Deutschland Patientenrechte in Patientenrechte in

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Deutschland Patientenrechte in Patientenrechte in
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Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit
Patientenrechte in
Deutschland
Leitfaden für Patientinnen und Patienten,
Ärztinnen und Ärzte
mit Adressteil Rheinland-Pfalz
Arbeit
Soziales
Familie
Gesundheit
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Unabhängige Patientenschutzorganisationen /
Patientenberatungsstellen
Krankenkassen / Ministerium
Ombudsmann Private
Kranken- und Pflegeversicherung
Bundesarbeitsgemeinschaft der
PatientInnen-Stellen
c/o Gesundheitsladen
AOK – Die Gesundheitskasse
in Rheinland-Pfalz
Ombudsmann
Private Kranken-und
Pflegeversicherung
Auenstraße 31
80469 München
Tel.: (0 89) 76 75 51 31
Fax: (0 89) 7 25 04 74
Deutsche Gesellschaft für
Versicherte und Patienten e.V.
(DGVP)
Lehstraße 6
64646 Heppenheim
Tel.: (0 62 52) 91 07 44
Fax: (0 62 52) 91 07 45
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Impressum
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Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie
und Gesundheit Rheinland-Pfalz,
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Ministerium für Arbeit, Soziales,
Familie und Gesundheit
Bauhofstraße 9
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Tel.: (0 61 31) 16 23 51
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Inhalt
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Geleitwort von Ministerin Malu Dreyer
6
Vorwort der Ministerinnen Brigitte Zypries
und Ulla Schmidt
8
Einleitung
10
Das Behandlungsverhältnis
10
Durch wen kann sich der Patient behandeln lassen?
10
Welche Qualität muss eine medizinische Behandlung
haben?
11
Was bedeutet die Einwilligung des Patienten?
13
Selbstbestimmung am Ende des Lebens
15
Was ist hinsichtlich der Aufklärung und Information
des Patienten zu beachten?
16
Versuchsbehandlungen
16
Welche medizinischen Maßnahmen sind zu
dokumentieren?
17
Kann der Patient in die Behandlungsunterlagen
einsehen?
18
Was ist im Hinblick auf den Persönlichkeitsschutz und
die Vertraulichkeit von Patientendaten zu beachten?
19
Im Schadensfall
20
Wo kann sich der Patient beraten lassen und
wie kann der Patient eventuelle Ersatzansprüche
verfolgen?
20
Beratung
21
Geltendmachung von Ersatzansprüchen
22
Kosten
25
Adressenteil Rheinland-Pfalz
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Adressen der Patientenfürsprecherinnen
und Patientenfürsprecher
30
Informations- und Beratungsstellen
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Geleitwort
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Malu Dreyer
Ministerin für Arbeit, Soziales, Familie und
Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz
Um die Selbstverantwortung der Patientinnen und Patienten im Gesundheitswesen zu stärken, ist es notwendig,
Patientinnen und Patienten über ihre wesentlichen Rechte
im Rahmen der medizinischen Behandlung zu informieren.
Diesem Ziel dient die vorliegende Broschüre „Patientenrechte in Deutschland“.
Sie enthält umfangreiche Ausführungen über die Rechte
von Patientinnen und Patienten im Rahmen der Krankenbehandlung und informiert auch über das Recht auf ein
selbst bestimmtes Sterben am Ende des Lebens. An alle im
Gesundheitswesen Beteiligten, vor allem Ärztinnen und
Ärzte, wird appelliert, die Patientinnen und Patienten bei
der Wahrnehmung ihrer Rechte besser zu unterstützen.
Darüber hinaus werden in der Broschüre auch Hinweise
auf Möglichkeiten der Beschwerde und Einleitung von
Streitverfahren bei Behandlungsfehlern gegeben.
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Rheinland-pfälzische Patientinnen und Patienten, die glauben, von einem Arzt, Zahnarzt, Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichentherapeuten
fehlerhaft behandelt worden zu sein, können sich an dafür
gesetzlich eingerichtete Schlichtungsausschüsse bei den
jeweiligen Landeskammern der Heilberufe wenden. Diese
Schlichtungsausschüsse gehen jeder Beschwerde nach,
führen persönliche Gespräche mit den Betroffenen und
entscheiden unter Beteiligung von Patientenvertreterinnen
und -vertretern, ob ein Behandlungsfehler vorliegt oder
nicht.
Die vorliegende Broschüre wurde auf Initiative der Gesundheitsministerkonferenz vom Bundesministerium der
Justiz und vom Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung erarbeitet und wird auf Beschluss der
Länder bundesweit genutzt, um über die Rechte und
Pflichten im Arzt-Patientenverhältnis zu informieren.
Die rheinland-pfälzische Ausgabe der Bundesbroschüre
wurde durch einen Anhang mit den Adressen aller Patientinnen- und Patientenfürsprecher sowie der Informationsund Beratungsstellen in Rheinland-Pfalz ergänzt. Da das
Interesse der Bürgerinnen und Bürger des Landes Rheinland-Pfalz an diesem Thema in den letzten Jahren stetig
gewachsen ist, bin ich sicher, dass auf diesen aktualisierten Ratgeber gern zurückgegriffen wird.
Malu Dreyer
Ministerin für Arbeit, Soziales, Familie und
Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz
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Vorwort
Brigitte Zypries
Bundesministerin der Justiz
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Ulla Schmidt
Bundesministerin für Gesundheit
und Soziale Sicherung
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger!
„Patientenrechte in Deutschland“ ist ein Beitrag zu einer
vertrauensvolleren Kooperation von Arzt und Patient.
Vertrauen entsteht, wenn alle Beteiligten ihre Rechte und
Pflichten kennen. Die vorliegende Dokumentation klärt
über diese Rechte und Pflichten im Arzt-Patientenverhältnis auf. In verständlicher Sprache wird das geltende Recht
transparent gemacht.
Die Dokumentation wurde gemeinsam von allen Beteiligten des Gesundheitswesens erarbeitet. Diese Gemeinsamkeit ist ein wichtiger Schritt zu besserer Information, sie
fördert das gegenseitige Vertrauen und dient damit dem
Patientenschutz. „Patientenrechte in Deutschland“ informiert Patienten und Ärzte über die wesentlichen bestehenden Rechte und Pflichten im Rahmen der medizinischen
Behandlung und enthält außerdem Hinweise für den Fall
einer fehlerhaften Behandlung.
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Deshalb sind die „Patientenrechte in Deutschland“ eine
gute Grundlage für eine vertrauensvolle Kooperation von
Arzt und Patient und damit für einen bestmöglichen Behandlungserfolg.
Denn nur ein informierter Patient kann sich am Behandlungsprozess aktiv beteiligen, in eigener Verantwortung
Entscheidungen treffen und so Mitverantwortung im
Behandlungsprozess übernehmen. Und wer als Arzt seine
Rechte und Pflichten kennt, kann den Patienten hierbei
besser unterstützen.
Die „Patientenrechte in Deutschland“ wurden unter der
Leitung des früheren Präsidenten des Bundesgerichtshofes,
Herrn Dr. h. c. Karlmann Geiß, von Vertretern der Patienten- und Ärzteverbände, der gesetzlichen Krankenkassen
und privaten Krankenversicherer, der freien Wohlfahrtsverbände sowie der Gesundheitsminister- und der Justizministerkonferenz erarbeitet. Ihnen allen gilt unser Dank
für die hervorragende Arbeit.
Ulla Schmidt
Brigitte Zypries
Bundesministerin für Gesundheit
und Soziale Sicherung
Bundesministerin der Justiz
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Einleitung
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Dieses Dokument appelliert an alle im Gesundheitswesen
Beteiligten, insbesondere Ärzte, Zahnärzte, Pflegekräfte,
Psychotherapeuten und Mitarbeiter aus Gesundheitsfachberufen, die Patientenrechte zu achten, die Patientinnen
und Patienten bei der Durchsetzung ihrer Rechte zu unterstützen und darauf hinzuwirken, dass die Patientenrechte
in der täglichen Praxis bei allen Beteiligten im Gesundheitswesen Berücksichtigung finden. Behandlung, Pflege,
Rehabilitation und Prävention haben die Würde und Integrität des Patienten zu achten, sein Selbstbestimmungsrecht und sein Recht auf Privatheit zu respektieren. Patient
und Arzt haben das gemeinsame Ziel, Krankheiten vorzubeugen, zu erkennen, zu heilen oder zu lindern. Eine vertrauensvolle Verständigung zwischen Arzt und Patient ist
eine wichtige Voraussetzung für den Erfolg einer Behandlung. Die Chancen, die eine Patienten-Arztbeziehung bietet, wenn sie als eine echte Behandlungs- und Entscheidungspartnerschaft verstanden wird, sollten deshalb konsequent genutzt werden. Dem persönlichen Gespräch
zwischen Patient und Arzt kommt deshalb eine besondere
Bedeutung zu, weil sich dadurch ein größtmögliches Maß
an Respekt, Vertrauen und Kooperation im Behandlungsverhältnis schaffen lässt.
Eine vertrauensvolle Verständigung zwischen Arzt und Patient
ist eine wichtige Voraussetzung
für den Erfolg einer Behandlung.
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Der Patient hat Anspruch auf angemessene Aufklärung
und Beratung sowie auf eine sorgfältige und qualifizierte
Behandlung. Diagnostische und therapeutische Maßnahmen sind mit dem Patienten abzustimmen. Jede Behandlung erfordert die Mitwirkung des Patienten. Ein Behandlungserfolg kann jedoch trotz bester Therapie nicht garantiert werden. Der Patient ist für seine Gesundheit mitverantwortlich und kann durch eine gesundheitsbewusste
Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Rehabilitation dazu
beitragen, den Eintritt von Krankheit und Behinderung zu
vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden.
Das Dokument will einen Beitrag zu mehr vertrauensvoller
Kooperation im Behandlungsverhältnis leisten. Es gibt
einen Überblick über die wesentlichen Rechte und Pflichten im Rahmen eines Behandlungsverhältnisses. Damit
werden dem Patienten neben der umfassenden persönlichen Aufklärung durch den Arzt über Art, Umfang und
Tragweite der Maßnahme und die damit verbundenen
gesundheitlichen Chancen und Risiken Informationen gegeben, die es ihm erleichtern, die notwendigen Entscheidungen über die medizinische Behandlung zu treffen.
Zugleich dient das Dokument Ärzten und Mitarbeitern in
Gesundheitsberufen als Orientierungshilfe für ihre tägliche
Arbeit. Wer als Patient seine Rechte und Pflichten kennt,
kann sich aktiv am Behandlungsprozess beteiligen. Wer als
Arzt seine Rechte und Pflichten kennt, kann Patienten besser unterstützen.
Das Dokument ist eine Bestandsaufnahme des geltenden
Rechts, die weiteren Diskussionen nicht vorgreift. Es soll
die Transparenz im Gesundheitswesen erhöhen und durch
eine breite Unterstützung nachhaltige Wirkungen für alle
Beteiligten entfalten.
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Der Patient hat Anspruch auf
angemessene Aufklärung und
Beratung sowie auf eine sorgfältige und qualifizierte Behandlung.
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Das Behandlungsverhältnis
Durch wen kann sich der Patient behandeln lassen?
Der Patient hat grundsätzlich das Recht, Arzt und Krankenhaus frei zu wählen und zu wechseln. Der Patient kann
eine ärztliche Zweitmeinung einholen. Den begründeten
Wunsch, einen weiteren Arzt hinzuzuziehen oder eine
Zweitmeinung einzuholen, soll der Arzt nicht ablehnen.
Die Behandlungsunterlagen sind dem mitbehandelnden
Arzt zu übermitteln. Der Patient sollte sich vorher über
eventuelle Kostenfolgen bei dem Arzt oder dem Kostenträger (z.B. gesetzliche Krankenkasse) informieren.
10
Welche Qualität muss eine medizinische
Behandlung haben?
Arzneimittel oder Medizinprodukte müssen die gesetzlich
vorgeschriebenen Qualitätsund Sicherheitsanforderungen
erfüllen.
Der Patient hat Anspruch auf eine qualifizierte und sorgfältige medizinische Behandlung nach den anerkannten
Regeln der ärztlichen Kunst. Sie umfasst eine qualifizierte
Pflege und Betreuung. Stehen die erforderlichen organisatorischen, personellen oder sachlichen Voraussetzungen für
eine Behandlung nach dem medizinischen Standard nicht
zur Verfügung, ist der Patient an einen geeigneten Arzt
oder ein geeignetes Krankenhaus zu überweisen.
Arzneimittel oder Medizinprodukte, die zur Behandlung
eingesetzt werden, müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen erfüllen.
Dafür tragen die pharmazeutischen Unternehmer bzw.
Hersteller, bei falscher ärztlicher Verordnung oder Anwendung auch der behandelnde Arzt oder das Krankenhaus,
die Verantwortung.
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Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen haben Anspruch auf die ärztliche Behandlung, die zur Verhütung,
Früherkennung sowie Behandlung von Krankheiten nach
den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend, zweckmäßig
sowie wirtschaftlich ist. Nicht notwendige Leistungen, für
die eine Leistungspflicht der Krankenkasse nicht besteht,
können nur gegen Übernahme der Kosten durch den
Patienten erbracht werden. Die Krankenkasse muss den
Patienten auf dessen Wunsch individuell über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen beraten. Auch
der öffentliche Gesundheitsdienst erfüllt durch die Gesundheitsämter Beratungsaufgaben. Bei Behinderungen
erfolgt die Beratung durch die im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) vorgesehenen Servicestellen. Auch die
Sozialleistungsträger haben die Pflicht, über sozialrechtliche Ansprüche allgemein aufzuklären.
Was bedeutet die Einwilligung des Patienten?
Der Patient hat das Recht, Art und Umfang der medizinischen Behandlung selbst zu bestimmen. Er kann entscheiden, ob er sich behandeln lassen will oder nicht. Der Patient kann eine medizinische Versorgung also grundsätzlich auch dann ablehnen, wenn sie ärztlich geboten erscheint. Kommen mehrere gleichwertige medizinische
Behandlungen oder Behandlungsmethoden in Betracht,
muss der Arzt über Chancen und Risiken umfassend aufklären. Der Patient kann die anzuwendende Behandlung
wählen. Kann zwischen Patient und Arzt kein Konsens über
die Behandlungsart und den Behandlungsumfang hergestellt werden, ist der Arzt – von Notfällen abgesehen –
berechtigt, die Behandlung abzulehnen. Alle medizinischen
Maßnahmen setzen eine wirksame Einwilligung des Patienten voraus. Eine Einwilligung kann nur wirksam sein,
wenn der Patient rechtzeitig vor der Behandlung aufge-
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Das Behandlungsverhältnis
klärt wurde oder ausdrücklich darauf verzichtet hat.
Wirksam einwilligen kann nur, wer die nötige Einsichtsfähigkeit besitzt. Die nötige Einsichtsfähigkeit können auch
Minderjährige und Betreute haben. Insbesondere bei
schweren Eingriffen kann auch bei vorhandener Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen zusätzlich zu dessen Zustimmung die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters – dies
sind in der Regel die Eltern – erforderlich sein. Verfügt der
Patient nicht über die nötige Einsichtsfähigkeit, muss der
gesetzliche Vertreter bzw. ein vom Vormundschaftsgericht
bestellter Betreuer der Behandlung zustimmen. Er hat dabei den mutmaßlichen Willen des Patienten zu beachten.
Die Bestellung eines Betreuers ist entbehrlich, wenn der
Patient rechtzeitig eine Person seines Vertrauens für die
Zustimmung in Gesundheitsangelegenheiten bevollmächtigt hat (Vorsorgevollmacht). Bei besonders schwerwiegenden Eingriffen bedarf die Einwilligung durch einen Betreuer oder Bevollmächtigten der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, sofern es sich nicht um einen Notfall handelt, der keinen Aufschub duldet.
12
Bei nicht ansprechbaren Patienten reicht bei lebens- und gesundheitserhaltenden Notfallbehandlungen seine mutmaßliche
Einwilligung aus.
Wenn der Patient nicht ansprechbar ist, reicht bei lebensund gesundheitserhaltenden Notfallbehandlungen seine
mutmaßliche Einwilligung aus. Der mutmaßliche Wille des
Patienten sollte dabei aufgrund von Auskünften naher Angehöriger oder enger Freunde ermittelt werden.
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Selbstbestimmung am Ende des Lebens
Auch bei der Behandlung Sterbender hat der Arzt das
Selbstbestimmungsrecht und die menschliche Würde des
Patienten zu berücksichtigen. Patienten im Sterben haben
das Recht auf eine angemessene Betreuung, insbesondere
auf schmerzlindernde Behandlung. Sie können über Art
und Ausmaß diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen selbst entscheiden. Patienten, die entscheidungsfähig sind, können den Behandlungsabbruch oder das
Unterlassen lebensverlängernder Maßnahmen verlangen.
Eine gezielte Lebensverkürzung durch Maßnahmen, die
den Tod herbeiführen oder das Sterben beschleunigen sollen, ist unzulässig und mit Strafe bedroht, auch wenn der
Patient sie verlangt.
Bei Patienten, die nicht entscheidungsfähig sind, muss auf
ihren mutmaßlichen Willen abgestellt werden. Zur Ermittlung des mutmaßlichen Willens sind insbesondere frühere
schriftliche oder mündliche Äußerungen des Patienten und
seine sonstigen erkennbaren persönlichen Wertvorstellungen zu berücksichtigen. Eine wesentliche Rolle nimmt
dabei die Befragung von Ehepartnern oder Lebensgefährten, Angehörigen und Freunden sowie von anderen nahestehenden Personen über die mutmaßlichen Behandlungswünsche des Patienten ein.
Patienten können für den Fall, dass sie nicht mehr entscheidungsfähig sind, vorsorglich im Rahmen einer sogenannten Patientenverfügung auf lebenserhaltende oder
lebensverlängernde Maßnahmen verzichten. Der in einer
Patientenverfügung niedergelegte Wille ist für den Arzt im
Grundsatz bindend. Bei einer Patientenverfügung muss der
Arzt im Einzelfall jedoch genau prüfen, ob die konkrete
Situation derjenigen entspricht, die sich der Patient beim
Abfassen der Verfügung vorgestellt hatte, und ob der in
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Patienten im Sterben können
über Art und Ausmaß diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen selbst entscheiden.
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Das Behandlungsverhältnis
der Patientenverfügung geäußerte Wille im Zeitpunkt der
ärztlichen Entscheidung nach wie vor aktuell ist. Der
Patient kann in einer Patientenverfügung Vertrauenspersonen benennen und den Arzt ihnen gegenüber von der
Schweigepflicht entbinden.
Informationen zu Patientenverfügungen können beispielsweise bei Landesgesundheitsbehörden, Ärztekammern,
Kirchengemeinden, Wohlfahrtsverbänden, Verbraucherzentralen, Patientenorganisationen oder Sozialstationen
angefordert werden.
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Was ist hinsichtlich der Aufklärung und Information
des Patienten zu beachten?
Der Arzt hat den Patienten rechtzeitig vor der Behandlung
und grundsätzlich in einem persönlichen Gespräch über
Art und Umfang der Maßnahmen und der damit verbundenen gesundheitlichen Risiken aufzuklären und die Einwilligung des Patienten dazu einzuholen. Formulare und
Aufklärungsbögen ersetzen das Gespräch nicht. Der aufklärende Arzt muss nicht notwendigerweise der behandelnde Arzt sein. Die Haftung für eine mangelhafte Aufklärung trägt indessen immer der behandelnde Arzt. Eine
wirksame Einwilligung setzt eine so umfassende und
rechtzeitige Aufklärung des Patienten voraus, dass dieser
aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten in der Lage ist,
Art, Umfang und Tragweite der Maßnahme und der damit
verbundenen gesundheitlichen Risiken ohne psychischen
Druck zu ermessen und sich entsprechend zu entscheiden.
Zu unterrichten ist auch über Art und Wahrscheinlichkeit
der verschiedenen Risiken im Verhältnis zu den Heilungschancen und über alternative Behandlungsmöglichkeiten.
Der Umfang und der Zeitpunkt der Aufklärung richtet sich
auch nach der Schwere und der Dringlichkeit des Eingriffs.
Der Patient muss durch die Aufklärung in die Lage versetzt
werden, beurteilen zu können, was die konkret vorgesehene Behandlung für ihn persönlich bedeuten kann. Auf
Fragen des Patienten hat der Arzt wahrheitsgemäß, vollständig und verständlich zu antworten. Aufklärung und
Beratung müssen auch für Patienten, die sich mit dem Arzt
sprachlich nicht verständigen können, verstehbar sein. Der
Patient hat das Recht, auf die ärztliche Aufklärung zu verzichten und zu bestimmen, wen der Arzt außer ihm oder
statt seiner informieren darf oder soll.
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Der Patient muss durch die
Aufklärung in die Lage versetzt
werden, beurteilen zu können,
was die konkret vorgesehene
Behandlung für ihn persönlich
bedeuten kann.
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Das Behandlungsverhältnis
Versuchsbehandlungen
Vor einer möglichen Teilnahme an sog. Versuchsbehandlungen, deren Wirksamkeit und Sicherheit wissenschaftlich
noch nicht abgesichert sind, muss der Patient umfassend
über die Durchführungsbedingungen, über Nutzen und
Risiken sowie über Behandlungsalternativen aufgeklärt
werden. Der Patient hat das Recht, die Mitwirkung an der
medizinischen Forschung oder Lehre abzulehnen. Ihm dürfen aus der Ablehnung keine Nachteile bei der medizinischen Versorgung erwachsen.
16
Welche medizinischen Maßnahmen sind
zu dokumentieren?
Die wichtigsten diagnostischen
und therapeutischen Maßnahmen und Verlaufsdaten sind zu
dokumentieren.
Die wichtigsten diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen (z.B. Diagnoseuntersuchungen, Funktionsbefunde,
Medikation, ärztliche Hinweise für und Anweisungen an
die Funktions- und Behandlungspflege, Abweichung von
einer Standardbehandlung) und Verlaufsdaten (z.B. Aufklärung bzw. der Verzicht auf eine Aufklärung durch den
Patienten, Operationsbericht, Narkoseprotokoll, Besonderheiten im Behandlungsverlauf) sind zu dokumentieren.
Eine Aufzeichnung in Stichworten reicht aus, sofern diese
für die mit- oder nachbehandelnden Ärzte verständlich
sind. Routinehandreichungen und Routinekontrollen müssen grundsätzlich nicht dokumentiert werden. Die Dokumentation ist vor unbefugtem Zugriff und vor nachträglicher Veränderung zu schützen.
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Kann der Patient in die Behandlungsunterlagen
einsehen?
Der Patient hat das Recht, die ihn betreffenden Behandlungsunterlagen einzusehen und auf seine Kosten Kopien
oder Ausdrucke von den Unterlagen fertigen zu lassen. Der
Patient kann eine Person seines Vertrauens mit der Einsichtnahme beauftragen. Der Anspruch auf Einsichtnahme
erstreckt sich auf alle objektiven Feststellungen über den
Gesundheitszustand des Patienten (z.B. naturwissenschaftlich objektivierbare Befunde, Ergebnisse von Laboruntersuchungen sowie von Untersuchungen am Patienten wie
EKG, Röntgenbilder usw.) und die Aufzeichnungen über die
Umstände und den Verlauf der Behandlung (z.B. Angaben
über verabreichte oder verordnete Arzneimittel, Operationsberichte, Arztbriefe und dgl.). Das Einsichtsrecht erstreckt sich nicht auf Aufzeichnungen, die subjektive Einschätzungen und Eindrücke des Arztes betreffen. Weitere
Einschränkungen des Einsichtsrechts können bestehen im
Bereich der psychiatrischen Behandlung und wenn Rechte
anderer in die Behandlung einbezogener Personen (z.B.
Angehörige, Freunde) berührt werden.
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Der Anspruch auf Einsichtnahme
erstreckt sich auf alle objektiven
Feststellungen über den Gesundheitszustand des Patienten
und die Aufzeichnungen über
die Umstände und den Verlauf
der Behandlung.
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Das Behandlungsverhältnis
Was ist im Hinblick auf den Persönlichkeitsschutz
und die Vertraulichkeit von Patientendaten zu
beachten?
Die den Patienten betreffenden Informationen, Unterlagen
und Daten sind von Ärzten, Pflegepersonal, Krankenhäusern und Krankenversicherern vertraulich zu behandeln.
Sie dürfen nur mit Zustimmung des Patienten oder auf der
Grundlage gesetzlicher Bestimmungen weitergegeben
werden. Die ärztliche Schweigepflicht besteht auch gegenüber anderen Ärzten.
18
In Datenbanken gespeicherte Angaben über den Patienten
sind technisch und organisatorisch vor Zerstörung, Änderung und unbefugtem Zugriff zu schützen. Sie sind nach
Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen.
Bei stationären Behandlungen soll der Patient darüber
informiert werden, wer ihn in Behandlung und Pflege
betreut. Bei therapeutischen Gesprächen ist Vertraulichkeit
zu gewährleisten. Grundsätzlich darf der Gesundheitszustand des Patienten auch Angehörigen nicht offenbart
werden. Der Patient kann jedoch den Arzt ermächtigen,
anderen Personen Auskunft über seinen Gesundheitszustand zu geben. Die benannten Personen können von dem
Arzt Auskunft über den Gesundheitszustand des Patienten
verlangen.
Bei therapeutischen Gesprächen ist
Vertraulichkeit zu gewährleisten.
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Im Schadensfall
Die Gesundheitsversorgung in Deutschland steht auf
einem anerkannt hohen Niveau. Neben der qualifizierten
medizinischen Ausbildung der Ärzteschaft wird insbesondere auf die Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung
großer Wert gelegt. Trotzdem kann es zu Fehldiagnosen
und Behandlungsfehlern kommen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass nicht immer dann, wenn der gewünschte
Behandlungserfolg ausbleibt, ein verschuldeter ärztlicher
Behandlungsfehler vorliegt.
In Fällen einer fehlerhaften Behandlung oder unzureichenden Aufklärung stehen dem Patienten Schadensersatz- und
Schmerzensgeldansprüche zu. Bei Schäden, die durch Arzneimittel oder durch ein Medizinprodukt (z.B. Röntgengerät) verursacht worden sind, können auch Ansprüche
gegen den pharmazeutischen Unternehmer bzw. den Hersteller bestehen.
Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, sollte der Patient zunächst das Gespräch mit
dem behandelnden Arzt oder einer Beratungsstelle suchen
und Einsicht in die Behandlungsdokumentation nehmen
bzw. sich Kopien anfertigen lassen. Im stationären Bereich
steht dem Patienten außerdem die Möglichkeit offen, sich
an die Krankenhausleitung zu wenden. Darüber hinaus ist
im Schadensfall im Allgemeinen folgendes zu beachten:
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Im Schadensfall
Wo kann sich der Patient beraten lassen und wie
kann der Patient eventuelle Ersatzansprüche
verfolgen?
Beratung
Mit Beschwerden und Beratungsanliegen kann sich der
Patient an die Ärzte- bzw. Zahnärztekammern, Krankenkassen oder an freie Patientenberatungs- und Patientenbeschwerdestellen, Verbraucherzentralen und Selbsthilfeorganisationen wenden. Patientenbeschwerdestellen sind
vielfach bereits in den Krankenhäusern eingerichtet worden.
20
Sinnvoll kann es auch sein, sich durch einen Rechtsanwalt
beraten zu lassen. Spezialisierte Rechtsanwälte sind bei
den Anwaltskammern oder -vereinen zu erfragen.
Kommen Schadensersatzansprüche in Betracht, ist es für
die Patienten ratsam, sich zügig beraten zu lassen, um zu
vermeiden, dass die Ansprüche wegen Verjährung nicht
mehr geltend gemacht werden können.
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Geltendmachung von Ersatzansprüchen
Schadensersatzansprüche können außergerichtlich oder
gerichtlich geltend gemacht werden:
Die Ärzte- und Zahnärztekammern haben Gutachter- und
Schlichtungsstellen eingerichtet, die es den Beteiligten erleichtern sollen, Streitfälle in Arzthaftpflichtsachen außergerichtlich beizulegen. Die Gutachter- und Schlichtungsstellen sind in der Regel durch Ärzte und Juristen besetzt;
ihre Einschaltung ist freiwillig. Gutachter- und Schlichtungsstellen greifen Fälle auf, die noch nicht Gegenstand
eines gerichtlichen Verfahrens sind und in der Regel nicht
länger als 5 Jahre zurückliegen. Ihre Stellungnahme zur
Frage eines Behandlungsfehlers oder eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach ist für die Beteiligten und
ein eventuell anschließendes gerichtliches Verfahren nicht
bindend.
Auf Wunsch des Versicherten beraten und unterstützen die
gesetzlichen Krankenkassen kostenlos ihre Versicherten bei
der Durchsetzung möglicher Schadensersatzansprüche
wegen eines Behandlungsfehlers (z.B. durch Einholung
medizinischer Sachverständigengutachten beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen).
Darüber hinaus hat der Patient die Möglichkeit, vor dem
Zivilgericht eventuelle Ersatzansprüche einzuklagen. Im
Arzthaftungsprozess muss der Patient grundsätzlich die
ärztliche Pflichtverletzung, den eingetretenen Schaden, die
Ursächlichkeit des Fehlers für den Schaden sowie das
Verschulden des Schädigers darlegen und im Bestreitensfalle auch beweisen. Unter Umständen, etwa bei Vorliegen
eines groben Behandlungsfehlers, greifen aber zugunsten
des Patienten Beweiserleichterungen bis hin zu einer
Beweislastumkehr, d. h. der Schädiger muss den Gegen-
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Im Schadensfall
beweis antreten. Der Beweis der ordnungsgemäßen Aufklärung des Patienten obliegt in streitigen Fällen dem behandelnden Arzt. Bei Dokumentationsmängeln wird zulasten des Arztes vermutet, dass eine nicht dokumentierte
Maßnahme unterblieben ist.
Kosten
22
In der Regel ist es kostenlos, sich bei den Patientenberatungs- und Patientenbeschwerdestellen zu informieren und
Ansprüche bei den Gutachter- und Schlichtungsstellen geltend zu machen. Die Beratung durch Rechtsanwälte ist
kostenpflichtig. Wer die Kosten hierfür nicht aufbringen
kann, kann Beratungshilfe in Anspruch nehmen. Auch bei
der Rechtsverfolgung vor den Zivilgerichten entstehen
Kosten. Wer nicht über die notwendigen finanziellen Mittel
für die Prozessführung verfügt, kann Prozesskostenhilfe
beanspruchen.
In der Regel ist es kostenlos, sich bei den Patientenberatungs- und Patientenbeschwerdestellen zu
informieren und Ansprüche bei den Gutachter- und
Schlichtungsstellen geltend zu machen.
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Dieses Papier wurde auf Initiative des Bundesministeriums
der Justiz und des Bundesministeriums für Gesundheit und
Soziale Sicherung unter der Leitung des Präsidenten des
Bundesgerichtshofes a. D. Dr. h. c. Karlmann Geiß von folgenden Organisationen erarbeitet:
Bundesärztekammer
Herbert-Lewin-Straße 3
50931 Köln
Bundesarbeitsgemeinschaft
Hilfe für Behinderte e. V.
Kirchfeldstraße 149
40215 Düsseldorf
Bundesarbeitsgemeinschaft
der PatientInnenstellen
Geschäftsstelle:
Gesundheitsladen München e. V.
Auenstraße 31
80469 München
Freie Wohlfahrtsverbände
(Deutscher Caritasverband e. V.,
Diakonisches Werk der EKD e. V.,
Paritätischer Wohlfahrtsverband
e. V.)
vertreten durch den Deutschen
Caritasverband e. V.
Hauptvertretung Berlin
Chausseestraße 128 a
10115 Berlin
Gesamtverband der Deutschen
Versicherungswirtschaft e. V.
vertreten durch den Verband der
privaten Krankenversicherung e. V.
Bayenthalgürtel 26
50968 Köln
Konferenz der Justizministerinnen
und -minister
vertreten durch das
Thüringer Justizministerium
Werner-Seelenbinder-Straße 5
99096 Erfurt
Landesverband der
Epilepsie-Selbsthilfegruppen
Baden-Württemberg e. V.
Haußmannstraße 6
70188 Stuttgart
Spitzenverbände der
gesetzlichen Krankenkassen
Kassenärztliche Bundesvereinigung
vertreten durch den
AOK-Bundesverband
Kortrijker Straße 1
53177 Bonn
Chausseestraße 13
10115 Berlin
Herbert-Lewin-Straße 3
50931 Köln
Verbraucherzentrale
Bundesverband e. V.
Deutsche
Krankenhausgesellschaft e. V.
Konferenz der für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerinnen
und Minister, Senatorinnen und
Senatoren der Länder
Markgrafenstraße 66
10969 Berlin
Bundeszahnärztekammer
Arbeitsgemeinschaft der
Deutschen Zahnärztekammern e. V.
Münsterstraße 169
40476 Düsseldorf
vertreten durch das Bayerische
Staatsministerium für Gesundheit,
Ernährung und Verbraucherschutz
Schellingstraße 155
80797 München
und den
Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit,
Jugend und Soziales
Birkenstraße 34
28195 Bremen
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Impressum
Herausgeber
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
Referat Öffentlichkeitsarbeit
11017 Berlin
www.bmgs.de
Bundesministerium der Justiz
Stabsstelle Presse - und Öffentlichkeitsarbeit
11015 Berlin
www.bmj.bund.de
Stand
Februar 2003
Wenn Sie Bestellungen aufgeben möchten:
24
Bestellanschrift des BMGS:
Bestell-Nr.: A 407
Telefon: 0180 / 51 51 51 0 (0,12 EUR / Min.)
Telefax: 0180 / 51 51 51 1 (0,12 EUR / Min.)
Schriftlich:
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
Referat Information, Publikation, Redaktion
Postfach 500, 53105 Bonn, E-Mail: [email protected],
Internet: www.bmgs.bund.de
Schreibtelefon / Fax für Gehörlose und Hörgeschädigte:
Schreibtelefon: 0800 / 111 000 5 (zum Nulltarif)
Telefax: 0800 / 111 000 1 (zum Nulltarif)
E-Mail: [email protected] / [email protected]
oder
Bestellanschrift des BMJ:
GVP Gemeinnützige Werkstätten Bonn
BMJ Broschürenversand
Maarstr. 98a, 53227 Bonn
Pakete werden unfrei versandt
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Adressen der Patientenfürsprecherinnen und
Patientenfürsprecher in Rheinland-Pfalz
St. Josef Krankenhaus
Adenau
Kreiskrankenhaus
Bad Bergzabern
Rheumakrankenhaus
Bad Kreuznach
Renate de Temple
Mühlenstr. 31 – 35
53518 Adenau
Ingrid Schiller
Danziger Str. 25
76887 Bad Bergzabern
Wolfgang Simon
Kaiser-Wilhelm-Str. 9 – 11
55543 Bad Kreuznach
Lukas-Krankenhaus
Altenkirchen
Ev. Krankenhaus der
Inneren Mission
Bad Dürkheim
DRK Psychosomatische Fachklinik
Bad Neuenahr-Ahrweiler
Anka Seelbach
Leuzbacher Weg 21
57610 Altenkirchen
DRK-Krankenhaus Alzey-Worms
Alzey
Hans-Joachim Böhmer
Kreuznacher Str. 7 – 9
55232 Alzey
Rheinhessen-Fachklinik
Alzey
Roswitha Caspar
Dautenheimer Landstr. 66
55232 Alzey
Dr. Waltraut Estelmann
Dr.-Kaufmann-Str. 2
67098 Bad Dürkheim
Klinik Sonnenwende
Bad Dürkheim
Bernd Martin Schüler
Sonnenwendstr. 86
67098 Bad Dürkheim
Katholische Kliniken Lahn gGmbH
Bad Ems
Taunusallee 5
56130 Bad Ems
Lindenstr. 4
53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler
Krankenhaus Maria Hilf
Bad Neuenahr-Ahrweiler
Paul Gilles
Dahlienweg 3
53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler
Dr. von Ehrenwall’sche Klinik
Bad Neuenahr-Ahrweiler
Werner Schüller
Walporzheimer Str. 2
53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler
Rhein-Mosel-Fachklinik
Andernach
Paracelsus-Klinik
Bad Ems
St. Josef-Krankenhaus/
St. Elisabeth-Krankenhaus
Bendorf/Neuwied am Rhein
Lieselotte Buchinger
Vulkanstr. 58
56626 Andernach
Ottmar Canz
Taunusallee
56130 Bad Ems
Erika Birk
Entengasse 4 – 6
56170 Bendorf
St. Nikolaus-Stiftshospital
Andernach
DRK Psychiatrische Tagesklinik
Bad Kreuznach
Cusanus-Krankenhaus
Bernkastel-Kues
Helma Knoche
Hindenburgwall 1
56626 Andernach
Salinenstr. 135
55543 Bad Kreuznach
Inge Dreher
Karl-Binz-Weg 12
54470 Bernkastel-Kues
Annweiler am Trifels
Krankenhaus St. Marienwörth
Bad Kreuznach
Margarethe Maus
Georg-Staab-Str. 3
76855 Annweiler
Hansrudolf Maus
Mühlenstr. 39
55543 Bad Kreuznach
Kamillus Klinik
Asbach
Diakonie-Krankenhaus
Bad Kreuznach
Gregor Weiler
Hospitalstr. 6
53567 Asbach
Paul Schlug
Ringstr. 64
55543 Bad Kreuznach
Heilig-Geist-Hospital
Bingen am Rhein
Brigitte Giesbert
Kapuzinerstr. 15 – 17
55411 Bingen
DRK-Elisabeth-Krankenhaus
Birkenfeld
Dorothee Bolen
Trierer Str. 16 – 20
55765 Birkenfeld
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Adressen der Patientenfürsprecherinnen und
Patientenfürsprecher in Rheinland-Pfalz
Clemens-August-Krankenhaus
Bitburg
DRK-Krankenhaus
Diez (Lahn)
Lore Schmitz
Krankenhausstr. 1
54634 Bitburg
Edit Frölich
Adelheidstr. 2
65585 Diez
Hospital Zum Heiligen Geist
Boppard
Städtisches Krankenhaus
Frankenthal (Pfalz)
Hospitalgasse 2
56154 Boppard
Franz-Josef Möller
Elsa-Brändström-Str. 1
67227 Frankenthal
Marienkrankenhaus
Cochem
26
Therese Selbach
Avallonstr. 32
56812 Cochem
St. Josef-Krankenhaus
Dahn
Waldemar Seibel
Hauensteiner Str. 17
66994 Dahn
Krankenhaus Maria Hilf
Daun
Marius Fries
Maria-Hilf-Str. 2
54550 Daun
Herz-Jesu-Krankenhaus
Dernbach (Westerwald)
Eberhard Prechter
Südring 8
56428 Dernbach
Ev. und Johanniter-Krankenhaus
Dierdorf/Selters
Helmut Ströder
Waldstr. 5
56242 Selters
Ev. und Johanniter-Krankenhaus
Dierdorf
Elisabeth von Stackelberg
Hachenburger Str. 16
56269 Dierdorf
Kreiskrankenhaus Germersheim
Germersheim
Brigitte Müller
An Fronte Carl 2
76726 Germersheim
St. Elisabeth-Krankenhaus
Gerolstein
Wolfgang Meyer
Aloys-Schneider-Str. 37
54568 Gerolstein
Privatklinik Bad Gleisweiler
Gleisweiler
Irmgard Stamer
Badstr. 28
76835 Gleisweiler
Kreiskrankenhaus
Grünstadt
Dr. Karl Josef Aschendorf
Westring 55
67269 Grünstadt
DRK-Krankenhaus Westerwald
Hachenburg
Anne-Maria Kexel
Alte Frankfurter Str. 12
57627 Hachenburg
St. Josef-Krankenhaus
Hermeskeil
Erich Kronenberg
Koblenzer Str. 23
54411 Hermeskeil
Städtische Krankenanstalten
Idar-Oberstein
Willi Helfenstein
Manfred Schneider
Dr. Ottmar-Kohler-Str. 2
55743 Idar-Oberstein
Diakonie-Krankenhaus
Ingelheim
Regina Metzger
Turnerstr. 23
55218 Ingelheim
Westpfalz-Klinikum
Standort I
Kaiserslautern
Elfriede Buchheister
Karl-Marx-Str. 33
67655 Kaiserslautern
Kreiskrankenhaus
Kandel
Uwe Schwind
Luitpoldstr. 14
76870 Kandel
Fachklinik Katzenelnbogen
Katzenelnbogen
Manfred Müller
Aarstr. 17
56368 Katzenelnbogen
Elisabeth Krankenhaus
Kirchen
Maria Hannen
Bahnhofstr. 24
57548 Kirchen
Donnersbergkreis-Krankenhaus
Kirchheimbolanden/Rockenhausen
Ingrid Rittmann
Krankenhausstr. 10
67806 Rockenhausen
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Donnersbergkreis-Krankenhaus
Kirchheimbolanden
Erich Zubiller
Dannenfelser Str. 36
67292 Kirchheimbolanden
Diakonie-Krankenhaus
Kirn
Anita Renkel
Jahnstr. 11
55606 Kirn
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Westpfalz-Klinikum
Standort II
Kusel
St. Marien- und St. AnnastiftsKrankenhaus
Ludwigshafen am Rhein
Renate Gamber
Im Flur 1
66869 Kusel
Inge Bieger
Salzburger Str. 15
67067 Ludwigshafen
St. Elisabeth-Krankenhaus
Lahnstein
Klinikum der Stadt Ludwigshafen
am Rhein
Ludwigshafen am Rhein
Margot Freudemann
Ostallee 3
56112 Lahnstein
Susanne Herzog
Bremserstr. 79
67063 Ludwigshafen
Pfalzklinikum für Psychiatrie
und Neurologie (AöR)
Klingenmünster
Klinik Lahnhöhe
Lahnstein
Roswitha Feitig
Weinstr. 100
76889 Klingenmünster
Renate Keuper
Am Kurpark 1
56112 Lahnstein
Brüderkrankenhaus St. Josef
Koblenz
Städtisches Krankenhaus
Landau (Pfalz)
Rolf Brunn
Kardinal-Krementz-Str. 1 – 5
56073 Koblenz
Maria Pogorzelski
Bodelschwinghstr. 11
76829 Landau
Städtisches Krankenhaus
Kemperhof
Koblenz
Vinzentius-Krankenhaus
Landau (Pfalz)
DRK-Schmerz-Zentrum
Mainz
Gerhard Seither
Cornichonstr. 4
76829 Landau
Johanna Eckert
Auf der Steig 16
55131 Mainz
St. Johannis-Krankenhaus
Landstuhl
St. Hildegardis-Krankenhaus
Mainz
Albrecht Pletsch
Nardinistr. 30
66849 Landstuhl
Hans Müller
Hildegardstr. 2
55131 Mainz
Franziskus-Krankenhaus
Linz
St. Vincenz- und Elisabeth-Hospital
Mainz
Dr. Günther Brinkmann
Magdalena-Daemen-Str. 20
53545 Linz
Werner Mumm
An der Goldgrube 11
55131 Mainz
Doris Engel
Koblenzer Str. 115 – 155
56065 Koblenz
Evangelisches Stift
St. Martin
Koblenz
Gertrud Hillenblink
Johannes-Müller-Str. 7
56068 Koblenz
Krankenhaus Marienhof
Koblenz
Heribert Michaely
Rudolf-Virchow-Str. 7
56073 Koblenz
Krankenhaus Zum Guten Hirten
Ludwigshafen-Oggersheim
Lieselotte Wadlinger
Semmelweisstr. 7
67071 Ludwigshafen-Oggersheim
DPWV
Psychiatrische Tagesklinik Mainz
Drechslerweg 25
55131 Mainz
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Adressen der Patientenfürsprecherinnen und
Patientenfürsprecher in Rheinland-Pfalz
Klinikum der Johannes
Gutenberg-Universität
Mainz
St. Josef-Krankenhaus
Neuerburg
Franz Heyen
Bitburger Str. 17
54673 Neuerburg
Krankenhaus Maria Stern
Remagen
Krankenhaus Hetzelstift
Neustadt an der Weinstraße
St. Elisabeth-Krankenhaus
Rodalben
Hans-Jürgen Zander
Stiftstr. 10
67434 Neustadt
Cilly Weber
Kirchbergstr. 14
66976 Rodalben
Krankenhaus Meisenheim
Meisenheim
Johanniter-Tagesklinik für
Kinder- und Jugendpsychiatrie
Neuwied am Rhein
Kreiskrankenhaus St. Franziskus
Saarburg
Hinter der Hofstadt 8
55590 Meisenheim
Am Carmen-Sylvia-Garten 6
56564 Neuwied
Neurologische Klinik
Meisenheim
DRK-Krankenhaus Neuwied
Neuwied am Rhein
Engelbert Lenz
Liebfrauenbergstraße
55590 Meisenheim
Marianne Kumpf
Marktstr. 74
56564 Neuwied
Krankenhaus der Barmherzigen
Brüder
Montabaur
Krankenhaus St. Goar-Oberwesel
Oberwesel
Ursula Vogt
Langenbeckstr. 1
55131 Mainz
St. Elisabeth-Krankenhaus
Mayen
Dieter Winkel
Siegfriedstr. 20 – 22
56727 Mayen
28
Egon Kretz
Koblenzer Str. 11 – 13
56410 Montabaur
Marienkrankenhaus
Nassau
Ingeborg Onken
Neuzebachweg 2
56377 Nassau
Paulinenstift
Nastätten
Ilse Lessel
Borngasse 14
56355 Nastätten
Josef Friedsam
Hospitalgasse
54430 Oberwesel
Krankenhaus St. Goar-Oberwesel
Oberwesel/St. Goar
Alfred Spormann
Gründelbach
56329 St. Goar
Städtisches Krankenhaus
Pirmasens
Emil Hemmer
Pettenkoferstr. 22
66955 Pirmasens
St. Joseph-Krankenhaus
Prüm
Helmut Büsch
Kalvarienberg 4
54595 Prüm
Klaus Gansen
Am Anger 1
53424 Remagen
Reneé Duisberg
Graf-Siegfried-Str. 115
54439 Saarburg
Barmherzige Brüder Saffig
Fachklinik für Psychiatrie
Saffig
Hans-Josef Mader
Pöschstr. 18
56648 Saffig
Hunsrück Klinik
kreuznacher diakonie
Simmern
Margret Glockmann
Holzbacher Str. 1
55469 Simmern
Stiftungskrankenhaus Speyer
Speyer
Benno Keller
Spitalgasse 1
67346 Speyer
Krankenhaus der
Ev. Diakonissenanstalt
Speyer
Anneliese Jörger
Hilgardstr. 26
67346 Speyer
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St. Vincentius-Krankenhaus
Speyer
Neurologische Klinik
Vallendar
St. Elisabeth-Krankenhaus
Zweibrücken
Franz Stützel
Holzstr. 4a
67346 Speyer
Karin Mägdefessel
Beuelsweg 9
56179 Vallendar
Engelbert Bender
Kaiserstr. 14
66482 Zweibrücken
Ev. Krankenhaus
Anna-Henrietten-Stift
Traben-Trarbach
St. Antonius-Krankenhaus
Waldbreitbach
Ev. Krankenhaus
Zweibrücken
Klara Hardt
Margaretha-Flesch-Str. 4
56588 Waldbreitbach
Hans Vonhof
Obere Himmelsbergstr. 38
66482 Zweibrücken
Renate Wallraff
Am Bahnhof 58
56841 Traben-Trarbach
Herz-Jesu-Krankenhaus
Trier
Rudolf Platten
Friedrich-Wilhelm-Str. 29
54292 Trier
Krankenhaus der
Barmherzigen Brüder
Trier
Wilfried Müller
Nordallee 1
54292 Trier
St. Antonius-Krankenhaus
Wissen (Sieg)
Rita Krämer
Auf der Rahm 17
57537 Wissen
Krankenhaus St. Elisabeth
Wittlich
Ingrid Ambrosius
Koblenzer Str. 91
54516 Wittlich
Psychiatrische Tagesklinik Worms
Worms
Krankenanstalt Mutterhaus
der Borromäerinnen
Trier
Maximilianstr. 10
67547 Worms
Rudolf Platten
Feldstr. 16
54290 Trier
Ev. Krankenhaus Hochstift
Worms
Ev. Elisabeth-Krankenhaus
Trier
Günter Zupp
Theobaldstr. 12
54292 Trier
Marienkrankenhaus
Trier-Ehrang
Heinz Holstein
August-Antz-Str. 22
54293 Trier-Ehrang
Maria-Elisabeth Amelunxen
Willy-Brandt-Ring 13 – 15
67547 Worms
Stadtkrankenhaus
Worms
Ulla Metzmann
Gabriel-von-Seidl-Str. 81
67550 Worms
St. Josef-Krankenhaus
Zell an der Mosel
Peter Döpgen
Barlstr. 7
56856 Zell
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Informations- und Beratungsstellen
Kammern
Schlichtungsstellen für
Patientenbeschwerden
Gesundheitsinformation
Landesärztekammer
Rheinland-Pfalz
Schlichtungsausschuss zur
Begutachtung ärztlicher
Behandlungen
Landeszentrale für
Gesundheitsförderung in
Rheinland-Pfalz e. V.
Deutschhausplatz 3
55116 Mainz
Karmeliterplatz 3
55116 Mainz
Tel.: (0 61 31) 2 88 22 45
Fax: (0 61 31) 2 88 22 66
Tel.: (0 61 31) 2 06 90
Deutschhausplatz 3
55116 Mainz
Tel.: (0 61 31) 28 82 20
Fax: (0 61 31) 28 82 88
E-Mail: [email protected]
Internet: www.laek-rlp.de
30
E-Mail: [email protected]
Internet: www.lzg-rlp.de
Landeszahnärztekammer
Rheinland-Pfalz
Schlichtungsstelle der
Landeszahnärztekammer
Rheinland-Pfalz
Verbraucherzentrale
Rheinland-Pfalz e. V.
Frauenlobplatz 2
55118 Mainz
Tel.: (0 61 31) 9 61 36 61
Fax: (0 61 31) 9 61 36 89
Gymnasiumstraße 4
55116 Mainz
Tel.: (0 61 31) 96 36 60
Fax: (0 61 31) 96 36 89
E-Mail: [email protected]
Internet: www.lzk.de
Landespsychotherapeutenkammer
Rheinland-Pfalz
Wilhelm-Theodor-Römheld-Straße 30
55130 Mainz
Tel.: (0 61 31) 5 70 38 13
Fax: (0 61 31) 5 70 06 63
E-Mail: [email protected]
Internet: www.lpk-rlp.de
Schlichtungsausschuss der
Landespsychotherapeutenkammer
Rheinland-Pfalz
Tel.: (0 61 31) 5 70 38 13
Fax: (0 61 31) 5 70 06 63
Tel.: (0 61 31) 2 84 80
Fax: (0 61 31) 28 48 66
E-Mail: [email protected]
www.verbraucherzentrale-rlp.de
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Unabhängige Patientenschutzorganisationen /
Patientenberatungsstellen
Krankenkassen / Ministerium
Ombudsmann Private
Kranken- und Pflegeversicherung
Bundesarbeitsgemeinschaft der
PatientInnen-Stellen
c/o Gesundheitsladen
AOK – Die Gesundheitskasse
in Rheinland-Pfalz
Ombudsmann
Private Kranken-und
Pflegeversicherung
Auenstraße 31
80469 München
Tel.: (0 89) 76 75 51 31
Fax: (0 89) 7 25 04 74
Deutsche Gesellschaft für
Versicherte und Patienten e.V.
(DGVP)
Lehstraße 6
64646 Heppenheim
Tel.: (0 62 52) 91 07 44
Fax: (0 62 52) 91 07 45
E-Mail: [email protected]
Internet: www.dgvp.de
Impressum
Herausgeber:
Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie
und Gesundheit Rheinland-Pfalz,
Referat für Reden und
Öffentlichkeitsarbeit,
Bauhofstr. 9, 55116 Mainz
www.masfg.rlp.de
Gestaltung:
www.ansicht.com
Druck:
Johnen-Druck
ISBN 3-936257-05-1
Service-Telefon 0800/1 71 70 00
Gebührenfrei – rund um die Uhr
E-Mail: [email protected]
Internet: www.aok.de
Leipziger Straße 104
10117 Berlin
Tel.: (0180) 2 55 04 44
Internet: www. pkv-ombudsmann.de
Ministerium für Arbeit, Soziales,
Familie und Gesundheit
Bauhofstraße 9
55116 Mainz
Tel.: (0 61 31) 16 23 51
Internet: www.masfg.rlp.de
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Seite 1
Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit
Patientenrechte in
Deutschland
Leitfaden für Patientinnen und Patienten,
Ärztinnen und Ärzte
mit Adressteil Rheinland-Pfalz
Arbeit
Soziales
Familie
Gesundheit

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