01315 - Zweitschrift Prüfungszeugnis
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01315 - Zweitschrift Prüfungszeugnis
01315 26.5.11 Zweitschrift von Prüfungszeugnissen / Ersatzbescheinigungen über abgelegte Prüfungen Zweck: Information an Prüflinge und zuständige Stellen, in welchen Fällen und wie man Ersatz für abhanden gekommene Prüfungszeugnisse erhalten könnte. Tipps für die Sachbearbeitung der zuständen Stellen, wie man entsprechende Informationsschreiben bzw. Antragsmuster und Bescheide gestalten kann. Kriterien und Ziele des Produkts ► Hilfe und Anleitung für die zuständigen Stellen ► Transparenz und Verständlichkeit für die betroffenen Prüflinge Arbeitshilfen ► Hinweise für die zuständigen Stellen zu den rechtlichen Hintergründen sowie Tipps zur sicheren und langfristigen Archivierung von Prüfungsergebnissen ► Empfehlung für die Gestaltung von Informationsschreiben und Antragsmuster © Prüfung-2000plus 26.5.11 Zweitschrift von Prüfungszeugnissen / Ersatzbescheinigungen über abgelegte Prüfungen __________________________________________________________________________________ Berufliche Bildung und Prüfungswesen __________________________________________________________________________________ Allgemeine Informationen Prüfungszeugnisse sind wichtige Dokumente. Sie werden z. B. für Bewerbungen und zur Rentenberechnung benötigt. Trotzdem kann es vorkommen, dass Prüfungszeugnisse verlorengehen. In der Regel stellt die für die jeweilige Prüfung zuständige Stelle (z.B. Kammer) gegen eine Verwaltungsgebühr eine Zweitschrift aus. Wenn Prüflinge nach ihrer Prüfung später ihr Prüfungszeugnis verlieren oder das Zeugnis durch Unglücksfälle wie Wohnungsbrände, Überschwemmungen u. ä. vernichtet wird, kann die zuständige Stelle (Kammer oder Innung) eine Zweitschrift ausstellen bzw. über die ursprünglich abgelegte Prüfung als Zeugnisersatz eine Bescheinigung ausstellen. Die Anfrage bzw. der Antrag auf Ausfertigung einer Zweitschrift vom Prüfungszeugnis und/oder einer Bestätigung der Lehrzeit muss in der Regel schriftlich erfolgen. Die Handwerkskammer kann keinen "Gesellenbrief" (Schmuckbrief) als Zweitschrift ausstellen. Ausschließlich das gesetzlich vorgeschriebene und notwendige Prüfungszeugnis nach § 27 Muster-GPO kann als Zweitschrift ausgefertigt werden. Inhalt der Zweitschrift Es handelt es sich um die Ausstellung eines neuen Original-Zeugnisses mit dem Vermerk 'Zweitschrift'. Inhaltlich umfasst der Bescheid die Angaben, die gemäß der jeweiligen Prüfungsordnung für das Ursprungszeugnis vorgeschrieben sind. Dies sind nach § 27 Muster-GPO: Bezeichnung der Rechtsgrundlage (Handwerksordnung oder Berufsbildungsgesetz), Personalien des Prüflings, die Angabe des Ausbildungsberufes, das erzielte Prüfungsergebnis, das Datum der bestandenen Prüfung, Namenswiedergaben oder Unterschriften des Prüfungsausschussvorsitzenden und des Beauftragten der zuständigen Stelle. Lehrzeitbestätigungen Bei einer Lehrzeitbestätigung (z. B. zu Rentenzwecken) handelt es sich um eine gesiegelte Bestätigung der Handwerkskammer zu den Themen Ausbildungsberuf, Ausbildungszeit und/oder Ausbildungsabschluss. An wen kann man sich wenden? Wenn keine kammerunabhängige Zuständigkeit durch Rechtsverordnung festgelegt ist, ist die Handwerkskammer zuständig, in deren Kammerbezirk die Abschluss- bzw. Gesellen- bzw. Meisterprüfung abgelegt oder die Ausbildung in einem Betrieb des Kammerbezirkes durchlaufen wurde. © Prüfung-2000plus 26.5.11 Welche Gebühren fallen an? Für das Ausstellen der Zweitschrift eines Prüfungszeugnisses wird üblicherweise eine Verwaltungsgebühr erhoben. Nach Prüfung der Daten erhält man einen Gebührenbescheid. Sobald dieser beglichen wurde, wird die Zweitschrift per Post zugestellt. Bescheinigungen zur Vorlage bei der Deutschen Rentenversicherung (z.B. Nachweise über Ausbildungszeiten) sind in der Regel kostenlos. Rechtsgrundlage, Aufbewahrungsfristen Einen Rechtsanspruch über das nach Handwerksordnung/Berufsbildungsgesetz vorgeschriebene ursprüngliche Prüfungszeugnis hinaus gibt es nicht. Allerdings sind gemäß der Muster-Gesellen- bzw. Abschlussprüfungsordnung sowie Meisterprüfungsverfahrensverordnung die Prüfungsniederschriften in Schriftform von den prüfenden Stellen mindestens 10 Jahre aufzubewahren. Innerhalb dieser Zeit und – sofern die zuständige Stelle die Unterlagen länger archiviert – darüber hinaus sind selbstverständlich weitere Bescheinigungen über bereits abgelegte Prüfungen und die dort erzielten Prüfungsleistungen möglich. Dies sind jedoch freiwillig vorgenommene Amtshandlungen der ausführenden Stelle: Einen Rechtsanspruch des Prüflings auf Zweitschrift gibt es nicht. Lediglich auf eine Bestätigung der Ausbildungszeit besteht ein Rechtsanspruch, wobei diese Auskunft aufgrund § 64 Sozialgesetzbuch X kostenfrei erfolgen muss. Daher müssen auch die Handwerkskammern gemäß § 28 Absatz 6 Handwerksordnung die Daten des Ausbildungsverhältnisses in einer gesonderten Datei speichern, solange und soweit dies zum Nachweis der Berufsausbildung erforderlich ist, wobei höchstens 60 Jahre. Archivierung Die Prüfungsniederschriften liegen zunächst in Schriftform vor. Darüber hinaus können die Prüfungsergebnisse durch entsprechende elektronische Auswertungshilfen sowie Verwaltungsprogramme per EDV erfasst und archiviert werden. Auch die Prüfungsniederschriften können in Dokumentenmanagementsysteme eingescannt werden, so dass auch diese platzsparend über die gesetzlichen Mindestaufbewahrungsfristen kundenorientiert über einen längeren Zeitraum abrufbar sind. © Prüfung-2000plus 26.5.11 Zweitschrift von Prüfungszeugnissen / Ersatzbescheinigungen über abgelegte Prüfungen __________________________________________________________________________________ Berufliche Bildung und Prüfungswesen Zurück an: Handwerkskammer Musterstadt Handwerkerplatz 11 22222 Musterstadt Sie haben Ihr Prüfungszeugnis verloren oder es wurde vernichtet? Dann kann Ihnen die Handwerkskammer Musterstadt eine Zweitschrift ausstellen. Dabei handelt es sich um die Ausstellung eines neuen Original-Zeugnisses mit dem Vermerk 'Zweitschrift' Antrag auf Ausstellung einer Zweitschrift meines Meisterprüfungszeugnisses (??,00 €) einer Zweitschrift meines Gesellenprüfungszeugnisses (??,00 €) einer Bescheinigung über die Lehrzeit zur Vorlage bei der Rentenversicherung Mir ist bekannt, dass gemäß Gebührenordnung der Handwerkskammer Musterstadt für die Zweitausfertigung von Prüfungszeugnissen die oben genannten Beträge in Rechnung gestellt werden. Eine Bescheinigung über die Lehrzeit zur Vorlage bei der Rentenversicherung ist gebührenfrei. Für sonstige Bescheinigungen ist eine Gebühr von 30,00 € fällig. Bitte füllen Sie alle Felder aus, sofern Ihnen die Daten noch bekannt sind. Je genauer Ihre Angaben sind, umso schneller können wir Ihren Antrag bearbeiten! Name Vorname Straße Plz, Ort ________________________ ________________________ ________________________ ________________________ Geburtsname Geburtsdatum Geburtsort Telefon, Handy, Mail __________________________ __________________________ __________________________ __________________________ Gesellen-/Abschlussprüfung abgelegt als _____________________________________ Prüfungsdatum _______________________ Prüfungsort __________________________ Lehrzeit vom _________________________ bis _________________________________ im Ausbildungsbetrieb: Firma _____________________________________________________ Plz, Ort _____________________________________________________ Bezahlung per Verrechnungsscheck (bitte beilegen) Bezahlung per Vorauszahlung (Die Zusendung der Zweitschrift erfolgt nach Zahlungseingang.) Als Anlage ist eine Kopie des Personalausweises beizulegen! ............................................................. Ort, Datum © Prüfung-2000plus ............................................................. Unterschrift Antragsteller/in 26.5.11 Handwerkskammer Musterstadt Berufliche Bildung und Prüfungswesen · Postfach 23 45 · 12345 Musterstadt Berufliche Bildung und Prüfungswesen Herrn Hans Mustermann Musterstraße 12 34567 Musterstadt 17. Februar 2016 Bescheinigung Ihr Zeichen: Unser Zeichen: VI Mu Die Handwerkskammer Musterstadt, Körperschaft des öffentlichen Rechts, zuständige Stelle nach Handwerksordnung und Berufsbildungsgesetz bescheinigt, dass Ansprechpartnerin: Melanie Mustersachbearbeiterin Tel 0511 3 48 59 - 26 Fax 0511 3 48 59 - 32 [email protected] Frau/Herr geboren am die Gesellen-/Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf am mit Erfolg abgelegt hat. Die Prüfung wurde mit folgenden Ergebnissen bestanden: Fertigkeitsprüfung: Hauptgeschäftsführer: Jens Musterling Gesamtergebnis: Musterstädter Volksbank bei Freundliche Grüße Melanie Mustersachbearbeiterin © Prüfung-2000plus [email protected] www.pruefung-2000plus.de Präsident: Walter Mustermann Kenntnisprüfung: Ausbildungszeiten: Handwerkskammer Musterstadt Musterallee1 12345 Musterstadt BLZ 251 124 01 Konto 13 405 800 IBAN DE 32 33519 0001 0013 4058 00 BIC (Swift-Code) VOMuDE1MXXX Sparkasse Musterstadt BLZ 250 597 80 Konto 865 129 IBAN DE 57 2642 0180 0000 8657 70 BIC (Swift-Code) SPKMDE2MXXX 26.5.11 Prüfungszeugnis nach § 31 HWO / § 34 BBiG Herr Hans Mustermann geboren am 1. Januar 1989 in Musterburg wurde im Ausbildungsberuf Bäcker (baker) vom 1. August 2005 bis zum 14. Juli 2008 ausgebildet und hat die Gesellenprüfung am 14. Juli 2008 bestanden. Prüfungsbereiche Punkte Note Teil A 77 befriedigend Arbeitsaufgabe 1 (Herstellen von Sauerteigbrot) Arbeitsaufgabe 2 (Herstellen von Kleingebäck) Arbeitsaufgabe 3 (Herstellen von kleinen Gerichten) Arbeitsaufgabe 4 (Herstellen einer Torte) Fachgespräch 68 Teil B 80 Warenwirtschaft und Produktionstechnik Betriebswirtschaftliches Handeln Wirtschafts- und Sozialkunde 79 72 93 90 81 53 91 befriedigend Bei der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen müssen unterschiedliche Gewichtungen berücksichtigt werden. Punkte Note 100-92 Punkte sehr gut unter 92-81 unter 81-67 unter 67-50 Punkte Punkte Punkte gut befriedigend ausreichend unter 50-30 Punkte unter 30-0 Punkte mangelhaft ungenügend Musterhausen, den 14. Dezember 2010 Die / Der Vorsitzende © Prüfung-2000plus Für die zuständige Stelle