01315 - Zweitschrift Prüfungszeugnis

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01315 - Zweitschrift Prüfungszeugnis
01315
26.5.11
Zweitschrift von Prüfungszeugnissen / Ersatzbescheinigungen über abgelegte Prüfungen
Zweck: Information an Prüflinge und zuständige Stellen, in welchen Fällen und wie man Ersatz
für abhanden gekommene Prüfungszeugnisse erhalten könnte. Tipps für die Sachbearbeitung
der zuständen Stellen, wie man entsprechende Informationsschreiben bzw. Antragsmuster und
Bescheide gestalten kann.
Kriterien und Ziele des Produkts
► Hilfe und Anleitung für die zuständigen Stellen
► Transparenz und Verständlichkeit für die betroffenen Prüflinge
Arbeitshilfen
► Hinweise für die zuständigen Stellen zu den rechtlichen Hintergründen sowie
Tipps zur sicheren und langfristigen Archivierung von Prüfungsergebnissen
► Empfehlung für die Gestaltung von Informationsschreiben und Antragsmuster
© Prüfung-2000plus
26.5.11
Zweitschrift von Prüfungszeugnissen / Ersatzbescheinigungen über abgelegte Prüfungen
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Berufliche Bildung und Prüfungswesen
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Allgemeine Informationen
Prüfungszeugnisse sind wichtige Dokumente. Sie werden z. B. für Bewerbungen und zur Rentenberechnung
benötigt. Trotzdem kann es vorkommen, dass Prüfungszeugnisse verlorengehen. In der Regel stellt die für die
jeweilige Prüfung zuständige Stelle (z.B. Kammer) gegen eine Verwaltungsgebühr eine Zweitschrift aus.
Wenn Prüflinge nach ihrer Prüfung später ihr Prüfungszeugnis verlieren oder das Zeugnis durch Unglücksfälle wie
Wohnungsbrände, Überschwemmungen u. ä. vernichtet wird, kann die zuständige Stelle (Kammer oder Innung)
eine Zweitschrift ausstellen bzw. über die ursprünglich abgelegte Prüfung als Zeugnisersatz eine Bescheinigung
ausstellen.
Die Anfrage bzw. der Antrag auf Ausfertigung einer Zweitschrift vom Prüfungszeugnis und/oder einer Bestätigung
der Lehrzeit muss in der Regel schriftlich erfolgen.
Die Handwerkskammer kann keinen "Gesellenbrief" (Schmuckbrief) als Zweitschrift ausstellen. Ausschließlich das
gesetzlich vorgeschriebene und notwendige Prüfungszeugnis nach § 27 Muster-GPO kann als Zweitschrift
ausgefertigt werden.
Inhalt der Zweitschrift
Es handelt es sich um die Ausstellung eines neuen Original-Zeugnisses mit dem Vermerk 'Zweitschrift'. Inhaltlich
umfasst der Bescheid die Angaben, die gemäß der jeweiligen Prüfungsordnung für das Ursprungszeugnis
vorgeschrieben sind. Dies sind nach § 27 Muster-GPO: Bezeichnung der Rechtsgrundlage (Handwerksordnung
oder Berufsbildungsgesetz), Personalien des Prüflings, die Angabe des Ausbildungsberufes, das erzielte
Prüfungsergebnis, das Datum der bestandenen Prüfung, Namenswiedergaben oder Unterschriften des
Prüfungsausschussvorsitzenden und des Beauftragten der zuständigen Stelle.
Lehrzeitbestätigungen
Bei einer Lehrzeitbestätigung (z. B. zu Rentenzwecken) handelt es sich um eine gesiegelte Bestätigung der
Handwerkskammer zu den Themen Ausbildungsberuf, Ausbildungszeit und/oder Ausbildungsabschluss.
An wen kann man sich wenden?
Wenn keine kammerunabhängige Zuständigkeit durch Rechtsverordnung festgelegt ist, ist die Handwerkskammer
zuständig, in deren Kammerbezirk die Abschluss- bzw. Gesellen- bzw. Meisterprüfung abgelegt oder die
Ausbildung in einem Betrieb des Kammerbezirkes durchlaufen wurde.
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Welche Gebühren fallen an?
Für das Ausstellen der Zweitschrift eines Prüfungszeugnisses wird üblicherweise eine Verwaltungsgebühr
erhoben. Nach Prüfung der Daten erhält man einen Gebührenbescheid. Sobald dieser beglichen wurde, wird die
Zweitschrift per Post zugestellt. Bescheinigungen zur Vorlage bei der Deutschen Rentenversicherung (z.B.
Nachweise über Ausbildungszeiten) sind in der Regel kostenlos.
Rechtsgrundlage, Aufbewahrungsfristen
Einen Rechtsanspruch über das nach Handwerksordnung/Berufsbildungsgesetz vorgeschriebene ursprüngliche
Prüfungszeugnis hinaus gibt es nicht.
Allerdings sind gemäß der Muster-Gesellen- bzw. Abschlussprüfungsordnung sowie
Meisterprüfungsverfahrensverordnung die Prüfungsniederschriften in Schriftform von den prüfenden Stellen
mindestens 10 Jahre aufzubewahren. Innerhalb dieser Zeit und – sofern die zuständige Stelle die Unterlagen
länger archiviert – darüber hinaus sind selbstverständlich weitere Bescheinigungen über bereits abgelegte
Prüfungen und die dort erzielten Prüfungsleistungen möglich. Dies sind jedoch freiwillig vorgenommene
Amtshandlungen der ausführenden Stelle: Einen Rechtsanspruch des Prüflings auf Zweitschrift gibt es nicht.
Lediglich auf eine Bestätigung der Ausbildungszeit besteht ein Rechtsanspruch, wobei diese Auskunft aufgrund §
64 Sozialgesetzbuch X kostenfrei erfolgen muss. Daher müssen auch die Handwerkskammern gemäß § 28
Absatz 6 Handwerksordnung die Daten des Ausbildungsverhältnisses in einer gesonderten Datei speichern,
solange und soweit dies zum Nachweis der Berufsausbildung erforderlich ist, wobei höchstens 60 Jahre.
Archivierung
Die Prüfungsniederschriften liegen zunächst in Schriftform vor. Darüber hinaus können die Prüfungsergebnisse
durch entsprechende elektronische Auswertungshilfen sowie Verwaltungsprogramme per EDV erfasst und
archiviert werden. Auch die Prüfungsniederschriften können in Dokumentenmanagementsysteme eingescannt
werden, so dass auch diese platzsparend über die gesetzlichen Mindestaufbewahrungsfristen kundenorientiert
über einen längeren Zeitraum abrufbar sind.
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Zweitschrift von Prüfungszeugnissen / Ersatzbescheinigungen über abgelegte Prüfungen
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Berufliche Bildung und Prüfungswesen
Zurück an:
Handwerkskammer Musterstadt
Handwerkerplatz 11
22222 Musterstadt
Sie haben Ihr Prüfungszeugnis verloren oder es wurde vernichtet?
Dann kann Ihnen die Handwerkskammer Musterstadt eine Zweitschrift ausstellen. Dabei handelt es sich um die
Ausstellung eines neuen Original-Zeugnisses mit dem Vermerk 'Zweitschrift'
Antrag auf Ausstellung
einer Zweitschrift meines Meisterprüfungszeugnisses (??,00 €)
einer Zweitschrift meines Gesellenprüfungszeugnisses (??,00 €)
einer Bescheinigung über die Lehrzeit zur Vorlage bei der Rentenversicherung
Mir ist bekannt, dass gemäß Gebührenordnung der Handwerkskammer Musterstadt für die Zweitausfertigung von
Prüfungszeugnissen die oben genannten Beträge in Rechnung gestellt werden.
Eine Bescheinigung über die Lehrzeit zur Vorlage bei der Rentenversicherung ist gebührenfrei.
Für sonstige Bescheinigungen ist eine Gebühr von 30,00 € fällig.
Bitte füllen Sie alle Felder aus, sofern Ihnen die Daten noch bekannt sind. Je genauer Ihre Angaben sind, umso
schneller können wir Ihren Antrag bearbeiten!
Name
Vorname
Straße
Plz, Ort
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________________________
________________________
Geburtsname
Geburtsdatum
Geburtsort
Telefon, Handy, Mail
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Gesellen-/Abschlussprüfung abgelegt als _____________________________________
Prüfungsdatum _______________________ Prüfungsort __________________________
Lehrzeit vom _________________________ bis _________________________________
im Ausbildungsbetrieb:
Firma
_____________________________________________________
Plz, Ort
_____________________________________________________
Bezahlung per Verrechnungsscheck (bitte beilegen)
Bezahlung per Vorauszahlung (Die Zusendung der Zweitschrift erfolgt nach Zahlungseingang.)
Als Anlage ist eine Kopie des Personalausweises beizulegen!
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Ort, Datum
© Prüfung-2000plus
.............................................................
Unterschrift Antragsteller/in
26.5.11
Handwerkskammer Musterstadt
Berufliche Bildung und Prüfungswesen · Postfach 23 45 · 12345 Musterstadt
Berufliche Bildung
und Prüfungswesen
Herrn
Hans Mustermann
Musterstraße 12
34567 Musterstadt
17. Februar 2016
Bescheinigung
Ihr Zeichen:
Unser Zeichen: VI Mu
Die Handwerkskammer Musterstadt, Körperschaft des öffentlichen Rechts,
zuständige Stelle nach Handwerksordnung und Berufsbildungsgesetz
bescheinigt, dass
Ansprechpartnerin:
Melanie Mustersachbearbeiterin
Tel 0511 3 48 59 - 26
Fax 0511 3 48 59 - 32
[email protected]
Frau/Herr
geboren am
die Gesellen-/Abschlussprüfung
im Ausbildungsberuf
am
mit Erfolg abgelegt hat.
Die Prüfung wurde mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Fertigkeitsprüfung:
Hauptgeschäftsführer:
Jens Musterling
Gesamtergebnis:
Musterstädter Volksbank
bei
Freundliche Grüße
Melanie Mustersachbearbeiterin
© Prüfung-2000plus
[email protected]
www.pruefung-2000plus.de
Präsident:
Walter Mustermann
Kenntnisprüfung:
Ausbildungszeiten:
Handwerkskammer Musterstadt
Musterallee1
12345 Musterstadt
BLZ 251 124 01
Konto 13 405 800
IBAN DE 32 33519 0001 0013 4058 00
BIC (Swift-Code) VOMuDE1MXXX
Sparkasse Musterstadt
BLZ 250 597 80
Konto 865 129
IBAN DE 57 2642 0180 0000 8657 70
BIC (Swift-Code) SPKMDE2MXXX
26.5.11
Prüfungszeugnis
nach § 31 HWO / § 34 BBiG
Herr Hans Mustermann
geboren am 1. Januar 1989 in Musterburg
wurde im Ausbildungsberuf
Bäcker
(baker)
vom 1. August 2005 bis zum 14. Juli 2008 ausgebildet
und hat die Gesellenprüfung am 14. Juli 2008 bestanden.
Prüfungsbereiche
Punkte
Note
Teil A
77
befriedigend
Arbeitsaufgabe 1
(Herstellen von Sauerteigbrot)
Arbeitsaufgabe 2
(Herstellen von Kleingebäck)
Arbeitsaufgabe 3
(Herstellen von kleinen Gerichten)
Arbeitsaufgabe 4
(Herstellen einer Torte)
Fachgespräch
68
Teil B
80
Warenwirtschaft und Produktionstechnik
Betriebswirtschaftliches Handeln
Wirtschafts- und Sozialkunde
79
72
93
90
81
53
91
befriedigend
Bei der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen müssen unterschiedliche Gewichtungen berücksichtigt werden.
Punkte
Note
100-92 Punkte
sehr gut
unter 92-81
unter 81-67
unter 67-50
Punkte
Punkte
Punkte
gut
befriedigend
ausreichend
unter 50-30 Punkte
unter 30-0 Punkte
mangelhaft
ungenügend
Musterhausen, den 14. Dezember 2010
Die / Der Vorsitzende
© Prüfung-2000plus
Für die zuständige Stelle