg, besteht Versicherungsschutz für das
Fahrzeug, das an die Stelle des bisher versicherten Fahrzeuges tritt
(Folgefahrzeug).
Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht erstreckt sich in
diesen Fällen auf den Vertrag, der dem tatsächlichen oder beabsichtigten Erwerb des Folgefahrzeuges zugrunde liegt. Ausgenommen
sind Fahrzeuge, deren Erwerb in ursächlichem Zusammenhang mit
einer gewerblichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers oder einer
mitversicherten Person steht und deren Wiederverkauf nach dem
Erwerb bezweckt ist.
Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeuges ist dem
Versicherer innerhalb von zwei Monaten anzuzeigen und das Folgefahrzeug zu bezeichnen.
Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur,
wenn der Versicherungsnehmer die Anzeige- und Bezeichnungspflicht
ohne Verschulden oder leicht fahrlässig versäumt hat. Bei grob
fahrlässigem Verstoß gegen diese Obliegenheit ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist
der Versicherungsnehmer nach, dass der Obliegenheitsverstoß nicht
grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte
Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit
weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
obliegenden Leistung ursächlich war.
Wird das Folgefahrzeug bereits vor Veräußerung des versicherten
Fahrzeuges erworben, bleibt dieses bis zu seiner Veräußerung,
längstens jedoch bis zu einem Monat nach dem Erwerb des Folgefahrzeuges ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert. Bei Erwerb
eines Fahrzeuges innerhalb eines Monates vor oder innerhalb eines
Monates nach der Veräußerung des versicherten Fahrzeuges wird
vermutet, dass es sich um ein Folgefahrzeug handelt.
(11) Verkehrs-Rechtsschutz für die Familie
Es kann im Versicherungsschein vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz gewährt wird für den Versicherungsnehmer, seinen
ehelichen/eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten
sonstigen Lebenspartner, die minderjährigen und die unverheirateten,
nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder, für Letztere jedoch längstens bis zu dem
Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche
Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten,
und zwar für alle im Versicherungsschein bezeichneten Motorfahrzeuge
zu Lande sowie Anhänger, soweit sie bei Vertragsschluss oder während
der Vertragsdauer auf die vorgenannten Personen zugelassen oder
auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen oder
als Selbstfahrervermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch
gemietet sind.
Bei Selbstständigen können maximal 4 Fahrzeuge versichert werden.
Nicht versichert sind:
Nutzfahrzeuge über 4 t Nutzlast, Omnibusse über 9 Sitze, Sattelzug- und Zugmaschinen, Anhänger für Lkw, zulassungspflichtige
selbstfahrende Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen, Mietwagen,
Personenmietwagen, Taxen und Leasingfahrzeuge.
Leistungen
Bedingungen
und Bedingungen
NRV 2013 Plus
NRV 2013 Plus
24 | Leistungen
24 | und
Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus | 24
§ 23 Privat-Rechtsschutz
§ 23 Privat-Rechtsschutz
für Selbstständige
für Selbstständige
§ 21 a Verkehrs-Rechtsschutz,
§ 21 a Verkehrs-Rechtsschutz,
XXL-Baustein
XXL-Baustein
Der Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz
erstreckt sich
erstreckt
in den insich
§ 21inAbs.
den 4
in genannten
§ 21 Abs. 4 genannten
(1) Versicherungsschutz
(1) Versicherungsschutz
besteht für den
besteht
Versicherungsnehmer
für den Versicherungsnehmer
und seinen und seinen
Leistungsarten
Leistungsarten
ehelichen/eingetragenen
ehelichen/eingetragenen
oder im Versicherungsschein
oder im Versicherungsschein
genannten genannten
a) im Wohnungsa) im und
WohnungsGrundstücks-Rechtsschutz
und Grundstücks-Rechtsschutz
nach § 2 c) nach
abwei-§ 2 c) abweisonstigen Lebenspartner,
sonstigen Lebenspartner,
wenn der Versicherungsnehmer
wenn der Versicherungsnehmer
ausschließ- ausschließchend von den
chend
in §von
21 den
Abs.in7 §genannten
21 Abs. 7Eigenschaften
genannten Eigenschaften
auch auf
auchlich
auf eine gewerbliche,
lich eine gewerbliche,
freiberuflichefreiberufl
oder sonstige
iche oder
selbstständige
sonstige selbstständige
die Wahrnehmung
die Wahrnehmung
der rechtlichen
derInteressen
rechtlichenals
Interessen
Mieter oder
alsPächter
Mieter oder Pächter
Tätigkeit ausübt,
Tätigkeit ausübt,
a) für den privaten
a) für den
Bereich,
privaten Bereich,
von Garagen;von Garagen;
b) im Vertragsb) im
undVertragsSachen-Rechtsschutz
und Sachen-Rechtsschutz
nach § 21 Abs
nach
4 b)
§ 21
i. V.Abs
m. 4 b) i. V.
b)m.für den berufl
b) ichen
für denBereich
beruflichen
in Ausübung
Bereicheiner
in Ausübung
nichtselbstständigen
einer nichtselbstständigen
§ 2 d) auch §auf
2 d)
dieauch
Wahrnehmung
auf die Wahrnehmung
der rechtlichen
der Interessen
rechtlichen im
Interessen imTätigkeit.
Tätigkeit.
selbstständige
sonstige selbstständige
Tätigkeit liegtTätigkeit
immer dann
liegt immer
vor, wenn
dann vor, wenn
Zusammenhang
Zusammenhang
mit Reiseverträgen,
mit Reiseverträgen,
und zwar abweichend
und zwar von
abweichend
den
von Eine
den sonstigeEine
in § 21 Abs. in
7 genannten
§ 21 Abs. 7Eigenschaften
genannten Eigenschaften
auch als Reisender;
auch als Reisender; Einkünfte imEinkünfte
steuerrechtlichen
im steuerrechtlichen
Sinne erzieltSinne
werden
erzielt
oderwerden
werdenoder werden
c) im Steuer-Rechtsschutz
c) im Steuer-Rechtsschutz
vor Gerichtenvor
nach
Gerichten
§ 21 Abs.
nach4 §c)21
i. V.Abs.
m. 4 c) i. V.
m. die keine
sollen,
sollen,
Einkünfte
die keine
aus
Einkünfte
nichtselbstständiger
aus nichtselbstständiger
Tätigkeit sind.
Tätigkeit sind.
§ 2 e) auch auf
§ 2ein
e) auch
der Klage
auf ein
vorder
VerwaltungsKlage vor Verwaltungsund Finanzgerichten
und Finanzgerichten
(2) Mitversichert
(2) Mitversichert
sind die minderjährigen
sind die minderjährigen
und die unverheirateten,
und die unverheirateten,
vorgeschaltetes
vorgeschaltetes
WiderspruchsWiderspruchsund Einspruchsverfahren;
und Einspruchsverfahren;
nicht in einernicht
eingetragenen
in einer eingetragenen
oder sonstigen
oderLebenspartnerschaft
sonstigen Lebenspartnerschaft
d) im Sozialgerichts-Rechtsschutz
d) im Sozialgerichts-Rechtsschutz
nach § 21 Abs.
nach
4 d)
§ i.
21
V.Abs.
m. § 42 d)
f) aa)
i. V. m. § 2 f)lebenden
aa)
volljährigen
lebenden Kinder
volljährigen
sowieKinder
die im sowie
Haushalt
die im
lebenden
Haushalt
Enkel
lebenden Enkel
und Tageskinder,
und Tageskinder,
jedoch längstens
jedoch
bislängstens
zu dem Zeitpunkt,
bis zu dem
in Zeitpunkt,
dem sie in dem sie
auch auf ein der
auch
Klage
auf ein
vorder
deutschen
Klage vor
Sozialgerichten
deutschen Sozialgerichten
vorgeschaltetes
vorgeschaltetes
Widerspruchsverfahren.
Widerspruchsverfahren.
erstmalig eine
erstmalig
auf Dauer
eine
angelegte
auf Dauer
berufl
angelegte
iche Tätigkeit
berufliche
ausüben
Tätigkeit
undausüben und
hierfür ein leistungsbezogenes
hierfür ein leistungsbezogenes
Entgelt erhalten.
Entgelt
Übterhalten.
ein KindÜbt
desein Kind des
Versicherungsnehmers
Versicherungsnehmers
erstmals eineerstmals
auf Dauer
eine
angelegte
auf Dauer
berufl
angelegte
iche berufliche
§ 22 Fahrer-Rechtsschutz
§ 22 Fahrer-Rechtsschutz
(1) Versicherungsschutz
(1) Versicherungsschutz
besteht für die
besteht
im Versicherungsschein
für die im Versicherungsschein
geTätigkeit
geausTätigkeit
und erhält
aus
hierfür
und erhält
ein leistungsbezogenes
hierfür ein leistungsbezogenes
Entgelt, be- Entgelt, besteht der Versicherungsschutz
steht der Versicherungsschutz
im bisherigenimUmfang
bisherigen
bis zum
Umfang
Endebis zum Ende
nannte Person
nannte
bei der
Person
Teilnahme
bei deram
Teilnahme
öffentlichen
am öffentlichen
Verkehr in ihrer
Verkehr in ihrer
des Versicherungsjahres
des Versicherungsjahres
weiter, wenn weiter,
das Kind
wenn
bis das
spätestens
Kind biszum
spätestens zum
Eigenschaft als
Eigenschaft
Fahrer jedes
als Fahrer
Motorfahrzeuges
jedes Motorfahrzeuges
zu Lande, zu zu
Wasser
Lande, zu Wasser
Beginn des
Versicherungsjahres
folgenden Versicherungsjahres
einen eigenen
einen
Versicheeigenen Versicheoder in der Luft
oder sowie
in dereines
Luft sowie
Anhängers
eines(Fahrzeug),
Anhängers das
(Fahrzeug),
bzw. derdas bzw.Beginn
der des folgenden
rungsvertrag
gemäß §§ 21,
gemäß
23, 25,
§§26,
21,26
23,b,25,
27 26,
und26
28b,
abschließt.
27 und 28 abschließt.
weder ihr gehört
weder
noch
ihr auf
gehört
sie noch
zugelassen
auf sieoder
zugelassen
auf ihren
oder
Namen
auf ihren
mit Namenrungsvertrag
mit
Für den sich Für
unmittelbar
den sich anschließenden
unmittelbar anschließenden
Versicherungsvertrag
Versicherungsvertrag
des
des
einem Versicherungskennzeichen
einem Versicherungskennzeichen
versehen ist.versehen
Der Versicherungsist. Der Versicherungsgelten
Kindes
keine gelten
Wartezeiten.
keine Wartezeiten.
schutz besteht
schutz
auchbesteht
bei der auch
Teilnahme
bei deram
Teilnahme
öffentlichen
am öffentlichen
Verkehr als VerkehrKindes
als
(3) Der Versicherungsschutz
(3) Der Versicherungsschutz
umfasst:
umfasst:
Fahrgast, Fußgänger
Fahrgast,und
Fußgänger
Radfahrer.
und Radfahrer.
a) Schadenersatz-Rechtsschutz § 2 a),
§ 2 a),
(2) Unternehmen
(2) Unternehmen
können den können
Versicherungsschutz
den Versicherungsschutz
nach Absatz nach
1 fürAbsatz 1a)fürSchadenersatz-Rechtsschutz
b) Arbeits-Rechtsschutz
§ 2 b),
§ 2 b),
alle Kraftfahrer
alleinKraftfahrer
Ausübung in
ihrer
Ausübung
beruflichen
ihrer Tätigkeit
beruflichen
für Tätigkeit
das Un- für dasb)Un-Arbeits-Rechtsschutz
c) Rechtsschutz
c) Rechtsschutz
im Vertrags- im
undVertrags- und
ternehmen vereinbaren.
ternehmen vereinbaren.
SachenrechtSachenrecht
§ 2 d),
§ 2 d),
(3) Der Versicherungsschutz
(3) Der Versicherungsschutz
umfasst:
umfasst:
d) Steuer-Rechtsschutz
d) Steuer-Rechtsschutz
vor Gerichtenvor Gerichten
§ 2 e),
§ 2 e),
a) Schadenersatz-Rechtsschutz
a) Schadenersatz-Rechtsschutz § 2 a),
§ 2 a),
e) Sozialgerichts-Rechtsschutz
e) Sozialgerichts-Rechtsschutz
§ 2 f) bb), § 2 f) bb),
b) Steuer-Rechtsschutz
b) Steuer-Rechtsschutz
vor Gerichtenvor Gerichten
§ 2 e),
§ 2 e),
f) Verwaltungs-Rechtsschutz
f) Verwaltungs-Rechtsschutz
§ 2 g) bb), § 2 g) bb),
c) Sozialgerichts-Rechtsschutz
c) Sozialgerichts-Rechtsschutz
in
in
g) Disziplinarg) und
DisziplinarStandes-Rechtsschutz
und Standes-Rechtsschutz
§ 2 h),
§ 2 h),
Verkehrssachen
Verkehrssachen
§ 2 f) aa), § 2 f) aa),
h) Straf-Rechtsschutz
h) Straf-Rechtsschutz
§ 2 i),
§ 2 i),
d) Verwaltungs-Rechtsschutz
d) Verwaltungs-Rechtsschutz
in
in
i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
§ 2 j),
§ 2 j),
Verkehrssachen
Verkehrssachen
§ 2 g) aa), § 2 g) aa),
j) Beratungs-Rechtsschutz
j) Beratungs-Rechtsschutz
§ 2 k),
§ 2 k),
e) Straf-Rechtsschutz
e) Straf-Rechtsschutz
§ 2 i),
§ 2 i),
k) Rechtsschutz
k) Rechtsschutz
für Opfer vonfür
Gewaltstraftaten
Opfer von Gewaltstraftaten
§ 2 n).
§ 2 n).
f) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
f) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
§ 2 j),
§ 2 j),
h) Rechtsschutz
h) Rechtsschutz
für Opfer vonfür
Gewaltstraftaten
Opfer von Gewaltstraftaten
§ 2 n).
§ 2 n).
l) Der Versicherungsschutz
l) Der Versicherungsschutz
kann für die inkann
Absatz
für die
1 aufgeführten
in Absatz 1 aufgeführten
und
und
(4) Wird in den
(4) Fällen
Wird indes
denAbsatzes
Fällen des
1 ein
Absatzes
Motorfahrzeug
1 ein Motorfahrzeug
zu Lande aufzu Lande aufim Versicherungsschein
im Versicherungsschein
genannten Personen
genannten
in ihrer
Personen
Eigenschaft
in ihrer Eigenschaft
die im Versicherungsschein
die im Versicherungsschein
genannte Person
genannte
zugelassen
Person oder
zugelassen
auf
oder aufals Aufsichtsratsals Aufsichtsratsoder Beiratsmitglied,
oder Beiratsmitglied,
Vorstandsmitglied,
Vorstandsmitglied,
Leiter
Leiter
ihren Namen ihren
mit einem
Namen
Versicherungskennzeichen
mit einem Versicherungskennzeichen
versehen, wandelt
versehen, wandeltoder Geschäftsführer
oder Geschäftsführer
einer genannten
einerjuristischen
genannten Person
juristischen
oder Person oder
sich der Versicherungsschutz
sich der Versicherungsschutz
in einen solchen
in einen
nachsolchen
§ 21 Abs.
nach3,§ 21 Abs. 3,Personengesellschaft
Personengesellschaft
mit Sitz in dermit
Bundesrepublik
Sitz in der Bundesrepublik
Deutschland Deutschland
4, 6 bis 10 und
4, 612
bisum.
10Die
undWahrnehmung
12 um. Die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen
rechtlicherimInteressen imausgedehnt ausgedehnt
werden auf den
werden
Vermögensschaden-Rechtsschutz
auf den Vermögensschaden-Rechtsschutz
Zusammenhang
Zusammenhang
mit dem Erwerb
mit dieses
dem Erwerb
Motorfahrzeuges
dieses Motorfahrzeuges
zu Lande
zu Landegemäß § 2 l)gemäß
aa) und§ 2 l) aa) und
ist eingeschlossen.
ist eingeschlossen.
m) den Anstellungsvertrags-Rechtsschutz
m) den Anstellungsvertrags-Rechtsschutz
gemäß § 2 l)gemäß
bb). § 2 l) bb).
n) Der Versicherungsschutz
n) Der Versicherungsschutz
kann für die kann
in denfürAbsätzen
die in den
1 und
Absätzen
2
1 und 2
(5) Der Fahrer
(5)muss
Der Fahrer
bei Eintritt
muss
des
beiVersicherungsfalles
Eintritt des Versicherungsfalles
die vorgeschriedie vorgeschrieund im Versicherungsschein
und im Versicherungsschein
genannten Personen
genannten Personen
bene Fahrerlaubnis
bene Fahrerlaubnis
haben, zum Führen
haben,des
zumFahrzeugs
Führen des
berechtigt
Fahrzeugs
sein,
berechtigt sein,aufgeführtenaufgeführten
und das Fahrzeug
und das
muss
Fahrzeug
zugelassen
muss oder
zugelassen
mit einem
oder
Versicherungsmit einem Versicherungs-im Straf- undimOrdnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
nach § 2 o) nach § 2 o)
kennzeichen kennzeichen
versehen sein.
versehen
Bei Verstoß
sein. gegen
Bei Verstoß
diese gegen
Obliegenheit
diese Obliegenheitaa) erweitertaa)
werden.
erweitert werden.
besteht Rechtsschutz
besteht Rechtsschutz
nur, wenn dernur,
Fahrer
wenn
von
der
diesem
FahrerVerstoß
von diesem
ohneVerstoß
(4) ohne
Der Versicherungsschutz
(4) Der Versicherungsschutz
umfasst nichtumfasst
die Wahrnehmung
nicht die Wahrnehmung
rechtlicher rechtlicher
Verschulden Verschulden
oder leicht fahrlässig
oder leichtkeine
fahrlässig
Kenntnis
keine
hatte.
Kenntnis
Bei grob
hatte. Bei grob
Interessen als
Interessen
Eigentümer,
als Halter,
Eigentümer,
Erwerber,
Halter,
Mieter,
Erwerber,
Leasingnehmer
Mieter, Leasingnehmer
fahrlässiger Unkenntnis
fahrlässigerdes
Unkenntnis
Verstoßes
des
gegen
Verstoßes
diese Obliegenheit
gegen diese Obliegenheit
ist
und
ist Fahrer eines
und Fahrer
Motorfahrzeuges
eines Motorfahrzeuges
zu Lande, zu zu
Wasser
Lande,oder
zu Wasser
in der oder in der
Luft Anhängers.
sowie eines Anhängers.
der Versicherer
derberechtigt,
Versichererseine
berechtigt,
Leistung
seine
in einem
Leistung
der in
Schwere
einem der
desSchwereLuft
des sowie eines
(5) Ist der Versicherungsnehmer
(5) Ist der Versicherungsnehmer
nicht mehr ausschließlich
nicht mehr ausschließlich
gewerblich, gewerblich,
VerschuldensVerschuldens
der versicherten
der versicherten
Person entsprechenden
Person entsprechenden
Verhältnis Verhältnis
zu kürzen. Weist
zu kürzen.
der Fahrer
Weist
nach,
der Fahrer
dass seine
nach,Unkenntnis
dass seinenicht
Unkenntnis
grob nicht grob
freiberuflich freiberufl
oder sonst
ich selbstständig
oder sonst selbstständig
tätig, wandelt
tätig,
sichwandelt
der Ver-sich der Verfahrlässig war,
fahrlässig
bleibt der
war,
Versicherungsschutz
bleibt der Versicherungsschutz
bestehen. bestehen.
sicherungsschutz
sicherungsschutz
ab Eintritt dieses
ab Eintritt
Umstandes
dieses in
Umstandes
einen solchen
in einen solchen
Der Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz
bleibt auch bestehen,
bleibt auchwenn
bestehen,
der Fahrer
wenn der Fahrer
nach § 25 um.
nach § 25 um.
nachweist, dass
nachweist,
die Verletzung
dass die der
Verletzung
Obliegenheit
der Obliegenheit
weder für den
weder für den
Eintritt oder Eintritt
die Feststellung
oder die Feststellung
des Versicherungsfalles
des Versicherungsfalles
noch für die noch§ für
24 die
Berufs-Rechtsschutz
§ 24 Berufs-Rechtsschutz
für Selbstständige,
für Selbstständige,
Rechtsschutz
Rechtsschutz
für
für
FeststellungFeststellung
oder den Umfang
oder den
der Umfang
dem Versicherer
der dem obliegenden
Versicherer obliegenden
Firmen und Vereine
Firmen und Vereine
(1) Versicherungsschutz
(1) Versicherungsschutz
besteht
besteht
Leistung ursächlich
Leistungwar.
ursächlich war.
(6) Hat in den
(6)Fällen
Hat des
in den
Absatzes
Fällen des
1 die
Absatzes
im Versicherungsschein
1 die im Versicherungsschein
genannte
genannte
a) für die im
a) Versicherungsschein
für die im Versicherungsschein
bezeichnete bezeichnete
gewerbliche,gewerbliche,
freifreiPerson länger
Person
als sechs
längerMonate
als sechs
keine
Monate
Fahrerlaubnis
keine Fahrerlaubnis
mehr, endet mehr, endetberufliche oder
berufl
sonstige
iche oder
selbstständige
sonstige selbstständige
Tätigkeit desTätigkeit
Versiche-des Versicheder Versicherungsvertrag.
der Versicherungsvertrag.
rungsnehmers.
rungsnehmers.
MitversichertMitversichert
sind die vom sind
Versicherungsnehmer
die vom Versicherungsnehmer
Zeigt der Versicherungsnehmer
Zeigt der Versicherungsnehmer
das Fehlen der
das
Fahrerlaubnis
Fehlen der Fahrerlaubnis
spätesspätes-beschäftigten
beschäftigten
Personen in Personen
Ausübung in
ihrer
Ausübung
beruflichen
ihrerTätigkeit
beruflichen Tätigkeit
für den Versicherungsnehmer;
tens innerhalbtens
voninnerhalb
zwei Monaten
von zwei
nachMonaten
Ablauf der
nach
Sechsmonatsfrist
Ablauf der Sechsmonatsfrist
an,
an,für den Versicherungsnehmer;
b) für Vereine
b) sowie
für Vereine
deren sowie
gesetzliche
deren Vertreter,
gesetzliche
Angestellte
Vertreter, und
Angestellte und
endet der Versicherungsvertrag
endet der Versicherungsvertrag
mit Ablauf der
mitSechsmonatsfrist.
Ablauf der Sechsmonatsfrist.
Mitglieder,
diese soweit
im Rahmen
dieseder
im Aufgaben
Rahmen der
tätig
Aufgaben
sind, dietätig sind, die
Geht die Anzeige
Geht später
die Anzeige
beim später
Versicherer
beim ein,
Versicherer
endet der
ein,
Versicheendet der Versiche-Mitglieder, soweit
ihnen gemäßihnen
der Satzung
gemäß der
obliegen.
Satzung obliegen.
rungsvertragrungsvertrag
mit Eingang der
mit Anzeige.
Eingang der Anzeige.
Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus | 25
(2) Der Versicherungsschutz umfasst:
a) 1. Schadenersatz-Rechtsschutz
§ 2 a),
2. Arbeits-Rechtsschutz
§ 2 b),
auch für die Abwehr von Ansprüchen aufgrund des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), soweit diese nicht auch
auf einer Vertragsverletzung beruhen,
3. Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
§ 2 e),
4. Sozialgerichts-Rechtsschutz
§ 2 f) bb),
5. Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz § 2 h),
6. Straf-Rechtsschutz
§ 2 i),
7. Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
§ 2 j),
8. Daten-Rechtsschutz
§ 2 m),
9. Rechtsschutz für Opfer von
Gewaltstraftaten
§ 2 n).
b) Der Versicherungsschutz kann auf die gerichtliche Wahrnehmung
rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen über
Warenlieferungen und/oder Dienstleistungen, die der Versicherungsnehmer in unmittelbarem Zusammenhang mit der im Versicherungsschein bezeichneten Tätigkeit erbringt, ausgedehnt
werden. Soweit der vorgenannte Vertrag ein Werkvertrag über
eine Bauleistung ist, besteht Versicherungsschutz nur dann,
wenn der Vertrag und das Abnahmeprotokoll von beiden Parteien
des Vertrages unterzeichnet sind.
Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen und
aus den Bereichen des Handelsvertreter- und Maklerrechtes.
Ferner besteht kein Versicherungsschutz, wenn und soweit
der Versicherungsnehmer aus einer Haftpflichtversicherung
anspruchsberechtigt ist.
c) Der Versicherungsschutz des § 2 f) bb) kann auf die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen in Vorverfahren, die sich aus Regressen
durch die zuständigen Gremien der kassenärztlichen Vereinigungen und der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung wegen
unwirtschaftlicher Verordnungs- und Behandlungsweise ergeben,
erweitert werden. Für das Vorverfahren kann die Kostenübernahme gemäß § 5 auf einen im Versicherungsschein genannten
Höchstbetrag begrenzt werden.
d) Der Versicherungsschutz kann für die in Absatz 1 aufgeführten
Personen im Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach
§ 2 o) bb) und für die versicherten Inhaber darüber hinaus nach
§ 2 o) cc) erweitert werden.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer
und Fahrer eines zulassungspflichtigen Motorfahrzeuges zu Lande,
zu Wasser oder in der Luft sowie eines Anhängers.
(4) Endet der Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod des
Versicherungsnehmers, wird ihm bzw. seinen Erben Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle gewährt, die innerhalb eines
Jahres nach der Beendigung des Versicherungsvertrages eintreten
und im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein genannten
Eigenschaft des Versicherungsnehmers stehen.
§ 25 Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige
(1) Versicherungsschutz besteht im privaten und beruflichen Bereich
in Ausübung einer nichtselbstständigen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer und seinen ehelichen/eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner, wenn der
Versicherungsnehmer nicht ausschließlich eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit ausübt. Unabhängig
hiervon besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen,
freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Eine sonstige selbstständige Tätigkeit liegt immer dann vor, wenn Einkünfte
im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die
keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit sind.
(2) Mitversichert sind die minderjährigen und die unverheirateten,
nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft
lebenden volljährigen Kinder sowie die im Haushalt lebenden Enkel
und unentgeltlich anvertrauten Tageskinder, jedoch längstens bis
zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte
berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes
Entgelt erhalten.
Übt ein Kind des Versicherungsnehmers erstmals eine auf Dauer
angelegte berufliche Tätigkeit aus und erhält hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt, besteht der Versicherungsschutz im bisherigen
(3)
(4)
(5)
(6)
Umfang bis zum Ende des Versicherungsjahres weiter, wenn das
Kind bis spätestens zum Beginn des folgenden Versicherungsjahres
einen eigenen Versicherungsvertrag gemäß §§ 21, 23, 25, 26, 26 b,
27 und 28 abschließt. Für den sich unmittelbar anschließenden Versicherungsvertrag des Kindes gelten keine Wartezeiten.
Der Versicherungsschutz umfasst:
a) Schadenersatz-Rechtsschutz
§ 2 a),
b) Arbeits-Rechtsschutz
§ 2 b),
c) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht § 2 d),
d) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
§ 2 e),
e) Sozialgerichts-Rechtsschutz
§ 2 f) bb),
f) Verwaltungs-Rechtsschutz
§ 2 g) bb),
g) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
§ 2 h),
h) Straf-Rechtsschutz
§ 2 i),
i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
§ 2 j),
j) Beratungs-Rechtsschutz
§ 2 k),
k) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten § 2 n).
l) Der Versicherungsschutz kann für die in Absatz 1 aufgeführten und
im Versicherungsschein genannten Personen in ihrer Eigenschaft
als Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied, Vorstandsmitglied, Leiter
oder Geschäftsführer einer genannten juristischen Person oder
Personengesellschaft mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
ausgedehnt werden auf den Vermögensschaden-Rechtsschutz
gemäß § 2 l) aa) und
m) den Anstellungsvertrags-Rechtsschutz gemäß § 2 l) bb).
n) Der Versicherungsschutz kann für die in den Absätzen 1 und 2
aufgeführten und im Versicherungsschein genannten Personen
im Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach § 2 o)
aa) erweitert werden.
Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer
und Fahrer eines Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der
Luft sowie eines Anhängers.
Hat der Versicherungsnehmer ausschließlich eine gewerbliche,
freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufgenommen,
wandelt sich der Versicherungsschutz ab Eintritt dieses Umstandes
in einen solchen nach § 23 um.
Der Arbeits-Rechtsschutz kann ausgeschlossen werden.
§ 26 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz
für Nichtselbstständige – TOP –
(1) Versicherungsschutz besteht im privaten und beruflichen Bereich
in Ausübung einer nichtselbstständigen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer und seinen ehelichen/eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner, wenn der
Versicherungsnehmer nicht ausschließlich eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit ausübt.
Unabhängig hiervon besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
Eine sonstige selbstständige Tätigkeit liegt immer dann vor, wenn
Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden
sollen, die keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit sind.
(2) Mitversichert sind
a) die minderjährigen Kinder,
b) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen
Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder sowie die
im Haushalt lebenden Enkel und unentgeltlich anvertrauten
Tageskinder, längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und
hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten. Übt ein Kind
des Versicherungsnehmers erstmals eine auf Dauer angelegte
berufliche Tätigkeit aus und erhält hierfür ein leistungsbezogenes
Entgelt, besteht der Versicherungsschutz im bisherigen Umfang
bis zum Ende des Versicherungsjahres weiter, wenn das Kind bis
spätestens zum Beginn des folgenden Versicherungsjahres einen
eigenen Versicherungsvertrag gemäß §§ 21, 23, 25, 26, 26 b,
27 und 28 abschließt. Für den sich unmittelbar anschließenden
Versicherungsvertrag des Kindes gelten keine Wartezeiten,
c) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und
berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer, seinen
mitversicherten Lebenspartner oder die mitversicherten Kinder
zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personenkreis als
Leistungen
Bedingungen
und Bedingungen
NRV 2013 Plus
NRV 2013 Plus
26 | Leistungen
26 | und
Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus | 26
Selbstfahrer-Vermietfahrzeug
Selbstfahrer-Vermietfahrzeug
zum vorübergehenden
zum vorübergehenden
Gebrauch Gebrauch
soweit sich soweit
die Eltern
sichimdie
Ruhestand
Eltern im befi
Ruhestand
nden undbefi
innden
häuslicher
und in häuslicher
gemieteten Motorfahrzeuges
gemieteten Motorfahrzeuges
sowie eines Anhängers.
sowie eines Anhängers.
Gemeinschaft
Gemeinschaft
(Lebens- und
(LebensWirtschaftsgemeinschaft)
und Wirtschaftsgemeinschaft)
mit dem
mit dem
(3) Der Versicherungsschutz
(3) Der Versicherungsschutz
umfasst:
umfasst:
Versicherungsnehmer
Versicherungsnehmer
leben.
leben.
a) Schadenersatz-Rechtsschutz
a) Schadenersatz-Rechtsschutz § 2 a),
§ 2 a),
(2) Der Versicherungsschutz
(2) Der Versicherungsschutz
umfasst
umfasst
b) Arbeits-Rechtsschutz
b) Arbeits-Rechtsschutz
§ 2 b),
§ 2 b),
a) im Arbeits-Rechtsschutz
a) im Arbeits-Rechtsschutz
nach § 26 Abs.
nach
3 b)
§ 26
i. V.Abs.
m. §32b)
b)i.auch
V. m. § 2 b) auch
c) Rechtsschutz
c) Rechtsschutz
im Vertrags- im
undVertragsSachenrecht
und Sachenrecht
§ 2 d),
§ 2 d),
die Wahrnehmung
die Wahrnehmung
der rechtlichen
derInteressen
rechtlicheneiner
Interessen
versicherten
einer versicherten
d) Steuer-Rechtsschutz
d) Steuer-Rechtsschutz
vor Gerichtenvor Gerichten
§ 2 e),
§ 2 e),
Person in der
Person
versicherten
in der versicherten
Eigenschaft Eigenschaft
als Arbeitnehmer
als Arbeitnehmer
im
im
e) Sozialgerichts-Rechtsschutz
e) Sozialgerichts-Rechtsschutz
§ 2 f),
§ 2 f),
Zusammenhang
Zusammenhang
mit einer Aufhebungsvereinbarung.
mit einer Aufhebungsvereinbarung.
Abweichend Abweichend
f) Verwaltungs-Rechtsschutz
f) Verwaltungs-Rechtsschutz
§ 2 g),
§ 2 g),
von § 4 Abs. 1
von
Satz
§ 41Abs.
c) gilt
1 das
Satzvom
1 c) Arbeitgeber
gilt das vomunterschriebene
Arbeitgeber unterschriebene
g) Disziplinarg) und
DisziplinarStandes-Rechtsschutz
und Standes-Rechtsschutz
§ 2 h),
§ 2 h),
Angebot einer
Angebot
Aufhebungsvereinbarung
einer Aufhebungsvereinbarung
als Versicherungsfall.
als Versicherungsfall.
h) Straf-Rechtsschutz
h) Straf-Rechtsschutz
§ 2 i),
§ 2 i),
Der Versicherer
Der übernimmt
Versicherer die
übernimmt
gesetzlichen
die gesetzlichen
Gebühren eines
Gebühren eines
i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
§ 2 j),
§ 2 j),
Rechtsanwaltes
Rechtsanwaltes
sowie entstehende
sowie entstehende
Gerichtskosten
Gerichtskosten
von insgesamt
von insgesamt
j) Beratungs-Rechtsschutz
j) Beratungs-Rechtsschutz
§ 2 k),
§ 2 k),
bis zu 1.000bis
c. Der
zu 1.000
Arbeits-Rechtsschutz
c. Der Arbeits-Rechtsschutz
darf nicht nach
darf§nicht
26 nach § 26
k) Rechtsschutz
k) Rechtsschutz
für Opfer vonfür
Gewaltstraftaten
Opfer von Gewaltstraftaten
§ 2 n).
§ 2 n). Abs. 4 ausgeschlossen
Abs. 4 ausgeschlossen
sein;
sein;
l) Der Versicherungsschutz
l) Der Versicherungsschutz
kann für die inkann
Absatz
für die
1 aufgeführten
in Absatz 1 aufgeführten
und
b)
undim Steuer-Rechtsschutz
b) im Steuer-Rechtsschutz
vor Gerichtenvor
nach
Gerichten
§ 26 Abs.
nach
3 d)
§ i.26
V. Abs.
m. 3 d) i. V. m.
im Versicherungsschein
im Versicherungsschein
genannten Personen
genannten
in ihrer
Personen
Eigenschaft
in ihrer Eigenschaft§ 2 e) auch ein
§ 2der
e) auch
Klageein
vorder
VerwaltungsKlage vor Verwaltungsund Finanzgerichten
und Finanzgerichten
vorgeschaltetes
WiderspruchsWiderspruchsund Einspruchsverfahren;
und Einspruchsverfahren;
als Aufsichtsratsals Aufsichtsratsoder Beiratsmitglied,
oder Beiratsmitglied,
Vorstandsmitglied,
Vorstandsmitglied,
Leiter
Leitervorgeschaltetes
c) im Sozialgerichts-Rechtsschutz
c) im Sozialgerichts-Rechtsschutz
nach § 26 Abs.
nach
3§
e) 26
i. V.Abs.
m. §32e) i. V. m. § 2
oder Geschäftsführer
oder Geschäftsführer
einer genannten
einerjuristischen
genannten Person
juristischen
oder Person oder
auch
aa) ein
u. bb)
derauch
Klageein
vorder
deutschen
Klage vorSozialgerichten
deutschen Sozialgerichten
Personengesellschaft
Personengesellschaft
mit Sitz in dermit
Bundesrepublik
Sitz in der Bundesrepublik
Deutschland Deutschlandf) aa) u. bb) f)
vorgeschaltetes
Widerspruchsverfahren;
Widerspruchsverfahren;
ausgedehnt ausgedehnt
werden auf den
werden
Vermögensschaden-Rechtsschutz
auf den Vermögensschaden-Rechtsschutzvorgeschaltetes
d) im Verwaltungs-Rechtsschutz
d) im Verwaltungs-Rechtsschutz
nach § 26 Abs.
nach
3§
f) 26
i. V.Abs.
m. § 32 f)g)i. V. m. § 2 g)
gemäß § 2 l)gemäß
aa) und§ 2 l) aa) und
m) den Anstellungsvertrags-Rechtsschutz
m) den Anstellungsvertrags-Rechtsschutz
gemäß § 2 l)gemäß
bb). § 2 l) bb).
bb) auch ein der
bb) Klage
auch ein
vorder
Verwaltungsgerichten
Klage vor Verwaltungsgerichten
vorgeschaltetes
vorgeschaltetes
n) Der Versicherungsschutz
n) Der Versicherungsschutz
kann für die kann
in denfürAbsätzen
die in den
1 und
Absätzen
2
1 und 2Widerspruchsverfahren;
Widerspruchsverfahren;
aufgeführtenaufgeführten
und im Versicherungsschein
und im Versicherungsschein
genannten Personen
genannten Personen
e) im Beratungs-Rechtsschutz
e) im Beratungs-Rechtsschutz
im Familien-, im
Lebenspartnerschafts-,
Familien-, Lebenspartnerschafts-,
im Straf- undimOrdnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
nach § 2 o) nach § 2 o)Betreuungs- Betreuungsund Erbrechtund
gemäß
Erbrecht
§ 26gemäß
Abs 3 §j) 26
i. V. Abs
m. §32j)k)i. V. m. § 2 k)
aa) erweitertaa)
werden.
erweitert werden.
abweichend abweichend
von § 3 Abs.
von
2 g)
§ 3auch
Abs.eine
2 g)über
auchdie
eine
Beratung
über die Beratung
(4) Der Arbeits-Rechtsschutz
(4) Der Arbeits-Rechtsschutz
kann ausgeschlossen
kann ausgeschlossen
werden.
werden.
hinausgehende
hinausgehende
Tätigkeit eines
Tätigkeit
in Deutschland
eines in Deutschland
zugelassenen
zugelassenen
(5) Der Fahrer
(5)muss
Der Fahrer
bei Eintritt
muss
des
beiVersicherungsfalles
Eintritt des Versicherungsfalles
die vorgeschriedie vorgeschrie-Rechtsanwaltes.
Rechtsanwaltes.
Der Versicherer
Der übernimmt
Versicherer die
übernimmt
gesetzlichen
die gesetzlichen
bene Fahrerlaubnis
bene Fahrerlaubnis
haben, zum Führen
haben,des
zumFahrzeugs
Führen des
berechtigt
Fahrzeugs
sein
berechtigt seinGebühren eines
Gebühren
Rechtsanwaltes
eines Rechtsanwaltes
für eine über
fürdie
eine
Beratung
über die Beratung
und das Fahrzeug
und das
muss
Fahrzeug
zugelassen
muss oder
zugelassen
mit einem
oder
Versicherungsmit einem Versicherungs-hinausgehende
hinaus
rechtliche
gehende
Interessenwahrung
rechtliche Interessenwahrung
sowie entstehende
sowie entstehende
kennzeichen kennzeichen
versehen sein.
versehen
Bei Verstoß
sein. gegen
Bei Verstoß
diese gegen
Obliegenheit
diese ObliegenheitGerichtskosten
Gerichtskosten
von insgesamt
vonbis
insgesamt
zu 500 c;bis zu 500 c;
besteht Rechtsschutz
besteht Rechtsschutz
nur für diejenige
nur für
versicherte
diejenige Person,
versicherte
die von
Person, dief)vonin Abweichung
f) in von
Abweichung
§ 26 Abs.von
1 sowie
§ 26 Abs.
§ 3 Abs.
1 sowie
1 d)§die
3 Abs.
Wahrneh1 d) die Wahrnehdiesem Verstoß
diesem
ohneVerstoß
Verschulden
ohne Verschulden
oder leicht fahrlässig
oder leicht
keine
fahrlässig
Kennt- keine Kennt-mung der rechtlichen
mung derInteressen
rechtlichen
imInteressen
unmittelbaren
im unmittelbaren
Zusammenhang
Zusammenhang
nis hatte. Bei
nisgrob
hatte.
fahrlässiger
Bei grob fahrlässiger
Unkenntnis des
Unkenntnis
Verstoßes
desgegen
Verstoßes gegenmit dem Erwerb,
mit dem
der Erwerb,
Installation
der und
Installation
dem Betrieb
und dem
einerBetrieb
ther- einer therdiese Obliegenheit
diese Obliegenheit
ist der Versicherer
ist der berechtigt,
Versicherer seine
berechtigt,
Leistung
seine Leistungmischen Solarmischen
oder Fotovoltaikanlage
Solar- oder Fotovoltaikanlage
mit einer Anlagenleistung
mit einer Anlagenleistung
in einem derinSchwere
einem der
desSchwere
Verschuldens
des Verschuldens
der versicherten
der versicherten
Person
Personvon bis zu 15von
kW,bis
soweit
zu 15sich
kW,die
soweit
Anlage
sichimdie
Eigentum
Anlage im
desEigentum
Versi- des Versicherungsnehmers
befindet bzw.befi
derndet
Eigentumserwerb
bzw. der Eigentumserwerb
nicht nur
nicht nur
entsprechenden
entsprechenden
Verhältnis zuVerhältnis
kürzen. Weist
zu kürzen.
die versicherte
Weist diePerson
versicherte Personcherungsnehmers
vorübergehend
bezweckt ist.bezweckt ist.
nach, dass ihre
nach,Unkenntnis
dass ihre nicht
Unkenntnis
grob fahrlässig
nicht grobwar,
fahrlässig
bleibt der
war, bleibt dervorübergehend
Versicherungsschutz
Versicherungsschutz
bestehen. bestehen.
Die Anlage kann
Die Anlage
mit demkann
öffentlichen
mit dem Stromnetz
öffentlichen
verbunden
Stromnetzsein
verbunden sein
Der Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz
bleibt auch bestehen,
bleibt auch
wenn
bestehen,
die versicherte
wenn die versicherteund muss als
und
Aufdachanlage
muss als Aufdachanlage
auf einem Gebäude
auf einem
angebracht
Gebäude angebracht
Person oder der
Person
Fahrer
oder
nachweist,
der Fahrer
dass
nachweist,
die Verletzung
dass die
derVerletzung
Obliegenheit
der Obliegenheitsein, das im Volleigentum
sein, das im Volleigentum
des Versicherungsnehmers
des Versicherungsnehmers
oder einer oder einer
weder für denweder
Eintritt
füroder
den die
Eintritt
Feststellung
oder die Feststellung
des Versicherungsfalles
des Versicherungsfallesmitversicherten
mitversicherten
Person steht.Person
Der Versicherungsnehmer
steht. Der Versicherungsnehmer
und die
und die
noch für dienoch
Feststellung
für die Feststellung
oder den Umfang
oder den
der Umfang
dem Versicherer
der dem Versicherermitversicherten
mitversicherten
Personen des
Personen
Versicherungsvertrages
des Versicherungsvertrages
müssen
müssen
natürliche Personen
natürliche
sein.
Personen
Der Versicherungsschutz
sein. Der Versicherungsschutz
umfasst die umfasst die
obliegenden obliegenden
Leistung ursächlich
Leistungwar.
ursächlich war.
Leistungsarten
6) Hat der 6)
Versicherungsnehmer
Hat der Versicherungsnehmer
ausschließlich
ausschließlich
eine gewerbliche,
eine gewerbliche,Leistungsarten
– Schadenersatz-Rechtsschutz§ 2 a),
§ 2 a),
freiberuflichefreiberufl
oder sonstige
iche oder
selbstständige
sonstige selbstständige
Tätigkeit aufgenommen,
Tätigkeit aufgenommen,– Schadenersatz-Rechtsschutz
Sachen-Rechtsschutz
und Sachen-Rechtsschutz
§ 2 d),
§ 2 d),
wandelt sichwandelt
der Versicherungsschutz
sich der Versicherungsschutz
ab dem Eintritt
ab dem
dieses
Eintritt
Um- dieses Um-– Vertrags-–undVertragsauch für die auch
Wahrnehmung
für die Wahrnehmung
der rechtlichen
der Interessen
rechtlichenaus
Interessen aus
standes in einen
standes
solchen
in einen
nachsolchen
§ 21 Abs.
nach
3§
bis219 Abs.
– für 3die
bisauf
9 –den
für die auf den
entgeltlicher entgeltlicher
Stromeinspeisung,
Stromeinspeisung,
Versicherungsnehmer
Versicherungsnehmer
zugelassenenzugelassenen
oder auf seinen
oder
Namen
auf seinen
mit einem
Namen mit einem
– Steuer-Rechtsschutz
vor Gerichtenvor Gerichten
§ 2 e),
§ 2 e),
Versicherungskennzeichen
Versicherungskennzeichen
versehenen Fahrzeuge
versehenen
– und
Fahrzeuge
§ 23 um.
– und
Der§ 23 um. Der– Steuer-Rechtsschutz
Versicherungsnehmer
Versicherungsnehmer
kann jedoch innerhalb
kann jedoch
voninnerhalb
sechs Monaten
von sechs
nachMonaten nach
auch in einemauch
der Klage
in einem
vorder
VerwaltungsKlage vor Verwaltungsund Finanzgerichten
und Finanzgerichten
der Umwandlung
der Umwandlung
die Beendigung
die des
Beendigung
Versicherungsschutzes
des Versicherungsschutzes
nach
nach
vorgeschalteten
vorgeschalteten
WiderspruchsWiderspruchsund Einspruchsverfahren,
und Einspruchsverfahren,
– Verwaltungs-Rechtsschutz
vor Gerichtenvor
§ 2Gerichten
g) bb), § 2 g) bb),
§ 21 verlangen.
§ 21
Verlangt
verlangen.
er dies
Verlangt
spätererals
dies
zwei
später
Monate
als zwei
nachMonate
Eintritt nach Eintritt– Verwaltungs-Rechtsschutz
der für die Umwandlung
der für die Umwandlung
des Versicherungsschutzes
des Versicherungsschutzes
ursächlichenursächlichen
auch in einemauch
der Klage
in einem
vorder
Verwaltungsgerichten
Klage vor Verwaltungsgerichten
vorgeschal- vorgeschalTatsachen, endet
Tatsachen,
der Versicherungsschutz
endet der Versicherungsschutz
nach § 21 erst
nach
mit §Eingang
21 erst mit Eingang
teten Widerspruchsverfahren,
teten Widerspruchsverfahren,
– Straf-Rechtsschutz
– Straf-Rechtsschutz
§ 2 i),
§ 2 i),
der entsprechenden
der entsprechenden
Erklärung des
Erklärung
Versicherungsnehmers.
des Versicherungsnehmers.
– Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
§ 2 j);
§ 2 j);
(7) Ist seit mindestens
(7) Ist seit mindestens
sechs Monaten
sechs
kein
Monaten
Motorfahrzeug
kein Motorfahrzeug
zu Lande
zu Lande– Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
und kein Anhänger
und keinmehr
Anhänger
auf den
mehr
Versicherungsnehmer,
auf den Versicherungsnehmer,
seinen
seinen
g) den Beratungs-Rechtsschutz
g) den Beratungs-Rechtsschutz
für Vorsorgeverfügungen
für Vorsorgeverfügungen
gemäß § 2 gemäß § 2
mitversicherten
mitversicherten
Lebenspartner
Lebenspartner
oder die mitversicherten
oder die mitversicherten
Kinder
Kinderp) für einen Rat
p) für
oder
einen
eineRat
Auskunft
oder eine
durch
Auskunft
einen –durch
in Abweichung
einen – in Abweichung
zugelassen oder
zugelassen
auf deren
oder
Namen
auf deren
mit einem
Namen
Versicherungskennzeimit einem Versicherungskennzei-zu § 17 Abs.zu3 §– 17
vom
Abs.
Versicherer
3 – vom vermittelten
Versicherer vermittelten
Rechtsanwalt.
Rechtsanwalt.
chen versehen,
chen
kann
versehen,
der Versicherungsnehmer
kann der Versicherungsnehmer
verlangen, dass
verlangen,
der
dass derDie Kostenübernahme
Die Kostenübernahme
gilt für den Versicherungsnehmer
gilt für den Versicherungsnehmer
und ist
und ist
Versicherungsschutz
Versicherungsschutz
in einen solchen
in einen
nachsolchen
§ 25 umgewandelt
nach § 25 umgewandelt
wird.
wird.auf einen Leistungsfall
auf einen Leistungsfall
in der gesamten
in der
Vertragsdauer
gesamten Vertragsdauer
begrenzt. begrenzt.
Eine solche Eine
Umwandlung
solche Umwandlung
tritt automatisch
tritt automatisch
ein, wenn dieein,
gleichen
wenn die gleichenFür die Tätigkeit
Für die
desTätigkeit
Rechtsanwaltes
des Rechtsanwaltes
ist der Versicherer
ist der nicht
Versicherer nicht
Voraussetzungen
Voraussetzungen
vorliegen undvorliegen
der Versicherungsnehmer,
und der Versicherungsnehmer,
dessen
dessenverantwortlich.
verantwortlich.
mitversicherter
mitversicherter
Lebenspartner
Lebenspartner
und die mitversicherten
und die mitversicherten
Kinder zusätz-Kinder(3)zusätzBesteht (3)
der Besteht
Versicherungsvertrag
der Versicherungsvertrag
nach §§ 26 nach
i. V. m.
§§26
26a i.oder
V. m. 26 a oder
lich keine Fahrerlaubnis
lich keine Fahrerlaubnis
mehr haben. mehr
Werden
haben.
die für
Werden
die Umwandlung
die für die Umwandlung
§§ 26 b i. V. m.
§§26
26abund
i. V. 26
m. 26
bereits
a undseit
26mindestens
bereits seit einem
mindestens
Jahr und
einem Jahr und
des Versicherungsschutzes
des Versicherungsschutzes
ursächlichenursächlichen
Tatsachen dem
Tatsachen
Versicherer
dem Versicherer
ändert sich danach
ändert das
sichRisiko
danach
des
das
Versicherungsnehmers
Risiko des Versicherungsnehmers
oder einer oder einer
später als zwei
später
Monate
als zwei
nachMonate
ihrem Eintritt
nach ihrem
angezeigt,
Eintritt
erfolgt
angezeigt,
die Umerfolgt die mitversicherten
Ummitversicherten
Person, indem
Person, indem
a) ein weiteres,
a) ein
nach
weiteres,
dem zum
nach
Zeitpunkt
dem zum
derZeitpunkt
Änderungder
desÄnderung
Risikos des Risikos
wandlung des
wandlung
Versicherungsschutzes
des Versicherungsschutzes
erst ab Eingang
erstder
ab Anzeige.
Eingang der Anzeige.
geltenden Tarif
geltenden
des Versicherers
Tarif des Versicherers
versicherbares
versicherbares
Risiko erstmalig
Risiko erstmalig
entsteht oderentsteht oder
§ 26 a Privat-,
§ 26
Berufsa Privat-,
und Verkehrs-Rechtsschutz
Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz
für
für
Nichtselbstständige,
Nichtselbstständige,
XXL-Baustein
XXL-Baustein
b) eine, nachb)dem
eine,
zum
nach
Zeitpunkt
dem zum
derZeitpunkt
Änderungder
desÄnderung
Risikos geltenden
des Risikos geltenden
(1) Der Versicherungsschutz
(1) Der Versicherungsschutz
nach § 26 erstreckt
nach § 26
sicherstreckt
auch aufsich
die Eltern
auch auf die ElternTarif des Versicherers
Tarif des Versicherers
versicherbare,
versicherbare,
gewerbliche, gewerbliche,
freiberuflichefreiberufliche
selbstständige
sonstige selbstständige
Tätigkeit erstmalig
Tätigkeit
aufgenommen
erstmalig aufgenommen
des Versicherungsnehmers,
des Versicherungsnehmers,
die Eltern desdie
ehelichen/eingetragenen
Eltern des ehelichen/eingetragenenoder sonstigeoder
wird oder
oder im Versicherungsschein
oder im Versicherungsschein
genannten sonstigen
genannten
Lebenspartners,
sonstigen Lebenspartners,wird oder
Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus | 27
c) die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person erstmalig
entsteht,
besteht Versicherungsschutz für dieses neu entstandene Risiko ohne
Wartezeit mit tariflich größtmöglichem Leistungsumfang und tariflich
höchster Selbstbeteiligung (Vorsorge-Rechtsschutz).
Voraussetzung für den Vorsorge-Rechtsschutz ist in den Varianten a)
und b), dass der betroffene Versicherungsnehmer oder die betroffene
mitversicherte Person spätestens 6 Monate nach Änderung des
Risikos einen entsprechenden Versicherungsvertrag nach dem zum
Zeitpunkt der Änderung des Risikos geltenden Tarif des Versicherers
rückwirkend abschließt. In der Variante c) muss die rückwirkende
Mitversicherung einer Person spätestens 6 Monate nach Änderung
des Risikos in Textform verlangt werden.
Es besteht kein Vorsorge-Rechtsschutz
– für die Ausübung einer zweiten und jeder weiteren gewerblichen,
freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit,
– in der Eigenschaft als Vermieter oder Verpächter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen,
– im Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz
gem. § 2 l) aa) u. bb),
– im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen über Warenlieferungen und Dienstleistungen im Sinne von §§ 24 Abs. 2 b),
28 Abs. 3 b),
– für Risiken, deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt
der Änderung des Risikos geltenden Tarif des Versicherers eine
Direktionsanfrage voraussetzt.
§ 26 b Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für
Nichtselbstständige – ECO –
(1) Es gelten die Regelungen gemäß § 26.
(2) a) Abweichend von § 4 Abs. 1, Satz 2 besteht für die Leistungsart
Arbeits-Rechtsschutz nach § 26 Abs. 3 b) i. V. m. § 2 b) Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf von 6 Monaten nach
Versicherungsbeginn (Wartezeit).
b) Abweichend von § 3 Abs. 2 f) bb) besteht auch kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in
ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung,
der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen, deren
Anlagebetrag 15.000 c nicht überschreitet.
c) Versicherungsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung der
rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren, in welchen kein Fahrverbot angedroht ist.
§ 27 Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz
(1) Versicherungsschutz besteht für den beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers als Inhaber des im Versicherungsschein bezeichneten
land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes sowie für den privaten
Bereich und die Ausübung nichtselbstständiger Tätigkeiten.
(2) Mitversichert sind
a) der eheliche/eingetragene oder im Versicherungsschein genannte
sonstige Lebenspartner des Versicherungsnehmers;
b) die minderjährigen Kinder;
c) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen
Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder sowie die
im Haushalt lebenden Enkel und unentgeltlich anvertrauten
Tageskinder, längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und
hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten. Übt ein Kind
des Versicherungsnehmers erstmals eine auf Dauer angelegte
berufliche Tätigkeit aus und erhält hierfür ein leistungsbezogenes
Entgelt, besteht der Versicherungsschutz im bisherigen Umfang
bis zum Ende des Versicherungsjahres weiter, wenn das Kind bis
spätestens zum Beginn des folgenden Versicherungsjahres einen
eigenen Versicherungsvertrag gemäß §§ 21, 23, 25, 26, 26 b,
27 und 28 abschließt. Für den sich unmittelbar anschließenden
Versicherungsvertrag des Kindes gelten keine Wartezeiten;
d) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und
berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer, seinen
mitversicherten Lebenspartner oder die mitversicherten Kinder
zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personenkreis als
Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch
gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie eines Anhängers;
e) die im Versicherungsschein genannten, im Betrieb des Versicherungsnehmers tätigen und dort wohnhaften Mitinhaber
sowie deren eheliche/eingetragene oder im Versicherungsschein
genannte sonstige Lebenspartner und die minderjährigen Kinder
dieser Personen;
f) die im Versicherungsschein genannten, im Betrieb des Versicherungsnehmers wohnhaften Altenteiler sowie deren eheliche/
eingetragene oder im Versicherungsschein genannte sonstige
Lebenspartner und die minderjährigen Kinder dieser Personen;
g) die im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten
Personen in Ausübung ihrer Tätigkeit für den Betrieb;
h) der im Versicherungsschein genannte, im Betrieb des Versicherungsnehmers wohnhafte Hoferben sowie dessen ehelicher/
eingetragener oder im Versicherungsschein genannter sonstiger
Lebenspartner und dessen minderjährigen Kinder;
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
a) Schadenersatz-Rechtsschutz
§ 2 a),
b) Arbeits-Rechtsschutz
§ 2 b)
auch für die Abwehr von Ansprüchen aufgrund des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), soweit diese nicht auch auf
einer Vertragsverletzung beruhen,
c) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz § 2 c)
für alle in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen landoder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke, Gebäude oder
Gebäudeteile,
d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht § 2 d),
e) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
§ 2 e),
f) Sozialgerichts-Rechtsschutz
§ 2 f),
g) Verwaltungs-Rechtsschutz
§ 2 g),
h) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
§ 2 h),
i) Straf-Rechtsschutz
§ 2 i),
j) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
§ 2 j),
k) Beratungs-Rechtsschutz
§ 2 k),
l) Daten-Rechtsschutz
§ 2 m),
m) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten § 2 n).
n) Der Versicherungsschutz kann für die in Absatz 1 aufgeführten und
im Versicherungsschein genannten Personen in ihrer Eigenschaft
als Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied, Vorstandsmitglied, Leiter
oder Geschäftsführer einer genannten juristischen Person oder
Personengesellschaft mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
ausgedehnt werden auf den Vermögensschaden-Rechtsschutz
gemäß § 2 l) aa) und
o) den Anstellungsvertrags-Rechtsschutz gemäß § 2 l) bb).
p) Der Versicherungsschutz kann für die berufliche Tätigkeit im
landwirtschaftlichen Betrieb
– für die Inhaber nach Abs. 1 und 2 e) und deren ehelichen/
eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner nach Abs. 2 a) u. e),
– für die Altenteiler nach Absatz 2 f und deren ehelichen/eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen
Lebenspartner nach Abs. 2 f),
– für die nach Absatz 2 g) versicherten Personen,
– für den Hoferben nach Abs. 2 h) und dessen ehelichen/eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen
Lebenspartner nach Abs. 2 h)
im Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach § 2 o) bb)
erweitert werden. Darüber hinaus kann für den Versicherungsnehmer nach Abs. 1 der Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
nach § 2 o) cc) erweitert werden.
(4) Soweit es sich nicht um Personenkraft- oder Kombiwagen, Krafträder
oder land- oder forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge handelt, besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von
Fahrzeugen.
(5) Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalles die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sein
und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit
besteht Rechtsschutz nur für diejenige versicherte Person, die von
diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatte. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen
diese Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung
in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person
entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person
Leistungen
Bedingungen
und Bedingungen
NRV 2013 Plus
NRV 2013 Plus
28 | Leistungen
28 | und
Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus | 28
nach, dass ihre
nach,Unkenntnis
dass ihre nicht
Unkenntnis
grob fahrlässig
nicht grobwar,
fahrlässig
bleibt der
war, bleibt dergegen Vorschriften
gegen Vorschriften
in den Bereichen
in denUmwelt,
Bereichen
FuttermittelUmwelt, Futtermittelund
und
Lebensmittelsicherheit;
Lebensmittelsicherheit;
Versicherungsschutz
Versicherungsschutz
bestehen. bestehen.
l) abweichend
l) von
abweichend
§ 27 Abs.von
1 für
§ 27
den
Abs.
Versicherungsnehmer
1 für den Versicherungsnehmer
auch
auch
Der Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz
bleibt auch bestehen,
bleibt auch
wenn
bestehen,
die versicherte
wenn die versicherte
Person oder der
Person
Fahrer
oder
nachweist,
der Fahrer
dass
nachweist,
die Verletzung
dass die
derVerletzung
Obliegenheit
der Obliegenheitfür seine selbstständige
für seine selbstständige
Tätigkeit als Landwirt
Tätigkeit auf
als einem
Landwirt
fremden
auf einem fremden
weder für denweder
Eintritt
füroder
den die
Eintritt
Feststellung
oder die Feststellung
des Versicherungsfalles
des VersicherungsfallesBetrieb, und Betrieb,
zwar in seiner
und zwar
Eigenschaft
in seiner Eigenschaft
nach § 27 Abs.
nach
2 d);
§ 27 Abs. 2 d);
noch für dienoch
Feststellung
für die Feststellung
oder den Umfang
oder den
der Umfang
dem Versicherer
der dem Versicherer
m) in Abweichung
m) invon
Abweichung
§ 3 Abs. 1
von
d) §
die
3 Wahrnehmung
Abs. 1 d) die Wahrnehmung
der rechtlichen
der rechtlichen
obliegenden obliegenden
Leistung ursächlich
Leistungwar.
ursächlich war.
Interessen inInteressen
unmittelbarem
in unmittelbarem
Zusammenhang
Zusammenhang
mit dem Erwerb,
mit dem Erwerb,
der Installation
der und
Installation
dem Betrieb
und dem
einerBetrieb
thermischen
einer thermischen
Solar- oder Solar- oder
Fotovoltaikanlage
mit einer Anlagenleistung
mit einer Anlagenleistung
von bis zu 30
von
kW,
bis zu 30 kW,
§ 27 a Landwirtschafts§ 27 a Landwirtschaftsund Verkehrs-Rechtsschutz,
und Verkehrs-Rechtsschutz,
XXL-Baustein
XXL-Baustein Fotovoltaikanlage
soweit
Anlage
sichimdie
Eigentum
Anlage im
desEigentum
Ver sicherungsnehmers
des Ver sicherungsnehmers
(1) Der Versicherungsschutz
(1) Der Versicherungsschutz
nach § 27 erstreckt
nach § sich
27 erstreckt
auch aufsich
die Eltern
auch auf die Elternsoweit sich die
des Versicherungsnehmers,
des Versicherungsnehmers,
die Eltern desdie
ehelichen/eingetragenen
Eltern des ehelichen/eingetragenenbefindet bzw.
befi
der
ndet
Eigentumserwerb
bzw. der Eigentumserwerb
nicht nur vorübergehend
nicht nur vorübergehend
oder im Versicherungsschein
oder im Versicherungsschein
genannten sonstigen
genannten
Lebenspartners,
sonstigen Lebenspartners,bezweckt ist.bezweckt ist.
soweit sich soweit
die Eltern
sichimdie
Ruhestand
Eltern im befi
Ruhestand
nden undbefi
innden
häuslicher
und in häuslicherDie Anlage kann
Die Anlage
mit demkann
öffentlichen
mit dem Stromnetz
öffentlichen
verbunden
Stromnetzsein
verbunden sein
Gemeinschaft
Gemeinschaft
(Lebens- und
(LebensWirtschaftsgemeinschaft)
und Wirtschaftsgemeinschaft)
mit dem
mit demund muss als
und
Aufdachanlage
muss als Aufdachanlage
auf einem Gebäude
auf einem
angebracht
Gebäude angebracht
Versicherungsnehmer
Versicherungsnehmer
leben und nicht
leben
bereits
und nicht
in derbereits
Eigenschaft
in der als
Eigenschaft alssein, das im Volleigentum
sein, das im Volleigentum
des Versicherungsnehmers
des Versicherungsnehmers
oder einer oder einer
Altenteiler gem.
Altenteiler
§ 27 Abs.
gem.
2 f)
§ 27
mitversichert
Abs. 2 f) mitversichert
sind.
sind.
mitversicherten
mitversicherten
Person steht.Person
Der Versicherungsnehmer
steht. Der Versicherungsnehmer
und die
und die
(2) Der Versicherungsschutz
(2) Der Versicherungsschutz
umfasst
umfasst
mitversicherten
mitversicherten
Personen des
Personen
Versicherungsvertrages
des Versicherungsvertrages
müssen
müssen
a) im Arbeits-Rechtsschutz
a) im Arbeits-Rechtsschutz
nach § 27 Abs.
nach
3 b)
§ 27
i. V.Abs.
m. §32b)
b)i.auch
V. m. § 2 b) auchnatürliche Personen
natürliche
sein.
Personen sein.
die Wahrnehmung
die Wahrnehmung
der rechtlichen
derInteressen
rechtlicheneiner
Interessen
versicherten
einer versichertenDer Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz
umfasst die Leistungsarten
umfasst die Leistungsarten
– Schadenersatz-Rechtsschutz§ 2 a),
§ 2 a),
Person in der
Person
versicherten
in der versicherten
Eigenschaft Eigenschaft
als Arbeitnehmer
als Arbeitnehmer
im
im– Schadenersatz-Rechtsschutz
Sachen-Rechtsschutz
und Sachen-Rechtsschutz
§ 2 d),
§ 2 d),
Zusammenhang
Zusammenhang
mit einer Aufhebungsvereinbarung.
mit einer Aufhebungsvereinbarung.
Abweichend Abweichend– Vertrags-–undVertragsauch für die auch
Wahrnehmung
für die Wahrnehmung
der rechtlichen
der Interessen
rechtlichenaus
Interessen aus
von § 4 Abs. 1
von
Satz
§ 41Abs.
c) gilt
1 das
Satzvom
1 c) Arbeitgeber
gilt das vomunterschriebene
Arbeitgeber unterschriebene
entgeltlicher entgeltlicher
Stromeinspeisung,
Stromeinspeisung,
Angebot einerAngebot
Aufhebungsvereinbarung
einer Aufhebungsvereinbarung
als Versicherungsfall.
als Versicherungsfall.
Der
Der
– Steuer-Rechtsschutz
vor Gerichtenvor Gerichten
§ 2 e),
§ 2 e),
Versicherer übernimmt
Versichererdie
übernimmt
gesetzlichen
die gesetzlichen
Gebühren eines
Gebühren
Rechts-eines Rechts-– Steuer-Rechtsschutz
anwaltes sowie
anwaltes
entstehende
sowie entstehende
Gerichtskosten
Gerichtskosten
von insgesamt
vonbis
insgesamt bis
auch in einemauch
der Klage
in einem
vorder
VerwaltungsKlage vor Verwaltungsund Finanzgerichten
und Finanzgerichten
zu 1.000 c; zu 1.000 c;
vorgeschalteten
vorgeschalteten
WiderspruchsWiderspruchsund Einspruchsverfahren,
und Einspruchsverfahren,
– Verwaltungs-Rechtsschutz
vor Gerichtenvor
§ 2Gerichten
g) bb), § 2 g) bb),
b) im Arbeits-Rechtsschutz
b) im Arbeits-Rechtsschutz
nach § 27 Abs.
nach3§b)27
i. Abs.
V. m.3§b)2 i.b)V. m. § 2 b)– Verwaltungs-Rechtsschutz
abweichend von
abweichend
§ 3 Abs. von
2 b)§auch
3 Abs.
die2Wahrnehmung
b) auch die Wahrnehmung
der recht- der rechtauch in einemauch
der Klage
in einem
vorder
Verwaltungsgerichten
Klage vor Verwaltungsgerichten
vorgeschal- vorgeschallichen Interessen
lichenaus
Interessen
kollektivem
aus Arbeitskollektivem
oderArbeitsDienstrecht
oder als
Dienstrecht als
teten Widerspruchsverfahren,
teten Widerspruchsverfahren,
– Straf-Rechtsschutz
§ 2 i),
§ 2 i),
Arbeitgeber Arbeitgeber
oder Dienstherr.
oder Der
Dienstherr.
Versicherer
Der Versicherer
übernimmt die
übernimmt die– Straf-Rechtsschutz
– Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
§ 2 j);
§ 2 j);
gesetzlichen gesetzlichen
Gebühren eines
Gebühren
Rechtsanwaltes
eines Rechtsanwaltes
sowie entstehende
sowie entstehende– Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
Gerichtskosten
Gerichtskosten
von insgesamt
vonbis
insgesamt
zu 1.000bis
c; zu 1.000 c;
o) den Beratungs-Rechtsschutz
o) den Beratungs-Rechtsschutz
für Vorsorgeverfügungen
für Vorsorgeverfügungen
gemäß § 2 gemäß § 2
c) im Wohnungsc) imund
WohnungsGrundstücks-Rechtsschutz
und Grundstücks-Rechtsschutz
nach § 27 Abs.
nach
3 c§ 27 Abs. 3 cp) für einen Rat
p) für
oder
einen
eineRat
Auskunft
oder eine
durch
Auskunft
einen –durch
in Abweichung
einen – in Abweichung
i. V. m. § 2 c) alle
i. V. m.
in der
§ 2 Bundesrepublik
c) alle in der Bundesrepublik
Deutschland Deutschland
befindlichen, befindlichen,zu § 17 Abs.zu3 §– 17
vom
Abs.
Versicherer
3 – vom vermittelten
Versicherer vermittelten
Rechtsanwalt.
Rechtsanwalt.
privat selbst privat
genutzten
selbst
Wohneinheiten;
genutzten Wohneinheiten;
Die Kostenübernahme
Die Kostenübernahme
gilt für den Versicherungsnehmer
gilt für den Versicherungsnehmer
und ist
und ist
d) im Vertragsd) und
im VertragsSachen-Rechtsschutz
und Sachen-Rechtsschutz
nach § 27 Abs.
nach
3 d)§ i.27
V. Abs.
m. 3 d) i. V. m.auf einen Leistungsfall
auf einen Leistungsfall
in der gesamten
in der
Vertragsdauer
gesamten Vertragsdauer
begrenzt. begrenzt.
§ 2 d) auch die
§ 2vorübergehende
d) auch die vorübergehende
Vermietung von
Vermietung
bis zu 20von
Betten,
bis zu 20 Betten,Für die Tätigkeit
Für die
desTätigkeit
Rechtsanwaltes
des Rechtsanwaltes
ist der Versicherer
ist der nicht
Versicherer nicht
verantwortlich.
z. B. an Feriengäste
z. B. an („Urlaub
Feriengäste
auf („Urlaub
dem Bauernhof“),
auf dem Bauernhof“),
wenn jeder wenn jederverantwortlich.
(3)
der Versicherungsvertrag
Besteht der Versicherungsvertrag
nach § 27 i. nach
V. m. § 27 ai. V.
bereits
m. § 27 a bereits
einzelne Mietvertrag
einzelne nicht
Mietvertrag
über eine
nicht
längere
über eine
Dauer
längere
als 1 Dauer
Jahr als(3)1 Besteht
Jahr
seit mindestens
seit einem
mindestens
Jahr und
einem
ändert
Jahrsich
unddanach
ändert sich
das Risiko
danachdes
das Risiko des
abgeschlossen
abgeschlossen
wird und die einzelne
wird und Vermietung
die einzelnenicht
Vermietung
gewerbenicht gewerbeVersicherungsnehmers
Versicherungsnehmers
oder einer mitversicherten
oder einer mitversicherten
Person, indem
Person, indem
steuerpflichtig
steuerpfl
ist. Voraussetzung
ichtig ist. Voraussetzung
ist ferner, dass
ist die
ferner,
Vermietung
dass die Vermietung
a) ein weiteres,
a) ein
nach
weiteres,
dem zum
nach
Zeitpunkt
dem zum
derZeitpunkt
Änderungder
desÄnderung
Risikos des Risikos
in einem deminlandwirtschaftlichen
einem dem landwirtschaftlichen
Betrieb zugehörigen
Betrieb Gebäude
zugehörigen Gebäude
erfolgt;
erfolgt;
geltenden Tarif
geltenden
des Versicherers
Tarif des Versicherers
versicherbares
versicherbares
Risiko erstmalig
Risiko erstmalig
e) im Steuer-Rechtsschutz
e) im Steuer-Rechtsschutz
vor Gerichtenvor
nach
Gerichten
§ 27 Abs.
nach
3 e)§ i.27
V. Abs.
m. 3 e) i. V. m.entsteht oderentsteht oder
§ 2 e) auch ein
§ 2der
e) auch
Klageein
vorder
VerwaltungsKlage vor Verwaltungsund Finanzgerichten
und Finanzgerichten
b) eine, nachb)dem
eine,
zum
nach
Zeitpunkt
dem zum
derZeitpunkt
Änderungder
desÄnderung
Risikos geltenden
des Risikos geltenden
vorgeschaltetes
vorgeschaltetes
WiderspruchsWiderspruchsund Einspruchsverfahren;
und Einspruchsverfahren;
Tarif des Versicherers
Tarif des Versicherers
versicherbare,
versicherbare,
gewerbliche, gewerbliche,
freiberuflichefreiberufliche
f) im Sozialgerichts-Rechtsschutz
f) im Sozialgerichts-Rechtsschutz
nach § 27 Abs.
nach3 §f) 27
i. V.Abs.
m. §32f) i. V. m. § 2oder sonstigeoder
selbstständige
sonstige selbstständige
Tätigkeit erstmalig
Tätigkeit
aufgenommen
erstmalig aufgenommen
f) aa) u. bb) f)
auch
aa) ein
u. bb)
derauch
Klageein
vorder
deutschen
Klage vorSozialgerichten
deutschen Sozialgerichtenwird oder
wird oder
vorgeschaltetes
vorgeschaltetes
Widerspruchsverfahren;
Widerspruchsverfahren;
c) die Voraussetzung
c) die Voraussetzung
für die Mitversicherung
für die Mitversicherung
einer Person einer
erstmalig
Person erstmalig
g) im Verwaltungs-Rechtsschutz
g) im Verwaltungs-Rechtsschutz
nach § 27 Abs.
nach
3 g)
§ 27
i. V.Abs.
m. §32g)g)i. V. m. § 2 g)entsteht,
entsteht,
bb) auch ein der
bb) Klage
auch ein
vorder
Verwaltungsgerichten
Klage vor Verwaltungsgerichten
vorgeschaltetes
vorgeschaltetes
besteht Versicherungsschutz
besteht Versicherungsschutz
für dieses neu
fürentstandene
dieses neu entstandene
Risiko ohne Risiko ohne
Widerspruchsverfahren;
Widerspruchsverfahren;
Wartezeit mitWartezeit
tariflich größtmöglichem
mit tariflich größtmöglichem
Leistungsumfang
Leistungsumfang
und tariflich und tariflich
h) im Beratungs-Rechtsschutz
h) im Beratungs-Rechtsschutz
im Familien-, im
Lebenspartnerschafts-,
Familien-, Lebenspartnerschafts-,
höchster Selbstbeteiligung
höchster Selbstbeteiligung
(Vorsorge-Rechtsschutz).
(Vorsorge-Rechtsschutz).
Betreuungs- Betreuungsund Erbrechtund
gemäß
Erbrecht
§ 27gemäß
Abs 3 §
k) 27
i. V.Abs
m. §3 2k)k)i. V. m. § Voraussetzung
2 k)
Voraussetzung
für den Vorsorge-Rechtsschutz
für den Vorsorge-Rechtsschutz
ist in den Varianten
ist in den
a) Varianten a)
abweichend abweichend
von § 3 Abs.
von
2 g)
§ 3auch
Abs.eine
2 g)über
auchdie
eine
Beratung
über die Beratung
und b), dass der
undbetroffene
b), dass der
Versicherungsnehmer
betroffene Versicherungsnehmer
oder die betroffene
oder die betroffene
hinausgehende
hinausgehende
Tätigkeit eines
Tätigkeit
in Deutschland
eines in Deutschland
zugelassenen
zugelassenen
mitversicherte
mitversicherte
Person spätestens
Person 6
spätestens
Monate nach
6 Monate
Änderung
nachdes
Änderung des
Rechtsanwaltes.
Rechtsanwaltes.
Der Versicherer
Der übernimmt
Versicherer die
übernimmt
gesetzlichen
die gesetzlichen
Risikos einenRisikos
entsprechenden
einen entsprechenden
Versicherungsvertrag
Versicherungsvertrag
nach dem zum
nach dem zum
Gebühren eines
Gebühren
Rechtsanwaltes
eines Rechtsanwaltes
für eine über
fürdie
eine
Beratung
über die Beratung
Zeitpunkt derZeitpunkt
Änderungder
desÄnderung
Risikos geltenden
des Risikos
Tarif
geltenden
des Versicherers
Tarif des Versicherers
hinausgehende
hinausgehende
rechtliche Interessenwahrung
rechtliche Interessenwahrung
sowie entstehende
sowie entstehende
rückwirkend rückwirkend
abschließt. In
abschließt.
der Variante
In der
c) muss
Variante
die c)
rückwirkende
muss die rückwirkende
Mitversicherung
Mitversicherung
einer Personeiner
spätestens
Person6spätestens
Monate nach
6 Monate
Änderung
nach Änderung
Gerichtskosten
Gerichtskosten
von insgesamt
vonbis
insgesamt
zu 500 c;bis zu 500 c;
des
des
Textform
Risikosverlangt
in Textform
werden.
verlangt werden.
i) abweichend
i) abweichend
von § 3 Abs.
von
3§
d) 3auch
Abs.die
3 d)
Wahrnehmung
auch die Wahrnehmung
der
der Risikos in
Es besteht kein
Es besteht
Vorsorge-Rechtsschutz
kein Vorsorge-Rechtsschutz
rechtlichen Interessen
rechtlichen im
Interessen
Zusammenhang
im Zusammenhang
mit Enteignungs-,
mit Enteignungs-,
Planfeststellungs-,
Planfeststellungs-,
Flurbereinigungsverfahren,
Flurbereinigungsverfahren,
jedoch nicht jedoch
im
nicht– imfür die Ausübung
– für die
einer
Ausübung
zweiteneiner
und jeder
zweiten
weiteren
und jeder
gewerblichen,
weiteren gewerblichen,
Zusammenhang
Zusammenhang
mit den im Baugesetzbuch
mit den im Baugesetzbuch
geregelten Angelegeregelten Angele-freiberuflichen
freiberufl
oder sonstigen
ichen oder
selbstständigen
sonstigen selbstständigen
Tätigkeit,
Tätigkeit,
genheiten; genheiten;
– in der Eigenschaft
– in der Eigenschaft
als Vermieter
alsoder
Vermieter
Verpächter
oder von
Verpächter
Grund- von Grundj) abweichend
j) von
abweichend
§ 3 Abs.von
2 i) §auch
3 Abs.
die 2Wahrnehmung
i) auch die Wahrnehmung
der recht- der recht-stücken, Gebäuden
stücken,oder
Gebäuden
Gebäudeteilen,
oder Gebäudeteilen,
lichen Interessen
lichen im
Interessen
Zusammenhang
im Zusammenhang
mit Erschließungsmit Erschließungsund
–undim Vermögensschaden– im Vermögensschadenund Anstellungsvertrags-Rechtsschutz
und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz
sonstigen Anliegerabgaben;
sonstigen Anliegerabgaben;
gem. § 2 l) aa)
gem.
u. bb),
§ 2 l) aa) u. bb),
k) abweichend
k) von
abweichend
§ 3 Abs. von
3 i) für
§ 3landwirtschaftliche
Abs. 3 i) für landwirtschaftliche
Betriebe bis Betriebe– bisim Zusammenhang
– im Zusammenhang
mit schuldrechtlichen
mit schuldrechtlichen
Verträgen über
Verträgen
Waren- über Warenzu einer Größe
zuvon
einer
100
Größe
ha auch
von 100
die Wahrnehmung
ha auch die Wahrnehmung
der rechtlichen
der rechtlichenlieferungen und
lieferungen
Dienstleistungen
und Dienstleistungen
im Sinne vonim
§§Sinne
24 Abs.
von2§§
b),24 Abs. 2 b),
Interessen im
Interessen
Zusammenhang
im Zusammenhang
mit Cross-Compliance
mit Cross-Compliance
wegen
wegen28 Abs. 3 b).28 Abs. 3 b).
der Kürzung der
vonKürzung
landwirtschaftlichen
von landwirtschaftlichen
Direktzahlungen
Direktzahlungen
gemäß
gemäß
– für Risiken,
– für
deren
Risiken,
Versicherbarkeit
deren Versicherbarkeit
nach dem zum
nach
Zeitpunkt
dem zum Zeitpunkt
Art. 2 d) derArt.
Verordnung
2 d) der (EG)
Verordnung
Nr. 1782/2003
(EG) Nr. 1782/2003
wegen Verstoß
wegen Verstoßder Änderungder
des
Änderung
Risikos geltenden
des Risikos
Tarif
geltenden
des Versicherers
Tarif des Versicherers
eine
eine
Direktionsanfrage
Direktionsanfrage
voraussetzt. voraussetzt.
Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus | 29
§ 28 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbstständige
(1) Versicherungsschutz besteht
a) für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers, wobei eine sonstige selbstständige Tätigkeit
immer dann vorliegt, wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne
erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit sind.
b) für den Versicherungsnehmer oder eine im Versicherungsschein
genannte Person auch im privaten Bereich und für die Ausübung
nichtselbstständiger Tätigkeiten.
(2) Mitversichert sind
a) der eheliche/eingetragene oder der im Versicherungsschein
genannte sonstige Lebenspartner des Versicherungsnehmers
oder der gemäß Abs. 1 b) genannten Personen;
b) die minderjährigen Kinder;
c) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen
Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder sowie die
im Haushalt lebenden Enkel und unentgeltlich anvertrauten
Tageskinder, längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und
hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten. Übt ein Kind
des Versicherungsnehmers erstmals eine auf Dauer angelegte
berufliche Tätigkeit aus und erhält hierfür ein leistungsbezogenes
Entgelt, besteht der Versicherungsschutz im bisherigen Umfang
bis zum Ende des Versicherungsjahres weiter, wenn das Kind bis
spätestens zum Beginn des folgenden Versicherungsjahres einen
eigenen Versicherungsvertrag gemäß §§ 21, 23, 25, 26, 26 b,
27 und 28 abschließt. Für den sich unmittelbar anschließenden
Versicherungsvertrag des Kindes gelten keine Wartezeiten;
d) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und
berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während
der Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer, die in Absatz 1
b) genannte Person, deren mitversicherten Lebenspartner oder
deren minderjährige und gemäß Abs. 2 c) mitversicherte volljährige
Kinder zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personenkreis
als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch
gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie eines Anhängers.
Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft sind eingeschlossen,
soweit sie privat genutzt werden;
e) die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
a) 1. Schadenersatz-Rechtsschutz
§ 2 a),
2. Arbeits-Rechtsschutz
§ 2 b),
auch für die Abwehr von Ansprüchen aufgrund des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), soweit diese nicht auch
auf einer Vertragsverletzung beruhen.
3. Wohnungs- und GrundstücksRechtsschutz
§ 2 c)
für die im Versicherungsschein bezeichnete, in der Bundesrepublik Deutschland befindliche, privat selbst genutzte
Wohneinheit und alle gewerblich selbst genutzten und in
der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Grundstücke,
Gebäude oder Gebäudeteile,
4. Rechtsschutz im Vertrags- und
Sachenrecht
§ 2 d)
für den
a) privaten Bereich, die Ausübung nichtselbstständiger
Tätigkeiten
und
b) im Zusammenhang mit der Eigenschaft als Eigentümer,
Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern. Dies gilt nicht
bei Betrieben des Kfz-Handels und des Kfz-Handwerkes
sowie bei Fahrschulen und Tankstellen, soweit die Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit
einer gewerblichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers
steht und der Erwerb nicht zur Eigennutzung, sondern
zumindest auch zum Wiederverkauf erfolgt bzw. erfolgen
soll. Dies gilt ferner nicht bei Motorfahrzeugen, die nicht
oder nur mit einem roten Kennzeichen zugelassen sind,
5. Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
§ 2 e),
6. Sozialgerichts-Rechtsschutz
§ 2 f),
(4)
(5)
(6)
(7)
7. Verwaltungs-Rechtsschutz
§ 2 g),
8. Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz § 2 h),
9. Straf-Rechtsschutz
§ 2 i),
10. Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
§ 2 j),
11. Beratungs-Rechtsschutz
§ 2 k),
12. Daten-Rechtsschutz
§ 2 m),
13. Rechtsschutz für Opfer von
Gewaltstraftaten
§ 2 n).
14. Der Versicherungsschutz kann für die in Absatz 1 aufgeführten und im Versicherungsschein genannten Personen
in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied,
Vorstandsmitglied, Leiter oder Geschäftsführer einer genannten juristischen Person oder Personengesellschaft mit Sitz in
der Bundesrepublik Deutschland ausgedehnt werden auf den
Vermögensschaden-Rechtsschutz gemäß § 2 l) aa) und
15. den Anstellungsvertrags-Rechtsschutz gemäß § 2 l) bb).
b) Der Versicherungsschutz kann auf die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen
über Warenlieferungen und/oder Dienstleistungen, die der Versicherungsnehmer in unmittelbarem Zusammenhang mit der
im Versicherungsschein bezeichneten Tätigkeit erbringt, ausgedehnt werden. Soweit der vorgenannte Vertrag ein Werkvertrag
über eine Bauleistung ist, besteht Versicherungsschutz nur
dann, wenn der Vertrag und das Abnahmeprotokoll von beiden
Parteien des Vertrages unterzeichnet sind. Ausgeschlossen
ist der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen aus Versicherungsverträgen und aus den Bereichen
des Handelsvertreter- und Maklerrechtes. Ferner besteht kein
Versicherungsschutz, wenn und soweit der Versicherungsnehmer
aus einer Haftpflichtversicherung anspruchsberechtigt ist.
c) Der Versicherungsschutz gemäß § 2 f) bb) kann auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Vorverfahren, die sich aus
Regressen durch die zuständigen Gremien der kassenärztlichen
Vereinigungen und der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung wegen unwirtschaftlicher Verordnungs- und Behandlungsweise ergeben, erweitert werden. Für das Vorverfahren kann die
Kostenübernahme gemäß § 5 auf einen im Versicherungsschein
genannten Höchstbetrag begrenzt werden.
d) Der Versicherungsschutz kann für die in Absatz 1 b) und 2 a) bis
c) aufgeführten Personen im Straf- und OrdnungswidrigkeitenRechtsschutz nach § 2 o) aa) erweitert werden.
e) Der Versicherungsschutz kann für die im Versicherungsschein
genannten Inhaber bzw. Versicherungsnehmer und für die in Absatz
2 e) aufgeführten Personen im Straf- und OrdnungswidrigkeitenRechtsschutz nach § 2 o) bb) erweitert werden. Darüber hinaus
kann für die versicherten Inhaber der Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach § 2 o) cc) erweitert werden.
Der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz nach § 28 Abs. 3 a)
Nr. 3 i. V. m. § 2 c) kann ausgeschlossen werden.
Der Arbeits-Rechtsschutz nach § 28 Abs. 3 a) Nr. 2 i. V. m. § 2 b)
kann ausgeschlossen werden.
Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalles die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sein
und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit
besteht Rechtsschutz nur für diejenige versicherte Person, die von
diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatte. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen
diese Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung
in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person
entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person
nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der
Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte
Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit
weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
obliegenden Leistung ursächlich war.
Endet der Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod des
Versicherungsnehmers, wird ihm bzw. seinen Erben Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle gewährt, die innerhalb eines
Jahres nach der Beendigung des Versicherungsvertrages eintreten
und im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein genannten
Eigenschaft des Versicherungsnehmers stehen.
Leistungen
Bedingungen
und Bedingungen
NRV 2013 Plus
NRV 2013 Plus
30 | Leistungen
30 | und
Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus | 30
(8) Handelt (8)
es sich
Handelt
beimes
Versicherungsnehmer
sich beim Versicherungsnehmer
um eine Spedition
um eine
oder
Spedition odervon bis zu 15von
kW,bis
soweit
zu 15sich
kW,die
soweit
Anlage
sichimdie
Eigentum
Anlage im
desEigentum
Versi- des Versium ein Fuhrunternehmen,
um ein Fuhrunternehmen,
ist der Versicherungsschutz
ist der Versicherungsschutz
im Verkehrs- im Verkehrs-cherungsnehmers
cherungsnehmers
befindet bzw.befi
derndet
Eigentumserwerb
bzw. der Eigentumserwerb
nicht nur
nicht nur
bereich in den
bereich
in Abs.in3den
a) genannten
in Abs. 3 a)Leistungsarten
genannten Leistungsarten
(Nr. 1, 4, 5–7,
(Nr. 1, 4, 5–7,vorübergehend
vorübergehend
bezweckt ist.bezweckt ist.
9, 10 und 139,auf
10 Zweiräder,
und 13 aufQuads,
Zweiräder,
motorisierte
Quads, motorisierte
Spezialfahrzeuge
SpezialfahrzeugeDie Anlage kann
Die Anlage
mit demkann
öffentlichen
mit dem Stromnetz
öffentlichen
verbunden
Stromnetzsein
verbunden sein
für Versehrte,
fürPkw,
Versehrte,
Wohnmobile,
Pkw, Wohnmobile,
Nutzfahrzeuge
Nutzfahrzeuge
bis 4 t Nutzlast,
bis 4 t Nutzlast,und muss als
und
Aufdachanlage
muss als Aufdachanlage
auf einem Gebäude
auf einem
angebracht
Gebäude angebracht
selbstfahrende
selbstfahrende
Sonderfahrzeuge
Sonderfahrzeuge
und Arbeitsmaschinen
und Arbeitsmaschinen
und Anhängerund Anhängersein, das im Volleigentum
sein, das im Volleigentum
des Versicherungsnehmers
des Versicherungsnehmers
oder einer oder einer
der vorgenannten
der vorgenannten
Fahrzeuge beschränkt.
Fahrzeuge beschränkt.
mitversicherten
mitversicherten
Person steht.Person
Der Versicherungsnehmer
steht. Der Versicherungsnehmer
und die
und die
mitversicherten
mitversicherten
Personen des
Personen
Versicherungsvertrages
des Versicherungsvertrages
müssen
müssen
natürliche Personen
natürliche
sein.
Personen sein.
§ 28 a Privat-,
§ 28
Berufsa Privat-,
und Verkehrs-Rechtsschutz
Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz
für
für
Der Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz
umfasst die Leistungsarten
umfasst die Leistungsarten
Selbstständige,
Selbstständige,
XXL-Baustein
XXL-Baustein
– Schadenersatz-Rechtsschutz§ 2 a),
§ 2 a),
(1) Der Versicherungsschutz
(1) Der Versicherungsschutz
nach § 28 erstreckt
nach § sich
28 erstreckt
auch aufsich
die Eltern
auch auf die Eltern– Schadenersatz-Rechtsschutz
Sachen-Rechtsschutz
und Sachen-Rechtsschutz
§ 2 d),
§ 2 d),
des Versicherungsnehmers,
des Versicherungsnehmers,
die Eltern desdie
ehelichen/eingetragenen
Eltern des ehelichen/eingetragenen– Vertrags-–undVertragsauch für die auch
Wahrnehmung
für die Wahrnehmung
der rechtlichen
der Interessen
rechtlichenaus
Interessen aus
oder im Versicherungsschein
oder im Versicherungsschein
genannten sonstigen
genannten
Lebenspartners,
sonstigen Lebenspartners,
entgeltlicher entgeltlicher
Stromeinspeisung,
Stromeinspeisung,
soweit sich soweit
die Eltern
sichimdie
Ruhestand
Eltern im befi
Ruhestand
nden undbefi
innden
häuslicher
und in häuslicher
– Steuer-Rechtsschutz
vor Gerichtenvor Gerichten
§ 2 e),
§ 2 e),
Gemeinschaft
Gemeinschaft
(Lebens- und
(LebensWirtschaftsgemeinschaft)
und Wirtschaftsgemeinschaft)
mit dem
mit dem– Steuer-Rechtsschutz
Versicherungsnehmer
Versicherungsnehmer
leben.
leben.
auch in einemauch
der Klage
in einem
vorder
VerwaltungsKlage vor Verwaltungsund Finanzgerichten
und Finanzgerichten
(2) Der Versicherungsschutz
(2) Der Versicherungsschutz
umfasst
umfasst
vorgeschalteten
vorgeschalteten
Widerspuchs-Widerspuchsund Einspruchspruchsverfahund Einspruchspruchsverfaha) im Arbeits-Rechtsschutz
a) im Arbeits-Rechtsschutz
nach § 28 Abs.
nach
3 a)
§ 28
Nr. Abs.
2 i. V.3m.
a) §Nr.
22
b)i. V. m. § 2 b)
ren,
ren,
– Verwaltungs-Rechtsschutz
vor Gerichtenvor
§ 2Gerichten
g) bb), § 2 g) bb),
auch die Wahrnehmung
auch die Wahrnehmung
der rechtlichen
derInteressen
rechtlichen
einer
Interessen
versichereiner versicher-– Verwaltungs-Rechtsschutz
ten Person inten
derPerson
versicherten
in der versicherten
Eigenschaft als
Eigenschaft
Arbeitnehmer
als Arbeitnehmer
im
im
auch in einemauch
der Klage
in einem
vorder
Verwaltungsgerichten
Klage vor Verwaltungsgerichten
vorgeschal- vorgeschalZusammenhang
Zusammenhang
mit einer Aufhebungsvereinbarung.
mit einer Aufhebungsvereinbarung.
Abweichend Abweichend
teten Widerspruchsverfahren,
teten Widerspruchsverfahren,
– Straf-Rechtsschutz
§ 2 i),
§ 2 i),
von § 4 Abs. 1
von
Satz
§ 41Abs.
c) gilt
1 das
Satzvom
1 c) Arbeitgeber
gilt das vomunterschriebene
Arbeitgeber unterschriebene– Straf-Rechtsschutz
– Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
§ 2 j);
§ 2 j);
Angebot einer
Angebot
Aufhebungsvereinbarung
einer Aufhebungsvereinbarung
als Versicherungsfall.
als Versicherungsfall.– Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
Der Versicherer
Der übernimmt
Versicherer die
übernimmt
gesetzlichen
die gesetzlichen
Gebühren eines
Gebühren eines
k) den Beratungs-Rechtsschutz
k) den Beratungs-Rechtsschutz
für Vorsorgeverfügungen
für Vorsorgeverfügungen
gemäß § 2 gemäß § 2
Rechtsanwaltes
Rechtsanwaltes
sowie entstehende
sowie entstehende
Gerichtskosten
Gerichtskosten
von insgesamt
von insgesamtp) für einen Rat
p) für
oder
einen
eineRat
Auskunft
oder eine
durch
Auskunft
einen –durch
in Abweichung
einen – in Abweichung
bis zu 1.000bis
c. Der
zu 1.000
Arbeits-Rechtsschutz
c. Der Arbeits-Rechtsschutz
darf nicht nach
darf§nicht
28 nach § 28zu § 17 Abs.zu3 §– 17
vom
Abs.
Versicherer
3 – vom vermittelten
Versicherer vermittelten
Rechtsanwalt.
Rechtsanwalt.
Abs. 5 ausgeschlossen
Abs. 5 ausgeschlossen
sein;
sein;
Die Kostenübernahme
Die Kostenübernahme
gilt für den Versicherungsnehmer
gilt für den Versicherungsnehmer
und ist
und ist
b) im Arbeits-Rechtsschutz
b) im Arbeits-Rechtsschutz
nach § 28 Abs.
nach3 §a)28
Nr.Abs.
2 i. V.
3 m.
a) Nr.
§ 22 i. V. m. § 2auf einen Leistungsfall
auf einen Leistungsfall
in der gesamten
in der
Vertragsdauer
gesamten Vertragsdauer
begrenzt. begrenzt.
b) abweichend
b) abweichend
von § 3 Abs.von
2 b)
§ 3
auch
Abs.die
2 Wahrnehmung
b) auch die Wahrnehmung
der
derFür die Tätigkeit
Für die
desTätigkeit
Rechtsanwaltes
des Rechtsanwaltes
ist der Versicherer
ist der nicht
Versicherer nicht
verantwortlich.
rechtlichen Interessen
rechtlichenaus
Interessen
kollektivem
ausArbeitskollektivem
oderArbeitsDienstrecht
oder Dienstrechtverantwortlich.
(3) Besteht
der
(3) Besteht
Versicherungsvertrag
der Versicherungsvertrag
nach § 28 i.nach
V. m. § 28 i.a V.
bereits
m. § 28 a bereits
als Arbeitgeber
als oder
Arbeitgeber
Dienstherr.
oderDer
Dienstherr.
Versicherer
Der übernimmt
Versichererdie
übernimmt
die
seit mindestens
seit einem
mindestens
Jahr und
einem
ändert
Jahrsich
und danach
ändert sich
das Risiko
danachdes
das Risiko des
gesetzlichen gesetzlichen
Gebühren eines
Gebühren
Rechtsanwaltes
eines Rechtsanwaltes
sowie entstehende
sowie entstehende
Versicherungsnehmers
Versicherungsnehmers
oder einer mitversicherten
oder einer mitversicherten
Person, indem
Person, indem
Gerichtskosten
Gerichtskosten
von insgesamt
vonbis
insgesamt
zu 1.000bis
c; zu 1.000 c;
a) 3ein weiteres,
a) ein
nach
weiteres,
dem zum
nach
Zeitpunkt
dem zum
derZeitpunkt
Änderungder
desÄnderung
Risikos des Risikos
c) im Wohnungsc) imund
WohnungsGrundstücks-Rechtsschutz
und Grundstücks-Rechtsschutz
nach § 28 Abs.
nach
3 § 28 Abs.
a) Nr. 3 i. V. m.
a) Nr.
§ 23c)i. V.
alle
m.in§ der
2 c)Bundesrepublik
alle in der Bundesrepublik
DeutschlandDeutschlandgeltenden Tarif
geltenden
des Versicherers
Tarif des Versicherers
versicherbares
versicherbares
Risiko erstmalig
Risiko erstmalig
befindlichen,befi
privat
ndlichen,
selbst privat
genutzten
selbst
Wohneinheiten;
genutzten Wohneinheiten;
entsteht oderentsteht oder
d) im Vertrags-Rechtsschutz
d) im Vertrags-Rechtsschutz
nach § 28 Abs.
nach3§a)28Nr.Abs.
4 i.3V.a)
m.Nr. 4 i. V.
b)m.eine, nachb)dem
eine,
zum
nach
Zeitpunkt
dem zum
derZeitpunkt
Änderungder
desÄnderung
Risikos geltenden
des Risikos geltenden
§ 2 d) auch §die
2 Wahrnehmung
d) auch die Wahrnehmung
der rechtlichen
der Interessen
rechtlichenaus
Interessen ausTarif des Versicherers
Tarif des Versicherers
versicherbare,
versicherbare,
gewerbliche, gewerbliche,
freiberuflichefreiberufliche
selbstständige
sonstige selbstständige
Tätigkeit erstmalig
Tätigkeit
aufgenommen
erstmalig aufgenommen
personenbezogenen
personenbezogenen
Versicherungsverträgen,
Versicherungsverträgen,
soweit diesesoweit
der diese deroder sonstigeoder
wird oder
privaten Vorsorge
privaten
Gewerbetreibender,
Vorsorge Gewerbetreibender,
Freiberufler oder
Freiberufl
sonstiger
er oder sonstigerwird oder
Selbstständiger
Selbstständiger
dienen, und aus
dienen,
sonstigen
und aus
Versicherungsverträsonstigen Versicherungsverträc) die Voraussetzung
c) die Voraussetzung
für die Mitversicherung
für die Mitversicherung
einer Person einer
erstmalig
Person erstmalig
gen, soweit diese
gen, soweit
in unmittelbarem
diese in unmittelbarem
Zusammenhang
Zusammenhang
mit der im mit der imentsteht,
entsteht,
Versicherungsschein
Versicherungsschein
bezeichnetenbezeichneten
gewerblichen,gewerblichen,
freiberuflichen
freiberuflichen
besteht Versicherungsschutz
besteht Versicherungsschutz
für dieses neu
fürentstandene
dieses neu entstandene
Risiko ohne Risiko ohne
oder sonstigen
oder
selbstständigen
sonstigen selbstständigen
Tätigkeit desTätigkeit
Versicherungsnehdes VersicherungsnehWartezeit mitWartezeit
tariflich größtmöglichem
mit tariflich größtmöglichem
Leistungsumfang
Leistungsumfang
und tariflich und tariflich
mers stehen;mers stehen;
höchster Selbstbeteiligung
höchster Selbstbeteiligung
(Vorsorge-Rechtsschutz).
(Vorsorge-Rechtsschutz).
e) im Steuer-Rechtsschutz
e) im Steuer-Rechtsschutz
vor Gerichtenvor
nach
Gerichten
§ 28 Abs.
nach
3 a)
§ 28
Nr. Abs.
5
3 a) Nr.
5
Voraussetzung
Voraussetzung
für den Vorsorge-Rechtsschutz
für den Vorsorge-Rechtsschutz
ist in den Varianten
ist in den
a) Varianten a)
i. V. m. § 2 f) auch
i. V. m.
ein§ der
2 f) Klage
auch ein
vor der
VerwaltungsKlage vor Verwaltungsund Finanzgerichund Finanzgerichund b), dass der
undbetroffene
b), dass der
Versicherungsnehmer
betroffene Versicherungsnehmer
oder die betroffene
oder die betroffene
ten vorgeschaltetes
ten vorgeschaltetes
WiderspruchsWiderspruchsund Einspruchsverfahren;
und Einspruchsverfahren;
mitversicherte
mitversicherte
Person spätestens
Person 6
spätestens
Monate nach
6 Monate
Änderung
nachdes
Änderung des
f) im Sozialgerichts-Rechtsschutz
f) im Sozialgerichts-Rechtsschutz
nach § 28 Abs.
nach
3 a)
§ 28
Nr. Abs.
6 i. V.3m.
a) Nr. 6 i. V.
m.
Risikos
einenRisikos
entsprechenden
einen entsprechenden
Versicherungsvertrag
Versicherungsvertrag
nach dem zum
nach dem zum
§ 2 f) aa) u. bb)
§ 2auch
f) aa)ein
u. der
bb) Klage
auch ein
vorder
deutschen
Klage vorSozialgerichten
deutschen Sozialgerichten
Zeitpunkt derZeitpunkt
Änderungder
desÄnderung
Risikos geltenden
des Risikos
Tarif
geltenden
des Versicherers
Tarif des Versicherers
vorgeschaltetes
vorgeschaltetes
Widerspruchsverfahren;
Widerspruchsverfahren;
rückwirkend rückwirkend
abschließt. In
abschließt.
der Variante
In der
c) muss
Variante
die c)
rückwirkende
muss die rückwirkende
g) im Verwaltungs-Rechtsschutz
g) im Verwaltungs-Rechtsschutz
nach § 28 Abs.
nach3 §a)28
Nr.Abs.
7 i. V.
3 m.
a) Nr. 7 i. V.
Mitversicherung
m.
Mitversicherung
einer Personeiner
spätestens
Person6spätestens
Monate nach
6 Monate
Änderung
nach Änderung
des
des
Textform
Risikosverlangt
in Textform
werden.
verlangt werden.
§ 2 g) bb) auch
§ 2das
g) bb)
Klageverfahren
auch das Klageverfahren
vor Verwaltungsgerichten
vor Verwaltungsgerichten
und
und Risikos in
Es besteht kein
Es besteht
Vorsorge-Rechtsschutz
kein Vorsorge-Rechtsschutz
auch ein derauch
Klage
einvor
derVerwaltungsgerichten
Klage vor Verwaltungsgerichten
vorgeschaltetes
vorgeschaltetes
Widerspruchsverfahren,
Widerspruchsverfahren,
und zwar auch,
und wenn
zwar auch,
die rechtlichen
wenn die rechtlichen
– für die Ausübung
– für die
einer
Ausübung
zweiteneiner
und jeder
zweiten
weiteren
und jeder
gewerblichen,
weiteren gewerblichen,
Interessen im
Interessen
Zusammenhang
im Zusammenhang
mit der im Versicherungsschein
mit der im Versicherungsscheinfreiberuflichen
freiberufl
oder sonstigen
ichen oder
selbstständigen
sonstigen selbstständigen
Tätigkeit,
Tätigkeit,
– in der Eigenschaft
– in der als
Eigenschaft
Vermieterals
oder
Vermieter
Verpächter
odervon
Verpächter
Grundstüvon Grundstübezeichnetenbezeichneten
gewerblichen,gewerblichen,
freiberuflichen
freiberufl
oder sonstigen
ichen oder
selbstsonstigen selbstcken, Gebäuden
cken,oder
Gebäuden
Gebäudeteilen,
oder Gebäudeteilen,
ständigen Tätigkeit
ständigen
desTätigkeit
Versicherungsnehmers
des Versicherungsnehmers
stehen;
stehen;
h) abweichend
h) abweichend
von § 3 Abs.von
2 i)§ auch
3 Abs.
auf2 die
i) auch
Wahrnehmung
auf die Wahrnehmung
der
–derim Vermögensschaden– im Vermögensschadenund Anstellungsvertrags-Rechtsschutz
und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz
rechtlichen Interessen
rechtlichen im
Interessen
Zusammenhang
im Zusammenhang
mit Erschließungsmit Erschließungs-gem. § 2 l) aa)
gem.
u. bb),
§ 2 l) aa) u. bb),
und sonstigen
undAnliegerabgaben,
sonstigen Anliegerabgaben,
soweit der Wohnungssoweit der und
Wohnungs- –undim Zusammenhang
– im Zusammenhang
mit schuldrechtlichen
mit schuldrechtlichen
Verträgen über
Verträgen
Waren- über WarenGrundstücks-Rechtsschutz
Grundstücks-Rechtsschutz
nicht nach § 28
nicht
Abs.
nach
4 ausgeschlossen
§ 28 Abs. 4 ausgeschlossenlieferungen und
lieferungen
Dienstleistungen
und Dienstleistungen
im Sinne vonim
§§Sinne
24 Abs.
von2§§
b),24 Abs. 2 b),
28 Abs. 3 b).28 Abs. 3 b).
ist;
ist;
i) im Beratungs-Rechtsschutz
i) im Beratungs-Rechtsschutz
im Familien-, im
Lebenspartnerschafts-,
Familien-, Lebenspartnerschafts-,
– für Risiken,
– für
deren
Risiken,
Versicherbarkeit
deren Versicherbarkeit
nach dem zum
nach
Zeitpunkt
dem zum Zeitpunkt
Betreuungs- Betreuungsund Erbrechtund
gemäß
Erbrecht
§ 28 Abs
gemäß
3 a)§Nr.
2811
Absi. V.
3 a)
m.Nr.
§ 211 i. V. m. § 2der Änderungder
des
Änderung
Risikos geltenden
des Risikos
Tarif
geltenden
des Versicherers
Tarif des Versicherers
eine
eine
Direktionsanfrage
voraussetzt. voraussetzt.
k) abweichend
k) abweichend
von § 3 Abs.von
2 g)
§ auch
3 Abs.
eine
2 g)über
auch
dieeine
Beratung
über die BeratungDirektionsanfrage
hinausgehende
hinausgehende
Tätigkeit eines
Tätigkeit
in Deutschland
eines in Deutschland
zugelassenen
zugelassenen
Rechtsanwaltes.
Rechtsanwaltes.
Der Versicherer
Der übernimmt
Versicherer die
übernimmt
gesetzlichen
die gesetzlichen
§ 29 Rechtsschutz
§ 29 Rechtsschutz
für Eigentümer
für und
Eigentümer
Mieter von
undWohnungen
Mieter von Wohnungen
und
und
Grundstücken
Gebühren eines
Gebühren
Rechtsanwaltes
eines Rechtsanwaltes
für eine überfür
dieeine
Beratung
über die
hi- Beratung Grundstücken
hinausgehendenausgehende
rechtliche Interessenwahrung
rechtliche Interessenwahrung
sowie entstehende
sowie entstehende
(1) Versicherungsschutz
(1) Versicherungsschutz
besteht für den
besteht
Versicherungsnehmer
für den Versicherungsnehmer
in seiner
in seiner
Gerichtskosten
Gerichtskosten
insgesamt von
insgesamt
bis zu 500
vonc;bis zu 500 c;
im Versicherungsschein
im Versicherungsschein
bezeichnetenbezeichneten
Eigenschaft als
Eigenschaft als
a) Eigentümer,
a) Eigentümer,
j) in Abweichung
j) invon
Abweichung
§ 28 Abs.von
1 a)§ sowie
28 Abs.
§ 31Abs.
a) sowie
1 d) §
die
3 WahrnehAbs. 1 d) die Wahrnehb) Vermieter,
b) Vermieter,
mung der rechtlichen
mung derInteressen
rechtlichen
imInteressen
unmittelbaren
im unmittelbaren
Zusammenhang
Zusammenhang
c) Verpächter,
c) Verpächter,
mit dem Erwerb,
mit dem
der Installation
Erwerb, der und
Installation
dem Betrieb
und dem
einerBetrieb
thermi-einer thermid) Mieter, d) Mieter,
schen Solar-schen
oder Fotovoltaikanlage
Solar- oder Fotovoltaikanlage
mit einer Anlagenleistung
mit einer Anlagenleistung
Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus | 31
e) Pächter,
f) Nutzungsberechtigter
von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Versicherungsschein bezeichnet sind und sich in der Bundesrepublik Deutschland befinden. Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder
Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen.
(2) Der Versicherungsschutz umfasst:
a) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz § 2 c),
b) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
§ 2 e).
§ 29 a Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und
Grundstücken, XXL-Baustein
(1) Der Versicherungsschutz nach § 29 erstreckt sich in der jeweils
versicherten Eigenschaft nach § 29 Abs. 1 a), d), e) oder f) auf
alle in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen, privat selbst
genutzten Wohneinheiten.
(2) Erweiterung des Versicherungsschutzes in den in § 29 Abs. 2 genannten Leistungsarten
a) auf ein der Klage vor Verwaltungs- und Finanzgerichten vorgeschaltetes Widerspruchs- und Einspruchsverfahren gemäß § 29
Abs. 2 b) i. V. m. § 2 e);
b) abweichend von § 3 Abs. 2 i) auf die Wahrnehmung der rechtlichen
Interessen im Zusammenhang mit Erschließungs- und sonstigen
Anliegerabgaben.
KLAUSEL ZU DEN §§ 24 UND 28
VERTRAGS-RECHTSSCHUTZ FÜR HILFSGESCHÄFTE VON
SELBSTSTÄNDIGEN
Der Versicherungsschutz nach § 2 d) kann auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die in unmittelbarem
Zusammenhang mit den Büro-, Praxis-, Betriebs- oder Werkstatträumen
des Versicherungsnehmers und ihrer Einrichtungen stehen (Hilfsgeschäfte), ausgedehnt werden.
Kein Rechtsschutz besteht über die Ausschlüsse von § 3 hinaus für die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen
a) aus Versicherungsverträgen;
b) aus dem Bereich des Handelsvertreterrechtes und des Maklerrechtes;
c) aus Versicherungsfällen, wenn und soweit der Versicherungsnehmer
aus einer Haftpflichtversicherung anspruchsberechtigt ist;
d) aus Miet-, Pacht-, Leasing- und vergleichbaren Nutzungsverhältnissen
sowie der Anschaffung, Veräußerung, Finanzierung oder Belastung von
Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Praxen oder Teilen hiervon;
e) aus Verträgen, die nicht bloße Hilfsgeschäfte zur eigentlichen Tätigkeit
des Betriebes oder der Berufsausübung sind.
KLAUSEL ZU § 25
RECHTSSCHUTZ FÜR NICHTSELBSTSTÄNDIGE AB 50
(1) Versicherungsschutz besteht für den privaten Bereich der in § 25
Abs.1 und 2 genannten Personen. Mitversichert sind ferner die
minderjährigen Enkelkinder, Nichten, Neffen und Patenkinder des
Versicherungsnehmers oder seines Lebenspartners, soweit sich
diese im Zeitpunkt des Versicherungsfalles unter Aufsicht des
Ver sicherungsnehmers oder seines Lebenspartners befanden und
nicht die Rechtsschutzversicherung der Erziehungsberechtigten
diesbezüglich eintrittspflichtig ist.
(2) Der Versicherungsschutz umfasst:
a) Schadenersatz-Rechtsschutz
§ 2 a),
b) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht § 2 d),
c) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
§ 2 e),
d) Sozialgerichts-Rechtsschutz
§ 2 f) bb),
e) Verwaltungs-Rechtsschutz
§ 2 g) bb),
f) Straf-Rechtsschutz
§ 2 i),
g) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
§ 2 j),
h) Beratungs-Rechtsschutz
§ 2 k),
i) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten § 2 n),
j) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus einer betrieblichen
Altersversorgung sowie hinsichtlich der Ruhestandsbezüge und
beihilferechtlicher Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis. Eingeschlossen ist auch der Versicherungsschutz
als Arbeitgeber für hauswirtschaftliche oder pflegerische Beschäftigungsverhältnisse. § 4 Abs. 1 Satz 1 c) sowie Satz 3 (Wartezeit)
gelten entsprechend (Kleiner Arbeits-Rechtsschutz),
k) eine über das Beratungsgespräch gemäß § 2 k) in erbrechtlichen Angelegenheiten hinausgehende Tätigkeit. Abweichend
von § 4 Abs. 1 Satz 1 b) steht die Diagnose von Herzinfarkt,
Schlaganfall oder Krebs beim Versicherungsnehmer oder einer
der mitversicherten Personen einer Änderung der Rechtslage
gleich. Der Versicherer übernimmt die gesetzlichen Gebühren
eines Rechtsanwaltes für eine über die Beratung hinausgehende
rechtliche Interessenwahrung sowie entstehende Gerichtskosten
von insgesamt bis zu 500 c (Rechtsschutz im Erbrecht),
l) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen einer versicherten Person
in unmittelbarem Zusammenhang mit Betreuungsanordnungen
nach den §§ 1896 ff. BGB über den Versicherungsnehmer oder
eine mitversicherte Person. § 4 Abs. 1 Satz 1 c) sowie Satz 3
(Wartezeit) gelten entsprechend.
Der Versicherer übernimmt die gesetzlichen Gebühren eines
Rechtsanwaltes für eine über die Beratung hinausgehende rechtliche Interessenwahrung sowie entstehende Gerichtskosten von
insgesamt bis zu 1.000 c (Rechtsschutz für Betreuungsverfahren).
m) Der Versicherungsschutz kann für die in Absatz 1 aufgeführten und
im Versicherungsschein genannten Personen in ihrer Eigenschaft
als Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied, Vorstandsmitglied, Leiter
oder Geschäftsführer einer genannten juristischen Person oder
Personengesellschaft mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
ausgedehnt werden auf den Vermögensschaden-Rechtsschutz
gemäß § 2 l) aa) und
n) den Anstellungsvertrags-Rechtsschutz gemäß § 2 l) bb).
o) Der Versicherungsschutz kann für die in Absatz 1 aufgeführten
und im Versicherungsschein genannten Personen im Straf- und
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach § 2 o) aa) erweitert
werden.
(3) Der Versicherungsschutz kann für die in Absatz 1 genannten Personen
auf den beruflichen Bereich ausgedehnt werden und umfasst:
a) Arbeits-Rechtsschutz
§ 2 b),
b) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
§ 2 h).
(4) Abweichend von § 25 (4) kann der Versicherungsschutz für die in
Absatz 1 genannten Personen erweitert werden um den VerkehrsRechtsschutz für die Familie nach § 21 Abs. 3, 4, 6 bis 11.
KLAUSEL ZU § 25
RECHTSSCHUTZ FÜR NICHTSELBSTSTÄNDIGE AB 50, XXL-Baustein
(1) Der Versicherungsschutz nach der Klausel zu § 25 Rechtsschutz für
Nichtselbstständige ab 50 erstreckt sich auch auf die Eltern des
Versicherungsnehmers und die Eltern des ehelichen/eingetragenen
oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartners,
soweit sich die Eltern im Ruhestand befinden und in häuslicher
Gemeinschaft (Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft) mit dem Versicherungsnehmer leben; dies gilt nicht für den in Abs. 4 der Klausel
zu § 25 Rechtsschutz für Nichtselbstständige ab 50 geregelten
Versicherungsumfang.
(2) Der Versicherungsschutz umfasst
a) im Arbeits-Rechtsschutz gemäß der Klausel zu § 25 Rechtsschutz für Nichtselbstständige ab 50 Abs. 3 a) i. V. m. § 2 b)
abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 c) auch die Wahrnehmung
der rechtlichen Interessen einer versicherten Person in der
versicherten Eigenschaft als Arbeitnehmer im Zusammenhang
mit einer Aufhebungsvereinbarung. Abweichend von § 4 Abs. 1
Satz 1 c) gilt das vom Arbeitgeber unterschriebene Angebot einer
Aufhebungsvereinbarung als Versicherungsfall. Der Versicherer
übernimmt die gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwaltes sowie
entstehende Gerichtskosten von insgesamt bis zu 1.000 c. Der
Arbeits-Rechtsschutz gemäß der Klausel zu § 25 Rechtsschutz
für Nichtselbstständige ab 50 Abs. 3 a) muss hierfür versichert
sein.
b) im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten gemäß der Klausel zu § 25
Rechtsschutz für Nichtselbstständige ab 50 Abs. 2 c) i. V. m.
§ 2 e) auch ein der Klage vor Verwaltungs- und Finanzgerichten
vorgeschaltetes Widerspruchs- und Einspruchsverfahren;
c) im Sozialgerichts-Rechtsschutz gemäß der Klausel zu § 25
Rechtsschutz für Nichtselbstständige ab 50 Abs. 2 d) i. V. m. 2
f) bb) auch ein der Klage vor deutschen Sozialgerichten vorgeschaltetes Widerspruchsverfahren;
d) im Verwaltungs-Rechtsschutz gemäß der Klausel zu § 25 Rechtsschutz für Nichtselbstständige ab 50 Abs. 2 e) i. V. m. § 2 g) bb)
auch ein der Klage vor Verwaltungsgerichten vorgeschaltetes
Widerspruchsverfahren;
Leistungen
Bedingungen
und Bedingungen
NRV 2013 Plus
NRV 2013 Plus
32 | Leistungen
32 | und
Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus | 32
e) im Beratungs-Rechtsschutz
e) im Beratungs-Rechtsschutz
gem. der Klausel
gem.zuder
§ 25
Klausel
Rechtsschutz
zu § 25 Rechtsschutz
rückwirkend rückwirkend
abschließt. In
abschließt.
der Variante
In der
c) muss
Variante
die c)
rückwirkende
muss die rückwirkende
Mitversicherung
Mitversicherung
einer Personeiner
spätestens
Person6spätestens
Monate nach
6 Monate
Änderung
nach Änderung
für Nichtselbstständige
für Nichtselbstständige
ab 50 Abs. 2 ab
h) i.50
V. Abs.
m. § 2 h)
k) i.abweichend
V. m. § 2 k) abweichend
des Risikos in
des
Textform
Risikosverlangt
in Textform
werden.
verlangt werden.
von § 3 Abs.von
2 g)§ auch
3 Abs.
eine
2 g)über
auch
dieeine
Beratung
über die
hinausgehende
Beratung hinausgehende
Es besteht kein
Es besteht
Vorsorge-Rechtsschutz
kein Vorsorge-Rechtsschutz
Tätigkeit eines
Tätigkeit
in Deutschland
eines in Deutschland
zugelassenen
zugelassenen
Rechtsanwaltes.
Rechtsanwaltes.
Der Versicherer
Der übernimmt
Versicherer die
übernimmt
gesetzlichen
die gesetzlichen
Gebühren eines
Gebühren eines
– für die Ausübung
– für die
einer
Ausübung
zweiteneiner
und jeder
zweiten
weiteren
und jeder
gewerblichen,
weiteren gewerblichen,
Rechtsanwaltes
Rechtsanwaltes
für eine über für
dieeine
Beratung
über die
hinausgehende
Beratung hinausgehende
rechtrecht-freiberuflichen
freiberufl
oder sonstigen
ichen oder
selbstständigen
sonstigen selbstständigen
Tätigkeit,
Tätigkeit,
liche Interessenwahrung
liche Interessenwahrung
sowie entstehende
sowie entstehende
Gerichtskosten
Gerichtskosten
von
–vonin der Eigenschaft
– in der Eigenschaft
als Vermieter
alsoder
Vermieter
Verpächter
oder von
Verpächter
Grund- von Grundinsgesamt bis
insgesamt
zu 500 c;bis zu 500 c;
stücken, Gebäuden
stücken,oder
Gebäuden
Gebäudeteilen,
oder Gebäudeteilen,
f) in Abweichung
f) in Abweichung
von § 25 Abs.
von1 §sowie
25 Abs.
§ 3 1Abs.
sowie
1 d)
§ 3
auch
Abs.die
1 d) auch– dieim Vermögensschaden– im Vermögensschadenund Anstellungsvertrags-Rechtsschutz
und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz
Wahrnehmung
Wahrnehmung
der rechtlichen
der Interessen
rechtlicheninInteressen
unmittelbarem
in unmittelbarem
ZuZu-gem. § 2 l) aa)
gem.
u. bb),
§ 2 l) aa) u. bb),
sammenhangsammenhang
mit dem Erwerb,
mit dem
der Installation
Erwerb, derund
Installation
dem Betrieb
und dem Betrieb
– im Zusammenhang
– im Zusammenhang
mit schuldrechtlichen
mit schuldrechtlichen
Verträgen über
Verträgen
Waren- über Wareneiner thermischen
einer thermischen
Solar- oder Fotovoltaikanlage
Solar- oder Fotovoltaikanlage
mit einer Anlamit einer Anla-lieferungen und
lieferungen
Dienstleistungen
und Dienstleistungen
im Sinne vonim
§§Sinne
24 Abs.
von2§§
b),24 Abs. 2 b),
genleistung von
genleistung
bis zu 15von
kW,bis
soweit
zu 15sich
kW,die
soweit
Anlage
sich
imdie
Eigentum
Anlage im Eigentum28 Abs. 3 b).28 Abs. 3 b).
des Versicherungsnehmers
des Versicherungsnehmers
befindet bzw.befi
derndet
Eigentumserwerb
bzw. der Eigentumserwerb
– für Risiken,
– für
deren
Risiken,
Versicherbarkeit
deren Versicherbarkeit
nach dem zum
nach
Zeitpunkt
dem zum Zeitpunkt
nicht nur vorübergehend
nicht nur vorübergehend
bezweckt ist.bezweckt ist.
der Änderungder
des
Änderung
Risikos geltenden
des Risikos
Tarif
geltenden
des Versicherers
Tarif des Versicherers
eine
eine
Direktionsanfrage
voraussetzt. voraussetzt.
Die Anlage kann
Die Anlage
mit demkann
öffentlichen
mit dem Stromnetz
öffentlichen
verbunden
Stromnetzsein
verbunden seinDirektionsanfrage
und muss als
und
Aufdachanlage
muss als Aufdachanlage
auf einem Gebäude
auf einem
angebracht
Gebäude angebracht
sein, das im Volleigentum
sein, das im Volleigentum
des Versicherungsnehmers
des Versicherungsnehmers
oder einer oder
KLAUSEL
einer ZUKLAUSEL
DEN §§ 25
ZUund
DEN26
§§ 25 und 26
SINGLE-RECHTSSCHUTZ
SINGLE-RECHTSSCHUTZ
mitversicherten
mitversicherten
Person steht.Person
Der Versicherungsnehmer
steht. Der Versicherungsnehmer
und die
und die
(1)
Abweichend
(1) Abweichend
von § 25 (1) von
und§§25
26(1)
(1)und
besteht
§ 26bei
(1) entsprechender
besteht bei entsprechender
mitversicherten
mitversicherten
Personen des
Personen
Versicherungsvertrages
des Versicherungsvertrages
müssen
müssen
natürliche Personen
natürliche
sein.
Personen
Der Versicherungsschutz
sein. Der Versicherungsschutz
umfasst die umfasstVereinbarung
die
Vereinbarung
kein Versicherungsschutz
kein Versicherungsschutz
für einen ehelichen/eingetrafür einen ehelichen/eingetraLeistungsarten
Leistungsarten
genen oder sonstigen
genen oder
Lebenspartner
sonstigen Lebenspartner
des Versicherungsnehmers.
des Versicherungsnehmers.
– Schadenersatz-Rechtsschutz
– Schadenersatz-Rechtsschutz§ 2 a),
§ 2 a),
(2) Für die Mitversicherung
(2) Für die Mitversicherung
von Kindern,von
Enkeln
Kindern,
und Tageskindern
Enkeln und Tageskindern
des
des
– Vertrags-–undVertragsSachen-Rechtsschutz
und Sachen-Rechtsschutz
§ 2 d),
§ 2 d),
Versicherungsnehmers
Versicherungsnehmers
gilt § 25 (2) bzw.
gilt §§25
26(2)
(2)bzw.
a) und
§ 26
b).(2) a) und b).
auch für die auch
Wahrnehmung
für die Wahrnehmung
der rechtlichen
der Interessen
rechtlichenaus
Interessen
aus
(3) Heiratet
(3)
der Heiratet
Versicherungsnehmer
der Versicherungsnehmer
oder geht er oder
eine geht
eingetragene
er eine eingetragene
entgeltlicher entgeltlicher
Stromeinspeisung,
Stromeinspeisung,
Lebenspartnerschaft
Lebenspartnerschaft
ein, erweitert
ein,
sich
erweitert
der Versicherungsschutz
sich der Versicherungsschutz
– Steuer-Rechtsschutz
– Steuer-Rechtsschutz
vor Gerichtenvor Gerichten
§ 2 e),
§ 2 e),
von diesem Zeitpunkt
von diesem
anZeitpunkt
um die Mitversicherung
an um die Mitversicherung
für den Partner,
für den Partner,
auch in einemauch
der Klage
in einem
vorder
VerwaltungsKlage vor Verwaltungsund Finanzgerichten
und Finanzgerichten
wenn die Heirat
wennoder
die die
Heirat
eingetragene
oder die eingetragene
Lebenspartnerschaft
Lebenspartnerschaft
dem
dem
vorgeschalteten
vorgeschalteten
WiderspruchsWiderspruchsund Einspruchsverfahren,
und Einspruchsverfahren,
Versicherer innerhalb
Versicherer
voninnerhalb
zwei Monaten
von zwei
angezeigt
Monaten
wird.
angezeigt
Erfolgt wird.
die Erfolgt die
– Verwaltungs-Rechtsschutz
– Verwaltungs-Rechtsschutz
vor Gerichtenvor
§ 2Gerichten
g) bb), § 2 g) bb),
Anzeige später
Anzeige
als zwei
später
Monate
als zwei
nachMonate
der Heirat
nach
oder
dernach
Heirat
Beginn
oder der
nach Beginn der
auch in einemauch
der Klage
in einem
vorder
Verwaltungsgerichten
Klage vor Verwaltungsgerichten
vorgeschal- vorgeschaleingetragenen
eingetragenen
Lebenspartnerschaft,
Lebenspartnerschaft,
beginnt der Versicherungsschutz
beginnt der Versicherungsschutz
teten Widerspruchsverfahren,
teten Widerspruchsverfahren,
für den Partner
für erst
den mit
Partner
demerst
Eingang
mit dem
der Anzeige
Eingang beim
der Anzeige
Versicherer.
beim Versicherer.
– Straf-Rechtsschutz
– Straf-Rechtsschutz
§ 2 i),
§ 2 i),
Von dem Zeitpunkt
Von dem
derZeitpunkt
Mitversicherung
der Mitversicherung
an kann der Versicherer
an kann derden
Versicherer den
– Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
– Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
§ 2 j);
§ 2 j);
im Tarif des im
Versicherers
Tarif des Versicherers
bei Mitversicherung
bei Mitversicherung
geltenden höheren
geltenden höheren
g) auch den g)
Beratungs-Rechtsschutz
auch den Beratungs-Rechtsschutz
für Vorsorgeverfügungen
für Vorsorgeverfügungen
gemäß
gemäß
Beitrag verlangen.
Beitrag verlangen.
§ 2 p) für einen
§ 2Rat
p) oder
für einen
eineRat
Auskunft
oder eine
durch
Auskunft
einen –durch
in Abweichung
einen – in Abweichung
zu § 17 Abs. zu
3 –§vom
17 Abs.
Versicherer
3 – vomvermittelten
Versicherer Rechtsanwalt.
vermittelten Rechtsanwalt.
Die
Die
Kostenübernahme
Kostenübernahme
gilt für den Versicherungsnehmer
gilt für den Versicherungsnehmer
und ist auf und ist auf
einen Leistungsfall
einen Leistungsfall
in der gesamten
in derVertragsdauer
gesamten Vertragsdauer
begrenzt. begrenzt.
Für die Tätigkeit
Für die
desTätigkeit
Rechtsanwaltes
des Rechtsanwaltes
ist der Versicherer
ist der nicht
Versicherer nicht
verantwortlich.
verantwortlich.
(3) Soweit der
(3) Verkehrs-Rechtsschutz
Soweit der Verkehrs-Rechtsschutz
für die Familie
fürnach
die Familie
der Klausel
nach der Klausel
zu § 25 Rechtsschutz
zu § 25 Rechtsschutz
für Nichtselbstständige
für Nichtselbstständige
ab 50 Abs.4ab
einge50 Abs.4 eingeschlossen ist,
schlossen
erstrecktist,
sich
erstreckt
der Versicherungsschutz
sich der Versicherungsschutz
a) im Steuer-Rechtsschutz
a) im Steuer-Rechtsschutz
vor Gerichtenvor
gemäß
Gerichten
§ 21 Abs.
gemäß
4 c)§i.21
V. m.
Abs. 4 c) i. V. m.
§ 2 e) auch auf
§ 2ein
e) der
auch
Klage
auf ein
vor der
VerwaltungsKlage vor Verwaltungsund Finanzgerichten
und Finanzgerichten
vorgeschaltetes
vorgeschaltetes
WiderspruchsWiderspruchsund Einspruchsverfahren;
und Einspruchsverfahren;
b) im Sozialgerichts-Rechtsschutz
b) im Sozialgerichts-Rechtsschutz
gemäß § 21 Abs.
gemäß
4 c)§ i.21
V. Abs.
m. § 4
2 c) i. V. m. § 2
d) i. V. m. 2 f) d)
aa)
i. V.
auch
m. 2auf
f) aa)
ein auch
der Klage
auf ein
vorder
deutschen
Klage vorSozialgedeutschen Sozialgerichten vorgeschaltetes
richten vorgeschaltetes
Widerspruchsverfahren;
Widerspruchsverfahren;
c) auf den Wohnungsc) auf denund
WohnungsGrundstücks-Rechtsschutz
und Grundstücks-Rechtsschutz
nach § 2 c) nach § 2 c)
in der Eigenschaft
in der als
Eigenschaft
Mieter oder
als Pächter
Mieter oder
von Garagen.
Pächter von Garagen.
(4) Besteht der
(4) Versicherungsvertrag
Besteht der Versicherungsvertrag
gemäß der Klausel
gemäßzuder
§ 25
Klausel
Rechtszu § 25 Rechtsschutz für Nichtselbstständige
schutz für Nichtselbstständige
ab 50 Abs. 1 ab
und502 Abs.
i. V. m.
1 und
der Klausel
2 i. V. m. der Klausel
zu § 25 Rechtsschutz
zu § 25 Rechtsschutz
für Nichtselbstständige
für Nichtselbstständige
ab 50, XXL-Baustein
ab 50, XXL-Baustein
Absatz 1 undAbsatz
2 seit mindestens
1 und 2 seit einem
mindestens
Jahr und
einem
ändert
Jahrsich
unddanach
ändert sich danach
das Risiko des
dasVersicherungsnehmers
Risiko des Versicherungsnehmers
oder einer mitversicherten
oder einer mitversicherten
Person, indem
Person, indem
a) ein weiteres,
a) ein
nach
weiteres,
dem zum
nach
Zeitpunkt
dem zum
derZeitpunkt
Änderungder
desÄnderung
Risikos des Risikos
geltenden Tarif
geltenden
des Versicherers
Tarif des Versicherers
versicherbares,
versicherbares,
Risiko erstmalig
Risiko erstmalig
entsteht oderentsteht oder
b) eine, nachb)dem
eine,
zum
nach
Zeitpunkt
dem zum
derZeitpunkt
Änderungder
desÄnderung
Risikos geltenden
des Risikos geltenden
Tarif des Versicherers
Tarif des Versicherers
versicherbare,
versicherbare,
gewerbliche, gewerbliche,
freiberuflichefreiberufliche
oder sonstigeoder
selbstständige
sonstige selbstständige
Tätigkeit erstmalig
Tätigkeit
aufgenommen
erstmalig aufgenommen
wird oder
wird oder
c) die Voraussetzung
c) die Voraussetzung
für die Mitversicherung
für die Mitversicherung
einer Person einer
erstmalig
Person erstmalig
entsteht,
entsteht,
besteht Versicherungsschutz
besteht Versicherungsschutz
für dieses neu
fürentstandene
dieses neu entstandene
Risiko ohne Risiko ohne
Wartezeit mitWartezeit
tariflich größtmöglichem
mit tariflich größtmöglichem
Leistungsumfang
Leistungsumfang
und tariflich und tariflich
höchster Selbstbeteiligung
höchster Selbstbeteiligung
(Vorsorge-Rechtsschutz).
(Vorsorge-Rechtsschutz).
Voraussetzung
Voraussetzung
für den Vorsorge-Rechtsschutz
für den Vorsorge-Rechtsschutz
ist in den Varianten
ist in den
a) Varianten a)
und b), dass der
undbetroffene
b), dass der
Versicherungsnehmer
betroffene Versicherungsnehmer
oder die betroffene
oder die betroffene
mitversicherte
mitversicherte
Person spätestens
Person 6
spätestens
Monate nach
6 Monate
Änderung
nachdes
Änderung des
Risikos einenRisikos
entsprechenden
einen entsprechenden
Versicherungsvertrag
Versicherungsvertrag
nach dem zum
nach dem zum
Zeitpunkt derZeitpunkt
Änderungder
desÄnderung
Risikos geltenden
des Risikos
Tarif
geltenden
des Versicherers
Tarif des Versicherers
Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus | 33
SONDERBEDINGUNGEN ZU DEN ARB NRV 2013 PLUS:
STRAF-RECHTSSCHUTZ FÜR UNTERNEHMEN UND
UNTERNEHMENSLEITER
Für den Straf-Rechtsschutz für Unternehmen gelten die Regelungen der § 1,
§ 2 Abs. 1, § 3 – 8, § 9 Abs. 1, 2 a), 3 – 8 der Sonderbedingungen.
Für den Straf-Rechtsschutz für Unternehmensleiter gelten die Regelungen
der § 1, § 2 Abs. 2 – 8, § 9 Abs. 1, 2 b) und 7 der Sonderbedingungen
Im Übrigen gelten die §§ 1, 7 bis 14, 16, 17, 20 der jeweils bei Abschluss
der Rechtsschutzversicherung geltenden Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen für die Rechtsschutzversicherungen (ARB).
Inhalt
§ 1 Versicherte Risiken
§ 2 Versicherte
§ 3 Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz
(Versicherungsfall)
§ 4 Versicherte Kosten
§ 5 Ausschlüsse
§ 6 Geltungsbereich
§ 7 Betriebscharakter
§ 8 Versicherungsssumme
§ 9 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Versicherte Risiken
Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
beim Vorwurf der Verletzung von Vorschriften des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts sowie bei Disziplinar- und Standesverfahren.
Hierzu gehört die Tätigkeit des Rechtsanwaltes im Zusammenhang mit
a) Strafverteidigung,
und zwar die Verteidigung in den unter § 1 Satz 1 genannten Verfahren
einschließlich des Aufwands für einvernehmliche Beendigungen der
Verfahren;
b) Kronzeugenregelung;
wenn Versicherte sich auf eine Kronzeugenregelung berufen;
c) Untersuchungsausschuss,
und zwar die Vertretung von Versicherten in parlamentarischen
Untersuchungsausschüssen;
d) Durchsuchung,
und zwar bei Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen;
e) Verwaltungsrecht,
und zwar in Verwaltungs-, Besteuerungs-, Sozialrechts- und Arbeitsrechtsverfahren vor deutschen Behörden und Gerichten, die dazu
dienen, die Verteidigung in Verfahren gem. § 1 a) zu unterstützen
oder deren Einleitung zu verhindern;
f) Zeugenbetreuung,
und zwar die Beratung und Betreuung von Zeugen, auch wenn diese
nicht zu den Versicherten gehören;
g) Verfassungsrecht,
und zwar vor Verfassungsgerichten;
h) Firmenstellungnahme,
und zwar für die Vertretung versicherter Unternehmen gegenüber
Strafgerichten, Strafverfolgungsbehörden sowie allen sonstigen
Stellen, die befugt sind, wegen Ordnungswidrigkeiten zu ermitteln;
i) Vollstreckungsverfahren;
j) Wiederaufnahmeverfahren;
k) Prozessbeobachtung,
und zwar die Beobachtung anderer Prozesse, die für die Verteidigung
in Verfahren gem. § 1 a) von Bedeutung sein können, sofern der
Versicherer zustimmt;
l) Maßnahmen wie
– Straf- und Zeugenentschädigung,
– Freiheitsentziehung,
– Entziehung der Fahrerlaubnis,
– Sanktion durch Berufs- oder Fahrverbot,
– Vermögensabschöpfung (Verfall und Einziehung),
– Vermögenssicherung, und zwar durch dinglichen Arrest,
– aktive und passive Dienstaufsichtsbeschwerde,
– Überwachung der Telekommunikation,
– Online-Durchsuchung,
– erkennungsdienstliche Behandlung,
– körperliche Untersuchung;
m) Koordination,
soweit in einem Ermittlungsverfahren gegen Versicherte mehrere
Beschuldigte oder Zeugen betroffen sind, wobei die Zustimmung des
Versicherers für die Einschaltung eines Anwaltes, dessen Aufgabe es
ist, die Tätigkeit der Beschuldigtenverteidiger und Zeugenbeistände
zu koordinieren, erforderlich ist;
n) Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen,
und zwar zur Durchsetzung von Ansprüchen nach dem Gesetz über
die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG), wobei
damit unter anderem die Entschädigung für Urteilsfolgen und andere
Strafverfolgungsmaßnahmen, wie die vorläufi ge Festnahme, die Haft
sowie die Beschlagnahme, gemeint ist.
§ 2 Versicherte
(1) Versicherte beim Straf-Rechtsschutz für Unternehmen:
Der Versicherungsschutz gilt für den Versicherungsnehmer und die
mitversicherten Unternehmen nach Abs. 1 c) für ihre gesetzlichen
Vertreter (auch faktische Organmitglieder und Aufsichtsorgane, wie
z. B. Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiräte), für die Gesellschafter
und für alle Betriebsangehörigen (ob dauerhaft, zeitweise oder
ehrenamtlich beschäftigt, ob Praktikant, Leiharbeitnehmer oder freie
Mitarbeiter).
Er gilt auch für Mitarbeiter von Fremdfirmen, für Angehörige der steuerberatenden Berufe und für Liquidatoren, soweit es um Vorwürfe geht,
die sie in Ausübung ihrer Aufgabenerfüllung für Versicherte begangen
haben oder begangen haben sollen – im Folgenden „Versicherte“
genannt.
Im einzelnen gelten folgende Regelungen bei
a) externen Mandaten:
Für versicherte Personen gemäß § 1 Abs. 1 besteht Versicherungsschutz auch für Aufsichts-, Beirats- oder Verwaltungsratsmandate
und ihre vorübergehende Entsendung in Leitungsorgane anderer
Unternehmen, wenn sie diese auf Veranlassung des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Unternehmen gemäß § 1
Abs. 1 c) wahrnehmen.
b) ausgeschiedenen Personen:
Versicherungsschutz erhalten auch die aus den Diensten eines
Versicherten ausgeschiedenen Personen für Versicherungsfälle,
die sich aus ihrer früheren Tätigkeit für die Versicherten ergeben,
jedoch längstens für drei Jahre nach Beendigung der Tätigkeit
beim Versicherungsnehmer. Der Versicherungsnehmer muss der
Rechtsschutzgewährung zustimmen.
c) mitversicherten Unternehmen:
Mitversichert sind die im aktuellen Geschäftsbericht oder in
der Anlage aufgeführten inländischen Tochterunternehmen des
Versicherungsnehmers. Ausländische Tochterbetriebe sind mitversichert, wenn es sich bei ihnen um unselbstständige Niederlassungen handelt. Soweit vereinbart besteht Versicherungsschutz
auch für inländische Beteiligungsunternehmen.
Tochterunternehmen sind juristische Personen, an denen der
Versicherungsnehmer direkt oder indirekt mehr als 50 % der
Stimmrechte hält oder durch Vertrag oder Satzung das Recht hat,
auf diese Unternehmen einen beherrschenden Einfluss auszuüben
oder die Mehrheit der Organmitglieder dieses Unternehmen zu
bestellen oder abzurufen.
Der Versicherungsnehmer kann widersprechen, wenn ein anderer
Ver sicherter Rechtsschutz verlangt.
(2) Versicherungsnehmer beim Straf-Rechtsschutz für Unternehmensleiter:
Der Versicherungsschutz gilt für die namentlich genannte Person in
ihrer Eigenschaft als Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied, Vorstandsmitglied, Leiter oder Geschäftsführer einer im Versicherungsantrag
genannten juristischen Person oder Personengesellschaft mit Sitz
in der Bundesrepublik Deutschland.
§ 3 Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz
(Versicherungsfall)
(1) Versicherungsfall für die anwaltliche Tätigkeit ist bei
§§ 1 a), 1 b), 1 g), 1 h), 1 i), 1 k), 1 l), 1 m), und 1 n) die Einleitung
des Ermittlungsverfahrens gegen Versicherte bzw. die behördliche
Anordnung der Maßnahmen,
§ 1 c) die Ladung des Versicherten zur Ausschusssitzung,
§ 1 d) der Beginn der Durchsuchungs- oder Beschlagnahmeaktion,
Leistungen
Bedingungen
und Bedingungen
NRV 2013 Plus
NRV 2013 Plus
34 | Leistungen
34 | und
Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus | 34
§ 1 e) die förmliche
§ 1 e) die
Einleitung
förmliche
des
Einleitung
entsprechenden
des entsprechenden
Verfahrens, Verfahrens,
(2) Der Versicherungsschutz
(2) Der Versicherungsschutz
entfällt nachträglich
entfällt nachträglich
bei rechtskräftiger
bei rechtskräftiger
§ 1 f) die Aufforderung
§ 1 f) die Aufforderung
an den Zeugen
an zur
denAussage,
Zeugen zur Aussage,
Verurteilung Verurteilung
wegen einer wegen
vorsätzlich
einerbegangenen
vorsätzlich begangenen
Straftat.
Straftat.
§ 1 j) Wiederaufnahmeverfahren,
§ 1 j) Wiederaufnahmeverfahren,
In diesem Fall
In diesem
haben Versicherte
Fall haben erbrachte
VersicherteLeistungen
erbrachte zurückzuLeistungen zurückzu– zugunsten
– des
zugunsten
Versicherten
des Versicherten
der Antrag auf
der
Wiederaufnahme
Antrag auf Wiederaufnahme
erstatten. Beierstatten.
rechtskräftiger
Bei rechtskräftiger
Verurteilung sowohl
Verurteilung
wegen
sowohl
Vorsatz
wegen
als Vorsatz als
des Verfahrens;
des Verfahrens;
auch wegen auch
Fahrlässigkeit
wegen Fahrlässigkeit
besteht die Rückzahlungsverpfl
besteht die Rückzahlungsverpfl
ichtung
ichtung
– zuungunsten
– zuungunsten
des Versicherten
des Versicherten
die Eröffnung
diedes
Eröffnung
neuen des neuen
anteilig, soweit
anteilig,
Vorsatz
soweit
betroffen
Vorsatz
ist.betroffen ist.
Hauptverfahrens.
Hauptverfahrens.
Im Falle einer
Imrechtskräftigen
Falle einer rechtskräftigen
Feststellung Feststellung
einer Vorsatztat
einerdurch
Vorsatztat durch
Sind in demselben
Sind inVerfahren
demselben
gem.
Verfahren
§ 1 Satz
gem.
1 mehrere
§ 1 SatzVersicherte
1 mehrere Versicherte
Strafbefehl ist
Strafbefehl
die Leistung
ist die
nicht
Leistung
zurückzuerstatten.
nicht zurückzuerstatten.
Dies gilt auch
Dies gilt auch
betroffen, handelt
betroffen,
es sich
handelt
um einen
es sich
Versicherungsfall.
um einen Versicherungsfall.
Das Gleiche Das Gleiche
für Kosten bei
füreiner
Kosten
Firmenstellungnahme.
bei einer Firmenstellungnahme.
gilt, wenn mehrere
gilt, wenn
Verfahren
mehrere
und
Verfahren
Verstößeund
gemäß
Verstöße
§ 1 a)gemäß
zeitlich§und
1 a) zeitlich und
ursächlich zusammenhängen.
ursächlich zusammenhängen.
§ 6 Geltungsbereich
§ 6 Geltungsbereich
RechtsschutzRechtsschutz
besteht, soweit
besteht,
die Wahrnehmung
soweit die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen
rechtlicher Interessen
§ 4 Versicherte
§ 4 Kosten
Versicherte Kosten
in Europa, den
in Europa,
Anliegerstaaten
den Anliegerstaaten
des Mittelmeeres,
des Mittelmeeres,
auf den Kanarischen
auf den Kanarischen
Inseln,
Inseln, oder
den Azoren
auf Madeira
oder auf
erfolgt
Madeira
und ein
erfolgt
Gericht
und oder
ein Gericht
eine oder eine
Der Versicherer
Der trägt
Versicherer
die denträgt
Versicherten
die den Versicherten
entstehenden
entstehenden
Kosten ver- Kosten
ver-den Azoren
Behörde in diesem
Behörde
Bereich
in diesem
gesetzlich
Bereich
zuständig
gesetzlich
wäre,
zuständig
wenn ein
wäre,
gerichtwenn ein gerichtsicherter Verfahren.
sicherter Verfahren.
liches oder behördliches
liches oder behördliches
Verfahren eingeleitet
Verfahrenwerden
eingeleitet
würde.
werden würde.
Hierzu gehören
Hierzu gehören
a) Verfahrenskosten,
a) Verfahrenskosten,
§ 7 Betriebscharakter
und zwar dieund
tatsächlich
zwar dieanfallenden
tatsächlich Verfahrenskosten.
anfallenden Verfahrenskosten. § 7 Betriebscharakter
b) Rechtsanwaltskosten,
b) Rechtsanwaltskosten,
Der Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz
bezieht sich bezieht
auf Handlungen
sich auf Handlungen
und Unterlasund Unterlasund zwar die und
angemessenen
zwar die angemessenen
Gebühren des
Gebühren
vom Versicherten
des vom Versicherten
beaufsungen,
beauf- die sungen,
in Zusammenhang
die in Zusammenhang
mit dem Gesellschaftsgegenstand
mit dem Gesellschaftsgegenstand
der
der
tragten Rechtsanwaltes
tragten Rechtsanwaltes
sowie die üblichen
sowie die
Auslagen.
üblichen Auslagen.
Versicherungsnehmerin
Versicherungsnehmerin
bzw. der mitversicherten
bzw. der mitversicherten
UnternehmenUnternehmen
stehen.
stehen.
Soweit zulässig
Soweit
kann
zulässig
statt eines
kannRechtsanwaltes
statt eines Rechtsanwaltes
auch ein Steuerauch einDieser
SteuerergibtDieser
sich aus
ergibt
demsich
Handelsregister,
aus dem Handelsregister,
dem Gewerberegister,
dem Gewerberegister,
dem
dem
berater oder berater
Rechtslehrer
oder Rechtslehrer
einer deutschen
einerHochschule
deutschen beauftragt
Hochschule beauftragt
Geschäftsbericht
Geschäftsbericht
oder dem Versicherungsvertrag.
oder dem Versicherungsvertrag.
werden.
werden.
§ 8 Versicherungssumme
§ 8 Versicherungssumme
Die Kosten mehrerer
Die Kosten
Rechtsanwälte,
mehrerer Rechtsanwälte,
Die Versicherungssumme
Die Versicherungssumme
je Rechtsschutzfall
je Rechtsschutzfall
und je Person
und
sowie
je Person
die sowie die
Gesamtversicherungssumme
Gesamtversicherungssumme
für zeitlich und
fürursächlich
zeitlich undzusammenhänursächlich zusammenhänwenn Mitglieder
wenn
derMitglieder
Geschäftsführung
der Geschäftsführung
oder Aufsichtsorgane
oder Aufsichtsorgane
versicherversichergendeDer
Versicherungsfälle
gende Versicherungsfälle
beträgt 500.000,00
beträgt 500.000,00
c.
c.
ter Unternehmen
ter Unternehmen
in Verfahren nach
in Verfahren
§ 1 Satznach
2 a) vertreten
§ 1 Satz 2werden.
a) vertreten
Der werden.
Als Höchstleistung
Als Höchstleistung
gilt die zweifache
gilt dieVersicherungssumme
zweifache Versicherungssumme
für alle im für alle im
Versicherer, trägt
Versicherer,
die angemessenen
trägt die angemessenen
Kosten für die
Kosten
Interessenwahrfür die InteressenwahrKalenderjahrKalenderjahr
eingetretenen
eingetretenen
Versicherungsfälle.
Versicherungsfälle.
nehmung durch
nehmung
mehrere
durch
Strafverteidiger,
mehrere Strafverteidiger,
sofern ihre Beauftragung
sofern ihre Beauftragung
sachdienlichsachdienlich
ist.
ist.
§ 9 Allgemeine
§ 9 Bestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
c) Sachverständigenkosten,
c) Sachverständigenkosten,
(1) Vorversicherung:
(1) Vorversicherung:
und zwar dieund
angemessenen
zwar die angemessenen
Kosten der SachverständigengutachKosten der Sachverständigengutachten, die Versicherte
ten, die zur
Versicherte
Unterstützung
zur Unterstützung
ihrer Verteidigung
ihrer Verteidigung
in Auftrag in Auftrag
Wird eine andere
Wird Versicherung
eine andere Versicherung
der vorliegenden
der vorliegenden
Art durch diese
Art Verdurch diese Vergeben;
geben;
sicherung ohne
sicherung
zeitlicheohne
Unterbrechung
zeitliche Unterbrechung
des Versicherungsschutzes
des Versicherungsschutzes
d) Reisekosten,
d) Reisekosten,
ersetzt, besteht
ersetzt,
Versicherungsschutz
besteht Versicherungsschutz
unter diesemunter
Vertrag
diesem
für VerVertrag für Verund zwar dieund
angemessenen
zwar die angemessenen
Kosten notwendiger
Kosten notwendiger
Reisen
Reisen
fahren, die während
fahren, die
der während
Laufzeit vorhergehender
der Laufzeit vorhergehender
Policen eingeleitet
Policen eingeleitet
– der versicherten
– der versicherten
Personen, Personen,
wurden.
wurden.
– der Sachverständigen,
– der Sachverständigen,
Leistungen aus
Leistungen
früherenaus
Rechtsschutzverträgen
früheren Rechtsschutzverträgen
müssen vorrangig
müssen vorrangig
in Anspruch genommen
in Anspruchwerden
genommen
und sind
werden
auf und
densind
Leistungsumfang
auf den Leistungsumfang
– der Rechtsanwälte
– der Rechtsanwälte
der versicherten
der Personen
versicherten
gemäß
Personen
dem Rechtsgemäß dem Rechtsdieses
anzurechnen.
Vertrages anzurechnen.
anwaltsvergütungsgesetz
anwaltsvergütungsgesetz
(RVG), die im(RVG),
Zusammenhang
die im Zusammenhang
mit der
mitdieses
der Vertrages
Die zeitliche Die
Ausdehnung
zeitliche Ausdehnung
des Versicherungsschutzes
des Versicherungsschutzes
setzt voraus,setzt voraus,
Verteidigung Verteidigung
in versicherten
in versicherten
Verfahren anfallen;
Verfahren anfallen;
dass der Versicherungsnehmer
dass der Versicherungsnehmer
bis zum Abschluss
bis zumdieser
Abschluss
Versichedieser Versichee) Übersetzungskosten,
e) Übersetzungskosten,
und zwar fürund
die zwar
Übersetzung
für die Übersetzung
aller für die aller
Verteidigung
für die Verteidigung
und den
und rung
den keine Kenntnis
rung keine
vonKenntnis
Verfahrenseinleitungen
von Verfahrenseinleitungen
hatte und keine
hatte und keine
Zeugenbeistand
Zeugenbeistand
notwendigennotwendigen
Unterlagen; Unterlagen;
Leistungsablehnungen
Leistungsablehnungen
von Vorversicherern
von Vorversicherern
wegen Nichtzahlung,
wegen Nichtzahlung,
f) Dolmetscherkosten,
f) Dolmetscherkosten,
verspäteter Zahlung
verspäteter
oderZahlung
Obliegenheitsverletzungen
oder Obliegenheitsverletzungen
vorliegen. vorliegen.
soweit die Einschaltung
soweit die Einschaltung
von Dolmetschern
von Dolmetschern
erforderlich ist.
erforderlich
Der Ver- ist. (2)
Der Entstehen
Ver(2) für
Entstehen
die Versicherten
für die Versicherten
nach Abschluss
nachder
Abschluss
Versicherung
der Versicherung
sicherer erstattet
sicherer
deren
erstattet
angemessenen
deren angemessenen
Kosten;
Kosten;
neue Risiken,neue Risiken,
g) Nebenklagekosten
g) Nebenklagekosten
des Opfers; des Opfers;
a) besteht beim
a) besteht
Straf-Rechtsschutz
beim Straf-Rechtsschutz
für Unternehmen
für Unternehmen
ebenfalls ebenfalls
h) Kautionskosten,
h) Kautionskosten,
Versicherungsschutz,
Versicherungsschutz,
wenn dem Versicherer
wenn dem die
Versicherer
Veränderung
die Veränderung
die der Versicherer
die der den
Versicherer
Versicherten
den Versicherten
als zinslosesals
Darlehen
zinsloses
bisDarlehen
zu
bis zuzur nächstenzur
Hauptfälligkeit
nächsten Hauptfälligkeit
angezeigt wird
angezeigt
oder sich
wird
dies
oder
aussich dies aus
maximal 300.000
maximal
c für
300.000
Sicherheitsleistungen
c für Sicherheitsleistungen
zur Verfügung
zurstellt,
Verfügung stellt,dem Geschäftsbericht
dem Geschäftsbericht
ergibt;
ergibt;
die die Versicherten
die die Versicherten
zum Zweck der
zumHaftverschonung
Zweck der Haftverschonung
aufbringen aufbringen
b) besteht beim
b) besteht
Straf-Rechtsschutz
beim Straf-Rechtsschutz
für Unternehmensleiter
für Unternehmensleiter
für jede
für jede
müssen;
müssen;
neue Funktion
neue
ebenfalls
Funktion
Versicherungsschutz,
ebenfalls Versicherungsschutz,
wenn dem Verwenn dem Veri) Kosten für
i) Privatklageverfahren,
Kosten für Privatklageverfahren,
sicherer die Veränderung
sicherer die Veränderung
zur nächstenzur
Hauptfälligkeit
nächsten Hauptfälligkeit
angezeigt angezeigt
wird.
und zwar für die
undVertretung
zwar für die
Versicherter
Vertretung als
Versicherter
Angeklagte
alsinAngeklagte
Privatklage-in Privatklage-wird.
(3) Beteiligungserwerb
(3) Beteiligungserwerb
(gilt nicht für(gilt
dennicht
Straf-Rechtsschutz
für den Straf-Rechtsschutz
für Unter- für Unterverfahren (§ 374
verfahren
ff. Strafprozessordnung)
(§ 374 ff. Strafprozessordnung)
vor deutschen
vorGerichten).
deutschen Gerichten).
nehmensleiter):
Der Versicherer
Der zahlt
Versicherer
die angemessenen
zahlt die angemessenen
Kosten. Gleiches
Kosten.
giltGleiches
für
giltnehmensleiter):
für
die Kosten vorher
die Kosten
notwendiger
vorher notwendiger
Sühneversuche
Sühneversuche
nach § 380 StPO.
nach § 380 StPO.
Erwirbt oderErwirbt
gründet
oder
dergründet
Versicherungsnehmer
der Versicherungsnehmer
während derwährend der
Vertragslaufzeit
Vertragslaufzeit
inländische inländische
Tochter- oder
TochterMehrheitsbeteilioder Mehrheitsbeteili§ 5 Ausschlüsse
§ 5 Ausschlüsse
gungsunternehmen,
gungsunternehmen,
besteht für sie
besteht
Versicherungsschutz
für sie Versicherungsschutz
ab der
ab der
(1) Versicherungsschutz
(1) Versicherungsschutz
besteht nichtbesteht nicht
Rechtswirksamkeit
Rechtswirksamkeit
des Erwerbs des
oderErwerbs
der Neugründung.
oder der Neugründung.
Die Verän- Die Veränderung
ist dem
derung
Versicherer
ist dem spätestens
Versicherer 3spätestens
Monate nach
3 Monate
der nächsnach der nächsa) beim Vorwurf
a) beim
von Vorwurf
preis- und
vonwettbewerbsbeschränkenden
preis- und wettbewerbsbeschränkenden
AbAbsprachen, sprachen,
ten Hauptfälligkeit
ten Hauptfälligkeit
anzuzeigen. anzuzeigen.
Erfolgt die Anzeige
Erfolgt die
nach
Anzeige
Ablaufnach Ablauf
b) beim Vorwurf
b) beim
als Führer
Vorwurf
von
als
Kraftfahrzeugen
Führer von Kraftfahrzeugen
ausschließlich
ausschließlich
eine
eine
dieser Frist, dieser
entfälltFrist,
der Versicherungsschutz
entfällt der Versicherungsschutz
rückwirkend.rückwirkend.
In dieIn dieverkehrsrechtliche
verkehrsrechtliche
Bestimmung Bestimmung
für den Straßenverkehr
für den Straßenverkehr
verletzt
verletzt
sem Fall besteht
sem Fall
Versicherungsschutz
besteht Versicherungsschutz
ab Eingang ab
der Eingang
Anzeige.der Anzeige.
zu haben, zu haben,
Die RegelungDie
nach
Regelung
Absatz nach
3 giltAbsatz
sinngemäß
3 giltauch
sinngemäß
für ausländische
auch für ausländische
unselbstständige
unselbstständige
Niederlassungen.
Niederlassungen.
c) für die Verteidigung
c) für die Verteidigung
gegen den Vorwurf
gegen einer
den Vorwurf
Steuerstraftat,
einer Steuerstraftat,
wenn
wenn
das Ermittlungsverfahren
das Ermittlungsverfahren
durch Selbstanzeige
durch Selbstanzeige
ausgelöst wird,
ausgelöst
(4)wird,
Beteiligungsveräußerung
(4) Beteiligungsveräußerung
(gilt nicht für(gilt
dennicht
Straf-Rechtsschutz
für den Straf-Rechtsschutz
für
für
d) für Rechtsanwaltskosten,
d) für Rechtsanwaltskosten,
die keine konkrete
die keine
Anwaltsleistung
konkrete Anwaltsleistung
Unternehmensleiter):
Unternehmensleiter):
Wird ein TochterWirdoder
ein TochterMehrheitsbeteiligungsunternehmen
oder Mehrheitsbeteiligungsunternehmen
im Inland
im Inland
abgelten. Das
abgelten.
betrifft Das
insbesondere
betrifft insbesondere
die pauschale
dieVergütung
pauschale Vergütung
veräußert,
besteht
veräußert,
für das
besteht
Unternehmen
für das Unternehmen
der Versicherungsschutz
der Versicherungsschutz
für die bloßefürMandatsübernahme
die bloße Mandatsübernahme
oder die Bereitschaft
oder die Bereitschaft
des
des
innerhalb
wenn es
voninnerhalb
sechs Monaten
von sechs
nach
Monaten
der Veräußerung
nach der Veräußerung
Betreibens der
Betreibens
Angelegenheit
der Angelegenheit
(sogenannte (sogenannte
Antrittsgelder).
Antrittsgelder). fort, wenn esfort,
Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus | 35
(5)
(6)
(7)
(8)
beim Versicherer eine eigene, ab dem Zeitpunkt seiner Veräußerung
beginnende Straf-Rechtsschutzversicherung abschließt.
Insolvenz (gilt nicht für den Straf-Rechtsschutz für Unternehmensleiter):
Bei Insolvenz oder freiwilliger Liquidation des Versicherungsnehmers
besteht Versicherungsschutz auch für Verfahren, die nach Beendigung des Versicherungsvertrages eingeleitet werden, wenn die dem
Tatvorwurf zugrunde liegende Handlung oder Unterlassung während
der Vertragslaufzeit begangen wurde oder begangen worden sein soll.
Bei Insolvenzverfahren endet der Versicherungsschutz zwei Jahre
nach Eröffnung.
Fusion (gilt nicht für den Straf-Rechtsschutz für Unternehmensleiter):
Im Falle einer Fusion des Versicherungsnehmers besteht Versicherungsschutz für alle bis dahin Versicherten bis zum Ende der Versicherungsperiode. Die Regelung der Nachmeldefrist bleibt unberührt.
Nachmeldefrist:
Wird das Versicherungsverhältnis nicht über den im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt hinaus verlängert, sind auch Verfahren
versichert, die dem Versicherer nach Vertragsende gemeldet werden,
wenn der Versicherungsfall in den Versicherungszeitraum fällt.
Repräsentantenklausel (gilt nicht für den Straf-Rechtsschutz für
Unternehmensleiter):
Soweit es auf die Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden
einer versicherten Person ankommt, werden ihr die Kenntnis, das
Verhalten oder das Verschulden einer anderen versicherten Person
nicht zugerechnet.
Soweit es auf die Kenntnis oder das Verhalten des Versicherungsnehmers ankommt, werden dem Versicherungsnehmer ausschließlich
die Kenntnis, das Wissen und das Verhalten seiner Repräsentanten
zugerechnet.
Als Repräsentanten gelten:
– Vorsitzender der Geschäftsleitung oder, falls ein Vorsitzender nicht
bestellt ist, alle Mitglieder der Geschäftsleitung des Versicherungsnehmers,
– Vorsitzender eines aufsichtführenden Organs,
– für Finanzen zuständiges Mitglied der Geschäftsleitung,
– Compliance-Officer bzw. -Beauftragter,
– Leiter der Rechtsabteilung,
– Leiter der internen Revision,
– Leiter der mit dem Versicherungseinkauf betrauten Abteilung,
– Geschäftsführer der firmenverbundenen Versicherungsvermittlungsgesellschaft.
HINWEISE UND INFORMATIONEN NACH § 10 VAG
Fälligkeit/Verzug
Der erste Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach
Zugang des Versicherungsscheins fällig. Folgebeiträge werden zum jeweils
vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Der Versicherungsnehmer gerät in Verzug, wenn er es zu vertreten hat,
dass der Beitrag nicht unverzüglich nach Fälligkeit gezahlt wird bzw. dem
Versicherungsunternehmen bei vereinbartem Lastschriftverfahren eine
Abbuchung ermöglicht wird. Bei einem Verzug ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen
Schadens zu verlangen.
Leistungsfreiheit bei Verzug mit erstem Beitrag
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag schuldhaft nicht
rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass der
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch
einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge
aufmerksam gemacht wurde.
Rücktrittsrecht bei Verzug mit erstem Beitrag
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag schuldhaft nicht
rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der
Beitrag nicht gezahlt ist.
Leistungsfreiheit bei Verzug mit Folgebeitrag
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem
Versicherungsnehmer auf dessen Kosten eine Zahlungsfrist bestimmen,
die mindestens zwei Wochen betragen muss.
Die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten müssen im
Einzelnen beziffert sein.
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit
der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein
Versicherungsschutz, wenn der Versicherer mit der Zahlungsaufforderung
auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Ist der Versicherungsnehmer
nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der
Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er mit
der Zahlungsaufforderung auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Die Wirkungen der Kündigung fallen weg, wenn der Versicherungsnehmer die Zahlung innerhalb eines Monats nach dem Wirksamwerden der
Kündigung nachholt. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz für jeden
zwischenzeitlich eingetretenen Versicherungsfall.
Verzug bei Einzugsermächtigung
Ist vereinbart, dass das Versicherungsunternehmen die jeweils fälligen
Beiträge im Lastschriftverfahren einziehen soll, und kann ein Beitrag aus
Gründen, die der Versicherungsnehmer zu vertreten hat, nicht fristgerecht eingezogen werden, gerät der Versicherungsnehmer in Verzug. Das
Gleiche gilt, wenn einer berechtigten Einziehung von dem Kontoinhaber
widersprochen wird.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers
vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch
rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen
Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Mehrzahl von Verträgen
Bestehen mehrere Versicherungsverträge, so ist jeder Vertrag im Hinblick
auf Verzugsfolgen gesondert zu betrachten.
Vorvertragliche Anzeigepfl icht des Versicherungsnehmers
Das Versicherungsunternehmen gewährt den Versicherungsschutz im
Vertrauen darauf, dass der Antragsteller/Versicherungsnehmer alle für
die Übernahme des Versicherungsschutzes bedeutsamen Umstände
angezeigt hat und die im Versicherungsantrag gestellten Fragen schriftlich wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet hat (vorvertragliche
Anzeigepflicht). Soll eine andere Person versichert werden, so ist auch
diese für die wahrheitsgemäße und vollständige Anzeige risikoerheblicher Umstände und die Beantwortung der an sie gestellten Fragen
verantwortlich. Treten Umstände, die für die Übernahme des Versicherungsschutzes Bedeutung haben, nach Unterzeichnung des Antrages
und vor Zugang des Versicherungsscheins ein oder ändern sich die bei
Antragstellung angegebenen Umstände, sind der Versicherungsnehmer
36 | Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus
und/oder die zu versichernde Person gleichfalls verpflichtet, dies dem
Versicherungsunternehmen anzuzeigen.
Unrichtige Angaben zu den Gefahrumständen oder das arglistige Verschweigen sonstiger Gefahrumstände können das Versicherungsunternehmen
berechtigen, den Versicherungsschutz zu versagen.
Änderung der Adresse oder des Namens
Änderungen der Anschrift sind zur Vermeidung von Nachteilen unverzüglich
mitzuteilen. Ansonsten gelten Erklärungen des Versicherungsunternehmens, die per Einschreiben an die letzte bekannte Adresse gesandt worden
sind, drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen.
Das Gleiche gilt für Änderungen des Namens.
Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus | 36
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag von beiden
Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt wurde, bevor er sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.
Widerruft der Versicherungsnehmer einen Ersatzvertrag, so läuft
sein ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter. Das Widerrufsrecht
besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem
Monat.
WIDERRUFSRECHT
(1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb
von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax,
E-Mail) widerrufen.
(2) Die Frist beginnt, nachdem der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7
Absatz 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit
den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese
Belehrung jeweils in Textform erhalten hat.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung
des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
Augustaanlage 25, 68165 Mannheim
E-Mail:
[email protected]
Telefon:
0621/4204-0
Telefax:
0621/4204-650
(3) Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz,
und der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer den auf
die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge
(Prämien im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes), wenn der
Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz
vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf
die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer
in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag
in Höhe von 1/360 des im Versicherungsschein ausgewiesenen
Jahresbeitrages pro Tag.
Bei vereinbartem Halbjahresbeitrag handelt es sich um einen Betrag
von 1/180 des im Versicherungsschein ausgewiesenen Beitrages
pro Tag.
Bei vereinbartem Vierteljahresbeitrag handelt es sich um einen Betrag
von 1/90 des im Versicherungsschein ausgewiesenen Beitrages pro
Tag.
Bei vereinbartem Monatsbeitrag handelt es sich um einen Betrag
von 1/30 des im Versicherungsschein ausgewiesenen Beitrages pro
Tag.
Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame
Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren
und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.
Risikoträger:
Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
Augustaanlage 25
68165 Mannheim
Tel.:
+49 621 42 04-0
Fax:
+49 621 42 04-650
E-Mail: [email protected]
www.nrv-rechtsschutz.de
Unser Unternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann
e. V. Sie können damit das kostenlose, außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen.
Den Ombudsmann der Versicherungen erreichen Sie wie folgt:
Tel.:
0800 3696000 (kostenfrei)
Fax:
0800 3699000 (kostenfrei)
Falls Ihr Telefondienstanbieter oder der Netzvertrag keine Verbindung zu
0800er-Nummern ermöglicht oder wenn Sie aus dem Ausland anrufen,
erreichen Sie den Ombudsmann kostenpflichtig unter
Tel.:
+49 30 206058-99
oder im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de.
E-Mail:
Post:
[email protected]
Versicherungsombudsmann e. V.
Leipziger Str. 121
10117 Berlin
Von der Inanspruchnahme des kostenlosen außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahrens unberührt bleibt die Möglichkeit, den Rechtsweg
zu beschreiten.
Vorstand:
Dr. Georg Kayser, Sprecher
Ralf Beißer
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dr. Armin Zitzmann
Sitz: Mannheim
Handelsregister: Amtsgericht Mannheim, HRB 179
UST-IdNr. DE 143837211

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