ARB mit Verbraucherinformationen ab 01.2013
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ARB mit Verbraucherinformationen ab 01.2013
Rechtsschutz Rechtsschutzversicherung Verbraucherinformation Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus Verbraucherfreundlichkeit der Bedingungen V-Info + ARB NRV 2013 Plus Stand 01/2013 GUT (2,1) Familientarif Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige mit SB 150 c bei der NRV Im Test: 54 Rechtsschutz-Angebote Ausgabe 1/2012 Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Augustaanlage 25 | 68165 Mannheim Telefon 0621/4204-222 | Telefax 0621/4204-650 info @ nrv-rechtsschutz.de | www.nrv-rechtsschutz.de 2 | Verbraucherinformation 2 | Verbraucherinformation Verbraucherinformation | 2 Allgemeine Allgemeine Informationen Informationen nach § 1 nach der Verordnung § 1 der Verordnung über Informationspfl über Informationspfl ichten ichten bei Versicherungsverträgen bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) (VVG-InfoV) 9. Einzelheiten 9. Einzelheiten hinsichtlich hinsichtlich der Zahlung der undZahlung Erfüllungund Erfüllung Einzelheiten Einzelheiten hinsichtlich der hinsichtlich Zahlung der und Zahlung der Erfüllung, und der insbesonErfüllung, insbeson1. Identität1.desIdentität Versicherers des Versicherers dere zur Zahlungsweise dere zur Zahlungsweise der Beiträge,der können Beiträge, Sie dem können beigefügten Sie dem beigefügten Ihr Vertragspartner Ihr Vertragspartner ist die ist die Versicherungsschein Versicherungsschein sowie den Allgemeinen sowie den Allgemeinen VersicherungsbedinVersicherungsbedinNeue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG AG gungen und gungen besonderen und besonderen Vereinbarungen Vereinbarungen und Klauseln und entnehKlauseln entnehAugustaanlage Augustaanlage 25, 68165 Mannheim. 25, 68165 Mannheim. men. men. Sie hat die Rechtsform Sie hat die einer Rechtsform Aktiengesellschaft. einer Aktiengesellschaft. Sitz und RegisterSitz und RegisterInsbesondere Insbesondere möchten wir möchten Sie darauf wirhinweisen, Sie daraufdass hinweisen, wir bei dass nicht wir bei nicht gericht sind in gericht Mannheim sind in(HRB Mannheim 179). (HRB 179). rechtzeitigerrechtzeitiger Zahlung desZahlung ersten Beitrags des ersten – solange Beitragsdie – solange Zahlung die Zahlung 2. Ansprechpartner 2. Ansprechpartner im Ausland im Ausland Entfällt Entfällt 3. Ladungsfähige 3. Ladungsfähige Anschrift des Anschrift Versicherers des Versicherers Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG AG Sitz und Registergericht: Sitz und Registergericht: Mannheim HRB Mannheim 179 HRB 179 VorsitzenderVorsitzender des Aufsichtsrats: des Aufsichtsrats: Dr. Armin Zitzmann Dr. Armin Zitzmann Vorstand: Dr.Vorstand: Georg Kayser Dr. Georg (Sprecher), KayserRalf (Sprecher), Beißer Ralf Beißer Anschrift: Augustaanlage Anschrift: Augustaanlage 25, 68165 Mannheim 25, 68165 Mannheim Telefon: 0621/4204-0 Telefon: 0621/4204-0 Telefax: 0621/4204-650 Telefax: 0621/4204-650 noch nicht bewirkt noch nicht ist –bewirkt vom Vertrag ist – vom zurücktreten Vertrag zurücktreten können. Ist der können. Ist der erste Beitragerste bei Eintritt Beitragdes beiVersicherungsfalls Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, noch nicht gezahlt, sind wir nichtsind zur Leistung wir nicht zur verpfl Leistung ichtet. Auch verpflwenn ichtet.Sie Auch Folgebeiträge wenn Sie Folgebeiträge trotz unserertrotz Mahnung unserer nicht Mahnung zahlen,nicht können zahlen, Sie den können VersicherungsSie den Versicherungsschutz verlieren. schutz Weitere verlieren. Informationen Weitere Informationen hierzu findenhierzu Sie infinden den Sie in den Allgemeinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Versicherungsbedingungen. Die FälligkeitDie desFälligkeit Beitragsdes Beitrags können Sie dem können Versicherungsschein Sie dem Versicherungsschein entnehmen. entnehmen. 10. Befristung 10.der Befristung Gültigkeitsdauer der Gültigkeitsdauer dieser Informationen dieser Informationen Die Ihnen zurDie Verfügung Ihnen zurgestellten VerfügungVerbraucherinformationen gestellten Verbraucherinformationen sind sind für den Zeitraum für den vonZeitraum 6 Wochen vongültig, 6 Wochen soferngültig, der gewählte sofern der Tarif gewählte Tarif nicht früher für nicht den früher Verkauf für den geschlossen Verkauf geschlossen werden muss. werden muss. 4. Hauptgeschäftstätigkeit 4. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers des Versicherers 11. Kapitalanlagerisiko 11. Kapitalanlagerisiko und zuständige undAufsichtsbehörde zuständige Aufsichtsbehörde Entfällt Entfällt Gegenstand Gegenstand der Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft der Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG AG ist der unmittelbare ist der unmittelbare und mittelbare undBetrieb mittelbare einerBetrieb Rechtsschutzvereiner Rechtsschutzver12. Angaben12. über Angaben das Zustandekommen über das Zustandekommen des des sicherung. sicherung. Vertrages/Versicherungsschutzes Vertrages/Versicherungsschutzes Sie steht unter Sie steht der staatlichen unter der staatlichen Aufsicht derAufsicht Bundesanstalt der Bundesanstalt für für Versicherungsschutz Der Der Versicherungsschutz beginnt, wenn beginnt, der Vertrag wenn geschlossen der Vertrag geschlossen Finanzdienstleistungsaufsicht, Finanzdienstleistungsaufsicht, Bereich Versicherungen, Bereich Versicherungen, Graurhein- Graurheinworden ist, jedoch worden nicht ist, jedoch vor dem nicht mit vor Ihnen demvereinbarten, mit Ihnen vereinbarten, in dem in dem dorfer Str. 108, dorfer 53117 Str. 108, Bonn53117 bzw. Postfach Bonn bzw. 1253, Postfach 53002 1253, Bonn.53002 Bonn. beigefügten Versicherungsschein beigefügten Versicherungsschein angegebenenangegebenen Versicherungsbeginn. Versicherungsbeginn. Ihr Vertrag gilt Ihrals Vertrag geschlossen, gilt als geschlossen, wenn wir Ihren wenn Antrag wir auf Ihren Abschluss Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrags des Versicherungsvertrags angenommenangenommen haben bzw. wenn habenwir bzw. Ihrewenn wir Ihre Annahmeerklärung Annahmeerklärung zu unserem Antrag zu unserem erhalten Antrag haben. erhalten Ist der haben. erste Ist der erste Beitrag bei Eintritt Beitragdes bei Versicherungsfalls Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, noch nicht sindgezahlt, sind 6. Wesentliche 6. Wesentliche Merkmale der Merkmale Versicherungsleistung der Versicherungsleistung wir nicht zur wir Leistung nicht zur verpfl Leistung ichtet (vgl. verpfl Punkt ichtet9). (vgl. Punkt 9). a) Die für a) das Versicherungsverhältnis Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Bedingungen geltenden Bedingungen VorbehaltlichVorbehaltlich Ihres Widerrufsrechts Ihres Widerrufsrechts nach § 8 Versicherungsvertragsnach § 8 Versicherungsvertragssind den Ihnen sindausgehändigten den Ihnen ausgehändigten Unterlagen beigefügt. UnterlagenAuf beigefügt.gesetz Auf ist der gesetz Versicherer ist der berechtigt, Versicherer Ihren berechtigt, AntragIhren auf Abschluss Antrag auf Abschluss Ihren Vertrag Ihren findetVertrag das Recht findet derdas Bundesrepublik Recht der Bundesrepublik Deutschland Deutschland eines Versicherungsvertrages eines Versicherungsvertrages bis zum Ablauf bisvon zum 1 Ablauf Monat von anzuneh1 Monat anzunehAnwendung. Anwendung. men. men. b) Angaben b) über Angaben die Art,über den die Umfang, Art, den die Umfang, Fälligkeitdie und Fälligkeit die undDiese die Annahmefrist Diese Annahmefrist beginnt mit dem beginnt Tag mit der dem Antragstellung. Tag der Antragstellung. Erfüllung derErfüllung Leistungder desLeistung Versicherers des Versicherers finden Sie infinden dem Sie in dem Haben wir Ihnen Haben einen wirAntrag Ihnen einen auf Abschluss Antrag auf eines Abschluss Versicherungsvereines Versicherungsverbeigefügten Versicherungsschein beigefügten Versicherungsschein sowie in densowie Allgemeinen in den Allgemeinen trages unterbreitet, trages unterbreitet, so halten wirsouns halten 6 Wochen wir unsan6 diesen WochenAntrag an diesen Antrag Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen, besonderen Vereinbarungen besonderen Vereinbarungen und und gebunden. gebunden. Klauseln. Klauseln. 5. Zugehörigkeit 5. Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds zu einem Sicherungsfonds Entfällt Entfällt 7. 13. Widerrufsrecht 13. Widerrufsrecht Gesamtpreis 7. Gesamtpreis der Versicherung der Versicherung Sie können Ihre Sie können Vertragserklärung Ihre Vertragserklärung innerhalb von innerhalb 14 Tagen vonohne 14 Tagen ohne Den gesamten Den zugesamten entrichtenden zu entrichtenden Beitrag für Ihren Beitrag Rechtsschutzverfür Ihren RechtsschutzverAngabe von Gründen Angabe von in Textform Gründen(z. inB. Textform Brief, Fax, (z. B. E-Mail) Brief,widerrufen. Fax, E-Mail) widerrufen. trag können Sie tragdem können beigefügten Sie dem Versicherungsschein beigefügten Versicherungsschein entnehmen. entnehmen. Die Frist beginnt, Die Frist nachdem beginnt, Sienachdem den Versicherungsschein, Sie den Versicherungsschein, die Verdie VerFalls Sie zusätzliche Falls SieLeistungen zusätzliche(Zusatzversicherungen) Leistungen (Zusatzversicherungen) eingeschlos- eingeschlostragsbestimmungen tragsbestimmungen einschließlich einschließlich der Allgemeinen der Allgemeinen VersicherungsVersicherungssen haben, sen finden haben, Sie an finden dieser SieStelle an dieser auch Stelle die Aufteilung auch diedes Aufteilung bedingungen, des bedingungen, die weiteren die Informationen weiteren Informationen nach § 7 Absatz nach1§und 7 Absatz 2 1 und 2 Beitrags auf Beitrags Haupt- und aufZusatzversicherungen. Haupt- und Zusatzversicherungen. des Versicherungsvertragsgesetzes des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindunginmit Verbindung den §§ 1mit bis den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspfl 4 der VVG-Informationspfl ichtenverordnung ichtenverordnung und diese Belehrung und diese Belehrung 8. Zusätzliche 8. Zusätzliche Kosten Kosten jeweils in Textform jeweilserhalten in Textform haben. erhalten Zur Wahrung haben. Zur derWahrung Widerrufsfrist der Widerrufsfrist Zusätzlich zuZusätzlich dem unterzu Punkt dem 7unter genannten Punkt 7Gesamtpreis genannten Gesamtpreis der Versi- der Versigenügt die rechtzeitige genügt die Absendung rechtzeitigedes Absendung Widerrufs. des Widerrufs. cherung werden cherung von uns werden keinevon weiteren uns keine planmäßigen weiteren planmäßigen Gebühren oder Gebühren oder Kosten erhoben. Kosten erhoben. Der WiderrufDer ist zu Widerruf richtenist an: zu richten an: Falls aus besonderen, Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten von Ihnen veranlassten Gründen ein Gründen zusätz- ein zusätzPostanschrift: Postanschrift: licher Verwaltungsaufwand licher Verwaltungsaufwand verursacht wird, verursacht können wird, wir die können in solchen wir die in solchen Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft Fällen durchschnittlich Fällen durchschnittlich entstehenden entstehenden Kosten als pauschalen Kosten als Abgelpauschalen Abgel68148 Mannheim 68148 Mannheim tungsbeitrag tungsbeitrag gesondert in gesondert Rechnung in stellen. Rechnung Dies stellen. gilt beispiels Dies weise gilt beispielsweise Hausanschrift: Hausanschrift: bei Erteilungbei einer Erteilung Ersatzurkunde einer Ersatzurkunde oder von Abschriften oder von des Abschriften Versi- des VersiNeue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft cherungsscheins, cherungsscheins, schriftlicher schriftlicher Fristsetzung Fristsetzung bei Nichtzahlung bei Nichtzahlung von von Augustaanlage Augustaanlage 25 25 Folgebeiträgen, Folgebeiträgen, Verzug bei Folgebeiträgen, Verzug bei Folgebeiträgen, Rückläufern Rückläufern im Lastim Last68165 Mannheim 68165 Mannheim schriftverfahren, schriftverfahren, DurchführungDurchführung von Vertragsänderungen. von Vertragsänderungen. E-Mail: nrv @ E-Mail: nrv-rechtsschutz.de nrv @ nrv-rechtsschutz.de Telefon: 0621/4204-0 Telefon: 0621/4204-0 Telefax: 0621/4204-650 Telefax: 0621/4204-650 oder an die zuständige oder an dieGeneralagentur. zuständige Generalagentur. Verbraucherinformation Verbraucherinformation | 3 | Widerrufsfolgen Widerrufsfolgen 17. Vertragsklausel 17. Vertragsklausel über das aufüber Ihrendas Vertrag auf Ihren anwendbare Vertrag anwendbare Recht Rech Im Falle einesImwirksamen Falle einesWiderrufs wirksamen endet Widerrufs der Versicherungsschutz, endet der Versicherungsschutz, und über dasund zuständige über dasGericht zuständige Gericht Auf Ihren Vertrag Auf Ihren findetVertrag das Recht findet der das Bundesrepublik Recht der Bundesrepublik DeutschlandDeutschl und wir erstatten und wir Ihnen erstatten den aufIhnen die Zeit dennach auf die Zugang Zeit nach des Widerrufs Zugang des Widerrufs Anwendung. Anwendung. Informationen Informationen über das zuständige über dasGericht zuständige finden Gericht Sie finden entfallenden entfallenden Teil der Beiträge Teil der (Prämien Beiträge im Sinne (Prämien desim VersicherungsSinne des Versicherungsin den beigefügten in den beigefügten Allgemeinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Versicherungsbedingungen. vertragsgesetzes), vertragsgesetzes), wenn Sie zugestimmt wenn Sie haben, zugestimmt dass haben, der Versichedass der Versicherungsschutz rungsschutz vor dem Ende vor der dem Widerrufsfrist Ende der Widerrufsfrist beginnt. Denbeginnt. Teil des Den Teil des Sprache18. der Sprache Versicherungsbedingungen, der Versicherungsbedingungen, Beitrags, derBeitrags, auf die Zeit der auf bis zum die Zeit Zugang bis zum des Zugang Widerrufs desentfällt, Widerrufs 18. entfällt, der Kommunikation und dieser Information und dieser Information dürfen wir indürfen diesem wirFall in diesem einbehalten; Fall einbehalten; dabei handelt dabei es sich handelt um es sichder umKommunikation Auf Ihren Vertrag Auf Ihren findetVertrag die deutsche findet die Sprache deutsche Anwendung. Sprache Anwendung. einen Betrageinen in Höhe Betrag von in 1/360 Höhedes vonim 1/360 Versicherungsschein des im Versicherungsschein ausausDas bedeutet, Das dass bedeutet, alle Vertragsunterlagen, dass alle Vertragsunterlagen, wie zum Beispiel wie zum die Beispiel gewiesenen gewiesenen Jahresbeitrages Jahresbeitrages pro Tag. pro Tag. Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen, diese Information diese und Information die übrigen undVerdie übrigen Bei vereinbartem Bei vereinbartem Halbjahresbeitrag Halbjahresbeitrag handelt es sich handelt um einen es sich Betrag um einen Betrag braucherinformationen, braucherinformationen, und auch dieund Kommunikation auch die Kommunikation während der während von 1/180 des vonim 1/180 Versicherungsschein des im Versicherungsschein ausgewiesenen ausgewiesenen Beitrages Beitrages Ihres Laufzeit Vertrages Ihresin Vertrages deutscherinSprache deutscher verfasst Sprache sindverfasst bzw. sind b pro Tag, bei pro vereinbartem Tag, bei vereinbartem Vierteljahresbeitrag Vierteljahresbeitrag handelt es sich handelt um es sichLaufzeit um erfolgt. erfolgt. einen Betrageinen von 1/90 Betrag desvon im 1/90 Versicherungsschein des im Versicherungsschein ausgewiesenen ausgewiesenen Beitrages proBeitrages Tag und pro bei vereinbartem Tag und bei vereinbartem Monatsbeitrag Monatsbeitrag handelt es handelt es 19. Außergerichtliche 19. Außergerichtliche Beschwerde-Beschwerdeund Rechtsbehelfsverfahren und Rechtsbehelfsverfahren sich um einen sich Betrag um einen von 1/30 Betrag desvon im 1/30 Versicherungsschein des im Versicherungsschein ausgeausgewiesenen Beitrages wiesenen proBeitrages Tag. pro Tag. Unser Unternehmen Unser Unternehmen ist Mitglied imistVerein Mitglied Versicherungsombudsmann im Verein Versicherungsombudsm e. V. Sie können e. V. Sie damit können das kostenlose, damit das kostenlose, außergerichtliche außergerichtliche StreitSt Die Erstattung Die zurückzuzahlender Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt Beträge unverzüglich, erfolgt unverzüglich, schlichtungsverfahren schlichtungsverfahren in Anspruch in nehmen. Anspruch nehmen. spätestens 30 spätestens Tage nach30 Zugang Tage nach des Widerrufs. Zugang desBeginnt Widerrufs. der VersiBeginnt der Versicherungsschutz cherungsschutz nicht vor dem nicht Ende vorder dem Widerrufsfrist, Ende der Widerrufsfrist, hat der hat Den der Ombudsmann Den Ombudsmann der Versicherungen der Versicherungen erreichen Sieerreichen wie folgt:Sie wie folgt: wirksame Widerruf wirksame zur Widerruf Folge, dass zur empfangene Folge, dass empfangene Leistungen zurückLeistungen zurückTel.: 0800Tel.: 3696000 0800 (kostenfrei) 3696000 (kostenfrei) zugewähren und zugewähren gezogene und Nutzungen gezogene(z.Nutzungen B. Zinsen)(z. herauszugeben B. Zinsen) herauszugeben Falls Ihr Telefondienstanbieter Falls Ihr Telefondienstanbieter oder der Netzvertrag oder derkeine Netzvertrag Verbindung keine Verbind sind. sind. zu 0800er-Nummern zu 0800er-Nummern ermöglicht oder ermöglicht wenn Sie oder aus wenn demSie Ausland aus dem Ausl anrufen, erreichen anrufen, Sieerreichen den Ombudsmann Sie den Ombudsmann kostenpflichtig kostenpflichtig unter +49 30 unter 206058-99. +49 30 206058-99. Besondere Hinweise Besondere Hinweise Oder im Internet Oderunter im Internet www.versicherungsombudsmann.de. unter www.versicherungsombudsmann.de. Ihr Widerrufsrecht Ihr Widerrufsrecht ist ausgeschlossen, ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag wennvon derbeiden Vertrag von beiden Fax: 0800Fax: 3699000 0800 (kostenfrei) 3699000 (kostenfrei) Seiten auf Ihren Seiten ausdrücklichen auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig Wunscherfüllt vollständig wurde,erfüllt wurde, Post: Versicherungsombudsmann Post: Versicherungsombudsmann e. V. e. V. bevor Sie Ihr bevor Widerrufsrecht Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. ausgeübt Widerrufen haben.Sie Widerrufen einen Sie einen Leipziger Str.Leipziger 121 Str. 121 Ersatz vertrag, Ersatz so läuft vertrag, Ihr so ursprünglicher läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag Versicherungsvertrag 10117 Berlin10117 Berlin weiter. Das Widerrufsrecht weiter. Das Widerrufsrecht besteht nichtbesteht bei Verträgen nicht beimit Verträgen einer mit einer E-Mail: beschwerde E-Mail: @ beschwerde versicherungsombudsmann.de Laufzeit von Laufzeit weniger von als einem weniger Monat. als einem Monat. @ versicherungsombudsmann.de Von der Inanspruchnahme Von der Inanspruchnahme des kostenlosen des kostenlosen außergerichtlichen außergerichtlic 14. Laufzeit 14. desLaufzeit Vertrages des Vertrages Den vereinbarten Den vereinbarten Versicherungsbeginn Versicherungsbeginn finden Sie imfinden beigefügten Sie im beigefügten Streitschlichtungsverfahrens Streitschlichtungsverfahrens unberührt bleibt unberührt die Möglichkeit, bleibt die Möglichkeit, den zu Rechtsweg beschreiten. zu beschreiten. Ver sicherungsschein. Ver sicherungsschein. Dort ist auchDort der ist vereinbarte auch der Ablauf vereinbarte der VerAblauf der Rechtsweg Versicherung angegeben. sicherung angegeben. 20. Beschwerdemöglichkeit 20. Beschwerdemöglichkeit bei der Aufsichtsbehörde bei der Aufsichtsbehörde Bitte richtenBitte Sie bei richten Unstimmigkeiten Sie bei Unstimmigkeiten Ihre Beschwerden Ihre Beschwerden vorrangig vorra 15. Beendigung 15. Beendigung des Vertrages des Vertrages an uns oder den an uns betreuenden oder den betreuenden Vermittler. Darüber Vermittler. hinaus Darüber habenhinaus Sie haben Der vereinbarte DerAblauf vereinbarte der Versicherung Ablauf der Versicherung ist im Versicherungsschein ist im Versicherungsschein angegeben. angegeben. die Möglichkeit, die Möglichkeit, sich an die sich unteran Punkt die unter 4 genannte Punkt 4 zuständige genannte zuständ Nähere Angaben Nähere zu den Angaben vertraglichen zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen Kündigungsbedingungen finden finden Aufsichtsbehörde Aufsichtsbehörde zu wenden. zu wenden. Sie in den beigefügten Sie in den beigefügten AllgemeinenAllgemeinen Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen, besonderen besonderen Vereinbarungen Vereinbarungen und Klauseln. und Klauseln. 16. Abweichendes 16. Abweichendes Recht bei Vertragsanbahnung Recht bei Vertragsanbahnung Entfällt Entfällt 4 | Verbraucherinformation 4 | Verbraucherinformation Verbraucherinformation | Produktinformation Produktinformation Rechtsschutzversicherung Rechtsschutzversicherung Mit den Mit nachfolgenden den nachfolgenden Informationen Informationen möchtenmöchten wir Ihnenwir einen Ihnen ersten einen ersten 3. Wie 3. hoch Wie ist hoch Ihr Beitrag, ist Ihr Beitrag, wann müssen wann müssen Sie ihn bezahlen Sie ihn bezahlen und und ÜberblickÜberblick über die über Ihnendie angebotene Ihnen angebotene Versicherung Versicherung geben. Diese geben.InforDiese Infor-was sindwas die sind Folgen dieunterbliebener Folgen unterbliebener oder ver oder späteter ver späteter Zahlung? Zahlung? des Höhe bzw.des derbzw. von Ihnen der von zuIhnen entrichtenden zu entrichtenden BeiträgeBeiträge ist ab- ist abmationenmationen sind jedoch sindnicht jedoch abschließend. nicht abschließend. Der vollständige Der vollständige Vertragsinhalt VertragsinhaltDie HöheDie ergibt sich ergibt aussich demaus Antrag, dem dem Antrag, Versicherungsschein dem Versicherungsschein und den und beigeden beige-hängig vom hängig konkret vom gewählten konkret gewählten Versicherungsschutz Versicherungsschutz und der Art undder der Art der fügten Versicherungsbedingungen. fügten Versicherungsbedingungen. Bitte lesen Bitte Sielesen daher Sie diedaher gesamten die gesamtenZahlungsweise. Zahlungsweise. Vertragsbestim Vertragsbestim mungen mungen sorgfältig. sorgfältig. Beitrag der Beitrag von Ihnen der von gewünschten Ihnen gewünschten Versicherungsarten Versicherungsarten gemäß der gemäß der 1. Um welche 1. Um Art welche der Versicherung Art der Versicherung handelt handelt es sich?es sich? von Ihnen von gewählten Ihnen gewählten Zahlungsweise: Zahlungsweise: Die von Die Ihnen vongewünschte Ihnen gewünschte Versicherung Versicherung ist eine ist Rechtsschutzeine Rechtsschutzversicherung, versicherung, die folgende die folgende Versicherungsarten Versicherungsarten umfasst:umfasst: 1. Versicherungsart 1. Versicherungsart Beitrag ohne Beitrag ohne Versicherungsteuer Versicherungsteuer Verkehrs-Rechtsschutz Verkehrs-Rechtsschutz Fahrer-Rechtsschutz Fahrer-Rechtsschutz c c Verkehrs-Rechtsschutz Verkehrs-Rechtsschutz für die Familie für die Familie Privat- und PrivatBerufs-Rechtsschutz und Berufs-Rechtsschutz 2. Versicherungsart 2. Versicherungsart Beitrag ohne Beitrag ohne Versicherungsteuer Versicherungsteuer Ausschluss Ausschluss Arbeits-Rechtsschutz Arbeits-Rechtsschutz Privat-, BerufsPrivat-, und BerufsVerkehrs-Rechtsschutz und Verkehrs-Rechtsschutz – TOP – – TOP – Ausschluss Ausschluss Arbeits-Rechtsschutz Arbeits-Rechtsschutz c c Privat-, BerufsPrivat-, und BerufsVerkehrs-Rechtsschutz und Verkehrs-Rechtsschutz – ECO – – ECO – Privat-Rechtsschutz Privat-Rechtsschutz Nichtselbstständige Nichtselbstständige ab 50 ab 50 3. Versicherungsart 3. Versicherungsart Beitrag ohne Beitrag ohne Versicherungsteuer Versicherungsteuer Einschluss Einschluss Berufs-Rechtsschutz Berufs-Rechtsschutz Einschluss Einschluss Verkehrs-Rechtsschutz Verkehrs-Rechtsschutz Miet-/Eigentümer-Rechtsschutz Miet-/Eigentümer-Rechtsschutz c c Vermieter-Rechtsschutz Vermieter-Rechtsschutz c Versicherungsteuer Versicherungsteuer (zzt. 19 %) (zzt. 19 %) c XXL-Baustein XXL-Baustein zu zu c Gesamtbeitrag Gesamtbeitrag c Grundlage Grundlage Ihrer Rechtsschutzversicherung Ihrer Rechtsschutzversicherung sind dersind Antrag, der Antrag, der der Versicherungsschein Versicherungsschein und etwaige und Nachträge etwaige Nachträge sowie diesowie Allgedie meinen AllgemeinenBeitragsfälligkeit � ½-jährlich � ½-jährlich Beitragsfälligkeit jährlich jährlich ¼-jährlich � monatlich Bedingungen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung, für die Rechtsschutz-Versicherung, NRV 2013 NRV Plus. 2013 Plus. ¼-jährlich � monatlich 2. Welche 2. Risiken Welche sind Risiken versichert, sind versichert, welche Risiken welche sind Risiken nicht sind nicht Jeweils zum und versichert? versichert? Jeweils zum und Die Lebensumstände, Die Lebensumstände, aus denen ausrechtliche denen rechtliche Auseinandersetzungen Auseinandersetzungen und damit undverbundene damit verbundene Kosten entstehen Kosten entstehen können, können, sind vielfältig. sind vielfältig.ErstmalsErstmals zum Versicherungsbeginn: zum Versicherungsbeginn: Deshalb Deshalb bieten wir bieten Rechtsschutz wir Rechtsschutz für unterschiedliche für unterschiedliche Gebiete Gebiete an, an, (TT.MM.JJJJ) (TT.MM.JJJJ) je nach Ihren je nach perIhren sönlichen per sönlichen Umständen. Umständen. Wir erbringen Wir erbringen und vermitteln und vermitteln Dienstleistungen Dienstleistungen zur Wahrnehmung zur WahrnehmungBitte bezahlen Bitte bezahlen Sie den ersten Sie denoder ersten einmaligen oder einmaligen Beitrag spätestens Beitrag spätestens Ihrer rechtlichen Ihrer rechtlichen Interessen Interessen und tragen unddie tragen erforderlichen die erforderlichen Kosten Kostenzwei Wochen zwei Wochen nach Erhalt nachdes Erhalt Versicherungsscheins. des Versicherungsscheins. Alle weiteren Alle weiteren sind jeweils sindzu jeweils dem oben zu dem angegebenen oben angegebenen Termin zu Termin zahlen. zu zahlen. (z. B. Anwaltsgebühren (z. B. Anwaltsgebühren und Gerichtskosten) und Gerichtskosten) im vereinbarten im vereinbarten Umfang UmfangBeiträgeBeiträge bis zur vereinbar bis zur vereinbar ten Versicherungssumme. ten Versicherungssumme. Einzelheiten Einzelheiten entnehmen entnehmen Sie bitteSie Ihrem bitte Antrag Ihremund Antrag den und §§ 21 denbis §§ 21 bisFalls SieFalls uns Sie eineuns Lastschriftermächtigung eine Lastschriftermächtigung erteilen,erteilen, sorgen Sie sorgen Sie 29 der Allgemeinen 29 der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen Rechtsschutzbedingungen NRV 2013 NRV Plus. 2013 Plus. bitte rechtzeitig bitte rechtzeitig für ausreichende für ausreichende DeckungDeckung auf Ihrem auf Konto. Ihrem Konto. Wenn Sie Wenn den Sie ersten den oder ersten einmaligen oder einmaligen Beitrag Beitrag schuldhaft schuldhaft nicht nicht Bestimmte Bestimmte Kosten sind Kosten nicht sind im nicht Leistungsumfang im Leistungsumfang der Versicherung der Versicherungrechtzeitig rechtzeitig zahlen, können zahlen, wir können so lange wir so vom lange Vertrag vom zurücktreten, Vertrag zurücktreten, wie Sie gezahlt nichthaben. gezahltAuch haben. derAuch Versicherungsschutz der Versicherungsschutz beginnt beginnt enthalten, enthalten, zum Beispiel zum Beispiel eine vereinbarte eine vereinbarte Selbstbeteiligung. Selbstbeteiligung. Beson- Beson-wie Sie nicht dem mit Eingang dem Eingang der verspäteten der verspäteten Zahlung Zahlung bei uns. bei uns. ders weisen ders wir weisen darauf wir hin, darauf dass hin, beidass einem beiVergleich einem Vergleich von Ihnen von Ihnenerst mit erst selbst zuselbst tragende zu tragende Kosten entstehen Kosten entstehen können. können. Um dies Um zu vermeiden, dies zu vermeiden,Wenn Sie Wenn einen SieFolgebeitrag einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig nicht rechtzeitig zahlen, fordern zahlen, wir fordern wir nehmen nehmen Sie bitteSie vorbitte Abschluss vor Abschluss des Vergleiches des Vergleiches Kontakt Kontakt mit uns mit unsSie auf, den Sie auf, rückständigen den rückständigen Beitrag innerhalb Beitrag innerhalb einer Frist einer vonFrist mindesvon mindesauf. auf. tens zwei tens Wochen zwei Wochen zu zahlen. zu zahlen. Nach Ablauf Nach dieser AblaufZahlungsfrist dieser Zahlungsfrist Rechtliche Rechtliche Auseinandersetzungen Auseinandersetzungen oder Beratungsbedarf oder Beratungsbedarf können könnenentfällt Ihr entfällt Versicherungsschutz. Ihr Versicherungsschutz. Auch können Auch wir können den Vertrag wir den künVertrag künmehreremehrere Ursachen Ursachen haben. Versicherungs haben. Versicherungs schutz besteht, schutz besteht, wenn diewenn diedigen. digen. Einzelheiten entnehmen entnehmen Sie bitteSie Ihrem bitteAntrag Ihremund Antrag § 9 und der § Allge9 der Allgeerste Ursache erste Ursache nach Beginn nach des Beginn Versicherungsschutzes des Versicherungsschutzes liegt. Be-liegt. Be-Einzelheiten meinen Rechtsschutzbedingungen NRV 2013 NRV Plus. 2013 Plus. achten Sie achten bitte,Sie dass bitte, in bestimmten dass in bestimmten Fällen eine Fällen Wartezeit eine Wartezeit vereinbart vereinbartmeinen Rechtsschutzbedingungen ist: Versicherungsschutz ist: Versicherungsschutz besteht,besteht, wenn diewenn erstedie Ursache erste Ursache nach nach Ablauf der Ablauf Wartezeit der Wartezeit eingetreten eingetreten ist. ist. Einzelheiten Einzelheiten entnehmen entnehmen Sie bitteSie § 4bitte Absatz § 4 1Absatz der Allgemeinen 1 der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen Rechtsschutzbedingungen NRV 2013 NRV Plus. 2013 Ihrem Plus. Antrag Ihremkönnen AntragSie können Sie weitere Einzelheiten weitere Einzelheiten entnehmen entnehmen (z. B. Versicherungssumme, (z. B. Versicherungssumme, Selbst- Selbstbeteiligung). beteiligung). 4 Verbraucherinformation Verbraucherinformation | 5 | 5 7. Welche 7. Pfl Welche ichtenPfl haben ichtenSie haben im Schadenfall Sie im Schadenfall und welche und Folgen welche Folgen 4. Welche 4. Leistungen Welche Leistungen sind ausgeschlossen? sind ausgeschlossen? können Verletzungen dieser Pfl dieser ichtenPfl haben? ichten haben? Wir können Wirnicht können allenicht denkbaren alle denkbaren Fälle versichern, Fälle versichern, denn sonst denn müsssonst müss-können Verletzungen Bitte Sie setzen sich Sie schnellstens sich schnellstens mit uns mit in Verbindung, uns in Verbindung, um die um die ten wir einen ten wir erheblich einen erheblich höheren höheren Beitrag verlangen. Beitrag verlangen. Deshalb Deshalb haben habenBitte setzen wir einige wirFälle einige ausFälle demaus Versicherungsschutz dem Versicherungsschutz herausgenommen. herausgenommen. Reichweite Reichweite des Versicherungsschutzes des Versicherungsschutzes abzuklären. abzuklären. Gerne helfen Gerne helfen wir Ihnenwir auch Ihnen beiauch der Auswahl bei der Auswahl eines kompetenten eines kompetenten Fachmannes Fachmannes für für Nicht versichert Nicht versichert sind insbesondere sind insbesondere die Wahrnehmung die Wahrnehmung rechtlicher rechtlicherIhr Rechtsproblem. Ihr Rechtsproblem. Interessen Interessen in ursächlichem in ursächlichem Zusammenhang Zusammenhang mit mit Selbstverständlich Selbstverständlich müssen müssen Sie uns Sie unduns Ihren und Anwalt Ihren vollständig Anwalt vollständig – dem –Erwerb demoder Erwerb deroder Veräußerung der Veräußerung eines Baugrundstückes, eines Baugrundstückes, und wahrheitsgemäß und wahrheitsgemäß über denüber Sachverhalt den Sachverhalt informieren. informieren. Eine Ver-Eine Ver– der Planung – der Planung und Errichtung und Errichtung eines Gebäudes eines Gebäudes oder Gebäudeteioder Gebäudetei-letzung der letzung Pflichten der Pfl kann ichten schwerwiegende kann schwerwiegende Konsequenzen Konsequenzen für Sie für Sie les, les, haben. Je haben. nach Je Schwere nach Schwere der Pflichtverletzung der Pflichtverletzung können können Sie IhrenSie Ihren – genehmigungs– genehmigungsund/oder und/oder anzeigepfl anzeigepfl ichtigen ichtigen UmbaumaßnahUmbaumaßnah-Versicherungsschutz Versicherungsschutz ganz oder ganz teilweise oder teilweise verlieren.verlieren. Einzelheiten Einzelheiten entnehmen entnehmen Sie bitteSie § 17 bitte der§der 17Allgemeinen der der Allgemeinen Rechts- Rechtsmen, men, schutzbedingungen NRV 2013 NRV Plus. 2013 Plus. – der Finanzierung – der Finanzierung eines Baugrundstücks eines Baugrundstücks oder Gebäudes oder Gebäudes sowie sowieschutzbedingungen dessen Umbaus, dessen Umbaus, – Spiel-– oder SpielWettverträgen, oder Wettverträgen, Gewinnzusagen Gewinnzusagen sowie Terminsowie oder Termin- oder 8. Wann 8. beginnt Wann beginnt und endet undIhrendet Versicherungsschutz? Ihr Versicherungsschutz? vergleichbaren vergleichbaren Spekulationsgeschäften. Spekulationsgeschäften. Der Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz beginnt zum beginnt im Versicherungsschein zum im Versicherungsschein anangegebenen gegebenen Zeitpunkt, Zeitpunkt, wenn diewenn Zahlung die Zahlung des Beitrages des Beitrages recht zeitig recht zeitig erfolgt. in dieser Den inInformation dieser Information angebotenen angebotenen Zeitpunkt Zeitpunkt für den für den Diese Aufzählung Diese Aufzählung ist nichtist abschließend. nicht abschließend. Einzelheiten Einzelheiten und eineund eineerfolgt. Den Beginn Versicherungsschutzes Ihres Versicherungsschutzes ent nehmen ent nehmen Sie bitteSie Ziffer bitte 3 Ziffer 3 vollständige vollständige Aufzählung Aufzählung der Ausschlussgründe der Ausschlussgründe entnehmen entnehmen Sie bitteSie bitteBeginn Ihres dieses Blattes. Dort finden DortSie finden auchSie Hinweise auch Hinweise auf Vertragslaufzeit auf Vertragslaufzeit §§ 3 und§§ 5 Absatz 3 und 53Absatz und 4 der 3 und Allgemeinen 4 der Allgemeinen RechtsschutzbedingunRechtsschutzbedingun-dieses Blattes. und -ende. und -ende. gen NRVgen 2013 NRV Plus. 2013 Plus. Hat Ihr Vertrag Hat Ihreine Vertrag Laufzeit eine Laufzeit von mindestens von mindestens einem Jahr, einem verlängert Jahr, verlängert 5. Welche 5. Pfl Welche ichtenPfl haben ichtenSie haben beimSie Vertragsschluss beim Vertragsschluss und welche und welche er sich automatisch er sich automatisch um jeweils umein jeweils weiteein resweite Jahr,res wenn Jahr, Siewenn oder Sie wir oder wir den Vertrag den nicht Vertrag spätestens nicht spätestens drei Monate drei Monate vor dem vor Ende dem derEnde Ver- der VerFolgen können Folgen Verletzungen können Verletzungen dieser Pfl dieser ichtenPfl haben? ichten haben? Damit wirDamit Ihrenwir Antrag Ihrenordnungsgemäß Antrag ordnungsgemäß prüfen können, prüfen können, müssen müssen Sie Sietragslaufzeit tragslaufzeit kündigen. kün Hat digen. Ihr Vertrag Hat Ihr eine Vertrag Laufzeit eine Laufzeit von mehrvon alsmehr als die im Antragsformular die im Antragsformular enthaltenen enthaltenen Fragen unbedingt Fragen unbedingt wahrheitsgewahrheitsge-drei Jahren, drei können Jahren, Sie können diesen Sieschon diesenzum schon Ablauf zumdes Ablauf dritten desoder dritten oder mäß undmäß vollständig und vollständig beantworten. beantworten. Wenn Sie Wenn bereits Sie rechtsschutzbereits rechtsschutz-jedes darauffolgenden jedes darauffolgenden Jahres kündigen. Jahres kündigen. Beachten Beachten Sie auchSie hier, auch hier, versichert versichert sind oder sind waren, oder waren, nennen nennen Sie unsSiebitte uns die bitte diedass uns dass Ihreuns Kündigung Ihre Kündigung drei Monate drei Monate vor Ablauf vorder Ablauf ersten derdrei ersten drei Rechtsschutzversicherer, Rechtsschutzversicherer, bei denen beiSie denen oderSie Ihr Eheoder oder Ihr EheLebensoder Lebens-Jahre Ihrer Jahre Vertragslaufzeit Ihrer Vertragslaufzeit oder jedes oder darauffolgenden jedes darauffolgenden Jahres zuJahres zupartner versichert partner versichert waren. Unrichtige waren. Unrichtige AngabenAngaben können zur können Anfechtung zur Anfechtunggehen muss. gehenEinzelheiten muss. Einzelheiten entnehmen entnehmen Sie bitteSie Ihrem bitteAntrag Ihremund Antrag und des Vertrages des Vertrages führen. führen. § 8 der Allgemeinen § 8 der Allgemeinen Rechtsschutzbedin Rechtsschutzbedin gungen NRV gungen 2013 NRV Plus. 2013 Plus. Einzelheiten Einzelheiten entnehmen entnehmen Sie bitteSie Ihrem bitte Antrag. Ihrem Antrag. 9. Wie 9. können Wie Sie können IhrenSie Vertrag Ihren beenden? Vertrag beenden? 6. Welche 6. Pfl Welche ichtenPfl haben ichtenSie haben während Sie während der Vertragslaufzeit der Vertragslaufzeit und und Neben den Neben unterden Ziffer unter 8 dieses Ziffer 8Blattes diesesbeschriebenen Blattes beschriebenen KündigungsKündigungswelche Folgen welchekönnen Folgen Verletzungen können Verletzungen dieser Pfl dieser ichtenPfl haben? ichten haben? möglichkeiten möglichkeiten zum Ablauf zum des Ablauf Vertrages des Vertrages stehen Ihnen stehenweitere Ihnen weitere Wenn Ihre Wenn im Versicherungsantrag Ihre im Versicherungsantrag oder später oderzum später Vertrag zumgemachVertrag gemach-Kündigungsrechte Kündigungsrechte zu, z. B. bei zu, z. einer B. bei Beitragsanpassung, einer Beitragsanpassung, einer Beieiner Beitragserhöhung wegen einer wegen Gefahrerhöhung einer Gefahrerhöhung oder einer oder unberecheiner unberechten Angaben ten Angaben aufgrundaufgrund geänderter geänderter Umstände Umstände angepasst angepasst werden werdentragserhöhung müssen,müssen, sprechensprechen Sie uns bitte Sie uns an.bitte an. tigten Ablehnung tigten Ablehnung des Versicherungsschutzes; des Versicherungsschutzes; ferner können ferner können Sie Sie Haben Sie Haben den Sie Verkehrs-, den Verkehrs-, Fahrer- oder FahrerFahrzeug-Rechtsschutz oder Fahrzeug-Rechtsschutz verver-oder wir oder den Vertrag wir den auch Vertrag vorzeitig auch vorzeitig kündigen, kündigen, wenn wirwenn innerhalb wir innerhalb sichert, sichert, müssen müssen Sie beispielsweise Sie beispielsweise dafür Sorge dafürtragen, Sorge dass tragen, derdass dervon zwölfvon Monaten zwölf Monaten für mindestens für mindestens zwei Rechtsschutzfälle zwei Rechtsschutzfälle die Leis-die LeisFahrer die Fahrer vorgeschriebene die vorgeschriebene Fahrerlaubnis Fahrerlaubnis hat. Tun hat. Sie dies Tun Sie nicht, dies nicht,tungspflicht tungspfl bejaht ichthaben. bejaht haben. kann eine kann Verletzung eine Verletzung der Pflichten der Pfl schwerwiegende ichten schwerwiegende Konsequenzen KonsequenzenEinzelheiten Einzelheiten entnehmen entnehmen Sie bitte Sie §§ 10, bitte11 §§und 10,13 11der undAllgemeinen 13 der Allgemeinen für Sie haben. für Sie haben. Rechtsschutzbedingungen Rechtsschutzbedingungen NRV 2013 NRV Plus. 2013 Plus. Je nach Je Schwere nach Schwere der Pflichtverletzung der Pflichtverletzung können Sie können IhrenSie VersicheIhren Versicherungsschutz rungsschutz ganz oder ganz teilweise oder teilweise verlieren.verlieren. Unter Umständen Unter Umständen können können wir uns auch wir uns vorzeitig auch vorzeitig vom Vertrag vom lösen. Vertrag lösen. Einzelheiten Einzelheiten entnehmen entnehmen Sie bitteSie § 11 bitte und § §§ 11 21 undAbsatz §§ 21 8, Absatz 22 8, 22 Absatz 5, Absatz 26 Absatz 5, 265, Absatz 27 Absatz 5, 275Absatz und 285 Absatz und 286Absatz der Allgemei6 der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen nen Rechtsschutzbedingungen NRV 2013 NRV Plus. 2013 Plus. 6 | Verbraucherinformation 6 | Verbraucherinformation Verbraucherinformation | 6 Erläuterungen Erläuterungen zur vorvertraglichen zur vorvertraglichen Anzeigepfl Anzeigepfl icht icht Vertragsänderung Vertragsänderung Welche vorvertraglichen Welche vorvertraglichen Anzeigepfl ichten Anzeigepfl bestehen? ichten bestehen? Können Können zurücktreten wir nicht zurücktreten oder kündigen, oder weil kündigen, wir den Vertrag weil wir auch den Vertrag auch Sie sind bis Sie zur sind Abgabe bis Ihrer zur Abgabe Vertragserklärung Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, verpfl alle Ihnen ichtet, alle Ihnen wir nicht bei Kenntnisbei derKenntnis nicht angezeigten der nicht angezeigten Gefahrumstände, Gefahrumstände, wenn auch zu wenn auch zu bekannten gefahrerheblichen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach Umstände, denen nach wir indenen Textform wir in Textform anderen anderen Bedingungen, geschlossengeschlossen hätten, werden hätten, die anderen werden die Bedinanderen Bedingefragt haben, gefragt wahrheitsgemäß haben, wahrheitsgemäß und vollständig und anzuzeigen. vollständig anzuzeigen. Dies gilt Dies gilt Bedingungen, gungen unser Verlangen auf unserhin Verlangen Vertragshin bestandteil. Vertragsbestandteil. Haben Sie die Haben Sie die insbesondere insbesondere für unsere Fragen für unsere zu etwaigen Fragen zu Vorversicherungen etwaigen Vorversicherungen sowie sowie auf gungen Anzeigepfl Anzeigepfl fahrlässig ichtverletzt, fahrlässig werden verletzt, die werden anderendie Bedingungen anderen Bedingungen Anzahl und Art Anzahl Ihrerund Rechtsanwaltsbesuche. Art Ihrer Rechtsanwaltsbesuche. Fragen wir nach Fragen Ihrer wirVernach Ihrer Ver- icht rückwirkend rückwirkend Vertragsbestandteil. Vertragsbestandteil. Haben Sie die Haben Anzeigepfl Sie die icht Anzeigepfl schuldlos icht schuldlos tragserklärung, tragserklärung, aber vor Veraber tragsannahme vor Ver tragsannahme in Textform nach, in Textform sind Sie nach, sind Sie verletzt, werden verletzt, die anderen werden die Bedingungen anderen Bedingungen erst ab der laufenden erst ab derVersilaufenden Versiauch insoweit auch zur insoweit Anzeige verpfl zur Anzeige ichtet. verpflichtet. cherungsperiode cherungsperiode Vertragsbestandteil. Vertragsbestandteil. Erhöhtdie sich Vertragsänderung durch die Vertragsänderung der Beitrag um der mehr Beitrag alsum zehn mehr als zehn Welche Folgen Welche können Folgen eintreten, könnenwenn eintreten, eine vorvertragliche wenn eine vorvertragliche Erhöht sich durch Prozent oderProzent schließen oderwirschließen die Gefahrabsicherung wir die Gefahrabsicherung für den nichtfür angeden nicht angeAnzeigepfl icht Anzeigepfl verletzticht wird? verletzt wird? zeigten Umstand zeigten aus, Umstand könnenaus, Sie den können Vertrag Sie den innerhalb Vertrag eines innerhalb Monats eines Monats nach Zugang nach unserer Zugang Mitteilung unsererüber Mitteilung die Vertragsänderung über die Vertragsänderung fristlos fristlos Rücktritt und Rücktritt Wegfall und des Wegfall Versicherungsschutzes des Versicherungsschutzes kündigen. dieses Recht Auf dieses werden Recht wir Sie werden in unserer wir SieMit inteilung unsererhinweiMit teilung hinweiVerletzen SieVerletzen die vorvertragliche Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, Anzeigepfl könnenicht, wir vom können Vertrag wir vomkündigen. Vertrag Auf sen. zurücktreten.zurücktreten. Dies gilt nicht, Dies wenn gilt Sie nicht, nachweisen, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz dass wedersen. Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit noch grobe Fahrlässigkeit vorliegen. vorliegen. Ausübung Ausübung Rechte unserer Rechte Bei grob fahrlässiger Bei grob fahrlässiger Verletzung der Verletzung Anzeigepfl der icht Anzeigepfl haben wir icht kein haben Rückwir kein Rück- unserer Wir können unsere Wir können Rechte unsere zum Rechte Rücktritt, zum zurRücktritt, Kündigung zuroder Kündigung zur Ver-oder zur Vertrittsrecht, wenn trittsrecht, wir denwenn Vertrag wir den auchVertrag bei Kenntnis auch bei derKenntnis nicht angezeigder nicht angezeigtragsänderung tragsänderung nur innerhalbnur eines innerhalb Monats eines schriftlich Monatsgeltend schriftlich machen. geltend machen. ten Umstände, ten Umstände, wenn auch wenn zu anderen auch zu Bedingungen, anderen Bedingungen, geschlossengeschlossen Die Frist beginnt Die Frist mit dem beginnt Zeitpunkt, mit demzuZeitpunkt, dem wir von zu dem der Verletzung wir von derder Verletzung der hätten. hätten. Anzeigepfl Anzeigepfl die dasicht, von die unsdas geltend von uns gemachte geltendRecht gemachte begründet, Recht begründet, Im Fall des Rücktritts Im Fall desbesteht Rücktritts keinbesteht Versicherungsschutz. kein Versicherungsschutz. Erklären wir Erklären wir icht, Kenntnis erlangen. KenntnisBei erlangen. der Ausübung Bei derunserer Ausübung Rechte unserer haben Rechte wir die haben wir die den Rücktrittden nach Rücktritt Eintritt nach des Versicherungsfalles, Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch bleiben wir dennoch Umstände Umstände auf anzugeben, die wir unsere auf dieErklärung wir unsere stützen. Erklärung Zur stützen. Begrün- Zur Begrünzur Leistung zur verpfl Leistung ichtet, wenn verpflichtet, Sie nachweisen, wenn Sie nachweisen, dass der nicht dass oder der nicht nicht oder nicht anzugeben, dung könnendung wir nachträglich können wir nachträglich weitere Umstände weitere angeben, Umständewenn angeben, für wenn für richtig angegebene richtig angegebene Umstand Umstand diese die Frist diese nach dieSatz Frist1 nach noch Satz nicht1verstrichen noch nicht ist. verstrichen ist. – weder für– den weder Eintritt für oder den Eintritt die Feststellung oder die Feststellung des Versicherungsdes VersicherungsWir können uns Wir können auf die uns Rechte auf zum die Rechte Rücktritt, zum zurRücktritt, Kündigung zuroder Kündigung zur oder zur falles falles Vertragsänderung Vertragsänderung nicht berufen, nicht wenn berufen, wir denwenn nichtwir angezeigten den nicht angezeigten GefahrGefahr– noch für –die noch Feststellung für die Feststellung oder den Umfang oder den unserer Umfang Leistungsunserer Leistungsumstand oder umstand die Unrichtigkeit oder die Unrichtigkeit der Anzeige der kannten. Anzeige kannten. pflicht pflicht Unsere zum Rechte Rücktritt, zum zurRücktritt, Kündigung zurund Kündigung zur Vertragsänderung und zur Vertragsänderung ursächlich war. ursächlich Unsere war. Leistungspfl Unsere icht Leistungspfl entfällt icht jedoch, entfällt wenn jedoch, Sie diewennUnsere Sie dieRechte erlöschen mit erlöschen Ablauf von mit fünf Ablauf Jahren von fünf nachJahren Vertrags nach schluss. Vertrags Dies schluss. gilt Dies gilt Anzeigepflicht Anzeigepfl arglistigicht verletzt arglistig haben. verletzt haben. nicht für Versicherungsfälle, nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablaufdie dieser vor Ablauf Frist eingetreten dieser Frist sind. eingetreten sind. Bei einem Rücktritt Bei einem steht Rücktritt uns der steht Teil uns des der Beitrags Teil des zu, Beitrags welcher der zu, welcher bis der bis Die Frist beträgt Die Frist zehnbeträgt Jahre, wenn zehn Sie Jahre, diewenn Anzeigepfl Sie die icht Anzeigepfl vorsätzlich ichtoder vorsätzlich oder zum Wirksamwerden zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung der Rücktrittserklärung abgelaufenen abgelaufe Vertragszeit nen Vertragszeit arglistig verletzt arglistig haben. verletzt haben. entspricht. entspricht. Vertretung durch Vertretung eine andere durch eine Person andere Person Kündigung Kündigung Lassen Sie sich Lassen bei Abschluss Sie sich beides Abschluss Vertrages des durch Vertrages eine andere durch eine Person andere Person Können wir nicht Können vomwir Vertrag nicht vom zurücktreten, Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche weil Sie die vorvertragliche sind bezüglich so sind derbezüglich Anzeigepfl der icht, Anzeige des Rücktritts, pflicht, desder Rücktritts, Künder KünAnzeigepflicht Anzeigepfl lediglichicht einfach lediglich fahrlässig einfach oder fahrlässig schuldlos oder verletzt schuldlos haben, verletztvertreten, haben, sovertreten, digung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist und der Ausschlussfrist für die Ausübung für die Ausübung können wir den können Vertrag wir den unterVertrag Einhaltung untereiner Einhaltung Frist von einer einem FristMonat von einemdigung, Monatder Vertragsänderung unserer die Kenntnis Rechte die undKenntnis Arglist Ihres und Arglist Vertreters Ihresauch Vertreters als Ihreauch als Ihre kündigen. Unser kündigen. Kündigungsrecht Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, ist ausgeschlossen, wenn wir den wenn unserer wir den Rechte eigene eigene undKenntnis Arglist zuund berücksichtigen. Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich Sie können darauf, sich darauf, Vertrag auchVertrag bei Kenntnis auch bei derKenntnis nicht angezeigten der nicht angezeigten Umstände, wenn Umstände, auch wenn auchKenntnis dass die Anzeige dass pfl die icht Anzeige nicht pfl vorsätzlich icht nicht oder vorsätzlich grob fahrlässig oder grobverletzt fahrlässig verletzt zu anderen Bedingun zu anderen gen, Bedingun geschlossen gen, geschlossen hätten. hätten. worden ist, nur worden berufen, ist, nur wenn berufen, weder Ihrem wenn weder Vertreter Ihrem noch Vertreter Ihnen Vorsatz noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder grobe Fahrlässigkeit angelastet werden angelastet kann. werden kann. Verbraucherinformation Verbraucherinformation | 7 | MerkblattMerkblatt zur Datenverarbeitung zur Datenverarbeitung Vorbemerkung Vorbemerkung 2. Datenübermittlung 2. Datenübermittlung an Rückversicherer an Rückversicherer Versicherungen Versicherungen können heute können ihre Aufgaben heute ihre nurAufgaben noch mithilfe nur noch der elekmithilfe der elekIm InteresseIm seiner Interesse Versicherungsnehmer seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer wird einstets Versicherer s tronischen Datenverarbeitung tronischen Datenverarbeitung (EDV) er füllen. (EDV) Nurerso füllen. lassen Nursich so lassen Versich auf Ver- einen Ausgleich auf einender Ausgleich von ihm der übernom von ihm menen übernom Risiken menen achten. Risiken ach tragsverhältnisse tragsverhältnisse korrekt, schnell korrekt, und schnell wirtschaftlich und wirtschaftlich abwickeln; auch abwickeln; auch Deshalb geben Deshalb wir ingeben vielen wir Fällen in vielen einen Fällen Teil der einen Risiken Teil an derRückRisiken an Rü versicherer im versicherer In- und Ausland im In- und ab. Diese Ausland Rückver ab. Diese sicherer Rückver benötigen sicherer benöti bietet die EDV bietet einen die besseren EDV einen Schutz besseren der Versichertengemeinschaft Schutz der Versichertengemeinschaft vor vor missbräuchlichen missbräuchlichen Handlungen Handlungen als die bisherigen als diemanu bisherigen ellen Verfahren. manuellen Verfahren. ebenfalls entsprechende ebenfalls entsprechende versicherungstechnische versicherungstechnische Angaben vonAngaben uns, von u Die Verarbeitung Die Verarbeitung der uns bekannt der uns gegebenen bekanntDaten gegebenen zu Ihrer Daten Person zu Ihrer wird Person wird wie Versicherungsnummer, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Beitrag, Versicherungsschutzes Art des Versicherungsschut und und des Risikos Risikozuschlags, und Risikozuschlags, sowie im Einzelfall sowie im auch Einzelfall Ihre auch durch das Bundesdatenschutzgesetz durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. (BDSG) Danach geregelt. ist die Danach istund die des Risikos Personalien.Personalien. Soweit Rückver Soweit sicherer Rückver bei sicherer der Risikobeiund der SchadenRisiko- und Schad Datenverarbeitung Datenverarbeitung und -nutzungund zulässig, -nutzung wenn zulässig, das BDSG wennoder das eine BDSG oder eine beurteilung mitwir beurteilung ken, werden mitwir ken, ihnen werden auch die ihnen dafür auch erforderlichen die dafür erforderlic andere Rechtsvorschrift andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder sie erlaubt wenn der oder Betroffene wenn dereingewilBetroffene eingewilUnterlagen zur Unterlagen Verfü gung zurgestellt. Verfü gung In einigen gestellt.Fällen In einigen bedienen Fällen sich bedienen s ligt hat. Dasligt BDSG hat.erlaubt Das BDSG die Datenverarbeitung erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzungund stets, -nutzung stets, die Rückversicherer die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls denen sie ebenf wenn dies imwenn Rahmen dies der im Rahmen Zweckbestimmung der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältniseines Vertragsverhältnisentsprechende entsprechende Daten übergeben. Daten übergeben. ses oder vertragsähnlichen ses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses Vertrauensverhältnisses geschieht oder geschieht oder soweit es zursoweit Wahrung es zur berechtigter Wahrung berechtigter Interessen der Interessen speichernden der speichernden Stelle Stelle erforderlich erforderlich ist und keinist Grund und kein zu der Grund Annahme zu derbesteht, Annahme dass besteht, das dass 3. Datenübermittlung das 3. Datenübermittlung an andere Versicherer an andere Versicherer schutzwürdige schutzwürdige Interesse des Interesse Betroffenen des Betroffenen an dem Ausschluss an dem der Ausschluss Verder Nach Ver- dem Versicherungsvertragsgesetz Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte hat derbei Versicherte Antrag- bei Ant arbeitung oder arbeitung Nutzungoder überwiegt. Nutzung überwiegt. stellung, jeder stellung, Vertragsänderung jeder Vertragsänderung und im Schadenfall und im dem Schadenfall Versicherer dem Versich alle für die Einschätzung alle für die Einschätzung des Wagnisses desund Wagnisses die Schadenabwicklung und die Schadenabwickl Einwilligungserklärung Einwilligungserklärung wichtigen Umstände wichtigenanzugeben. Umstände Hierzu anzugeben. gehören Hierzu z. B.gehören frühere z. KrankB. frühere Kra Unabhängig von Unabhängig dieser imvon Einzelfall dieser vorzunehmenden im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung Interessenabwägung heiten und Versicherungsfälle heiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen oder Mitteilungen über gleichartige über gleichar und im Hinblick undauf im eine Hinblick sichere auf eine Rechtsgrundlage sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeifür die Datenverarbeiandere Versicherungen andere Versicherungen (beantragte,(bean bestehende, tragte, bestehende, abgelehnte oder abgelehnte o tung ist in Ihren tungVersicherungsantrag ist in Ihren Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung eine Einwilligungserklärung nach nach gekündigte). gekündigte). Um Versicherungs Um Versicherungs missbrauch zu missbrauch verhindern, zueventuelle verhindern, eventu dem BDSG aufgenommen dem BDSG aufgenommen worden. Diese worden. gilt über Diese die gilt Beendigung über die Beendigung des des Widersprüche Widersprüche in den Angaben in den desAngaben Versicherten des Versicherten aufzuklären aufzuklären oder o Versicherungsvertrages Versicherungsvertrages hinaus, endet hinaus, jedochendet – außer jedoch in der– außer Lebensin und der Lebens- um undLücken bei um den Lücken Feststellungen bei den Feststellungen zum entstandenen zum entstandenen Schaden zu Schaden Unfallversicherung Unfallversicherung – schon mit Ablehnung – schon mitdes Ablehnung Antragesdes oder Antrages durch Ihren oder durch Ihren schließen, kann schließen, es erforderlich kann essein, erforderlich andere sein, Ver sicherer andereum VerAuskunft sicherer um Ausk jederzeit möglichen jederzeitWiderruf, möglichen derWiderruf, allerdings derden allerdings Grundsätzen den Grundsätzen von Treu von Treu zu bitten oder zu entsprechende bitten oder entsprechende Auskünfte auf Auskünfte Anfragenauf zu Anfragen erteilen. zu ertei Auch sonst bedarf Auch sonst es in bedarf bestimmten es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, Fällen (Doppelversicherung und Glauben und unterliegt. Glauben Wird unterliegt. die Einwilligungserklärung Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung bei Antragstellung ganz oder teilganz weise oder gestri teilchen, weise kommt gestrichen, es u.kommt U. nichtes zuu.einem U. nicht Vertragszu einem Vertragsgesetzlicher Forderungsübergang gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsab sowie bei kommen) Teilungsab eines kommen) ei abschluss. Trotz abschluss. Widerruf Trotz oder Widerruf ganz bzw. oder teilweise ganz bzw. gestrichener teilweise gestrichener EinwilEinwilAustauschesAustausches von personenbezogenen von personenbezogenen Daten unter den Daten Versicherern. unter den Versicher ligungserklärung ligungserklärung kann eine Datenverarbeitung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung und in -nutzung dem in dem Dabei werden Dabei Daten werden des Betroffenen Daten des Betroffenen weitergegeben, weitergegeben, wie Name und wie Name begrenzten gesetzlich begrenztenzulässigen gesetzlich Rahmen, zulässigen wieRahmen, in der Vorbemerkung wie in der Vorbemerkung Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes Art des Versicherungsschutzes und des und beschrieben,beschrieben, erfolgen. erfolgen. Risikos oderRisikos Angaben oder zum Angaben Schaden, zum wie Schaden, Schadenhöhe wie Schadenhöhe und Scha- und Sc dentag. dentag. 1. Datenspeicherung 1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer bei Ihrem Versicherer Wir speichernWir Daten, speichern die fürDaten, den Versicherungsvertrag die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. notwendig 4. sind. Hinweis-4.undHinweisInformationssystem und Informationssystem Das sind zunächst Das sind Ihre zunächst AngabenIhre im Angaben Antrag (Antragsda im Antragten). (Antragsda Weiter ten). Weiter Die informa IRFP Die informa GmbH betreibt IRFP GmbH das Hinweisbetreibt das und HinweisInformationssystem und Informationssys werden zum Vertrag werden versicherungstechnische zum Vertrag versicherungstechnische Daten wie KundennumDaten wie Kundennumder Versicherungswirtschaft der Versicherungswirtschaft (HIS). An das(HIS). HIS melden An das wir HIS–melden ebensowir – ebe wie andere Versicherungsunternehmen wie andere Versicherungsunternehmen – erhöhte Risiken. – erhöhte Verträge Risiken. Vertr mer (Partnernummer), mer (Partnernummer), Versicherungssumme, Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Versicherungsdauer, werden gemeldet, werden wenn gemeldet, ungewöhnlich wenn ungewöhnlich häufi g Rechtsschutzfälle häufi g Rechtsschutzfälle einBeitrag, Bankverbindung Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichen sowie erforderlichen falls die Angaben falls die eines Angaben eines treten. Sollten treten. wir Sie Sollten an das wir HIS Sie melden, an das HIS werden melden, wir Sie werden darüber wir Sie darü Dritten, z. B.Dritten, eines Vermittlers, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen eines Sachverständigen oder eines oder eines benachrichtigen. benachrichtigen. Bei der Prüfung Bei Ihres der Prüfung AntragsIhres auf Abschluss Antrags aufeines Abschluss ei Arztes geführt Arztes (Vertragsdaten). geführt (Vertragsdaten). Bei einem Versicherungsfall Bei einem Versicherungsfall speichern speichern wir Ihre Angaben wir Ihre zumAngaben Schadenzum undSchaden ggf. auch und Angaben ggf. auch vonAngaben Dritten, von Dritten, Versicherungsvertrages Versicherungsvertrages richten wir Anfragen richten wir zurAnfragen Ihrer Person zur Ihrer an das Person an wie z. B. denwie z. B. vom Arztden ermittelten vom Arzt Grad ermittelten der Berufsunfähigkeit, Grad der Berufsunfähigkeit, die HIS die und speichern HIS unddie speichern Ergebnisse die der Ergebnisse Anfragen. der Erhalten Anfragen. wir Erhalten einen wir ei Feststellung Feststellung Ihrer Reparaturwerkstatt Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Kfz-Totalschaden über einen Kfz-Totalschaden Hinweis auf Hinweis risikoerhöhende auf risikoerhöhende Besonderheiten, Besonderheiten, kann es sein, kann dass es sein, d oder bei Ablauf odereiner bei Ablauf Lebensversicherung einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag den Auszahlungsbetrag wir von Ihnen wirzusätzliche von Ihnen Informationen zusätzliche Informationen zu dem konkreten zu demGrund konkreten Gr (Leistungsdaten). (Leistungsdaten). der Meldungder benötigen. Meldung benötigen. Eine detaillierte EineBeschreibung detaillierte Beschreibung des HIS finden desSie HISimfinden Internet Sieunter im Internet u www.informa-irfp.de. www.informa-irfp.de. 8 | Verbraucherinformation 5. Datenverarbeitung Einzelne Versicherungsbranchen (z. B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherungen) werden durch rechtlich selbst ständige Unter nehmen betrieben. Um den Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen häufi g in Unternehmensgruppen zusammen. Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert, wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird z. B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen; und auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, Kontonummer und Bankleitzahl, d. h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, werden in einer zentralen Datensammlung geführt. Dabei sind die sog. Partnerdaten (z. B. Name, Adresse, Kundennummer, Kontonummer, Bankleitzahl, bestehende Verträge) von allen Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfra gen korrekt verbucht werden. Die übrigen allgemeinen Antrags-, Ver trags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den Versicherungsunternehmen der Gruppe abfragbar. Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen Unternehmen verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von „Datenübermittlung“, bei der die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten sind. Branchenspezifische Daten – wie z. B. Gesundheits- oder Bonitätsdaten – bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung der jeweiligen Unternehmen. Wir kooperieren zurzeit mit folgenden Unternehmen: Nürnberger Allgemeine Versicherungs-AG Ostendstaße 100 90334 Nürnberg Registergericht Nürnberg HRB 66 VHV Allgemeine Versicherungs AG VHV-Platz 1 30177 Hannover Amtsgericht Hannover B 57331 Stuttgarter Lebensversicherung a. G. Rotebühlstraße 120 70197 Stuttgart Registergericht Stuttgart HRB 222 Mannheimer AG Holding Augustaanlage 66 68165 Mannheim Amtsgericht Mannheim HRB 37 Die Zusammenarbeit besteht dabei in der Vermittlung unserer Produkte und der weiteren Betreuung der so gewonnen Kunden. So vermitteln die genannten Unternehmen unsere Versicherung als Ergänzung zu den eigenen Versicherungsprodukten. Für die Datenverarbeitung der vermittelnden Stelle gelten die folgenden Ausführungen unter Punkt 6. Unser Inkassodienstleister ist die JURCASH GmbH. Dieser führt die vertraglich vereinbarten Inkassodienstleistungen durch. Schließlich arbeiten wir zur Durchführung der vertraglich vereinbarten Rechtsberatungsleistungen mit unserem Rechtsdienstleister und mit dem Rechtsdienstleister der JURCALL GmbH zusammen. JURCALL GmbH Augustaanlage 25 68165 Mannheim Amtsgericht Mannheim HRB 8365 Verbraucherinformation | 8 6. Betreuung durch Versicherungsvermittler In Ihren Versicherungsangelegenheiten werden Sie durch einen Vermittler unserer Kooperationspartner betreut. Vermittler in diesem Sinne sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften. Um seine Aufgabe ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vermittler zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen. Die Vermittler verarbeiten und nutzen diese personenbezogenen Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden selbst. Auch werden sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten informiert. Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z. B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten. 7. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte Sie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz neben dem eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten. Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten Ihres Versicherers. Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung wegen der beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren Versicherer. Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus | 9 Allgemeine Hinweise 1. Was ist im Schadenfall zu beachten? JURCALL – erste Hilfe Für eine erste Einschätzung Ihres Problems können Sie als NRV-Kunde bei JURCALL anrufen – der kompetenten Anwaltshotline. Ohne zusätzlichen Versicherungsbeitrag. Sie können Ihr Rechtsproblem aber auch per E-Mail übermitteln. Bei JURCALL beraten Sie unabhängige und erfahrene Anwälte direkt, kosten- und gebührenfrei, per Telefon oder per E-Mail. So oft Sie wollen und auf allen Rechtsgebieten. Sogar wenn Sie Rat in einer nicht versicherten Angelegenheit benötigen. Selbstverständlich bekommen Sie auch einen qualifi zierten Anwalt in Ihrer Nähe vermittelt. Fristen Lassen Sie sich gleich telefonisch beraten, wenn der Schadenfall eingetreten ist. Dies ist besonders wichtig, um gesetzlich vorgeschriebene Fristen einzuhalten. Fristen werden gesetzt z. B. bei gerichtlichen Verfahren, Strafbefehlen, Bußgeldbescheiden, Kündigungsschutzklagen, Mahn- und Vollstreckungsbescheiden sowie bei allen Rechtsbehelfen, wie Widerspruch, Einspruch, Berufung, Revision usw. Mediation Möchten Sie einer langwierigen gerichtlichen Auseinandersetzung lieber aus dem Weg gehen und trotzdem Ihren Fall zu Ihrer Zufriedenheit lösen? Dann bieten wir Ihnen die Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktlösung, bei der Sie ein unabhängiger Vermittler, der Mediator, auf dem Weg zu einem Kompromiss mit Ihrem Gegenüber begleitet. Für den Fall, dass Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, so rechnen wir diese nicht an, wenn Sie den von der NRV vermittelten Mediator für die Problemlösung nutzen. Sie zahlen auch keine Selbstbeteiligung, wenn die Mediation nicht erfolgreich war und Sie in derselben Angelegenheit nun einen Rechtsanwalt benötigen. Vorausgesetzt ist, dass Sie mindestens drei Jahre bei der NRV versichert sind und in dieser Zeit keine Kostendeckungsanfrage bei der NRV gestellt haben. Ausland Im Ausland ist die Schadenabwicklung meistens schwierig und zeitraubend. Hier bewährt sich die Hilfe der NRV ganz besonders. Denn durch unsere Unterstützung und den Einsatz eines ausländischen Anwalts kann Ihr Recht schneller und besser durchgesetzt werden. Vertragsinhalte Haben Sie Fragen zu Ihrer Rechtsschutzversicherung oder möchten Sie wissen, ob Ihr Vertrag Ihren aktuellen Schaden absichert? Dann rufen Sie unser ServiceCenter an (Tel. 06 21/4204-222). Hier erhalten Sie alle Auskünfte, die Sie für Ihre Unterlagen oder für Ihren Rechtsfall benötigen. 2. Welche Kosten übernimmt Ihre NRV-Rechtsschutzversicherung? Sie zahlt die Kosten und Kostenvorschüsse, die zur Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen notwendig sind. Diese sind vor allem die gesetzlichen Gebühren Ihres Anwalts, die Gerichtskosten einschließlich der Zeugengelder und Sachverständigengebühren sowie Vollstreckungskosten, die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind; die Kosten eines von der NRV vermittelten Mediators. Diese Kosten trägt die NRV in unbegrenzter Höhe (Ausnahmen: Kosten für Sachverständige, Kosten für den von der NRV vermittelten Mediator). Für Strafkautionen werden bis zu 300.000 c als Darlehen bereitgestellt. Außerdem sorgt die NRV bei Verfahren im Ausland für die Übersetzung notwendiger Unterlagen und in Strafsachen für die Stellung einer Kaution. Geldstrafen und Bußgelder darf Ihnen die NRV allerdings nicht abnehmen. Ihr Rechtsschutz gilt in ganz Europa und in allen Mittelmeerländern. In einigen Rechtsschutzbereichen besteht sogar weltweiter Versicherungsschutz. 3. Welche Lebensbereiche können versichert werden? Sie sind nichtselbstständig: Rechtsschutz gibt es für Sie als Privatperson, als Kraftfahrer und als Berufstätigen. Das Risiko als Kraftfahrer wird durch den VerkehrsRechtsschutz oder den Fahrer-Rechtsschutz abgedeckt. Besteht eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung, sind Sie, Ihr Lebenspartner und die minderjährigen Kinder Leistungen Bedingungen und Bedingungen NRV 2013 Plus NRV 2013 Plus 10 | Leistungen 10 | und Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus | 10 auch als Fußgänger, auch als Fußgänger, RadfahrerRadfahrer und Fahrgast und sowie Fahrgast als sowie Rechtsschutz als Rechtsschutz im Vertragsim Vertragsund Sachenrecht und Sachenrecht Eigentümer, Eigentümer, Halter oder Halter Fahrer oder von Fahrer Kleinkrafträdern, von Kleinkrafträdern, wenn im Privatbereich wenn im Privatbereich AnsprücheAnsprüche aus Verträgen aus Verträgen des des Fahrrädern Fahrrädern mit Hilfsmotor mit Hilfsmotor und Leichtkrafträdern und Leichtkrafträdern versi- täglichen versi- täglichen Lebens, wie Lebens, Kauf- wie undKaufReparaturverträge, und Reparaturverträge, chert. chert. geltend gemacht geltend oder gemacht abgewehrt oder abgewehrt werden müssen. werden müssen. Der Fahrer-Rechtsschutz Der Fahrer-Rechtsschutz – für Personen, – für Personen, die nur fremdie nur fremde Fahrzeuge de Fahrzeuge lenken – schützt lenken –den schützt Versicherungsnehden VersicherungsnehSteuer-Rechtsschutz Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten vor Gerichten mer auch mer als Fahrgast, auch als Fahrgast, FußgängerFußgänger und Radfahrer. und Radfahrer. wenn wegen wenn Steuern wegen oder Steuern wegen oder anderer wegen Abgaben, anderer Abgaben, z. B. Gebühren z. B. Gebühren und Zöllen, und einZöllen, Prozess einvor Prozess dem Finanzvor dem FinanzDie sonstigen Die sonstigen Lebensbereiche Lebensbereiche werden durch werden dendurch Privat-den oder Privatdemoder Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgericht notwendignotwendig wird. wird. und Berufs-Rechtsschutz und Berufs-Rechtsschutz abgesichert. abgesichert. Für NichtselbstFür Nichtselbstständige besteht ständigedabei besteht Rechtsschutz dabei Rechtsschutz auch für berufl auchiche für berufl Sozialgerichts-Rechtsschutz iche Sozialgerichts-Rechtsschutz Angelegenheiten. Angelegenheiten. wenn ein wenn Prozess ein vor Prozess dem Sozialgericht vor dem Sozialgericht angestrengt angestrengt Als Nichtselbstständiger Als Nichtselbstständiger kann mankann sich man für alle sichdrei für alle werden drei muss, werden weil muss, z. B. weil die gesetzliche z. B. die gesetzliche Kranken-,Kranken-, UnUnBereiche Bereiche – Verkehr,– Privatleben Verkehr, Privatleben und Berufund – mit Beruf dem– mitfalldem oder Rentenversicherung fall- oder Rentenversicherung nicht leistet. nicht leistet. kombinierten kombinierten Privat-, BerufsPrivat-, und BerufsVerkehrs-Rechtsschutz und Verkehrs-Rechtsschutz absichern.absichern. Verwaltungs-Rechtsschutz Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen in Verkehrssachen z. B. für verkehrsrechtliche z. B. für verkehrsrechtliche Verwaltungsverfahren Verwaltungsverfahren wegen wegen Der Rechtsschutz Der Rechtsschutz für Eigentümer für Eigentümer und Mieter und vonMieter Woh- vonEinschränkung, Woh- Einschränkung, Entzug oder Entzug Wiedererlangung oder Wiedererlangung der Fahr- der Fahrnungen und nungen Grundstücken und Grundstücken ist ein besonderes ist ein besonderes Risiko, Risiko, erlaubnis,erlaubnis, Fahrtenbuchaufl Fahrtenbuchaufl age usw. age usw. das eingeschlossen das eingeschlossen werden kann. werden kann. Verwaltungs-Rechtsschutz Verwaltungs-Rechtsschutz vor Gerichten vor Gerichten Sie sind selbstständig: Sie sind selbstständig: wenn es im wenn privaten es im Bereich privatenz.Bereich B. um die z. B.Anfechtung um die Anfechtung Für den berufl Für den ichen berufl undichen betrieblichen und betrieblichen Bereich gibt Bereich es gibt eines es Abiturzeugnisses eines Abiturzeugnisses vor dem Verwaltungsgericht vor dem Verwaltungsgericht für Sie alsfürSelbstständigen Sie als Selbstständigen oder freiberufl oder ich freiberufl Tätigen ich Tätigen geht. geht. den Berufsdenoder BerufsFirmen-Rechtsschutz. oder Firmen-Rechtsschutz. Den Verkehrsbereich, Den Verkehrsbereich, den privaten den Bereich privatenund Bereich den und Disziplinarden Disziplinarund Standes-Rechtsschutz und Standes-Rechtsschutz Rechtsschutz Rechtsschutz für Eigentümer für Eigentümer und Mieter und können MieterSie können z. B. Sie für die z. B. Verteidigung für die Verteidigung in standesrechtlichen in standesrechtlichen Verfah- Verfahebenfalls ebenfalls absichern.absichern. ren der freien ren der Berufe. freien Berufe. Auch der Auch Bereich derfür Bereich Eigentümer für Eigentümer und Mieter und vonMieter Woh- vonStraf-Rechtsschutz Woh- Straf-Rechtsschutz nungen und nungen Grundstücken und Grundstücken kann eingeschlossen kann eingeschlossen z. B. für die z. B. Verteidigung für die Verteidigung gegen dengegen Vorwurf dender Vorwurf fahr- der fahrwerden. werden. lässigen Körperverletzung, lässigen Körperverletzung, weil eine weil andere einePerson andere Person durch einen durch Verkehrsunfall einen Verkehrsunfall verletzt wurde. verletzt wurde. Der Umfang DerIhres Umfang Versicherungsschutzes Ihres Versicherungsschutzes ergibt sich ergibt sich aus Ihremaus Versicherungsschein. Ihrem Versicherungsschein. Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz z. B. für z. den B.Widerspruch für den Widerspruch gegen einen gegen Bußgeldbeeinen BußgeldbeFür die verschiedenen Für die verschiedenen Lebensbereiche Lebensbereiche bietet die Rechtsbietet die Rechtsscheid. scheid. schutzversicherung schutzversicherung folgende Leistungen: folgende Leistungen: Beratungs-Rechtsschutz Beratungs-Rechtsschutz Schadenersatz-Rechtsschutz Schadenersatz-Rechtsschutz wenn Sie sich wennbei Sieveränderter sich bei veränderter Rechtslage Rechtslage in Fragen des in Fragen des z. B. für die z. B. Durchsetzung für die Durchsetzung von gesetzlichen von gesetzlichen Schaden- SchadenFamilien-, Familien-, LebenspartnerschaftsLebenspartnerschaftsund Erbrechts und Erbrechts lediglich lediglich ersatzansprüchen ersatzansprüchen aufgrund erlittener aufgrund erlittener Personen-,Personen-, Sach- beraten Sach- lassen. beraten lassen. und Vermögensschäden und Vermögensschäden durch ein durch Verschulden ein Verschulden anderer. anderer. Opfer-Rechtsschutz Opfer-Rechtsschutz wenn Sie wenn OpferSie einer Opfer Gewaltstraftat einer Gewaltstraftat werden und werden zur und zur Arbeits-Rechtsschutz Arbeits-Rechtsschutz Durchsetzung Durchsetzung der Rechteder alsRechte Verletzter als Verletzter vor einemvor deuteinem deutwenn es zu wenn Auseinandersetzungen es zu Auseinandersetzungen aus einemaus Arbeitseinem Arbeitsschen Strafgericht schen Strafgericht in der Eigenschaft in der Eigenschaft als Nebenkläger als Nebenkläger verhältnisverhältnis kommt. kommt. oder wegen oder derwegen Ansprüche der Ansprüche nach demnach Opferentschädidem Opferentschädigungsgesetz gungsgesetz bzw. Täter-Opfer-Ausgleich bzw. Täter-Opfer-Ausgleich anwaltlichen anwaltlichen WohnungsWohnungsund Grundstücks-Rechtsschutz und Grundstücks-Rechtsschutz Beistand Beistand benötigen.benötigen. wenn Sie wenn Ihre Interessen Sie Ihre Interessen als Haus-,als WohnungsHaus-, Wohnungsund und Grundstückseigentümer Grundstückseigentümer oder als oder Mieteralsbehaupten Mieter behaupten müssen. müssen. Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus | 11 XXL-Bausteine Sorgen Sie für den Rundumschutz und erweitern Sie Ihre Rechtsschutzversicherung auf Bereiche, die vom Versicherungsschutz üblicherweise nicht umfasst sind. Im Berufs- oder Firmen-Rechtsschutz sind auch Ihre Arbeitnehmer in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit geschützt. 5. Ist jeder Rechtsstreit versichert? Das sind z. B. außergerichtliche Angelegenheiten im Steuer-, Sozial- und Verwaltungs-Rechtsschutz. Im Übrigen gilt: Immer Rechtsschutz neuester Stand! (Leistungs-UpdateGarantie). Nimmt die NRV zukünftig neue Leistungen in den Versicherungsumfang der Ihrerseits abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung mit auf, ohne den Tarifbetrag zu erhöhen, so brauchen Sie Ihren Rechtsschutzvertrag nicht mehr aktualisieren, da Sie von diesen neuen Leistungen automatisch profitieren, wenn sie für Sie von Vorteil sind. Die Rechtsschutzversicherung hilft Ihnen in den meisten Rechtsfällen des täglichen Lebens. Grundsätzlich nicht versicherbar sind jedoch alle Verfahren wegen vorsätzlicher Straftaten (z. B. wegen Beleidigung, Diebstahl oder Betrug). Für das Straßenverkehrsrecht gilt eine besondere Regelung. Es besteht Rechtsschutz, sofern kein rechtskräftiges Urteil wegen Vorsatz ergeht. 4. Wer ist versichert? Eine weitere Besonderheit besteht darin, dass bei Bußgeldverfahren die Versicherung ohne Rücksicht auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit eintritt. Versicherungsschutz erhalten in erster Linie Sie selbst als Versicherungsnehmer. Im Verkehrs-Rechtsschutz sind der berechtigte Fahrer und die Insassen des versicherten Fahrzeuges mitversichert. Im Verkehrsbereich und im Rahmen von Sonderdeckungskonzepten besteht Rechtsschutz auch wegen vorsätzlicher Straftaten. Der Versicherungsschutz besteht, solange keine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatz erfolgt. Im Privat-Rechtsschutz für Selbstständige, Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige, Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige und im Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz erstreckt sich der Versicherungsschutz auf den Lebenspartner sowie die unverheirateten, nicht in einer Lebenspartnerschaft lebenden Kinder sowie die im Haushalt lebenden Enkel und unentgeltlich anvertrauten Tageskinder bis zu dem Zeitpunkt, in dem die vorgenannten Kinder und Enkel erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben. Auch volljährige unverheiratete und nicht in einer Lebensgemeinschaft lebende Kinder sind ohne Altersbegrenzung bis zu dem Zeitpunkt mitversichert, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ferner besonders schwere oder nicht abschätzbare Risiken sowie rechtliche Randgebiete, die nur für eine Minderheit von Interesse sind, wie z. B. Der Rechtsschutztarif für Singles ist für Alleinstehende mit oder ohne Kinder gedacht. Verständlicherweise besteht auch kein Rechtsschutz für Fälle, die sich vor Versicherungsbeginn ereignet haben. Ist der XXL-Baustein mit abgeschlossen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die Eltern des Versicherungsnehmers und die Eltern des ehelichen/ eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartners, soweit sich die Eltern im Ruhestand befinden und in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben. Streitigkeiten vor internationalen Gerichtshöfen, Insolvenzverfahren von Versicherten, Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Bauvorhaben, das Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht, soweit nicht lediglich eine Beratung bei veränderter Rechtslage gewünscht wird, Streitigkeiten wegen der Vergabe von Studienplätzen. Diese Einschränkungen sind notwendig, damit der Beitrag für unsere Kunden erschwinglich bleibt. Bei einigen Leistungsarten – etwa beim Arbeits-, Wohnungs- und Grundstücks-, Vertrags- und Sachenrechts-, Steuer-, Sozialgerichts- und Verwaltungs-Rechtsschutz – besteht eine Wartezeit von zwei Monaten. Das bedeutet, dass sich ein Versicherungsfall auf diesen Gebieten frühestens zwei Monate nach Versicherungsbeginn 12 | Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus ereignet haben darf. Im Privat-, Berufs- und VerkehrsRechtsschutz für Nichtselbstständige – ECO – beträgt die Wartezeit beim Arbeits-Rechtsschutz sechs Monate. 6. Was ist während der Laufzeit des Vertrages zu beachten? Zahlung Jeder Versicherungsvertrag gibt den Beteiligten bestimmte Rechte; er erlegt ihnen aber auch gewisse Pflichten auf. Damit Sie im Schadenfall Ihren Versicherungsschutz nicht gefährden, empfiehlt sich die regelmäßige und pünktliche Zahlung Ihrer Versicherungsbeiträge. Sollte sich der Beitrag für Ihre Rechtsschutzversicherung aufgrund der vereinbarten Beitragsanpassung ändern, wird Ihnen die NRV dies mitteilen. Änderungen Sie müssen der NRV alle Veränderungen des versicherten Risikos melden (z. B. den Wechsel von einem Angestelltenverhältnis in eine selbstständige Tätigkeit und umgekehrt, Änderungen in der Zahl der Beschäftigten, des Umsatzes oder sonstiger für die Beitragsbemessung maßgeblicher Faktoren). Haben Sie einen Verkehrs-Rechtsschutz für einzelne Fahrzeuge versichert, müssen Sie die Veräußerung des versicherten Fahrzeuges, die Anschaffung eines neuen oder zusätzlichen Fahrzeuges melden. Nicht vergessen! Sie erleichtern der NRV die Bearbeitung Ihrer Anliegen, wenn Sie stets die Versicherungsscheinnummer bzw. das Aktenzeichen des jeweiligen Versicherungsfalles angeben und auch jede Änderung Ihrer Anschrift sofort melden. Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus | 12 7. Wie lange läuft Ihre Versicherung? Die Rechtsschutzversicherung wird in der Regel mit einer Dauer von drei Jahren abgeschlossen, mindestens jedoch ein Jahr. Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht drei Monate vor dem vereinbarten Ablauf gekündigt wird. Sie können unabhängig von der Vertragsdauer auch kündigen, wenn die NRV trotz Vorliegen eines Versicherungsfalles den Rechtsschutz unberechtigt ablehnt. Außerdem haben Sie, aber auch die NRV, eine Kündigungsmöglichkeit, wenn die NRV für mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Versicherungsfälle die Leistungspflicht bejaht hat. Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus | 13 2013 Plus Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) ÜBERSICHT 1. INHALT DER VERSICHERUNG Aufgaben der Rechtsschutzversicherung Leistungsarten Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit – Stichentscheid – Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz Versichererwechsel Leistungsumfang Einbeziehung des außergerichtlichen Mediationsverfahrens Leistungs-Update-Garantie (Innovationsklausel) Örtlicher Geltungsbereich SEITE 15 § § § § § § § § § § 1 2 3 3 4 4 5 5 5 6 § § § § 7 8 8a 9 a a a b 2. VERSICHERUNGSVERHÄLTNIS Beginn des Versicherungsschutzes Vertragsdauer Versicherungsjahr Beitrag A. Beitrag und Versicherungsteuer B. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag C. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag D. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung E. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Beitragsanpassung Änderung der für die Beitragsbemessung wesentlichen Umstände Wegfall des versicherten Interesses Kündigung nach Versicherungsfall Gesetzliche Verjährung Rechtsstellung mitversicherter Personen Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung § § § § § § § 10 11 12 13 14 15 16 3. VERSICHERUNGSFALL Verhalten nach Eintritt eines Versicherungsfalles entfällt entfällt Zuständiges Gericht/anzuwendendes Recht § § § § 17 18 19 20 § § § § § § § § § § § § § § § 21 21 a 22 23 24 25 26 26 a 26 b 27 27 a 28 28 a 29 29 a 4. FORMEN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES Verkehrs-Rechtsschutz Verkehrs-Rechtsschutz, XXL-Baustein Fahrer-Rechtsschutz Privat-Rechtsschutz für Selbstständige Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige, Rechtsschutz für Firmen und Vereine Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige – TOP – Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige, XXL-Baustein Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige – ECO – Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz, XXL-Baustein Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbstständige Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbstständige, XXL-Baustein Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken, XXL-Baustein Klausel zu den §§ 24 und 28 Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte von Selbstständigen Klausel zu § 25 Rechtsschutz für Nichtselbstständige ab 50 Klausel zu § 25 Rechtsschutz für Nichtselbstständige ab 50, XXL-Baustein Klausel zu den §§ 25 und 26 Single-Rechtsschutz 16 17 19 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 Leistungen Bedingungen und Bedingungen NRV 2013 Plus NRV 2013 Plus 14 | Leistungen 14 | und Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus | 14 ÜBERSICHT ÜBERSICHT SONDERBEDINGUNGEN SONDERBEDINGUNGEN ZU DEN ARBZU NRV DEN 2013 ARBPLUS: NRV 2013 PLUS: STRAF-RECHTSSCHUTZ STRAF-RECHTSSCHUTZ FÜR UNTERNEHMEN FÜR UNTERNEHMEN UND UNTERNEHMENSLEITER UND UNTERNEHMENSLEITER Versicherte Risiken Versicherte Risiken Versicherte Versicherte Voraussetzung Voraussetzung für den Anspruch für den aufAnspruch Rechtsschutz auf Rechtsschutz (Versicherungsfall) (Versicherungsfall) Versicherte Kosten Versicherte Kosten AusschlüsseAusschlüsse Geltungsbereich Geltungsbereich Betriebscharakter Betriebscharakter Versicherungssumme Versicherungssumme Allgemeine Bestimmungen Allgemeine Bestimmungen HINWEISE UND HINWEISE INFORMATIONEN UND INFORMATIONEN NACH § 10 VAG NACH § 10 VAG Fälligkeit/Verzug Fälligkeit/Verzug Leistungsfreiheit Leistungsfreiheit bei Verzug mit beierstem VerzugBeitrag mit erstem Beitrag Rücktrittsrecht Rücktrittsrecht bei Verzug mit beierstem VerzugBeitrag mit erstem Beitrag Leistungsfreiheit Leistungsfreiheit bei Verzug mit beiFolgebeitrag Verzug mit Folgebeitrag Verzug bei Einzugsermächtigung Verzug bei Einzugsermächtigung Mehrzahl vonMehrzahl Verträgen von Verträgen Vorvertragliche Vorvertragliche Anzeigepflicht Anzeigepfl des Versicherungsnehmers icht des Versicherungsnehmers Änderung derÄnderung Adresse der oderAdresse des Namens oder des Namens Widerrufsrecht Widerrufsrecht § § § § § § § § § 1 2 3 4 5 6 7 8 9 § § § § § § § § § SEITE SEITE 33 33 34 34 35 35 36 36 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus | 15 1. INHALT DER VERSICHERUNG § 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung Der Versicherer erbringt die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang (Rechtsschutz). § 2 Leistungsarten Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen der §§ 21 ff vereinbart werden: a) Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen; b) Arbeits-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche; c) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben; d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten, soweit der Versicherungsschutz nicht in den Leistungsarten a), b) oder c) enthalten ist; e) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten; f) Sozialgerichts-Rechtsschutz aa) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten in ursächlichem Zusammenhang mit den Folgen eines Verkehrsunfalls (Sozialgerichts-Rechtsschutz in Verkehrssachen), bb) in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten; g) Verwaltungs-Rechtsschutz aa) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten (Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen), bb) in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten im privaten Bereich für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Verwaltungsgerichten, soweit der Versicherungsschutz nicht in der Leistungsart c) enthalten ist; h) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren; i) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat, bb) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Es besteht also kein Versicherungsschutz bei dem Vorwurf – eines Verbrechens in jedem Fall – eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z. B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug, gefährliche Körperverletzung). Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an; j) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit; k) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts-, Betreuungs- und Erbrecht für einen Rat oder eine Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes in familien-, lebenspartnerschafts-, betreuungs- und erbrechtlichen Angelegenheiten. Wird der Rechtsanwalt darüber hinaus tätig, werden insgesamt keine Kosten erstattet. Der Beratungs-Rechtsschutz im Betreuungsrecht setzt voraus, dass die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen einer versicherten Person im Zusammenhang mit einer Betreuungsanordnung gemäß § 1896 BGB über den Versicherungsnehmer oder über eine mitversicherte Person steht; l) Rechtsschutz für Unternehmensleiter aa) Vermögensschaden-Rechtsschutz für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Personen, wenn diese aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen wegen des Ersatzes von Vermögensschäden in Anspruch genommen werden. Vermögensschaden ist jeder Schaden, der weder Personenschaden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschaden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) ist und sich auch nicht aus solchen Schäden herleitet. Als Sachen gelten insbesondere auch Geld und geldwerte Zeichen, bb) Anstellungsvertrags-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem der versicherten Eigenschaft zugrunde liegenden Anstellungsverhältnis; m) Daten-Rechtsschutz Daten-Rechtsschutz für Selbstständige, Firmen und Vereine für die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung und für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat gemäß §§ 43, 44 BDSG, beschränkt auf den beruflichen Bereich. Wird dem Versicherungsnehmer vorgeworfen, eine Straftat gemäß § 44 BDSG begangen zu haben, besteht kein Versicherungsschutz, wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat. In diesem Fall ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten; n) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten aa) für den Anschluss des Versicherungsnehmers an eine vor einem deutschen Strafgericht erhobene öffentliche Klage als Nebenkläger, wenn der Versicherungsnehmer durch eine rechtswidrige und vorsätzlich begangene Tat nach den in § 395 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 der Strafprozessordnung näher aufgeführten Strafbestimmungen verletzt oder betroffen ist, bb) für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes nach deutschem Strafprozessrecht als Verletzten- oder Zeugenbeistand für den Versicherungsnehmer gemäß § 406 g) Strafprozessordnung, wenn dieser durch eine der unter aa) fallenden Taten verletzt ist, cc) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen des sogenannten Täter-Opfer-Ausgleichs vor einem deutschen Strafgericht im Zusammenhang mit einer unter aa) fallenden Tat, dd) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers vor deutschen Gerichten und für das vorgeschaltete Widerspruchsverfahren wegen Ansprüchen nach dem Opferentschädigungsgesetz, soweit er durch eine unter aa) fallende Tat verletzt oder betroffen ist; o) Erweiterung im Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz aa) im privaten sowie im beruflichen Bereich als Nichtselbstständiger oder als ehrenamtlich Tätiger, bb) im beruflichen Bereich, und zwar für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist. Ist das Vergehen nur vorsätzlich begehbar, besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer selbst betroffen ist oder der Rechtsschutzgewährung bei mitversicherten Personen zustimmt. Der Versicherungsschutz in aa) und bb) besteht so lange, wie keine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatz erfolgt. Im Falle der rechtskräftigen Verurteilung wegen Vorsatz entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat; Leistungen Bedingungen und Bedingungen NRV 2013 Plus NRV 2013 Plus 16 | Leistungen 16 | und Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus | 16 cc) im beruflichen cc) imBereich beruflichen überBereich den Versicherungsumfang über den Versicherungsumfang nach bb) nach bb) – sowie Kapitalanlagen, – sowie Kapitalanlagen, bei denen der bei Anlagebetrag denen der Anlagebetrag hinaus auch hinaus für auch für 15.000 c nicht 15.000 überschreitet. c nicht überschreitet. Überschreitet Überschreitet der Anlader Anla– die Verteidigung – die Verteidigung gegen den Vorwurf gegen den eines Vorwurf disziplinareinesoder disziplinar- oder gebetrag 15.000 gebetrag c, besteht 15.000auch c, besteht nicht anteilig auch nicht Rechtsanteilig Rechtsschutz; schutz; standesrechtlichen standesrechtlichen Verstoßes, Verstoßes, – die Beistandsleistung – die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt in Straf- und in Straf-g) undaus demg)Bereich aus dem desBereich Familien-, desLebenspartnerschaftsFamilien-, Lebenspartnerschaftsund und Ordnungswidrigkeitenverfahren, Ordnungswidrigkeitenverfahren, wenn die versicherte wenn diePerson versicherte PersonErbrechtes, soweit Erbrechtes, nicht soweit Rechtsschutz nicht Rechtsschutz gemäß § 2 k)gemäß besteht; § 2 k) besteht; als Zeuge vernommen als Zeugewird vernommen und diese wird dieund Gefahr diese einer die Gefahr Selbst- einer Selbsth) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag h) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer gegen den Versicherer belastung annehmen belastungmuss annehmen (Zeugenbeistand), muss (Zeugenbeistand), oder das für oder diesen das tätige für diesen Schadenabwicklungsunternehmen; tätige Schadenabwicklungsunternehmen; – die Stellungnahme – die Stellungnahme eines Rechtsanwaltes eines Rechtsanwaltes im Interesse im eines Interesse eines i) wegen der i) steuerlichen wegen der steuerlichen Bewertung von Bewertung Grundstücken, von Grundstücken, Gebäuden Gebäuden nach §§ 24 oder nach28 §§versicherten 24 oder 28 versicherten Unternehmens, Unternehmens, für das der für das deroder Gebäudeteilen oder Gebäudeteilen sowie wegensowie Erschließungswegen Erschließungsund sonstiger und sonstiger Versicherte tätig Versicherte ist, wenn tätig sichist, das wenn Ermittlungsverfahren sich das Ermittlungsverfahren auf aufAnliegerabgaben, Anliegerabgaben, es sei denn, dass es seiesdenn, sich dass um laufend es sicherhobene um laufend erhobene dieses Unternehmen dieses Unternehmen bezieht und bezieht noch keine und bestimmten noch keine bestimmtenGebühren fürGebühren die Grundstücksversorgung für die Grundstücksversorgung handelt; handelt; j) soweit sich j) die soweit Verteidigung sich die Verteidigung nach § 2 o) gegen nach §den 2 o)Vorwurf gegen den der Vorwurf der Personen beschuldigt Personenwerden, beschuldigt der Versicherte werden, deraber Versicherte mit eineraber mit einer Verletzung verkehrsrechtlichen einer verkehrsrechtlichen Vorschrift des Vorschrift Straf- oder des Straf- oder Ausweitung des Ausweitung Verfahrens desauf Verfahrens sich persönlich auf sich rechnen persönlich muss rechnen mussVerletzung einer (Firmen-Stellungnahme), (Firmen-Stellungnahme), Ordnungswidrigkeitenrechtes Ordnungswidrigkeitenrechtes als Fahrer, Eigentümer, als Fahrer, Eigentümer, Halter, Halter, – die Beistandsleistung – die Beistandsleistung durch einen durch Rechtsanwalt einen Rechtsanwalt für eine für eineErwerber, Mieter Erwerber, und Leasingnehmer Mieter und Leasingnehmer eines Motorfahrzeuges eines Motorfahrzeuges dritte Person, dritte die als Person, Zeugedie in als einem Zeuge gegen in einem den Versichergegen den Versicher-richtet; richtet; ten eingeleiteten ten eingeleiteten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren k) soweit der k) nach soweit § 2der l) aa) nachabzuwehrende § 2 l) aa) abzuwehrende Haftpflichtanspruch Haftpflichtanspruch vernommen wird vernommen und dabei wird dieund Gefahr dabei einer die Gefahr Selbstbelastung einer Selbstbelastungaufgrund eines aufgrund Vertrages eines oder Vertrages einer besonderen oder einer besonderen Zusage überZusage über den Umfang den der gesetzlichen Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgeht; Haftpflicht hinausgeht; annehmen muss annehmen (erweiterter muss Zeugenbeistand), (erweiterter Zeugenbeistand), – die Tätigkeit – des die Tätigkeit Rechtsanwaltes des Rechtsanwaltes im Verwaltungsrecht. im Verwaltungsrecht. Diese Diese l) soweit sich l) der soweit nachsich § 2 der l) aa) nach abzuwehrende § 2 l) aa) abzuwehrende Haftpflichtanspruch Haftpflichtanspruch muss den Zweck musshaben, den Zweck den Versicherten haben, den Versicherten in eingeleiteten in eingeleitetenaus einem wissentlichen aus einem wissentlichen Abweichen von Abweichen Gesetz, Vorschrift von Gesetz, oder Vorschrift oder Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren zu unterstützen; zu unterstützen; Anweisung oder Anweisung aus einer oder sonstigen aus einer wissentlichen sonstigen wissentlichen Pflichtverlet- Pflichtverletp) Beratungs-Rechtsschutz p) Beratungs-Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen für Vorsorgeverfügungen für einen Ratfür einen Ratzung ergibt; zung ergibt; m) im Zusammenhang m) im Zusammenhang mit dem Erwerb mit dem oder Erwerb der Veräußerung oder der Veräußerung von von oder eine Auskunft oder eine durch Auskunft einen durch vom Versicherer einen vom vermittelten Versicherer vermittelten RechtsanwaltRechtsanwalt in Bezug aufineine Bezug Vorsorgevollmacht, auf eine Vorsorgevollmacht, Patienten- Patienten-Teilnutzungsrechten Teilnutzungsrechten (Time-Sharing) (Time-Sharing) an Grundstücken, an Grundstücken, Gebäuden Gebäuden verfügung oder verfügung ein Testament. oder ein Testament. oder Gebäudeteilen; oder Gebäudeteilen; Der Rat oderDer die Rat Auskunft oder die darfAuskunft nicht mitdarf einer nicht anderen mit einer gebühanderen(3)gebüha) in Verfahren (3) a) in vorVerfahren Verfassungsgerichten; vor Verfassungsgerichten; renpflichtigenrenpfl Tätigkeit ichtigen desTätigkeit Rechtsanwaltes des Rechtsanwaltes zusammenhängen. zusammenhängen. b) in Verfahren b) in vorVerfahren internationalen vor internationalen oder supranationalen oder supranationalen GerichtsGerichtsWird der Rechtsanwalt Wird der Rechtsanwalt darüber hinaus darüber tätig,hinaus werdentätig, insgesamt werden insgesamthöfen, soweit höfen, es sich soweit nichtesum sich dienicht Wahrnehmung um die Wahrnehmung rechtlicher rechtlicher keine Kostenkeine erstattet. Kosten erstattet. Interessen von Interessen Bediensteten von Bediensteten internationaler internationaler oder supranatiooder supranationaler Organisationen naler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlichoder öffentlich§ 3 Ausgeschlossene § 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten Rechtsangelegenheiten rechtlichen Dienstverhältnissen rechtlichen Dienstverhältnissen handelt; handelt; c) in ursächlichem c) in ursächlichem Zusammenhang Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, mit einem Insolvenzverfahren, Versicherungsschutz Versicherungsschutz besteht nichtbesteht für die Wahrnehmung nicht für die Wahrnehmung der rechtlichen der rechtlichen Interessen Interessen das über das das Vermögen über dasdes Vermögen Versicherungsnehmers des Versicherungsnehmers eröffnet eröffnet (1) in ursächlichem (1) in ursächlichem Zusammenhang Zusammenhang mit mit wurde oder eröffnet wurde oder werden eröffnet soll; werden soll; d) in Enteignungs-, d) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Planfeststellungs-, FlurbereinigungsFlurbereinigungssowie im sowie im a) Krieg, feindseligen a) Krieg, Handlungen, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Aufruhr, Unruhen, inneren Streik, Unruhen, Streik, Baugesetzbuch Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten; geregelten Angelegenheiten; AussperrungAussperrung oder Erdbeben; oder Erdbeben; b) Nuklearschäden b) Nuklearschäden und genetischen und genetischen Schäden. Dieser Schäden. Ausschluss Dieser Ausschluss e) in Ordnungswidrigkeitene) in Ordnungswidrigkeitenund Verwaltungsverfahren und Verwaltungsverfahren wegen eines wegen eines gilt nicht für gilt Schäden nicht für ausSchäden medizinischer aus medizinischer Behandlung; Behandlung; Halte- oder Parkverstoßes; Halte- oder Parkverstoßes; f) in ursächlichem f) in ursächlichem Zusammenhang Zusammenhang mit mit c) Bergbauschäden c) Bergbauschäden und Beeinträchtigungen und Beeinträchtigungen aufgrund vonaufgrund bergbau-von bergbau– Angelegenheiten aus dem Asyl-, aus Ausländerdem Asyl-,und AusländerStaatsangeund Staatsangebedingten Immissionen bedingten Immissionen (Einwirkungen (Einwirkungen wie z. B. Erschütterungen) wie z. B. Erschütterungen)– Angelegenheiten hörigkeitsrecht, hörigkeitsrecht, an Grundstücken, an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäuden Gebäudeteilen; oder Gebäudeteilen; – zur Regelungen Sozialhilfe, zurzur Sozialhilfe, Grundsicherung zur Grundsicherung für Arbeitsu- für Arbeitsud) aa) dem Erwerb d) aa) oder dem der Erwerb Veräußerung oder der Veräußerung eines Grundstückes, eines Grundstückes, das das– Regelungen chende (z. B.chende sogenanntes (z. B. sogenanntes „Hartz IV“) und „Hartz zumIV“) Wohngeld; und zum Wohngeld; bebaut werden bebaut soll, werden soll, bb) der Planung bb) oder der Planung Errichtung oder eines Errichtung Gebäudes, einesGebäudeteiles, Gebäudes, Gebäudeteiles, g) in ursächlichem g) in ursächlichem Zusammenhang Zusammenhang mit Streitigkeiten mit Streitigkeiten über die über die das sich im Eigentum das sich oder im Eigentum Besitz des oder Versicherungsnehmers Besitz des VersicherungsnehmersVergabe von Vergabe Studienplätzen; von Studienplätzen; h) in Verwaltungsverfahren, h) in Verwaltungsverfahren, die dem Schutz die der demUmwelt Schutz(vor der allem Umwelt (vor allem befindet oderbefi dasndet dieser oder zudas erwerben dieseroder zu erwerben in Besitzoder zu nehmen in Besitz zu nehmen beabsichtigt.beabsichtigt. Gleiches giltGleiches für die Planung gilt für die oderPlanung Errichtung oder Errichtungvon Boden, Luft vonund Boden, Wasser) Luft und dienen, Wasser) insbesondere dienen, insbesondere StreitigkeitenStreitigkeiten einer sonstigen einer baulichen sonstigen Anlage, baulichen Anlage, aufgrund vonaufgrund Immissionsschutzgesetzen; von Immissionsschutzgesetzen; i) in ursächlichem i) in ursächlichem Zusammenhang Zusammenhang mit staatlichen mitSubventionen, staatlichen Subventionen, cc) der genehmigungs-/anzeigepfl cc) der genehmigungs-/anzeigepfl ichtigen baulichen ichtigen Veränderung baulichen Veränderung Beihilfen; oder Beihilfen; eines Grundstückes, eines Grundstückes, Gebäudes, Gebäudeteiles, Gebäudes, Gebäudeteiles, das sich im das sich imFinanz- oder FinanzEigentum oderEigentum Besitz des oder Versicherungsnehmers Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder befindet oder j) in ursächlichem j) in ursächlichem Zusammenhang Zusammenhang mit der Vergabe mit der vonVergabe Kinder- von Kinderdas dieser zudas erwerben dieseroder zu erwerben in Besitzoder zu nehmen in Besitz beabsichtigt. zu nehmen beabsichtigt.tagesstätten-tagesstättenund Kindertagespfl und Kindertagespfl egeplätzen; egeplätzen; Gleiches gilt Gleiches für die Planung gilt für oder die Planung Errichtung oder einer Errichtung sonstigen einer sonstigen (4) a) mehrerer (4) a)Versicherungsnehmer mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzverdesselben Rechtsschutzverbaulichen Anlage, baulichen Anlage, sicherungsvertrages sicherungsvertrages untereinander, untereinander, mitversicherter mitversicherter Personen Personen dd) der Finanzierung dd) der Finanzierung eines der unter eines aa)der bisunter cc) genannten aa) bis cc)Vorgenannten Vor-untereinander untereinander und mitversicherter und mitversicherter Personen gegen Personen den Vergegen den Verhaben; haben; sicherungsnehmer; sicherungsnehmer; b) sonstigerb)Lebenspartner sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche (nicht undeheliche nicht eingetragene und nicht eingetragene (2) a) zur Abwehr (2) a) von zur Schadenersatzansprüchen, Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn,es dass sei denn, dass diese auf einer diese Vertragsverletzung auf einer Vertragsverletzung beruhen; beruhen; Lebenspartner Lebenspartner gleich welchen gleich Geschlechts) welchen Geschlechts) untereinander untereinander in in b) aus kollektivem b) aus Arbeitskollektivem oderArbeitsDienstrecht; oder Dienstrecht; ursächlichemursächlichem Zusammenhang Zusammenhang mit der Partnerschaft, mit der Partnerschaft, auch nach auch nach deren Beendigung; c) aus dem c) Recht ausder dem Handelsgesellschaften Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsoder aus Anstellungs-deren Beendigung; verhältnissenverhältnissen gesetzlicher gesetzlicher Vertreter juristischer VertreterPersonen; juristischer Personen; c) aus Ansprüchen c) aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt die nach des Eintritt des d) in ursächlichem d) in ursächlichem Zusammenhang Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, mit Patent-, Marken-, Urheber-, Marken-,Versicherungsfalles Versicherungsfalles auf den Versicherungsnehmer auf den Versicherungsnehmer übertragen übertragen Geschmacksmuster-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen oder sonstigenworden oder worden übergegangen oder übergegangen sind; sind; Rechten ausRechten geistigem aus Eigentum; geistigem Eigentum; d) aus vom d) Versicherungsnehmer aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen in eigenem geltend Namen ge- geltend gee) aus dem e) Kartellaus dem oder Kartellsonstigen oder Wettbewerbsrecht; sonstigen Wettbewerbsrecht; machten Ansprüchen machten anderer Ansprüchen Personen anderer oder Personen aus einer oder Haftung aus einer Haftung f) in ursächlichem f) in ursächlichem Zusammenhang Zusammenhang mit mit für Verbindlichkeiten für Verbindlichkeiten anderer Personen; anderer Personen; aa) Spiel- oder aa)Wettverträgen, Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen, Gewinnzusagen, (5) soweit in(5)den soweit Fällenindes den§Fällen 2 a) bis desh), § k) 2 a) und bisl) h), aa)k)und undbb) l) aa) der und bb) der bb) dem Erwerb, bb) dem der Veräußerung, Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung derund Verwaltung der Finanund der FinanVersicherungsfall Versicherungsfall vorsätzlich und vorsätzlich rechtswidrig und rechtswidrig herbeigeführtherbeigeführt wurde. wurde. zierung von Kapitalanlagen. zierung von Kapitalanlagen. Ausgenommen Ausgenommen hiervon sind:hiervon sind: Stellt sich einStellt solcher sichZusammenhang ein solcher Zusammenhang im Nachhinein imheraus, Nachhinein ist der heraus, ist der – Güter zum – eigenen Güter zum Ge- eigenen oder Verbrauch, Ge- oder Verbrauch, Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer zur Rückzahlung zur Rückzahlung der Leistungen derverpfl Leistungen ichtet, verpflichtet, die der Versicherer die der für Versicherer ihn erbracht für ihn hat;erbracht hat; – Gebäude– oder Gebäude Gebäudeteile, oder Gebäudeteile, soweit diesesoweit zu eigenen diese zu eigenen (6) soweit (6)folgenden, soweit dieauf folgenden, die Vertragsparteien auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren, direkt anwendbaren, Wohnzwecken Wohnzwecken genutzt werden genutzt oder werden genutztoder werden genutzt sol- werden sol- die Maßnahmen Maßnahmen entgegenstehen: entgegenstehen: len, len, Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus | 17 – – – – Wirtschaftssanktionen, Handelssanktionen, Finanzsanktionen oder Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland. Die übrigen Bestimmungen des Vertrages sind davon nicht betroffen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden. Dem dürfen allerdings nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. § 3 a Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit – Stichentscheid – (1) Der Versicherer kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn seiner Auffassung nach a) in einem der Fälle des § 2 a) bis g) und 2 l) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder b) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht. Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer in diesen Fällen unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. (2) Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Absatz 1 verneint und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung des Versicherers nicht zu, kann er den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung (Stichentscheid) ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht. (3) Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß Absatz 2 abgeben kann. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen. § 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz (1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Versicherungsfalles a) im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) von dem Schadenereignis an, das dem Anspruch zugrunde liegt; b) im Beratungs-Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts-, Betreuungs- und Erbrecht gemäß § 2 k) von dem Ereignis an, das die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zur Folge hat; c) in allen anderen Fällen mit Ausnahme von d), e) und f) von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll; d) in der Erweiterung im Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach § 2 o), wenn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder ordnungswidrigkeitenrechtliches Vorverfahren bzw. ein Disziplinar- oder Standesrechtsverfahren eingeleitet wurde; e) für den Zeugenbeistand nach § 2 o) cc) mit dem Zeitpunkt der mündlichen oder schriftlichen Aufforderung an den Versicherten zur Zeugenaussage; f) im Beratungs-Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen gemäß § 2 p) von dem Zeitpunkt an, in dem das Beratungsbedürfnis aufgrund konkreter Lebensumstände erstmals entstanden ist. Die Voraussetzungen nach a) bis f) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sein. Für die Leistungsarten nach § 2 b) bis g) und § 2 l) bb) besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf von zwei Monaten (2) (3) (4) (5) nach Versicherungsbeginn (Wartezeit). Für den Versicherungsschutz nach § 2 d) gilt dies nur, soweit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund eines Kauf- oder Leasingvertrages über ein fabrikneues Kraftfahrzeug handelt. Erstreckt sich der Versicherungsfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind mehrere Versicherungsfälle eingetreten, ist der erste entscheidend. Wenn dieser erste Versicherungsfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist, besteht kein Anspruch auf Versicherungsschutz. Es besteht kein Rechtsschutz, wenn a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Abs. 1 Satz 1 c) ausgelöst hat; b) der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird. Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten § 2 e) besteht kein Rechtsschutz, wenn die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die der Angelegenheit zugrunde liegende Steuer- oder Abgabefestsetzung vor dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn eingetreten sind oder eingetreten sein sollen. Im Vermögensschaden-Rechtsschutz § 2 l) aa) kann vereinbart werden, dass für vor Vertragsabschluss eingetretene, aber noch nicht bekannte Versicherungsfälle Versicherungsschutz besteht. § 4 a Versichererwechsel (1) Sofern im Versicherungsschein nichts anderes vereinbart ist, besteht in Abweichung von § 4 Anspruch auf Rechtsschutz, wenn a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers fällt und der Verstoß gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 c) erst während der Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages eintritt; allerdings nur dann, wenn bezüglich des betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht und der Versicherungsvertrag beim Vorversicherer nicht durch diesen gekündigt wurde; b) der Versicherungsfall in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers fällt und der Anspruch auf Rechtsschutz später als drei Jahre nach Ende der Vertragslaufzeit eines Vorversicherers gegenüber dem Versicherer geltend gemacht wird; allerdings nur dann, wenn der Versicherungsnehmer die unverzügliche Meldung beim Vorversicherer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, bezüglich des betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht und der Versicherungsvertrag beim Vorversicherer nicht durch diesen gekündigt wurde; c) im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten gemäß § 2 e) die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die der Angelegenheit zugrunde liegende Steuer- oder Abgabefestsetzung während der Laufzeit eines Vorversicherers eingetreten sind oder eingetreten sein sollen und der Verstoß gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 c) erst während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eintritt; allerdings nur dann, wenn bezüglich des betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht und der Versicherungsvertrag beim Vorversicherer nicht durch diesen gekündigt wurde. (2) Rechtsschutz wird in dem Umfang gewährt, der zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles bestanden hat, höchstens jedoch im Umfang des Vertrages des Versicherers. § 5 Leistungsumfang (1) Der Versicherer erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur rechtlichen Interessenwahrnehmung und trägt a) bei Eintritt des Versicherungsfalles in der Bundesrepublik Deutschland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer bei den Leistungsarten gemäß § 2 a) bis g) und § 2 l) in der I. Instanz weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt. Der Versicherer trägt in den Fällen, in denen das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für die Leistungen Bedingungen und Bedingungen NRV 2013 Plus NRV 2013 Plus 18 | Leistungen 18 | und b) c) d) e) f) g) Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus | 18 Erteilung eines Erteilung mündlichen eines oder mündlichen schriftlichen oder schriftlichen Rates oder einer Rates oder einerPartei vorgeschrieben Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung und zur von Vermeidung Rechtsnachteilen von Rechtsnachteilen Auskunft (Beratung), Auskunftdie (Beratung), nicht mit die einer nicht anderen mit einer gebührenpfl anderenichgebührenpflich-erforderlich ist. erforderlich ist. tigen Tätigkeit tigen zusammenhängt, Tätigkeit zusammenhängt, und für die Ausarbeitung und für die Ausarbeitung eines einesDie Kosten werden Die Kosten bis zur werden Höhebis derzur fürHöhe Geschäftsreisen der für Geschäftsreisen von von Gutachtens keine Gutachtens der Höhe keine nach derbestimmte Höhe nachGebühr bestimmte festsetzt, Gebühr festsetzt,deutschen Rechtsanwälten deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze geltenden übernommen; Sätze übernommen; je Versicherungsfall je Versicherungsfall folgende Gebühren: folgende Gebühren: h) die dem Gegner h) die durch dem Gegner die Wahrnehmung durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen seinerInterechtlichen Inteaa) in Angelegenheiten, aa) in Angelegenheiten, in denen bei der in denen anwaltlichen bei der anwaltlichen Vertretung Vertretungressen entstandenen ressen entstandenen Kosten, soweit Kosten, der Versicherungsnehmer soweit der Versicherungsnehmer zu zu die Gebührendie nach Gebühren dem Gegenstandswert nach dem Gegenstandswert berechnet werden, berechnet werden,deren Erstattung derenaufgrund Erstattung gerichtlicher aufgrund gerichtlicher Festsetzung Festsetzung verpflichtet verpflichtet die angemessene die angemessene Vergütung bisVergütung zur Höhe bis einer zur1,0-Gebühr, Höhe einer 1,0-Gebühr,ist; ist; i) in der Erweiterung i) in der Erweiterung im Straf- undimOrdnungswidrigkeiten-RechtsStraf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtshöchstens jedoch höchstens 250 jedoch c – für 250 eine cErstberatung – für eine Erstberatung jedoch jedoch höchstens 190 höchstens c. 190 c. schutz nach schutz § 2 o) nach cc) die § 2 gesetzliche o) cc) die Vergütung gesetzlichedes Vergütung für den des für den bb) in allen anderen bb) in allen Fällen anderen die angemessene Fällen die angemessene Vergütung, höchsVergütung, höchs-gegnerischengegnerischen NebenklägerNebenkläger tätigen Rechtsanwaltes, tätigen Rechtsanwaltes, soweit der soweit der tens jedoch 250 tenscjedoch – für eine 250Erstberatung c – für eine Erstberatung jedoch höchstens jedoch höchstensVersicherte durch Versicherte deren Übernahme durch deren eine Übernahme Einstellung einedes Einstellung gegen des gegen 190 c; 190 c; ihn anhängigen ihn Strafverfahrens anhängigen Strafverfahrens erreicht hat, erreicht obwohl ein hat,hinreiobwohl ein hinreibei Eintritt b) eines bei Eintritt Versicherungsfalles eines Versicherungsfalles im Ausland die im Vergütung Ausland die Vergütungchender Tatverdacht chender fortbestand; Tatverdacht fortbestand; eines für deneines Versicherungsnehmer für den Versicherungsnehmer tätigen am Ort tätigen des zustänam Ort des zustänj) abweichend j) von abweichend § 5 Abs.von 1 a)§und 5 Abs. b) bei 1 a) der und außergerichtlichen b) bei der außergerichtlichen Interessenwahrnehmung im Rechtsschutz im Rechtsschutz für Unternehmensleifür Unternehmensleidigen Gerichtes digenansässigen Gerichtes ansässigen ausländischen ausländischen oder eines in oder der eines in derInteressenwahrnehmung l) und nach bei§der 2 l)Verteidigung und bei der Verteidigung im Strafverfahren im Strafverfahren in der in der Bundesrepublik Bundesrepublik DeutschlandDeutschland zugelassenen zugelassenen Rechtsanwaltes. Rechtsanwaltes. ter nach § 2 ter Im Falle der Beauftragung Im Falle der Beauftragung eines ausländischen eines ausländischen Rechtsanwaltes RechtsanwaltesErweiterung Erwei im Strafterung undimOrdnungswidrigkeiten-Rechtsschutz Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz durch den Versicherungsnehmer durch den Versicherungsnehmer trägt der Versicherer trägt der die Versicherer gedie ge-nach § 2 o) die nach angemessene § 2 o) die angemessene Vergütung in Vergütung entsprechender in entsprechender AnAn§ 4 des von Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes § 4 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) (RVG) setzliche Vergütung, setzlicheinVergütung, Ermangelung in Ermangelung einer solcheneiner die übliche solchen die üblichewendung vonwendung sowie die Auslagen üblichen eines Auslagen Rechtsanwaltes. eines Rechtsanwaltes. Vergütung eines Vergütung am Orteines des zuständigen am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Gerichts ansässigensowie die üblichen ausländischen ausländischen Rechtsanwaltes. Rechtsanwaltes. (2) a) Der Versicherungsnehmer (2) a) Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme kann dieder Übernahme vom Versicherer der vom Versicherer Im Falle der Beauftragung Im Falle der Beauftragung eines in der Bundesrepublik eines in der Bundesrepublik Deutschland Deutschlandzu tragendenzu Kosten tragenden verlangen, Kostensobald verlangen, er nachweist, sobald erdass nachweist, er zu dass er zu zugelassenenzugelassenen Rechtsanwaltes Rechtsanwaltes trägt der Versicherer trägt derdie Versicherer Vergütungdie Vergütungderen Zahlung deren verpfl Zahlung ichtet ist verpfl oder ichtet diese istVerpfl oder ichtung diese Verpfl bereits ichtung bereits bis zur Höhebis derzur gesetzlichen Höhe der gesetzlichen Vergütung, die Vergütung, entstanden die wäre, entstanden wäre,erfüllt hat. erfüllt hat. wenn das Gericht, wenn das an dessen Gericht, Ort ander dessen Rechtsanwalt Ort der Rechtsanwalt ansässig ist,ansässigb)ist,Vom Versicherungsnehmer b) Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung in fremder aufgewandte Währung aufgewandte zuständig wäre. zuständig wäre. Kosten werden Kosten diesem werden in Euro diesem zum Wechselkurs in Euro zum Wechselkurs des Tages er-des Tages erWohnt der Versicherungsnehmer Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100mehr km Luftlinie als 100 vom km Luftlinie vomstattet, an dem stattet, diesean Kosten dem diese vom Versicherungsnehmer Kosten vom Versicherungsnehmer gezahlt gezahlt zuständigen Gericht zuständigen entfernt Gericht und ist entfernt ein ausländischer und ist ein ausländischer Rechtsan- Rechtsan-wurden. wurden. (3) DerinVersicherer (3) Der trägt Versicherer nicht trägt nicht walt für den Versicherungsnehmer walt für den Versicherungsnehmer tätig, trägt der tätig, Versicherer trägt derin Versicherer a) a) der Kosten, Versicherte die der abgesehen Versichertevon abgesehen den Fällen vonder denVerFällen der Verder I. Instanzder weitere I. Instanz Kosten weitere für einen Kosten im Landgerichtsbezirk für einen im Landgerichtsbezirk des desKosten, die gütung gegnerischen für den gegnerischen NebenklägerNebenkläger gemäß Abs. 1 gemäß i) ohne Abs. 1 i) ohne Versicherungsnehmers Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhebis zur Höhegütung für den übernommen icht übernommen hat; hat; der gesetzlichen der gesetzlichen Vergütung eines Vergütung Rechtsanwaltes, eines Rechtsanwaltes, der lediglich der lediglichRechtspflichtRechtspfl den Verkehr den mit dem Verkehr ausländischen mit dem ausländischen RechtsanwaltRechtsanwalt führt. führt. b) Kosten, b) die Kosten, im Zusammenhang die im Zusammenhang mit einer gütlichen mit einer Einigung gütlichen Einigung Ist der Versicherungsfall Ist der Versicherungsfall durch einen Kraftfahrzeugunfall durch einen Kraftfahrzeugunfall im euroim euro-entstanden sind entstanden und die nicht sind und demdie Verhältnis nicht dem des Verhältnis vom Versichedes vom Versichepäischen Ausland päischen eingetreten Auslandund eingetreten zunächstund einezunächst Regulierung eine vor Regulierung vorrungsnehmerrungsnehmer angestrebtenangestrebten Ergebnisses Ergebnisses zum erzieltenzum Ergebnis erzielten Ergebnis es sei denn, es dass seieine denn, hiervon dass eine abweichende hiervon abweichende KosKosdem Regulierungsbeauftragten dem Regulierungsbeauftragten bzw. vor der bzw. Einigungsstelle vor der Einigungsstelle in inentsprechen,entsprechen, gesetzlich vorgeschrieben gesetzlich vorgeschrieben ist. ist. der Bundesrepublik der Bundesrepublik DeutschlandDeutschland ergebnislos geblieben, ergebnislossodass geblieben, sodasstenverteilungtenverteilung sich bezieht auf die gesamten sich auf die Kosten gesamten der Streitigkeit; Kosten der Streitigkeit; eine Rechtsverfolgung eine Rechtsverfolgung im Ausland im notwendig Auslandwird, notwendig trägt der wird, trägt derDies bezieht Dies Versicherer im Versicherer Rahmen der im Rahmen gesetzlichen der gesetzlichen Gebühren dieGebühren Kosten die Kosten c) die im Versicherungsschein c) die im Versicherungsschein vereinbarte vereinbarte Selbstbeteiligung Selbstbeteiligung je je eines inländischen eines inländischen Rechtsanwaltes Rechtsanwaltes bis zur Höhe der bis zur gesetzlichen Höhe der gesetzlichenVersicherungsfall Versicherungsfall nach § 4; nach § 4; aa) dies wenn gilt die nicht, Wahrnehmung wenn die Wahrnehmung der rechtlichen derInterechtlichen InteVergütung eines Vergütung Rechtsanwaltes, eines Rechtsanwaltes, der lediglich der denlediglich Verkehr den mit Verkehr mitaa) dies gilt nicht, ressen im Wege ressen der im außer Wege gerichtlichen der außer gerichtlichen Mediation nach Mediation §5 nach § 5 dem ausländischen dem ausländischen RechtsanwaltRechtsanwalt führt; führt; a) erledigt wurde; a) erledigt wurde; die Gerichtskosten c) die Gerichtskosten einschließlich einschließlich der Entschädigung der Entschädigung für Zeugen für Zeugen und Sachverständige, und Sachverständige, die vom Gericht die vom herangezogen Gericht herangezogen werden, werden,bb) dies gilt ebenfalls bb) dies nicht, gilt ebenfalls wenn die nicht, Wahrnehmung wenn die Wahrnehmung der rechtlichen der rechtlichen sowie die Kosten sowiedes dieGerichtsvollziehers. Kosten des Gerichtsvollziehers. Kosten für vom Kosten Gericht für vom Gericht Interessen im Interessen Wege der im außer Wege gerichtlichen der außer gerichtlichen Mediation nicht Mediation nicht erledigt werden erledigt konnte werden und der konnte Versicherungsnehmer und der Versicherungsnehmer zum zum herangezogene herangezogene Sachverständige Sachverständige werden aber werden nur bis aber zu einem nur bis zu einem Betrag von höchstens Betrag von155.000 höchstens c je155.000 Versicherungsfall c je Versicherungsfall übernom- übernomZeitpunkt derZeitpunkt Kostendeckungsanfrage der Kostendeckungsanfrage in dem davorliegenden in dem davorliegenden men; men; versicherten versicherten Zeitraum vonZeitraum drei Jahren vonkeine drei Jahren Kostendeckungskeine Kostendeckungsdie Gebühren d) die eines Gebühren Schiedseines oderSchiedsSchlichtungsverfahrens oder Schlichtungsverfahrens bis zur bis zur anfrage beimanfrage Versicherer beimgetätigt Versicherer hat. Versicherte getätigt hat.Zeiträume Versicherte Zeiträume Höhe der Gebühren, Höhe derdie Gebühren, im Falle der dieAnrufung im Falle der eines Anrufung zuständigen eines zuständigen bei anderen Rechtsschutzversicherern bei anderen Rechtsschutzversicherern werden hierbei werden nicht hierbei nicht angerechnet;angerechnet; staatlichen Gerichtes staatlichen erster Gerichtes Instanz erster entstehen; Instanzdie entstehen; Kosten für die Kosten für das außergerichtliche das außergerichtliche Mediationsverfahren Mediationsverfahren richten sich hingegen richten sich hingegen d) Kosten, die d) aufgrund Kosten, die deraufgrund vierten oder der jeder vierten weiteren oder jeder Zwangsvollweiteren Zwangsvollausschließlich ausschließlich nach § 5 a); nach § 5 a); streckungsmaßnahme streckungsmaßnahme entstehen. Maßnahmen entstehen. Maßnahmen aufgrund einer aufgrund einer die Kosten e) indie Verfahren Kosten in vorVerfahren Verwaltungsbehörden vor Verwaltungsbehörden einschließlich einschließlichInsolvenz stehen Insolvenz Zwangsvollstreckungsmaßnahmen stehen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gleich; gleich; der Entschädigung der Entschädigung für Zeugen und für Sachverständige, Zeugen und Sachverständige, die von der die vone)derKosten aufgrund e) Kosten vonaufgrund Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die spädie späVerwaltungsbehörde Verwaltungsbehörde herangezogenherangezogen werden, sowie werden, die Kosten sowieder die Kosten derter als fünf Jahre ter als nach fünfRechtskraft Jahre nach des Rechtskraft Vollstreckungstitels des Vollstreckungstitels oder oder VollstreckungVollstreckung im Verwaltungswege; im Verwaltungswege; nach Beendigung nach des Beendigung Insolvenzverfahrens des Insolvenzverfahrens eingeleitet werden; eingeleitet werden; die übliche f) die Vergütung übliche –Vergütung jedoch begrenzt – jedochauf begrenzt höchstens auf höchstens f) Kosten fürf) Strafvollstreckungsverfahren Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nachjeder Rechtskraft Art nach Rechtskraft 155.000 c; 155.000 c; einer Geldstrafe eineroder Geldstrafe -buße unter oder 250 -buße c; unter 250 c; aa) eines öffentlich aa) eines bestellten öffentlichtechnischen bestellten technischen Sachverständigen Sachverständigen g) Kosten, g) zu deren Kosten, Übernahme zu deren Übernahme ein anderer ein verpfl anderer ichtet wäre, verpflichtet wäre, oder einer rechtsfähigen oder einer rechtsfähigen technischentechnischen SachverständigenSachverständigen-wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde, nicht bestünde, organisation organisation in Fällen der in Fällen der oder zu deren oder Übernahme zu deren ein Übernahme Dritter aufgrund ein Dritter anderer aufgrund als unanderer als un– Verteidigung – Verteidigung in verkehrsrechtlichen in verkehrsrechtlichen Straf- und OrdnungsStraf- und Ordnungs-terhaltsrechtlicher terhaltsrechtlicher VorschriftenVorschriften verpflichtet ist, verpfl soweit ichtet keine ist, soweit keine widrigkeitenverfahren; widrigkeitenverfahren; Erstattungsansprüche Erstattungsansprüche auf den Versicherer auf den übergegangen Versicherer übergegangen sind sind – Wahrnehmung – Wahrnehmung der rechtlichen derInteressen rechtlichenaus Interessen Kauf- und aus Kauf- undoder der Versicherungsnehmer oder der Versicherungsnehmer nicht nachweist, nicht dass nachweist, er dendass er den Reparaturverträgen Reparaturverträgen von Motorfahrzeugen von Motorfahrzeugen zu Lande sowie zu Lande sowieDritten vergeblich Drittenschriftlich vergeblich zurschriftlich Zahlung aufgefordert zur Zahlung aufgefordert hat; hat; h) die Kosten h) im dieRechtsschutz Kosten im Rechtsschutz für Unternehmensleiter für Unternehmensleiter nach § 2 l) nach § 2 l) Anhängern; Anhängern; bb) eines imbb) Ausland eines ansässigen im Ausland ansässigen Sachverständigen Sachverständigen in Fällen in Fällenbei einer negativen bei einer Feststellungsklage, negativen Feststellungsklage, einem Streitbeitritt einem Streitbeitritt oder oder der Geltendmachung der Geltendmachung von Ersatzansprüchen von Ersatzansprüchen wegen der im wegen der imeiner Streitverkündung einer Streitverkündung des Versicherten, des Versicherten, es sei denn, es dass seider denn, dass der Versicherer zu deren sich Übernahme zu deren schriftlich Übernahmebereit schriftlich erklärtbereit erklärt Ausland eingetretenen Ausland eingetretenen Beschädigung Beschädigung eines Motorfahrzeuges eines MotorfahrzeugesVersicherer sich hat; hat; zu Lande sowie zu Lande eines Anhängers; sowie eines Anhängers; die Kosten g) der dieReisen Kostendes derVersicherungsnehmers Reisen des Versicherungsnehmers zu einem aus-zu einem i) aus-die Rechtsanwaltskosten i) die Rechtsanwaltskosten im Rechtsschutz im Rechtsschutz für Unternehmensleiter für Unternehmensleiter ländischen Gericht, ländischen wennGericht, sein Erscheinen wenn seinals Erscheinen Beschuldigter als Beschuldigter oder odernach § 2 l) und nach in der § 2 Erweiterung l) und in der im Erweiterung Straf- undim OrdnungswidrigStraf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz keiten-Rechtsschutz nach § 2 o), die nach keine § 2konkrete o), die keine Anwaltsleistung konkrete Anwaltsleistung Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus | 19 abgelten. Das betrifft insbesondere die pauschale Vergütung für die bloße Mandatsübernahme oder die Bereitschaft des Betreibens der Angelegenheit (sogenannte Antrittsgelder); j) Kosten, soweit diese aufgrund einer einverständlichen Regelung über unstrittige oder nicht versicherte Ansprüche entstanden sind. (4) Der Versicherer zahlt in jedem Versicherungsfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen aufgrund desselben Versicherungsfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Die Höchstleistung des Versicherers für alle in einem Kalenderjahr eintretenden Versicherungsfälle kann im Versicherungsvertrag auf die Versicherungssumme oder deren Vielfaches begrenzt werden. (5) Der Versicherer sorgt für a) die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten; b) die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu einem Betrag in Höhe von 300.000 c für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den Versicherungsnehmer einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. (6) Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend a) in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts-, Betreuungs- und Erbrecht gemäß § 2 k) für Notare; b) im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten nach § 2 e) für Angehörige der steuerberatenden Berufe; c) bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte. § 5 a Einbeziehung des außergerichtlichen Mediationsverfahrens (1) Mediation ist ein Verfahren zur freiwilligen, außergerichtlichen Streitbeilegung, bei dem die Parteien mithilfe der Moderation eines neutralen Dritten, des Mediators, eine eigenverantwortliche Problemlösung erarbeiten. Der Versicherer vermittelt dem Versicherungsnehmer einen Mediator zur Durchführung des Mediationsverfahrens in Deutschland und trägt dessen Kosten im Rahmen von Absatz 3. (2) Der Rechtsschutz für Mediation erstreckt sich auf alle versicherten Leistungsarten. (3) Der Versicherer trägt den auf den Versicherungsnehmer entfallenden Anteil an den Kosten des vom Versicherer vermittelten Mediators bis zu 2.000 c je Mediation, für alle in einem Kalenderjahr eingeleiteten Mediationen jedoch insgesamt nicht mehr als 4.000 c. Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernimmt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen. (4) Für die Tätigkeit des Mediators ist der Versicherer nicht verantwortlich. Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1, 3, 4, 7 bis 17 und 20. § 5 b Leistungs-Update-Garantie Besteht für den Versicherungsnehmer eine Rechtsschutzform im Sinne des Bedingungswerkes und bietet der Versicherer für Neukunden in einem nachfolgenden Tarif neue Allgemeine Rechtsschutzbedingungen (ARB) mit abweichenden Regelungen zum im Vertrag versicherten Leistungsumfang an, so gelten die neuen ARB mit Datum ihrer Einführung auf dem Markt auch für diesen Vertrag. Vorausgesetzt ist, dass sich der Tarifbeitrag – außer durch eine Beitragsanpassung gemäß § 10 – für die vergleichbaren Leistungen gegenüber dem zu diesem Vertrag geltenden Tarif nicht erhöht und der Leistungsumfang nach neuen Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) im Vergleich zum Leistungsumfang nach dem zum Vertrag geltenden ARB ausschließlich Vorteile für den Versicherungsnehmer mit sich bringt. § 6 Örtlicher Geltungsbereich (1) Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln, den Azoren oder auf Madeira erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde. (2) Weltweit besteht Versicherungsschutz für den Verkehrsbereich und für den privaten Bereich, mit Ausnahme für den Staat, dessen Staatsangehörigkeit die versicherte Person besitzt oder in dem sie einen Wohnsitz hat, im Rahmen der §§ 21, 22, 23, 25, 26, 27 und 28. Im Rechtsschutz für Unternehmensleiter nach § 2 l) sowie in der Erweiterung im Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz gemäß § 2 o) gilt der örtliche Geltungsbereich nach Absatz 1. Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie in ursächlichem Zusammenhang mit Grundstücken und Immobilien. In Abänderung von § 5 Abs. 1 b) trägt der Versicherer bei Eintritt eines Versicherungsfalles die Kosten bis zur 2-fachen Höhe der gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwaltes in der Bundesrepublik Deutschland. (3) Der Rechtsschutz nach Absatz 1 und 2 bezieht sich auf alle Leistungsarten, soweit diese nicht nach § 2 auf Deutschland beschränkt sind. 2. VERSICHERUNGSVERHÄLTNIS § 7 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von § 9 B (1) Satz 1 zahlt. Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt. § 8 Vertragsdauer (1) Vertragsdauer Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. (2) Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer eine Kündigung zugegangen ist. (3) Vertragsbeendigung Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein. § 8 a Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. § 9 Beitrag A. Beitrag und Versicherungsteuer (1) Die Beiträge können je nach Vereinbarung in Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeiträgen entrichtet werden. Die Versicherungsperiode umfasst bei Monatsbeiträgen einen Monat, bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr, bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und bei Jahresbeiträgen ein Jahr. (2) Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. B. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag (1) Fälligkeit der Zahlung: Der erste Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. (2) Späterer Beginn des Versicherungsschutzes: Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz Leistungen Bedingungen und Bedingungen NRV 2013 Plus NRV 2013 Plus 20 | Leistungen 20 | und Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus | 20 § 10 Beitragsanpassung § 10 Beitragsanpassung erst ab diesem erstZeitpunkt, ab diesemsofern Zeitpunkt, der Versicherungsnehmer sofern der Versicherungsnehmer durch durch Ein unabhängiger (1) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt Treuhänder bis ermittelt zum 1. Juli bis eines zum 1. jeden Juli eines jeden gesonderte Mitteilung gesonderte in Textform Mitteilungoder in Textform durch einen oderauffälligen durch einen Hinweis auffälligen(1) Hinweis Jahres, um welchen Jahres, um Vomhundertsatz welchen Vomhundertsatz sich für die Rechtsschutzversich für die Rechtsschutzverim Versicherungsschein im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge auf diese aufmerksam Rechtsfolge aufmerksam gemacht gemacht sicherung das sicherung Produkt das von Schadenhäufi Produkt von Schadenhäufi gkeit und Durchschnitt gkeit und Durchschnitt der der wurde. wurde. Das gilt nicht, Das wenn gilt der nicht, Versicherungsnehmer wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass nachweist, er dass er Schadenzahlungen Schadenzahlungen einer genügend einer großen genügend Zahl der großen die RechtsschutzZahl der die Rechtsschutzdie Nichtzahlung die Nichtzahlung nicht zu vertreten nicht zu hat.vertreten hat. versicherungversicherung betreibendenbetreibenden Versicherer im Versicherer vergangenen im vergangenen KalenderjahrKalenderjahr (3) Rücktritt:(3) Rücktritt: erhöht oder vermindert erhöht oderhat. vermindert hat. Zahlt der Versicherungsnehmer Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag den ersten nichtBeitrag rechtzeitig, nicht rechtzeitig, Als Schadenhäufi Als Schadenhäufi gkeit eines Kalenderjahres gkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl giltder dieinAnzahl der in kann der Versicherer kann dervom Versicherer Vertrag zurücktreten, vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag solange der Beitrag diesem Jahr gemeldeten diesem Jahr Versicherungsfälle, gemeldeten Versicherungsfälle, geteilt durch geteilt die Anzahl durch die Anzahl nicht gezahltnicht ist. Der gezahlt Versicherer ist. Derkann Versicherer nicht zurücktreten, kann nicht zurücktreten, wenn der wennder derim Jahresmittel der im Jahresmittel versicherten versicherten Risiken. Als Durchschnitt Risiken. Als Durchschnitt der Scha- der SchaVersicherungsnehmer Versicherungsnehmer nachweist, dass nachweist, er die Nichtzahlung dass er die Nichtzahlung nicht zu nicht zu denzahlungen denzahlungen eines Kalenderjahres eines Kalenderjahres gilt die Summe gilt der die Zahlungen, Summe der Zahlungen, vertreten hat.vertreten hat. die für alle indie diesem für alle Jahr in diesem erledigten JahrVersicherungsfälle erledigten Versicherungsfälle insgesamt insgesamt geleistet wurden, geleistet geteilt wurden, durch geteilt die Anzahl durch dieser die Anzahl Versicherungsfälle. dieser Versicherungsfälle. C. ZahlungC. undZahlung Folgen verspäteter und Folgen Zahlung/Folgebeitrag verspäteter Zahlung/Folgebeitrag Veränderungen Veränderungen der Schadenhäufi der Schadenhäufi gkeit und desgkeit Durchschnittes und des Durchschnittes der der (1) Fälligkeit(1) derFälligkeit Zahlung: der Zahlung: Schadenzahlungen, Schadenzahlungen, die aus Leistungsverbesserungen die aus Leistungsverbesserungen herrühren, herrühren, Die Folgebeiträge Die Folgebeiträge werden zu dem werden jeweils zu dem vereinbarten jeweils vereinbarten Zeitpunkt Zeitpunkt werden bei den werden Feststellungen bei den Feststellungen des Treuhänders des Treuhänders nur bei denjenigen nur bei denjenigen fällig. fällig. Verträgen berücksichtigt, Verträgen berücksichtigt, in denen sieinindenen beidensie Vergleichsjahren in beiden Vergleichsjahren (2) Verzug: (2) Verzug: bereits enthalten bereits sind. enthalten sind. Wird der Folgebeitrag Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig nichtgezahlt, rechtzeitig gerät gezahlt, der Versichegerät der Versiche(2) Die Ermittlung (2) Diedes Ermittlung Treuhänders des Treuhänders erfolgt für Versicherungsverträge erfolgt für Versicherungsverträge gemäß 21 und den22, §§ 21 und 22, rungsnehmerrungsnehmer ohne Mahnung ohne in Mahnung Verzug, esinsei Verzug, denn,esdass sei er denn, die dass ergemäß die den §§ gemäß den §§ gemäß 23, 24, den25 §§und 23,29, 24, 25 und 29, verspätete Zahlung verspätete nichtZahlung zu vertreten nicht zu hat.vertreten hat. gemäß den §§ gemäß 26 und den27, §§ 26 und 27, (3) Zahlungsaufforderung: (3) Zahlungsaufforderung: gemäß § 28 gemäß § 28 Wird ein Folgebeitrag Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig nichtgezahlt, rechtzeitig kanngezahlt, der Versicherer kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer dem Versicherungsnehmer auf dessen auf Kosten dessen in Textform Kosten in eine Textform eine nebst den zusätzlich nebst den vereinbarten zusätzlich Klauseln vereinbarten gesondert, Klauseln und gesondert, zwar jeweils und zwar jeweils ZahlungsfristZahlungsfrist bestimmen, bestimmen, die mindestens die mindestens zwei Wochenzwei betragen Wochen betragen unterschieden unterschieden nach Verträgen nach mitVerträgen und ohnemit Selbstbeteiligung. und ohne Selbstbeteiligung. muss. Die Bestimmung muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, ist nur wenn wirksam, sie die wenn rückständigen sie die rückständigen (3) Ergeben (3) die Ergeben Ermittlungen die Ermittlungen des Treuhänders des Treuhänders einen Vomhundersatz einen Vomhundersatz Beträge des Beträge Beitrags,des Zinsen Beitrags, und Kosten Zinsenim und Einzelnen Kosten im beziffert Einzelnen undbeziffert unter und 5, unterbleibt unter 5,eine unterbleibt Beitragsänderung. eine Beitragsänderung. Der Vomhundertsatz Der Vomhundertsatz ist ist die Rechtsfolgen die Rechtsfolgen angibt, die nach angibt, dendie Absätzen nach den 4 und Absätzen 5 mit 4dem und 5 mit dem jedoch in denjedoch folgenden in den Kalenderjahren folgenden Kalenderjahren mitzuberücksichtigen. mitzuberücksichtigen. Fristablauf verbunden Fristablaufsind. verbunden sind. Ergeben die Ergeben Ermittlungen die Ermittlungen des Treuhänders des Treuhänders einen höheren einen Vomhöheren Vom(4) Kein Versicherungsschutz: (4) Kein Versicherungsschutz: hundertsatz,hundertsatz, ist dieser, wenn ist dieser, er nichtwenn durch er 2,5 nicht teilbar durchist, 2,5auf teilbar die ist, auf die nächstniedrige durch 2,5 teilbare durch Zahl 2,5 teilbare abzurunden. Zahl abzurunden. Ist der Versicherungsnehmer Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser nach Ablauf Zahlungsfrist dieser Zahlungsfrist noch mit nochnächstniedrige mit Im Falle einerIm Erhöhung Falle einer ist Erhöhung der Versicherer ist derberechtigt, Versichererim berechtigt, Falle einerim Falle einer der Zahlung in derVerzug, Zahlung besteht in Verzug, ab diesem bestehtZeitpunkt ab diesem bisZeitpunkt zur Zahlung bis zur Zahlung Verminderung Verminderung verpflichtet, verpfl den Folgebeitrag ichtet, den Folgebeitrag um den abgerundeten um den abgerundeten kein Versicherungsschutz, kein Versicherungsschutz, wenn er mit wenn der Zahlungsaufforderung er mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz nach 3 darauf Absatz hingewiesen 3 darauf hingewiesen wurde. wurde. Vomhundertsatz Vomhundertsatz zu verändern. zuDer verändern. erhöhte Der Beitrag erhöhte darf Beitrag den zumdarf den zum (5) Kündigung: (5) Kündigung: Zeitpunkt derZeitpunkt Erhöhungder geltenden Erhöhung Tarifbeitrag geltenden nicht Tarifbeitrag übersteigen. nicht übersteigen. Ist der Versicherungsnehmer Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser nach Ablauf Zahlungsfrist dieser Zahlungsfrist noch (4) noch Hat sich (4) der Hat entsprechend sich der entsprechend Ziffer 1 nachZiffer den unternehmenseigenen 1 nach den unternehmenseigenen mit der Zahlung mit der in Verzug, Zahlungkann in Verzug, der Versicherer kann der den Versicherer Vertrag den ohneVertrag ohne Zahlen des Versicherers Zahlen des Versicherers zu ermittelnde zuVomhundertsatz ermittelnde Vomhundertsatz in den letztenin den letzten Einhaltung einer Einhaltung Frist kündigen, einer Frist wenn kündigen, er den wenn Versicherungsnehmer er den Versicherungsnehmer drei Kalenderjahren, drei Kalenderjahren, in denen eineinBeitragsanpassung denen eine Beitragsanpassung möglich war, möglich war, geringer erhöht, geringer als ererhöht, vom Treuhänder als er vom für Treuhänder diese Jahre für festgestellt diese Jahre festgestellt mit der Zahlungsaufforderung mit der Zahlungsaufforderung nach Absatznach 3 darauf Absatz hingewiesen 3 darauf hingewiesen hat. hat. wurde, so darf wurde, der Versicherer so darf der den Versicherer Folgebeitrag den Folgebeitrag in der jeweiligen in der jeweiligen Hat der Versicherer Hat der gekündigt Versichererund gekündigt zahlt derund Versicherungsnehmer zahlt der Versicherungsnehmer Anpassungsgruppe Anpassungsgruppe gemäß Ziffergemäß 2 nur um Ziffer den2im nurletzten um den Kalenderim letzten Kalenderdanach innerhalb danach eines innerhalb Monats eines den Monats angemahnten den angemahnten Betrag, besteht Betrag, besteht jahr nach seinen jahr Zahlen nach seinen ermittelten ZahlenVomhundertsatz ermittelten Vomhundertsatz erhöhen. Diese erhöhen. Diese der Vertrag fort. der Vertrag fort. Erhöhung darf Erhöhung diejenige darf nicht diejenige übersteigen, nicht übersteigen, die sich nach dieZiffer sich 3nach Ziffer 3 Für Versicherungsfälle, Für Versicherungsfälle, die zwischendie dem zwischen Zugang der demKündigung Zugang der und Kündigungergibt. und ergibt. (5) Die Beitragsanpassung (5) Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgebeiträge, gilt für alle Folgebeiträge, die ab 1. Oktober die ab 1. Oktober der Zahlung der eingetreten Zahlung sind, eingetreten bestehtsind, jedoch besteht kein jedoch Versicherungskein Versicherungsschutz. schutz. des Jahres, indes dem Jahres, die Ermittlungen in dem die Ermittlungen des Treuhänders des Treuhänders erfolgten, fällig erfolgten, fällig werden. Sie unterbleibt, werden. Sie wenn unterbleibt, seit dem wenn im Versicherungsschein seit dem im Versicherungsschein bebezeichneten Versicherungsbeginn zeichneten Versicherungsbeginn für den Gegenstand für den der Gegenstand Versicherung der Versicherung D. Rechtzeitigkeit D. Rechtzeitigkeit der Zahlung der bei Zahlung Lastschriftermächtigung bei Lastschriftermächtigung (1) Rechtzeitige (1) Rechtzeitige Zahlung: Zahlung: noch nicht zwölf nochMonate nicht zwölf abgelaufen Monatesind. abgelaufen sind. Ist die Einziehung Ist diedes Einziehung Beitragsdes von Beitrags einem Konto von einem vereinbart, Kontogilt vereinbart, die (6)giltErhöht die sich (6) der Erhöht Beitrag, sich der ohneBeitrag, dass sich ohne der dass Umfang sich des der Umfang Versiche-des VersicheZahlung als rechtzeitig, Zahlung alswenn rechtzeitig, der Beitrag wennzuder dem Beitrag Fälligkeitstag zu dem Fälligkeitstag eingeeingerungsschutzes rungsschutzes ändert, kannändert, der Versicherungsnehmer kann der Versicherungsnehmer den Verden Verzogen werdenzogen kann werden und derkann Versicherungsnehmer und der Versicherungsnehmer einer berechtigten einer berechtigten sicherungsvertrag sicherungsvertrag innerhalb eines innerhalb Monatseines nach Monats Zugang nach der Mitteilung Zugang der Mitteilung Einziehung nicht Einziehung widerspricht. nicht widerspricht. des Versicherers des Versicherers mit sofortigermit Wirkung, sofortiger frühestens Wirkung,jedoch frühestens zu dem jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, Zeitpunkt in kündigen, dem die Beitragserhöhung in dem die Beitragserhöhung wirksam werden wirksam werden Konnte der fällige KonnteBeitrag der fällige ohneBeitrag Verschulden ohne Verschulden des Versicherungsdes Versicherungsnehmers vomnehmers Versicherer vom nicht Versicherer eingezogen nichtwerden, eingezogen ist die werden, Zahlung ist die Zahlung sollte. Der Versicherer sollte. Derhat Versicherer den Versicherungsnehmer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung in der Mitteilung auch dann noch auch rechtzeitig, dann noch wenn rechtzeitig, sie unverzüglich wenn sie unverzüglich nach einer innach einer aufindas Kündigungsrecht auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.hinzuweisen. Textform abgegebenen Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung Zahlungsaufforderung des Versicherers des Versicherers Die Mitteilung Diemuss Mitteilung dem Versicherungsnehmer muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen spätestens einen erfolgt. erfolgt. Monat vor Wirksamwerden Monat vor Wirksamwerden der Beitragserhöhung der Beitragserhöhung zugehen. Eine zugehen. ErEine Er(2) Beendigung (2) des Beendigung Lastschriftverfahrens: des Lastschriftverfahrens: höhung der Versicherungsteuer höhung der Versicherungsteuer begründet kein begründet Kündigungsrecht. kein Kündigungsrecht. Kann der fällige Kann Beitrag der fällige nichtBeitrag eingezogen nichtwerden, eingezogen weil werden, der Versicheweil der Versicherungsnehmerrungsnehmer die Einzugsermächtigung die Einzugsermächtigung widerrufen hat, widerrufen oder hathat, der oder§hat 11 der Änderung § 11 derÄnderung für die Beitragsberechnung der für die Beitragsberechnung wesentlichenwesentlichen Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer aus anderenaus Gründen anderen zu vertreten, Gründen zu dass vertreten, der dass der Umstände Umstände Beitrag nicht Beitrag eingezogen nichtwerden eingezogen kann,werden ist der kann, Versicherer ist derberechtigt, Versicherer berechtigt, (1) Tritt nach(1) Vertragsabschluss Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein ein,Umstand der nach ein, demder Tarif nach desdem Tarif des künftig Zahlung künftig außerhalb Zahlungdes außerhalb Lastschriftverfahrens des Lastschriftverfahrens zu verlangen.zu verlangen. Versicherers Versicherers einen höheren einen als den höheren vereinbarten als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, Beitrag rechtfertigt, Der Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung ist zur Übermittlung des Beitrages des erst Beitrages kann erst der Versicherer kann dervom Versicherer Eintritt dieses vom Eintritt Umstandes dieses an Umstandes für die hieran für die hierdurch entstandene durch entstandene höhere Gefahr höhere den höheren Gefahr den Beitrag höheren verlangen. Beitrag verlangen. verpflichtet, wenn verpfler ichtet, vom wenn Versicherer er vomhierzu Versicherer in Textform hierzuaufgefordert in Textform aufgefordert Wird die höhere WirdGefahr die höhere nach Gefahr dem Tarif nach desdem Versicherers Tarif des Versicherers auch gegen auch gegen worden ist. worden ist. einen höheren einen Beitrag höheren nichtBeitrag übernommen, nicht übernommen, kann der Versicherer kann derdie Versicherer die Absicherung Absicherung der höheren der Gefahr höheren ausschließen. Gefahr ausschließen. E. Beitrag bei E. vorzeitiger Beitrag beiVertragsbeendigung vorzeitiger Vertragsbeendigung Erhöht sich der Erhöht Beitrag sichwegen der Beitrag der Gefahrerhöhung wegen der Gefahrerhöhung um mehr als um 10 mehr als 10 Bei vorzeitigerBei Beendigung vorzeitigerdes Beendigung Vertragesdes hatVertrages der Versicherer, hat der soweit Versicherer, nicht soweit nicht oderProzent schließtoder der schließt Versicherer der die Versicherer Absicherung die Absicherung der höheren der höheren etwas anderes etwas bestimmt anderes ist,bestimmt nur Anspruch ist, nur aufAnspruch den Teil des auf Beitrages, den Teil des der Beitrages,Prozent der Gefahr aus, Gefahr kann der aus, Versicherungsnehmer kann der Versicherungsnehmer den Vertrag den innerhalb Vertrag innerhalb dem Zeitraum dem entspricht, Zeitrauminentspricht, dem Versicherungsschutz in dem Versicherungsschutz bestanden hat. bestanden hat. eines Monats eines nachMonats Zugangnach der Mitteilung Zugang derdes Mitteilung Versicherers des Versicherers ohne ohne Einhaltung einer Einhaltung Frist kündigen. einer Frist kündigen. Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus | 21 In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. (2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den geringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand dem Versicherer später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt. (3) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb eines Monates nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese Angaben vorsätzlich unrichtig oder unterlässt er die erforderlichen Angaben vorsätzlich und tritt der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Angaben dem Versicherer hätten zugehen müssen, so hat der Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz, es sei denn, dem Versicherer war der Eintritt des Umstandes zu diesem Zeitpunkt bekannt. Beruht das Unterlassen der erforderlichen Angaben oder die unrichtige Angabe auf grober Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Der Versicherungsnehmer hat gleichwohl Versicherungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahr weder für den Eintritt des Versicherungsfalles noch den Umfang der Leistung des Versicherers ursächlich war. (4) Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll. § 12 Wegfall des versicherten Interesses (1) Der Vertrag endet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weggefallen ist. In diesem Fall steht ihm der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung beantragt worden wäre. (2) Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungsschutz bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode fort, soweit der Beitrag am Todestag gezahlt war und nicht aus sonstigen Gründen ein Wegfall des Gegenstandes der Versicherung vorliegt. Wird der nach dem Todestag nächstfällige Beitrag bezahlt, bleibt der Versicherungsschutz in dem am Todestag bestehenden Umfang aufrechterhalten. Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit Wirkung ab Todestag verlangen. (3) Wechselt der Versicherungsnehmer von einer im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung oder einem Einfamilienhaus in eine andere Wohnung oder ein anderes Einfamilienhaus, geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über. Eingeschlossen bleiben Versicherungsfälle, die erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten, soweit sie in Zusammenhang mit der Eigennutzung dieses Objektes durch den Versicherungsnehmer stehen. Das Gleiche gilt für Versicherungsfälle, die sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen Bezug eintreten. (4) Wechselt der Versicherungsnehmer ein Objekt, das er für seine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit selbst nutzt, findet Absatz 3 entsprechende Anwendung. (5) Wird der Versicherte in einer anderen oder weiteren als der im Versicherungsschein bezeichneten und nach den §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1, 26 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 versicherbaren Eigenschaft oder für eine andere als im Versicherungsschein genannte juristische Person oder Personengesellschaft tätig, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf, wenn die Änderung seiner Tätigkeit innerhalb von zwei Monaten nach deren Aufnahme angezeigt wird. Erfolgt die Anzeige später, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die neue Tätigkeit erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige beim Versicherer. § 11 bleibt unberührt. § 13 Kündigung nach Versicherungsfall (1) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, obwohl er zur Leistung verpflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig kündigen. (2) Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für einen Versicherungsfall, ist der Versicherungsnehmer nach Anerkennung der Leistungspflicht berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen. Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von 12 Monaten eingetretene Versicherungsfälle, ist auch der Versicherer nach Anerkennung der Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Versicherungsfall berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen. (3) Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Zugang der Ablehnung des Rechtsschutzes gemäß Absatz 1 oder Anerkennung der Leistungspflicht gemäß Absatz 2 in Schriftform zugegangen sein. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu jedem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Versicherungsjahres wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. § 14 Gesetzliche Verjährung (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. (2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Versicherten in Textform zugeht. § 15 Rechtsstellung mitversicherter Personen (1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und im jeweils bestimmten Umfang für die in den §§ 21 bis 28 oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Personen. Außerdem besteht Versicherungsschutz für Ansprüche, die natürlichen Personen aufgrund Verletzung oder Tötung des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person kraft Gesetzes zustehen. (2) Für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß. Der Versicherungsnehmer kann jedoch widersprechen, wenn eine andere mitversicherte Person als sein ehelicher/eingetragener Lebenspartner Rechtsschutz verlangt. (3) Der Versicherungsvertrag kann auch von einem Versicherungsnehmer zugunsten einer nach den §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1, 26 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 versicherbaren Person abgeschlossen werden. Bei einem solchen Versicherungsvertrag zugunsten einer anderen Person kann nur diese den Versicherungsschutz geltend machen. (4) Für nach Absatz 3 mitversicherte Personen besteht in Abweichung zu § 2 o) aa) und bb) für Vergehen, die nur vorsätzlich begangen werden können, nur dann Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer zustimmt. Die Leistungserweiterungen nach § 2 o cc) gelten nicht für die mitversicherten Personen. (5) Für nach Absatz 3 mitversicherte Personen bedarf die Leistungserweiterung nach § 12 Abs. 5 auf andere versicherte Eigenschaften oder Tätigkeiten für andere juristische Personen oder Personengesellschaften der Zustimmung des Versicherungsnehmers. § 16 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung (1) Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind schriftlich abzugeben. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. (2) Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers. Leistungen Bedingungen und Bedingungen NRV 2013 Plus NRV 2013 Plus 22 | Leistungen 22 | und Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus | 22 (3) Hat der Versicherungsnehmer (3) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung die Versicherung für seinen Gewerbefür seinen Gewerbeb) dem Versicherer b) dem auf Versicherer Verlangen aufAuskunft Verlangen über Auskunft den Stand überder den Stand der betrieb abgeschlossen, betrieb abgeschlossen, finden bei einer finden Verlegung bei einer derVerlegung gewerblichen der gewerblichenAngelegenheit Angelegenheit zu geben. zu geben. (6) Wird eine(6)derWird in den eineAbsätzen der in den 1 oder Absätzen 5 genannten 1 oder 5Obliegenheiten genannten Obliegenheiten Niederlassung Niederlassung die Bestimmungen die Bestimmungen des Absatzes des 2 entsprechende Absatzes 2 entsprechende Anwendung. Anwendung. vorsätzlich verletzt, vorsätzlich verliert verletzt, der Versicherungsnehmer verliert der Versicherungsnehmer seinen Ver- seinen Versicherungsschutz. sicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Bei grobVerletzung fahrlässiger einer Verletzung Obliegenheit einer Obliegenheit ist der Versicherer ist der berechtigt, Versichererseine berechtigt, Leistung seine in einem Leistung derinSchweeinem der Schwe3. VERSICHERUNGSFALL 3. VERSICHERUNGSFALL re des Verschuldens re des Verschuldens des Versicherungsnehmers des Versicherungsnehmers entsprechenden entsprechenden Verhältnis zuVerhältnis kürzen. Der zu kürzen. vollständige Der vollständige oder teilweise oder Wegfall teilweise des Wegfall des § 17 Verhalten § 17 nach Verhalten Eintrittnach einesEintritt Versicherungsfalles eines Versicherungsfalles (1) Wird die Wahrnehmung (1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen rechtlicherdes Interessen Versicherungsnehdes VersicherungsnehVersicherungsschutzes Versicherungsschutzes hat bei der Verletzung hat bei dereiner Verletzung nach Eintritt einer nach Eintritt mers nach Eintritt mers nach einesEintritt Versicherungsfalles eines Versicherungsfalles erforderlich, erforderlich, hat er hat erdes Versicherungsfalls des Versicherungsfalls bestehendenbestehenden Auskunfts- oder AuskunftsAufklärungsoder Aufklärungsa) dem Versicherer a) dem den Versicherer Versicherungsfall den Versicherungsfall unverzüglich unverzüglich – ggf. auch – ggf. auch obliegenheit obliegenheit zur Voraussetzung, zur Voraussetzung, dass der Versicherer dass derden Versicherer Versiche-den Versichemündlich oder mündlich telefonisch oder–telefonisch anzuzeigen;– anzuzeigen; rungsnehmerrungsnehmer durch gesonderte durch Mitteilung gesonderteinMitteilung Textform auf in Textform diese auf diese b) den Versicherer b) denvollständig Versichererund vollständig wahrheitsgemäß und wahrheitsgemäß über sämtliche über sämtliche Rechtsfolge hingewiesen Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der hat. Versicherungsnehmer Weist der Versicherungsnehmer nach, nach, Umstände des Umstände Versicherungsfalles des Versicherungsfalles zu unterrichten zu sowie unterrichten Beweis-sowie Beweisdass er die Obliegenheit dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig nicht grob verletzt fahrlässig hat, bleibt verletzt der hat, bleibt der mittel anzugeben mittelund anzugeben Unterlagen undauf Unterlagen Verlangenauf zurVerlangen Verfügungzur zuVerfügung Versicherungsschutz zu Versicherungsschutz bestehen. bestehen. Der Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, bleibt auch wenn bestehen, der Versichewenn der Versichestellen; stellen; c) soweit seine c) soweit Interessen seinenicht Interessen unbillignicht beeinträchtigt unbillig beeinträchtigt werden, werden, rungsnehmerrungsnehmer nachweist, dass nachweist, die Verletzung dass die der Verletzung Obliegenheit der Obliegenheit weder weder aa) kostenauslösende aa) kostenauslösende Maßnahmen mit Maßnahmen dem Versicherer mit demabzustimVersicherer abzustimfür den Eintritt füroder den die Eintritt Feststellung oder die Feststellung des Versicherungsfalls des Versicherungsfalls noch für noch für men, insbesondere men, insbesondere vor der Erhebung vor der undErhebung Abwehr von undKlagen Abwehr von Klagen die Feststellung die Feststellung oder den Umfang oder den der dem Umfang Versicherer der demobliegenden Versicherer obliegenden sowie vor dersowie Einlegung vor der von Einlegung Rechtsmitteln von Rechtsmitteln die Zustimmung die Zustimmung Leistung ursächlich Leistung war. ursächlich Das gilt nicht, war. Das wenn giltder nicht, Versicherungsnehmer wenn der Versicherungsnehmer des Versicherers des Versicherers einzuholen; einzuholen; die Obliegenheit die Obliegenheit arglistig verletzt arglistig hat. verletzt hat. bb) für die Minderung bb) für diedes Minderung Schadens des imSchadens Sinne desim § Sinne 82 VVG des zu § 82(7) VVG zuVersicherungsnehmer Der (7) Der Versicherungsnehmer muss sich bei muss der Erfüllung sich bei der seiner Erfüllung Oblie-seiner Obliesorgen. Diessorgen. bedeutet, Diesdass bedeutet, die Rechtsverfolgungskosten dass die Rechtsverfolgungskosten genheiten diegenheiten Kenntnis die undKenntnis das Verhalten und das desVerhalten von ihm beauftragten des von ihm beauftragten so gering wieso möglich gering gehalten wie möglich werden gehalten sollen. werden Von mehreren sollen. Von mehreren Rechtsanwalts Rechtsanwalts zurechnen lassen, zurechnen sofern lassen, diesersofern die Abwicklung dieser diedes Abwicklung des Versicherungsfalles Versicherungsfalles gegenüber dem gegenüber Versicherer dem übernimmt. Versicherer übernimmt. möglichen Vorgehensweisen möglichen Vorgehensweisen hat der Versicherungsnehmer hat der Versicherungsnehmer die kostengünstigste die kostengünstigste zu wählen, indem zu wählen, er z. B.: indem er z. B.: (8) Ansprüche (8)auf Ansprüche Rechtsschutzleistungen auf Rechtsschutzleistungen können nur mit können schriftlichem nur mit schriftlichem – nicht zwei– oder nicht mehr zweiProzesse oder mehr führt, Prozesse wenn das führt, Ziel wenn kos-das Ziel Einverständnis kosEinverständnis des Versicherers des Versicherers abgetreten werden. abgetreten werden. (9) kann Ansprüche (9) des Ansprüche Versicherungsnehmers des Versicherungsnehmers gegen anderegegen auf Erstattung andere auf Erstattung tengünstigertengünstiger mit einem Prozess mit einem erreicht Prozess werden erreicht kannwerden von Kosten, von die der Kosten, Versicherer die der getragen Versicherer hat,getragen gehen mit hat,ihrer gehen Ent-mit ihrer Ent(z. B. Bündelung (z. B.von Bündelung Ansprüchen von oder Ansprüchen Inanspruchnahme oder Inanspruchnahme stehung auf stehung diesen über. auf diesen Die fürüber. die Geltendmachung Die für die Geltendmachung der Ansprü- der Ansprüvon Gesamtschuldnern von Gesamtschuldnern als Streitgenossen, als Streitgenossen, Erweiterung Erweiterung einer Klage statt einergesonderter Klage statt gesonderter Klageerhebung), Klageerhebung), che notwendigen che notwendigen Unterlagen hat Unterlagen der Versicherungsnehmer hat der Versicherungsnehmer dem dem – auf (zusätzliche) – auf (zusätzliche) KlageanträgeKlageanträge verzichtet, die verzichtet, in der ak-die in derVersicherer akauszuhändigen Versicherer auszuhändigen und bei dessen undMaßnahmen bei dessen Maßnahmen gegen die gegen die tuellen Situation tuellen nicht Situation oder noch nicht nicht odernotwendig noch nichtsind, notwendig sind, anderen aufanderen Verlangen aufmitzuwirken. Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer Dem Versicherungsnehmer – vor Klageerhebung – vor Klageerhebung die Rechtskraft die Rechtskraft eines anderen eines ge- anderenbereits geerstattete bereitsKosten erstattete sind Kosten an den sind Versicherer an den zurückzuzahlen. Versicherer zurückzuzahlen. richtlichen Verfahrens richtlichen abwartet, Verfahrens das abwartet, tatsächliche das tatsächliche oder oder Verletzt der Verletzt Versicherungsnehmer der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit diese Obliegenheit vorsätzlich, vorsätzlich, rechtliche Bedeutung rechtlichefür Bedeutung den beabsichtigten für den beabsichtigten Rechtsstreit Rechtsstreit ist der Versicherer ist der zur Versicherer Leistung zur insoweit Leistung nicht insoweit verpflichtet, nicht verpfl als erichtet, als er haben kann, haben kann, infolgedessen infolgedessen keinen Ersatzkeinen von dem Ersatz Dritten von erlangen dem Dritten kann. erlangen Im Fallkann. Im Fall – vorab nur–einen vorab angemessenen nur einen angemessenen Teil der Ansprüche Teil der einklagt Ansprüche einklagt einer grob fahrlässigen einer grob Verletzung fahrlässigen der Verletzung Obliegenheit der Obliegenheit ist der Versicherer ist der Versicherer und die etwaund nötige die etwa gerichtliche nötige gerichtliche Geltendmachung Geltendmachung der berechtigt, der seine berechtigt, Leistung seine in einem Leistung der in Schwere einem der desSchwere Verschuldens des Verschuldens restlichen Ansprüche restlichen bisAnsprüche zur Rechtskraft bis zurder Rechtskraft Entscheidung der Entscheidung des Versicherungsnehmers des Versicherungsnehmers entsprechenden entsprechenden Verhältnis zuVerhältnis kürzen; zu kürzen; über die Teilansprüche über die Teilansprüche zurückstellt, zurückstellt, die Beweislast die für Beweislast das Nichtvorliegen für das Nichtvorliegen einer grobeneiner Fahrlässigkeit groben Fahrlässigkeit – in allen Angelegenheiten, – in allen Angelegenheiten, in denen nurineine denen kurze nurFrist eine kurze Frist trägt der Versicherungsnehmer. trägt der Versicherungsnehmer. zur Erhebungzur vonErhebung Klagen oder von Klagen zur Einlegung oder zur von Einlegung Rechts- von Rechtsbehelfen zur behelfen Verfügung zursteht, Verfügung dem Rechtsanwalt steht, dem Rechtsanwalt einen einen § 18 entfällt§ 18 entfällt unbedingten unbedingten Prozessauftrag Prozessauftrag erteilt, der auch erteilt, vorgerichtder auch vorgerichtliche Tätigkeiten lichemit Tätigkeiten umfasst.mit umfasst. § 19 entfällt§ 19 entfällt Der Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer hat zur Minderung hat zurdes Minderung Schadens des Schadens Weisungen des Weisungen Versicherers des Versicherers einzuholen und einzuholen zu befolgen. und zu Er befolgen. Er § 20 Zuständiges § 20 Zuständiges Gericht/anzuwendendes Gericht/anzuwendendes Recht Recht hat den Rechtsanwalt hat den Rechtsanwalt entsprechend entsprechend der Weisung der zu beaufWeisung zu (1)beaufKlagen gegen (1) Klagen den Versicherer gegen den Versicherer tragen. tragen. Für Klagen aus Für dem Klagen Versicherungsvertrag aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer gegen den Versicherer (2) Der Versicherer (2) Derbestätigt Versicherer denbestätigt Umfang des den für Umfang den Versicherungsfall des für den Versicherungsfall bestimmt sich bestimmt die gerichtliche sich die gerichtliche Zuständigkeit Zuständigkeit nach dem Sitz nach des dem Sitz des bestehendenbestehenden Versicherungsschutzes. Versicherungsschutzes. Ergreift der VersicherungsnehErgreift der VersicherungsnehVersicherersVersicherers oder seiner für oder den seiner Versicherungsvertrag für den Versicherungsvertrag zuständigen zuständigen mer Maßnahmen mer Maßnahmen zur Wahrnehmung zur Wahrnehmung seiner rechtlichen seiner Interessen, rechtlichen Interessen, Niederlassung. Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche eine Person, natürliche Person, bevor der Versicherer bevor derden Versicherer Umfang des den Rechtsschutzes Umfang des Rechtsschutzes bestätigt, undbestätigt,ist und auch das Gericht ist auchörtlich das Gericht zuständig, örtlich in zuständig, dessen Bezirk in dessen der VersicheBezirk der Versicheentstehen durch entstehen solche durch Maßnahmen solche Maßnahmen Kosten, trägtKosten, der Versicherer trägt dernur Versichererrungsnehmer nur rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz seinen oder, Wohnsitz in oder, in ErmangelungErmangelung eines solchen, eines seinen solchen, gewöhnlichen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Aufenthalt hat. die Kosten, die die er Kosten, bei einer dieRechtsschutzbestätigung er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitungvor Einleitung (2) Klagen gegen (2) Klagen den Versicherungsnehmer gegen den Versicherungsnehmer dieser Maßnahmen dieser Maßnahmen zu tragen hätte. zu tragen hätte. (3) Der Versicherungsnehmer (3) Der Versicherungsnehmer kann den zu beauftragenden kann den zu beauftragenden RechtsanwaltRechtsanwalt Ist der Versicherungsnehmer Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche eine Person, natürliche müssen Person, Klagen müssen Klagen aus dem Kreis ausder dem Rechtsanwälte Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren auswählen, Vergütung derender Vergütungaus der dem Versicherungsvertrag aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn beigegen dem ihn Gericht bei dem erhoben Gericht erhoben Versicherer nach Versicherer § 5 Abs. nach 1 a)§ und 5 Abs. b) trägt. 1 a) und Der b) Versicherer trägt. Der wählt Versicherer wählt werden, das werden, für seinen dasWohnsitz für seinen oder, Wohnsitz in Ermangelung oder, in Ermangelung eines sol- eines solden Rechtsanwalt den Rechtsanwalt aus, aus, chen, den Ortchen, seines den gewöhnlichen Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig Aufenthalts ist.zuständig Ist der ist. Ist der a) wenn dera)Versicherungsnehmer wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt;dies verlangt; Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer eine juristische einePerson, juristische bestimmt Person, sich bestimmt das sich das b) wenn derb)Versicherungsnehmer wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt keinen Rechtsanwalt benennt benennt zuständige Gericht zuständige auchGericht nach dem auch Sitz nach oder dem derSitz Niederlassung oder der Niederlassung des des Versicherungsnehmers. Versicherungsnehmers. Das Gleiche Das gilt, Gleiche wenn der gilt, Versicherungswenn der Versicherungsund dem Versicherer und demdie Versicherer alsbaldige die Beauftragung alsbaldige Beauftragung eines Rechts-eines Rechtsnehmer einenehmer offene Handelsgesellschaft, eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Kommanditgesellschaft, anwaltes notwendig anwalteserscheint. notwendig erscheint. (4) Wenn der(4) Versicherungsnehmer Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt den Rechtsanwalt nicht bereits selbst nicht bereits selbst GesellschaftGesellschaft bürgerlichen bürgerlichen Rechts oder Rechts eine eingetragene oder eine eingetragene PartnerPartnerbeauftragt hat, beauftragt wird dieser hat,vom wirdVersicherer dieser vomim Versicherer Namen des imVersicheNamen des Versicheschaftsgesellschaft schaftsgesellschaft ist. ist. (3) Unbekannter (3) Unbekannter Wohnsitz desWohnsitz Versicherungsnehmers des Versicherungsnehmers rungsnehmers rungsnehmers beauftragt. Für beauftragt. die Tätigkeit Für die desTätigkeit Rechtsanwaltes des Rechtsanwaltes ist ist der Versicherer der nicht Versicherer verantwortlich. nicht verantwortlich. Ist der Wohnsitz Ist der oder Wohnsitz der gewöhnliche oder der gewöhnliche Aufenthalt des Aufenthalt Versicherungsdes Versicherungs(5) Der Versicherungsnehmer (5) Der Versicherungsnehmer hat hat nehmers im Zeitpunkt nehmers der im Zeitpunkt Klageerhebung der Klageerhebung nicht bekannt,nicht bestimmt bekannt, sichbestimmt sich a) den mit der a) Wahrnehmung den mit der Wahrnehmung seiner Interessen seiner beauftragten Interessen beauftragten RechtsRechtsdie gerichtliche die Zuständigkeit gerichtliche Zuständigkeit für die Klagefür ausdie dem Klage Versicherungsaus dem Versicherungsgegenvertrag den Versicherer gegen denoder Versicherer den Versicherungsnehmer oder den Versicherungsnehmer nach nach anwalt vollständig anwaltund vollständig wahrheitsgemäß und wahrheitsgemäß zu unterrichten, zu unterrichten, ihm die ihmvertrag die dem Sitz desdem Versicherers Sitz des Versicherers oder seiner für oder den seiner Versicherungsvertrag für den Versicherungsvertrag BeweismittelBeweismittel anzugeben, die anzugeben, möglichen dieAuskünfte möglichenzuAuskünfte erteilen zu erteilen zuständigen zuständigen Niederlassung. Niederlassung. und die notwendigen und die notwendigen Unterlagen zu Unterlagen beschaffen; zu beschaffen; (4) Für diesen (4) Vertrag Für diesen gilt deutsches Vertrag giltRecht. deutsches Recht. Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus | 23 4. FORMEN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES § 21 Verkehrs-Rechtsschutz (1) entfällt (2) entfällt (3) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer, Eigentümer, Halter, Mieter, Leasingnehmer für ein oder mehrere im Versicherungsschein bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger. Die Zulassung auf den Versicherungsnehmer ist nicht erforderlich, es sei denn, der Versicherungsschutz umfasst mehr als 4 Fahrzeuge. Während der Vertragsdauer hinzukommende Fahrzeuge sind vom Versicherungsschutz bis zum Ablauf des Versicherungsjahres umfasst, soweit sie auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen sind (Vorsorgeversicherung). Der Versicherungsschutz kann auf Motorfahrzeuge zu Wasser oder in der Luft erweitert werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Fahrzeuge. Für den Versicherungsnehmer besteht auch Versicherungsschutz als Fahrer fremder Motorfahrzeuge zu Lande mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht nach Absatz 4 d). (4) Der Versicherungsschutz umfasst: a) Schadenersatz-Rechtsschutz § 2 a), b) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht § 2 d), c) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten § 2 e), d) Sozialgerichts-Rechtsschutz in Verkehrssachen § 2 f) aa), e) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen § 2 g) aa), f) Straf-Rechtsschutz § 2 i), g) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz § 2 j), h) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten § 2 n). (5) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kann ausgeschlossen werden. (6) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht im Falle des Absatzes 3 auch für Verträge, mit denen der Erwerb von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern zur Eigennutzung bezweckt ist, auch wenn diese Fahrzeuge nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder nicht auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen werden. Ausgenommen sind Fahrzeuge, deren Erwerb in ursächlichem Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers steht und deren Wiederverkauf nach dem Erwerb bezweckt ist. Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht im Falle des Absatzes 3 nicht für die gewerbliche Vermietung von Motorfahrzeugen in der Eigenschaft als Vermieter. (7) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer, seinen ehelichen/eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner und die minderjährigen Kinder in ihrer Eigenschaft als a) Eigentümer, Halter oder Fahrer von auf sie zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Kleinkrafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und Leichtkrafträdern, b) Fahrer der unter a) genannten Fahrzeuge, die weder ihnen gehören noch auf sie zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen sind, c) Fahrgast, d) Fußgänger und e) Radfahrer. Der Versicherungsschutz in den in c), d) und e) genannten Eigenschaften gilt auch bei der Teilnahme am nicht öffentlichen Verkehr (Sport- und Freizeit-Rechtsschutz). (8) Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalles die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sein, und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur für diejenige versicherte Person, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatte. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. (9) Ist seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug mehr auf den Ver sicherungsnehmer zugelassen, nicht mehr auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen und ist im Versicherungsvertrag kein weiteres Fahrzeug eingeschlossen, kann der Versicherungsnehmer unbeschadet seines Rechtes auf Herabsetzung des Beitrages gemäß § 11 Abs. 2 die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit sofortiger Wirkung verlangen. (10) Wird ein nach Abs. 3 Satz 1 versichertes Fahrzeug veräußert oder fällt es auf sonstige Weise weg, besteht Versicherungsschutz für das Fahrzeug, das an die Stelle des bisher versicherten Fahrzeuges tritt (Folgefahrzeug). Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht erstreckt sich in diesen Fällen auf den Vertrag, der dem tatsächlichen oder beabsichtigten Erwerb des Folgefahrzeuges zugrunde liegt. Ausgenommen sind Fahrzeuge, deren Erwerb in ursächlichem Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person steht und deren Wiederverkauf nach dem Erwerb bezweckt ist. Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeuges ist dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten anzuzeigen und das Folgefahrzeug zu bezeichnen. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeige- und Bezeichnungspflicht ohne Verschulden oder leicht fahrlässig versäumt hat. Bei grob fahrlässigem Verstoß gegen diese Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass der Obliegenheitsverstoß nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Wird das Folgefahrzeug bereits vor Veräußerung des versicherten Fahrzeuges erworben, bleibt dieses bis zu seiner Veräußerung, längstens jedoch bis zu einem Monat nach dem Erwerb des Folgefahrzeuges ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert. Bei Erwerb eines Fahrzeuges innerhalb eines Monates vor oder innerhalb eines Monates nach der Veräußerung des versicherten Fahrzeuges wird vermutet, dass es sich um ein Folgefahrzeug handelt. (11) Verkehrs-Rechtsschutz für die Familie Es kann im Versicherungsschein vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz gewährt wird für den Versicherungsnehmer, seinen ehelichen/eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner, die minderjährigen und die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder, für Letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten, und zwar für alle im Versicherungsschein bezeichneten Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, soweit sie bei Vertragsschluss oder während der Vertragsdauer auf die vorgenannten Personen zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen oder als Selbstfahrervermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemietet sind. Bei Selbstständigen können maximal 4 Fahrzeuge versichert werden. Nicht versichert sind: Nutzfahrzeuge über 4 t Nutzlast, Omnibusse über 9 Sitze, Sattelzug- und Zugmaschinen, Anhänger für Lkw, zulassungspflichtige selbstfahrende Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen, Mietwagen, Personenmietwagen, Taxen und Leasingfahrzeuge. Leistungen Bedingungen und Bedingungen NRV 2013 Plus NRV 2013 Plus 24 | Leistungen 24 | und Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus | 24 § 23 Privat-Rechtsschutz § 23 Privat-Rechtsschutz für Selbstständige für Selbstständige § 21 a Verkehrs-Rechtsschutz, § 21 a Verkehrs-Rechtsschutz, XXL-Baustein XXL-Baustein Der Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz erstreckt sich erstreckt in den insich § 21inAbs. den 4 in genannten § 21 Abs. 4 genannten (1) Versicherungsschutz (1) Versicherungsschutz besteht für den besteht Versicherungsnehmer für den Versicherungsnehmer und seinen und seinen Leistungsarten Leistungsarten ehelichen/eingetragenen ehelichen/eingetragenen oder im Versicherungsschein oder im Versicherungsschein genannten genannten a) im Wohnungsa) im und WohnungsGrundstücks-Rechtsschutz und Grundstücks-Rechtsschutz nach § 2 c) nach abwei-§ 2 c) abweisonstigen Lebenspartner, sonstigen Lebenspartner, wenn der Versicherungsnehmer wenn der Versicherungsnehmer ausschließ- ausschließchend von den chend in §von 21 den Abs.in7 §genannten 21 Abs. 7Eigenschaften genannten Eigenschaften auch auf auchlich auf eine gewerbliche, lich eine gewerbliche, freiberuflichefreiberufl oder sonstige iche oder selbstständige sonstige selbstständige die Wahrnehmung die Wahrnehmung der rechtlichen derInteressen rechtlichenals Interessen Mieter oder alsPächter Mieter oder Pächter Tätigkeit ausübt, Tätigkeit ausübt, a) für den privaten a) für den Bereich, privaten Bereich, von Garagen;von Garagen; b) im Vertragsb) im undVertragsSachen-Rechtsschutz und Sachen-Rechtsschutz nach § 21 Abs nach 4 b) § 21 i. V.Abs m. 4 b) i. V. b)m.für den berufl b) ichen für denBereich beruflichen in Ausübung Bereicheiner in Ausübung nichtselbstständigen einer nichtselbstständigen § 2 d) auch §auf 2 d) dieauch Wahrnehmung auf die Wahrnehmung der rechtlichen der Interessen rechtlichen im Interessen imTätigkeit. Tätigkeit. selbstständige sonstige selbstständige Tätigkeit liegtTätigkeit immer dann liegt immer vor, wenn dann vor, wenn Zusammenhang Zusammenhang mit Reiseverträgen, mit Reiseverträgen, und zwar abweichend und zwar von abweichend den von Eine den sonstigeEine in § 21 Abs. in 7 genannten § 21 Abs. 7Eigenschaften genannten Eigenschaften auch als Reisender; auch als Reisender; Einkünfte imEinkünfte steuerrechtlichen im steuerrechtlichen Sinne erzieltSinne werden erzielt oderwerden werdenoder werden c) im Steuer-Rechtsschutz c) im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichtenvor nach Gerichten § 21 Abs. nach4 §c)21 i. V.Abs. m. 4 c) i. V. m. die keine sollen, sollen, Einkünfte die keine aus Einkünfte nichtselbstständiger aus nichtselbstständiger Tätigkeit sind. Tätigkeit sind. § 2 e) auch auf § 2ein e) auch der Klage auf ein vorder VerwaltungsKlage vor Verwaltungsund Finanzgerichten und Finanzgerichten (2) Mitversichert (2) Mitversichert sind die minderjährigen sind die minderjährigen und die unverheirateten, und die unverheirateten, vorgeschaltetes vorgeschaltetes WiderspruchsWiderspruchsund Einspruchsverfahren; und Einspruchsverfahren; nicht in einernicht eingetragenen in einer eingetragenen oder sonstigen oderLebenspartnerschaft sonstigen Lebenspartnerschaft d) im Sozialgerichts-Rechtsschutz d) im Sozialgerichts-Rechtsschutz nach § 21 Abs. nach 4 d) § i. 21 V.Abs. m. § 42 d) f) aa) i. V. m. § 2 f)lebenden aa) volljährigen lebenden Kinder volljährigen sowieKinder die im sowie Haushalt die im lebenden Haushalt Enkel lebenden Enkel und Tageskinder, und Tageskinder, jedoch längstens jedoch bislängstens zu dem Zeitpunkt, bis zu dem in Zeitpunkt, dem sie in dem sie auch auf ein der auch Klage auf ein vorder deutschen Klage vor Sozialgerichten deutschen Sozialgerichten vorgeschaltetes vorgeschaltetes Widerspruchsverfahren. Widerspruchsverfahren. erstmalig eine erstmalig auf Dauer eine angelegte auf Dauer berufl angelegte iche Tätigkeit berufliche ausüben Tätigkeit undausüben und hierfür ein leistungsbezogenes hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten. Entgelt Übterhalten. ein KindÜbt desein Kind des Versicherungsnehmers Versicherungsnehmers erstmals eineerstmals auf Dauer eine angelegte auf Dauer berufl angelegte iche berufliche § 22 Fahrer-Rechtsschutz § 22 Fahrer-Rechtsschutz (1) Versicherungsschutz (1) Versicherungsschutz besteht für die besteht im Versicherungsschein für die im Versicherungsschein geTätigkeit geausTätigkeit und erhält aus hierfür und erhält ein leistungsbezogenes hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt, be- Entgelt, besteht der Versicherungsschutz steht der Versicherungsschutz im bisherigenimUmfang bisherigen bis zum Umfang Endebis zum Ende nannte Person nannte bei der Person Teilnahme bei deram Teilnahme öffentlichen am öffentlichen Verkehr in ihrer Verkehr in ihrer des Versicherungsjahres des Versicherungsjahres weiter, wenn weiter, das Kind wenn bis das spätestens Kind biszum spätestens zum Eigenschaft als Eigenschaft Fahrer jedes als Fahrer Motorfahrzeuges jedes Motorfahrzeuges zu Lande, zu zu Wasser Lande, zu Wasser Beginn des Versicherungsjahres folgenden Versicherungsjahres einen eigenen einen Versicheeigenen Versicheoder in der Luft oder sowie in dereines Luft sowie Anhängers eines(Fahrzeug), Anhängers das (Fahrzeug), bzw. derdas bzw.Beginn der des folgenden rungsvertrag gemäß §§ 21, gemäß 23, 25, §§26, 21,26 23,b,25, 27 26, und26 28b, abschließt. 27 und 28 abschließt. weder ihr gehört weder noch ihr auf gehört sie noch zugelassen auf sieoder zugelassen auf ihren oder Namen auf ihren mit Namenrungsvertrag mit Für den sich Für unmittelbar den sich anschließenden unmittelbar anschließenden Versicherungsvertrag Versicherungsvertrag des des einem Versicherungskennzeichen einem Versicherungskennzeichen versehen ist.versehen Der Versicherungsist. Der Versicherungsgelten Kindes keine gelten Wartezeiten. keine Wartezeiten. schutz besteht schutz auchbesteht bei der auch Teilnahme bei deram Teilnahme öffentlichen am öffentlichen Verkehr als VerkehrKindes als (3) Der Versicherungsschutz (3) Der Versicherungsschutz umfasst: umfasst: Fahrgast, Fußgänger Fahrgast,und Fußgänger Radfahrer. und Radfahrer. a) Schadenersatz-Rechtsschutz § 2 a), § 2 a), (2) Unternehmen (2) Unternehmen können den können Versicherungsschutz den Versicherungsschutz nach Absatz nach 1 fürAbsatz 1a)fürSchadenersatz-Rechtsschutz b) Arbeits-Rechtsschutz § 2 b), § 2 b), alle Kraftfahrer alleinKraftfahrer Ausübung in ihrer Ausübung beruflichen ihrer Tätigkeit beruflichen für Tätigkeit das Un- für dasb)Un-Arbeits-Rechtsschutz c) Rechtsschutz c) Rechtsschutz im Vertrags- im undVertrags- und ternehmen vereinbaren. ternehmen vereinbaren. SachenrechtSachenrecht § 2 d), § 2 d), (3) Der Versicherungsschutz (3) Der Versicherungsschutz umfasst: umfasst: d) Steuer-Rechtsschutz d) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichtenvor Gerichten § 2 e), § 2 e), a) Schadenersatz-Rechtsschutz a) Schadenersatz-Rechtsschutz § 2 a), § 2 a), e) Sozialgerichts-Rechtsschutz e) Sozialgerichts-Rechtsschutz § 2 f) bb), § 2 f) bb), b) Steuer-Rechtsschutz b) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichtenvor Gerichten § 2 e), § 2 e), f) Verwaltungs-Rechtsschutz f) Verwaltungs-Rechtsschutz § 2 g) bb), § 2 g) bb), c) Sozialgerichts-Rechtsschutz c) Sozialgerichts-Rechtsschutz in in g) Disziplinarg) und DisziplinarStandes-Rechtsschutz und Standes-Rechtsschutz § 2 h), § 2 h), Verkehrssachen Verkehrssachen § 2 f) aa), § 2 f) aa), h) Straf-Rechtsschutz h) Straf-Rechtsschutz § 2 i), § 2 i), d) Verwaltungs-Rechtsschutz d) Verwaltungs-Rechtsschutz in in i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz § 2 j), § 2 j), Verkehrssachen Verkehrssachen § 2 g) aa), § 2 g) aa), j) Beratungs-Rechtsschutz j) Beratungs-Rechtsschutz § 2 k), § 2 k), e) Straf-Rechtsschutz e) Straf-Rechtsschutz § 2 i), § 2 i), k) Rechtsschutz k) Rechtsschutz für Opfer vonfür Gewaltstraftaten Opfer von Gewaltstraftaten § 2 n). § 2 n). f) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz f) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz § 2 j), § 2 j), h) Rechtsschutz h) Rechtsschutz für Opfer vonfür Gewaltstraftaten Opfer von Gewaltstraftaten § 2 n). § 2 n). l) Der Versicherungsschutz l) Der Versicherungsschutz kann für die inkann Absatz für die 1 aufgeführten in Absatz 1 aufgeführten und und (4) Wird in den (4) Fällen Wird indes denAbsatzes Fällen des 1 ein Absatzes Motorfahrzeug 1 ein Motorfahrzeug zu Lande aufzu Lande aufim Versicherungsschein im Versicherungsschein genannten Personen genannten in ihrer Personen Eigenschaft in ihrer Eigenschaft die im Versicherungsschein die im Versicherungsschein genannte Person genannte zugelassen Person oder zugelassen auf oder aufals Aufsichtsratsals Aufsichtsratsoder Beiratsmitglied, oder Beiratsmitglied, Vorstandsmitglied, Vorstandsmitglied, Leiter Leiter ihren Namen ihren mit einem Namen Versicherungskennzeichen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, wandelt versehen, wandeltoder Geschäftsführer oder Geschäftsführer einer genannten einerjuristischen genannten Person juristischen oder Person oder sich der Versicherungsschutz sich der Versicherungsschutz in einen solchen in einen nachsolchen § 21 Abs. nach3,§ 21 Abs. 3,Personengesellschaft Personengesellschaft mit Sitz in dermit Bundesrepublik Sitz in der Bundesrepublik Deutschland Deutschland 4, 6 bis 10 und 4, 612 bisum. 10Die undWahrnehmung 12 um. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen rechtlicherimInteressen imausgedehnt ausgedehnt werden auf den werden Vermögensschaden-Rechtsschutz auf den Vermögensschaden-Rechtsschutz Zusammenhang Zusammenhang mit dem Erwerb mit dieses dem Erwerb Motorfahrzeuges dieses Motorfahrzeuges zu Lande zu Landegemäß § 2 l)gemäß aa) und§ 2 l) aa) und ist eingeschlossen. ist eingeschlossen. m) den Anstellungsvertrags-Rechtsschutz m) den Anstellungsvertrags-Rechtsschutz gemäß § 2 l)gemäß bb). § 2 l) bb). n) Der Versicherungsschutz n) Der Versicherungsschutz kann für die kann in denfürAbsätzen die in den 1 und Absätzen 2 1 und 2 (5) Der Fahrer (5)muss Der Fahrer bei Eintritt muss des beiVersicherungsfalles Eintritt des Versicherungsfalles die vorgeschriedie vorgeschrieund im Versicherungsschein und im Versicherungsschein genannten Personen genannten Personen bene Fahrerlaubnis bene Fahrerlaubnis haben, zum Führen haben,des zumFahrzeugs Führen des berechtigt Fahrzeugs sein, berechtigt sein,aufgeführtenaufgeführten und das Fahrzeug und das muss Fahrzeug zugelassen muss oder zugelassen mit einem oder Versicherungsmit einem Versicherungs-im Straf- undimOrdnungswidrigkeiten-Rechtsschutz Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach § 2 o) nach § 2 o) kennzeichen kennzeichen versehen sein. versehen Bei Verstoß sein. gegen Bei Verstoß diese gegen Obliegenheit diese Obliegenheitaa) erweitertaa) werden. erweitert werden. besteht Rechtsschutz besteht Rechtsschutz nur, wenn dernur, Fahrer wenn von der diesem FahrerVerstoß von diesem ohneVerstoß (4) ohne Der Versicherungsschutz (4) Der Versicherungsschutz umfasst nichtumfasst die Wahrnehmung nicht die Wahrnehmung rechtlicher rechtlicher Verschulden Verschulden oder leicht fahrlässig oder leichtkeine fahrlässig Kenntnis keine hatte. Kenntnis Bei grob hatte. Bei grob Interessen als Interessen Eigentümer, als Halter, Eigentümer, Erwerber, Halter, Mieter, Erwerber, Leasingnehmer Mieter, Leasingnehmer fahrlässiger Unkenntnis fahrlässigerdes Unkenntnis Verstoßes des gegen Verstoßes diese Obliegenheit gegen diese Obliegenheit ist und ist Fahrer eines und Fahrer Motorfahrzeuges eines Motorfahrzeuges zu Lande, zu zu Wasser Lande,oder zu Wasser in der oder in der Luft Anhängers. sowie eines Anhängers. der Versicherer derberechtigt, Versichererseine berechtigt, Leistung seine in einem Leistung der in Schwere einem der desSchwereLuft des sowie eines (5) Ist der Versicherungsnehmer (5) Ist der Versicherungsnehmer nicht mehr ausschließlich nicht mehr ausschließlich gewerblich, gewerblich, VerschuldensVerschuldens der versicherten der versicherten Person entsprechenden Person entsprechenden Verhältnis Verhältnis zu kürzen. Weist zu kürzen. der Fahrer Weist nach, der Fahrer dass seine nach,Unkenntnis dass seinenicht Unkenntnis grob nicht grob freiberuflich freiberufl oder sonst ich selbstständig oder sonst selbstständig tätig, wandelt tätig, sichwandelt der Ver-sich der Verfahrlässig war, fahrlässig bleibt der war, Versicherungsschutz bleibt der Versicherungsschutz bestehen. bestehen. sicherungsschutz sicherungsschutz ab Eintritt dieses ab Eintritt Umstandes dieses in Umstandes einen solchen in einen solchen Der Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, bleibt auchwenn bestehen, der Fahrer wenn der Fahrer nach § 25 um. nach § 25 um. nachweist, dass nachweist, die Verletzung dass die der Verletzung Obliegenheit der Obliegenheit weder für den weder für den Eintritt oder Eintritt die Feststellung oder die Feststellung des Versicherungsfalles des Versicherungsfalles noch für die noch§ für 24 die Berufs-Rechtsschutz § 24 Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige, für Selbstständige, Rechtsschutz Rechtsschutz für für FeststellungFeststellung oder den Umfang oder den der Umfang dem Versicherer der dem obliegenden Versicherer obliegenden Firmen und Vereine Firmen und Vereine (1) Versicherungsschutz (1) Versicherungsschutz besteht besteht Leistung ursächlich Leistungwar. ursächlich war. (6) Hat in den (6)Fällen Hat des in den Absatzes Fällen des 1 die Absatzes im Versicherungsschein 1 die im Versicherungsschein genannte genannte a) für die im a) Versicherungsschein für die im Versicherungsschein bezeichnete bezeichnete gewerbliche,gewerbliche, freifreiPerson länger Person als sechs längerMonate als sechs keine Monate Fahrerlaubnis keine Fahrerlaubnis mehr, endet mehr, endetberufliche oder berufl sonstige iche oder selbstständige sonstige selbstständige Tätigkeit desTätigkeit Versiche-des Versicheder Versicherungsvertrag. der Versicherungsvertrag. rungsnehmers. rungsnehmers. MitversichertMitversichert sind die vom sind Versicherungsnehmer die vom Versicherungsnehmer Zeigt der Versicherungsnehmer Zeigt der Versicherungsnehmer das Fehlen der das Fahrerlaubnis Fehlen der Fahrerlaubnis spätesspätes-beschäftigten beschäftigten Personen in Personen Ausübung in ihrer Ausübung beruflichen ihrerTätigkeit beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer; tens innerhalbtens voninnerhalb zwei Monaten von zwei nachMonaten Ablauf der nach Sechsmonatsfrist Ablauf der Sechsmonatsfrist an, an,für den Versicherungsnehmer; b) für Vereine b) sowie für Vereine deren sowie gesetzliche deren Vertreter, gesetzliche Angestellte Vertreter, und Angestellte und endet der Versicherungsvertrag endet der Versicherungsvertrag mit Ablauf der mitSechsmonatsfrist. Ablauf der Sechsmonatsfrist. Mitglieder, diese soweit im Rahmen dieseder im Aufgaben Rahmen der tätig Aufgaben sind, dietätig sind, die Geht die Anzeige Geht später die Anzeige beim später Versicherer beim ein, Versicherer endet der ein, Versicheendet der Versiche-Mitglieder, soweit ihnen gemäßihnen der Satzung gemäß der obliegen. Satzung obliegen. rungsvertragrungsvertrag mit Eingang der mit Anzeige. Eingang der Anzeige. Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus | 25 (2) Der Versicherungsschutz umfasst: a) 1. Schadenersatz-Rechtsschutz § 2 a), 2. Arbeits-Rechtsschutz § 2 b), auch für die Abwehr von Ansprüchen aufgrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung beruhen, 3. Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten § 2 e), 4. Sozialgerichts-Rechtsschutz § 2 f) bb), 5. Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz § 2 h), 6. Straf-Rechtsschutz § 2 i), 7. Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz § 2 j), 8. Daten-Rechtsschutz § 2 m), 9. Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten § 2 n). b) Der Versicherungsschutz kann auf die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen über Warenlieferungen und/oder Dienstleistungen, die der Versicherungsnehmer in unmittelbarem Zusammenhang mit der im Versicherungsschein bezeichneten Tätigkeit erbringt, ausgedehnt werden. Soweit der vorgenannte Vertrag ein Werkvertrag über eine Bauleistung ist, besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn der Vertrag und das Abnahmeprotokoll von beiden Parteien des Vertrages unterzeichnet sind. Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen und aus den Bereichen des Handelsvertreter- und Maklerrechtes. Ferner besteht kein Versicherungsschutz, wenn und soweit der Versicherungsnehmer aus einer Haftpflichtversicherung anspruchsberechtigt ist. c) Der Versicherungsschutz des § 2 f) bb) kann auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Vorverfahren, die sich aus Regressen durch die zuständigen Gremien der kassenärztlichen Vereinigungen und der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung wegen unwirtschaftlicher Verordnungs- und Behandlungsweise ergeben, erweitert werden. Für das Vorverfahren kann die Kostenübernahme gemäß § 5 auf einen im Versicherungsschein genannten Höchstbetrag begrenzt werden. d) Der Versicherungsschutz kann für die in Absatz 1 aufgeführten Personen im Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach § 2 o) bb) und für die versicherten Inhaber darüber hinaus nach § 2 o) cc) erweitert werden. (3) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines zulassungspflichtigen Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie eines Anhängers. (4) Endet der Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod des Versicherungsnehmers, wird ihm bzw. seinen Erben Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle gewährt, die innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungsvertrages eintreten und im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein genannten Eigenschaft des Versicherungsnehmers stehen. § 25 Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige (1) Versicherungsschutz besteht im privaten und beruflichen Bereich in Ausübung einer nichtselbstständigen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer und seinen ehelichen/eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner, wenn der Versicherungsnehmer nicht ausschließlich eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit ausübt. Unabhängig hiervon besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Eine sonstige selbstständige Tätigkeit liegt immer dann vor, wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit sind. (2) Mitversichert sind die minderjährigen und die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder sowie die im Haushalt lebenden Enkel und unentgeltlich anvertrauten Tageskinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten. Übt ein Kind des Versicherungsnehmers erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit aus und erhält hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt, besteht der Versicherungsschutz im bisherigen (3) (4) (5) (6) Umfang bis zum Ende des Versicherungsjahres weiter, wenn das Kind bis spätestens zum Beginn des folgenden Versicherungsjahres einen eigenen Versicherungsvertrag gemäß §§ 21, 23, 25, 26, 26 b, 27 und 28 abschließt. Für den sich unmittelbar anschließenden Versicherungsvertrag des Kindes gelten keine Wartezeiten. Der Versicherungsschutz umfasst: a) Schadenersatz-Rechtsschutz § 2 a), b) Arbeits-Rechtsschutz § 2 b), c) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht § 2 d), d) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten § 2 e), e) Sozialgerichts-Rechtsschutz § 2 f) bb), f) Verwaltungs-Rechtsschutz § 2 g) bb), g) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz § 2 h), h) Straf-Rechtsschutz § 2 i), i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz § 2 j), j) Beratungs-Rechtsschutz § 2 k), k) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten § 2 n). l) Der Versicherungsschutz kann für die in Absatz 1 aufgeführten und im Versicherungsschein genannten Personen in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied, Vorstandsmitglied, Leiter oder Geschäftsführer einer genannten juristischen Person oder Personengesellschaft mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausgedehnt werden auf den Vermögensschaden-Rechtsschutz gemäß § 2 l) aa) und m) den Anstellungsvertrags-Rechtsschutz gemäß § 2 l) bb). n) Der Versicherungsschutz kann für die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten und im Versicherungsschein genannten Personen im Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach § 2 o) aa) erweitert werden. Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie eines Anhängers. Hat der Versicherungsnehmer ausschließlich eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufgenommen, wandelt sich der Versicherungsschutz ab Eintritt dieses Umstandes in einen solchen nach § 23 um. Der Arbeits-Rechtsschutz kann ausgeschlossen werden. § 26 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige – TOP – (1) Versicherungsschutz besteht im privaten und beruflichen Bereich in Ausübung einer nichtselbstständigen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer und seinen ehelichen/eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner, wenn der Versicherungsnehmer nicht ausschließlich eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit ausübt. Unabhängig hiervon besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Eine sonstige selbstständige Tätigkeit liegt immer dann vor, wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit sind. (2) Mitversichert sind a) die minderjährigen Kinder, b) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder sowie die im Haushalt lebenden Enkel und unentgeltlich anvertrauten Tageskinder, längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten. Übt ein Kind des Versicherungsnehmers erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit aus und erhält hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt, besteht der Versicherungsschutz im bisherigen Umfang bis zum Ende des Versicherungsjahres weiter, wenn das Kind bis spätestens zum Beginn des folgenden Versicherungsjahres einen eigenen Versicherungsvertrag gemäß §§ 21, 23, 25, 26, 26 b, 27 und 28 abschließt. Für den sich unmittelbar anschließenden Versicherungsvertrag des Kindes gelten keine Wartezeiten, c) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten Lebenspartner oder die mitversicherten Kinder zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personenkreis als Leistungen Bedingungen und Bedingungen NRV 2013 Plus NRV 2013 Plus 26 | Leistungen 26 | und Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus | 26 Selbstfahrer-Vermietfahrzeug Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden zum vorübergehenden Gebrauch Gebrauch soweit sich soweit die Eltern sichimdie Ruhestand Eltern im befi Ruhestand nden undbefi innden häuslicher und in häuslicher gemieteten Motorfahrzeuges gemieteten Motorfahrzeuges sowie eines Anhängers. sowie eines Anhängers. Gemeinschaft Gemeinschaft (Lebens- und (LebensWirtschaftsgemeinschaft) und Wirtschaftsgemeinschaft) mit dem mit dem (3) Der Versicherungsschutz (3) Der Versicherungsschutz umfasst: umfasst: Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer leben. leben. a) Schadenersatz-Rechtsschutz a) Schadenersatz-Rechtsschutz § 2 a), § 2 a), (2) Der Versicherungsschutz (2) Der Versicherungsschutz umfasst umfasst b) Arbeits-Rechtsschutz b) Arbeits-Rechtsschutz § 2 b), § 2 b), a) im Arbeits-Rechtsschutz a) im Arbeits-Rechtsschutz nach § 26 Abs. nach 3 b) § 26 i. V.Abs. m. §32b) b)i.auch V. m. § 2 b) auch c) Rechtsschutz c) Rechtsschutz im Vertrags- im undVertragsSachenrecht und Sachenrecht § 2 d), § 2 d), die Wahrnehmung die Wahrnehmung der rechtlichen derInteressen rechtlicheneiner Interessen versicherten einer versicherten d) Steuer-Rechtsschutz d) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichtenvor Gerichten § 2 e), § 2 e), Person in der Person versicherten in der versicherten Eigenschaft Eigenschaft als Arbeitnehmer als Arbeitnehmer im im e) Sozialgerichts-Rechtsschutz e) Sozialgerichts-Rechtsschutz § 2 f), § 2 f), Zusammenhang Zusammenhang mit einer Aufhebungsvereinbarung. mit einer Aufhebungsvereinbarung. Abweichend Abweichend f) Verwaltungs-Rechtsschutz f) Verwaltungs-Rechtsschutz § 2 g), § 2 g), von § 4 Abs. 1 von Satz § 41Abs. c) gilt 1 das Satzvom 1 c) Arbeitgeber gilt das vomunterschriebene Arbeitgeber unterschriebene g) Disziplinarg) und DisziplinarStandes-Rechtsschutz und Standes-Rechtsschutz § 2 h), § 2 h), Angebot einer Angebot Aufhebungsvereinbarung einer Aufhebungsvereinbarung als Versicherungsfall. als Versicherungsfall. h) Straf-Rechtsschutz h) Straf-Rechtsschutz § 2 i), § 2 i), Der Versicherer Der übernimmt Versicherer die übernimmt gesetzlichen die gesetzlichen Gebühren eines Gebühren eines i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz § 2 j), § 2 j), Rechtsanwaltes Rechtsanwaltes sowie entstehende sowie entstehende Gerichtskosten Gerichtskosten von insgesamt von insgesamt j) Beratungs-Rechtsschutz j) Beratungs-Rechtsschutz § 2 k), § 2 k), bis zu 1.000bis c. Der zu 1.000 Arbeits-Rechtsschutz c. Der Arbeits-Rechtsschutz darf nicht nach darf§nicht 26 nach § 26 k) Rechtsschutz k) Rechtsschutz für Opfer vonfür Gewaltstraftaten Opfer von Gewaltstraftaten § 2 n). § 2 n). Abs. 4 ausgeschlossen Abs. 4 ausgeschlossen sein; sein; l) Der Versicherungsschutz l) Der Versicherungsschutz kann für die inkann Absatz für die 1 aufgeführten in Absatz 1 aufgeführten und b) undim Steuer-Rechtsschutz b) im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichtenvor nach Gerichten § 26 Abs. nach 3 d) § i.26 V. Abs. m. 3 d) i. V. m. im Versicherungsschein im Versicherungsschein genannten Personen genannten in ihrer Personen Eigenschaft in ihrer Eigenschaft§ 2 e) auch ein § 2der e) auch Klageein vorder VerwaltungsKlage vor Verwaltungsund Finanzgerichten und Finanzgerichten vorgeschaltetes WiderspruchsWiderspruchsund Einspruchsverfahren; und Einspruchsverfahren; als Aufsichtsratsals Aufsichtsratsoder Beiratsmitglied, oder Beiratsmitglied, Vorstandsmitglied, Vorstandsmitglied, Leiter Leitervorgeschaltetes c) im Sozialgerichts-Rechtsschutz c) im Sozialgerichts-Rechtsschutz nach § 26 Abs. nach 3§ e) 26 i. V.Abs. m. §32e) i. V. m. § 2 oder Geschäftsführer oder Geschäftsführer einer genannten einerjuristischen genannten Person juristischen oder Person oder auch aa) ein u. bb) derauch Klageein vorder deutschen Klage vorSozialgerichten deutschen Sozialgerichten Personengesellschaft Personengesellschaft mit Sitz in dermit Bundesrepublik Sitz in der Bundesrepublik Deutschland Deutschlandf) aa) u. bb) f) vorgeschaltetes Widerspruchsverfahren; Widerspruchsverfahren; ausgedehnt ausgedehnt werden auf den werden Vermögensschaden-Rechtsschutz auf den Vermögensschaden-Rechtsschutzvorgeschaltetes d) im Verwaltungs-Rechtsschutz d) im Verwaltungs-Rechtsschutz nach § 26 Abs. nach 3§ f) 26 i. V.Abs. m. § 32 f)g)i. V. m. § 2 g) gemäß § 2 l)gemäß aa) und§ 2 l) aa) und m) den Anstellungsvertrags-Rechtsschutz m) den Anstellungsvertrags-Rechtsschutz gemäß § 2 l)gemäß bb). § 2 l) bb). bb) auch ein der bb) Klage auch ein vorder Verwaltungsgerichten Klage vor Verwaltungsgerichten vorgeschaltetes vorgeschaltetes n) Der Versicherungsschutz n) Der Versicherungsschutz kann für die kann in denfürAbsätzen die in den 1 und Absätzen 2 1 und 2Widerspruchsverfahren; Widerspruchsverfahren; aufgeführtenaufgeführten und im Versicherungsschein und im Versicherungsschein genannten Personen genannten Personen e) im Beratungs-Rechtsschutz e) im Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, im Lebenspartnerschafts-, Familien-, Lebenspartnerschafts-, im Straf- undimOrdnungswidrigkeiten-Rechtsschutz Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach § 2 o) nach § 2 o)Betreuungs- Betreuungsund Erbrechtund gemäß Erbrecht § 26gemäß Abs 3 §j) 26 i. V. Abs m. §32j)k)i. V. m. § 2 k) aa) erweitertaa) werden. erweitert werden. abweichend abweichend von § 3 Abs. von 2 g) § 3auch Abs.eine 2 g)über auchdie eine Beratung über die Beratung (4) Der Arbeits-Rechtsschutz (4) Der Arbeits-Rechtsschutz kann ausgeschlossen kann ausgeschlossen werden. werden. hinausgehende hinausgehende Tätigkeit eines Tätigkeit in Deutschland eines in Deutschland zugelassenen zugelassenen (5) Der Fahrer (5)muss Der Fahrer bei Eintritt muss des beiVersicherungsfalles Eintritt des Versicherungsfalles die vorgeschriedie vorgeschrie-Rechtsanwaltes. Rechtsanwaltes. Der Versicherer Der übernimmt Versicherer die übernimmt gesetzlichen die gesetzlichen bene Fahrerlaubnis bene Fahrerlaubnis haben, zum Führen haben,des zumFahrzeugs Führen des berechtigt Fahrzeugs sein berechtigt seinGebühren eines Gebühren Rechtsanwaltes eines Rechtsanwaltes für eine über fürdie eine Beratung über die Beratung und das Fahrzeug und das muss Fahrzeug zugelassen muss oder zugelassen mit einem oder Versicherungsmit einem Versicherungs-hinausgehende hinaus rechtliche gehende Interessenwahrung rechtliche Interessenwahrung sowie entstehende sowie entstehende kennzeichen kennzeichen versehen sein. versehen Bei Verstoß sein. gegen Bei Verstoß diese gegen Obliegenheit diese ObliegenheitGerichtskosten Gerichtskosten von insgesamt vonbis insgesamt zu 500 c;bis zu 500 c; besteht Rechtsschutz besteht Rechtsschutz nur für diejenige nur für versicherte diejenige Person, versicherte die von Person, dief)vonin Abweichung f) in von Abweichung § 26 Abs.von 1 sowie § 26 Abs. § 3 Abs. 1 sowie 1 d)§die 3 Abs. Wahrneh1 d) die Wahrnehdiesem Verstoß diesem ohneVerstoß Verschulden ohne Verschulden oder leicht fahrlässig oder leicht keine fahrlässig Kennt- keine Kennt-mung der rechtlichen mung derInteressen rechtlichen imInteressen unmittelbaren im unmittelbaren Zusammenhang Zusammenhang nis hatte. Bei nisgrob hatte. fahrlässiger Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Unkenntnis Verstoßes desgegen Verstoßes gegenmit dem Erwerb, mit dem der Erwerb, Installation der und Installation dem Betrieb und dem einerBetrieb ther- einer therdiese Obliegenheit diese Obliegenheit ist der Versicherer ist der berechtigt, Versicherer seine berechtigt, Leistung seine Leistungmischen Solarmischen oder Fotovoltaikanlage Solar- oder Fotovoltaikanlage mit einer Anlagenleistung mit einer Anlagenleistung in einem derinSchwere einem der desSchwere Verschuldens des Verschuldens der versicherten der versicherten Person Personvon bis zu 15von kW,bis soweit zu 15sich kW,die soweit Anlage sichimdie Eigentum Anlage im desEigentum Versi- des Versicherungsnehmers befindet bzw.befi derndet Eigentumserwerb bzw. der Eigentumserwerb nicht nur nicht nur entsprechenden entsprechenden Verhältnis zuVerhältnis kürzen. Weist zu kürzen. die versicherte Weist diePerson versicherte Personcherungsnehmers vorübergehend bezweckt ist.bezweckt ist. nach, dass ihre nach,Unkenntnis dass ihre nicht Unkenntnis grob fahrlässig nicht grobwar, fahrlässig bleibt der war, bleibt dervorübergehend Versicherungsschutz Versicherungsschutz bestehen. bestehen. Die Anlage kann Die Anlage mit demkann öffentlichen mit dem Stromnetz öffentlichen verbunden Stromnetzsein verbunden sein Der Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, bleibt auch wenn bestehen, die versicherte wenn die versicherteund muss als und Aufdachanlage muss als Aufdachanlage auf einem Gebäude auf einem angebracht Gebäude angebracht Person oder der Person Fahrer oder nachweist, der Fahrer dass nachweist, die Verletzung dass die derVerletzung Obliegenheit der Obliegenheitsein, das im Volleigentum sein, das im Volleigentum des Versicherungsnehmers des Versicherungsnehmers oder einer oder einer weder für denweder Eintritt füroder den die Eintritt Feststellung oder die Feststellung des Versicherungsfalles des Versicherungsfallesmitversicherten mitversicherten Person steht.Person Der Versicherungsnehmer steht. Der Versicherungsnehmer und die und die noch für dienoch Feststellung für die Feststellung oder den Umfang oder den der Umfang dem Versicherer der dem Versicherermitversicherten mitversicherten Personen des Personen Versicherungsvertrages des Versicherungsvertrages müssen müssen natürliche Personen natürliche sein. Personen Der Versicherungsschutz sein. Der Versicherungsschutz umfasst die umfasst die obliegenden obliegenden Leistung ursächlich Leistungwar. ursächlich war. Leistungsarten 6) Hat der 6) Versicherungsnehmer Hat der Versicherungsnehmer ausschließlich ausschließlich eine gewerbliche, eine gewerbliche,Leistungsarten – Schadenersatz-Rechtsschutz§ 2 a), § 2 a), freiberuflichefreiberufl oder sonstige iche oder selbstständige sonstige selbstständige Tätigkeit aufgenommen, Tätigkeit aufgenommen,– Schadenersatz-Rechtsschutz Sachen-Rechtsschutz und Sachen-Rechtsschutz § 2 d), § 2 d), wandelt sichwandelt der Versicherungsschutz sich der Versicherungsschutz ab dem Eintritt ab dem dieses Eintritt Um- dieses Um-– Vertrags-–undVertragsauch für die auch Wahrnehmung für die Wahrnehmung der rechtlichen der Interessen rechtlichenaus Interessen aus standes in einen standes solchen in einen nachsolchen § 21 Abs. nach 3§ bis219 Abs. – für 3die bisauf 9 –den für die auf den entgeltlicher entgeltlicher Stromeinspeisung, Stromeinspeisung, Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer zugelassenenzugelassenen oder auf seinen oder Namen auf seinen mit einem Namen mit einem – Steuer-Rechtsschutz vor Gerichtenvor Gerichten § 2 e), § 2 e), Versicherungskennzeichen Versicherungskennzeichen versehenen Fahrzeuge versehenen – und Fahrzeuge § 23 um. – und Der§ 23 um. Der– Steuer-Rechtsschutz Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer kann jedoch innerhalb kann jedoch voninnerhalb sechs Monaten von sechs nachMonaten nach auch in einemauch der Klage in einem vorder VerwaltungsKlage vor Verwaltungsund Finanzgerichten und Finanzgerichten der Umwandlung der Umwandlung die Beendigung die des Beendigung Versicherungsschutzes des Versicherungsschutzes nach nach vorgeschalteten vorgeschalteten WiderspruchsWiderspruchsund Einspruchsverfahren, und Einspruchsverfahren, – Verwaltungs-Rechtsschutz vor Gerichtenvor § 2Gerichten g) bb), § 2 g) bb), § 21 verlangen. § 21 Verlangt verlangen. er dies Verlangt spätererals dies zwei später Monate als zwei nachMonate Eintritt nach Eintritt– Verwaltungs-Rechtsschutz der für die Umwandlung der für die Umwandlung des Versicherungsschutzes des Versicherungsschutzes ursächlichenursächlichen auch in einemauch der Klage in einem vorder Verwaltungsgerichten Klage vor Verwaltungsgerichten vorgeschal- vorgeschalTatsachen, endet Tatsachen, der Versicherungsschutz endet der Versicherungsschutz nach § 21 erst nach mit §Eingang 21 erst mit Eingang teten Widerspruchsverfahren, teten Widerspruchsverfahren, – Straf-Rechtsschutz – Straf-Rechtsschutz § 2 i), § 2 i), der entsprechenden der entsprechenden Erklärung des Erklärung Versicherungsnehmers. des Versicherungsnehmers. – Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz § 2 j); § 2 j); (7) Ist seit mindestens (7) Ist seit mindestens sechs Monaten sechs kein Monaten Motorfahrzeug kein Motorfahrzeug zu Lande zu Lande– Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz und kein Anhänger und keinmehr Anhänger auf den mehr Versicherungsnehmer, auf den Versicherungsnehmer, seinen seinen g) den Beratungs-Rechtsschutz g) den Beratungs-Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen für Vorsorgeverfügungen gemäß § 2 gemäß § 2 mitversicherten mitversicherten Lebenspartner Lebenspartner oder die mitversicherten oder die mitversicherten Kinder Kinderp) für einen Rat p) für oder einen eineRat Auskunft oder eine durch Auskunft einen –durch in Abweichung einen – in Abweichung zugelassen oder zugelassen auf deren oder Namen auf deren mit einem Namen Versicherungskennzeimit einem Versicherungskennzei-zu § 17 Abs.zu3 §– 17 vom Abs. Versicherer 3 – vom vermittelten Versicherer vermittelten Rechtsanwalt. Rechtsanwalt. chen versehen, chen kann versehen, der Versicherungsnehmer kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass verlangen, der dass derDie Kostenübernahme Die Kostenübernahme gilt für den Versicherungsnehmer gilt für den Versicherungsnehmer und ist und ist Versicherungsschutz Versicherungsschutz in einen solchen in einen nachsolchen § 25 umgewandelt nach § 25 umgewandelt wird. wird.auf einen Leistungsfall auf einen Leistungsfall in der gesamten in der Vertragsdauer gesamten Vertragsdauer begrenzt. begrenzt. Eine solche Eine Umwandlung solche Umwandlung tritt automatisch tritt automatisch ein, wenn dieein, gleichen wenn die gleichenFür die Tätigkeit Für die desTätigkeit Rechtsanwaltes des Rechtsanwaltes ist der Versicherer ist der nicht Versicherer nicht Voraussetzungen Voraussetzungen vorliegen undvorliegen der Versicherungsnehmer, und der Versicherungsnehmer, dessen dessenverantwortlich. verantwortlich. mitversicherter mitversicherter Lebenspartner Lebenspartner und die mitversicherten und die mitversicherten Kinder zusätz-Kinder(3)zusätzBesteht (3) der Besteht Versicherungsvertrag der Versicherungsvertrag nach §§ 26 nach i. V. m. §§26 26a i.oder V. m. 26 a oder lich keine Fahrerlaubnis lich keine Fahrerlaubnis mehr haben. mehr Werden haben. die für Werden die Umwandlung die für die Umwandlung §§ 26 b i. V. m. §§26 26abund i. V. 26 m. 26 bereits a undseit 26mindestens bereits seit einem mindestens Jahr und einem Jahr und des Versicherungsschutzes des Versicherungsschutzes ursächlichenursächlichen Tatsachen dem Tatsachen Versicherer dem Versicherer ändert sich danach ändert das sichRisiko danach des das Versicherungsnehmers Risiko des Versicherungsnehmers oder einer oder einer später als zwei später Monate als zwei nachMonate ihrem Eintritt nach ihrem angezeigt, Eintritt erfolgt angezeigt, die Umerfolgt die mitversicherten Ummitversicherten Person, indem Person, indem a) ein weiteres, a) ein nach weiteres, dem zum nach Zeitpunkt dem zum derZeitpunkt Änderungder desÄnderung Risikos des Risikos wandlung des wandlung Versicherungsschutzes des Versicherungsschutzes erst ab Eingang erstder ab Anzeige. Eingang der Anzeige. geltenden Tarif geltenden des Versicherers Tarif des Versicherers versicherbares versicherbares Risiko erstmalig Risiko erstmalig entsteht oderentsteht oder § 26 a Privat-, § 26 Berufsa Privat-, und Verkehrs-Rechtsschutz Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für für Nichtselbstständige, Nichtselbstständige, XXL-Baustein XXL-Baustein b) eine, nachb)dem eine, zum nach Zeitpunkt dem zum derZeitpunkt Änderungder desÄnderung Risikos geltenden des Risikos geltenden (1) Der Versicherungsschutz (1) Der Versicherungsschutz nach § 26 erstreckt nach § 26 sicherstreckt auch aufsich die Eltern auch auf die ElternTarif des Versicherers Tarif des Versicherers versicherbare, versicherbare, gewerbliche, gewerbliche, freiberuflichefreiberufliche selbstständige sonstige selbstständige Tätigkeit erstmalig Tätigkeit aufgenommen erstmalig aufgenommen des Versicherungsnehmers, des Versicherungsnehmers, die Eltern desdie ehelichen/eingetragenen Eltern des ehelichen/eingetragenenoder sonstigeoder wird oder oder im Versicherungsschein oder im Versicherungsschein genannten sonstigen genannten Lebenspartners, sonstigen Lebenspartners,wird oder Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus | 27 c) die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person erstmalig entsteht, besteht Versicherungsschutz für dieses neu entstandene Risiko ohne Wartezeit mit tariflich größtmöglichem Leistungsumfang und tariflich höchster Selbstbeteiligung (Vorsorge-Rechtsschutz). Voraussetzung für den Vorsorge-Rechtsschutz ist in den Varianten a) und b), dass der betroffene Versicherungsnehmer oder die betroffene mitversicherte Person spätestens 6 Monate nach Änderung des Risikos einen entsprechenden Versicherungsvertrag nach dem zum Zeitpunkt der Änderung des Risikos geltenden Tarif des Versicherers rückwirkend abschließt. In der Variante c) muss die rückwirkende Mitversicherung einer Person spätestens 6 Monate nach Änderung des Risikos in Textform verlangt werden. Es besteht kein Vorsorge-Rechtsschutz – für die Ausübung einer zweiten und jeder weiteren gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit, – in der Eigenschaft als Vermieter oder Verpächter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, – im Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz gem. § 2 l) aa) u. bb), – im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen über Warenlieferungen und Dienstleistungen im Sinne von §§ 24 Abs. 2 b), 28 Abs. 3 b), – für Risiken, deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt der Änderung des Risikos geltenden Tarif des Versicherers eine Direktionsanfrage voraussetzt. § 26 b Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige – ECO – (1) Es gelten die Regelungen gemäß § 26. (2) a) Abweichend von § 4 Abs. 1, Satz 2 besteht für die Leistungsart Arbeits-Rechtsschutz nach § 26 Abs. 3 b) i. V. m. § 2 b) Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf von 6 Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit). b) Abweichend von § 3 Abs. 2 f) bb) besteht auch kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen, deren Anlagebetrag 15.000 c nicht überschreitet. c) Versicherungsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren, in welchen kein Fahrverbot angedroht ist. § 27 Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz (1) Versicherungsschutz besteht für den beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers als Inhaber des im Versicherungsschein bezeichneten land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes sowie für den privaten Bereich und die Ausübung nichtselbstständiger Tätigkeiten. (2) Mitversichert sind a) der eheliche/eingetragene oder im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner des Versicherungsnehmers; b) die minderjährigen Kinder; c) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder sowie die im Haushalt lebenden Enkel und unentgeltlich anvertrauten Tageskinder, längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten. Übt ein Kind des Versicherungsnehmers erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit aus und erhält hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt, besteht der Versicherungsschutz im bisherigen Umfang bis zum Ende des Versicherungsjahres weiter, wenn das Kind bis spätestens zum Beginn des folgenden Versicherungsjahres einen eigenen Versicherungsvertrag gemäß §§ 21, 23, 25, 26, 26 b, 27 und 28 abschließt. Für den sich unmittelbar anschließenden Versicherungsvertrag des Kindes gelten keine Wartezeiten; d) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten Lebenspartner oder die mitversicherten Kinder zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie eines Anhängers; e) die im Versicherungsschein genannten, im Betrieb des Versicherungsnehmers tätigen und dort wohnhaften Mitinhaber sowie deren eheliche/eingetragene oder im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner und die minderjährigen Kinder dieser Personen; f) die im Versicherungsschein genannten, im Betrieb des Versicherungsnehmers wohnhaften Altenteiler sowie deren eheliche/ eingetragene oder im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner und die minderjährigen Kinder dieser Personen; g) die im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten Personen in Ausübung ihrer Tätigkeit für den Betrieb; h) der im Versicherungsschein genannte, im Betrieb des Versicherungsnehmers wohnhafte Hoferben sowie dessen ehelicher/ eingetragener oder im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner und dessen minderjährigen Kinder; (3) Der Versicherungsschutz umfasst: a) Schadenersatz-Rechtsschutz § 2 a), b) Arbeits-Rechtsschutz § 2 b) auch für die Abwehr von Ansprüchen aufgrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung beruhen, c) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz § 2 c) für alle in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen landoder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile, d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht § 2 d), e) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten § 2 e), f) Sozialgerichts-Rechtsschutz § 2 f), g) Verwaltungs-Rechtsschutz § 2 g), h) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz § 2 h), i) Straf-Rechtsschutz § 2 i), j) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz § 2 j), k) Beratungs-Rechtsschutz § 2 k), l) Daten-Rechtsschutz § 2 m), m) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten § 2 n). n) Der Versicherungsschutz kann für die in Absatz 1 aufgeführten und im Versicherungsschein genannten Personen in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied, Vorstandsmitglied, Leiter oder Geschäftsführer einer genannten juristischen Person oder Personengesellschaft mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausgedehnt werden auf den Vermögensschaden-Rechtsschutz gemäß § 2 l) aa) und o) den Anstellungsvertrags-Rechtsschutz gemäß § 2 l) bb). p) Der Versicherungsschutz kann für die berufliche Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb – für die Inhaber nach Abs. 1 und 2 e) und deren ehelichen/ eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner nach Abs. 2 a) u. e), – für die Altenteiler nach Absatz 2 f und deren ehelichen/eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner nach Abs. 2 f), – für die nach Absatz 2 g) versicherten Personen, – für den Hoferben nach Abs. 2 h) und dessen ehelichen/eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner nach Abs. 2 h) im Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach § 2 o) bb) erweitert werden. Darüber hinaus kann für den Versicherungsnehmer nach Abs. 1 der Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach § 2 o) cc) erweitert werden. (4) Soweit es sich nicht um Personenkraft- oder Kombiwagen, Krafträder oder land- oder forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge handelt, besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Fahrzeugen. (5) Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalles die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sein und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur für diejenige versicherte Person, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatte. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person Leistungen Bedingungen und Bedingungen NRV 2013 Plus NRV 2013 Plus 28 | Leistungen 28 | und Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus | 28 nach, dass ihre nach,Unkenntnis dass ihre nicht Unkenntnis grob fahrlässig nicht grobwar, fahrlässig bleibt der war, bleibt dergegen Vorschriften gegen Vorschriften in den Bereichen in denUmwelt, Bereichen FuttermittelUmwelt, Futtermittelund und Lebensmittelsicherheit; Lebensmittelsicherheit; Versicherungsschutz Versicherungsschutz bestehen. bestehen. l) abweichend l) von abweichend § 27 Abs.von 1 für § 27 den Abs. Versicherungsnehmer 1 für den Versicherungsnehmer auch auch Der Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, bleibt auch wenn bestehen, die versicherte wenn die versicherte Person oder der Person Fahrer oder nachweist, der Fahrer dass nachweist, die Verletzung dass die derVerletzung Obliegenheit der Obliegenheitfür seine selbstständige für seine selbstständige Tätigkeit als Landwirt Tätigkeit auf als einem Landwirt fremden auf einem fremden weder für denweder Eintritt füroder den die Eintritt Feststellung oder die Feststellung des Versicherungsfalles des VersicherungsfallesBetrieb, und Betrieb, zwar in seiner und zwar Eigenschaft in seiner Eigenschaft nach § 27 Abs. nach 2 d); § 27 Abs. 2 d); noch für dienoch Feststellung für die Feststellung oder den Umfang oder den der Umfang dem Versicherer der dem Versicherer m) in Abweichung m) invon Abweichung § 3 Abs. 1 von d) § die 3 Wahrnehmung Abs. 1 d) die Wahrnehmung der rechtlichen der rechtlichen obliegenden obliegenden Leistung ursächlich Leistungwar. ursächlich war. Interessen inInteressen unmittelbarem in unmittelbarem Zusammenhang Zusammenhang mit dem Erwerb, mit dem Erwerb, der Installation der und Installation dem Betrieb und dem einerBetrieb thermischen einer thermischen Solar- oder Solar- oder Fotovoltaikanlage mit einer Anlagenleistung mit einer Anlagenleistung von bis zu 30 von kW, bis zu 30 kW, § 27 a Landwirtschafts§ 27 a Landwirtschaftsund Verkehrs-Rechtsschutz, und Verkehrs-Rechtsschutz, XXL-Baustein XXL-Baustein Fotovoltaikanlage soweit Anlage sichimdie Eigentum Anlage im desEigentum Ver sicherungsnehmers des Ver sicherungsnehmers (1) Der Versicherungsschutz (1) Der Versicherungsschutz nach § 27 erstreckt nach § sich 27 erstreckt auch aufsich die Eltern auch auf die Elternsoweit sich die des Versicherungsnehmers, des Versicherungsnehmers, die Eltern desdie ehelichen/eingetragenen Eltern des ehelichen/eingetragenenbefindet bzw. befi der ndet Eigentumserwerb bzw. der Eigentumserwerb nicht nur vorübergehend nicht nur vorübergehend oder im Versicherungsschein oder im Versicherungsschein genannten sonstigen genannten Lebenspartners, sonstigen Lebenspartners,bezweckt ist.bezweckt ist. soweit sich soweit die Eltern sichimdie Ruhestand Eltern im befi Ruhestand nden undbefi innden häuslicher und in häuslicherDie Anlage kann Die Anlage mit demkann öffentlichen mit dem Stromnetz öffentlichen verbunden Stromnetzsein verbunden sein Gemeinschaft Gemeinschaft (Lebens- und (LebensWirtschaftsgemeinschaft) und Wirtschaftsgemeinschaft) mit dem mit demund muss als und Aufdachanlage muss als Aufdachanlage auf einem Gebäude auf einem angebracht Gebäude angebracht Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer leben und nicht leben bereits und nicht in derbereits Eigenschaft in der als Eigenschaft alssein, das im Volleigentum sein, das im Volleigentum des Versicherungsnehmers des Versicherungsnehmers oder einer oder einer Altenteiler gem. Altenteiler § 27 Abs. gem. 2 f) § 27 mitversichert Abs. 2 f) mitversichert sind. sind. mitversicherten mitversicherten Person steht.Person Der Versicherungsnehmer steht. Der Versicherungsnehmer und die und die (2) Der Versicherungsschutz (2) Der Versicherungsschutz umfasst umfasst mitversicherten mitversicherten Personen des Personen Versicherungsvertrages des Versicherungsvertrages müssen müssen a) im Arbeits-Rechtsschutz a) im Arbeits-Rechtsschutz nach § 27 Abs. nach 3 b) § 27 i. V.Abs. m. §32b) b)i.auch V. m. § 2 b) auchnatürliche Personen natürliche sein. Personen sein. die Wahrnehmung die Wahrnehmung der rechtlichen derInteressen rechtlicheneiner Interessen versicherten einer versichertenDer Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz umfasst die Leistungsarten umfasst die Leistungsarten – Schadenersatz-Rechtsschutz§ 2 a), § 2 a), Person in der Person versicherten in der versicherten Eigenschaft Eigenschaft als Arbeitnehmer als Arbeitnehmer im im– Schadenersatz-Rechtsschutz Sachen-Rechtsschutz und Sachen-Rechtsschutz § 2 d), § 2 d), Zusammenhang Zusammenhang mit einer Aufhebungsvereinbarung. mit einer Aufhebungsvereinbarung. Abweichend Abweichend– Vertrags-–undVertragsauch für die auch Wahrnehmung für die Wahrnehmung der rechtlichen der Interessen rechtlichenaus Interessen aus von § 4 Abs. 1 von Satz § 41Abs. c) gilt 1 das Satzvom 1 c) Arbeitgeber gilt das vomunterschriebene Arbeitgeber unterschriebene entgeltlicher entgeltlicher Stromeinspeisung, Stromeinspeisung, Angebot einerAngebot Aufhebungsvereinbarung einer Aufhebungsvereinbarung als Versicherungsfall. als Versicherungsfall. Der Der – Steuer-Rechtsschutz vor Gerichtenvor Gerichten § 2 e), § 2 e), Versicherer übernimmt Versichererdie übernimmt gesetzlichen die gesetzlichen Gebühren eines Gebühren Rechts-eines Rechts-– Steuer-Rechtsschutz anwaltes sowie anwaltes entstehende sowie entstehende Gerichtskosten Gerichtskosten von insgesamt vonbis insgesamt bis auch in einemauch der Klage in einem vorder VerwaltungsKlage vor Verwaltungsund Finanzgerichten und Finanzgerichten zu 1.000 c; zu 1.000 c; vorgeschalteten vorgeschalteten WiderspruchsWiderspruchsund Einspruchsverfahren, und Einspruchsverfahren, – Verwaltungs-Rechtsschutz vor Gerichtenvor § 2Gerichten g) bb), § 2 g) bb), b) im Arbeits-Rechtsschutz b) im Arbeits-Rechtsschutz nach § 27 Abs. nach3§b)27 i. Abs. V. m.3§b)2 i.b)V. m. § 2 b)– Verwaltungs-Rechtsschutz abweichend von abweichend § 3 Abs. von 2 b)§auch 3 Abs. die2Wahrnehmung b) auch die Wahrnehmung der recht- der rechtauch in einemauch der Klage in einem vorder Verwaltungsgerichten Klage vor Verwaltungsgerichten vorgeschal- vorgeschallichen Interessen lichenaus Interessen kollektivem aus Arbeitskollektivem oderArbeitsDienstrecht oder als Dienstrecht als teten Widerspruchsverfahren, teten Widerspruchsverfahren, – Straf-Rechtsschutz § 2 i), § 2 i), Arbeitgeber Arbeitgeber oder Dienstherr. oder Der Dienstherr. Versicherer Der Versicherer übernimmt die übernimmt die– Straf-Rechtsschutz – Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz § 2 j); § 2 j); gesetzlichen gesetzlichen Gebühren eines Gebühren Rechtsanwaltes eines Rechtsanwaltes sowie entstehende sowie entstehende– Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz Gerichtskosten Gerichtskosten von insgesamt vonbis insgesamt zu 1.000bis c; zu 1.000 c; o) den Beratungs-Rechtsschutz o) den Beratungs-Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen für Vorsorgeverfügungen gemäß § 2 gemäß § 2 c) im Wohnungsc) imund WohnungsGrundstücks-Rechtsschutz und Grundstücks-Rechtsschutz nach § 27 Abs. nach 3 c§ 27 Abs. 3 cp) für einen Rat p) für oder einen eineRat Auskunft oder eine durch Auskunft einen –durch in Abweichung einen – in Abweichung i. V. m. § 2 c) alle i. V. m. in der § 2 Bundesrepublik c) alle in der Bundesrepublik Deutschland Deutschland befindlichen, befindlichen,zu § 17 Abs.zu3 §– 17 vom Abs. Versicherer 3 – vom vermittelten Versicherer vermittelten Rechtsanwalt. Rechtsanwalt. privat selbst privat genutzten selbst Wohneinheiten; genutzten Wohneinheiten; Die Kostenübernahme Die Kostenübernahme gilt für den Versicherungsnehmer gilt für den Versicherungsnehmer und ist und ist d) im Vertragsd) und im VertragsSachen-Rechtsschutz und Sachen-Rechtsschutz nach § 27 Abs. nach 3 d)§ i.27 V. Abs. m. 3 d) i. V. m.auf einen Leistungsfall auf einen Leistungsfall in der gesamten in der Vertragsdauer gesamten Vertragsdauer begrenzt. begrenzt. § 2 d) auch die § 2vorübergehende d) auch die vorübergehende Vermietung von Vermietung bis zu 20von Betten, bis zu 20 Betten,Für die Tätigkeit Für die desTätigkeit Rechtsanwaltes des Rechtsanwaltes ist der Versicherer ist der nicht Versicherer nicht verantwortlich. z. B. an Feriengäste z. B. an („Urlaub Feriengäste auf („Urlaub dem Bauernhof“), auf dem Bauernhof“), wenn jeder wenn jederverantwortlich. (3) der Versicherungsvertrag Besteht der Versicherungsvertrag nach § 27 i. nach V. m. § 27 ai. V. bereits m. § 27 a bereits einzelne Mietvertrag einzelne nicht Mietvertrag über eine nicht längere über eine Dauer längere als 1 Dauer Jahr als(3)1 Besteht Jahr seit mindestens seit einem mindestens Jahr und einem ändert Jahrsich unddanach ändert sich das Risiko danachdes das Risiko des abgeschlossen abgeschlossen wird und die einzelne wird und Vermietung die einzelnenicht Vermietung gewerbenicht gewerbeVersicherungsnehmers Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten oder einer mitversicherten Person, indem Person, indem steuerpflichtig steuerpfl ist. Voraussetzung ichtig ist. Voraussetzung ist ferner, dass ist die ferner, Vermietung dass die Vermietung a) ein weiteres, a) ein nach weiteres, dem zum nach Zeitpunkt dem zum derZeitpunkt Änderungder desÄnderung Risikos des Risikos in einem deminlandwirtschaftlichen einem dem landwirtschaftlichen Betrieb zugehörigen Betrieb Gebäude zugehörigen Gebäude erfolgt; erfolgt; geltenden Tarif geltenden des Versicherers Tarif des Versicherers versicherbares versicherbares Risiko erstmalig Risiko erstmalig e) im Steuer-Rechtsschutz e) im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichtenvor nach Gerichten § 27 Abs. nach 3 e)§ i.27 V. Abs. m. 3 e) i. V. m.entsteht oderentsteht oder § 2 e) auch ein § 2der e) auch Klageein vorder VerwaltungsKlage vor Verwaltungsund Finanzgerichten und Finanzgerichten b) eine, nachb)dem eine, zum nach Zeitpunkt dem zum derZeitpunkt Änderungder desÄnderung Risikos geltenden des Risikos geltenden vorgeschaltetes vorgeschaltetes WiderspruchsWiderspruchsund Einspruchsverfahren; und Einspruchsverfahren; Tarif des Versicherers Tarif des Versicherers versicherbare, versicherbare, gewerbliche, gewerbliche, freiberuflichefreiberufliche f) im Sozialgerichts-Rechtsschutz f) im Sozialgerichts-Rechtsschutz nach § 27 Abs. nach3 §f) 27 i. V.Abs. m. §32f) i. V. m. § 2oder sonstigeoder selbstständige sonstige selbstständige Tätigkeit erstmalig Tätigkeit aufgenommen erstmalig aufgenommen f) aa) u. bb) f) auch aa) ein u. bb) derauch Klageein vorder deutschen Klage vorSozialgerichten deutschen Sozialgerichtenwird oder wird oder vorgeschaltetes vorgeschaltetes Widerspruchsverfahren; Widerspruchsverfahren; c) die Voraussetzung c) die Voraussetzung für die Mitversicherung für die Mitversicherung einer Person einer erstmalig Person erstmalig g) im Verwaltungs-Rechtsschutz g) im Verwaltungs-Rechtsschutz nach § 27 Abs. nach 3 g) § 27 i. V.Abs. m. §32g)g)i. V. m. § 2 g)entsteht, entsteht, bb) auch ein der bb) Klage auch ein vorder Verwaltungsgerichten Klage vor Verwaltungsgerichten vorgeschaltetes vorgeschaltetes besteht Versicherungsschutz besteht Versicherungsschutz für dieses neu fürentstandene dieses neu entstandene Risiko ohne Risiko ohne Widerspruchsverfahren; Widerspruchsverfahren; Wartezeit mitWartezeit tariflich größtmöglichem mit tariflich größtmöglichem Leistungsumfang Leistungsumfang und tariflich und tariflich h) im Beratungs-Rechtsschutz h) im Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, im Lebenspartnerschafts-, Familien-, Lebenspartnerschafts-, höchster Selbstbeteiligung höchster Selbstbeteiligung (Vorsorge-Rechtsschutz). (Vorsorge-Rechtsschutz). Betreuungs- Betreuungsund Erbrechtund gemäß Erbrecht § 27gemäß Abs 3 § k) 27 i. V.Abs m. §3 2k)k)i. V. m. § Voraussetzung 2 k) Voraussetzung für den Vorsorge-Rechtsschutz für den Vorsorge-Rechtsschutz ist in den Varianten ist in den a) Varianten a) abweichend abweichend von § 3 Abs. von 2 g) § 3auch Abs.eine 2 g)über auchdie eine Beratung über die Beratung und b), dass der undbetroffene b), dass der Versicherungsnehmer betroffene Versicherungsnehmer oder die betroffene oder die betroffene hinausgehende hinausgehende Tätigkeit eines Tätigkeit in Deutschland eines in Deutschland zugelassenen zugelassenen mitversicherte mitversicherte Person spätestens Person 6 spätestens Monate nach 6 Monate Änderung nachdes Änderung des Rechtsanwaltes. Rechtsanwaltes. Der Versicherer Der übernimmt Versicherer die übernimmt gesetzlichen die gesetzlichen Risikos einenRisikos entsprechenden einen entsprechenden Versicherungsvertrag Versicherungsvertrag nach dem zum nach dem zum Gebühren eines Gebühren Rechtsanwaltes eines Rechtsanwaltes für eine über fürdie eine Beratung über die Beratung Zeitpunkt derZeitpunkt Änderungder desÄnderung Risikos geltenden des Risikos Tarif geltenden des Versicherers Tarif des Versicherers hinausgehende hinausgehende rechtliche Interessenwahrung rechtliche Interessenwahrung sowie entstehende sowie entstehende rückwirkend rückwirkend abschließt. In abschließt. der Variante In der c) muss Variante die c) rückwirkende muss die rückwirkende Mitversicherung Mitversicherung einer Personeiner spätestens Person6spätestens Monate nach 6 Monate Änderung nach Änderung Gerichtskosten Gerichtskosten von insgesamt vonbis insgesamt zu 500 c;bis zu 500 c; des des Textform Risikosverlangt in Textform werden. verlangt werden. i) abweichend i) abweichend von § 3 Abs. von 3§ d) 3auch Abs.die 3 d) Wahrnehmung auch die Wahrnehmung der der Risikos in Es besteht kein Es besteht Vorsorge-Rechtsschutz kein Vorsorge-Rechtsschutz rechtlichen Interessen rechtlichen im Interessen Zusammenhang im Zusammenhang mit Enteignungs-, mit Enteignungs-, Planfeststellungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungsverfahren, Flurbereinigungsverfahren, jedoch nicht jedoch im nicht– imfür die Ausübung – für die einer Ausübung zweiteneiner und jeder zweiten weiteren und jeder gewerblichen, weiteren gewerblichen, Zusammenhang Zusammenhang mit den im Baugesetzbuch mit den im Baugesetzbuch geregelten Angelegeregelten Angele-freiberuflichen freiberufl oder sonstigen ichen oder selbstständigen sonstigen selbstständigen Tätigkeit, Tätigkeit, genheiten; genheiten; – in der Eigenschaft – in der Eigenschaft als Vermieter alsoder Vermieter Verpächter oder von Verpächter Grund- von Grundj) abweichend j) von abweichend § 3 Abs.von 2 i) §auch 3 Abs. die 2Wahrnehmung i) auch die Wahrnehmung der recht- der recht-stücken, Gebäuden stücken,oder Gebäuden Gebäudeteilen, oder Gebäudeteilen, lichen Interessen lichen im Interessen Zusammenhang im Zusammenhang mit Erschließungsmit Erschließungsund –undim Vermögensschaden– im Vermögensschadenund Anstellungsvertrags-Rechtsschutz und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz sonstigen Anliegerabgaben; sonstigen Anliegerabgaben; gem. § 2 l) aa) gem. u. bb), § 2 l) aa) u. bb), k) abweichend k) von abweichend § 3 Abs. von 3 i) für § 3landwirtschaftliche Abs. 3 i) für landwirtschaftliche Betriebe bis Betriebe– bisim Zusammenhang – im Zusammenhang mit schuldrechtlichen mit schuldrechtlichen Verträgen über Verträgen Waren- über Warenzu einer Größe zuvon einer 100 Größe ha auch von 100 die Wahrnehmung ha auch die Wahrnehmung der rechtlichen der rechtlichenlieferungen und lieferungen Dienstleistungen und Dienstleistungen im Sinne vonim §§Sinne 24 Abs. von2§§ b),24 Abs. 2 b), Interessen im Interessen Zusammenhang im Zusammenhang mit Cross-Compliance mit Cross-Compliance wegen wegen28 Abs. 3 b).28 Abs. 3 b). der Kürzung der vonKürzung landwirtschaftlichen von landwirtschaftlichen Direktzahlungen Direktzahlungen gemäß gemäß – für Risiken, – für deren Risiken, Versicherbarkeit deren Versicherbarkeit nach dem zum nach Zeitpunkt dem zum Zeitpunkt Art. 2 d) derArt. Verordnung 2 d) der (EG) Verordnung Nr. 1782/2003 (EG) Nr. 1782/2003 wegen Verstoß wegen Verstoßder Änderungder des Änderung Risikos geltenden des Risikos Tarif geltenden des Versicherers Tarif des Versicherers eine eine Direktionsanfrage Direktionsanfrage voraussetzt. voraussetzt. Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus | 29 § 28 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbstständige (1) Versicherungsschutz besteht a) für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers, wobei eine sonstige selbstständige Tätigkeit immer dann vorliegt, wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit sind. b) für den Versicherungsnehmer oder eine im Versicherungsschein genannte Person auch im privaten Bereich und für die Ausübung nichtselbstständiger Tätigkeiten. (2) Mitversichert sind a) der eheliche/eingetragene oder der im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner des Versicherungsnehmers oder der gemäß Abs. 1 b) genannten Personen; b) die minderjährigen Kinder; c) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder sowie die im Haushalt lebenden Enkel und unentgeltlich anvertrauten Tageskinder, längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten. Übt ein Kind des Versicherungsnehmers erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit aus und erhält hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt, besteht der Versicherungsschutz im bisherigen Umfang bis zum Ende des Versicherungsjahres weiter, wenn das Kind bis spätestens zum Beginn des folgenden Versicherungsjahres einen eigenen Versicherungsvertrag gemäß §§ 21, 23, 25, 26, 26 b, 27 und 28 abschließt. Für den sich unmittelbar anschließenden Versicherungsvertrag des Kindes gelten keine Wartezeiten; d) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer, die in Absatz 1 b) genannte Person, deren mitversicherten Lebenspartner oder deren minderjährige und gemäß Abs. 2 c) mitversicherte volljährige Kinder zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie eines Anhängers. Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft sind eingeschlossen, soweit sie privat genutzt werden; e) die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer. (3) Der Versicherungsschutz umfasst: a) 1. Schadenersatz-Rechtsschutz § 2 a), 2. Arbeits-Rechtsschutz § 2 b), auch für die Abwehr von Ansprüchen aufgrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung beruhen. 3. Wohnungs- und GrundstücksRechtsschutz § 2 c) für die im Versicherungsschein bezeichnete, in der Bundesrepublik Deutschland befindliche, privat selbst genutzte Wohneinheit und alle gewerblich selbst genutzten und in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile, 4. Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht § 2 d) für den a) privaten Bereich, die Ausübung nichtselbstständiger Tätigkeiten und b) im Zusammenhang mit der Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern. Dies gilt nicht bei Betrieben des Kfz-Handels und des Kfz-Handwerkes sowie bei Fahrschulen und Tankstellen, soweit die Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers steht und der Erwerb nicht zur Eigennutzung, sondern zumindest auch zum Wiederverkauf erfolgt bzw. erfolgen soll. Dies gilt ferner nicht bei Motorfahrzeugen, die nicht oder nur mit einem roten Kennzeichen zugelassen sind, 5. Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten § 2 e), 6. Sozialgerichts-Rechtsschutz § 2 f), (4) (5) (6) (7) 7. Verwaltungs-Rechtsschutz § 2 g), 8. Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz § 2 h), 9. Straf-Rechtsschutz § 2 i), 10. Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz § 2 j), 11. Beratungs-Rechtsschutz § 2 k), 12. Daten-Rechtsschutz § 2 m), 13. Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten § 2 n). 14. Der Versicherungsschutz kann für die in Absatz 1 aufgeführten und im Versicherungsschein genannten Personen in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied, Vorstandsmitglied, Leiter oder Geschäftsführer einer genannten juristischen Person oder Personengesellschaft mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausgedehnt werden auf den Vermögensschaden-Rechtsschutz gemäß § 2 l) aa) und 15. den Anstellungsvertrags-Rechtsschutz gemäß § 2 l) bb). b) Der Versicherungsschutz kann auf die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen über Warenlieferungen und/oder Dienstleistungen, die der Versicherungsnehmer in unmittelbarem Zusammenhang mit der im Versicherungsschein bezeichneten Tätigkeit erbringt, ausgedehnt werden. Soweit der vorgenannte Vertrag ein Werkvertrag über eine Bauleistung ist, besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn der Vertrag und das Abnahmeprotokoll von beiden Parteien des Vertrages unterzeichnet sind. Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen und aus den Bereichen des Handelsvertreter- und Maklerrechtes. Ferner besteht kein Versicherungsschutz, wenn und soweit der Versicherungsnehmer aus einer Haftpflichtversicherung anspruchsberechtigt ist. c) Der Versicherungsschutz gemäß § 2 f) bb) kann auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Vorverfahren, die sich aus Regressen durch die zuständigen Gremien der kassenärztlichen Vereinigungen und der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung wegen unwirtschaftlicher Verordnungs- und Behandlungsweise ergeben, erweitert werden. Für das Vorverfahren kann die Kostenübernahme gemäß § 5 auf einen im Versicherungsschein genannten Höchstbetrag begrenzt werden. d) Der Versicherungsschutz kann für die in Absatz 1 b) und 2 a) bis c) aufgeführten Personen im Straf- und OrdnungswidrigkeitenRechtsschutz nach § 2 o) aa) erweitert werden. e) Der Versicherungsschutz kann für die im Versicherungsschein genannten Inhaber bzw. Versicherungsnehmer und für die in Absatz 2 e) aufgeführten Personen im Straf- und OrdnungswidrigkeitenRechtsschutz nach § 2 o) bb) erweitert werden. Darüber hinaus kann für die versicherten Inhaber der Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach § 2 o) cc) erweitert werden. Der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz nach § 28 Abs. 3 a) Nr. 3 i. V. m. § 2 c) kann ausgeschlossen werden. Der Arbeits-Rechtsschutz nach § 28 Abs. 3 a) Nr. 2 i. V. m. § 2 b) kann ausgeschlossen werden. Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalles die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sein und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur für diejenige versicherte Person, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatte. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Endet der Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod des Versicherungsnehmers, wird ihm bzw. seinen Erben Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle gewährt, die innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungsvertrages eintreten und im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein genannten Eigenschaft des Versicherungsnehmers stehen. Leistungen Bedingungen und Bedingungen NRV 2013 Plus NRV 2013 Plus 30 | Leistungen 30 | und Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus | 30 (8) Handelt (8) es sich Handelt beimes Versicherungsnehmer sich beim Versicherungsnehmer um eine Spedition um eine oder Spedition odervon bis zu 15von kW,bis soweit zu 15sich kW,die soweit Anlage sichimdie Eigentum Anlage im desEigentum Versi- des Versium ein Fuhrunternehmen, um ein Fuhrunternehmen, ist der Versicherungsschutz ist der Versicherungsschutz im Verkehrs- im Verkehrs-cherungsnehmers cherungsnehmers befindet bzw.befi derndet Eigentumserwerb bzw. der Eigentumserwerb nicht nur nicht nur bereich in den bereich in Abs.in3den a) genannten in Abs. 3 a)Leistungsarten genannten Leistungsarten (Nr. 1, 4, 5–7, (Nr. 1, 4, 5–7,vorübergehend vorübergehend bezweckt ist.bezweckt ist. 9, 10 und 139,auf 10 Zweiräder, und 13 aufQuads, Zweiräder, motorisierte Quads, motorisierte Spezialfahrzeuge SpezialfahrzeugeDie Anlage kann Die Anlage mit demkann öffentlichen mit dem Stromnetz öffentlichen verbunden Stromnetzsein verbunden sein für Versehrte, fürPkw, Versehrte, Wohnmobile, Pkw, Wohnmobile, Nutzfahrzeuge Nutzfahrzeuge bis 4 t Nutzlast, bis 4 t Nutzlast,und muss als und Aufdachanlage muss als Aufdachanlage auf einem Gebäude auf einem angebracht Gebäude angebracht selbstfahrende selbstfahrende Sonderfahrzeuge Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen und Arbeitsmaschinen und Anhängerund Anhängersein, das im Volleigentum sein, das im Volleigentum des Versicherungsnehmers des Versicherungsnehmers oder einer oder einer der vorgenannten der vorgenannten Fahrzeuge beschränkt. Fahrzeuge beschränkt. mitversicherten mitversicherten Person steht.Person Der Versicherungsnehmer steht. Der Versicherungsnehmer und die und die mitversicherten mitversicherten Personen des Personen Versicherungsvertrages des Versicherungsvertrages müssen müssen natürliche Personen natürliche sein. Personen sein. § 28 a Privat-, § 28 Berufsa Privat-, und Verkehrs-Rechtsschutz Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für für Der Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz umfasst die Leistungsarten umfasst die Leistungsarten Selbstständige, Selbstständige, XXL-Baustein XXL-Baustein – Schadenersatz-Rechtsschutz§ 2 a), § 2 a), (1) Der Versicherungsschutz (1) Der Versicherungsschutz nach § 28 erstreckt nach § sich 28 erstreckt auch aufsich die Eltern auch auf die Eltern– Schadenersatz-Rechtsschutz Sachen-Rechtsschutz und Sachen-Rechtsschutz § 2 d), § 2 d), des Versicherungsnehmers, des Versicherungsnehmers, die Eltern desdie ehelichen/eingetragenen Eltern des ehelichen/eingetragenen– Vertrags-–undVertragsauch für die auch Wahrnehmung für die Wahrnehmung der rechtlichen der Interessen rechtlichenaus Interessen aus oder im Versicherungsschein oder im Versicherungsschein genannten sonstigen genannten Lebenspartners, sonstigen Lebenspartners, entgeltlicher entgeltlicher Stromeinspeisung, Stromeinspeisung, soweit sich soweit die Eltern sichimdie Ruhestand Eltern im befi Ruhestand nden undbefi innden häuslicher und in häuslicher – Steuer-Rechtsschutz vor Gerichtenvor Gerichten § 2 e), § 2 e), Gemeinschaft Gemeinschaft (Lebens- und (LebensWirtschaftsgemeinschaft) und Wirtschaftsgemeinschaft) mit dem mit dem– Steuer-Rechtsschutz Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer leben. leben. auch in einemauch der Klage in einem vorder VerwaltungsKlage vor Verwaltungsund Finanzgerichten und Finanzgerichten (2) Der Versicherungsschutz (2) Der Versicherungsschutz umfasst umfasst vorgeschalteten vorgeschalteten Widerspuchs-Widerspuchsund Einspruchspruchsverfahund Einspruchspruchsverfaha) im Arbeits-Rechtsschutz a) im Arbeits-Rechtsschutz nach § 28 Abs. nach 3 a) § 28 Nr. Abs. 2 i. V.3m. a) §Nr. 22 b)i. V. m. § 2 b) ren, ren, – Verwaltungs-Rechtsschutz vor Gerichtenvor § 2Gerichten g) bb), § 2 g) bb), auch die Wahrnehmung auch die Wahrnehmung der rechtlichen derInteressen rechtlichen einer Interessen versichereiner versicher-– Verwaltungs-Rechtsschutz ten Person inten derPerson versicherten in der versicherten Eigenschaft als Eigenschaft Arbeitnehmer als Arbeitnehmer im im auch in einemauch der Klage in einem vorder Verwaltungsgerichten Klage vor Verwaltungsgerichten vorgeschal- vorgeschalZusammenhang Zusammenhang mit einer Aufhebungsvereinbarung. mit einer Aufhebungsvereinbarung. Abweichend Abweichend teten Widerspruchsverfahren, teten Widerspruchsverfahren, – Straf-Rechtsschutz § 2 i), § 2 i), von § 4 Abs. 1 von Satz § 41Abs. c) gilt 1 das Satzvom 1 c) Arbeitgeber gilt das vomunterschriebene Arbeitgeber unterschriebene– Straf-Rechtsschutz – Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz § 2 j); § 2 j); Angebot einer Angebot Aufhebungsvereinbarung einer Aufhebungsvereinbarung als Versicherungsfall. als Versicherungsfall.– Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz Der Versicherer Der übernimmt Versicherer die übernimmt gesetzlichen die gesetzlichen Gebühren eines Gebühren eines k) den Beratungs-Rechtsschutz k) den Beratungs-Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen für Vorsorgeverfügungen gemäß § 2 gemäß § 2 Rechtsanwaltes Rechtsanwaltes sowie entstehende sowie entstehende Gerichtskosten Gerichtskosten von insgesamt von insgesamtp) für einen Rat p) für oder einen eineRat Auskunft oder eine durch Auskunft einen –durch in Abweichung einen – in Abweichung bis zu 1.000bis c. Der zu 1.000 Arbeits-Rechtsschutz c. Der Arbeits-Rechtsschutz darf nicht nach darf§nicht 28 nach § 28zu § 17 Abs.zu3 §– 17 vom Abs. Versicherer 3 – vom vermittelten Versicherer vermittelten Rechtsanwalt. Rechtsanwalt. Abs. 5 ausgeschlossen Abs. 5 ausgeschlossen sein; sein; Die Kostenübernahme Die Kostenübernahme gilt für den Versicherungsnehmer gilt für den Versicherungsnehmer und ist und ist b) im Arbeits-Rechtsschutz b) im Arbeits-Rechtsschutz nach § 28 Abs. nach3 §a)28 Nr.Abs. 2 i. V. 3 m. a) Nr. § 22 i. V. m. § 2auf einen Leistungsfall auf einen Leistungsfall in der gesamten in der Vertragsdauer gesamten Vertragsdauer begrenzt. begrenzt. b) abweichend b) abweichend von § 3 Abs.von 2 b) § 3 auch Abs.die 2 Wahrnehmung b) auch die Wahrnehmung der derFür die Tätigkeit Für die desTätigkeit Rechtsanwaltes des Rechtsanwaltes ist der Versicherer ist der nicht Versicherer nicht verantwortlich. rechtlichen Interessen rechtlichenaus Interessen kollektivem ausArbeitskollektivem oderArbeitsDienstrecht oder Dienstrechtverantwortlich. (3) Besteht der (3) Besteht Versicherungsvertrag der Versicherungsvertrag nach § 28 i.nach V. m. § 28 i.a V. bereits m. § 28 a bereits als Arbeitgeber als oder Arbeitgeber Dienstherr. oderDer Dienstherr. Versicherer Der übernimmt Versichererdie übernimmt die seit mindestens seit einem mindestens Jahr und einem ändert Jahrsich und danach ändert sich das Risiko danachdes das Risiko des gesetzlichen gesetzlichen Gebühren eines Gebühren Rechtsanwaltes eines Rechtsanwaltes sowie entstehende sowie entstehende Versicherungsnehmers Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten oder einer mitversicherten Person, indem Person, indem Gerichtskosten Gerichtskosten von insgesamt vonbis insgesamt zu 1.000bis c; zu 1.000 c; a) 3ein weiteres, a) ein nach weiteres, dem zum nach Zeitpunkt dem zum derZeitpunkt Änderungder desÄnderung Risikos des Risikos c) im Wohnungsc) imund WohnungsGrundstücks-Rechtsschutz und Grundstücks-Rechtsschutz nach § 28 Abs. nach 3 § 28 Abs. a) Nr. 3 i. V. m. a) Nr. § 23c)i. V. alle m.in§ der 2 c)Bundesrepublik alle in der Bundesrepublik DeutschlandDeutschlandgeltenden Tarif geltenden des Versicherers Tarif des Versicherers versicherbares versicherbares Risiko erstmalig Risiko erstmalig befindlichen,befi privat ndlichen, selbst privat genutzten selbst Wohneinheiten; genutzten Wohneinheiten; entsteht oderentsteht oder d) im Vertrags-Rechtsschutz d) im Vertrags-Rechtsschutz nach § 28 Abs. nach3§a)28Nr.Abs. 4 i.3V.a) m.Nr. 4 i. V. b)m.eine, nachb)dem eine, zum nach Zeitpunkt dem zum derZeitpunkt Änderungder desÄnderung Risikos geltenden des Risikos geltenden § 2 d) auch §die 2 Wahrnehmung d) auch die Wahrnehmung der rechtlichen der Interessen rechtlichenaus Interessen ausTarif des Versicherers Tarif des Versicherers versicherbare, versicherbare, gewerbliche, gewerbliche, freiberuflichefreiberufliche selbstständige sonstige selbstständige Tätigkeit erstmalig Tätigkeit aufgenommen erstmalig aufgenommen personenbezogenen personenbezogenen Versicherungsverträgen, Versicherungsverträgen, soweit diesesoweit der diese deroder sonstigeoder wird oder privaten Vorsorge privaten Gewerbetreibender, Vorsorge Gewerbetreibender, Freiberufler oder Freiberufl sonstiger er oder sonstigerwird oder Selbstständiger Selbstständiger dienen, und aus dienen, sonstigen und aus Versicherungsverträsonstigen Versicherungsverträc) die Voraussetzung c) die Voraussetzung für die Mitversicherung für die Mitversicherung einer Person einer erstmalig Person erstmalig gen, soweit diese gen, soweit in unmittelbarem diese in unmittelbarem Zusammenhang Zusammenhang mit der im mit der imentsteht, entsteht, Versicherungsschein Versicherungsschein bezeichnetenbezeichneten gewerblichen,gewerblichen, freiberuflichen freiberuflichen besteht Versicherungsschutz besteht Versicherungsschutz für dieses neu fürentstandene dieses neu entstandene Risiko ohne Risiko ohne oder sonstigen oder selbstständigen sonstigen selbstständigen Tätigkeit desTätigkeit Versicherungsnehdes VersicherungsnehWartezeit mitWartezeit tariflich größtmöglichem mit tariflich größtmöglichem Leistungsumfang Leistungsumfang und tariflich und tariflich mers stehen;mers stehen; höchster Selbstbeteiligung höchster Selbstbeteiligung (Vorsorge-Rechtsschutz). (Vorsorge-Rechtsschutz). e) im Steuer-Rechtsschutz e) im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichtenvor nach Gerichten § 28 Abs. nach 3 a) § 28 Nr. Abs. 5 3 a) Nr. 5 Voraussetzung Voraussetzung für den Vorsorge-Rechtsschutz für den Vorsorge-Rechtsschutz ist in den Varianten ist in den a) Varianten a) i. V. m. § 2 f) auch i. V. m. ein§ der 2 f) Klage auch ein vor der VerwaltungsKlage vor Verwaltungsund Finanzgerichund Finanzgerichund b), dass der undbetroffene b), dass der Versicherungsnehmer betroffene Versicherungsnehmer oder die betroffene oder die betroffene ten vorgeschaltetes ten vorgeschaltetes WiderspruchsWiderspruchsund Einspruchsverfahren; und Einspruchsverfahren; mitversicherte mitversicherte Person spätestens Person 6 spätestens Monate nach 6 Monate Änderung nachdes Änderung des f) im Sozialgerichts-Rechtsschutz f) im Sozialgerichts-Rechtsschutz nach § 28 Abs. nach 3 a) § 28 Nr. Abs. 6 i. V.3m. a) Nr. 6 i. V. m. Risikos einenRisikos entsprechenden einen entsprechenden Versicherungsvertrag Versicherungsvertrag nach dem zum nach dem zum § 2 f) aa) u. bb) § 2auch f) aa)ein u. der bb) Klage auch ein vorder deutschen Klage vorSozialgerichten deutschen Sozialgerichten Zeitpunkt derZeitpunkt Änderungder desÄnderung Risikos geltenden des Risikos Tarif geltenden des Versicherers Tarif des Versicherers vorgeschaltetes vorgeschaltetes Widerspruchsverfahren; Widerspruchsverfahren; rückwirkend rückwirkend abschließt. In abschließt. der Variante In der c) muss Variante die c) rückwirkende muss die rückwirkende g) im Verwaltungs-Rechtsschutz g) im Verwaltungs-Rechtsschutz nach § 28 Abs. nach3 §a)28 Nr.Abs. 7 i. V. 3 m. a) Nr. 7 i. V. Mitversicherung m. Mitversicherung einer Personeiner spätestens Person6spätestens Monate nach 6 Monate Änderung nach Änderung des des Textform Risikosverlangt in Textform werden. verlangt werden. § 2 g) bb) auch § 2das g) bb) Klageverfahren auch das Klageverfahren vor Verwaltungsgerichten vor Verwaltungsgerichten und und Risikos in Es besteht kein Es besteht Vorsorge-Rechtsschutz kein Vorsorge-Rechtsschutz auch ein derauch Klage einvor derVerwaltungsgerichten Klage vor Verwaltungsgerichten vorgeschaltetes vorgeschaltetes Widerspruchsverfahren, Widerspruchsverfahren, und zwar auch, und wenn zwar auch, die rechtlichen wenn die rechtlichen – für die Ausübung – für die einer Ausübung zweiteneiner und jeder zweiten weiteren und jeder gewerblichen, weiteren gewerblichen, Interessen im Interessen Zusammenhang im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein mit der im Versicherungsscheinfreiberuflichen freiberufl oder sonstigen ichen oder selbstständigen sonstigen selbstständigen Tätigkeit, Tätigkeit, – in der Eigenschaft – in der als Eigenschaft Vermieterals oder Vermieter Verpächter odervon Verpächter Grundstüvon Grundstübezeichnetenbezeichneten gewerblichen,gewerblichen, freiberuflichen freiberufl oder sonstigen ichen oder selbstsonstigen selbstcken, Gebäuden cken,oder Gebäuden Gebäudeteilen, oder Gebäudeteilen, ständigen Tätigkeit ständigen desTätigkeit Versicherungsnehmers des Versicherungsnehmers stehen; stehen; h) abweichend h) abweichend von § 3 Abs.von 2 i)§ auch 3 Abs. auf2 die i) auch Wahrnehmung auf die Wahrnehmung der –derim Vermögensschaden– im Vermögensschadenund Anstellungsvertrags-Rechtsschutz und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz rechtlichen Interessen rechtlichen im Interessen Zusammenhang im Zusammenhang mit Erschließungsmit Erschließungs-gem. § 2 l) aa) gem. u. bb), § 2 l) aa) u. bb), und sonstigen undAnliegerabgaben, sonstigen Anliegerabgaben, soweit der Wohnungssoweit der und Wohnungs- –undim Zusammenhang – im Zusammenhang mit schuldrechtlichen mit schuldrechtlichen Verträgen über Verträgen Waren- über WarenGrundstücks-Rechtsschutz Grundstücks-Rechtsschutz nicht nach § 28 nicht Abs. nach 4 ausgeschlossen § 28 Abs. 4 ausgeschlossenlieferungen und lieferungen Dienstleistungen und Dienstleistungen im Sinne vonim §§Sinne 24 Abs. von2§§ b),24 Abs. 2 b), 28 Abs. 3 b).28 Abs. 3 b). ist; ist; i) im Beratungs-Rechtsschutz i) im Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, im Lebenspartnerschafts-, Familien-, Lebenspartnerschafts-, – für Risiken, – für deren Risiken, Versicherbarkeit deren Versicherbarkeit nach dem zum nach Zeitpunkt dem zum Zeitpunkt Betreuungs- Betreuungsund Erbrechtund gemäß Erbrecht § 28 Abs gemäß 3 a)§Nr. 2811 Absi. V. 3 a) m.Nr. § 211 i. V. m. § 2der Änderungder des Änderung Risikos geltenden des Risikos Tarif geltenden des Versicherers Tarif des Versicherers eine eine Direktionsanfrage voraussetzt. voraussetzt. k) abweichend k) abweichend von § 3 Abs.von 2 g) § auch 3 Abs. eine 2 g)über auch dieeine Beratung über die BeratungDirektionsanfrage hinausgehende hinausgehende Tätigkeit eines Tätigkeit in Deutschland eines in Deutschland zugelassenen zugelassenen Rechtsanwaltes. Rechtsanwaltes. Der Versicherer Der übernimmt Versicherer die übernimmt gesetzlichen die gesetzlichen § 29 Rechtsschutz § 29 Rechtsschutz für Eigentümer für und Eigentümer Mieter von undWohnungen Mieter von Wohnungen und und Grundstücken Gebühren eines Gebühren Rechtsanwaltes eines Rechtsanwaltes für eine überfür dieeine Beratung über die hi- Beratung Grundstücken hinausgehendenausgehende rechtliche Interessenwahrung rechtliche Interessenwahrung sowie entstehende sowie entstehende (1) Versicherungsschutz (1) Versicherungsschutz besteht für den besteht Versicherungsnehmer für den Versicherungsnehmer in seiner in seiner Gerichtskosten Gerichtskosten insgesamt von insgesamt bis zu 500 vonc;bis zu 500 c; im Versicherungsschein im Versicherungsschein bezeichnetenbezeichneten Eigenschaft als Eigenschaft als a) Eigentümer, a) Eigentümer, j) in Abweichung j) invon Abweichung § 28 Abs.von 1 a)§ sowie 28 Abs. § 31Abs. a) sowie 1 d) § die 3 WahrnehAbs. 1 d) die Wahrnehb) Vermieter, b) Vermieter, mung der rechtlichen mung derInteressen rechtlichen imInteressen unmittelbaren im unmittelbaren Zusammenhang Zusammenhang c) Verpächter, c) Verpächter, mit dem Erwerb, mit dem der Installation Erwerb, der und Installation dem Betrieb und dem einerBetrieb thermi-einer thermid) Mieter, d) Mieter, schen Solar-schen oder Fotovoltaikanlage Solar- oder Fotovoltaikanlage mit einer Anlagenleistung mit einer Anlagenleistung Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus | 31 e) Pächter, f) Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Versicherungsschein bezeichnet sind und sich in der Bundesrepublik Deutschland befinden. Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen. (2) Der Versicherungsschutz umfasst: a) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz § 2 c), b) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten § 2 e). § 29 a Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken, XXL-Baustein (1) Der Versicherungsschutz nach § 29 erstreckt sich in der jeweils versicherten Eigenschaft nach § 29 Abs. 1 a), d), e) oder f) auf alle in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen, privat selbst genutzten Wohneinheiten. (2) Erweiterung des Versicherungsschutzes in den in § 29 Abs. 2 genannten Leistungsarten a) auf ein der Klage vor Verwaltungs- und Finanzgerichten vorgeschaltetes Widerspruchs- und Einspruchsverfahren gemäß § 29 Abs. 2 b) i. V. m. § 2 e); b) abweichend von § 3 Abs. 2 i) auf die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Erschließungs- und sonstigen Anliegerabgaben. KLAUSEL ZU DEN §§ 24 UND 28 VERTRAGS-RECHTSSCHUTZ FÜR HILFSGESCHÄFTE VON SELBSTSTÄNDIGEN Der Versicherungsschutz nach § 2 d) kann auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Büro-, Praxis-, Betriebs- oder Werkstatträumen des Versicherungsnehmers und ihrer Einrichtungen stehen (Hilfsgeschäfte), ausgedehnt werden. Kein Rechtsschutz besteht über die Ausschlüsse von § 3 hinaus für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen a) aus Versicherungsverträgen; b) aus dem Bereich des Handelsvertreterrechtes und des Maklerrechtes; c) aus Versicherungsfällen, wenn und soweit der Versicherungsnehmer aus einer Haftpflichtversicherung anspruchsberechtigt ist; d) aus Miet-, Pacht-, Leasing- und vergleichbaren Nutzungsverhältnissen sowie der Anschaffung, Veräußerung, Finanzierung oder Belastung von Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Praxen oder Teilen hiervon; e) aus Verträgen, die nicht bloße Hilfsgeschäfte zur eigentlichen Tätigkeit des Betriebes oder der Berufsausübung sind. KLAUSEL ZU § 25 RECHTSSCHUTZ FÜR NICHTSELBSTSTÄNDIGE AB 50 (1) Versicherungsschutz besteht für den privaten Bereich der in § 25 Abs.1 und 2 genannten Personen. Mitversichert sind ferner die minderjährigen Enkelkinder, Nichten, Neffen und Patenkinder des Versicherungsnehmers oder seines Lebenspartners, soweit sich diese im Zeitpunkt des Versicherungsfalles unter Aufsicht des Ver sicherungsnehmers oder seines Lebenspartners befanden und nicht die Rechtsschutzversicherung der Erziehungsberechtigten diesbezüglich eintrittspflichtig ist. (2) Der Versicherungsschutz umfasst: a) Schadenersatz-Rechtsschutz § 2 a), b) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht § 2 d), c) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten § 2 e), d) Sozialgerichts-Rechtsschutz § 2 f) bb), e) Verwaltungs-Rechtsschutz § 2 g) bb), f) Straf-Rechtsschutz § 2 i), g) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz § 2 j), h) Beratungs-Rechtsschutz § 2 k), i) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten § 2 n), j) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus einer betrieblichen Altersversorgung sowie hinsichtlich der Ruhestandsbezüge und beihilferechtlicher Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Eingeschlossen ist auch der Versicherungsschutz als Arbeitgeber für hauswirtschaftliche oder pflegerische Beschäftigungsverhältnisse. § 4 Abs. 1 Satz 1 c) sowie Satz 3 (Wartezeit) gelten entsprechend (Kleiner Arbeits-Rechtsschutz), k) eine über das Beratungsgespräch gemäß § 2 k) in erbrechtlichen Angelegenheiten hinausgehende Tätigkeit. Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 b) steht die Diagnose von Herzinfarkt, Schlaganfall oder Krebs beim Versicherungsnehmer oder einer der mitversicherten Personen einer Änderung der Rechtslage gleich. Der Versicherer übernimmt die gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwaltes für eine über die Beratung hinausgehende rechtliche Interessenwahrung sowie entstehende Gerichtskosten von insgesamt bis zu 500 c (Rechtsschutz im Erbrecht), l) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen einer versicherten Person in unmittelbarem Zusammenhang mit Betreuungsanordnungen nach den §§ 1896 ff. BGB über den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person. § 4 Abs. 1 Satz 1 c) sowie Satz 3 (Wartezeit) gelten entsprechend. Der Versicherer übernimmt die gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwaltes für eine über die Beratung hinausgehende rechtliche Interessenwahrung sowie entstehende Gerichtskosten von insgesamt bis zu 1.000 c (Rechtsschutz für Betreuungsverfahren). m) Der Versicherungsschutz kann für die in Absatz 1 aufgeführten und im Versicherungsschein genannten Personen in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied, Vorstandsmitglied, Leiter oder Geschäftsführer einer genannten juristischen Person oder Personengesellschaft mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausgedehnt werden auf den Vermögensschaden-Rechtsschutz gemäß § 2 l) aa) und n) den Anstellungsvertrags-Rechtsschutz gemäß § 2 l) bb). o) Der Versicherungsschutz kann für die in Absatz 1 aufgeführten und im Versicherungsschein genannten Personen im Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach § 2 o) aa) erweitert werden. (3) Der Versicherungsschutz kann für die in Absatz 1 genannten Personen auf den beruflichen Bereich ausgedehnt werden und umfasst: a) Arbeits-Rechtsschutz § 2 b), b) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz § 2 h). (4) Abweichend von § 25 (4) kann der Versicherungsschutz für die in Absatz 1 genannten Personen erweitert werden um den VerkehrsRechtsschutz für die Familie nach § 21 Abs. 3, 4, 6 bis 11. KLAUSEL ZU § 25 RECHTSSCHUTZ FÜR NICHTSELBSTSTÄNDIGE AB 50, XXL-Baustein (1) Der Versicherungsschutz nach der Klausel zu § 25 Rechtsschutz für Nichtselbstständige ab 50 erstreckt sich auch auf die Eltern des Versicherungsnehmers und die Eltern des ehelichen/eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartners, soweit sich die Eltern im Ruhestand befinden und in häuslicher Gemeinschaft (Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft) mit dem Versicherungsnehmer leben; dies gilt nicht für den in Abs. 4 der Klausel zu § 25 Rechtsschutz für Nichtselbstständige ab 50 geregelten Versicherungsumfang. (2) Der Versicherungsschutz umfasst a) im Arbeits-Rechtsschutz gemäß der Klausel zu § 25 Rechtsschutz für Nichtselbstständige ab 50 Abs. 3 a) i. V. m. § 2 b) abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 c) auch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen einer versicherten Person in der versicherten Eigenschaft als Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Aufhebungsvereinbarung. Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 c) gilt das vom Arbeitgeber unterschriebene Angebot einer Aufhebungsvereinbarung als Versicherungsfall. Der Versicherer übernimmt die gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwaltes sowie entstehende Gerichtskosten von insgesamt bis zu 1.000 c. Der Arbeits-Rechtsschutz gemäß der Klausel zu § 25 Rechtsschutz für Nichtselbstständige ab 50 Abs. 3 a) muss hierfür versichert sein. b) im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten gemäß der Klausel zu § 25 Rechtsschutz für Nichtselbstständige ab 50 Abs. 2 c) i. V. m. § 2 e) auch ein der Klage vor Verwaltungs- und Finanzgerichten vorgeschaltetes Widerspruchs- und Einspruchsverfahren; c) im Sozialgerichts-Rechtsschutz gemäß der Klausel zu § 25 Rechtsschutz für Nichtselbstständige ab 50 Abs. 2 d) i. V. m. 2 f) bb) auch ein der Klage vor deutschen Sozialgerichten vorgeschaltetes Widerspruchsverfahren; d) im Verwaltungs-Rechtsschutz gemäß der Klausel zu § 25 Rechtsschutz für Nichtselbstständige ab 50 Abs. 2 e) i. V. m. § 2 g) bb) auch ein der Klage vor Verwaltungsgerichten vorgeschaltetes Widerspruchsverfahren; Leistungen Bedingungen und Bedingungen NRV 2013 Plus NRV 2013 Plus 32 | Leistungen 32 | und Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus | 32 e) im Beratungs-Rechtsschutz e) im Beratungs-Rechtsschutz gem. der Klausel gem.zuder § 25 Klausel Rechtsschutz zu § 25 Rechtsschutz rückwirkend rückwirkend abschließt. In abschließt. der Variante In der c) muss Variante die c) rückwirkende muss die rückwirkende Mitversicherung Mitversicherung einer Personeiner spätestens Person6spätestens Monate nach 6 Monate Änderung nach Änderung für Nichtselbstständige für Nichtselbstständige ab 50 Abs. 2 ab h) i.50 V. Abs. m. § 2 h) k) i.abweichend V. m. § 2 k) abweichend des Risikos in des Textform Risikosverlangt in Textform werden. verlangt werden. von § 3 Abs.von 2 g)§ auch 3 Abs. eine 2 g)über auch dieeine Beratung über die hinausgehende Beratung hinausgehende Es besteht kein Es besteht Vorsorge-Rechtsschutz kein Vorsorge-Rechtsschutz Tätigkeit eines Tätigkeit in Deutschland eines in Deutschland zugelassenen zugelassenen Rechtsanwaltes. Rechtsanwaltes. Der Versicherer Der übernimmt Versicherer die übernimmt gesetzlichen die gesetzlichen Gebühren eines Gebühren eines – für die Ausübung – für die einer Ausübung zweiteneiner und jeder zweiten weiteren und jeder gewerblichen, weiteren gewerblichen, Rechtsanwaltes Rechtsanwaltes für eine über für dieeine Beratung über die hinausgehende Beratung hinausgehende rechtrecht-freiberuflichen freiberufl oder sonstigen ichen oder selbstständigen sonstigen selbstständigen Tätigkeit, Tätigkeit, liche Interessenwahrung liche Interessenwahrung sowie entstehende sowie entstehende Gerichtskosten Gerichtskosten von –vonin der Eigenschaft – in der Eigenschaft als Vermieter alsoder Vermieter Verpächter oder von Verpächter Grund- von Grundinsgesamt bis insgesamt zu 500 c;bis zu 500 c; stücken, Gebäuden stücken,oder Gebäuden Gebäudeteilen, oder Gebäudeteilen, f) in Abweichung f) in Abweichung von § 25 Abs. von1 §sowie 25 Abs. § 3 1Abs. sowie 1 d) § 3 auch Abs.die 1 d) auch– dieim Vermögensschaden– im Vermögensschadenund Anstellungsvertrags-Rechtsschutz und Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Wahrnehmung Wahrnehmung der rechtlichen der Interessen rechtlicheninInteressen unmittelbarem in unmittelbarem ZuZu-gem. § 2 l) aa) gem. u. bb), § 2 l) aa) u. bb), sammenhangsammenhang mit dem Erwerb, mit dem der Installation Erwerb, derund Installation dem Betrieb und dem Betrieb – im Zusammenhang – im Zusammenhang mit schuldrechtlichen mit schuldrechtlichen Verträgen über Verträgen Waren- über Wareneiner thermischen einer thermischen Solar- oder Fotovoltaikanlage Solar- oder Fotovoltaikanlage mit einer Anlamit einer Anla-lieferungen und lieferungen Dienstleistungen und Dienstleistungen im Sinne vonim §§Sinne 24 Abs. von2§§ b),24 Abs. 2 b), genleistung von genleistung bis zu 15von kW,bis soweit zu 15sich kW,die soweit Anlage sich imdie Eigentum Anlage im Eigentum28 Abs. 3 b).28 Abs. 3 b). des Versicherungsnehmers des Versicherungsnehmers befindet bzw.befi derndet Eigentumserwerb bzw. der Eigentumserwerb – für Risiken, – für deren Risiken, Versicherbarkeit deren Versicherbarkeit nach dem zum nach Zeitpunkt dem zum Zeitpunkt nicht nur vorübergehend nicht nur vorübergehend bezweckt ist.bezweckt ist. der Änderungder des Änderung Risikos geltenden des Risikos Tarif geltenden des Versicherers Tarif des Versicherers eine eine Direktionsanfrage voraussetzt. voraussetzt. Die Anlage kann Die Anlage mit demkann öffentlichen mit dem Stromnetz öffentlichen verbunden Stromnetzsein verbunden seinDirektionsanfrage und muss als und Aufdachanlage muss als Aufdachanlage auf einem Gebäude auf einem angebracht Gebäude angebracht sein, das im Volleigentum sein, das im Volleigentum des Versicherungsnehmers des Versicherungsnehmers oder einer oder KLAUSEL einer ZUKLAUSEL DEN §§ 25 ZUund DEN26 §§ 25 und 26 SINGLE-RECHTSSCHUTZ SINGLE-RECHTSSCHUTZ mitversicherten mitversicherten Person steht.Person Der Versicherungsnehmer steht. Der Versicherungsnehmer und die und die (1) Abweichend (1) Abweichend von § 25 (1) von und§§25 26(1) (1)und besteht § 26bei (1) entsprechender besteht bei entsprechender mitversicherten mitversicherten Personen des Personen Versicherungsvertrages des Versicherungsvertrages müssen müssen natürliche Personen natürliche sein. Personen Der Versicherungsschutz sein. Der Versicherungsschutz umfasst die umfasstVereinbarung die Vereinbarung kein Versicherungsschutz kein Versicherungsschutz für einen ehelichen/eingetrafür einen ehelichen/eingetraLeistungsarten Leistungsarten genen oder sonstigen genen oder Lebenspartner sonstigen Lebenspartner des Versicherungsnehmers. des Versicherungsnehmers. – Schadenersatz-Rechtsschutz – Schadenersatz-Rechtsschutz§ 2 a), § 2 a), (2) Für die Mitversicherung (2) Für die Mitversicherung von Kindern,von Enkeln Kindern, und Tageskindern Enkeln und Tageskindern des des – Vertrags-–undVertragsSachen-Rechtsschutz und Sachen-Rechtsschutz § 2 d), § 2 d), Versicherungsnehmers Versicherungsnehmers gilt § 25 (2) bzw. gilt §§25 26(2) (2)bzw. a) und § 26 b).(2) a) und b). auch für die auch Wahrnehmung für die Wahrnehmung der rechtlichen der Interessen rechtlichenaus Interessen aus (3) Heiratet (3) der Heiratet Versicherungsnehmer der Versicherungsnehmer oder geht er oder eine geht eingetragene er eine eingetragene entgeltlicher entgeltlicher Stromeinspeisung, Stromeinspeisung, Lebenspartnerschaft Lebenspartnerschaft ein, erweitert ein, sich erweitert der Versicherungsschutz sich der Versicherungsschutz – Steuer-Rechtsschutz – Steuer-Rechtsschutz vor Gerichtenvor Gerichten § 2 e), § 2 e), von diesem Zeitpunkt von diesem anZeitpunkt um die Mitversicherung an um die Mitversicherung für den Partner, für den Partner, auch in einemauch der Klage in einem vorder VerwaltungsKlage vor Verwaltungsund Finanzgerichten und Finanzgerichten wenn die Heirat wennoder die die Heirat eingetragene oder die eingetragene Lebenspartnerschaft Lebenspartnerschaft dem dem vorgeschalteten vorgeschalteten WiderspruchsWiderspruchsund Einspruchsverfahren, und Einspruchsverfahren, Versicherer innerhalb Versicherer voninnerhalb zwei Monaten von zwei angezeigt Monaten wird. angezeigt Erfolgt wird. die Erfolgt die – Verwaltungs-Rechtsschutz – Verwaltungs-Rechtsschutz vor Gerichtenvor § 2Gerichten g) bb), § 2 g) bb), Anzeige später Anzeige als zwei später Monate als zwei nachMonate der Heirat nach oder dernach Heirat Beginn oder der nach Beginn der auch in einemauch der Klage in einem vorder Verwaltungsgerichten Klage vor Verwaltungsgerichten vorgeschal- vorgeschaleingetragenen eingetragenen Lebenspartnerschaft, Lebenspartnerschaft, beginnt der Versicherungsschutz beginnt der Versicherungsschutz teten Widerspruchsverfahren, teten Widerspruchsverfahren, für den Partner für erst den mit Partner demerst Eingang mit dem der Anzeige Eingang beim der Anzeige Versicherer. beim Versicherer. – Straf-Rechtsschutz – Straf-Rechtsschutz § 2 i), § 2 i), Von dem Zeitpunkt Von dem derZeitpunkt Mitversicherung der Mitversicherung an kann der Versicherer an kann derden Versicherer den – Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz – Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz § 2 j); § 2 j); im Tarif des im Versicherers Tarif des Versicherers bei Mitversicherung bei Mitversicherung geltenden höheren geltenden höheren g) auch den g) Beratungs-Rechtsschutz auch den Beratungs-Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen für Vorsorgeverfügungen gemäß gemäß Beitrag verlangen. Beitrag verlangen. § 2 p) für einen § 2Rat p) oder für einen eineRat Auskunft oder eine durch Auskunft einen –durch in Abweichung einen – in Abweichung zu § 17 Abs. zu 3 –§vom 17 Abs. Versicherer 3 – vomvermittelten Versicherer Rechtsanwalt. vermittelten Rechtsanwalt. Die Die Kostenübernahme Kostenübernahme gilt für den Versicherungsnehmer gilt für den Versicherungsnehmer und ist auf und ist auf einen Leistungsfall einen Leistungsfall in der gesamten in derVertragsdauer gesamten Vertragsdauer begrenzt. begrenzt. Für die Tätigkeit Für die desTätigkeit Rechtsanwaltes des Rechtsanwaltes ist der Versicherer ist der nicht Versicherer nicht verantwortlich. verantwortlich. (3) Soweit der (3) Verkehrs-Rechtsschutz Soweit der Verkehrs-Rechtsschutz für die Familie fürnach die Familie der Klausel nach der Klausel zu § 25 Rechtsschutz zu § 25 Rechtsschutz für Nichtselbstständige für Nichtselbstständige ab 50 Abs.4ab einge50 Abs.4 eingeschlossen ist, schlossen erstrecktist, sich erstreckt der Versicherungsschutz sich der Versicherungsschutz a) im Steuer-Rechtsschutz a) im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichtenvor gemäß Gerichten § 21 Abs. gemäß 4 c)§i.21 V. m. Abs. 4 c) i. V. m. § 2 e) auch auf § 2ein e) der auch Klage auf ein vor der VerwaltungsKlage vor Verwaltungsund Finanzgerichten und Finanzgerichten vorgeschaltetes vorgeschaltetes WiderspruchsWiderspruchsund Einspruchsverfahren; und Einspruchsverfahren; b) im Sozialgerichts-Rechtsschutz b) im Sozialgerichts-Rechtsschutz gemäß § 21 Abs. gemäß 4 c)§ i.21 V. Abs. m. § 4 2 c) i. V. m. § 2 d) i. V. m. 2 f) d) aa) i. V. auch m. 2auf f) aa) ein auch der Klage auf ein vorder deutschen Klage vorSozialgedeutschen Sozialgerichten vorgeschaltetes richten vorgeschaltetes Widerspruchsverfahren; Widerspruchsverfahren; c) auf den Wohnungsc) auf denund WohnungsGrundstücks-Rechtsschutz und Grundstücks-Rechtsschutz nach § 2 c) nach § 2 c) in der Eigenschaft in der als Eigenschaft Mieter oder als Pächter Mieter oder von Garagen. Pächter von Garagen. (4) Besteht der (4) Versicherungsvertrag Besteht der Versicherungsvertrag gemäß der Klausel gemäßzuder § 25 Klausel Rechtszu § 25 Rechtsschutz für Nichtselbstständige schutz für Nichtselbstständige ab 50 Abs. 1 ab und502 Abs. i. V. m. 1 und der Klausel 2 i. V. m. der Klausel zu § 25 Rechtsschutz zu § 25 Rechtsschutz für Nichtselbstständige für Nichtselbstständige ab 50, XXL-Baustein ab 50, XXL-Baustein Absatz 1 undAbsatz 2 seit mindestens 1 und 2 seit einem mindestens Jahr und einem ändert Jahrsich unddanach ändert sich danach das Risiko des dasVersicherungsnehmers Risiko des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten oder einer mitversicherten Person, indem Person, indem a) ein weiteres, a) ein nach weiteres, dem zum nach Zeitpunkt dem zum derZeitpunkt Änderungder desÄnderung Risikos des Risikos geltenden Tarif geltenden des Versicherers Tarif des Versicherers versicherbares, versicherbares, Risiko erstmalig Risiko erstmalig entsteht oderentsteht oder b) eine, nachb)dem eine, zum nach Zeitpunkt dem zum derZeitpunkt Änderungder desÄnderung Risikos geltenden des Risikos geltenden Tarif des Versicherers Tarif des Versicherers versicherbare, versicherbare, gewerbliche, gewerbliche, freiberuflichefreiberufliche oder sonstigeoder selbstständige sonstige selbstständige Tätigkeit erstmalig Tätigkeit aufgenommen erstmalig aufgenommen wird oder wird oder c) die Voraussetzung c) die Voraussetzung für die Mitversicherung für die Mitversicherung einer Person einer erstmalig Person erstmalig entsteht, entsteht, besteht Versicherungsschutz besteht Versicherungsschutz für dieses neu fürentstandene dieses neu entstandene Risiko ohne Risiko ohne Wartezeit mitWartezeit tariflich größtmöglichem mit tariflich größtmöglichem Leistungsumfang Leistungsumfang und tariflich und tariflich höchster Selbstbeteiligung höchster Selbstbeteiligung (Vorsorge-Rechtsschutz). (Vorsorge-Rechtsschutz). Voraussetzung Voraussetzung für den Vorsorge-Rechtsschutz für den Vorsorge-Rechtsschutz ist in den Varianten ist in den a) Varianten a) und b), dass der undbetroffene b), dass der Versicherungsnehmer betroffene Versicherungsnehmer oder die betroffene oder die betroffene mitversicherte mitversicherte Person spätestens Person 6 spätestens Monate nach 6 Monate Änderung nachdes Änderung des Risikos einenRisikos entsprechenden einen entsprechenden Versicherungsvertrag Versicherungsvertrag nach dem zum nach dem zum Zeitpunkt derZeitpunkt Änderungder desÄnderung Risikos geltenden des Risikos Tarif geltenden des Versicherers Tarif des Versicherers Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus | 33 SONDERBEDINGUNGEN ZU DEN ARB NRV 2013 PLUS: STRAF-RECHTSSCHUTZ FÜR UNTERNEHMEN UND UNTERNEHMENSLEITER Für den Straf-Rechtsschutz für Unternehmen gelten die Regelungen der § 1, § 2 Abs. 1, § 3 – 8, § 9 Abs. 1, 2 a), 3 – 8 der Sonderbedingungen. Für den Straf-Rechtsschutz für Unternehmensleiter gelten die Regelungen der § 1, § 2 Abs. 2 – 8, § 9 Abs. 1, 2 b) und 7 der Sonderbedingungen Im Übrigen gelten die §§ 1, 7 bis 14, 16, 17, 20 der jeweils bei Abschluss der Rechtsschutzversicherung geltenden Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen für die Rechtsschutzversicherungen (ARB). Inhalt § 1 Versicherte Risiken § 2 Versicherte § 3 Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz (Versicherungsfall) § 4 Versicherte Kosten § 5 Ausschlüsse § 6 Geltungsbereich § 7 Betriebscharakter § 8 Versicherungsssumme § 9 Allgemeine Bestimmungen § 1 Versicherte Risiken Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen beim Vorwurf der Verletzung von Vorschriften des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts sowie bei Disziplinar- und Standesverfahren. Hierzu gehört die Tätigkeit des Rechtsanwaltes im Zusammenhang mit a) Strafverteidigung, und zwar die Verteidigung in den unter § 1 Satz 1 genannten Verfahren einschließlich des Aufwands für einvernehmliche Beendigungen der Verfahren; b) Kronzeugenregelung; wenn Versicherte sich auf eine Kronzeugenregelung berufen; c) Untersuchungsausschuss, und zwar die Vertretung von Versicherten in parlamentarischen Untersuchungsausschüssen; d) Durchsuchung, und zwar bei Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen; e) Verwaltungsrecht, und zwar in Verwaltungs-, Besteuerungs-, Sozialrechts- und Arbeitsrechtsverfahren vor deutschen Behörden und Gerichten, die dazu dienen, die Verteidigung in Verfahren gem. § 1 a) zu unterstützen oder deren Einleitung zu verhindern; f) Zeugenbetreuung, und zwar die Beratung und Betreuung von Zeugen, auch wenn diese nicht zu den Versicherten gehören; g) Verfassungsrecht, und zwar vor Verfassungsgerichten; h) Firmenstellungnahme, und zwar für die Vertretung versicherter Unternehmen gegenüber Strafgerichten, Strafverfolgungsbehörden sowie allen sonstigen Stellen, die befugt sind, wegen Ordnungswidrigkeiten zu ermitteln; i) Vollstreckungsverfahren; j) Wiederaufnahmeverfahren; k) Prozessbeobachtung, und zwar die Beobachtung anderer Prozesse, die für die Verteidigung in Verfahren gem. § 1 a) von Bedeutung sein können, sofern der Versicherer zustimmt; l) Maßnahmen wie – Straf- und Zeugenentschädigung, – Freiheitsentziehung, – Entziehung der Fahrerlaubnis, – Sanktion durch Berufs- oder Fahrverbot, – Vermögensabschöpfung (Verfall und Einziehung), – Vermögenssicherung, und zwar durch dinglichen Arrest, – aktive und passive Dienstaufsichtsbeschwerde, – Überwachung der Telekommunikation, – Online-Durchsuchung, – erkennungsdienstliche Behandlung, – körperliche Untersuchung; m) Koordination, soweit in einem Ermittlungsverfahren gegen Versicherte mehrere Beschuldigte oder Zeugen betroffen sind, wobei die Zustimmung des Versicherers für die Einschaltung eines Anwaltes, dessen Aufgabe es ist, die Tätigkeit der Beschuldigtenverteidiger und Zeugenbeistände zu koordinieren, erforderlich ist; n) Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, und zwar zur Durchsetzung von Ansprüchen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG), wobei damit unter anderem die Entschädigung für Urteilsfolgen und andere Strafverfolgungsmaßnahmen, wie die vorläufi ge Festnahme, die Haft sowie die Beschlagnahme, gemeint ist. § 2 Versicherte (1) Versicherte beim Straf-Rechtsschutz für Unternehmen: Der Versicherungsschutz gilt für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Unternehmen nach Abs. 1 c) für ihre gesetzlichen Vertreter (auch faktische Organmitglieder und Aufsichtsorgane, wie z. B. Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiräte), für die Gesellschafter und für alle Betriebsangehörigen (ob dauerhaft, zeitweise oder ehrenamtlich beschäftigt, ob Praktikant, Leiharbeitnehmer oder freie Mitarbeiter). Er gilt auch für Mitarbeiter von Fremdfirmen, für Angehörige der steuerberatenden Berufe und für Liquidatoren, soweit es um Vorwürfe geht, die sie in Ausübung ihrer Aufgabenerfüllung für Versicherte begangen haben oder begangen haben sollen – im Folgenden „Versicherte“ genannt. Im einzelnen gelten folgende Regelungen bei a) externen Mandaten: Für versicherte Personen gemäß § 1 Abs. 1 besteht Versicherungsschutz auch für Aufsichts-, Beirats- oder Verwaltungsratsmandate und ihre vorübergehende Entsendung in Leitungsorgane anderer Unternehmen, wenn sie diese auf Veranlassung des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 c) wahrnehmen. b) ausgeschiedenen Personen: Versicherungsschutz erhalten auch die aus den Diensten eines Versicherten ausgeschiedenen Personen für Versicherungsfälle, die sich aus ihrer früheren Tätigkeit für die Versicherten ergeben, jedoch längstens für drei Jahre nach Beendigung der Tätigkeit beim Versicherungsnehmer. Der Versicherungsnehmer muss der Rechtsschutzgewährung zustimmen. c) mitversicherten Unternehmen: Mitversichert sind die im aktuellen Geschäftsbericht oder in der Anlage aufgeführten inländischen Tochterunternehmen des Versicherungsnehmers. Ausländische Tochterbetriebe sind mitversichert, wenn es sich bei ihnen um unselbstständige Niederlassungen handelt. Soweit vereinbart besteht Versicherungsschutz auch für inländische Beteiligungsunternehmen. Tochterunternehmen sind juristische Personen, an denen der Versicherungsnehmer direkt oder indirekt mehr als 50 % der Stimmrechte hält oder durch Vertrag oder Satzung das Recht hat, auf diese Unternehmen einen beherrschenden Einfluss auszuüben oder die Mehrheit der Organmitglieder dieses Unternehmen zu bestellen oder abzurufen. Der Versicherungsnehmer kann widersprechen, wenn ein anderer Ver sicherter Rechtsschutz verlangt. (2) Versicherungsnehmer beim Straf-Rechtsschutz für Unternehmensleiter: Der Versicherungsschutz gilt für die namentlich genannte Person in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied, Vorstandsmitglied, Leiter oder Geschäftsführer einer im Versicherungsantrag genannten juristischen Person oder Personengesellschaft mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland. § 3 Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz (Versicherungsfall) (1) Versicherungsfall für die anwaltliche Tätigkeit ist bei §§ 1 a), 1 b), 1 g), 1 h), 1 i), 1 k), 1 l), 1 m), und 1 n) die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen Versicherte bzw. die behördliche Anordnung der Maßnahmen, § 1 c) die Ladung des Versicherten zur Ausschusssitzung, § 1 d) der Beginn der Durchsuchungs- oder Beschlagnahmeaktion, Leistungen Bedingungen und Bedingungen NRV 2013 Plus NRV 2013 Plus 34 | Leistungen 34 | und Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus | 34 § 1 e) die förmliche § 1 e) die Einleitung förmliche des Einleitung entsprechenden des entsprechenden Verfahrens, Verfahrens, (2) Der Versicherungsschutz (2) Der Versicherungsschutz entfällt nachträglich entfällt nachträglich bei rechtskräftiger bei rechtskräftiger § 1 f) die Aufforderung § 1 f) die Aufforderung an den Zeugen an zur denAussage, Zeugen zur Aussage, Verurteilung Verurteilung wegen einer wegen vorsätzlich einerbegangenen vorsätzlich begangenen Straftat. Straftat. § 1 j) Wiederaufnahmeverfahren, § 1 j) Wiederaufnahmeverfahren, In diesem Fall In diesem haben Versicherte Fall haben erbrachte VersicherteLeistungen erbrachte zurückzuLeistungen zurückzu– zugunsten – des zugunsten Versicherten des Versicherten der Antrag auf der Wiederaufnahme Antrag auf Wiederaufnahme erstatten. Beierstatten. rechtskräftiger Bei rechtskräftiger Verurteilung sowohl Verurteilung wegen sowohl Vorsatz wegen als Vorsatz als des Verfahrens; des Verfahrens; auch wegen auch Fahrlässigkeit wegen Fahrlässigkeit besteht die Rückzahlungsverpfl besteht die Rückzahlungsverpfl ichtung ichtung – zuungunsten – zuungunsten des Versicherten des Versicherten die Eröffnung diedes Eröffnung neuen des neuen anteilig, soweit anteilig, Vorsatz soweit betroffen Vorsatz ist.betroffen ist. Hauptverfahrens. Hauptverfahrens. Im Falle einer Imrechtskräftigen Falle einer rechtskräftigen Feststellung Feststellung einer Vorsatztat einerdurch Vorsatztat durch Sind in demselben Sind inVerfahren demselben gem. Verfahren § 1 Satz gem. 1 mehrere § 1 SatzVersicherte 1 mehrere Versicherte Strafbefehl ist Strafbefehl die Leistung ist die nicht Leistung zurückzuerstatten. nicht zurückzuerstatten. Dies gilt auch Dies gilt auch betroffen, handelt betroffen, es sich handelt um einen es sich Versicherungsfall. um einen Versicherungsfall. Das Gleiche Das Gleiche für Kosten bei füreiner Kosten Firmenstellungnahme. bei einer Firmenstellungnahme. gilt, wenn mehrere gilt, wenn Verfahren mehrere und Verfahren Verstößeund gemäß Verstöße § 1 a)gemäß zeitlich§und 1 a) zeitlich und ursächlich zusammenhängen. ursächlich zusammenhängen. § 6 Geltungsbereich § 6 Geltungsbereich RechtsschutzRechtsschutz besteht, soweit besteht, die Wahrnehmung soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen rechtlicher Interessen § 4 Versicherte § 4 Kosten Versicherte Kosten in Europa, den in Europa, Anliegerstaaten den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, des Mittelmeeres, auf den Kanarischen auf den Kanarischen Inseln, Inseln, oder den Azoren auf Madeira oder auf erfolgt Madeira und ein erfolgt Gericht und oder ein Gericht eine oder eine Der Versicherer Der trägt Versicherer die denträgt Versicherten die den Versicherten entstehenden entstehenden Kosten ver- Kosten ver-den Azoren Behörde in diesem Behörde Bereich in diesem gesetzlich Bereich zuständig gesetzlich wäre, zuständig wenn ein wäre, gerichtwenn ein gerichtsicherter Verfahren. sicherter Verfahren. liches oder behördliches liches oder behördliches Verfahren eingeleitet Verfahrenwerden eingeleitet würde. werden würde. Hierzu gehören Hierzu gehören a) Verfahrenskosten, a) Verfahrenskosten, § 7 Betriebscharakter und zwar dieund tatsächlich zwar dieanfallenden tatsächlich Verfahrenskosten. anfallenden Verfahrenskosten. § 7 Betriebscharakter b) Rechtsanwaltskosten, b) Rechtsanwaltskosten, Der Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz bezieht sich bezieht auf Handlungen sich auf Handlungen und Unterlasund Unterlasund zwar die und angemessenen zwar die angemessenen Gebühren des Gebühren vom Versicherten des vom Versicherten beaufsungen, beauf- die sungen, in Zusammenhang die in Zusammenhang mit dem Gesellschaftsgegenstand mit dem Gesellschaftsgegenstand der der tragten Rechtsanwaltes tragten Rechtsanwaltes sowie die üblichen sowie die Auslagen. üblichen Auslagen. Versicherungsnehmerin Versicherungsnehmerin bzw. der mitversicherten bzw. der mitversicherten UnternehmenUnternehmen stehen. stehen. Soweit zulässig Soweit kann zulässig statt eines kannRechtsanwaltes statt eines Rechtsanwaltes auch ein Steuerauch einDieser SteuerergibtDieser sich aus ergibt demsich Handelsregister, aus dem Handelsregister, dem Gewerberegister, dem Gewerberegister, dem dem berater oder berater Rechtslehrer oder Rechtslehrer einer deutschen einerHochschule deutschen beauftragt Hochschule beauftragt Geschäftsbericht Geschäftsbericht oder dem Versicherungsvertrag. oder dem Versicherungsvertrag. werden. werden. § 8 Versicherungssumme § 8 Versicherungssumme Die Kosten mehrerer Die Kosten Rechtsanwälte, mehrerer Rechtsanwälte, Die Versicherungssumme Die Versicherungssumme je Rechtsschutzfall je Rechtsschutzfall und je Person und sowie je Person die sowie die Gesamtversicherungssumme Gesamtversicherungssumme für zeitlich und fürursächlich zeitlich undzusammenhänursächlich zusammenhänwenn Mitglieder wenn derMitglieder Geschäftsführung der Geschäftsführung oder Aufsichtsorgane oder Aufsichtsorgane versicherversichergendeDer Versicherungsfälle gende Versicherungsfälle beträgt 500.000,00 beträgt 500.000,00 c. c. ter Unternehmen ter Unternehmen in Verfahren nach in Verfahren § 1 Satznach 2 a) vertreten § 1 Satz 2werden. a) vertreten Der werden. Als Höchstleistung Als Höchstleistung gilt die zweifache gilt dieVersicherungssumme zweifache Versicherungssumme für alle im für alle im Versicherer, trägt Versicherer, die angemessenen trägt die angemessenen Kosten für die Kosten Interessenwahrfür die InteressenwahrKalenderjahrKalenderjahr eingetretenen eingetretenen Versicherungsfälle. Versicherungsfälle. nehmung durch nehmung mehrere durch Strafverteidiger, mehrere Strafverteidiger, sofern ihre Beauftragung sofern ihre Beauftragung sachdienlichsachdienlich ist. ist. § 9 Allgemeine § 9 Bestimmungen Allgemeine Bestimmungen c) Sachverständigenkosten, c) Sachverständigenkosten, (1) Vorversicherung: (1) Vorversicherung: und zwar dieund angemessenen zwar die angemessenen Kosten der SachverständigengutachKosten der Sachverständigengutachten, die Versicherte ten, die zur Versicherte Unterstützung zur Unterstützung ihrer Verteidigung ihrer Verteidigung in Auftrag in Auftrag Wird eine andere Wird Versicherung eine andere Versicherung der vorliegenden der vorliegenden Art durch diese Art Verdurch diese Vergeben; geben; sicherung ohne sicherung zeitlicheohne Unterbrechung zeitliche Unterbrechung des Versicherungsschutzes des Versicherungsschutzes d) Reisekosten, d) Reisekosten, ersetzt, besteht ersetzt, Versicherungsschutz besteht Versicherungsschutz unter diesemunter Vertrag diesem für VerVertrag für Verund zwar dieund angemessenen zwar die angemessenen Kosten notwendiger Kosten notwendiger Reisen Reisen fahren, die während fahren, die der während Laufzeit vorhergehender der Laufzeit vorhergehender Policen eingeleitet Policen eingeleitet – der versicherten – der versicherten Personen, Personen, wurden. wurden. – der Sachverständigen, – der Sachverständigen, Leistungen aus Leistungen früherenaus Rechtsschutzverträgen früheren Rechtsschutzverträgen müssen vorrangig müssen vorrangig in Anspruch genommen in Anspruchwerden genommen und sind werden auf und densind Leistungsumfang auf den Leistungsumfang – der Rechtsanwälte – der Rechtsanwälte der versicherten der Personen versicherten gemäß Personen dem Rechtsgemäß dem Rechtsdieses anzurechnen. Vertrages anzurechnen. anwaltsvergütungsgesetz anwaltsvergütungsgesetz (RVG), die im(RVG), Zusammenhang die im Zusammenhang mit der mitdieses der Vertrages Die zeitliche Die Ausdehnung zeitliche Ausdehnung des Versicherungsschutzes des Versicherungsschutzes setzt voraus,setzt voraus, Verteidigung Verteidigung in versicherten in versicherten Verfahren anfallen; Verfahren anfallen; dass der Versicherungsnehmer dass der Versicherungsnehmer bis zum Abschluss bis zumdieser Abschluss Versichedieser Versichee) Übersetzungskosten, e) Übersetzungskosten, und zwar fürund die zwar Übersetzung für die Übersetzung aller für die aller Verteidigung für die Verteidigung und den und rung den keine Kenntnis rung keine vonKenntnis Verfahrenseinleitungen von Verfahrenseinleitungen hatte und keine hatte und keine Zeugenbeistand Zeugenbeistand notwendigennotwendigen Unterlagen; Unterlagen; Leistungsablehnungen Leistungsablehnungen von Vorversicherern von Vorversicherern wegen Nichtzahlung, wegen Nichtzahlung, f) Dolmetscherkosten, f) Dolmetscherkosten, verspäteter Zahlung verspäteter oderZahlung Obliegenheitsverletzungen oder Obliegenheitsverletzungen vorliegen. vorliegen. soweit die Einschaltung soweit die Einschaltung von Dolmetschern von Dolmetschern erforderlich ist. erforderlich Der Ver- ist. (2) Der Entstehen Ver(2) für Entstehen die Versicherten für die Versicherten nach Abschluss nachder Abschluss Versicherung der Versicherung sicherer erstattet sicherer deren erstattet angemessenen deren angemessenen Kosten; Kosten; neue Risiken,neue Risiken, g) Nebenklagekosten g) Nebenklagekosten des Opfers; des Opfers; a) besteht beim a) besteht Straf-Rechtsschutz beim Straf-Rechtsschutz für Unternehmen für Unternehmen ebenfalls ebenfalls h) Kautionskosten, h) Kautionskosten, Versicherungsschutz, Versicherungsschutz, wenn dem Versicherer wenn dem die Versicherer Veränderung die Veränderung die der Versicherer die der den Versicherer Versicherten den Versicherten als zinslosesals Darlehen zinsloses bisDarlehen zu bis zuzur nächstenzur Hauptfälligkeit nächsten Hauptfälligkeit angezeigt wird angezeigt oder sich wird dies oder aussich dies aus maximal 300.000 maximal c für 300.000 Sicherheitsleistungen c für Sicherheitsleistungen zur Verfügung zurstellt, Verfügung stellt,dem Geschäftsbericht dem Geschäftsbericht ergibt; ergibt; die die Versicherten die die Versicherten zum Zweck der zumHaftverschonung Zweck der Haftverschonung aufbringen aufbringen b) besteht beim b) besteht Straf-Rechtsschutz beim Straf-Rechtsschutz für Unternehmensleiter für Unternehmensleiter für jede für jede müssen; müssen; neue Funktion neue ebenfalls Funktion Versicherungsschutz, ebenfalls Versicherungsschutz, wenn dem Verwenn dem Veri) Kosten für i) Privatklageverfahren, Kosten für Privatklageverfahren, sicherer die Veränderung sicherer die Veränderung zur nächstenzur Hauptfälligkeit nächsten Hauptfälligkeit angezeigt angezeigt wird. und zwar für die undVertretung zwar für die Versicherter Vertretung als Versicherter Angeklagte alsinAngeklagte Privatklage-in Privatklage-wird. (3) Beteiligungserwerb (3) Beteiligungserwerb (gilt nicht für(gilt dennicht Straf-Rechtsschutz für den Straf-Rechtsschutz für Unter- für Unterverfahren (§ 374 verfahren ff. Strafprozessordnung) (§ 374 ff. Strafprozessordnung) vor deutschen vorGerichten). deutschen Gerichten). nehmensleiter): Der Versicherer Der zahlt Versicherer die angemessenen zahlt die angemessenen Kosten. Gleiches Kosten. giltGleiches für giltnehmensleiter): für die Kosten vorher die Kosten notwendiger vorher notwendiger Sühneversuche Sühneversuche nach § 380 StPO. nach § 380 StPO. Erwirbt oderErwirbt gründet oder dergründet Versicherungsnehmer der Versicherungsnehmer während derwährend der Vertragslaufzeit Vertragslaufzeit inländische inländische Tochter- oder TochterMehrheitsbeteilioder Mehrheitsbeteili§ 5 Ausschlüsse § 5 Ausschlüsse gungsunternehmen, gungsunternehmen, besteht für sie besteht Versicherungsschutz für sie Versicherungsschutz ab der ab der (1) Versicherungsschutz (1) Versicherungsschutz besteht nichtbesteht nicht Rechtswirksamkeit Rechtswirksamkeit des Erwerbs des oderErwerbs der Neugründung. oder der Neugründung. Die Verän- Die Veränderung ist dem derung Versicherer ist dem spätestens Versicherer 3spätestens Monate nach 3 Monate der nächsnach der nächsa) beim Vorwurf a) beim von Vorwurf preis- und vonwettbewerbsbeschränkenden preis- und wettbewerbsbeschränkenden AbAbsprachen, sprachen, ten Hauptfälligkeit ten Hauptfälligkeit anzuzeigen. anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige Erfolgt die nach Anzeige Ablaufnach Ablauf b) beim Vorwurf b) beim als Führer Vorwurf von als Kraftfahrzeugen Führer von Kraftfahrzeugen ausschließlich ausschließlich eine eine dieser Frist, dieser entfälltFrist, der Versicherungsschutz entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend.rückwirkend. In dieIn dieverkehrsrechtliche verkehrsrechtliche Bestimmung Bestimmung für den Straßenverkehr für den Straßenverkehr verletzt verletzt sem Fall besteht sem Fall Versicherungsschutz besteht Versicherungsschutz ab Eingang ab der Eingang Anzeige.der Anzeige. zu haben, zu haben, Die RegelungDie nach Regelung Absatz nach 3 giltAbsatz sinngemäß 3 giltauch sinngemäß für ausländische auch für ausländische unselbstständige unselbstständige Niederlassungen. Niederlassungen. c) für die Verteidigung c) für die Verteidigung gegen den Vorwurf gegen einer den Vorwurf Steuerstraftat, einer Steuerstraftat, wenn wenn das Ermittlungsverfahren das Ermittlungsverfahren durch Selbstanzeige durch Selbstanzeige ausgelöst wird, ausgelöst (4)wird, Beteiligungsveräußerung (4) Beteiligungsveräußerung (gilt nicht für(gilt dennicht Straf-Rechtsschutz für den Straf-Rechtsschutz für für d) für Rechtsanwaltskosten, d) für Rechtsanwaltskosten, die keine konkrete die keine Anwaltsleistung konkrete Anwaltsleistung Unternehmensleiter): Unternehmensleiter): Wird ein TochterWirdoder ein TochterMehrheitsbeteiligungsunternehmen oder Mehrheitsbeteiligungsunternehmen im Inland im Inland abgelten. Das abgelten. betrifft Das insbesondere betrifft insbesondere die pauschale dieVergütung pauschale Vergütung veräußert, besteht veräußert, für das besteht Unternehmen für das Unternehmen der Versicherungsschutz der Versicherungsschutz für die bloßefürMandatsübernahme die bloße Mandatsübernahme oder die Bereitschaft oder die Bereitschaft des des innerhalb wenn es voninnerhalb sechs Monaten von sechs nach Monaten der Veräußerung nach der Veräußerung Betreibens der Betreibens Angelegenheit der Angelegenheit (sogenannte (sogenannte Antrittsgelder). Antrittsgelder). fort, wenn esfort, Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus | 35 (5) (6) (7) (8) beim Versicherer eine eigene, ab dem Zeitpunkt seiner Veräußerung beginnende Straf-Rechtsschutzversicherung abschließt. Insolvenz (gilt nicht für den Straf-Rechtsschutz für Unternehmensleiter): Bei Insolvenz oder freiwilliger Liquidation des Versicherungsnehmers besteht Versicherungsschutz auch für Verfahren, die nach Beendigung des Versicherungsvertrages eingeleitet werden, wenn die dem Tatvorwurf zugrunde liegende Handlung oder Unterlassung während der Vertragslaufzeit begangen wurde oder begangen worden sein soll. Bei Insolvenzverfahren endet der Versicherungsschutz zwei Jahre nach Eröffnung. Fusion (gilt nicht für den Straf-Rechtsschutz für Unternehmensleiter): Im Falle einer Fusion des Versicherungsnehmers besteht Versicherungsschutz für alle bis dahin Versicherten bis zum Ende der Versicherungsperiode. Die Regelung der Nachmeldefrist bleibt unberührt. Nachmeldefrist: Wird das Versicherungsverhältnis nicht über den im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt hinaus verlängert, sind auch Verfahren versichert, die dem Versicherer nach Vertragsende gemeldet werden, wenn der Versicherungsfall in den Versicherungszeitraum fällt. Repräsentantenklausel (gilt nicht für den Straf-Rechtsschutz für Unternehmensleiter): Soweit es auf die Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden einer versicherten Person ankommt, werden ihr die Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden einer anderen versicherten Person nicht zugerechnet. Soweit es auf die Kenntnis oder das Verhalten des Versicherungsnehmers ankommt, werden dem Versicherungsnehmer ausschließlich die Kenntnis, das Wissen und das Verhalten seiner Repräsentanten zugerechnet. Als Repräsentanten gelten: – Vorsitzender der Geschäftsleitung oder, falls ein Vorsitzender nicht bestellt ist, alle Mitglieder der Geschäftsleitung des Versicherungsnehmers, – Vorsitzender eines aufsichtführenden Organs, – für Finanzen zuständiges Mitglied der Geschäftsleitung, – Compliance-Officer bzw. -Beauftragter, – Leiter der Rechtsabteilung, – Leiter der internen Revision, – Leiter der mit dem Versicherungseinkauf betrauten Abteilung, – Geschäftsführer der firmenverbundenen Versicherungsvermittlungsgesellschaft. HINWEISE UND INFORMATIONEN NACH § 10 VAG Fälligkeit/Verzug Der erste Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Folgebeiträge werden zum jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. Der Versicherungsnehmer gerät in Verzug, wenn er es zu vertreten hat, dass der Beitrag nicht unverzüglich nach Fälligkeit gezahlt wird bzw. dem Versicherungsunternehmen bei vereinbartem Lastschriftverfahren eine Abbuchung ermöglicht wird. Bei einem Verzug ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Leistungsfreiheit bei Verzug mit erstem Beitrag Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag schuldhaft nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurde. Rücktrittsrecht bei Verzug mit erstem Beitrag Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag schuldhaft nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Leistungsfreiheit bei Verzug mit Folgebeitrag Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherer mit der Zahlungsaufforderung auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er mit der Zahlungsaufforderung auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Die Wirkungen der Kündigung fallen weg, wenn der Versicherungsnehmer die Zahlung innerhalb eines Monats nach dem Wirksamwerden der Kündigung nachholt. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz für jeden zwischenzeitlich eingetretenen Versicherungsfall. Verzug bei Einzugsermächtigung Ist vereinbart, dass das Versicherungsunternehmen die jeweils fälligen Beiträge im Lastschriftverfahren einziehen soll, und kann ein Beitrag aus Gründen, die der Versicherungsnehmer zu vertreten hat, nicht fristgerecht eingezogen werden, gerät der Versicherungsnehmer in Verzug. Das Gleiche gilt, wenn einer berechtigten Einziehung von dem Kontoinhaber widersprochen wird. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Mehrzahl von Verträgen Bestehen mehrere Versicherungsverträge, so ist jeder Vertrag im Hinblick auf Verzugsfolgen gesondert zu betrachten. Vorvertragliche Anzeigepfl icht des Versicherungsnehmers Das Versicherungsunternehmen gewährt den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass der Antragsteller/Versicherungsnehmer alle für die Übernahme des Versicherungsschutzes bedeutsamen Umstände angezeigt hat und die im Versicherungsantrag gestellten Fragen schriftlich wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet hat (vorvertragliche Anzeigepflicht). Soll eine andere Person versichert werden, so ist auch diese für die wahrheitsgemäße und vollständige Anzeige risikoerheblicher Umstände und die Beantwortung der an sie gestellten Fragen verantwortlich. Treten Umstände, die für die Übernahme des Versicherungsschutzes Bedeutung haben, nach Unterzeichnung des Antrages und vor Zugang des Versicherungsscheins ein oder ändern sich die bei Antragstellung angegebenen Umstände, sind der Versicherungsnehmer 36 | Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus und/oder die zu versichernde Person gleichfalls verpflichtet, dies dem Versicherungsunternehmen anzuzeigen. Unrichtige Angaben zu den Gefahrumständen oder das arglistige Verschweigen sonstiger Gefahrumstände können das Versicherungsunternehmen berechtigen, den Versicherungsschutz zu versagen. Änderung der Adresse oder des Namens Änderungen der Anschrift sind zur Vermeidung von Nachteilen unverzüglich mitzuteilen. Ansonsten gelten Erklärungen des Versicherungsunternehmens, die per Einschreiben an die letzte bekannte Adresse gesandt worden sind, drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Das Gleiche gilt für Änderungen des Namens. Leistungen und Bedingungen NRV 2013 Plus | 36 Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt wurde, bevor er sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Widerruft der Versicherungsnehmer einen Ersatzvertrag, so läuft sein ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat. WIDERRUFSRECHT (1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. (2) Die Frist beginnt, nachdem der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Absatz 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten hat. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Augustaanlage 25, 68165 Mannheim E-Mail: [email protected] Telefon: 0621/4204-0 Telefax: 0621/4204-650 (3) Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge (Prämien im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes), wenn der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 1/360 des im Versicherungsschein ausgewiesenen Jahresbeitrages pro Tag. Bei vereinbartem Halbjahresbeitrag handelt es sich um einen Betrag von 1/180 des im Versicherungsschein ausgewiesenen Beitrages pro Tag. Bei vereinbartem Vierteljahresbeitrag handelt es sich um einen Betrag von 1/90 des im Versicherungsschein ausgewiesenen Beitrages pro Tag. Bei vereinbartem Monatsbeitrag handelt es sich um einen Betrag von 1/30 des im Versicherungsschein ausgewiesenen Beitrages pro Tag. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Risikoträger: Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Augustaanlage 25 68165 Mannheim Tel.: +49 621 42 04-0 Fax: +49 621 42 04-650 E-Mail: [email protected] www.nrv-rechtsschutz.de Unser Unternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V. Sie können damit das kostenlose, außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Den Ombudsmann der Versicherungen erreichen Sie wie folgt: Tel.: 0800 3696000 (kostenfrei) Fax: 0800 3699000 (kostenfrei) Falls Ihr Telefondienstanbieter oder der Netzvertrag keine Verbindung zu 0800er-Nummern ermöglicht oder wenn Sie aus dem Ausland anrufen, erreichen Sie den Ombudsmann kostenpflichtig unter Tel.: +49 30 206058-99 oder im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de. E-Mail: Post: [email protected] Versicherungsombudsmann e. V. Leipziger Str. 121 10117 Berlin Von der Inanspruchnahme des kostenlosen außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahrens unberührt bleibt die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Vorstand: Dr. Georg Kayser, Sprecher Ralf Beißer Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dr. Armin Zitzmann Sitz: Mannheim Handelsregister: Amtsgericht Mannheim, HRB 179 UST-IdNr. DE 143837211